Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2010 - 6 A 10951/10
Gericht
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich als Jagdgenossenschaft gegen ihre Heranziehung zur Jagdsteuer durch den Beklagten für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009. In dieser Zeit war der gemeinschaftliche Jagdbezirk, aus dem die Grundflächen der Mitglieder der Klägerin bestehen, nicht verpachtet. Deshalb wurde die Klägerin selbst mit Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 zu einer Jagdsteuer in Höhe von 566,67 € veranlagt.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Rechtsgrundlage des Jagdsteuerbescheids sei § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Kommunalabgabengesetz - KAG - i.V.m. § 1 Kommunalabgabenverordnung - KAVO - sowie die Satzung des Beklagten über die Erhebung einer Jagdsteuer. Diese Bestimmungen ermächtigten den Beklagten, eine Jagdsteuer von jedem zu erheben, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zustehe. Bei der Jagdsteuer handele es sich um eine bundesrechtlich geregelten Steuern nicht vergleichbare örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG -, weil die Ausübung des Jagdrechts unabhängig davon, ob eine gepachtete Jagd oder eine Eigenjagd vorliege, Ausdruck einer besonderen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei. Der die Steuererhebung rechtfertigende Vorteil liege bei der nicht verpachteten Eigenjagd darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd verzichte, wobei es unerheblich sei, aus welchen Gründen der besondere Aufwand betrieben werde. Daran ändere der Umstand nichts, dass es sich bei der Klägerin um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach § 7 Abs. 1 Landesjagdgesetz handele. Die Jagdgenossenschaft verfolge keine gemeinnützigen Zwecke, sondern bündele gewissermaßen die den einzelnen Jagdgenossen zustehenden Eigentümerbefugnisse, die erst in der Hand der Jagdgenossenschaft zu dem gesetzlichen Jagdausübungsrecht erstarkten. Deshalb könne eine Jagdgenossenschaft nicht anders behandelt werden als der private Inhaber des Jagdausübungsrechts. Dementsprechend sähen die rheinland-pfälzischen Vorschriften des Kommunalabgabenrechts auch die Steuerpflicht von Körperschaften vor. Von ihrem Jagdausübungsrecht habe die Klägerin auch in dem veranlagten Zeitraum Gebrauch gemacht. Sie habe nicht etwa mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Jagd ruhen lassen, sondern in der Sitzung ihres Vorstandes vom 4. Mai 2009 den Jagdvorsteher zur Betreuung der Jagd und zur Vornahme von Sofortmaßnahmen ermächtigt. Dabei sei eine Regelung über den Reinertrag aus dem Wildbretverkauf und auch über die Höhe der Aufwandsentschädigung getroffen worden.
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Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassen Berufung bekräftigt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie vertieft ihr Vorbringen, als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne sie nicht zu einer Aufwandsteuer wie der Jagdsteuer herangezogen werden, weil sie - anders als natürliche Personen -einen besonderen Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG nicht betreibe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Keineswegs dürfe die bloße Inhaberschaft einer Rechtsposition als hinreichende Rechtfertigung der Erhebung einer Aufwandsteuer betrachtet werden. Erforderlich sei vielmehr, dass ein über den bloßen Besitz einer Sache oder die Inhaberschaft einer Rechtsposition hinausgehender Konsumaufwand vorliege, was indessen für den veranlagten Zeitraum bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Sie habe lediglich das Jagdausübungsrecht innegehabt und "nur äußerst rudimentär" wahrgenommen. Dass sie ihren Jagdbezirk nicht früher habe verpachten können, löse für den Übergangszeitraum nicht ihre eigene Jagdsteuerpflicht aus. Denn "pönalisierende Gesichtspunkte" seien dem Aufwandsteuerrecht fremd.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2010 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses vom 9. März 2010 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren.
