Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16

bei uns veröffentlicht am25.04.2018

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... im Beamtenverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als Leiter der Abteilung ... tätig. Im Jahr 1994 wurde er zum ... (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Mit Verfügung vom 24.08.2015 wurde er im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 15 zum Fachbereich ... umgesetzt. Wegen dieser Umsetzung und einer beamtenrechtlichen Beurteilung vom 10.02.2014 sind weitere Verfahren bei der Kammer (1 K 923/16 und 1 K 2823/14) anhängig, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.
Der Kläger ist seit dem 19.01.2015 arbeitsunfähig erkrankt; die letzte in den dem Gericht vorgelegten Akten befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2016 ist bis zum 10.05.2015 (gemeint: 2016) ausgestellt.
Nach Untersuchung des Klägers am 07.09.2015, die mit Verfügung der Beklagten vom 25.08.2015 angeordnet worden war, kam der Fachbereich Gesundheit (...) der Beklagten mit amtsärztlichem Zeugnis vom 02.12.2015 zum Ergebnis, dass der Kläger seine Dienstpflichten als ... derzeit nicht erfüllen könne und empfahl eine Nachuntersuchung für den Zeitraum Mai/Juni 2016. Im amtsärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Die Fragen, ob der Kläger auf Dauer oder ob er nicht mehr im vollen Umfang, jedoch noch während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen, konnten nicht abschließend beantwortet werden. Unter dem Punkt „Ärztliche Gesamtbeurteilung“ wird ausgeführt:
„Bei dem Beamten besteht eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich. Von dem Beamten selbst werden in der Untersuchungssituation Kränkungserlebnisse im Arbeitsumfeld beschrieben. Diese können von amtsärztlicher Seite nicht bewertet werden, daher wird hierzu keine weitere Stellung bezogen. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung schildert der Beamte eine als sehr belastend erlebte Antriebslosigkeit sowie Schlaflosigkeit – im Sinne von Durch- und Einschlafstörungen. Er sei zu Hause sehr reizbar und nach eigenen Worten ungenießbar, was sich auch in verschiedenen Alltagssituationen äußere. Er empfinde einen großen Ärger gegenüber einzelnen Personen aus seinem früheren beruflichen Umfeld.
Der Beamte suchte zunächst die hausärztliche Betreuung auf, eine psychotherapeutische Einzelbehandlung schloss sich ab Ende Mai 2015 bei einer entsprechenden Fachärztin an. Parallel hierzu erfolgt eine fachärztlich-psychiatrische Betreuung. Von deren Seite wurde ab Ende Juli 2015 eine spezifische medikamentöse Therapie eingeleitet. Nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Einzelbehandlung zeigte sich, dass eine weitergehende Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich war, ein entsprechendes Genehmigungsverfahren wurde in die Wege geleitet. Die daraus resultierende Behandlung wurde Ende September 2015 aufgenommen, 50 Sitzungen sind vom Kostenträger genehmigt worden. Unter der genannten Therapie erlebt der Beamte ein zum Untersuchungszeitpunkt nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden, er schlafe besser, merkt aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne.
Aus amtsärztlicher Sicht ist der Beamte derzeit nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen. Diese Einschätzung deckt sich mit der der betreuenden Fachärztin. Allerdings ist eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit erst in ca. 6 Monaten möglich, da das Therapieziel laut Aussage der Fachärztin die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei. Eine Wertung der Erfolgsaussicht ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich möglich. Daher wird eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht im Zeitraum Mai/Juni 2016 empfohlen.“
Mit Schreiben vom 09.12.2015 gab die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Der Kläger beantragte daraufhin die Mitbestimmung des Personalrats und machte unter Vorlage eines Attestes der ihn behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin ... vom 26.01.2016, wegen dessen Inhalts auf Blatt 63 der Ergänzungsakte – Dienstunfähigkeit – der Beklagten verwiesen wird, geltend, dass ihm eine volle Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 prognostiziert werde. In dem Attest werde eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen, die schon vor Juni 2016 durchgeführt werden könne. Auf Grund der Erwartung, dass er seine volle Dienstfähigkeit in weniger als sechs Monaten erreichen werde, lägen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 LBG nicht bzw. nicht mehr vor.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 bat die Beklagte ihre Personalvertretung um Zustimmung zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dieses am 11.02.2016 der Personalvertretung ausgehändigte Schreiben blieb ohne Antwort.
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Mit Verfügung vom 07.03.2016 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 31.03.2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG umrissenen Zeiträume für eine Dienstunfähigkeit seien bei dem Kläger spätestens zu Beginn des Jahres 2016 gegeben, da er seit dem 19.01.2015 fortlaufend dienstunfähig gewesen sei. Schon deswegen sei sie ermächtigt gewesen, die dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Sowohl das amtsärztliche Attest vom 02.12.2015 als auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest der Frau ... vom 26.10.2016 bestätigten dessen aktuelle Dienstunfähigkeit. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genüge es, wenn auf Grund konkret tatsächlicher Umstände davon ausgegangen werden könne, dass keine Aussicht für die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit innerhalb der sechsmonatigen Prognosefrist bestehe. Durch die bereits im Januar 2016 abgelaufene Prognosefrist habe sich erwiesen, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht erreicht worden sei. Unter Berücksichtigung der seit über 13 Monaten bestehenden Erkrankung und gestützt auf die Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens, das die Dienstunfähigkeit aktuell und prognostisch bejahe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.02.2016, in der die weitere fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2016 festgestellt werde, verstärke die erfüllte Prognose, dass der Kläger dienstunfähig sei.
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Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wies die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus der Verfügung vom 07.03.2016 den Widerspruch zurück.
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Der Kläger hat am 31.05.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei schon deswegen aufzuheben, weil die Zustimmung der Personalvertretung nicht vorliege. Das von der Beklagten herangezogene amtsärztliche Zeugnis sei unzureichend. Die amtsärztliche Untersuchung habe vor Einleitung der psychotherapeutischen Einzelbehandlung stattgefunden und keine Aussage zu einer etwaigen gesundheitlichen Verbesserung auf Grund dieser Einzelbehandlungen treffen können. Es hätte zumindest ein gewisser Therapiezeitraum abgewartet werden müssen. Das amtsärztliche Zeugnis stelle lediglich auf eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich ab, ein weiterer Befund werde nicht genannt, medizinische Schlussfolgerungen würden nicht gezogen. Eine verständliche Aussage des Amtsarztes, ob eine Dienstfähigkeit bestehe, liege nicht vor. Es bestünden auch Zweifel an der Sachurkunde des ihn untersuchenden Amtsarztes. Auf Grund der Angaben der ihn behandelnden Ärztin, die ausdrücklich bestätige, dass er seine volle Dienstfähigkeit erreichen werde, und die den Vorschlag einer vorzeitigen Wiedereingliederung mache, habe es zwingend auf der Hand gelegen, eine Nachuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht geprüft oder nicht prüfen wollen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu erwarten gewesen sei, dass er für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein werde.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen der § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG hätten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 sei dem Kläger über 15 Monate ärztlicherseits durchgehend Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. In Folge der langen Krankheitszeit des Klägers habe sie sich damit auf die Feststellungsvereinfachung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen können. Das amtsärztliche Attest halte eine Nachuntersuchung des Klägers für den Fall der Zurruhesetzung für zweckmäßig, was der in § 29 BeamtStG vorgesehenen Reaktivierungsmöglichkeit Rechnung trage. Soweit die den Kläger behandelnde Ärztin attestiere, dass mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Juni 2016 zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass ein Beamter zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand in der Regel bemüht sein werde, zum Dienst zu erscheinen. Zudem komme der Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt gegenüber der privatärztlichen Bescheinigung ein größerer Beweiswert zu. Der den Kläger beurteilende Amtsarzt ... besitze die erforderliche Erfahrung und Fachkompetenz. Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats sei die Zustimmungsfiktion des § 76 Abs. 9 LPVG eingetreten.
18 
Dem Gericht liegen die Personalakten, die Ergänzungsakte Dienstunfähigkeit der Beklagten sowie die Gerichtsakten der ruhenden Verfahren 1 K 2823/14 und 1 K 923/16 und die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1 K 1584/14, 1 K 56/15 (betreffend Stellenbesetzungsverfahren) und 1 K 5223/15 (betreffend Umsetzung) vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Allerdings ist die Verfügung der Beklagten formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers betreffend eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht durch. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG bestimmt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten mit bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; sie hat zudem nach § 76 Abs. 3 LPVG den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und ihn auf sein Antrags- und Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben (§ 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG). Die verfahrensrechtlichen Maßgaben sind hier eingehalten. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat die Beklagte den Kläger auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG und auf sein Antragsrecht hingewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat, hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben vom 08.02.2016 von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit benachrichtigt und um seine Zustimmung gebeten. Der Personalrat der Beklagten hat dieses Schreiben am 11.02.2016 erhalten und nicht weiter darauf reagiert, so dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Fiktion des § 76 Abs. 3 LPVG eingreift.
21 
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind allerdings materiell rechtswidrig.
22 
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 196 und vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 m.w.N.) nicht gegeben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist, die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte nur dann als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
23 
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, auf den die Beklagte hier ihre Zurruhesetzungsverfügung stützt, genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016 – 4 S 1163/14 –, DÖV 2016, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – 1 B 1490/11 –, RiA 2012, 122; Urteil der Kammer vom 17.09.2013 – 1 K 735/12 –).
24 
Eine solche negative Prognose gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG konnte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht getroffen werden. Zwar hat der Kläger infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Verfügung vom der Beklagten vom 07.03.2016) mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Doch war auf Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
25 
Denn in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 hat der begutachtende Amtsarzt eine erneute Untersuchung des Klägers für den Mai/Juni 2016 für erforderlich gehalten, weil sich der Kläger ab Ende September 2015 in einer qualifizierten fachärztlichen Psychotherapie befand, die die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zum Ziel hatte. Dem Amtsarzt waren eine verlässliche Wertung der Erfolgsaussichten der begonnenen Therapie zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht und eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit erst in ca. sechs Monaten möglich; es wurde demgemäß eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht für den Mai/Juni 2016 empfohlen. Damit konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (09.05.2016) auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 – weitere amtsärztliche Bewertungen hat die Beklagte nicht eingeholt – für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose der weiteren Dienstunfähigkeit für sechs Monate im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG getroffen werden. Dass sich die Empfehlung einer Nachtuntersuchung im amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 nach Ansicht der Beklagten auf die in § 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsmöglichkeit bezogen haben mag, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG zu treffende Prognose auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 07.03.2016) über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war. Denn diese Prognose ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 – RiZ 2/10 –, NVwZ-RR 2011, 373; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 LB 79/11 –, NVwZ-RR 2013, 851; für § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: VG Bayreuth, Urteil vom 21.02.2017 – B 5 K 16.246 –, juris). Für die Annahme der Beklagten, die Prognosefrist könne auch schon vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgelaufen sein (hier im Januar 2016, nachdem der Kläger seit dem 19.01.2015 dienstunfähig erkrankt war), findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme würde vielmehr das gesetzlich normierte Erfordernis einer Prognose, die auch sicherstellen soll, dass nicht kurz nach der Zurruhesetzung bereits ein Reaktivierungsverfahren nach § 29 BeamtStG eingeleitet wird, zur weiteren Dienstunfähigkeit umgehen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er (einfach) bereits an eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer der Beamte auf Grund einer Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, die Zurruhesetzung anknüpfen können.
27 
Konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, erweist sich die auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 LBG verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig. Ebenso konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen und die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden.
28 
Damit braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 überhaupt tragfähige Grundlage für eine Prognose im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sein konnte. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Forderungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss den Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich ein solches Gutachten nicht bloß auf die Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht allgemein beantwortet werden; entscheidend ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, NVwZ-RR 2015, 625, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2014 – 13 K 6791/13 –, juris).
29 
Insoweit erscheint es sehr fraglich, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 diesen Anforderungen genügt. Es spricht nur davon, dass bei dem Kläger „eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich“ besteht, und gibt dann einige Angaben des Klägers aus der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Sodann wird die „Therapiegeschichte“ des Klägers beschrieben und dargestellt, dass nach einer Ende Juli 2015 eingeleiteten spezifischen medikamentösen Therapie und nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Behandlung eine – vom Kostenträger mit 50 Stunden genehmigte – psychotherapeutische Therapie Ende September 2015 aufgenommen werden soll. Es wird dann angemerkt, dass der Kläger unter der genannten Therapie – insofern können nur die initialen Sitzungen gemeint sein, nachdem der Untersuchungszeitpunkt (07.09.2015) vor Beginn der genehmigten Sitzungen lag – ein nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden erlebe, er schlafe besser, merke aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne. Aus diesen wenigen Angaben leitet der Amtsarzt dann ab, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen und verweist ferner darauf, dass sich diese Einschätzung mit der der betreuenden Fachärztin decke. Diese Ärztin hat aber mit Attest vom 26.01.2016 ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen positiven Heilungsverlaufs und des Rückgangs der Symptomatik mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gerechnet werden könne; eine stufenweise Wiedereingliederung könne gegebenenfalls auch früher erfolgen. Zu dieser ärztlichen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hat der den Kläger untersuchende und seine Dienstfähigkeit beurteilende Amtsarzt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 07.03.2016 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 nicht mehr Stellung genommen bzw. nicht mehr Stellung nehmen können. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 nicht geeignet war, mit der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016, a.a.O.), eine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, aus der sich die fehlende Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate ergibt. Ob die auf Anforderung der Kammer nachgereichten Ausführungen des beurteilenden Amtsarztes vom 24.04.2018, in der zum ersten Mal, aber ohne weitere Begründung die Erkrankung des Klägers als mittelgradige depressive Episode bezeichnet wird, eine andere Beurteilung rechtfertigen können, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 73.745,88 EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Allerdings ist die Verfügung der Beklagten formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers betreffend eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht durch. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG bestimmt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten mit bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; sie hat zudem nach § 76 Abs. 3 LPVG den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und ihn auf sein Antrags- und Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben (§ 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG). Die verfahrensrechtlichen Maßgaben sind hier eingehalten. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat die Beklagte den Kläger auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG und auf sein Antragsrecht hingewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat, hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben vom 08.02.2016 von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit benachrichtigt und um seine Zustimmung gebeten. Der Personalrat der Beklagten hat dieses Schreiben am 11.02.2016 erhalten und nicht weiter darauf reagiert, so dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Fiktion des § 76 Abs. 3 LPVG eingreift.
21 
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind allerdings materiell rechtswidrig.
22 
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 196 und vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 m.w.N.) nicht gegeben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist, die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte nur dann als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
23 
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, auf den die Beklagte hier ihre Zurruhesetzungsverfügung stützt, genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016 – 4 S 1163/14 –, DÖV 2016, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – 1 B 1490/11 –, RiA 2012, 122; Urteil der Kammer vom 17.09.2013 – 1 K 735/12 –).
24 
Eine solche negative Prognose gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG konnte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht getroffen werden. Zwar hat der Kläger infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Verfügung vom der Beklagten vom 07.03.2016) mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Doch war auf Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
25 
Denn in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 hat der begutachtende Amtsarzt eine erneute Untersuchung des Klägers für den Mai/Juni 2016 für erforderlich gehalten, weil sich der Kläger ab Ende September 2015 in einer qualifizierten fachärztlichen Psychotherapie befand, die die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zum Ziel hatte. Dem Amtsarzt waren eine verlässliche Wertung der Erfolgsaussichten der begonnenen Therapie zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht und eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit erst in ca. sechs Monaten möglich; es wurde demgemäß eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht für den Mai/Juni 2016 empfohlen. Damit konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (09.05.2016) auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 – weitere amtsärztliche Bewertungen hat die Beklagte nicht eingeholt – für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose der weiteren Dienstunfähigkeit für sechs Monate im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG getroffen werden. Dass sich die Empfehlung einer Nachtuntersuchung im amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 nach Ansicht der Beklagten auf die in § 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsmöglichkeit bezogen haben mag, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG zu treffende Prognose auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 07.03.2016) über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war. Denn diese Prognose ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 – RiZ 2/10 –, NVwZ-RR 2011, 373; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 LB 79/11 –, NVwZ-RR 2013, 851; für § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: VG Bayreuth, Urteil vom 21.02.2017 – B 5 K 16.246 –, juris). Für die Annahme der Beklagten, die Prognosefrist könne auch schon vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgelaufen sein (hier im Januar 2016, nachdem der Kläger seit dem 19.01.2015 dienstunfähig erkrankt war), findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme würde vielmehr das gesetzlich normierte Erfordernis einer Prognose, die auch sicherstellen soll, dass nicht kurz nach der Zurruhesetzung bereits ein Reaktivierungsverfahren nach § 29 BeamtStG eingeleitet wird, zur weiteren Dienstunfähigkeit umgehen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er (einfach) bereits an eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer der Beamte auf Grund einer Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, die Zurruhesetzung anknüpfen können.
27 
Konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, erweist sich die auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 LBG verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig. Ebenso konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen und die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden.
28 
Damit braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 überhaupt tragfähige Grundlage für eine Prognose im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sein konnte. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Forderungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss den Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich ein solches Gutachten nicht bloß auf die Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht allgemein beantwortet werden; entscheidend ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, NVwZ-RR 2015, 625, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2014 – 13 K 6791/13 –, juris).
29 
Insoweit erscheint es sehr fraglich, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 diesen Anforderungen genügt. Es spricht nur davon, dass bei dem Kläger „eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich“ besteht, und gibt dann einige Angaben des Klägers aus der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Sodann wird die „Therapiegeschichte“ des Klägers beschrieben und dargestellt, dass nach einer Ende Juli 2015 eingeleiteten spezifischen medikamentösen Therapie und nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Behandlung eine – vom Kostenträger mit 50 Stunden genehmigte – psychotherapeutische Therapie Ende September 2015 aufgenommen werden soll. Es wird dann angemerkt, dass der Kläger unter der genannten Therapie – insofern können nur die initialen Sitzungen gemeint sein, nachdem der Untersuchungszeitpunkt (07.09.2015) vor Beginn der genehmigten Sitzungen lag – ein nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden erlebe, er schlafe besser, merke aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne. Aus diesen wenigen Angaben leitet der Amtsarzt dann ab, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen und verweist ferner darauf, dass sich diese Einschätzung mit der der betreuenden Fachärztin decke. Diese Ärztin hat aber mit Attest vom 26.01.2016 ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen positiven Heilungsverlaufs und des Rückgangs der Symptomatik mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gerechnet werden könne; eine stufenweise Wiedereingliederung könne gegebenenfalls auch früher erfolgen. Zu dieser ärztlichen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hat der den Kläger untersuchende und seine Dienstfähigkeit beurteilende Amtsarzt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 07.03.2016 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 nicht mehr Stellung genommen bzw. nicht mehr Stellung nehmen können. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 nicht geeignet war, mit der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016, a.a.O.), eine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, aus der sich die fehlende Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate ergibt. Ob die auf Anforderung der Kammer nachgereichten Ausführungen des beurteilenden Amtsarztes vom 24.04.2018, in der zum ersten Mal, aber ohne weitere Begründung die Erkrankung des Klägers als mittelgradige depressive Episode bezeichnet wird, eine andere Beurteilung rechtfertigen können, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 73.745,88 EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 26 Dienstunfähigkeit


