Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2008 - 1 K 1078/06

bei uns veröffentlicht am20.02.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des zuvor beklagten Landratsamtes.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine wasserrechtliche Verfügung der Stadt V., mit der sie im Rahmen der Herstellung einer zentralen Abwasserentsorgung zur Duldung der Verlegung einer Abwasserleitung über ihr im Ortsteil U. der Stadt V. gelegenes, mit einem landwirtschaftlichen Anwesen bebautes Außenbereichsgrundstück (Flst.Nr.102/2) im U. verpflichtet und zugleich dafür entschädigt werden.
Sie machen im Wesentlichen geltend, der Duldungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Stadt V. die Abwasserentsorgung mittels einer Freispiegelleitung statt einer Druckleitung hätte festlegen müssen, was ihnen als Grundstückseigentümer erspart hätte, auf eigene Kosten eine Druckpumpe auf ihrem Grundstücken zu errichten und zu unterhalten. Hilfsweise wenden sie sich gegen die ihrer Ansicht nach zu geringe Höhe der festgesetzten Entschädigung.
Die Abwasserleitung - eine unterirdische Druckleitung DN 80 HD-PE - ist unter anderem auch über das Grundstück der Kläger - schon verlegt worden, da sie die dieser Duldungsverfügung beigefügte Sofortvollzugsanordnung nicht mit einem Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO angegriffen haben.
Grundlage für die Herstellung der zentralen Abwasserentsorgung im U. ist ein Gemeinderatsbeschluss der Stadt V. vom 27.11.2002. Auf der Basis von Planungen und Vergleichsberechnungen des Ingenieurbüros .... beschloss der Gemeinderat, dass die bislang mit nur mäßig effektiven Drei-Kammerklärgruben ausgestatteten Grundstücke im Ortsteil U. in zwei Abschnitten über eine Abwasserleitung an die öffentliche Verbandskläranlage des Abwasserzweckverbandes ...-... auf der Gemarkung H. angeschlossen werden sollten. Die Leitung ist insgesamt 3.932 m lang und führt vom Grundstück Flst.Nr. 92/3 der Gemarkung U. auf der Höhe des ... bis zum Grundstück Flst.Nr. 191/1 auf der Gemarkung H.. Die Abwasserleitung besteht im Abschnitt I (Außenbereich des Ortsteils U.: insgesamt 14 Gehöfte und Häuser entlang der L 180) aus einer Druckleitung und im Abschnitt II (Ortskern U.) aus einer Freispiegelleitung.
Mit Bescheid vom 16.07.2003 erteilte das Landratsamt S. der Stadt V. gem. § 45e WG die wasserrechtliche Genehmigung für den Bau und Betrieb der Abwasserleitung. Die Abwasserentsorgung der Stadt V. erfolgt auf der Grundlage ihrer Abwassersatzung (AbwS) vom 16.11.1992.
Nach Offenlegung und Erläuterung der Leitungspläne bot die Stadt V. den Klägern mit Schreiben vom 24.04.2003 den Abschluss einer Vereinbarung über die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit hinsichtlich der Verlegung der Leitung über ihr Grundstück gegen Entschädigung von insgesamt 211,61 EUR an. Die Höhe dieses Angebots beruhte auf einem Gemeinderatsbeschluss vom 17.03.2003, wonach für Flur- und Aufwuchsschäden 0,10 EUR Entschädigung je m² der in Anspruch genommenen Fläche und für das Durchleitungsrecht je laufenden Meter Leitung 3,07 EUR Entschädigung gezahlt werde. Die Länge der über das Klägergrundstück führenden Leitung beträgt 54,68 m. Mit Rücksicht auf einen links und rechts der Leitungstrasse von Bebauung und Anpflanzungen freizuhaltenden Schutzstreifen umfasse die in Anspruch genommene und von einem Ertragsausfall betroffene Fläche des Klägergrundstücks bei großzügiger Ansetzung einer Breite dieses Streifens von insgesamt 8 m insgesamt 437,44 m².
Nach Ablehnung dieses Angebots durch die Kläger beantragte die Stadt V. bei dem damals noch als untere Wasserbehörde zuständigen Landratsamt S. den Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber den Klägern.
Das Landratsamt ordnete daraufhin gegenüber den Klägern mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 09.09.2003 gestützt auf § 88 Abs.2 WG die Duldung der Verlegung der Abwasserleitung auf einer Länge von 54 m über ihr Grundstück an und verpflichtete zugleich die Stadt V., auf ihre Kosten auf Verlangen der Kläger eine Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen und den Klägern für die Belastung ihres Grundstücks und den entstehenden Nutzungsausfall eine Entschädigung von 211, 61 EUR zu zahlen.
Mit einem weiteren, hier ebenfalls angegriffenen Bescheid vom 22.10.2003 verlängerte das Landratsamt die der Stadt V. unter Ziff.6 des ursprünglichen Bescheids gesetzte Frist für die Durchführung der Bauarbeiten auf die Zeit bis zum 29.11.2003.
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Gegen diese beiden Bescheide erhoben die Kläger am 2.10.2003 bzw. am 30.10.2003 jeweils Widerspruch . Das Landratsamt legte die Widersprüche zunächst dem Regierungspräsidium vor. Nach Mitteilung des Regierungspräsidiums, dass infolge des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes (VRG) mittlerweile seit 01.01.2005 die Stadt V. als Ortspolizeibehörde für die wasserrechtliche Duldungsverfügung zuständig geworden sei und das Verfahren fortzuführen habe, während das Landratsamt nunmehr nur noch als Widerspruchsbehörde zuständig sei, legte das Landratsamt die Widersprüche der Stadt V. vor (Schreiben vom 20.09.2005). Diese half den Widersprüchen nicht ab und legte sie dem Landratsamt als nunmehr zuständiger Widerspruchsbehörde vor (Schreiben vom 17.02.2006 ).
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 wies das Landratsamt die Widersprüche als unbegründet zurück. (Dem Kläger-Vertreter ist - wohl versehentlich- auch schon ein gleichlautender Widerspruchsbescheid datierend vom 26.04.2006 zugestellt worden).
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 08.05.2006 erhoben die Kläger dagegen am 07.06.2006 Klage beim Verwaltungsgericht, die sie gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landratsamt, richteten. Mit Beschluss vom 03.01.2008 wurde die Stadt V. zum Rechtsstreit beigeladen, da die Kläger mit ihrer Klage unter anderem die Verpflichtung des Landes begehrten, die von der Stadt V. zu zahlende Entschädigung zu deren Lasten auf eine höhere Summe festzusetzen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger ihre Klage dann mit Zustimmung des Landratsamtes und der Stadt V. geändert und nunmehr gegen die Stadt V. gerichtet und ihre Klage gegen das Landratsamt zurückgenommen.
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Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Verpflichtung zur Duldung der Verlegung und Unterhaltung der Abwasserleitung gerade in der Form einer Druckleitung sei wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art.3 des Grundgesetzes (GG) rechtswidrig. Unter Verstoß gegen diesen Grundsatz habe die Stadt V. nämlich beschlossen, nur hinsichtlich der im Abschnitt II gelegenen Grundstücke das Abwasser mittels einer Freispiegelleitung abzuführen, hinsichtlich der im Abschnitt I gelegenen Grundstücke hingegen das Abwasser mittels einer Druckleitung zu entsorgen, was für die betroffenen Grundstückseigentümern eine Mehrbelastung von einmalig ca. 3.000,-- EUR für den Einbau der notwendigen Pumpe auf ihrem Grundstück und von zusätzlichen jährlichen Unterhaltungs-, Wartungs- und Stromverbrauchskosten von ca. 375,-- EUR zur Folge habe. Da aber die gesamte Abwasserentsorgung im U. ein rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich einheitliches „Unternehmen“ darstelle, gebe es keinen sachlichen Grund für eine solche Differenzierung und eine solche unterschiedliche Behandlung der einzelnen Grundstückseigentümer. Als Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks würden sie grundlos gegenüber den Eigentümern von Grundstücken in der Ortschaft U. benachteiligt, die ihr Abwasser über eine Freispiegelleitung entsorgen könnten und deshalb keine Mehrkosten für eine Pumpe zu trägen hätten. Öffentliche Fördermittel würden auch für das ganze Projekt und nicht für einzelne Teile der Ortschaft getrennt nach Innen- und Außenbereich gewährt und müssten daher auch allen zugute kommen. Die Kombination von zwei verschiedenen Leitungsvarianten innerhalb einer Abwasserentsorgungseinrichtung sei daher rechtswidrig.
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Die Kläger tragen ferner vor, sie würden auch gegenüber den Grundstückseigentümern in den benachbarten Tälern unter Verletzung des Gleichheitssatzes ungleich behandelt. Es geben keinen sachlichen Grund dafür, nicht die gesamte Abwasserentsorgung auch im U. - so wie z.B. im S. oder in S. geschehen - mittels einer Freispiegelleitung durchzuführen.
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Die Entscheidung der Stadt V. für die Druckleitungsvariante und gegen die ursprünglich auch von ihr und der Mehrheit der Anwohner befürwortete Freispiegelleitungsvariante beruhe insoweit auf einer falschen Faktengrundlage und sei daher ermessensfehlerhaft.
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Irrtümlich sei die Annahme gewesen, die Druckleitungsvariante sei gegenüber der Freispiegelleitungsvariante die einfacher durchführbare und kostengünstigere Variante. Zwar sei im Grundsatz die Druckleitungsvariante kostengünstiger, weil eine solche Leitung einen kleineren Durchmesser habe und deshalb im Normalfall ohne großen Aufwand mit einem Pflug verlegt werden könne. Hier habe aber schon am 30.09.2002 der Ortschaftsrat U. darauf verwiesen, dass dieses Verfahren angesichts des steinigen Bodens im U. erhebliche Schwierigkeiten bereiten werde. Das habe sich bei der tatsächlichen Verlegung nachträglich auch bestätigt: Bereits nach einem Tag sei der eingesetzte Pflug zum ersten Mal defekt gewesen und habe nach einer zweitägigen Reparaturpause dann mit einem Kettenfahrzeug gezogen werden müssen, das dann auch ausgefallen sei. Bei einem weiteren Zwischenfall sei das Schwert des Pfluges an einem Findling hängengeblieben und abgerissen, was eine Reparaturphase von weiteren sechs Wochen verursacht habe. Von den ursprünglich geplanten 3.500 m hätten nur 2.650 m Leitung mit dem Pflug verlegt werden können, so dass in offener Bauweise insgesamt etwa 1000 m statt der ursprünglich nur geplanten 250 m Leitung hätten verlegt werden müssen. An der noch nicht befestigten Oberfläche habe dann im folgenden Winter das Hochwasser erhebliche Schäden angerichtet, die erst wieder hätten behoben werden müssen. Die Druckleitungsvariante habe also im U. ihre Kostenvorteile nicht ausspielen können. Das sei im S. genauso gewesen, weil dort in dem einzigartigen Naturraum nur mit einer sehr angepassten Technik und viel Handarbeit unter ökologischer Baubegleitung hätte vorgegangen werden können, so dass man sich dort für eine Freispiegelleitung entschlossen habe. Zudem dürfe beim Kostenvergleich nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Wahl der Druckleitungsvariante auch noch die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Pumpen auf den einzelnen angeschlossenen Grundstücken hinzu kämen.
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Irrtümlich sei die Stadt V. zudem davon ausgegangen, dass es nur für die Druckleitungsvariante Förderzuschüsse (sog. „Pumpe-Schlauch-Fördermittel“) des Landes gebe, welche die Baukosten reduzierten und so diese Variante zur wirtschaftlich günstigsten machten. Tatsächlich aber würden private Grundstücksanschlüsse ungeachtet dessen, ob es sich um Druckleitungs- oder Freispiegelleitungsanschlüsse handle, vom Land bezuschusst, sofern diese einen Eigenanteil des Grundstückseigentümers von 4.000,-- EUR übersteige. Die Parallelfälle in S. und im S. zeigten hingegen, dass tatsächlich auch die Grundstücksanschlüsse an Freispiegelleitungen bezuschusst worden seien.
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Obendrein habe die Stadt in die Vergleichsberechnung zu den Kosten der Druckleitungs- und der Freispiegelleitungsvariante nur die Herstellungskosten für 9 Pumpanlagen eingestellt, obwohl tatsächlich insgesamt 14 Einzelanwesen über 13 Pumpen an die Druckleitung angeschlossen seien, so dass der Kostenvergleich zu Unrecht zugunsten der Druckleitungsvariante ausgefallen sei.
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Die Kläger rügen außerdem, dass jedenfalls die Höhe der Entschädigung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch die Verlegung der Abwasserleitung zu gering festgesetzt worden sei. Für die Bestellung einer persönlichen Dienstbarkeit würden üblicherweise 25% des Verkehrswerts der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche veranschlagt. Dieser liege hier zwischen 4,-- und 6,-- EUR, so dass eine Entschädigung von 1,25 EUR statt der mit den Bescheiden lediglich gewährten 0,10 EUR pro m² angemessen sei. Soweit in den Bescheiden davon die Rede sei, im U. ließen sich für Grünland aufgrund der topographischen Lage nur Grundstückspreise von 0,20 bis 0,80 EUR erzielen, werde dies bestritten.
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Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb ein 8 m breiter Schutzstreifen entlang der Leitung der Berechnung der gewährten Entschädigung zugrunde gelegt worden sei, wenn andererseits in den Bescheiden teilweise davon die Rede sei, dass nur ein Schutzstreifen von 1,5 m links und rechts der Leitung, also von 3 m Breite zu berücksichtigen sei. Insofern seien die Bescheide willkürlich. Eine bloße Festlegung von nur 3 m Breite für den Schutzstreifen sei zu gering. Deshalb seien im Ausgangsbescheid auch 8 m Breite veranschlagt worden.
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Nach allem sei auch die Festlegung von nur 3,07 EUR Entschädigung je laufendem Meter verlegter Leitung zu gering.
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Schließlich hätten die Stadt V. und das Landratsamt während des Verwaltungsverfahrens eingeräumt, dass auch eine höhere Entschädigung in Betracht gekommen wäre, dass sie sich aber in ihrem Ermessen zur Bestimmung der Entschädigungshöhe (fälschlicherweise) dadurch gebunden gefühlt hätten, dass sie anderen vom Bau der Abwasserleitung Betroffenen eine verhältnismäßig geringere Entschädigung zugesagt hätten.
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Die Kläger beantragen,
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1. den Bescheid, den das Landratsamt S. am 09.09.2003 erlassen hat, in Gestalt seiner Änderungsfassung vom 22.10.2003 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 04.05.2006 und auch den Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 aufzuheben.
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2. hilfsweise:
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Ziff.3 des Bescheids des vom Landratsamts S. am 09.09.2003 erlassenen Bescheides und insoweit auch den Widerspruchsbescheid vom 04.05.2006 aufzuheben und die nunmehr beklagte Stadt V. zu verpflichten, für die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger Flst.Nr.102/2 durch die Verlegung der Abwasserleitung eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 450,-- EUR festzusetzen.
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Die beklagte Stadt V. beantragt,
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die Klage abzuweisen.
30 
Sie trägt vor, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig. Infolge des nach Art.185 VRG während des anhängigen Widerspruchsverfahrens eingetretenen Zuständigkeitswechsels sei sie als Ortspolizeibehörde anstelle des Landratsamts, das seinerzeit noch als untere Wasserbehörde den Bescheid erlassen habe, für den Erlass der Duldungsverfügung nach § 88 Abs.2 WG zuständig geworden und habe sich diesen Bescheid zu eigen gemacht und den Widersprüchen der Kläger nicht abgeholfen, sondern sie dem Landratsamt als zuständiger Widerspruchsbehörde Behörde vorgelegt.
31 
Die Voraussetzungen des § 88 Abs.2 WG seien erfüllt. Unstreitig sei, dass die Abwasserleitung nur bei Inanspruchnahme des Klägergrundstücks habe verlegt werden können, dass die Stadt V. keine eigenen Grundstück in diesem Bereich habe, über die sie die Leitung führen könne, dass eine Alternativtrasse über andere Grundstücke unter Umgehung des Klägergrundstücks in wirtschaftlich und technisch sinnvoller Weise nicht möglich sei, dass auf Wunsch der Kläger die Trassenführung über ihr Grundstück vor ihrer endgültigen Ausführung auch zweimal noch verlegt worden sei und dass die Stadt V. vor Beantragung des Erlasses der Duldungsverfügung ernsthaft, aber erfolglos versucht habe, von den Klägern im Wege einer freiwilligen Vereinbarung über die Einräumung einer Dienstbarkeit gegen das Angebot einer Entschädigung die Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchleitung der Abwasserleitung gewährt zu bekommen. Die Kläger wendeten sich genau besehen auch gar nicht gegen die grundsätzliche Inanspruchnahme ihres Grundstücks.
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Soweit sich die Kläger aber erklärtermaßen gegen die Art der zu verlegenden Leitung, nämlich gegen deren Ausführung als Druckleitung wendeten, berühre dies nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Duldungsverfügung, denn die Art der Leitung sei gar nicht Gegenstand der Duldungsverfügung nach § 88 Abs.2 WG. Vielmehr ermögliche es diese Regelung lediglich der nach § 45 b Abs.1 WG zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinde, die Eigentümer von Grundstücken zur Duldung der Verlegung der entsprechenden Abwasserleitungen in ihrem Grundstück zu verpflichten. Die Art und Weise hingegen, wie die Gemeinde ihre Pflichtaufgabe erfülle und welche Art von Abwasserleitungen sie dazu wähle, bleibe ihr überlassen.
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Selbst wenn man die Art der Leitung als einen für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung relevanten Gesichtspunkt ansehe, sei jedenfalls die Entscheidung der Stadt V. für die Verlegung einer Druckleitung im Abschnitt I und einer Freispiegelleitung im Abschnitt II nicht willkürlich, verstoße also entgegen der Ansicht der Kläger nicht gegen Art.3 GG und mache somit auch die Duldungsverfügung nicht etwa rechtswidrig. Ein Unterschied liege schon darin, dass es sich beim Abschnitt I um den Außenbereich des Ortsteils U. mit einer breit gestreuten Ansammlung von insgesamt 9 Gehöften und Häusern entlang der L 180 handle, während es sich beim Abschnitt II um den Ortskern von U. handle. Die sachlichen Gründe für die Wahl der Druckleitung im Abschnitt I ergäben sich aus dem Beschluss des Gemeinderats vom 27.11.2002, der auf den Planungen des Ingenieurbüros ... beruhe, wonach die Verlegung einer Freispiegelleitung um ca. 300.000,-- EUR teurer gekommen wäre und damit unwirtschaftlicher gewesen wäre, so dass dann auch nicht Fördermittel in Höhe von 40.000,-- EUR für die Hausanschlussnehmer im Bauabschnitt I bewilligt worden wären. Im Außenbereich mit wenigen, aber weit auseinander und verstreut liegenden Häusern sei die Abwasserentsorgung mit einer Druckleitung die wirtschaftlich günstigere Variante, was sich auch auf die Beitrags- und Gebührenhöhe auswirke. Die Druckleitung könne hier nämlich ohne schweres Gerät im kostengünstigen Pflugverfahren verlegt werden, das bei unvorhergesehenen Zwangspunkten auch ein leichtes Umfahren im Wege der Trassenänderung ermögliche. Das sei bei einer Freispiegelleitung hingegen gerade nicht möglich. Im Ortskern hingegen komme dieser Kostenvorteil der Verlegung einer Druckleitung nicht zum Tragen, zumal diese Variante wegen des Nebeneinanderliegens vieler bebauter Grundstücke im Ortskern ansonsten auch die Errichtung zu vieler Pumpen erfordere. Deshalb sei in Ortskernen die Verlegung einer Freispiegelleitung das übliche, einfachere und kostengünstigere Verfahren. Soweit die Kläger auf die Freispiegelleitungen in S. und S. verwiesen und eine Ungleichbehandlung rügten, seien die topographischen Gegebenheiten nicht vergleichbar, wie sich auch aus der Vergleichsberechnung zu den Kosten einschließlich der Investitions- und jährlichen Folgekosten und der Amortisation ergebe, die sowohl das U. als auch das S. und das S. in den Blick nehme.
34 
Die Duldungsverfügung dürfe gem. § 88 Abs.2 WG nur bei gleichzeitiger Festsetzung einer Entschädigung erlassen werden, wobei gem. § 20 WHG i.V.m. § 94 WG der durch die Inanspruchnahme des Grundstücks eintretende Vermögensschaden „angemessen“ auszugleichen sei. Das sei hier geschehen: Das Grundstück der Kläger sei ein Außenbereichsgrundstück ohne Baulandqualität. Es werde lediglich als Grünland genutzt, was auch nach Verlegung der Leitung weiterhin möglich sei. Die Leitung selbst sei lediglich 8 cm stark und werde nur durch eine Grabenfräse/Pflug verlegt, so dass das in das Grundstück infolge der geringen Breite und Tiefe der Leitungsführung nur geringfügig eingegriffen werde. Die Höhe der Entschädigung orientiere sich an dem Beschluss des Gemeinderats der Stadt V. vom 17.03.2003. Dieser wiederum orientiere sich an den im Regierungsbezirk Freiburg üblichen Ertragsausfallsätzen für Gründland und an Vergleichsberechnungen des Landwirtschaftsamtes D. und liege sogar noch 30 % über dem vom Landwirtschaftsamt genannten Wert. Der festgesetzte Wert von 0,10 EUR / m² sei insoweit nicht zu beanstanden. Der Grundstücksverkehrswert für Grünland betrage im S. und im U. üblicherweise zwischen 0,20 und 0,80 EUR/m² und nicht wie von den Klägern behauptet 4,-- und 6,-- EUR. Durch die Einlegung der Abwasserleitung werde die Ausnutzbarkeit des Grundstücks und damit sein Verkehrswert nicht spürbar beeinträchtigt, da das Grundstück ohnehin nicht bebaut werden könne. Zudem sei die Fläche nach den Verlegungsarbeiten durch Begradigungen und Einebnungen qualitativ aufgewertet worden. Die Berechnungen der Entschädigungssumme seien im Übrigen nachvollziehbar und fehlerfrei. Die Veranschlagung eines 8 m breiten Streifens entlang der Leitung bei der Berechnung der Fläche, die einen zu entschädigenden Flur- und Aufwuchsschaden erleide, sei beanstandungsfrei und beruhe auf dem großzügigen Entgegenkommen der Stadt V.. Der Wert von 3 m sei nur im Zusammenhang mit der Vergleichsberechnung des Landwirtschaftsamtes aufgetaucht, hier aber gar nicht zugrunde gelegt worden.
35 
Auch der Entschädigungswert von 3,07 EUR je laufenden Meter für die Dienstbarkeit des Leitungsrechts sei beanstandungsfrei und liege deutlich über den Werten (2,65 EUR bzw. 2,00 EUR/m), die der Gemeinde auf Nachfrage hinsichtlich vergleichbarer Entschädigungssätze von einer Nachbargemeinde (Stadtbauamt F.) bzw. einem Energieversorger (Energiedienst AG R.) mitgeteilt worden seien.
36 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten verwiesen (2 Hefte Akten des Landratsamtes und ein Leitzordner der Beklagten, den diese im parallel verhandelten Verfahren 1 K 1246/06 vorgelegt hat).

