Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1014,27 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, der in der Sache auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 zielt, ist zulässig. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung der Jagdsteuerbescheide am 26.11.2009 abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin ist zulässig; dies gilt auch hinsichtlich des Jagdsteuerbescheids vom 21.7.2009. Legt man den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 großzügig aus, so hat das Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO stattgefunden. Vertritt man die Auffassung, der Widerspruchsbescheid erfasse den Jagdsteuerbescheid vom 21.7.2009 nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Jagdsteuerbescheide und des Widerspruchsbescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, vgl. etwa Beschluss vom 3.5.2007 - 2 S 1842/06 -). Davon ist bei der Klage der Antragstellerin auszugehen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer sind die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung der Jagdsteuer in der Fassung der Änderungssatzung vom 9.5.1988, zuletzt geändert am 15.12.2008 mit Wirkung zum 1.4.2009, i.V.m. § 10 Abs. 2 KAG. Danach erhebt der Antragsgegner Jagdsteuer vom Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 der Satzung). Nach dem Wortlaut dieser Regelungen wäre die Antragstellerin als Eigentümerin der die Jagdbezirke bildenden Grundflächen jagdsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Gegen ihre Jagdsteuerpflicht spricht aber ihre Eigenschaft als steuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. Diesen Begriff der Aufwandsteuer erläutert das Grundgesetz nicht. Das Bundesverfassungsgericht definiert Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (Zweitwohnungssteuer); Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 (Jagdsteuer); Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (Vergnügungssteuer); Beschlüsse vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - und - 1 BvR 2664/09 - juris (Zweitwohnungssteuer)). Aufwandsteuern sollen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, a.a.O.).
Nach dieser Definition ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin zur Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer herangezogen werden kann. Schon wegen des Merkmals der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vertreten weite Teile der Rechtsprechung die Auffassung, dass Aufwandsteuer grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden kann (OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2007 - 14 A 3631/05 - und Beschl. v. 06.05.1997 - 22 A 877/97 -, juris (Jagdsteuer); BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439 (Zweitwohnungssteuer); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.1987 - 2 S 2335/86 (Zweitwohnungssteuer); OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - NVwZ-RR 2002, 888 (Hundesteuer); OVG NRW, Urt. v. 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (Hundesteuer); ebenso Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: September 2009, § 9 Erl. 4.2 und § 10 Erl. 2.4, 1. Absatz; anders allerdings ohne weitere Begründung für Gebietskörperschaften § 10 Erl. 2.4, 2. Absatz). Die Antragstellerin ist aber keine natürliche Person, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufwandsteuerpflicht nur natürlicher Personen wird für Fälle der indirekten Besteuerung wie die Vergnügungssteuer angenommen. Bei der Vergnügungssteuer wird die Steuerschuld des Spielers, der einen besonderen Aufwand für seine persönliche Lebensführung betreibt, aus Praktikabilitätsgründen auf den Veranstalter des Vergnügens abgewälzt. Steuergut bleibt jedoch der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, a.a.O.). Als indirekte Steuer etwa auf den Aufwand der Jagdgäste, die bei der Antragstellerin eine Jagderlaubnis erwerben, ist die Jagdsteuer des Antragsgegners jedoch nicht konzipiert. Ihr Gegenstand ist allein die Ausübung des Jagdrechts i.S.v. § 1 BJagdG1 Abs. 2 der Satzung), nicht aber der Aufwand der Jagdgäste, die mit der Erteilung der Erlaubnis gerade nicht jagdausübungsberechtigt werden (§ 10 Abs. 5 LJagdG). Daher ist hier unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine indirekte Jagdsteuerkonzeption rechtlich zulässig wäre.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Annahme einer persönlichen Lebensführung, die Element des Aufwandbegriffs im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, bei juristischen Personen eher fernliegend erscheint. Die Erwägung, eine Kommune betreibe in ihren nicht verpachteten Eigenjagden dann Aufwand zum Zweck „persönlicher Lebensführung“, wenn sie um der Jagdausübung selbst willen handele oder um Gästen im Rahmen gesellschaftlicher Repräsentation die kostenfreie Jagdausübung bei der Gemeinschaftsjagd zu ermöglichen (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 -), berücksichtigt nicht, dass die Verfassung als besteuerbaren Aufwand die Einkommensverwendung über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ansieht (BVerfG, a.a.O.). Ein allgemeiner Lebensbedarf einer Kommune ist aber schwerlich auszumachen.
