Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2016 - 7 K 7892/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
3Die am 00.00.1991 in E. geborene Klägerin zu 1. ist türkische Staatsangehörige. Sie hat in der Türkei den am 00.00.1988 in V. geborenen türkischen Kläger zu 2. geheiratet und wendet sich gegen die Ausreiseaufforderung der Beklagten, die der Auffassung ist, die Niederlassungserlaubnis und die Rechte der Klägerin zu 1. aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 seien durch ihren Türkeiaufenthalt erloschen. Der Kläger zu 2. begehrt die Erteilung einer von der Klägerin zu 1. abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis.
4Der Vater der Klägerin zu 1., J. L. , war zwischen dem 6. Juni 1991 und dem 31. Dezember 1999 nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Oktober 2014 durchgehend rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem Tag ihrer Geburt (00.00. 1991) bis zum 13. August 2001 war die Klägerin zu 1. unter derselben Anschrift gemeldet wie er.
5Am 23. Juni 1997 erhielt sie eine bis zum 7. Juni 1999 befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Sie bezog zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. November 2007 sowie zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Mai 2008 Leistungen nach dem SGB II. Ausweislich einer Bescheinigung des X. -C. -Berufskollegs in E. vom 1. September 2008 besuchte die Klägerin zu 1. seit dem 1. August 2008 bis (voraussichtlich) zum 21. Juli 2009 den Bildungsgang Wirtschaft und Verwaltung.
6Am 5. Januar 2009 erteilte ihr die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG.
7Zum 1. September 2011 verließ die Klägerin zu 1. den mütterlichen Haushalt und bezog allein eine 45 m² große Wohnung in der I.-----straße 0 in E. . Vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 erhielt sie erneut Leistungen nach dem SGB II.
8Am 28. Mai 2013 heiratete sie in N. bei B. im Süden der Türkei den Kläger zu 2.
9Knapp zwei Jahre später, am 25. März 2015, versuchte sie, beim Jobcenter E. einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen. Aus der dortigen Mitteilung vom 31. März 2015 ergibt sich, dass sie dort mitgeteilt habe, seit zwei Jahren durchgängig in der Türkei gelebt zu haben. Nun sei sie aus der Türkei zurückgekehrt, um wieder dauerhaft in E. zu leben und wolle deshalb den Leistungsantrag stellen. Bei der Ausländerbehörde der Beklagten erklärte sie am 21. April 2015 demgegenüber, sie habe sich nicht länger als sechs Monate im Jahr in der Türkei aufgehalten. Ihr Lebensunterhalt im Bundesgebiet sei durch ihren Vater J. L. , ihren Onkel I1. L. und ihren Ehemann, der ihr etwas Geld mitgegeben habe, gesichert worden. Dieses Geld sei jedoch fast verbraucht.
10Über ihre Aufenthaltszeiten in der Türkei bzw. über ihre Rückreisen nach Deutschland zwischen 2013 und 2015 lassen sich den Verwaltungsvorgängen nur wenige verlässliche Daten entnehmen: Ausweislich eines Einreisestempels in ihrem Pass reiste sie am 23. Mai 2013, also fünf Tage vor der Hochzeit, in die Türkei („B. “, „Giris“) ein. Aus einem weiteren Stempel in ihrem Pass ergibt sich ihre Einreise („Giris“) nach J1. am 5. Dezember 2013. Am 12. März 2014 beantragte sie in N. einen Pass. Am 22. April 2014 sprach sie bei der Ausländerbehörde der Beklagten in E. vor. Aus einer von ihr zu den Verwaltungsvorgängen gereichten, nicht datierten Bescheinigung der türkischen Ausländerbehörde in N. (Beiakte Heft 2, Bl. 126) ergeben sich für sie folgende Einreise- bzw. Ausreisedaten:
11„Einreise“ giris |
„Ausreise“ cikis |
23.05.2013 (J1. ) |
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18.11.2013 (B. ) |
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07.04.2014 (B. ) |
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01.10.2014 (B. ) |
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8.12.2014 (B. ) |
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11.3.2015 (B. ) |
Die Klägerin zu 1. reichte ferner eine „Bestätigung Aufenthalt in Deutschland zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ vom 8. Mai 2015 zu den Akten, die von ihren Eltern, ihrer Schwester, ihrem Bruder und zwei Freundinnen als „Zeugen“ unterschrieben war. Hiernach hatte sie sich vom 18. November 2013 bis zum 7. April 2014, vom 1. Oktober 2014 bis zum 8. Dezember 2014 und seit dem 11. März 2015 in Deutschland aufgehalten.
13Der Kläger zu 2. erhielt von der griechischen Botschaft in J2. am 4. Juni 2015 ein bis zum 3. August 2015 im Schengen-Raum gültiges Visum „C“, das einen 15-tägigen Aufenthalt im Schengenbereich ermöglichte. Mit diesem Visum reiste er am 9. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum 1. Juli 2015 mietete die Klägerin zu 1. für monatlich 379 € eine 55 m² große Wohnung in der C1.----straße 00 in E. an und zog dort mit einer weiteren Person – dem Kläger zu 2. – ein.
14Der Kläger zu 2. beantragte mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug.
15Die Prozessbevollmächtigten der Kläger teilten am 17. und 21. August 2015 mit, die vorgelegte Flughafenbescheinigung sei nicht vollständig, die Klägerin zu 1. sei am 23. Mai 2013 in die Türkei eingereist. Der Kläger zu 2. erhalte für den Fall einer Aufenthaltserlaubnis sofort eine Arbeit als Dachdeckergehilfe bei einem Bruttogehalt von 1.160,25 €.
16Eine entsprechende Zusicherung der Firma C2. vom 19. August 2015 war dem Schreiben beigefügt. Aus weiteren vorgelegten und übersetzten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger zu 2. in N. als Student eingeschrieben war und „die Fernlehre laut nach Bildungsgrundlagen und Verfahren, keine Notwendigkeit mehr in Wirtschaftslehre besteht, zu besuchen und es keine Unannehmlichkeiten gibt ins Ausland zu gehen.“
17Nach Anhörung beider Kläger erließ die Beklagte gegen beide am 5. November 2015 jeweils eine Ordnungsverfügung.
18In der ersten Ordnungsverfügung forderte sie die Klägerin zu 1. auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihr für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet sei, an (1.), befristete für den Fall der Abschiebung die Wirkungen des hierdurch entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr (2.) und setzte für die Befristung eine Gebühr von 30 € fest (3.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, ihre Niederlassungserlaubnis sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen, denn sie habe am 00.00.2013 in der Türkei geheiratet, wodurch eine wesentliche Änderung ihrer Lebensumstände eingetreten sei. Sie habe sich seitdem wiederholt und auch längerfristig in der Türkei aufgehalten. Maßgeblich sei der Zweck der Ausreise zum Zeitpunkt der Ausreise. Die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG greife im Fall der Klägerin zu 1. nicht ein, weil ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, da sie vor ihrer Ausreise in die Türkei öffentliche Leistungen bezogen habe. Im Übrigen habe sie sich während der letzten zwei Jahre nicht bemüht, die Nachzugsvoraussetzungen für ihren Ehemann zu erfüllen. Sie habe daher ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, so dass die Niederlassungserlaubnis im Mai 2013 kraft Gesetzes erloschen sei. Auch die von ihr nach Art. 7 S. 1, zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbenen Rechte seien durch den Türkeiaufenthalt erloschen, weil sie das Bundesgebiet für einen erheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland weg verlagert habe. Wie lange er im Ausland verblieben sei, spiele demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Hier erscheine es angesichts der Gesamtumstände unwahrscheinlich, dass die Klägerin zu 1. sich lediglich zu Besuchszwecken bei ihrem Ehemann in der Türkei aufgehalten habe. Sie habe vielmehr ihren Lebensmittelpunkt zu ihm in die Türkei verlagert. Damit sei ihr Recht nach Art. 7 ARB 1/80 ebenfalls erloschen, ohne dass es eines feststellenden Verwaltungsaktes bedürfe. Im Übrigen stelle die Androhung der Abschiebung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Zwar sei sie in Deutschland geboren und habe ihre prägenden Jahre wie Jugend und Schulzeit im Bundesgebiet verbracht, doch habe sie diesen Integrationszusammenhang durch die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in die Türkei freiwillig aufgegeben. Der langjährige Aufenthalt der Klägerin zu 1. in der Türkei verdeutliche, dass ihre Bindungen in dieses Land zu keinem Zeitpunkt abgerissen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung verwiesen.