Entscheidungsgründe

 
37 
Die Klage ist zulässig.
38 
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO) ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Verpflichtung zur Festsetzung der Entschädigung gegeben, da die spezielle Rechtswegzuweisung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) an die ordentlichen Gerichte in § 112 Abs.4 S.1, 2 WG nur für den Fall einer Enteignungsentschädigung gilt (OLG Karlsruhe, ZfW 1986, 335), der hier aber nicht vorliegt, da die Entschädigung nach §§ 88 Abs.2 WG (i.V.m. §§ 92, 94 Abs.1 WG, 20 WHG, §§ 7 - 14 LEntG entspr.) keine Enteignungsentschädigung darstellt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 3.Auflage, Rdnr. 23 zu § 112 WG; so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2006 - 18 K 1596/06 -, juris ).
39 
Die angegriffene Duldungsverfügung, die nicht nur die Duldung der Verlegearbeiten auf dem Grundstück, sondern insbesondere auch das Dulden des Verbleibs der Leitung im Grundstück umfasst, hat sich auch nicht mit der tatsächlich Verlegen der Leitung in das Grundstück der Kläger erledigt, denn sie bietet als Dauerverwaltungsakt den Rechtsgrund für das fortdauernde Liegen der Leitung im Grundstück der Kläger.
40 
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Duldungsverfügung und auf Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer höheren Entschädigung (§ 113 Abs.1 S.1 und Abs.5 VwGO).
41 
Die Stadt V. ist als Ortspolizeibehörde seit 1.1.2005 die für den Erlass von Duldungs- und Entschädigungsbescheiden nach § 88 Abs.2 WGzuständige Behörde (Art.149 Abs.2 Nr.11, 185 Abs.1 S. 1 VRG) und somit im vorliegenden Rechtsstreit als richtige Beklagte passiv legitimiert.
42 
Sie ist insoweit nach Erlass der vom Landratsamt als damals zuständiger Wasserbehörde verfügten Ausgangsbescheide noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens zuständig geworden und hat das „Verfahren“ im Sinne von Art.185 Abs.1 S.1 VRG, wozu nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht nur das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens, sondern bis zur Rechtskraft der Bescheide auch noch das Gerichtsverfahren zählt (LT Drs.13/3201, 438), als nunmehr zuständige (Ausgangs-) Behörde fortgeführt, nämlich sich selbst die Bescheide des bisher zuständigen Landratsamts zu eigen zu machen und zunächst über eine Abhilfe (§ 72 VwGO) hinsichtlich der dagegen bereits anhängigen Widersprüche entschieden. Die Übergangsregelung des Art. 185 Abs.1 S.1 VRG, wonach bei Inkrafttreten der Neureglung bereits begonnene Verfahren nach der neuen Regelung fortzuführen sind, entspricht insoweit wortgleich der Übergangsregelung des § 96 Abs.1 des zum 1.1.1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diesbezüglich gilt aber, dass Verfahren erst nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes „abgeschlossen“ im Sinne dieser Vorschrift sind, so dass erst dann § 96 VwVfG keine Anwendung mehr findet, weil es dann kein „bereits begonnenes“ und „zu Ende zu führendes“ Verfahren mehr gibt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl. 2005, Rdnr. 4 zu § 96 VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem die Funktion des § 96 VwVfG betont, das neue Gesetz so früh wie möglich zur Anwendung kommen zu lassen und ein Nebeneinander von zweierlei Arten von Verfahrensrecht zu vermeiden (BVerwG, Urt.v. 10.04.1978 - VI C 27.77 -, NJW 1978, 1988).
43 
Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass es auf den ersten Blick mit dem Zweck eines Widerspruchsverfahrens im Sinne einer unabhängigen Kontrolle nicht problemlos zu vereinbaren scheint, wenn nun das Landratsamt, das den Ausgangsbescheid erlassen hat - auch nach dem Umweg über eine Nichtabhilfe durch die Stadt V. - dann über die Rechtmäßigkeit seines eigenen Bescheids als Widerspruchsbehörde befindet. Eine solche Konstellation ist dem Verwaltungsprozessrecht allerdings auch nicht grundsätzlich fremd (arg. e. § 73 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 3 und Satz 3 VwGO).
44 
Dass die neue Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde für die Duldungsverfügung nach § 88 II WG das Problem einer Interessenkollision aufwirft, wenn - wie häufig - die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zugleich als Unternehmerin der Abwasserentsorgung im Sinne von § 88 II WG den Antrag auf Zwangsverpflichtung stellt und (sich selbst) diesen Antrag genehmigt, sei hier nur am Rande bemerkt, berührt aber die Fragestellung nach dem richtigen Beklagten nicht, sondern stellt allenfalls ein Problem der neuen Zuständigkeitsregelung dar, die aber offenbar so gewollt war und deshalb auch eine entsprechende Anwendung des auf die Vermeidung solcher Interessenkollisionen ausgerichteten § 96 I 2 WG ausschließt (vgl. Bulling u.a., a.a.O., Rdnr.42, 43 zu § 88 WG unter Verweis auf Kibele, BWGZ 2005, 68).
45 
Auch im Übrigen erweist sich die angegriffene Duldungsverfügung als rechtmäßig . Entgegen der Ansicht der Kläger spielt die Frage nach der Art der verlegten Leitung für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung keine Rolle.
46 
§ 88 Abs.2 WG als die der angegriffenen Duldungsverfügung zugrunde liegende Rechtsvorschrift dient zwar dem Schutz der subjektiven Rechte des von der Duldung betroffenen Grundstückseigentümers und seines Eigentumsgrundrechts aus Art.14 GG (bzw. auch des Pächters, in dessen privatrechtliches Nutzziehungsrecht durch Baumaßnahmen zeitweilig eingegriffen wird). Allerdings schützt die Vorschrift ihren Tatbestandsvoraussetzungen nach nur vor einer überflüssigen, unnötigen oder im konkreten Trassenverlauf über das Grundstücks nicht erforderlichen Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Verlegen einer Abwasserleitung und vor dem damit verbundenen dann unverhältnismäßigen direkten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, nämlich in die Grundstückssubstanz und die damit ferner verbundenen dauerhaften oder zeitweiligen Behinderungen, Erschwernisse oder Ausfälle der Ausnutzbarkeit des Grundstücks z.B. zum Zwecke der Weide- bzw. Ackerwirtschaft oder des Bauens auf dem Grundstück. § 88 Abs.2 WG lautet wörtlich: „Ist ein Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar“, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer des Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden“. Die Duldungspflicht nach § 88 Abs.2 WG greift also nur dann ein, wenn eine andere Leitungsführung als über das Grundstück des Zwangsverpflichteten technisch und wirtschaftlich nicht in vertretbarer Weise machbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 24.10.1989 - 1 S 3085/88 -, VBlBW 1990, 265 , Beschl.v. 17.02.1989 - 5 S 3761/89 - juris; Urt. 28.04.1070 - ESVGH 21, 54 und Beschl. v. 08.07.1980 - 5 S 972/80; siehe auch VG Freiburg, Beschl. v. 10.02.2000 -1 K 2667/99 -). Nur darauf erstreckt sich das zugunsten des Grundeigentümers zu beachtende Prüfprogramm der Norm. Die Behörde hat unter Beachtung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit primär zu prüfen, ob nicht eine andere Trassenführung unter Vermeidung der Inanspruchnahme des Klägergrundstücks oder aber unter nur geringst möglicher Beeinträchtigung seines Grundstücks (kürzest technisch/wirtschaftlich machbarer Verlauf über das Grundstück) in Betracht kommt (Bulling u.a., a.a.O. Rdnr.39 - 41 und Rdnr.11 -17 zu § 88 WG). Insoweit haben die Kläger hinsichtlich des Trassenverlaufs über ihr Grundstück aber keine Rügen geltend gemacht.
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Soweit bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, findet allerdings hier entgegen der wohl irrtümlichen Ansicht der Kläger ein Kostenvergleich nicht hinsichtlich der Art der Abwasserleitung sondern eindeutig nur hinsichtlich der verschiedenen Varianten einer möglichen Trassenführung statt, nämlich hinsichtlich der Kosten bei einer Trassenführung über das Grundstück des in Anspruch Genommenen oder der Kosten bei einer Trassenführung außerhalb dieses Grundstücks auf anderen Grundstücken.
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Die Art der zu verlegenden Abwasserleitung könnte im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks allenfalls hinsichtlich der Größe der Leitung selbst eine Rolle spielen, wenn statt eines Rohres mit sehr großem Durchmesser die Verlegung eines Rohres mit viel geringerem Durchmesser ausreichend wäre und wenn dies obendrein tatsächlich überhaupt zu einer spürbar geringeren Belastung des Grundstücks durch womöglich deutlich geringer dimensionierte Grabungsarbeiten und entsprechend geringere Nutzungsausfallschäden führen würde. (Bulling, Rdnr.35 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 88 Abs.2 WG auch die Verpflichtung zur Duldung des Austausch eines vorhandenen Rohres gegen ein größer dimensioniertes Rohr rechtfertigt, wenn dies zur ordentlichen Abwasserbeseitigung nunmehr technischerforderlich ist). Im vorliegenden Fall hingegen machen die Kläger dies aber selbst nicht geltend, vielmehr favorisieren sie gerade umgekehrt die Verlegung einer Freispiegelleitung, die mit einem Durchmesser von 20 cm nicht nur gegenüber der lediglich 8 cm starken Druckleitung einen größeren Umfang hätte, sondern deren Verlegung infolge des für eine solche Freispiegelleitung erforderlichen Gefälles und der dazu notwendigen Tiefe ihrer Verlegung das Grundstück womöglich noch viel stärker beeinträchtigen würde, ganz abgesehen davon, dass eine solche Leitung anders als die Druckleitung auch nicht ohne weiteres beliebig dem Geländeverlauf folgend verlegt werden könnte.
49 
Auch soweit die „rechtliche Zulässigkeit“ der Abwasserentsorgungsanlage als Voraussetzung für die Pflicht zur Duldung der Verlegung der entsprechenden Abwasserleitung über das Grundstück im Rahmen des § 88 Abs.2 WG zu prüfen ist, weil nur für die Verlegung einer wasserrechtlich unbedenklichen, genehmigten Leitung die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks überhaupt erforderlich und damit verhältnismäßig sein kann (vgl. dazu Bulling, a.a.O. Rdnr.40 und 17 zu § 88 WG), bedeutet dies nur, dass für das Vorhaben als solches, bevor es mittels Duldungsverpflichtungen ggf. zwangsweise vollzogen wird, die erforderliche rechtliche Genehmigung (siehe § 45e WG) bestandskräftig oder vollziehbar erteilt worden sein muss. Hier ist der nach § 45 b WG zur Abwasserentsorgung verpflichteten Stadt V. gem. § 45e WG die Abwasserentsorgung mittels Druckleitung vom Landratsamt mit Bescheid vom 16.07.2003 bestandskräftig genehmigt worden. Damit steht vorliegend fest, dass die Abwasseranlage wasserrechtlich unbedenklich ist, d.h. technisch ihrer Trassenführung und Ausgestaltung nach geeignet ist, ohne wasserrechtliche Missstände (wie etwa Rohrbruch, Überschwemmung, Geruchsbelästigung oder unhygienische Zustände/Seuchengefahr) genutzt zu werden. Nach § 45 Abs.5 S.1 WG beinhaltet die Genehmigung nämlich die Prüfung, ob die Abwasserbeseitigung den Grundsätzen des § 45 a WG zuwiderläuft, der wiederum in seinem Absatz 1 regelt, dass Abwasser „so“ zu beseitigen ist, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit (vgl. Bulling u.a., a.a.O, Rdnr.15 zu § 45a WG). Soweit § 45e Abs.5 S.2 WG außerdem als Genehmigungsvoraussetzung den für entsprechend anwendbar erklärten § 64 WG aufführt, der in seinem Absatz 2 das Fehlen erheblicher Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Rechte anderer, die sich nicht durch Bedingungen und Auflagen vermeiden oder ausgleichen lassen, als Genehmigungsvoraussetzung nennt, ist diese Bestimmung zwar drittschützend, betrifft aber nur durch die Abwasserentsorgungsanlage verursachte direkte Eingriffe in absolute Rechte, wie etwa das Eigentums- oder Besitzrecht (Bulling u.a., a.a.O., Rdnr. 89, 90 zu § 64 WG). Bloße mittelbare finanzielle Nachteile für das Vermögen des Grundstückseigentümers infolge eines - ungeachtet der Art der Leitung - mit der Abwasseranlage und ihrer Herstellung auf den Grundstückseigentümer zukommenden kostenpflichtigen Anschlusszwangs sind hingegen nicht Teil des Prüfprogramms des § 45e WG und hätten insoweit auch nicht von den Klägern etwa im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs gegen die Genehmigung eingewandt werden können (zur Anfechtbarkeit eines nach § 45e Abs.1 erlassenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Urt. v. 22.06.1990 - 8 S 458/90 - VBlBW 1991, 28 - zwar ausgeführt, klagebefugt sei wegen nachteiliger Betroffenheit auch ein Kläger, dessen Grundstück bisher über eine private Kläranlage entwässert worden sei, weil die streitige Sammelkläranlage zu einem Anschlusszwang mit der Folge einer Beitragspflicht führen würde, hat aber weiter ausgeführt, dass er deshalb nicht eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung auch hinsichtlich der öffentlichen Belange, sondern nur im Hinblick auf eine Verletzung eigener Rechte wie etwa bei einer damit verbundenen Enteignung seines Grundstücks oder bei Geruchsbelästigungen verlangen könne).
50 
Mit welchem Leitungssystem (Druckleitung- oder Abwasserleitung) die beseitigungspflichtige Stadt V. das Abwasser entsorgt schreibt also § 45a WG ihr materiellrechtlich gar nicht vor. Hinsichtlich dieses „Wie“ der Entsorgung steht ihr vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
51 
Nach allem schützt § 88 Abs.2 WG nicht vor einer Beeinträchtigung des finanziellen Vermögens des Grundstückseigentümers durch Folgekosten, die mit der konkret gewähltenArt der Abwasserleitung verbunden sind (hier der Pumpenkosten bei Verlegung einer Druckleitung). Denn § 88 WG regelt selbst gar keinen Anschlusszwang, sondern nur die Durchleitung von Abwasserleitungen durch ein Grundstück (vgl. Bulling u.a., a.a.O. Rdnrn.26 und 34 zu § 88 WG: „eine Art wasserrechtliches Notwegerecht“) und zwar ungeachtet dessen, ob dieses selbst an die konkrete Leitung überhaupt angeschlossen wird, oder etwa infolge einer Befreiung gem. § 5 der Abwassersatzung der Beklagten (z.B. weil es selbst schon eine höchsten Standards genügende dezentrale eigene Kläranlage besitzt) gar nicht angeschlossen wird.
52 
Was die Abwehr solcher Vermögens-Beeinträchtigungen infolge der Art der Leitung angeht, könnten sich die Kläger allenfalls gegen die aktuell noch nicht verfügte Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs wenden. Denn nur eine solche Anordnung verursacht, wenn sie den Anschluss an eine Druckleitung anordnet, dann tatsächlich nach der §§ 3 Abs.1 und 3, 16 Abs.1, 17 Abs.2 AbwS die Folgekosten der Errichtung einer Pumpanlage. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnten die Kläger konkret rügen, dass die Entscheidung für eine Druckleitung anstelle einer Freispiegelleitung fehlerhaft war. Hier könnten sie geltend machen, ein Anschlusszwang sei rechtswidrig, weil er unzumutbare Kosten mit sich bringe und sie daher zumindest eine Befreiung vom Anschlusszwang verlangen könnten. Auch gegen den Abwasserbeitragsbescheid könnten sie sich ggf. wenden und geltend machen, die Druckleitung vermittle gar keinen Vorteil, nämlich keine Möglichkeit zum Anschluss, da sie sich nur mit unzumutbaren Eigenaufwendungen anschließen könnten. Eine solche finanzielle Unzumutbarkeit haben die Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst gar nicht mehr ernsthaft behauptet und geltend gemacht.
53 
Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits verweist das Gericht allerdings auf Folgendes: Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die hinsichtlich solcher gegen den Anschlusszwang bzw. den Beitragsbescheid erhobener Rügen der mit einer Druckleitung verbundenen Belastung mit den Kosten für die Errichtung einer Pumpanlage durchweg zum Ergebnis kommen, dass es im freien, nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsermessen der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden steht, sich für oder gegen eine Druckleitung zu entscheiden, dass die Entscheidung allerdings auf zuverlässigen Annahmen und methodisch einwandfreien Schätzungen beruhen muss. Im Ergebnis kommen die Gerichte aber durchweg dazu, dass es privaten Grundstückseigentümern zumutbar ist, Kosten von etwa 3.000,-- EUR für die Einrichtung einer Pumpe zum Anschluss an eine Druckleitung privat zu tragen. Die damit verbundenen Mehrkosten seien weder erdrosselnd noch enteignend. Die Gerichte führen insoweit aus, dass dem finanziellen Nachteil der Pumpenkosten außerdem entgegenzuhalten ist, dass Druckleitungen bei ungünstiger Topographie kostengünstiger sind als Freispiegelleitungen, die zudem viele Kontrollschächte erforderlich machen, so dass sich damit auch die Abwasserbeiträge und -gebühren mindern (vgl. zur Rüge, der Kanalbeitrag sei rechtswidrig, weil die Druckleitungslösung einen Anschluss nur per Pumpe auf Kosten des Eigentümers ermögliche, ablehnend OVG NRW, Urt. v. 25.07.2006 - 15 A 2089/04 -, KStZ 2007, 33 - bestätigt durch BVerwG, B.v.28.02.2007 - 10 B 58/06 -, Buchholz 401.9 Nr.48 ; zu einem Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid ebenfalls abweisend OVG NRW, Urt.v.18.06.1997 - 22 A 1406/96 - NWVBl. 1998, 154 ; siehe auch BayVGH, Urt.v.16.07.2007 - 4 B 06.1953 - AbfallR 2007, 235 = juris und Beschl.v.14.09.2006 - 4 CS 06.2324 -juris zur Rechtmäßigkeit eines Bescheids zum Anschlusszwang an eine Druckleitung; ebenso zu Anschlusszwangbescheiden VG Schwerin, Urt.v.2.05.2007- 3 A 772/05 -, juris; VG Dresden, Urt.v. 25.07.2007 - 4 K 2874/04 - juris und VG Augsburg, Besch..v.19.10.2006 - Au 7 S 06.1031 - juris).
54 
Diese Entscheidungen führen auch aus, dass der gemeindliche Gestaltungsspielraum seine Grenze erst dann findet, wenn die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt, also willkürlich handelt und damit gegen das Gleichheitsgebot aus Art.3 GG verstößt. Das sei nicht der Fall, wenn eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung wähle und das gegenläufige Kosteninteresse der angrenzenden Grundstückseigentümer hintanstelle. Sie sei auch nicht verpflichtet, ein technisches Entwässerungssystem durchgängig für alle Gemeindegebiete zu wählen, sondern könne auch ortsteil- und grundstücksbezogen differenzieren. Aus Solidaritätsgesichtspunkten sei es auch einzelnen Anwohnern zumutbar, die Mehrkosten eines Anschlusses mit einer Pumpanlage selbst zu tragen, wenn dadurch der Anschluss für die Mehrheit der übrigen Anschlussnehmer und auch die Abwasserbeiträge für diese und auch sie selbst preiswerter werde.
55 
Vor diesem Hintergrund würde sich die Entscheidung der Stadt V. für ein Druckleitungssystem bei einer Überprüfung in einem Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit eines Anschlusszwangs oder Beitragsbescheids entgegen der Ansicht der Kläger nicht als willkürlich erweisen. Sie werden dadurch nämlich nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den Anwohnern im Ortsteil U. oder gegenüber den Grundstückseigentümern im benachbarten S. ungleich behandelt, deren Grundstücke an eine Abwasserleitung im Freispiegelsystem angeschlossen sind.
56 
Die von den Klägern gerügte Differenzierung zwischen Abschnitt I (Außenbereich mit Druckleitung) und Abschnitt II (im Zusammenhang bebauter Ortsteil mit Freispiegelleitung) beruht auf einem sachlichen Grund. Als sachlicher Differenzierungsgrund überzeugt der Hinweis der Gemeinde, dass eine Druckleitung gerade wegen ihrer kostengünstigen Verlegung zur Erschließung weniger weit auseinander liegender Außenbereichsgehöfte angezeigt sei, während es im Innenbereich wegen der dann viel zu zahlreichen notwendigen Pumpen der vielen Häuser im Ortsbereich unwirtschaftlich sei, zumal dort die Kostenvorteile der leichteren Verlegung einer Druckleitung nicht zum Tragen kämen.
57 
Im Übrigen hat die Gemeinde auch anhand der zusätzlichen Erläuterungen des Planungsbüros im Parallelverfahren 1 K 1246/06 dargelegt, dass ihre Kostenschätzung und die Einstufung der Druckleitungsvariante als kostengünstiger nicht ohne sachlichen Grund erfolgte.
58 
Es mag sein, dass einige Anwesen (nur 9 statt 14) in der Kostenschätzung nicht berücksichtigt worden sind, das Planungsbüro hat aber überzeugend dargelegt, dass selbst die Einrechnung zusätzlicher Kosten den Kostenvorteil bei weitem nicht in Frage gestellt hätte.
59 
Insgesamt kam es sogar zu einer noch günstigeren tatsächlichen Kostenlage als der geschätzten, die, selbst wenn man den Berechnungen der Kläger folgt, sich nicht nennenswert auf weniger als 90.000,-- EUR herunterrechnen lässt.
60 
Die Behauptung der Kläger, die Bodenbeschaffenheit sei vor der Kostenschätzung und der Planung des Pflugverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt worden und das Pflugverfahren habe sich großteils als viel teurer und schwieriger herausgestellt, wird von ihren eigenen Angaben nicht gedeckt, da ja in der Tat große Teile im Pflugverfahren erledigt wurden. Das Planungsbüro hat deutlich gemacht, dass es in die Schätzung sehr konservativ nur einen Teil der Arbeiten im Pflugverfahren und auch insoweit Erschwerniszuschläge wegen felsigem Untergrund eingestellt hat. Es leuchtet im Übrigen unmittelbar ein, dass eine frei ohne Notwendigkeit eines Gefälles und dadurch erforderliche Felsarbeiten verlegbare Druckleitung gerade in einem Gebiet mit felsigem Untergrund deutlich günstiger technisch und wirtschaftlich machbar ist als eine Freispiegelleitung mit erforderlichen tiefen Felsarbeiten zwecks Herstellung eines Gefälles. Irrtümern über die Frage der Förderungsfähigkeit der Abwasseranlage unterlag die Gemeinde ebenfalls nicht. Es war auch ausweislich der von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Ministeriums zu den Förderrichtlinien klar, dass ungeachtet der Frage Druckleitung/Freispiegelleitung nur die wirtschaftlichste Lösung gefördert würde. Das war hier ex ante und ex post betrachtet die Druckleitung. Das Planungsbüro errechnet hier einen Vorteil von 17 %. Selbst wenn man, worauf die Kläger hinweisen, die laufenden Jahreskosten hinzuzählt, liegen diese bei der Druckleitungsvariante nur 5.000,-- EUR jährlich höher als bei der Freispiegelleitung. Bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren, kämen also maximal 250.000,-- EUR an höheren Jahreskosten für die Druckleitung als bei der Freispiegelleitung heraus. Da die Investitionskosten für die Druckleitung aber 300.000,-- EUR niedriger liegen als bei der Freispiegelleitung, würde selbst die Einrechnung aller jährlichen Kosten diesen Kostenvorteil der Druckleitung nicht aufheben, sondern noch immer in Höhe von 50.000,-- EUR belassen.
61 
Es leuchtet auch ein, dass die Verhältnisse in S. und im S. infolge anderer topographischer Verhältnisse dort zu einer Entscheidung für eine Freispiegelleitung führten. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium auch ausgeführt, dass nach den heutigen Maßstäben der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch im S. eine Druckleitung als günstiger angesehen und gewählt worden wäre. Für einen Gleichheitssatzverstoß ist daher nichts ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass das S. schon gar nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Stadt V. fällt, also eine Ungleichbehandlung schon deshalb nicht vorliegen kann, weil der Stadt eine „Behandlung“ der Abwasserentsorgung in diesem Tal gar nicht möglich ist.
62 
Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer höheren Entschädigung gerichtet ist.
63 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bescheide hier auf einer unsachlichen, methodisch unkorrekten Berechnung oder auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Die Bescheide orientieren sich an den vom Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Entschädigungssätzen (Beschl. v. 10.03.2003). Diese wiederum hat er nach Einholung von sachkundigen Stellungnahmen festgelegt (siehe die detaillierten Berechnungen des Landwirtschaftsamtes zum Aufwuchsschaden (vollen Ertragsausfall), der bei Grünland mit Heuverkauf im höchsten Fall 0,10 EUR/m² beträgt, was hier zugunsten der Kläger abweichend von der für sie nachteiligeren Berechnung eines geringeren Schadens durch das Landwirtschaftsamt zugrunde gelegt wurde, welches nur im ersten Jahr einen vollen Ertragsausfall annahm, hingegen für die beiden Folgejahre nur abgestuft 50 % und 30 % dieser Summe als Ertragsausfall berechnete und daraus einen unter 0,10 EUR liegenden Durchschnittswert bildete).
64 
Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die angeblich willkürliche Einrechnung eines angeblich nur drei Meter breiten Streifens bei der Nutzungsausfallflächenberechnung wenden, übersehen sie, dass die Entschädigung eindeutig in bewusst großzügiger Weise einen 8 m breiten Streifen der Grundstücksfläche entlang der Leitung als in der Nutzung eingeschränkt und vom Aufwuchsschaden betroffen zugrunde gelegt hat (so der Gemeinderatsbeschluss vom 10.03.2003 zur Höhe der Entschädigung).
65 
Die Kläger sind schließlich trotz Nachfragen in der mündlichen Verhandlung bisher auch jeden Beleg für ihre Behauptung schuldig geblieben, für Grünland seien im U. Grundstücksverkehrswerte zwischen 4,-- EUR und 6,-- EUR zu erzielen. Die Feststellung des Landwirtschaftsamts, dass Grünland in der Gegend des U. üblicherweise nur einen Verkehrswert zwischen 0,2 und 0,8 EUR habe (und für höherwertiges Ackerland auf der B. in D. 0,97 - 1,28 EUR/m²), haben sie nur unsubstantiiert bestritten.
66 
Schließlich liegen die Kläger auch mit ihrer Annahme falsch, die Entschädigung für das Leitungsrecht sei zu gering festgesetzt worden. Denn tatsächlich tangiert die Leitung die Grundstücksnutzung eines im Uferbereich der U. gelegenen und dort ohnehin nicht bebaubaren Grundstücks gar nicht sonderlich, vielmehr wird das Gelände durch Einebnen und Begradigen sogar noch in gewissem Umfang wertgesteigert. Die Berechnungen der Entschädigungshöhe verstoßen jedenfalls nicht gegen die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften: § 94 WG, § 20 WHG i.V.m. §§ 7 -14 LEntG, die wiederum den §§ 93 - 100 BauGB entsprechen. § 20 I 3 WHG stellt hier auf den gemeinen Wert (Verkehrswert), d. h. den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Wert ab (vgl. zu alldem Bulling, Rdnr. 7 - 26 zu § 94 WG). Für das Leitungsrecht (Dienstbarkeit) ist den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 3,07 EUR gewährt worden. Das entspricht, selbst wenn man ihren eigenen unsubstantiierten Vortrag zugrunde legte, fast dem Preis, den man bei vollständigem Abkauf eines einen Meter breiten Streifens entlang der Leitung bei Grundstücksverkehrswertpreisen zwischen 4,-- EUR und 6,-- EUR erzielen könnte, obwohl nach der eigenen Einschätzung der Kläger für ein Leitungsrecht ohnehin nur etwa 25% des Verkehrswerts zu veranschlagen wären. Diese Entschädigung liegt schließlich auch im Rahmen dessen was offenbar auch Nachbargemeinden bzw. ein Energieversorger zahlen (2,65 bzw. 2,-- EUR).
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO. Danach tragen die Kläger als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
68 
Nach dem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite infolge der Klageänderung ist zudem über die außergerichtlichen Kosten des als bisheriger Beklagter ausgeschiedenen Landes zu entscheiden (Kopp, Rdnr.26 zu § 91 VwGO). Nach der insoweit erfolgten Rücknahme der gegen das Land gerichteten Klage würden an sich die Kläger gem. § 155 Abs.2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Landes zu tragen haben. Nach der insoweit vorrangigen Spezialvorschrift des § 155 Abs.4 VwGO hat das Land jedoch seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da es die Erhebung der Klage gegen das Land durch eine unrichtige und zumindest missverständliche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid verursacht hat, mit der es darauf hinwies, gegen „die Entscheidungen des Landratsamtes“ könne Klage erhoben werden, obwohl es sich ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids seiner eigenen Auffassung nach mittlerweile um Bescheide der Stadt V. handelte, da sich diese im Abhilfeverfahren die bisherigen Bescheide des Landratsamtes zu eigen gemacht hatte.
69 
Die Entscheidung über die Kosten ist mangels einer Hauptsacheentscheidung für das Land unanfechtbar (§ 158 Abs.2 VwGO).

