Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 05. Juli 2016 - 19 K 7683/14

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0705.19K7683.14.00
bei uns veröffentlicht am05.07.2016

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson Frau E.       für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 23 Förderung in Kindertagespflege


(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleit

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung


(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereic

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Jan. 2014 - 12 A 2470/13

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar

Sozialgericht Freiburg Urteil, 01. März 2011 - S 9 SO 2640/10

bei uns veröffentlicht am 01.03.2011

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungsty

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(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.


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(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR statt lediglich 76,21 EUR täglich zu übernehmen.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Umfang von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die Klägerin, geboren am ..., ist geistig behindert. Sie besuchte bis in das Schuljahr 2009/2010 die E-Schule für Körperbehinderte in W. Unter dem 24.4.2009 beantragten ihre Eltern als Betreuer beim Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die Aufnahme in das Wohnheim für Behinderte und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen des S. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.6.2009 mit der Begründung ab, dass aufgrund des Herkunftsortes zunächst die Wohnheime und Werkstätten der A-Werkstätten in OB und OF in Betracht zu ziehen seien. Nach einem Praktikum in der Werkstatt und Besichtigung der Wohnheimplätze in OB seien die Betreuer der Klägerin zu dem Schluss gekommen, dass diese Einrichtung wegen der Altersstruktur in den Wohnheimen und weil derzeit keine Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden könnten nicht in Frage komme. Auch die Klägerin selbst lehne diese Einrichtung ab, zumal die Beschäftigung in der Werkstatt nicht ihren Vorstellungen entspreche. Danach habe die Klägerin mit ihren Eltern Wohnheim und Werkstatt des S besichtigt mit dem Ergebnis, dass die Klägerin gern dorthin gehen würde. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII solle den Wünschen des Leistungsberechtigten hinsichtlich der Gestaltung der Leistung entsprochen werden, soweit sie angemessen seien. Zur Prüfung der Angemessenheit sei ein Kostenvergleich zwischen der gewünschten Maßnahme und anderen geeigneten Angeboten vorzunehmen. Dieser habe ergeben, dass die Vergütung für einen Wohnheimplatz in den A-Werkstätten und Wohneinrichtungen in Hilfebedarfsgruppe 3 circa 2300 EUR monatlich betrage; demgegenüber liege sie im S bei ca. 2800 EUR. Die Werkstattkosten, die vom Wechsel vom Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich an relevant würden, lägen in den A-Werkstätten bei 780 EUR monatlich gegenüber 820 EUR monatlich im S. Die Mehrkosten beliefen sich somit auf über 20%, was eine erhebliche Differenz darstelle. Dagegen fielen die Fahrtkosten vom Wohnheim zur Werkstatt mit Sondertransport, die nur in den Einrichtungen der A-Werkstätten anfielen, mit maximal 50 EUR monatlich nicht ins Gewicht. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Klägerin aus persönlichen Gründen nicht in die A-Werkstätten aufgenommen werden wolle. Es gebe aber auch noch freie Plätze zu vergleichbaren Kosten im Landkreis bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft, so in der Lebenshilfe K und in der Werkstatt der Lebenshilfe SH. Eine Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen sei zumutbar und zum gewünschten Zeitpunkt auch realisierbar.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.6.2009 Widerspruch. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Mehrkosten im S nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich dabei um eine nach §§ 75 ff. SGB XII anerkannte Einrichtung handele, welche mit dem Landkreis L als für sie örtlich zuständigem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen habe. Auch dieser Sozialhilfeträger unterliege dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dürfe daher überhaupt keine unverhältnismäßigen Kosten vereinbaren. Im S seien im übrigen derzeit 55 Bewohner untergebracht, deren Kosten vom Beklagten ohne Einschränkung übernommen würden. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin ihnen gegenüber sei nicht zu rechtfertigen. Das S komme wegen der modernisierten Arbeitsplätze insbesondere im Holz- und Textilbereich den Wünschen der Klägerin entgegen. Die Wohngruppen dort seien im Gegensatz zu anderen Einrichtungen altersspezifisch belegt. Weiter bestehe dort die Möglichkeit, ohne Trägerwechsel in eine Außenwohngruppe dieser Einrichtung aufgenommen zu werden. Aufgrund der Identität des Trägers könne man davon ausgehen, dass dieser kein Interesse daran habe, die Bewohnerin möglichst lange in der teureren Unterbringungsform zu halten. Auf lange Sicht dürften somit sogar geringere Kosten entstehen, als wenn ein Wechsel in eine Außenwohngruppe erst die Hürde eines Trägerwechsels nehmen müsste. Schließlich seien die Klägerin und ihre Eltern katholischer Konfession und wünschten daher eine Einrichtung, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden könne (§ 9 Abs. 3 SGB XII). Dies sei im S der Fall.
Mit Teilabhilfebescheid vom 21.1.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII (Leistungen bei vollstationärer Unterbringung) sowie Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35 SGB XII im S für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.5.2012. Übernommen wurden insbesondere die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 76,21 EUR täglich, entsprechend dem Vergütungssatz, der in den A-Werkstätten und Wohneinrichtungen angefallen wäre. Zuvor war zwischen den Beteiligten vereinbart worden, dass der Beklagte Leistungen in diesem Umfang gewährt und hinsichtlich der noch streitigen Eingliederungshilfe für eine eventuell höhere tatsächliche Vergütung der Widerspruch aufrechterhalten bleibt.
Zum 1.3.2010 wurde die Klägerin in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen und das Wohnheim des S aufgenommen. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Betreuern der Klägerin und der S Betriebs-GmbH am 10.2.2010 geschlossener Wohn- und Betreuungsvertrag. Nach dessen § 9 Abs. 1 ist ein tägliches Heimentgelt für den Bereich Wohnen in Höhe von 88,41 EUR vereinbart. Dementsprechend stellte die Einrichtung dem Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2010 von der Aufnahme an pro Tag 88,41 EUR in Rechnung. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 11.3.2010, er werde entsprechend seiner Hilfegewährung lediglich 76,21 EUR täglich leisten; der Differenzbetrag möge von der Klägerin bzw. ihren Betreuern angefordert werden. Zwischen diesen und dem S ist die Stundung der Differenzbeträge bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vereinbart.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.6.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Angemessenheit der Mehrkosten im S sei einerseits nach deren Höhe, andererseits an der Wertigkeit des Wunsches der Klägerin zu messen, gerade dort aufgenommen zu werden. Beide Aspekte beeinflussten sich gegenseitig, d. h. je höher die Mehrkosten seien, desto angemessener müsse der Wunsch des Betroffenen sein. Angesichts der erheblichen Mehrkosten durch die Unterbringung im S reichten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht aus, diese noch als verhältnismäßig einzustufen. So handele es sich bei den dort auf Kosten des Beklagten bereits untergebrachten Bewohnern um sogenannte Altfälle, die im Zuge der Verwaltungsreform zum 1.1.2005 vom zuvor zuständigen L übernommen worden seien. Diese Personen hielten sich seit Jahren bzw. teilweise Jahrzehnten dort auf, so dass von ihnen ein Verlassen der Einrichtung nicht verlangt werden könne. Der Beklagte strebe im übrigen eine wohnortnahe Unterbringung der Leistungsberechtigten an, um den Kontakt zum familiären und sozialen Umfeld so weit wie möglich zu erhalten. Die Angebote der Werkstätten für behinderte Menschen seien immer an der Nachfrage der Kunden orientiert und unterlägen daher einem permanenten Wandel. Auch andere Einrichtungen als das S - insbesondere auch die A-Werkstätten - seien bemüht, altersspezifische Wohngruppen zu bilden. Möglicherweise habe das S es dabei aufgrund seiner Größe leichter als kleinere Einrichtungen. Ebenso verfügten viele Einrichtungen der Eingliederungshilfe, auch die A-Werkstätten, über Außenwohngruppen sowie Einrichtungen für ambulantes Trainingswohnen und ambulant betreutes Wohnen. Ihren Glauben könne die Klägerin schließlich zweifelsfrei auch in anderen Einrichtungen als im S ausleben.
