Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2014 - 13 K 6791/13
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
3Die Klägerin steht als Justizvollzugshauptsekretärin im Dienst des Beklagten und war in der Jugendarrestanstalt in S. tätig. Seit dem 14. Dezember 2012 ist die Klägerin ununterbrochen dienstunfähig erkrankt.
4Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. ordnete unter dem 12. März 2013 eine amtsärztliche Untersuchung beim Gesundheitsamt des F. -S1. -Kreises an. Mit Gutachten vom 9. Juli 2013 stellte die begutachtende Fachärztin für Innere Medizin, Arbeits- und Sozialmedizin, Frau Dr. med. T. -S2. , unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013 (Bl. 74 der Gerichtsakte) und des fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens des Amtspsychiaters Dr. L. vom 24. Mai 2013 (Bl. 72 f. der Gerichtsakte) fest, dass die Klägerin an einem mittelschweren depressiven Syndrom leide und der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung bestehe (Bl. 3 ff. Heft 8 der Beiakten). Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Eine intensive stationäre Therapie in einer psychosomatischen Fachklinik werde angeraten.
5Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes des F. -S1. -Kreises erstattete unter dem 5. März 2014 eine ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 9. Juli 2013 hinsichtlich der Frage, warum die Klägerin nicht orthopädisch begutachtet worden sei (Bl. 96 der Gerichtsakte). Danach habe das seelische Befinden der Klägerin deutlich im Vordergrund gestanden und einen von den Fußbeschwerden unabhängigen Krankheitswert gehabt. Daher hätte auch ein zusätzliches fachorthopädisches Gutachten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
6Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen (Bl. 12 f. Heft 8 der Beiakten).
7Unter dem 8. August 2013 widersprach die Klägerin ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 14 f. Heft 8 der Beiakten). Das amtsärztliche Gutachten setze sich nicht mit ihren Beeinträchtigungen auseinander und sei unbrauchbar. Bereits die Verfassung der Gutachterin erlaube keine sachgerechte Begutachtung. Die Gutachterin habe während der Begutachtung permanent gegähnt. Auch sei der Gutachterin erst nach einer halben Stunde aufgefallen, dass sie Brillenträgerin sei.
8Mit Schreiben vom 12. August 2013 teilte der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. der Klägerin mit, dass dem Zurruhesetzungsverfahren Fortgang gegeben werde (Bl. 14 f. der Gerichtsakte). Dieses Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
9Mit Bescheid vom 13. August 2013 versetze der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. die Klägerin unter Bezugnahme auf das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 mit Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugestellt wurde, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.
10Die Klägerin hat am 23. August 2013 Klage erhoben. Mit einer Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin seien völlig substanzlos und unergiebig.
11Die Klägerin hat ursprünglich sinngemäß beantragt, die Bescheide der Jugend-arrestanstalt S. vom 12. August 2013 und vom 13. August 2013 aufzuheben.
12Nachdem der Beklagte im Erörterungstermin vom 26. Februar 2014 den Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben hat und die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
13den Zurruhesetzungsbescheid der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Das der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2013 sei nicht zu beanstanden. Auch werde bestritten, dass sich die Amtsärztin fehlerhaft verhalten habe.
17Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. , der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. eingeholt hat, zu den im Beweisbeschluss vom 8. Mai 2014 genannten Fragen (Bl. 111 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der beiden vorstehend genannten Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014. Auf den Inhalt dieser beiden Gutachten und auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Dezember 2014 wird Bezug genommen (Bl. 159 bis 210 der Gerichtsakte).
18Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist begründet. Der diesbezügliche Bescheid des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 13. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig (vgl. unter I.), jedoch materiell rechtswidrig (vgl. unter II.).
22I. Der angefochtene Bescheid vom 13. August 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
23Der Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt S. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW), in Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig.
24Die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist erfolgt (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten). Auch liegt die gemäß § 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats vor (Bl. 10 Heft 8 der Beiakten).
25Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben des Vollzugsleiters der Jugendarrestanstalt S. vom 17. Juli 2013 erfolgt.
26II. Der Bescheid ist indes materiell rechtswidrig. Im Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zu Recht von der Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist (vgl. unter 1.). Denn er hat jedenfalls zu Unrecht nicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit der Klägerin gesucht (vgl. unter 2.).
271. Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung einer Beamtin oder eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ist § 26 Absatz 1 Gesetz zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Danach sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate.
28Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizvollzugshauptsekretärin bei der Jugendarrestanstalt in S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann.
29Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 ‑ 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.
30Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinreichend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
31OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; undUrteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N.
32Diese Voraussetzungen werden hier nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Datum der Zurruhesetzung mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Indes war die Annahme, dass sie aufgrund ihrer psychischen Leiden im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung vom 13. August 2013 dienstunfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen nicht auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 gerechtfertigt (a). Ob sich die Dienstunfähigkeit der Klägerin aus dem Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Prof. Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. vom 29. September 2014 ergibt, kann im Ergebnis dahingestellt bleiben (b), da der Beklagte nach den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahmen jedenfalls nicht von seiner Suchpflicht nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit befreit gewesen ist (siehe unter 2.).
33a) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Juli 2013 haften Mängel an, die es ungeeignet machen, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen über die Dienstunfähigkeit der Klägerin zu vermitteln.
34Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe-setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung-nahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
35BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38.
36Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beurteilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet.
37Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. März 2007 – 5 LA 255/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N.
38Diesen Anforderungen genügt das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 nicht, weil es nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet ist (aa) und überdies auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage beruht (bb).
39aa) Weder das amtsärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013, noch das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 24. Mai 2013, enthalten eine hinreichende Begründung für die gestellte Diagnose eines depressiven Syndroms mittelschwerer Ausprägung und die Prognose der fehlenden Dienstfähigkeit der Klägerin. Die Amtsärztin fasst in ihrem Ergebnis der Beurteilung zusammen, die Klägerin leide an Achillessehnenbeschwerden, Fersensporn sowie Beschwerden der Fußsohle bei Plantarfasziitis. Darüber hinaus liege bei ihr ein seelisches Leiden vor, in diagnostischer Hinsicht bestehe ein depressives Syndrom mittelschwerer Ausprägung. Zudem könne eine Somatisierungsstörung nicht sicher ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang könne es sich bei den Fußbeschwerden auch um ein psychosomatisches Leiden handeln. Aufgrund der Ausprägung der klinischen Symptomatik bestehe derzeit keine Dienstfähigkeit. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit könne nicht innerhalb der nächsten sechs Monate gerechnet werden. Das amtsärztliche Gutachten enthält lediglich die Darstellung der wesentlichen Befunde, ohne Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlage anzugeben, die es der Behörde und dem Gericht ermöglichen, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit der Klägerin zu bilden. Die ärztliche Prognose beschränkt sich auf die – letztlich erst von dem Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet, setzt sich insbesondere auch nicht mit der Fähigkeit der Klägerin zur Ausübung ihres abstrakt-funktionellen Amtes auseinander. Die gestellte Prognose lässt sich auch nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter – mittelschwer – depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit,
40OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 12; Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 4. September 2014 – 5 K 1470/13 –, juris, Rn. 45,
41was auch der Sachverständige Priv.-Doz. med. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angaben, warum die Gutachterin gleichwohl davon ausgeht, dass die Klägerin innerhalb der folgenden sechs Monate die Dienstfähigkeit nicht wiedererlangen würde, fehlen.
42Gleiches gilt für das fachpsychiatrische Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. W. L. vom 24. Mai 2013. Darin werden, im Anschluss an die Wiedergabe der von der Klägerin geäußerten Beschwerden, die seitens der Amtsärztin gestellten Fragen beantwortet. Dabei beschränkt sich auch Herr Dr. med. W. L. auf die zusammenfassende Wiedergabe seiner Diagnose und Prognose, die derjenigen der Amtsärztin entspricht.
43Hinzukommt, dass nicht erkennbar wird, inwieweit sich die begutachtende Amtsärztin mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie N. H. vom 12. Mai 2013, das sie ausweislich ihres Gutachtens ebenfalls zur Grundlage ihrer Begutachtung gemacht hat, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Ein nähere Auseinandersetzung wäre zu erwarten gewesen, da Herr H. in seinem Gutachten ein differenziertes Bild vom Gesundheitszustand der Klägerin vermittelt: Obgleich die Klägerin am 11. März 2013 noch ein sehr schwer depressives Bild abgegeben habe, habe bereits am 25. April 2013 eine deutliche Besserung vorgelegen. Eine Prognose hinsichtlich ihrer Dienstunfähigkeit sei noch unklar gewesen.
44bb) Zudem beruht das amtsärztliche Gutachten auf einer nur unvollständigen Tatsachengrundlage, da die Fußbeschwerden der Klägerin bei der Begutachtung ihrer Dienstfähigkeit im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Insoweit fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit die psychischen Leiden der Klägerin auf ihren physischen Beschwerden beruhen. Dass sich langjährige körperliche Leiden unklarer Genese auch auf den psychischen Gesundheitszustand eines Menschen nachteilig auswirken können, erscheint dem Gericht naheliegend, und ist vom Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll geschildert worden. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Untersuchung vom 23. Mai 2013 Herrn Dr. med. W. L. von ihren langjährigen Fußleiden berichtet und in diesem Zusammenhang die Vermutung geäußert, dass ihre depressive Symptomatik auf ihre chronischen Schmerzen in beiden Füßen zurückführen sei. Insoweit haben beide Gutachter – ohne eine nähere Begründung – ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich bei den Fußbeschwerden um ein psychosomatisches Leiden handle. Bei einer solch reinen Vermutung hätten aber eine orthopädische Begutachtung und die Auseinandersetzung mit einer etwaigen Kausalität zwischen den physischen und psychischen Beschwerden der Klägerin nicht unterbleiben dürfen. In diesem Zusammenhang weist das Gericht zudem auf die diesbezügliche Beanstandung des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. M. I. in der mündlichen Verhandlung hin: „dass er angenommen habe, die Klägerin habe sich etwas eingebildet, so etwas sage man nicht und sowas gebe es auch nicht“.
45b) Auch nach Einbeziehung der gerichtlich eingeholten Interdisziplinären Sachverständigengutachten von Dr. med. U. M. und Priv.-Doz. Dr. med. M. I. lässt sich die erforderliche Prognose der sechsmonatigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ab dem 13. August 2013 nicht als von vornherein richtig ansehen.
