Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Nov. 2015 - 6 L 3298/15
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (6 K 6701/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 wird hinsichtlich Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung (Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins) wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Dem am 00.0.1991 geborenen Antragsteller wurde am 11. Oktober 2010 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S erteilt.
4Bis September 2012 führte der Antragsteller eine Beziehung mit Frau T. F. . Nach Beendigung der Beziehung lehnte Frau F. weitere Kontakte mit dem Antragsteller ab, was dieser nicht akzeptierte. Es kam zu einer Vielzahl von Vorfällen, bei denen Frau F. den Antragsteller unter anderem beschuldigte, sie zu verfolgen, körperlich und verbal anzugehen, sie zu beleidigen und zu bedrohen sowie ihre Sachen zu beschädigen. Mit Beschlüssen vom 20. November 2012 und 25. Februar 2014 (00 F 00/14) erließ das Amtsgericht N. -S. auf Antrag von Frau F. jeweils eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsteller, laut der dieser sich ihr nicht mehr nähern durfte.
5Mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Mai 2015 (22 Cs-100 Js 315/13-253/13) verurteilte das Amtsgericht N. -S. den Antragsteller wegen Nachstellung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung zu Lasten von Frau F. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen werden Vorfälle an insgesamt 16 Tagen im Zeitraum vom 16. Februar 2013 bis zum 19. Mai 2014 aufgezählt, die im Einzelnen aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung hervorgehen:
6Lfd. Nr. |
Datum |
Verhalten des Antragstellers laut Urteil des AG MG-S. |
|
16.02.2013 |
Eindringen in die Wohnung von Fr. F. ; aus Wut Zerschlagen eines Spiegels |
|
09.04.2013 |
Zertreten eines Briefkastens und eines Gartenzauns vor dem Haus von Fr. F. |
|
12.04.2013 |
Eindringen in die Wohnung von Fr. F. ; bei Gerangel Zerreißen ihrer Kleidung |
|
15.04.2013 |
Verfolgen der zu Fuß gehenden Fr. F. mit Pkw und Beleidigung aus dem Fahrzeug heraus |
|
03.09.2013 |
Auflauern und Beschimpfen |
|
03.02.2014 |
Mehrfaches Anrufen auf Mobiltelefon; bei Abnahme Beschimpfungen; später Auflauern und Treten gegen Tür des Pkw von Fr. F. , während sich diese im Fahrzeug befand |
|
24.02.2014 |
Beleidigen und Bespucken vor dem Sitzungssaal im Rahmen eines Gerichtstermins |
|
12.03.2014 |
Beleidigen |
|
29.03.2014 |
Mehrfaches Schlagen und Treten gegen die Wohnungstür von Fr. F. ; wiederholtes Anrufen |
|
04.04.2014 |
Auflauern und Querstellen des Fahrzeugs, um die mit einem Pkw fahrende Fr. F. Straße zum Anhalten zu zwingen; Beleidigungen aus Fahrzeug heraus; abends Beleidigungen vor der Wohnung von Fr. F. und wiederholtes Anrufen |
|
14.04.2014 |
Wiederholtes Anrufen auf Mobiltelefon; Beleidigungen |
|
22.04.2014 |
Schlagen mit Fäusten gegen die Wohnungstür von Fr. F. |
|
05.05.2014 |
Auflauern und Hinterherfahren mit Fahrzeug; Beleidigungen; später erneutes Aufsuchen und Beleidigungen |
|
17.05.2014 |
Querstellen des Pkw hinter Pkw von Fr. F. , damit diese sich nicht schnell entfernen konnte; Schreiben zahlreicher Nachrichten |
|
18.05.2014 |
Auflauern an Arbeitsstelle; Hupen und Beschimpfen |
|
19.05.2014 |
Bedrohung und Beleidigungen |
Nach den Ausführungen des Amtsgerichts N. -S. sei bei der Strafzumessung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen gewesen, dass dieser die Taten vollumfänglich eingeräumt habe. Darüber hinaus habe auch Frau F. zur Eskalation der Beziehung beigetragen. Im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung sei zu beachten gewesen, dass der Antragsteller im Tatzeitraum gerade erst dem Alter eines Heranwachsenden entwachsen gewesen sei. Sämtliche Handlungen hätten der speziellen Beziehung zu Frau F. Rechnung getragen, die nunmehr befriedet sei, sodass weitere Straftaten von dem Antragsteller nicht zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts N. -S. vom 4. Mai 2015 (Bl. 117-123 der Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
8Mit Schreiben vom 30. Juni 2015, das dem Antragsteller am 3. Juli 2015 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung auf. Zur Begründung der Gutachtenanordnung führte die Antragsgegnerin aus, dass sich aus den im Urteil des Amtsgerichts N. -S. genannten Vorfällen Anhaltspunkte ergäben, die auf eine normabweichende Aggressivität des Antragstellers hindeuteten. Das Gutachten müsse insbesondere zu der Frage Auskunft geben, ob trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten sei, dass der Antragsteller die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, B und L erfülle. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller darauf hin, dass sie bei Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen dürfe.
9Der Antragsteller legte das verlangte Gutachten nicht vor. Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
10Mit Bescheid vom 25. September 2015 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens die Fahrerlaubnis. Sie forderte ihn zur Ablieferung seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Verfügung auf und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an. Außerdem setzte sie Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 170,95 Euro fest.
11Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2015 Klage erhoben (6 K 6701/15), über die noch nicht entschieden ist, und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung seiner Klage und seines Antrags trägt er vor, dass er das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten aus finanziellen Gründen nicht vorgelegt habe. Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Gutachtenanordnung herangezogenen Vorfälle aus dem Urteil des Amtsgerichts N. -S. rechtfertigten die Anordnung nicht. Die Taten seien das Ergebnis einer Beziehungsstreitigkeit gewesen. Dabei habe nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch Frau F. zur Eskalation der Beziehung beigetragen. Die abgeurteilten Taten lägen außerdem bereits lange zurück. Der Antragsteller sei im Übrigen bislang noch nicht im Straßenverkehr auffällig geworden.
12Der Antragsteller beantragt,
13die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 5. Oktober 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
14Die Antragsgegnerin beantragt,
15den Antrag abzulehnen.
16Zur Begründung führt sie aus, dass die Häufigkeit und die Zeitdauer der im Urteil des Amtsgerichts N. -S. genannten Vorfälle auf eine normabweichende Aggressivität des Antragstellers hinwiesen. Selbst wenn Frau F. zu der Eskalation beigetragen habe sollte, rechtfertige dies nicht die Vermutung, der Antragsteller beherrsche seine Affekte, insbesondere da es sich nicht um eine einmalige Handlung gehandelt habe. Die entstandenen Bedenken könnten auch nicht dadurch ausgeräumt werden, dass der Antragsteller über längere Zeit nicht auffällig geworden sei.
17II.
18Der auf § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.
19Auf den Antrag des Antragstellers war die aufschiebende Wirkung seiner fristgemäß erhobenen Klage (6 K 6701/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. September 2015 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO wiederherzustellen (Fahrerlaubnisentziehung und Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins) bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO anzuordnen (Zwangsgeldandrohung). Die Klage im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolgreich sein, weil sich die angegriffene Ordnungsverfügung bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet und damit die der Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung beseitigt hat. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. VwGO kommt in Betracht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage – wie hier für die Androhung des Zwangsgeldes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) – kraft Gesetzes entfällt.
21Die Begründetheit eines solchen Antrags beurteilt sich in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß getroffen wurde und ob das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Interesse an einer Aussetzung der Maßnahme überwiegt.
22Bei der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Maßnahme einerseits und an ihrer Vollziehung andererseits sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
23Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis offensichtlich rechtswidrig ist.
24Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 46 Abs. 1, Abs. 3, 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
25Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf aber nur dann auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 – 16 E 886/14 –, juris Rn. 5 und vom 5. Januar 2011 – 16 B 1695/10 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2012 – 6 K 5127/10 –, juris Rn. 17.
27Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann nach derzeitigem Sachstand nicht von der Kraftfahrungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen werden. Die Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2015 ist nach Aktenlage materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage der Gutachtenanordnung in Betracht kommenden §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV liegen nicht vor.
28Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Dieser Regelung liegt die Annahme zugrunde, dass besonders aggressive Straftäter auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden. Daneben soll auch bei Personen, die sich gleichgültig gegenüber sozialen Normen, Regeln und den Rechten anderer verhalten, damit zu rechnen sein, dass sie entsprechende Verkehrsstraftaten begehen.
29Vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 2. Auflage 2005, Kommentar zu Ziffer 3.14, S. 209.
30§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV charakterisiert die Straftaten, die Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sein können, einschränkend dahingehend, dass sie im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen müssen.
31Bei der Beurteilung, ob die gegebenen Anknüpfungstatsachen Zweifel hinsichtlich der Kraftfahreignung begründen, ist stets dem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) andererseits Rechnung zu tragen. Denn die letztlich zum Nachweis der Kraftfahreignung erforderliche Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Dem Betroffenen wird zugemutet, anderen Einblick in Kernbereiche seiner Persönlichkeit zu geben. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muss die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offenlegen.
32Siehe hierzu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris.
33Ein solcher Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Anforderung eines Gutachtens allein auf solche Mängel bezieht, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, dass der Betroffene sich als Führer eines Kraftfahrzeugs nicht verkehrsgerecht und umsichtig verhalten wird. Der Entscheidung über die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens müssen tatsächliche Feststellungen zugrundegelegt werden, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, juris; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris.
35§ 11 Abs. 3 Satz 1 FeV ist vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung seines Sinn und Zwecks auszulegen. Die Vorschrift dient – wie § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis ermächtigen – dem Schutz der Allgemeinheit und der Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer vor unfähigen oder ungeeigneten Führern solcher Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 – 11 C 34/94 –, juris Rn. 9
37Dies zugrunde gelegt, kann aus mangelnder Rechtstreue allein nicht darauf geschlossen werden, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber (auch) im Straßenverkehr nicht regelgerecht verhalten wird. Aus den begangenen Straftaten müssen sich vielmehr straßenverkehrsrechtlich relevante Umstände ergeben. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –; Urteil der Kammer vom 20. Februar 2014 – 6 K 6737/12 –, juris Rn. 63 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2014 – 16 E 179/14 –, wonach ein die Kraftfahreignung wegen der Begehung sexueller Delikte ausschließendes medizinisch-psychologisches Gutachten den Zusammenhang zwischen der Wiederholungsgefahr für diese Delikte und der Kraftfahreignung aufzeigen muss.
39Die Tat, die Anlass der Gutachtenanordnung ist, muss tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene zukünftig bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen.
40Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 11 C 12.874 –, juris Rn. 22, 27.
41Im Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV bedeutet dies: Die Begehung von Straftaten lässt dann auf ein fahreignungsrelevantes hohes Aggressionspotenzial schließen, wenn diese auf eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten hindeuten und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1741/13 –, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1. Mai 2014, Kapitel 3.16, S. 80.
43Ein hohes Aggressionspotenzial kommt abstrakt betrachtet regelmäßig in solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken.
44Vgl. Urteil der Kammer vom 20. Februar 2014 – 6 K 6737/12 –, juris Rn. 45 f. unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 2. Auflage 2005, Kommentar zu Ziffer 3.14, S. 209; siehe auch Müller, Probleme des Fahreignungsrechts und Pflichtmitteilungen der Polizei in: DAR 2013, 69 (71 f.); Tepe, Aggressionspotenzial im Fahrerlaubnisrecht in: NZV 2010, 64 (66).
45Es ist stets auf die Gesamtumstände zu achten, weil etwa ein einmaliges Verhalten in einer Ausnahmesituation nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotenzial zulässt.
46Vgl. Wendlinger, Fahrerlaubnisrecht: Ermessensausübung bei der Überprüfung der charakterlichen Fahreignung, in: NZV 2006, 505 (509) mit weiteren Nachweisen.
47Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen lassen jedenfalls Raub, schwere und gefährliche Körperverletzungen sowie Vergewaltigung, das heißt Straftaten, die sich in erheblicher Weise gegen die körperliche Integrität einer anderen Person richten, auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2015 – 16 A 1741/13 –, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1. Mai 2014, Kapitel 3.16, S. 80.
49All dies zugrunde gelegt, begründen die dem Urteil des Amtsgerichts N. -S. vom 4. Mai 2015 zugrundeliegenden Taten, auf die allein sich die Untersuchungsanordnung stützt und auf die abzustellen ist,
50vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 – 16 B 912/14 –, juris Rn. 13,
51nach derzeitiger Sachlage keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein kraftfahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV, welche die Gutachtenanordnung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2015 rechtfertigen könnten.
52Der Antragsteller hat im Zeitraum von Februar 2013 bis Mai 2014 wiederholt Straftaten zu Lasten seiner ehemaligen Freundin, Frau T. F. , begangen, die zu seiner Verurteilung wegen Nachstellung (§ 238 Strafgesetzbuch (StGB)) in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) geführt haben. Der Straftatbestand der Nachstellung zählt aufgrund der Vielgestaltigkeit der als Tathandlungen in Betracht kommenden Verhaltensweisen, die von der massenhaften Versendung von E-Mails bis zur Tötung des Opfers reichen können, nicht grundsätzlich – wie etwa die Tatbestände der Vergewaltigung oder des Raubes – zu den Delikten, in denen eine besondere Aggressivität zum Ausdruck kommt. Nachstellen („Stalking“) spielt sich im Grenzbereich zwischen kriminellem Verhalten, psychopathologischer Auffälligkeit, misslungener Aufarbeitung von Lebenskrisen und sozialer Lästigkeit ab.
53Vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 238 Rn. 3.
54Daher bedarf es bei einer Verurteilung wegen Nachstellung in besonderem Maße einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, bei der vor allem die von dem Betroffenen vorgenommenen Tathandlungen zu berücksichtigen sind, um aus der Begehung dieser Straftat auf Anhaltspunkte für ein fahreignungsrelevantes Aggressionspotenzial schließen zu können. Diese Einzelfallbetrachtung fällt nach Aktenlage zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn den im Urteil des Amtsgerichts N. -S. genannten Taten lassen sich keine für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass von dem Antragsteller zukünftig eine Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen könnte.
55Die Taten des Antragstellers sind nach Aktenlage nicht geeignet, grundsätzliche Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu begründen, da sie allein das Ergebnis eines mittlerweile beendeten Beziehungskonfliktes waren. Sämtliche Taten des Antragstellers richteten sich gegen Frau F. und hatten ihre Wurzel in der besonderen Beziehung zu ihr, zu deren Eskalation nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. -S. auch Frau F. selbst beigetragen hatte. Die Beziehung ist nach den Ausführungen des Amtsgerichts mittlerweile „befriedet“, woraus das Amtsgericht im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung den Schluss gezogen hat, dass von dem Antragsteller zukünftig keine Straftaten mehr zu erwarten seien. Hinzu kommt – worauf das Amtsgericht N. -S. zutreffend hingewiesen hat –, dass der 1991 geborene Antragsteller im Zeitpunkt der Tatbegehung gerade erst dem Alter eines Heranwachsenden entwachsen war. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts machte er in der Hauptverhandlung einen deutlich gereiften Eindruck.
56Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller, der vor der Verurteilung durch das Amtsgericht N. -S. weder strafrechtlich noch verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, auch unabhängig von dem persönlichen, mittlerweile beendeten Konflikt mit Frau F. innerhalb oder außerhalb des Straßenverkehrs unbeherrschte Verhaltensweisen gezeigt hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Taten des Antragstellers über einen langen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt haben und von einer besonderen Hartnäckigkeit waren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie Ausdruck eines persönlichen Konfliktes waren, der den Antragsteller in eine Ausnahmesituation gebracht hat, die keine allgemeinen Schlüsse im Hinblick auf seine (fehlende) Kraftfahreignung zulässt. Dies gilt umso mehr, als seine Taten im Rahmen der Vielgestaltigkeit möglicher Tathandlungen der Nachstellung nicht durch eine besonders hohe kriminelle Energie gekennzeichnet waren. Der Antragsteller hat zwar teilweise auch aggressive Verhaltensweisen gezeigt, insbesondere in Form von Sachbeschädigungen und Beleidigungen. Einige der im Urteil des Amtsgerichts N. -S. genannten Taten sind aber auch als in erster Linie sozial lästig einzustufen, beispielsweise das wiederholte Anrufen und Versenden von Nachrichten. Eine Verurteilung wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Frau F. , geschweige denn wegen schwerer Straftaten wie Raub, schwerer oder gefährlicher Körperverletzung oder Vergewaltigung, ist nicht erfolgt.
57Auch die Tatsache, dass der Antragsteller einzelne der Taten zu Lasten von Frau F. (auch) im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen hat, zum Beispiel durch Querstellen seines Pkw, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass dabei auch andere, unbeteiligte Verkehrsteilnehmer irgendeiner Gefährdung ausgesetzt gewesen wären. Auch diese Taten waren vielmehr allein Ausdruck des persönlichen Konfliktes des Antragstellers mit Frau F. , wiesen aber keinen spezifischen Bezug zu seiner Kraftfahreignung auf. Die Verwendung des Pkw geschah lediglich bei Gelegenheit der Nachstellung, welche letztlich das alleinige Ziel des Antragstellers war. Die Tatsache, dass der Antragsteller – in der Vergangenheit – (auch) seinen Pkw im Rahmen eines mittlerweile beendeten persönlichen Konfliktes eingesetzt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in Zukunft in der Anonymität des alltäglichen Straßenverkehrs verkehrsgefährdend oder aggressiv verhalten wird.
