Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 09. Nov. 2015 - 9 L 913/15
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Schülerfahrkosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Städtischen Förderschule F.-----straße in B. mittels Taxi oder Mietwagen des günstigsten Anbieters an den Unterrichtstagen ab dem 2. November 2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 über die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 genehmigten 0,13 €/km hinaus zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.738,38 € festgesetzt.
1
Gründe
2Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehren ist trotz des auf das gesamte Schuljahr 2015/2016 erstreckten Antrages als auf den tenorierten Zeitraum begrenzt und die bereits bewilligte Wegstreckenentschädigung berücksichtigend auszulegen, weil zum einen in der Antragsbegründung die Notwendigkeit einer Taxibeförderung ab diesem Datum geltend gemacht wird und zum anderen ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich wäre.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Schülerfahrkosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Städtischen Förderschule F.-----straße in B. mittels Taxi oder Mietwagen des günstigsten Anbieters an den Unterrichtstagen ab dem 2. November 2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 über die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 genehmigten 0,13 €/km hinaus zu bewilligen,
5ist zulässig und begründet.
6Der Antragsteller ist prozessfähig, weil eine ordnungsgemäße Vertretung durch die Pflegepersonen vorliegt. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Pflegepersonen u.a. befugt, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen, wozu z.B. Leistungen nach dem BAFöG oder dem SGB XII gehören.
7vgl. Götz in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1688 Rn. 4.
8Derartigen Leistungen ist die Geltendmachung von Schülerfahrkosten gleichzusetzen, auch wenn diese nicht einkommensabhängig sind. Unabhängig davon ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Schulamtes die Vollmacht eines Elternteils für die Pflegepersonen zu entnehmen, derzufolge sie u.a. zur Anmeldung in der Schule bevollmächtigt werden. Zur Frage, ob ein Kind sinnvollerweise an einer Schule angemeldet werden kann, gehört gegebenenfalls auch der schülerfahrkostenrechtliche Bereich.
9Von einem Rechtsschutzinteresse ist ebenfalls auszugehen; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Unentbehrlichkeit des Vorverfahrens. Zwar findet sich in dem Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,13 €/km bewilligenden Bescheid vom 2. Oktober 2015 keine ausdrückliche Ablehnung weitergehender Taxikosten. Der Formularantrag erfasste jedoch Schülerfahrkosten für Pkw, Taxi oder Begleitpersonen. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dass die Übernahme der Taxikosten ausdrücklich Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Außerdem handelt es sich bei den Kostenansatz pro km und den Taxi- oder Mietwagenkosten um unterschiedliche Formen der durch § 16 SchfkVO geregelten Wegstreckenentschädigung.
10Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
11Von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist hier auch unter dem Gesichtspunkt einer (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, weil ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbar wäre. Dies gilt ausnahmsweise mit Blick darauf, dass die Pflegepersonen mangels Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die tatsächlichen Beförderungskosten einer Pkw-Beförderung an Unterrichtstagen bei einer einfachen Entfernung von 28 km selbst zu tragen, und diese Kosten nicht aus dem in dem den Pflegepersonen bewilligten Pflegegeld enthaltenen Unterhaltsbeitrag für den Antragsteller zu erbringen sind. Insoweit kommt es für das Bestehen eines Anordnungsgrundes anders als bei Eltern nicht darauf an, ob deren Einkommen das Tragen der Kosten der Schülerbeförderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zulässt.
12Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Zusätzlich folgt aus der Systematik der Schülerfahrkostenverordnung, dass es sich um den Schulweg zur nächstgelegenen Schule (§§ 7, 9 SchfkVO) handeln muss und gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels eines Spezialverkehrs nicht möglich ist.
13Bei der besuchten Städtischen Förderschule F.-----straße in B. handelt es sich trotz der Entfernung von 28 km um die nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Mit dem Antragsgegner ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Aufnahme des Antragstellers an der wohnortnäheren Förderschule O. in T. nicht möglich gewesen ist. Dafür spricht, dass diese Schule zum Ende des Schuljahres 2021/2022 aufgelöst wird. Die beiden außerhalb Aachens im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion B. belegenen Förderschulen mit besagtem Förderschwerpunkt in F1. sind vom Wohnort des Antragstellers in N. noch weiter entfernt. Im übrigen waren die Vertreter des Antragstellers zu seiner Anmeldung an einer Förderschule berechtigt, weil der noch nach altem Recht ergangene Bescheid des Schulamtes als Fördererort sowohl eine Förderschule als auch eine Grundschule mit gemeinsamem Unterricht bestimmt hat.
14Des Weiteren ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Amtsarzt gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO ausgeschlossen worden.
15Das Bestehen eines Schülerspezialverkehrs im Sinne des § 14 SchfkVO ist weder vorgetragen noch ergeben sich dafür hinreichende Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin.
16Ferner deutet nichts auf eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit hin.
17Zudem besteht keine Verpflichtung der Pflegepersonen zur Beförderung des Antragstellers zu der von ihm besuchten Schule. Wie bereits dargelegt sind Pflegepersonen nicht unterhaltspflichtig gegenüber Pflegekindern. Zwar beinhaltet der für den Unterhalt bei der Erziehung in Vollzeitpflege geleistete Pauschalbetrag für die materiellen Aufwendungen auch die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeuges durch das Pflegekind, was jedoch nicht unbeschränkt gelten kann.
18Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 - 1 K 6528/13 -, juris.
19In diesem Zusammenhang könnte einiges dafür sprechen, dass unter dem Gesichtspunkt einer in gewissem Umfang abgegoltenen Mitbenutzung auch die Verbringung zur Schule mit dem eigenen PKW der Pflegeperson in einem innerörtlich üblichen Entfernungsrahmen bei Gewährung einer Wegstreckenentschädigung von 0,13 €/km erfasst und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Taxikosten ausgeschlossen wird. Diesem Aspekt braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil im vorliegenden Verfahren eine tägliche Fahrtstrecke von insgesamt 56 km im Raum steht. Dies ergibt bei 155 Schultagen im Antragszeitraum 8.680 km. Legt man einen tatsächlichen Aufwand für den Betrieb eines Kleinwagens von etwa 0,35 €/km zu Grunde, ergibt dies einen Geamtbetrag von 3.038,- €. Bringt man davon die bewilligten 0,13 €/km in Abzug, verbleiben 1.909,60 € an tatsächlichen Fahrkosten. Der Pauschalbetrag für die materiellen Aufwendungen nach dem SGB VIII beläuft sich auf monatlich 571,- Euro, mithin in der Zeit von November 2015 bis Juli 2016 auf 5.139,- €. In Relation dazu würden die nicht abgedeckten tatsächlichen Fahrkosten 37 % des für die materiellen Aufwendungen gewährten Pauschalbetrages ausmachen. Mit Blick darauf kann von einem abgedeckten Mitbenutzungsrecht eines PKW der Pflegeperson(en) jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Demnach scheidet ihre Verpflichtung auch angesichts der ihnen grundsätzlich obliegenden Mühewaltung aus, wenn sie - wie hier - trotz bewilligter Wegstreckenentschädigung einen umfänglichen Kostenanteil tragen müssten. Vor diesem Hintergund kommt es auf die Arbeitszeiten der Pflegepersonen des Antragstellers nicht an.