Soweit der Antragsgegner dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1989 (a.a.O.) entnehmen möchte, Gebietskörperschaften seien grundsätzlich taugliches Subjekt für die Jagdsteuer, vermag die Kammer dieser Lesart der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem zitierten Fall mit der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften bei der Heranziehung zur Jagdsteuer zu befassen und hat diese Differenzierung für verfassungsgemäß erachtet, weil Gebietskörperschaften grundsätzlich Steuergläubiger seien und sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern unterschieden. Zur Frage der Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Es hat nur betont, dass Aufwandsteuern an einen besonderen privaten Aufwand anknüpften. Dies spricht eher gegen als für eine mögliche Steuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Darüber hinaus passt auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Belastung mit einer Aufwandsteuer nicht auf Kommunen wie die Antragstellerin (vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.1981 - 3 A 29/79 -, KStZ 1981, 210). Die Aufwandsteuer knüpft an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten an. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kommune ist aber keine Eigenschaft, die ihr als juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeschrieben werden kann, sondern resultiert aus der Leistungsfähigkeit privater Steuerpflichtiger, über deren Steuern sich die Kommune finanziert (vgl. Art. 106 Abs. 5, 5a, 6 GG). Die Jagdsteuer träfe damit im Ergebnis beliebige Private, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten.
10 
Nicht übersehen werden kann allerdings, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG, die nicht verpachtete Eigenjagden des Bundes und der Länder von der Jagdsteuerpflicht ausnimmt, wohl von der Möglichkeit der Besteuerung von Gebietskörperschaften ausgeht. An dieser Regelung hat er auch bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 festgehalten, obwohl das Finanzministerium Baden-Württemberg vorher die Auffassung vertreten hatte, von Gemeinden könne wegen ihrer Eigenschaft als juristische Personen keine Jagdsteuer erhoben werden (zit. nach Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2009, Teil III, § 3, Rn. 137 mit Hinweis auf GT-Info 20.7.1996). Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich überhaupt Gedanken über die Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer gemacht hätte. In der Gesetzesbegründung zum KAG ÄndG 2005 heißt es nur lapidar: „§ 10 entspricht dem bisherigen § 7 KAG“ (Landtagsdrucks. 13/3966, S. 45). Letztlich kann die gesetzgeberische Intention hier aber offen bleiben, weil sie jedenfalls die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung der Jagdsteuer als Aufwandsteuer nicht verschieben kann. Wie sich diese Grenzen im einzelnen auswirken, insbesondere ob ihnen durch verfassungskonforme Auslegung der einfachrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Jagdsteuer Rechnung getragen werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
11 
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grenzen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2006 - 2 K 1296/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 823,57 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 17.11.2005 abgelehnt.
Zwar ist der Antrag - wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. dazu § 80 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 3 1. HS VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher als deren Misserfolg ist, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, m.w.N.). Letzteres ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang die gebotene Interessenabwägung dann nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93).
Ferner ist nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Solches wäre nur anzunehmen, wenn den Antragstellern durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht bzw. kaum wieder gut zu machen wären, weil z.B. die Zahlung zum Konkurs- oder zur Existenzvernichtung führen würde (vgl. hierzu BFH, Beschluss. vom 31.1.1967, NJW 1967, 1440). Dass die genannten Voraussetzungen bei ihnen erfüllt sind, haben die Antragsteller nicht dargetan. Die Begründung der Beschwerde enthält insoweit nur routinemäßige Floskeln ohne substantiierte Angaben, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 S. 3 2. HS VwGO als erfüllt erscheinen lassen können. Die Behauptung, sie müssten, um die geforderten Zahlungen zu leisten, Vermögenswerte veräußern oder aber in unzumutbarer Weise einen Kredit aufnehmen, ist nicht näher substantiiert. Die Antragsteller hätten diese Angaben durch nähere nachprüfbare Tatsachen gestützt, wenn das möglich gewesen wäre.
Dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids bestehen könnten, ist nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin dürfte mit dem angefochtenen Beitragsbescheid nicht gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen haben. Denn Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids vom 15.10.1991 war - wie die Antragsteller nicht verkennen - eine parzellenscharf abgegrenzte Teilfläche auf die sich die hier streitige Beitragsveranlagung nicht erneut bezieht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15.7.1996 - 2 S 573/96 -).