Gründe

 
37 
Die Klage ist zulässig.
38 
Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs.1 S. 1 VwGO) ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Verpflichtung zur Festsetzung der Entschädigung gegeben, da die spezielle Rechtswegzuweisung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) an die ordentlichen Gerichte in § 112 Abs.4 S.1, 2 WG nur für den Fall einer Enteignungsentschädigung gilt (OLG Karlsruhe, ZfW 1986, 335), der hier aber nicht vorliegt, da die Entschädigung nach §§ 88 Abs.2 WG (i.V.m. §§ 92, 94 Abs.1 WG, 20 WHG, §§ 7 - 14 LEntG entspr.) keine Enteignungsentschädigung darstellt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 3.Auflage, Rdnr. 23 zu § 112 WG; so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2006 - 18 K 1596/06 -, juris ).
39 
Die angegriffene Duldungsverfügung, die nicht nur die Duldung der Verlegearbeiten auf dem Grundstück, sondern insbesondere auch das Dulden des Verbleibs der Leitung im Grundstück umfasst, hat sich auch nicht mit der tatsächlich Verlegen der Leitung in das Grundstück der Kläger erledigt, denn sie bietet als Dauerverwaltungsakt den Rechtsgrund für das fortdauernde Liegen der Leitung im Grundstück der Kläger.
40 
Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Aufhebung der wasserrechtlichen Duldungsverfügung und auf Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer höheren Entschädigung (§ 113 Abs.1 S.1 und Abs.5 VwGO).
41 
Die Stadt V. ist als Ortspolizeibehörde seit 1.1.2005 die für den Erlass von Duldungs- und Entschädigungsbescheiden nach § 88 Abs.2 WGzuständige Behörde (Art.149 Abs.2 Nr.11, 185 Abs.1 S. 1 VRG) und somit im vorliegenden Rechtsstreit als richtige Beklagte passiv legitimiert.
42 
Sie ist insoweit nach Erlass der vom Landratsamt als damals zuständiger Wasserbehörde verfügten Ausgangsbescheide noch während des laufenden Widerspruchsverfahrens zuständig geworden und hat das „Verfahren“ im Sinne von Art.185 Abs.1 S.1 VRG, wozu nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht nur das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens, sondern bis zur Rechtskraft der Bescheide auch noch das Gerichtsverfahren zählt (LT Drs.13/3201, 438), als nunmehr zuständige (Ausgangs-) Behörde fortgeführt, nämlich sich selbst die Bescheide des bisher zuständigen Landratsamts zu eigen zu machen und zunächst über eine Abhilfe (§ 72 VwGO) hinsichtlich der dagegen bereits anhängigen Widersprüche entschieden. Die Übergangsregelung des Art. 185 Abs.1 S.1 VRG, wonach bei Inkrafttreten der Neureglung bereits begonnene Verfahren nach der neuen Regelung fortzuführen sind, entspricht insoweit wortgleich der Übergangsregelung des § 96 Abs.1 des zum 1.1.1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diesbezüglich gilt aber, dass Verfahren erst nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes „abgeschlossen“ im Sinne dieser Vorschrift sind, so dass erst dann § 96 VwVfG keine Anwendung mehr findet, weil es dann kein „bereits begonnenes“ und „zu Ende zu führendes“ Verfahren mehr gibt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 9.Aufl. 2005, Rdnr. 4 zu § 96 VwVfG). Das Bundesverwaltungsgericht hat außerdem die Funktion des § 96 VwVfG betont, das neue Gesetz so früh wie möglich zur Anwendung kommen zu lassen und ein Nebeneinander von zweierlei Arten von Verfahrensrecht zu vermeiden (BVerwG, Urt.v. 10.04.1978 - VI C 27.77 -, NJW 1978, 1988).
43 
Den Klägern ist zwar einzuräumen, dass es auf den ersten Blick mit dem Zweck eines Widerspruchsverfahrens im Sinne einer unabhängigen Kontrolle nicht problemlos zu vereinbaren scheint, wenn nun das Landratsamt, das den Ausgangsbescheid erlassen hat - auch nach dem Umweg über eine Nichtabhilfe durch die Stadt V. - dann über die Rechtmäßigkeit seines eigenen Bescheids als Widerspruchsbehörde befindet. Eine solche Konstellation ist dem Verwaltungsprozessrecht allerdings auch nicht grundsätzlich fremd (arg. e. § 73 Abs.1 Satz 2 Nrn.2 und 3 und Satz 3 VwGO).
44 
Dass die neue Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde für die Duldungsverfügung nach § 88 II WG das Problem einer Interessenkollision aufwirft, wenn - wie häufig - die Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft zugleich als Unternehmerin der Abwasserentsorgung im Sinne von § 88 II WG den Antrag auf Zwangsverpflichtung stellt und (sich selbst) diesen Antrag genehmigt, sei hier nur am Rande bemerkt, berührt aber die Fragestellung nach dem richtigen Beklagten nicht, sondern stellt allenfalls ein Problem der neuen Zuständigkeitsregelung dar, die aber offenbar so gewollt war und deshalb auch eine entsprechende Anwendung des auf die Vermeidung solcher Interessenkollisionen ausgerichteten § 96 I 2 WG ausschließt (vgl. Bulling u.a., a.a.O., Rdnr.42, 43 zu § 88 WG unter Verweis auf Kibele, BWGZ 2005, 68).
45 
Auch im Übrigen erweist sich die angegriffene Duldungsverfügung als rechtmäßig . Entgegen der Ansicht der Kläger spielt die Frage nach der Art der verlegten Leitung für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung keine Rolle.
46 
§ 88 Abs.2 WG als die der angegriffenen Duldungsverfügung zugrunde liegende Rechtsvorschrift dient zwar dem Schutz der subjektiven Rechte des von der Duldung betroffenen Grundstückseigentümers und seines Eigentumsgrundrechts aus Art.14 GG (bzw. auch des Pächters, in dessen privatrechtliches Nutzziehungsrecht durch Baumaßnahmen zeitweilig eingegriffen wird). Allerdings schützt die Vorschrift ihren Tatbestandsvoraussetzungen nach nur vor einer überflüssigen, unnötigen oder im konkreten Trassenverlauf über das Grundstücks nicht erforderlichen Inanspruchnahme des Grundstücks durch das Verlegen einer Abwasserleitung und vor dem damit verbundenen dann unverhältnismäßigen direkten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht, nämlich in die Grundstückssubstanz und die damit ferner verbundenen dauerhaften oder zeitweiligen Behinderungen, Erschwernisse oder Ausfälle der Ausnutzbarkeit des Grundstücks z.B. zum Zwecke der Weide- bzw. Ackerwirtschaft oder des Bauens auf dem Grundstück. § 88 Abs.2 WG lautet wörtlich: „Ist ein Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks zweckmäßig ausführbar“, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag des Unternehmers den Eigentümer des Grundstücks verpflichten, die Benutzung des Grundstücks sowie die Herstellung und Unterhaltung der hierzu notwendigen Einrichtungen gegen Entschädigung zu dulden“. Die Duldungspflicht nach § 88 Abs.2 WG greift also nur dann ein, wenn eine andere Leitungsführung als über das Grundstück des Zwangsverpflichteten technisch und wirtschaftlich nicht in vertretbarer Weise machbar ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 24.10.1989 - 1 S 3085/88 -, VBlBW 1990, 265 , Beschl.v. 17.02.1989 - 5 S 3761/89 - juris; Urt. 28.04.1070 - ESVGH 21, 54 und Beschl. v. 08.07.1980 - 5 S 972/80; siehe auch VG Freiburg, Beschl. v. 10.02.2000 -1 K 2667/99 -). Nur darauf erstreckt sich das zugunsten des Grundeigentümers zu beachtende Prüfprogramm der Norm. Die Behörde hat unter Beachtung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit primär zu prüfen, ob nicht eine andere Trassenführung unter Vermeidung der Inanspruchnahme des Klägergrundstücks oder aber unter nur geringst möglicher Beeinträchtigung seines Grundstücks (kürzest technisch/wirtschaftlich machbarer Verlauf über das Grundstück) in Betracht kommt (Bulling u.a., a.a.O. Rdnr.39 - 41 und Rdnr.11 -17 zu § 88 WG). Insoweit haben die Kläger hinsichtlich des Trassenverlaufs über ihr Grundstück aber keine Rügen geltend gemacht.
47 
Soweit bei der Prüfung der Zweckmäßigkeit auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen, findet allerdings hier entgegen der wohl irrtümlichen Ansicht der Kläger ein Kostenvergleich nicht hinsichtlich der Art der Abwasserleitung sondern eindeutig nur hinsichtlich der verschiedenen Varianten einer möglichen Trassenführung statt, nämlich hinsichtlich der Kosten bei einer Trassenführung über das Grundstück des in Anspruch Genommenen oder der Kosten bei einer Trassenführung außerhalb dieses Grundstücks auf anderen Grundstücken.
48 
Die Art der zu verlegenden Abwasserleitung könnte im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks allenfalls hinsichtlich der Größe der Leitung selbst eine Rolle spielen, wenn statt eines Rohres mit sehr großem Durchmesser die Verlegung eines Rohres mit viel geringerem Durchmesser ausreichend wäre und wenn dies obendrein tatsächlich überhaupt zu einer spürbar geringeren Belastung des Grundstücks durch womöglich deutlich geringer dimensionierte Grabungsarbeiten und entsprechend geringere Nutzungsausfallschäden führen würde. (Bulling, Rdnr.35 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass § 88 Abs.2 WG auch die Verpflichtung zur Duldung des Austausch eines vorhandenen Rohres gegen ein größer dimensioniertes Rohr rechtfertigt, wenn dies zur ordentlichen Abwasserbeseitigung nunmehr technischerforderlich ist). Im vorliegenden Fall hingegen machen die Kläger dies aber selbst nicht geltend, vielmehr favorisieren sie gerade umgekehrt die Verlegung einer Freispiegelleitung, die mit einem Durchmesser von 20 cm nicht nur gegenüber der lediglich 8 cm starken Druckleitung einen größeren Umfang hätte, sondern deren Verlegung infolge des für eine solche Freispiegelleitung erforderlichen Gefälles und der dazu notwendigen Tiefe ihrer Verlegung das Grundstück womöglich noch viel stärker beeinträchtigen würde, ganz abgesehen davon, dass eine solche Leitung anders als die Druckleitung auch nicht ohne weiteres beliebig dem Geländeverlauf folgend verlegt werden könnte.
49 
Auch soweit die „rechtliche Zulässigkeit“ der Abwasserentsorgungsanlage als Voraussetzung für die Pflicht zur Duldung der Verlegung der entsprechenden Abwasserleitung über das Grundstück im Rahmen des § 88 Abs.2 WG zu prüfen ist, weil nur für die Verlegung einer wasserrechtlich unbedenklichen, genehmigten Leitung die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks überhaupt erforderlich und damit verhältnismäßig sein kann (vgl. dazu Bulling, a.a.O. Rdnr.40 und 17 zu § 88 WG), bedeutet dies nur, dass für das Vorhaben als solches, bevor es mittels Duldungsverpflichtungen ggf. zwangsweise vollzogen wird, die erforderliche rechtliche Genehmigung (siehe § 45e WG) bestandskräftig oder vollziehbar erteilt worden sein muss. Hier ist der nach § 45 b WG zur Abwasserentsorgung verpflichteten Stadt V. gem. § 45e WG die Abwasserentsorgung mittels Druckleitung vom Landratsamt mit Bescheid vom 16.07.2003 bestandskräftig genehmigt worden. Damit steht vorliegend fest, dass die Abwasseranlage wasserrechtlich unbedenklich ist, d.h. technisch ihrer Trassenführung und Ausgestaltung nach geeignet ist, ohne wasserrechtliche Missstände (wie etwa Rohrbruch, Überschwemmung, Geruchsbelästigung oder unhygienische Zustände/Seuchengefahr) genutzt zu werden. Nach § 45 Abs.5 S.1 WG beinhaltet die Genehmigung nämlich die Prüfung, ob die Abwasserbeseitigung den Grundsätzen des § 45 a WG zuwiderläuft, der wiederum in seinem Absatz 1 regelt, dass Abwasser „so“ zu beseitigen ist, dass das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt wird. Diese Vorschrift dient allein dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit (vgl. Bulling u.a., a.a.O, Rdnr.15 zu § 45a WG). Soweit § 45e Abs.5 S.2 WG außerdem als Genehmigungsvoraussetzung den für entsprechend anwendbar erklärten § 64 WG aufführt, der in seinem Absatz 2 das Fehlen erheblicher Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Rechte anderer, die sich nicht durch Bedingungen und Auflagen vermeiden oder ausgleichen lassen, als Genehmigungsvoraussetzung nennt, ist diese Bestimmung zwar drittschützend, betrifft aber nur durch die Abwasserentsorgungsanlage verursachte direkte Eingriffe in absolute Rechte, wie etwa das Eigentums- oder Besitzrecht (Bulling u.a., a.a.O., Rdnr. 89, 90 zu § 64 WG). Bloße mittelbare finanzielle Nachteile für das Vermögen des Grundstückseigentümers infolge eines - ungeachtet der Art der Leitung - mit der Abwasseranlage und ihrer Herstellung auf den Grundstückseigentümer zukommenden kostenpflichtigen Anschlusszwangs sind hingegen nicht Teil des Prüfprogramms des § 45e WG und hätten insoweit auch nicht von den Klägern etwa im Rahmen eines Anfechtungswiderspruchs gegen die Genehmigung eingewandt werden können (zur Anfechtbarkeit eines nach § 45e Abs.1 erlassenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Urt. v. 22.06.1990 - 8 S 458/90 - VBlBW 1991, 28 - zwar ausgeführt, klagebefugt sei wegen nachteiliger Betroffenheit auch ein Kläger, dessen Grundstück bisher über eine private Kläranlage entwässert worden sei, weil die streitige Sammelkläranlage zu einem Anschlusszwang mit der Folge einer Beitragspflicht führen würde, hat aber weiter ausgeführt, dass er deshalb nicht eine uneingeschränkte rechtliche Prüfung auch hinsichtlich der öffentlichen Belange, sondern nur im Hinblick auf eine Verletzung eigener Rechte wie etwa bei einer damit verbundenen Enteignung seines Grundstücks oder bei Geruchsbelästigungen verlangen könne).
50 
Mit welchem Leitungssystem (Druckleitung- oder Abwasserleitung) die beseitigungspflichtige Stadt V. das Abwasser entsorgt schreibt also § 45a WG ihr materiellrechtlich gar nicht vor. Hinsichtlich dieses „Wie“ der Entsorgung steht ihr vielmehr ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
51 
Nach allem schützt § 88 Abs.2 WG nicht vor einer Beeinträchtigung des finanziellen Vermögens des Grundstückseigentümers durch Folgekosten, die mit der konkret gewähltenArt der Abwasserleitung verbunden sind (hier der Pumpenkosten bei Verlegung einer Druckleitung). Denn § 88 WG regelt selbst gar keinen Anschlusszwang, sondern nur die Durchleitung von Abwasserleitungen durch ein Grundstück (vgl. Bulling u.a., a.a.O. Rdnrn.26 und 34 zu § 88 WG: „eine Art wasserrechtliches Notwegerecht“) und zwar ungeachtet dessen, ob dieses selbst an die konkrete Leitung überhaupt angeschlossen wird, oder etwa infolge einer Befreiung gem. § 5 der Abwassersatzung der Beklagten (z.B. weil es selbst schon eine höchsten Standards genügende dezentrale eigene Kläranlage besitzt) gar nicht angeschlossen wird.
