Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16

published on 25/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 25. Apr. 2018 - 1 K 2463/16
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Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... im Beamtenverhältnis bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als Leiter der Abteilung ... tätig. Im Jahr 1994 wurde er zum ... (Besoldungsgruppe A 15) ernannt. Mit Verfügung vom 24.08.2015 wurde er im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten der Besoldungsgruppe A 15 zum Fachbereich ... umgesetzt. Wegen dieser Umsetzung und einer beamtenrechtlichen Beurteilung vom 10.02.2014 sind weitere Verfahren bei der Kammer (1 K 923/16 und 1 K 2823/14) anhängig, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.
Der Kläger ist seit dem 19.01.2015 arbeitsunfähig erkrankt; die letzte in den dem Gericht vorgelegten Akten befindliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2016 ist bis zum 10.05.2015 (gemeint: 2016) ausgestellt.
Nach Untersuchung des Klägers am 07.09.2015, die mit Verfügung der Beklagten vom 25.08.2015 angeordnet worden war, kam der Fachbereich Gesundheit (...) der Beklagten mit amtsärztlichem Zeugnis vom 02.12.2015 zum Ergebnis, dass der Kläger seine Dienstpflichten als ... derzeit nicht erfüllen könne und empfahl eine Nachuntersuchung für den Zeitraum Mai/Juni 2016. Im amtsärztlichen Zeugnis wird ausgeführt, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen sei. Die Fragen, ob der Kläger auf Dauer oder ob er nicht mehr im vollen Umfang, jedoch noch während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für nicht mehr in der Lage gehalten werde, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen, konnten nicht abschließend beantwortet werden. Unter dem Punkt „Ärztliche Gesamtbeurteilung“ wird ausgeführt:
„Bei dem Beamten besteht eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich. Von dem Beamten selbst werden in der Untersuchungssituation Kränkungserlebnisse im Arbeitsumfeld beschrieben. Diese können von amtsärztlicher Seite nicht bewertet werden, daher wird hierzu keine weitere Stellung bezogen. Im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung schildert der Beamte eine als sehr belastend erlebte Antriebslosigkeit sowie Schlaflosigkeit – im Sinne von Durch- und Einschlafstörungen. Er sei zu Hause sehr reizbar und nach eigenen Worten ungenießbar, was sich auch in verschiedenen Alltagssituationen äußere. Er empfinde einen großen Ärger gegenüber einzelnen Personen aus seinem früheren beruflichen Umfeld.
Der Beamte suchte zunächst die hausärztliche Betreuung auf, eine psychotherapeutische Einzelbehandlung schloss sich ab Ende Mai 2015 bei einer entsprechenden Fachärztin an. Parallel hierzu erfolgt eine fachärztlich-psychiatrische Betreuung. Von deren Seite wurde ab Ende Juli 2015 eine spezifische medikamentöse Therapie eingeleitet. Nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Einzelbehandlung zeigte sich, dass eine weitergehende Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich war, ein entsprechendes Genehmigungsverfahren wurde in die Wege geleitet. Die daraus resultierende Behandlung wurde Ende September 2015 aufgenommen, 50 Sitzungen sind vom Kostenträger genehmigt worden. Unter der genannten Therapie erlebt der Beamte ein zum Untersuchungszeitpunkt nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden, er schlafe besser, merkt aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne.
Aus amtsärztlicher Sicht ist der Beamte derzeit nicht in der Lage, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen. Diese Einschätzung deckt sich mit der der betreuenden Fachärztin. Allerdings ist eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit erst in ca. 6 Monaten möglich, da das Therapieziel laut Aussage der Fachärztin die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei. Eine Wertung der Erfolgsaussicht ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verlässlich möglich. Daher wird eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht im Zeitraum Mai/Juni 2016 empfohlen.“
Mit Schreiben vom 09.12.2015 gab die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit, Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand zu erheben. Der Kläger beantragte daraufhin die Mitbestimmung des Personalrats und machte unter Vorlage eines Attestes der ihn behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin ... vom 26.01.2016, wegen dessen Inhalts auf Blatt 63 der Ergänzungsakte – Dienstunfähigkeit – der Beklagten verwiesen wird, geltend, dass ihm eine volle Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 prognostiziert werde. In dem Attest werde eine stufenweise Wiedereingliederung vorgeschlagen, die schon vor Juni 2016 durchgeführt werden könne. Auf Grund der Erwartung, dass er seine volle Dienstfähigkeit in weniger als sechs Monaten erreichen werde, lägen die Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 LBG nicht bzw. nicht mehr vor.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 bat die Beklagte ihre Personalvertretung um Zustimmung zur vorzeitigen Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Dieses am 11.02.2016 der Personalvertretung ausgehändigte Schreiben blieb ohne Antwort.
