Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Mai 2011 - 6 A 10030/11

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0525.6A10030.11.0A
bei uns veröffentlicht am25.05.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als kommunale Gebietskörperschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in Höhe von 2.512,60 € für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010. In dieser Zeit war der fast 1.200 ha große Eigenjagdbezirk der Klägerin nicht verpachtet; die Jagd wurde vom kommunalen Revierförster ausgeübt, der auch die Jagdbewirtschaftung auf Rechnung der Klägerin organisierte. Zu dieser Art der Nutzung des Jagdrechts hatte sich der Haupt- und Finanzausschuss der Klägerin mit Beschluss vom 7. Februar 1994 im Interesse einer naturnahen Waldbewirtschaftung entschieden, um die bis dahin aufgetretenen erheblichen Waldwildschäden durch eine intensivere Bejagung des Wildbestands zu begrenzen.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Die Ausübung des Jagdrechts sei - unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd oder eine Eigenjagd vorliege - Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei es unerheblich sei, aus welchen Gründen dieser Aufwand betrieben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine kommunale Gebietskörperschaft handele, die mit ihrer Eigenjagd insbesondere den Zweck einer möglichst kostengünstigen Bewirtschaftung des Kommunalwalds verfolge.

4

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie vertieft ihr Vorbringen, als kommunale Gebietskörperschaft könne sie nicht zu einer Aufwandsteuer wie der Jagdsteuer herangezogen werden, weil sie - anders als natürliche Personen - einen besonderen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nicht betreibe. Sie übe die kommunale Eigenjagd aus waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Gründen aus, auch um der gesetzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Körperschaftswalds gerecht zu werden. Unter solchen Umständen bestehe nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Freiburg keine Jagdsteuerpflicht.

5

Die Klägerin beantragt,

6

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. November 2010 den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2010 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 über die Erhebung einer Jagdsteuer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

12

Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

13

Rechtsgrundlage des Jagdsteuerbescheids sind § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Kommunal-abgabengesetz - KAG - i.V.m. § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO - sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer. Diese Bestimmungen ermächtigen den Beklagten, eine Jagdsteuer von jedem zu erheben, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.

14

Die Jagdsteuer ist als Kreissteuer gemäß § 6 Abs. 1 KAG eine örtliche, nämlich auf das Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt begrenzte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -, die mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgeht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 <346 f.>, juris). Zwar ist der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringt. Wie der Senat (OVG RP, 6 A 10951/10, ESOVGRP, juris) bereits entschieden hat, ist ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können, jedoch nicht Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG NW, 22 A 877/97, juris). Das Merkmal Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von Einkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn zu beschränken, sondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel (BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris).

15

Dass auch kommunale Gebietskörperschaften einen besonderen Aufwand in diesem Sinn für die Ausübung des Jagdrechts haben können, ist insbesondere aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu folgern, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt und um 20 v. H. ermäßigt wird. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn auch Gebietskörperschaften der Jagdsteuerpflicht unterliegen. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer Gebietskörperschaft, der das Jagdausübungsrecht zusteht, ein die Heranziehung zur Jagdsteuer rechtfertigender besonderer Aufwand vorliegt.

16

Weder diese gesetzliche Regelung noch die Jagdsteuersatzung des Beklagten verstoßen gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1532/88, NVwZ 1989, 1152, juris), die zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-pfälzischen Landkreis ergangen ist, entnommen werden kann, wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des Jagdrechts in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten, bei der Besteuerung nicht verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu differenzieren. Damit hat es gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften dem Grunde nach jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich bei diesen um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in anderem Zusammenhang sogar Steuergläubiger sind. Soweit das VG Freiburg im Breisgau (1 K 103/10, juris) diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anders interpretiert, kann ihm nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden.

17

Die Klägerin vermag sich für ihre Auffassung, sie unterliege nicht der Jagdsteuer, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 9 LB 9/07 (NVwZ-RR 2008, 639, juris) zu berufen. Nach diesem Urteil ist eine niedersächsische Kommune nicht jagdsteuerpflichtig, die mehrere ausschließlich aus Wald bestehende Eigenjagdbezirke nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke. Soweit damit ein die Heranziehung zur Jagdsteuer rechtfertigender besonderer Aufwand mit Rücksicht auf den Zweck des Mitteleinsatzes verneint worden ist, widerspricht die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) zum Wesen der Aufwandsteuer. Deren Wesen schließt es nach dieser Entscheidung aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen.