46Das Gericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Dr. med. U. M. (bb), der seinerseits ein interdisziplinäres Gutachten des Herrn Priv.-Doz. Dr. med. M. I. (aa) eingeholt hat, Beweis erhoben zu den Fragen, ob die Fuß-beschwerden der Klägern im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW mit Erfolg hätten behandelt werden können und ob die Möglichkeit bestand, dass die Fußbeschwerden für das seelische Leiden der Klägerin kausal geworden sind. Überdies hat das Gericht Beweis erhoben durch ergänzende und vertiefende Befragung der beiden Sachverständigen zu ihren schriftlich erstatteten Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014.
47aa) Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Priv.-Doz. Dr. med. M. I. kann nicht zu der Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und/oder psychischen Leiden im Zeitpunkt der Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist.
48Zwar geht der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. im Ergebnis davon aus, dass die psychologischen und neurologischen Leiden auch in den sechs Monaten ab dem 13. August 2013 fortbestanden hätten. Insoweit kam er in seinem ausführlichen neurologischen und psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin eine atypische Polyneuropathie bestehe, deren Herkunft nicht geklärt werden könne. Darüber hinaus bestehe eine reaktive depressive Entwicklung auf das Schmerzgeschehen der Polyneuropathie hin (oder gegebenenfalls auch der Fersenspornerkrankung). Diese depressive Entwicklung sei nicht eigenständiger genuiner Natur, sondern reaktiv auf die Beschwerden an den Füßen zu sehen. Die reaktive Depression sei weitestgehend abgeklungen, so dass die Klägerin selbst davon ausgehe, dass sie demnächst wieder dienstfähig werde. Dieser Auffassung sei neurologisch und psychiatrisch zuzustimmen.
49Diese schriftlichen Ausführungen ergänzte und vertiefte der Sachverständige bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2014 in überzeugender und nachvollziehbarer Weise wie folgt: Zunächst führte er aus, bei seiner Untersuchung der Klägerin am 8. Juli 2014 einen vollständig unauffälligen psychopathologischen Befund festgestellt zu haben. Die Klägerin habe ihm jedoch nachvollziehbar schildern können, dass sie depressiv gewesen sei. Konkret habe er bei der Klägerin eine Anpassungsstörung depressiver Ausprägung im Erleben einer Krankheit, für die keine Erklärung vorhanden sei, festgestellt. Eine solche Anpassungsstörung entstehe in Reaktion auf ein anderes Geschehen, das hier im Bereich der Fußbeschwerden liege. Sie verschwinde dann auch wieder, wenn die Ursache ihrerseits verschwinde und insoweit passe es ins Bild, dass die Klägerin geschildert habe, dass auch die Fußbeschwerden inzwischen besser geworden seien. Auf Nachfrage des Gerichts führte der Sachverständige weiter aus, auf welcher Grundlage er zu dieser Einschätzung gelangt ist. So habe er im Rahmen der Anamnese die gutachterlich vorhandenen Äußerungen von Herrn Dr. N1. , Frau Dr. T. -S2. und Herrn Dr. L. herangezogen, die letztlich das von ihm gefundene Ergebnis gestützt hätten. In diesem Zusammenhang klärte der Sachverständige schlüssig auf, dass seine Diagnose nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer mittelschweren Depression stehe, in dem er den Begriff „Depression“ näher erläuterte. Die von ihm diagnostizierte Anpassungsstörung sei danach von den vorgenannten Gutachtern als Depression bezeichnet worden. So könne unter dem Begriff der Depression eine reaktive, neurotische oder endogene Depression verstanden werden. Inzwischen gehe man in der psychopathologischen Wissenschaft davon aus, dass die depressiven Erkrankungen ohne Bezugnahme auf ihre Ursache klassifiziert würden. Die ICD-10 enthalte in den Ziffern F43.2 und F43.1 insoweit aber zwei Ausnahmen, nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung und die Anpassungsstörung, die explizit genannt seien. Auf weitere Nachfrage des Gerichts erläuterte der Sachverständige, dass eine Anpassungsstörung keineswegs innerhalb von sechs Monaten verschwinden müsse. Dies könne auch Jahre andauern. Mit Blick auf das fortwährende Leiden der Klägerin führte er nachvollziehbar aus, dass die Anpassungsstörung im Prinzip dann auch erst eine Chance habe zu verschwinden, wenn die Ursache verschwinde. Mit anderen Worten: Solange die Fußbeschwerden der Klägerin andauern, sei es naheliegend, dass auch die Anpassungsstörung fortdauere. Diese in sich schlüssigen Ausführungen stehen auch nicht im Widerspruch dazu, dass sich die psychischen Beschwerden eingestellt haben, obwohl die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden leidet. Zum einen bereits deshalb nicht, weil die Polyneuropathie ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen gebessert erschien. Zum anderen hat der Sachverständige auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestätigt, dass es vorkomme, dass sich die psychologische Situation unabhängig von den körperlichen Beschwerden bessere. So etwas nenne man Copingstrategien. Der Patient lerne mit seinen physischen Beschwerden zu leben. Dies sei insbesondere dann erfolgreich, wenn die körperlichen Beschwerden behandelt werden könnten, so helfe etwa Insulin bei Diabetes. Es sei ungleich schwerer in Angelegenheiten, die nicht behandelt werden könnten. Aber auch dies sei individuell verschieden. Zwar hat der Sachverständige sodann auf Nachfrage des Vertreters des Beklagten bestätigt, dass der Zusammenbruch der Klägerin im Jahre 2012 gegen eine Copingstrategie spreche. Dies kann aber allenfalls für den genannten Zeitpunkt und wird nicht generell gelten. Entsprechend hat die Klägerin daraufhin glaubhaft geschildert, dass sie sich nach ihrem Zusammenbruch im Dezember 2012 bereits im Sommer 2013 in Behandlung des Herrn N2. , Heilpraktiker und Psychologe, begeben habe. Mit dessen Hilfe habe sie sog. Copingstrategien erlernt. Zudem habe sie sich bei Herrn Dr. med. M. N1. , Facharzt für Neurologie und Psychotherapie, in Behandlung begeben. Dieser habe eine Polyneuropathie unklarer Ätiologie diagnostiziert (vgl. Bl. 70 der Gerichtakte). Insoweit erscheint es dem Gericht plausibel und überzeugend, dass sich die psychische Situation infolge der zeitnahen medikamentösen und psychologischen Behandlung, aber vor allem auch durch das Erhalten einer Diagnose hinsichtlich ihrer jahrelangen – bis dahin nicht auf eine Ursache zurückführbaren – Fußbeschwerden erheblich gebessert hat, wenn auch die Fußleiden selbst nicht verschwunden sind. Hierfür spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Sachverständigen I. im Zeitpunkt seiner Untersuchung einen unauffälligen psychopathologischen Befund bei der Klägerin festgestellt hat, obgleich die Klägerin nach wie vor unter ihren Fußbeschwerden gelitten hat.
50Der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. med. M. I. ist sodann auf weitere Nachfrage des Gerichts zu dem Ergebnis gekommen, dass am 13. August 2013 nicht habe vorhergesehen werden können, wann mit einer Besserung der psychischen Beschwerden bei der Klägerin habe gerechnet werden können, weil seinerzeit auch unklar gewesen sei, in welchem Zeitraum und ob überhaupt, die Fußbeschwerden zu einer Besserung hätten gelangen können. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige Dr. med. U. M. in seinem schriftlichen Gutachten angegeben habe, dass gerechnet vom 13. August 2013 die Fußbeschwerden nicht innerhalb von sechs Monaten mit Erfolg hätten behandelt werden können, gehe er davon aus, dass auch die psychischen Beschwerden ab diesem Datum nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgreich hätten behandelt werden können.
51Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass der Gutachter angegeben hat, nicht sagen zu können, ob die seelischen Leiden der Klägerin seinerzeit zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt haben, da er sie damals nicht untersucht habe. Eine diesbezügliche Einschätzung sei sehr schwer. Die Klägerin habe nachvollziehbar geschildert, dass sie in der Jugendarrestanstalt endlos Gänge rauf und runter laufen müsse. Auch habe sie von Kompensationsmöglichkeiten berichtet, die sie entwickelt habe, weil sie die Beschwerden bereits seit 2004 gehabt habe. Auch mit Blick auf die Polyneuropathie könne er nicht angeben, ob diese zu einer Dienstunfähigkeit geführt habe. Es handele sich um eine sehr untypische Polyneuropathie. So sei beispielsweise kein Reflexverlust vorhanden und die Erkrankung erstrecke sich auch nicht auf die Beine, was sonst typisch sei. Allerdings komme es vor, dass in der neurologischen Praxis genaue Diagnosen nicht gestellt werden könnten. Demnach kann unter Berücksichtigung der Angaben von Priv.-Doz. Dr. med. M. I. zwar angenommen werden, dass die am 13. August 2013 vorhandenen Erkrankungen (d.h. Anpassungsstörung und Polyneuropathie) voraussichtlich zumindest weitere sechs Monate fortgedauert hätten; indes lässt diese Annahme nach den Ausführungen des Gutachters nicht den Schluss zu, dass diese auch zu einer Dienstunfähigkeit geführt hätten. Entsprechend kann die Dienstunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend sicher festgestellt werden. Der Sachverständige konnte im Ergebnis die entscheidende Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer neurologischen und psychischen Beschwerden dienstunfähig gewesen ist, nicht aufklären.
52Eine weitere Beweisaufnahme seitens des Gerichts kommt nicht in Betracht. Nach § 86 Absatz 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen.
53Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2014 – 13 K 1563/11 –, juris, Rn. 58.
54Die gerichtliche Aufklärungspflicht endet aber, wenn – wie hier – eine weitere Sachverhaltsaufklärung tatsächlich unmöglich ist. Der Sachverständige, der auf dem Gebiet der Neuropsychologie über eine langjährige Erfahrung und Expertise verfügt, war trotz der bereits am 8. Juli 2014 erfolgten Begutachtung der Klägerin nicht mehr in der Lage, die Dienstfähigkeit der Klägerin im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Zeitpunkt, dem 13. August 2013, zu beurteilen. Inwieweit ein anderer Gutachter die Dienstfähigkeit der Klägerin mit der gebotenen Verlässlichkeit zu einem noch späteren Untersuchungszeitpunkt rückwirkend zu beurteilen vermag, ist nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Beklagten nicht vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Probanden – wie vorliegend – im Laufe der Zeit maßgeblich verbessert.
