Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2012 - 9 C 2/12

bei uns veröffentlicht am27.06.2012

Tatbestand

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Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Heranziehung zur Jagdsteuer.

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Mit Bescheid vom 20. April 2009 veranlagte der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in Höhe von 2 512,60 € zur Jagdsteuer. In dieser Zeit war der Eigenjagdbezirk der Klägerin nicht verpachtet; die Jagd wurde vom kommunalen Revierförster wahrgenommen. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten zurückgewiesen, ihre Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Jagdsteuer erfasse mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehe. Zwar sei der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringe. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen und nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts haben könnten, sei jedoch nicht Voraussetzung für die Erhebung der Jagdsteuer. Das Merkmal der Einkommensverwendung umfasse die Verwendung jeglicher finanzieller Mittel. Dass auch kommunale Gebietskörperschaften in diesem Sinne einen besonderen Aufwand für die Ausübung des Jagdrechts haben könnten, folge insbesondere aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften zu ermäßigen sei. Davon gehe auch das Bundesverfassungsgericht aus. Dieses habe eine Privilegierung der Gebietskörperschaften bei der Bemessung der Jagdsteuer als zulässig angesehen (Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152). Es habe damit zugleich deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften dem Grunde nach jagdsteuerpflichtig sein könnten. Nach dem Wesen der Aufwandsteuer komme es nicht auf die mit dem Aufwand verfolgten Zwecke an. Daher sei unerheblich, dass sich die Klägerin zur Eigennutzung des Jagdbezirks entschlossen habe, um wildbedingte Waldschäden zu begrenzen.

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Die Klägerin führt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision u.a. aus: Eine Gemeinde könne nicht jagen und daher den Steuertatbestand der Ausübung des Jagdrechts nicht erfüllen. Sie könne auch nicht, wie nach dem Aufwandbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzt, besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen für die persönliche Lebensführung zum Ausdruck bringen. Der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. August 1989 gebe für eine Jagdsteuerpflicht von Gebietskörperschaften nichts her. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in diesem Beschluss nur mit der Frage befasst, ob nicht verpachtete private Jagdbezirke und nicht verpachtete Eigenjagden von Gebietskörperschaften unterschiedlich besteuert werden dürften, es habe jedoch nicht die Jagdsteuerpflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften als solche für zulässig erachtet. Jedenfalls die hier praktizierte Eigenjagd stelle ohnehin keinen steuerbaren Aufwand dar. Sie - die Klägerin - übe ihr Jagdrecht nur deshalb unter Verzicht auf Pachteinnahmen selbst aus, um Waldschäden durch Wild zu verringern und so die Wirtschaftlichkeit des Kommunalwaldes zu steigern. Ein solcher auf die Erzielung von Einnahmen gerichteter Aufwand unterliege nicht der Jagdsteuer.

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Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2011 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. November 2010 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 2. März 2010 aufzuheben.

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Der Beklagte stellt den Antrag,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der angefochtene Jagdsteuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid kann nicht auf § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG R-P) gestützt werden. Danach können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P regelt, dass die Steuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt wird; die Steuer ermäßigt sich in solchen Jagdbezirken um 20 v.H. Nach § 1 der Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer (Jagdsteuersatzung) unterliegt die Ausübung des Jagdrechts im Kreisgebiet der Besteuerung. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass Steuerschuldner jeder ist, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht. Dies schließt die klagende Gemeinde nicht ein. Gemeinden können keinen nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben und daher nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden (1.). Bei verfassungskonformer Auslegung stellt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P keine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer dar; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit Art. 105 Abs. 2a GG kommt daher nicht in Betracht (2.).

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1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts sind Aufwandsteuern i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG Steuern auf die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende besondere Konsumfähigkeit. Aufwandsteuern sollen einen besonderen Aufwand, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen und Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand für Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <346 f.> und Kammerbeschluss vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152; BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 15). Die "Ausübung des Jagdrechts" kann danach Gegenstand der Aufwandbesteuerung sein. Sie geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert die Verwendung finanzieller Mittel unabhängig davon, ob der Jagdausübungsberechtigte eine Eigenjagd erworben oder einen Jagdbezirk gepachtet hat. Das rechtfertigt es, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 2 und Beschluss vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 2).