18

Unabhängig davon ist die erwähnte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf das rheinland-pfälzische Landesrecht ohnehin nicht übertragbar. Sie beruht maßgeblich auf der Begründung, in Niedersachsen unterlägen die Eigentümer von Kommunalwald einer gesetzlich geregelten, besonderen Pflichtenstellung, die für die Eigentümer von Privatwald nicht gelte. In Rheinland-Pfalz besteht eine vergleichbare Inpflichtnahme der Eigentümer von Körperschaftswald - dazu zählt auch der Stadtwald der Klägerin - nicht.

19

Die Grundpflichten des § 4 Landeswaldgesetz - LWaldG -, den Wald ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften, müssen grundsätzlich von allen Waldeigentümern, also unabhängig davon erfüllt werden, ob es sich um Staatswald, um Körperschaftswald oder um Privatwald handelt. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erfordert nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LWaldG von allen Waldeigentümern das Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung setzt demnach nicht nur den waldbesitzenden Kommunen, sondern auch dem Eigentümer von Privatwald Grenzen hinsichtlich des Wildbestands. Für den Körperschafts- und den Privatwald gilt darüber hinaus übereinstimmend die besondere Verpflichtung zur "vorbildlichen Wildbewirtschaftung" nicht; sie ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG nur im Staatswald zu verwirklichen. Im Körperschafts- und im Privatwald genießt demnach die Waldbewirtschaftung keinen Vorrang, der durch die Anpassung der Wildbestände an den Lebensraum zu verwirklichen ist (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/5733 S. 33).

20

Auch im Übrigen bestehen keine erheblichen Unterschiede zwischen den Pflichten der privaten Waldeigentümer und denjenigen der Kommunen als Eigentümer von Körperschaftswald. Beispielsweise sind im Interesse der Planmäßigkeit der Waldwirtschaft nach § 7 Abs. 2 LWaldG für Staats-, Körperschafts- und Privatwald grundsätzlich Betriebspläne und Wirtschaftspläne aufzustellen. Zwar ist der Privatwald - anders als der Körperschaftswald - nicht dem Gemeinwohl verpflichtet. Für den Körperschaftswald gilt die Gemeinwohlverpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 LWaldG aber nur hinsichtlich "der Gesamtheit seiner Wirkungen". Beim Gemeindewald beschränkt sich diese Verpflichtung schon mit Rücksicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auf die Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 LWaldG). Da die Waldbesitzenden auch im Körperschaftswald die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 LWaldG), welchen in Rheinland-Pfalz die Pflichten der Eigentümer von Kommunalwald einerseits und der Eigentümer von Privatwald andererseits nicht in einem Umfang voneinander ab, der es rechtfertigen könnte, abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) einen mit dem Recht der Jagdausübung verbundenen besonderen Aufwand wegen des Zwecks des Mitteleinsatzes zu verneinen.

21

Die Jagdsteuerpflicht der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, sie betreibe deshalb keinen besonderen Aufwand, weil der Stadtwald wie eine Kapitalanlage zu betrachten sei, dessen Bewirtschaftung auch die Jagdausübung umfasse. Im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer, die ebenfalls eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, wird zwar zwischen der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, über deren Nutzung der Eigentümer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert bestimmen kann (vgl. BVerwG, 9 C 8/08, juris), unterschieden (BVerwG, 9 C 16/07, juris). Als reine Kapitalanlage wird aber nur eine Zweitwohnung anerkannt, die allein der Einkommenserzielung dient, während ein Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (BVerwG, 10 C 2/04, juris). Überträgt man diese Erwägungen auf die Jagdsteuer, reicht allein die Möglichkeit der Eigennutzung der Jagd, um einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand annehmen zu können. Die Klägerin hatte in dem der Veranlagung zugrunde liegenden Zeitraum nicht nur die Möglichkeit der Eigennutzung, sondern hat von ihr auch Gebrauch gemacht, indem sie den kommunalen Revierförster mit der Jagdausübung in ihrem Eigenjagdbezirk beauftragte.