Am 19.5.2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Die vom S verlangte Vergütung entspreche der Vereinbarung des Trägers dieser Einrichtung (gemeinnützige GmbH) mit dem Landkreis L und einem Schiedsspruch gem. § 80 SGB XII vom 10.11.2008. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten festgelegt würden. Eine gesetzliche Grundlage für den Wunsch des Beklagten, nur die Kosten der regional günstigsten Einrichtung zu übernehmen, sei nicht ersichtlich. Ebensowenig erlaube der grundgesetzliche Gleichheitssatz einer Unterscheidung nach Alt- und Neufällen. Im übrigen seien im S mindestens zwei Bewohner auf Kosten der Beklagten neu aufgenommen worden, bei denen es sich nicht um Altfälle handele. Entscheidend für den Wunsch der Klägerin, im S zu leben, sei die Tatsache, dass sie dort im Gegensatz zu den drei vom Beklagten vorgeschlagenen und auch von der Klägerin besichtigten Einrichtungen ohne unabsehbare Wartezeit ein Einzelzimmer erhalten und sie in eine nach Lebensalter und Art der Behinderungen homogene Wohngruppe aufgenommen werden konnte. Letzteres erleichtere maßgeblich den Aufbau und die Pflege sozialer Kontakte, insbesondere auch außerhalb der Arbeitszeit.
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 16.6.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.1.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR (statt lediglich 76,21 EUR) täglich zu übernehmen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei den beiden neu auf Kosten des Beklagten aufgenommenen Bewohnern handele es sich um Sonderfälle, bei denen die Hilfegewährung durch die Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt gewesen sei.
14 
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag in wesentlichen Teilen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 SO 2640/10 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
16 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Vergütung für Wohnangebote in der dem S tatsächlich geschuldeten Höhe von 88,41 EUR täglich hat.
17 
Dieser Anspruch beruht auf §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII.
18 
Die Klägerin gehört zu den nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Sie hat dem Grunde nach u. a. Anspruch auf vollstationäre Eingliederungshilfe nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten einer Unterbringung im Wohnbereich einer Einrichtung mit angeschlossener Werkstätte für behinderte Menschen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch für das Gericht ist der Sachverhalt insoweit nicht zweifelhaft.
19 
Da die einschlägigen Vorschriften über die Eingliederungshilfe das Ermessen nicht ausschließen, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Einrichtungskosten zu übernehmen sind - nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist u. a. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (Satz 1 a. a. O.). In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (Satz 3 a. a. O.). Auf den nach § 9 Abs. 2 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es nur an, wenn überhaupt vergleichbare Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungsberechtigten zumindest eines der von ihm nicht gewünschten Angebote auch zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2010, Az. L 7 SO 1357/10 ER-B, , m. w. N.).
20 
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass unstreitig vergleichbare Alternativen zu der von der Klägerin gewünschten und gewählten Wohnung und Beschäftigung im S in Gestalt der A-Werkstätten mit Wohnheim (OB und OG) sowie in Einrichtungen der Lebenshilfe in K und SH bestehen. Auch vermag das Gericht diese Einrichtungen - bei allen Bedenken dagegen, ob einem behinderten Menschen jenseits des Kindesalters eine länger als nur kurzfristige Wohnunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit in ein Einzelzimmer überhaupt zuzumuten ist - nicht als schlechthin für die Klägerin unzumutbar anzusehen. Das Gericht verkennt dabei ebensowenig, dass nach Lebensalter und Art der Behinderung differenzierende Wohngruppen und moderne sowie ansprechende Arbeitsplätze in den Werkstätten wünschenswert sind und dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen in dieser Hinsicht die Erwartungen der Klägerin nicht befriedigen. Grundsätzlich verfügen aber auch diese Alternativeinrichtungen über Einzelzimmer, wenn auch in begrenzter Anzahl, und sie streben eine differenzierende, den individuellen Bedürfnissen der Bewohner besser gerecht werdende Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte die Klägerin daher auch in einer der vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtungen menschenwürdige Unterkunft finden und adäquat beschäftigt werden. Die Vertreter der Klägerin haben dem Gericht zwar nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin das Angebot des S vorzieht. Diese Gründe sind auch zu achten und rechtlich erheblich, dazu sogleich. Die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer der alternativen Einrichtungen ergibt sich aus diesem Vortrag aber nicht. Dies mag die hypothetische Überlegung erhellen, dass sich die Klägerin der Möglichkeit einer Aufnahme dort wohl nicht verschließen würde, wenn das S als Einrichtung nicht existierte.
21 
Danach ist die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung im S entstehenden Mehrkosten maßgeblich. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, der Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe unter Einschluss dieser Mehrkosten zu gewähren.
22 
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist ein mathematischer Kostenvergleich. Dabei ist fraglich, ob die Werkstattkosten - welche erst bei einem allfälligen Wechsel der Klägerin vom Eingangsbereich in den Arbeitsbereich zukünftig dem Beklagten zur Last fallen würden - überhaupt zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vom Beklagten selbst ermittelten Beträgen von 780 EUR monatlich (A-Werkstätten) bzw. 820 EUR (S) unterschreiten die Mehrkosten von 40 EUR monatlich aber sogar noch die beim Besuch der A-Werkstätten anfallenden Sondertransportkosten von bis zu 50 EUR monatlich. Der Kostenvergleich kann sich daher auf die aktuell allein anfallende Wohnheimvergütung beschränken. Diese liegt im S bei 88,41 EUR, während sie in den A-Werkstätten lediglich 76,21 EUR betragen würden. Dies entspricht einem Mehrbetrag von nur 16% und nicht etwa, wie vom Beklagten angenommen, von über 20%.
23 
Es gibt keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen, wobei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer ist, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2003, Az. 5 B 14/03, ). Bei Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur fällt jedoch bereits auf, dass eine Unangemessenheit der Mehrkosten - soweit ersichtlich - bislang noch keinem Fall angenommen wurde, wenn diese die Marke von 20% nicht erreichten. So wurden zwar etwa Mehrkosten von 75% (BVerwG-Urt. v. 11.2.1982, Az. 5 C 85/80, ) oder 50% (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1995, Az.: Bs IV 165/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.6.2007, Az. L 8 SO 60/07 ER, ) ohne weiteres als unverhältnismäßig erachtet. Das VG Münster (Urt. v. 24.4.2006, Az. 5 K 783/04, ) bejahte demgegenüber ohne Abwägung im Detail die Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten von 30%. Für den hier relevanten Bereich noch geringerer Mehrkosten kann zum einen ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.2.2004 (Az. 4 ME 400/03, ) als Richtschnur dienen. Dort wurden Mehrkosten von 21,24% als unangemessen angesehen. Dabei ist im Vergleich zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Mehrkosten von 16% allerdings erstens festzustellen das die dortigen Mehrkosten immerhin noch um rund 1/3 höher waren. Vor allem aber war nach den Entscheidungsgründen des OVG Lüneburg die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten objektiv deutlich besser geeignet als die gewünschte. Diese Besonderheit mag ausschlaggebend für die Annahme einer so niedrigen Angemessenheitsgrenze gewesen sein. Eine weitere Entscheidung zu einem vergleichbarem Mehrkostenrahmen fällte das SG Hildesheim am 19.5.2010 (Az. S 34 SO 212/07, ). In diesem Urteil wurden Mehrkosten von bis zu 29% unter der Voraussetzung noch als angemessen bezeichnet, dass der Wunsch des Behinderten auf nachvollziehbaren Motiven beruht, seiner Lebenssituation entspricht und geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Hat der Träger der Einrichtung (wie auch im vorliegenden Fall) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, spricht dies nach dieser Entscheidung indiziell ebenfalls dagegen, die entstehenden Mehrkosten von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