55Die danach vorliegende Nichterweislichkeit der Dienstunfähigkeit der Klägerin geht zu Lasten des Beklagten da dieser die materielle Beweislast hierfür obliegt. Es ist Aufgabe des Beklagten, zu belegen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 13. August 2013 dienstunfähig war.
56OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 1. März 2013 – 5 LB 79/11 –, juris, Rn. 34 und 3. August 2012 – 5 LB 234/10 –, juris, Rn. 49 m.w.N.
57bb) Auch aufgrund der Fußleiden der Klägerin lässt sich die Prognose der Dienstunfähigkeit nicht hinreichend stützen. Zwar ist der Sachverständige Dr. med. U. M. zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fußleiden nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem 13. August 2013 mit Erfolg hätten behandelt werden können. Auch hat der Gutachter anschaulich und nachvollziehbar dargelegt, dass das bei der Klägerin vorhandene Fußleiden eine Erfüllung ihrer Dienstpflichten auf dem zuletzt innegehabten Dienstposten mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit unmöglich gemacht hat.
58Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es indes nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Sondern es ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin bei der Jugendarrestanstalt S. ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Es kommt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin maßgeblich darauf an, ob es in der Jugendarrestanstalt S. auch Dienstposten gibt, die ihrem Amt als Justizvollzugshauptsekretärin und ihrer gesundheitlichen Eignung entsprechen. Bei der Suche nach einem für die Klägerin geeigneten Dienstposten in der Jugendarrestanstalt S. hat der Beklagte folgende Grundsätze zu berücksichtigen: Reicht die Leistungsfähigkeit eines Beamten für einen Teil der amtsangemessenen Dienstposten aus, sind diese aber besetzt, so hängt die Dienstunfähigkeit von personellen und organisatorischen Gegebenheiten bei der Beschäftigungsbehörde ab. Der Beamte ist weiterhin dienstfähig, wenn ein geeigneter Dienstposten wieder für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. Daran fehlt es, wenn derartige Maßnahmen die sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen würden. Störungen des Betriebsablaufs dürfen nicht über das Maß hinausgehen, das mit Änderung vorübergehend zwangsläufig verbunden ist.
59BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –, BVerwGE 126, 182 (183 f.); OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 49 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22. Oktober 2010 – 13 K 5027/09 –, juris, Rn. 43.
60Solche Tätigkeiten (etwa in der Pforte, dem Fahrdienst oder der Verwaltung) sind für die Klägerin in der Jugendarrestanstalt S. zumindest denkbar: Das Gericht folgt den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. U. M. . Danach bestand die Dienstunfähigkeit der Klägerin hinsichtlich des vor ihrer Zurruhesetzung ausgeübten Dienstpostens in der Jugendarrestanstalt S. , da sie überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auszuüben hatte. Überwiegend sitzende Tätigkeiten hätten dagegen problemlos von der Klägerin ausgeübt werden können, auch solche Tätigkeiten, bei denen sich Sitzen, Gehen und Stehen abwechseln würden, solange der sitzende Anteil überwogen hätte.
61Ob entsprechende Dienstposten bei der Jugendarrestanstalt S. vorhanden und besetzbar waren, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht restlos geklärt werden. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben. Denn der Beklagte hat jedenfalls nicht nach einer für die Klägerin geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG gesucht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt:
622. Gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 haben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
63§ 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
64Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f.
65Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierungen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG.
66Ebenso zu §§ 42a, 42 Absatz 3 und § 45 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f.
67Da § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Beamten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG (s.o.). Der Anwendungsbereich des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinne übertragen werden.
68Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f.
69§ 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar.
70Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f.
71Die Suche nach einer § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Absatz 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.
72Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f.
73Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Absatz 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
74Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 42 f.
75Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist.
76Ebenso zu § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 35 f.
77Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
78Ebenso mit Blick auf § 42 Absatz 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 44 f.
79Das erkennende Gericht vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte seiner Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 26 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 BeamtStG hinreichend nachgekommen ist. Vielmehr hat der Beklagte aufgrund des Ergebnisses des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 auf eine Überprüfung der anderweitigen Verwendungsmöglichkeit ausweislich der Verfügung vom 17. Juli 2013 (Bl. 8 Heft 8 des Verwaltungsvorgangs) von vornherein verzichtet. Hierzu war er indes nicht berechtigt. Denn eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nur dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet.
80OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6.
81Das ist hier nicht der Fall. Die Einschätzung des Beklagten, der Gesundheitszustand der Klägerin stehe einer anderweitigen Verwendung entgegen, kann nicht auf das ärztliche Gutachten vom 9. Juli 2013 gestützt werden, da dieses – wie oben ausgeführt (II. 1. a)) – keine tragfähige Grundlage bietet. Überdies ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Gesundheitszustand der Klägerin einer anderweitigen Verwendung – sofern in der Jugendarrestanstalt nicht bereits eine leidensgerechte, dem Statusamt der Klägerin entsprechende, Tätigkeit vorhanden ist – nicht entgegensteht. Ihre Fußbeschwerden – auf die es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch ankommt, da ihre Dienstunfähigkeit aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht mehr aufzuklären gewesen ist – stehen zumindest einer überwiegend sitzenden Tätigkeit nicht entgegen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
82Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 161 Absatz 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht gemäß § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Dem entspricht es auch diese Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er den „Scheinverwaltungsakt“ vom 12. August 2013 aufgehoben und damit dem Begehren der Klägerin entsprochen hat.
83Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2014 - 13 K 6791/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO fristgerecht dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht in vollem Umfang.
6Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 25. November 2011, mit dem die Klägerin mit Ablauf des Monats November 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, aufgehoben. Zur Begründung hat es sich zum einen darauf gestützt, dass der Bescheid wegen fehlender Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten rechtswidrig sei; zum anderen hat es auch die materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides angenommen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Zurruhesetzung sei auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten Sachverhalts verfügt worden. Bei Erlass des Bescheides habe nicht mit hinreichender Sicherheit festgestanden, dass die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen sei (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Prüfungsmaßstab hierfür sei das innegehabte abstrakt-funktionelle Amt einer Stadtbauoberamtsrätin. Dem Bescheid sei aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen, welchen Amtsanforderungen die Klägerin mit den in dem amtsärztlichen Gutachten der Frau Dr. N. (Gesundheitsamt der Stadt L. ) vom 30. September 2011 festgestellten Erkrankungen nicht mehr gerecht werden könne. Daraus, dass die Amtsärztin auf eine „Zusammenschau“ der körperlichen Krankheitssymptome mit der schon vorhandenen Erschöpfungsdepression abgestellt habe, lasse sich folgern, dass sie ohne die Feststellung der Depression nicht ohne Weiteres zum Ergebnis der Dienstunfähigkeit gelangt wäre. Ob aber im Untersuchungszeitpunkt eine im Bereich der psychischen Erkrankungen anzusiedelnde Erschöpfungsdepression vorgelegen habe, lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen. Angesichts der damals vorliegenden privatärztlichen Atteste hätte die Amtsärztin davon ausgehen müssen, dass es dringend geboten sei, eine weitere Aufklärung zu veranlassen. Dies sei erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt worden und habe zu dem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Nebeling vom 12. Oktober 2012 geführt. Dort werde aber ausgeführt, dass ein chronifiziertes Krankheitsbild nicht vorliege und auch nicht vorgelegen haben könne. Mit diesem Gutachten sei der Feststellung der Dienstunfähigkeit die tatsächliche Grundlage entzogen.
7Soweit das Zulassungsvorbringen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides in Zweifel zieht, kann die Berechtigung dieser Einwände dahinstehen. Die selbstständig entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Bescheid sei (auch) materiell rechtswidrig, wird durch das Zulassungsvorbringen nämlich nicht erschüttert.
8Das Zulassungsvorbringen weist zunächst darauf hin, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit des Beamten der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Bescheides vom 25. November 2011 sei. Daraus zieht es den Schluss, das Verwaltungsgericht habe allein der Frage nachgehen dürfen, welche Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt bei der Dienststelle und der begutachtenden Amtsärztin vorhanden gewesen seien, und ob die Beklagte auf der Grundlage dieser Kenntnisse die Dienstunfähigkeit der Klägerin habe annehmen müssen. Dagegen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auf das erst im gerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin O. stützen dürfen. Diese Einwände gehen fehl.
9Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris, Rn. 11.
11Voraussetzung der Zurruhesetzung ist insbesondere, dass der Beamte in diesem Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist, § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24.12 -, IÖD 2014, 100 = juris, Rn. 11.
13Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Fehlt dem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde, muss es sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen. Kommt es maßgeblich auf den Gesundheitszustand eines Menschen an, ist daher regelmäßig die Inanspruchnahme ärztlicher Fachkunde erforderlich. Für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Auskünfte und Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014, a.a.O., Rn. 10.
15Über Art und Zahl der ggf. einzuholenden Sachverständigengutachten hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen (§ 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
16Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - 2 B 57.12 -, juris, Rn. 5.
17Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
18Vgl. zu § 48 Abs. 2 BBG BVerwG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 B 49.12 -, juris, Rn. 8 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris, Rn. 22 ff.
19Diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht Rechnung getragen.
20Zunächst hat es angenommen und näher begründet, dass das amtsärztliche Gutachten vom 30. September 2011 - auf das sich der angefochtene Bescheid allein stützt - nicht ausreiche, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt bejahen zu können. Dieser schon angesichts der Kürze des Gutachtens, der vagen und aus sich heraus nicht nachvollziehbaren Begründung des gefundenen Ergebnisses („Zusammenschau“) und den fehlenden Feststellungen zu den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin naheliegenden Annahme setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dessen Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht der Frage nachgegangen, welche Kenntnisse bei der Gutachterin Dr. N. sowie den die Klägerin behandelnden Ärzten im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vorgelegen hätten, lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den ärztlichen Stellungnahmen sowohl der Gutachterin als auch des behandelnden Arztes Dr. C. vermissen. Soweit das Zulassungsvorbringen darauf abheben sollte, dass sich die Amtsärztin Dr. N. im Besitz interner gutachterlicher Aufzeichnungen befunden habe, die aber der Beklagten nicht zugänglich gemacht worden seien (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 1. August 2012 im erstinstanzlichen Verfahren), würde dies nichts daran ändern, dass jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass diese Aufzeichnungen dem Gutachten zu Grunde gelegt worden sind.