22

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

23

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

24

Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegen Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vor.

25

Beschluss

26

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.512,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

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Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen de

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Apr. 2010 - 1 K 103/10

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als Jagdgenossenschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009. In dieser Zeit war der gemeinschaftliche Jagdbezirk, aus dem die Grundflächen der Mitglieder der Klägerin bestehen, nicht verpachtet. Deshalb wurde die Klägerin selbst mit Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 zu einer Jagdsteuer in Höhe von 566,67 € veranlagt.

2

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage des Jagdsteuerbescheids sei § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO - sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer. Diese Bestimmungen ermächtigten den Beklagten, eine Jagdsteuer von jedem zu erheben, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zustehe. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -, weil die Ausübung des Jagdrechts unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd oder eine Eigenjagd vorliege, Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Der die Steuererhebung rechtfertigende Vorteil liege bei der nicht verpachteten Eigenjagd darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd verzichte, wobei es unerheblich sei, aus welchen Gründen der besondere Aufwand betrieben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 7 Abs. 1 Landesjagdgesetz handele. Die Jagdgenossenschaft verfolge keine gemeinnützigen Zwecke, sondern bündele gewissermaßen die den einzelnen Jagdgenossen zustehenden Eigentümerbefugnisse, die erst in der Hand der Jagdgenossenschaft zu dem gesetzlichen Jagdausübungsrecht erstarkten. Deshalb könne eine Jagdgenossenschaft nicht anders behandelt werden als der private Inhaber des Jagdausübungsrechts. Dementsprechend sähen die rheinland-pfälzischen Vorschriften des Kommunalabgabenrechts auch die Steuerpflicht von Körperschaften vor. Von ihrem Jagdausübungsrecht habe die Klägerin auch in dem veranlagten Zeitraum Gebrauch gemacht. Sie habe nicht etwa mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen, sondern in der Sitzung ihres Vorstandes vom 4. Mai 2009 den Jagdvorsteher zur Betreuung der Jagd und zur Vornahme von Sofortmaßnahmen ermächtigt. Dabei sei eine Regelung über den Reinertrag aus dem Wildbretverkauf und auch über die Höhe der Aufwandsentschädigung getroffen worden.

4

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie vertieft ihr Vorbringen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne sie nicht zu einer Aufwandsteuer wie der Jagdsteuer herangezogen werden, weil sie - anders als natürliche Personen -einen besonderen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nicht betreibe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Keineswegs dürfe die bloße Inhaberschaft einer Rechtsposition als hinreichende Rechtfertigung der Erhebung einer Aufwandsteuer betrachtet werden. Erforderlich sei vielmehr, dass ein über den bloßen Besitz einer Sache oder die Inhaberschaft einer Rechtsposition hinausgehender Konsumaufwand vorliege, was indessen für den veranlagten Zeitraum bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Sie habe lediglich das Jagdausübungsrecht innegehabt und "nur äußerst rudimentär" wahrgenommen. Dass sie ihren Jagdbezirk nicht früher habe verpachten können, löse für den Übergangszeitraum nicht ihre eigene Jagdsteuerpflicht aus. Denn "pönalisierende Gesichtspunkte" seien dem Aufwandsteuerrecht fremd.

5

Die Klägerin beantragt,

6

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 9. März 2010 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.

10

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 über die Erhebung einer Jagdsteuer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

12

Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

13

Die Jagdsteuer ist als Kreissteuer gemäß § 6 Abs. 1 KAG eine örtliche, nämlich auf das Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt begrenzte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgeht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 <346f>, juris). Zwar ist der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können, ist jedoch nicht Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG NW, 22 A 877/97, juris). Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt und um 20 v. H. ermäßigt wird. Wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung sogar von der Jagdsteuerpflicht der Gebietskörperschaften ausgeht, können Jagdgenossenschaften von dieser Steuerpflicht nicht allein deswegen verschont sein, weil sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Anders als die Klägerin meint, verstößt nämlich weder diese gesetzliche Regelung noch die Jagdsteuersatzung des Beklagten gegen Art. 105 Abs. 2a GG.