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Mit Verfügung vom 07.03.2016 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 31.03.2016 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG umrissenen Zeiträume für eine Dienstunfähigkeit seien bei dem Kläger spätestens zu Beginn des Jahres 2016 gegeben, da er seit dem 19.01.2015 fortlaufend dienstunfähig gewesen sei. Schon deswegen sei sie ermächtigt gewesen, die dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen. Sowohl das amtsärztliche Attest vom 02.12.2015 als auch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest der Frau ... vom 26.10.2016 bestätigten dessen aktuelle Dienstunfähigkeit. Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genüge es, wenn auf Grund konkret tatsächlicher Umstände davon ausgegangen werden könne, dass keine Aussicht für die Wiedererlangung der Dienstunfähigkeit innerhalb der sechsmonatigen Prognosefrist bestehe. Durch die bereits im Januar 2016 abgelaufene Prognosefrist habe sich erwiesen, dass eine Wiedererlangung der Dienstfähigkeit im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht erreicht worden sei. Unter Berücksichtigung der seit über 13 Monaten bestehenden Erkrankung und gestützt auf die Aussagen des amtsärztlichen Gutachtens, das die Dienstunfähigkeit aktuell und prognostisch bejahe, sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.02.2016, in der die weitere fortdauernde Arbeitsunfähigkeit bis zum 10.04.2016 festgestellt werde, verstärke die erfüllte Prognose, dass der Kläger dienstunfähig sei.
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Gegen diese Verfügung legte der Kläger am 22.03.2016 Widerspruch ein, der nicht weiter begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 wies die Beklagte im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus der Verfügung vom 07.03.2016 den Widerspruch zurück.
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Der Kläger hat am 31.05.2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sei schon deswegen aufzuheben, weil die Zustimmung der Personalvertretung nicht vorliege. Das von der Beklagten herangezogene amtsärztliche Zeugnis sei unzureichend. Die amtsärztliche Untersuchung habe vor Einleitung der psychotherapeutischen Einzelbehandlung stattgefunden und keine Aussage zu einer etwaigen gesundheitlichen Verbesserung auf Grund dieser Einzelbehandlungen treffen können. Es hätte zumindest ein gewisser Therapiezeitraum abgewartet werden müssen. Das amtsärztliche Zeugnis stelle lediglich auf eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich ab, ein weiterer Befund werde nicht genannt, medizinische Schlussfolgerungen würden nicht gezogen. Eine verständliche Aussage des Amtsarztes, ob eine Dienstfähigkeit bestehe, liege nicht vor. Es bestünden auch Zweifel an der Sachurkunde des ihn untersuchenden Amtsarztes. Auf Grund der Angaben der ihn behandelnden Ärztin, die ausdrücklich bestätige, dass er seine volle Dienstfähigkeit erreichen werde, und die den Vorschlag einer vorzeitigen Wiedereingliederung mache, habe es zwingend auf der Hand gelegen, eine Nachuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte habe ermessensfehlerhaft nicht geprüft oder nicht prüfen wollen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zu erwarten gewesen sei, dass er für einen Zeitraum von mindestens sechs weiteren Monaten dienstunfähig sein werde.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die Voraussetzungen der § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG hätten zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 sei dem Kläger über 15 Monate ärztlicherseits durchgehend Dienstunfähigkeit bescheinigt worden. In Folge der langen Krankheitszeit des Klägers habe sie sich damit auf die Feststellungsvereinfachung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG stützen können. Das amtsärztliche Attest halte eine Nachuntersuchung des Klägers für den Fall der Zurruhesetzung für zweckmäßig, was der in § 29 BeamtStG vorgesehenen Reaktivierungsmöglichkeit Rechnung trage. Soweit die den Kläger behandelnde Ärztin attestiere, dass mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Juni 2016 zu rechnen sei, sei davon auszugehen, dass ein Beamter zur Vermeidung seiner Versetzung in den Ruhestand in der Regel bemüht sein werde, zum Dienst zu erscheinen. Zudem komme der Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch einen Amtsarzt gegenüber der privatärztlichen Bescheinigung ein größerer Beweiswert zu. Der den Kläger beurteilende Amtsarzt ... besitze die erforderliche Erfahrung und Fachkompetenz. Hinsichtlich der Beteiligung des Personalrats sei die Zustimmungsfiktion des § 76 Abs. 9 LPVG eingetreten.