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Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 4. September 2009 über die Erhebung einer Jagdsteuer im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. März 2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
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Die Berufungsbegründung gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:
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Die Jagdsteuer ist als Kreissteuer gemäß § 6 Abs. 1 KAG eine örtliche, nämlich auf das Gebiet des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt begrenzte Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die mit der Besteuerung der Ausübung des Jagdrechts einen besonderen Aufwand erfasst, der über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgeht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325 <346f>, juris). Zwar ist der Steuerpflichtige meist eine natürliche Person, deren Vermögens- oder Einkommensverwendung für die Ausübung des Jagdrechts eine besondere Konsumfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ein besonderer persönlicher Lebensbedarf, den nur natürliche Personen, nicht aber Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben können, ist jedoch nicht Voraussetzung der Erhebung der Jagdsteuer (so aber OVG NW, 22 A 877/97, juris). Dies folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG, wonach die Jagdsteuer bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften nach dem durchschnittlichen Pachtpreis je Hektar aller Jagdbezirke des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt ermittelt und um 20 v. H. ermäßigt wird. Wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung sogar von der Jagdsteuerpflicht der Gebietskörperschaften ausgeht, können Jagdgenossenschaften von dieser Steuerpflicht nicht allein deswegen verschont sein, weil sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Anders als die Klägerin meint, verstößt nämlich weder diese gesetzliche Regelung noch die Jagdsteuersatzung des Beklagten gegen Art. 105 Abs. 2a GG.
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Dies kann der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1532/88, NVwZ 1989, 1152, juris) entnommen werden, die zur Jagdsteuererhebung durch einen rheinland-pfälzischen Landkreis ergangen ist. Danach wird die Jagdsteuer seit jeher übereinstimmend als traditioneller Fall einer Aufwandsteuer angesehen, weil die Ausübung des Jagdrechts in der Regel die Verwendung finanzieller Mittel erfordert. Es ist - so heißt es in dieser Entscheidung weiter - daher folgerichtig, in der Regel jeden, dem das Recht zur Ausübung der Jagd zusteht, steuerlich zu belasten. Das Bundesverfassungsgericht hat es in dieser Entscheidung für zulässig gehalten, bei der Besteuerung nicht verpachteter Jagden zwischen privaten Jagdbezirken und Jagdbezirken der Gebietskörperschaften zu differenzieren. Damit hat es aber gleichzeitig deutlich gemacht, dass auch Gebietskörperschaften jagdsteuerpflichtig sein können, obwohl es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, die in anderem Zusammenhang sogar Steuergläubiger sind. Umso weniger kann die grundsätzliche Jagdsteuerpflicht der Jagdgenossenschaften, die keinesfalls Steuergläubiger sein können, mit dem Argument in Zweifel gezogen werden, sie betrieben mit der Ausübung des Jagdrechts keinen besonderen, über die Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse hinausgehenden Aufwand. Angesichts dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Jagdsteuerpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach rheinland-pfälzischem Landesrecht kommt es nicht entscheidend darauf an, wie andere Verwaltungsgerichte (vgl. VG Freiburg (Brsg.), 1 K 103/10, juris) unter Zugrundelegung des jeweiligen Landesrechts die Bestimmung des Art. 105 Abs. 2a GG auslegen. Insbesondere kann daher unerörtert bleiben, ob eine kommunale Gebietskörperschaft jagdsteuerpflichtig ist, die mehrere ausschließlich aus Wald bestehende Eigenjagdbezirke nachvollziehbar allein deshalb nicht verpachtet, weil der Schutz des Kommunalwalds gegen Waldschäden verursachendes Wild durch einen eigenen Einfluss auf die Regulierung des Wildbestands in den Eigenjagdbezirken besser und kostengünstiger gewährleistet werden kann als durch eine Verpachtung der Eigenjagdbezirke (NdsOVG, 9 LB 9/07, juris). Es bedarf auch keines Eingehens auf die von der Klägerin erwähnte Rechtsprechung, wonach die Hundesteuer (OVG NW, 22 A 2455/96, juris; OVG NW, 13 L 2306/99, NVwZ-RR 2002, 888, juris; NdsOVG, 13 L 2306/99, juris) bzw. die Zweitwohnungssteuer (VGH BW, 2 S 2335/86, juris) nur von natürlichen Personen erhoben werden darf.