21Nicht in Zweifel zu ziehen vermag das Zulassungsvorbringen ferner die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht ersehen, von welchen Voraussetzungen die Beklagte hinsichtlich der Anforderungen des von der Klägerin bekleideten abstrakt-funktionellen Amtes ausgegangen sei. Dass diese Feststellung zutrifft, ergibt sich ohne weiteres aus dem Bescheid selbst, in dem entsprechende Ausführungen nicht enthalten sind. Eine andere Frage ist, ob die Amtsärztin - wie das Zulassungsvorbringen meint - die Kenntnisse über diese Anforderungen besaß. Gegenteiliges hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, so dass dem nicht weiter nachzugehen ist. Insoweit erscheint lediglich der Hinweis angebracht, dass die Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht der Amtsärztin, sondern dem Dienstherrn obliegt, der sich daher auch Klarheit darüber verschaffen muss, welche gesundheitlichen Anforderungen für die Amtsausübung unverzichtbar sind und welche Folgen sich aus den amtsärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen für die amtsbezogenen Dienstpflichten ergeben. Er darf sich nicht damit begnügen, das von ihm selbst nicht nachvollzogene Ergebnis des Amtsarztes in der Überzeugung, dieser werde mit den maßgeblichen Anforderungen vertraut sein, einfach zu übernehmen.
22Reichten danach die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht aus, um die Dienstunfähigkeit der Klägerin bejahen zu können, kamen weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung in Betracht, die nach Art und Umfang im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts standen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen begegnet es insoweit keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie O. vom 12. Oktober 2012 ausgewertet und seine Entscheidung darauf gestützt hat. Dabei handelte es sich um eine weitere Erkenntnisquelle, die das Gericht nach seinem Ermessen hinzugezogen und der es Aussagen in Bezug auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt entnommen hat. Die Ausführungen des Zulassungsvorbringens zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage mit der Folge eines aus der Sicht der Beklagten veranlassten Antrags nach § 29 BeamtStG gehen hieran vorbei.
23Zu keiner anderen Beurteilung führen die von ihr in der Zulassungsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats. Nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000- 3 C 6.99 -, juris, Rn. 29, und vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, juris, Rn. 12, ist für die Begründetheit einer Anfechtungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Hiervon ist das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht abgewichen.
24Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 16. Oktober 1997 - 2 C 7.97 -, juris, Rn. 16, ebenso wie der beschließende Senat mit Urteil vom 14. Mai 2013 - 6 A 1883/09 -, juris, Rn. 53, festgestellt, dass sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach beurteile, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung „nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen“ annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Ungeachtet weiterer Rechtsfragen bleibt dieser Einwand bereits deshalb erfolglos, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Zurruhesetzung der Klägerin „auf der Grundlage eines unzureichend ermittelten (…) Sachverhalts getroffen worden“ sei. Vor diesem Hintergrund durfte die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen.
25Auf die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG) kommt es danach nicht mehr an. Sie stellt sich nur, wenn die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bejaht wird; dies ist hier aber nicht der Fall. Auch das Verwaltungsgericht hat dieser Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, was sich daraus ergibt, dass die diesbezüglichen Ausführungen lediglich als ergänzender Hinweis angefügt worden sind.
262. Die angefochtene Entscheidung leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel, wobei offen bleiben kann, ob dieser überhaupt, wie geschehen, als Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden konnte oder ob insoweit auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hätte abgestellt werden müssen.
27Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte ihren Beweisanregungen nachgehen müssen, die Amtsärztin Dr. N. als Zeugin zu vernehmen oder zumindest zu einer umfassenden Stellungnahme zu veranlassen, und zwar zum einen bezogen auf die medizinischen Feststellungen, zum anderen bezogen auf ihre Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin. Zudem hätte es ggf. durch Zeugenbeweis ermitteln müssen, ob eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte. Die damit gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte vornehmen müssen. Mit dem fachärztlichen Gutachten vom 12. Oktober 2012 war aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts der Annahme der Dienstunfähigkeit der Boden entzogen. Darauf, welche Kenntnisse die Amtsärztin hinsichtlich der gesundheitlichen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes der Klägerin hatte, kam es nicht mehr an. Ebenfalls nicht entscheidungserheblich war - wie schon ausgeführt - die Frage einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
Der Bescheid der Deutschen Post AG Niederlassung Brief vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 0000 geborene Kläger trat am 1. August 1972 als Postassistentenanwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Deutschen Bundespost ein. Mit Wirkung vom 8. August 1974 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Probe als Postassistent zur Anstellung, zum 1. Juli 1977 die Ernennung zum Postassistenten auf Probe. Mit Wirkung vom 31. Mai 1982 ernannte ihn die Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit. Mit Inkrafttreten des Postneuordnungsgesetzes zum 1. Januar 1995 erfolgte eine Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst, deren Angehöriger der Kläger war, in eine Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung Deutsche Post AG. Zuletzt setzte die Deutsche Post AG den Kläger im Amt eines Posthauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8) mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden als Betriebsleiter beim Zustellstützpunkt (ZSP) J. ein. Ab dem 20. Januar 2012 war er zunächst durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 18. April 2012 aufgrund disziplinarrechtlicher Vorgänge vorläufig des Dienstes enthoben.
3In der Folge beauftragte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. Herrn I. -H. T1. , I1. , als betriebsärztlichen Dienst der Deutschen Post AG mit einer Dienstunfähigkeitsuntersuchung des Klägers nach § 44 Abs. 1 BBG.
4Formularmäßig bezog sich der Auftrag allein auf die Frage, ob „die bisherige Tätigkeit – ggf. mit reduzierter WAZ nach § 45 BBG – noch ausgeübt werden“ kann. In der Anlage zum Auftrag bat die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. um Prüfung, „ob mit einer Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Fristen gem. § 44 Abs. 1 BBG zu rechnen ist“.
5In dem unter dem 24. August 2012 erstatteten Gutachten kam Herr T1. zu dem Ergebnis: „Aus medizinischer Sicht bestehen für die/den Untersuchte(n) bezüglich der bisherigen/vorgesehenen Tätigkeit dauernde gesundheitliche Bedenken.“ In der Anlage 1 „Positives/negatives Leistungsbild“ des Gutachtens strich der Betriebsarzt die unter den Punkten „2. Folgende Arbeiten können verrichtet werden (positives Leistungsbild)“ und „3. Folgende Arbeiten und Belastungen sind auszuschließen (negatives Leistungsbild)“ angeführten Einzelangaben in Gänze durch und vermerkte unter „4. Ergänzendes Leistungsbild“: „Es kann kein positives Leistungsbild erstellt werden.“ In der Anlage 2 „Ärztliche Mitteilung“ notierte Herr T1. unter „2a: Zur Vorgeschichte“ u.a.: „Jetzige Beschwerden/Anamnese: Herr F. berichtet, dass er unter psychischen Problemen leide. Ursache sei eine berufliche Überforderung gewesen. Aus diesem Grunde befinde er sich in fachärztlicher Behandlung. Die hier gemachten Angaben decken sich mit ausführlichen Fremdbefunden.“ Als „Wesentliche Befunde“ hielt der Betriebsarzt unter 2b fest: „Psyche: Subdepressive Grundstimmung. Antrieb gemindert. Der Proband berichtet von Schlafstörungen und Alpträumen. Die Gedankengänge sind jedoch geordnet. Kein Anhalt auf inhaltliche und formale Denkstörungen. An den inneren Organen sowie am Stütz- und Bewegungsapparat wurde groborientierend kein pathologischer Befund erhoben.“ Der Gutachter diagnostizierte (2c) eine „Depressive Episode (F33.1)“ und erstellte die Prognose (2d): „Wegen der o.g. Gesundheitsstörungen ist Herr F. für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit dienstunfähig. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Beamte die volle Dienstfähigkeit – oder auch Teildienstfähigkeit – im gesetzlich bestimmten Zeitraum wiedererlangen wird.“ Unter 2e beantwortete Herr T1. die dort formularmäßig vorgesehenen Fragen „Kann die bisherige (vorgesehene) Tätigkeit ausgeübt werden?“ und „Kann mit mindestens der Hälfte der Regelarbeitszeit die bisherige (vorgesehene) Tätigkeit ausgeübt werden?“ jeweils mit „Nein“. Im Rahmen von 2g „Andere betriebliche Einsatzmöglichkeiten (auch im Rahmen der Teildienstfähigkeit § 45 BBG)“ verwies der Gutachter auf das „Leistungsbild 2.-4.“ (Anlage 1) und notierte zu den „Empfohlene[n] Einsatzmöglichkeiten“: „Zurzeit keine“. Im Übrigen wird auf die jeweiligen Dokumente Bezug genommen.
6In einer unter dem 28. August 2012 ergangenen und als „Ermessenserklärung gem. § 47 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG)“ bezeichneten Notiz erklärte die Leiterin der Niederlassung Brief in N. M. wörtlich: „Wegen Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit wurde der PHS O. F. dem Betriebsarzt zur Untersuchung vorgestellt. Der Postarzt hat in seinem Gutachten vom 24.08.2012 über eine Dienstunfähigkeitsuntersuchung gemäß § 44 Abs. 1 BBG eine Beschäftigung des Beamten sowohl als Voll- wie auch als Teilkraft auf Dauer ausgeschlossen. Der Beamte kann keine Arbeiten verrichten. Eine Beschäftigung des Beamten ist somit weder im bisherigen oder einem anderen Tätigkeitsbereich seines Amtes noch in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn (§ 44 Abs. 2 BBG), nicht mit einer geringerwertigen Tätigkeit, auch in einer niedrigeren Laufbahngruppe (§ 44 Abs. 3 BBG), nicht mit reduzierter Wochenarbeitszeit im Rahmen der Teildienstfähigkeit (§ 45 Abs. 1 BBG), nicht nach § 44 Abs. 4 BBG in einer anderen Laufbahn möglich. Ich halte den Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, seine Amtspflichten zu erfüllen.“
7Mit Schreiben vom 28. September 2012 kündigte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. dem Kläger unter Bezugnahme auf das betriebsärztliche Gutachten die Versetzung in den Ruhestand an, gab ihm Gelegenheit, Einwendungen hiergegen zu erheben und wies auf die Möglichkeit hin, die Mitwirkung des Betriebsrates bei der Zurruhesetzung zu beantragen. Unter dem 26. Oktober 2012 erhob der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers Einwendungen gegen die Ankündigung der Versetzung in den Ruhestand und berief sich darauf, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers grundsätzlich noch möglich sei, jedenfalls aber ein Fall der begrenzten Dienstunfähigkeit vorliege. Mit Schreiben vom 6. November 2012 wies die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. die Einwendungen zurück und begründete dies damit, die Frage der anderweitigen Verwendung stelle sich „in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht“; eine begrenzte Dienstunfähigkeit liege insoweit nicht vor. Mit Schreiben vom 20. November 2012 erteilte der Vorstand der Deutschen Post AG das Einvernehmen mit der Versetzung in den Ruhestand, die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob unter dem 22. November 2012 nach Prüfung der Rechtmäßigkeit keine Einwände.