52 
Was die Abwehr solcher Vermögens-Beeinträchtigungen infolge der Art der Leitung angeht, könnten sich die Kläger allenfalls gegen die aktuell noch nicht verfügte Anordnung eines Anschluss- und Benutzungszwangs wenden. Denn nur eine solche Anordnung verursacht, wenn sie den Anschluss an eine Druckleitung anordnet, dann tatsächlich nach der §§ 3 Abs.1 und 3, 16 Abs.1, 17 Abs.2 AbwS die Folgekosten der Errichtung einer Pumpanlage. Allenfalls in diesem Zusammenhang könnten die Kläger konkret rügen, dass die Entscheidung für eine Druckleitung anstelle einer Freispiegelleitung fehlerhaft war. Hier könnten sie geltend machen, ein Anschlusszwang sei rechtswidrig, weil er unzumutbare Kosten mit sich bringe und sie daher zumindest eine Befreiung vom Anschlusszwang verlangen könnten. Auch gegen den Abwasserbeitragsbescheid könnten sie sich ggf. wenden und geltend machen, die Druckleitung vermittle gar keinen Vorteil, nämlich keine Möglichkeit zum Anschluss, da sie sich nur mit unzumutbaren Eigenaufwendungen anschließen könnten. Eine solche finanzielle Unzumutbarkeit haben die Kläger aber in der mündlichen Verhandlung selbst gar nicht mehr ernsthaft behauptet und geltend gemacht.
53 
Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits verweist das Gericht allerdings auf Folgendes: Es gibt zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die hinsichtlich solcher gegen den Anschlusszwang bzw. den Beitragsbescheid erhobener Rügen der mit einer Druckleitung verbundenen Belastung mit den Kosten für die Errichtung einer Pumpanlage durchweg zum Ergebnis kommen, dass es im freien, nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Planungs- und Gestaltungsermessen der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden steht, sich für oder gegen eine Druckleitung zu entscheiden, dass die Entscheidung allerdings auf zuverlässigen Annahmen und methodisch einwandfreien Schätzungen beruhen muss. Im Ergebnis kommen die Gerichte aber durchweg dazu, dass es privaten Grundstückseigentümern zumutbar ist, Kosten von etwa 3.000,-- EUR für die Einrichtung einer Pumpe zum Anschluss an eine Druckleitung privat zu tragen. Die damit verbundenen Mehrkosten seien weder erdrosselnd noch enteignend. Die Gerichte führen insoweit aus, dass dem finanziellen Nachteil der Pumpenkosten außerdem entgegenzuhalten ist, dass Druckleitungen bei ungünstiger Topographie kostengünstiger sind als Freispiegelleitungen, die zudem viele Kontrollschächte erforderlich machen, so dass sich damit auch die Abwasserbeiträge und -gebühren mindern (vgl. zur Rüge, der Kanalbeitrag sei rechtswidrig, weil die Druckleitungslösung einen Anschluss nur per Pumpe auf Kosten des Eigentümers ermögliche, ablehnend OVG NRW, Urt. v. 25.07.2006 - 15 A 2089/04 -, KStZ 2007, 33 - bestätigt durch BVerwG, B.v.28.02.2007 - 10 B 58/06 -, Buchholz 401.9 Nr.48 ; zu einem Anschluss- und Benutzungszwangsbescheid ebenfalls abweisend OVG NRW, Urt.v.18.06.1997 - 22 A 1406/96 - NWVBl. 1998, 154 ; siehe auch BayVGH, Urt.v.16.07.2007 - 4 B 06.1953 - AbfallR 2007, 235 = juris und Beschl.v.14.09.2006 - 4 CS 06.2324 -juris zur Rechtmäßigkeit eines Bescheids zum Anschlusszwang an eine Druckleitung; ebenso zu Anschlusszwangbescheiden VG Schwerin, Urt.v.2.05.2007- 3 A 772/05 -, juris; VG Dresden, Urt.v. 25.07.2007 - 4 K 2874/04 - juris und VG Augsburg, Besch..v.19.10.2006 - Au 7 S 06.1031 - juris).
54 
Diese Entscheidungen führen auch aus, dass der gemeindliche Gestaltungsspielraum seine Grenze erst dann findet, wenn die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt, also willkürlich handelt und damit gegen das Gleichheitsgebot aus Art.3 GG verstößt. Das sei nicht der Fall, wenn eine Gemeinde bei ihrer Entscheidung vorrangig die aus ihrer Sicht kostengünstigste Lösung wähle und das gegenläufige Kosteninteresse der angrenzenden Grundstückseigentümer hintanstelle. Sie sei auch nicht verpflichtet, ein technisches Entwässerungssystem durchgängig für alle Gemeindegebiete zu wählen, sondern könne auch ortsteil- und grundstücksbezogen differenzieren. Aus Solidaritätsgesichtspunkten sei es auch einzelnen Anwohnern zumutbar, die Mehrkosten eines Anschlusses mit einer Pumpanlage selbst zu tragen, wenn dadurch der Anschluss für die Mehrheit der übrigen Anschlussnehmer und auch die Abwasserbeiträge für diese und auch sie selbst preiswerter werde.
55 
Vor diesem Hintergrund würde sich die Entscheidung der Stadt V. für ein Druckleitungssystem bei einer Überprüfung in einem Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit eines Anschlusszwangs oder Beitragsbescheids entgegen der Ansicht der Kläger nicht als willkürlich erweisen. Sie werden dadurch nämlich nicht ohne sachlichen Grund gegenüber den Anwohnern im Ortsteil U. oder gegenüber den Grundstückseigentümern im benachbarten S. ungleich behandelt, deren Grundstücke an eine Abwasserleitung im Freispiegelsystem angeschlossen sind.
56 
Die von den Klägern gerügte Differenzierung zwischen Abschnitt I (Außenbereich mit Druckleitung) und Abschnitt II (im Zusammenhang bebauter Ortsteil mit Freispiegelleitung) beruht auf einem sachlichen Grund. Als sachlicher Differenzierungsgrund überzeugt der Hinweis der Gemeinde, dass eine Druckleitung gerade wegen ihrer kostengünstigen Verlegung zur Erschließung weniger weit auseinander liegender Außenbereichsgehöfte angezeigt sei, während es im Innenbereich wegen der dann viel zu zahlreichen notwendigen Pumpen der vielen Häuser im Ortsbereich unwirtschaftlich sei, zumal dort die Kostenvorteile der leichteren Verlegung einer Druckleitung nicht zum Tragen kämen.
57 
Im Übrigen hat die Gemeinde auch anhand der zusätzlichen Erläuterungen des Planungsbüros im Parallelverfahren 1 K 1246/06 dargelegt, dass ihre Kostenschätzung und die Einstufung der Druckleitungsvariante als kostengünstiger nicht ohne sachlichen Grund erfolgte.
58 
Es mag sein, dass einige Anwesen (nur 9 statt 14) in der Kostenschätzung nicht berücksichtigt worden sind, das Planungsbüro hat aber überzeugend dargelegt, dass selbst die Einrechnung zusätzlicher Kosten den Kostenvorteil bei weitem nicht in Frage gestellt hätte.
59 
Insgesamt kam es sogar zu einer noch günstigeren tatsächlichen Kostenlage als der geschätzten, die, selbst wenn man den Berechnungen der Kläger folgt, sich nicht nennenswert auf weniger als 90.000,-- EUR herunterrechnen lässt.
60 
Die Behauptung der Kläger, die Bodenbeschaffenheit sei vor der Kostenschätzung und der Planung des Pflugverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt worden und das Pflugverfahren habe sich großteils als viel teurer und schwieriger herausgestellt, wird von ihren eigenen Angaben nicht gedeckt, da ja in der Tat große Teile im Pflugverfahren erledigt wurden. Das Planungsbüro hat deutlich gemacht, dass es in die Schätzung sehr konservativ nur einen Teil der Arbeiten im Pflugverfahren und auch insoweit Erschwerniszuschläge wegen felsigem Untergrund eingestellt hat. Es leuchtet im Übrigen unmittelbar ein, dass eine frei ohne Notwendigkeit eines Gefälles und dadurch erforderliche Felsarbeiten verlegbare Druckleitung gerade in einem Gebiet mit felsigem Untergrund deutlich günstiger technisch und wirtschaftlich machbar ist als eine Freispiegelleitung mit erforderlichen tiefen Felsarbeiten zwecks Herstellung eines Gefälles. Irrtümern über die Frage der Förderungsfähigkeit der Abwasseranlage unterlag die Gemeinde ebenfalls nicht. Es war auch ausweislich der von den Klägern vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen des Ministeriums zu den Förderrichtlinien klar, dass ungeachtet der Frage Druckleitung/Freispiegelleitung nur die wirtschaftlichste Lösung gefördert würde. Das war hier ex ante und ex post betrachtet die Druckleitung. Das Planungsbüro errechnet hier einen Vorteil von 17 %. Selbst wenn man, worauf die Kläger hinweisen, die laufenden Jahreskosten hinzuzählt, liegen diese bei der Druckleitungsvariante nur 5.000,-- EUR jährlich höher als bei der Freispiegelleitung. Bei einer Nutzungsdauer von 50 Jahren, kämen also maximal 250.000,-- EUR an höheren Jahreskosten für die Druckleitung als bei der Freispiegelleitung heraus. Da die Investitionskosten für die Druckleitung aber 300.000,-- EUR niedriger liegen als bei der Freispiegelleitung, würde selbst die Einrechnung aller jährlichen Kosten diesen Kostenvorteil der Druckleitung nicht aufheben, sondern noch immer in Höhe von 50.000,-- EUR belassen.
61 
Es leuchtet auch ein, dass die Verhältnisse in S. und im S. infolge anderer topographischer Verhältnisse dort zu einer Entscheidung für eine Freispiegelleitung führten. Im Übrigen hat das Regierungspräsidium auch ausgeführt, dass nach den heutigen Maßstäben der Wirtschaftlichkeitsberechnung auch im S. eine Druckleitung als günstiger angesehen und gewählt worden wäre. Für einen Gleichheitssatzverstoß ist daher nichts ersichtlich, ganz abgesehen davon, dass das S. schon gar nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich der Stadt V. fällt, also eine Ungleichbehandlung schon deshalb nicht vorliegen kann, weil der Stadt eine „Behandlung“ der Abwasserentsorgung in diesem Tal gar nicht möglich ist.
62 
Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer höheren Entschädigung gerichtet ist.
63 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Bescheide hier auf einer unsachlichen, methodisch unkorrekten Berechnung oder auf falschen Tatsachenannahmen beruhen. Die Bescheide orientieren sich an den vom Gemeinderat der Beklagten beschlossenen Entschädigungssätzen (Beschl. v. 10.03.2003). Diese wiederum hat er nach Einholung von sachkundigen Stellungnahmen festgelegt (siehe die detaillierten Berechnungen des Landwirtschaftsamtes zum Aufwuchsschaden (vollen Ertragsausfall), der bei Grünland mit Heuverkauf im höchsten Fall 0,10 EUR/m² beträgt, was hier zugunsten der Kläger abweichend von der für sie nachteiligeren Berechnung eines geringeren Schadens durch das Landwirtschaftsamt zugrunde gelegt wurde, welches nur im ersten Jahr einen vollen Ertragsausfall annahm, hingegen für die beiden Folgejahre nur abgestuft 50 % und 30 % dieser Summe als Ertragsausfall berechnete und daraus einen unter 0,10 EUR liegenden Durchschnittswert bildete).
64 
Soweit die Kläger sich in diesem Zusammenhang gegen die angeblich willkürliche Einrechnung eines angeblich nur drei Meter breiten Streifens bei der Nutzungsausfallflächenberechnung wenden, übersehen sie, dass die Entschädigung eindeutig in bewusst großzügiger Weise einen 8 m breiten Streifen der Grundstücksfläche entlang der Leitung als in der Nutzung eingeschränkt und vom Aufwuchsschaden betroffen zugrunde gelegt hat (so der Gemeinderatsbeschluss vom 10.03.2003 zur Höhe der Entschädigung).
65 
Die Kläger sind schließlich trotz Nachfragen in der mündlichen Verhandlung bisher auch jeden Beleg für ihre Behauptung schuldig geblieben, für Grünland seien im U. Grundstücksverkehrswerte zwischen 4,-- EUR und 6,-- EUR zu erzielen. Die Feststellung des Landwirtschaftsamts, dass Grünland in der Gegend des U. üblicherweise nur einen Verkehrswert zwischen 0,2 und 0,8 EUR habe (und für höherwertiges Ackerland auf der B. in D. 0,97 - 1,28 EUR/m²), haben sie nur unsubstantiiert bestritten.
66 
Schließlich liegen die Kläger auch mit ihrer Annahme falsch, die Entschädigung für das Leitungsrecht sei zu gering festgesetzt worden. Denn tatsächlich tangiert die Leitung die Grundstücksnutzung eines im Uferbereich der U. gelegenen und dort ohnehin nicht bebaubaren Grundstücks gar nicht sonderlich, vielmehr wird das Gelände durch Einebnen und Begradigen sogar noch in gewissem Umfang wertgesteigert. Die Berechnungen der Entschädigungshöhe verstoßen jedenfalls nicht gegen die ihnen zugrundeliegenden Vorschriften: § 94 WG, § 20 WHG i.V.m. §§ 7 -14 LEntG, die wiederum den §§ 93 - 100 BauGB entsprechen. § 20 I 3 WHG stellt hier auf den gemeinen Wert (Verkehrswert), d. h. den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Wert ab (vgl. zu alldem Bulling, Rdnr. 7 - 26 zu § 94 WG). Für das Leitungsrecht (Dienstbarkeit) ist den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 3,07 EUR gewährt worden. Das entspricht, selbst wenn man ihren eigenen unsubstantiierten Vortrag zugrunde legte, fast dem Preis, den man bei vollständigem Abkauf eines einen Meter breiten Streifens entlang der Leitung bei Grundstücksverkehrswertpreisen zwischen 4,-- EUR und 6,-- EUR erzielen könnte, obwohl nach der eigenen Einschätzung der Kläger für ein Leitungsrecht ohnehin nur etwa 25% des Verkehrswerts zu veranschlagen wären. Diese Entschädigung liegt schließlich auch im Rahmen dessen was offenbar auch Nachbargemeinden bzw. ein Energieversorger zahlen (2,65 bzw. 2,-- EUR).
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO. Danach tragen die Kläger als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
68 
Nach dem Parteiwechsel auf der Beklagtenseite infolge der Klageänderung ist zudem über die außergerichtlichen Kosten des als bisheriger Beklagter ausgeschiedenen Landes zu entscheiden (Kopp, Rdnr.26 zu § 91 VwGO). Nach der insoweit erfolgten Rücknahme der gegen das Land gerichteten Klage würden an sich die Kläger gem. § 155 Abs.2 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Landes zu tragen haben. Nach der insoweit vorrangigen Spezialvorschrift des § 155 Abs.4 VwGO hat das Land jedoch seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da es die Erhebung der Klage gegen das Land durch eine unrichtige und zumindest missverständliche Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid verursacht hat, mit der es darauf hinwies, gegen „die Entscheidungen des Landratsamtes“ könne Klage erhoben werden, obwohl es sich ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids seiner eigenen Auffassung nach mittlerweile um Bescheide der Stadt V. handelte, da sich diese im Abhilfeverfahren die bisherigen Bescheide des Landratsamtes zu eigen gemacht hatte.
69 
Die Entscheidung über die Kosten ist mangels einer Hauptsacheentscheidung für das Land unanfechtbar (§ 158 Abs.2 VwGO).