58Da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist, sind auch die weiteren, darauf beruhenden Anordnungen in dem Bescheid vom 25. September 2015 (Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV; Androhung des Zwangsgeldes gemäß §§ 55, 59, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)) als rechtswidrig anzusehen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrer, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Das Gericht geht – trotz der Regelung in § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in seiner bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung – mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und sich damit nicht streitwerterhöhend auswirkt.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 2013 geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1972 geborene Kläger ist seit 1991 Inhaber einer Fahrerlaubnis (unter anderem der Fahrerlaubnisklassen BE und CE). Im Jahr 1998 äußerte Frau S. X. aus dem Heimatort des Klägers gegenüber der Polizei, der Kläger stelle ihr seit etwa zwei Jahren nach, indem er sie anrufe oder längere Zeit mit dem Auto verfolge. Nach einer Intensivierung dieser Nachstellungen und Äußerungen des Klägers, die als Todesdrohungen gegen Frau X. gedeutet werden konnten und eine Selbsttötungsabsicht einschlossen, wurde der Kläger im Juli 1998 für etwa einen Monat nach dem PsychKG in die St.‑W. ‑Klinik in S1. eingewiesen. Ähnliche Verhaltensweisen des Klägers wiederholten sich etwa ab Anfang des Jahres 2005 in Bezug auf die gleichfalls am Wohnort des Klägers lebende Frau I. , wobei das Hinterherfahren mit dem Auto, beleidigende Gesten sowie Sachbeschädigungen am Auto von Frau I. im Vordergrund standen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 forderte der Beklagte den die Vorfälle abstreitenden Kläger auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist ein solches Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2006 die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dem Beklagten ein neurologisches Gutachten des Dr. H. aus W1. ‑ Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie ‑ vom 29. August 2006 vor, woraufhin der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2006 wieder aufhob. Dr. H. diagnostizierte beim Kläger eine paranoide oder schizoide Persönlichkeitsstörung, wobei eine genauere Zuordnung nicht getroffen werden könne. Eine Psychose oder eine Neigung zu einer Psychose könnten nicht festgestellt werden. Die Persönlichkeitsstörung sei auch nicht so ausgeprägt, dass sein Denken, Handeln und Tun in Bezug auf den Straßenverkehr deutlich eingeschränkt seien. Sein Verhalten sei für die betroffenen Frauen sehr lästig, gefährde aber nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs.
3In einer Strafanzeige vom 12. Mai 2006 wurde dem Kläger zur Last gelegt, den zuvor von ihm konsultierten Rechtsanwalt U. aus I1. wegen eines Streits über die Rückerstattung einer Vorauszahlung tätlich angegriffen zu haben; deswegen wurde der Kläger nachfolgend vom Amtsgericht Borken zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere Strafanzeigen in den Jahren 2008 und 2010 betrafen beleidigende Äußerungen des Klägers gegenüber der Kreispolizeibehörde auf eine Vorladung hin, weiter Beleidigungen gegen seinen vormaligen Rechtsanwalt sowie weitere bzw. neuerliche Nachstellungen zum Schaden Frau I. , wobei zuletzt auch aggressives Vorgehen bzw. eine von Zorn geprägte Einstellung des Klägers hervorgetreten seien. Im Zuge der nachfolgenden Ermittlungen wurden auch Belästigungen und Nachstellungen zum Nachteil der in der Nachbarschaft des Klägers wohnenden Frau T. , einer Freundin von Frau I. , bekannt. Die wegen dieser Strafanzeigen mit der Erstellung eines Schuldfähigkeits‑ und Verhandlungsfähigkeitsgutachtens beauftragte Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. T1. aus S2. gelangte unter dem Datum vom 8. Mai 2010 zu der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, schizoiden und paranoiden Zügen, die den Grad einer schweren Persönlichkeitsstörung mit einer Durchdringung des gesamten Persönlichkeitsgefüges mit einer nahezu ausschließlich durch das Störungsbild geprägten Realitätswahrnehmung ohne kritische Distanzierung erreiche; im Ergebnis sei daher von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB auszugehen.
4Nach der Einstellung der seinerzeit gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen der bei ihm festgestellten Schuldunfähigkeit forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2012 auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung das Gutachten eines Amtsarztes vorzulegen. Im Gutachten des Dr. U1. ‑ Untere Gesundheitsbehörde des Kreises D. ‑ vom 18. Juni 2012 heißt es, aus den umfangreichen Akten werde eine Neigung zu entgrenzten und entsteuerten Verhaltensweisen erkennbar. Aktuell habe der Kläger sehr vage, ausweichend und zensierend vorgetragen. Es sei dabei nicht gelungen, die Motive und inneren Einstellungen des Klägers zu den problematischen Verhaltensweisen nachzuvollziehen und einen tieferen Zugang zu seiner Erlebniswelt zu erlangen. Das beobachtete Verhalten lasse sich mit der vorbeschriebenen Persönlichkeitsstörung vereinbaren, wohingegen zu möglicherweise realitätsverzerrten Wahrnehmungen keine Aussage getroffen werden könne. Aufgrund der nur spärlichen Angaben des Klägers zu den anlassgebenden Geschehnissen und inneren Einstellungen könne nicht mit dem nötigen Maß an Sicherheit zu dessen aktueller Fahrtauglichkeit Stellung genommen werden. Ebenso wenig habe geklärt werden können, ob er in der Lage sei, Defizite in der Impulssteuerung auszugleichen. Zusammenfassend hätten die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an der Fahreignung des Klägers nicht ausgeräumt werden können. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger nunmehr zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, woraufhin der Kläger ein am 2. Oktober 2012 an ihn übersandtes Gutachten der ABV ‑ Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit ‑ in F. beibrachte. Darin ist dargestellt, dass es so gut wie gar nicht möglich gewesen sei, einen näheren Zugang zum Kläger aufzubauen, weshalb die Frage nach inhaltlichen Denkstörungen und Halluzinationen nicht beantwortet werden könne; derartige Störungen könnten mithin nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kläger derzeit fahruntauglich sei.
5Mit Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2012 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die für ihn negative Begutachtung durch die ABV-GmbH. Das Gutachten sei ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, so dass keine Bedenken bestünden, es zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
6Am 21. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Das Gutachten der ABV-GmbH sei nicht von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt worden und orientiere sich nicht an den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Auch den vorangegangenen Begutachtungen durch Dr. H. , Frau Dr. T1. und Dr. U1. könne zusammenfassend nicht entnommen werden, dass er fahrungeeignet sei. Die Diagnose einer paranoiden oder schizoiden Persönlichkeitsstörung sei in den Begutachtungsleitlinien nicht aufgeführt und könne daher nicht zur Annahme der Fahrungeeignetheit führen. Die Leitlinien erfassten darüber hinaus Straftaten nur dann als möglicherweise eignungsausschließend, sofern diese in direktem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stünden; solche Taten würden ihm nicht zur Last gelegt. Im Übrigen sei er entsprechend der Empfehlung in dem Gutachten bereit, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, finde aber keinen dazu bereiten Therapeuten. Er wünsche eine erneute psychiatrische Begutachtung, und zwar durch Dr. H. aus W1. , was der Beklagte indessen ablehne. Darüber hinaus legte der Kläger ein Gutachten des TÜV Nord GmbH ‑ amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, C. ‑ vom 5. Dezember 2012 vor, nach dem bei den dort angewandten psycho-physischen Testverfahren trotz erkennbar gewordener deutlicher Beeinträchtigungen insgesamt noch die besonderen Anforderungen für Inhaber oder Bewerber unter anderem der Fahrerlaubnisklasse D erfüllt worden seien.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 aufzuheben.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.
10Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen, in deren Rahmen der Kläger noch vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die von ihm herangezogenen Begutachtungsleitlinien als Voraussetzung für mangelnde Fahreignung das Krankheitsbild einer schizophrenen Psychose aufführten, die indessen bei ihm nie diagnostiziert worden sei. Die unter anderem von der ABV-GmbH angenommene "paranoide oder schizoide Persönlichkeitsstörung" sei hiervon klar zu unterscheiden. Auch aus dem Gutachten von Frau Dr. T1. gehe keine Aussage über seine Fahreignung hervor. Sofern seine Neigung zum sog. Stalking gutachterlich als ein "wahnhaftes Verhalten" bezeichnet worden sei, sei hiermit noch nicht die Diagnose einer ‑ akuten ‑ Psychose gestellt. Vor allem sei missachtet worden, dass die anlassgebenden Taten tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen müssten, dass der Betroffene die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterordne; an derartigen Feststellungen fehle es in seinem Fall jedoch. Auch sei nicht jede zutage getretene Aggressionsbereitschaft ein tragfähiger Hinweis auf einen Fahreignungsmangel; diese müsse vielmehr in einem solchen Maße vorliegen, dass mit impulsivem und daher risikoerhöhendem Verhalten in zugespitzten Verkehrssituationen gerechnet werden müsse, was von den Feststellungen des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts nicht gedeckt sei. Es stoße auf Bedenken, wenn gutachterliche Äußerungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unbesehen auf die Fahreignung übertragen würden. Dem Verwaltungsgericht fehle die Sachkunde, um über die eindeutigen Feststellungen des speziell zur Frage der Fahreignung Stellung nehmenden Dr. H. hinweggehen zu können; die Vermengung der Diagnosen einer schizophrenen Psychose und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung lasse vielmehr an jeglicher Sachkunde zweifeln. Auch wenn er, der Kläger, bei den neueren Begutachtungen durch den Amtsarzt Dr. U1. und durch die ABV-GmbH nicht hinreichend mitgewirkt haben sollte, gehe aus diesen Gutachten keine Psychose hervor. Daher sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung eine Begutachtung vornehmen zu lassen, statt sich selbst zu Unrecht eine Sachkunde zuzuschreiben. Diese Begutachtung werde ergeben, dass sich seine, des Klägers, seelische Erkrankung nicht auf seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirke.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen,
15und trägt ergänzend zum Bisherigen vor: Die in dem Gutachten der ABV‑GmbH aus F. gezogene Schlussfolgerung, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem klageabweisenden Urteil im Wesentlichen gestützt habe, sei eindeutig und nicht zu beanstanden. Bei dem Kläger liege jedenfalls eine schwere paranoide bzw. schizoide Persönlichkeitsstörung vor, die gemäß Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV und gemäß Nr. 3.10.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zur Verneinung der Fahreignung führe. Gleiches folge aus der Feststellung einer schweren seelischen Abartigkeit, ohne dass weitere konkrete Gefahrenmomente vorliegen müssten. Mit Blick auf das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten von Frau Dr. L. L1. , Fachpsychologin für Rechtspsychologie, Psychologische Psychotherapeutin und Diplom-Psychologin, vom 18. Juli 2014 führt der Beklagte noch aus, das Gutachten von Dr. L1. komme zu dem Ergebnis einer schweren Persönlichkeitsstörung, die den Kläger stark in seiner Lebensführung beeinträchtige. Trotz der Schwere dieser Erkrankung halte sie den Kläger aber für geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; dies könne vor dem Hintergrund der bisher beigezogenen Gutachten amtlich anerkannter Begutachtungsstellen nicht nachvollzogen werden. Es würden zu wenige Ausführungen dazu gemacht, inwieweit die Erkrankung des Klägers Auswirkungen auf seine Teilnahme am Straßenverkehr haben könne. Den Fragen einer medikamentösen Einstellung oder regelmäßigen ärztlichen Kontrollen des Klägers sei nicht nachgegangen worden. Es fehle auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach entsprechender Begutachtung für strafrechtlich schuldunfähig erklärt worden sei, sowie die Rückbindung an die Beurteilungskriterien ‑ Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung ‑. Daher werde weiterhin von der Richtigkeit der für den Kläger negativen Fahreignungsbeurteilung der ABV‑GmbH ausgegangen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte dieses Verfahrens sowie des vorlaufenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Gutachten von Dr. L1. vom 18. Juli 2014, das die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 hat Erfolg. Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Daneben kann sich ein Eignungsmangel nach dieser Bestimmung auch daraus ergeben, dass der Betroffene erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Vorliegend ergibt sich weder aus gesundheitlichen (dazu unter I.) noch aus charakterlichen Gründen (II.) eine Fahrungeeignetheit des Klägers.
20I. Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen fahrungeeignet. Das wäre zum einen dann der Fall, wenn bei ihm einer der in der Anlage 4 zur FeV genannten Fälle vorläge und nach Maßgabe gutachterlicher Beurteilung kein Ausnahmefall nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzuerkennen wäre (im Folgenden zu 1.), zum anderen dann, wenn eine nicht von der Anlage 4 zur FeV erfasste Abweichung vom gesundheitlichen Normalfall gegeben wäre, die sich im Einzelfall wegen ihrer Art und wegen ihrer Auswirkungen auf die Bewältigung der Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt, in einem Maße auswirken kann, dass gleichfalls nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung auszugehen wäre (2.). So verhält es sich beim Kläger indessen nicht.
211. Eines der in der Anlage 4 zur FeV enthaltenen Krankheits‑ oder Beschwerdebilder ist beim Kläger nicht anzutreffen. Insbesondere kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L1. in dem fachpsychologischen Gutachten sowie dieses noch näher erläuternd in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger an einer psychischen (geistigen) Störung i. S. v. Nr. 7 der Anlage 4 leidet. Eine organische Psychose (Nr. 7.1 der Anlage 4 zur FeV) wäre dann gegeben, wenn der Kläger psychotische Symptome aufwiese, die auf eine organische Ursache zurückzuführen sind, wie etwa ein Hirntrauma, eine Demenz oder Substanzmissbrauch.
22Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, unter "Psychose" (S. 1723 f.).
23Für das Vorliegen eines solchen organischen Grundleidens ergibt sich aus den Akten nichts. Insbesondere hat der Kläger wiederholt anamnestisch angegeben, Alkohol nur zurückhaltend und sonstige Drogen gar nicht zu konsumieren. Hinweise darauf, dass es sich anders verhalten könnte, sind nicht zutage getreten. Bei keiner der dem Kläger zur Last gelegten Taten, etwa den diversen Nachstellungen zu Lasten junger Frauen, hat sich ein Zusammenhang mit Trunkenheit oder Drogeneinfluss ergeben; auch im Übrigen enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt für eine Missbrauchsproblematik.
24Hinsichtlich der ansonsten unter Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Formen von Psychosen, nämlich der affektiven (Nr. 7.5) und der schizophrenen (Nr. 7.6), müssten ungeachtet der genauen Unterscheidung in jedem Falle psychotische Wahrnehmungs‑ und Verarbeitungsstörungen ‑ kurz: ein fehlender bzw. erheblich eingeschränkter Realitätsbezug ‑ vorliegen. Das ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit insbesondere aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), auf denen ihrerseits die Regelungen der Anlage 4 zur FeV beruhen. Dort ist zu Nr. 3.12.5 (schizophrene Psychosen) ausgeführt, dass unter Schizophrenien eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammengefasst werde. Gemeinsam sei den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein könnten (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können.
25So in der Fassung vom 1. Mai 2014, veröff. auch in www.bast.de unter "häufig gesucht".
26Diesen Leitlinien liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde, das den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergibt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32.12‑, BVerwGE 148, 230 = NJW 2014, 1318 = NZV 2014, 379 = Blutalkohol 51 (2014), 30 = juris, Rn. 19; s. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kommentar, zu Kapitel 2.4, S. 35.