8Mit Bescheid vom 26. November 2012 versetzte die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. den Kläger unter Anlage der entsprechenden Urkunde wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Sie stützte sich dabei auf § 47 Abs. 2 BBG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG; eine über die Benennung der Rechtsgrundlagen hinausgehende Begründung enthielt der Bescheid nicht.
9Den unter dem 19. Dezember 2012 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG Niederlassung Brief N. mit Bescheid vom 26. Februar 2013 zurück. Zur Begründung berief sie sich vornehmlich darauf, dass im Rahmen des betriebsärztlichen Gutachtens kein positives Leistungsbild habe erstellt werden können und sich daher die Frage der anderweitigen Verwendbarkeit nicht stelle.
10Der Kläger hat am 25. März 2013 Klage erhoben. Er trägt vor, eine anderweitige Verwendung sei möglich, zumindest liege eine begrenzte Dienstfähigkeit vor.
11Der Kläger beantragt,
12- 13
1. den Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012, mit dem seine Versetzung in den Ruhestand angeordnet wurde, sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.02.2013 aufzuheben,
- 14
2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, nach dem betriebsärztlichen Gutachten sei der Kläger dauerhaft dienstunfähig ohne Restleistungsvermögen; das unsubstantiierte Bestreiten des Klägers sei nicht geeignet, die Feststellungen des Postbetriebsarztes in Frage zu stellen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 4. September 2014. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. September 2014 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21Die zulässige Klage ist begründet.
22Der angefochtene Bescheid der Deutschen Post AG Niederlassung Brief vom 26. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
231. Die Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand bemisst sich vorliegend nach § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG.
24Der Anwendung des § 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG steht nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt in den Diensten der Deutschen Post AG stand. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG) finden auf die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit bestehen keine von den o. g. Bestimmungen abweichenden Regelungen für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 31 zu den bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten.
262. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig.
27a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.
28Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
29Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser ist dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger selbst am 28. Februar 2013 zugestellt worden und seitdem wirksam.
30b) Die Zurruhesetzung des Klägers erfolgte ohne eine den Anforderungen der §§ 44 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 48 Abs. 1 und 2 BBG entsprechende ärztliche Begutachtung.
31(1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Letztgenannte Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe – einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar – die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2011 - 1 A 440/10 -, juris, Rn. 90; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 19.
33Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
34Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 14.
35Da es bei der Deutschen Post AG als privatrechtlich organisiertem Postnachfolgeunternehmen keine Ämterstruktur gibt, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht, ist auf die gleichwertigen Tätigkeiten im Sinn von § 8 PostPersRG abzustellen, die als amtsgemäße Funktionen gelten.
36Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 53; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 19; jeweils zu der Deutschen Telekom AG.
37(2) Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einem Amtsarzt übertragen werden kann oder einem Arzt, der als Gutachter zugelassen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBG).
38Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit hat freilich die Behörde, nicht der Arzt. Sie muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 2.
40Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung des Beamten in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 4 ff.
42Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 37 m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 20.
44Das setzt allerdings voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Eine ärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 Abs. 1 BBG) und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Zugleich muss das Gutachten es dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substanziiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine ärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 21.
46(3) Die angefochtene Zurruhesetzung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 BBG genügt schon deshalb nicht den o. g. Anforderungen, weil die ihr allein zugrunde gelegte ärztliche Beurteilung vom 24. August 2012 zu wenig detailliert und aussagekräftig ist, um die gesetzlich vorgesehene Funktion zu erfüllen.
47Die ärztliche Mitteilung vom 24. August 2012 gibt unter „Zur Vorgeschichte“ als „jetzige Beschwerden/Anamnese“ lediglich allgemein den Bericht des Klägers wieder, er leide unter psychischen Problemen. Als „Wesentliche Befunde“ im Hinblick auf die Psyche des Klägers nennt das Gutachten „Subdepressive Grundstimmung. Antrieb gemindert. Der Proband berichtet von Schlafstörungen und Alpträumen. Die Gedankengänge sind jedoch geordnet. Kein Anhalt auf inhaltliche und formale Denkstörungen“ und schließt hieraus die Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“. In pauschaler Form wird sodann prognostiziert, der Kläger sei „wegen der o.g. Gesundheitsstörungen […] für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zurzeit dienstunfähig“; es sei „nicht damit zu rechnen, dass der Beamte die volle Dienstfähigkeit – oder auch Teildienstfähigkeit – im gesetzlich bestimmten Zeitraum wiedererlangen wird“. Ergänzt wird dies durch die ebenso pauschale Beurteilung, es könne „kein positives Leistungsbild erstellt werden“.
48Einzelheiten der Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlagen werden nicht angegeben. Die wenigen im Telegrammstil mitgeteilten wesentlichen Befunde ermöglichen es weder der Behörde noch dem erkennenden Gericht, sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil über die Dienstfähigkeit des Klägers zu bilden. Die Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“ lässt sich auf dieser Basis nicht nachvollziehen. Die ärztliche Prognose – ohnehin höchst pauschal gehalten – beschränkt sich auf die – letztlich erst von der Beklagten unter Einbeziehung des Gutachtens eigenverantwortlich zu treffende – Feststellung der Dienstunfähigkeit und ist ebenfalls nicht weiter begründet. Sie lässt sich insbesondere nicht zwingend aus der genannten Diagnose herleiten. Denn allein der Umstand, dass ein Beamter depressiv ist, führt nicht zwingend zu seiner Dienstunfähigkeit.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - 6 B 12.2062 -, juris, Rn. 24.
50Hinzu kommt, dass die in der ärztlichen Beurteilung getroffene Diagnose „Depressive Episode (F33.1)“ bereits in sich unstimmig ist. Sie nimmt Bezug auf die von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebene Internationale Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10). Dort ist die Gliederungsnummer „F32“ mit „Depressive Episode“, die Gliederungsnummer „F33“ jedoch mit „Rezidivierende depressive Störung“ überschrieben. Auf welche der beiden Einstufungen sich die Diagnose in der ärztlichen Mitteilung bezieht, bleibt demnach offen. Die konkrete Einordnung ist dabei insoweit für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erheblich, als es sich bei einer rezidivierenden depressiven Störung (F33) nach Maßgabe der Klassifikation um eine Störung handelt, die durch wiederholte depressive Episoden (F32) charakterisiert ist. Darüber hinaus hätte es auch insoweit ergänzender ärztlicher Erläuterung bedurft, als die mit der Diagnose durch Verweis auf ICD-10 vorgenommene Einstufung als „mittelgradige Episode“ (F32.1 bzw. F33.1) zum Ausdruck bringt, dass der betroffene Patient „meist große Schwierigkeiten“ hat, „alltägliche Aktivitäten fortzusetzen“. Hier hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, wie der konkrete Zustand des Klägers zu beurteilen ist.
51(4) Auch die ergänzenden Angaben des gemäß Beweisbeschlusses vom 4. September 2014 im Termin zur mündlichen Verhandlung als sachverständiger Zeuge zur Frage der Dienstunfähigkeit des Klägers vernommenen Zeugen T1. vermögen es nicht, die Kammer von der Dienstunfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zu überzeugen.
52Auch hier konnte der Zeuge T1. Einzelheiten einer eigenen Befunderhebung und ihrer Entscheidungsgrundlagen nicht mitteilen. Vielmehr gab er an, sich für seine ärztliche Beurteilung maßgeblich auf zwei herangezogene fachärztliche Stellungnahmen gestützt zu haben. Diese legen im Gegensatz zu seinem Gutachten jedoch nahe, dass der Kläger nicht dienstunfähig war. So beobachtete der Psychologische Psychotherapeut K. laut seines Berichts vom 24. Juli 2012 eine positive Entwicklung des Klägers und empfahl dessen stufenweise Wiedereingliederung. E. . N1. führte in seinem Bericht vom 13. August 2012 zwar aus, dass aktuell kein vollschichtiger Einsatz des Klägers empfehlenswert sei. Dies führte er allerdings maßgeblich auf die speziellen beruflichen Belastungen des Klägers sowie seine damaligen Arbeitsumstände zurück, so dass auch er im Ergebnis einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg, wenn auch unter Wechsel der Tätigkeit empfahl.
53Darüber hinaus konnte der Zeuge T1. die Unstimmigkeiten im Hinblick auf die in seiner ärztlichen Stellungnahme getroffene Diagnose nicht ausräumen. Erst auf mehrfache Nachfrage des Gerichts räumte er ein, dass bei seiner ursprünglichen Diagnose Begrifflichkeiten und Bezeichnungen nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen Klassifikation ICD-10 nicht übereinstimmen. Sodann korrigierte er sich dahingehend, dass seine Diagnose „F32.11“ hätte lauten sollen, dies stehe für eine „langanhaltende depressive Episode“. Ausweislich der jedenfalls ab 2010 gültigen Klassifikation ICD-10,
54im Internet abrufbar beispielsweise unter folgender Adresse: http://www.icd-code.de/icd/code/F32.-.html,
55gibt es eine solche Klassifikation aktuell nicht (mehr). „F32.1“ jedenfalls steht für eine „Mittelgradige depressive Episode“.
56Schließlich räumte der Zeuge T1. ein, er habe den – nach seinen Angaben womöglich für die Begutachtung relevanten, wenngleich nicht ergebniserheblichen – Aspekt in seiner ärztlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt, dass der Kläger bereits seit April 2012 vorläufig des Dienstes enthoben war.
57(5) Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen.