20Außerdem liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall vor. Dies ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind wie beispielsweise ein besonders hoher Grad der Behinderung sowie ein außergewöhnlich langer, besonders hohe Transportkosten bedingender Schulweg.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1984 - 8 A 2390/83 -; Beschluss vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 - (danach außergewöhnlich langer Schulweg nicht bis zu einer Entfernung von 11 km).
22Gemessen daran liegen außergewöhnliche Umstände bereits mit Blick darauf vor, dass der Antragsteller schwerbehindert ist mit dem Merkmal "H" und der Verwaltungsvorgang des Schulamtes ein schulärztliches Gutachten vom 1. September 2014 enthält, wonach der Antragsteller der Gruppe der Schwerstbehinderten nach § 10 AO-SF zuzurechnen ist. Hinsichtlich des zudem außergewöhnlich langen Schulweges ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
23Die Kammer sieht das danach eröffnete Ermessen als auf die Bewilligung in dem tenorierten Umfang reduziert an. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist nicht erkennbar, welche Entscheidung alternativ in Betracht kommen könnte. Insbesondere kommt weder ein Verweis auf einen eventuellen sozialhilferechtlichen Bedarf noch auf einen möglicherweise gegebenen Eingliederungsbedarf in Betracht. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die landesrechtlich geregelte Kostenübernahme der Schülerbeförderung ist ebenso anzurechnen wie eine Kostenübernahme durch Dritte.
24vgl. Luik in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aul. 2014, § 34 SGB XII Rn. 64.
25Was einen eingliederungsrechtlichen Bedarf angeht, dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Ermessensleistungen anderer Träger bleiben vorrangig.
26vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB SGB VIII, 1. Aul. 2014, § 10 SGB VIII Rn. 58.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das Eilverfahren ergibt sich ausgehend von 155 Schultagen und einem vorgetragenen Tagespreis der Taxibeförderung von 120,- € abzüglich der bewilligten 1128,40 € ein Gesamtkostenaufwand von 17.477,76 €, der mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hälftig anzusetzen ist.
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(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Der Beklagte wird – unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. August 2013 – verpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2013/2014 (unter Anrechnung der bereits zugesagten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden notwendigen Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seiner Wohnung zur Förderschule des Kreises W. , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W. , Am T. , und zurück zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beitreibbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der 2003 geborene Kläger lebt seit etwa 10 Jahren bei seiner Pflegemutter, die zugleich als sein Vormund bestellt ist (Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 5. August 2010 - 55 F 123/10 -). Seit ihrem Umzug von E. nach W. ist der Kläger seit Juni 2013 Schüler der Förderschule des Kreises W. , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W. , Am T. 18.
3Am 12. Juni 2013 wurde für ihn über seine Schule eine Ausnahme von der Beförderung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beantragt. Diesem Antrag entsprach der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2013 für die Zeit vom 1. bis 31. Juli 2013 unter Gewährung einer Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro pro gefahrenen Kilometer. Der daraufhin von der Pflegemutter gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Transport des Klägers zu seiner Schule mittels Taxi oder Sammeltransport für die Zeit vom 4. bis 19. Juli 2013 zu verpflichten, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2013 abgelehnt (20 L 1186/13) abgelehnt unter Hinweis darauf, dass nicht zu besorgen sei, dass der Schulbesuch für die letzten beiden Wochen des Schuljahres ohne die begehrte Anordnung gefährdet wäre. Dem Kläger sei ohne weiteres zumutbar, während dieser zwei Wochen vom Vormund zur Schule gefahren zu werden, dessen Sache es grundsätzlich sei, für die Bewältigung des Schulwegs zu sorgen; eventuell anfallende Taxikosten seien überschaubar, da es sich um einen innerörtlichen Transport handele und wirtschaftliche Hinderungsgründe beim Kläger, für diesen kurzen Zeitraum mit den Taxikosten in Vorleistung zu treten, nicht ersichtlich seien.
4Durch Bescheid vom 25. Juli 2013 verlängerte der Beklagte die Ausnahme von der Beförderung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bis zum 31. Januar 2014.
5Den von der Pflegemutter am 4. Juli 2013 (per e-mail) gestellten Antrag auf Beförderung des Klägers zu seiner Schule „mit einem Schülersondertransport“ lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. August 2013 ab unter Hinweis darauf, dass eine Beförderung mit einem Taxi nicht in Betracht komme , sondern lediglich eine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro pro gefahrenem Kilometer. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Pflegemutter sei zunächst selbst verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht ordnungsgemäß erfüllt werde. Dazu gehöre im weitesten Sinne auch die Beförderung des Kindes zur Schule und zurück. Selbst wenn die Pflegemutter seit kurzem kein auf sie zugelassenes Kraftfahrzeug mehr besitzen sollte, könne sie sich dadurch nicht ihrer Beförderungspflicht entziehen und eventuell anfallende Taxikosten auf den Staat abwälzen.
6Hiergegen hat der Kläger am 13. August 2013 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, den Beklagten zur Übernahme der Kosten für den Transport zu seiner Schule mittels Taxi oder Sammeltransport für das Schuljahr 2013/2014 zu verpflichten.
7Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 (20 L 1542/13) wurde der Beklagte vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren zur Tragung der für den Transport des Klägers zur Schule tatsächlich entstehenden Taxi-/Mietwagenkosten verpflichtet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, aus der sorgerechtlichen Pflichtenstellung der Pflegemutter lasse sich keine (unterhaltsrechtliche) Verpflichtung ableiten, den Kläger kostenlos bzw. ohne ausreichenden Ersatz der entstehenden Sachkosten zur Schule zu fahren.
8Der Kläger macht im vorliegenden Verfahren geltend: Er könne die Kosten des Transports zur Schule selbst nicht tragen. Die Pflegemutter erhalte für ihn zwar - neben dem Kindergeld - vom Jugendamt E. bislang monatlich zwischen 673 und 854 Euro Pflegegeld für Unterhalt und Erziehungskosten. Diese Leistungen beinhalteten aber solche besonderen Belastungen wie die tägliche Beförderung zur Schule mit einem Privat-Pkw oder per Taxi nicht. Darüber hinaus sei seine Pflegemutter nicht verpflichtet, ihr eigenes Vermögen für seinen Schultransport einzusetzen, sei es in Form von Taxikosten oder eines Transports mit eigenem Kraftfahrzeug. Zudem besitze sie mittlerweile auch kein eigenes Kraftfahrzeug mehr. Das früher vorhandene Wohnmobil und den Pkw Renault Scenic habe sie im Juli 2013 an ihre Mutter abgegeben, auf die die Fahrzeuge nun zugelassen seien; ihre Mutter habe ihr die Fahrzeuge nur zur Nutzung für ihren persönlichen Bedarf überlassen. Darauf komme es aber auch nicht an, da seine Pflegemutter diese Fahrzeuge nicht für seinen Schultransport einsetzen müsse. Im Übrigen müsse sich die Pflegemutter, die bereits 66 Jahre alt sei und zudem an einer erheblichen eigenen Behinderung leide (GdB 80 sowie Merkmale GBH), um ein weiteres Pflegekind kümmern, das 15 Jahre alt und ebenfalls behindert sei. Außerdem brauche sie eine gewisse „kinderfreie Zeit“ u.a. für Haushaltstätigkeiten, und zudem müsse ihr auch ein gewisser Raum für eigene Bedürfnisse verbleiben. Sie sei nicht bereit, den Transport zu übernehmen, nur weil der Beklagte Geld sparen wolle. Soweit dieser davon ausgehe, das vom Jugendamt gezahlte Pflegegeld umfasse auch die Aufwendungen für jegliche Kraftfahrzeugbenutzung, sehe sie dies anders. Die allgemeine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro pro Kilometer reiche nicht einmal für die Benzinkosten, geschweige denn für Reifen, Reparaturen und Rücklagen.