(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 44 Dienstunfähigkeit


(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit


(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spä

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 43


Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 26


Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Dez. 2014 - 13 K 6791/13

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Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin des Fachbereichs ... (Fb ...) mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden ist,
hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das vorliegende Rechtsschutzbegehren des Antragstellers mit dem ausdrücklich gestellten Antrag auf vorläufige Untersagung der Dienstpostenbesetzung im Wege der Sicherungsanordnung schon unzulässig ist, nachdem der streitige Beförderungsdienstposten nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin der Beigeladenen nach Ablauf einer zweiwöchigen Frist seit Mitteilung der Auswahlentscheidung an den Antragsteller am 18.12.2014 bereits übertragen worden war, bevor der Antragsteller den vorliegenden Antrag am 09.01.2015 bei Gericht eingereicht hat; insofern wäre wohl allenfalls im Wege der Regelungsanordnung eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückumsetzung der Beigeladenen in den Blick zu nehmen. Es bleibt jedenfalls auch bei Auslegung des Antrages in diesem Sinne in der Sache erfolglos.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die vom Antragsteller begehrte Anordnung ist danach nicht zu erlassen. Der Antragsteller hat zwar nach wie vor einen Anordnungsgrund (vgl. dazu ausführlich den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Auswahlverfahren für denselben Dienstposten vom 08.08.2014 - 1 K 1548/14 -, juris), aber nicht den weiter hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die neuerliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier anzunehmenden Vorwirkungsfall (vgl. auch hierzu ausführlich den Beschluss der Kammer vom 08.08.2014 - 1 K 1548/14 -, a.a.O., m.w.N.) voraussichtlich nicht.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Untersagung der beabsichtigten Personalmaßnahme anzulegen. Dies gilt grundsätzlich auch in den sogenannten Vorwirkungsfällen, obwohl mit der beabsichtigten Übertragung des Dienstpostens (noch) keine unmittelbare Beförderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12. 2013 - 4 S 2153/13 -, juris, m.w.N.). Im vorliegenden Eilverfahren ist jedoch nicht zuletzt mit Blick auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache von diesem in beamtenrechtlichen Konkurrentenschutzverfahren (vgl. zu dessen Ausgestaltung neuerdings grundlegend BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102) herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab zum Erlass der einstweiligen Anordnung nicht auszugehen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes innerhalb der dem Dienstherrn auch hier entsprechend auferlegten Wartefrist nicht wahrgenommen und die beamtenrechtliche Maßnahme, die personelle Folgemaßnahmen nach sich gezogen haben dürfte, wurde - wenn auch noch nicht rechtsbeständig - durchgeführt. Ihre nunmehr nur noch in Betracht kommende vorläufige Rückgängigmachung wäre für die Antragsgegnerin mit erheblichen organisatorischen Schwierigkeiten verbunden. Die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht entwickelte Zwei-Wochen-Frist ist zwar keine Ausschlussfrist zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes. Entsprechend wie in Ernennungsfällen, in denen sich das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch die das Gebot effektiven Rechtsschutzes beachtende Ernennung des Mitbewerbers erledigt, der Untersagungsanspruch wegen Erfüllung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers mithin - auch im Hauptsacheverfahren - vollständig untergeht, kann aber in Vorwirkungsfällen bei das Gebot effektiven Rechtsschutzes beachtender Übertragung des Beförderungsdienstpostens ein Anordnungsanspruch auf Rückgängigmachung der Übertragung nur dann noch glaubhaft gemacht werden, wenn bei festgestellter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch die getroffene Auswahlentscheidung der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit an ihn vergeben würde. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung oder auch nur die vorübergehende Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens). Ein Beamter, der die Übertragung eines Beförderungsdienstpostens oder eine Beförderung anstrebt, hat aber Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt. Die Ermittlung des gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung am besten geeigneten Bewerbers hat stets in Bezug auf das konkret angestrebte Amt zu erfolgen, wobei die Auswahlentscheidung auf die Anforderungen des angestrebten Statusamtes bezogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58; Beschluss vom 27.01.2010 - 1 WB 52/08 -, juris, m.w.N.). Entsprechendes gilt in den die Anwendung des Leistungsgrundsatzes erfordernden Vorwirkungsfällen. Hier ist Maßstab das im Zusammenhang mit der Übertragung des Beförderungsdienstpostend dahinterstehende statusrechtliche Amt, das später ohne weitere Auswahl übertragen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris).
Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Leistungsvergleich einbezogen werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber, die in Vorwirkungsfällen mit Blick auf das angestrebte Statusamt zwingende Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils für dieses Amt nicht erfüllen, wobei auch hier die Anforderungen des dahinterstehenden statusrechtlichen Amtes maßgebend sind. Anderes gilt nur dann, wenn schon ein Beförderungsdienstposten nach seiner Funktionsbeschreibung zwingend spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt, die der Inhaber zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Dienstaufgaben erfüllen muss und die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. In solchen Fällen können ausnahmsweise auch diese Kriterien im Rahmen der Stellenausschreibung verlangt werden. Aus der Stellenausschreibung muss sich dabei hinreichend bestimmt ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, a.a.O. Rn 25, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, juris Rn 5).
Anders als im vorangegangenen Auswahlverfahren, in dem die Führungskompetenz des Antragstellers wegen einer fehlerhaften Überbewertung der Ergebnisse des Auswahlgespräches vor der Personalauswahlkommission gar nicht mehr nach dem vorgesehenen standardisierten Verfahren überprüft wurde, beruft sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nunmehr darauf, dass der Antragsteller nach den Ergebnissen des standardisierten Verfahrens das konstitutive Kriterium der Führungskompetenz für die angestrebte Führungsebene nicht erfülle, mithin eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruches schon deshalb ausscheide. Hiergegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern.
10 
Bereits das nur wenigen städtischen Beamten vorbehaltene Statusamt eines - wie der Name schon sagt - Leitenden Stadt(bau)direktors der Besoldungsgruppe A 16, jedenfalls aber der diesem hier konkret zugewiesene Dienstposten des auf der Führungsebene 2 angesiedelten Leiters des Fachbereichs ... - ... mit 35 Mitarbeitern erfordern neben der erforderlichen besonderen Sachkunde zwingend eine vorhandene oder jedenfalls innerhalb kurzer Zeit sich einstellende Führungskompetenz für die dem Dienstposten zugeordnete Hauptaufgabe der Fachbereichsleitung. Dieses kommt in der behördeninternen Stellenausschreibung im Mitarbeitermagazin „...“ auch hinreichend deutlich zum Ausdruck (vgl. zur Auslegung des Anforderungsprofils einer Stellenausschreibung: BVerwG, Beschluss vom 08.07.2014 - 2 B 7/14 -, ZBR 2014, 382). Dort ist ausgeführt:
11 
„Die Stadt ... hat sich auf die Leitlinien für Führung, Kommunikation und Zusammenarbeit verpflichtet (nachzulesen im Internet unter www...) und wir erwarten von unseren Führungskräften, dass sie diese aktiv leben. Sie bringen die hierzu erforderliche Befähigung mit. Die Führungskompetenz wird im Rahmen eines standardisierten Verfahrens festgestellt.“
12 
Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass bei allen Bewerbern nicht nur die Erwartung, sondern die ausdrückliche Feststellung einer in welcher Ausprägung auch immer vorhandenen Führungskompetenz für die angestrebte Führungsebene in einem standardisierten Verfahren unabdingbares Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle ist und die jeweilige Ausprägung einer vorhandenen Führungskompetenz maßgebendes leistungsbezogenes Auswahlkriterium bei im wesentlichen gleicher Eignung ist. Im Übrigen ist dem Antragsteller der Stellenwert und das Verfahren der Führungskompetenzbewertung bekannt (vgl. seine Gegenvorstellung gegen die dienstliche Beurteilung vom 06.02.2014). Ausgehend hiervon hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der streitige Dienstposten übertragen werden müsste.
13 
Auch wenn ihr gerichtlicher Vortrag in eine andere Richtung deutet, dürfte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer in den Akten dokumentierten Auswahlentscheidung dem Antragsteller nicht jegliche Führungskompetenz als zwingendes Anforderungsprofil abgesprochen haben. Die ließe sich auch schwerlich mit seinem beruflichen Werdegang und den insoweit erhaltenen dienstlichen Beurteilungen vereinbaren. Selbst in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 10.02.2014 wird festgehalten, dass er hinsichtlich seiner im Beurteilungszeitraum als Abteilungsleiter wahrgenommenen Leitungsfunktionen den Anforderungen entspricht, auch wenn er nunmehr ein höherwertiges Amt anstrebt. Der danach vorzunehmende Leistungsvergleich fällt jedoch zugunsten der Beigeladenen aus. Zwar ist nicht von vorneherein zweifelsfrei davon auszugehen, dass die mit der Klage (Az.: 1 K .../14) angegriffene dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 10.02.2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei zustande gekommen ist. So bedarf insbesondere der ihr zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum und die Frage, ob dem für Anlassbeurteilungen mit Blick auf vorangegangene Regelbeurteilungen geltenden Entwicklungsgebot (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris) ausreichend Rechnung getragen ist, im dortigen Verfahren näherer Prüfung. Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er wegen Mängel im Beurteilungsverfahren nach erneuter Beurteilung im Gesamtergebnis der Beurteilungen auch unter Berücksichtigung seines höheren statusrechtlichen Amtes einen Beurteilungsgleichstand erreichen könnte, ist auszuschließen, dass die Antragsgegnerin ihm den Dienstposten übertragen müsste. Die Beigeladene hat ausweislich der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 03.04.2014 und vom 30.10.2014 in der Führungskompetenzbewertung, die im Auftrag der Antragsgegnerin (Fachbereich ..., ...) von der Firma ... mit Blick auf das allgemeine Anforderungsprofil der Antragsgegnerin für ihre Führungskräfte durchgeführt würde, deutlich besser abgeschnitten. Während sie trotz fehlender Führungserfahrung mit Blick auf eine gleichwohl vorhandene Führungskompetenz als persönliche Eigenschaft insgesamt immerhin ein“ bedingt geeignet“ erhalten hat, wurde für den Antragsteller trotz seiner bisher bereits wahrgenommenen Leitungsfunktionen im Hinblick auf das angestrebte Amt mit seinen höheren Führungsanforderungen keine Empfehlung ausgesprochen. Diese Gesamtergebnisse spiegeln sich auch in nachvollziehbarer Weise in den jeweils erhobenen Einzelmerkmalen wider. Hiergegen wird mit dem Antrag nichts vorgebracht.
14 
Schließlich sprach sich auch die Personalauswahlkommission nach den ergänzend anhand eines gleichlautenden Fragenkatalogs durchgeführten Auswahlgesprächen einstimmig für die Beigeladene aus, nachdem diese insbesondere im Kompetenzfeld Führung und Steuerung mehr als der Antragsteller überzeugen konnte, indem sie nach Einschätzung der Antragsgegnerin die Aufgabe einer Fachbereichsleitung stets im Blick hatte und auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihre Überlegungen einbezog, während der Antragsteller sich häufig auf seine bisherigen Erfahrungen und seine Aufgaben als Abteilungsleiter zurückzog. Auch hiergegen wendet sich der Antrag nicht.
15 
Soweit der Antragsteller noch auf Änderungen in der Stellenausschreibung in Bezug auf bisher erworbene Erfahrungen abstellt, haben diese Merkmale nach Vorstehendem bei der Auswahlentscheidung keine maßgebende Rolle mehr gespielt. Im Übrigen steht es dem Dienstherrn frei, bei einer erneuten Stellenausschreibung zur besseren Bewerbergewinnung die Anforderungen der Stelle unter Beachtung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG zu modifizieren. Anhaltspunkte, dass solche Modifikationen bei der jetzigen Ausschreibung losgelöst vom ausgeschriebenen Amt und unter Missachtung des Art. 33 Abs. 2 GG willkürlich zu Gunsten der Beigeladenen vorgenommen worden sind, bestehen nicht.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, muss sie keine Kosten tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung für etwaige außergerichtliche Kosten beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
17 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den Ruhestand Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er litt seit Jahren unter Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, die mehrfache Operationen erforderlich machten. Zuletzt erhielt er im Jahr 2008 eine Kniescheibenprothese links und im Jahr 2010 eine Totalprothese rechts.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 07.09.2010 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 22.09.2008 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung 50; Merkzeichen G) zuerkannt.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung des polizeiärztlichen Dienstes (Dr. ...) am 27.09.2010 wurde eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken (künstliche Gelenkflächen implantiert) festgestellt. Es sei jedoch zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für den Innendienst wieder voll zu erreichen sei.
Nach einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 14.12.2010 zum Ergebnis, dass der Kläger wegen der bei ihm implantierten Gelenkprothesen und der damit verbundenen Einschränkungen der Belastbarkeit und einer erheblich eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit nicht in der Lage sei, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Der Beamte sei daher nicht mehr dienstfähig für den Polizeivollzugsdienst (Diagnosen nach PVD 300 Fehlerziffern 1.2.2, 4.4.1 und 11.1.2). Es werde aber erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus.
Eine Wiedereingliederung erfolgte in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 20.02.2011. Ab dem 20.02.2011 nahm der Kläger seinen Dienst wieder vollschichtig auf.
Mit Schreiben vom 01.03.2011 teilte der Leitende Polizeidirektor B. dem Kläger mit, die Wiedereingliederung sei wie vorgesehen durchgeführt worden. Die allgemeine Dienstfähigkeit mit den weiterhin gegebenen Einschränkungen sei zwischenzeitlich wieder erlangt. Allerdings bestehe im Bereich der Kriminalpolizei der PD ... keine Möglichkeit, ihn aufgrund seiner vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft weiter zu verwenden. Daher müssten alternative Verwendungsmöglichkeiten gesucht bzw. geprüft werden. Bis jedoch ggf. eine endgültige Verwendungsmöglichkeit - außerhalb der Kriminalpolizei ... - gefunden werden könne, müsse er vorübergehend mit Aufgaben von begrenzter Dauer betraut werden. Diese Aufgabenzuweisung erfolge jeweils durch den Leiter der Kriminalpolizei ... oder dessen Vertreter. So würde er aktuell noch bis voraussichtlich Ende März 2011 bei der „EG Dämmerung" verwendet werden; nach Abschluss dieser Tätigkeit müsse dann eine andere befristete Lösung gefunden werden.
Am 14.03.2011 beantragte der Kläger seine Umsetzung in die Datenstation der PD ..., nachdem eine Kriminaloberkommissarin dort zum 01.02.2011 auf eigenen Wunsch ausgeschieden war. Weiterhin beantragte er, die Umsetzung zum Polizeirevier ... zum Führungs- und Einsatzstab als Nachfolge eines zum 31.08.2011 in den in den Ruhestand tretenden Polizeihauptkommissars.
10 
Der Kläger wurde am 22.03.2011 „bis auf weiteres“ befristet zur Datenstation umgesetzt und dort zur Unterstützung bei der POLAS-Eingabe eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verwendung nur vorübergehend sei. Eine unbefristete Verwendung sei nicht möglich, da hierfür keine freie Stelle zur Verfügung stehe. Auch die beantragte Umsetzung zum Polizeirevier ... sei nicht möglich, da die frei werdende Stelle ausgeschrieben werde.
11 
