Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 06. Mai 2014 - 2 K 3217/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin, die als tarifbeschäftigte Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes steht, begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
3Die am 00.0.1971 in J. (Türkei) geborene Klägerin schloss dort im Jahr 1997 ein Chemiestudium mit der Bachelor-Prüfung ab und erwarb nachfolgend ein „Lehrerzertifikat“. Am 0.0.1998 brachte sie ihren Sohn V. zur Welt. Von Oktober 1998 bis Februar 2000 war sie in J. als Englischlehrerin und von August 2001 bis Juni 2002 als Chemielehrerin tätig. Im Jahr 2002 siedelte sie nach Deutschland über, wo am 00.00.2003 ihr Sohn L. zur Welt kam.
4Von Oktober 2007 bis Januar 2008 sowie von August 2008 bis April 2010 war die Klägerin mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche als Lehrkraft zur Aushilfe an öffentlichen Gesamtschulen in E. bzw. E1. tätig. Im Januar 2009 erwarb sie durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Bescheid der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 wurde die von ihr in der Türkei abgelegte Diplomprüfung als Prüfungsteil der Ersten Lehramtsprüfung in dem Unterrichtsfach „Chemie“ anerkannt. Im Wintersemester 2009/2010 nahm sie ein Studium im Lehramtsstudiengang Türkisch auf.
5Nach erfolgreicher schulscharfer Bewerbung wurde die Klägerin durch Arbeitsvertrag vom 6. August 2010 für den Zeitraum vom 23. August 2010 bis zum 31. August 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft an der Gesamtschule I. in F. in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt und zugleich auf der Grundlage der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung vom 6. Oktober 2009 (nachfolgend: OBAS) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses in die Ausbildung für Lehrämter an Schulen aufgenommen. Für den Fall der Bewährung und des Bestehens der Zweiten Staatsprüfung wurde ihr ab dem 1. September 2012 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Nachdem sie im Sommer 2012 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Land Nordrhein-Westfalen mit den Fächern Chemie und Englisch bestanden hatte, wurde sie ab dem 1. September 2012 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit nach der Entgeltgruppe 11 TV-L eingestellt.
6Mit Schreiben vom 12. September 2012 beantragte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie ihren Sohn L. habe betreuen müssen und deshalb zwischen den Jahren 2003 und 2007 keiner Berufstätigkeit habe nachgehen können, ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Altersgrenze von 40 Jahren sei wegen der Kinderbetreuung um drei Jahre anzuheben. Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - dürfe sie wegen ihrer lediglich befristeten Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 2007 bis 2010 nicht schlechter behandelt werden als Dauerbeschäftigte. Unter dem 28. Dezember 2012 teilte die Bezirksregierung E1. (Bezirksregierung) der Klägerin ihre Absicht mit, den Verbeamtungsantrag wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze abzulehnen. Die Kinderbetreuung sei wegen der in der Zeit von 2007 bis 2010 ausgeübten überhälftigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht mehr die entscheidende Ursache für die verspätete unbefristete Einstellung gewesen. Die Entscheidung des EuGH vom 18. Oktober 2012 sei nicht einschlägig. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 machte die Klägerin weitergehend geltend: Das Kausalitätserfordernis sei rechtlich fragwürdig, da es dazu führe, dass die nach der Laufbahnverordnung zu berücksichtigenden Verzögerungsumstände, wie Wehrdienst und Kinderbetreuung, faktisch leerliefen, weil praktisch jeder Bewerber vor dem 40. Lebensjahr einer Berufstätigkeit nachgegangen sei. Zudem bedürfe es der erneuten Prüfung, ob die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.
7Die Bezirksregierung lehnte den Übernahmeantrag der Klägerin durch Bescheid vom 5. Februar 2013 im Wesentlichen aus den bereits im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen ab.