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Einer Heranziehung von jagdausübungsberechtigten Gemeinden zur Jagdsteuer steht allerdings entgegen, dass sie keinen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können. Gemeinden verwenden Einkommen und Vermögen nicht für einen "persönlichen Lebensbedarf", sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Selbstverwaltung oder im Bereich staatlicher Auftragsangelegenheiten (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz - GemO R-P). Ein Aufwand für Konsum, an dem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Gemeinde gemessen werden könnte, findet nicht statt. Dem steht nicht entgegen, dass Gemeinden in Rheinland-Pfalz nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts bei der Ausübung des Jagdrechts selbst im Wesentlichen denselben öffentlich-rechtlichen Pflichten unterworfen sind wie ein Privater. Denn Gemeinden unterliegen auch dann, wenn sie sich wie Private am Wirtschaftsleben beteiligen, einer umfassenden Gemeinwohlbindung jenseits der für die wirtschaftliche Betätigung selbst geltenden Pflichten (vgl. §§ 78 f., 85 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GemO R-P; s. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <107 f.>; BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - BVerwGE 39, 329 <332 ff.>; VerfGH Koblenz, Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 - NVwZ 2000, 801). Die genannten Vorschriften gehören zwar dem irrevisiblen Recht an, können jedoch vom Bundesverwaltungsgericht selbstständig angewendet werden, da das Oberverwaltungsgericht sich mit ihnen nicht befasst hat. Die Gemeinwohlbindung wird etwa deutlich, wenn die mit der Ausübung des Jagdrechts eröffnete Möglichkeit der Gemeinde, ihren Jagdbezirk privaten Jagdgästen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, in den Blick genommen wird. Anders als ein Privater wird eine Gemeinde nur dann Einkommen für eine konsumtive Nutzung ihres Jagdbezirks durch Dritte verwenden, wenn dies in irgendeiner Weise öffentlichen Zwecken dient, und nicht nur deshalb, um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (vgl. § 93 Abs. 3 GemO R-P).

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Das den steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG kennzeichnende Merkmal der Einkommensverwendung für Konsum als Indikator für die zu besteuernde besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist somit auf Gemeinden nicht anwendbar. Sie könnten allenfalls dann zur Jagdsteuer herangezogen werden, wenn der Aufwandbegriff um das Merkmal "Einkommensverwendung für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben" ergänzt würde. Eine solche Ergänzung wäre nicht vereinbar mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die als maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG stets die konsumtive Verwendung von Einkommen und Vermögen als Ausdruck besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ansieht. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass sich - vergleichbar den "Grundbedürfnissen" natürlicher Personen (vgl. Urteil vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 5) - im Bereich der Selbstverwaltung ein für alle Gemeinden ungeachtet ihrer Einwohnerzahl, flächenmäßigen Ausdehnung und Struktur gleichermaßen geltender "Grundbestand öffentlicher Aufgaben" sachgerecht bestimmen ließe, über den hinaus Aufwendungen von Gemeinden regelmäßig Ausdruck "besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" sein könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619/83 u.a. - BVerfGE 79, 127 <152>).

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Die Erkenntnis, dass Gemeinden keinen Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betätigen können, bedeutet keinen Widerspruch zum Urteil des Senats vom heutigen Tag (Az.: BVerwG 9 C 10.11), wonach Jagdgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Jagdsteuer herangezogen werden können, wenn sie ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht verpachten, sondern das Jagdrecht selbst ausüben. Entscheidend hierfür ist, dass Jagdgenossenschaften - im Unterschied zu Gemeinden - über die auch jeden Privaten bei der Ausübung des Jagdrechts treffenden jagdrechtlichen Pflichten hinaus keiner weitergehenden Gemeinwohlbindung unterliegen, sondern das Jagdrecht (auch) allein zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse nutzen können. Außerdem hat die Verwendung von Einkommen zur Ausübung des Jagdrechts insoweit eine der Jagdgenossenschaft zurechenbare konsumtive Prägung. Die Jagdgenossen treffen als Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusammengefassten Grundflächen die Entscheidung über die Nutzung des Jagdausübungsrechts und tragen unmittelbar deren wirtschaftliche Folgen. Demgegenüber haben die Einwohner einer Gemeinde keinerlei Bezug zur Jagd (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 K 103/10 - NVwZ-RR 2010, 997, 998).