58Zwar obliegt dem Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Prüfung, ob der Verwaltungsakt aus anderen als den von der Behörde genannten Gründen rechtmäßig ist, wenn eine Verwaltungsentscheidung, wie hier nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, gebunden ist, ohne dass der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, und die von der Behörde für ihre Entscheidung gegebene Begründung inhaltlich nicht zutrifft. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht deshalb zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war. Dementsprechend haben die Gerichte grundsätzlich durch Beweisaufnahme zu klären, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten dauernd unfähig war.
59Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris, Rn. 7 f. m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 58 ff.
60Eine Beweisaufnahme durch das Gericht kommt allerdings nur in Betracht, wenn tatsächlich konkrete Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Betroffenen als nahe liegend erscheinen lassen. Zudem scheidet die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht dann aus, wenn die rückblickende, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 60.13 -, NVwZ 2014, 530 = juris, Rn. 8.
62So liegt es hier. Es sind bereits keine konkreten Umstände ersichtlich, die die Dienstunfähigkeit des Klägers als nahe liegend erscheinen lassen. Ganz im Gegenteil empfehlen beide von Herrn T1. zur Erstellung seiner ärztlichen Beurteilung herangezogenen Stellungnahmen nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung.
63Unabhängig hiervon ist die Klärung der Dienstunfähigkeit tatsächlich unmöglich. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand ist derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
65Dies ist hier der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Dieser ist dem jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie dem Kläger selbst am 28. Februar 2013 zugestellt worden und seitdem wirksam. Es ist aber tatsächlich unmöglich, mit einem Abstand von mittlerweile rund 1 ½ Jahren auf gutachterlicher Basis mit der gebotenen Verlässlichkeit – gerade im Hinblick auf die einschneidende Wirkung einer gegen den Willen erfolgenden Zurruhesetzung – festzustellen, ob der Kläger zu jenem Zeitpunkt dienstunfähig war oder nicht. Dies gilt umso mehr, als bei der Erstellung eines Gutachtens der persönliche Eindruck des Arztes von dem Probanden zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt eine ausschlaggebende Rolle spielt.
66c) Unabhängig hiervon hat die Beklagte, vertreten durch die Deutsche Post AG, den Anforderungen des § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG nicht genügt. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend substantziiert und zugleich nachvollziehbar dargelegt, nach einer für den Kläger geeigneten anderweitigen Verwendung im Sinne der Norm gesucht zu haben.
67Auch dies führt zur Rechtswidrigkeit der die vorzeitige Zurruhesetzung aussprechenden Verfügung. Schon deswegen bedarf es einer Beweisaufnahme in Richtung auf eine etwaige noch weitergehende Prüfung der Frage dauernder Dienstunfähigkeit nicht.
68Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 67 zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.
69Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
70Diese Regelung ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann.
71Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 69 f.; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 20; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
72Dabei ist die Suche nach einer § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG entsprechenden anderweitigen Verwendung regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des Satzes 2 des § 44 Abs. 2 BBG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann (§ 44 Abs. 5 BBG). Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 44 Abs. 2 BBG nicht herleiten.
73Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 78; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 27; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
74Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich dabei auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 44 Abs. 2 und 5 BBG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vorsehen und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – ggf. längeren – Unterweisungszeit erworben werden kann.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 28; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.; siehe jetzt auch BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4.
76Bezogen auf all dies ist es (auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 44 Abs. 2 BBG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
77Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 81 f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297 = juris, Rn. 30; jeweils zu der vergleichbaren früheren Regelung in § 42 Abs. 3 BBG a.F.
78Auf der Grundlage der nach dem Vorstehenden maßgeblichen Darlegungen der Beklagten in ihrem vorprozessualen und prozessualen Vorbringen vermag das erkennende Gericht nicht festzustellen, dass die angesprochene Suchpflicht gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen des § 44 Abs. 2 BBG hier ausreichend erfüllt worden ist. Es fehlt insoweit schon an einem hinreichend substantziierten und zugleich nachvollziehbaren Vortrag. Erst recht gibt es in den Verwaltungsvorgängen/Personalakten keine Unterlagen, die zu einer – in Fällen der vorliegenden Art zumindest sinnvollen – Dokumentation der im Einzelnen unternommenen Bemühungen (auch hinsichtlich deren Umfang und räumlicher Ausdehnung) zur Suche einer anderweitigen Verwendung für den Kläger geeignet wären.
79Vgl. in einer insoweit vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris, Rn. 85.
80Im Gegenteil erwecken die Bemerkungen sowohl in dem die Einwendungen des Klägers zurückweisenden Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 als auch in dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013, nach denen sich die Frage der anderweitigen Verwendung in diesem Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stelle, den Eindruck, dass eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung gerade nicht durchgeführt worden ist. Auch die Beauftragung des Betriebsarztes umfasste nicht die Überprüfung, ob der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes genügt. Zwar enthält die „Ermessenserklärung“ der Leiterin der Niederlassung Brief N. vom 28. August 2012 u. a. die Feststellung, eine Beschäftigung des Beamten sei nicht in einem anderen Amt, auch einer anderen Laufbahn möglich. Angesichts des vorangestellten Wortes „somit“ wurde dieses Urteil jedoch offenbar nicht aufgrund einer erfolglos durchgeführten Suche nach einer anderweitigen Verwendung getroffen, sondern allein aus dem betriebsärztlichen Gutachten gefolgert. Der Verzicht darauf, der bestehenden Suchpflicht nachzukommen, lässt sich jedoch gerade nicht mit dem Argument rechtfertigen, für den Kläger scheide aufgrund seiner Dienstunfähigkeit schlechthin jede weitere berufliche Tätigkeit aus. Denn diese Einschätzung kann allenfalls allein auf das ärztliche Gutachten vom 24. August 2012 gestützt werden, das aber – wie oben ausgeführt – keine tragfähige Grundlage bietet.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO mit Blick insbesondere auf die ganz erheblichen persönlichen Konsequenzen einer zwangsweisen Zurruhesetzung für notwendig erklärt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von psychischen Beschwerden des Klägers als Folge eines Dienstunfalls sowie um die Gewährung von Unfallruhegehalt.
3Der Kläger erlitt am 4. Oktober 2007 als Zugbegleiter einen Dienstunfall, als er auf Bitte des Zugführers nach dem Überfahren einer Person aus dem hinteren Fenster blickte und dort einen Leichnam mit abgetrenntem Kopf sah.
4Im St. K. Krankenhaus N. wurde am Tage des Unfalls eine vegetative Reaktion im Rahmen einer Belastungssituation diagnostiziert.
5Der Dienstunfall wurde mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 mit dem erlittenen Körperschaden „Akute Belastungsreaktion“ vom Beklagten anerkannt.
6In einer Stellungnahme gegenüber dem Hausarzt des Klägers hielt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. I. X. aus L. unter dem 10. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nach seiner Schilderung unmittelbar nach dem Erblicken des Leichnams die Jalousie an dem Fenster heruntergelassen habe. Er habe danach zunächst funktioniert wie eine Maschine. Dann sei er zusammengebrochen. Es sei ein Zittern aufgetreten, der Blutdruck sei unter 90 gefallen. Ein Vorhofflimmern sei bei ihm bekannt gewesen. Er habe solche Situationen über 40 Jahre nicht erlebt und verdrängt, dass es sie gebe. Er habe immer wieder das Bild vor Augen, wie er die Jalousie herunterlasse. Er sei jetzt öfter völlig in Gedanken versunken. Sein Schlafvermögen erlebe er subjektiv nicht als vermindert, seine Frau habe ihn aber kürzlich geweckt, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass er Albträume habe. Dr. X. ordnete die Beschwerdesymptomatik ohne weitere Begründung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) zu.
7Der Internist, Arbeits- und Sozialmediziner Dr. P. vom ärztlichen Dienst des Beklagten diagnostizierte am 3. April 2008 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine Reha-Maßnahme.
8Herr N1. vom Medizinischen Versorgungszentrum L1. GmbH führte in einem Befundbericht vom 10. Juni 2008 aus, dass die Symptome des Klägers auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) hinwiesen. Differentialdiagnostisch seien keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung vor Depressionsbeginn zu erkennen.
9In dem vom Beklagten in Auftrag gegebenen Zusammenhangsgutachten vom 1. September 2008 führte Privatdozent Dr. med. Dipl-Psych. C nach Untersuchung des Klägers aus, dass eine klinisch grenzwertige Belastungsstörung bestehe, die sich durch phobisch organisierte Ängste auszeichne. Aus klinischer Sicht sei die angegebene Symptomatik relativ gering. Mit Blick auf die nach Aktenlage bestehende posttraumatische Belastungsstörung führte Dr. C verschiedene Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich hierbei entweder um einen Gelegenheitsschaden oder um eine posttraumatische Belastungsstörung im engeren Sinne handele. In einer Gesamtabwägung hielt er es für wahrscheinlicher, dass es sich diagnostisch um eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung gehandelt hat (F43.8), ohne die Möglichkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung gänzlich auszuschließen. Das aktuelle Störungsbild vom 12. August 2008 erfülle nach psychometrischer und psychopathologischer Untersuchung nicht die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es handele sich um ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das psychopathologisch und psychometrisch wichtige Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung verfehle. Aus diesem Grunde betrachte er das aktuelle Störungsbild als sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8). Derzeit liege ein phobisch organisiertes Belastungssyndrom vor, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter beziehe. Aufgrund der Mischung zwischen schadensabhängigen und schadensunabhängigen Faktoren sei der Kausalitätsbezug abgeschwächt. Der Körperschaden sei deshalb nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Dienstunfall zurückzuführen.
10Im ärztlichen Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. S. D. vom 21. Oktober 2008 führte dieser aus, dass der Kläger seit 2008 in seiner Praxis, seit Juli 2008 auch von ihm persönlich behandelt werde. Der Kläger leide als Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung unter Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwängen, Konzentrationsstörungen sowie ständigem Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Für den Bereich des Fahrdienstes bestehe Dienstuntauglichkeit, jedoch sei Dienstfähigkeit für leichtere Verweisarbeiten angenommen worden. Dem könne er sich nicht anschließen. Der Kläger verfüge noch über stark kognitive Einbußen, zudem bestehe eine depressive Symptomatik, sodass eine Belastbarkeit auch für leichte Diensttätigkeiten nicht vorliege.