8Die Klägerin hat am 27. Februar 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt:
9Die im Zeitpunkt ihrer Einstellung gegebene Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren um rund 1 ½ Jahre werde durch die insgesamt in Ansatz zu bringenden Kinderbetreuungszeiten von sechs Jahren selbst dann ausgeglichen, wenn die Zeiten ihrer befristeten Beschäftigung in den Jahren 2007 bis 2010 nachteilig zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus sei fragwürdig, ob das Erfordernis der Kausalität überhaupt aufgestellt werden könne. Werde die Kausalität – wie es der Rechtsprechung der Kammer und des OVG NRW entspreche – bereits dann verneint, wenn es im Anschluss an die privilegierte Dienst- oder Betreuungszeit zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen sei, könne es kaum noch Fälle geben, in denen die Dienst- oder Betreuungszeit ursächlich für die verspätete Einstellung sei. Der Verordnungsgeber habe aber bei Anhebung der Altersgrenze auf 40 Jahre an den Privilegierungstatbeständen festgehalten. Demnach sei es die Absicht des Verordnungsgebers, dass diese Privilegierungstatbestände auch angesichts der neuen Höchstaltersgrenze genutzt werden könnten. Sinn machten die Privilegierungstatbestände letztlich aber nur, wenn an dem Kausalitätserfordernis überhaupt nicht mehr festgehalten werde. Es sei zudem erforderlich, die Vereinbarkeit der Altersgrenze von 40 Jahren mit den europarechtlichen Normen erneut zu überprüfen, nachdem zwischenzeitlich die Pensionsgrenze auf 67 Jahre angehoben worden sei.
10Die Klägerin beantragt,
11den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E1. vom 5. Februar 2013 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und führt weiter aus: Der Verordnungsgeber gehe nach wie vor von dem Erfordernis der Kausalität der Verzögerungstatbestände aus. Er wolle nicht generell jegliche Betreuungszeit, sondern lediglich die tatsächlich für diesen Zweck aufgewandten Zeiten anrechnen, wobei der Bewerber sich anstelle der Ausbildung für den Lehrerberuf ganz oder jedenfalls überwiegend der Betreuung gewidmet haben müsse.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Der Vorsitzende entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 13. März 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter.
18Die als Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.
19Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag vom 12. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 5. Februar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
20Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Die Klägerin war zuvor gemäß § 28 VwVfG NRW angehört und die Gleichstellungsbeauftragte, die nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG NRW einbezogen werden musste, war vor Abgang des Bescheides beteiligt worden.
21Der Bescheid vom 5. Februar 2013 ist auch materiell rechtmäßig.
22Das erkennende Gericht hat über den Verbeamtungsantrag der Klägerin auf der Grundlage der im Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22 – nachfolgend: LVO NRW) zu befinden, welche keine Übergangsvorschriften für bereits vor Inkrafttreten dieser Neufassung der Laufbahnverordnung gestellte Verbeamtungsanträge enthält.
23Vgl. zur Maßgeblichkeit der derzeitigen Rechtslage auch für den Fall, dass der Verbeamtungsantrag vor einer Rechtsänderung gestellt worden war: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, NVwZ-RR 2011, 329, sowie Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76/10 -, - 2 C 79.10 - und - 2 C 2.11 -, jeweils juris.
24Hiernach begegnet der die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ablehnende Bescheid der Bezirksregierung keinen rechtlichen Bedenken.
25Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften,
26vgl. § 9, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW,
27gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Der Zugang zu einem solchen Amt ist vielmehr (zunächst) abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach der gemäß § 49 Abs. 1 LVO NRW auch für Lehrkräfte anwendbaren Vorschrift des § 8 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Höchstaltersgrenze hat die am 00.0.1971 geborene Klägerin im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber um mehr als drei Jahre überschritten. Eine „Überalterung“ (um rund 1 ½ Jahre) war auch schon in dem – im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW möglicherweise bedeutsamen – Zeitpunkt der Stellung des Übernahmeantrags vom 12. September 2012 gegeben.
28Die Vorschrift des § 8 Abs. 6 LVO NRW, wonach sich das jeweilige Höchstalter erhöht, wenn der Bewerber an dem Tag, an dem er den Antrag auf Einstellung oder Übernahme gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt, greift im Falle der Klägerin nicht ein. Mit dem Abstellen auf das Lebensalter im Zeitpunkt der Antragstellung sollen Härten vermieden werden, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, die vielmehr durch den Ablauf des Einstellungsverfahrens, insbesondere dessen Dauer, bedingt sind. Daraus folgt zugleich, dass Antrag im Sinne der Vorschrift nur "förderungswürdige" Anträge beziehungsweise Bewerbungen sind. Umgekehrt bedeutet dies, dass Bewerbungen auf "Vorrat", das heißt ohne Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung, nicht mehr vom Zweck der Regelung erfasst werden.