9Ergänzend hat der Kläger ein Schreiben der Tagesklinik X. – Psychiatrische Institutsambulanz – vom 10. Oktober 2013 vorgelegt zu der Frage, ob er in der Lage ist, seinen Schulweg in Begleitung (seiner Pflegemutter) mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, sowie eine ärztliche Bescheinigung des Nieren- und Diabeteszentrums W. dazu, dass die Pflegemutter auf Grund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei, den Kläger mit dem ÖPNV zur Schule zu bringen.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11den Beklagten – unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 8. August 2013 – zu verpflichten, ihm für das Schuljahr 2013/2014 (unter Anrechnung der bereits zugesagten Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer) eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden notwendigen Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seiner Wohnung zur Förderschule des Kreises W. , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, Schulstandort W. , Am T. , und zurück zu bewilligen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er trägt vor: Schülerfahrkostenrechtlich habe der Schulträger über die wirtschaftlichste Art der Beförderung zu entscheiden. Dies sei die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge habe und für den Schüler zumutbar sei. Die Erziehungsberechtigten seien zunächst selbst verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht des Kindes ordnungsgemäß erfüllt werde. Dazu gehöre im weitesten Sinne auch die Beförderung zur Schule und zurück. Pflegeeltern hätten mit ihrer Bestellung für weite Bereiche des täglichen Lebens die Aufgaben und Verpflichtungen eines Erziehungsberechtigten übernommen. Dazu gehöre auch, dafür Sorge zu tragen, dass das ihnen anvertraute Kind regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt. Zur Finanzierung dieser Aufgaben und Verpflichtungen erhielten Pflegeeltern ein bedarfsorientiertes Pflegegeld. Vorliegend seien die Möglichkeiten der Eigenbeförderung durch die Pflegemutter des Klägers zu prüfen gewesen. Sie habe zunächst eingeräumt, dass ihr ein Wohnmobil zur Verfügung stehe, das sie dafür aber nicht einsetzen wolle, und dann im Laufe des Verfahrens erklärt, das Wohnmobil sei nunmehr „haltermäßig“ umgemeldet worden. Angesichts dieser Umstände sei zu vermuten, dass die Pflegemutter sich bewusst ihrer Verpflichtung zur Beförderung ihres Pflegekindes entziehen wolle. Ungeachtet der Halterfrage sei aber nicht dargetan, dass die Pflegemutter das Wohnmobil nicht mehr nutzen könne. Selbst wenn sie nicht mehr Eigentümerin oder Halterin sein sollte, bestünden jedenfalls erhebliche Zweifel an dem Vortrag, ihr stehe für die Fahrten zur Schule derzeit kein Kraftfahrzeug tatsächlich zur Verfügung. Der Pflegemutter könne auch zugemutet werden, den Kläger mit einem ihr (tatsächlich) zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug zur Schule zu befördern. Bei Pflegepersonen, denen die elterliche Sorge übertragen sei, sei eine Beförderungs- bzw. Begleitpflicht grundsätzlich zu bejahen. Die Fahrzeit per Pkw betrage nur etwa 13 Minuten pro Fahrstrecke. Wenn die Pflegemutter meine, ihr stehe dann nicht mehr genügend Zeit für persönliche Angelegenheiten zur Verfügung, sei dies unerheblich.
15Im Übrigen sei auch in Erwägung zu ziehen, dass die Pflegemutter den Kläger per Bus ‑ mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Ticket ‑ zur Schule begleitet. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule bzw. Wohnung des Klägers dauere, abhängig von der gewählten Buslinie, jeweils zwischen 27 und 38 Minuten, wobei jeweils noch ein fünfminütiger Fußweg zwischen Haltestelle und Wohnung bzw. Schule hinzukomme, so dass sich insgesamt ein täglicher Schulweg von maximal 1 Stunde 36 Minuten ergebe. Ein solcher Schulweg sei nach den Maßstäben des § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO nicht unzumutbar, weil es sich nur um eine Soll-Vorschrift handele. Selbst unter Berücksichtigung eines besonderen Förderbedarfs sei hier die Schulwegdauer vertretbar, wenn der Kläger die Strecke nicht allein, sondern in Begleitung der Pflegemutter zurücklege; die Begleitung mindere die an das Kind gestellten Anforderungen in erheblichem Umfang, z.B. hinsichtlich der Aufmerksamkeit und der äußeren Reizeinflüsse.
16Für eine über die allgemeine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro pro Kilometer hinausgehende Kostenerstattung sei hier kein Raum. Auch wenn Pflegeeltern nicht unterhaltspflichtig seien, so decke das vom Jugendamt an sie gezahlte Pflegegeld die gesamten regelmäßigen Kosten des alltäglichen Bedarfs, wozu auch der Schulbesuch zähle. Damit abgegolten sei auch die Mitbenutzung von Haushaltsgegenständen, einschließlich vorhandener Kraftfahrzeuge, durch das Pflegekind. Sofern Mehr- oder Sonderbedarfe anfielen, stehe es der Pflegemutter frei, diese beim Jugendamt geltend zu machen. Im Übrigen seien weder die vollen Sachkosten substantiiert nachgewiesen worden noch sei dargetan, inwieweit sich die ohnehin anfallenden Kostenfaktoren wie Versicherungsbeiträge oder Wartungskosten durch die hier fraglichen Schulfahrten verändern würden. Nach alledem sei eine unzumutbare zeitliche oder finanzielle Belastung der Pflegemutter des Klägers nicht zu erkennen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 20 L 1542/13) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage, über die das Gericht auf Grund des erklärten Verzichts der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet.
20Die Ablehnung der Bewilligung der beantragten Übernahme der Taxi-/Mietwagenkosten für die Beförderung des Klägers zu der von ihm besuchten Förderschule im Schuljahr 2013/2014 durch Bescheid des Beklagten vom 8. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
21Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der im Schuljahr 2013/2014 entstandenen bzw. entstehenden notwendigen Kosten für seine Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen von seiner Wohnung zu der von ihm besuchten Förderschule in W. und zurück aus §§ 5, 9 Abs. 3, 15 Abs. 1, 16 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO).