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2008 - 1 K 1078/06 zitiert 21 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse


(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund 1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,2. von Bewilligu

Baugesetzbuch - BBauG | § 93 Entschädigungsgrundsätze


(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt 1. für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,2. für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile. (3) Vermögensvorteile, die d

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 96 Überleitung von Verfahren


(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorsc

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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 22. Mai 2007 - 3 A 772/05

bei uns veröffentlicht am 22.05.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 03. Nov. 2006 - 18 K 1596/06

bei uns veröffentlicht am 03.11.2006

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger wehrt sich gegen eine Anordnung zur Duldung einer öffentlichen Abwasserleitung in seinen Grundstücken.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen eine Anordnung zur Duldung einer öffentlichen Abwasserleitung in seinen Grundstücken.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst-Nrn. ... auf der Gemarkung ..., in denen eine Abwasserleitung der Beklagten verläuft. Der Vater des Klägers als damaliger Eigentümer hatte der Verlegung der mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 25.07.1973 wasserrechtlich genehmigten Leitung damals mündlich zugestimmt und am 23.07.1975 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 DM auf eine noch festzulegende Entschädigung sowie am 02.07.1978 einen Ausgleich für die während der Bauarbeiten entstandenen Ertragsausfälle in Höhe von 5.670,05 DM akzeptiert. Mit einer einmaligen Nutzungsentschädigung auf der Basis von 4 DM je laufenden Kanalmeter und 100 DM je Schacht, die anderen Grundstückseigentümern in ... gegen Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten bzw. - bei Verweigerung der Zustimmung zur Verlegung des Kanals - auf der Grundlage vollstreckbarer wasserrechtlicher Duldungsanordnungen gemäß § 88 Abs. 2 WG bezahlt worden war, erklärte sich der Vater des Klägers nicht einverstanden. In den Folgejahren wurde erfolglos über die Höhe einer endgültigen Nutzungsentschädigung verhandelt.
Im Jahr 1995 wurde der Kläger Eigentümer der genannten Grundstücke. Auch mit ihm verhandelte die Beklagte ohne Ergebnis über eine einvernehmliche Nutzungsentschädigung, obwohl sie dem Kläger eine Entschädigung von bis zu maximal 15.105,11 DM (Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.04.2001) angeboten hatte.
Mit Schreiben vom 24.03.2004 an die Beklagte teilte der Kläger mit, er sehe keinen Raum für weitere Verhandlungen, und forderte die Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Abgesehen von der ihm angebotenen unzureichenden Entschädigung sehe er seine Grundstücke durch die Leitungsführung unverhältnismäßig belastet, da durch eine andere, kürzere Leitungsführung sowohl die Anzahl der Schächte in seinen Grundstücken reduziert als auch diese Belastung auf Nachbargrundstücke besser verteilt werden könnten. In einem Enteignungsverfahren sei die Trassenführung ein wichtiges Kriterium.
Am 22.06.2004 beantragte die Klägerin beim damals zuständigen Landratsamt ... den Erlass einer Zwangsverpflichtung zur Duldung des öffentlichen Abwasserkanals auf den Grundstücken des Klägers gemäß § 88 Abs. 2 WG. Nachdem die Zuständigkeit für den Erlass einer entsprechenden Duldungsanordnung mit Wirkung ab 01.01.2005 von den unteren Wasserbehörden auf die Ortspolizeibehörden übergegangen war, verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28.09.2005 gemäß § 88 Abs. 2 WG zur Duldung der bestehenden Abwasserleitung gegen eine Entschädigung in Höhe von 4.900 EUR. Bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigte die Beklagte für die Leitung 400 m x 4 DM/lfd. Meter und für Schächte 10 x 100 DM/Schacht unter Abzug der Abschlagzahlung in Höhe von 1000 DM (= 1.600 DM bzw. 818,07 EUR) und eine Verzinsung dieses Betrages seit 1975.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 22.03.2006 mit der Maßgabe zurück, dass der Entschädigungsbetrag auf 5.230,34 EUR festgesetzt werde. Das Regierungspräsidium führte insoweit aus, bei der nach § 13 Abs. 2 LEntG erforderlichen Verzinsung des Betrags von 818,07 EUR habe die Beklagte lediglich den Zeitraum bis zum 31.12.2003 berücksichtigt. Einschließlich des Jahres 2005 ergebe sich jedoch der nunmehr festgesetzte höhere Betrag. Die vom Regierungspräsidium festgesetzte Entschädigung war dem Kläger bereits am 12.01.2006 von der Beklagten überwiesen worden.
Am 18.04.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, seine Anhörung vor Erlass der streitigen Duldungsanordnung weise gravierende formelle Fehler auf, da weder die Baumaßnahme noch die betroffenen Grundstücke genannt worden seien. Außerdem fehle es hinsichtlich der Auflage, dass im Streitfall über die Entschädigung sowie alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer entscheide, an einer Rechtsgrundlage. Inhaltlich leide die Duldungsanordnung an einer fehlerhaften Abwägung von Alternativtrassen. Solche Alternativen, die deutlich kürzer und mit deutlich weniger Schächten ausführbar seien, gebe es. Im Übrigen sei auch die festgesetzte Entschädigung unzureichend. Nach den vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in ständiger Praxis angebotenen Entschädigungssätzen seien in seinem Fall für 450 m Kanallänge ein Betrag von 4 DM/lfd. Meter sowie für 5 Schächte in mittlerem Ackerland jeweils 560 DM und für 5 weitere Schächte in mittlerem Grünland jeweils 390 DM zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich abzüglich der Abschlagszahlung von 1.000 DM ein Betrag von 5.550 DM oder 2.846 EUR, der sich bei der gebotenen Verzinsung seit 1975 auf 17.076 EUR erhöhe. Außerdem habe die Beklagte es unterlassen, das Honorar seines Rechtsanwalts für dessen Beteiligung bei Vergleichsgesprächen in Höhe von 297 EUR einzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 28.09.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2006 aufzuheben,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Entschädigung gemäß § 88 Abs. 2 WG auf 17.076 EUR festzusetzen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
14 
Einen in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 abgeschlossen widerruflichen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.000 EUR verpflichtet hatte, hat der Kläger fristgerecht widerrufen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Duldungsanordnung ist gemäß § 88 Abs. 2 WG rechtmäßig und dem Kläger steht auch keine höhere als die festgesetzte Entschädigung zu. Auf Grund des in § 88 VwGO enthaltenen Verbots der „reformatio in peius“ (Verböserung) ist das Gericht nicht befugt, die festgesetzte Entschädigung zu reduzieren.
17 
Es kann offen bleiben, ob die Anhörung des Klägers fehlerfrei erfolgt ist, denn ein etwaiger Mangel wäre im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die vom Kläger beanstandete Auflage: „Im Streitfall entscheidet über die Entschädigung sowie über alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer“, rechtmäßig ist. Da vorliegend die Beklagte sowohl die für die Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG zuständige Ortspolizeibehörde als auch „Unternehmerin“ der Abwasserleitung ist, kommt dieser Formulierung vorliegend keine praktische Bedeutung zu. Die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 WG ist auch als solche unbedenklich. Obwohl die Gemeinde als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den allermeisten Fällen Unternehmerin im Sinne von § 88 Abs. 1 und 2 WG ist, hat der Gesetzgeber bewusst die Ortspolizeibehörde und damit den Bürgermeister als zuständige Behörde bestimmt, ohne in Kollisionsfällen ein Zustimmungserfordernis zu statuieren, wie dies etwa in § 96 Abs. 1 WG der Fall ist. Dies erscheint rechtlich unbedenklich, weil in dem den Betroffenen jederzeit offen stehenden Widerspruchsverfahren eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet ist.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG liegen vor, insbesondere ist die vorliegend streitige Abwasserleitung als Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zweckmäßig ausführbar. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Alternativtrassen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass diese Varianten zwar gegenüber der bestehenden Leitung kürzer sind und weniger Schächte aufweisen, jedoch auch hier ausschließlich private Grundstücke in Anspruch genommen und damit die Belastungen nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert würden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung wie bei erstmaliger Verlegung einer Abwasserleitung vorzunehmen. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Leitung auf Grund der Zustimmung seines Vaters rechtmäßig verlegt worden ist. Die Einwilligung des Vaters des Klägers ist nicht lediglich als unverbindliche Gestattung, sondern als zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzung des Grundstücks anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, NJW 1994, 3156; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233). Diese Vereinbarung ist rechtlich gleich wie die damaligen zivilrechtlichen Nutzungsverträge mit anderen Grundsstückseigentümern zu werten, wobei lediglich im Falle des Vaters des Klägers auf Grund dessen Weigerung eine dingliche Absicherung durch Dienstbarkeit nicht erfolgt ist. Wegen der Zustimmung des Vaters des Klägers ist für die damals zuständige Behörde keine Veranlassung und auch keine Berechtigung für den Erlass einer Duldungsanordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG entstanden. Erst auf Grund des als zivilrechtliche - wohl wirksame - Kündigung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 24.03.2004 (vgl. BGH, a.a.O.) sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Duldungsanordnung entstanden.
19 
Das Vorhandensein einer rechtmäßig errichteten, wenn auch in Folge eines - nicht rückwirkenden - Fortfalls des Nutzungsrechts nunmehr rechtswidrigen Anlage auf einem Grundstück kann bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für die Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Der Fortfall des zivilrechtlichen Nutzungsrechts für die fragliche Anlage verwandelt zwar die bis dahin gesetzmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks in eine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösende Eigentumsstörung, bei der zu treffenden Prüfung des Erlasses einer Duldungsanordnung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Trasse der Leitung rechtmäßig auch über die fraglichen Grundstücke geführt worden ist. Die Frage, ob die Leitung ohne eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten verlegt werden kann, beschränkt sich demgemäß, da ein Fortfall des Nutzungsrechts lediglich für die Zukunft die Rechtmäßigkeit der Leitungsführung außerhalb des Grundstücks nicht berührt, darauf, ob eine Änderung der Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts von den betroffenen Grundstücken zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu der bereits gegebenen Sachlage möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Neuverlegung der Leitung für sie ein Mehraufwand in Höhe von 180.000 EUR bzw. - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Entfernung der Leitung auf den Grundstücken des Klägers - sogar 200.000 EUR entstünde. Allein dieser Mehraufwand rechtfertigt die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Einschätzung, dass nur das belassen des bestehenden Kanals eine zweckmäßige Ausführung im Sinne von § 88 Abs. 2 WG darstellt. Der Kläger verkennt, dass die Duldungsanordnung keine Enteignung darstellt, sondern lediglich die Sozialbindung seines Eigentums im öffentlichen Interesse konkretisiert.
20 
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 112 Abs. 1 WG ist die Beklagte auch für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig, da es sich - wie ausgeführt - nicht um ein Enteignungsverfahren, sondern um ein Entschädigungsverfahren bei Eingriffen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums handelt. Da Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG nicht einschlägig ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Entschädigung (§ 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO). Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, weil bereits die vom Regierungspräsidium Stuttgart festgesetzte Entschädigung überhöht ist. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Unrecht davon ausgegangen, die Entschädigung sei auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlegung der streitigen Abwasserleitung zu ermitteln und dann gemäß §§ 94 Abs. 1 WG, 20 WHG und 13 Abs. 2 LEntG bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung (vgl. zum Ende der Zinspflicht Moldovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 13 BayEntG RdNr. 3.2) zu verzinsen. Sowohl nach § 20 Abs. 1 S. 2 WHG als auch nach §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 LEntG ist bei der Festsetzung der Entschädigung eindeutig auf den Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung abzustellen. Und auch § 13 Abs. 2 LEntG bestimmt als Beginn der Verzinsungspflicht den Zeitpunkt des Nutzungsentzuges bzw. der Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt diese (zwangsweise) Nutzungsbeschränkung nicht in der mit Zustimmung seines Vaters erfolgten Verlegung der Abwasserleitung, sondern erst in der die vorliegend streitige Entschädigungspflicht auslösenden Duldungsanordnung der Beklagten vom 28.09.2005. Da die Leitung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, hat die Verzinsungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 LEntG vorliegend mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids begonnen. Ob dem Kläger für den davor liegenden Zeitraum eine zusätzliche zivilrechtliche Nutzungsentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 88 Abs. 2 WG und wäre in einem Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären.
21 
Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten und auch aktuell für anwendbar gehaltenen maximalen Entschädigungssätze beliefe sich sein Entschädigungsanspruch lediglich auf 2.846 EUR. Auch unter Berücksichtigung der von der herrschenden Meinung als erstattungsfähig angesehenen Rechtsberatungskosten (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 708, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20.12.1968 - V ZR 46/65 -, NJW 1969, 1088) in Höhe von 297 EUR (Rechtsanwaltsgebühren) und bei einer Verzinsung gemäß § 13 Abs. 2 LEntG im Zeitraum von der Bekanntmachung des Ausgangsbescheids Anfang Oktober 2005 bis zur Überweisung der festgesetzten Entschädigung Mitte Januar 2006 bliebe die dem Kläger im günstigsten Falle zustehende Entschädigung weit unter der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Summe. Der Hilfsantrag des Klägers auf eine bezifferte Mehrforderung in Höhe von weiteren 11.845,66 EUR bleibt deshalb ohne Erfolg. Wie ausgeführt, kommt andererseits eine „Verböserung“ durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Duldungsanordnung ist gemäß § 88 Abs. 2 WG rechtmäßig und dem Kläger steht auch keine höhere als die festgesetzte Entschädigung zu. Auf Grund des in § 88 VwGO enthaltenen Verbots der „reformatio in peius“ (Verböserung) ist das Gericht nicht befugt, die festgesetzte Entschädigung zu reduzieren.
17 
Es kann offen bleiben, ob die Anhörung des Klägers fehlerfrei erfolgt ist, denn ein etwaiger Mangel wäre im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die vom Kläger beanstandete Auflage: „Im Streitfall entscheidet über die Entschädigung sowie über alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer“, rechtmäßig ist. Da vorliegend die Beklagte sowohl die für die Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG zuständige Ortspolizeibehörde als auch „Unternehmerin“ der Abwasserleitung ist, kommt dieser Formulierung vorliegend keine praktische Bedeutung zu. Die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 WG ist auch als solche unbedenklich. Obwohl die Gemeinde als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den allermeisten Fällen Unternehmerin im Sinne von § 88 Abs. 1 und 2 WG ist, hat der Gesetzgeber bewusst die Ortspolizeibehörde und damit den Bürgermeister als zuständige Behörde bestimmt, ohne in Kollisionsfällen ein Zustimmungserfordernis zu statuieren, wie dies etwa in § 96 Abs. 1 WG der Fall ist. Dies erscheint rechtlich unbedenklich, weil in dem den Betroffenen jederzeit offen stehenden Widerspruchsverfahren eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet ist.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG liegen vor, insbesondere ist die vorliegend streitige Abwasserleitung als Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zweckmäßig ausführbar. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Alternativtrassen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass diese Varianten zwar gegenüber der bestehenden Leitung kürzer sind und weniger Schächte aufweisen, jedoch auch hier ausschließlich private Grundstücke in Anspruch genommen und damit die Belastungen nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert würden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung wie bei erstmaliger Verlegung einer Abwasserleitung vorzunehmen. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Leitung auf Grund der Zustimmung seines Vaters rechtmäßig verlegt worden ist. Die Einwilligung des Vaters des Klägers ist nicht lediglich als unverbindliche Gestattung, sondern als zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzung des Grundstücks anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, NJW 1994, 3156; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233). Diese Vereinbarung ist rechtlich gleich wie die damaligen zivilrechtlichen Nutzungsverträge mit anderen Grundsstückseigentümern zu werten, wobei lediglich im Falle des Vaters des Klägers auf Grund dessen Weigerung eine dingliche Absicherung durch Dienstbarkeit nicht erfolgt ist. Wegen der Zustimmung des Vaters des Klägers ist für die damals zuständige Behörde keine Veranlassung und auch keine Berechtigung für den Erlass einer Duldungsanordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG entstanden. Erst auf Grund des als zivilrechtliche - wohl wirksame - Kündigung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 24.03.2004 (vgl. BGH, a.a.O.) sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Duldungsanordnung entstanden.
19 
Das Vorhandensein einer rechtmäßig errichteten, wenn auch in Folge eines - nicht rückwirkenden - Fortfalls des Nutzungsrechts nunmehr rechtswidrigen Anlage auf einem Grundstück kann bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für die Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Der Fortfall des zivilrechtlichen Nutzungsrechts für die fragliche Anlage verwandelt zwar die bis dahin gesetzmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks in eine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösende Eigentumsstörung, bei der zu treffenden Prüfung des Erlasses einer Duldungsanordnung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Trasse der Leitung rechtmäßig auch über die fraglichen Grundstücke geführt worden ist. Die Frage, ob die Leitung ohne eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten verlegt werden kann, beschränkt sich demgemäß, da ein Fortfall des Nutzungsrechts lediglich für die Zukunft die Rechtmäßigkeit der Leitungsführung außerhalb des Grundstücks nicht berührt, darauf, ob eine Änderung der Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts von den betroffenen Grundstücken zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu der bereits gegebenen Sachlage möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Neuverlegung der Leitung für sie ein Mehraufwand in Höhe von 180.000 EUR bzw. - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Entfernung der Leitung auf den Grundstücken des Klägers - sogar 200.000 EUR entstünde. Allein dieser Mehraufwand rechtfertigt die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Einschätzung, dass nur das belassen des bestehenden Kanals eine zweckmäßige Ausführung im Sinne von § 88 Abs. 2 WG darstellt. Der Kläger verkennt, dass die Duldungsanordnung keine Enteignung darstellt, sondern lediglich die Sozialbindung seines Eigentums im öffentlichen Interesse konkretisiert.
20 
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 112 Abs. 1 WG ist die Beklagte auch für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig, da es sich - wie ausgeführt - nicht um ein Enteignungsverfahren, sondern um ein Entschädigungsverfahren bei Eingriffen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums handelt. Da Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG nicht einschlägig ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Entschädigung (§ 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO). Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, weil bereits die vom Regierungspräsidium Stuttgart festgesetzte Entschädigung überhöht ist. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Unrecht davon ausgegangen, die Entschädigung sei auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlegung der streitigen Abwasserleitung zu ermitteln und dann gemäß §§ 94 Abs. 1 WG, 20 WHG und 13 Abs. 2 LEntG bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung (vgl. zum Ende der Zinspflicht Moldovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 13 BayEntG RdNr. 3.2) zu verzinsen. Sowohl nach § 20 Abs. 1 S. 2 WHG als auch nach §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 LEntG ist bei der Festsetzung der Entschädigung eindeutig auf den Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung abzustellen. Und auch § 13 Abs. 2 LEntG bestimmt als Beginn der Verzinsungspflicht den Zeitpunkt des Nutzungsentzuges bzw. der Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt diese (zwangsweise) Nutzungsbeschränkung nicht in der mit Zustimmung seines Vaters erfolgten Verlegung der Abwasserleitung, sondern erst in der die vorliegend streitige Entschädigungspflicht auslösenden Duldungsanordnung der Beklagten vom 28.09.2005. Da die Leitung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, hat die Verzinsungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 LEntG vorliegend mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids begonnen. Ob dem Kläger für den davor liegenden Zeitraum eine zusätzliche zivilrechtliche Nutzungsentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 88 Abs. 2 WG und wäre in einem Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären.
21 
Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten und auch aktuell für anwendbar gehaltenen maximalen Entschädigungssätze beliefe sich sein Entschädigungsanspruch lediglich auf 2.846 EUR. Auch unter Berücksichtigung der von der herrschenden Meinung als erstattungsfähig angesehenen Rechtsberatungskosten (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 708, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20.12.1968 - V ZR 46/65 -, NJW 1969, 1088) in Höhe von 297 EUR (Rechtsanwaltsgebühren) und bei einer Verzinsung gemäß § 13 Abs. 2 LEntG im Zeitraum von der Bekanntmachung des Ausgangsbescheids Anfang Oktober 2005 bis zur Überweisung der festgesetzten Entschädigung Mitte Januar 2006 bliebe die dem Kläger im günstigsten Falle zustehende Entschädigung weit unter der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Summe. Der Hilfsantrag des Klägers auf eine bezifferte Mehrforderung in Höhe von weiteren 11.845,66 EUR bleibt deshalb ohne Erfolg. Wie ausgeführt, kommt andererseits eine „Verböserung“ durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die (Ausgestaltung der) Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Sie ist Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, gelegen in der Gemarkung S , Flur 1 Flurstück 85/8, postalische Anschrift S Straße 22b.

