Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Missbilligungsbescheide der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien - BLM -.

1. Die Klägerin gestaltet auf der Grundlage einer Genehmigung der BLM ein lokales Hörfunkangebot. Zum Zeitpunkt der beanstandeten Sendung (27.03.2017) war dieses Angebot auf den UKW-Frequenzen … Mhz in …sowie …Mhz in … mit den zugeordneten Füllsenderfrequenzen im Versorgungsgebiet (kreisfreie Stadt., Landkreise …und …) zu empfangen.

Am 27.03.2017 sendete die Klägerin zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr den Programmteil „…“. Gast dieser Sendung war …R., Geschäftsführer der Destillerie … Die Sendung hatte folgenden Inhalt (die Zeitangaben entsprechen der von der Beklagten übermittelten CD):

(6:18) Sendungsbeginn (6:26) Moderator: „Jetzt kommt mein angenehmer Teil, denn da bin ich nicht so allein im Studio und ich hab einen ganz tollen Gast bei mir, der sich jetzt selbst vorstellt. Bitteschön.“

(6; 34) R.: „Grüß Gott, mein Name ist … R.und ich bin Geschäftsführer der Destillerie … in M.“

Musik bis (9:45); Jingle (10:00) Beginn Interview

Moderator: „Ja, nochmal herzlich willkommen, … und heute sitzt bei mir Herr … R. und ich freue mich sehr, er ist der Geschäftsführer der Firma G. Meine erste Frage, die ich eigentlich hab, ähm, diese Dynastie stammt ja aus der, kann ich des so sagen, mein ihr habt 1930 ang‘fangt, des is ja, lang her.“

R.: „Ja des is schon.“

Moderator: „Aber es hieß immer R., also der Nachname war immer R.“

R.: „War immer R., ja.“

Moderator: „Wie kommt man dann auf G., ähm, Party…“

R.: „Party.“

Moderator: „Party., genau.“

R.: „Ja, ähm, die Firma G., äh, war mal eine selbstständige Firma, die ursprünglich in P. ansässig war. Feiert jetzt dieses Jahr 190-jähriges Jubiläum schon.“

Moderator: „Mhm.“

R.: „Und der Inhaber G.is dann nachm 2. Weltkrieg von P. nach M. gegangen. … vor Ort, M.und hat da weiterproduziert. Mei Vater hat des dann, glaub, 1979 übernommen, da is der Inhaber gestorben, war kein Nachfolger da und dann waren wir ursprünglich auch in dem seim Firmengebäude und ähm da hamma dann auch die Marken übernommen. Die ganze G. Linie jetzt wo man kennt, G.oder so, des gab‘s damals noch gar ned. Des wurde dann erst später unter dem Markennamen G. lanciert.“

Moderator: „Achso und vorher gab‘s ja, also 1930, ich hab mich erkundigt, gab‘s ja erstmal Schokolade und Süßwaren.“

R.: „Ja. So.“

Moderator: „Also des.“

R.: „S‘ ging ja so mit meinem Großvater los, der kam aus Thüringen sogar und hat sich hier niederg‘lassen, hat dann Großhandel g‘habt für Lebensmittel, insbesondere Süßwaren, Schokolade. Ich weiß noch mei Oma die hat immer die Schokolade zuhause gebunkert. Die alte Milka.“

Moderator: „Ja.“

R.: „Da war noch die, die Alufolie früher drum.“

Moderator: „Ja.“

R.: „Und da gab‘s immer Schoklad.“

Moderator: „Lecker. Naja, war ja ned, also war doch sehr selten oder. Also zu der Zeit, 1930, is ned so wie heut, ganz klar. Und Süßwaren. Und dann ab 1945, gab‘s dann schon mal Liköre.“

R.: „Da gabs Liköre oder auch stärkere Sachen. Da hat er dann angfangen, der … R.für die amerikanischen GIs Schnaps zu brennen. Er durfte des zunächst nur für die Amerikaner machen. Hatte also da vom deutschen Zoll gar kei Erlaubnis ghabt dafür, sondern ham die Amerikaner des Sagen ja g‘habt und so nach, glaub, 48, 49, hat er dann auch fürn deutschen Bedarf die Lizenzen, sozusagen, gekriegt.“

Moderator: „Aber ich denk, da war a guter Umsatz da.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Die Amis.“