24 
Zusammenfassend lässt sich hieraus ableiten, dass ein mit Mehrkosten um bis zu 30% verbundener Wunsch des Leistungsberechtigten zumindest dann nicht unangemessen ist, wenn er durch auch im Verhältnis zum Umfang der Mehrkosten angemessene nachvollziehbare Motive gerechtfertigt und zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe nicht erkennbar schlechter geeignet ist, als das alternative Angebot des Kostenträgers. Je weiter die konkreten Mehrkosten die 30%-Grenze unterschreiten, desto geringere Anforderungen sind an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahme zu stellen. Die hier konkret zu beurteilenden Mehrkosten von lediglich 16% im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem Träger der Eingliederungshilfe aus der gleichen Region wären danach nur dann nicht angemessen, wenn entweder der ihnen zugrunde liegende Wunsch der Klägerin auf Motiven von ganz geringem Gewicht beruhen würde oder die von der Klägerin bevorzugte Einrichtung zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich schlechter geeignet wäre als die vom Beklagten benannte Alternative. Letzteres ist unstreitig und offensichtlich nicht der Fall. Aber auch die dargelegten Motive für den Wunsch der Klägerin sind so nachvollziehbar, billigenswert und gewichtig, dass sie die konkret anfallenden Mehrkosten rechtfertigen.
25 
So sind sowohl der Wunsch, zeitnah und nicht erst nach einer ungewissen Wartezeit von möglicherweise mehreren Jahren ein Einzelzimmer bewohnen zu können, als auch das Interesse, soziale Kontakte mit Mitbewohnern der gleichen Generation und in etwa vergleichbarer Behinderung leichter aufbauen zu können als in Einrichtungen mit weniger homogenen Wohngruppen, nicht nur menschlich sehr gut nachvollziehbar. Auch die grundrechtlich verbürgte Gewährleistung der Menschenwürde sowie die vom Grundgesetz postulierte Teilhabe und Gleichstellung der Klägerin als behinderter Mensch wird um so leichter und nachhaltiger verwirklicht, je besser ihre Privatsphäre geschützt ist, je größer und abgeschlossener der von ihr autonom zu gestaltende persönliche Lebensbereich ist und je mehr ihr der adäquate soziale Kontakt zu Mitmenschen ihrer Wahl erleichtert wird. Auch der Umstand, dass ihr die Arbeitsplätze im S besser zusagen als die in den alternativen Einrichtungen, ist nicht ohne Bedeutung. Zwar besteht ein Anspruch auf einen weitestgehend den eigenen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz weder in einer Werkstätte für behinderte Menschen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn aber die Klägerin unter verschiedenen in Betracht kommenden Werkstätten diejenige bevorzugt, die ihren Neigungen am besten entspricht, so verdient diese Entscheidung als grundrechtlich geschützte Wahrnehmung ihrer Berufsfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit Respekt. Ihr nicht zu folgen bedürfte der Rechtfertigung durch gewichtige Gründe, etwa deutlich höhere Mehrkosten oder die objektive Nichteignung der Einrichtung. Nichts davon ist hier gegeben. Unter Gesamtwürdigung der Motive der Klägerin würde ihr Wunsch nach Überzeugung der Kammer auch noch höhere Mehrkosten rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich anfallen, ggf. bis zu 30%.
26 
Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits seit einem Jahr im S wohnt und arbeitet und ihr Aufenthalt dort bislang - den Angaben ihrer Betreuer zufolge - ihre Erwartungen in vollem Umfang erfüllt, spricht schließlich als weiterer Ermessensgesichtspunkt mit erheblichem Gewicht dafür, den Wunsch der Klägerin bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen zu beachten. Zusammenfassend verdichten sich die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte dahin, dass der Klägerin im Wege der Ermessensreduzierung auf Null die für die Unterbringung im S erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen zu gewähren sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
16 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Vergütung für Wohnangebote in der dem S tatsächlich geschuldeten Höhe von 88,41 EUR täglich hat.
17 
Dieser Anspruch beruht auf §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII.
18 
Die Klägerin gehört zu den nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Sie hat dem Grunde nach u. a. Anspruch auf vollstationäre Eingliederungshilfe nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten einer Unterbringung im Wohnbereich einer Einrichtung mit angeschlossener Werkstätte für behinderte Menschen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch für das Gericht ist der Sachverhalt insoweit nicht zweifelhaft.
19 
Da die einschlägigen Vorschriften über die Eingliederungshilfe das Ermessen nicht ausschließen, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Einrichtungskosten zu übernehmen sind - nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist u. a. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (Satz 1 a. a. O.). In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (Satz 3 a. a. O.). Auf den nach § 9 Abs. 2 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es nur an, wenn überhaupt vergleichbare Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungsberechtigten zumindest eines der von ihm nicht gewünschten Angebote auch zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2010, Az. L 7 SO 1357/10 ER-B, , m. w. N.).
20 
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass unstreitig vergleichbare Alternativen zu der von der Klägerin gewünschten und gewählten Wohnung und Beschäftigung im S in Gestalt der A-Werkstätten mit Wohnheim (OB und OG) sowie in Einrichtungen der Lebenshilfe in K und SH bestehen. Auch vermag das Gericht diese Einrichtungen - bei allen Bedenken dagegen, ob einem behinderten Menschen jenseits des Kindesalters eine länger als nur kurzfristige Wohnunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit in ein Einzelzimmer überhaupt zuzumuten ist - nicht als schlechthin für die Klägerin unzumutbar anzusehen. Das Gericht verkennt dabei ebensowenig, dass nach Lebensalter und Art der Behinderung differenzierende Wohngruppen und moderne sowie ansprechende Arbeitsplätze in den Werkstätten wünschenswert sind und dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen in dieser Hinsicht die Erwartungen der Klägerin nicht befriedigen. Grundsätzlich verfügen aber auch diese Alternativeinrichtungen über Einzelzimmer, wenn auch in begrenzter Anzahl, und sie streben eine differenzierende, den individuellen Bedürfnissen der Bewohner besser gerecht werdende Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte die Klägerin daher auch in einer der vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtungen menschenwürdige Unterkunft finden und adäquat beschäftigt werden. Die Vertreter der Klägerin haben dem Gericht zwar nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin das Angebot des S vorzieht. Diese Gründe sind auch zu achten und rechtlich erheblich, dazu sogleich. Die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer der alternativen Einrichtungen ergibt sich aus diesem Vortrag aber nicht. Dies mag die hypothetische Überlegung erhellen, dass sich die Klägerin der Möglichkeit einer Aufnahme dort wohl nicht verschließen würde, wenn das S als Einrichtung nicht existierte.
21 
Danach ist die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung im S entstehenden Mehrkosten maßgeblich. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, der Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe unter Einschluss dieser Mehrkosten zu gewähren.
22 
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist ein mathematischer Kostenvergleich. Dabei ist fraglich, ob die Werkstattkosten - welche erst bei einem allfälligen Wechsel der Klägerin vom Eingangsbereich in den Arbeitsbereich zukünftig dem Beklagten zur Last fallen würden - überhaupt zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vom Beklagten selbst ermittelten Beträgen von 780 EUR monatlich (A-Werkstätten) bzw. 820 EUR (S) unterschreiten die Mehrkosten von 40 EUR monatlich aber sogar noch die beim Besuch der A-Werkstätten anfallenden Sondertransportkosten von bis zu 50 EUR monatlich. Der Kostenvergleich kann sich daher auf die aktuell allein anfallende Wohnheimvergütung beschränken. Diese liegt im S bei 88,41 EUR, während sie in den A-Werkstätten lediglich 76,21 EUR betragen würden. Dies entspricht einem Mehrbetrag von nur 16% und nicht etwa, wie vom Beklagten angenommen, von über 20%.
