Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Mai 2011 - 6 A 10030/11
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich als kommunale Gebietskörperschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in Höhe von 2.512,60 € für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010. In dieser Zeit war der fast 1.200 ha große Eigenjagdbezirk der Klägerin nicht verpachtet; die Jagd wurde vom kommunalen Revierförster ausgeübt, der auch die Jagdbewirtschaftung auf Rechnung der Klägerin organisierte. Zu dieser Art der Nutzung des Jagdrechts hatte sich der Haupt- und Finanzausschuss der Klägerin mit Beschluss vom 7. Februar 1994 im Interesse einer naturnahen Waldbewirtschaftung entschieden, um die bis dahin aufgetretenen erheblichen Waldwildschäden durch eine intensivere Bejagung des Wildbestands zu begrenzen.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -. Die Ausübung des Jagdrechts sei - unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd oder eine Eigenjagd vorliege - Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wobei es unerheblich sei, aus welchen Gründen dieser Aufwand betrieben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine kommunale Gebietskörperschaft handele, die mit ihrer Eigenjagd insbesondere den Zweck einer möglichst kostengünstigen Bewirtschaftung des Kommunalwalds verfolge.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie vertieft ihr Vorbringen, als kommunale Gebietskörperschaft könne sie nicht zu einer Aufwandsteuer wie der Jagdsteuer herangezogen werden, weil sie - anders als natürliche Personen - einen besonderen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nicht betreibe. Sie übe die kommunale Eigenjagd aus waldbaulichen und forstwirtschaftlichen Gründen aus, auch um der gesetzlichen Gemeinwohlverpflichtung des Körperschaftswalds gerecht zu werden. Unter solchen Umständen bestehe nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Freiburg keine Jagdsteuerpflicht.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. November 2010 den Jagdsteuerbescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 über die Erhebung einer Jagdsteuer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
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Rechtsgrundlage des Jagdsteuerbescheids sind § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Kommunal-abgabengesetz - KAG - i.V.m. § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO - sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer. Diese Bestimmungen ermächtigen den Beklagten, eine Jagdsteuer von jedem zu erheben, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht.
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Die Jagdsteuer ist als Kreissteuer gemäß § 6 Abs. 1 KAG eine örtliche, nämlich auf das Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt begrenzte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -, die mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgeht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 <346 f.>, juris). Zwar ist der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringt. Wie der Senat (OVG RP, 6 A 10951/10, ESOVGRP, juris) bereits entschieden hat, ist ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können, jedoch nicht Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG NW, 22 A 877/97, juris). Das Merkmal Einkommensverwendung ist nicht auf die Verwendung von Einkommen im steuerrechtlichen oder finanzwissenschaftlichen Sinn zu beschränken, sondern umfasst die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel (BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris).
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Dass auch kommunale Gebietskörperschaften einen besonderen Aufwand in diesem Sinn für die Ausübung des Jagdrechts haben können, ist insbesondere aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu folgern, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt und um 20 v. H. ermäßigt wird. Diese Regelung ist nur dann sinnvoll, wenn auch Gebietskörperschaften der Jagdsteuerpflicht unterliegen. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer Gebietskörperschaft, der das Jagdausübungsrecht zusteht, ein die Heranziehung zur Jagdsteuer rechtfertigender besonderer Aufwand vorliegt.
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Weder diese gesetzliche Regelung noch die Jagdsteuersatzung des Beklagten verstoßen gegen Art. 105 Abs. 2a GG. Wie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1532/88, NVwZ 1989, 1152, juris), die zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-pfälzischen Landkreis ergangen ist, entnommen werden kann, wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des Jagdrechts in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten, bei der Besteuerung nicht verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu differenzieren. Damit hat es gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften dem Grunde nach jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich bei diesen um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in anderem Zusammenhang sogar Steuergläubiger sind. Soweit das VG Freiburg im Breisgau (1 K 103/10, juris) diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts anders interpretiert, kann ihm nach Überzeugung des Senats nicht gefolgt werden.
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Die Klägerin vermag sich für ihre Auffassung, sie unterliege nicht der Jagdsteuer, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 9 LB 9/07 (NVwZ-RR 2008, 639, juris) zu berufen. Nach diesem Urteil ist eine niedersächsische Kommune nicht jagdsteuerpflichtig, die mehrere ausschließlich aus Wald bestehende Eigenjagdbezirke nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke. Soweit damit ein die Heranziehung zur Jagdsteuer rechtfertigender besonderer Aufwand mit Rücksicht auf den Zweck des Mitteleinsatzes verneint worden ist, widerspricht die Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) zum Wesen der Aufwandsteuer. Deren Wesen schließt es nach dieser Entscheidung aus, für die Steuerpflicht von vornherein auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke, die dem Aufwand zugrunde liegen, abzustellen.