19Mit der zweiten, an den Kläger zu 2. gerichteten Ordnungsverfügung lehnte die Beklagte den Antrag vom 22. Juli 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (1.), forderte ihn auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (2.), befristete für den Fall, dass er der Ausreiseaufforderung nicht nachkomme und abgeschoben werde, die Wirkungen des durch die Abschiebung entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf ein Jahr und zwei Monate (3.) und setzte schließlich die Gebühren für die Bearbeitung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis auf 100 € (4.) und für die Befristung auf 30 € fest (5.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Von seiner Ehefrau könne er keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG herleiten, da sich diese nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels befinde. Ihre Niederlassungserlaubnis sowie ihre Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 seien erloschen. Außerdem könne er bisher keine Nachweise darüber vorlegen, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Schließlich sei der Lebensunterhalt nicht sichergestellt, da die Bescheinigung der Firma C2. keine näheren Auskünfte über Vertragsdauer, Probezeit, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall etc. angebe. Außerdem ergebe sich aus einer Berechnung, dass das dort erwartbare Einkommen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nicht ausreiche. Desweiteren sei er nicht mit dem gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG erforderlichen Visum eingereist und habe nicht die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumsverfahren gemacht. Sein Visum habe lediglich einen 15-tägigen Aufenthalt im Schengenbereich ermöglicht. Da er am 9. Juli 2015 eingereist sei, sei sein Aufenthalt nur bis zum 23. Juni 2015 rechtmäßig gewesen. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 22. Juli 2015 sei damit verspätet erfolgt. Besondere Umstände, welche die Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar machen würden, seien nicht ersichtlich. Art. 8 EMRK stehe dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht entgegen, da er erst im Alter von 26 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei.
20Die Kläger haben am 26. November 2015 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihre Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung heißt es unter anderem: Das ARB-Recht der Klägerin zu 1. erlösche nicht nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AufenthG, sondern dann, wenn ein Rechteinhaber unabhängig von der Dauer seiner Abwesenheit das Gebiet der Bundesrepublik für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne Grund verlasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde in entsprechender Anwendung der Daueraufenthaltsrichtlinie ein der Natur nach mehr als vorübergehender Aufenthalt nach zwölf Monaten Auslandsaufenthalt angenommen. Im Fall der Klägerin zu 1. seien die Ein- und Ausreisen nicht mehr exakt feststellbar; selbst aus den sich aus der Ordnungsverfügung wiedergegebenen Daten folge, dass sie sich nie über einen Zeitraum von sechs Monaten in der Türkei aufgehalten habe. Soweit ihr vorgehalten werde, sie habe beim Jobcenter angegeben, sich in der Vergangenheit zwei Jahre durchgängig in der Türkei aufgehalten zu haben, werde diese Aussage bestritten. Dem stünden schon die Angaben in ihrem Pass und ihrer Verwandten in der Ausländerakte entgegen. Überdies habe sie am 22. April 2014 persönlich bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und sei nach den Angaben auf Bl. 3 der Ordnungsverfügung am 23. Mai 2013, 7. April 2014, 10. Oktober 2014 und 11. März 2015 in die Türkei ausgereist. Diese Ausreisen seien aber nur dann denkbar, wenn sie vorher eingereist gewesen sei. Das unbefristete ARB-Recht habe zudem nur durch eine Verlustfeststellung erlöschen können. Ferner sei die gegenüber der Klägerin zu 1. angeordnete Einreisesperre von einem Jahr rechtlich unhaltbar.
21Was den Kläger zu 2. betreffe, so sei sein Lebensunterhalt durch den bestätigten Bruttolohn von 1.160 € gesichert. Der Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse für Familienangehörige türkischer Staatsbürger sei nicht erforderlich. Für die Einreise mit dem richtigen Visum gelte, dass das Ermessen bereits dann eröffnet sei, wenn nach einer Heirat alle weiteren Voraussetzungen erfüllt seien. Es bleibe festzuhalten, dass bei Fortbestehen des Assoziationsaufenthaltsrechtes der Klägerin zu 1. auch dem Antrag des Klägers zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattenzusammenzug stattzugeben sei.
22Der Kläger zu 2. hat vom Trägerverein des Berufskollegs für Wirtschaft E. ein Zertifikat A1 Deutsch vom 19. Februar 2016 sowie ein Zertifikat für die Abnahme der Prüfungsvorbereitung „Fliesenleger“ vom 12. April 2016 vorgelegt.
23Die Klägerin zu 1. beantragt,
24unter Aufhebung der gegen sie gerichteten Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5. November 2015 festzustellen, dass ihre Niederlassungserlaubnis und ihr Assoziationsaufenthaltsrecht nicht erloschen sind.
25Der Kläger zu 2. beantragt,
26die Beklagte unter Aufhebung ihrer gegen ihn, den Kläger zu 2., gerichteten Ordnungsverfügung vom 5. November 2015 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. Juli 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
27Die Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffenen Ordnungsverfügungen und macht darüber hinaus geltend, die Klägerin zu 1. habe spätestens mit Eheschließung ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert, weil es lebensfremd sei anzunehmen, dass sie nach dem 31. August 2013 in Deutschland gelebt haben solle, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen zu haben. Angesichts ihrer Erwerbsbiografie, die bisher ausschließlich durch den Bezug von Sozialleistungen ohne die Erwirtschaftung eigenen Einkommens gekennzeichnet sei, sei fraglich, von welchen Mitteln die Klägerin zu 1. ihren Lebensunterhalt bestritten haben solle. Die von ihr vorgelegte Bescheinigung des Flughafens zum Nachweis der Aufenthaltszeiten in der Türkei sei nur in geringem Maße aussagekräftig, da diese Bescheinigung unvollständige Angaben zu den Ein- und Ausreisen mache.
30Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
31Beide Kläger sind im Rahmen eines Erörterungstermins am 25. Mai 2016 eingehend gehört worden. Die Beteiligten haben sich dort mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
32Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe:
34Die Entscheidung konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.
35Der (auch) als Feststellungsantrag formulierte Klageantrag der Klägerin zu 1. war in ihrem wohlverstandenen Interesse dahin auszulegen, die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung erfolgte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO anzufechten. Einer Feststellungsklage stünde nämlich § 43 Abs. 2 VwGO entgegen, weil die Klägerin zu 1. ihre Rechte durch eine Gestaltungsklage verfolgen kann, indem sie Ziffer 1 der Ordnungsverfügung mit einer Anfechtungsklage angreift. Durch die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung macht die Beklagte ihre Auffassung deutlich, der Klägerin zu 1. stünden mittlerweile weder eine Niederlassungserlaubnis noch ARB-Rechte zu und formuliert dies auf S. 2 der Ordnungsverfügung („Rechtliche Hinweise“) noch einmal ausdrücklich. Mit einer Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung würde dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin zu 1. daher hinreichend Rechnung getragen. Darüber hinaus wendet sie sich gegen die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG festgesetzten Frist von einem Jahr, wie sie in der Klagebegründung zum Ausdruck bringt. Da dieses Anliegen nur für den Fall bedeutsam wird, dass es bei der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bleibt, kommt insofern ein Hilfsantrag in Betracht, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu verpflichten, die Frist kürzer als ein Jahr festzusetzen.
36Der so ausgelegte Antrag der Klägerin zu 1. (hierzu unten A.) und der Antrag des Klägers zu 2. (hierzu unten B.) haben keinen Erfolg. Die beiden Ordnungsverfügungen vom 5. November 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers zu 2. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch auf die von der Klägerin zu 1. hilfsweise begehrte Neufestsetzung der Frist des §§ 11 Abs. 2 AufenthG, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO.
37A. Die Rechtmäßigkeit der gegenüber der Klägerin zu 1. erfolgten Abschiebungsandrohung richtet sich nach § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG und setzt die Ausreisepflicht der Klägerin zu 1. gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG voraus. Hiernach ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
38Die Niederlassungserlaubnis der Klägerin (dazu unter I.) und das von ihr erworbene Recht aus Art. 7 desBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) (dazu unter II.) sind indes erloschen. Auch ist die von der Beklagten auf ein Jahr festgesetzte Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG rechtlich nicht zu beanstanden (dazu unter III.)