Zweifel an der beitragsrechtlich relevanten Nutzbarkeit der streitigen Teilflächen folgen nicht aus der Höhendifferenz zwischen diesen Flächen und dem öffentlichen Abwasserkanal von 1 bis 2 m. Dies dürfte schon deshalb gelten, weil die anzuschließenden Flächen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin höher als der Kanal liegen und deshalb die Annahme nahe liegt, die dort anfallenden Abwässer könnten ohne technische Hilfsmittel in freiem Gefälle in den öffentlichen Kanalstrang eingeleitet werden.
Im Übrigen entspricht § 17 Abs. 2 der Abwassersatzung der Antragsgegnerin i.d.F.v. 1.2.1986, wonach die Gemeinde vom (Grundstücks)Eigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen kann, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist, dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Grundstückseigentümer sämtliche Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Hausanschlüsse einschließlich etwaiger dabei entstehender Aufwendungen für technische Vorrichtungen, die für die Ableitung von Wasser von den Grundstücken in den öffentlichen Kanal nötig sind, zu tragen haben. Dies ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags im Sinne von § 20 Abs.1 KAG n.F (vgl. zum Wesen des Beitrags nach der Vorgängervorschrift des § 10 KAG Abs. 1 a.F.: Senatsurteile vom 5.12.1979 - II 519/79 -, vom 16.3.1984 - 2 S 279/83 -, BWGZ 1984, 480 und vom 19.10.2006 - 2 S 705/04 -). Nach dieser Vorschrift werden Anschlussbeiträge von Grundstückseigentümern erhoben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses ihres Grundstücks an öffentliche Einrichtungen Vorteile geboten werden. Diese Anschlussmöglichkeit erhöht den Gebrauchs- und Nutzungswert eines Grundstücks, der wesentlich davon abhängt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es baulich in zulässiger Weise nutzbar ist (Senatsurteil vom 12.12.1985, VBlBW 1986, 182). Dementsprechend folgt der beitragsrechtliche Vorteil in erster Linie daraus, dass die sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich für die Bebauung eines Grundstücks vorausgesetzte ausreichende und auf Dauer gesicherte Erschließung des Grundstücks durch die Möglichkeit des Anschlusses an öffentliche Einrichtungen erfolgt. Der Grundstückseigentümer wird hierdurch von der grundsätzlich ihm selbst obliegenden Verpflichtung für die Ver- und Entsorgung seines Grundstücks aufzukommen und eigenes Kapital einzusetzen, befreit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.1983, DÖV 1984, 111).
Der Anschlussvorteil im Sinne von § 20 Abs. 1 KAG wird nicht durch die etwaige Notwendigkeit, den Anschluss unter Inanspruchnahme von Hilfsmitteln - wie etwa einer Hebeanlage oder einer Pumpe - herzustellen, aufgehoben. Angesichts des Wertunterschieds zwischen Baugrundstücken und nicht bebaubaren Grundstücken sowie insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Baukosten mindern die Kosten für die genannten Hilfsmittel den Anschlussvorteil nicht in beachtlichem Umfang (so schon Senatsurteile vom 5.12.1979 und 16.3.1984, jeweils aaO).
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Die Antragsteller dürften sich auch erfolglos auf eine der Heranziehung entgegenstehende Zusicherung im Bescheid vom 15.10.1991 berufen. Mit diesem „ Bescheid über die Festsetzung eines Abwasserbeitrages“ wurde der Ermittlung der Beitragsschuld nur eine Teilfläche zugrunde gelegt, „da“ eine Beitragspflicht für die unbebaute abgegrenzte Teilfläche erst bei zusätzlicher Herstellung einer weiteren Anschlussmöglichkeit, bei tatsächlicher Bebauung oder tatsächlichem Anschluss an die Abwasseranlagen entstehen könne. Dieser teilweise Verzicht auf beitragsrechtliche Berücksichtigung von Flächen war durch § 10 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 KAG a.F. ( § 31 Abs. 1 S. 2 KAG n.F.) geboten, wonach dann, wenn nach der Satzung bei der Beitragsbemessung die Fläche des Grundstücks zu berücksichtigen ist, insbesondere die Teilflächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile unberücksichtigt bleiben, deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre. Das Gebot galt nach der gesetzlichen Regelung, die der Bescheid von 1991 wiedergab, nur dann nicht, wenn diese Teilflächen tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt waren. Mit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wohngebiet Hausen“ am 8.11.2001 dürften die Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Nichtberücksichtigung der 1991 abgegrenzten Flächen entfallen sein. Diese lagen nun, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, teilweise im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans und teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Ausnahmeregelung für Grundstücks(teile) im Außenbereich, die tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind, ging damit ins Leere.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.