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Unabhängig davon ist die erwähnte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auf das rheinland-pfälzische Landesrecht ohnehin nicht übertragbar. Sie beruht maßgeblich auf der Begründung, in Niedersachsen unterlägen die Eigentümer von Kommunalwald einer gesetzlich geregelten, besonderen Pflichtenstellung, die für die Eigentümer von Privatwald nicht gelte. In Rheinland-Pfalz besteht eine vergleichbare Inpflichtnahme der Eigentümer von Körperschaftswald - dazu zählt auch der Stadtwald der Klägerin - nicht.
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Die Grundpflichten des § 4 Landeswaldgesetz - LWaldG -, den Wald ordnungsgemäß, nachhaltig, planmäßig und sachkundig zu bewirtschaften, müssen grundsätzlich von allen Waldeigentümern, also unabhängig davon erfüllt werden, ob es sich um Staatswald, um Körperschaftswald oder um Privatwald handelt. Eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft erfordert nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 LWaldG von allen Waldeigentümern das Hinwirken auf Wilddichten, die das waldbauliche Betriebsziel grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichen lassen. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung setzt demnach nicht nur den waldbesitzenden Kommunen, sondern auch dem Eigentümer von Privatwald Grenzen hinsichtlich des Wildbestands. Für den Körperschafts- und den Privatwald gilt darüber hinaus übereinstimmend die besondere Verpflichtung zur "vorbildlichen Wildbewirtschaftung" nicht; sie ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG nur im Staatswald zu verwirklichen. Im Körperschafts- und im Privatwald genießt demnach die Waldbewirtschaftung keinen Vorrang, der durch die Anpassung der Wildbestände an den Lebensraum zu verwirklichen ist (vgl. auch Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/5733 S. 33).
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Auch im Übrigen bestehen keine erheblichen Unterschiede zwischen den Pflichten der privaten Waldeigentümer und denjenigen der Kommunen als Eigentümer von Körperschaftswald. Beispielsweise sind im Interesse der Planmäßigkeit der Waldwirtschaft nach § 7 Abs. 2 LWaldG für Staats-, Körperschafts- und Privatwald grundsätzlich Betriebspläne und Wirtschaftspläne aufzustellen. Zwar ist der Privatwald - anders als der Körperschaftswald - nicht dem Gemeinwohl verpflichtet. Für den Körperschaftswald gilt die Gemeinwohlverpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 LWaldG aber nur hinsichtlich "der Gesamtheit seiner Wirkungen". Beim Gemeindewald beschränkt sich diese Verpflichtung schon mit Rücksicht auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie auf die Interessen der Gemeinde und der örtlichen Bevölkerung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 LWaldG). Da die Waldbesitzenden auch im Körperschaftswald die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität im Rahmen der Gesetze selbst bestimmen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 LWaldG), welchen in Rheinland-Pfalz die Pflichten der Eigentümer von Kommunalwald einerseits und der Eigentümer von Privatwald andererseits nicht in einem Umfang voneinander ab, der es rechtfertigen könnte, abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) einen mit dem Recht der Jagdausübung verbundenen besonderen Aufwand wegen des Zwecks des Mitteleinsatzes zu verneinen.
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Die Jagdsteuerpflicht der Klägerin kann auch nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, sie betreibe deshalb keinen besonderen Aufwand, weil der Stadtwald wie eine Kapitalanlage zu betrachten sei, dessen Bewirtschaftung auch die Jagdausübung umfasse. Im Zusammenhang mit der Zweitwohnungssteuer, die ebenfalls eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, wird zwar zwischen der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, über deren Nutzung der Eigentümer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert bestimmen kann (vgl. BVerwG, 9 C 8/08, juris), unterschieden (BVerwG, 9 C 16/07, juris). Als reine Kapitalanlage wird aber nur eine Zweitwohnung anerkannt, die allein der Einkommenserzielung dient, während ein Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (BVerwG, 10 C 2/04, juris). Überträgt man diese Erwägungen auf die Jagdsteuer, reicht allein die Möglichkeit der Eigennutzung der Jagd, um einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand annehmen zu können. Die Klägerin hatte in dem der Veranlagung zugrunde liegenden Zeitraum nicht nur die Möglichkeit der Eigennutzung, sondern hat von ihr auch Gebrauch gemacht, indem sie den kommunalen Revierförster mit der Jagdausübung in ihrem Eigenjagdbezirk beauftragte.
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Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegen Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vor.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.512,60 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).
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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.