39I. Der Klägerin zu 1. war am 5. Januar 2009 eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 AufenthG erteilt worden. Dieser Aufenthaltstitel steht ihr aber nicht mehr zu. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
40Urteil vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15/11 –, juris, m.w.N.,
41sind dabei lediglich solche Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt im Ausland. Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.
42Maßgeblich ist dabei der Zweck der Ausreise im Zeitpunkt der Ausreise. Wenn die Ausreise in diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend war, erlischt die Aufenthaltserlaubnis damit unmittelbar und unwiderruflich; sie lebt nicht wieder auf, wenn der Ausländer es sich später – und sei es auch nur kurze Zeit nach der Ausreise – anders überlegt und nach Deutschland zurückkehrt bzw. zurückkehren will,
43vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 9. September 2009 – 4 K 1339/09 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2004 – 11 S 192/04 -, beide juris.
44So liegt der Fall hier.
45Das Gericht geht von folgendem Geschehen aus, wobei es sich im Wesentlichen an den Angaben beider Kläger während des Erörterungstermins am 25. Mai 2016 orientiert:
46Die Klägerin zu 1. hatte nach eigenem Bekunden den in der Türkei lebenden Kläger zu 2. im Internet kennen gelernt und 2008 in J1. in einer Cafeteria erstmalig getroffen. Man hatte 2012 beschlossen zu heiraten und sich am 23. Juni 2012 im Beisein der Eltern am Urlaubsort der Familie der Klägerin zu 1. am Schwarzen Meer verlobt. Die Klägerin zu 1., die in Deutschland weder eine Ausbildung gemacht hatte noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, gab ihre Wohnung in der I.-----straße 0 in E. auf, in der sie bis dahin allein gelebt hatte. Ihre Möbel verschenkte sie zum Teil und lagerte sie zum Teil im Keller dieses Hauses ein, das einem Bekannten gehörte, mit dessen Hilfe sie dort angemeldet bleiben konnte. Am 23. Mai 2013 reiste sie in die Türkei, um den Kläger zu 2. am 00.00.2013 in N. bei B. zu heiraten. In der Folgezeit lebte sie bis November 2013 beim Kläger zu 2. in der beengten Wohnung seiner Eltern und seiner zwei Geschwister in N. . Der Kläger zu 2., der zu diesem Zeitpunkt nach zwei Jahren Fernstudiums den ersten Teil eines Buchhaltungsstudiums mit einem Diplom abgeschlossen und auch das dritte Studienjahr im Rahmen eines Aufbaustudiums geschafft hatte, beabsichtigte zum Zeitpunkt des Zusammenziehens der Eheleute, das Studium in der Türkei abzuschließen und dann dort eine Anstellung zu finden. Er war zunächst der Meinung, die Klägerin zu 1. werde es schaffen, sich an das Leben in der Türkei zu gewöhnen und zu integrieren. Auch die Klägerin zu 1. ging zunächst davon aus, dass er sein Studium in der Türkei beenden würde. Ihren gemeinsamen Lebensunterhalt bestritten die Eheleute aus einem kleinen Zusatzeinkommen des Klägers zu 2., das er aus dem Verkauf von Brezeln erzielte. Außerdem wohnten sie miet- und nebenkostenfrei und nahmen die Mahlzeiten im Haushalt der Schwiegereltern ein. Die Klägerin zu 1., die selbst keiner Arbeit nachging, geriet jedoch zunehmend in Streit mit ihren Schwiegereltern, die aus ihrer Sicht zu streng waren und sich in alles einmischten. Der Kläger zu 2., der nach eigenem Bekunden die Streitigkeiten zwischen seiner Frau und seinen Eltern schlichten wollte, sah sich in dieser Situation nicht mehr in der Lage, das Studium in der Türkei fortzusetzen. Die Klägerin zu 1. wollte nicht in der Türkei bleiben, ihren Ehemann andererseits aber auch nicht alleine lassen. Nachdem ihre Schwiegereltern, die mit der Situation ebenfalls unzufrieden waren, gefragt hatten, wann das Paar denn nach Deutschland gehen würde, fasste sie den Entschluss, sich nach Deutschland zurück zu begeben, kaufte in B. ein Flugticket und reiste im November 2013 allein zurück nach E. .
47Ob sie zum Jahresende 2013 noch einmal (kurzfristig?) in die Türkei zurückkehrte, was etwa den Einreisestempel J1. vom 5. Dezember 2013 in ihrem Pass erklären würde, lässt das Gericht offen, da es nicht entscheidungsrelevant ist.
48Da sie in Deutschland nicht in ihre alte Wohnung zurückkehren konnte, zog sie in die Wohnung ihres Vaters und ihres Onkels in der C1.----straße 0 in E. . Sie führte aus, sie habe von E. aus organisieren wollen, dass der Kläger zu 2. nachkommen könne. Nach eigenen Angaben verbrachte sie mehrere Monate – jedenfalls den Winter 2013/2014 – in Deutschland.
49Danach kehrte sie in die Türkei zurück, wo sie sich jedenfalls am 12. März 2014 aufhielt, da sie dort an diesem Tag persönlich ihren Pass beantragte. Dort lebte sie mehrere Monate. Sie gab an, ihr zweiter Türkeiaufenthalt habe zwischen drei und sechs Monate angedauert, sie sei jedenfalls im Sommer 2014 dort gewesen. Die Schwierigkeiten im Zusammenleben mit ihren Schwiegereltern dauerten indes an.
50So kehrte sie nach einigen Monaten, noch im Jahr 2014, erneut allein nach Deutschland zurück und wohnte dort bei verschiedenen Verwandten für jeweils etwa einen Monat.
51Danach reiste sie noch ein drittes Mal für drei bis sechs Monate in die Türkei.
52Das Gericht legt seiner rechtlichen Würdigung im Wesentlichen den Vortrag der Kläger zu Grunde, wonach sich die Klägerin zu 1. zwischen 2013 und 2015 insgesamt drei Mal jeweils zwischen drei und sechs Monate in der Türkei aufhielt und dazwischen zweimal für mehrere Monate nach Deutschland zurückreiste. Weitere belastbare Details zu den Zeitpunkten der Ein- und Ausreisen in die bzw. aus der Türkei waren nicht feststellbar. So ist die von den Klägern vorgelegte Bescheinigung der türkischen Ausländerbehörde in N. objektiv lückenhaft, weil sie für den 7. April 2014 und den 1. Oktober 2014 jeweils eine Ausreise attestiert, ohne dazwischen eine Einreise aufzuweisen. Auch enthält sie die sich aus dem Pass der Klägerin zu 1. ergebende Einreise am 5. Dezember 2013 nicht, obwohl zeitlich frühere Daten aus dem Jahr 2013 aufgeführt werden. Die „Bestätigung Aufenthalt in Deutschland zur Vorlage bei der Ausländerbehörde“ vom 8. Mai 2015 ist ebenfalls unbrauchbar, weil die dort genannten Daten nach den eigenen Angaben der Klägerin zu 1. von ihr selbst auf der Grundlage der behördlichen Bescheinigung niedergeschrieben worden sind, ohne dass sie oder die unterzeichnenden Personen losgelöst von der behördlichen Bescheinigung die genauen Reisedaten hätten angeben können. Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1. nicht erklären konnte, wie ihr Vorbringen, sie sei im November 2013 nach Deutschland zurück gereist und habe sich dort mehrere Monate aufgehalten, mit dem Einreisestempel J1. vom 5. Dezember 2013 in ihrem Pass in Einklang zu bringen ist.