23 
Es gibt keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen, wobei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer ist, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2003, Az. 5 B 14/03, ). Bei Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur fällt jedoch bereits auf, dass eine Unangemessenheit der Mehrkosten - soweit ersichtlich - bislang noch keinem Fall angenommen wurde, wenn diese die Marke von 20% nicht erreichten. So wurden zwar etwa Mehrkosten von 75% (BVerwG-Urt. v. 11.2.1982, Az. 5 C 85/80, ) oder 50% (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1995, Az.: Bs IV 165/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.6.2007, Az. L 8 SO 60/07 ER, ) ohne weiteres als unverhältnismäßig erachtet. Das VG Münster (Urt. v. 24.4.2006, Az. 5 K 783/04, ) bejahte demgegenüber ohne Abwägung im Detail die Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten von 30%. Für den hier relevanten Bereich noch geringerer Mehrkosten kann zum einen ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.2.2004 (Az. 4 ME 400/03, ) als Richtschnur dienen. Dort wurden Mehrkosten von 21,24% als unangemessen angesehen. Dabei ist im Vergleich zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Mehrkosten von 16% allerdings erstens festzustellen das die dortigen Mehrkosten immerhin noch um rund 1/3 höher waren. Vor allem aber war nach den Entscheidungsgründen des OVG Lüneburg die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten objektiv deutlich besser geeignet als die gewünschte. Diese Besonderheit mag ausschlaggebend für die Annahme einer so niedrigen Angemessenheitsgrenze gewesen sein. Eine weitere Entscheidung zu einem vergleichbarem Mehrkostenrahmen fällte das SG Hildesheim am 19.5.2010 (Az. S 34 SO 212/07, ). In diesem Urteil wurden Mehrkosten von bis zu 29% unter der Voraussetzung noch als angemessen bezeichnet, dass der Wunsch des Behinderten auf nachvollziehbaren Motiven beruht, seiner Lebenssituation entspricht und geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Hat der Träger der Einrichtung (wie auch im vorliegenden Fall) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, spricht dies nach dieser Entscheidung indiziell ebenfalls dagegen, die entstehenden Mehrkosten von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
24 
Zusammenfassend lässt sich hieraus ableiten, dass ein mit Mehrkosten um bis zu 30% verbundener Wunsch des Leistungsberechtigten zumindest dann nicht unangemessen ist, wenn er durch auch im Verhältnis zum Umfang der Mehrkosten angemessene nachvollziehbare Motive gerechtfertigt und zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe nicht erkennbar schlechter geeignet ist, als das alternative Angebot des Kostenträgers. Je weiter die konkreten Mehrkosten die 30%-Grenze unterschreiten, desto geringere Anforderungen sind an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahme zu stellen. Die hier konkret zu beurteilenden Mehrkosten von lediglich 16% im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem Träger der Eingliederungshilfe aus der gleichen Region wären danach nur dann nicht angemessen, wenn entweder der ihnen zugrunde liegende Wunsch der Klägerin auf Motiven von ganz geringem Gewicht beruhen würde oder die von der Klägerin bevorzugte Einrichtung zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich schlechter geeignet wäre als die vom Beklagten benannte Alternative. Letzteres ist unstreitig und offensichtlich nicht der Fall. Aber auch die dargelegten Motive für den Wunsch der Klägerin sind so nachvollziehbar, billigenswert und gewichtig, dass sie die konkret anfallenden Mehrkosten rechtfertigen.
25 
So sind sowohl der Wunsch, zeitnah und nicht erst nach einer ungewissen Wartezeit von möglicherweise mehreren Jahren ein Einzelzimmer bewohnen zu können, als auch das Interesse, soziale Kontakte mit Mitbewohnern der gleichen Generation und in etwa vergleichbarer Behinderung leichter aufbauen zu können als in Einrichtungen mit weniger homogenen Wohngruppen, nicht nur menschlich sehr gut nachvollziehbar. Auch die grundrechtlich verbürgte Gewährleistung der Menschenwürde sowie die vom Grundgesetz postulierte Teilhabe und Gleichstellung der Klägerin als behinderter Mensch wird um so leichter und nachhaltiger verwirklicht, je besser ihre Privatsphäre geschützt ist, je größer und abgeschlossener der von ihr autonom zu gestaltende persönliche Lebensbereich ist und je mehr ihr der adäquate soziale Kontakt zu Mitmenschen ihrer Wahl erleichtert wird. Auch der Umstand, dass ihr die Arbeitsplätze im S besser zusagen als die in den alternativen Einrichtungen, ist nicht ohne Bedeutung. Zwar besteht ein Anspruch auf einen weitestgehend den eigenen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz weder in einer Werkstätte für behinderte Menschen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn aber die Klägerin unter verschiedenen in Betracht kommenden Werkstätten diejenige bevorzugt, die ihren Neigungen am besten entspricht, so verdient diese Entscheidung als grundrechtlich geschützte Wahrnehmung ihrer Berufsfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit Respekt. Ihr nicht zu folgen bedürfte der Rechtfertigung durch gewichtige Gründe, etwa deutlich höhere Mehrkosten oder die objektive Nichteignung der Einrichtung. Nichts davon ist hier gegeben. Unter Gesamtwürdigung der Motive der Klägerin würde ihr Wunsch nach Überzeugung der Kammer auch noch höhere Mehrkosten rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich anfallen, ggf. bis zu 30%.
26 
Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits seit einem Jahr im S wohnt und arbeitet und ihr Aufenthalt dort bislang - den Angaben ihrer Betreuer zufolge - ihre Erwartungen in vollem Umfang erfüllt, spricht schließlich als weiterer Ermessensgesichtspunkt mit erheblichem Gewicht dafür, den Wunsch der Klägerin bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen zu beachten. Zusammenfassend verdichten sich die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte dahin, dass der Klägerin im Wege der Ermessensreduzierung auf Null die für die Unterbringung im S erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen zu gewähren sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beklagte und Berufungsklägerin begehrt die vollständige Abweisung der Klage der Kläger und Berufungsbeklagten auf Erstattung der für ihre Kinder aufgewendeten Kindergarten- und Krippenbeiträge eines Waldorfkindergartens.
Am 13.03.2007 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entschließung, wonach die Aufgaben der Kindergärten die Betreuung, Bildung und Erziehung des Kindes zur Förderung seiner Gesamtentwicklung umfassten. Es sei unbedingt erforderlich, dass jedes Kind mindestens das letzte Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche, um die Schulreife durch gezielte Förderung zu erreichen. Erstrebenswert sei ein regelmäßiger, dreijähriger Kindergartenbesuch, damit eine kontinuierliche Förderung und Entwicklung in der Gruppe, entsprechend den Konzeptionen der Kindergärten, erfolge. Der Gemeinderat sehe deshalb einen dreijährigen Besuch des Kindergartens als Grundlage für die Gesamtentwicklung des Kindes und des damit verbundenen Angebots der Stadt als Grundversorgung an, die ab dem Kindergartenjahr 2007/2008 beitragsfrei angeboten werden solle, was nach weiterer Vorberatung in einer neuen Beitragsordnung festgelegt werden solle.
Mit Beschluss vom 15.05.2007 legte der Gemeinderat der Beklagten die monatlichen Elternbeiträge der städtischen Regelkindergärten für Kinder unter drei Jahren auf 86 EUR (Kindergartenjahr 2007/2008) bzw. auf 88 EUR (Kindergartenjahr 2008/2009) fest. Die gänzliche Elternbeitragsfreiheit führte er für Kinder ab Anfang des Monats ein, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wird. Mit Beschluss vom 02.06.2009 wurden die Beiträge für das Kindergartenjahr 2009/2010 auf 92 EUR und für das Kindergartenjahr 2010/2011 auf 95 EUR angehoben.
Entsprechende Regelungen umfasst die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011. Dort heißt es in § 7 Nr. 8.1:
Für den Besuch eines Kindergartens, ausgenommen Ganztagesbetreuung, wird die monatliche Betreuungsgebühr wie folgt festgesetzt:
        