29OVG NRW, Beschluss vom 29. Februar 2008 - 6 A 831/07 -, juris Rn. 6 f., m.w.N., zu der inhaltsgleich Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW in der seinerzeit geltenden Fassung.
30Demnach enthielt die vor Vollendung des 40. Lebensjahres im Jahr 2010 ohne Lehramtsbefähigung erfolgte (erfolgreiche) Bewerbung der Klägerin um Einstellung in den Schuldienst in Verbindung mit dem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach OBAS keinen beachtlichen Antrag im Sinne des § 8 Abs. 6 LVO NRW.
31Die Überschreitung der Altersgrenze von 40 Jahren durch die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf die Geburt und Betreuung ihrer beiden Kinder unbeachtlich.
33Allerdings darf diese Altersgrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW dann, wenn sich die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen (1.) der Ableistung einer Dienstpflicht nach Art. 12 a GG, (2.) der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (u.a. freiwilliges soziales Jahr), (3.) der Geburt oder Betreuung eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes, oder (4.) der tatsächlichen Pflege eines nach einem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen verzögert hat, im Umfang der Verzögerung überschritten werden; im Falle von Betreuungstätigkeiten ist eine Überschreitung der Altersgrenze um höchstens sechs Jahre zulässig (vgl. Sätze 2 bis 4).
34Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erforderlichen Vorbildung, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Soweit Betreuungs- bzw. Pflegetätigkeiten in Rede stehen, sind diese aber zunächst nur dann beachtlich, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf deutlich überwogen haben. Aus der Verwendung des Wortes „wegen“ folgt zudem, dass eine beachtliche Verzögerung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Verzögerungstatbestand (Dienstverpflichtung, Betreuung minderjähriger Kinder, Pflege Angehöriger etc.) ursächlich dafür gewesen ist, dass die Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze möglich wurde.
35So bereits die ständige Rechtsprechung zu der inhaltsähnlichen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 LVO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1): BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, 140, und vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 ‑ 6 A 510/01 ‑, DÖD 2004;ebenso zu § 6 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 382 – nachfolgend: LVO NRW a.F.): BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O., vom 14. März 2011 - 2 B 44.11 - und vom 3. Mai 2011 - 2 B 68.11 -, jeweils juris.
36An der Ursächlichkeit eines Verzögerungstatbestandes für die unbefristete Einstellung in das Beamtenverhältnis fehlt es unter anderem dann, wenn es nach Ableistung des Dienstes oder nach der Betreuungszeit zu vermeidbaren, von dem Bewerber zu vertretenden Verzögerungen, etwa zu einer für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erforderlichen Ausbildung oder Berufstätigkeit gekommen ist. Denn in diesem Fall ist der Kausalzusammenhang unterbrochen und der Verzögerungstatbestand nicht mehr, wie erforderlich, die entscheidende (unmittelbare) Ursache der verspäteten Einstellung.
37OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 - und vom 3. Dezember 2010- 6 A 1698/10 -, jeweils m.w.N., juris.
38Eine solche Unterbrechung der Kausalität tritt insbesondere dann ein, wenn sich der Bewerber nicht mehr ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, was regelmäßig anzunehmen ist, wenn die Berufstätigkeit mindestens halbtags (mit halber Stelle) ausgeübt wird.
39Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, ZBR 1998, 419; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2007 - 6 A 4769/04 -, juris, jeweils zu insoweit gleichlautenden Vorgängerbestimmungen und mit weiteren Nachweisen;ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 9. August 2011 - 6 A 1340/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
40Schädlich ist insoweit nicht nur eine Tätigkeit außerhalb des Lehrerberufs, sondern etwa auch eine befristete Beschäftigung als Aushilfslehrkraft im öffentlichen Schuldienst.
41OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 - und vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, jeweils juris.