53Eine rechtliche Würdigung ergibt indes auch auf der Grundlage der Angaben der Klägerseite, dass die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. erloschen ist, weil sie aus einem nicht nur vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ausgereist ist. Sie ist am 23. Mai 2013 in die Türkei ausgereist, hat dort am 00.00.2013 den Kläger zu 2. geheiratet und in der Folgezeit zunächst etwa sechs Monate bis November 2013 in der Türkei gelebt. In den folgenden etwa 16 Monaten ist sie zudem zweimal für jeweils mehrere Monate in die Türkei zurückgekehrt. Dieser in der Summe mehr als einjährige, den zeitlichen Rahmen eines Urlaubs deutlich sprengende Auslandsaufenthalt erfüllt die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht an eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund stellt. Er war von vornherein zeitlich nicht begrenzt und führte zu einer wesentlichen Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände der Klägerin zu 1. in Deutschland. Es war bei ihrer Einreise in die Türkei im Mai 2013 offen, ob sie überhaupt nach Deutschland zurückkehren bzw. wie lange sie sich in der Türkei aufhalten würde. Bei der zum Zweck der Heirat erfolgten Ausreise gab es weder objektive noch von der Klägerin zu 1. geäußerte Umstände, die auf eine bestimmte Zeitspanne hindeuteten. Vielmehr hat sie hierzu im Erörterungstermin erklärt, ursprünglich habe sie schon gedacht, ihr Ehemann könne in der Türkei sein Studium abschließen. Aus den Äußerungen des Klägers zu 2. im Erörterungstermin ergibt sich darüber hinaus, dass die Eheleute ihre Zukunft zunächst in der Türkei planten, da er sein Studium sein Studium abschließen und dann in der Türkei eine Anstellung finden wollte; er habe auch gehofft, dass die Klägerin zu 1. sich an das Leben in der Türkei gewöhnen und sich integrieren könne. Auch haben sich die gewöhnlichen Lebensumstände der Klägerin zu 1. in Deutschland, die bis dahin allein in einer Wohnung in E. lebte, durch die Eheschließung in der Türkei und das Zusammenleben dort mit ihrem Ehemann in der Wohnung ihrer Schwiegereltern wesentlich geändert. Sie hat gewissermaßen die „Brücken hinter sich abgebrochen“, indem sie ihre Wohnung in der I.-----straße 0 in E. aufgab, und ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem Ehemann in die Türkei verlagert, wo sie ein neues Leben beginnen wollte. Das zeigt sich besonders deutlich auch daran, dass sie während der zweimaligen Rückkehr nach Deutschland für jeweils mehrere Monate nicht erneut eine neue Wohnung bezog, sondern sich mit Provisorien begnügte, indem sie beim ersten Mal in der Wohnung ihres Vaters und Onkels, beim zweiten Mal für jeweils einen Monat in der Wohnung verschiedener Verwandter einquartierte.
54Zudem sprechen auch die weiteren Umstände des Einzelfalles nicht dafür, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten hat. Dass sie in der Türkei nicht gearbeitet hat, lässt Rückschlüsse nicht zu, weil sie auch in Deutschland keine Ausbildung gemacht hat und dort ebenfalls nicht erwerbstätig war; insofern hat sich die Situation für sie nicht verändert. Auch war die Klägerin zu 1. nach der Hochzeit nicht nachhaltig bestrebt, mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes dort spricht. Wie der Kläger zu 2. im Erörterungstermin erklärt hat, habe man 2014, als sich die Klägerin zu 1. ein zweites Mal für mehrere Monate in der Türkei aufhielt, nicht einmal einen Visumsantrag für ihn gestellt („Daran haben wir nicht gedacht.“)
55Im Übrigen ändert auch der Umstand, dass die Klägerin zu 1. wegen des (dauerhaften) Streits mit ihren Schwiegereltern im Herbst 2013, also nach einem halben Jahr, den Entschluss fasste, nicht in der Türkei zu bleiben, an der Einstufung ihrer Ausreise als nicht nur vorübergehend nichts. Für diese Einstufung kommt es vielmehr auf den Zeitpunkt der Ausreise an, also auf Mai 2013. Seinerzeit bestand, wie ausgeführt, die Absicht, in der Türkei zu bleiben. Dadurch, dass es sich die Klägerin zu 1. später anders überlegt hat, lebt die Aufenthaltserlaubnis nicht wieder auf.
56Nach alledem ist die Niederlassungserlaubnis der Klägerin zu 1. gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG durch ihren etwa sechsmonatigen Türkeiaufenthalt 2013 und die sich anschließenden beiden mehrmonatigen Aufenthalte 2014 und 2015 erloschen.
57Ob zusätzlich auch noch der Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vorliegt, bedarf daher keiner Entscheidung. Nach dieser Vorschrift erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin vorliegen, insbesondere ob sie durchgehend sechs Monate lang in der Türkei gewesen ist, kann offen bleiben.
58Die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht der Klägerin zu 1. nicht zur Seite. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt, da jedenfalls die Voraussetzung der Unterhaltssicherung nicht gegeben ist. Für die Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist nicht auf die im Zeitpunkt der Wiedereinreise gegebenen Umstände abzustellen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen. Die Niederlassungserlaubnis erlischt nur dann nicht, wenn eine in diesem Zeitpunkt zu treffende Prognose ergibt, dass der Lebensunterhalt des Ausländers für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert ist.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2011 – 18 B 176/11 –, mit weiteren Nachweisen, juris.
60Die somit im Mai 2013 zu treffende Prognose fällt für die Klägerin zu 1. negativ aus. Sie hat nach dem Besuch des X. -C. -Berufskollegs in E. 2008/2009 weder eine Ausbildung gemacht noch ist sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2013 erhielt sie – wie schon zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 30. November 2007 sowie zwischen dem 1. März 2008 und dem 31. Mai 2008 – Leistungen nach dem SGB II. Auch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland versuchte sie, am 25. März 2015 beim Jobcenter E. , Leistungen nach dem SGB II zu erhalten. Dies zeigt deutlich, dass ihr Lebensunterhalt nicht im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert war. Im Mai 2013 sprach nichts dafür, dass sich diese Einkommenssituation für die Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Deutschland ändern würde. Insbesondere war nicht damit zu rechnen, dass ihr (künftiger) Ehemann in Deutschland ein für beide hinreichendes Erwerbseinkommen erzielen würde. Das ergibt sich zum einen aus seinen – jedenfalls seinerzeit – mangelnden deutschen Sprachkenntnissen, zum anderen daraus, dass er auch in der Türkei nach Angaben der Kläger im Erörterungstermin mit seinem Nebenerwerb als Brezelverkäufer lediglich ein monatliches Einkommen von etwas mehr als 100 € erzielen konnte. Dafür, dass der Kläger zu 2. sein Studium abschließen und dieses in Deutschland anerkannt werden würde, sodass er hier eine Stelle finden und ein auskömmliches Gehalt würde beziehen können, sprach 2013 nichts. Im Nachhinein wird dies dadurch bestätigt, dass der Kläger zu 2. nicht etwa seinen Plan aufnahm, in Köln sein Studium abzuschließen, sondern ein Zertifikat für die Abnahme der Prüfungsvorbereitung „Fliesenleger“ vom 12. April 2016 zu den Akten reichte. Auch die von ihm vorgelegte Zusicherung der Firma C2. vom 19. August 2015 über den Erhalt einer Arbeit als Dachdeckergehilfe bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Bruttogehalt von 1.160,25 € führt insofern nicht weiter. Unabhängig davon, dass sie im Mai 2013 für die Erstellung einer Einkommensprognose noch nicht zur Verfügung stand, reicht das dort genannte Einkommen für den Lebensunterhalt beider Kläger nicht aus, wie Berechnungen der Beklagten vom 2. September 2015 und 3. November 2015 zeigen.
61II. Der Klägerin zu 1. steht auch ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung des Assoziation (ANBA 1981, 4 = InfAuslR 1982, 33; nachfolgend: ARB 1/80) nicht mehr zu, da es infolge ihres Türkeiaufenthaltes erloschen ist.
62Sie hatte allerdings ein solches Assoziationsrecht nach Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Hiernach haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
63Zwar wird hier nur ein Beschäftigungsrecht geregelt, jedoch kann das Beschäftigungsrecht ohne Aufenthaltsrecht nicht verwirklicht werden. Deshalb führt ein solches Recht zur Ausübung einer Beschäftigung zwangsläufig auch zu einem Aufenthaltsrecht. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden könnte, also ein Aufenthaltstitel nach dem innerstaatlichen nationalen Recht ausgeschlossen wäre.
64Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1995 – 1 C 11.94 –, juris; EuGH, Urteil vom 29. Mai 1997 – C-386/95 (Eker), www.curia.europa.eu.