28Die für den Kläger negative Begutachtung durch die ABV‑GmbH F. vom 11. September/2. Oktober 2012 beruhte maßgeblich darauf, dass aufgrund der dort von ihm gezeigten Verschlossenheit die Frage inhaltlicher Denkstörungen und Halluzinationen nicht habe geklärt werden können. In dieselbe Richtung weist auch der Vorbefund des Amtsarztes Dr. U1. vom 18. Juni 2012, wo es unter anderem heißt, es sei nicht gelungen, die Motive und inneren Einstellungen des Klägers zu den problematischen Verhaltensweisen nachzuvollziehen und einen tieferen Zugang zu seiner Erlebniswelt zu erlangen, so dass zu möglicherweise realitätsverzerrten Wahrnehmungen keine Aussage getroffen werden könne. Demgegenüber zeichnet sich das vom Senat eingeholte Gutachten von Dr. L1. dadurch aus, dass es der Gutachterin im Verlauf zweier Befragungstermine zunehmend besser gelungen ist, eine nähere Beziehung mit wachsendem Vertrauen aufzubauen. Das Gesprächsverhalten des Klägers sei zwar insbesondere anfänglich passiv gewesen, das heißt er habe fast nichts von sich aus geäußert, aber es sei ihm vor allem am zweiten Explorationstag etwas leichter gefallen, von sich aus etwas zu erzählen. Die Gutachterin kommt zu der Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung des Klägers, die aber nicht mit einer Psychose gleichzusetzen sei. Der Kläger habe weder irgendwann in seinem Leben noch zum Untersuchungszeitpunkt unter eindeutigen psychotischen Symptomen "wie Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug, Gedankenausbreitung oder Halluzinationen" gelitten. Auffällig in dieser Hinsicht sei allenfalls die ‑ allerdings isoliert dastehende ‑ Missdeutung eines Facebook-Links einer der vom Kläger belästigten Frauen gewesen, den der Kläger auf sich bezogen habe. Im Übrigen sei der Gedankengang des Klägers unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er jemals in seinem Leben unter formalen Denkstörungen wie Gedankenabreißen, Zerfahrenheit, Danebenreden, Neologismen oder anderem gelitten habe, die bei einer Schizophrenie auftreten könnten. Sein reduziertes Mitteilungsbedürfnis bestehe seit seiner Kindheit und sei nicht Ausdruck einer Sprachverarmung oder einer Apathie, wie sie im Rahmen einer schizophrenen Negativsymptomatik vorkommen könne. Auch seine affektiven Auffälligkeiten seien Ausdruck seiner Persönlichkeitsproblematik und nicht einer gestörten Affektivität im Sinne einer Hebephrenie (im jugendlichen Alter auftretende Schizophrenie). Zudem finde sich beim Kläger kein Hinweis auf eine wahnhafte Störung, zum Beispiel im Sinne eines Liebes‑, Verfolgungs‑ oder Größenwahns. Auch gewisse Schwankungen im Verhalten des Klägers und aufgetretene psychische Dekompensationen wie etwa die Morddrohungen gegen Frau X. im Jahr 1998 seien durchaus mit dem Verlauf von Persönlichkeitsstörungen in Einklang zu bringen; es finde sich insbesondere kein eindeutiger Leistungsknick in seiner Lebensgeschichte, wie dies bei einer schizophrenen Psychose häufig festzustellen sei. Auch seien Wahnvorstellungen klar von den realitätsfernen Ansichten des Klägers etwa über das Unrecht und den Schuldgehalt seiner Taten, wie dem von ihm praktizierten Stalking, abzugrenzen. Dem Kläger fehle es zwar erkennbar an dem Vermögen, sich in seine Opfer hineinzuversetzen oder das Unrecht seines Tuns einzusehen; vielmehr verdrehe er im Nachhinein die Dinge in einer Art und Weise, die dazu führe, dass er sich für unschuldig halte. Damit sei aber die Grenze zum Wahn noch nicht überschritten. Dies wäre erst dann der Fall, wenn er ‑ etwa ‑ objektiv belanglose Verhaltensweisen der betreffenden Frauen wie das Tragen eines bestimmten Kleidungsstückes als Aufforderung zu seinem Stalkingverhalten auffassen würde, so dass nach seiner Vorstellung im Ergebnis diese selbst daran die Schuld trügen; für ein solches Erleben des Klägers hätten sich aber keine Anhaltspunkte ergeben.
29Diese Darlegungen der Gutachterin sind überzeugend, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Kläger im Zuge dieser Begutachtung erstmals dazu gebracht werden konnte, näher über seine Verhaltensweisen und die dahinterstehenden Einstellungen zu berichten. Wenngleich bei der Lektüre der sinngemäß wiedergegebenen Äußerungen dessen Neigung zu abschwächenden und gleichsam beschwichtigenden Formulierungen ("ging eigentlich", "[ja,] aber weniger", "das ist bei uns zuhause nicht so", "ich bin ein bisschen durcheinander gewesen" oder "nee, eigentlich nicht") auffällt, konnten doch über mehrere Textseiten hinweg Aussagen des Klägers über Kindheit und Jugend, über das Verhältnis zu Eltern, Geschwistern und Schulkameraden, über seine Freizeitgestaltung und sogar über seine Einstellung zu seinen Taten und den Opfern sowie zur Sexualität wiedergegeben werden. Im Ganzen kann daher die gutachterliche Schlussfolgerung, trotz der Neigung des Klägers zur Schuldverdrängung und zum angepassten Verdrehen von Tatsachen könne ein wahnhaftes Erleben im Sinne einer psychotischen Erkrankung ausgeschlossen werden, nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass die Vorbegutachtung nicht explizit zu gegenteiligen Feststellungen gelangt waren. Vielmehr war insbesondere der ABV‑GmbH eine Aussage über eines Psychose des Klägers gar nicht möglich, weil sich schon kein hinlänglicher Gesprächskontakt zu ihm aufbauen ließ. Schließlich erzeugen auch die Ausführungen der Gutachterin Dr. T1. , zuletzt in deren ergänzender Stellungnahme an das Amtsgericht Borken vom 28. Mai 2011, kein grundlegend abweichendes Bild. Trotz einer von ihr festgestellten "verzerrten Realitätswahrnehmung ohne jede Möglichkeit einer kritischen Hinterfragung", einer "bizarren Realitätswahrnehmung bis zu Realitätsverlust" bzw. einer "von Herrn T. selbst erlebten paranoid-anmutenden Beeinträchtigung" u. s. w. bleibt auch Dr. T1. abschließend bei der Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, schizoiden und paranoiden Zügen und geht ‑ wie Dr. L1. ‑ nicht von einer ‑ im Zusammenhang mit Nr. 7 der Anlage 4 allein maßgeblichen ‑ Psychose des Klägers aus.
30Dass die Verneinung psychotischen Erlebens in dem Gutachten von Dr. L1. wesentlich auf entsprechenden Einlassungen des Klägers bei der Exploration beruht, steht der Überzeugungskraft dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wenngleich es ‑ so die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ‑ nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass ein ‑ etwa ‑ an Schizophrenie leidender Mensch seine Umwelt über das Vorhandensein von Wahnideen täuschen könne, spreche im Fall des Klägers doch zweierlei für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung, irgendwelche Wahnvorstellungen seien bei ihm nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger während der insgesamt rund vierstündigen Untersuchung durchaus auch kritische Punkte zu seiner Person angesprochen. Zum anderen falle es an Wahnvorstellungen leidenden Patienten erfahrungsgemäß schwer, auf Nachfrage diese Wahnvorstellungen auszublenden; denn solche Patienten seien unkorrigierbar von der Richtigkeit ihrer Wahrnehmung überzeugt, so dass sich die Wahnvorstellungen immer wieder Bahn brächen.
31Etwas anderes folgt auch nicht aus einzelnen Vorkommnissen, die jedenfalls bei laienhafter Betrachtung wahnhaften Charakter haben könnten. Soweit der Kläger in einem Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom 9. November 2012 in schwer nachvollziehbarer Weise Ausführungen über Gott und die Engel machte, stellt sich dies offenkundig lediglich als ein ungeschickt formulierter bildhafter Vergleich bzw. als missglückte Verwendung des Stilmittels der Ironie dar, gibt aber keinen tragfähigen Hinweis auf einen Realitätsverlust des Klägers. Wie sich aus den Erläuterungen des Klägers bei der Begutachtung durch Dr. L1. nachvollziehbar ergibt, ging es ihm bei der Erwähnung von Engeln darum darzutun, dass er in der Vergangenheit in einer zugespitzten Verkehrssituation durch eine gute Reaktion ‑ und gerade nicht durch das Eingreifen von Engeln ‑ einen schweren Unfall habe vermeiden können. Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus einer möglichen Überinterpretation eines Facebook-Links; abgesehen davon, dass der genaue Inhalt dieses Links ‑ und damit auch die Realitätsferne des Beziehens des Links auf die eigene Person des Klägers ‑ nicht bekannt sind, hält sich dieses Geschehen allem Anschein nach im Rahmen einer allenfalls überzogenen Interpretation durch den Kläger, ohne eindeutig auf wahnhaftes Erleben hinzudeuten. Soweit der Kläger schließlich sowohl in dem Schreiben vom 9. November 2012 als auch mündlich gegenüber der Gutachterin Dr. L1. vom Einschlagen eines Blitzes neben ihm berichtete, als er auf der Autobahn unterwegs gewesen sei, kann schließlich nicht ausgeschlossen werden, dass dies wirklich geschehen ist, wobei der Kläger bei der Begutachtung hinzufügte, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten dies wahrgenommen und er habe diesen Blitzeinschlag nicht als Botschaft oder ähnliches gedeutet.
32Auch die sonstigen in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten Krankheitsbilder liegen beim Kläger nicht vor. Ein "chronisches organisches Hirnsyndrom" i. S. v. Nr. 7.2 setzt ‑ ähnlich wie die "organische Psychose" nach Nr. 7.1 ‑ eine organische Ursache, also etwa eine vorangegangene Hirnverletzung, voraus, für die es beim Kläger keinen Anhaltspunkt gibt. Desgleichen können beim Kläger eine schwere Altersdemenz bzw. schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse (Nr. 7.3) und schwere Intelligenzstörungen bzw. eine geistige Behinderung (Nr. 7.4) ausgeschlossen werden.
332. Die Aufstellung in der Anlage 4 zur FeV betrifft Erkrankungen und Mängel, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können; demgegenüber sind nicht aufgenommen solche Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (Vorbemerkung 1 zur Anlage 4). Ist mithin nicht von einem abschließenden Kanon fahreignungsrelevanter Erkrankungen und Mängel auszugehen, verbietet sich auch die Annahme, andere als die aufgelisteten Krankheitsbilder seien von vornherein nicht für die Feststellung der individuellen Fahreignung bedeutsam. Während aber die Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 gleichsam die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Das bedeutet mit Blick auf die beim Kläger übereinstimmend diagnostizierte (schwere) Persönlichkeitsstörung, die weder in der Anlage 4 zur FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannt wird, dass die Diagnose als solche nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Fahreignung führt; das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken, und dass das Ausmaß der Erkrankung im konkreten Einzelfall mit einer solchen Annahme vereinbar ist. Hieran fehlt es im Fall des Klägers.
34Die Begutachtung des Klägers durch die ABV‑GmbH in F. , auf deren Ergebnis sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten sowie das angefochtene Urteil maßgeblich stützen, stellt den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Klägers und seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade nicht her. Das genannte Gutachten führt in seiner abschließenden Bewertung zwar das Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung auf und schlussfolgert daraus die Fahrungeeignetheit des Klägers. Es versäumt aber darzulegen, inwieweit diese weder in der Anlage 4 zur FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannte Erkrankung auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durchschlägt. Es fehlt an jeglicher Darlegung, inwieweit nicht nur das Krankheitsbild der (gegebenenfalls schweren) Persönlichkeitsstörung, sondern insbesondere die Art und Schwere der Persönlichkeitsstörung des Klägers sein Verhalten im Straßenverkehr beeinflussen kann. Hierzu hätte insbesondere vor dem Hintergrund Anlass bestanden, dass der Kläger bislang nicht nachteilig im Straßenverkehr aufgefallen ist.
35Die vom Senat bestellte Gutachterin Dr. L1. hat demgegenüber ausgeführt, die beim Kläger zu diagnostizierende Persönlichkeitsstörung bzw. die damit einhergehende fehlende adäquate Realitätswahrnehmung habe keine Auswirkung auf den Straßenverkehr. Denn es lasse sich trotz dieser mit einer Realitätsverzerrung einhergehenden Persönlichkeitsstörung des Klägers nicht feststellen, dass dieser gleichsam in einer anderen Realität lebe. Eine solche umfassende Störung müsste sich jedenfalls in den akuten Phasen bzw. bei fehlender Behandlung auch in anderen Bereichen auswirken und deshalb beispielsweise eine Berufstätigkeit ausschließen. Nach Einschätzung von Dr. L1. ist auch ‑ trotz einer nicht zu vermeidenden Unsicherheit derartiger Prognosen ‑ kein verkehrsgefährdendes Verhalten des Klägers mit einer hinlänglichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn es im Straßenverkehr zu einer Begegnung mit einem aktuellen Stalkingopfer käme. Außerdem weist die Gutachterin darauf hin, dass es insgesamt über die beträchtliche Zeitspanne des auffälligen Verhaltens des Klägers gegenüber Frauen keine Verschlimmerungstendenz gebe. Es müsse zwar ‑ dies hat er bei der Untersuchung durch Dr. L1. sogar ausdrücklich eingeräumt ‑ auch weiterhin mit inadäquaten Versuchen der Kontaktaufnahme des Klägers zu Frauen gerechnet werden; es sei aber immerhin seit Juni 2010 nicht mehr vorgekommen, dass der Kläger Frauen mit dem Auto hinterhergefahren sei, wenn er diese als Fußgängerinnen im Ortsbereich angetroffen habe. Entsprechend gelangt das Gutachten von Dr. L1. zu dem Ergebnis, dass die diagnostisch festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD‑10: F61.0) nicht mit realitätsverzerrenden Wahrnehmungen einhergeht, die die Fahrtauglichkeit des Klägers beeinträchtigen könnten. Gleiches geht im Übrigen schon aus der Begutachtung von Dr. H. aus dem Jahr 2006 hervor. Dieser war zu der Einschätzung gelangt, die Persönlichkeitsstörung des Klägers sei nicht so ausgeprägt, dass sein Denken und Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr deutlich eingeschränkt seien; es könne keine Gefährdung für den Straßenverkehr erkannt werden. Menschen wie der Kläger seien häufig schwierig im Umgang mit anderen Menschen, stellten jedoch für den Straßenverkehr keinerlei Gefährdung dar. Sein Verhalten sei für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden.
36Gegen die Berücksichtigung der durch Dr. L1. vermittelten Erkenntnisse kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Gutachterin nicht die besondere Qualifikation für Verkehrsmedizin besitzt. Für den Senat war bei der Gutachterauswahl ausschlaggebend, eine genaue Abgrenzung zwischen einer im Regelfall zur Fahrungeeignetheit führenden Psychose und einer im Vergleich dazu weniger schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung treffen zu können, wobei nach dem Scheitern mehrerer vorangegangener Versuche, eine zweifelsfreie Diagnose zu stellen, auch spezielle forensische Erfahrungen von Bedeutung waren. Abgesehen davon steht im vorliegenden Verfahren nicht im Vordergrund, ob der Kläger technisch-motorisch die Anforderungen an Kraftfahrer erfüllt, sondern inwieweit seine ‑ erst noch im Einzelnen zu klassifizierende ‑ psychische Erkrankung über den bislang betroffenen Bezugsrahmen hinaus auch auf andere Lebensbereiche ‑ wie eben die Teilnahme am Straßenverkehr ‑ ausstrahlen kann. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit spezielle verkehrsmedizinische Erkenntnisse zu weitergehenden oder anderen Feststellungen hätten führen können.
37Auch in der Sache hält der Senat das Gutachten von Dr. L1. für zutreffend. Gegen einen Bezug der Persönlichkeitsstörung des Klägers zu seinem Verhalten im Straßenverkehr spricht insbesondere, dass ein solcher bislang nie in der Weise erkennbar geworden ist, dass es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gekommen ist. In dieselbe Richtung weist, dass dem Kläger trotz der fast 20 Jahre währenden Stalkingproblematik bisher im Straßenverkehr kein impulsdurchbrechendes Verhalten am Steuer vorgeworfen worden ist. Allem Anschein nach manifestiert sich das normabweichende Verhalten des Klägers bzw. die Diskrepanz zwischen gesellschaftlich adäquaten Verhaltensmaßstäben und den Antrieben, denen der Kläger unterliegt, auf bestimmte Bereiche seines öffentlichen Auftretens, insbesondere auf sein Verhalten gegenüber Frauen, die ‑ in positiver oder auch negativer Weise ‑ Interesse bei ihm hervorgerufen haben. Demgegenüber gelingt es ihm offenkundig, in hiervon nicht berührten Lebensbereichen, etwa bei seiner Berufstätigkeit, bei der Pflege seiner Hobbies oder im unmittelbaren familiären Umfeld, ein unauffälliges Verhalten an den Tag zu legen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Einschätzung der Fahreignung des Klägers unter gesundheitlichem Blickwinkel trotz der zeitlichen Ausdehnung des in den Blick genommenen klägerischen Verhaltens als eine Momentaufnahme darstellt, die im Falle weiterer auf zunehmenden Realitätsverlust oder nachlassender Selbstkontrolle des Klägers hindeutender Geschehnisse künftig anders ausfallen kann. Dem Kläger ist daher trotz der im Ergebnis derzeit (noch) zu bejahenden Fahreignung zu raten, wegen der eindeutig diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich dabei ähnlich konstruktiv zu verhalten, wie es ihm offensichtlich gegenüber der vom Senat beauftragten Gutachterin gelungen ist.
38II. Auch aus charakterlichen, also die aktenkundigen Straftaten bzw. Strafverfahren des Klägers einbeziehenden Gründen ergibt sich eine Fahrungeeignetheit des Klägers nicht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 FeV ist bei einer erheblichen Straftat bzw. bei (mehreren, aber nicht notwendig erheblichen) Straftaten, die jeweils im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anzuordnen. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geht überdies hervor, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (nur derjenige) ist, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die letztgenannte Bestimmung verdeutlicht, dass Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr nicht nur Anlass zu näherer Klärung der Fahreignung geben, sondern dass ein festgestellter Charaktermangel, der sich in der Vergangenheit in der Begehung hinreichend aussagefähiger Straftaten manifestiert hat, nach Maßgabe gutachterlicher Feststellungen auch zum Ausschluss der Fahreignung führen kann. Unter Ziffer 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wird schließlich ausgeführt, dass, wer Straftaten begangen hat, nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub, schwerer oder gefährlichen Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Nach diesen Vorgaben ist hier von einem die Fahreignung ausschließenden Charaktermangel des Klägers (noch) nicht auszugehen.