22Die Fahrkosten des Klägers sind notwendige Schülerfahrkosten i.S.v. §§ 5, 7, 9 Abs. 3 SchfkVO, weil der kürzeste Fußweg zwischen seiner Wohnung und der von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde als Förderort für den Schüler bestimmten Förderschule des Kreises W. , Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung, in W. , Am T. 18, mehr als 3,5 Kilometer beträgt, nämlich ca. 6,3 Kilometer.
23Ein Anspruch auf eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen kommt allerdings nur in Betracht, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO vorliegen. Dies setzt voraus, (1) dass wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Schülerspezialverkehrs die Beförderung mit Privatfahrzeugen notwendig ist, d.h. nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist (§ 15 Abs. 1 SchfkVO), (2) dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere Mitfahrgelegenheit ausscheidet (§ 16 Abs. 2, 1. Halbsatz SchfkVO) und - zudem - (3) dass ein besonders begründeter Ausnahmefall im Sinne von § 16 Abs. 2, 2. Halbsatz SchfkVO vorliegt.
24Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
25Die – grundsätzlich vorrangige (vgl. §§ 12 Abs. 4 S. 2, 15 Abs. 1 SchfkVO) – Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Kläger hinsichtlich der Beförderung zu der von ihm besuchten Förderschule nicht zumutbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies nicht schon aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Behinderung) aus § 13 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2, 3 SchfkVO ergibt, auf die die vom Beklagten erteilten Ausnahmegenehmigungen von der Benutzung des ÖPNV - zuletzt (soweit bekannt) vom 25. Juli 2013 für die Zeit bis zum 31. Januar 2014 - zurückgehen und für die im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Tagesklinik X. – Psychiatrische Institutsambulanz – vom 10. Oktober 2013 spricht. Jedenfalls ergibt sich die Unzumutbarkeit der Benutzung des ÖPNV für den Kläger aus § 13 Abs. 3 SchfkVO. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (allgemein) nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Abweichend hiervon bestimmt § 13 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO, dass für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden soll; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen. Vorliegend beträgt die tägliche Wegezeit des Klägers zu seiner Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln deutlich mehr als eine Stunde. Sie beträgt morgens – je nach Unterrichtsbeginn und entsprechender Busverbindung – zwischen 32 und 41 Minuten (einschließlich Umsteigezeit sowie Fußweg von der Wohnung bis zur Abfahrthaltestelle bzw. von der Zielhaltestelle bis zur Schule); mittags dürften ähnliche Zeiten gelten. Auch der Beklagte geht davon aus (vgl. Schriftsatz vom 18. November 2013), dass die tägliche Wegezeit bis zu 1 Stunde und 36 Minuten beträgt. Mit dieser Wegezeit wird die in § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO als regelmäßiger Höchstwert vorgesehene Schulwegdauer um mehr als 50 Prozent überschritten.
26Dass es sich bei der in § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO getroffenen Regelung (nur) um eine „Soll“-Vorschrift handelt, bedeutet nicht etwa, dass von ihr aus beliebigen Gründen – etwa unter pauschalem Hinweis auf „Kostengründe“ – abgewichen werden könnte. „Soll-Vorschriften“ sind vielmehr nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen für den Regelfall strikt bindend. Abweichungen sind nur gestattet in atypisch gelagerten Fällen, in denen konkrete, überwiegende Gründe für ein Abgehen von der Norm sprechen und die für den Normalfall geltende Regelung von der ratio legis offenbar nicht mehr gefordert wird.
27Vgl. hierzu nur Kopp/Schenke, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 40 Rdnr. 64 m.w.N.
28Durch die zeitliche Begrenzung der Schulwegdauer in § 13 Abs. 3 SchfkVO hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass Schülern – nach Schulformen und damit verbunden nach dem regelmäßigen Lebensalter der Schüler differenziert – nur solche physischen und psychischen Belastungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auferlegt werden sollen, die nach der in der zeitlichen Begrenzung des Schulwegs zum Ausdruck kommenden Wertung das Wohl der Kinder, ihre Gesundheit und ihre Aufnahmefähigkeit in der Schule nicht in Frage stellen.
29Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. November 1993 (13 K 8761/93), S. 7.
30Soweit die diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften (Ziffer 13.32) vorsehen, dass der Schulträger von der „Soll“-Regelung des § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO „aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen oder besonderen Kostengründen“ abweichen dürfe – mit dem Zusatz, dies gelte „insbesondere für einzelne Förderschwerpunkte“ –, entfaltet dies keine Bindungswirkung für das Verwaltungsgericht, kann allerdings von ihm ggf. als „Rechtsanwendungshilfe“ bei der Norminterpretation berücksichtigt werden.
31Vgl. dazu VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 12. November 1993 (13 K 8761/93), S. 8, das einen atypischen Fall, der ein Abweichen von der Regel des § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO rechtfertigt, als gegeben ansah bei einer „besonderen Beschulungssituation“ im Falle einer einzigen Bekenntnisgrundschule unter neun örtlichen Grundschulen mit der Folge eines „ungewöhnlich großen Einzugsbereichs“ für die an dieser Schulform interessierten Eltern. – Allgemein zur Bedeutung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 (19 A 2004/10), Juris Rdnr. 3-4 m.w.N.
32Dafür, dass hier hinreichend gewichtige Gründe gegeben wären, die ein Abweichen von der normativen Regel des § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO rechtfertigen könnten, ist vorliegend nichts ersichtlich.
33Soweit der Beklagte geltend macht, eine Begleitung (durch die Pflegemutter) während der Fahrt im ÖPNV „mindere die an das Kind gestellten Anforderungen in erheblichem Umfang (z.B. Aufmerksamkeit/äußere Reizeinflüsse)“, handelt es sich lediglich um allgemeine Mutmaßungen – offenbar getreu dem Alltags-Motto “Geteiltes Leid ist halbes Leid“ – , die nicht durch medizinisch-fachliche Erkenntnisse gestützt werden. Selbst wenn solchermaßen durch die Anwesenheit einer Begleitperson die Belastungen „vermindert“ würden, änderte dies jedenfalls nichts an der bereits allein mit der langen Zeitdauer des Schulwegs verbundenen Belastung, die nach dem Willen des Normgebers schon bei „normal-gesunden“ Kindern regelmäßig nicht zumutbar ist. Zudem dürften die Mutmaßungen des Beklagten eher die allgemeine Frage der Fähigkeit des Klägers zur Nutzung des ÖPNV (und seine „Kompatibilität“ mit den übrigen Nutzern) betreffen. Für die Beurteilung der (individuellen) Zumutbarkeit der mit einer solchen - täglichen - Beförderung verbundenen physischen und psychischen Belastungen für das Kind – und deren Auswirkungen auf sein gesundheitliches Wohl und insbesondere auf seine Aufnahmefähigkeit in der Schule – lässt sich aus dem Umstand der Anwesenheit einer erwachsenen Begleitperson jedenfalls nicht ohne weiteres eine relevante Bedeutung ableiten. Gegen eine „normalisierende“ Belastungsminderung spricht im vorliegenden Fall insbesondere auch die im Schreiben der Tagesklinik X. – Psychiatrische Institutsambulanz – vom 10. Oktober 2013 (Bl. 55 der Gerichtakte) getroffene Feststellung der Leitenden Ärztin Dr. L. -N. und des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. G. , dass der Kläger „aufgrund seiner starken Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, selbst in pflegemütterlicher Begleitung täglich mit dem öffentlichen Nahverkehr zu fahren“ (Hervorhebung hinzugefügt). An der Richtigkeit dieser fachärztlichen Einschätzung zu zweifeln besteht kein Anlass. Auch der Beklagte hat insoweit nichts geltend gemacht.