42Die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen erfordert im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf; das gilt insbesondere dann, wenn der Einstellungsbewerber zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die auf einen Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes hinführte.
43OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 A 307/13 -, juris Rn. 5; VG E1. , Urteil vom 11. Dezember 2012 - 2 K 2844/11 -, m.w.N.
44Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW enthaltende Kausalitätserfordernis schließt ein bzw. verlangt darüber hinaus, dass die ohne den Verzögerungstatbestand mögliche frühere Bewerbung um unbefristete Einstellung in den Schuldienst auch tatsächlich Erfolg gehabt hätte.
45Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, juris Rn. 32, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 -, juris Rn. 36 und vom 25. Juli 2013 - 6 A 630/13 -, juris Rn. 5; ebenso bereits Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, juris Rn. 10.
46An diesem Kausalitätserfordernis hat sich durch die am 8. Februar 2014 in Kraft getretene, inhaltlich im Wesentlichen unverändert gebliebene Neufassung der Laufbahnverordnung nichts geändert.
47Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben kann die Klägerin eine Überschreitung der Altersgrenze nicht wegen Kinderbetreuung beanspruchen.
48Die Geburt des Sohnes V. im Jahr 1998 war für die verspätete Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes aus mehreren Gründen nicht ursächlich. Seinerzeit lebte die Klägerin mit ihrer Familie noch in der Türkei, stand also schon aus diesem Grund dem Schuldienst in Deutschland gar nicht zur Verfügung. Zudem hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie sich nachfolgend überwiegend der Betreuung ihres Sohnes gewidmet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass sie nach ihren Angaben von Oktober 1998 bis Februar 2000 sowie vom August 2001 bis Juni 2002 in J. als Lehrerin an einer Städtischen Gemeinschaftsschule bzw. einem Französischen Privatgymnasium einer Berufstätigkeit nachging.
49Auch die Betreuungstätigkeiten in Deutschland nach der Geburt ihres zweiten Sohnes (00.00.2003), die – folgt man dem Vorbringen der Klägerin – bis zur Aufnahme der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft im Oktober 2007 überwogen haben, waren nicht die entscheidende Ursache dafür, dass die Klägerin nicht vor Erreichen der Altersgrenze unbefristet in den Schuldienst des beklagten Landes eingestellt wurde. Maßgebend hierfür war vielmehr, dass sie erst im Sommer 2012 und somit mehr als ein Jahr nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres, durch das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Voraussetzungen für eine Verbeamtung geschaffen hat und dieser Umstand nicht auf die Kinderbetreuung zurückzuführen war. Die Klägerin verfügte zuvor nicht über die erforderliche Lehramtsbefähigung. Ihre Abschlüsse aus der Türkei erfüllten ausweislich des Bescheides der Bezirksregierung E2. vom 28. April 2009 im Land NRW nicht einmal die Voraussetzungen für eine vollumfängliche Anerkennung als Erste Staatsprüfung. Die Klägerin beschritt deshalb den Weg, die Lehramtsbefähigung nach der Ordnung über die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zu erwerben. Diese Möglichkeit war aber erst aufgrund der Verordnung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) eröffnet worden. Da die Ausbildungsdauer 24 Monate betrug (vgl. § 7 Abs. 1 OBAS), hätte die Klägerin die Lehramtsbefähigung selbst dann nicht vor Überschreitung ihres 40. Lebensjahres erwerben können, wenn sie die Ausbildung nicht erst im September 2010, sondern bereits zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt (Anfang des Jahres 2010) aufgenommen hätte.
50Darüber hinaus vermag die nach der Geburt des zweiten Kindes wahrgenommene Kinderbetreuung an der Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht zu ändern, weil die Klägerin nachfolgend, nämlich in den Jahren 2007 bis 2010, einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, die den Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung unterbrochen hat. Bei der Tätigkeit als Aushilfslehrkraft an zwei Gesamtschulen mit 18,50, 16,00 bzw. 13,50 Unterrichtsstunden in der Woche handelte es sich um eine überhälftige Beschäftigung, bei der die Kinderbetreuung nicht mehr, wie erforderlich, im Vordergrund stand.
51Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe in einer Lehrerlaufbahn und über die Ausnahmen hiervon (§ 8 Abs. 1, § 49 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 LVO NRW) mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar. Das erkennende Gericht nimmt insoweit Bezug auf die einhellige höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, BVerwGE 142, 59, und Beschluss vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2010 - 6 A 1494/10 -, vom 26. Oktober 2010 - 6 A 1690/10 -, vom 3. Dezember 2010 - 6 A 1698/10 - und vom 28. Juni 2012 - 6 A 1298/11 -, jeweils juris.
53Diese zu den entsprechenden Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 84 Abs. 2 LVO NRW a.F. ergangenen Entscheidungen beanspruchen nach wie vor Geltung, da sich durch die letzte (hier maßgebende) Neufassung der Laufbahnverordnung der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen nicht geändert hat. Die angeführten höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen befassen sich auch bereits – bejahend – mit der Frage, ob die (angehobene) Höchstaltersgrenze von 40 Jahren in der Zusammenschau mit den Bestimmungen über die Verzögerungstatbestände und die Ausnahme von der Höchstaltersgrenze mit höherrangigem Recht in Einklang steht. Sie sind zudem in Kenntnis der im Jahr 2009 erfolgten Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze auf (letztlich) 67 Jahre ergangen. Sie zeigen ferner auf, dass es von Verfassung wegen nicht geboten ist, die Verzögerungstatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW a.F. (nunmehr § 8 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW) auch dann eingreifen zu lassen, wenn sie für die Einstellung erst nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 40 Jahren nicht im vorstehend näher dargestellten Sinne ursächlich waren. Vielmehr wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW das Erfordernis der Kausalität der in der Laufbahnverordnung genannten Verzögerungsgründe für den verspäteten Einstellungszeitpunkt als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, weil es nicht geboten ist, das Höchstalter pauschal um die im Einzelnen benannten Verzögerungszeiten hinauszuschieben. Der Verordnungsgeber bewegt sich in Rahmen seines Gestaltungsspielraums und verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht, wenn er Nachteilsausgleich nur dann gewährt, wenn diese gesellschaftlich erwünschten Tätigkeiten die unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze sind.
54BVerwG, Beschlüsse vom 14. März 2011 – 2 B 44.11 -, juris Rn. 14 ff., und vom 24. März 2011 - 2 B 51.11 -, juris Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2010 - 6 A 856/10 - und vom 26. August 2013 – 6 A 307/13 -, jeweils juris.
55Das Kausalitätserfordernis führt entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht dazu, dass die Vorschriften des § 6 Abs. 2 LVO NRW a.F. bzw. des § 8 Abs. 2 LVO NRW keinen Anwendungsbereich mehr hätten. Die praktische Bedeutung der – vorliegend allein in Rede stehenden – Bestimmungen über die Berücksichtigung von Betreuungszeiten besteht vielmehr ungeachtet der Anhebung der allgemeinen Höchstaltersgrenze auf 40 Jahre fort. Insbesondere können Zeiten der Betreuung von Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen auch noch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Bewerbers anfallen und somit der maßgebende Grund für die Überschreitung der Altersgrenze sein. Denn auch durch die Aufnahme einer Betreuungstätigkeit im „fortgeschrittenen“ Alter kann es durchaus zu im Sinne von § 8 Abs. 2 LVO NRW beachtlichen Verzögerungen der (unbefristeten) Einstellung kommen. Das ist dann der Fall, wenn der Bewerber wegen überwiegender, nicht durch schädliche sonstige Tätigkeiten unterbrochener Betreuungstätigkeiten, die er etwa nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aufgenommen hat, sich ihm ansonsten eröffnete Einstellungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen hat.
56So bereits VG Düsseldorf , Urteil vom 23. März 2010 - 2 K 5860/09 -, juris Rn. 38.
57Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW.
58Das gilt zunächst für den Ausnahmetatbestand der Nr. 1 dieser Bestimmung. Hiernach können Ausnahmen zugelassen werden „für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen, wenn der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse daran hat, Bewerber als Fachkräfte zu gewinnen oder zu behalten“. Nach Abs. 2 Satz 2 liegt ein solches erhebliches dienstliches Interesse „insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist“. Diese normativen Erläuterungen verdeutlichen, dass die Schulverwaltung die Altersgrenze im Ausnahmewege nur hinausschieben kann, um Lehrermangel vorzubeugen oder zu begegnen.