65Die Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 liegen vor, wie auch die Beklagte bei einer Prüfung am 3. Juli 2015 festgestellt hat. Die Klägerin zu 1. wurde am 00.00.1991 im Bundesgebiet geboren und hat seit ihrer Geburt bis zum 13. August 2001, also etwa zehn Jahre, im Haushalt ihres Vaters, J. L. , gelebt. Die Geburt und der dauernde Aufenthalt im Bundesgebiet stehen der Zuzugsgenehmigung aus Gründen des Familiennachzugs gleich.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 -, m.w.N., juris
67Der Vater gehörte dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland als Arbeitnehmer an. Ihm steht ein ARB-Recht aus Art. 6 Abs. 1 zweiter bzw. dritter Spiegelstrich ARB 1/80 zu, weil er mehr als drei bzw. vier Jahre ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war. Wie sich aus einer Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung vom 24. Oktober 2014 ergibt, war er zwischen dem 6. Juni 1991 und dem 31. Dezember 1999 durchgehend rentenversicherungspflichtig beschäftigt.
68Die Klägerin zu 1. hat ihre assoziationsrechtliche Rechtsposition aus Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 jedoch durch ihre Türkeiaufenthalte verloren.
69Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsene Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Wanderarbeitnehmers im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar – das ist hier nicht der Fall –, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen.
70Vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 (Ergat), a.a.O. Rn. 45, 46 und 48 und vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 49.
71Der Gerichtshof hat zur Auslegung dieses Verlustgrundes in der Sache Ergat (s.o.) auf sein Urteil in der Sache Kadiman
72EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 [ECLI:EU:C:1997:205], Kadiman - Rn. 48,
73verwiesen. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Drei-Jahres-Zeitraum des Art. 7 Satz 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigem und Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen seien, während der der betroffene Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei. Diese Ausführungen gelten – wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich – entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.
74Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 26 und vom 25. März 2015 - 1 C 19/14 -, juris.
75Im Übrigen ist das Verständnis dieses Erlöschensgrundes vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs,
76EuGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - C-65/98 [ECLI:EU:C:2000:336], Eyüp - Rn. 26; vom 11. November 2004 - C-467/02 [ECLI:EU:C:2004:708], Cetinkaya - Rn. 25 und vom 29. März 2012 - C-7/10 und C-9/10 [ECLI:EU:C:2012:180], Kahveci und Inan - Rn. 33,
77dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zwei Zwecken: Zum einen sollen Familienangehörige des Wanderarbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Wanderarbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßen Wohnsitzes selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen.
78Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs
79EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-373/03 [ECLI:EU:C:2005:434], Aydinli - Rn. 23; allgemein Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 [ECLI:EU:C:2007:442], Derin - Rn. 53 und 71; BVerwG, Urteile vom 9. August 2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 16 und vom 25. März 2015, a.a.O.
80darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtsstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen.
81Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen unter Bewertung aller Umstände des Einzelfalles für die Frage, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander; vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist.
82Zur weiteren Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes kann nicht im Sinne eines notwendigen Mindestzeitraums auf Art. 16 Abs. 4 derRichtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EG L 158 S. 77, berichtigt ABl. EG L 229 S. 35 und ABl. EG L 204 S. 28) – nachfolgend: Unionsbürgerrichtlinie – zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift führt, wenn das Recht auf Daueraufenthalt von einem Unionsbürger oder seinem Familienangehörigen erworben wurde, nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zum Rechtsverlust. Diese Regelung, die nicht nach Gründen für die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat differenziert, kann mit Blick auf das Besserstellungsverbot des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen EWG–Türkei lediglich als Orientierungsrahmen im Sinne einer zeitlichen Höchstgrenze dienen.
83Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 27 und vom 25. März 2015, a.a.O.
84Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 als der anderen Beschränkung assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte, die seit Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG nicht Art. 28 Abs. 3 Buchst. a) der Unionsbürgerrichtlinie, sondern Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie als den maßgeblichen unionsrechtlichen Bezugsrahmen für die Bestimmung des Abschiebungsschutzes bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen heranzieht,
85EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 62 ff.,
86wirkt sich auch auf die Bestimmung des zeitlichen Rahmens bei dem hier zu prüfenden Erlöschensgrund aus. Denn die vom Gerichtshof im Wege des Vergleichs von Zweck und Kontext des Assoziierungsabkommens EWG–Türkei und der Unionsbürgerrichtlinie angeführten Erwägungen, das Assoziationsabkommen verfolge nur wirtschaftliche Zwecke, während die Unionsbürgerrichtlinie darüber hinaus die Unionsbürgerschaft als grundlegenden Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten mit ihrem unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren Freizügigkeitsrecht ausforme, sind allgemeiner Natur, so dass die Ausführungen zur Zwecksetzung ebenso für den hier zu prüfenden Verlustgrund gelten. Erweisen sich aber die Rechtsstellung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen und die wesentlich stärkere Stellung eines Unionsbürgers nicht als gleichwertig, liegt es auf der Hand, dass die – nicht nach Gründen für die Abwesenheit differenzierende – rechtsvernichtende Zweijahresfrist des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG jedenfalls nicht als Mindestzeitraum für den Verlust assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte türkischer Staatsbürger herangezogen werden kann.
87Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O.
88Daraus folgt indes nicht gleichsam im Gegenschluss, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie entsprechend anzuwenden ist, um den "nicht unerheblichen Zeitraum" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs exakt zu fixieren. Nach dieser Vorschrift ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Da diese Vorschrift nicht nach den Gründen für den Aufenthalt außerhalb des Gebiets der Europäischen Union differenziert, erscheint sie als abschließende Regelung zur Konkretisierung des hier maßgeblichen Erlöschensgrundes ungeeignet. Dennoch liegt es mit Blick auf die Ausführungen des Gerichtshofs in der Ziebell-Entscheidung,
89EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 [ECLI:EU:C:2011:809], Ziebell - Rn. 75 ff.,
90nahe, bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen die jeweiligen Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie als unionsrechtlichen Bezugsrahmen auch für den hier maßgeblichen Verlustgrund assoziationsrechtlicher Rechte als Orientierung fruchtbar zu machen. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, der Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) der Daueraufenthaltsrichtlinie jedenfalls eine gewichtige Indizwirkung dafür zu entnehmen, ab wann ein Assoziationsberechtigter – wenn keine berechtigten Gründe vorliegen – seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und dadurch seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung verloren hat.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015, a.a.O.
92Nach diesen Maßstäben ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben und in die Türkei verlagert hat.
93Dafür spricht zunächst die lange Dauer ihres Türkeiaufenthaltes. Sie ist im Mai 2013 unter Aufgabe ihrer bisherigen Wohnung in E. in die Türkei gereist, um dort zu heiraten und zu bleiben. Auf die unter „I.“ gemachten Ausführungen zu den näheren Umständen der Ausreise wird verwiesen. Dabei geht das Gericht allerdings zu Gunsten der Klägerin zu 1. davon aus, dass sie die Zwölfmonatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Daueraufenthaltsrichtlinie nicht überschritten hat, da sich nicht feststellen lässt, dass sie länger als ein Jahr ununterbrochen in der Türkei gelebt hat. Das steht aber einem Erlöschen ihrer Assoziationsrechte nicht entgegen, sondern führt lediglich dazu, dass allein der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes keine „gewichtige Indizwirkung“ für die Aufgabe des Integrationszusammenhanges zukommt. Immerhin ist sie jedoch nach eigenem Bekunden nach der Ausreise in die Türkei im Mai 2013 etwa ein halbes Jahr dort geblieben, was auch schon ein beträchtlicher Zeitraum ist. Hinzu kommen bis zum Frühjahr 2015 zwei weitere, mehrmonatige („drei bis sechs Monate“) Türkeiaufenthalte, welche den Gesamtzeitraum, den die Klägerin zu 1. in der Türkei gelebt hat, auf mindestens ein Jahr verlängerten und somit die Entfremdung der Klägerin zu 1. von Deutschland zusätzlich vergrößern.
