Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 09. Nov. 2015 - 9 L 913/15
Gericht
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Schülerfahrkosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Städtischen Förderschule F.-----straße in B. mittels Taxi oder Mietwagen des günstigsten Anbieters an den Unterrichtstagen ab dem 2. November 2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 über die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 genehmigten 0,13 €/km hinaus zu bewilligen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.738,38 € festgesetzt.
1
Gründe
2Das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehren ist trotz des auf das gesamte Schuljahr 2015/2016 erstreckten Antrages als auf den tenorierten Zeitraum begrenzt und die bereits bewilligte Wegstreckenentschädigung berücksichtigend auszulegen, weil zum einen in der Antragsbegründung die Notwendigkeit einer Taxibeförderung ab diesem Datum geltend gemacht wird und zum anderen ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich wäre.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Schülerfahrkosten für eine tägliche Hin- und Rückfahrt zur Städtischen Förderschule F.-----straße in B. mittels Taxi oder Mietwagen des günstigsten Anbieters an den Unterrichtstagen ab dem 2. November 2015 bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016 über die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2015 genehmigten 0,13 €/km hinaus zu bewilligen,
5ist zulässig und begründet.
6Der Antragsteller ist prozessfähig, weil eine ordnungsgemäße Vertretung durch die Pflegepersonen vorliegt. Nach § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Pflegepersonen u.a. befugt, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen, wozu z.B. Leistungen nach dem BAFöG oder dem SGB XII gehören.
7vgl. Götz in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 1688 Rn. 4.
8Derartigen Leistungen ist die Geltendmachung von Schülerfahrkosten gleichzusetzen, auch wenn diese nicht einkommensabhängig sind. Unabhängig davon ist dem beigezogenen Verwaltungsvorgang des Schulamtes die Vollmacht eines Elternteils für die Pflegepersonen zu entnehmen, derzufolge sie u.a. zur Anmeldung in der Schule bevollmächtigt werden. Zur Frage, ob ein Kind sinnvollerweise an einer Schule angemeldet werden kann, gehört gegebenenfalls auch der schülerfahrkostenrechtliche Bereich.
9Von einem Rechtsschutzinteresse ist ebenfalls auszugehen; dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt der Unentbehrlichkeit des Vorverfahrens. Zwar findet sich in dem Wegstreckenentschädigung i.H.v. 0,13 €/km bewilligenden Bescheid vom 2. Oktober 2015 keine ausdrückliche Ablehnung weitergehender Taxikosten. Der Formularantrag erfasste jedoch Schülerfahrkosten für Pkw, Taxi oder Begleitpersonen. Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, dass die Übernahme der Taxikosten ausdrücklich Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen ist. Außerdem handelt es sich bei den Kostenansatz pro km und den Taxi- oder Mietwagenkosten um unterschiedliche Formen der durch § 16 SchfkVO geregelten Wegstreckenentschädigung.
10Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
11Von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist hier auch unter dem Gesichtspunkt einer (vorläufigen) Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, weil ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung schlechthin unzumutbar wäre. Dies gilt ausnahmsweise mit Blick darauf, dass die Pflegepersonen mangels Unterhaltspflicht nicht verpflichtet sind, die tatsächlichen Beförderungskosten einer Pkw-Beförderung an Unterrichtstagen bei einer einfachen Entfernung von 28 km selbst zu tragen, und diese Kosten nicht aus dem in dem den Pflegepersonen bewilligten Pflegegeld enthaltenen Unterhaltsbeitrag für den Antragsteller zu erbringen sind. Insoweit kommt es für das Bestehen eines Anordnungsgrundes anders als bei Eltern nicht darauf an, ob deren Einkommen das Tragen der Kosten der Schülerbeförderung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zulässt.
12Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach § 16 Abs. 2 SchfkVO kann, wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, in besonders begründeten Ausnahmefällen Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden. Zusätzlich folgt aus der Systematik der Schülerfahrkostenverordnung, dass es sich um den Schulweg zur nächstgelegenen Schule (§§ 7, 9 SchfkVO) handeln muss und gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mittels eines Spezialverkehrs nicht möglich ist.
