Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 12. Nov. 2015 - 14 L 3442/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7000/15 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. September 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist in dieser Auslegung zulässig. Insbesondere ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Fall VwGO statthaft, weil die Anfechtungsklage gegen die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Für die im angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung folgt dies unmittelbar aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Den nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO insoweit erforderlichen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 sinngemäß gestellt.
6Der Antrag ist jedoch unbegründet.
7Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
8Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil sich der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
9Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
10Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat während seiner regulär am 28. Juni 2015 endenden Probezeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, derentwegen eine rechtskräftige Entscheidung gegen ihn ergangen ist.
11Der Antragsteller beging eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 49 Abs. 1 Nr. 24 lit. b Straßenverkehrsordnung (StVO), § 24 StVG, § 19 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Denn am 30. Oktober 2014 fuhr der Antragsteller um 19:50 Uhr mit nicht nur mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heran und ermöglichte einem Bevorrechtigten nicht das Überqueren der Fahrbahn, obwohl dieser Bevorrechtigte erkennbar den Fußgängerüberweg nutzen wollte.
12Die dies ahndende Bußgeldentscheidung der Antragsgegnerin vom 6. November 2014 wurde am 11. August 2015 rechtskräftig. Dass die Rechtskraft erst nach Ablauf der Probezeit eintrat, ist, anders als der Antragsteller andeutet, unmaßgeblich, da es nach dem eindeutigen Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ankommt. Diese fiel in die reguläre Probezeit des Antragstellers.
13An die rechtskräftige Feststellung der Ordnungswidrigkeit war die Antragstellerin nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen.
14Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2013 –16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2014 – 14 L 1892/14 –, Rn. 16, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris.
15Die vom Antragsteller begangene Ordnungswidrigkeit war nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a, bb StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, weil ein Bußgeld von über 60,00 Euro, nämlich von 80,00 Euro, gegen ihn verhängt wurde.
16Es handelt sich schließlich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Das ergibt sich aus § 34 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. Anlage 12 zur FeV. Deren Ziffer A.2.1, Variante 10 weist Verstöße gegen die Vorschriften der StVO über das Verhalten an Fußgängerüberwegen (§ 26 StVO) als schwerwiegende Zuwiderhandlungen aus. Einen solchen Verstoß hat der Antragsteller begangen.
17Dabei stellen die nach der Bußgeldentscheidung durch dieselbe Handlung, also tateinheitlich im Sinne des § 19 OWiG, begangenen Verstöße gegen § 26 Abs. 1 Satz 1 (Überqueren nicht ermöglicht) und § 2 StVO (nicht nur mäßige Geschwindigkeit) jeweils für sich schwere Zuwiderhandlungen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG dar, weil Ziffer A.2.1, Variante 10 der Anlage 12 zur FeV insoweit nicht differenziert, sondern jeden Verstoß gegen § 26 StVO als schwerwiegend einstuft. Die umstrittene Frage, ob auch zwei tateinheitlich begangene weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen die Anordnung eines Aufbauseminars auslösen,
18dafür etwa VG Minden, Beschluss vom 24. März 2015 – 9 L 138/15 –, Rn. 11 ff., juris,bedarf hier daher keiner Entscheidung.
19Ein Ermessen verblieb der Antragsgegnerin nach dem oben Gesagten nicht. Die von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG geforderte Frist hat sie dem Antragsteller gesetzt.
20Erweist sich nach alledem die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse des Antragstellers gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen, in unverhältnismäßiger Weise belastet würde.
21Auch soweit sich der Antrag gegen die im angegriffenen Bescheid enthaltene Gebührenentscheidung richtet, ist er unbegründet. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 25,60 Euro erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig.
22§ 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 210 der Anlage zu § 1 GebOSt veranschlagt eine Gebühr in dieser Höhe für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 - a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, - b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b, - c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder - d)
Nummer 4,
- 2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1 - a)
Buchstabe a, - b)
Buchstabe b, - c)
Buchstabe c oder - d)
Buchstabe d
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
- 1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, - 3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, - 4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
4Der Antragsteller macht gegenüber der erstinstanzliche Entscheidung geltend, das Verwaltungsgericht habe seinem Einwand, den durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 19. Dezember 2012 geahndeten Verkehrsverstoß nicht begangen zu haben, zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Dem ist nicht zu folgen.