34Soweit der Beklagte sich im Übrigen – ganz allgemein – auf „Kostengründe“ beruft und anführt, die in § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO vorgesehene Regelhöchstdauer werde in seinem Zuständigkeitsgebiet wegen regionaler Besonderheiten („Flächenkreis“) derzeit „in Einzelfällen“ selbst bei Taxitransporten überschritten, ist dies für den vorliegenden Fall unerheblich. Vorliegend geht es nicht darum, dass angesichts besonderer örtlicher Verhältnisse eine Überschreitung der in § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO vorgesehenen Regelhöchstdauer ‑ absolut - unvermeidlich wäre, sondern vielmehr um die Frage, ob dem betroffenen Schüler eine Überschreitung der in § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO vorgesehenen Regelhöchstdauer in Anbetracht seiner individuellen (insbesondere gesundheitlichen) Verhältnisse die Benutzung des ÖPNV möglich und zumutbar ist. Dies ist, wie dargelegt, hier nicht der Fall. Insoweit bedarf es – worauf klarstellend hingewiesen sei – auch keines spezifischen Nachweises (des Klägers) im Sinne von § 13 Abs. 4 SchfkVO. Diese Norm betrifft nämlich nur die Fälle, in denen eine nach den allgemeinen Regeln des § 13 Abs. 3 SchfkVO zumutbare ÖPNV-Nutzung (also auch bei einer Schulwegdauer von weniger als einer Stunde) ausnahmsweise als im Einzelfall unzumutbar nachgewiesen werden soll (mit der Folge, dass dementsprechend die Beweislast beim Schüler liegt). Vorliegend geht es hingegen um die – umgekehrt gelagerte – Fragestellung, ob eine nach den allgemeinen Regeln des § 13 Abs. 3 SchfkVO unzumutbare ÖPNV-Nutzung im Einzelfall ausnahmsweise zumutbar ist; insoweit liegt die Beweislast für ein Abweichen von der normativen Regel bei der Behörde, die sich auf eine solche Ausnahme beruft, was zur Folge hat, dass diesbezügliche Zweifel zu ihren Lasten gehen.
35Im Übrigen sind die vom Beklagten geltend gemachten „Kostengründe“ nicht näher substantiiert und lassen nicht erkennen, dass und inwiefern es sich um – über generelle Sparerwägungen hinausgehende – „besondere Kostengründe“ (im Sinne der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften) handeln sollte. Zudem wären selbst plausibel begründete und belegte besondere Kostengründe nicht geeignet, gleichsam „automatisch“ die Unzumutbarkeitsregel des § 13 Abs. 3 S. 2 SchfkVO „außer Kraft zu setzen“; vielmehr könnten auch sie nur im Rahmen einer – in einem zweiten Schritt vorzunehmenden – Abwägung mit den individuellen Belastungen des betroffenen Schülers berücksichtigt werden. Im Rahmen einer solchen Abwägungsentscheidung erschiene es zudem kaum vorstellbar, dass die oben dargelegten medizinisch-fachlichen Feststellungen der Tagesklinik X. vom 10. Oktober 2013 zur individuellen Unmöglichkeit auch einer begleiteten Benutzung des ÖPNV zum täglichen Schulbesuch im Falle des Klägers allein aus (allgemeinen) Kostengründen „beiseitegeschoben“ werden könnten.
36Da im Übrigen auch kein Schülerspezialverkehr zur Verfügung steht, den der Kläger für seinen Schulbesuch nutzen könnte, ist eine Beförderung mit Privatfahrzeugen notwendig, weil nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist (§ 15 Abs. 1 SchfkVO).
37Eine Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere Mitfahrgelegenheit (§ 16 Abs. 2, 1. Halbsatz SchfkVO) steht hier ebenfalls nicht zur Verfügung. Dafür, dass der Kläger durch seine leiblichen Eltern zur Schule befördert werden könnte, ist nichts ersichtlich und auch vom Beklagten nichts dargetan. Im Übrigen besteht aktuell auch keine Pflicht seiner „Pflegemutter“, den Kläger täglich zu der von ihm besuchten Schule zu befördern, und zwar selbst dann, wenn – was hier nicht weiter geklärt zu werden braucht – ihr ein Privatfahrzeug (unabhängig von den diesbezüglichen Eigentumsverhältnissen jedenfalls) zur Nutzung zur Verfügung stünde. Dabei bedarf es auch keiner generellen Klärung der – vom Beklagten in den Vordergrund gerückten – Frage, inwieweit Pflegeeltern oder Vormünder eine schülerfahrkostenrechtliche Beförderungspflicht trifft. Der Wortlaut des § 16 Abs. 2 SchfkVO spricht ausdrücklich nur von den „zur Beförderung verpflichteten Eltern“. Eine diesbezügliche Gleichsetzung von „Pflegeeltern“ oder Vormündern kommt demgemäß – entgegen der Ausgangsposition des Beklagten – nicht ohne Weiteres in Betracht.
38Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es einen rechtlich fixierten Begriff „Pflegeeltern“ insbesondere im Zivil- und im Sozialrecht überhaupt nicht gibt. In den diesbezüglichen Regelungen (vgl. §§ 33, 37 SGB VIII, § 1688 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, 3, §§ 1630 Abs. 3, 1632 Abs. 4 BGB) ist lediglich von „Pflegepersonen“ die Rede. Diese sind grundsätzlich auch nicht etwa – generell und umfassend – personensorgeberechtigt. Sie üben nur dann bestimmte Teile davon aus, wenn und soweit diese ihnen vom Familiengericht übertragen sind (vgl. näher §§ 1630 Abs. 3, 1688 Abs. 2 BGB); ansonsten sind sie nur berechtigt, in bestimmten Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden und den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten sowie bei bestimmten finanziellen Fragen für das Pflegekind zu handeln (vgl. näher § 1688 Abs. 1, 3 BGB).
39Auch soweit Pflegeeltern nach § 1688 BGB bestimmte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich ihrer Pflegekinder übertragen sind, erlangen sie durch das Pflegeverhältnis nicht die Stellung eines Personensorgeberechtigten.
40Vgl. dazu nur VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2014 (12 ZB 12.2766), NJW 2014, 715, Juris Rdnr. 18 m.w.N. (auch zur regelmäßig privatrechtlichen Ausgestaltung der Beziehung zwischen Pflegefamilie und Jugendamt, sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis).
41Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind kann zwar auch die Pflegefamilie Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG genießen insoweit, dass Art. 6 Abs. 3 GG bei einer Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie nicht gänzlich außer Acht bleiben darf. Auf ein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG können sich Pflegeeltern aber nicht berufen.
42Vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 (1 BvR 818/88), BVerfGE 79, 51, Juris Rdnr. 28, 30; VGH München, Beschluss vom 20. Januar 2014, a.a.O., Rdnr. 20 m.w.N.
43Die Stellung eines Vormundes umfasst hingegen – weitergehend – das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten (§ 1793 Abs. 1 BGB), wobei sich die Personensorge nach §§ 1631 bis 1633 BGB bestimmt (§ 1800 S. 1 BGB). Die Vermögenssorge des Vormunds beinhaltet aber keine Unterhaltspflicht für den Mündel.
44Vor diesem Hintergrund kommt schülerfahrkostenrechtlich eine Gleichstellung von „Pflegeeltern“ bzw. Vormündern mit (leiblichen) Eltern allenfalls kraft der – erst seit 2005 geltenden – Sonderregelung in § 19 SchfkVO in Betracht, worin hinsichtlich des Elternbegriffs auf § 123 Abs. 1 SchulG verwiesen wird. Nach dieser allgemeinen schulrechtlichen Vorschrift werden die Rechte und Pflichten der Eltern (nach dem SchulG) wahrgenommen von den nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten (Nr. 1), dem Betreuer eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis (Nr. 2), an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten denjenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist (Nr. 3) sowie Lebenspartnern des allein sorgeberechtigten Elternteils im Rahmen des § 9 LebenspartnerschaftsG. Auf „Pflegepersonen“ bzw. Vormünder könnten insoweit – je nach konkreter Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses – Nummer 1 oder Nummer 3 jener Norm anwendbar sein, was ggf. im Einzelfall einer genauen Prüfung bedürfte. Zu beachten ist in jedem Fall Folgendes: Diese schulrechtliche Vorschrift bestimmt nur, welche Person die elterlichen Rechte und Pflichten in schulrechtlicher Hinsicht wahrnehmen darf (und muss), also etwa an welcher Schule ein Kind angemeldet wird, welches Ausbildungsziel dort angestrebt wird, wer an Beratungsterminen/Elternabenden teilnimmt etc. Auf welche Weise diese (elterlichen) Rechte und Pflichten wahrgenommen werden und in welcher Intensität diese bestehen, lässt sich dieser schulrechtlichen Vorschrift indes nicht entnehmen. Welcher Art und Intensität die Rechte und Pflichten des „nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten“ sind, ist allein den insoweit maßgeblichen familienrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen. Zudem betrifft § 123 Abs. 1 SchulG allein den innerschulischen Betrieb als solchen. Regelungen zur Tragung finanzieller Lasten werden durch diese rein schulrechtliche Vorschrift nicht getroffen; solche Regelungen können sich ebenfalls nur aus anderen Normen, insbesondere den familienrechtlichen Bestimmungen, ergeben.
45Ist somit die Stellung von „Pflegeeltern“ (und Vormündern) nach Bürgerlichem Recht nicht ohne Weiteres pauschal mit derjenigen von „Eltern“ gleichzusetzen – wie schon der dort allein verwendete (neutrale) Begriff „Pflegepersonen“ deutlich macht – , kommt auch in schülerfahrkostenrechtlicher Hinsicht eine schematische Gleichsetzung ebensowenig in Betracht. Nur wenn und soweit aus der zivilrechtlichen Stellung von Pflegepersonen konkrete Rechte und Pflichten abzuleiten sind, kann dies schülerfahrkostenrechtliche Folgen haben. Durch §§ 19 SchfkVO, 123 Abs. 1 SchulG werden nicht Rechte und Pflichten statuiert (d.h. begründet), sondern es wird dort (schul- bzw. schülerfahrkostenrechtlich) nur an anderweitig begründete Rechte und Pflichten angeknüpft, wenn und soweit diese bestehen.
46Selbst wenn im Einzelfall eine - sorgerechtlich abgeleitete – Beförderungspflicht von „Pflegepersonen“ (oder Vormündern) besteht,
47wobei die Pflicht, dafür „Sorge zu tragen“, dass das Kind seine Schule besucht und es dorthin sicher und zuverlässig gelangt, nicht – wie offenbar der Beklagte kurzerhand ohne tiefer gehende Problematisierung meint („im weitesten Sinne“) – notwendigerweise bedeuten muss, das Kind auch selbst zu befördern, sondern u.U. auch ausreichen könnte, durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. den Einsatz von „Dritten“) dafür „zu sorgen“ und zu überwachen, dass die Umsetzung gewährleistet ist,
48so beinhaltet diese Pflicht – wie bereits in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 1. Oktober 2013 (20 L 1542/13) ausgeführt wurde – jedenfalls nicht eine - vermögensrechtliche Folgen zeitigende - Pflicht der Pflegeperson oder des Vormunds, das Pflegekind – d.h. hier den Kläger – in einem ihm (eventuell) zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug (Pkw/Wohnmobil) ‑ ganz oder teilweise - unentgeltlich zur Schule zu fahren; denn weder Pflegeperson noch Vormund sind dem betroffenen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Nur wenn das Pflegekind/Mündel die gesamten (Sach-)kosten seiner Beförderung im Privatfahrzeug der Pflegemutter zur Schule, d.h. sämtliche diesbezüglichen anteiligen Fahrzeugkosten
49- also nicht etwa nur, wie der Beklagte ungeachtet der insoweit vollkommen klaren Ausführungen des vorgenannten Beschlusses (S. 4) weiterhin geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 28. Februar 2014) die Benzinkosten, sondern auch die anteiligen Aufwendungen für Versicherung, Steuern, Wartung und Abnutzung etc. -
50im Sinne eines „Vollkostenansatzes“ pro Fahrtkilometer (etwa gemäß der standardisierten „ADAC-Tabelle“), aus seinem eigenen Einkommen und Vermögen aufbringen kann, kommt aktuell eine Pflicht der Pflegemutter (bzw. Vormunds) in Betracht, das Pflegekind/ Mündel mit einem ihr zur Verfügung stehenden Privatfahrzeug zur Schule zu befördern (im Sinne einer persönlichen „Dienstleistung“).