39Eine Begutachtungsaufforderung, die auch den Bereich der charakterlichen Fahreignung umfasst, ist nicht ergangen. Die Beibringungsanordnung des Beklagten vom 18. Juli 2012 beschränkt sich vielmehr auf die gesundheitliche Eignung des Klägers. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV ohne dahingehende Begutachtung von einem Eignungsmangel ausgegangen werden kann, liegen nicht vor. Es fehlt schon an einem hinreichenden Bezug der Straftaten, deren der Kläger in der Vergangenheit bezichtigt worden ist, zum Straßenverkehr. Keine der genannten Taten ‑ im Wesentlichen die zum Teil als Körperverletzung gewerteten Nachstellungen sowie Beleidigungen und falsche Verdächtigungen ‑ ist im Straßenverkehr bzw. bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges begangen worden. Soweit dem Kläger ‑ wohl im Jahr 2005 ‑ Sachbeschädigungen am Fahrzeug einer der von ihm belästigten Frauen vorgeworfen worden sind, ist es offensichtlich nicht zu einer eindeutigen Schuldfeststellung gekommen; außerdem spricht nichts dafür, dass der Kläger insoweit eine Gefährdung der Geschädigten bei der nachfolgenden Fahrzeugbenutzung in seinen Vorsatz aufgenommen haben könnte. Es fehlt auch an aktenkundigen Handlungsweisen des Klägers, die eindeutig ‑ ohne eine dahingehende Begutachtung ‑ eine gesteigerte Aggressivität aufzeigen, die sich ebenso gut auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges zeigen könnte. Insoweit kann allenfalls an die Morddrohungen gegen Frau X. im Jahr 1998, an die Körperverletzung in Form von Schlägen gegen einen zuvor von ihm kontaktierten Rechtsanwalt im Mai 2006 sowie an das Zulaufen auf das Fahrzeug der von seinen Nachstellungen betroffenen Frau I. mit einem Stein in der Hand und mit einem als hochgradig wutverzerrt wahrgenommenen Gesichtsausdruck im Juni 2010 gedacht werden. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger sich weder auf lästiges, aber im Ganzen ungefährliches Stalkingverhalten noch auf Beleidigungen oder das Erheben substanzloser Strafanzeigen beschränkt, sondern in Einzelfällen auch aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Gleichwohl wird ein hinreichend enger Bezug zu seinem Verhalten als Kraftfahrzeugführer nicht erkennbar; dies anders zu sehen müsste dazu führen, dass schon relativ substanzlose Bedrohungen und einfache Körperverletzungen ohne Verkehrsbezug die Annahme eines fahreignungsausschließenden Charaktermangels trügen. Die Drohungen im Jahr 1998 sind abgesehen von der seither verstrichenen Zeit als bloße Verbalaggression zu betrachten, die seinerzeit zu Recht als Alarmsignal bewertet worden sind, im Nachhinein aber nicht zu offen feindseligem Verhalten des Klägers geführt haben. Körperliche Übergriffe gegen Frauen sind nachfolgend nicht beobachtet oder angezeigt worden. Die Körperverletzung zum Schaden des Rechtsanwalts U. resultierte aus einem Streit um die Kosten für dessen Tätigkeit und belegt einerseits, dass der Kläger über bloßes Androhen hinaus auch zu körperlichen Angriffen fähig ist. Andererseits handelte es sich um einen kurzfristig eskalierenden Konflikt, dessen dem Kläger anzulastende Zuspitzung noch nicht geeignet erscheint, von einer grundsätzlichen Gewaltneigung des Klägers oder einer Bereitschaft auszugehen, seine ‑ hier: finanziellen ‑ Interessen rücksichtslos durchzusetzen. Vielmehr stellt sich die Gewaltanwendung gegen Rechtsanwalt U. als ein (vereinzelt gebliebenes) reaktives Verhalten aus Wut und Frustration wegen einer vermeintlichen Übervorteilung dar. Das in einer Anzeige vom Juni 2010 beschriebene Verhalten des Klägers, der mit einem Stein in der Hand auf das langsam fahrende Auto der Frau I. zugelaufen und gegen die Fahrertür gesprungen sei, vermittelt zwar den Eindruck sinnloser Gewaltanwendung und irrationalen Zorns, hat aber zu keiner realen Gefährdung geführt, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Kläger den zuvor am Straßenrand aufgehobenen Stein offensichtlich in der Hand behalten und ihn nicht etwa gegen das Fahrzeug von Frau I. geworfen hat. Zusammenfassend lässt sich diesen über einen längeren Zeitraum verteilten Übergriffen eine gewisse Unbeherrschtheit und mangelnde Achtung vor der körperlichen Integrität anderer Personen entnehmen, ohne aber in ihrer Vereinzelung auf ein umfassend das klägerische Verhalten prägendes Gewaltpotenzial hinzuweisen, das ohne Weiteres auch auf die Neigung zu aggressionsbetontem Verhalten im Straßenverkehr schließen lässt. Dem steht insbesondere die Erkenntnis entgegen, dass dem Kläger bisher als Kraftfahrer kein Fehlverhalten anzulasten ist. Er hat, soweit ersichtlich, weder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen, noch gibt es Hinweise auf ein unangepasstes Verhalten im Straßenverkehr, das sich etwa in einer größeren Anzahl einschlägiger Ordnungswidrigkeiten gezeigt hätte. Auch fehlt es an einem Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger dem Mobilitätsinteresse eine überwertige Bedeutung beimisst und daher zu einer gefahrengeneigten und aggressiven Fahrweise neigt.
40Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. T1. aus S2. seinerzeit die strafrechtliche Schuldfähigkeit fehlte, nicht zwingend zu der Annahme eines Fahreignungsmangels. Wenngleich Erkrankungen oder Fehlhaltungen, die zur Anwendung des § 20 StGB führen, in aller Regel Zweifel begründen, ob der Betroffene in sonstigen Belangen wie beim Führen von Kraftfahrzeugen die gebotene Verlässlichkeit aufweist, lässt sich insoweit weder ein normativer noch ein rechtstatsächlicher Grund erkennen, der zwingend und schon aus sich heraus eine Gleichsetzung strafrechtlicher Schuldunfähigkeit mit Fahrungeeignetheit fordert. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben sich nach nach Maßgabe jeweils eigenständiger Kriterien, die sich nicht notwendigerweise vollständig decken müssen. Insbesondere ist ‑ wie vorliegend im Fall des Klägers ‑ denkbar, dass im Hinblick auf bestimmte Sachverhalte ein Einsichts‑ oder Steuerungsdefizit vorliegt, diese Sachverhalte indessen keinen engen Bezug zu den Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen aufweisen. Die beim Kläger feststellbare krankheitswertige Unfähigkeit, etwa von seinem Stalkingverhalten oder auch von Schreiben beleidigenden Inhalts an diverse Einrichtungen und Stellen abzusehen, korrespondiert offenkundig nicht mit einer Unfähigkeit, die Normen und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die das Führen von Kraftfahrzeugen regeln.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
42Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 24. August 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, L und M. Bis zum 11. März 2009 besaß er ferner die Fahrerlaubnis für die Klassen C und CE.
3Der Kläger ist wie aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlich in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die rechte Spalte „Tilgung“ ist vom Gericht errechnet worden. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen wird auf die Verwaltungsakte verwiesen.
4Lfd. Nr. |
Datum |
Ereignis |
Tilgung |
|
17.06.2004 |
Betrug, Geldstrafe 20 Tagessätze |
23.08.2020 |
|
13.06.2005 |
Betrug, Geldstrafe 20 Tagessätze |
23.08.2020 |
|
11.05.2006 |
Betrug, Geldstrafe 60 Tagessätze |
23.08.2020 |
|
11.03.2010 |
Betrug, Freiheitsstrafe 6 Monate auf Bewährung |
23.08.2020 |
|
23.08.2010 |
Gefährliche Körperverletzung, Freiheitsstrafe 11 Monate auf Bewährung |
23.08.2020 |
Im Rahmen der Verurteilung vom 11. März 2010 wegen Betruges (Az. 0 Ds 000/09 – hier lfd. Nr. 4) stellte das Amtsgericht X. fest, dass der Kläger unter dem falschen Namen N. M. beim Versandhandel „P. “ einen Drucker im Wert von 119,11 Euro kaufte, obwohl er von vornherein nicht bereit war, den fälligen Kaufpreis zu zahlen, was er zum Schaden des Verkäufers auch unterließ. Er bestellte die Ware unter falschem Namen, um die zivilrechtliche Forderung auf seinen ehemaligen Bekannten abzuwälzen.
6Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung (hier lfd. Nr. 5) wurde durch Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. August 2010 (Az. 0 Ds 000/10) festgestellt, dass der Kläger, weil er sich durch das spätere Opfer N1. T. verleumdet fühlte, beschlossen hatte, zusammen mit zwei Bekannten diesen zur Rede zu stellen. Diesem Tatplan folgend, fuhren sie am Abend des Tattages zu Ts Wohnung. Sie klingelten bei ihm, so dass er das Haus verließ und vor dem Haus auf den Kläger und seine Begleiter traf. Nachdem T. einem der Begleiter zur Begrüßung die Hand gereicht hatte, versetzte ihm der Kläger unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht. Während die Begleiter T. festhielten, versetzte ihm der Kläger zusätzlich einen Stoß mit dem Knie in den Bauch. T. wurden die Beine weggeschlagen, er stürzte zu Boden und der Kläger und seine Begleiter traten sodann auf den am Boden Liegenden ein. Dabei führten sie die Schläge hauptsächlich gegen Ts Körper. Infolge der Misshandlungen erlitt dieser eine Prellung des Gesichts sowie eine Thoraxprellung. Hierfür verurteilte das Amtsgericht X. den Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
7Am 17. Februar 2012 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C und CE, um nach längerer Arbeitslosigkeit wieder als Berufskraftfahrer zu arbeiten.
8Nach Einsichtnahme in die Strafakten des Klägers ordnete der Beklagte am 3. April 2012 unter Fristsetzung bis zum 4. Juni 2012 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit der Begründung an, dass der Kläger wegen diverser Straftaten, unter anderem wegen Körperverletzung, rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese Tatsachen hätten Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung des Klägers aufkommen lassen. Daher sei eine medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich, bevor eine Entscheidung über die Verlängerung der Fahrerlaubnis getroffen werden könne. Laut Anordnung war durch das Gutachten folgende Frage zu klären:
9„Ist zu erwarten, dass der Untersuchte erneut eine erhebliche Straftat begehen wird, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere solch eine, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial liefert?“
10Der Kläger ließ daraufhin am 7. Mai 2012 durch die Q. -N2. GmbH ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellen. Die Exploration wurde wie folgt bewertet:
11„Bei der gegebenen Befundlage muss für die Zukunft damit gerechnet werden, dass Herr X1. bei fortgesetzter Fahrtätigkeit gegen verkehrs- und/oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.“
12Die Fragestellung wurde zusammenfassend wie folgt beantwortet:
13„Es ist zu erwarten, dass Herr X1. erneut eine erhebliche Straftat begehen wird, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere solch eine, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial liefert.“
14Für den weiteren Inhalt des Gutachtens wird auf die Verwaltungsakte, Blatt 481 ff., Bezug genommen.
15Da der Kläger das Gutachten zunächst nicht einreichte, teilte der Beklagte dem Kläger nach Fristablauf mit, dass er beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Kläger Gebrauch und legte zugleich das medizinisch-psychologische Gutachten vor.
16Mit Ordnungsverfügung vom 24. August 2012, dem Kläger am 28. August 2012 zugestellt, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, ordnete die sofortige Vollziehung an, forderte den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 400 Euro auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung abzuliefern und setzte hierfür Kosten in Höhe von 102,32 Euro fest. Dies begründete er in der Sache mit dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens, aus welchem ersichtlich sei, dass dem Kläger derzeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle.
17Der Kläger hat am 26. September 2012 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass das medizinisch-psychologische Gutachten der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht zu Grunde gelegt werden dürfe, da die Anordnung der Vorlage des Gutachtens rechtswidrig gewesen sei. Da die Voreintragungen des Klägers wegen Betruges keine Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen würden und auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in keinerlei Zusammenhang mit dem Kraftfahrzeugverkehr gestanden habe, hätten die Voraussetzungen zur Anordnung des Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV nicht vorgelegen. Ferner sei die Anordnung unverhältnismäßig, da es sich bei der gefährlichen Körperverletzung um eine einmalige Gewalttat gehandelt habe, die zum Anordnungszeitpunkt bereits mehr als drei Jahre in der Vergangenheit gelegen habe. Nach einer so langen Zeit könne nicht mehr auf die Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen möglicher Gewalt im Straßenverkehr geschlossen werden. Sowohl im Urteil des Amtsgerichts X. vom 23. August 2010 als auch in der Beurteilung des Bewährungshelfers sei ihm eine positive Sozialprognose ausgestellt worden. Da er ohne weitere Begehung von Straftaten die Bewährungszeit durchstanden habe, habe er bewiesen, dass er nicht zu gewalttätigen Handlungen neige. Auch habe er sich bisher nichts im Straßenverkehr zu Schulden kommen lassen. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens sei schließlich willkürlich, da der Beklagte nicht in allen Fällen der Verurteilung wegen einer Gewalttat ein derartiges Gutachten anfordere. Das Gutachten könne auch deshalb nicht herangezogen werden, weil es ungeeignet und fehlerhaft sei. Die Fragestellung sei falsch, da sie auf eine erneute Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung abstelle, eine solche Straftat vom Kläger aber bisher noch nicht begangen worden sei. Ferner stelle der Vorhalt, der Kläger könne im Straßenverkehr gewalttätig reagieren, eine unzulässige Vorverurteilung und eine unzulässige Schlussfolgerung dar.
18Der Kläger beantragt,
19den Bescheid des Beklagten über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 24. August 2012 aufzuheben.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und begründet.
24Die Ordnungsverfügung vom 24. August 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, weil die mangelnde Fahreignung des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht feststand.
26Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist insbesondere, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Charakterliche Mängel liegen danach vor, wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen.
27BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 –, juris (= NJW 2002, 2378-2380); BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 87/84 –, BVerwGE 77, 40-46, juris.
28Die Ungeeignetheit ist regelmäßig unter anderem dann erwiesen, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten, welches den Anforderungen der § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anlage 15 zur FeV genügt, feststellt, dass sich der Betroffene mit signifikant höherer als durchschnittlicher Wahrscheinlichkeit künftig verkehrswidrig verhalten wird und es der Behörde vorliegt.
29Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Anordnung zur Vorlage eines solchen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 StVG i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 6 FeV rechtmäßig ergangen ist, kommt es dann nicht mehr an. Denn die Anordnung hat sich durch die Vorlage des Gutachtens bei der Behörde in einer Weise erledigt, dass von einem seitens der Behörde rechtswidrig erlangten medizinisch-psychologischen Gutachten nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem hat das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung eine neue Tatsache geschaffen, die selbstständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache – insbesondere wenn dieses negativ ausgefallen ist – für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich weder aus den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, noch aus den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung oder aus sonstigem Recht ableiten. Einem solchen Verbot stünde auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich auf Grund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 – 7 C 69.81 –, BVerwGE 65, 157-167, juris (zur früheren StVZO); BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 – 11 B 14/96 –, juris (= NZV 1996, 332); OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2010 – 16 B 1299/10.
31Für die Frage, ob eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Fragestellung für das Gutachten vorgelegen hat, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
32Vgl. VG München, Urteil vom 11. September 2009 – M 6b 09.55 –, juris.
33Das Gericht wie auch die Verwaltungsbehörde dürfen sich aber nicht mit einer summarischen Beantwortung der Eignungsfrage im Gutachten des Sachverständigen begnügen, sondern müssen selbst prüfen, ob das Gutachten nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei ist und sich auch im Übrigen an den Vorgaben der Anlage 15 zur Fahrerlaubnisverordnung orientiert.
34Dabei sind an das Gutachten strenge Maßstäbe zu stellen, da von seinem Ergebnis die Fahrerlaubnis des Betroffenen abhängt. Diese hat ihrerseits erheblichen Einfluss auf die Ausübung von grundrechtlich geschützten Freiheiten, vornehmlich für die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und darüber hinaus – wie im konkreten Fall – auch für die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Klägers.
35Vgl. zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69-91, juris.
36An diesen Grundsätzen gemessen ist die Fahrungeeignetheit des Klägers durch das medizinisch-psychologische Gutachten der Q-N2 GmbH vom 7. Mai 2012 nicht erwiesen. Es orientiert sich nicht hinreichend an den Vorgaben der Anlage 15 (zu § 11 Abs. 5 FeV) und genügt nicht den Ansprüchen, die an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu stellen sind.
37Die Untersuchung erfolgte zwar entsprechend Anlage 15 Nr. 1 (zu § 11 Abs. 5 FeV) anlassbezogen und unter Verwendung der von der Fahrerlaubnisbehörde zugesandten Unterlagen über den Kläger. Der Gutachter hat sich an die durch die Fahrerlaubnisbehörde vorgegebene Fragestellung gehalten und die Untersuchung wurde ausschließlich nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen vorgenommen. Ferner wurde der Kläger vor der Untersuchung durch den Gutachter über Gegenstand und Zweck der Untersuchung aufgeklärt und es wurden über die Untersuchung Aufzeichnungen angefertigt.