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Dem Gericht liegen die Personalakten, die Ergänzungsakte Dienstunfähigkeit der Beklagten sowie die Gerichtsakten der ruhenden Verfahren 1 K 2823/14 und 1 K 923/16 und die Gerichtsakten der abgeschlossenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 1 K 1584/14, 1 K 56/15 (betreffend Stellenbesetzungsverfahren) und 1 K 5223/15 (betreffend Umsetzung) vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Allerdings ist die Verfügung der Beklagten formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers betreffend eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht durch. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG bestimmt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten mit bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; sie hat zudem nach § 76 Abs. 3 LPVG den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und ihn auf sein Antrags- und Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben (§ 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG). Die verfahrensrechtlichen Maßgaben sind hier eingehalten. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat die Beklagte den Kläger auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG und auf sein Antragsrecht hingewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat, hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben vom 08.02.2016 von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit benachrichtigt und um seine Zustimmung gebeten. Der Personalrat der Beklagten hat dieses Schreiben am 11.02.2016 erhalten und nicht weiter darauf reagiert, so dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Fiktion des § 76 Abs. 3 LPVG eingreift.
21 
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind allerdings materiell rechtswidrig.
22 
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 196 und vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 m.w.N.) nicht gegeben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist, die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte nur dann als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
23 
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, auf den die Beklagte hier ihre Zurruhesetzungsverfügung stützt, genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016 – 4 S 1163/14 –, DÖV 2016, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – 1 B 1490/11 –, RiA 2012, 122; Urteil der Kammer vom 17.09.2013 – 1 K 735/12 –).
24 
Eine solche negative Prognose gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG konnte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht getroffen werden. Zwar hat der Kläger infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Verfügung vom der Beklagten vom 07.03.2016) mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Doch war auf Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
25 
Denn in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 hat der begutachtende Amtsarzt eine erneute Untersuchung des Klägers für den Mai/Juni 2016 für erforderlich gehalten, weil sich der Kläger ab Ende September 2015 in einer qualifizierten fachärztlichen Psychotherapie befand, die die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zum Ziel hatte. Dem Amtsarzt waren eine verlässliche Wertung der Erfolgsaussichten der begonnenen Therapie zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht und eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit erst in ca. sechs Monaten möglich; es wurde demgemäß eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht für den Mai/Juni 2016 empfohlen. Damit konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (09.05.2016) auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 – weitere amtsärztliche Bewertungen hat die Beklagte nicht eingeholt – für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose der weiteren Dienstunfähigkeit für sechs Monate im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG getroffen werden. Dass sich die Empfehlung einer Nachtuntersuchung im amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 nach Ansicht der Beklagten auf die in § 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsmöglichkeit bezogen haben mag, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG zu treffende Prognose auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 07.03.2016) über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war. Denn diese Prognose ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 – RiZ 2/10 –, NVwZ-RR 2011, 373; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 LB 79/11 –, NVwZ-RR 2013, 851; für § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: VG Bayreuth, Urteil vom 21.02.2017 – B 5 K 16.246 –, juris). Für die Annahme der Beklagten, die Prognosefrist könne auch schon vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgelaufen sein (hier im Januar 2016, nachdem der Kläger seit dem 19.01.2015 dienstunfähig erkrankt war), findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme würde vielmehr das gesetzlich normierte Erfordernis einer Prognose, die auch sicherstellen soll, dass nicht kurz nach der Zurruhesetzung bereits ein Reaktivierungsverfahren nach § 29 BeamtStG eingeleitet wird, zur weiteren Dienstunfähigkeit umgehen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er (einfach) bereits an eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer der Beamte auf Grund einer Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, die Zurruhesetzung anknüpfen können.