51Vorliegend ist der Kläger (bislang) offenbar nicht in der Lage, die Sachkosten seiner Beförderung zur Schule in einem seiner Pflegemutter (möglicherweise) zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeug selbst zu tragen. Die für ihn an die Pflegemutter gezahlten jugendhilferechtlichen Leistungen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) beinhalten – wie bereits im Beschluss vom 1. Oktober 2013 (20 L 1542/13) mit großer Klarheit ausgeführt wurde, und dies war konstitutiv für den Tenor jenes Beschlusses – nicht die Kosten für den täglichen Transport mit einem Privatfahrzeug zur Schule über eine Entfernung von über 6 Kilometern, da sie deutlich höher liegen als die vom Beklagten zugesagten 0,13 Euro je Kilometer Wegstrecke. Soweit der Beklagte dagegen – unter Bezugnahme auf eine Empfehlung des Bayerischen Landkreistages zum „Leistungskatalog nach § 39 SGB VIII“ – geltend macht, die „Kraftfahrzeugmitbenutzung“ durch das Pflegekind sei bereits von den vom Jugendamt gezahlten allgemeinen Pflegegeldleistungen abgedeckt,
52in diesem Sinne wohl auch – knapp, undifferenziert und ohne nähere Begründung und auch nicht entscheidungstragend – VG Schleswig, Urteil vom 5. April 2004 (15 A 42/03), Juris Rdnr. 44 (im Kontext der Frage, ob die Anschaffung eines größeren Autos zum Transport u.a. von Pflegekindern jugendhilferechtlich beansprucht werden kann),
53wird (ganz abgesehen davon, dass es sich bei jener „Empfehlung“ nicht um eine rechtlich bindende Regelung handelt) verkannt, dass eine „Kraftfahrzeugmitbenutzung“ nicht ‑ grenzenlos - jeglichen Einsatz eines Kfz der Pflegeeltern umfasst. Von bloß gelegentlichen „Mitfahrten“ des Pflegekindes, die von den allgemeinen Unterhaltsbedarfsleistungen des Jugendamts abgedeckt sein dürften (ebenso wie übliche Fahrten zu ärztlichen Behandlungen, Vereinsaktivitäten und dergleichen), kann jedoch keine Rede sein, wenn es - wie hier - um regelmäßig wiederkehrende, durch das Kind allein verursachte „Sondereinsatzfahrten“ geht. Insoweit ist auch zu bedenken, dass bei einer Schulwegstrecke von ca. 6,3 km insgesamt eine tägliche Fahrtstrecke von rund 25 km anfällt und damit fast 5.000 Kilometer pro Schuljahr. Dies bedingt offenkundig insbesondere zusätzliche (frühzeitigere) Fahrzeug-Inspektionen sowie erhöhte Abschreibungen/Wertverluste des eingesetzten Fahrzeugs. Ein derartiger Umfang geht über den Charakter einer bloßen „Mitbenutzung“ deutlich hinaus. Dies wird vom Beklagten – dessen Argumentation im Übrigen eine Grenzziehung nicht einmal ansatzweise erkennen lässt – geflissentlich übersehen. Er geht offenbar davon aus, dass selbst im Falle einer Schulweglänge von 20 oder 30 km – die dementsprechend zu einer jährlichen Fahrtstrecke von fast 25.000 Kilometern führen würde – die damit verbundenen Zusatzkosten ein „freiwillig übernommenes Schicksal“ der Pflegeeltern sei. Eine solche Auffassung wäre aber offensichtlich irrig und absurd.
54Ob hinsichtlich der (über den schülerfahrkostenrechtlichen Pauschalsatz von 0,13 Euro je Kilometer Wegstrecke hinausgehenden) vollen Transportkosten ein Anspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen (unter dem Aspekt eines Mehr-/Sonderbedarfs) bestehen könnte, ist – da ein entsprechender Antrag offenbar weder seitens der Pflegemutter/Vormund noch des Beklagten gestellt worden ist – bislang ungeklärt, aber hier letztlich nicht entscheidungserheblich. Insoweit sei daher hier nur angemerkt, dass das Bestehen einer diesbezüglichen „Holpflicht“ der Pflegemutter, d.h. eine schülerfahrkostenrechtliche Obliegenheit zu einer Beantragung jugendhilferechtlicher Leistungen (etwa auf der Grundlage des § 1688 Abs. 1 S. 2 BGB), sich aus dem vorgenannten Beschluss vom 1. Oktober 2013 nicht entnehmen lässt und dafür auch vom Beklagten nichts nachvollziehbar dargetan worden ist.
55Vgl. im Übrigen dazu, dass „reine“ Pflegeeltern (d.h. solche, die nicht auch als Vormund bestellt sind), grundsätzlich nicht zur Antragstellung für jugendhilferechtliche Leistungen befugt sind, etwa VGH München, Beschlüsse vom 20. Januar 2014 (12 ZB 12.2766), NJW 2014, 715, Juris Rdnr. 18, und vom 23. April 2014 (12 ZB 13.2586), Juris Rdnr. 9 m.w.N.: „ … handelt es sich bei dem Pflegegeld nach § 39 SGB VIII … um einen Annex-Anspruch zu dem in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Da dieser Grundanspruch … nicht den Pflegeeltern, sondern dem Personensorgeberechtigten zusteht, hat auch (nur) dieser den Anspruch nach § 39 SGB VIII“.
56Vor dem Hintergrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgesprochenen Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Taxikosten bis zur Entscheidung im Klageverfahren wäre es - jedenfalls auch - Sache des Beklagten gewesen, für die Zurverfügungstellung finanzieller (jugendhilferechtlicher) Mittel zu sorgen, wenn er eine „Transportpflicht“ der Pflegemutter/Vormund auslösen wollte. Im Übrigen spricht seine Argumentation, die Beförderung des Pflegekindes zur Schule sei bereits vom allgemeinen Unterhaltsbedarf nach § 39 Abs. 1 SGB VIII abgedeckt, dafür, dass ein Antrag der Pflegemutter/Vormund auf Gewährung zusätzlicher jugendhilferechtlicher Leistungen für den Schultransport per Pkw/Taxi zumindest nicht ohne Weiteres erfolgversprechend erscheinen musste, und dementsprechend sein Verweis auf eine Antragstellung durch die Pflegemutter/Vormund wenig zielführend erscheint.
57Letztlich kommt es auf die Frage, ob ein Anspruch auf jugendhilferechtliche Leistungen hinsichtlich der über den allgemeinen schülerfahrkostenrechtliche Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro/Kilometer hinausgehenden vollen Transportkosten tatsächlich besteht, im vorliegenden Verfahren aber nicht an, da die in Betracht kommenden jugendhilferechtlichen Leistungen gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIIInachrangig sind,
58vgl. zum Grundsatz des Nachrangs jugendhilferechtlicher Leistungen eingehend jüngst VG Düsseldorf, Urteil vom 29. April 2014 (19 K 469/14), S. 11 ff. m.w.N., betr. Nachrang gegenüber den von der Schule zu erbringenden Leistungen (konkret: kein Anspruch auf Stellung eines Integrationshelfers durch das Jugendamt im Hinblick auf die - vorrangige - Aufgabe der Schulaufsicht und des Schulträgers, eine der Schulpflicht des Kindes entsprechende angemessene Beschulung [entweder durch die Wahl einer geeigneten Schule oder durch eine in pädagogischer Hinsicht angemessene personelle und bauliche Ausstattung der zugewiesenen Schule] zu gewährleisten); ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2008 (12 B 547/08), Juris (betr. schulische Förderangebote ggü. Jugendhilfe) sowie BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2012 (5 C 3.11), BVerwGE 142, 18, Juris Rdnr. 26 ff. (betr. sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe ggü. Jugendhilfe) und vom 23. Januar 2014 (5 C 8.13), Juris (betr. sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe ggü. BAföG-Leistungen), jeweils m.w.N.,
59weshalb in der Praxis auch nicht selten - wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - seitens des Jugendamtes im Falle der Gewährung entsprechender Leistungen Ersatzansprüche nach § 104 SGB X gegen die für Schülerfahrkosten zuständige Stelle geltend gemacht werden. Aus diesem Grunde ist der Verweis des Beklagten auf die Inanspruchnahme jugendhilferechtlicher Leistungen zugleich zirkelschlüssig.