13Bei der besuchten Städtischen Förderschule F.-----straße in B. handelt es sich trotz der Entfernung von 28 km um die nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung. Mit dem Antragsgegner ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass eine Aufnahme des Antragstellers an der wohnortnäheren Förderschule O. in T. nicht möglich gewesen ist. Dafür spricht, dass diese Schule zum Ende des Schuljahres 2021/2022 aufgelöst wird. Die beiden außerhalb Aachens im Zuständigkeitsbereich des Schulamtes für die Städteregion B. belegenen Förderschulen mit besagtem Förderschwerpunkt in F1. sind vom Wohnort des Antragstellers in N. noch weiter entfernt. Im übrigen waren die Vertreter des Antragstellers zu seiner Anmeldung an einer Förderschule berechtigt, weil der noch nach altem Recht ergangene Bescheid des Schulamtes als Fördererort sowohl eine Förderschule als auch eine Grundschule mit gemeinsamem Unterricht bestimmt hat.
14Des Weiteren ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch den Amtsarzt gemäß § 13 Abs. 4 SchfkVO ausgeschlossen worden.
15Das Bestehen eines Schülerspezialverkehrs im Sinne des § 14 SchfkVO ist weder vorgetragen noch ergeben sich dafür hinreichende Anhaltspunkte aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin.
16Ferner deutet nichts auf eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit hin.
17Zudem besteht keine Verpflichtung der Pflegepersonen zur Beförderung des Antragstellers zu der von ihm besuchten Schule. Wie bereits dargelegt sind Pflegepersonen nicht unterhaltspflichtig gegenüber Pflegekindern. Zwar beinhaltet der für den Unterhalt bei der Erziehung in Vollzeitpflege geleistete Pauschalbetrag für die materiellen Aufwendungen auch die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeuges durch das Pflegekind, was jedoch nicht unbeschränkt gelten kann.
18Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2014 - 1 K 6528/13 -, juris.
19In diesem Zusammenhang könnte einiges dafür sprechen, dass unter dem Gesichtspunkt einer in gewissem Umfang abgegoltenen Mitbenutzung auch die Verbringung zur Schule mit dem eigenen PKW der Pflegeperson in einem innerörtlich üblichen Entfernungsrahmen bei Gewährung einer Wegstreckenentschädigung von 0,13 €/km erfasst und ein darüber hinausgehender Anspruch auf Taxikosten ausgeschlossen wird. Diesem Aspekt braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil im vorliegenden Verfahren eine tägliche Fahrtstrecke von insgesamt 56 km im Raum steht. Dies ergibt bei 155 Schultagen im Antragszeitraum 8.680 km. Legt man einen tatsächlichen Aufwand für den Betrieb eines Kleinwagens von etwa 0,35 €/km zu Grunde, ergibt dies einen Geamtbetrag von 3.038,- €. Bringt man davon die bewilligten 0,13 €/km in Abzug, verbleiben 1.909,60 € an tatsächlichen Fahrkosten. Der Pauschalbetrag für die materiellen Aufwendungen nach dem SGB VIII beläuft sich auf monatlich 571,- Euro, mithin in der Zeit von November 2015 bis Juli 2016 auf 5.139,- €. In Relation dazu würden die nicht abgedeckten tatsächlichen Fahrkosten 37 % des für die materiellen Aufwendungen gewährten Pauschalbetrages ausmachen. Mit Blick darauf kann von einem abgedeckten Mitbenutzungsrecht eines PKW der Pflegeperson(en) jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden. Demnach scheidet ihre Verpflichtung auch angesichts der ihnen grundsätzlich obliegenden Mühewaltung aus, wenn sie - wie hier - trotz bewilligter Wegstreckenentschädigung einen umfänglichen Kostenanteil tragen müssten. Vor diesem Hintergund kommt es auf die Arbeitszeiten der Pflegepersonen des Antragstellers nicht an.