27 
Konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, erweist sich die auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 LBG verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig. Ebenso konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen und die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden.
28 
Damit braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 überhaupt tragfähige Grundlage für eine Prognose im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sein konnte. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Forderungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss den Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich ein solches Gutachten nicht bloß auf die Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht allgemein beantwortet werden; entscheidend ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, NVwZ-RR 2015, 625, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2014 – 13 K 6791/13 –, juris).
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Insoweit erscheint es sehr fraglich, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 diesen Anforderungen genügt. Es spricht nur davon, dass bei dem Kläger „eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich“ besteht, und gibt dann einige Angaben des Klägers aus der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Sodann wird die „Therapiegeschichte“ des Klägers beschrieben und dargestellt, dass nach einer Ende Juli 2015 eingeleiteten spezifischen medikamentösen Therapie und nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Behandlung eine – vom Kostenträger mit 50 Stunden genehmigte – psychotherapeutische Therapie Ende September 2015 aufgenommen werden soll. Es wird dann angemerkt, dass der Kläger unter der genannten Therapie – insofern können nur die initialen Sitzungen gemeint sein, nachdem der Untersuchungszeitpunkt (07.09.2015) vor Beginn der genehmigten Sitzungen lag – ein nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden erlebe, er schlafe besser, merke aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne. Aus diesen wenigen Angaben leitet der Amtsarzt dann ab, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen und verweist ferner darauf, dass sich diese Einschätzung mit der der betreuenden Fachärztin decke. Diese Ärztin hat aber mit Attest vom 26.01.2016 ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen positiven Heilungsverlaufs und des Rückgangs der Symptomatik mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gerechnet werden könne; eine stufenweise Wiedereingliederung könne gegebenenfalls auch früher erfolgen. Zu dieser ärztlichen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hat der den Kläger untersuchende und seine Dienstfähigkeit beurteilende Amtsarzt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 07.03.2016 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 nicht mehr Stellung genommen bzw. nicht mehr Stellung nehmen können. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 nicht geeignet war, mit der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016, a.a.O.), eine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, aus der sich die fehlende Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate ergibt. Ob die auf Anforderung der Kammer nachgereichten Ausführungen des beurteilenden Amtsarztes vom 24.04.2018, in der zum ersten Mal, aber ohne weitere Begründung die Erkrankung des Klägers als mittelgradige depressive Episode bezeichnet wird, eine andere Beurteilung rechtfertigen können, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
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Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 73.745,88 EUR festgesetzt.
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Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 
Allerdings ist die Verfügung der Beklagten formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers betreffend eine fehlerhafte Beteiligung des Personalrats nicht durch. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG bestimmt der Personalrat auf Antrag der Beschäftigten mit bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte die Versetzung nicht selbst beantragt hat. Gemäß § 76 Abs. 1 LPVG unterrichtet die Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung; sie hat zudem nach § 76 Abs. 3 LPVG den Beamten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und ihn auf sein Antrags- und Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der geltenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert oder die angeführten Gründe offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten haben (§ 76 Abs. 9 Satz 1 LPVG). Die verfahrensrechtlichen Maßgaben sind hier eingehalten. Mit Schreiben vom 09.12.2015 hat die Beklagte den Kläger auf das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 12 LPVG und auf sein Antragsrecht hingewiesen. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Mitbestimmung des Personalrats beantragt hat, hat die Beklagte ihren Personalrat mit Schreiben vom 08.02.2016 von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit benachrichtigt und um seine Zustimmung gebeten. Der Personalrat der Beklagten hat dieses Schreiben am 11.02.2016 erhalten und nicht weiter darauf reagiert, so dass zum Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung die Fiktion des § 76 Abs. 3 LPVG eingreift.
21 
Die angefochtene Verfügung der Beklagten vom 07.03.2016 und deren Widerspruchsbescheid vom 09.05.2016 sind allerdings materiell rechtswidrig.