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang zur Verwendung beim Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt werden sollte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.06.2011 dagegen und ersuchte um eine polizeiärztliche Begutachtung bezogen auf die beabsichtigte Verwendung. In der Zeit von 07.06.2011 bis 17.06.2011 war er dienstunfähig erkrankt.
12 
In einem Aktenvermerk vom 05.07.2011 berichtete Dr. ..., der zu der vorgesehene Tätigkeit mit täglichen Autofahrten von sechsstündiger Dauer (vgl. Schreiben an das RP Stuttgart, Polizeiärztlicher Dienst vom 14.06.2011) Stellung nehmen sollte, der Kläger habe angegeben, er werde ununterbrochen hin- und hergeschoben und wisse morgens bei Dienstbeginn nicht, ob er noch an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeite. Seit einem Vierteljahr sei er auf der Datenstation eingesetzt, wo es ihm sehr gut gehe. Die Arbeit mache ihm Freude und es gebe auch reichlich zu tun. Stattdessen beabsichtige die Dienststelle nun, ihn für etwa sechs Wochen zur Ausmessung von Mobilfunk-Zeilen einzusetzen. Dr. ... kam zu dem Ergebnis, dass es rein sachlich keine zwingenden Gründe gebe, die vorgeschlagene Tätigkeit abzulehnen. Die Möglichkeit, dass das rechte Knie durch die ständige Beugehaltung sowie die Belastung durch Gasgeben und Bremsen einen Reizzustand entwickeln könnte, sei allerdings gegeben, wenn auch nicht vorhersehbar.
13 
Ab dem 07.07.2011 wurde der Kläger „bis auf Weiteres“ befristet zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang mit dem Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt. Die Einweisungsfahrt, an der der Kläger als Beifahrer teilnahm, musste wegen starker Schmerzen nach zwei Stunden abgebrochen werden. Nachdem der Kläger sich daraufhin mit fortlaufenden Bescheinigungen seines Hausarztes bis zum 09.09.2011 dienstunfähig erkrankt gemeldet hatte, wurde die Umsetzung am 13.09.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und es fand eine erneute Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst statt. In einem Aktenvermerk vom 13.09.2011 hielt Dr. ... hierzu u.a. fest, der Kläger habe sich aufgrund von Kniebeschwerden krank gemeldet und einen Umsetzungsantrag gestellt, auf den jedoch keine Reaktion erfolgt sei. Das Problem sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass er keinen Arbeitsplatz mehr besessen habe, wo er hätte hingehen können. Diese Unsicherheit und Ungewissheit sei für ihn psychisch so belastend gewesen, dass er Kopfschmerzen und Magenprobleme bekommen und deswegen vom Hausarzt weiterhin aus psychischen Gründen krankgeschrieben worden sei. Für ihn völlig überraschend sei nun der Untersuchungsauftrag mit dem Vorschlag einer Verwendung im Bezirksdienst (Bürotätigkeiten im Innendienst) gekommen. Seitdem gehe es ihm deutlich besser. Er sei ein überzeugter Polizist und freue sich auf diese Aufgabe. Er habe auch keine Bedenken, dies zu bewältigen; auch eine frühere Bürotätigkeit habe er problemlos geschafft. Weiterhin kenne er die Kollegen und habe früher ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt. Die Verwaltung habe wohl signalisiert, dass eine Umsetzung schon in wenigen Tagen erfolgen könne.
14 
Am 14.09.2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 19.09.2011 bis auf weiteres zum Bezirksdienst des Polizeireviers ... befristet umgesetzt. Dort sollte er hauptsächlich zur Unterstützung des Leiters des Bezirksdienstes und auch als polizeilicher Sachbearbeiter in der Bürobearbeitung eingesetzt werden. Den Dienst trat er am 19.09.2011 an.
15 
Am 27.09.2011 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Sachbearbeiters bei beim Führungs- und Einsatzstab des Polizeireviers ..., die inzwischen ausgeschrieben worden war.
16 
In einem Personalgespräch vom 07.11.2011 machte der Kläger deutlich, dass er aufgrund der drohenden Zurruhesetzung und ständig wechselnder Verwendungen verunsichert sei und nicht wisse, wo er stehe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er zunächst weiter beim Bezirksdienst des Polizeireviers ...-... eingesetzt werden solle, solange Personalbedarf bestehe und eine Spätdienstverrichtung geprüft werde.
17 
In der Zeit vom 28.11.2011 bis 02.12.2012 sowie vom 02.01.2012 bis 13.01.2012 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
18 
Unter dem 17.01.2012 lehnte das Polizeidirektion ... die Bewerbung des Klägers auf die Sachbearbeiterstelle bei der Führungsgruppe des Polizeireviers ... ab, weil diese die Polizeidienstfähigkeit erfordere. Das Ablehnungsschreiben wurde dem Kläger am 19.01.2012 persönlich ausgehändigt. Bei dem Gespräch teilte ihm der Dienststellenleiter weiter mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet werde und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bereits eingeschaltet worden sei. Dieses hatte am 11.11.2011 sein Einvernehmen zur vorzeitigen Zurruhesetzung unter der Auflage erteilt, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt.
19 
Der Kläger legte ab 19.01.2012 fortlaufende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor.
20 
Mit Verfügung vom 23.01.2012 leitete der Beklagte das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund Polizeidienstunfähigkeit ein. Der Kläger erhielt hierzu mit Schreiben vom 14.02.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Landesweite Anfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 wegen anderer Verwendungsmöglichkeiten des Klägers bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen blieben erfolglos. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden über die beabsichtigte Zurruhesetzungsmaßnahme am 06.06.2012 unterrichtet.
21 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 wurde der Kläger gem. § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG in den Ruhestand versetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Polizeidirektion ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zurück.
22 
Der Kläger hat am 02.10.2012 Anfechtungsklage erhoben.
23 
Mit Urteil vom 04.07.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids polizeidienstunfähig gewesen. Die Widerspruchsentscheidung sei auch nicht zu beanstanden, soweit die Behörde davon ausgegangen worden sei, dass auch Anhaltspunkte für eine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben seien. Der Kläger sei auf Ersuchen der Dienststelle nochmals am 05.07.2011 und 13.09.2011 durch den Polizeiarzt untersucht, um die Zuweisung einer einfachen Tätigkeit mit dem Arzt abzustimmen. Der erste Arbeitsversuch nach der ersten Untersuchung habe jedoch bereits am ersten Tage des Einsatzes zu einer zweimonatigen Krankheitszeit geführt, die nur durch einen Urlaub des Klägers kurzfristig unterbrochen worden sei. Nach der zweiten Untersuchung am 13.09.2011 habe sich die Krankheitszeit ausweislich der polizeiärztlichen Stellungnahmen dann ab dem 02.01.2012 andauernd fortgesetzt, wobei die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erst vom Hausarzt und später von einem Psychiater mehrfach gleich über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen ausgestellt worden seien. Damit seien jedenfalls die Arbeitsversuche aus welchen Gründen auch immer gescheitert. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass sein Dienstherr sich nicht hinreichend bemüht habe, eine anderweitige Verwendung für ihn zu finden. Der Dienstherr sei dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen. Verschiedene landesweite Abfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen hätten jeweils Fehlanzeigen ergeben. Dass durch die Fehlanzeigen lediglich das Ergebnis der Bemühungen, nämlich das Nichtvorhandensein von Verwendungsmöglichkeiten dokumentiert worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass seitens des Dienstherrn keine dialogischen Bemühungen bei der Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten des Klägers stattgefunden hätten. Der Beklagte habe die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstreckt, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen gewesen seien. Bezüglich der vom Kläger genannten Einsatzmöglichkeiten auf anderen Polizeidienststellen oder bei der Data-Station des Beklagten, habe dieser schlüssig dargelegt, dass die Data-Station bei der PD ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und die vom Kläger im Übrigen benannten Stellen im Vollzugsdienst einsetzbare bzw. schichtdienstfähige Beamte erforderten.
24 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2014 (- 4 S 1705/13 -), dem Kläger zugestellt am 20.06.2014, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 08.07.2014 begründet und unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung vom 09.09.2013 und die Schriftsätze vom 11.12.2013 und vom 10.01.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass er allgemein dienstfähig gewesen sei und die von der Beklagten vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung hiervon ausgehend nicht ausreichend gewesen sei. Zudem sei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit fehlerbehaftet, weil die notwendige polizeiärztliche Untersuchung nicht den Anforderungen an ihre formelle Durchführung genügt habe. Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit fuße nicht auf einer polizeidienstärztlichen Untersuchung oder Begutachtung, sondern auf einer Ferndiagnose des Polizeiarztes, die zudem im Widerspruch zur ersten polizeidienstärztlichen Beurteilung stehe. Das beklagte Land habe der materiellen Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit nicht genügt. Schließlich habe es auch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen unterlassen, die es hätte durchführen müssen, um ihn im Dienst zu halten. Zumutbare Umorganisationsmaßnahmen müssten jedenfalls in Bezug auf schwerbehinderte Beamte durchgeführt werden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Stattdessen sei er gezielt in den Ruhestand versetzt worden. Dies verstoße gegen Schutz- und Fürsorgepflichten und missachte die Vorgaben zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie den Vorrang der Weiterverwendung.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (- 8 K 3253/12 -) zu ändern und den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 aufzuheben,
27 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Das beklagte Land beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist es auf die bisherigen Schriftsätze, auf die angegriffenen Bescheide sowie auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. ... vom 10.09.2014 vorgelegt und sich zu eigen gemacht. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fehlerfrei festgestellt worden sei und auch allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers vorliege. Maßgeblich sei, dass die frühere Polizeidirektion ... als Dienststelle des Klägers seine allgemeine Dienstunfähigkeit mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ermessensfehlerfrei und verbindlich festgestellt habe. Die Dienststelle hätte insbesondere nicht über die ergriffenen Maßnahmen hinaus nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger suchen müssen, nachdem er kontinuierlich längerfristige Krankheitsbescheinigungen vorgelegt habe. Denn die Rechtspflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG knüpfe grundlegend daran an, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des Beamten überhaupt (noch) in Betracht komme und dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen werden könne. Vorliegend sei es für die Dienststelle aber nicht ersichtlich gewesen, wann und in welchem Umfang der Kläger wieder werde arbeiten können, so dass sich die Frage der weiteren Verwendung erübrigt habe. Vor der langen Krankheitsphase seien dem Kläger regelmäßig in Abstimmung mit dem Polizeiarzt Angebote für alternative Tätigkeiten unterbreitet worden, die er jedoch abgelehnt oder nach kürzester Zeit wegen der damit verbundenen Belastungen nicht mehr ausgeführt habe. Dazu zählten beispielsweise auch alle Tätigkeiten, die mit Sitzen oder längeren Autofahrten verbunden gewesen seien. Innendiensttätigkeiten seien in der Regel zwangsläufig mit Sitzen verbunden. Zudem habe die Polizeidirektion ... hinreichend abgefragt, ob andere Dienststellen oder Behörden über Stellen verfügten, die mit dem Kläger besetzt werden könnten. Dazu habe eine landesweite Abfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG gehört, sowie die Abfrage bei allen 13 angrenzenden Stadtverwaltungen und Landratsämtern zur Prüfung eines Laufbahnwechsels. Diese Abfragen hätten sich, entgegen der Behauptungen des Klägervertreters, ausdrücklich auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen bezogen. Zusätzlich zu den schriftlichen Abfragen seien Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger in den internen, dienststellenübergreifenden Besprechungen regelmäßig thematisiert worden, um dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung gerecht zu werden. Dies werde jedoch üblicherweise nicht dokumentiert. Über diesen Austausch seien jedoch über die schriftlichen Anfragen hinaus nähere Einzelheiten zu dem konkreten Fall an die anderen Dienststellen und Behörden übermittelt und es sei wegen der Verfügbarkeit einer anderen Stelle nachgehakt worden. Die Dienststelle sei auch zu Umorganisationsmaßnahmen bereit gewesen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzausgestaltung. Mögliche Umorganisationsmaßnahmen hätten jedoch bei Polizeidienststellen dort ihre Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Polizei betroffen sei. Es liege in der Natur der Polizeiaufgaben, dass sich der weit überwiegende Teil davon zwangsläufig nicht als reine Innendiensttätigkeit bewältigen lasse. Es habe sich auch die Vorstellung des Klägers, bei der Datenstation in ... beschäftigt zu werden, bis Ende 2013 nicht verwirklichen lassen. Zum einen habe dort weder ein Bedarf bestanden noch sich durch Umorganisationsmaßnahmen zusätzlich entwickeln lassen. Zum anderen habe sich gezeigt, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne. Auch nach der Polizeireform, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, habe sich keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergeben. Unwahr sei die Behauptung des Klägers, es sei dauerhaft eine Datenstation in ... eingerichtet worden, in der er mit Innendiensttätigkeiten beschäftigt werden könne. Dazu werde auf die Stellungnahme der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... zur Situation in der Datenstation verwiesen. Im Rahmen der Polizeireform sei für die Datenstation der Standort ... festgelegt worden, um deren Funktionstüchtigkeit für das Polizeipräsidium ... gewährleisten zu können. Zugleich seien im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens (IBV) die Mitarbeiter der vorherigen Polizeidirektionen landesweit nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die neuen Standorte verteilt worden. Der einzige Grund für die vorübergehende Verortung einzelner Mitarbeiter in ... sei gewesen, dass es für die Dauer des Umbaus des künftigen Gebäudes der Kriminalpolizei in ... bisher noch an ausreichend Platz gefehlt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass für die Datenstation ein dauerhafter Standort in ... vorgesehen sei. Sobald der Platz in ... geschaffen sei, würden alle Mitarbeiter der Datenstation dauerhaft in ... tätig sein. Das solle spätestens zum März 2015 der Fall sein.
31 
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 13.11.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Mannheim. Der Kläger hat am 03.12.2013 ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. ... vom 04.11.2015 vorgelegt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers auf neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet im Juli 2012 nicht eingeschränkt gewesen seien. Das Gutachten ist dem Sachverständigen übersandt worden. Dr. ... ist in seinem Sachverständigengutachten vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass Krankheiten oder Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten nicht vorlägen und es auch keinen Anhalt dafür gebe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 eine Erkrankung aus dem Bereich des psychiatrischen Fachgebiets vorgelegen habe. Es habe Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung bestanden. Entsprechend der Definition und der Genese der Anpassungsstörung sei davon auszugehen, dass die entsprechende psychische Symptomatik im Verlauf des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2012 remittiert sei. Es habe eine reaktive Komponente des psychischen Befindens bedingt durch die Umstände im beruflichen Umfeld vorgelegen.
32 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des beklagten Landes, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsver-fahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Ruhestandsversetzung.