14

Dies kann der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1532/88, NVwZ 1989, 1152, juris) entnommen werden, die zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-pfälzischen Landkreis ergangen ist. Danach wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des Jagdrechts in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten, bei der Besteuerung nicht verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu differenzieren. Damit hat es aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in anderem Zusammenhang sogar Steuergläubiger sind. Umso weniger kann die grundsätzliche Jagdsteuerpflicht der Jagdgenossenschaften, die keinesfalls Steuergläubiger sein können, mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, sie betrieben mit der Ausübung des Jagdrechts keinen besonderen, über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand. Angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Jagdsteuerpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach rheinland-pfälzischem Landesrecht kommt es nicht entscheidend darauf an, wie andere Verwaltungsgerichte (vgl. VG Freiburg (Brsg.), 1 K 103/10, juris) unter Zugrundelegung des jeweiligen Landesrechts die Bestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG auslegen. Insbesondere kann daher unerörtert bleiben, ob eine kommunale Gebietskörperschaft jagdsteuerpflichtig ist, die mehrere ausschließlich aus Wald bestehende Eigenjagdbezirke nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke (NdsOVG, 9 LB 9/07, juris). Es bedarf auch keines Eingehens auf die von der Klägerin erwähnte Rechtsprechung, wonach die Hundesteuer (OVG NW, 22 A 2455/96, juris; OVG NW, 13 L 2306/99, NVwZ-RR 2002, 888, juris; NdsOVG, 13 L 2306/99, juris) bzw. die Zweitwohnungssteuer (VGH BW, 2 S 2335/86, juris) nur von natürlichen Personen erhoben werden darf.

15

Anders als die Klägerin meint, blendet die Jagdsteuerpflicht, der sie durch den Beklagten unterworfen wird, den Gesichtspunkt der Eigennutzung nicht aus; sie entsteht insbesondere nicht unabhängig von einem Aufwand allein aufgrund der Inhaberschaft des Jagdausübungsrechts gemäß § 8 Abs. 5 Bundesjagdgesetz - BJG -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) knüpfen Aufwandsteuern typischerweise an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie sind aber Einkommensverwendungssteuern und nicht Einkommensentstehungssteuern. Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand kann - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin liegen, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (BVerwG, 8 C 24/89, juris). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Jagdausübungsrechts, also auf das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Eigennutzung, kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, 10 C 2/04, juris). Selbst derjenige, der den Gegenstand, an dem die Aufwandsteuer anknüpft, unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt, betreibt Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG,2 BvR 1275/79,BVerfGE 65, 325, juris). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen (vgl. BVerwG, 8 C 24/89, juris).

16

Etwas hiervon Abweichendes kann auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer, die ebenfalls eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird zwar zwischen der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, über deren Nutzung der Eigentümer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert bestimmen kann (vgl. BVerwG, 9 C 8/08, juris), unterschieden (BVerwG, 9 C 16/07, juris). Als reine Kapitalanlage wird aber nur eine Zweitwohnung anerkannt, die allein der Einkommenserzielung dient, während ein Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (BVerwG, 10 C 2/04, juris). Überträgt man diese Erwägungen auf die Jagdsteuer, hat eine Jagdgenossenschaft, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk - obwohl sie sich darum bemüht - nicht verpachtet hat, während eines verpachtungsfreien Zeitraums gleichwohl die Möglichkeit der Eigennutzung, was einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand darstellt. Von pönalisierenden Gesichtspunkten wegen der Nichtverpachtung kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gesprochen werden.