11In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. November 2008 erläuterte Dr. C , dass die bei dem Kläger vorliegende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10: F43.8) einen gesundheitlichen Schaden auf Dauer nicht erklären könne. Solche Belastungen seien als Variante einer Anpassungsstörung zu verstehen, die nach einem halben Jahr abgeklungen sein sollte. Innerhalb dieser Zeit hätte eine medizinische Reha-Maßnahme zu Lasten des Beklagten durchgeführt werden sollen, was nicht geschehen sei. Er empfehle dies nun nachzuholen.
12Mit vertrauensärztlichem Gutachten vom 28. November 2008 diagnostizierte Dr. P. ein psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung sowie absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern. Die Erkrankungen seien nicht Folge eines Dienstunfalls oder eines sonstigen Unfalls. Zugleich stellte er fest, dass das Leistungsvermögen soweit vermindert sei, das innerhalb der nächsten sechs Monate die Dienstfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht wieder hergestellt sein würde.
13Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Januar 2009 in den Ruhestand zu versetzen.
14Mit Bescheid vom 7. Januar 2009 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Februar 2009 fest.
15Mit Bescheid vom 20. Januar 2009 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2009 zur Ruhe gesetzt.
16Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 Widerspruch. Dieser richtete sich gegen die vorgenommenen Kürzungen sowohl durch die Ermittlung des Versorgungsabschlages als auch durch die Verminderung gemäß § 69e BeamtVG.
17Unter dem 4. März 2009 schloss sich Dr. P. der Einschätzung des Dr. C an, „dass die Ereignisse des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 nicht geeignet sind, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären.“ Es könne daher auch nicht von einem dienstunfallbedingten Dauerschaden ausgegangen werden, und die Pensionierung sei nicht durch den Dienstunfall begründet.
18Mit Bescheid vom 18. März 2009 erkannte der Beklagte als weitere Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung an. Damit verbunden sei auch die Übernahme der notwendigen Heilbehandlungskosten, § 33 BeamtVG, bis zum 4. April 2008. Die von Prof. Dr. C festgestellte unfallunabhängige Schädigung „phobisch organisiertes Belastungssyndrom, das sich auf die Tätigkeit als Zugbegleiter bezieht“ werde nicht als Dienstunfallfolge anerkannt. Unfallfürsorgeleistungen würden hierfür nicht gewährt.
19Unter dem 23. März 2009 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009.
20In einer weiteren Stellungnahme des Dr. C vom 4. Oktober 2010 stimmte dieser der Einschätzung des Dr. P. vom 4. März 2009 zu, dass das Ereignis des Dienstunfalls nicht geeignet sei, eine schadensabhängige gesundheitliche Beeinträchtigung auf Dauer zu erklären. Aus medizinischer Sicht sehe er keinen Grund, warum der Kläger nicht auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz hätte rehabilitiert werden können.
21Mit weiterem Schriftsatz vom 17. November 2010 machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Dienstunfall nicht um ein Erstereignis gehandelt habe. Er habe bereits in den 70er und den 90er Jahren zwei traumatische Erlebnisse ähnlicher Art gehabt.
22Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2011, zugestellt am 2. Februar 2011, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. März 2009 zurück.
23Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Februar 2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 7. Januar 2009 zurück.
24Der Kläger hat am 2. März 2011 Klage gegen beide Widerspruchsbescheide erhoben. Nach seiner Auffassung ist der Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 für die Dienstunfähigkeit ursächlich; seine gegenwärtigen psychischen Beschwerden seien hierauf zurückzuführen.
25Das Gericht hat aufgrund Beschlusses vom 27. August 2012 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. N2. P1. aus Bad N3. .
26Der Kläger beantragt,
271. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. März 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2011 zu verpflichten, die psychischen Beschwerden des Klägers (insbesondere die andauernde posttraumatische Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennen,
282. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Januar 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 9. Februar 2011 zu verpflichten, ihm aufgrund des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 Unfallruhegehalt gemäß § 36 BeamtVG zu gewähren.
29Der Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Der Kläger hat nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens durch Dr. P1. ergänzend auf die Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. D. vom 26. Juni 2013 Bezug genommen. Darin heißt es u. a., dass nach seiner Auffassung die ABC-Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung erfüllt seien.
32Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände).
33Entscheidungsgründe:
34Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist.
35Die Klage hat keinen Erfolg.
36Sie ist zulässig. Die Zusammenfassung der zwei Klagebegehren (Anerkennung von Dienstunfallfolgen und Zuerkennung eines Unfallruhegehalts) ist als objektive Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO zulässig. Beide Begehren richten sich gegen denselben Beklagten, das Bundeseisenbahnvermögen. Dass sich dieser im Hinblick auf beide Begehren durch unterschiedliche Dienststellen vertreten lässt, ist unschädlich. Maßgeblich ist allein, dass mit dem Bundeseisenbahnvermögen derselbe Rechtsträger Beklagter ist. Beide Klagebegehren stehen auch in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang, weil sie die unfallfürsorgerechtlichen Folgen des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 betreffen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist für beide Klagebegehren zuständig.
37Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18. März 2009 und vom 7. Januar 2009 sowie die Widerspruchsbescheide vom 31. Januar 2011 und vom 9. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
38I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Anerkennung (weiterer) psychischer Beschwerden (insbesondere einer andauernden posttraumatischen Belastungsstörung) als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007.
39Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls gemäß § 31 Abs. 1 BeamtVG sind mithin Körperschäden anzuerkennen, die durch den Dienstunfall verursacht wurden.
40Ein Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung.
41BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 24.
42Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 1970 - 2 C 49.68 -, BVerwGE 35, 133 = juris, Rn. 14.
44Der Dienstunfall muss für den Körperschaden ursächlich geworden sein. Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
45BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 4; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 54, m.w.N.
46Für das Vorliegen des Dienstunfalls, des Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden trägt der Beamte die materielle Beweislast. Nach der Rechtsprechung der Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Vorliegen eines Dienstunfalls grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Wenn sich die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären lassen, geht dies zu Lasten des Beamten.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 17.81 -, NJW 1982, 1983 = juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 1 A 444/11 -; juris, Rn. 9; Urteil vom 10. Dezember 2010 - 1 A 669/07 -, juris, Rn. 56, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 16. September 2011 - 3 ZB 09.1592 -, juris, Rn. 5
48Der Kläger hat am 4. Oktober 2007 unstreitig einen Dienstunfall erlitten, der nach der Anerkennungsentscheidung des Beklagten vom 17. Oktober 2007 eine „akute Belastungsreaktion“ als Körperschaden verursacht hat. Mit weiterem Bescheid vom 18. März 2009 ist zudem eine vorübergehende sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung - im Sinne einer Anpassungsstörung - bis zum 4. April 2008 als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden.
49Bei Anlegung der oben geschilderten Grundsätze liegt jedoch ein als Folge des Dienstunfalls vom 4. Oktober 2007 anzuerkennender, weiterer Körperschaden nicht vor.
501. Soweit der Kläger geltend macht, unter einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden bzw. gelitten zu haben, kann schon ein entsprechender Körperschaden nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dies ergibt sich v. a. aus den schriftlichen und in der mündlichen Verhandlung ergänzten und vertieften Ausführungen des Sachverständigen Dr. P1. . Dieser hat das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vor und zu dem Untersuchungszeitpunkt am 5. Dezember 2012 auch unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung gestellten Akten und früheren Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen anhand der DSM-IV-TR-Klassifikation überprüft. Diese Klassifikation der amerikanischen Psychiatervereinigung sei ausführlicher und wissenschaftlicher als diejenige der in Deutschland gebräuchlichen ICD 10 (Bl. 97 der Gerichtsakte, im Folgenden: GA). Im Ergebnis hat er zu keinem Zeitpunkt eine posttraumatische Belastungsstörung objektiv feststellen können. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem erläutert, dass dies auch bei Anwendung der ICD 10 gälte. So habe beispielsweise das B-Kriterium der DSM-IV-TR-Klassifikation nicht festgestellt werden können. Bei dem Kläger seien die dort beschriebenen Wiedererinnerungen, Albträume sowie vegetative Begleitreaktionen bei der Schilderung des Unfallgeschehens nicht feststellbar und auch nicht durch Heranziehung älterer Gutachten und Stellungnahmen objektivierbar. So erinnere der Kläger zwar das Geschehen, jedoch nicht in der Form der für das B-Kriterium maßgeblichen, sich aufdrängenden Wiedererinnerungen. Im Übrigen sei im Fokus seiner Erinnerung eher seine rationale Reaktion hierauf, welche in dem Herunterlassen der Jalousie bestanden habe, als die Erinnerung an das Erblicken des Leichnams. Auch seien Albträume von ihm nicht berichtet worden. Vielmehr sei lediglich von seiner Ehefrau Unruhe im Schlaf festgestellt worden. Auch schon bei früheren Schilderungen des Unfallgeschehens habe der Kläger sachlich und ohne vegetative Begleiterscheinungen vorgetragen.
51Des Weiteren könne auch das C-Kriterium nicht objektiviert werden. Dieses verlange ein Vermeidungsverhalten gegenüber den mit dem Trauma verbundenen Reizen. Bei dem Kläger stünde mehr ein bewusstes Entscheidungsverhalten, nicht mehr auf seine Arbeitsstelle zurückkehren zu wollen, als das erforderliche pathologische Vermeidungsverhalten im Vordergrund. Dies gehe aus mehreren Äußerungen, welche etwa durch Dr. X. und Dr. C dokumentiert seien, hervor (Bl. 101 GA). In der mündlichen Verhandlung hat Dr. P1. hierzu erläutert, dass es für die Annahme des C-Kriteriums gerade auf ein krankheitswertiges Vermeiden von Themen, Orten und Menschen ankomme, die mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden. Eine rationale Entscheidung des Inhalts „ich lass das mal besser“ genüge insoweit nicht. Mehr sei aber nicht feststellbar.
52Diese nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen werden nicht durch andere, dem Gericht vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten oder durch die vom Kläger erhobenen Einwände derart in Frage gestellt, dass im Sinne des klägerischen Antrags mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen ist.
53Der Begriff der posttraumatischen Belastungsstörung taucht erstmalig in dem Bericht von Dr. X. vom 10. Dezember 2007 auf, dort jedoch ohne nähere Begründung. Eine Auseinandersetzung mit den von Dr. P1. verwendeten Kriterien einer international anerkannten Klassifikation hat nicht stattgefunden. Der P1. hat vielmehr - etwa am Beispiel der sich aufdrängenden Wiedererinnerungen - Bl. 99 GA - aufgezeigt, dass der von Dr. X. erhobene Befund eher gegen die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche.