über zwei Jahre  
über drei Jahre
Kindergartenjahr 2011/2012 
194,00 Euro
97,00 Euro
Kindergartenjahr 2012/2013
198,00 Euro
99,00 Euro
§ 7 Nr. 8.3 lautet:
... Kinder erhalten eine Gebührenermäßigung. Die Gebührenermäßigung wird ... Kindern in Form eines monatlichen Zuschusses in Höhe von 97,00 Euro (2011/2012) bzw. 99,00 Euro (2012/2013) gewährt. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird der Zuschuss verrechnet.
Die beiden Kinder der Kläger ... und ... besuchten ab Januar 2008 bzw. ab Oktober 2009 den in freier Trägerschaft betriebenen Waldorfkindergarten im Ortsteil ... der Beklagten.
10 
Mit Schreiben vom 27.09.2011 beantragten die Kläger die Erstattung der für ihre Kinder seit Januar 2008 angefallenen „Kindergarten- und Krippengebühren“ für deren Betreuung im Waldorfkindergarten. Sie beriefen sich hierzu auf die bestehende Elternbeitragsfreiheit bei städtischen Kindergärten und führten aus, dass die Beklagte auch den Besuch städtischer Krippengruppen stark subventioniere.
11 
Unter dem 13.12.2011 teilte die Beklagte den Klägern mit, eine Erstattung der Beiträge sei nicht möglich.
12 
Hiergegen erhoben die Kläger am 04.05.2012 Widerspruch, den sie damit begründeten, der Waldorfkindergarten sei als einziger Kindergarten in freier Trägerschaft in ... besonders wichtig für die Vielfalt des Angebots. § 5 SGB VIII gewähre das Recht, unter verschiedenen Angeboten frei zu wählen. Auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2004 - 5 C 66.03 - und des VGH Baden-Württemberg vom 18.12.2006 - 12 S 2476/06 - werde hingewiesen. Um dem Wunsch- und Wahlrecht zu genügen, sei für den Besuch des Waldorfkindergartens der gleiche Zuschuss zu gewähren wie für den Besuch einer Einrichtung in städtischer Trägerschaft.
13 
Das Landratsamt ... wies den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013 zurück. Weder dem Kindertagesbetreuungsgesetz - KiTaG - noch dem SGB VIII sei eine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Kläger zu entnehmen. Es komme daher lediglich die Möglichkeit einer Zuschussbewilligung als freiwillige Leistung der Beklagten in Betracht. Der Waldorfkindergarten sei zwar in den Bedarfsplan der Beklagten aufgenommen, gleichwohl handele es sich bei ihm um einen Kindergarten in freier Trägerschaft, während die Kindertageseinrichtungen der Beklagten öffentlich-rechtliche Einrichtungen der Gemeinde seien, für die nach dem Kommunalabgabengesetz - KAG - Benutzungsgebühren erhoben werden könnten, jedoch nicht müssten. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Rahmen einer Ermessensentscheidung für seine Tageseinrichtungen beschlossen, den Besuch des Kindergartens zu einem Teil beitragsfrei anzubieten. Diese Ermessensentscheidung sei in § 7 Nr. 8.3 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen aufgenommen worden. Damit sei klargestellt, dass sich die Gebührenbefreiung nur auf Kinder erstrecke, die auch eine kommunale Tageseinrichtung besuchten. Der Waldorfkindergarten finanziere sich hingegen nicht über Gebühren auf der Grundlage des KAG, sondern über öffentliche Mittel, Spenden und Zuschüsse des Trägervereins sowie Beiträge der Eltern. Die Beklagte könne weder auf die Höhe der Ausgaben, noch auf die Einnahmen und die daraus resultierende Höhe der Beiträge für den Waldorfkindergarten Einfluss nehmen. Art. 3 GG sei daher nicht einschlägig. Auch wenn sowohl der Waldorfkindergarten als auch die kommunalen Kindergärten im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt seien, sei weder im Bereich der rechtlichen Ausgestaltung noch der Finanzierung eine Vergleichbarkeit beider Kindergartenarten gegeben. Der Elternbeitrag, der für den Besuch des Waldorfkindergartens erhoben werde, sei vielmehr als Beteiligung der Eltern an den Kosten für die freiwillige Inanspruchnahme einer ihren Kindern gebotenen sozialen Leistung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Beschluss vom 09.03.1994 - 1 BvR 682/88 u.a. - zur Privatschulfinanzierung klargestellt, dass Eltern, die eine Privatschule gründeten und trügen, damit eigene bildungspolitische Zwecke verfolgten, die zusätzliche finanzielle Opfer mit sich brächten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 16.05.2013 zugestellt.
14 
Am Montag, dem 17.06.2013 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt,
15 
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Elternbeiträge, die sie für den Besuch des Waldorfkindergartens ihrer Kinder bezahlt haben, in Höhe von 11.621,-- EUR zu erstatten,
16 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Zuschuss in Höhe von 8.698,-- EUR zu den geleisteten Elternbeiträgen zu gewähren, wie er Eltern gewährt wurde, deren Kinder kommunale Kindertagesstätten besucht haben,
17 
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
18 
Sie haben vortragen lassen, ihr Anspruch basiere auf dem Gleichheitsgrundsatz. Für die Beurteilung eines Gleichheitsverstoßes komme es nicht auf die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der städtischen Kindertageseinrichtungen und des Waldorfkindergartens an. Maßgeblich sei vielmehr der Inhalt des Gemeinderatsprotokolls vom 13.03.2007, wonach es der Gemeinderat für unbedingt erforderlich gehalten habe, dass jedes Kind mindestens im letzten Jahr vor der Einschulung regelmäßig den Kindergarten besuche. Der Gemeinderat verfolge das Ziel, mittels eines finanziellen Anreizes einen regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch - und zwar von allen ... Kindern - aus pädagogischen Gründen zu fördern. Keiner Stelle des Protokolls sei zu entnehmen, dass sich die Entscheidung nicht auf alle ... Kinder, sondern nur auf solche, die eine kommunale Einrichtung in Anspruch nähmen, beziehen solle. Umgesetzt worden sei die Entscheidung dann aber nur für den Fall der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen, was indes gleichheitswidrig sei.
19 
Als Vergleichsgruppen einander gegenüberzustellen seien einerseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind in einer in Trägerschaft der Beklagten geführten Einrichtung betreuen zu lassen, und andererseits Eltern von Kindern, die ihr Wunsch- und Wahlrecht dahingehend ausübten, ihr Kind im Waldorfkindergarten betreuen zu lassen. Die Beklagte behandele diese beiden Vergleichsgruppen ungleich. Denn sie gewähre allein den Eltern, die sich für eine Betreuung ihrer Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung entschieden hätten, einen Zuschuss. Hierfür gebe es aber keinen sachlichen Grund. Die von der Beklagten geübte Praxis verstoße vielmehr gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, das für den Bereich der Kinderbetreuung einfachrechtlich u.a. durch das in § 5 SGB VIII normierte Wunsch- und Wahlrecht der Eltern konkretisiert sei. Dass der Waldorfkindergarten in freier Trägerschaft geführt werde und insofern hinsichtlich seiner Finanzierung einem anderen rechtlichen Regime unterliege als dies bei gemeindeeigenen Einrichtungen der Fall sei, betreffe nur die Rechtsbeziehungen des Trägers der Einrichtung zur Beklagten, nicht aber die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zur Beklagten. Für den Anspruch der Eltern auf Gleichbehandlung gegenüber der Beklagten sei es deshalb unerheblich, ob und wie die Beklagte den Träger der Einrichtung fördere. Entschließe sich die Beklagte dazu, durch Gewährung eines Zuschusses einen finanziellen Anreiz für die in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Eltern zu schaffen, damit diese ihre Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreuen ließen, so müsse dies für alle Eltern gleichermaßen gelten. Aus dem Elternrecht folge insbesondere für den vorschulischen Bereich das alleinige Entscheidungsrecht der Eltern, wem Einfluss auf die Erziehung ihres Kindes zugestanden werden und wie die konkrete Einflussnahme ausgestaltet sein solle. Es erstrecke sich insbesondere auch auf die religiöse und weltanschauliche Erziehung. Die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen habe die Beklagte anzuerkennen. Sie dürfe daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen knüpfen. Es sei allenfalls zulässig, wenn Eltern, deren Kinder einen Waldorfkindergarten besuchten, den Mehrbetrag gegenüber den üblichen Beitragssätzen kommunaler Einrichtungen zu tragen hätten. Eine Rechtfertigung, diesem Personenkreis die Bezuschussung eines Kindergartenplatzes vollständig vorzuenthalten, bestehe aber nicht.
20 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, der Waldorfkindergarten falle nicht in den Anwendungsbereich der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen, weshalb ein Anspruch der Kläger ausscheide. Ein solcher ergebe sich auch nicht aus den Beschlüssen des Gemeinderats, weil diese ausschließlich die Grundlage der Regelungen der Gebührensatzung gebildet hätten. Die Finanzierung des Waldorfkindergartens erfolge auf einer ganz anderen Grundlage, nämlich den Vorschriften des KiTaG. Dieses Gesetz regele abschließend die Finanzierungsansprüche des Waldorfvereins gegen die Beklagte bzw. das Land. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen bzw. deren Ausgestaltung zu regeln. Hierauf habe die Stadt keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten Nutzer dieser Einrichtung des freien Trägers auch keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte. Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass sich für die Kläger kein Anspruch aus Art. 3 GG ergeben könne. Für den staatlichen Leistungsbereich sei unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine größere Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anzuerkennen, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulasse, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lasse. Der Gesetzgeber habe sich in rechtlich zulässiger Weise dafür entschieden, die Finanzierung freier Träger im KiTaG zu regeln. Diese Regelungen seien abschließend. Die Refinanzierung kommunaler Einrichtungen sei im KAG bzw. in der Gemeindeordnung geregelt. Beide Refinanzierungssysteme sei nicht miteinander vergleichbar. Daraus folge, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, schon von vornherein ausscheide. Auch aus Art. 6 GG lasse sich kein Anspruch auf Bezuschussung der Elternbeiträge herleiten, weil es allein Sache des freien Trägers sei, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Stadt keinerlei Einflussmöglichkeit.
21 
Mit Urteil vom 06.02.2015 - 7 K 2071/13 - (JAmt 2015, 273) hat das Verwaltungsgericht die Klage der Kläger im Hauptantrag und im ersten Hilfsantrag abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den zweiten Hilfsantrag hin verpflichtet, ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne ... und ... im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens hat es gegeneinander aufgehoben.
22 