1. Der am geborene Kläger trat am 04.10.2005 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst bei der Beklagten ein. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und verlängerter Probezeit wurde der Kläger mit Wirkung zum 28.09.2011 als Polizeimeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 18.11.2011 bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit war der Kläger krankgeschrieben.

In einem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der Beklagten vom 14.10.2014 heißt es auszugsweise wie folgt:

"(…) Herr ist nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es ist nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird (…).

Der Beamte ist nur eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Es müsste aufgrund der Erkrankung des Beamten eine schonende Eingliederung in den neuen, dem Beamten nicht vertrauten Dienstbetrieb gewährleistet sein. Inwieweit in den nächsten 12 Monaten eine heimatferne Verwendung, z.B. im Sinne einer Umschulungsmaßnahme, möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

Der Beamte ist aktuell heimatnah in medizinischer Betreuung und sollte dies zunächst beibehalten.

Eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kann durchaus als gesundheitsfördernd interpretiert werden.

Bei Nicht-Berücksichtigung im allgemeinen Verwaltungsdienst sollte eine erneute Untersuchung des Beamten nach 2 Jahren erfolgen, um eine neue Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. eine Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes zu prüfen. (…)."

Mit Bescheid vom 09.12.2015 sprach die Beklagte die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31.12.2015 aus.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung legte er u. a. eine medizinische Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 vor, die den Kläger als soweit gesundheitlich genesen ansah, dass er ab dem Jahr 2016, zwar nicht für den Polizeivollzugsdienst, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes als wieder dienstfähig angesehen werden könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2016 zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.03.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,

die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 wird aufgehoben und die Beiziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ruhestandsversetzung nicht hätte erfolgen dürfen, weil er nicht dauerhaft dienstunfähig im Sinne von § 44 BBG sei. Nach dem Grundsatz einer anderweitigen Verwendung vor Versorgung hätte eine Ruhestandsversetzung als „ultima ratio“ nicht erfolgen dürfen. Ausweislich der Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 sei der Kläger gesundheitlich in der Lage und auch bereit, eine Tätigkeit im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes aufzunehmen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 14.10.2014 feststehe, dass der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei. Auch eine anderweitige Verwendung sei zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht möglich oder absehbar gewesen. Für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei die Absolvierung eines sechsmonatigen Lehrgangs beim Bundesverwaltungsamt in Köln Voraussetzung. Zu einer solchen, nicht heimatnahen Verwendung sei aber der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gesundheitlich weder in der Lage gewesen, noch sei absehbar gewesen, ob dies zukünftig der Fall sein würde. Die Möglichkeit des künftigen Wiedereintritts der Dienstfähigkeit des Klägers hindere nicht dessen Ruhestandsversetzung, weil es für diesen Fall die Möglichkeit der „Reaktivierung“ nach § 46 BBG gebe. Die Ruhestandsversetzung sei aber jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich gewesen. Es habe pflichtgemäßem Ermessen im Sinne dieser Norm entsprochen, den bereits seit 18.11.2011 durchgehend erkrankten Kläger nach über vier Jahren andauernder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit mit Ablauf des 31.12.2015 in den Ruhestand zu versetzen.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung erfolgte rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus seinem Beamtenverhältnis. Die Zurruhesetzungsverfügung war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung konnte nicht festgestellt werden, so dass sich diese als rechtswidrig erweist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BverwGE 133, 297/299; vgl. auch: BeckOK, VwGO, § 113 Rn. 22 m.w.N.), hier also der Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen der einzelnen Sätze des § 44 Abs. 1 BBG und dem zu Grunde liegenden Leitgedanken „Rehabilitierung vor Versorgung“ (BVerwG, U.v. 20.03.2009, a.a.O., S. 302; vgl. auch: BeckOK, BBG, § 44 Rn. 1 ff.) folgt zudem, dass der Kläger als Beamter auf Lebenszeit dann nur in den Ruhestand hätte versetzt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem 03.03.2016 - auch die Dienstunfähigkeit für eine anderweitige Verwendung gegeben gewesen wäre. Gemessen an diesen Maßstäben lag beim Kläger keine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor (hierzu unter a.). Von einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (hierzu unter b.). Jedenfalls kann aber die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung zumindest wegen nicht rechtskonformer Ermessensausübung (hierzu unter c.) keinen Bestand haben.

a) Eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG lässt sich schon alleine auf Basis des der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegten sozialmedizinischen Gutachtens des polizeiärztlichen Diensts vom 14.10.2014 nicht feststellen. Denn zumindest wird eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdiensts in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG) als möglich angesehen. Dem Kläger wird hierfür eine, wenn auch eingeschränkte, gesundheitliche Eignung attestiert. Ebenfalls wird eine gesundheitsfördernde Wirkung einer solchen Verwendung zumindest in den Raum gestellt. Freilich weist das Gutachten auch auf die Notwendigkeit einer schonenden Wiedereingliederung hin und lässt damit verbundene Zweifel am Erfolg der Wiedereingliederung zu; diesen Aspekt hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den medizinischen Teil des Gutachtens (Bl. 195 der Behördenakte) thematisiert. Schließlich führt das Gutachten auch aus, dass noch nicht absehbar sei, ob eine heimatferne Verwendung des Klägers auch für eine für den Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst erforderliche „Umschulung“ in den nächsten zwölf Monaten erfolgen könne. Dabei ist aber zu beachten, dass sich diese Prognose für zwölf Monate auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 14.10.2014 bezieht und daher sich nur auf den Zeitraum bis Oktober 2015 erstreckt.

Im Ergebnis lässt sich jedenfalls aus den Aussagen des Gutachtens nicht der Schluss ableiten, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und des entsprechenden Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 auf Grund des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen eine dauernde Unfähigkeit des Klägers festgestellt war, die Dienstpflichten im Rahmen einer anderweitigen Verwendung in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes erfüllen zu können. Vielmehr weist das Gutachten deutlich darauf hin, dass mit fortschreitender Zeit eine gesundheitliche Genesung des Klägers zu erwarten ist, die eine Verwendung des Klägers im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

b) Auch eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann zum maßgeblichen Zeitpunkt des 03.03.2016 nicht festgestellt werden. Zwar war der Kläger zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.12.2015 bereits seit über vier Jahren krankgeschrieben, was die von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG normierte Tatbestandsvoraussetzung einer mindestens dreimonatigen Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ruhestandsversetzung bei Weitem übertrifft.

Das Gesetz verlangt jedoch als weitere Tatbestandsvoraussetzung eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung in die Zukunft gerichtete Prognose, dass keine Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb der kommenden sechs Monate besteht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Das sozialmedizinische Gutachten des polizeilichen Dienstes vom 14.10.2014 trifft nur eine Aussage zu den nächsten zwölf Monaten ab seiner Erstellung. Damit ist nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und erst recht bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 eine derartige Negativprognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Klägers gestellt werden konnte. Gegen das Vorliegen einer solchen „Negativprognose“ spricht zudem die vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte privatärztliche Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015. Auch wenn einer privatärztlichen Stellungnahme regelmäßig nicht der Beweiswert einer amtsärztlichen Begutachtung zugemessen wird, bestätigt diese jedoch die bereits dem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.10.2014 zu entnehmende Erwartung einer sich entwickelnden gesundheitlichen Besserung beim Kläger. Insoweit decken sich das polizeiärztliche Gutachten und die privatärztliche Stellungnahme, wobei letztere außerdem die zusätzliche Aussage enthält, der Kläger sei ab dem Jahr 2016 wieder gesundheitlich für die „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst in der Lage. Dies steht aber nicht im Widerspruch zum polizeiärztlichen Gutachten, das lediglich Zweifel für den Zeitraum bis Oktober 2015 an einer gesundheitlichen Genesung des Klägers für die „Umschulung“ angeführt hat, so dass die privatärztliche Stellungnahme eine durchaus plausible Aussage trifft.

Angesichts des bereits oben erwähnten Leitgedankens der Regelungen des BBG über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen - Rehabilitation vor Versorgung - kann auch die hier vorliegende sehr lange andauernde Erkrankung des Klägers vor dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit einer Prognose für die gesundheitliche Entwicklung in den ersten sechs Monaten nach der Ruhestandsversetzung entfallen oder auch nur verkürzt werden könnte. Denn es ist der Sinn und Zweck dieser Regelung, nur diejenigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, bei denen für eine Rehabilitation und Rückkehr in den aktiven Dienst innerhalb des absehbaren Zeitraums von sechs Monaten keine Aussicht auf Erfolg besteht. Aus dem Umstand einer länger andauernden Krankheitsphase alleine kann aber noch keine tragfähige Aussage darüber getroffen werden, wie die gesundheitliche Entwicklung bei einem Betroffenen innerhalb der nächsten sechs Monate sein wird, da es immer möglich ist, dass auch nach langer Krankheitsdauer eine Genesung erfolgt oder absehbar ist (vgl. BeckOK, BBG, § 44 Rn. 11). Der Dienstherr wird durch diese Regelung einer stets vorzunehmenden Prognose der gesundheitlichen Entwicklung des Beamten auch nicht unangemessen belastet oder hat langandauernde Erkrankungen tatenlos hinzunehmen. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, bei vermutlich länger andauernden Erkrankungen zeitnah - ggf. schon nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist von drei Monaten - zu prüfen, ob eine Aussicht für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb des Prognosezeitraums von sechs Monaten besteht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Dienstherr gehalten, zeitnah nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ruhestandsversetzung des Beamten zu entscheiden, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung die durchgeführte medizinische Begutachtung noch eine ausreichende Prognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Beamten ermöglicht.