17

Obwohl es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin während des verpachtungsfreien Zeitraums die Jagd in ihrem Jagdbezirk ausgeübt hat, ist darüber hinaus von einer solchen tatsächlichen Eigennutzung auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ruhte die Jagd im Veranlagungszeitraum nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BJG. Die Klägerin hat vielmehr von ihrem Jagdausübungsrecht Gebrauch gemacht. In der Sitzung vom 4. Mai 2009 beauftragte der Vorstand der Klägerin den Jagdvorsteher R… mit der Betreuung der Jagd sowie mit der Vornahme von Sofortmaßnahmen. Gleichzeitig wurde Herr R… ermächtigt, jagdlich tätig zu werden, um "größeren Wildschaden eingrenzen zu können". "Im Ausnahmefall" wurden ihm Abschüsse von Schalenwild erlaubt. Auch finanzielle Regelungen über die Abführung des Reinertrags aus dem Wildbretverkauf und über eine Aufwandsentschädigung für Herrn R… wurden seinerzeit getroffen. Die Klägerin hat im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich Aufwendungen aufgrund ihres Jagdausübungsrechts gehabt. Wie der Jagdvorsteher, Herr R…, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, musste er nach einem Wildunfall im Straßenverkehr tätig werden. Ob er daneben für die Klägerin Wildschäden zu ersetzen und/oder Abschusspläne zu erfüllen hatte, ist - wie ausgeführt - im Zusammenhang mit der Jagdsteuerpflicht nicht entscheidend.

18

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

19

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

20

Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegen Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vor.

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Beschluss

22

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter teilweiser Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - und für das Berufungsverfahren auf 566,67 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG).