94Dass sie sich dazwischen zweimal über jeweils mehrere Monate in Deutschland aufhielt, führte hingegen nicht dazu, den Integrationszusammenhang wieder zu vertiefen, weil sie während dieser Phasen ihr altes Leben nicht wieder aufnahm. Dies ergibt sich daraus, dass sie sich weder nach der ersten noch nach der zweiten Rückkehr nach Deutschland bemüht hat, wieder eine eigene Wohnung anzumieten, sondern wechselnd in den Haushalten ihres Vaters/Onkels, ihrer Mutter bzw. anderer Verwandter lebte, was zwangsläufig Anpassung an die Wohnungsinhaber und Aufgabe derjenigen Selbstständigkeit bedeutete, in der sie vor Mai 2013 gelebt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie vor ihrer endgültigen Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2015 versucht hätte, aus diesen Provisorien herauszukommen und wieder eine eigene Wohnung anzumieten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1., die nach eigenem Bekunden die Übersiedlung ihres Ehemannes nach Deutschland vorbereiten wollte, versucht hat, das hierfür erforderliche wirtschaftliche Fundament zu schaffen, indem sie sich bemüht hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie hat somit während der beiden Deutschlandaufenthalte im Winter 2013/2014 und im Herbst 2014 wenig getan, den Integrationszusammenhang wieder herzustellen bzw. zu vertiefen. Bei einer Gesamtsicht hat die Klägerin zu 1. infolgedessen Deutschland innerhalb eines Zeitraumes von weniger als zwei Jahren insgesamt für mehr als ein Jahr verlassen.
95Berechtigte Gründe dafür bestehen nicht. Solche Gründe im Sinne des Art. 7 ARB 1/80 sind dann anzunehmen, wenn sie Ausdruck allgemein üblicher, sozialtypischer Verhaltensweisen sind. Das trifft zu etwa bei Urlauben und Besuchsaufenthalten (beispielsweise bei Verwandten), die auf eine angemessene Zeitspanne angelegt sind. Ebenfalls ein berechtigter Grund wäre es, wenn der Auslandsaufenthalt durch staatsangehörigkeitsbezogene Rechte oder Pflichten bedingt wäre, etwa bei Ableistung des Allgemeinen Wehrdienstes, oder wenn es sich um ein sonstiges schutzbedürftiges und schutzwürdiges Verhalten des Betroffenen handelte. Berechtigte Gründe stellen darüber hinaus auch Schwangerschaft, Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder sonstige Berufsausbildung sowie die berufliche Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat dar. Berechtigte Gründe können darüber hinaus aber auch im Falle des Eintritts von Naturereignissen oder kriegerischen Auseinandersetzungen vorliegen.
96Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 (Kadiman), a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2011 - 11 S 189/11 -, juris (nicht bei einem Verlassen des Bundesgebiets um sich einer Strafverfolgung zu entziehen); OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2011 - 18 A 2765/07 - , juris.
97Hiernach kann sich die Klägerin nicht auf einen berechtigten Grund berufen. Die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Fallgruppen liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich angesichts der langen Dauer ihres Türkeiaufenthalts weder um einen Urlaubs- noch um einen Besuchsaufenthalt. Auch ist sie nicht etwa deshalb in die Türkei gereist, weil sie schwanger war und dort niederkommen wollte.
98Neben der Dauer des Türkeiaufenthaltes und der Abwesenheit berechtigter Gründe gibt es weitere gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. im Mai 2013 ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Hierzu zählt vor Allem der Grund für ihre Ausreise: Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass sie am 23. Mai 2013 dorthin reiste, um zu heiraten und dann mit ihrem Mann, dem Kläger zu 2., in der Türkei zu leben. Wie bereits im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis näher ausgeführt, war eine Rückkehr nach Deutschland zunächst nicht geplant, da es weder objektive noch von der Klägerin zu 1. geäußerte Umstände gab, die hierauf hindeuteten. Vielmehr war die gemeinsame Zukunft der Eheleute in der Türkei vorgesehen. Hierfür spricht auch, dass die Klägerin zu 1. in Deutschland wirtschaftlich nicht Fuß gefasst hat, da sie keine Ausbildung durchlaufen hat und nie erwerbstätig war. Es ist daher naheliegend, dass sie sich in der Türkei mit der Hilfe ihres Ehemannes, der sich dort in der Endphase seines Studiums befand und jedenfalls danach mit einem hinreichenden Einkommen rechnen konnte, ein auskömmlicheres Leben vorstellte, als sie es bislang in Deutschland mit Hilfe von Sozialleistungen geführt hatte.
99Überdies bestehen umgekehrt keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensmittelpunkt der Klägerin zu 1. nach der Einreise in die Türkei im Mai 2013 im Bundesgebiet verblieben ist. Wie oben bereits ausgeführt, hat sie schon vor der Ausreise die Brücken hinter sich abgebrochen, indem sie ihre Wohnung in E. aufgab. Zwar wird nicht verkannt, dass sie in E. geboren wurde, ihre Sozialisierung dort erfolgt ist und ihre Eltern und Geschwister dort wohnen. Jedoch ist der Integrationszusammenhang gleichwohl nicht stark ausgeprägt. Es gab keinerlei wirtschaftliche Bindungen an Deutschland etwa in Form einer Ausbildung, eines Arbeitsplatzes oder von Vermögen, die ein Anreiz für das Belassen des Lebensmittelpunktes dort hätten sein können. Außerdem war die Klägerin zu 1. in den ersten beiden Jahren nach der Hochzeit nicht nachhaltig bestrebt, mit ihrem Ehemann nach Deutschland zurückzukehren, was ebenfalls gegen die Aufrechterhaltung ihres Lebensmittelpunktes dort spricht.
100Es gibt nach alledem keine berechtigten Gründe bzw. gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. trotz ihres insgesamt mindestens einjährigen Türkeiaufenthaltes ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland aufrechterhalten hat. Vielmehr muss von einer Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die Türkei ausgegangen werden. Ihr Aufenthalt dort hat folglich den Integrationszusammenhang zerrissen, sodass das Fortbestehen ihres Assoziationsrechts nicht festgestellt werden kann.
101Dem steht auch nicht entgegen, dass sie nach der Übersiedlung wegen der Streitigkeiten mit ihren Schwiegereltern später den Entschluss gefasst und 2015 endgültig umgesetzt hat, nach Deutschland zurückzukehren. Ein einmal erloschenes Assoziationsrecht kann nicht durch die im Nachhinein getroffenen Entscheidung, nach Deutschland zurückzukehren, wieder aufleben. Insofern gilt nichts anderes als für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (s.o.).
102Die Klägerin zu 1. war damit nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels und daher gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Da sie dennoch ins Bundesgebiet eingereist ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), war die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Die verfügte Ausreisefrist von 30 Tagen liegt an der Obergrenze der in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG vorgesehenen Ausreisefrist und ist nicht zu beanstanden. Sie ist zudem bereits abgelaufen. Soweit die Beklagte auf dem dritten Absatz auf Blatt 8 der Verfügung – in der Sache fehlerhaft – ausführt, die Frist sei deshalb auf 30 Tage festgesetzt worden, weil sich die Klägerin noch nicht fünf Jahre in der Bundesrepublik aufgehalten hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausreisefrist, weil ohnehin die längst mögliche Frist festgesetzt wurde. Dass die Beklagte im Übrigen von der Möglichkeit des § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG keinen Gebrauch gemacht und die Frist nicht für einen längeren Zeitraum festgesetzt hat, ist ebenfalls rechtsfehlerfrei, da sie sich insoweit zu Recht darauf berufen hat, dass weder die Klägerin zu 1. hierfür besondere Gründe vorgetragen habe noch solche sonst ersichtlich seien. Im Übrigen, insbesondere zur Frage des Art. 8 EMRK, wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung verwiesen, der sich das Gericht anschließt.
103III. Der im Wege der Auslegung ermittelte Hilfsantrag, die Beklagte unter Abänderung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu verpflichten, die Frist des § 11 Abs. 2 AufenthG kürzer als ein Jahr festzusetzen, war abzuweisen. Ein entsprechender Anspruch steht der Klägerin zu 1. nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Auch insoweit wird auf die Ausführungen in der streitbefangenen Ordnungsverfügung verwiesen.
104B. Die Klage des Klägers zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg.
105Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) zulässig und insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 74 VwGO erhoben worden.