c) Die Ruhestandsversetzung des Klägers muss jedenfalls als ermessensfehlerhaft angesehen werden, so dass sie sich auch alleine aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Wegen der auszuschließenden dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG könnte sich die Zurruhesetzungsverfügung allenfalls auf den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen. Will ein Dienstherr aber letzteren einer Ruhestandsversetzung zu Grunde legen, hat er insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er eine Dienstunfähigkeit annimmt und eine Zurruhesetzungsverfügung ausspricht (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, § 44 Rn. 7). Hier hätte die Beklagte dann aber jedenfalls alle Belange, d.h. auch die für den Kläger günstigen Umstände (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Auf Grund des vom Kläger vorgelegten Attests der Sozialstiftung vom 23.12.2015 wäre die Beklagte gehalten gewesen, der Frage der wiedergewonnenen Dienstfähigkeit des Klägers für die Durchführung der „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst näher nachzugehen und ggf. eine erneute polizeiärztliche Begutachtung durchzuführen, zumal im vorliegenden polizeiärztlichen Gutachten vom 14.10.2014 hierfür nur für den Zeitraum bis Oktober 2015 eine Aussage enthalten war. Da diesem Umstand von der Beklagten aber nicht nachgegangen wurde, entspricht das von der Beklagten ausgeübte Ermessen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensausübung (§ 40 VwVfG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers zum Widerspruchsverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger - Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und „zwangsweise“ Eintritt in den Ruhestand - konnte der Kläger auch bereits im Widerspruchsverfahren die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Bei Angelegenheiten dieser Tragweite für die eigene Lebensgestaltung kann einem Betroffenen nicht zugemutet werden, ein Widerspruchsverfahren ohne professionelle Hilfe zu führen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger war vor seiner Versetzung in den Ruhestand Kriminaloberkommissar (A 10) im Dienst des beklagten Landes.
Er litt seit Jahren unter Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke, die mehrfache Operationen erforderlich machten. Zuletzt erhielt er im Jahr 2008 eine Kniescheibenprothese links und im Jahr 2010 eine Totalprothese rechts.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 07.09.2010 wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 22.09.2008 die Schwerbehinderteneigenschaft (Grad der Behinderung 50; Merkzeichen G) zuerkannt.
Im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung des polizeiärztlichen Dienstes (Dr. ...) am 27.09.2010 wurde eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken (künstliche Gelenkflächen implantiert) festgestellt. Es sei jedoch zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für den Innendienst wieder voll zu erreichen sei.
Nach einer weiteren polizeiärztlichen Untersuchung des Klägers kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 14.12.2010 zum Ergebnis, dass der Kläger wegen der bei ihm implantierten Gelenkprothesen und der damit verbundenen Einschränkungen der Belastbarkeit und einer erheblich eingeschränkten Verteidigungsfähigkeit nicht in der Lage sei, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Der Beamte sei daher nicht mehr dienstfähig für den Polizeivollzugsdienst (Diagnosen nach PVD 300 Fehlerziffern 1.2.2, 4.4.1 und 11.1.2). Es werde aber erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus.
Eine Wiedereingliederung erfolgte in der Zeit vom 20.12.2010 bis zum 20.02.2011. Ab dem 20.02.2011 nahm der Kläger seinen Dienst wieder vollschichtig auf.
Mit Schreiben vom 01.03.2011 teilte der Leitende Polizeidirektor B. dem Kläger mit, die Wiedereingliederung sei wie vorgesehen durchgeführt worden. Die allgemeine Dienstfähigkeit mit den weiterhin gegebenen Einschränkungen sei zwischenzeitlich wieder erlangt. Allerdings bestehe im Bereich der Kriminalpolizei der PD ... keine Möglichkeit, ihn aufgrund seiner vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft weiter zu verwenden. Daher müssten alternative Verwendungsmöglichkeiten gesucht bzw. geprüft werden. Bis jedoch ggf. eine endgültige Verwendungsmöglichkeit - außerhalb der Kriminalpolizei ... - gefunden werden könne, müsse er vorübergehend mit Aufgaben von begrenzter Dauer betraut werden. Diese Aufgabenzuweisung erfolge jeweils durch den Leiter der Kriminalpolizei ... oder dessen Vertreter. So würde er aktuell noch bis voraussichtlich Ende März 2011 bei der „EG Dämmerung" verwendet werden; nach Abschluss dieser Tätigkeit müsse dann eine andere befristete Lösung gefunden werden.
Am 14.03.2011 beantragte der Kläger seine Umsetzung in die Datenstation der PD ..., nachdem eine Kriminaloberkommissarin dort zum 01.02.2011 auf eigenen Wunsch ausgeschieden war. Weiterhin beantragte er, die Umsetzung zum Polizeirevier ... zum Führungs- und Einsatzstab als Nachfolge eines zum 31.08.2011 in den in den Ruhestand tretenden Polizeihauptkommissars.
10 
Der Kläger wurde am 22.03.2011 „bis auf weiteres“ befristet zur Datenstation umgesetzt und dort zur Unterstützung bei der POLAS-Eingabe eingesetzt. Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde ihm mitgeteilt, dass diese Verwendung nur vorübergehend sei. Eine unbefristete Verwendung sei nicht möglich, da hierfür keine freie Stelle zur Verfügung stehe. Auch die beantragte Umsetzung zum Polizeirevier ... sei nicht möglich, da die frei werdende Stelle ausgeschrieben werde.
11 
Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass er zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang zur Verwendung beim Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt werden sollte, wandte er sich mit Schreiben vom 07.06.2011 dagegen und ersuchte um eine polizeiärztliche Begutachtung bezogen auf die beabsichtigte Verwendung. In der Zeit von 07.06.2011 bis 17.06.2011 war er dienstunfähig erkrankt.
12 
In einem Aktenvermerk vom 05.07.2011 berichtete Dr. ..., der zu der vorgesehene Tätigkeit mit täglichen Autofahrten von sechsstündiger Dauer (vgl. Schreiben an das RP Stuttgart, Polizeiärztlicher Dienst vom 14.06.2011) Stellung nehmen sollte, der Kläger habe angegeben, er werde ununterbrochen hin- und hergeschoben und wisse morgens bei Dienstbeginn nicht, ob er noch an seiner bisherigen Arbeitsstelle arbeite. Seit einem Vierteljahr sei er auf der Datenstation eingesetzt, wo es ihm sehr gut gehe. Die Arbeit mache ihm Freude und es gebe auch reichlich zu tun. Stattdessen beabsichtige die Dienststelle nun, ihn für etwa sechs Wochen zur Ausmessung von Mobilfunk-Zeilen einzusetzen. Dr. ... kam zu dem Ergebnis, dass es rein sachlich keine zwingenden Gründe gebe, die vorgeschlagene Tätigkeit abzulehnen. Die Möglichkeit, dass das rechte Knie durch die ständige Beugehaltung sowie die Belastung durch Gasgeben und Bremsen einen Reizzustand entwickeln könnte, sei allerdings gegeben, wenn auch nicht vorhersehbar.
13 
Ab dem 07.07.2011 wurde der Kläger „bis auf Weiteres“ befristet zum Führungs- und Einsatzstab - Technik - im Zusammenhang mit dem Aufbau des Funkzelleninformationssystems umgesetzt. Die Einweisungsfahrt, an der der Kläger als Beifahrer teilnahm, musste wegen starker Schmerzen nach zwei Stunden abgebrochen werden. Nachdem der Kläger sich daraufhin mit fortlaufenden Bescheinigungen seines Hausarztes bis zum 09.09.2011 dienstunfähig erkrankt gemeldet hatte, wurde die Umsetzung am 13.09.2011 mit sofortiger Wirkung aufgehoben und es fand eine erneute Vorstellung beim Polizeiärztlichen Dienst statt. In einem Aktenvermerk vom 13.09.2011 hielt Dr. ... hierzu u.a. fest, der Kläger habe sich aufgrund von Kniebeschwerden krank gemeldet und einen Umsetzungsantrag gestellt, auf den jedoch keine Reaktion erfolgt sei. Das Problem sei zu diesem Zeitpunkt gewesen, dass er keinen Arbeitsplatz mehr besessen habe, wo er hätte hingehen können. Diese Unsicherheit und Ungewissheit sei für ihn psychisch so belastend gewesen, dass er Kopfschmerzen und Magenprobleme bekommen und deswegen vom Hausarzt weiterhin aus psychischen Gründen krankgeschrieben worden sei. Für ihn völlig überraschend sei nun der Untersuchungsauftrag mit dem Vorschlag einer Verwendung im Bezirksdienst (Bürotätigkeiten im Innendienst) gekommen. Seitdem gehe es ihm deutlich besser. Er sei ein überzeugter Polizist und freue sich auf diese Aufgabe. Er habe auch keine Bedenken, dies zu bewältigen; auch eine frühere Bürotätigkeit habe er problemlos geschafft. Weiterhin kenne er die Kollegen und habe früher ein gutes Verhältnis zu ihnen gehabt. Die Verwaltung habe wohl signalisiert, dass eine Umsetzung schon in wenigen Tagen erfolgen könne.
14 
Am 14.09.2011 wurde der Kläger mit Wirkung zum 19.09.2011 bis auf weiteres zum Bezirksdienst des Polizeireviers ... befristet umgesetzt. Dort sollte er hauptsächlich zur Unterstützung des Leiters des Bezirksdienstes und auch als polizeilicher Sachbearbeiter in der Bürobearbeitung eingesetzt werden. Den Dienst trat er am 19.09.2011 an.
15 
Am 27.09.2011 bewarb sich der Kläger um die Stelle des Sachbearbeiters bei beim Führungs- und Einsatzstab des Polizeireviers ..., die inzwischen ausgeschrieben worden war.
16 
In einem Personalgespräch vom 07.11.2011 machte der Kläger deutlich, dass er aufgrund der drohenden Zurruhesetzung und ständig wechselnder Verwendungen verunsichert sei und nicht wisse, wo er stehe. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er zunächst weiter beim Bezirksdienst des Polizeireviers ...-... eingesetzt werden solle, solange Personalbedarf bestehe und eine Spätdienstverrichtung geprüft werde.
17 
In der Zeit vom 28.11.2011 bis 02.12.2012 sowie vom 02.01.2012 bis 13.01.2012 war der Kläger dienstunfähig erkrankt.
18 
Unter dem 17.01.2012 lehnte das Polizeidirektion ... die Bewerbung des Klägers auf die Sachbearbeiterstelle bei der Führungsgruppe des Polizeireviers ... ab, weil diese die Polizeidienstfähigkeit erfordere. Das Ablehnungsschreiben wurde dem Kläger am 19.01.2012 persönlich ausgehändigt. Bei dem Gespräch teilte ihm der Dienststellenleiter weiter mit, dass das Zurruhesetzungsverfahren eingeleitet werde und das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bereits eingeschaltet worden sei. Dieses hatte am 11.11.2011 sein Einvernehmen zur vorzeitigen Zurruhesetzung unter der Auflage erteilt, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt.
19 
Der Kläger legte ab 19.01.2012 fortlaufende ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor.
20 
Mit Verfügung vom 23.01.2012 leitete der Beklagte das Verfahren zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand aufgrund Polizeidienstunfähigkeit ein. Der Kläger erhielt hierzu mit Schreiben vom 14.02.2012 Gelegenheit zur Stellungnahme. Landesweite Anfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 wegen anderer Verwendungsmöglichkeiten des Klägers bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen blieben erfolglos. Der Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden über die beabsichtigte Zurruhesetzungsmaßnahme am 06.06.2012 unterrichtet.
21 
Mit Verfügung der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 wurde der Kläger gem. § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG in den Ruhestand versetzt. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Polizeidirektion ...-... mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zurück.
22 
Der Kläger hat am 02.10.2012 Anfechtungsklage erhoben.
23 
Mit Urteil vom 04.07.2013 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids polizeidienstunfähig gewesen. Die Widerspruchsentscheidung sei auch nicht zu beanstanden, soweit die Behörde davon ausgegangen worden sei, dass auch Anhaltspunkte für eine allgemeine Dienstunfähigkeit gegeben seien. Der Kläger sei auf Ersuchen der Dienststelle nochmals am 05.07.2011 und 13.09.2011 durch den Polizeiarzt untersucht, um die Zuweisung einer einfachen Tätigkeit mit dem Arzt abzustimmen. Der erste Arbeitsversuch nach der ersten Untersuchung habe jedoch bereits am ersten Tage des Einsatzes zu einer zweimonatigen Krankheitszeit geführt, die nur durch einen Urlaub des Klägers kurzfristig unterbrochen worden sei. Nach der zweiten Untersuchung am 13.09.2011 habe sich die Krankheitszeit ausweislich der polizeiärztlichen Stellungnahmen dann ab dem 02.01.2012 andauernd fortgesetzt, wobei die Dienstunfähigkeitsbescheinigungen erst vom Hausarzt und später von einem Psychiater mehrfach gleich über einen Zeitraum von vier bis acht Wochen ausgestellt worden seien. Damit seien jedenfalls die Arbeitsversuche aus welchen Gründen auch immer gescheitert. Zu Unrecht berufe sich der Kläger darauf, dass sein Dienstherr sich nicht hinreichend bemüht habe, eine anderweitige Verwendung für ihn zu finden. Der Dienstherr sei dieser Verpflichtung in ausreichender Weise nachgekommen. Verschiedene landesweite Abfragen vom 29.03.2012, 02.04.2012 und 24.04.2012 bei Polizeidienststellen, Ministerien, Landratsämtern und Kommunen hätten jeweils Fehlanzeigen ergeben. Dass durch die Fehlanzeigen lediglich das Ergebnis der Bemühungen, nämlich das Nichtvorhandensein von Verwendungsmöglichkeiten dokumentiert worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass seitens des Dienstherrn keine dialogischen Bemühungen bei der Suche nach Weiterverwendungsmöglichkeiten des Klägers stattgefunden hätten. Der Beklagte habe die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstreckt, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen gewesen seien. Bezüglich der vom Kläger genannten Einsatzmöglichkeiten auf anderen Polizeidienststellen oder bei der Data-Station des Beklagten, habe dieser schlüssig dargelegt, dass die Data-Station bei der PD ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde und die vom Kläger im Übrigen benannten Stellen im Vollzugsdienst einsetzbare bzw. schichtdienstfähige Beamte erforderten.
24 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17.06.2014 (- 4 S 1705/13 -), dem Kläger zugestellt am 20.06.2014, die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung am 08.07.2014 begründet und unter Bezugnahme auf die Zulassungsbegründung vom 09.09.2013 und die Schriftsätze vom 11.12.2013 und vom 10.01.2014 im Wesentlichen ausgeführt, dass er allgemein dienstfähig gewesen sei und die von der Beklagten vorgenommene Suche nach einer anderweitigen Beschäftigung hiervon ausgehend nicht ausreichend gewesen sei. Zudem sei die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit fehlerbehaftet, weil die notwendige polizeiärztliche Untersuchung nicht den Anforderungen an ihre formelle Durchführung genügt habe. Die Feststellung der allgemeinen Dienstunfähigkeit fuße nicht auf einer polizeidienstärztlichen Untersuchung oder Begutachtung, sondern auf einer Ferndiagnose des Polizeiarztes, die zudem im Widerspruch zur ersten polizeidienstärztlichen Beurteilung stehe. Das beklagte Land habe der materiellen Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der allgemeinen Dienstunfähigkeit und der Polizeidienstunfähigkeit nicht genügt. Schließlich habe es auch zumutbare Umorganisationsmaßnahmen unterlassen, die es hätte durchführen müssen, um ihn im Dienst zu halten. Zumutbare Umorganisationsmaßnahmen müssten jedenfalls in Bezug auf schwerbehinderte Beamte durchgeführt werden, um ihre Dienstfähigkeit zu erhalten. Stattdessen sei er gezielt in den Ruhestand versetzt worden. Dies verstoße gegen Schutz- und Fürsorgepflichten und missachte die Vorgaben zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie den Vorrang der Weiterverwendung.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
das Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 04.07.2013 (- 8 K 3253/12 -) zu ändern und den Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 aufzuheben,
27 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
28 
Das beklagte Land beantragt,
29 
die Berufung zurückzuweisen.
30 