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1014,27 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, der in der Sache auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 zielt, ist zulässig. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung der Jagdsteuerbescheide am 26.11.2009 abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin ist zulässig; dies gilt auch hinsichtlich des Jagdsteuerbescheids vom 21.7.2009. Legt man den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 großzügig aus, so hat das Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO stattgefunden. Vertritt man die Auffassung, der Widerspruchsbescheid erfasse den Jagdsteuerbescheid vom 21.7.2009 nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Jagdsteuerbescheide und des Widerspruchsbescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, vgl. etwa Beschluss vom 3.5.2007 - 2 S 1842/06 -). Davon ist bei der Klage der Antragstellerin auszugehen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer sind die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung der Jagdsteuer in der Fassung der Änderungssatzung vom 9.5.1988, zuletzt geändert am 15.12.2008 mit Wirkung zum 1.4.2009, i.V.m. § 10 Abs. 2 KAG. Danach erhebt der Antragsgegner Jagdsteuer vom Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 der Satzung). Nach dem Wortlaut dieser Regelungen wäre die Antragstellerin als Eigentümerin der die Jagdbezirke bildenden Grundflächen jagdsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Gegen ihre Jagdsteuerpflicht spricht aber ihre Eigenschaft als steuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. Diesen Begriff der Aufwandsteuer erläutert das Grundgesetz nicht. Das Bundesverfassungsgericht definiert Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (Zweitwohnungssteuer); Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 (Jagdsteuer); Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (Vergnügungssteuer); Beschlüsse vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - und - 1 BvR 2664/09 - juris (Zweitwohnungssteuer)). Aufwandsteuern sollen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, a.a.O.).
Nach dieser Definition ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin zur Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer herangezogen werden kann. Schon wegen des Merkmals der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vertreten weite Teile der Rechtsprechung die Auffassung, dass Aufwandsteuer grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden kann (OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2007 - 14 A 3631/05 - und Beschl. v. 06.05.1997 - 22 A 877/97 -, juris (Jagdsteuer); BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439 (Zweitwohnungssteuer); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.1987 - 2 S 2335/86 (Zweitwohnungssteuer); OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - NVwZ-RR 2002, 888 (Hundesteuer); OVG NRW, Urt. v. 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (Hundesteuer); ebenso Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: September 2009, § 9 Erl. 4.2 und § 10 Erl. 2.4, 1. Absatz; anders allerdings ohne weitere Begründung für Gebietskörperschaften § 10 Erl. 2.4, 2. Absatz). Die Antragstellerin ist aber keine natürliche Person, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufwandsteuerpflicht nur natürlicher Personen wird für Fälle der indirekten Besteuerung wie die Vergnügungssteuer angenommen. Bei der Vergnügungssteuer wird die Steuerschuld des Spielers, der einen besonderen Aufwand für seine persönliche Lebensführung betreibt, aus Praktikabilitätsgründen auf den Veranstalter des Vergnügens abgewälzt. Steuergut bleibt jedoch der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, a.a.O.). Als indirekte Steuer etwa auf den Aufwand der Jagdgäste, die bei der Antragstellerin eine Jagderlaubnis erwerben, ist die Jagdsteuer des Antragsgegners jedoch nicht konzipiert. Ihr Gegenstand ist allein die Ausübung des Jagdrechts i.S.v. § 1 BJagdG1 Abs. 2 der Satzung), nicht aber der Aufwand der Jagdgäste, die mit der Erteilung der Erlaubnis gerade nicht jagdausübungsberechtigt werden (§ 10 Abs. 5 LJagdG). Daher ist hier unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine indirekte Jagdsteuerkonzeption rechtlich zulässig wäre.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Annahme einer persönlichen Lebensführung, die Element des Aufwandbegriffs im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, bei juristischen Personen eher fernliegend erscheint. Die Erwägung, eine Kommune betreibe in ihren nicht verpachteten Eigenjagden dann Aufwand zum Zweck „persönlicher Lebensführung“, wenn sie um der Jagdausübung selbst willen handele oder um Gästen im Rahmen gesellschaftlicher Repräsentation die kostenfreie Jagdausübung bei der Gemeinschaftsjagd zu ermöglichen (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 -), berücksichtigt nicht, dass die Verfassung als besteuerbaren Aufwand die Einkommensverwendung über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ansieht (BVerfG, a.a.O.). Ein allgemeiner Lebensbedarf einer Kommune ist aber schwerlich auszumachen.
Soweit der Antragsgegner dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1989 (a.a.O.) entnehmen möchte, Gebietskörperschaften seien grundsätzlich taugliches Subjekt für die Jagdsteuer, vermag die Kammer dieser Lesart der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem zitierten Fall mit der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften bei der Heranziehung zur Jagdsteuer zu befassen und hat diese Differenzierung für verfassungsgemäß erachtet, weil Gebietskörperschaften grundsätzlich Steuergläubiger seien und sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern unterschieden. Zur Frage der Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Es hat nur betont, dass Aufwandsteuern an einen besonderen privaten Aufwand anknüpften. Dies spricht eher gegen als für eine mögliche Steuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Darüber hinaus passt auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Belastung mit einer Aufwandsteuer nicht auf Kommunen wie die Antragstellerin (vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.1981 - 3 A 29/79 -, KStZ 1981, 210). Die Aufwandsteuer knüpft an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten an. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kommune ist aber keine Eigenschaft, die ihr als juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeschrieben werden kann, sondern resultiert aus der Leistungsfähigkeit privater Steuerpflichtiger, über deren Steuern sich die Kommune finanziert (vgl. Art. 106 Abs. 5, 5a, 6 GG). Die Jagdsteuer träfe damit im Ergebnis beliebige Private, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten.
10 
Nicht übersehen werden kann allerdings, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG, die nicht verpachtete Eigenjagden des Bundes und der Länder von der Jagdsteuerpflicht ausnimmt, wohl von der Möglichkeit der Besteuerung von Gebietskörperschaften ausgeht. An dieser Regelung hat er auch bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 festgehalten, obwohl das Finanzministerium Baden-Württemberg vorher die Auffassung vertreten hatte, von Gemeinden könne wegen ihrer Eigenschaft als juristische Personen keine Jagdsteuer erhoben werden (zit. nach Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2009, Teil III, § 3, Rn. 137 mit Hinweis auf GT-Info 20.7.1996). Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich überhaupt Gedanken über die Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer gemacht hätte. In der Gesetzesbegründung zum KAG ÄndG 2005 heißt es nur lapidar: „§ 10 entspricht dem bisherigen § 7 KAG“ (Landtagsdrucks. 13/3966, S. 45). Letztlich kann die gesetzgeberische Intention hier aber offen bleiben, weil sie jedenfalls die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung der Jagdsteuer als Aufwandsteuer nicht verschieben kann. Wie sich diese Grenzen im einzelnen auswirken, insbesondere ob ihnen durch verfassungskonforme Auslegung der einfachrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Jagdsteuer Rechnung getragen werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
11 
Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grenzen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.