106Die Klage ist allerdings nicht begründet, weil die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO. Die Beklagte hat in der angegriffenen Ordnungsverfügung zu Recht festgestellt, dass dem Kläger zu 2. ein Anspruch auf Erteilung einer von der Klägerin zu 1. abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG nicht zusteht. Es fehlt bereits an dem in § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vorgesehenen Erfordernis eines Aufenthaltstitels des Stammberechtigten. Wie oben unter A. ausgeführt, sind die Niederlassungserlaubnis und das Assoziationsrecht der Klägerin zu 1. erloschen. Ob es darüber hinaus auch an den weiteren Voraussetzungen (einfache Sprachkenntnisse, Sicherstellung des Lebensunterhaltes, Einreise mit dem erforderlichen Visum) fehlt, kann offen bleiben, weil es hierauf nicht mehr ankommt.
107Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
108Beschluss
109Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2016 - 7 K 7892/15
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2016 - 7 K 7892/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, - 2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
- 1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht, - 2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder - 3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
- 1.
der Lebensunterhalt gesichert ist, - 1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist, - 2.
kein Ausweisungsinteresse besteht, - 3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und - 4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
- 1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und - 2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn
- 1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, - 2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und - 3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
- 1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht, - 2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder - 3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger, ein russischer Staatsangehöriger jüdischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Im August 2003 reiste er mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt auf seinen Antrag eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie eine Bescheinigung, wonach er Flüchtling im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz - HumHAG) sei.
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Aus beruflichen Gründen hielt sich der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 häufig im Ausland auf. Eine ihm eingeräumte Frist zur Wiedereinreise (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG, jetzt § 51 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 4 AufenthG) hielt er nicht ein, so dass die Beklagte davon ausging, dass sein Aufenthaltstitel erloschen sei. Sie erteilte ihm am 26. September 2005 erneut eine Niederlassungserlaubnis in der Annahme, diese stehe ihm im Hinblick auf seine Aufnahme als Kontingentflüchtling zu. Zwischen August 2006 und Mai 2009 studierte der Kläger in Berkeley (USA) und erwarb dort einen Doppel-Magister-Grad in Business Administration und International Area Studies. Während dieses Zeitraums hielt er sich gelegentlich in Deutschland, aber auch in anderen Ländern auf. Im Juli 2007 heiratete er eine in Moskau lebende russische Staatsangehörige und veranlasste im April 2008 die Neuausstellung seines russischen Reisepasses durch das russische Generalkonsulat. Einen im Oktober 2009 gestellten Einbürgerungsantrag verfolgte er nicht weiter.
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Durch Bescheid vom 26. Oktober 2010 stellte die Beklagte fest, dass die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen sei (Ziffer 1), lehnte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger zur Ausreise bis zum 30. November 2010 auf und drohte ihm die Abschiebung nach Russland an (Ziffern 2 bis 4). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf die Aufhebung der Erlöschensfeststellung (Ziffer 1 des Bescheids) gerichtet war, und den Bescheid im Übrigen aufgehoben sowie die Beklagte zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verpflichtet. Eine Entscheidung über den Hilfsantrag des Klägers, ihm für den Fall, dass er keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis habe, einen anderen Aufenthaltstitel zu erteilen, wurde nicht getroffen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten durch Beschluss vom 30. August 2011 zurückgewiesen. Der Kläger genieße auf Grund seiner Aufnahme als jüdischer Emigrant zwar nicht den Status eines Kontingentflüchtlings, wohl aber eine Rechtsstellung sui generis in entsprechender Anwendung des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG). Diese sei auch durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht erloschen; dem stehe bereits das Verbot rückwirkend belastender Vorschriften entgegen. Weder sei sein Status auf den einmaligen Erwerb eines unbefristeten Aufenthaltstitels beschränkt noch erlösche dieser Status, weil es hierfür an einer Rechtsgrundlage fehle. Der Kläger hat die von ihm zu Ziffer 1 des Bescheids eingelegte Anschlussberufung zurückgenommen, später jedoch erneut eingelegt. Dieses Verfahren ist bei dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig (19 B 12.265).
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Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erreichen, soweit die Ziffern 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids betroffen sind, sowie die Abweisung der Klage insoweit. Der Kläger habe keinen Status als Kontingentflüchtling in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG, weil er kein Flüchtlingsschicksal erlitten habe, sondern in einem geordneten Verfahren ausgewandert sei. Ziel der erleichterten Zuwanderung nach Deutschland sei die Stärkung der jüdischen Gemeinden gewesen. Der Status komme ihm auch in entsprechender Anwendung der Vorschrift nicht zu, weil jüdischen Einwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion lediglich ausländerrechtliche Vergünstigungen gewährt werden sollten; dies ergebe sich auch aus den Übergangsvorschriften der §§ 101 ff. AufenthG. Selbst wenn der Kläger einen dem HumHAG entsprechenden Status erlangt haben sollte, wäre dieser nach Ausstellung des russischen Reisepasses 2008 erloschen, da die Privilegierung der jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion sich nicht auf den Fall der erneuten Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland erstrecke. Ein Anspruch des Klägers scheitere im Übrigen auch an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, weil er vielfach ohne das erforderliche Visum nach Deutschland eingereist sei.
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Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk des Landratsamtes Ne. verlegt. Dieses hat der Stadt Nü. die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt.
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Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Der ihm eingeräumte Status dürfe nicht nachträglich entzogen werden und erlaube ihm die jederzeitige erneute Einreise. Der Umstand, dass die Betroffenen aus außenpolitischen Rücksichten nicht ausnahmslos einen Flüchtlingsausweis erhalten hätten, ändere nichts daran, dass ihnen grundsätzlich alle aus der Genfer Konvention folgenden Rechte zustünden; dies ergebe sich schon aus der dem Kläger ausgestellten Statusbescheinigung.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft Bayern beteiligen sich am Verfahren. Sie unterstützen die Beklagte als Revisionsklägerin.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten unter Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels; auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 26. Oktober 2010 sind nicht zu beanstanden.
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1. Die Revision ist zulässig. Der Kläger hat im Laufe des Revisionsverfahrens seinen Hauptwohnsitz von Nü. nach T. verlegt. Für ihn zuständige Ausländerbehörde ist nunmehr das Landratsamt Ne., das der Stadt Nü. jedoch die Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens in eigener Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG erteilt hat. Eine solche Handhabung ist rechtlich nicht zu beanstanden und dient der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens (vgl. Urteil vom 24. Mai 1995 - BVerwG 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 <316>).
- 11
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Der Gegenstand der Revision erstreckt sich nicht auf die mit der Klage zunächst auch angegriffene Feststellung, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 erloschen ist (zu Ziffer 1 des Bescheids vom 26. Oktober 2010), sondern beschränkt sich auf die Ziffern 2 bis 4 dieses Bescheids. Auch das vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Begehren auf Erteilung irgend eines Aufenthaltstitels für den Fall, dass ihm eine Niederlassungserlaubnis nicht zusteht, ist in der Revisionsinstanz angefallen.
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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und der noch nicht vollzogenen Abschiebungsandrohung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (30. August 2011). Änderungen der Rechtslage nach diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen, wenn das Tatsachengericht sie - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - ebenfalls zu berücksichtigen hätte (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - InfAuslR 2012, 261, Rn. 13 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist danach das Aufenthaltsgesetz in der durch Gesetz vom 1. Juni 2012 geänderten Fassung (BGBl I S. 1224).
- 13
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2. Die Revision ist begründet. Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zwar zulässig, jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unbegründet. Auch die gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet.
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2.1 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist zulässig; insbesondere fehlt dem Kläger nicht das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung seines Begehrens. Denn die ihm zuvor erteilten Aufenthaltstitel vom 13. Oktober 2003 und 26. September 2005 sind erloschen.
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Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis vom 13. Oktober 2003, die gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, ist im Jahre 2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG - zuvor § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG - erloschen. Der Kläger hat die ihm von der Ausländerbehörde auf Antrag eingeräumte Rückkehrfrist (25. April 2005) nicht eingehalten, sondern um fünf Monate überschritten.