54Dem Bericht des Dr. P. vom 3. April 2008, in dem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgeführt wird, kann ebenfalls keine Objektivierung dieser Diagnose entnommen werden. Es drängt sich hier förmlich auf, dass Dr. P. diese Diagnose aus dem Bericht von Dr. X. , der insoweit in Bezug genommen worden ist, übernommen hat. Auch Dr. P1. vermutet, dass hier fachfremd eine Diagnose fortgeschrieben wurde (Bl. 96 GA, Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 5). Es kommt hinzu, dass Dr. P. im Rahmen seiner Befunderhebung zuvor festgestellt hat, dass die Psyche des Klägers ausreichend stabil wirke und keine vitale Depression oder eine Affektinkontinenz bestehe.
55Im Bericht von Herrn N1. werden zwar einige Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung genannt. Dies genügt jedoch nicht, hierauf gestützt diese Diagnose als objektiviert anzusehen. So gibt er an, dass der Kläger über Flashbacks berichte. Insbesondere der Moment des Leichenfundes sei nachhaltig in Erinnerung geblieben. Eine Differenzierung, ob es sich hierbei um sich aufdrängende Wiedererinnerungen im oben geschilderten Sinne oder um normale Erinnerungen handele, wie dies von Dr. P1. vorgenommen worden ist, fehlt indes. Auch fehlen jegliche Erwägungen zu den durch Dr. P1. beschriebenen vegetativen Reaktionen oder dem Vermeidungsverhalten, welches ebenfalls für die positive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung erforderlich wäre.
56Dem ärztlichen Attest des den Kläger behandelnden Arztes Dr. D. vom 21. Oktober 2008 ist ebenfalls die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen. Er stützt sich hierzu auf Symptome wie Ein- und Durchschlafstörungen, Grübelzwänge, Konzentrationsstörungen sowie ständiges Aktuellwerden der Szenen der damaligen Ereignisse. Auf diese stichwortartige Begründung, die die durch Dr. P1. aufgezeigten Anforderungen an eine posttraumatische Belastungsstörung allenfalls partiell berühren, lassen sich weder eine objektive Annahme des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung noch Zweifel an den Ausführungen des Dr. P1. begründen. Anderes ergibt sich letztlich auch nicht aus der weiteren Stellungnahme des Dr. D. vom 26. Juni 2013, in welcher dieser unmittelbar auf das Gutachten des Dr. P1. vom 15. April 2013 Bezug nimmt. Soweit Dr. D. darin die Erfüllung der beiden A-Kriterien beschreibt, ist dies ohne Belang, da das Gericht die Ausführungen von Dr. P1. ohnehin so verstanden hat, dass das Kriterium A 1 wohl erfüllt sei und das Kriterium A 2 nicht zwingend vorliegen müsse (Protokoll zur mündlichen Verhandlung, S. 3). Die mit Blick auf das B-Kriterium enthaltene Annahme von plötzlichem Erwachen mit Erinnerungen an das Unfallgeschehen beruhen allein auf den Angaben des Klägers und ‑ naturgemäß ‑ nicht auf eigenen Beobachtungen des Dr. D. . Eine Objektivierung im Sinne einer sicheren Annahme sich aufdrängender Wiedererinnerungen kann hierauf nicht gestützt werden. Es ist schon nicht geklärt, wie diese Darstellung im Verhältnis zu anderen Schilderungen etwa gegenüber Dr. X. oder gegenüber Dr. P1. zu bewerten ist, in denen Schlafstörungen und insb. solche der geschilderten Art verneint wurden. Ähnliches gilt für das C-Kriterium. Die von Dr. P1. gut begründeten (s.o.) Zweifel an einem pathologischen Vermeidungsverhalten mit Blick auf Umstände, die das Geschehene in Erinnerung rufen, sind nicht allein aufgrund der andersartigen Behauptung, dies geschehe aus Hilflosigkeit und Angst, auszuräumen.
57Demgegenüber findet die Einschätzung von Dr. P1. eine deutliche Stütze in der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. C vom 1. September 2008, der eine posttraumatische Belastungsstörung zwar nicht vollständig ausschließt, aufgrund des von ihm erhobenen Befunds eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung (ICD 10 F43.8) jedoch für wahrscheinlicher hält.
582. Soweit sich aus der Auslegung des klägerischen Antrags ergibt, dass womöglich auch die Anerkennung sonstiger psychischer Beschwerden neben der posttraumatischen Belastungsreaktion angestrebt wird, bestehen - ungeachtet etwaiger Bestimmtheitsprobleme im klägerischen Antrag insoweit - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines entsprechenden, durch den Dienstunfall vom 4. Oktober 2007 verursachten Körperschadens. Dr. P1. kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass nach dem Dienstunfall bei dem Kläger eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung im Sinne einer Anpassungsstörung gegeben gewesen sei, die jedoch nach einem halben Jahr abklinge (Bl. 102 GA). Diese ist bereits mit Bescheid vom 18. März 2009 durch den Beklagten anerkannt worden. Für die Annahme weiterer psychischer Beschwerden sieht das Gericht in Übereinstimmung mit dem Gutachter keinen Raum. Solche ergeben sich auch nicht aus den sonstigen vorhandenen ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen. Für etwaige gegenwärtige psychischen Beschwerden des Klägers lässt sich damit zumindest die Ursächlichkeit des Dienstunfalls nicht begründen.
593. Weder mit Blick auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (oben, 1.) noch bezüglich der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für sonstige bestehende psychische Beschwerden des Klägers (oben, 2.) sieht das Gericht einen Anlass, weiter Beweis zu erheben.
60Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung - wie hier mit Schriftsatz des Klägers vom 7. Oktober 2013 - von einem Beteiligten angeregt worden ist
61Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt oder sich nicht hinreichend mit vorliegenden fachkundigen Äußerungen anderer Ärzte und Sachverständiger auseinandersetzt.
62BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 2 B 72.09 -,juris, Rn. 4 ff.
63Eine solche fehlende Eignung kommt dem vom Gericht eingeholten Gutachten von Dr. P1. nicht zu. Wie aufgezeigt, würdigt das Gutachten - auch in Verbindung mit den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 27. August 2013 - insbesondere die zuvor in die Verfahrensakte gelangten und dem Gutachter zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen anderer Gutachter und behandelnder Ärzte. Dabei hat sich der Sachverständige auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob und ggf. inwieweit diese Stellungnahmen sich auf objektivierbare Kriterien der maßgeblichen international anerkannten Klassifikationen stützen, und dies im Ergebnis verneint. Fachliche Mängel sind ebenso wenig erkennbar wie eine fehlende Unparteilichkeit oder sonstige Orientierung an sachfremden Zwecken auf Seiten des Sachverständigen. Es ist dabei auch unerheblich, dass der Sachverständige im Ergebnis lediglich die Objektivierbarkeit der vom Kläger geltend gemachten Beschwerden bzw. ihre ursächliche Rückführbarkeit auf den Dienstunfall verneint und nicht positiv zu dem Ergebnis kommt, dass diese nicht vorgelegen haben. Denn mit Blick auf die oben geschilderte materielle Beweislast genügt dies, um den Anspruch des Klägers auszuschließen. Dabei ist es kein Hinweis auf die mangelhafte Qualität des Gutachtens, dass gewisse Anforderungen insb. der posttraumatischen Belastungsstörung nicht mit absoluter Gewissheit verneint oder bejaht werden können. Dieser Umstand ist schlicht der Tatsache geschuldet, dass zur Befunderhebung vergangene Umstände von Bedeutung sind, die nur begrenzt durch das insoweit aber vollständig vorliegende und vom Sachverständigen ausgewertete Material ermittelt werden können. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens durch einen anderen Gutachter lässt hier keine größere Vergewisserung erwarten.
64II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Unfallruhegehalts. Gemäß § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die gesundheitlichen Beschwerden, welche zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand geführt haben, beruhen nicht auf dem Dienstunfall vom 4. Oktober 2007. Der Beklagte legte in seinem der Versetzung in den Ruhestand vorausgehenden Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 seine Gründe für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Klägers dar. Dort nahm er Bezug auf das Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008. Außerdem nannte er im vorgenannten Anhörungsschreiben insoweit „psychische und Verhaltensstörungen“. Im Gutachten von Dr. P. vom 28. November 2008 werden „Psychovegetatives Erschöpfungssyndrom nach posttraumatischer Belastungsstörung, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern“ genannt. Unabhängig von der Frage, ob auch die absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern Grundlage der Versetzung in den Ruhestand geworden ist - die im Anhörungsschreiben vom 16. Dezember 2008 genannte Diagnose spricht eher dagegen - sind diese Erkrankungen jedenfalls nicht in objektivierbarer Weise („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) auf den Dienstunfall zurückzuführen (s.o., I.). Nach den Ausführungen von Dr. P1. zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bestehen aus Sicht des Gerichts zudem Zweifel, ob die genannten Erkrankungen bei der Versetzung in den Ruhestand überhaupt vorlagen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO, 167 VwGO.
67Beschluss:
68Der Streitwert wird auf 11.601,44 Euro festgesetzt.
69Gründe:
70Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 VwGO. Für den Klageantrag zu 1. War dabei der Regelstreitwert von 5.000,00 Euro anzusetzen. Der Streitwert im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2. Begehrte Unfallruhegehalt bemisst sich nach dem sog. Teilstatus, also dem 24fachen Monatswert der erstrebten Verbesserung. Diese besteht hier in dem Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 BeamtVG in Höhe von 194,43 Euro sowie in der Absenkung nach § 69e BeamtVG in Höhe von 80,63 Euro. Beide Werte addiert ergeben 275,06 Euro, mit 24 multipliziert 6.601,44 Euro. Die Streitwerte beider Streitgegenstände sind schließlich zu addieren.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.
(1) Im Planprüfungstermin soll auch die Art der Entschädigung sowie darüber verhandelt werden, welche Rechte aufrechterhalten bleiben und welche Rechte erlöschen (§ 20 Abs. 1).
(2) Dem Eigentümer kann eine angemessene Frist gestellt werden, innerhalb der er einen Antrag auf Entschädigung in Land (§ 22) stellen kann.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.
(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.