2

Mit der Verwaltungshelferin (Fa. E N GmbH) des Beklagten erfolgte vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine Korrespondenz, in erster Linie über die Notwendigkeit einer Druckentwässerung. Nachdem diese mitgeteilt hatte, im öffentlichen Bereich der Straße sei von der S Str. 22a bis zur S Str. 24 eine Abwasserdruckrohrleitung verlegt worden, der Freigefällesammler beginne ab der Haus-Nr. 22a in Richtung Ortslage S , und die Auffassung vertreten hatte, es sei nur die Möglichkeit gegeben, das Grundstück an eine Grundwasserdruckleitung anzuschließen, machte die Klägerin geltend, der Verwaltungshelferin sei bei den Angaben der notwendigen Höhe ein Fehler unterlaufen. Eine Überprüfung durch ein unabhängiges Vermessungsbüro habe ergeben, dass die Notwendigkeit einer Druckentwässerung nicht bestehe. Hieraufhin teilte die Fa. E mit, aufgrund der geodätischen Höhenlage sei der Freigefällesammler nur bis zum Haus 22a geplant worden, danach falle die Straße in Richtung Autobahnbrücke ab. Aus wirtschaftlichen Gründen seien alle danach folgenden Grundstücke über eine Grundwasserentsorgungsanlage zu entsorgen.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Anschlussnahme an die öffentliche Schmutzwasserdruckleitung bis zum 30.04.2005 auf.

4

Ihren Widerspruch vom 2. Januar 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 als unbegründet zurück.

5

Die Klägerin hat am 9. März 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der Beklagte sei bei der Festlegung, ob das Haus der Klägerin an den Freigefällesammler oder an die Abwasserdruckrohrleitung anzuschließen sei, von unzutreffenden Höhenangaben bezüglich des klägerischen Grundstücks ausgegangen. Aufgrund dieser fehlerhaften Höhenangaben habe der Beklagte augenscheinlich den Freiwassersammler nur bis an das benachbarte Grundstück S Straße 22a geführt. Der Beklagte gehe, wie sich auch aus der Vorkorrespondenz mit seiner Verwaltungshelferin ergebe, fehlerhaft davon aus, dass der Abwasseranschluss des Hauses nur bei 34,64 m liege. Unabhängig von der geodätischen Höhenlage, auf die sich die Verwaltungshelferin bezogen habe, sei ein Anschluss des Hauses der Klägerin an einen Freigefällesammler sowohl wirtschaftlich als auch technisch möglich gewesen.

6

Der angefochtene Bescheid beinhalte die definitive Aufforderung an die Schmutzwasserdruckleitung mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen. Diese seien Kosten der Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage sowie die in Zukunft anfallenden ständigen Betriebs- und Wartungskosten. Die auf einer fehlerhaften Planung basierenden Mehrkosten müsse die Klägerin sich nicht zurechnen lassen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung macht er geltend, die Klägerin sei zur Überlassung ihrer Abwässer an den Beklagten verpflichtet. Der Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz sei ihr auch zumutbar. Unstrittig sei, dass die Druckentwässerung allen Anforderungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage genüge. Bei der Auswahl der Entwässerungsvariante komme dem Beklagten regelmäßig ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Er habe hierbei eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten, aber auch ein Geflecht teilweiser widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Demgemäß sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, bei seiner Entscheidung für das gewählte Entwässerungssystem vorrangig die kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran angrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen. Vorliegend habe sich der Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen für die gewählte Kombination aus Freigefälle- und Druckentwässerung zur Schmutzwasserentsorgung im Ortsteil S der Gemeinde D am See entschieden.

12

Die Klägerin erwidert insoweit, der Beklagte habe Beweise und konkrete Belege für die angebliche Richtigkeit seiner Planung nicht vorgelegt; dass die gewählte Variante die kostengünstigste sei, sei nicht belegt, werde auch bestritten. An die Verlegung von Leitungen, die einem Druck standhalten müssten, seien höhere Anforderungen zu stellen als an gewöhnliche Leitungen, in denen das Medium lediglich abfließe. Auch an die Materialbeschaffenheit von Druckrohren seien zwangsläufig höhere Anforderungen zu stellen, so dass derartige Leitungen insgesamt kostenintensiver seien. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei nicht die Frage der Kosten, sondern fehlerhafte Ausgangswerte seitens der Verwaltungshelferin gewesen, wie die Vorkorrespondenz belege. Bei einer sach- und fachgerechten Planung seitens der Verwaltungshelferin, deren Fehler sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, wäre die nunmehr geforderte kostenintensive Druckentwässerungsanlage zur Entsorgung des Grundstücks der Klägerin nicht notwendig geworden.

13

Weiter macht der Beklagte geltend, zur Abwendung unbilliger Härten, die sich für die Klägerin als Grundstückseigentümerin aus der uneingeschränkten satzungsrechtlichen Errichtungs- und Betreibungsverpflichtung der Grundstücksentwässerungsanlage ergeben könne, sei mit dieser eine Vereinbarung zur Herstellung, Finanzierung und Betreibung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage zur Grundstücksentwässerung abgeschlossen worden; die Klägerin habe sich hierin zur Errichtung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage verpflichtet, der Beklagte sich im Gegenzug zur Zahlung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis zu 1.280,- €.

14

Weiterhin biete der Beklagte Grundstückseigentümern, vor deren Grundstück aus technischen Erfordernissen eine öffentliche Druckentwässerung liege, eine Vereinbarung zur Finanzierung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage an; dieses Angebot gelte gleichfalls für die Klägerin, so dass diese auch dadurch kostenmäßig entlastet werden könne. Der Beklagte habe die Kosten, wie sie bei Abschluss dieser Vereinbarung für die Klägerin anfallen würden, ermittelt, diese betrügen für den Pumpenschacht und die Anschlussdruckleitung 2.125,56 €. Hinzu kämen für die Klägerin die Kosten für die Bereitstellung des Starkstromanschlusses, die mit 1.200,- € geschätzt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anschlusskosten sich in einer Größenordnung von 3.400,- € bewegen würden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

Die die Klägerin zum Anschluss an die anschlussbereite Druckleitung (für Schmutzwasser) verpflichtenden streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Grundlage für die ausgesprochene Anschlussverpflichtung sind die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes vom 15. Mai 2001 (AES), gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3.7.2002 - 4 K 36/01 -). § 7 Abs. 3 Satz 1 AES, regelt - jedenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AES - ausdrücklich die Heranziehung anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer zum Anschluss ihres Grundstücks an eine bestehende Abwasserentsorgungsanlage durch Verwaltungsakt.

19

Da das klägerische (bebaute) Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt, unterfällt es grundsätzlich, die Frage der (Un-) Zumutbarkeit einmal ausgeklammert, der Anschlussverpflichtung, §§7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 AES.

20

Dass aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung bei der nachträglichen Herrichtung der zentralen Abwasserentsorgung auch die Betreiber von "funktionstüchtigen" Kleinkläranlagen rechtmäßig zum Anschluss ihrer Grundstücke verpflichtet (wie es die Abwasserentsorgungssatzung in § 7 Abs. 3 tut) und herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, - 8 B 234.97 -, DVBl 1998, 1222; Beschluss vom 22.12.1997, - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 143). Für "abflusslose Gruben" kann nichts anderes gelten.

21

Nach der angeführten Regelung § 7 Abs. 1 Satz 3 AES entfällt der Anschlusszwang nur dann, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Dabei mag offenbleiben, ob eine Unzumutbarkeit im Einzelfalle bereits die Anschlusspflicht entfallen lässt (also ein Fall der Unmöglichkeit ist) oder allein einen Befreiungsanspruch im Sinne von § 8 AES begründet. Jedenfalls sind die hier in Rede stehenden Anschlusskosten, die der Beklagte unwidersprochen mit ca. 3.400 Euro beziffert, weitab von der Höhe, bei der eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit in Erwägung zu ziehen wäre. Zur Festlegung der Unzumutbarkeitsgrenze bei einem Wohnhaus hatte die Kammer bislang zwar keine Veranlassung. Immerhin sind nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl 2003, 435) bei einem Wohnhaus Anschlusskosten von etwa 25.000 noch nicht unzumutbar.

22

Eine Anschlussverpflichtung der Klägerin wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie geltend macht, bei einer Weiterführung des Freileitungskanals bis vor ihr Hausgrundstück hätte sie nach den örtlichen Gegebenheiten das anfallende Schmutzwasser in diesen entsorgen können, müsste also nicht in eine (für sie kostenintensiver ausgestalteten) Druckleitung entsorgen.

23

In Konsequenz dessen, dass die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von Gesetzes wegen den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 2 Abs. 2 KV M-V) bzw. den hiermit beauftragten Zweckverbänden (§ 149 KV M-V) zugewiesen ist, entspricht es der Rechtsprechung nicht nur der Kammer (vgl. Beschluss vom 26.4.2004 - 3 B 96/04 -, Urteil vom 6.6.2006 - 3 A 138/04 -), sondern etwa auch der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.4.1997 - 9 L 179/96 - NdsVBl. 1997, 261), dass die Entscheidung über die Art und Weise der örtlichen Abwasserbeseitigung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die auf politischer Ebene zuständigen Gremien zu treffen ist. Dies entspricht auch der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V ("... können ... bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist"). Ob insoweit andere oder auch "bessere" abwasserbezogene Lösungen möglich gewesen wären, hat das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, insoweit besteht ein nicht justiziabler Ermessens- und Gestaltungsfreiraum. Nur dann, wenn dieses pflichtgemäße Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt würde, kann dies gerichtlich gerügt werden.

24

Dass dies vorliegend der Fall ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insoweit reicht es nicht aus, dass - wie dies die Klägerin tut - die "Richtigkeit der Planung" bestritten wird. Auch ein 'Beleg', dass die gewählte Variante die kostengünstigste ist, kann vorliegend nicht gefordert werden. Denn nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die klägerische Sicht zu kurz greift, wenn etwa auf die Materialbeschaffenheit abgestellt wird. Nach dem in der Verhandlung erläuterten Kartenmaterial ist es so, dass die bis zum Nachbarhaus führende Freispiegelleitung Richtung Ortskern führt; deren Inhalt wird sodann in die Druckleitung eingeführt, die dann zurück, am klägerischen Haus vorbei und Richtung Autobahnbrücke weiter verläuft. Damit würde - die geodätische Situation und die Möglichkeit einer Freigefälleeinleitung einmal völlig dahingestellt - die klägerische Vorstellung zusätzlich eine Freispiegelleitung im Straßenkörper erfordern von einer (unbestritten gebliebenen) Länge von rund 40 m. Deren Materialkosten und die Kosten ihrer Verlegung entfallen bei der gewählten Lösung. Da die Druckleitung vor dem klägerischen Grundstück bereits vorhanden ist, bedeutete die Realisierung der klägerischen Vorstellung eine Erhöhung der Kosten des Verbandes zwecks Reduzierung eigener Kosten. Damit aber ist die Situation eines Interessenwiderstreits gegeben; dass dieser nicht nach den Vorstellungen der Klägerin gelöst wurde, führt nicht zur Feststellung, dass der Beklagte das ihm zugewiesene (pflichtgemäße) Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt hätte.