Die Kläger hätten dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den an den Waldorfkindergarten entrichteten Elternbeiträgen. Dieser Anspruch ergebe sich mangels entsprechender Regelung nicht aus der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen und auch nicht aus den Grundsatzbeschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007, da diese nach dem erkennbaren Zusammenhang, in dem sie gefasst worden seien, nur städtische Kindergärten beträfen.
23 
Die Kläger könnten aber eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Zuschussantrag beanspruchen. Denn die ablehnende Entscheidung der Beklagten stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber den Eltern dar, die in den Genuss der Zuschussregelung gem. § 7 Nr. 8.3 der Satzung bzw. der Grundsatzbeschlüsse des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007 und 15.05.2007 kämen. Zwar seien die Regelungen hinsichtlich der Finanzierung der städtischen Kindergärten einerseits und des privaten Waldorfkindergartens andererseits unterschiedlich. Allerdings erfülle die Gemeinde mit der Einrichtung von Kindergärten/Kinderkrippen eine Aufgabe der Jugendhilfe gem. § 24 SGB VIII, zu deren Durchführung sie durch Gesetz (§ 3 Abs. 1 und 2 KiTaG) herangezogen werde. Die Gemeinde müsse deshalb bei der Erfüllung dieser Aufgabe die grundsätzlichen Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts beachten, wie sie sich etwa aus den §§ 3, 5 und 9 Nr. 1 SGB VIII ergäben. Diese Strukturentscheidungen müssten sich auch in der konkreten Förderpraxis einer Gemeinde niederschlagen.
24 
Die von der Beklagten gewährte Elternbeitragsfreiheit für kommunale Kindergärten sei keine bloße Regelung einer Benutzungsgebühr für eine öffentliche Einrichtung, sondern eine freiwillige Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen, was bereits der von der Beklagten angeführte Zweck der Maßnahme nahelege. So heiße es im Grundsatzbeschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 13.03.2007, der Kindergartenbesuch diene der Gesamtentwicklung des Kindes und gehöre zur Grundversorgung. Die Beklagte begründe demnach die Förderung mit allgemeinen Erwägungen, die sowohl auf kommunale Kindergärten als auch auf Einrichtungen freier Träger gleichermaßen zuträfen.
25 
Die Elternbeitragsfreiheit für die kommunalen Kindergärten verändere die Zugangsbedingungen gegenüber denen des Waldorfkindergartens deutlich (wird ausgeführt) und widerspreche damit den Grundentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Die Förderpraxis der Beklagten bevorzuge einseitig Eltern, die für ihre Kinder kommunale Betreuungsangebote wählten, und benachteilige Eltern, die sich in Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung für die Betreuung ihrer Kinder in einer Kindertageseinrichtung eines freien Trägers entschieden hätten. Gerade im Bereich der vorschulischen Erziehung komme dem Wunsch- und Wahlrecht gem. § 5 Abs. 1 SGB VIII eine besondere Bedeutung zu. So sei es Sache der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu verwirklichen und in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und ggf. welche Einrichtungen sie für die vorschulische Erziehung ihrer Kinder in Anspruch nehmen wollten. Diese primäre Entscheidungsverantwortlichkeit der Eltern beruhe auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden würden. Der Staat sei nicht berechtigt, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Art. 6 Abs. 1 GG stehe im Übrigen jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft anknüpfe.
26 
Die festgestellte Ungleichbehandlung sei auch durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Der Einwand der unterschiedlichen Finanzierungsregelungen für kommunale Kindergärten auf der einen und Waldorfkindergärten auf der anderen Seite betreffe allein das Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Träger des Waldorfkindergartens und nicht die vorliegend in Streit stehende Beziehung der Eltern zu der Beklagten. Entsprechendes gelte für den Einwand, die Beklagte habe keinen Einfluss auf die Höhe des Betreuungsentgelts für den Waldorfkindergarten. Aus der Sicht der Eltern könne auch dem Umstand, dass die Beklagte dem Träger des Waldorfkindergartens nicht nur die gesetzliche Förderung gewähre, sondern darüber hinaus auch mit Freiwilligkeitsleistungen unterstütze, keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
27 
Die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot schlössen es nach allem aus, die freiwillige Förderung in der Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag nur auf einen Teil der Einrichtungen der Tagesbetreuung zu beschränken. Die Kläger hätten indes keinen Anspruch auf völlige Beitragsfreiheit für den Kindergartenbesuch, wenn sie ein Betreuungsangebot wählten, dessen Kosten wegen des besonderen pädagogischen Profils höher lägen als im Regelkindergarten. Ihnen stehe aber dem Grunde nach ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu. Dem Beklagten steht es insoweit frei, etwa Unterschiede im Betreuungsumfang bei der Bemessung des Zuschusses zu berücksichtigen. Solche Unterschiede rechtfertigten eine Verringerung des Zuschusses zum Elternbeitrag für den Waldorfkindergarten. Ein Ermessenspielraum dürfte der Beklagten auch hinsichtlich des Zeitraums der Förderung zustehen. Da die Beklagte vorliegend freiwillige Förderleistungen erbringe, obliege es ihr, die Modalitäten der Förderung und das Förderverfahren näher festzulegen. Dies dürfte auch die Befugnis umfassen, festzulegen, ob und ggf. in welchem Umfang ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vor der Antragstellung, beansprucht werden könne.
28 
Die Beklagte habe sonach über den Antrag der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
29 
Das Urteil ist der Beklagten am 13.03.2015 zugestellt worden. Sie hat die bereits vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung am 20.03.2015 eingelegt und diese am 29.04.2015 wie folgt begründet:
30 
Der Erstattungsantrag der Kläger sei, was den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... von Oktober 2009 bis August 2010 betreffe, unbegründet, da die Gebührenfreiheit, auf die sich die Kläger beriefen, nur für die Kindergärten der Beklagten, nicht jedoch für deren Kinderkrippen gelte.
31 
Was den Waldorfkindergarten angehe, habe sich die Beklagte für dessen Mitfinanzierung über das KiTaG entschieden. Als freier Träger habe der Waldorfkindergarten nur einen Anspruch auf Bezuschussung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes. Es obliege sodann ausschließlich dem freien Träger, die Benutzungsentgelte festzulegen. Die Beklagte habe hierauf keinerlei Einfluss. Im Gegenzug hätten die Nutzer dieser Einrichtung keine direkten Ansprüche gegen die Beklagte; ebenso fehle der Stadt jede Möglichkeit, auf die Gestaltung der Elternbeiträge, auf deren Höhe und auf die Ausgabenpolitik des freien Trägers insgesamt Einfluss zu nehmen.
32 
Die Finanzierungssysteme beider Einrichtungen seien so verschieden, dass eine Gleichbehandlung allein zum Thema „Elternbeitrag“ und dessen Bezuschussung ausscheiden müsse. Die Finanzierung öffentlicher Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger sei nicht gleich, auch nicht gleichartig, sondern in hohem Maße unterschiedlich. Diese Unterschiede rechtfertigten nicht die Anwendung von Art. 3 GG. Die Beklagte leiste die vom KiTaG geforderten Beiträge und beteilige sich darüber hinaus an Investitionskosten für den Waldorfkindergarten. Wie der freie Träger mit diesen Zahlungen verfahre und in welchem Maße diese den Eltern etwa in Form reduzierter Elternbeiträge zu Gute kämen, sei allein Sache des freien Trägers. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in einem speziellen Punkt, nämlich der Bezuschussung der Elternbeiträge, müsse daher von vornherein ausscheiden.
33 
Ein Anspruch der Kläger folge auch nicht aus Art. 6 GG. Denn es sei allein Sache des freien Trägers, zu entscheiden, ob überhaupt Elternbeiträge erhoben würden und wenn ja in welcher Höhe. Auf diese Entscheidungen habe die Beklagte keinerlei Einflussmöglichkeit. Umgekehrt könne dann auch kein Anspruch gegen die Stadt begründet werden, die vom freien Träger in eigener Entscheidungsfreiheit festgesetzten Elternbeiträge zu bezuschussen.
34 
Die Strukturentscheidungen des SGB VIII schlügen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall durchaus in der konkreten Förderpraxis der Beklagten nieder, indem diese nämlich die gesetzlichen Beiträge nach dem KiTaG zahle und darüber hinaus noch freiwillige Leistungen zu Gunsten des Waldorfkindergartens im investiven Bereich erbringe. Darüber hinausgehende Ansprüche der Eltern böten weder das SGB VIII noch Art. 3 bzw. Art. 6 GG.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
37 
Die Kläger beantragen,
38 
die Berufung zurückzuweisen.
39 
Sie lassen ausführen, mit dem Bezug auf den Kinderkrippenbesuch des Sohnes ... lasse die Beklagte bereits nicht erkennen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil unrichtig sein solle. Im Übrigen gingen die Ausführungen der Berufungsbegründung fehl. Die Beklagte bilde erneut und weiterhin die maßgeblichen Vergleichsgruppen falsch, wenn sie sich selbst als Träger der städtischen Kindertageseinrichtungen mit dem freien Träger des Waldorfkindergartens vergleiche. Ihre Ausführungen ließen im Übrigen die erforderliche Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vermissen. Es bleibe völlig unklar, aus welchen Gründen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in welchen Punkten für unrichtig gehalten werde. Das Vorbringen erschöpfe sich vielmehr in einer bloßen Wiederholung des Vorbringens erster Instanz.
40 
Das Verwaltungsgericht habe ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb die Beklagte bei der von ihr eingeführten beitragsfreien Kindergartenbetreuung als freiwilliger Fördermaßnahme für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen die Strukturentscheidung des Jugendhilferechts zu beachten habe. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise komme es zu dem Schluss, die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung der Förderung in Form eines Zuschusses zum Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft widerspreche der Grundentscheidung des Jugendhilferechts für ein dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern entsprechendes plurales Leistungsangebot. Diese Ungleichbehandlung und die daraus folgende Beeinträchtigung der Kläger sei durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt. Den Klägern stehe danach dem Grunde nach ein Zuschuss zu ihren Elternbeiträgen für den Waldorfkindergarten zu, der dem Zuschuss entspreche, den die Eltern erhielten, deren Kinder städtische Kinderbetreuungseinrichtungen besuchten. Sie könnten von der Beklagten eine gleichheitsgerechte Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zu den Elternbeiträgen für die Betreuung im Waldorfkindergarten beanspruchen.
41 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts sowie die Sachakten der Beklagten und des Landratsamts ...... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Gründe