22 
Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 BeamtStG für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also der Widerspruchsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteile vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, NVwZ 2014, 196 und vom 30.05.2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 m.w.N.) nicht gegeben. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann auch als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten ist, die Dienstunfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Gemäß § 43 Abs. 1 LBG können Beamtinnen und Beamte nur dann als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG angesehen werden, wenn die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
23 
Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, auf den die Beklagte hier ihre Zurruhesetzungsverfügung stützt, genügt keine bloß unsichere Prognose, ob der Beamte wieder voll dienstfähig wird. Die negative Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können und unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016 – 4 S 1163/14 –, DÖV 2016, 916; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2012 – 1 B 1490/11 –, RiA 2012, 122; Urteil der Kammer vom 17.09.2013 – 1 K 735/12 –).
24 
Eine solche negative Prognose gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG konnte hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht getroffen werden. Zwar hat der Kläger infolge einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Verfügung vom der Beklagten vom 07.03.2016) mehr als drei Monate keinen Dienst getan. Doch war auf Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht die Prognose gerechtfertigt, dass die Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit auch innerhalb weiterer sechs Monate nicht besteht.
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Denn in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 hat der begutachtende Amtsarzt eine erneute Untersuchung des Klägers für den Mai/Juni 2016 für erforderlich gehalten, weil sich der Kläger ab Ende September 2015 in einer qualifizierten fachärztlichen Psychotherapie befand, die die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zum Ziel hatte. Dem Amtsarzt waren eine verlässliche Wertung der Erfolgsaussichten der begonnenen Therapie zum Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses nicht und eine abschließende Aussage aus amtsärztlicher Sicht bezüglich der Dienstfähigkeit erst in ca. sechs Monaten möglich; es wurde demgemäß eine Nachuntersuchung aus amtsärztlicher Sicht für den Mai/Juni 2016 empfohlen. Damit konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (09.05.2016) auf Grund des amtsärztlichen Zeugnisses vom 02.12.2015 – weitere amtsärztliche Bewertungen hat die Beklagte nicht eingeholt – für den Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit die Prognose der weiteren Dienstunfähigkeit für sechs Monate im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 43 Abs. 1 LBG getroffen werden. Dass sich die Empfehlung einer Nachtuntersuchung im amtsärztlichen Zeugnis vom 02.12.2015 nach Ansicht der Beklagten auf die in § 29 BeamtStG vorgesehene Reaktivierungsmöglichkeit bezogen haben mag, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung.
26 
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 LBG zu treffende Prognose auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger schon vor Erlass des Widerspruchsbescheids (und auch vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung vom 07.03.2016) über ein Jahr dienstunfähig erkrankt war. Denn diese Prognose ist zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2010 – RiZ 2/10 –, NVwZ-RR 2011, 373; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 01.03.2013 – 5 LB 79/11 –, NVwZ-RR 2013, 851; für § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG: VG Bayreuth, Urteil vom 21.02.2017 – B 5 K 16.246 –, juris). Für die Annahme der Beklagten, die Prognosefrist könne auch schon vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung abgelaufen sein (hier im Januar 2016, nachdem der Kläger seit dem 19.01.2015 dienstunfähig erkrankt war), findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt. Eine solche Annahme würde vielmehr das gesetzlich normierte Erfordernis einer Prognose, die auch sicherstellen soll, dass nicht kurz nach der Zurruhesetzung bereits ein Reaktivierungsverfahren nach § 29 BeamtStG eingeleitet wird, zur weiteren Dienstunfähigkeit umgehen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er (einfach) bereits an eine bestimmte Zeitspanne, innerhalb derer der Beamte auf Grund einer Erkrankung keinen Dienst verrichtet hat, die Zurruhesetzung anknüpfen können.
27 
Konnte damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht mit der hinreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, dass keine Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstunfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate besteht, erweist sich die auf Grundlage des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in Verbindung mit § 43 LBG verfügte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als rechtswidrig. Ebenso konnte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgegangen und die Versetzung des Klägers in den Ruhestand auf § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt werden.
28 
Damit braucht die Kammer nicht weiter der Frage nachzugehen, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 überhaupt tragfähige Grundlage für eine Prognose im Rahmen des § 26 Abs. 1 Satz 2 LBG i.V.m. § 43 Abs. 1 LBG sein konnte. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Forderungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass das amtsärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss den Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich ein solches Gutachten nicht bloß auf die Mitteilung einer Diagnose beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann nicht allgemein beantwortet werden; entscheidend ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen (BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, NVwZ-RR 2015, 625, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2.10 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2014 – 13 K 6791/13 –, juris).