38Auch waren die als Untersuchungsanlass herangezogenen Betrugstaten aus den Jahren 2004 bis 2010 sowie die gefährliche Körperverletzung unter Beachtung des gesetzlichen Verwertungsverbots in Gestalt von § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zum Zeitpunkt der Begutachtung verwertbar. Denn wie lange einem Betroffenen ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, richtet sich allein nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetztes, bzw. vorliegend nach § 47 BZRG.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris (= NJW 2005, 3440-3443); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 – OVG 1 S 100.08 –, juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 1 M 123/12 –, juris (= NordÖR 2013, 418-423).
40Nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist die Tilgung einer Eintragung, wenn im Register mehrere Verurteilungen eingetragen sind, erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Damit wird die Tilgung der hier unter den lfd. Nummer 1 bis 4 im „Tatbestand“ aufgelisteten Verurteilungen gehemmt, bis auch die Tilgungsvoraussetzungen der Eintragung über die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung vom 23. August 2010 vorliegen. Gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG erfolgt die Tilgung dieser Eintragung zehn Jahre nach Verkündung des Urteils, also am 23. August 2020. Die Tilgung der übrigen Eintragungen erfolgt demnach ebenfalls erst am 23. August 2020, wenn bis dahin keine weiteren tilgungsbeeinflussenden Ereignisse vorfallen.
41Das Gutachten verstößt aber gegen Anlage 15 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 (zu § 11 Abs. 5 FeV), weil es seine Untersuchung nicht auf Verhaltensweisen des Klägers, die für die Kraftfahreignung von Relevanz sind, beschränkt. Dies wiederum führt zu einer mangelnden Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Ergebnisses, welches darüber hinaus die Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und die Erläuterung eines Zusammenhangs zur Kraftfahreignung insgesamt vermissen lässt.
42Nach Anlage 15 Nr. 1 Buchst. b (zu § 11 Abs. 5 FeV) darf Gegenstand der Untersuchung nicht die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen sein, sondern nur solche Eigenschaften, Fähigkeiten und Verhaltensweisen, die für die Kraftfahreignung von Bedeutung sind (Relevanz zur Kraftfahreignung). Nach Anlage 15 Nr. 2 Buchst. a (zu § 11 Abs. 5 FeV) muss das Gutachten unter anderem nachvollziehbar, also schlüssig sein. Dies erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde und die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen. Das Gutachten muss weiter vollständig (Anlage 15 Nr. 2 Buchst. b) sein und zwischen der Vorgeschichte und der Befundlage deutlich trennen (Anlage 15 Nr. 2 Buchst. c).
43Wann die Begehung von Straftaten für die Kraftfahreignung von Relevanz ist, ist unter Berücksichtigung der Regelung zur Erteilung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis zu sehen. Normzweck von § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV ist der Schutz der Allgemeinheit und der Individualrechtsgüter der Straßenverkehrsteilnehmer vor unfähigen oder ungeeigneten Führern solcher Fahrzeuge, für die eine Fahrerlaubnis benötigt wird.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 –, BVerfGE 89, 69-91, juris.
45Nicht jede in der Vergangenheit begangene Straftat ist damit für die Kraftfahreignung von Relevanz. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit setzt vielmehr voraus, dass die Anlasstat oder die Anlasstaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass aus der Teilnahme des Betroffenen im Straßenverkehr zukünftig eine Gefährdung desselben resultieren kann. Das Gutachten muss die empirischen Zusammenhänge zwischen Straffälligkeit, Kraftfahreignung und der Wahrscheinlichkeit von aggressivem Verhalten im Straßenverkehr nachvollziehbar darlegen und anhand konkreter Umstände, die sich aus den verwertbaren Straftaten unter Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit ergeben, erläutern, ob die Anlasstaten tatsächlich Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen.
46Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 11 C 12.874 –, juris.
47§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und 7 FeV ist ausdrücklich zu entnehmen, dass sich solche Anhaltspunkte insbesondere aus der Begehung von Straftaten mit Aggressionspotenzial ergeben können. Bei besonders aggressiven Straftätern ist davon auszugehen, dass sie auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden. Ein hohes Aggressionspotenzial kommt regelmäßig bei solchen Straftaten zum Ausdruck, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
48Vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 2. Auflage 2005, Kommentar zu Ziffer 3.14, S. 209.
49Dabei kann die Relevanz zur Kraftfahreignung grundsätzlich auch schon durch eine einzige Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, die mittlerweile einige Jahre zurückliegt, und der Betroffene während dieses Zeitraums auch nicht erneut entsprechend in Erscheinung getreten ist, begründet werden.
50Vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 – 11 C 12.2212 –, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 13. Februar 2013 – 2 B 189/13 –, juris (=NJW 2013, 3192-3193).
51Jedoch ist stets auf die Gesamtumstände zu achten, weil etwa ein einmaliges Verhalten in einer Ausnahmesituation nicht in jedem Fall Rückschlüsse auf ein allgemein bestehendes Aggressionspotenzial zulässt.
52Vgl. Wendlinger, Fahrerlaubnisrecht: Ermessensausübung bei der Überprüfung der charakterlichen Fahreignung, in: NZV 2006, S. 505 (509) m.w.N.
53Ein Zusammenhang zwischen dem Begehen von Straftaten und einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann ferner dann bestehen, wenn die Ursache für die Straftaten in einer überdauernden und/oder gravierenden Störung der Verhaltenskontrolle oder der Persönlichkeit liegt, was etwa in einer auffälligen Wiederholung strafrechtlicher Verstöße zum Ausdruck gebracht wird und die Person sich gleichgültig gegenüber sozialen Normen, Regeln und den Rechten Anderer verhält. Dann ist zu befürchten, dass sich diese Mängel auch bei der Beachtung von Normen im Straßenverkehr und bei der Berücksichtigung der Interessen und Rechte anderer Verkehrsteilnehmer zeigen.
54Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 2. Auflage 2005, Kommentar zu Ziffer 3.14, S. 209.
55Schließlich kann – wie in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ausdrücklich vorgesehen – auch derjenige Anlass zu Fahreignungszweifeln bieten, der eine erhebliche Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen hat.
56Mit Blick auf die zeitliche Komponente ist – unabhängig von der grundsätzlichen Verwertbarkeit der Straftaten – weiter stets zu prüfen, ob die begangene Straftat im konkreten Fall tatsächlich noch die Besorgnis einer aktuellen Fahrungeeignetheit begründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, je weniger ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht, umso weniger die Annahme von Fahreignungszweifeln gerechtfertigt ist.
57Vgl. Wendlinger, Fahrerlaubnisrecht: Ermessensausübung bei der Überprüfung der charakterlichen Fahreignung, in: NZV 2006, S. 505 (509) m.w.N.
58Grundsätzlich gilt zwar, dass für eine einzelfallbezogene Prüfung dahingehend, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, im Regelfall kein Raum mehr besteht, soweit der anlassgebende Sachverhalt nach den Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen des Verkehrszentralregisters noch verwertbar ist.
59Vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris (= NJW 2005, 3440-3443).
60Anderes muss aber gelten, wenn sich die Zweifel an der Fahreignung einer Person aus länger zurückliegenden Umständen herleiten, die keine Eintragung im Verkehrszentralregister, sondern allein eine Eintragung im Bundeszentralregister nach sich ziehen. Denn die Tilgungs- und Verwertungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes können nicht als abschließende Regelungen der Frage angesehen werden, ob eine nach diesen Bestimmungen noch verwertbare Tat ohne Weiteres für die Beurteilung der Kraftfahreignung von Relevanz ist.
61BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25/04 –, juris (= NJW 2005, 3081-3082); zum Verhältnis dieses Urteils zum Urteil des BVerwG vom vom 9. Juni 2005 – 3 C 21/04 –, juris (= NJW 2005, 3440-3443), siehe ausführlich BayVGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 – 11 CS 08.551 –, juris.
62Nach alledem liegt der Fall hier wie folgt:
63Die vom Kläger begangene gefährliche Körperverletzung ist als Straftat mit Aggressionspotenzial grundsätzlich für die Beurteilung der Kraftfahreignung von Relevanz. Das Gutachten überzeugt aber nicht mit der Annahme, dass bei vorangegangenen Straftaten mit Agressionspotenzial zwingend von einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Verkehrsverstößen ausgegangen werden müsse (vgl. S. 12 des Gutachtens). Hier wäre es geboten gewesen, entsprechend den dargelegten Anforderungen der Anlage 15 Nr. 1 Buchst. b (zu § 11 Abs. 5 FeV) einen Zusammenhang mit der Kraftfahreignung unter Berücksichtigung der Umstände im konkreten Fall (etwa Anlass der Tat, Art und Weise ihrer Begehung, zeitliche Komponente) darzulegen. Das Gutachten lässt etwa völlig außer Acht, dass der Kläger bei Begehung der gefährlichen Körperverletzung nach den Feststellungen des Amtsgerichts X. nicht emotional aus dem Augenblick heraus gehandelt hat, sondern planvoll. So hat er seine Bekannten zusammengerufen um sein späteres Opfer zur Rede zu stellen, er ließ einen seiner Bekannten klingeln und im Moment, als das arglose Opfer diesem die Hand gab, schlug der Kläger zu. Der Grundannahme, dass ein außerhalb des Straßenverkehrs aggressive Person sich auch im Straßenverkehr aggressiv verhält, liegt aber die Überlegung zu Grunde, dass eine solche Person typischerweise emotional impulsiv handelt. Denn auch die typische Verkehrsübertretung erfolgt spontan und gerade nicht geplant. Damit lässt im vorliegenden Fall schon die konkrete Art der Begehung der Aggressionstat nicht den eindeutigen Rückschluss zu, dass der Kläger auch eine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen könnte. Die Relevanz für die Kraftfahreignung ist im konkreten Fall gerade nicht offensichtlich. Fehlt es an der Offensichtlichkeit, ist an das Gutachten aber ein erhöhtes Begründungserfordernis zu stellen (vgl. Anlage 15 Nr. 2 Buchst. b [zu § 11 Abs. 5 FeV]). Diesem Erfordernis wird das Gutachten nicht gerecht.
64Ferner verstößt das Gutachten gegen Anlage 15 Nr. 2 Buchst. c (zu § 11 Abs. 5 FeV). Danach muss im Gutachten dargestellt und unterschieden werden zwischen der Vorgeschichte und dem gegenwärtigen Befund. Dies ist hier nicht erfolgt. Das Gutachten benennt die vom Kläger in der Vergangenheit begangene gefährliche Körperverletzung nicht schon bei der Darlegung der Eignungszweifel (II.2., S. 3 des Gutachtens – die Vorgeschichte des Klägers) ausdrücklich als für die Kraftfahreignung relevante Straftat, sondern erst im Rahmen der Bewertung der Exploration für die geforderte Verhaltensänderung des Klägers (S. 12 des Gutachtens – dem gegenwärtigen Befund).
65Die hier unter den lfd. Nummern 1 bis 4 aufgelisteten Betrugstaten sind für die Beurteilung der Kraftfahreignung des Klägers nicht von Relevanz. Das Gutachten stellt hierzu lediglich fest, dass der Kläger durch Straftaten aufgefallen sei, die eine erhebliche Missachtung verbindlicher Regeln des Zusammenlebens erkennen ließen und ein enger Zusammenhang zwischen allgemeinstrafrechtlichen Delikten und Verkehrsauffälligkeiten bestehe (S. 3 des Gutachtens). Die Tatsache, dass eine Person sich mehrfach strafbar gemacht hat, kann aber allein die Relevanz für die Kraftfahreignung nicht begründen.
66Dem Gutachten ist zwar darin zuzustimmen, dass aufgrund der begangenen Straftaten auf die mangelnde Rechtstreue des Klägers – in der Vergangenheit – geschlossen werden kann (vgl. S. 3 des Gutachtens). Dies ist im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung indes nicht beachtlich. Entscheidend ist, ob aufgrund der bereits verübten kriminellen Delikte einer Person unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Vorhersage zulässig ist, dass von dieser Person eine zukünftige Gefährdung des Straßenverkehrs und anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht.
67Die im Gutachten zitierten Studien aus den Achtzigerjahren des vergangenen Jahrhunderts belegen zwar einen „Zusammenhang zwischen Verkehrsdelinquenz und allgemeiner Kriminalität. „Kriminalität und schlechtes Verkehrsverhalten sei auf eine gemeinsame, in der Persönlichkeit des Täters liegende Wurzel zurückzuführen.“
68Middendorf, Verkehrskriminalität, in: Schneider (Hrsg.), Kriminalität und Abweichendes Verhalten, Band 1, 1983, S. 409 (416).
69In der zitierten Literatur wird aber auch darauf hingewiesen, dass „eine gemeinsame Wurzel des Fehlverhaltens im allgemein-kriminellen Bereich und im Straßenverkehr [die Aggression] sein dürfte.“
70Moser, Kriminalität und Verkehrssicherheit, in: Blutalkohol 20 (1983), S. 465 (467).
71Dies zeigen auch jüngere Studien, in welchen das Verhältnis von Gewalttaten, Vandalismus und Eigentumsdelikten als verkehrsunabhängige Straftaten zur möglichen Begehung von strafbaren Verkehrsdelikten untersucht wurde. Insbesondere Straftaten mit Aggressionspotenzial außerhalb des Straßenverkehrs ließen eine Vorhersage über das Verkehrsverhalten zu. Jemand, der durch ein Gewaltdelikt aufgefallen ist, habe eine doppelte Wahrscheinlichkeit auch durch einen Verkehrsunfall aufzufallen. Wurden zwei oder mehr Eigentumsdelikte begangen, sei die Wahrscheinlichkeit für ein Auffallen durch einen Verkehrsunfall vierfach erhöht.
72Vgl. Banse, Aggressivität Straftaten und Fahreignung: Empirische Zusammenhänge und Implikationen für die Fahreignungsbegutachtung, in: Zeitschrift für Verkehrssicherheit 2012, S. 119 (123).
73Der Betrug wird aber gerade nicht durch aggressives, emotional impulsives Verhalten des Straftäters geprägt. Die Täuschung einer anderen Person erfordert vielmehr eine heimliche, unauffällige Verhaltensweise. Es gibt – soweit ersichtlich – auch keinen entsprechenden Erfahrungssatz, dass eine Person, die einen Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt begangen hat, in besonderer Weise dazu neigt, Straftaten zu begehen, die Verkehrsbezug haben und die Verkehrssicherheit gefährden.
74Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris.
75Einen solchen Zusammenhang vermochten auch die Gutachter im vorliegenden Fall nicht ausdrücklich zu begründen.
76Weiter ist entgegen Anlage 15 Nr. 2 Buchst. a (zu § 11 Abs. 5 FeV) das Ergebnis des Gutachtens nicht nachvollziehbar. Denn es hat – bereits fehlerhaft – die Voraussetzungen für eine positive Prognose unter Einbeziehung der, für die Kraftfahreignung in jedem Fall irrelevanten, Betrugstaten festgelegt. Diese Einbeziehung führt im Folgenden zu einer Vermischung von relevanten und irrelevanten Tatsachen, die eine klare Herleitung des Ergebnisses unmöglich machen.
77Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 – 16 E 1257/12 –, juris.
78Dies wird besonders im Abschnitt zur Bewertung der Exploration (S. 12 ff. des Gutachtens) deutlich. Hier liegen etwa die Einlassungen des Klägers zu den Betrugstaten der Beurteilung der erforderlichen Verhaltensänderung zugrunde und sind damit für das Ergebnis des Gutachtens von zentraler Bedeutung. Die fehlende Differenzierung zwischen den Anlasstaten und ihren Auswirkungen auf die Diagnose bzw. Wertungen und Prognosen des Gutachtens macht es schließlich auch nicht möglich, ein für die Beurteilung der Eignung des Klägers verwertbares „Restgutachten“ herauszufiltern. Das Gutachten vermittelt vielmehr den Eindruck, dass diese Diagnose bzw. Wertung auf einer untrennbaren Betrachtung und Berücksichtigung aller Straftaten beruht.
79Schließlich muss nach Anlage 15 Nr. 2 Buchst. b (zu § 11 Abs. 5 FeV) das Gutachten in allen wesentlichen Punkten vollständig sein. Dies ist hier nicht der Fall. Die Bewertung der Exploration ist lückenhaft und lässt Umstände des Einzelfalls außer Acht.
80Vgl. zum Erfordernis der ausreichenden Bezugnahme auf die Gesamtumstände des Einzelfalls bereits BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1961 – VII C 29.59 –, juris (= Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 8).
81Voraussetzungen für eine positive Prognose sind nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung unter Bezugnahme auf die Gesamtumstände des Einzelfalls eine deutlich erkennbare positiv zu wertende Veränderung der Lebensweise, die durch die jetzigen Lebensverhältnisse gestützt werden und welche aus einem Problembewusstsein heraus vom Betroffenen vollzogen worden ist. Ferner dürfen sich generelle Fehleinstellungen oder Störungen, die eine soziale Einordnung verhindern, nicht mehr feststellen lassen. Die genannten Voraussetzungen müssen sich schließlich über einen gewissen Zeitraum, in der Regel etwa ein Jahr, als stabil erweisen.
82Vgl. hierzu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Kommentar, 2. Auflage 2005, Leitsätze zu Ziffer 3.14, S. 208.