Zur Begründung verweist es auf die bisherigen Schriftsätze, auf die angegriffenen Bescheide sowie auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte hat weiterhin eine Stellungnahme des Polizeiarztes Dr. ... vom 10.09.2014 vorgelegt und sich zu eigen gemacht. Daraus geht insbesondere hervor, dass die Polizeidienstunfähigkeit des Klägers fehlerfrei festgestellt worden sei und auch allgemeine Dienstunfähigkeit des Klägers vorliege. Maßgeblich sei, dass die frühere Polizeidirektion ... als Dienststelle des Klägers seine allgemeine Dienstunfähigkeit mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ermessensfehlerfrei und verbindlich festgestellt habe. Die Dienststelle hätte insbesondere nicht über die ergriffenen Maßnahmen hinaus nach einer Verwendungsmöglichkeit für den Kläger suchen müssen, nachdem er kontinuierlich längerfristige Krankheitsbescheinigungen vorgelegt habe. Denn die Rechtspflicht aus § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG knüpfe grundlegend daran an, dass eine weitere - anderweitige oder geringerwertige - Verwendung des Beamten überhaupt (noch) in Betracht komme und dem Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ Rechnung getragen werden könne. Vorliegend sei es für die Dienststelle aber nicht ersichtlich gewesen, wann und in welchem Umfang der Kläger wieder werde arbeiten können, so dass sich die Frage der weiteren Verwendung erübrigt habe. Vor der langen Krankheitsphase seien dem Kläger regelmäßig in Abstimmung mit dem Polizeiarzt Angebote für alternative Tätigkeiten unterbreitet worden, die er jedoch abgelehnt oder nach kürzester Zeit wegen der damit verbundenen Belastungen nicht mehr ausgeführt habe. Dazu zählten beispielsweise auch alle Tätigkeiten, die mit Sitzen oder längeren Autofahrten verbunden gewesen seien. Innendiensttätigkeiten seien in der Regel zwangsläufig mit Sitzen verbunden. Zudem habe die Polizeidirektion ... hinreichend abgefragt, ob andere Dienststellen oder Behörden über Stellen verfügten, die mit dem Kläger besetzt werden könnten. Dazu habe eine landesweite Abfrage zur Prüfung einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG gehört, sowie die Abfrage bei allen 13 angrenzenden Stadtverwaltungen und Landratsämtern zur Prüfung eines Laufbahnwechsels. Diese Abfragen hätten sich, entgegen der Behauptungen des Klägervertreters, ausdrücklich auch auf in absehbarer Zeit frei werdende Stellen bezogen. Zusätzlich zu den schriftlichen Abfragen seien Verwendungsmöglichkeiten für den Kläger in den internen, dienststellenübergreifenden Besprechungen regelmäßig thematisiert worden, um dessen Interesse an einer Weiterbeschäftigung gerecht zu werden. Dies werde jedoch üblicherweise nicht dokumentiert. Über diesen Austausch seien jedoch über die schriftlichen Anfragen hinaus nähere Einzelheiten zu dem konkreten Fall an die anderen Dienststellen und Behörden übermittelt und es sei wegen der Verfügbarkeit einer anderen Stelle nachgehakt worden. Die Dienststelle sei auch zu Umorganisationsmaßnahmen bereit gewesen, zum Beispiel bei der Arbeitsplatzausgestaltung. Mögliche Umorganisationsmaßnahmen hätten jedoch bei Polizeidienststellen dort ihre Grenzen, wo die Funktionsfähigkeit der Polizei betroffen sei. Es liege in der Natur der Polizeiaufgaben, dass sich der weit überwiegende Teil davon zwangsläufig nicht als reine Innendiensttätigkeit bewältigen lasse. Es habe sich auch die Vorstellung des Klägers, bei der Datenstation in ... beschäftigt zu werden, bis Ende 2013 nicht verwirklichen lassen. Zum einen habe dort weder ein Bedarf bestanden noch sich durch Umorganisationsmaßnahmen zusätzlich entwickeln lassen. Zum anderen habe sich gezeigt, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne. Auch nach der Polizeireform, die zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, habe sich keine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergeben. Unwahr sei die Behauptung des Klägers, es sei dauerhaft eine Datenstation in ... eingerichtet worden, in der er mit Innendiensttätigkeiten beschäftigt werden könne. Dazu werde auf die Stellungnahme der Kriminalpolizeidirektion des Polizeipräsidiums ... zur Situation in der Datenstation verwiesen. Im Rahmen der Polizeireform sei für die Datenstation der Standort ... festgelegt worden, um deren Funktionstüchtigkeit für das Polizeipräsidium ... gewährleisten zu können. Zugleich seien im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens (IBV) die Mitarbeiter der vorherigen Polizeidirektionen landesweit nach dem Grundsatz „Personal folgt Aufgabe“ auf die neuen Standorte verteilt worden. Der einzige Grund für die vorübergehende Verortung einzelner Mitarbeiter in ... sei gewesen, dass es für die Dauer des Umbaus des künftigen Gebäudes der Kriminalpolizei in ... bisher noch an ausreichend Platz gefehlt habe. Es treffe jedoch nicht zu, dass für die Datenstation ein dauerhafter Standort in ... vorgesehen sei. Sobald der Platz in ... geschaffen sei, würden alle Mitarbeiter der Datenstation dauerhaft in ... tätig sein. Das solle spätestens zum März 2015 der Fall sein.
31 
Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 13.11.2015 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von Dr. ..., Facharzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Mannheim. Der Kläger hat am 03.12.2013 ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. ... vom 04.11.2015 vorgelegt, der zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Polizeidienstfähigkeit und die allgemeine Dienstfähigkeit des Klägers auf neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet im Juli 2012 nicht eingeschränkt gewesen seien. Das Gutachten ist dem Sachverständigen übersandt worden. Dr. ... ist in seinem Sachverständigengutachten vom 09.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass Krankheiten oder Einschränkungen der geistigen Fähigkeiten nicht vorlägen und es auch keinen Anhalt dafür gebe, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 eine Erkrankung aus dem Bereich des psychiatrischen Fachgebiets vorgelegen habe. Es habe Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung bestanden. Entsprechend der Definition und der Genese der Anpassungsstörung sei davon auszugehen, dass die entsprechende psychische Symptomatik im Verlauf des Frühjahrs bzw. Frühsommers 2012 remittiert sei. Es habe eine reaktive Komponente des psychischen Befindens bedingt durch die Umstände im beruflichen Umfeld vorgelegen.
32 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
33 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die einschlägigen Verwaltungsakten des beklagten Landes, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
35 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist unter Stellung eines Antrags begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, NVwZ 2006, 1420 m.w.N.) hat Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13.07.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
I.
36 
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 LBG ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit). Maßstab für die Polizeidienstfähigkeit ist nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde; dies sind vielmehr sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG scheidet eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein. Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Entsprechendes gilt für eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeidienstes nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG. Diese Regelungen finden auch für Polizeivollzugsbeamte Anwendung, weil die Länder nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht zur Regelung der weiteren Voraussetzungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand befugt sind. Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG setzt allerdings regelmäßig die allgemeine Dienstfähigkeit des Polizeivollzugsbeamten voraus. Eine Suchpflicht besteht nicht, wenn feststeht, dass er generell nicht mehr oder nur mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten zur Dienstleistung imstande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.11.2014 - 2 B 97.13 -, m.w.N. Juris). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG wird die Polizeidienstunfähigkeit amts- oder polizeiärztlich festgestellt.
37 
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zurruhesetzung prüft das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO von Amts wegen; liegen sie nicht vor, hat die Verfügung keinen Bestand. Dabei ist es hinsichtlich des Ausschlusses einer Weiter- oder anderweitigen Verwendbarkeit als Voraussetzung einer Versetzung in den Ruhestand Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass entsprechende Möglichkeiten nicht bestanden und er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die gesetzlichen Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, Juris).
II.
38 
Nach diesen Grundsätzen ist die Zurruhesetzungsverfügung rechtswidrig, weil die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 43 LBG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vorlagen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt allgemein dienstfähig und gesundheitlich noch in der Lage, kriminalpolizeiliche Aufgaben (u.a.) im Bereich der Datenstation der Polizeidirektion ... auszuüben (1.). Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 LBG in Datenstation der Polizeidirektion... im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mehr bestand (2.). § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG stützt die Zurruhesetzungsverfügung nicht (3.).
39 
1. Der Kläger war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung allgemein dienstfähig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er die Aufgaben des Dienstpostens in der Datenstation ... nicht vollschichtig und dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze hätte bewältigen können.
40 
Die Ausgangsverfügung vom 13.07.2012 stützt sich auf das polizeiärztliche Gutachten vom 14.12.2010, in dem festgestellt wurde, dass der Kläger den gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst bezogen auf das Amt auf Dauer nicht mehr genüge und mit der Wiederherstellung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren nicht zu rechnen sei. Dr. ... stellte in diesem Gutachten die Diagnosen: „Zustand nach Implantation von künstlichen Gelenkflächen in beide Kniegelenke als Folge einer fortgeschrittenen Arthrose; dadurch bedingte Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit insbesondere des rechten Beins; psychische Erschöpfungsreaktion als Folge des chronischen Schmerzzustandes“. Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt, die Polizeidienstfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Bei dem Beamten habe sich im Laufe der letzten 15 Jahren eine fortgeschrittene Arthrose in beiden Kniegelenken entwickelt, welche Anlass zu zahlreichen Operationen gewesen sei. Letztlich sei es erforderlich geworden, in beide Gelenke künstliche Gelenkflächen zu implantieren, um so den chronischen Schmerz- und Entzündungszustand zu vermindern. Durch diese Maßnahmen habe das Allgemeinbefinden des Klägers deutlich verbessert werden können. Die Gelenkprothesen würden aber künftig zu dauerhafter Vorsicht in Bezug auf Belastungen zwingen. Zudem bestehe als Folge der Operationen im rechten Bein ein chronisch schmerzhafter Folgezustand der Weichteilgewebe (sog. Morbus Sudeck), welcher die Belastbarkeit weiter einschränke. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, wesentliche Elemente des Polizeiberufs auszuüben. Größere Gehstrecken, schnelles Laufen und Sprünge jeder Art müssten zukünftig vermieden werden. Auch seine Verteidigungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Dagegen werde erwartet, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine Verwendung im Innen- und Tagesdienst nach einer kurzen Einarbeitungsphase wieder erreicht werden könne. Zu vermeiden seien große Gehstrecken. Aufgrund der krankheitsbedingten, psychischen Belastungen und dem zwischenzeitlich zuerkannten GdB von 50 scheide zukünftig auch eine Verwendung im Nacht- und Schichtdienst aus. Damit hat der Polizeiarzt plausibel und nachvollziehbar die Polizeidiensttauglichkeit ausgeschlossen. Dagegen war zu erwarten, dass die allgemeine Dienstfähigkeit für eine leidensgerechte Tätigkeit wieder vollschichtig erreicht werden kann, was die Ende März 2011 abgeschlossene und gelungene Wiedereingliederung bestätigte.
41 
Dr. ... hat den Kläger für den Polizeiärztlichen Dienst des Beklagten zudem erneut am 05.07.2011 und am 13.09.2011 untersucht und der Polizeidirektion unter dem 13.09.2011 mitgeteilt, der körperliche Gesundheitszustand des Klägers sei unverändert. Der Kläger sei in der Lage, eine Bürotätigkeit im Innendienst vollschichtig zu versehen. Ein wichtiger Punkt hierbei sei die Möglichkeit, zwischendurch immer wieder aufzustehen und die Beine zu bewegen. Eine Verwendung im Bezirksdienst für die Bürobearbeitung von Ermittlungsverfahren entspreche genau der Leistungsfähigkeit und werde ärztlicherseits sehr unterstützt. Der Kläger sei zu einem sofortigen Beginn bereit. Damit gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der damals vorgesehenen oder aber der Fortsetzung der Tätigkeit in der Datenstation in ... nicht - mehr - gewachsen oder gar allgemein dienstunfähig gewesen wäre.
42 
Nachfolgend fanden vor der Widerspruchsentscheidung keine polizeiärztlichen Untersuchungen mehr statt. Dass der Kläger weiterhin noch allgemein dienstfähig war, steht für den Senat auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. ... fest. Dieser ist nachvollziehbar und überzeugend unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Anamnese und der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gekommen, dass beim Kläger zum Ende 2011/Anfang 2012 eine Anpassungsstörung (ICD 10: F 43.2) bedingt durch die Umstände am Arbeitsplatz vorgelegen habe, die im Verlauf des Frühjahrs/Frühsommers 2012 remittiert sei. Ab September 2012 habe der Kläger das Abendgymnasium in Schwäbisch-Gmünd besucht, was gegen eine Arbeitsunfähigkeit spreche. Eine fortbestehende Einschränkung der körperlichen, geistigen oder psychischen Fähigkeiten bzw. Belastbarkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im September 2012 habe aus neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht nicht vorgelegen. Die Polizeidienstfähigkeit sei zum damaligen Zeitpunkt ausschließlich aus orthopädischer Sicht bedingt durch das Kniegelenksleiden zu beurteilen gewesen. Die allgemeine Dienstfähigkeit sei nicht eingeschränkt gewesen und diesbezüglich seien auch keine erheblichen Fehlzeiten zu erwarten gewesen. Übliche Tätigkeiten des allgemeinen Innendienstes seien dem Kläger in Vollzeit möglich gewesen. Insbesondere sei ihm die Tätigkeit in einer Datenstation gesundheitlich auf Dauer zumutbar und erhebliche Fehlzeiten nicht zu erwarten gewesen.
43 
Demgegenüber überzeugt es nicht, wenn der Polizeiarzt Dr. ... in einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2013 darlegt, es werde nicht verkannt, dass sich die psychische Symptomatik beim Kläger zwischen den polizeiärztlichen Untersuchungen September 2010 und September 2011 gewandelt habe. Die Folge davon sei mit einer anhaftenden Arbeitsunfähigkeit, welche vom psychiatrischen Facharzt bescheinigt worden sei, jedoch eindeutig. Insoweit ist schon nicht erkennbar, worauf Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 untersucht und seine allgemeine Dienstfähigkeit bejaht hat, abgesehen von später vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seine Beurteilung gründet. Soweit er weiter ausführt, dass es nach ärztlicher Erfahrung in der gegebenen Situation (jahrelang bestehender Arbeitsplatzkonflikt, Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Vorgesetzte, Gerichtsverfahren gegen den Dienstherrn, Verbitterung, Anpassungsproblematik) kaum zu erwarten sei, dass eine unmittelbare psychische Normalisierung eintreten werde, ist auch nicht erkennbar, ob er insoweit auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung abstellt. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, widerspricht diese Einschätzung seiner Beurteilung, die er zum Zeitpunkt seiner letzten Untersuchung abgegeben hat. Im Übrigen wird sie auch aktuell weder von seiner Nachfolgerin (Gutachten vom 01.10.2015) noch von dem gerichtlichen Sachverständigen, die den Kläger persönlich untersucht haben und denen Befundberichte der behandelnden Ärzte vorlagen, geteilt.
44 