25

Denn der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf Errichtung der für ihn günstigsten oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit mit der Maßgabe, dass er - zum Nachteil der Volksgesundheit und des Umweltschutzes - anderenfalls seinen Anschluss verweigern könnte. Nicht nur die kostengünstigste Schaffung von Kanalnetz, Kläranlage und konkreter Anschlussmöglichkeit begründet einen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers. Unter welchen Umständen Planungsfehler des Beseitigungspflichtigen den Anschluss- und Benutzungszwang entfallen lassen, weil sie eine Unzumutbarkeit des Anschlusses für einzelne Grundstücke begründen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend ist - wie dargelegt - eine Unzumutbarkeit für die Klägerin eindeutig nicht gegeben, sie wird durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unerträglich belastet.

26

Dies gilt um so mehr, als durch die mit dem Beklagten im Frühjahr 2004 getroffene Vereinbarung die Klägerin unter den dort geregelten Kautelen bei vereinbarungsgemäßer Erstellung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage einen Anspruch auf Bezuschussung von bis zu 1.280 € hat. Diese Vereinbarung hat Bestand - unabhängig davon, dass in der Folgezeit die seitens des Beklagten angebotenen Vereinbarungen inhaltlich anders ausgestaltet worden sind.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und §711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

1.
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen eine Anordnung zur Duldung einer öffentlichen Abwasserleitung in seinen Grundstücken.
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Flst-Nrn. ... auf der Gemarkung ..., in denen eine Abwasserleitung der Beklagten verläuft. Der Vater des Klägers als damaliger Eigentümer hatte der Verlegung der mit bestandskräftigem Bescheid des Landratsamtes ... vom 25.07.1973 wasserrechtlich genehmigten Leitung damals mündlich zugestimmt und am 23.07.1975 eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 DM auf eine noch festzulegende Entschädigung sowie am 02.07.1978 einen Ausgleich für die während der Bauarbeiten entstandenen Ertragsausfälle in Höhe von 5.670,05 DM akzeptiert. Mit einer einmaligen Nutzungsentschädigung auf der Basis von 4 DM je laufenden Kanalmeter und 100 DM je Schacht, die anderen Grundstückseigentümern in ... gegen Eintragung einer Dienstbarkeit zu Gunsten der Beklagten bzw. - bei Verweigerung der Zustimmung zur Verlegung des Kanals - auf der Grundlage vollstreckbarer wasserrechtlicher Duldungsanordnungen gemäß § 88 Abs. 2 WG bezahlt worden war, erklärte sich der Vater des Klägers nicht einverstanden. In den Folgejahren wurde erfolglos über die Höhe einer endgültigen Nutzungsentschädigung verhandelt.
Im Jahr 1995 wurde der Kläger Eigentümer der genannten Grundstücke. Auch mit ihm verhandelte die Beklagte ohne Ergebnis über eine einvernehmliche Nutzungsentschädigung, obwohl sie dem Kläger eine Entschädigung von bis zu maximal 15.105,11 DM (Schreiben der Beklagten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.04.2001) angeboten hatte.
Mit Schreiben vom 24.03.2004 an die Beklagte teilte der Kläger mit, er sehe keinen Raum für weitere Verhandlungen, und forderte die Durchführung eines Enteignungsverfahrens. Abgesehen von der ihm angebotenen unzureichenden Entschädigung sehe er seine Grundstücke durch die Leitungsführung unverhältnismäßig belastet, da durch eine andere, kürzere Leitungsführung sowohl die Anzahl der Schächte in seinen Grundstücken reduziert als auch diese Belastung auf Nachbargrundstücke besser verteilt werden könnten. In einem Enteignungsverfahren sei die Trassenführung ein wichtiges Kriterium.
Am 22.06.2004 beantragte die Klägerin beim damals zuständigen Landratsamt ... den Erlass einer Zwangsverpflichtung zur Duldung des öffentlichen Abwasserkanals auf den Grundstücken des Klägers gemäß § 88 Abs. 2 WG. Nachdem die Zuständigkeit für den Erlass einer entsprechenden Duldungsanordnung mit Wirkung ab 01.01.2005 von den unteren Wasserbehörden auf die Ortspolizeibehörden übergegangen war, verpflichtete die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28.09.2005 gemäß § 88 Abs. 2 WG zur Duldung der bestehenden Abwasserleitung gegen eine Entschädigung in Höhe von 4.900 EUR. Bei der Berechnung der Entschädigung berücksichtigte die Beklagte für die Leitung 400 m x 4 DM/lfd. Meter und für Schächte 10 x 100 DM/Schacht unter Abzug der Abschlagzahlung in Höhe von 1000 DM (= 1.600 DM bzw. 818,07 EUR) und eine Verzinsung dieses Betrages seit 1975.
Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 22.03.2006 mit der Maßgabe zurück, dass der Entschädigungsbetrag auf 5.230,34 EUR festgesetzt werde. Das Regierungspräsidium führte insoweit aus, bei der nach § 13 Abs. 2 LEntG erforderlichen Verzinsung des Betrags von 818,07 EUR habe die Beklagte lediglich den Zeitraum bis zum 31.12.2003 berücksichtigt. Einschließlich des Jahres 2005 ergebe sich jedoch der nunmehr festgesetzte höhere Betrag. Die vom Regierungspräsidium festgesetzte Entschädigung war dem Kläger bereits am 12.01.2006 von der Beklagten überwiesen worden.
Am 18.04.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er trägt vor, seine Anhörung vor Erlass der streitigen Duldungsanordnung weise gravierende formelle Fehler auf, da weder die Baumaßnahme noch die betroffenen Grundstücke genannt worden seien. Außerdem fehle es hinsichtlich der Auflage, dass im Streitfall über die Entschädigung sowie alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer entscheide, an einer Rechtsgrundlage. Inhaltlich leide die Duldungsanordnung an einer fehlerhaften Abwägung von Alternativtrassen. Solche Alternativen, die deutlich kürzer und mit deutlich weniger Schächten ausführbar seien, gebe es. Im Übrigen sei auch die festgesetzte Entschädigung unzureichend. Nach den vom Zweckverband Bodensee-Wasserversorgung in ständiger Praxis angebotenen Entschädigungssätzen seien in seinem Fall für 450 m Kanallänge ein Betrag von 4 DM/lfd. Meter sowie für 5 Schächte in mittlerem Ackerland jeweils 560 DM und für 5 weitere Schächte in mittlerem Grünland jeweils 390 DM zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich abzüglich der Abschlagszahlung von 1.000 DM ein Betrag von 5.550 DM oder 2.846 EUR, der sich bei der gebotenen Verzinsung seit 1975 auf 17.076 EUR erhöhe. Außerdem habe die Beklagte es unterlassen, das Honorar seines Rechtsanwalts für dessen Beteiligung bei Vergleichsgesprächen in Höhe von 297 EUR einzustellen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 28.09.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.03.2006 aufzuheben,
10 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die Entschädigung gemäß § 88 Abs. 2 WG auf 17.076 EUR festzusetzen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
14 
Einen in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2006 abgeschlossen widerruflichen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.000 EUR verpflichtet hatte, hat der Kläger fristgerecht widerrufen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Duldungsanordnung ist gemäß § 88 Abs. 2 WG rechtmäßig und dem Kläger steht auch keine höhere als die festgesetzte Entschädigung zu. Auf Grund des in § 88 VwGO enthaltenen Verbots der „reformatio in peius“ (Verböserung) ist das Gericht nicht befugt, die festgesetzte Entschädigung zu reduzieren.
17 
Es kann offen bleiben, ob die Anhörung des Klägers fehlerfrei erfolgt ist, denn ein etwaiger Mangel wäre im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die vom Kläger beanstandete Auflage: „Im Streitfall entscheidet über die Entschädigung sowie über alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer“, rechtmäßig ist. Da vorliegend die Beklagte sowohl die für die Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG zuständige Ortspolizeibehörde als auch „Unternehmerin“ der Abwasserleitung ist, kommt dieser Formulierung vorliegend keine praktische Bedeutung zu. Die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 WG ist auch als solche unbedenklich. Obwohl die Gemeinde als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den allermeisten Fällen Unternehmerin im Sinne von § 88 Abs. 1 und 2 WG ist, hat der Gesetzgeber bewusst die Ortspolizeibehörde und damit den Bürgermeister als zuständige Behörde bestimmt, ohne in Kollisionsfällen ein Zustimmungserfordernis zu statuieren, wie dies etwa in § 96 Abs. 1 WG der Fall ist. Dies erscheint rechtlich unbedenklich, weil in dem den Betroffenen jederzeit offen stehenden Widerspruchsverfahren eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet ist.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG liegen vor, insbesondere ist die vorliegend streitige Abwasserleitung als Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zweckmäßig ausführbar. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Alternativtrassen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass diese Varianten zwar gegenüber der bestehenden Leitung kürzer sind und weniger Schächte aufweisen, jedoch auch hier ausschließlich private Grundstücke in Anspruch genommen und damit die Belastungen nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert würden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung wie bei erstmaliger Verlegung einer Abwasserleitung vorzunehmen. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Leitung auf Grund der Zustimmung seines Vaters rechtmäßig verlegt worden ist. Die Einwilligung des Vaters des Klägers ist nicht lediglich als unverbindliche Gestattung, sondern als zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzung des Grundstücks anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, NJW 1994, 3156; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233). Diese Vereinbarung ist rechtlich gleich wie die damaligen zivilrechtlichen Nutzungsverträge mit anderen Grundsstückseigentümern zu werten, wobei lediglich im Falle des Vaters des Klägers auf Grund dessen Weigerung eine dingliche Absicherung durch Dienstbarkeit nicht erfolgt ist. Wegen der Zustimmung des Vaters des Klägers ist für die damals zuständige Behörde keine Veranlassung und auch keine Berechtigung für den Erlass einer Duldungsanordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG entstanden. Erst auf Grund des als zivilrechtliche - wohl wirksame - Kündigung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 24.03.2004 (vgl. BGH, a.a.O.) sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Duldungsanordnung entstanden.
19 
Das Vorhandensein einer rechtmäßig errichteten, wenn auch in Folge eines - nicht rückwirkenden - Fortfalls des Nutzungsrechts nunmehr rechtswidrigen Anlage auf einem Grundstück kann bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für die Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Der Fortfall des zivilrechtlichen Nutzungsrechts für die fragliche Anlage verwandelt zwar die bis dahin gesetzmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks in eine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösende Eigentumsstörung, bei der zu treffenden Prüfung des Erlasses einer Duldungsanordnung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Trasse der Leitung rechtmäßig auch über die fraglichen Grundstücke geführt worden ist. Die Frage, ob die Leitung ohne eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten verlegt werden kann, beschränkt sich demgemäß, da ein Fortfall des Nutzungsrechts lediglich für die Zukunft die Rechtmäßigkeit der Leitungsführung außerhalb des Grundstücks nicht berührt, darauf, ob eine Änderung der Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts von den betroffenen Grundstücken zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu der bereits gegebenen Sachlage möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Neuverlegung der Leitung für sie ein Mehraufwand in Höhe von 180.000 EUR bzw. - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Entfernung der Leitung auf den Grundstücken des Klägers - sogar 200.000 EUR entstünde. Allein dieser Mehraufwand rechtfertigt die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Einschätzung, dass nur das belassen des bestehenden Kanals eine zweckmäßige Ausführung im Sinne von § 88 Abs. 2 WG darstellt. Der Kläger verkennt, dass die Duldungsanordnung keine Enteignung darstellt, sondern lediglich die Sozialbindung seines Eigentums im öffentlichen Interesse konkretisiert.
20 
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 112 Abs. 1 WG ist die Beklagte auch für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig, da es sich - wie ausgeführt - nicht um ein Enteignungsverfahren, sondern um ein Entschädigungsverfahren bei Eingriffen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums handelt. Da Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG nicht einschlägig ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Entschädigung (§ 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO). Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, weil bereits die vom Regierungspräsidium Stuttgart festgesetzte Entschädigung überhöht ist. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Unrecht davon ausgegangen, die Entschädigung sei auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlegung der streitigen Abwasserleitung zu ermitteln und dann gemäß §§ 94 Abs. 1 WG, 20 WHG und 13 Abs. 2 LEntG bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung (vgl. zum Ende der Zinspflicht Moldovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 13 BayEntG RdNr. 3.2) zu verzinsen. Sowohl nach § 20 Abs. 1 S. 2 WHG als auch nach §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 LEntG ist bei der Festsetzung der Entschädigung eindeutig auf den Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung abzustellen. Und auch § 13 Abs. 2 LEntG bestimmt als Beginn der Verzinsungspflicht den Zeitpunkt des Nutzungsentzuges bzw. der Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt diese (zwangsweise) Nutzungsbeschränkung nicht in der mit Zustimmung seines Vaters erfolgten Verlegung der Abwasserleitung, sondern erst in der die vorliegend streitige Entschädigungspflicht auslösenden Duldungsanordnung der Beklagten vom 28.09.2005. Da die Leitung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, hat die Verzinsungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 LEntG vorliegend mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids begonnen. Ob dem Kläger für den davor liegenden Zeitraum eine zusätzliche zivilrechtliche Nutzungsentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 88 Abs. 2 WG und wäre in einem Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären.
21 
Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten und auch aktuell für anwendbar gehaltenen maximalen Entschädigungssätze beliefe sich sein Entschädigungsanspruch lediglich auf 2.846 EUR. Auch unter Berücksichtigung der von der herrschenden Meinung als erstattungsfähig angesehenen Rechtsberatungskosten (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 708, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20.12.1968 - V ZR 46/65 -, NJW 1969, 1088) in Höhe von 297 EUR (Rechtsanwaltsgebühren) und bei einer Verzinsung gemäß § 13 Abs. 2 LEntG im Zeitraum von der Bekanntmachung des Ausgangsbescheids Anfang Oktober 2005 bis zur Überweisung der festgesetzten Entschädigung Mitte Januar 2006 bliebe die dem Kläger im günstigsten Falle zustehende Entschädigung weit unter der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Summe. Der Hilfsantrag des Klägers auf eine bezifferte Mehrforderung in Höhe von weiteren 11.845,66 EUR bleibt deshalb ohne Erfolg. Wie ausgeführt, kommt andererseits eine „Verböserung“ durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Duldungsanordnung ist gemäß § 88 Abs. 2 WG rechtmäßig und dem Kläger steht auch keine höhere als die festgesetzte Entschädigung zu. Auf Grund des in § 88 VwGO enthaltenen Verbots der „reformatio in peius“ (Verböserung) ist das Gericht nicht befugt, die festgesetzte Entschädigung zu reduzieren.
17 
Es kann offen bleiben, ob die Anhörung des Klägers fehlerfrei erfolgt ist, denn ein etwaiger Mangel wäre im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Dahingestellt bleiben kann auch, ob die vom Kläger beanstandete Auflage: „Im Streitfall entscheidet über die Entschädigung sowie über alle damit zusammenhängenden Fragen auf Antrag zunächst der Unternehmer“, rechtmäßig ist. Da vorliegend die Beklagte sowohl die für die Anordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG zuständige Ortspolizeibehörde als auch „Unternehmerin“ der Abwasserleitung ist, kommt dieser Formulierung vorliegend keine praktische Bedeutung zu. Die Zuständigkeitsregelung des § 88 Abs. 2 WG ist auch als solche unbedenklich. Obwohl die Gemeinde als Trägerin der örtlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den allermeisten Fällen Unternehmerin im Sinne von § 88 Abs. 1 und 2 WG ist, hat der Gesetzgeber bewusst die Ortspolizeibehörde und damit den Bürgermeister als zuständige Behörde bestimmt, ohne in Kollisionsfällen ein Zustimmungserfordernis zu statuieren, wie dies etwa in § 96 Abs. 1 WG der Fall ist. Dies erscheint rechtlich unbedenklich, weil in dem den Betroffenen jederzeit offen stehenden Widerspruchsverfahren eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde gewährleistet ist.
18 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2 WG liegen vor, insbesondere ist die vorliegend streitige Abwasserleitung als Unternehmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung nur bei Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zweckmäßig ausführbar. Hinsichtlich der vom Kläger vorgetragenen Alternativtrassen hat das Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass diese Varianten zwar gegenüber der bestehenden Leitung kürzer sind und weniger Schächte aufweisen, jedoch auch hier ausschließlich private Grundstücke in Anspruch genommen und damit die Belastungen nur auf andere Grundstückseigentümer verlagert würden. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es letztlich jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet gewesen, eine Alternativenprüfung wie bei erstmaliger Verlegung einer Abwasserleitung vorzunehmen. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass die Leitung auf Grund der Zustimmung seines Vaters rechtmäßig verlegt worden ist. Die Einwilligung des Vaters des Klägers ist nicht lediglich als unverbindliche Gestattung, sondern als zivilrechtlicher Vertrag über die Nutzung des Grundstücks anzusehen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 17.03.1994 - III ZR 10/93 -, NJW 1994, 3156; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1991 - 3 A 291/88 -, NJW 1991, 3233). Diese Vereinbarung ist rechtlich gleich wie die damaligen zivilrechtlichen Nutzungsverträge mit anderen Grundsstückseigentümern zu werten, wobei lediglich im Falle des Vaters des Klägers auf Grund dessen Weigerung eine dingliche Absicherung durch Dienstbarkeit nicht erfolgt ist. Wegen der Zustimmung des Vaters des Klägers ist für die damals zuständige Behörde keine Veranlassung und auch keine Berechtigung für den Erlass einer Duldungsanordnung gemäß § 88 Abs. 2 WG entstanden. Erst auf Grund des als zivilrechtliche - wohl wirksame - Kündigung zu wertenden Schreibens des Klägers vom 24.03.2004 (vgl. BGH, a.a.O.) sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Duldungsanordnung entstanden.
19 
Das Vorhandensein einer rechtmäßig errichteten, wenn auch in Folge eines - nicht rückwirkenden - Fortfalls des Nutzungsrechts nunmehr rechtswidrigen Anlage auf einem Grundstück kann bei der Entscheidung über die Bestellung eines Zwangsrechts für die Anlage nicht unberücksichtigt bleiben. Der Fortfall des zivilrechtlichen Nutzungsrechts für die fragliche Anlage verwandelt zwar die bis dahin gesetzmäßige Inanspruchnahme des Grundstücks in eine Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösende Eigentumsstörung, bei der zu treffenden Prüfung des Erlasses einer Duldungsanordnung kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Trasse der Leitung rechtmäßig auch über die fraglichen Grundstücke geführt worden ist. Die Frage, ob die Leitung ohne eine Inanspruchnahme dieser Grundstücke anders zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten verlegt werden kann, beschränkt sich demgemäß, da ein Fortfall des Nutzungsrechts lediglich für die Zukunft die Rechtmäßigkeit der Leitungsführung außerhalb des Grundstücks nicht berührt, darauf, ob eine Änderung der Leitungsführung durch eine Entfernung des Leitungsabschnitts von den betroffenen Grundstücken zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten im Vergleich zu der bereits gegebenen Sachlage möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass bei einer Neuverlegung der Leitung für sie ein Mehraufwand in Höhe von 180.000 EUR bzw. - bei zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Entfernung der Leitung auf den Grundstücken des Klägers - sogar 200.000 EUR entstünde. Allein dieser Mehraufwand rechtfertigt die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Einschätzung, dass nur das belassen des bestehenden Kanals eine zweckmäßige Ausführung im Sinne von § 88 Abs. 2 WG darstellt. Der Kläger verkennt, dass die Duldungsanordnung keine Enteignung darstellt, sondern lediglich die Sozialbindung seines Eigentums im öffentlichen Interesse konkretisiert.
20 
Der Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Gemäß § 112 Abs. 1 WG ist die Beklagte auch für die Entscheidung über die Entschädigung zuständig, da es sich - wie ausgeführt - nicht um ein Enteignungsverfahren, sondern um ein Entschädigungsverfahren bei Eingriffen im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums handelt. Da Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG nicht einschlägig ist, entscheiden die Verwaltungsgerichte über Streitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Entschädigung (§ 40 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VwGO). Der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet, weil bereits die vom Regierungspräsidium Stuttgart festgesetzte Entschädigung überhöht ist. Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart sind zu Unrecht davon ausgegangen, die Entschädigung sei auf der Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlegung der streitigen Abwasserleitung zu ermitteln und dann gemäß §§ 94 Abs. 1 WG, 20 WHG und 13 Abs. 2 LEntG bis zum Zeitpunkt der Bezahlung der Entschädigung (vgl. zum Ende der Zinspflicht Moldovsky/Bernstorff, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 13 BayEntG RdNr. 3.2) zu verzinsen. Sowohl nach § 20 Abs. 1 S. 2 WHG als auch nach §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 2 LEntG ist bei der Festsetzung der Entschädigung eindeutig auf den Zeitpunkt des Erlasses der Duldungsanordnung abzustellen. Und auch § 13 Abs. 2 LEntG bestimmt als Beginn der Verzinsungspflicht den Zeitpunkt des Nutzungsentzuges bzw. der Nutzungsbeschränkung. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt diese (zwangsweise) Nutzungsbeschränkung nicht in der mit Zustimmung seines Vaters erfolgten Verlegung der Abwasserleitung, sondern erst in der die vorliegend streitige Entschädigungspflicht auslösenden Duldungsanordnung der Beklagten vom 28.09.2005. Da die Leitung zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, hat die Verzinsungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 LEntG vorliegend mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids begonnen. Ob dem Kläger für den davor liegenden Zeitraum eine zusätzliche zivilrechtliche Nutzungsentschädigung zusteht, ist nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gemäß § 88 Abs. 2 WG und wäre in einem Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären.
21 
Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten und auch aktuell für anwendbar gehaltenen maximalen Entschädigungssätze beliefe sich sein Entschädigungsanspruch lediglich auf 2.846 EUR. Auch unter Berücksichtigung der von der herrschenden Meinung als erstattungsfähig angesehenen Rechtsberatungskosten (vgl. Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, RdNr. 708, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 20.12.1968 - V ZR 46/65 -, NJW 1969, 1088) in Höhe von 297 EUR (Rechtsanwaltsgebühren) und bei einer Verzinsung gemäß § 13 Abs. 2 LEntG im Zeitraum von der Bekanntmachung des Ausgangsbescheids Anfang Oktober 2005 bis zur Überweisung der festgesetzten Entschädigung Mitte Januar 2006 bliebe die dem Kläger im günstigsten Falle zustehende Entschädigung weit unter der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Summe. Der Hilfsantrag des Klägers auf eine bezifferte Mehrforderung in Höhe von weiteren 11.845,66 EUR bleibt deshalb ohne Erfolg. Wie ausgeführt, kommt andererseits eine „Verböserung“ durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die (Ausgestaltung der) Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation. Sie ist Alleineigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, gelegen in der Gemarkung S , Flur 1 Flurstück 85/8, postalische Anschrift S Straße 22b.