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Auch die Niederlassungserlaubnis vom 26. September 2005 entfaltet keine Rechtswirkungen mehr. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern ( Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27 Rn. 21; Beschluss vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - 11 B 14.10 - OVGE BE 31, 156; abweichend zum Schulaufenthalt VGH München, Beschluss vom 2. November 2010 - 10 B 09.1771). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger in der Zeit von August 2006 bis Mai 2009, also während eines Zeitraums von drei akademischen Jahren, in den USA studiert. Dort hat er nicht lediglich einzelne Abschnitte einer in Deutschland begonnenen oder abgeschlossenen Ausbildung absolviert, sondern ein vollständiges Studium in zwei Fächern durchgeführt, während er in Deutschland lediglich ein kleines Büro für eine gewerbliche Tätigkeit geringen Umfangs vorgehalten hat. Zwar hat er sich während der vorlesungsfreien Zeit immer wieder auch in Deutschland aufgehalten, doch fand etwa seine in denselben Zeitraum fallende Eheschließung in Dänemark statt; seine Ehefrau lebt und arbeitet in Russland. Auch hat er sich während des dreijährigen Auslandsaufenthalts geschäftlich in weiteren Staaten aufgehalten. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsstudiums noch in Deutschland befunden. Auf die Frage, ob er stets eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland geplant hat - wofür der im Oktober 2009 gestellte Einbürgerungsantrag sprechen mag -, kommt es angesichts des Gewichts der geschilderten objektiven Umstände nicht an.
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Das beim Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen 19 B 12.265 anhängige Verfahren der - nach Abschluss der Berufungsinstanz erneut eingelegten - Anschlussberufung, mit der sich der Kläger gegen die behördliche Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis vom 25. September 2005 wendet, ist für den vorliegenden Revisionsrechtsstreit nicht vorgreiflich. Denn selbst wenn man unterstellt, dass dieses Berufungsverfahren zu einer rechtskräftigen Aufhebung von Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids führen würde, wäre die Revision insoweit ebenfalls begründet, weil es in diesem Fall an der Zulässigkeit der zu Grunde liegenden Verpflichtungsklage fehlen würde.
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2.2 Die Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf diesen Aufenthaltstitel hat.
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Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 HumHAG in unmittelbarer Anwendung, weil der Kläger diesen Status nicht erworben hat. Denn jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion wurden auf Grund des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz (Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder) vom 9. Januar 1991 nicht als verfolgte oder durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnete Gruppe aufgenommen. Dies hat der Senat in seinen den Beteiligten bekannten Urteilen vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (a.a.O. Rn. 17 ff.) und vom 4. Oktober 2012 - BVerwG 1 C 12.11 (Rn. 12) - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
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Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ergibt sich auch nicht aus einer Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG. Diese Rechtsstellung hat der Kläger durch seine Einreise auf der Grundlage einer Aufnahmezusage zwar zunächst erworben, doch ist sie mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 erloschen. Aus den Übergangsregelungen des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 23 Abs. 2 AufenthG die Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu ausgestalten und ausschließlich diesem Gesetz unterstellen wollte. Die in dieser Einwirkung auf einen noch fortdauernden und damit nicht abgeschlossenen Sachverhalt liegende unechte Rückwirkung ist nicht zu beanstanden, da sie u.a. der Beseitigung der aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes sich ergebenden Rechtsunsicherheit diente (Urteile vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 17 ff., und vom 4. Oktober 2012 a.a.O. Rn. 13 f.). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung eines etwaigen Anspruchs auf jederzeitige Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach Wiedereinreise im Anschluss an Auslandsaufenthalte beliebiger Dauer oder Zweckrichtung wurde weder durch die entsprechende Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes vermittelt noch lässt es sich auf verfassungsrechtliche Gründe stützen. Denn den betroffenen Immigranten steht die aufenthaltsrechtliche Möglichkeit einer vorübergehenden Ausreise mit der Option der Verlängerung über sechs Monate hinaus (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) offen, so dass sie es selbst in der Hand haben, das ihnen eingeräumte Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Zusätzlich besteht - was für den Kläger freilich ohne Bedeutung ist - die Möglichkeit, bei Furcht vor Verfolgung um Asyl nachzusuchen.
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Schließlich kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auch nicht auf § 9 Abs. 2 AufenthG stützen. Denn weder besitzt er seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), da - wie ausgeführt - die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind, noch ist er nach dem Erlöschen dieser Titel mit dem erforderlichen Visum eingereist (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihm dies unzumutbar gewesen wäre.
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2.3 Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Der Kläger ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), da die ihm erteilten Aufenthaltstitel erloschen sind. Die Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Der Kläger ist nach Abschluss seines Studiums in den USA unerlaubt eingereist, d.h. ohne den gemäß § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dafür ist unerheblich, ob er sich dieses Umstands bewusst war oder nicht. Auf das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 1 HumHAG kann sich der Kläger nicht berufen, da er, wie ausgeführt, kein Flüchtling ist. Ob der Status entsprechend § 1 HumHAG dem Kläger das in Art. 33 Abs. 1 GFK enthaltene Refoulement-Verbot zunächst vermittelt hat, kann demgegenüber offenbleiben, weil sein Status mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes umfassend und abschließend neu geregelt worden ist (Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 26 ff.). Andere Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich. Insbesondere steht Art. 8 EMRK einer Abschiebung des Klägers nicht entgegen. Dieser ist erst mit 21 Jahren nach Deutschland gekommen und beherrscht die russische Sprache. Zudem lebt seine Ehefrau in Moskau, und er ist in Russland regelmäßig geschäftlich tätig. Demgegenüber war seine Aufenthaltsdauer in Deutschland auf Grund zahlreicher geschäftlicher Auslandsaufenthalte und während der Dauer seines dreijährigen Auslandsstudiums in erheblichem Umfang reduziert.
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Die Frage, ob die Abschiebungsandrohung an der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie (ABl EU Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98) zu messen ist, kann offenbleiben (vgl. dazu Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - juris Rn. 45 - zur Veröffentlichung in der Sammlung BVerwGE vorgesehen). Selbst wenn man unterstellt, dass die darin enthaltenen materiellrechtliche Vorgaben für eine Rückkehrentscheidung intertemporal auch für eine vor Ablauf der Umsetzungsfrist (24. Dezember 2010, vgl. Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) erlassene Abschiebungsandrohung Geltung beanspruchen - im vorliegenden Fall ist die Abschiebungsandrohung am 26. Oktober 2010 ausgesprochen worden -, verhilft das der Revision nicht zum Erfolg. Denn eine Abschiebungsandrohung löst nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes kein Einreiseverbot aus, so dass im Zeitpunkt ihres Erlasses kein Bedürfnis für eine Festsetzung der zeitlichen Dauer eines solchen Verbots besteht.
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Die von der Beklagten festgesetzte Ausreisefrist ist nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und dreißig Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen; dem wird eine datumsmäßige Fixierung jedenfalls dann gerecht, wenn die Ausreisepflicht - wie hier - kraft Gesetzes vollziehbar ist.
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3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels für den Fall, dass ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis nicht bestehen sollte, ist aus den bereits ausgeführten Gründen ebenfalls unbegründet, da es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen fehlt. Die Berufungsentscheidung ist damit auch unter diesem Aspekt nicht aus anderen Gründen richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage, ob dieses vor dem Verwaltungsgericht geltend gemachte Begehren hinreichend bestimmt formuliert worden ist, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
- 1.
Ablauf seiner Geltungsdauer, - 2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung, - 3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels, - 4.
Widerruf des Aufenthaltstitels, - 5.
Ausweisung des Ausländers, - 5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a, - 6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, - 7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, - 8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.
(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.
(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.
(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.
(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn
- 1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird, - 2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird, - 3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren, - 4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder - 5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, - 1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten - a)
gegen das Leben, - b)
gegen die körperliche Unversehrtheit, - c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches, - d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder - e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
- 1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, - 2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand, - 3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, - 4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder - 5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, - a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt, - b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder - c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.
(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer
- 1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, - 2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - 3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, - 4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, - 5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben, - 6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist, - 7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde, - 8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland - a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder - b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
- 9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Tenor
Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. In Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2008 - 8 K 3985/06 - zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
- 1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, - 2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt, - 2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder - 3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
- 1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und - 3.
der Ausländer - a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt, - b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, - c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, - d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, - f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder - g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
- 1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat, - 2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, - 3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte, - 4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf, - 5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist, - 6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder - 7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.
(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.