Soweit der Beklagte gegen die Weiterverwendung im Bereich der Datenstation nun einwendet, dass der Kläger eine Tätigkeit im Sitzen nicht ausüben könne, überzeugt auch dies nicht. Der Kläger hat bei Dr. ... angegeben, ein längeres Sitzen mit angewinkelten Beinen sei nicht möglich. Dem entspricht die aktuelle polizeiärztliche Einschätzung, dass eine Bürotätigkeit im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen möglich ist, und nur längere Autofahrten oder Gehstrecken krankheitsbedingt ausscheiden (Medizinaldirektorin S..., ..., Gutachten vom 01.10.2015). Soweit Medizinaldirektorin S... Einschränkungen dahingehend gemacht hat, dass der Kläger einen Arbeitsstuhl benötige, an dem er die korrekte Sitzhöhe und Sitzposition einstellen könne, und der auch über eine leichte Neigung der Sitzfläche nach vorne sowie Armlehnen und eine anatomisch geformte Lumbalstütze verfügen solle, ist dem durch eine entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes Rechnung zu tragen. Weitergehende Beeinträchtigungen hat weder die Medizinaldirektorin S... gesehen noch der Sachverständige Dr. ... aus aktueller neurologischer, psychiatrischer und internistischer Sicht feststellen können.
45 
2. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass eine Verwendungsmöglichkeit insbesondere im Bereich der Datenstation nicht mehr zur Verfügung stand.
46 
a) Der Kläger hat durchgehend vorgetragen, dass seine dauerhafte Umsetzung zur Datenstation möglich gewesen wäre, nachdem dort eine Mitarbeiterin im Frühjahr 2011 ausgeschieden sei. Dem ist der Beklagte im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern er hat im Wesentlichen erklärt, dass die Datenstation bei der Polizeidirektion ... mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erneut angegeben, dass er ab dem 22.03.2011 zunächst bei der Datenstation eingesetzt worden sei, dort keine Probleme gehabt, sich wohl gefühlt habe und dort auch hätte weiterbeschäftigt werden können. Die Vertreterin der Beklagten hat wiederum lediglich darauf verwiesen, dass keine dauerhafte Stelle vorhanden gewesen sei. Auch im Berufungsverfahren wird keine konkrete Aussage dazu gemacht, dass, ab wann und aus welchem Grund der Dienstposten nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Konkretes hierzu lässt sich insbesondere aus der von dem Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... vom 30.09.2014 nicht entnehmen. Es wird darin mitgeteilt, dass Kriminalkommissar L. bereits dauerhaft an den Standort ... zur dortigen Datenstation umgesetzt worden sei, Kriminalkommissar G. und Polizeihauptmeister B. würden (in der Phase 2) ebenfalls nach ... wechseln. Entsprechende Versetzungsverfügungen lägen bereits vor. Für die Frage, ob der Kläger seinen Dienstposten in der Datenstation ... über den 14.09.2012 hätte weiter wahrnehmen können, ergibt sich hieraus nichts. Vielmehr lässt sich den allgemeinen Ausführungen zu der in zwei Phasen erfolgenden Zusammenführung der bisherigen Datenstationen bei der K 7/Datenstation am Standort ... entnehmen, dass sich die Umorganisation weiterhin in der Phase 1, der Interimsphase, befindet, in der der Dienstbetrieb der bisherigen Datenstationen an den Standorten ..., ..., ... und ... grundsätzlich noch unverändert (Ausnahme: Abfragedienst) fortgeführt wird, auch wenn die K 7/Datenstation am Standort ... bereits ab dem 01.01.2014 die zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion für alle Datenstationen übernommen hat. Die Phase 2 beginnt erst mit der Bezugsfertigkeit des neuen Dienstgebäudes der Kriminalpolizeidirektion. Erst dann sollen sukzessive alle bisherigen Datenstationen bei K 7/Datenstation am Dienstort ... zusammengeführt und zentralisiert werden.
47 
Für die Weiterverwendungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung kommt es aber nicht darauf an, dass der konkrete Dienstposten dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze des Beamten fortbesteht, sondern darauf, dass der polizeidienstunfähige Beamte voraussichtlich auf Dauer weiterhin in der Lage sein wird, die darin zusammengefassten Aufgaben zu erfüllen. Solange eine solche Verwendung möglich ist, liegen die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nicht vor. Fällt die Weiterverwendungsmöglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt weg, muss zu diesem erneut eine entsprechende Beschäftigung gesucht werden. Die Weiterverwendung im Polizeidienst in der Datenstation der Polizeidirektion ... scheiterte damit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht daran, dass diese ursprünglich bereits mit Ablauf des 31.12.2013 hätte aufgelöst werden sollen.
48 
Ergänzend ist festzustellen, dass auch eine anschließende Weiterbeschäftigung des Klägers in ... in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Gutachten ist jedenfalls nicht feststellbar, dass dem Kläger, der nach seinen Angaben gegenüber Medizinaldirektorin S... noch max. zwei Stunden ohne Pause Autofahren kann, nach Abschluss der Umstrukturierungsmaßnahmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit in ... (evtl. auch nach einem Umzug) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre. Hiervon ist der Beklagte wohl auch grundsätzlich ausgegangen, da er seine Suche nach einer geeigneten Tätigkeit für den Kläger landesweit betrieben hat. Auch der Kläger selbst, der geltend macht, dass der Beklagte seiner Suchpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei, hat sich auf eine gesundheitlich bedingte räumliche Beschränkung wohl nicht berufen. Damit lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass der Kläger zunächst weiterhin in der Datenstation in ... und anschließend ggf. in ... weiterbeschäftigt werden konnte. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums ... lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass selbst in der Phase 2 soziale Gründe noch berücksichtigt und erst noch Anreize für Wechselbereitschaft geschaffen werden, was bedeuten dürfte, dass auch in der letzten Phase nicht - nur - bereits feststehende organisatorische Entscheidungen umgesetzt, sondern Besetzungsentscheidungen erst noch getroffen werden. Hierzu wird ausgeführt, an der Planung für die Phase 2 werde unverändert festgehalten. Dies habe zur Folge, dass angestrebt werde, soweit im Interessenbekundungsverfahren aus Anlass der Polizeistrukturreform aufgrund vorliegender sozialer Gründe keine andere Entscheidung ergehe, das Personal der temporär noch dezentralen Datenstationen am Standort ... zu konzentrieren. Durch die in Aussicht stehende Höhergruppierung der Tarifbeschäftigten nach E 9 könne möglicherweise eine Anreizstruktur für eine Verwendung am Dienstort ... geschaffen werden.
49 
b) Soweit der Beklagte nun geltend macht, bei der Datenstation habe auch temporär am Standort ... keine Beschäftigungsmöglichkeit bestanden, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er, wie dargelegt, dem Vortrag des Klägers, es sei weiterhin ein Dienstposten in der Datenstation ... verfügbar gewesen, bisher im Wesentlichen mit dem Vortrag entgegengetreten ist, dass dieser künftig nach ... verlagert werde, was dafür spricht, dass eine organisatorische Veränderung im Bereich der Datenstation ... bis dahin noch nicht erfolgt war. Zudem lassen sich auch aus den weiteren Ausführungen in der in Bezug genommenen Stellungnahme keine substantiierten Angaben dafür entnehmen, dass der im Frühjahr 2011 vakant gewordene und dem Kläger mehrere Monate übertragene Dienstposten in ... anschließend nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Wenn dort ausgeführt wird, eine weitere Erhöhung des Anteils von Stellen im Polizeivollzugsdienst (z. B. durch eine Verwendung des Klägers) bei der Datenstation sei auch temporär am Standort ... nicht darstellbar, bezieht sich dies auf die gegenwärtige Situation, ohne näher darzutun, ob und ggf. wann der streitige Dienstposten entfallen ist oder inzwischen anderweitig besetzt wurde. Im Übrigen wird wiederum auf die Zukunft gerichtet mitgeteilt, das Polizeipräsidium ... sei gehalten, bereits bestehende erhebliche personelle Überhänge bei den Datenstationen im Polizeivollzugsdienst sukzessive abzubauen (Umfang: acht von elf Stellen Polizeivollzugsdienst). Inwiefern es gelinge, diese Stellenreduzierung im Polizeivollzugsdienst durch einen Stellenzugang im Tarifbereich zu kompensieren, bleibe abzuwarten.
50 
3. Der Beklagte kann seine Verfügung auch nicht mit Erfolg nachträglich mit der Vermutung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG begründen. Dabei kann offenbleiben, ob eine auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gestützte Begründung von der Behörde im Klageverfahren nachgeschoben werden kann und/oder ob das Gericht das Vorliegen dieser Alternative selbst dann zu prüfen hat, wenn die Behörde sich nicht auf die Vermutungsregelung beruft. Denn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung nicht erfüllt.
51 
Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können (im Anschluss an OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 03.02.2012 - 1 B 1490/11 -, m.w.N., Juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger im September 2012 bereits seit dem 19.01.2012 durchgehend als dienstunfähig erkrankt gemeldet. Eine Prognose, ob Aussicht bestand, dass seine Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll hergestellt sein wird, enthält die Verfügung aber jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglichen würde. Auch wenn man eine nachgeschobene oder von Amts wegen anzustellende Prognose für zulässig hält, hängt deren materielle Rechtmäßigkeit aber von den Erkenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung standen. Denn es bleibt für die vorzunehmende Einschätzung bei dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung, so dass erst nach diesem Zeitpunkt erlangte Erkenntnisse diese nicht stützen können. Vor Ergehen der Widerspruchsentscheidung hatte der Beklagte zur Frage, ob keine Aussicht bestand, dass die volle Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt sein würde, aber keine Ermittlungen angestellt. Es lag insbesondere keine (amts-)ärztliche Stellungnahme hierzu vor.
53 
Die nachträglichen Einschätzungen von Dr. ..., der den Kläger zuletzt im September 2011 gesehen und keine Zweifel an seiner vollschichtigen Dienstfähigkeit hinsichtlich der damals vorgesehenen Verwendung geäußert hatte, helfen hier nicht weiter. Soweit sich Dr. ... in seiner Stellungnahme vom 12.06.2013 für seine nachträglich geänderte Einschätzung auf seine ärztliche Erfahrung beruft, ist nicht erkennbar, auf welchen Erkenntniszeitpunkt er dabei abstellt (vgl. auch oben unter II.1.). Im Übrigen lag eine entsprechende Äußerung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls nicht vor. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Dr. ... in der Stellungnahme vom 21.11.2012 ausführt, dass es ab Juni 2011 wieder zu erheblichen Fehlzeiten und ab Jahresanfang 2012 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit gekommen sei, die durch den Hausarzt sowie durch einen Nervenarzt regelmäßig, zuletzt für jeweils für die Dauer von sechs Wochen bescheinigt worden seien, woraus sich ablesen lasse, dass die behandelnden Ärzte nicht mit einer absehbaren Gesundung gerechnet hätten. Damit habe sich die vorsichtige positive Prognose auf den Erhalt der allgemeinen Dienstfähigkeit zumindest mittelfristig nicht erfüllt. Denn auch diese Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht vor und allein behördliche Mutmaßungen über die Einschätzung der behandelnden Ärzte konnten keine überzeugende Grundlage für eine von der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden positiven polizeiärztlichen Einschätzung abweichende Prognose bilden.
54 
Zudem überzeugt diese Stellungnahme auch in der Sache nicht. Der Kläger war im Juni 2011 lediglich 11 Tage dienstunfähig erkrankt. Die erste längere ärztlich bescheinigte Dienstunfähigkeit lag in der Zeit vom 11.07. bis 09.09.2011 vor. Der Kläger war zuvor zu einer Fahrertätigkeit umgesetzt worden. Er hatte bereits am ersten Tag erhebliche Kniebeschwerden entwickelt, so dass sein Hausarzt ihn krankschrieb. Dass diese Tätigkeit nicht leidensgerecht war, wird belegt durch die ärztlichen und gutachterlichen Aussagen, wonach dem Kläger aufgrund der Knieprothesen keine längeren Autofahrten zuzumuten waren und zuzumuten sind (vgl. unten). Die Anfang Juli 2011 eingetretene Dienstunfähigkeit konnte schon vor diesem Hintergrund keine ausreichende Grundlage für die Annahme des Vorliegens dauerhafter allgemeiner Dienstunfähigkeit bilden. Nach Aufhebung dieser Umsetzung und Einsatz des Klägers im Bezirksdienst kam es lediglich zu zwei kurzen krankheitsbedingten Ausfällen von fünf Tagen bzw. zwei Wochen.
55 
Ab dem 19.01.2012 wurde der Kläger von seinen behandelnden Haus- und Fachärzten durchgehend dienstunfähig krankgeschrieben. Nach Angaben des behandelnden Psychiaters handelte es sich um eine reaktive psychische Störung als Folge tiefer Kränkung und Verbitterung durch die sog. Zwangspensionierung. Besonders habe ihn die Tatsache empört, dass der Polizeiarzt ihn nicht persönlich untersucht habe. Auch sei er der Meinung gewesen, dass er auf einem anderen Dienstposten durchaus noch wertvolle Arbeit leisten könnte, was dem behandelnden Psychiater aufgrund der guten Fähigkeiten des Klägers auch nachvollziehbar erschien (Befundbericht des Neurologen und Psychiaters Dr. ...,... vom 29.04.2013). Eine Prognose dahingehend, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht bestand, ließ damit auch diese im - zeitlichen - Zusammenhang mit dem bereits beabsichtigten und am 23.01.2012 eingeleiteten Zurruhesetzungsverfahren aufgetretene Dienstunfähigkeit allein nicht zu. Insofern stützt sich der Senat auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. ..., der schlüssig und überzeugend dargelegt hat, dass die damalige Dienstunfähigkeit durch die Belastungen an der konkreten Arbeitsstelle bedingt gewesen seien. Dies habe aber eine allgemeine Dienstfähigkeit als Polizeibeamter nicht ausgeschlossen. Die bescheinigten Zeiträume für die Arbeitsunfähigkeit mit sechs Wochen seien aus gutachterlicher Sicht recht großzügig bemessen und medizinisch nicht nachvollziehbar. Die ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit Zeiträumen von sechs Wochen sehe er im Rahmen eines vertrauensvollen Arzt-Patienten-Verhältnisses, wo sich Therapeutinnen und Therapeuten auch für die sozialen Anliegen der ihnen „anvertrauten“ Patienten im Sinne eines „medizinischen Anwalts“ einsetzten, was einer objektiven bzw. neutralen Beurteilung nicht entspreche. Eine solche aus fürsorglich subjektiver Perspektive angegebene Einschätzung werde aus therapeutischer Sicht als korrekt empfunden, sei jedoch nicht neutral.
56 
Allein auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und den vorgelegten Dienstunfähigkeitsbescheinigungen kann und konnte damit hier eine sichere Prognose nicht gestellt werden. Es fehlt somit jedenfalls am Vorliegen ausreichender Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt, die eine nachträgliche Prognose stützen könnten. Die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Würdigung vorgelegter Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bestätigen letztlich, dass auch bei langfristig bescheinigter Dienstunfähigkeit eine Zurruhesetzung regelmäßig nicht ohne ein neutrales (amts-)ärztliches Gutachten erfolgen kann, das die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben, enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, Juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei eine persönliche Befragung des Beamten im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn - wie hier - psychische Erkrankungen im Raum stehen (BVerwG, Beschluss vom 03.06.2014 - 2 B 105.12 -, Juris). Soweit der Amtsarzt - ggf. entgegen der Einschätzung der behandelnden Ärzte - zu der Überzeugung gelangt, dass der Beamte auch seinem ihm konkret anvertrauten Aufgabenbereich weiterhin oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erneut zumutbar bewältigen kann, wird der Dienstherr ggf. nach § 11 Abs. 1 LBesG vorgehen und disziplinarrechtliche Maßnahmen ergreifen. Eine Zurruhesetzung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG scheidet dann dagegen aus.
III.
57 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war für notwendig zu erklären. Notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Dies ist nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage ist, seine Rechte im Widerspruchsverfahren ausreichend zu wahren. Die Notwendigkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Sachverhalt komplexe Tat- und Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht ohne weiteres beantworten lassen. So liegt der Fall hier.
IV.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
59 
Beschluss vom 20.07.2016
60 
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.07.2013 gemäß § 40 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, 3 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG a.F. auf 44.627,70 EUR festgesetzt.
61 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