5§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ordnet ebenso wie die inhaltsgleiche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde ‑ und auch der die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde überprüfenden Verwaltungsgerichte ‑ an die rechtskräftige Ahndung der zu den jeweiligen Punktewerten führenden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr an, ohne insoweit Ausnahmen zuzulassen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2013 ‑ 16 B 640/13 ‑; Bay. VGH, Beschlüsse vom 6. März 2007 ‑ 11 CS 06.3024 ‑, juris, Rdnr. 11, und vom 15. September 2008 ‑ 11 CS 08.2398 ‑, juris, Rdnr. 16; OVG Berlin‑Bbg., Beschluss vom 28. November 2008 ‑ OVG 1 N 85.08 ‑, juris, Rdnr. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 15. März 2010 ‑ 12 ME 37/10 ‑, juris, Rdnr. 5 (= NJW 2010, 1621).
7Diese Bindungswirkung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
8Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2008 ‑ 16 B 1523/08 ‑ mit weiteren Nachweisen.
9Ob die genannten Vorschriften wegen des Gebots materieller Gerechtigkeit im Einzelfall verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen unzulässig sind, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung inhaltlich evident unrichtig ist,
10dies erwägen etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009 ‑ 16 B 862/09 ‑, und Hamb. OVG, Beschluss vom 3. Dezember 1999 ‑ 3 Bs 250/99 ‑, juris, Rdnr. 6 (= DAR 2000, 227),
11bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Eine solche Evidenz ergibt sich hier nicht. Der Antragsteller trägt vor, das fragliche Kraftfahrzeug sei ‑ anders als im Bußgeldbescheid zugrunde gelegt ‑ von Herrn L. geführt worden, während er lediglich Beifahrer gewesen sei. Zur Bestätigung dieser Darstellung hat er zwischenzeitlich eine schriftliche Erklärung (Kopie) des von der Polizei nicht vernommenen Unfallzeugen M. vorgelegt. Danach hat der Zeuge M. einen Fahrerwechsel, von dem er meint, dass er ihm hätte auffallen müssen, nicht beobachtet. Dem steht aber nach wie vor die polizeiliche Aussage des Zeugen Q. gegenüber, der angegeben hat, der Antragsteller und Herr L. hätten unmittelbar nach dem Unfall und noch vor Eintreffen der Polizei ihre Plätze getauscht. Dass diese Angabe offenkundig falsch ist, ist allein auf der Grundlage der Erklärung des Zeugen M. nicht zu erkennen, sodass auch eine evidente Unrichtigkeit des sich hierauf gründenden Bußgeldbescheids nicht festgestellt werden kann.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Voßkamp aus Duisburg ist gemäß § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die Antragstellerin die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt hat und die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet.
3Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 5373/14 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 anzuordnen,
5hat keinen Erfolg.
6Soweit der Antrag sich gegen die im Bescheid enthaltene Gebührenfestsetzung richtet, ist er bereits gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil es sich insoweit um die Anforderung öffentlicher Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt, die Antragstellerin vor Antragstellung keinen Antrag bei der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 4 VwGO gestellt hat und kein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO gegeben ist.
7Im Übrigen ist der Antrag zulässig.
8Er ist statthaft, denn der erhobenen Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 StVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu.
9Der Antrag ist jedoch unbegründet.
10Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
11Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.
12Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2014 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.
13Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Hierbei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.
14Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind gegeben.
15Wie sich der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 21. Mai 2014 entnehmen lässt, hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2013 das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich zugelassen. Dies stellt ein Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG dar, das mit am 18. April 2014 rechtskräftig gewordenem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 27. März 2014 geahndet wurde (3 Cs 313 Js 471/14). Dieser rechtskräftige Strafbefehl war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen. Darüber hinaus war der Verkehrsverstoß nach der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister zu bewerten.
16Das rechtskräftig geahndete Vergehen hat die Antragstellerin auch innerhalb der zweijährigen Probezeit begangen, die regulär am 27. September 2014 abläuft (§ 2a Abs. 1 Satz 1 StVG).
17Soweit die Antragstellerin hinsichtlich des rechtskräftigen Strafbefehls geltend macht, dass sie weder Kenntnis davon gehabt habe, dass ein Freund ihr Fahrzeug verwendet habe noch dieses Fahren geduldet oder zugelassen habe und der Freund der Antragstellerin sich das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen der Antragstellerin genommen habe, so kann sie mit diesem Einwand im Verfahren betreffend die Anordnung eines Aufbauseminars nicht gehört werden. Dies ergibt sich unmissverständlich aus der gesetzlichen Regelung des § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden ist. Diese Bindungswirkung verwehrt den Fahrerlaubnisbehörden ebenso wie den Verwaltungsgerichten eine eigenständige Überprüfung der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidung wegen des eintragungspflichtigen Verkehrsverstoßes. Der Fahrerlaubnisinhaber ist daher darauf verwiesen, seine diesbezüglichen Einwendungen im Straf- bzw. Bußgeldverfahren geltend zu machen. Soweit er von den ihm in diesen Verfahren zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat, muss er belastende rechtskräftige Entscheidungen solange gegen sich gelten lassen, wie sie nicht aufgehoben worden sind oder nicht mehr verwertet werden dürfen.
18Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2013 – 16 B 904/13 –, Rn. 3 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 14 L 1194/13 –, Rn. 21 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 3 L 509/11 –, Rn. 14 ff., juris; ebenso zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 16 B 1621/10 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. März 2010 – 12 ME 37/10 –, Rn. 5, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2008 – OVG 1 N 85.08 –, Rn. 4, juris.
19Da die Antragstellerin den Strafbefehl vom 27. März 2014 hat rechtskräftig werden lassen, muss sie nun diese Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausnahmslos gegen sich gelten lassen und kann gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG mit Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung nicht (mehr) gehört werden. Ohne dass es nach dem Vorstehenden im vorliegenden Fall darauf ankommt, weist das Gericht allerdings darauf hin, dass die Einwendung der Antragstellerin vor dem Hintergrund als unglaubhaft erscheinen, als sie sich nach der polizeilichen Strafanzeige zu dem Zeitpunkt in dem Fahrzeug befand, als ihr Freund es führte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein.
20Bei der am 18. Dezember 2013 innerhalb der Probezeit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit handelt es sich auch um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Nach § 34 Abs. 1 FeV erfolgt die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach Anlage 12 zu § 34 FeV. Die Bewertung, ob eine Zuwiderhandlung im Rahmen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG als „schwerwiegend“ oder „weniger schwerwiegend“ einzustufen ist, hat der Verordnungsgeber demnach gemäß Anlage 12 zu § 34 FeV selbst vorgenommen. Diese normative Bewertung ist bindend und lässt für eine Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles keinen Raum.
21Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 11 ZB 06.2630 –, Rn. 12, juris; VG Augsburg, Urteil vom 10. Oktober 2012 – Au 7 S 12.1189 –, Rn. 25, juris.
22Nach Abschnitt A, Ziffer 1.2, der Anlage 12 zu § 34 FeV wird das Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen zugeordnet.
23Erweist sich nach alledem die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar als rechtmäßig, sind Umstände, die aus anderen Gründen ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin gegen diese Anordnung begründen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin durch die Verpflichtung an einem Aufbauseminar teilzunehmen, in unverhältnismäßiger Weise belastet würde.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt die unter Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgenommene Bewertung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens mit der Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro, der angesichts des vorläufigen Charakters einer Entscheidung im Eilverfahren vorliegend nochmals zu halbieren ist.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Gesetze, nach denen sie als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann, oder ein solches Gesetz mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße festgesetzt.
(2) Sind mehrere Gesetze verletzt, so wird die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das die höchste Geldbuße androht. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 12.02.2015 (9 K 379/15) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20.01.2015 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage in Fällen anordnen, in denen – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 2a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 28.11.2014 – StVG – die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Die Abwägung orientiert sich dabei maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache.
61. Im vorliegenden Fall fällt diese Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der – im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen – summarischen Prüfung erweist sich die Ordnungsverfügung vom 20.01.2015 als offensichtlich rechtmäßig.
7Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe dessen Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
8Dies ist beim Antragsteller der Fall. Er hat innerhalb der Probezeit (a)) und nach Ablauf der Zweimonatsfrist nach der vorherigen Verwarnung zwei (weitere) weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen (b)) und der Antragsgegner hatte zuvor ihm gegenüber die in § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgegebenen Maßnahmen ergriffen (c)).
9a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Verkehrsverstöße vom 15.10.2014 noch in der Probezeit des § 2a Abs. 1 S. 1 StVG. Nach dieser Vorschrift beträgt die Probezeit beim – wie hier der Fall – erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Dem Antragsteller wurde seine Fahrerlaubnis erstmals am 09.11.2010 erteilt, so dass seine Probezeit zunächst bis zum 09.11.2012 dauerte. Sie verlängerte sich nach § 2a Abs. 2a S. 1 StVG um zwei (weitere) Jahre, d.h. bis zum 09.11.2014, nachdem der Antragsgegner mit Verfügung vom 12.05.2011 die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 S. 1 Nr. 1 angeordnet hatte.
10b) Der Antragsteller hat nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG auch die für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erforderlichen zwei weniger schwerwiegenden Zuwiderhandlungen begangen.