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Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht im Kammerbeschluss vom 10. August 1989 (a.a.O.) nicht zu erkennen gegeben, dass es eine Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer als vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG ansieht. Abgesehen davon, dass ein Beschluss, mit dem eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG entfaltet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 u.a. - BVerfGE 92, 91 <107>), hat der Beschluss diese Frage auch inhaltlich nicht geklärt. Er betrifft die Verfassungsbeschwerde eines Jagdpächters, der eine Verletzung von Art. 3 GG u.a. darin gesehen hat, dass Gebietskörperschaften nach den einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen bei der Bemessung der Jagdsteuer günstiger gestellt sind als die übrigen Steuerpflichtigen. Die Möglichkeit einer solchen auf die Steuerbemessung bezogenen Differenzierung hat das Bundesverfassungsgericht bejaht. Es hat jedoch nicht deutlich gemacht, dass und aus welchen Gründen es auch die - im Fall nicht entscheidungserhebliche - vorausgehende Frage als geklärt ansieht, ob Gebietskörperschaften überhaupt zur Jagdsteuer herangezogen werden können.

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2. Der Umstand, dass die Heranziehung von Gemeinden zur Jagdsteuer von Art. 105 Abs. 2a GG nicht gedeckt ist, nötigt nicht zur Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Frage, ob § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P, der die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erhebung einer Jagdsteuer ermächtigt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Denn diese Vorschrift stellt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1992 - 1 BvL 7/89 - BVerfGE 86, 71 <76 f.>; stRspr) keine Ermächtigungsgrundlage für eine verfassungswidrige Heranziehung auch der Gemeinden zur Jagdsteuer dar.

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Eine auslegungsfähige Norm ist verfassungskonform auszulegen, wenn sie nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zulässt, von denen wenigstens eine mit der Verfassung übereinstimmt. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes in Widerspruch treten würde; im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt, verfälscht oder gar in sein Gegenteil verkehrt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 1978 - 1 BvL 20/77 - BVerfGE 48, 40 <45 ff.>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> und vom 22. Oktober 1985 - 1 BvL 44/83 - BVerfGE 71, 81 <105>).

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) erheben. Wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Vorschrift zwingen nicht zu einer Auslegung, nach der sich die Ermächtigung auch auf eine Besteuerung von Gebietskörperschaften erstreckt. Sie regelt mit dem Merkmal der "Ausübung des Jagdrechts" die sachliche Steuerpflicht, trifft aber keine eigenständige Aussage zur persönlichen Steuerpflicht. Insbesondere wird im Unterschied zu § 2 Abs. 1 Satz 1 der Jagdsteuersatzung des Beklagten nicht bestimmt, dass "jeder", dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, Steuerschuldner ist. Das lässt die einschränkende Auslegung zu, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P nur zur Besteuerung derjenigen Jagdausübungsberechtigten ermächtigt, die mit der Ausübung des Jagdrechts einen steuerbaren Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG betreiben können. Einer solchen Auslegung steht auch nicht § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P entgegen, der eine eigenständige Regelung zur Bemessung der Steuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften enthält. Allerdings kommt dieser Vorschrift bei einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG R-P kein Anwendungsbereich zu. Das deutet jedoch nicht notwendig darauf hin, dass der Gesetzgeber die Gebietskörperschaften in jedem Fall in den Kreis der Steuerpflichtigen einbeziehen wollte. Die Steuerbemessungsregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG R-P zielt nicht auf eine Belastung der Gebietskörperschaften, sondern im Gegenteil auf deren Privilegierung durch eine Ermäßigung des Steuersatzes. Das lässt Raum für die Annahme, dass die Regelung nur für den Fall getroffen wurde, dass auch Gebietskörperschaften bei der Ausübung des Jagdrechts steuerbaren Aufwand betreiben können.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2012 - 9 C 2/12 zitiert 6 §§.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 31


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 29. Apr. 2010 - 1 K 103/10

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.