Tenor

1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsver-fahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen seine Ruhestandsversetzung.

1. Der am geborene Kläger trat am 04.10.2005 als Polizeimeisteranwärter in den Dienst bei der Beklagten ein. Nach Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und verlängerter Probezeit wurde der Kläger mit Wirkung zum 28.09.2011 als Polizeimeister in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seit dem 18.11.2011 bis zum Ende seiner aktiven Dienstzeit war der Kläger krankgeschrieben.

In einem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes der Beklagten vom 14.10.2014 heißt es auszugsweise wie folgt:

"(…) Herr ist nicht uneingeschränkt gesundheitlich geeignet für den Polizeivollzugsdienst. Es ist nach ärztlich-wissenschaftlicher Erfahrung nicht zu erwarten, dass die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst innerhalb zweier Jahre wiedererlangt wird (…).

Der Beamte ist nur eingeschränkt gesundheitlich geeignet für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes. Es müsste aufgrund der Erkrankung des Beamten eine schonende Eingliederung in den neuen, dem Beamten nicht vertrauten Dienstbetrieb gewährleistet sein. Inwieweit in den nächsten 12 Monaten eine heimatferne Verwendung, z.B. im Sinne einer Umschulungsmaßnahme, möglich ist, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abgesehen werden.

Der Beamte ist aktuell heimatnah in medizinischer Betreuung und sollte dies zunächst beibehalten.

Eine Verwendung im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes kann durchaus als gesundheitsfördernd interpretiert werden.

Bei Nicht-Berücksichtigung im allgemeinen Verwaltungsdienst sollte eine erneute Untersuchung des Beamten nach 2 Jahren erfolgen, um eine neue Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. eine Wiederaufnahme des Polizeivollzugsdienstes zu prüfen. (…)."

Mit Bescheid vom 09.12.2015 sprach die Beklagte die Ruhestandsversetzung des Klägers mit Ablauf des 31.12.2015 aus.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung legte er u. a. eine medizinische Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 vor, die den Kläger als soweit gesundheitlich genesen ansah, dass er ab dem Jahr 2016, zwar nicht für den Polizeivollzugsdienst, aber für den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes als wieder dienstfähig angesehen werden könne.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2016 zurück.

2. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.03.2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen,

die Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 09.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2016 wird aufgehoben und die Beiziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Ruhestandsversetzung nicht hätte erfolgen dürfen, weil er nicht dauerhaft dienstunfähig im Sinne von § 44 BBG sei. Nach dem Grundsatz einer anderweitigen Verwendung vor Versorgung hätte eine Ruhestandsversetzung als „ultima ratio“ nicht erfolgen dürfen. Ausweislich der Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015 sei der Kläger gesundheitlich in der Lage und auch bereit, eine Tätigkeit im Bereich des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Bundes aufzunehmen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 08.06.2016,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ausweislich des polizeiärztlichen Gutachtens vom 14.10.2014 feststehe, dass der Kläger nicht mehr polizeidienstfähig sei. Auch eine anderweitige Verwendung sei zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht möglich oder absehbar gewesen. Für eine Tätigkeit im allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes sei die Absolvierung eines sechsmonatigen Lehrgangs beim Bundesverwaltungsamt in Köln Voraussetzung. Zu einer solchen, nicht heimatnahen Verwendung sei aber der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gesundheitlich weder in der Lage gewesen, noch sei absehbar gewesen, ob dies zukünftig der Fall sein würde. Die Möglichkeit des künftigen Wiedereintritts der Dienstfähigkeit des Klägers hindere nicht dessen Ruhestandsversetzung, weil es für diesen Fall die Möglichkeit der „Reaktivierung“ nach § 46 BBG gebe. Die Ruhestandsversetzung sei aber jedenfalls gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich gewesen. Es habe pflichtgemäßem Ermessen im Sinne dieser Norm entsprochen, den bereits seit 18.11.2011 durchgehend erkrankten Kläger nach über vier Jahren andauernder Dienstunfähigkeit wegen Krankheit mit Ablauf des 31.12.2015 in den Ruhestand zu versetzen.

3. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.02.2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung erfolgte rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten aus seinem Beamtenverhältnis. Die Zurruhesetzungsverfügung war daher gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben.

1. Eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung konnte nicht festgestellt werden, so dass sich diese als rechtswidrig erweist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG ist der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird in den Ruhestand nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (st. Rspr. vgl. nur: BVerwG, U.v. 26.3.2009 - 2 C 73.08 - BverwGE 133, 297/299; vgl. auch: BeckOK, VwGO, § 113 Rn. 22 m.w.N.), hier also der Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016. Aus dem Zusammenspiel der Regelungen der einzelnen Sätze des § 44 Abs. 1 BBG und dem zu Grunde liegenden Leitgedanken „Rehabilitierung vor Versorgung“ (BVerwG, U.v. 20.03.2009, a.a.O., S. 302; vgl. auch: BeckOK, BBG, § 44 Rn. 1 ff.) folgt zudem, dass der Kläger als Beamter auf Lebenszeit dann nur in den Ruhestand hätte versetzt werden dürfen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt - dem 03.03.2016 - auch die Dienstunfähigkeit für eine anderweitige Verwendung gegeben gewesen wäre. Gemessen an diesen Maßstäben lag beim Kläger keine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor (hierzu unter a.). Von einer Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann ebenfalls nicht ausgegangen werden (hierzu unter b.). Jedenfalls kann aber die streitgegenständliche Zurruhesetzungsverfügung zumindest wegen nicht rechtskonformer Ermessensausübung (hierzu unter c.) keinen Bestand haben.

a) Eine Dienstunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG lässt sich schon alleine auf Basis des der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegten sozialmedizinischen Gutachtens des polizeiärztlichen Diensts vom 14.10.2014 nicht feststellen. Denn zumindest wird eine anderweitige Verwendung außerhalb des Polizeivollzugsdiensts in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 BBG) als möglich angesehen. Dem Kläger wird hierfür eine, wenn auch eingeschränkte, gesundheitliche Eignung attestiert. Ebenfalls wird eine gesundheitsfördernde Wirkung einer solchen Verwendung zumindest in den Raum gestellt. Freilich weist das Gutachten auch auf die Notwendigkeit einer schonenden Wiedereingliederung hin und lässt damit verbundene Zweifel am Erfolg der Wiedereingliederung zu; diesen Aspekt hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den medizinischen Teil des Gutachtens (Bl. 195 der Behördenakte) thematisiert. Schließlich führt das Gutachten auch aus, dass noch nicht absehbar sei, ob eine heimatferne Verwendung des Klägers auch für eine für den Wechsel in den allgemeinen Verwaltungsdienst erforderliche „Umschulung“ in den nächsten zwölf Monaten erfolgen könne. Dabei ist aber zu beachten, dass sich diese Prognose für zwölf Monate auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 14.10.2014 bezieht und daher sich nur auf den Zeitraum bis Oktober 2015 erstreckt.

Im Ergebnis lässt sich jedenfalls aus den Aussagen des Gutachtens nicht der Schluss ableiten, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und des entsprechenden Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 auf Grund des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen eine dauernde Unfähigkeit des Klägers festgestellt war, die Dienstpflichten im Rahmen einer anderweitigen Verwendung in der Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts des Bundes erfüllen zu können. Vielmehr weist das Gutachten deutlich darauf hin, dass mit fortschreitender Zeit eine gesundheitliche Genesung des Klägers zu erwarten ist, die eine Verwendung des Klägers im allgemeinen Verwaltungsdienst dem Grunde nach ermöglichen würde.

b) Auch eine Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kann zum maßgeblichen Zeitpunkt des 03.03.2016 nicht festgestellt werden. Zwar war der Kläger zum Ende seiner aktiven Dienstzeit am 31.12.2015 bereits seit über vier Jahren krankgeschrieben, was die von § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG normierte Tatbestandsvoraussetzung einer mindestens dreimonatigen Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Ruhestandsversetzung bei Weitem übertrifft.

Das Gesetz verlangt jedoch als weitere Tatbestandsvoraussetzung eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung in die Zukunft gerichtete Prognose, dass keine Aussicht auf volle Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb der kommenden sechs Monate besteht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Das sozialmedizinische Gutachten des polizeilichen Dienstes vom 14.10.2014 trifft nur eine Aussage zu den nächsten zwölf Monaten ab seiner Erstellung. Damit ist nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung am 09.12.2015 und erst recht bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 03.03.2016 eine derartige Negativprognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Klägers gestellt werden konnte. Gegen das Vorliegen einer solchen „Negativprognose“ spricht zudem die vom Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte privatärztliche Stellungnahme der Sozialstiftung vom 23.12.2015. Auch wenn einer privatärztlichen Stellungnahme regelmäßig nicht der Beweiswert einer amtsärztlichen Begutachtung zugemessen wird, bestätigt diese jedoch die bereits dem sozialmedizinischen Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 14.10.2014 zu entnehmende Erwartung einer sich entwickelnden gesundheitlichen Besserung beim Kläger. Insoweit decken sich das polizeiärztliche Gutachten und die privatärztliche Stellungnahme, wobei letztere außerdem die zusätzliche Aussage enthält, der Kläger sei ab dem Jahr 2016 wieder gesundheitlich für die „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst in der Lage. Dies steht aber nicht im Widerspruch zum polizeiärztlichen Gutachten, das lediglich Zweifel für den Zeitraum bis Oktober 2015 an einer gesundheitlichen Genesung des Klägers für die „Umschulung“ angeführt hat, so dass die privatärztliche Stellungnahme eine durchaus plausible Aussage trifft.

Angesichts des bereits oben erwähnten Leitgedankens der Regelungen des BBG über die vorzeitige Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen - Rehabilitation vor Versorgung - kann auch die hier vorliegende sehr lange andauernde Erkrankung des Klägers vor dem Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht dazu führen, dass die Notwendigkeit einer Prognose für die gesundheitliche Entwicklung in den ersten sechs Monaten nach der Ruhestandsversetzung entfallen oder auch nur verkürzt werden könnte. Denn es ist der Sinn und Zweck dieser Regelung, nur diejenigen Beamten in den Ruhestand zu versetzen, bei denen für eine Rehabilitation und Rückkehr in den aktiven Dienst innerhalb des absehbaren Zeitraums von sechs Monaten keine Aussicht auf Erfolg besteht. Aus dem Umstand einer länger andauernden Krankheitsphase alleine kann aber noch keine tragfähige Aussage darüber getroffen werden, wie die gesundheitliche Entwicklung bei einem Betroffenen innerhalb der nächsten sechs Monate sein wird, da es immer möglich ist, dass auch nach langer Krankheitsdauer eine Genesung erfolgt oder absehbar ist (vgl. BeckOK, BBG, § 44 Rn. 11). Der Dienstherr wird durch diese Regelung einer stets vorzunehmenden Prognose der gesundheitlichen Entwicklung des Beamten auch nicht unangemessen belastet oder hat langandauernde Erkrankungen tatenlos hinzunehmen. Vielmehr ist der Dienstherr gehalten, bei vermutlich länger andauernden Erkrankungen zeitnah - ggf. schon nach Ablauf der gesetzlichen Mindestfrist von drei Monaten - zu prüfen, ob eine Aussicht für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten innerhalb des Prognosezeitraums von sechs Monaten besteht. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Dienstherr gehalten, zeitnah nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ruhestandsversetzung des Beamten zu entscheiden, so dass im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung die durchgeführte medizinische Begutachtung noch eine ausreichende Prognose für die künftige gesundheitliche Entwicklung des Beamten ermöglicht.

c) Die Ruhestandsversetzung des Klägers muss jedenfalls als ermessensfehlerhaft angesehen werden, so dass sie sich auch alleine aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Wegen der auszuschließenden dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG könnte sich die Zurruhesetzungsverfügung allenfalls auf den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG stützen. Will ein Dienstherr aber letzteren einer Ruhestandsversetzung zu Grunde legen, hat er insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er eine Dienstunfähigkeit annimmt und eine Zurruhesetzungsverfügung ausspricht (vgl. Battis, Kommentar zum BBG, § 44 Rn. 7). Hier hätte die Beklagte dann aber jedenfalls alle Belange, d.h. auch die für den Kläger günstigen Umstände (vgl. § 24 Abs. 2 VwVfG) bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen. Auf Grund des vom Kläger vorgelegten Attests der Sozialstiftung vom 23.12.2015 wäre die Beklagte gehalten gewesen, der Frage der wiedergewonnenen Dienstfähigkeit des Klägers für die Durchführung der „Umschulung“ in den allgemeinen Verwaltungsdienst näher nachzugehen und ggf. eine erneute polizeiärztliche Begutachtung durchzuführen, zumal im vorliegenden polizeiärztlichen Gutachten vom 14.10.2014 hierfür nur für den Zeitraum bis Oktober 2015 eine Aussage enthalten war. Da diesem Umstand von der Beklagten aber nicht nachgegangen wurde, entspricht das von der Beklagten ausgeübte Ermessen nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensausübung (§ 40 VwVfG).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers zum Widerspruchsverfahren war gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Angesichts der Bedeutung der Sache für den Kläger - Ausscheiden aus dem aktiven Dienst und „zwangsweise“ Eintritt in den Ruhestand - konnte der Kläger auch bereits im Widerspruchsverfahren die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen. Bei Angelegenheiten dieser Tragweite für die eigene Lebensgestaltung kann einem Betroffenen nicht zugemutet werden, ein Widerspruchsverfahren ohne professionelle Hilfe zu führen.

4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.