60Da mithin - mangels finanzieller Mittel - die Beförderung des Klägers mit einem Privatfahrzeug der Pflegemutter/Vormund aktuell ausscheidet, ebenso wie (aus den gleichen Gründen) die Benutzung eines Taxis, und im Übrigen auch für das Bestehen einer anderweitigen geeigneten Mitfahrgelegenheit nichts ersichtlich ist, liegen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2, 1. Halbsatz SchfkVO vor.
61Ein besonders begründeter Ausnahmefall i.S.v. § 16 Abs. 2, 2. Halbsatz SchfkVO
62- vgl. dazu näher (mit Fallgruppen) OVG NRW, Urteile vom 26. September 1984 (8 A 2390/83), n.v., und vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95) sowie Beschluss vom 30. September 2011 (19 A 2004/10); VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 (12 K 4571/10), jeweils veröffentlicht in Juris -
63ist hier gegeben, weil der regelmäßige Schulbesuch des Klägers ohne die Übernahme von Taxi-/Mietwagenkosten durch den Beklagten - wie dargelegt - mangels eines zahlungsverpflichteten/-bereiten Kostenträgers nicht möglich wäre.
64Damit liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO vollständig vor. Die Bewilligung einer Wegstreckenentschädigung für die Beförderung eines Schülers in Höhe der tatsächlich entstehenden notwendigen Kosten mit einem Taxi oder Mietwagen steht nach dem Wortlaut dieser Norm zwar im Ermessen der Behörde. Es sind aber keinerlei Umstände dargelegt oder ersichtlich, die eine andere Entscheidung als die ‑ zur Ermöglichung des regelmäßigen Schulbesuchs des Klägers notwendige - Bewilligung zulassen könnten, so dass das behördliche Ermessen hier – wie bereits im Beschluss vom 1. Oktober 2013 ausgeführt – „auf Null“ reduziert ist.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
66Beschluss:
67Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
68Gründe:
69Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und entspricht der geschätzten Höhe der geltend gemachten Fahrkosten (Taxikosten abzüglich zugesagter Wegstreckenentschädigung). Der entsprechenden, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zugrundegelegten Schätzung sind die Parteien nicht entgegengetreten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
3Den Klägern steht über die von der Beklagten mit dem angegriffenen Bescheid bereits bewilligte Wegstreckenentschädigung nach § 16 Abs. 1 SchfkVO hinaus für das verfahrensgegenständliche Schuljahr 2013/2014 kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten für die Beförderung ihres Sohnes mit einem Taxi zur Schule zu. Das gilt schon deshalb, weil - wie die Kläger ausdrücklich erklärt haben - in jenem, mittlerweile abgelaufenen Schuljahr Kosten für die Beförderung ihres Sohnes zur Schule mit einem Taxi nicht angefallen sind.
4Überdies sind insoweit die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenverordnung nicht erfüllt. Gemäß § 97 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges dann, wenn ein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Der Sohn der Kläger muss aufgrund seiner Krankheit aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel zur Beförderung der von ihm besuchten Förderschule L.---------straße benutzen. Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist - wie bei dem Sohn der Kläger - die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und ein Schülerspezialverkehr nicht eingerichtet, besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Für die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Nur wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen der Schulträger - nach Ermessen - eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen. Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen.
5Dies zugrunde gelegt besteht kein Anspruch der Kläger auf eine - über die von der Beklagten bewilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende - Übernahme der Taxikosten für die Beförderung ihres Sohnes zur Schule. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 SchfkVO sind nicht erfüllt.
6Es ist bereits nicht anzunehmen, dass die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit durchgehend ausscheidet. Die Kläger können ihren Sohn jedenfalls dann zur Schule bringen und/oder abholen, wenn der Kläger den eigenen Pkw für die Fahrt zur Arbeit nicht benötigt, so dass dieser zur Verfügung steht. Da der Kläger im Schichtdienst arbeitet und abwechselnd drei Schichten hat, ist davon auszugehen, dass zumindest an einem beträchtlichen Teil der in Betracht kommenden Beförderungszeiten der Pkw genutzt werden kann. Soweit die Kläger eine Beförderungsmöglichkeit durch die Klägerin mit dem Einwand in Abrede gestellt haben, die 13jährige Zwillingsschwester ihres Sohnes könne nicht ohne Betreuung zuhause bleiben, ist das angesichts des Alters des Kindes und der damit verbundenen Selbständigkeit nicht nachvollziehbar.
7Überdies sind außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO im Streitfall nicht gegeben. Ein besonders schwerer Grad der Behinderung liegt bei dem Sohn der Kläger nicht vor. Dieser leidet an frühkindlichem Autismus mit schweren Entwicklungsstörungen. Mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. unterscheidet sich der Kläger, der nicht im engeren Sinne körperlich behindert ist und für dessen Beförderung Zusatzeinrichtungen nicht erforderlich sind, von anderen behinderten Kindern nicht in einer solchen Weise, dass von einem besonders schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könnte.
8Ferner ist in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht anzunehmen, dass sie ohne Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, die Fahrt ihres Sohnes zur Schule per Taxi zu ermöglichen. Nach den von ihnen vorgelegten Unterlagen betrug das monatliche Familieneinkommen - noch ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes - im Jahre 2013 (Nettoeinkommen, anteiliges Weihnachtsgeld, Kindergeld) rund 3.260 Euro. Auf die hiervon abzusetzenden Beträge im Einzelnen einzugehen, erübrigt sich. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht näher dargelegt hat, treten zu dem erwähnten Einkommen eine Reihe von weiteren Einkünften hinzu, die die Kläger nur unzureichend erläutert haben, so im zweiten Halbjahr 2013 Bar- bzw. Scheckeinzahlungen in Höhe von insgesamt 10.200 Euro (7.6.2013: 1.300 Euro; 11.7.2013: 4.500 Euro; 1.8.2013: 1.400 Euro; 1.9.2013: 2.600 Euro; 22.11.2013: 400 Euro). Die Kläger haben schon nur einen Teil der Einzahlungen überhaupt zu erläutern versucht; die angegebene Erklärung, es handele sich "faktisch immer um dasselbe Geld" (nämlich solches, das am 1.7.2013 als Darlehen ausgezahlt worden ist), ist überdies nicht überzeugend. Mit der Beschwerde haben die Kläger alldem nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt, sondern sich auf die Erklärung beschränkt, sie hätten zum Einsatz ihrer finanziellen Mittel bereits umfassend Stellung genommen.
9Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben sich schließlich nicht aus einer außergewöhnlichen Länge des Schulwegs und daraus folgender besonders hoher Transportkosten. Der Schulweg des Sohnes der Kläger ist lediglich rund 10 (nach Angaben der Kläger 11) km und damit nicht außergewöhnlich lang.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.