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Anders als die Klägerin meint, blendet die Jagdsteuerpflicht, der sie durch den Beklagten unterworfen wird, den Gesichtspunkt der Eigennutzung nicht aus; sie entsteht insbesondere nicht unabhängig von einem Aufwand allein aufgrund der Inhaberschaft des Jagdausübungsrechts gemäß § 8 Abs. 5 Bundesjagdgesetz - BJG -. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, juris) knüpfen Aufwandsteuern typischerweise an das Halten eines Gegenstandes oder an einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand an; sie sind aber Einkommensverwendungssteuern und nicht Einkommensentstehungssteuern. Der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand kann - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin liegen, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet (BVerwG, 8 C 24/89, juris). Auf die tatsächliche Inanspruchnahme des Jagdausübungsrechts, also auf das Gebrauchmachen von der Möglichkeit der Eigennutzung, kommt es aber nicht an (vgl. BVerwG, 10 C 2/04, juris). Selbst derjenige, der den Gegenstand, an dem die Aufwandsteuer anknüpft, unentgeltlich einem Dritten zur Nutzung überlässt, betreibt Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (BVerfG,2 BvR 1275/79,BVerfGE 65, 325, juris). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, bei verpachteten Jagden den Jagdpächter und bei nicht verpachteten Jagden den Eigentümer zur Jagdsteuer heranzuziehen (vgl. BVerwG, 8 C 24/89, juris).
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Etwas hiervon Abweichendes kann auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung zur Zweitwohnungssteuer, die ebenfalls eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang wird zwar zwischen der zweitwohnungssteuerfreien reinen Kapitalanlage und einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, über deren Nutzung der Eigentümer für eine gewisse Dauer rechtlich gesichert bestimmen kann (vgl. BVerwG, 9 C 8/08, juris), unterschieden (BVerwG, 9 C 16/07, juris). Als reine Kapitalanlage wird aber nur eine Zweitwohnung anerkannt, die allein der Einkommenserzielung dient, während ein Leerstand der Zweitwohnung trotz rechtlich bestehender Nutzungsmöglichkeit regelmäßig auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen lässt (BVerwG, 10 C 2/04, juris). Überträgt man diese Erwägungen auf die Jagdsteuer, hat eine Jagdgenossenschaft, die ihren gemeinschaftlichen Jagdbezirk - obwohl sie sich darum bemüht - nicht verpachtet hat, während eines verpachtungsfreien Zeitraums gleichwohl die Möglichkeit der Eigennutzung, was einen jagdsteuerrechtlich relevanten besonderen Aufwand darstellt. Von pönalisierenden Gesichtspunkten wegen der Nichtverpachtung kann deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gesprochen werden.
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Obwohl es nach den vorstehenden Ausführungen nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Klägerin während des verpachtungsfreien Zeitraums die Jagd in ihrem Jagdbezirk ausgeübt hat, ist darüber hinaus von einer solchen tatsächlichen Eigennutzung auszugehen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ruhte die Jagd im Veranlagungszeitraum nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BJG. Die Klägerin hat vielmehr von ihrem Jagdausübungsrecht Gebrauch gemacht. In der Sitzung vom 4. Mai 2009 beauftragte der Vorstand der Klägerin den Jagdvorsteher R… mit der Betreuung der Jagd sowie mit der Vornahme von Sofortmaßnahmen. Gleichzeitig wurde Herr R… ermächtigt, jagdlich tätig zu werden, um "größeren Wildschaden eingrenzen zu können". "Im Ausnahmefall" wurden ihm Abschüsse von Schalenwild erlaubt. Auch finanzielle Regelungen über die Abführung des Reinertrags aus dem Wildbretverkauf und über eine Aufwandsentschädigung für Herrn R… wurden seinerzeit getroffen. Die Klägerin hat im Veranlagungszeitraum auch tatsächlich Aufwendungen aufgrund ihres Jagdausübungsrechts gehabt. Wie der Jagdvorsteher, Herr R…, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, musste er nach einem Wildunfall im Straßenverkehr tätig werden. Ob er daneben für die Klägerin Wildschäden zu ersetzen und/oder Abschusspläne zu erfüllen hatte, ist - wie ausgeführt - im Zusammenhang mit der Jagdsteuerpflicht nicht entscheidend.
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Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts liegen Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vor.
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Beschluss
- 22
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter teilweiser Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses - und für das Berufungsverfahren auf 566,67 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG).
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Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.