 
42 
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht einschließlich der Beachtung der Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO erhoben worden, auch wenn mit der Berufungsbegründung in Teilen lediglich das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt worden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL, § 124 a Rn. 53 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2009 - 2 S 2415/07 - VBlBW 2009, 359).
43 
Die Berufung der Beklagten, die allein die Stattgabe der Klagen der Kläger im zweiten Hilfsantrag betrifft, ist jedoch unbegründet.
44 
Die Kläger können zu Recht von der beklagten Stadt beanspruchen, dass über ihren Antrag vom 27.09.2011 auf Erstattung der Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Söhne im Waldorfkindergarten ... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
45 
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130 b Satz 2 VwGO).
46 
Er merkt ergänzend noch das Folgende an:
a)
47 
Zu betonen ist, dass die von dem Verwaltungsgericht erkannte Bindung der Förderpraxis der Beklagten an einzelne Vorgaben des SGB VIII nur aufgrund einer spezifischen Rolle und Funktion der Beklagten in dem Geflecht der Regelungen über die Förderung von Kindertageseinrichtungen besteht.
48 
Die entsprechende Förderung obliegt nämlich in erster Linie dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie sich dies aus den §§ 22 ff. SGB VIII über die „Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ergibt. Auch die spezifischen Vorschriften zur Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa § 74 SGB VIII, sprechen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe an. Primär tätig zu werden hat insoweit gem. § 85 Abs. 1 SGB VIII der jeweilige örtliche Träger der (öffentlichen) Jugendhilfe, welchen gem. § 69 Abs. 1 SGB VIII das einschlägige Landesrecht zu bestimmen hat. Ebenso bestimmt das jeweilige Landesrecht den näheren Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen nach den §§ 22 ff. SGB VIII (vgl. § 26 SGB VIII).
49 
Nach § 1 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg - LKJHG - sind in Baden-Württemberg örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Landkreise, die Stadtkreise sowie die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden, zu welchen die Beklagte indes nicht zählt. Örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe und primär verantwortlich für die Kindergartenförderung ist nach allem für den Bereich der beklagten Stadt nicht diese selbst, sondern der Landkreis ......
50 
Diese Ausgangslage wird allerdings von den Vorschriften des KiTaG überlagert.
51 
So werden gem. § 3 Abs. 1 KiTaG die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege „herangezogen“. Sie haben etwa darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Dies gilt unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Besonders bedeutend ist in diesem Zusammenhang die den Gemeinden gem. § 3 Abs. 3 KiTaG als wesentliches Steuerungselement obliegende Bedarfsplanung (ausführlich dazu Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 3 KiTaG Anm. 5) unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der privat-rechtlichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Einrichtung erfüllen. Die Gemeinden sind zudem ausdrücklich für die finanzielle Förderung jener anderen Träger zuständig (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KiTaG). Private Träger von Kindergärten erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist diesen zudem eine Erhöhung der Personalausgaben in vollem Umfang zu erstatten (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KiTaG). Eine noch darüberhinausgehende Förderung kann in einem zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Einrichtungsträger geschlossenen Vertrag geregelt werden (§ 8 Abs. 5 KiTaG).
52 
Indes stellt die Thematik der (finanziellen) Förderung von privaten Trägern der freien Jugendhilfe, wie etwa dem Verein ... e.V., welche bereits häufig Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gewesen ist (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - ESVGH 57, 190; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 07.02.2006 - 4 LB 389/02 - NVwZ-RR 2006, 483; VG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2013 - 7 K 154/11 - BWGZ 2013, 850) gerade nicht den rechtlichen Schwerpunkt des zu entscheidenden Berufungsverfahrens dar. Vorliegend geht es gerade nicht um eine (fehlende) Förderung eines privaten Kindergartenträgers, sondern um eine eher erziehungs- bzw. entwicklungsbezogene Fördermaßnahme mit dem Ziel, jedem Kind der beklagten Stadt einen möglichst umfassenden Besuch eines Kindergartens ab der Vollendung des dritten Lebensjahres zu ermöglichen, welches mittels einer Freistellung der Kindeseltern von der Tragung der entsprechenden städtischen Kindergartenbenutzungsgebühren, also mittels einer konkreten finanziellen Besserstellung der Eltern, erreicht werden soll. Eine derartige Fördermaßnahme bzw. -praxis ist aber in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht unmittelbar dem dargestellten Regime der Kindergartenförderung und damit den einschlägigen Maßstäben des SGB VIII und des KiTaG unterstellt.
53 
Jedoch trifft es, wovon das Verwaltungsgericht ausgeht, zu, dass die Beklagte ganz generell und programmmäßig gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG zur „Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“, herangezogen wird - einer Formulierung, die der Überschrift des dritten Abschnitts des zweiten Kapitels des SGB VIII entspricht -und sie selbst insbesondere ihre Entscheidung einer Beitragsfreistellung des Besuchs ihrer eigenen kommunalen Kindergärten für Kinder über drei Jahren mit dem Gesichtspunkt der Förderung dieser Kinder in ihrer Entwicklung begründet. Auch bezieht sich die Beklagte im Eingang ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 gerade ausdrücklich auf die §§ 22 und 90 SGB VIII und nimmt somit den auch aus diesen Vorschriften ableitbaren Grundgedanken einer Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auf.
54 
Vor diesem Hintergrund lässt sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht beanstanden, wonach die Beklagte bei ihrer freiwilligen Förderpraxis - außerhalb des Bereichs einer unmittelbaren Förderung des Kindergartenträgers - bei der Ausfüllung und Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch die Strukturentscheidungen des Jugendhilferechts zu beachten habe und sich diese in ihrer konkreten Förderpraxis niederschlagen müssten. Anders gewendet darf die Beklagte mit ihrem freiwilligen Konzept einer direkten Förderung des Kindergartenbesuchs mittels einer Zuwendung an die Eltern das gesetzliche Konzept der Förderung der einzelnen Einrichtung, das eben ein plurales Leistungsangebot, das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern und das Erziehungsbestimmungsrecht der Personensorgeberechtigten vorsieht (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1.09 - a.a.O.) nicht unterlaufen. Dieses tut sie indes unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Kinder, für welche die Eltern einen Besuch des Waldorfkindergarten vorsehen, von vornherein von der hier einschlägigen freiwilligen kommunalen Fördermaßnahme ausschließt.
55 
Alles in allem weist das kommunale Förderkonzept der Beklagten jedenfalls eine solche Nähe zu der Verpflichtung aus der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG auf, dass es mit deren rechtlichen Maßgaben, die das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend herausgearbeitet hat, einher gehen muss.
56 
b) Die in dem vorliegenden Verfahren in Rede stehende Fördermaßnahme lässt sich hinsichtlich ihres finanziellen Umfangs auch gerade auf die Höhe der Kosten der Freistellung jener Eltern von der Entrichtung der Kindergartengebühren eingrenzen, deren Kinder die kommunalen Tagesbetreuungseinrichtungen der Beklagten besuchen. Für die Kindergartenjahre 2011/2012 und 2012/2013 zum Bespiel beläuft sich der finanzielle Förderumfang genau auf den Betrag, den die Beklagte für die Anwendung des § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aufzuwenden hat.
57 
Die Beklagte kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, sie bezuschusse auch darüber hinaus ihre eigenen Kindergärten und sie gewähre auch dem Waldorfkindergarten ... umfangreiche jährliche Zuschüsse. Denn diese weiteren finanziellen Aufwendungen werden von der Beklagten gerade nicht zu dem ausdrücklichen Zweck geleistet, den ... Vorschulkindern im Rahmen einer notwendigen Förderung ihrer Gesamtentwicklung einen kostenfreien regelmäßigen dreijährigen Kindergartenbesuch zu ermöglichen. Diesen Zweck misst die Beklagte vielmehr allein der vorliegend in Rede stehenden Fördermaßnahme bei und charakterisiert diese dadurch in Abgrenzung zu ihren sonstigen Zuschussleistungen.