20Außerdem liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall vor. Dies ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind wie beispielsweise ein besonders hoher Grad der Behinderung sowie ein außergewöhnlich langer, besonders hohe Transportkosten bedingender Schulweg.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1984 - 8 A 2390/83 -; Beschluss vom 23. Februar 2015 - 19 E 1190/14 - (danach außergewöhnlich langer Schulweg nicht bis zu einer Entfernung von 11 km).
22Gemessen daran liegen außergewöhnliche Umstände bereits mit Blick darauf vor, dass der Antragsteller schwerbehindert ist mit dem Merkmal "H" und der Verwaltungsvorgang des Schulamtes ein schulärztliches Gutachten vom 1. September 2014 enthält, wonach der Antragsteller der Gruppe der Schwerstbehinderten nach § 10 AO-SF zuzurechnen ist. Hinsichtlich des zudem außergewöhnlich langen Schulweges ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
23Die Kammer sieht das danach eröffnete Ermessen als auf die Bewilligung in dem tenorierten Umfang reduziert an. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist nicht erkennbar, welche Entscheidung alternativ in Betracht kommen könnte. Insbesondere kommt weder ein Verweis auf einen eventuellen sozialhilferechtlichen Bedarf noch auf einen möglicherweise gegebenen Eingliederungsbedarf in Betracht. Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die landesrechtlich geregelte Kostenübernahme der Schülerbeförderung ist ebenso anzurechnen wie eine Kostenübernahme durch Dritte.
24vgl. Luik in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aul. 2014, § 34 SGB XII Rn. 64.
25Was einen eingliederungsrechtlichen Bedarf angeht, dürfen gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Ermessensleistungen anderer Träger bleiben vorrangig.
26vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB SGB VIII, 1. Aul. 2014, § 10 SGB VIII Rn. 58.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Für das Eilverfahren ergibt sich ausgehend von 155 Schultagen und einem vorgetragenen Tagespreis der Taxibeförderung von 120,- € abzüglich der bewilligten 1128,40 € ein Gesamtkostenaufwand von 17.477,76 €, der mit Blick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung hälftig anzusetzen ist.
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(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. § 1629 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die im Rahmen der Hilfe nach den §§ 34, 35 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Inhaber der elterlichen Sorge etwas anderes erklärt. Das Familiengericht kann die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(4) Für eine Person, bei der sich das Kind auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 aufhält, gelten die Absätze 1 und 3 mit der Maßgabe, dass die genannten Befugnisse nur das Familiengericht einschränken oder ausschließen kann.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
(1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht.
(2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.(3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in Höhe von 100 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres beginnt, in Höhe von 50 Euro anerkannt. Abweichend von Satz 1 ist Schülerinnen und Schülern für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ein Bedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 100 Euro für das erste Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres nach dem Monat erfolgt, in dem das erste Schulhalbjahr beginnt, aber vor Beginn des Monats, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 2.
in Höhe des Betrags für das erste und das zweite Schulhalbjahr, wenn die erstmalige Aufnahme innerhalb des Schuljahres in oder nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, - 3.
in Höhe von 50 Euro, wenn der Schulbesuch nach dem Monat, in dem das Schuljahr begonnen hat, unterbrochen wird und die Wiederaufnahme nach dem Monat erfolgt, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt.
(3a) Der nach Absatz 3 anzuerkennende Teilbetrag für ein erstes Schulhalbjahr eines Schuljahres wird kalenderjährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 Nummer 1 bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden (Anlage). Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr eines Schuljahres nach Absatz 3 beträgt 50 Prozent des sich nach Satz 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Teilbetrags (Anlage). Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, ist der Teilbetrag nach Satz 1 durch Bundesgesetz um den Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 nach § 28 für das jeweilige Kalenderjahr durch Bundesgesetz ergibt, das Ergebnis ist entsprechend Satz 1 zweiter Teilsatz zu runden und die Anlage zu ergänzen. Aus dem sich nach Satz 3 ergebenden Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr ist der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend Satz 2 durch Bundesgesetz zu bestimmen und die Anlage um den sich ergebenden Betrag zu ergänzen.
(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
- 1.
Schülerinnen und Schüler und - 2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.