83Diese Voraussetzungen verneint das Gutachten unter konkreter Bezugnahme auf die Einlassungen des Klägers während der Exploration damit, dass dieser die Problematik des eigenen Verhaltens erst in Ansätzen erkannt habe, Bagatellisierungs-, bzw. Leugnungstendenzen gegeben seien, und der Kläger noch zu wenig über konkrete Verhaltensabsichten und Strategien zur Gewährleistung eines künftig regelangepassten Verhaltens berichten könne. Diese in sich nachvollziehbare Schlussfolgerung lässt aber folgende, zu Gunsten des Klägers sich geradezu aufdrängenden, zu berücksichtigenden Aspekte außer Acht: der Kläger hat einmalig eine aggressive Straftat in Form der gefährlichen Körperverletzung begangen, im Übrigen ist er seit 2010 weder strafrechtlich noch straßenverkehrsrechtlich auffällig gewesen und hat seit 1997 keine punkterelevanten Straßenverkehrsverstöße mehr begangen.
84Zwar kommt es nicht darauf an, ob – und wenn ja wie viele – Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind, wenn das außerhalb des Straßenverkehrs gezeigte Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lässt, das die Erwartung begründet, dass er sich im Straßenverkehr unbeherrscht und die Verkehrssicherheit gefährdend verhält. Denn ein solcher charakterlicher Mangel wiegt so schwer, dass nicht abgewartet werden kann, bis er sich in Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften niederschlägt.
85Vgl. BayVGH, Beschluss vom 07. November 2013 – 11 CS 13.1779 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 16 B 1031/13 –, juris.
86Wenn der Fahrerlaubnisinhaber – wie hier der Kläger – zum Begutachtungszeitpunkt aber weder im noch außerhalb des Straßenverkehrs ein Verhalten aufweist, welches darauf schließen ließe, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung straßenverkehrsrechtlicher Verstöße gegeben sein könnte, kann eine mangelnde Kraftfahreignung nicht ohne Auseinandersetzung mit dieser Tatsache angenommen werden.
87Die Befundlage lässt hier nicht derart eindeutig tiefgreifende Einstellungsmängel und aggressive Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger erkennen, dass eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Aspekten, welche grundsätzlich für eine positive Veränderung der Lebensweise des Klägers sprechen, entbehrlich gewesen wäre.
88Ist die Fahrerlaubnisentziehung rechtswidrig, erweisen sich auch die weiteren Entscheidungen der angefochtenen Verfügung als rechtswidrig, soweit sie auf der Fahrerlaubnisentziehung beruhen (Ablieferung des Führerscheins, Zwangsgeldandrohung).
89Die nach § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung mit angefochtene Kostenfestsetzung ist rechtswidrig. Nach § 6a Abs. 2 und 3 StVG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme Voraussetzung einer rechtmäßigen Gebührenfestsetzung. Dies ist hier wie dargelegt nicht der Fall.
90Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 S. 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 2013 geändert. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1972 geborene Kläger ist seit 1991 Inhaber einer Fahrerlaubnis (unter anderem der Fahrerlaubnisklassen BE und CE). Im Jahr 1998 äußerte Frau S. X. aus dem Heimatort des Klägers gegenüber der Polizei, der Kläger stelle ihr seit etwa zwei Jahren nach, indem er sie anrufe oder längere Zeit mit dem Auto verfolge. Nach einer Intensivierung dieser Nachstellungen und Äußerungen des Klägers, die als Todesdrohungen gegen Frau X. gedeutet werden konnten und eine Selbsttötungsabsicht einschlossen, wurde der Kläger im Juli 1998 für etwa einen Monat nach dem PsychKG in die St.‑W. ‑Klinik in S1. eingewiesen. Ähnliche Verhaltensweisen des Klägers wiederholten sich etwa ab Anfang des Jahres 2005 in Bezug auf die gleichfalls am Wohnort des Klägers lebende Frau I. , wobei das Hinterherfahren mit dem Auto, beleidigende Gesten sowie Sachbeschädigungen am Auto von Frau I. im Vordergrund standen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 forderte der Beklagte den die Vorfälle abstreitenden Kläger auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung ein verkehrsmedizinisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Nachdem der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist ein solches Gutachten nicht vorlegte, entzog ihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2006 die Fahrerlaubnis. Im Rahmen des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens legte der Kläger dem Beklagten ein neurologisches Gutachten des Dr. H. aus W1. ‑ Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie ‑ vom 29. August 2006 vor, woraufhin der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 9. Mai 2006 wieder aufhob. Dr. H. diagnostizierte beim Kläger eine paranoide oder schizoide Persönlichkeitsstörung, wobei eine genauere Zuordnung nicht getroffen werden könne. Eine Psychose oder eine Neigung zu einer Psychose könnten nicht festgestellt werden. Die Persönlichkeitsstörung sei auch nicht so ausgeprägt, dass sein Denken, Handeln und Tun in Bezug auf den Straßenverkehr deutlich eingeschränkt seien. Sein Verhalten sei für die betroffenen Frauen sehr lästig, gefährde aber nicht die Sicherheit des Straßenverkehrs.
3In einer Strafanzeige vom 12. Mai 2006 wurde dem Kläger zur Last gelegt, den zuvor von ihm konsultierten Rechtsanwalt U. aus I1. wegen eines Streits über die Rückerstattung einer Vorauszahlung tätlich angegriffen zu haben; deswegen wurde der Kläger nachfolgend vom Amtsgericht Borken zu einer Geldstrafe verurteilt. Weitere Strafanzeigen in den Jahren 2008 und 2010 betrafen beleidigende Äußerungen des Klägers gegenüber der Kreispolizeibehörde auf eine Vorladung hin, weiter Beleidigungen gegen seinen vormaligen Rechtsanwalt sowie weitere bzw. neuerliche Nachstellungen zum Schaden Frau I. , wobei zuletzt auch aggressives Vorgehen bzw. eine von Zorn geprägte Einstellung des Klägers hervorgetreten seien. Im Zuge der nachfolgenden Ermittlungen wurden auch Belästigungen und Nachstellungen zum Nachteil der in der Nachbarschaft des Klägers wohnenden Frau T. , einer Freundin von Frau I. , bekannt. Die wegen dieser Strafanzeigen mit der Erstellung eines Schuldfähigkeits‑ und Verhandlungsfähigkeitsgutachtens beauftragte Ärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Forensische Psychiatrie Dr. T1. aus S2. gelangte unter dem Datum vom 8. Mai 2010 zu der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, schizoiden und paranoiden Zügen, die den Grad einer schweren Persönlichkeitsstörung mit einer Durchdringung des gesamten Persönlichkeitsgefüges mit einer nahezu ausschließlich durch das Störungsbild geprägten Realitätswahrnehmung ohne kritische Distanzierung erreiche; im Ergebnis sei daher von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB auszugehen.
4Nach der Einstellung der seinerzeit gegen den Kläger geführten Strafverfahren wegen der bei ihm festgestellten Schuldunfähigkeit forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 19. April 2012 auf, zum Nachweis seiner Kraftfahreignung das Gutachten eines Amtsarztes vorzulegen. Im Gutachten des Dr. U1. ‑ Untere Gesundheitsbehörde des Kreises D. ‑ vom 18. Juni 2012 heißt es, aus den umfangreichen Akten werde eine Neigung zu entgrenzten und entsteuerten Verhaltensweisen erkennbar. Aktuell habe der Kläger sehr vage, ausweichend und zensierend vorgetragen. Es sei dabei nicht gelungen, die Motive und inneren Einstellungen des Klägers zu den problematischen Verhaltensweisen nachzuvollziehen und einen tieferen Zugang zu seiner Erlebniswelt zu erlangen. Das beobachtete Verhalten lasse sich mit der vorbeschriebenen Persönlichkeitsstörung vereinbaren, wohingegen zu möglicherweise realitätsverzerrten Wahrnehmungen keine Aussage getroffen werden könne. Aufgrund der nur spärlichen Angaben des Klägers zu den anlassgebenden Geschehnissen und inneren Einstellungen könne nicht mit dem nötigen Maß an Sicherheit zu dessen aktueller Fahrtauglichkeit Stellung genommen werden. Ebenso wenig habe geklärt werden können, ob er in der Lage sei, Defizite in der Impulssteuerung auszugleichen. Zusammenfassend hätten die Zweifel der Fahrerlaubnisbehörde an der Fahreignung des Klägers nicht ausgeräumt werden können. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 forderte der Beklagte den Kläger nunmehr zur Vorlage eines Gutachtens eines Arztes in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, woraufhin der Kläger ein am 2. Oktober 2012 an ihn übersandtes Gutachten der ABV ‑ Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit ‑ in F. beibrachte. Darin ist dargestellt, dass es so gut wie gar nicht möglich gewesen sei, einen näheren Zugang zum Kläger aufzubauen, weshalb die Frage nach inhaltlichen Denkstörungen und Halluzinationen nicht beantwortet werden könne; derartige Störungen könnten mithin nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kläger derzeit fahruntauglich sei.
5Mit Ordnungsverfügung vom 30. Oktober 2012 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die für ihn negative Begutachtung durch die ABV-GmbH. Das Gutachten sei ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, so dass keine Bedenken bestünden, es zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.
6Am 21. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Das Gutachten der ABV-GmbH sei nicht von einem Facharzt für Psychiatrie erstellt worden und orientiere sich nicht an den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Auch den vorangegangenen Begutachtungen durch Dr. H. , Frau Dr. T1. und Dr. U1. könne zusammenfassend nicht entnommen werden, dass er fahrungeeignet sei. Die Diagnose einer paranoiden oder schizoiden Persönlichkeitsstörung sei in den Begutachtungsleitlinien nicht aufgeführt und könne daher nicht zur Annahme der Fahrungeeignetheit führen. Die Leitlinien erfassten darüber hinaus Straftaten nur dann als möglicherweise eignungsausschließend, sofern diese in direktem Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges stünden; solche Taten würden ihm nicht zur Last gelegt. Im Übrigen sei er entsprechend der Empfehlung in dem Gutachten bereit, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, finde aber keinen dazu bereiten Therapeuten. Er wünsche eine erneute psychiatrische Begutachtung, und zwar durch Dr. H. aus W1. , was der Beklagte indessen ablehne. Darüber hinaus legte der Kläger ein Gutachten des TÜV Nord GmbH ‑ amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung, C. ‑ vom 5. Dezember 2012 vor, nach dem bei den dort angewandten psycho-physischen Testverfahren trotz erkennbar gewordener deutlicher Beeinträchtigungen insgesamt noch die besonderen Anforderungen für Inhaber oder Bewerber unter anderem der Fahrerlaubnisklasse D erfüllt worden seien.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 aufzuheben.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.
10Der Senat hat auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen, in deren Rahmen der Kläger noch vorträgt: Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die von ihm herangezogenen Begutachtungsleitlinien als Voraussetzung für mangelnde Fahreignung das Krankheitsbild einer schizophrenen Psychose aufführten, die indessen bei ihm nie diagnostiziert worden sei. Die unter anderem von der ABV-GmbH angenommene "paranoide oder schizoide Persönlichkeitsstörung" sei hiervon klar zu unterscheiden. Auch aus dem Gutachten von Frau Dr. T1. gehe keine Aussage über seine Fahreignung hervor. Sofern seine Neigung zum sog. Stalking gutachterlich als ein "wahnhaftes Verhalten" bezeichnet worden sei, sei hiermit noch nicht die Diagnose einer ‑ akuten ‑ Psychose gestellt. Vor allem sei missachtet worden, dass die anlassgebenden Taten tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen müssten, dass der Betroffene die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterordne; an derartigen Feststellungen fehle es in seinem Fall jedoch. Auch sei nicht jede zutage getretene Aggressionsbereitschaft ein tragfähiger Hinweis auf einen Fahreignungsmangel; diese müsse vielmehr in einem solchen Maße vorliegen, dass mit impulsivem und daher risikoerhöhendem Verhalten in zugespitzten Verkehrssituationen gerechnet werden müsse, was von den Feststellungen des Beklagten bzw. des Verwaltungsgerichts nicht gedeckt sei. Es stoße auf Bedenken, wenn gutachterliche Äußerungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit unbesehen auf die Fahreignung übertragen würden. Dem Verwaltungsgericht fehle die Sachkunde, um über die eindeutigen Feststellungen des speziell zur Frage der Fahreignung Stellung nehmenden Dr. H. hinweggehen zu können; die Vermengung der Diagnosen einer schizophrenen Psychose und einer schizoiden Persönlichkeitsstörung lasse vielmehr an jeglicher Sachkunde zweifeln. Auch wenn er, der Kläger, bei den neueren Begutachtungen durch den Amtsarzt Dr. U1. und durch die ABV-GmbH nicht hinreichend mitgewirkt haben sollte, gehe aus diesen Gutachten keine Psychose hervor. Daher sei es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen, im Rahmen der Amtsermittlung eine Begutachtung vornehmen zu lassen, statt sich selbst zu Unrecht eine Sachkunde zuzuschreiben. Diese Begutachtung werde ergeben, dass sich seine, des Klägers, seelische Erkrankung nicht auf seine Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirke.
11Der Kläger beantragt,
12das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen,
15und trägt ergänzend zum Bisherigen vor: Die in dem Gutachten der ABV‑GmbH aus F. gezogene Schlussfolgerung, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem klageabweisenden Urteil im Wesentlichen gestützt habe, sei eindeutig und nicht zu beanstanden. Bei dem Kläger liege jedenfalls eine schwere paranoide bzw. schizoide Persönlichkeitsstörung vor, die gemäß Nr. 7.6 der Anlage 4 zur FeV und gemäß Nr. 3.10.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung zur Verneinung der Fahreignung führe. Gleiches folge aus der Feststellung einer schweren seelischen Abartigkeit, ohne dass weitere konkrete Gefahrenmomente vorliegen müssten. Mit Blick auf das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten von Frau Dr. L. L1. , Fachpsychologin für Rechtspsychologie, Psychologische Psychotherapeutin und Diplom-Psychologin, vom 18. Juli 2014 führt der Beklagte noch aus, das Gutachten von Dr. L1. komme zu dem Ergebnis einer schweren Persönlichkeitsstörung, die den Kläger stark in seiner Lebensführung beeinträchtige. Trotz der Schwere dieser Erkrankung halte sie den Kläger aber für geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; dies könne vor dem Hintergrund der bisher beigezogenen Gutachten amtlich anerkannter Begutachtungsstellen nicht nachvollzogen werden. Es würden zu wenige Ausführungen dazu gemacht, inwieweit die Erkrankung des Klägers Auswirkungen auf seine Teilnahme am Straßenverkehr haben könne. Den Fragen einer medikamentösen Einstellung oder regelmäßigen ärztlichen Kontrollen des Klägers sei nicht nachgegangen worden. Es fehle auch die Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach entsprechender Begutachtung für strafrechtlich schuldunfähig erklärt worden sei, sowie die Rückbindung an die Beurteilungskriterien ‑ Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung ‑. Daher werde weiterhin von der Richtigkeit der für den Kläger negativen Fahreignungsbeurteilung der ABV‑GmbH ausgegangen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte dieses Verfahrens sowie des vorlaufenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Gutachten von Dr. L1. vom 18. Juli 2014, das die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert hat, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Seine Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Oktober 2012 hat Erfolg. Die Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Daneben kann sich ein Eignungsmangel nach dieser Bestimmung auch daraus ergeben, dass der Betroffene erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Vorliegend ergibt sich weder aus gesundheitlichen (dazu unter I.) noch aus charakterlichen Gründen (II.) eine Fahrungeeignetheit des Klägers.
20I. Der Kläger ist nicht aus gesundheitlichen Gründen fahrungeeignet. Das wäre zum einen dann der Fall, wenn bei ihm einer der in der Anlage 4 zur FeV genannten Fälle vorläge und nach Maßgabe gutachterlicher Beurteilung kein Ausnahmefall nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV anzuerkennen wäre (im Folgenden zu 1.), zum anderen dann, wenn eine nicht von der Anlage 4 zur FeV erfasste Abweichung vom gesundheitlichen Normalfall gegeben wäre, die sich im Einzelfall wegen ihrer Art und wegen ihrer Auswirkungen auf die Bewältigung der Anforderungen, die der motorisierte Straßenverkehr mit sich bringt, in einem Maße auswirken kann, dass gleichfalls nicht mehr von einer (unbedingten) Fahreignung auszugehen wäre (2.). So verhält es sich beim Kläger indessen nicht.
211. Eines der in der Anlage 4 zur FeV enthaltenen Krankheits‑ oder Beschwerdebilder ist beim Kläger nicht anzutreffen. Insbesondere kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L1. in dem fachpsychologischen Gutachten sowie dieses noch näher erläuternd in der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger an einer psychischen (geistigen) Störung i. S. v. Nr. 7 der Anlage 4 leidet. Eine organische Psychose (Nr. 7.1 der Anlage 4 zur FeV) wäre dann gegeben, wenn der Kläger psychotische Symptome aufwiese, die auf eine organische Ursache zurückzuführen sind, wie etwa ein Hirntrauma, eine Demenz oder Substanzmissbrauch.
22Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, unter "Psychose" (S. 1723 f.).
23Für das Vorliegen eines solchen organischen Grundleidens ergibt sich aus den Akten nichts. Insbesondere hat der Kläger wiederholt anamnestisch angegeben, Alkohol nur zurückhaltend und sonstige Drogen gar nicht zu konsumieren. Hinweise darauf, dass es sich anders verhalten könnte, sind nicht zutage getreten. Bei keiner der dem Kläger zur Last gelegten Taten, etwa den diversen Nachstellungen zu Lasten junger Frauen, hat sich ein Zusammenhang mit Trunkenheit oder Drogeneinfluss ergeben; auch im Übrigen enthalten die Verwaltungsvorgänge keinen Anhaltspunkt für eine Missbrauchsproblematik.