29 
Insoweit erscheint es sehr fraglich, ob das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 diesen Anforderungen genügt. Es spricht nur davon, dass bei dem Kläger „eine Erkrankung aus dem psychischen Bereich“ besteht, und gibt dann einige Angaben des Klägers aus der amtsärztlichen Untersuchung wieder. Sodann wird die „Therapiegeschichte“ des Klägers beschrieben und dargestellt, dass nach einer Ende Juli 2015 eingeleiteten spezifischen medikamentösen Therapie und nach den initialen Sitzungen der psychotherapeutischen Behandlung eine – vom Kostenträger mit 50 Stunden genehmigte – psychotherapeutische Therapie Ende September 2015 aufgenommen werden soll. Es wird dann angemerkt, dass der Kläger unter der genannten Therapie – insofern können nur die initialen Sitzungen gemeint sein, nachdem der Untersuchungszeitpunkt (07.09.2015) vor Beginn der genehmigten Sitzungen lag – ein nur unwesentlich gebessertes Allgemeinbefinden erlebe, er schlafe besser, merke aber selbstkritisch an, dass der Alltag harmonischer verlaufen könne. Aus diesen wenigen Angaben leitet der Amtsarzt dann ab, dass der Kläger aus amtsärztlicher Sicht derzeit nicht in der Lage sei, seine Dienstpflichten als ... zu erfüllen und verweist ferner darauf, dass sich diese Einschätzung mit der der betreuenden Fachärztin decke. Diese Ärztin hat aber mit Attest vom 26.01.2016 ausgeführt, dass auf Grund des bisherigen positiven Heilungsverlaufs und des Rückgangs der Symptomatik mit dem Eintritt der vollen Dienstfähigkeit bis Mitte Juni 2016 gerechnet werden könne; eine stufenweise Wiedereingliederung könne gegebenenfalls auch früher erfolgen. Zu dieser ärztlichen Einschätzung der den Kläger behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin hat der den Kläger untersuchende und seine Dienstfähigkeit beurteilende Amtsarzt vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung am 07.03.2016 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids am 09.05.2016 nicht mehr Stellung genommen bzw. nicht mehr Stellung nehmen können. Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass das amtsärztliche Zeugnis vom 02.12.2015 nicht geeignet war, mit der gebotenen Deutlichkeit, die eine Nachprüfung ermöglicht (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2016, a.a.O.), eine hinreichend sichere Prognose zu rechtfertigen, aus der sich die fehlende Aussicht auf Wiederherstellung voller Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate ergibt. Ob die auf Anforderung der Kammer nachgereichten Ausführungen des beurteilenden Amtsarztes vom 24.04.2018, in der zum ersten Mal, aber ohne weitere Begründung die Erkrankung des Klägers als mittelgradige depressive Episode bezeichnet wird, eine andere Beurteilung rechtfertigen können, bedarf nach den obigen Ausführungen keiner vertiefenden Betrachtung.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von dem ihr gemäß § 167 Abs. 2 VwGO eingeräumten Ermessen Gebrauch und sieht von einem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ab.
31 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG auf 73.745,88 EUR festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/02/2017 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 9. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. März 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Widerspruchsv
published on 20/07/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2013 - 8 K 3253/12 - geändert. Der Bescheid der Polizeidirektion ... vom 13. Juli 2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 14. September 2012 werden aufg
published on 12/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.Der Streitwert wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag
published on 12/12/2014 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Zurruhesetzungs-bescheid vom 13. August 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil is
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Annotations

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die Beamtin oder der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann einer Beamtin oder einem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(4) Zur Vermeidung einer Versetzung in den Ruhestand kann die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die Übertragung bedarf es keiner Ernennung.

(5) Die Beamtin oder der Beamte, die oder der nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn besitzt, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(6) Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit, besteht die Verpflichtung, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen.

(7) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Gruppen von Beamtinnen und Beamten andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.

(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entsprechende Weisungen erteilen.

(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.

(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.