11Am 15.10.2014 nahm der Antragsteller ein Fahrzeug in Betrieb, obwohl dessen Betriebserlaubnis erloschen war, und führte ein Fahrzeug mit mangelhaften Reifen. Mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 20.11.2014 wurde gegen ihn für diese Verstöße, die nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid in Tateinheit zueinander standen, ein Bußgeld i.H.v. 135 € verhängt. Diese Verkehrsordnungswidrigkeiten waren – entgegen der Auffassung des Antragstellers – grundsätzlich nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG jeweils mit einem Punkt eintragungspflichtig und zudem nach Abschnitt B.2 der Anlage 12 zu § 34 FeV jeweils als weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren. Im Rahmen des hier nicht maßgeblichen Fahreignungs-Bewertungssystems war allerdings für den Antragsteller aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 3 StVG die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl zu berücksichtigen und es wurde daher nur ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.
12Anders als der Antragsteller meint, steht der Annahme zweier Zuwiderhandlungen i.S.d. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG nicht entgegen, dass diese im Bußgeldbescheid als tateinheitlich begangen bewertet wurden. Denn § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erfordert nicht zwei durch jeweils eigene Taten begangene oder – jedenfalls – in Tatmehrheit stehende Verkehrsverstöße. Auch zwei in Tateinheit begangene Verstöße stellen zwei Zuwiderhandlungen dar.
13Dies folgt bei Auslegung des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG aus dem Wortlaut (aa)), der Systematik (bb)) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (cc)).
14aa) Schon der Wortlaut spricht für die oben dargestellte Auslegung. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG erfordert „Zuwiderhandlungen“. Dieser Begriff ist nach allgemeinem Sprachverständnis so zu verstehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber gegen straf- oder verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben muss, also ihnen „zuwider gehandelt“ haben muss. Dies bedeutet aber auch, dass jeder Regelverstoß isoliert betrachtet wird und jeder für sich genommen eine Zuwiderhandlung darstellt. Keine Anhaltspunkte bietet der Wortlaut des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG hingegen für eine Differenzierung zwischen „Tateinheit“ und „Tatmehrheit“; diese Begriffe finden sich in der Vorschrift nicht. Ebenso wenig spricht § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG von „Taten“, durch die die Zuwiderhandlungen begangen wurden.
15bb) Auch die Gesetzessystematik belegt dieses Verständnis. So findet sich in § 2a Abs. 2 StVG keine § 4 Abs. 2 S. 3 StVG vergleichbare Regelung, wonach bei Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, bei denen auf Tateinheit entschieden worden ist, nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt wird. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Gesetzgeber die entsprechende Regelung in § 4 StVG im Rahmen der Umstellung vom Punkte- auf das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 01.05.2014 klarstellend korrigiert hat: Hieß es bislang „sind durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden“ (§ 4 Abs. 2 S. 2 StVG i.d.F. vom 02.12.2010), wird nunmehr ausdrücklich auf „Tateinheit“ abgestellt. Damit hat der Gesetzgeber u.a. die rechtliche Unklarheit, ob „Handlung“ i.S. dieser Vorschrift nur in Tateinheit oder auch in Tatmehrheit begangene Verstöße umfasst,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2003 – 19 B 289/03 –,
17beseitigt. Wenn die Differenzierung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit auch bei den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe gelten sollte, hätte es Nahe gelegenen, dass der Gesetzgeber die Neuregelung und Klarstellung bei den Regelungen zum Punktesystem auch zum Anlass genommen hätte, eine entsprechende Regelung auch in § 2a StVG einzufügen, was aber nicht geschehen ist.
18cc) Schließlich widerspricht das oben dargestellte Verständnis auch nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Es gibt in § 2a Abs. 2 StVG keinen Grundsatz, dass die Entziehung erst nach zwei auf eigenständigen Taten oder auf zwei tatmehrheitlich begangenen Handlungen beruhenden Verkehrsverstößen in Betracht kommt. § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG lässt vielmehr auch einen Verstoß genügen, wenn dieser schwerwiegend ist. Es ist die Intention des Gesetzgebers, dass die Fahrerlaubnisbehörde zur Gefahrenabwehr bereits dann einschreiten soll, wenn der Fahranfänger durch einen Verstoß besondere Defizite in der Einstellung und im Verkehrsverhalten zum Ausdruck gebracht hat.
19Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2a, Rn. 27.