2

Mit der Verwaltungshelferin (Fa. E N GmbH) des Beklagten erfolgte vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide eine Korrespondenz, in erster Linie über die Notwendigkeit einer Druckentwässerung. Nachdem diese mitgeteilt hatte, im öffentlichen Bereich der Straße sei von der S Str. 22a bis zur S Str. 24 eine Abwasserdruckrohrleitung verlegt worden, der Freigefällesammler beginne ab der Haus-Nr. 22a in Richtung Ortslage S , und die Auffassung vertreten hatte, es sei nur die Möglichkeit gegeben, das Grundstück an eine Grundwasserdruckleitung anzuschließen, machte die Klägerin geltend, der Verwaltungshelferin sei bei den Angaben der notwendigen Höhe ein Fehler unterlaufen. Eine Überprüfung durch ein unabhängiges Vermessungsbüro habe ergeben, dass die Notwendigkeit einer Druckentwässerung nicht bestehe. Hieraufhin teilte die Fa. E mit, aufgrund der geodätischen Höhenlage sei der Freigefällesammler nur bis zum Haus 22a geplant worden, danach falle die Straße in Richtung Autobahnbrücke ab. Aus wirtschaftlichen Gründen seien alle danach folgenden Grundstücke über eine Grundwasserentsorgungsanlage zu entsorgen.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 forderte der Beklagte die Klägerin zur Anschlussnahme an die öffentliche Schmutzwasserdruckleitung bis zum 30.04.2005 auf.

4

Ihren Widerspruch vom 2. Januar 2005 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 als unbegründet zurück.

5

Die Klägerin hat am 9. März 2005 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, der Beklagte sei bei der Festlegung, ob das Haus der Klägerin an den Freigefällesammler oder an die Abwasserdruckrohrleitung anzuschließen sei, von unzutreffenden Höhenangaben bezüglich des klägerischen Grundstücks ausgegangen. Aufgrund dieser fehlerhaften Höhenangaben habe der Beklagte augenscheinlich den Freiwassersammler nur bis an das benachbarte Grundstück S Straße 22a geführt. Der Beklagte gehe, wie sich auch aus der Vorkorrespondenz mit seiner Verwaltungshelferin ergebe, fehlerhaft davon aus, dass der Abwasseranschluss des Hauses nur bei 34,64 m liege. Unabhängig von der geodätischen Höhenlage, auf die sich die Verwaltungshelferin bezogen habe, sei ein Anschluss des Hauses der Klägerin an einen Freigefällesammler sowohl wirtschaftlich als auch technisch möglich gewesen.

6

Der angefochtene Bescheid beinhalte die definitive Aufforderung an die Schmutzwasserdruckleitung mit allen wirtschaftlichen Konsequenzen. Diese seien Kosten der Errichtung einer Grundstücksentwässerungsanlage sowie die in Zukunft anfallenden ständigen Betriebs- und Wartungskosten. Die auf einer fehlerhaften Planung basierenden Mehrkosten müsse die Klägerin sich nicht zurechnen lassen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2004 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung macht er geltend, die Klägerin sei zur Überlassung ihrer Abwässer an den Beklagten verpflichtet. Der Anschluss an das öffentliche Entwässerungsnetz sei ihr auch zumutbar. Unstrittig sei, dass die Druckentwässerung allen Anforderungen einer ordnungsgemäßen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage genüge. Bei der Auswahl der Entwässerungsvariante komme dem Beklagten regelmäßig ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Er habe hierbei eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten, aber auch ein Geflecht teilweiser widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Demgemäß sei der Beklagte nicht gehindert gewesen, bei seiner Entscheidung für das gewählte Entwässerungssystem vorrangig die kostengünstigste Lösung zu wählen und das gegenläufige Kosteninteresse der daran angrenzenden Grundstückseigentümer hintanzustellen. Vorliegend habe sich der Beklagte auch aus wirtschaftlichen Gründen für die gewählte Kombination aus Freigefälle- und Druckentwässerung zur Schmutzwasserentsorgung im Ortsteil S der Gemeinde D am See entschieden.

12

Die Klägerin erwidert insoweit, der Beklagte habe Beweise und konkrete Belege für die angebliche Richtigkeit seiner Planung nicht vorgelegt; dass die gewählte Variante die kostengünstigste sei, sei nicht belegt, werde auch bestritten. An die Verlegung von Leitungen, die einem Druck standhalten müssten, seien höhere Anforderungen zu stellen als an gewöhnliche Leitungen, in denen das Medium lediglich abfließe. Auch an die Materialbeschaffenheit von Druckrohren seien zwangsläufig höhere Anforderungen zu stellen, so dass derartige Leitungen insgesamt kostenintensiver seien. Ausschlaggebend für die Entscheidung sei nicht die Frage der Kosten, sondern fehlerhafte Ausgangswerte seitens der Verwaltungshelferin gewesen, wie die Vorkorrespondenz belege. Bei einer sach- und fachgerechten Planung seitens der Verwaltungshelferin, deren Fehler sich der Beklagte zurechnen lassen müsse, wäre die nunmehr geforderte kostenintensive Druckentwässerungsanlage zur Entsorgung des Grundstücks der Klägerin nicht notwendig geworden.

13

Weiter macht der Beklagte geltend, zur Abwendung unbilliger Härten, die sich für die Klägerin als Grundstückseigentümerin aus der uneingeschränkten satzungsrechtlichen Errichtungs- und Betreibungsverpflichtung der Grundstücksentwässerungsanlage ergeben könne, sei mit dieser eine Vereinbarung zur Herstellung, Finanzierung und Betreibung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage zur Grundstücksentwässerung abgeschlossen worden; die Klägerin habe sich hierin zur Errichtung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage verpflichtet, der Beklagte sich im Gegenzug zur Zahlung eines einmaligen Zuschusses in Höhe von bis zu 1.280,- €.

14

Weiterhin biete der Beklagte Grundstückseigentümern, vor deren Grundstück aus technischen Erfordernissen eine öffentliche Druckentwässerung liege, eine Vereinbarung zur Finanzierung und Betreibung der Grundstücksentwässerungsanlage an; dieses Angebot gelte gleichfalls für die Klägerin, so dass diese auch dadurch kostenmäßig entlastet werden könne. Der Beklagte habe die Kosten, wie sie bei Abschluss dieser Vereinbarung für die Klägerin anfallen würden, ermittelt, diese betrügen für den Pumpenschacht und die Anschlussdruckleitung 2.125,56 €. Hinzu kämen für die Klägerin die Kosten für die Bereitstellung des Starkstromanschlusses, die mit 1.200,- € geschätzt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anschlusskosten sich in einer Größenordnung von 3.400,- € bewegen würden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

Die die Klägerin zum Anschluss an die anschlussbereite Druckleitung (für Schmutzwasser) verpflichtenden streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

18

Grundlage für die ausgesprochene Anschlussverpflichtung sind die Regelungen der Abwasserentsorgungssatzung des Zweckverbandes vom 15. Mai 2001 (AES), gegen deren Rechtswirksamkeit Bedenken nicht bestehen (vgl. auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 3.7.2002 - 4 K 36/01 -). § 7 Abs. 3 Satz 1 AES, regelt - jedenfalls in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 1 AES - ausdrücklich die Heranziehung anschlusspflichtiger Grundstückseigentümer zum Anschluss ihres Grundstücks an eine bestehende Abwasserentsorgungsanlage durch Verwaltungsakt.

19

Da das klägerische (bebaute) Grundstück an die öffentliche Straße angrenzt, unterfällt es grundsätzlich, die Frage der (Un-) Zumutbarkeit einmal ausgeklammert, der Anschlussverpflichtung, §§7 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 AES.

20

Dass aufgrund der Ermächtigung in § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung bei der nachträglichen Herrichtung der zentralen Abwasserentsorgung auch die Betreiber von "funktionstüchtigen" Kleinkläranlagen rechtmäßig zum Anschluss ihrer Grundstücke verpflichtet (wie es die Abwasserentsorgungssatzung in § 7 Abs. 3 tut) und herangezogen werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997, - 8 B 234.97 -, DVBl 1998, 1222; Beschluss vom 22.12.1997, - 8 B 250.97 -, Buchholz 415.1 Allg KommR Nr. 143). Für "abflusslose Gruben" kann nichts anderes gelten.

21

Nach der angeführten Regelung § 7 Abs. 1 Satz 3 AES entfällt der Anschlusszwang nur dann, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Solches ist vorliegend nicht ersichtlich. Dabei mag offenbleiben, ob eine Unzumutbarkeit im Einzelfalle bereits die Anschlusspflicht entfallen lässt (also ein Fall der Unmöglichkeit ist) oder allein einen Befreiungsanspruch im Sinne von § 8 AES begründet. Jedenfalls sind die hier in Rede stehenden Anschlusskosten, die der Beklagte unwidersprochen mit ca. 3.400 Euro beziffert, weitab von der Höhe, bei der eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit in Erwägung zu ziehen wäre. Zur Festlegung der Unzumutbarkeitsgrenze bei einem Wohnhaus hatte die Kammer bislang zwar keine Veranlassung. Immerhin sind nach der Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl 2003, 435) bei einem Wohnhaus Anschlusskosten von etwa 25.000 noch nicht unzumutbar.

22

Eine Anschlussverpflichtung der Klägerin wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie geltend macht, bei einer Weiterführung des Freileitungskanals bis vor ihr Hausgrundstück hätte sie nach den örtlichen Gegebenheiten das anfallende Schmutzwasser in diesen entsorgen können, müsste also nicht in eine (für sie kostenintensiver ausgestalteten) Druckleitung entsorgen.

23

In Konsequenz dessen, dass die Aufgabe der Abwasserbeseitigung von Gesetzes wegen den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 2 Abs. 2 KV M-V) bzw. den hiermit beauftragten Zweckverbänden (§ 149 KV M-V) zugewiesen ist, entspricht es der Rechtsprechung nicht nur der Kammer (vgl. Beschluss vom 26.4.2004 - 3 B 96/04 -, Urteil vom 6.6.2006 - 3 A 138/04 -), sondern etwa auch der des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3.4.1997 - 9 L 179/96 - NdsVBl. 1997, 261), dass die Entscheidung über die Art und Weise der örtlichen Abwasserbeseitigung in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch die auf politischer Ebene zuständigen Gremien zu treffen ist. Dies entspricht auch der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 2 LWaG M-V ("... können ... bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist"). Ob insoweit andere oder auch "bessere" abwasserbezogene Lösungen möglich gewesen wären, hat das Verwaltungsgericht nicht zu überprüfen, insoweit besteht ein nicht justiziabler Ermessens- und Gestaltungsfreiraum. Nur dann, wenn dieses pflichtgemäße Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt würde, kann dies gerichtlich gerügt werden.

24

Dass dies vorliegend der Fall ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insoweit reicht es nicht aus, dass - wie dies die Klägerin tut - die "Richtigkeit der Planung" bestritten wird. Auch ein 'Beleg', dass die gewählte Variante die kostengünstigste ist, kann vorliegend nicht gefordert werden. Denn nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die klägerische Sicht zu kurz greift, wenn etwa auf die Materialbeschaffenheit abgestellt wird. Nach dem in der Verhandlung erläuterten Kartenmaterial ist es so, dass die bis zum Nachbarhaus führende Freispiegelleitung Richtung Ortskern führt; deren Inhalt wird sodann in die Druckleitung eingeführt, die dann zurück, am klägerischen Haus vorbei und Richtung Autobahnbrücke weiter verläuft. Damit würde - die geodätische Situation und die Möglichkeit einer Freigefälleeinleitung einmal völlig dahingestellt - die klägerische Vorstellung zusätzlich eine Freispiegelleitung im Straßenkörper erfordern von einer (unbestritten gebliebenen) Länge von rund 40 m. Deren Materialkosten und die Kosten ihrer Verlegung entfallen bei der gewählten Lösung. Da die Druckleitung vor dem klägerischen Grundstück bereits vorhanden ist, bedeutete die Realisierung der klägerischen Vorstellung eine Erhöhung der Kosten des Verbandes zwecks Reduzierung eigener Kosten. Damit aber ist die Situation eines Interessenwiderstreits gegeben; dass dieser nicht nach den Vorstellungen der Klägerin gelöst wurde, führt nicht zur Feststellung, dass der Beklagte das ihm zugewiesene (pflichtgemäße) Ermessen in sachwidriger, also unvertretbarer Weise ausgeübt hätte.

25

Denn der einzelne Anschlusspflichtige hat keinen Anspruch auf Errichtung der für ihn günstigsten oder von ihm gewünschten Anschlussmöglichkeit mit der Maßgabe, dass er - zum Nachteil der Volksgesundheit und des Umweltschutzes - anderenfalls seinen Anschluss verweigern könnte. Nicht nur die kostengünstigste Schaffung von Kanalnetz, Kläranlage und konkreter Anschlussmöglichkeit begründet einen Anschluss- und Benutzungszwang des Grundstückseigentümers. Unter welchen Umständen Planungsfehler des Beseitigungspflichtigen den Anschluss- und Benutzungszwang entfallen lassen, weil sie eine Unzumutbarkeit des Anschlusses für einzelne Grundstücke begründen, ist eine Frage des Einzelfalls. Vorliegend ist - wie dargelegt - eine Unzumutbarkeit für die Klägerin eindeutig nicht gegeben, sie wird durch den Anschluss- und Benutzungszwang nicht unerträglich belastet.

26

Dies gilt um so mehr, als durch die mit dem Beklagten im Frühjahr 2004 getroffene Vereinbarung die Klägerin unter den dort geregelten Kautelen bei vereinbarungsgemäßer Erstellung der Schmutzwasser-Druckentwässerungsanlage einen Anspruch auf Bezuschussung von bis zu 1.280 € hat. Diese Vereinbarung hat Bestand - unabhängig davon, dass in der Folgezeit die seitens des Beklagten angebotenen Vereinbarungen inhaltlich anders ausgestaltet worden sind.

27

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 und §711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

(1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Gewässerbenutzungen auf Grund

1.
von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,
2.
von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und Wasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I S. 29),
3.
einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlagegenehmigung,
4.
von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen gleichgestellt worden sind sowie
5.
gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.
Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am 12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befugnisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen Entschädigung widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem 1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt worden ist;
2.
die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den Benutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbesondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang erheblich unterschritten wurde;
3.
der Zweck der Benutzung so geändert worden ist, dass er mit der festgelegten Zweckbestimmung nicht mehr übereinstimmt;
4.
der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung die Benutzung über den Rahmen des alten Rechts oder der alten Befugnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.
Für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(1) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt

1.
für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust,
2.
für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 94) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.