Referenzen

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Jagdsteuerbescheide des Antragsgegners vom 24.06.2009 für die Jagdbezirke ... sowie gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1014,27 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, der in der Sache auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2009 zielt, ist zulässig. Der Antragsgegner hat die Aussetzung der Vollziehung der Jagdsteuerbescheide am 26.11.2009 abgelehnt (§ 80 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin ist zulässig; dies gilt auch hinsichtlich des Jagdsteuerbescheids vom 21.7.2009. Legt man den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2009 großzügig aus, so hat das Vorverfahren gemäß §§ 68 VwGO stattgefunden. Vertritt man die Auffassung, der Widerspruchsbescheid erfasse den Jagdsteuerbescheid vom 21.7.2009 nicht, ist die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat auch in der Sache Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Jagdsteuerbescheide und des Widerspruchsbescheids (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel sind dann zu bejahen, wenn der Erfolg eines Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (ständige Rechtsprechung VGH Baden-Württemberg, vgl. etwa Beschluss vom 3.5.2007 - 2 S 1842/06 -). Davon ist bei der Klage der Antragstellerin auszugehen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Jagdsteuer sind die Satzung des Antragsgegners über die Erhebung der Jagdsteuer in der Fassung der Änderungssatzung vom 9.5.1988, zuletzt geändert am 15.12.2008 mit Wirkung zum 1.4.2009, i.V.m. § 10 Abs. 2 KAG. Danach erhebt der Antragsgegner Jagdsteuer vom Jagdausübungsberechtigten (§ 1 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 der Satzung). Nach dem Wortlaut dieser Regelungen wäre die Antragstellerin als Eigentümerin der die Jagdbezirke bildenden Grundflächen jagdsteuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Gegen ihre Jagdsteuerpflicht spricht aber ihre Eigenschaft als steuerberechtigte Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bei der Jagdsteuer handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine örtliche Aufwandsteuer i.S. von Art. 105 Abs. 2a GG. Diesen Begriff der Aufwandsteuer erläutert das Grundgesetz nicht. Das Bundesverfassungsgericht definiert Aufwandsteuern als Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (grundlegend BVerfG, Beschl. v. 6.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (Zweitwohnungssteuer); Beschl. v. 10.8.1989 - 2 BvR 1532/88 -, NVwZ 1989, 1152 (Jagdsteuer); Beschluss vom 4.2.2009 - 1 BvL 8/05 -, BVerfGE 123, 1 (Vergnügungssteuer); Beschlüsse vom 17.2.2010 - 1 BvR 529/09 - und - 1 BvR 2664/09 - juris (Zweitwohnungssteuer)). Aufwandsteuern sollen eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen. Ausschlaggebendes Merkmal ist der Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustands, für den finanzielle Mittel verwendet werden. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (BVerfG, a.a.O.).
Nach dieser Definition ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Antragstellerin zur Jagdsteuer als einer Aufwandsteuer herangezogen werden kann. Schon wegen des Merkmals der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf vertreten weite Teile der Rechtsprechung die Auffassung, dass Aufwandsteuer grundsätzlich nur von natürlichen Personen erhoben werden kann (OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2007 - 14 A 3631/05 - und Beschl. v. 06.05.1997 - 22 A 877/97 -, juris (Jagdsteuer); BVerwG, Urt. v. 27.9.2000 - 11 C 4/00 -, NVwZ 2001, 439 (Zweitwohnungssteuer); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9.12.1987 - 2 S 2335/86 (Zweitwohnungssteuer); OVG Niedersachsen, Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 2306/99 - NVwZ-RR 2002, 888 (Hundesteuer); OVG NRW, Urt. v. 23.1.1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (Hundesteuer); ebenso Gössl/Reif, KAG für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand: September 2009, § 9 Erl. 4.2 und § 10 Erl. 2.4, 1. Absatz; anders allerdings ohne weitere Begründung für Gebietskörperschaften § 10 Erl. 2.4, 2. Absatz). Die Antragstellerin ist aber keine natürliche Person, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Aufwandsteuerpflicht nur natürlicher Personen wird für Fälle der indirekten Besteuerung wie die Vergnügungssteuer angenommen. Bei der Vergnügungssteuer wird die Steuerschuld des Spielers, der einen besonderen Aufwand für seine persönliche Lebensführung betreibt, aus Praktikabilitätsgründen auf den Veranstalter des Vergnügens abgewälzt. Steuergut bleibt jedoch der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers als Indiz seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.2000, a.a.O.). Als indirekte Steuer etwa auf den Aufwand der Jagdgäste, die bei der Antragstellerin eine Jagderlaubnis erwerben, ist die Jagdsteuer des Antragsgegners jedoch nicht konzipiert. Ihr Gegenstand ist allein die Ausübung des Jagdrechts i.S.v. § 1 BJagdG1 Abs. 2 der Satzung), nicht aber der Aufwand der Jagdgäste, die mit der Erteilung der Erlaubnis gerade nicht jagdausübungsberechtigt werden (§ 10 Abs. 5 LJagdG). Daher ist hier unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine indirekte Jagdsteuerkonzeption rechtlich zulässig wäre.