24Hinsichtlich der ansonsten unter Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV beschriebenen Formen von Psychosen, nämlich der affektiven (Nr. 7.5) und der schizophrenen (Nr. 7.6), müssten ungeachtet der genauen Unterscheidung in jedem Falle psychotische Wahrnehmungs‑ und Verarbeitungsstörungen ‑ kurz: ein fehlender bzw. erheblich eingeschränkter Realitätsbezug ‑ vorliegen. Das ergibt sich mit hinlänglicher Klarheit insbesondere aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115), auf denen ihrerseits die Regelungen der Anlage 4 zur FeV beruhen. Dort ist zu Nr. 3.12.5 (schizophrene Psychosen) ausgeführt, dass unter Schizophrenien eine Gruppe von Psychosen mit unterschiedlichem Schweregrad, verschiedenartigen Syndromen und uneinheitlichen Verläufen zusammengefasst werde. Gemeinsam sei den Schizophrenien, dass alle psychischen Funktionen beeinträchtigt sein könnten (nicht nur das Denken), dass die Ich-Funktion (die psychische Einheit) in besonderer Weise gestört (Desintegration) und die Realitätsbeziehungen beeinträchtigt sein können.
25So in der Fassung vom 1. Mai 2014, veröff. auch in www.bast.de unter "häufig gesucht".
26Diesen Leitlinien liegt ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde, das den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergibt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 ‑ 3 C 32.12‑, BVerwGE 148, 230 = NJW 2014, 1318 = NZV 2014, 379 = Blutalkohol 51 (2014), 30 = juris, Rn. 19; s. auch Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kommentar, zu Kapitel 2.4, S. 35.
28Die für den Kläger negative Begutachtung durch die ABV‑GmbH F. vom 11. September/2. Oktober 2012 beruhte maßgeblich darauf, dass aufgrund der dort von ihm gezeigten Verschlossenheit die Frage inhaltlicher Denkstörungen und Halluzinationen nicht habe geklärt werden können. In dieselbe Richtung weist auch der Vorbefund des Amtsarztes Dr. U1. vom 18. Juni 2012, wo es unter anderem heißt, es sei nicht gelungen, die Motive und inneren Einstellungen des Klägers zu den problematischen Verhaltensweisen nachzuvollziehen und einen tieferen Zugang zu seiner Erlebniswelt zu erlangen, so dass zu möglicherweise realitätsverzerrten Wahrnehmungen keine Aussage getroffen werden könne. Demgegenüber zeichnet sich das vom Senat eingeholte Gutachten von Dr. L1. dadurch aus, dass es der Gutachterin im Verlauf zweier Befragungstermine zunehmend besser gelungen ist, eine nähere Beziehung mit wachsendem Vertrauen aufzubauen. Das Gesprächsverhalten des Klägers sei zwar insbesondere anfänglich passiv gewesen, das heißt er habe fast nichts von sich aus geäußert, aber es sei ihm vor allem am zweiten Explorationstag etwas leichter gefallen, von sich aus etwas zu erzählen. Die Gutachterin kommt zu der Einschätzung einer Persönlichkeitsstörung des Klägers, die aber nicht mit einer Psychose gleichzusetzen sei. Der Kläger habe weder irgendwann in seinem Leben noch zum Untersuchungszeitpunkt unter eindeutigen psychotischen Symptomen "wie Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung, Gedankenentzug, Gedankenausbreitung oder Halluzinationen" gelitten. Auffällig in dieser Hinsicht sei allenfalls die ‑ allerdings isoliert dastehende ‑ Missdeutung eines Facebook-Links einer der vom Kläger belästigten Frauen gewesen, den der Kläger auf sich bezogen habe. Im Übrigen sei der Gedankengang des Klägers unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er jemals in seinem Leben unter formalen Denkstörungen wie Gedankenabreißen, Zerfahrenheit, Danebenreden, Neologismen oder anderem gelitten habe, die bei einer Schizophrenie auftreten könnten. Sein reduziertes Mitteilungsbedürfnis bestehe seit seiner Kindheit und sei nicht Ausdruck einer Sprachverarmung oder einer Apathie, wie sie im Rahmen einer schizophrenen Negativsymptomatik vorkommen könne. Auch seine affektiven Auffälligkeiten seien Ausdruck seiner Persönlichkeitsproblematik und nicht einer gestörten Affektivität im Sinne einer Hebephrenie (im jugendlichen Alter auftretende Schizophrenie). Zudem finde sich beim Kläger kein Hinweis auf eine wahnhafte Störung, zum Beispiel im Sinne eines Liebes‑, Verfolgungs‑ oder Größenwahns. Auch gewisse Schwankungen im Verhalten des Klägers und aufgetretene psychische Dekompensationen wie etwa die Morddrohungen gegen Frau X. im Jahr 1998 seien durchaus mit dem Verlauf von Persönlichkeitsstörungen in Einklang zu bringen; es finde sich insbesondere kein eindeutiger Leistungsknick in seiner Lebensgeschichte, wie dies bei einer schizophrenen Psychose häufig festzustellen sei. Auch seien Wahnvorstellungen klar von den realitätsfernen Ansichten des Klägers etwa über das Unrecht und den Schuldgehalt seiner Taten, wie dem von ihm praktizierten Stalking, abzugrenzen. Dem Kläger fehle es zwar erkennbar an dem Vermögen, sich in seine Opfer hineinzuversetzen oder das Unrecht seines Tuns einzusehen; vielmehr verdrehe er im Nachhinein die Dinge in einer Art und Weise, die dazu führe, dass er sich für unschuldig halte. Damit sei aber die Grenze zum Wahn noch nicht überschritten. Dies wäre erst dann der Fall, wenn er ‑ etwa ‑ objektiv belanglose Verhaltensweisen der betreffenden Frauen wie das Tragen eines bestimmten Kleidungsstückes als Aufforderung zu seinem Stalkingverhalten auffassen würde, so dass nach seiner Vorstellung im Ergebnis diese selbst daran die Schuld trügen; für ein solches Erleben des Klägers hätten sich aber keine Anhaltspunkte ergeben.
29Diese Darlegungen der Gutachterin sind überzeugend, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass der Kläger im Zuge dieser Begutachtung erstmals dazu gebracht werden konnte, näher über seine Verhaltensweisen und die dahinterstehenden Einstellungen zu berichten. Wenngleich bei der Lektüre der sinngemäß wiedergegebenen Äußerungen dessen Neigung zu abschwächenden und gleichsam beschwichtigenden Formulierungen ("ging eigentlich", "[ja,] aber weniger", "das ist bei uns zuhause nicht so", "ich bin ein bisschen durcheinander gewesen" oder "nee, eigentlich nicht") auffällt, konnten doch über mehrere Textseiten hinweg Aussagen des Klägers über Kindheit und Jugend, über das Verhältnis zu Eltern, Geschwistern und Schulkameraden, über seine Freizeitgestaltung und sogar über seine Einstellung zu seinen Taten und den Opfern sowie zur Sexualität wiedergegeben werden. Im Ganzen kann daher die gutachterliche Schlussfolgerung, trotz der Neigung des Klägers zur Schuldverdrängung und zum angepassten Verdrehen von Tatsachen könne ein wahnhaftes Erleben im Sinne einer psychotischen Erkrankung ausgeschlossen werden, nachvollzogen werden. Hinzu kommt, dass die Vorbegutachtung nicht explizit zu gegenteiligen Feststellungen gelangt waren. Vielmehr war insbesondere der ABV‑GmbH eine Aussage über eines Psychose des Klägers gar nicht möglich, weil sich schon kein hinlänglicher Gesprächskontakt zu ihm aufbauen ließ. Schließlich erzeugen auch die Ausführungen der Gutachterin Dr. T1. , zuletzt in deren ergänzender Stellungnahme an das Amtsgericht Borken vom 28. Mai 2011, kein grundlegend abweichendes Bild. Trotz einer von ihr festgestellten "verzerrten Realitätswahrnehmung ohne jede Möglichkeit einer kritischen Hinterfragung", einer "bizarren Realitätswahrnehmung bis zu Realitätsverlust" bzw. einer "von Herrn T. selbst erlebten paranoid-anmutenden Beeinträchtigung" u. s. w. bleibt auch Dr. T1. abschließend bei der Diagnose einer schweren Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, schizoiden und paranoiden Zügen und geht ‑ wie Dr. L1. ‑ nicht von einer ‑ im Zusammenhang mit Nr. 7 der Anlage 4 allein maßgeblichen ‑ Psychose des Klägers aus.
30Dass die Verneinung psychotischen Erlebens in dem Gutachten von Dr. L1. wesentlich auf entsprechenden Einlassungen des Klägers bei der Exploration beruht, steht der Überzeugungskraft dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn wenngleich es ‑ so die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ‑ nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass ein ‑ etwa ‑ an Schizophrenie leidender Mensch seine Umwelt über das Vorhandensein von Wahnideen täuschen könne, spreche im Fall des Klägers doch zweierlei für die Glaubhaftigkeit seiner Bekundung, irgendwelche Wahnvorstellungen seien bei ihm nicht gegeben. Zum einen habe der Kläger während der insgesamt rund vierstündigen Untersuchung durchaus auch kritische Punkte zu seiner Person angesprochen. Zum anderen falle es an Wahnvorstellungen leidenden Patienten erfahrungsgemäß schwer, auf Nachfrage diese Wahnvorstellungen auszublenden; denn solche Patienten seien unkorrigierbar von der Richtigkeit ihrer Wahrnehmung überzeugt, so dass sich die Wahnvorstellungen immer wieder Bahn brächen.
31Etwas anderes folgt auch nicht aus einzelnen Vorkommnissen, die jedenfalls bei laienhafter Betrachtung wahnhaften Charakter haben könnten. Soweit der Kläger in einem Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten vom 9. November 2012 in schwer nachvollziehbarer Weise Ausführungen über Gott und die Engel machte, stellt sich dies offenkundig lediglich als ein ungeschickt formulierter bildhafter Vergleich bzw. als missglückte Verwendung des Stilmittels der Ironie dar, gibt aber keinen tragfähigen Hinweis auf einen Realitätsverlust des Klägers. Wie sich aus den Erläuterungen des Klägers bei der Begutachtung durch Dr. L1. nachvollziehbar ergibt, ging es ihm bei der Erwähnung von Engeln darum darzutun, dass er in der Vergangenheit in einer zugespitzten Verkehrssituation durch eine gute Reaktion ‑ und gerade nicht durch das Eingreifen von Engeln ‑ einen schweren Unfall habe vermeiden können. Schließlich ergibt sich auch nichts Abweichendes aus einer möglichen Überinterpretation eines Facebook-Links; abgesehen davon, dass der genaue Inhalt dieses Links ‑ und damit auch die Realitätsferne des Beziehens des Links auf die eigene Person des Klägers ‑ nicht bekannt sind, hält sich dieses Geschehen allem Anschein nach im Rahmen einer allenfalls überzogenen Interpretation durch den Kläger, ohne eindeutig auf wahnhaftes Erleben hinzudeuten. Soweit der Kläger schließlich sowohl in dem Schreiben vom 9. November 2012 als auch mündlich gegenüber der Gutachterin Dr. L1. vom Einschlagen eines Blitzes neben ihm berichtete, als er auf der Autobahn unterwegs gewesen sei, kann schließlich nicht ausgeschlossen werden, dass dies wirklich geschehen ist, wobei der Kläger bei der Begutachtung hinzufügte, auch andere Verkehrsteilnehmer hätten dies wahrgenommen und er habe diesen Blitzeinschlag nicht als Botschaft oder ähnliches gedeutet.
32Auch die sonstigen in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten Krankheitsbilder liegen beim Kläger nicht vor. Ein "chronisches organisches Hirnsyndrom" i. S. v. Nr. 7.2 setzt ‑ ähnlich wie die "organische Psychose" nach Nr. 7.1 ‑ eine organische Ursache, also etwa eine vorangegangene Hirnverletzung, voraus, für die es beim Kläger keinen Anhaltspunkt gibt. Desgleichen können beim Kläger eine schwere Altersdemenz bzw. schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse (Nr. 7.3) und schwere Intelligenzstörungen bzw. eine geistige Behinderung (Nr. 7.4) ausgeschlossen werden.
332. Die Aufstellung in der Anlage 4 zur FeV betrifft Erkrankungen und Mängel, die typischerweise die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können; demgegenüber sind nicht aufgenommen solche Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (Vorbemerkung 1 zur Anlage 4). Ist mithin nicht von einem abschließenden Kanon fahreignungsrelevanter Erkrankungen und Mängel auszugehen, verbietet sich auch die Annahme, andere als die aufgelisteten Krankheitsbilder seien von vornherein nicht für die Feststellung der individuellen Fahreignung bedeutsam. Während aber die Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 gleichsam die Vermutung der Fahreignungsrelevanz in sich tragen, ist bei sonstigen Erkrankungen neben der Frage des Vorliegens bzw. des Ausprägungsgrades auch zu fragen, ob ein hinreichend enger Zusammenhang mit den spezifischen Anforderungen der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr gegeben ist. Das bedeutet mit Blick auf die beim Kläger übereinstimmend diagnostizierte (schwere) Persönlichkeitsstörung, die weder in der Anlage 4 zur FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannt wird, dass die Diagnose als solche nicht zum Ausschluss oder zur Einschränkung der Fahreignung führt; das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich im Einzelfall feststellen lässt, dass das Krankheitsbild geeignet ist, sich im Straßenverkehr gefahrerhöhend auszuwirken, und dass das Ausmaß der Erkrankung im konkreten Einzelfall mit einer solchen Annahme vereinbar ist. Hieran fehlt es im Fall des Klägers.
34Die Begutachtung des Klägers durch die ABV‑GmbH in F. , auf deren Ergebnis sich die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten sowie das angefochtene Urteil maßgeblich stützen, stellt den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung des Klägers und seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade nicht her. Das genannte Gutachten führt in seiner abschließenden Bewertung zwar das Krankheitsbild der Persönlichkeitsstörung auf und schlussfolgert daraus die Fahrungeeignetheit des Klägers. Es versäumt aber darzulegen, inwieweit diese weder in der Anlage 4 zur FeV noch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung genannte Erkrankung auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durchschlägt. Es fehlt an jeglicher Darlegung, inwieweit nicht nur das Krankheitsbild der (gegebenenfalls schweren) Persönlichkeitsstörung, sondern insbesondere die Art und Schwere der Persönlichkeitsstörung des Klägers sein Verhalten im Straßenverkehr beeinflussen kann. Hierzu hätte insbesondere vor dem Hintergrund Anlass bestanden, dass der Kläger bislang nicht nachteilig im Straßenverkehr aufgefallen ist.
35Die vom Senat bestellte Gutachterin Dr. L1. hat demgegenüber ausgeführt, die beim Kläger zu diagnostizierende Persönlichkeitsstörung bzw. die damit einhergehende fehlende adäquate Realitätswahrnehmung habe keine Auswirkung auf den Straßenverkehr. Denn es lasse sich trotz dieser mit einer Realitätsverzerrung einhergehenden Persönlichkeitsstörung des Klägers nicht feststellen, dass dieser gleichsam in einer anderen Realität lebe. Eine solche umfassende Störung müsste sich jedenfalls in den akuten Phasen bzw. bei fehlender Behandlung auch in anderen Bereichen auswirken und deshalb beispielsweise eine Berufstätigkeit ausschließen. Nach Einschätzung von Dr. L1. ist auch ‑ trotz einer nicht zu vermeidenden Unsicherheit derartiger Prognosen ‑ kein verkehrsgefährdendes Verhalten des Klägers mit einer hinlänglichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, wenn es im Straßenverkehr zu einer Begegnung mit einem aktuellen Stalkingopfer käme. Außerdem weist die Gutachterin darauf hin, dass es insgesamt über die beträchtliche Zeitspanne des auffälligen Verhaltens des Klägers gegenüber Frauen keine Verschlimmerungstendenz gebe. Es müsse zwar ‑ dies hat er bei der Untersuchung durch Dr. L1. sogar ausdrücklich eingeräumt ‑ auch weiterhin mit inadäquaten Versuchen der Kontaktaufnahme des Klägers zu Frauen gerechnet werden; es sei aber immerhin seit Juni 2010 nicht mehr vorgekommen, dass der Kläger Frauen mit dem Auto hinterhergefahren sei, wenn er diese als Fußgängerinnen im Ortsbereich angetroffen habe. Entsprechend gelangt das Gutachten von Dr. L1. zu dem Ergebnis, dass die diagnostisch festgestellte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, selbstunsicheren und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD‑10: F61.0) nicht mit realitätsverzerrenden Wahrnehmungen einhergeht, die die Fahrtauglichkeit des Klägers beeinträchtigen könnten. Gleiches geht im Übrigen schon aus der Begutachtung von Dr. H. aus dem Jahr 2006 hervor. Dieser war zu der Einschätzung gelangt, die Persönlichkeitsstörung des Klägers sei nicht so ausgeprägt, dass sein Denken und Handeln in Bezug auf den Straßenverkehr deutlich eingeschränkt seien; es könne keine Gefährdung für den Straßenverkehr erkannt werden. Menschen wie der Kläger seien häufig schwierig im Umgang mit anderen Menschen, stellten jedoch für den Straßenverkehr keinerlei Gefährdung dar. Sein Verhalten sei für die betroffenen Frauen sicherlich sehr lästig, aber nicht mit Gefahren für den Straßenverkehr verbunden.