20Insoweit entspricht die Anwendung des § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG auch auf in Tateinheit begangene Zuwiderhandlungen dem Sinn und Zweck der auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Vorschrift. Denn ein zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen in Tateinheit begehender Fahranfänger bringt in vergleichbarer Weise seine besonderen Defizite zum Ausdruck, wie derjenige, der eine schwerwiegende begeht. Hinzu kommt, dass die Frage der Tateinheit und Tatmehrheit eine typische straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche ist, bei der es um die Schuld des Täters geht. Darauf kommt es bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG hingegen nicht an, denn sie sind keine auf dem Schuldprinzip beruhenden Sanktionen, sondern dienen der Gefahrenabwehr.
21Vgl. allg. zum Fahrerlaubnisrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 25.11.2014 – 16 B 1283/14 – und vom 13.08.2008 – 16 E 890/08 –.
22Die demnach als zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen einzustufenden Verkehrsverstöße vom 15.10.2014 erfolgten auch nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist nach der Verwarnung vom 17.04.2014.
23c) Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StVG sind die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG (Anordnung des Aufbauseminars vom 12.05.2011) und Nr. 2 StVG (Verwarnung vom 17.04.2012) ordnungsgemäß ergriffen worden.
24Am 09.02.2011 fuhr der Antragsteller in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit, was mit einer Geldbuße von 145 € geahndet wurde und nach § 28 Abs. 3 Nr. StVG mit 3 Punkten (nach „altem“ Recht) im Verkehrszentralregister einzutragen war. Bei dem Verstoß handelte es sich um eine schwerwiegende Zuwiderhandlung nach A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Mit Bescheid vom 12.05.2011 ordnete der Antragsgegner daraufhin nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar an und setzte dafür eine Frist bis zum 12.08.2011. In der Zeit vom 26.11.2011 bis 10.12.2011 nahm der Antragsteller an einem solchen Aufbauseminar teil.
25Am 11.02.2012 – und damit nach der Teilnahme an diesem Aufbauseminar – beging der Antragsteller eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung nach A.2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV, indem er erneut in Anbetracht der besonderen örtlichen Straßen- oder Verkehrsverhältnisse mit nicht angepasster Geschwindigkeit fuhr, was mit einer Geldbuße von 140 € geahndet wurde und wofür 3 Punkten (nach „altem“ Recht) im Verkehrszentralregister einzutragen waren. Dementsprechend wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 17.04.2014 nach § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVG verwarnt.
262. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Grundverfügung vom 20.01.2015 den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Nachteile, die einem Betroffenen in beruflicher oder privater Hinsicht entstehen, müssen von ihm – auch mit Rücksicht darauf, dass der Gesetzgeber in § 2a Abs. 6 StVG grundsätzlich dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes den Vorrang gegenüber dem Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Durchsetzung der Entziehungsverfügung vorläufig verschont zu bleiben, eingeräumt hat – in Kauf genommen werden. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis den Fahrerlaubnisinhaber nicht unerwartet trifft. Durch das vorgeschaltete Verwarnungsverfahren hat er die Möglichkeit, sein Verhalten im Straßenverkehr zu ändern und Zuwiderhandlungen zu vermeiden. Der Antragsteller hat innerhalb seiner Probezeit von 4 Jahren 5 relevante Verkehrsverstöße begangen und sein Fahrverhalten auch trotz der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar und der Verwarnung augenscheinlich nicht geändert. Die privaten Interessen des Antragstellers – namentlich die Bedeutung des Führerscheins, die dieser haben soll, um seine Ausbildungsstätte zu erreichen – haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben.
27Vgl. allg. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 14, vom 22.07.2011 – 16 B 99/11 –, juris, Rn. 11, vom 25.03.2003 – 19 B 186/03 –, juris, Rn. 36 und vom 26.03.2001 – 19 B 1967/00 –, juris, Rn. 21 ff.; vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 25.09.2000 – 2 BvQ 30/00 –, juris, Rn. 8, und vom 15.10.1998 – 2 BvQ 32/98 –, juris, Rn. 5.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –.
(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.
(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde
- 1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat, - 3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden
- 1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches, - 2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber
- 1.
persönlich zuverlässig ist, - 2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und - 3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, - 2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, - 3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen im Sinne des § 6a des Straßenverkehrsgesetzes, des § 55 des Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kraftfahrsachverständigengesetzes, werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).
(2) Bei der Erhebung der Gebühren dürfen mehrere miteinander verbundene, im Gebührentarif genannte Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen in einer Gesamtbezeichnung, die zugehörigen Beträge in einem Gesamtbetrag zusammengefasst werden.
(3) Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, kann diese der Gebühr hinzugerechnet werden.
(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
- 1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen, - 2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz, - 3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden, - 4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, - 5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre, - 6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend, - 6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, - 7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind, - 8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen, - 9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer, - 10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird, - 11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, - 13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.
(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.