58 
Alle anderen von der Gemeinde aufgewendeten finanziellen Aufwendungen im Bereich der Kindergartenförderung werden zu dem weiteren und andersartigen Zweck einer allgemeinen Finanzierung der jeweiligen Einrichtungen aufgewendet und sind daher von der dargestellten Fördermaßnahme zu unterscheiden. Dies ergibt sich für den Senat aus deren strenger Einbindung in die seit Jahren auf Verbandsebene zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe ausgehandelten und vertraglich vereinbarten Grundsätzen und Leistungselementen, die zwar für die einzelnen Verbandsmitglieder nicht verbindlich sind, in der Praxis aber dennoch weitgehend beachtet werden. Diesen Vereinbarungen lässt sich gerade keine Absicht zur Förderung eines generell kostenfreien Kindergartenbesuchs in Baden-Württemberg ableiten. So sehen im Gegenteil die regelmäßig fortgeschriebenen Gemeinsamen Empfehlungen der Kirchen und der Kommunalen Landesverbände zur Festsetzung der Elternbeiträge in Kindergärten vor, dass es landesweit angestrebt wird, rund 20 % der tatsächlichen Betriebsausgaben eines Kindergartens durch Elternbeiträge zu decken. Dieser sog. Landesrichtsatz wird durch die Gemeinsamen Empfehlungen regelmäßig in einer bestimmten Größenordnung konkret beziffert, wie sie sich etwa auch in der Regelung des § 7 Nr. 8.1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 wiederfindet (vgl. Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, Kommentar, 2. Aufl., § 6 KiTaG Anm. 2 sowie Anhang 14). Auch die nach wie vor in Kraft befindliche „Rahmenvereinbarung vom 25. Juli 2003 zwischen den Kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des § 8 Abs. 5 des Kindergartengesetzes für Baden-Württemberg“ (vgl. Dürr, a.a.O., Anhang 3) bezweckt keineswegs die Ermöglichung eines kostenfreien Kindergartenbesuchs. Deren Ziel ist es vornehmlich, „dass mit der Veränderung der Förderzuständigkeit keine finanzielle Schlechterstellung der freien Träger erfolgt, eine „ehrenamtliche“ Ausgestaltung der Regelungen sicher gestellt wird und der Erhalt der freien Trägerschaft im bisherigen Umfang sowie die Pluralität und die qualitative Weiterentwicklung des Kindergartenwesens gewährleistet ist.“ Die „Finanzierung der freien Träger durch die bürgerlichen Gemeinden“ soll nach der Rahmenvereinbarung im Wege des gesetzlichen Mindestzuschusses, sowie einer darüberhinausgehenden vertraglich festgelegten Förderung erfolgen, wobei die Zuschüsse „bei gleichbleibenden Verhältnissen mindestens der bisherigen Gesamtförderung“ entsprechen sollen (vgl. Nr. 3.3 der Rahmenvereinbarung, zitiert bei Dürr, a.a.O.). Nr. 3.5 der Rahmenvereinbarung sieht zudem vor, dass auch die Finanzierung von Investitionsausgaben, d.h. Aufwendungen für die Herstellung, die Renovierung, die Sanierung und den Umbau von Einrichtungen in der örtlichen Vereinbarung zwischen der bürgerlichen Gemeinde und dem Kindergartenträger geregelt werden sollen.
59 
Der zwischen der Beklagten und dem Verein ... e.V. geschlossene „Vertrag über den Betrieb und die Förderung der Kindergartengruppe und der Kinderkrippe“ vom 26.11.2013 (dem Verwaltungsgericht in Kopie vorgelegt mit Bekl.-Schriftsatz vom 03.02.2015), der rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft gesetzt worden ist, umfasst tatsächlich alle diese „Standbeine“ der Kindergartenfinanzierung, ohne indes hiermit den Zweck eines kostenfreien Kindergartenbesuchs zu verbinden und zu verfolgen: Nr. 4.4.1 Satz 1 des Vertrags sieht zur Finanzierung der laufenden Betriebsausgaben die Gewährung des gesetzlichen Mindestzuschusses gem. § 8 Abs. 2 KiTaG in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben vor. Über diese Mindestförderung hinaus gewährt die Beklagte dem Verein gem. § 8 Abs. 5 KiTaG zur Finanzierung der Betriebskosten einen Zuschuss in Höhe weiterer 63%, und nach § 8 Abs. 2 KiTaG wird dem Verein die Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels für die Kindergartengruppe ab dem 01.09.2010 ergeben hat, in vollem Umfang erstattet (vgl. Nr. 4.4.1 Sätze 2 und 3 des Vertrags). Schließlich entscheidet gem. Nr. 5.2 des genannten Vertrags im Einzelfall und auf Antrag der Gemeinderat der Beklagten über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen zur Finanzierung von Investitionsausgaben.
60 
All diese städtischen Leistungen wirken sich zwar selbstverständlich letztlich mittelbar auch auf die Höhe der Elternbeiträge des Waldorfkindergartens aus, sie zielen im Gegensatz zu der Förderung der Beklagen gem. § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 aber gerade nicht auf eine verbesserte Entwicklung der Vorschulkinder im Wege eines kostenfreien Kindergartenbesuchs „für alle“ und sind daher von dieser Fördermaßnahme zu unterscheiden.
61 
c) Was das konkrete Begehren der Kläger gegenüber der Beklagten entsprechend ihrem Antrag vom 27.09.2011 angeht, bezieht sich dieses hinsichtlich des Sohnes ... nicht nur auf dessen Besuch des Kindergartens sondern - nach der Darstellung der Eltern für die Zeit von Oktober 2009 bis einschließlich August 2010 - auch der Kinderkrippe. Die Beklagte nimmt dies mit der Berufungsbegründung zum Anlass für den darauf gerichteten Hinweis, dass sie für den Besuch der Kinderkrippe, also für die Betreuung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (sog. Betreuung U3) keine (vollständige) Gebührenfreiheit gewähre, weshalb der diesbezüglich geltend gemacht Erstattungsanspruch der Kläger nicht nachvollzogen werden könne.
62 
Jedoch sieht § 7 Nr. 8.3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen auch für den Krippenbesuch eine Gebührenermäßigung vor, welche lediglich nicht zu einer vollständigen Kostenfreiheit führt. In dem vorliegenden Zusammenhang lässt es sich deshalb nicht beanstanden, dass der Bescheidungsausspruch des Verwaltungsgerichts auch die Kostenbeiträge für den Krippenbesuch des Kindes ... umfasst. Die Beklagte wird insoweit aber bei einer erneuten Entscheidung über das Erstattungsgesuch der Kläger berücksichtigen können, das diese Bezuschussung der Kinderbetreuung U3 nicht mit der hier in erster Linie in Rede stehenden Förderung eines gänzlich kostenfreien Kindergartenbesuchs in Zusammenhang steht.
63 
d) Zu unterstreichen ist schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Beklagte aufgrund der Unterschiede insbesondere in den Betreuungsangeboten ihrer städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen einerseits und in dem Waldorfkindergarten andererseits nicht dazu verpflichtet ist, mit einer erneuten Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 27.09.2011 diese in derselben Höhe von den Kindergartenbeiträgen freizustellen, wie sie dies durch die Regelung in § 7 Nr. 8.3 ihrer Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vom 19.04.2011 bzw. im Wege einer entsprechenden vorausgegangenen Beschlusslage praktiziert hat. Etwaige Unterschiede in den Betreuungsangeboten der verschiedenen Einrichtungen können sich beispielsweise in zeitlicher aber auch in qualitativer Hinsicht ergeben.
64 
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die Beklagte bei der von ihr zu treffenden neuen Entscheidung allerdings auch nicht verpflichtet, die angesprochenen Unterschiede bis in alle Einzelheiten zu ermitteln, sie umfänglich rechnerisch darzustellen und sodann centgenau zu berücksichtigen. Vielmehr kann sie bei Anstellung einer typisierenden Betrachtungsweise auch zu einer pauschalierenden Handhabung der Angelegenheit finden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 - NVwZ 1995, 173).
65 
Durchaus berücksichtigungsfähig ist auch nach der Auffassung des Senats der Zeitpunkt der Antragstellung durch die Kläger vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten beabsichtigte Förderung gerade nicht auf eine unmittelbare finanzielle Entlastung der Eltern abzielt, sondern in erster Linie einen tatsächlichen Kindergartenbesuch der Vorschulkinder ermöglichen und einen Anreiz hierfür schaffen soll. Nach dem Willen der Kläger sollten ihre beiden Söhne indes in jedem Fall einen Kindergarten besuchen; sie taten dies auch bereits vor der Antragstellung am 27.09.2011. Die Kläger bedurften danach jedenfalls für die Vergangenheit keines besonderen (finanziellen) Anreizes, um ihren Kindern den Kindergartenbesuch zu ermöglichen.
66 
Die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin ist nach allem mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
67 
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (§ 188 Satz 2 VwGO).
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.

(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.