59Vgl. zu der gleichlautenden Bestimmung des § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW a.F.: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 32 und 33.
60Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 1 sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beklagte hat dadurch, dass er den sog. Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000 zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 (sogar vorzeitig) hat auslaufen lassen, zu erkennen gegeben, dass er ein „dienstliches Interesse“ an der Gewinnung bzw. dem Behalten von Lehrern mit den in dem Mangelfacherlass aufgeführten Fächern und Fachrichtungen – zu denen allerdings Lehrkräfte mit den Fächern Chemie und Englisch längere Zeit gehörten – nicht mehr sieht, ein solches Interesse in Abwägung mit den durch die Verbeamtung älterer Lehrer verbundenen Versorgungslasten jedenfalls nicht mehr als „erheblich“ betrachtet. Der Schulverwaltung steht bei der Frage, ob in bestimmtem Bereichen ein Mangel an Lehrkräften besteht, dem gerade mit der Inaussichtstellung der Verbeamtung älterer Bewerber begegnet werden soll, eine Einschätzungsprärogative zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung insoweit eingeschränkt ist.
61Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2011 - 6 A 3/11 -, juris.
62Die Voraussetzungen für eine Ausnahmeerteilung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW sind gleichfalls nicht erfüllt. Danach können Ausnahmen von dem Höchstalter für einzelne Fälle zugelassen werden, wenn sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Nr. 2 erfasst als Härtefallklausel ganz außergewöhnlich gelagerte Sachverhalte, welche die Ablehnung der Verbeamtung unerträglich erscheinen lassen. Insoweit trifft die Bewerber eine Nachweisobliegenheit. Dies bedeutet, dass diese die tatsächlichen Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, aus denen sie Verzögerung und Unbilligkeit herleiten, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen haben. Ein außergewöhnlicher beruflicher Werdegang oder Lebensweg kann für sich genommen die Unbilligkeit der Anwendung der Höchstaltersgrenze regelmäßig nicht begründen, weil diesen Gründen bereits durch die Anhebung der Höchstaltersgrenze auf die Vollendung des 40 Lebensjahres Rechnung getragen wird.
63BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 76.10 -, juris Rn. 35 - 37.
64Auch im Falle der Klägerin liegen derartige außergewöhnliche Verzögerungssachverhalte nicht vor. Ein wesentlicher Grund für die Überalterung der Klägerin ist einmal der Umstand, dass sie zunächst mehr als 30 Jahre in der Türkei gelebt hat, sich also erst seit dem Jahr 2002 in Deutschland die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrerberufs in Deutschland schaffen musste. Hierbei handelt es sich um Umstände aus der Sphäre der Klägerin, die im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW auch von ihr zu vertreten sind. Auch dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung auf dem Weg des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach OBAS erst nach Vollendung des 40. Lebensjahres möglich wurde, lässt die Ablehnung der Verbeamtung nicht unerträglich erscheinen. Es handelt sich hierbei nicht um einen außergewöhnlich gelagerten Sachverhalt. Vielmehr wurde mit der OBAS sämtlichen Bewerbern, die nicht über eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt verfügten, erstmals die zuvor nicht gegebene Möglichkeit eröffnet, als Seiteneinsteiger ohne Erste Staatsprüfung die Lehramtsbefähigung zu erwerben.
65Sind mithin bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW nicht gegeben, bestand auch keine Verpflichtung der Bezirksregierung, das Übernahmebegehren der Klägerin zur Prüfung einer im Ermessenswege zu erteilenden Ausnahme an die gemäß § 18 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LVO NRW zuständige oberste Dienstbehörde weiterzuleiten. Somit erweist sich die ablehnende Entscheidung auch nicht etwa wegen Ermessensnichtgebrauchs als rechtswidrig.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
68Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.
moreResultsText
Annotations
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit - a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder - b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und - 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn
- 1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder - 2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.