36Gegen die Berücksichtigung der durch Dr. L1. vermittelten Erkenntnisse kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Gutachterin nicht die besondere Qualifikation für Verkehrsmedizin besitzt. Für den Senat war bei der Gutachterauswahl ausschlaggebend, eine genaue Abgrenzung zwischen einer im Regelfall zur Fahrungeeignetheit führenden Psychose und einer im Vergleich dazu weniger schwerwiegenden Persönlichkeitsstörung treffen zu können, wobei nach dem Scheitern mehrerer vorangegangener Versuche, eine zweifelsfreie Diagnose zu stellen, auch spezielle forensische Erfahrungen von Bedeutung waren. Abgesehen davon steht im vorliegenden Verfahren nicht im Vordergrund, ob der Kläger technisch-motorisch die Anforderungen an Kraftfahrer erfüllt, sondern inwieweit seine ‑ erst noch im Einzelnen zu klassifizierende ‑ psychische Erkrankung über den bislang betroffenen Bezugsrahmen hinaus auch auf andere Lebensbereiche ‑ wie eben die Teilnahme am Straßenverkehr ‑ ausstrahlen kann. Insoweit vermag der Senat nicht zu erkennen, inwieweit spezielle verkehrsmedizinische Erkenntnisse zu weitergehenden oder anderen Feststellungen hätten führen können.
37Auch in der Sache hält der Senat das Gutachten von Dr. L1. für zutreffend. Gegen einen Bezug der Persönlichkeitsstörung des Klägers zu seinem Verhalten im Straßenverkehr spricht insbesondere, dass ein solcher bislang nie in der Weise erkennbar geworden ist, dass es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gekommen ist. In dieselbe Richtung weist, dass dem Kläger trotz der fast 20 Jahre währenden Stalkingproblematik bisher im Straßenverkehr kein impulsdurchbrechendes Verhalten am Steuer vorgeworfen worden ist. Allem Anschein nach manifestiert sich das normabweichende Verhalten des Klägers bzw. die Diskrepanz zwischen gesellschaftlich adäquaten Verhaltensmaßstäben und den Antrieben, denen der Kläger unterliegt, auf bestimmte Bereiche seines öffentlichen Auftretens, insbesondere auf sein Verhalten gegenüber Frauen, die ‑ in positiver oder auch negativer Weise ‑ Interesse bei ihm hervorgerufen haben. Demgegenüber gelingt es ihm offenkundig, in hiervon nicht berührten Lebensbereichen, etwa bei seiner Berufstätigkeit, bei der Pflege seiner Hobbies oder im unmittelbaren familiären Umfeld, ein unauffälliges Verhalten an den Tag zu legen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Einschätzung der Fahreignung des Klägers unter gesundheitlichem Blickwinkel trotz der zeitlichen Ausdehnung des in den Blick genommenen klägerischen Verhaltens als eine Momentaufnahme darstellt, die im Falle weiterer auf zunehmenden Realitätsverlust oder nachlassender Selbstkontrolle des Klägers hindeutender Geschehnisse künftig anders ausfallen kann. Dem Kläger ist daher trotz der im Ergebnis derzeit (noch) zu bejahenden Fahreignung zu raten, wegen der eindeutig diagnostizierten Persönlichkeitsstörung ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich dabei ähnlich konstruktiv zu verhalten, wie es ihm offensichtlich gegenüber der vom Senat beauftragten Gutachterin gelungen ist.
38II. Auch aus charakterlichen, also die aktenkundigen Straftaten bzw. Strafverfahren des Klägers einbeziehenden Gründen ergibt sich eine Fahrungeeignetheit des Klägers nicht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 FeV ist bei einer erheblichen Straftat bzw. bei (mehreren, aber nicht notwendig erheblichen) Straftaten, die jeweils im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) anzuordnen. Aus § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geht überdies hervor, dass geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (nur derjenige) ist, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Die letztgenannte Bestimmung verdeutlicht, dass Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr nicht nur Anlass zu näherer Klärung der Fahreignung geben, sondern dass ein festgestellter Charaktermangel, der sich in der Vergangenheit in der Begehung hinreichend aussagefähiger Straftaten manifestiert hat, nach Maßgabe gutachterlicher Feststellungen auch zum Ausschluss der Fahreignung führen kann. Unter Ziffer 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wird schließlich ausgeführt, dass, wer Straftaten begangen hat, nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder wenn sie auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen, sei es auf einer Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten (z. B. bei Raub, schwerer oder gefährlichen Körperverletzung, Vergewaltigung) und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet wird. Nach diesen Vorgaben ist hier von einem die Fahreignung ausschließenden Charaktermangel des Klägers (noch) nicht auszugehen.
39Eine Begutachtungsaufforderung, die auch den Bereich der charakterlichen Fahreignung umfasst, ist nicht ergangen. Die Beibringungsanordnung des Beklagten vom 18. Juli 2012 beschränkt sich vielmehr auf die gesundheitliche Eignung des Klägers. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV ohne dahingehende Begutachtung von einem Eignungsmangel ausgegangen werden kann, liegen nicht vor. Es fehlt schon an einem hinreichenden Bezug der Straftaten, deren der Kläger in der Vergangenheit bezichtigt worden ist, zum Straßenverkehr. Keine der genannten Taten ‑ im Wesentlichen die zum Teil als Körperverletzung gewerteten Nachstellungen sowie Beleidigungen und falsche Verdächtigungen ‑ ist im Straßenverkehr bzw. bei der Nutzung eines Kraftfahrzeuges begangen worden. Soweit dem Kläger ‑ wohl im Jahr 2005 ‑ Sachbeschädigungen am Fahrzeug einer der von ihm belästigten Frauen vorgeworfen worden sind, ist es offensichtlich nicht zu einer eindeutigen Schuldfeststellung gekommen; außerdem spricht nichts dafür, dass der Kläger insoweit eine Gefährdung der Geschädigten bei der nachfolgenden Fahrzeugbenutzung in seinen Vorsatz aufgenommen haben könnte. Es fehlt auch an aktenkundigen Handlungsweisen des Klägers, die eindeutig ‑ ohne eine dahingehende Begutachtung ‑ eine gesteigerte Aggressivität aufzeigen, die sich ebenso gut auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges zeigen könnte. Insoweit kann allenfalls an die Morddrohungen gegen Frau X. im Jahr 1998, an die Körperverletzung in Form von Schlägen gegen einen zuvor von ihm kontaktierten Rechtsanwalt im Mai 2006 sowie an das Zulaufen auf das Fahrzeug der von seinen Nachstellungen betroffenen Frau I. mit einem Stein in der Hand und mit einem als hochgradig wutverzerrt wahrgenommenen Gesichtsausdruck im Juni 2010 gedacht werden. Diese Vorfälle belegen, dass der Kläger sich weder auf lästiges, aber im Ganzen ungefährliches Stalkingverhalten noch auf Beleidigungen oder das Erheben substanzloser Strafanzeigen beschränkt, sondern in Einzelfällen auch aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Gleichwohl wird ein hinreichend enger Bezug zu seinem Verhalten als Kraftfahrzeugführer nicht erkennbar; dies anders zu sehen müsste dazu führen, dass schon relativ substanzlose Bedrohungen und einfache Körperverletzungen ohne Verkehrsbezug die Annahme eines fahreignungsausschließenden Charaktermangels trügen. Die Drohungen im Jahr 1998 sind abgesehen von der seither verstrichenen Zeit als bloße Verbalaggression zu betrachten, die seinerzeit zu Recht als Alarmsignal bewertet worden sind, im Nachhinein aber nicht zu offen feindseligem Verhalten des Klägers geführt haben. Körperliche Übergriffe gegen Frauen sind nachfolgend nicht beobachtet oder angezeigt worden. Die Körperverletzung zum Schaden des Rechtsanwalts U. resultierte aus einem Streit um die Kosten für dessen Tätigkeit und belegt einerseits, dass der Kläger über bloßes Androhen hinaus auch zu körperlichen Angriffen fähig ist. Andererseits handelte es sich um einen kurzfristig eskalierenden Konflikt, dessen dem Kläger anzulastende Zuspitzung noch nicht geeignet erscheint, von einer grundsätzlichen Gewaltneigung des Klägers oder einer Bereitschaft auszugehen, seine ‑ hier: finanziellen ‑ Interessen rücksichtslos durchzusetzen. Vielmehr stellt sich die Gewaltanwendung gegen Rechtsanwalt U. als ein (vereinzelt gebliebenes) reaktives Verhalten aus Wut und Frustration wegen einer vermeintlichen Übervorteilung dar. Das in einer Anzeige vom Juni 2010 beschriebene Verhalten des Klägers, der mit einem Stein in der Hand auf das langsam fahrende Auto der Frau I. zugelaufen und gegen die Fahrertür gesprungen sei, vermittelt zwar den Eindruck sinnloser Gewaltanwendung und irrationalen Zorns, hat aber zu keiner realen Gefährdung geführt, wobei insbesondere zu beachten ist, dass der Kläger den zuvor am Straßenrand aufgehobenen Stein offensichtlich in der Hand behalten und ihn nicht etwa gegen das Fahrzeug von Frau I. geworfen hat. Zusammenfassend lässt sich diesen über einen längeren Zeitraum verteilten Übergriffen eine gewisse Unbeherrschtheit und mangelnde Achtung vor der körperlichen Integrität anderer Personen entnehmen, ohne aber in ihrer Vereinzelung auf ein umfassend das klägerische Verhalten prägendes Gewaltpotenzial hinzuweisen, das ohne Weiteres auch auf die Neigung zu aggressionsbetontem Verhalten im Straßenverkehr schließen lässt. Dem steht insbesondere die Erkenntnis entgegen, dass dem Kläger bisher als Kraftfahrer kein Fehlverhalten anzulasten ist. Er hat, soweit ersichtlich, weder Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen, noch gibt es Hinweise auf ein unangepasstes Verhalten im Straßenverkehr, das sich etwa in einer größeren Anzahl einschlägiger Ordnungswidrigkeiten gezeigt hätte. Auch fehlt es an einem Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Kläger dem Mobilitätsinteresse eine überwertige Bedeutung beimisst und daher zu einer gefahrengeneigten und aggressiven Fahrweise neigt.
40Schließlich führt auch der Umstand, dass dem Kläger auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. T1. aus S2. seinerzeit die strafrechtliche Schuldfähigkeit fehlte, nicht zwingend zu der Annahme eines Fahreignungsmangels. Wenngleich Erkrankungen oder Fehlhaltungen, die zur Anwendung des § 20 StGB führen, in aller Regel Zweifel begründen, ob der Betroffene in sonstigen Belangen wie beim Führen von Kraftfahrzeugen die gebotene Verlässlichkeit aufweist, lässt sich insoweit weder ein normativer noch ein rechtstatsächlicher Grund erkennen, der zwingend und schon aus sich heraus eine Gleichsetzung strafrechtlicher Schuldunfähigkeit mit Fahrungeeignetheit fordert. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben sich nach nach Maßgabe jeweils eigenständiger Kriterien, die sich nicht notwendigerweise vollständig decken müssen. Insbesondere ist ‑ wie vorliegend im Fall des Klägers ‑ denkbar, dass im Hinblick auf bestimmte Sachverhalte ein Einsichts‑ oder Steuerungsdefizit vorliegt, diese Sachverhalte indessen keinen engen Bezug zu den Anforderungen beim Führen von Kraftfahrzeugen aufweisen. Die beim Kläger feststellbare krankheitswertige Unfähigkeit, etwa von seinem Stalkingverhalten oder auch von Schreiben beleidigenden Inhalts an diverse Einrichtungen und Stellen abzusehen, korrespondiert offenkundig nicht mit einer Unfähigkeit, die Normen und Vorsichtsmaßnahmen zu beachten, die das Führen von Kraftfahrzeugen regeln.
41Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
42Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 23 K 2889/14 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai 2014 sich im Klageverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen wird.
4Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine Rechtsgrundlage. Danach entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Im vorliegenden Fall durfte der Antragsgegner nicht gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen und deshalb ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Der Antragsgegner hat zu Unrecht von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens unter dem 6. März 2014 angeordnet.
5Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen i. S. v. § 11 Abs. 8 FeV ist zulässig, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Begutachtungsanordnung ihm gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig war.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 16 A 1782/11 -, juris Rn. 11, und vom 22. Oktober 2013 - 16 B 839/13 -, NWVBl. 2014, 122 = juris Rn. 3 ff.
7Da eine Gutachtensanordnung nicht selbständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, NJW 2002, 78 (zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.) = juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 ‑ 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4.
9An dieser Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung fehlt es hier.
10Die Beibringungsanordnung vom 6. März 2014 hebt auf den Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ab. Danach kann die Anordnung bei einer erheblichen Straftat ergehen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Eine solche erhebliche Straftat führt der Antragsgegner indes nicht an. In der Beibringungsanordnung werden drei Vorfälle geschildert, die hinreichender Anlass für die Begutachtung seien. Der Vorfall vom 4. April 2012 im Hinblick auf eine Ordnungswidrigkeit des Antragstellers (Sicherheitsgurt nicht angelegt) ist für eine Anknüpfung an § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV jedoch nicht geeignet. Das Verhalten des Antragstellers war gegenüber den Polizeibeamten nach der Darstellung in der Beibringungsanordnung zwar äußerst aggressiv. Hinweise auf eine Straftat ergeben sich aus dieser Schilderung jedoch nicht. Dem weiteren Vorfall vom 14. Januar 2014, der die Unfallaufnahme durch Polizeibeamte betraf, lässt sich ebenfalls keine Straftat entnehmen, auch wenn der Antragsteller wiederum aggressiv, unbeherrscht und nicht situationsangemessen reagiert hat. Am 15. März 2013 hatte der Antragsteller allerdings eine Tätlichkeit begangen, indem er einen anderen Autofahrer zu Boden geworfen hatte und dieser sich leichte Verletzungen an beiden Schienbeinen und Knien zugezogen hat. Auch diesem Vorfall, zu dem ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das wegen Rücknahme des Strafantrags des Geschädigten jedoch eingestellt worden ist, lässt sich eine erhebliche Straftat nicht entnehmen.
11Der Begriff „erheblich" ist nach der Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl I 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61) nicht ohne Weiteres mit „schwerwiegend" gleichzusetzen, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung. Der Bezug zur Kraftfahreignung setzt aber nicht voraus, dass für die Bejahung des Begriffs „erheblich" ein Pkw als Mittel zur Straftat benutzt worden ist.
12Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 11 C 13.1837 ‑, juris Rn. 7.
13Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt eine erhebliche Straftat mit ausreichendem Bezug zur Kraftfahreignung bei der in Rede stehenden einfachen Körperverletzung keinesfalls vor. Die Verwirklichung dieses Merkmals haben auch weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht ansatzweise aufgezeigt.
14Bei der Beurteilung einer Straftat als „erheblich“ darf auch keine Gesamtwürdigung aller bekannten Vorfälle ergehen. Insbesondere erfolgt die Würdigung, ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, auf der Grundlage des in der Beibringungsanordnung dargelegten Sachverhalts. Dies schließt es im Grundsatz aus, den maßgeblichen Sachverhalt unter Berücksichtigung und Würdigung etwa der Verwaltungsvorgänge zu ergänzen. Dies würde nämlich ausschließen, dass der Betroffene erkennen kann, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist. Deshalb scheidet im Hinblick auf den Vorfall vom 4. April 2012 die Berücksichtigung des Umstands aus, dass der Antragsteller einen Polizeibeamten beschuldigt hatte, ihn mit dem Tode bedroht zu haben, was die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 187 StGB bedeuten kann. Auch kommt im Hinblick auf den vom Antragsgegner geltend gemachten Beibringungsgrund des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Annahme eines bloßen Schreibfehlers des Antragsgegners nicht in Frage. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Abgesehen hiervon scheidet die Anwendung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder 7 FeV als Grundlage für die Beibringungsanordnung aus, da auch nach diesen Bestimmungen entweder eine „erhebliche Straftat“ oder „Straftaten“ vorliegen müssen; beides lässt sich (jedenfalls) der Beibringungsanordnung nicht entnehmen.
15Der Antragsteller konnte die Beibringung des Gutachtens daher verweigern, ohne dass der Antragsgegner nach § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV berechtigt gewesen wäre, auf dessen fehlende Kraftfahreignung zu schließen.
16Ob Anlass bestehen kann, eine Beibringungsanordnung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV (Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers) zu erlassen, bedarf hier und jetzt keiner Klärung.
17Hat damit die Klage des Antragstellers hinsichtlich der streitigen Fahrerlaubnisentziehung höchstwahrscheinlich Erfolg, gilt dies auch für die Verpflichtung zur Ablieferung des Ersatzführerscheins sowie die daran anknüpfende Zwangsgeldandrohung.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt
- 1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, - 2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht, - 3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person - a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder - b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
- 4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht, - 5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht, - 6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, - 7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder - 8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, - 2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, - 3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt, - 4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist, - 5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, - 6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder - 7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
- 1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften - a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden, - e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
- 2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften, - 3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.
(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.
(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.
(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.
(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf
- 1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, - 2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