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Annahme einer persönlichen Lebensführung, die Element des Aufwandbegriffs im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist, bei juristischen Personen eher fernliegend erscheint. Die Erwägung, eine Kommune betreibe in ihren nicht verpachteten Eigenjagden dann Aufwand zum Zweck „persönlicher Lebensführung“, wenn sie um der Jagdausübung selbst willen handele oder um Gästen im Rahmen gesellschaftlicher Repräsentation die kostenfreie Jagdausübung bei der Gemeinschaftsjagd zu ermöglichen (so OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.2.2008 - 9 LB 9/07 -), berücksichtigt nicht, dass die Verfassung als besteuerbaren Aufwand die Einkommensverwendung über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus ansieht (BVerfG, a.a.O.). Ein allgemeiner Lebensbedarf einer Kommune ist aber schwerlich auszumachen.
Soweit der Antragsgegner dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.8.1989 (a.a.O.) entnehmen möchte, Gebietskörperschaften seien grundsätzlich taugliches Subjekt für die Jagdsteuer, vermag die Kammer dieser Lesart der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu folgen. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in dem zitierten Fall mit der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften bei der Heranziehung zur Jagdsteuer zu befassen und hat diese Differenzierung für verfassungsgemäß erachtet, weil Gebietskörperschaften grundsätzlich Steuergläubiger seien und sich damit rechtserheblich von den übrigen Steuerschuldnern unterschieden. Zur Frage der Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht geäußert. Es hat nur betont, dass Aufwandsteuern an einen besonderen privaten Aufwand anknüpften. Dies spricht eher gegen als für eine mögliche Steuerpflichtigkeit öffentlich-rechtlicher Körperschaften.
Darüber hinaus passt auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die Belastung mit einer Aufwandsteuer nicht auf Kommunen wie die Antragstellerin (vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 4.5.1981 - 3 A 29/79 -, KStZ 1981, 210). Die Aufwandsteuer knüpft an die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Konsumenten an. Eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Kommune ist aber keine Eigenschaft, die ihr als juristischer Person des öffentlichen Rechts zugeschrieben werden kann, sondern resultiert aus der Leistungsfähigkeit privater Steuerpflichtiger, über deren Steuern sich die Kommune finanziert (vgl. Art. 106 Abs. 5, 5a, 6 GG). Die Jagdsteuer träfe damit im Ergebnis beliebige Private, die keinerlei Bezug zur Jagd hätten.
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Nicht übersehen werden kann allerdings, dass der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG, die nicht verpachtete Eigenjagden des Bundes und der Länder von der Jagdsteuerpflicht ausnimmt, wohl von der Möglichkeit der Besteuerung von Gebietskörperschaften ausgeht. An dieser Regelung hat er auch bei der Novellierung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 festgehalten, obwohl das Finanzministerium Baden-Württemberg vorher die Auffassung vertreten hatte, von Gemeinden könne wegen ihrer Eigenschaft als juristische Personen keine Jagdsteuer erhoben werden (zit. nach Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand: Juli 2009, Teil III, § 3, Rn. 137 mit Hinweis auf GT-Info 20.7.1996). Den Gesetzesmaterialien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sich überhaupt Gedanken über die Möglichkeit der Heranziehung von Gebietskörperschaften zur Jagdsteuer gemacht hätte. In der Gesetzesbegründung zum KAG ÄndG 2005 heißt es nur lapidar: „§ 10 entspricht dem bisherigen § 7 KAG“ (Landtagsdrucks. 13/3966, S. 45). Letztlich kann die gesetzgeberische Intention hier aber offen bleiben, weil sie jedenfalls die verfassungsrechtlichen Grenzen für die Erhebung der Jagdsteuer als Aufwandsteuer nicht verschieben kann. Wie sich diese Grenzen im einzelnen auswirken, insbesondere ob ihnen durch verfassungskonforme Auslegung der einfachrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Jagdsteuer Rechnung getragen werden kann, wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
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Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grenzen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu bejahen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.