R.: „Die Amis. Ja wir ham da so schöne Fundstücke, auch in unserem Museum, also, wenn also, ich kann mich noch erinnern, wenn Roggen, der für den menschlichen Bedarf nicht mehr geeignet war, den sollten se dann zur Firma R. bringa und daraus wurde dann Schnaps gemacht.“

(12:43) Moderator: „Aha, gut gut gut.“

(12:45) Moderator: „Ja und die Partyminis, wo du übrigens auch ein ganzes Sammelsurium mitgebracht hast […] vermiss keine Farbe von diesen kleinen Party., die kamen dann erst später, ne, erst in den 80ern?“

R.: „Die kamen erst später in den 80ern, ging des los, mit den, mit den Kleinflaschen und den G.Und ähm…“

Moderator: „Und des is euer Hauptgeschäft jetzt, diese?“

R.: „Des is nach wie vor unser Hauptgeschäft. Steht ungefähr so für 70% vom Umsatz. Ham aber auch viele andere Produkte. Von Kräuterlikören zum Beispiel ang‘fangen. Hier die auch in …ja sehr bekannt sind, wie den …“

Moderator: „Genau.

R.: „Original … [?].

Moderator: „Medizin.“

R.: „Genau, Hausmedizin. Darf man jetzt nimmer drauf schreiben.“

Moderator: Aha.

R.: „Sin. Gibt‘s so a Health Claims Verordnung. Von der EU her und Sie dürfen ja auf Alkohol keinerlei gesundheitsbezogene Aussagen mehr machen. Nichtmal des Wort ‚bekömmlich‘ ist mehr erlaubt.“

Moderator: „Ui.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Oh. Aber unbekömmlich auch ned dann. Oder? Also ich mein des wär ja eh schlecht, aber so […] okay.“

(13:48) Musik (17:38) Fortsetzung Interview

Moderator: „Montagabend, … Bei mir, der … und er hat mit Schnaps zu tun. Des is natürlich sehr weitläufig. Jetzt wollma mal schaun, … was du denn so den ganzen Tag auch schaffen musst. Wie geht dein Tag los? Wann geht er los, so?“

R.: „Er geht los, Kinder zum Bus in die Schule und dann, ja, ich fang meist so gegen 8 des Arbeiten an und dann kommt die Arbeit zu mir.“

Moderator: „Ja. Dann steht schon alles bereit und du musst sozusagen loslegen. Jetzt hast natürlich als Geschäftsführer auch noch andere Aufgaben. Also beispielsweise, wenn ihr mal so ein neues Produkt, wo kommt des her, wer hat da die Ideen dazu?

R.: „Teilweise kommen se ausm Vertrieb, wir ham ein kleines Vertriebsteam, sowohl Innendienst als auch Außendienst, da hamma zehn Leute, die ganz Deutschland und Österreich bereisen. Da kommen natürlich auch n bisschen die Ideen, die sagen, da läuft des, da kommt vielleicht des mal in […] man schaut in artverwandten Branchen, bei den Cocktails, was geht da?“

Moderator: „Sind ja eigentlich Cocktails, ne, kann man ja sagen.

R.: „Ja.“

Moderator: „Gute Mischungen …“

R.: „Gute Mischungen.“

Moderator: „… in kleinster Form. Also für alle, im Radio kann man des immer so schlecht zeigen, aber wir halten’s a mal hoch, symbolisch. Und da sieht man diese, welche Größe is des?“

R.: „Zwei CL oder zwanzig ML.“

Moderator: „Ja. Und des sind die, ding, also diese kleinen Flaschen, die man dann immer aufn Tisch klopft, damit‘s schäumt oder.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Is des.“

R.„Genau. Warum klopft ma die überhaupt. Da wird ich oft g‘fragt. Ja.“

Moderator: „Ja genau. Also ich dacht immer, das man des eben zum Schäumen bringt, was aber ja beim Trinken eher stört, oder, also i kann‘s gar ned.“

R.: „Soll ich‘s a mal machen?“

Moderator: „Ja, klopf a mal, genau.“

*klopf* klopf*

Moderator: „Ja, des is, genau, des is des Geräusch.“

R.: „Und dann schäumt‘s. Ja.“

Moderator: „Aber wie. Jetzt wenn mas aufmacht, sprudelts aber ned raus. Ge. Des is der Vorteil von der Speziflaschen.“

R.: „Ja, den kann ma.“

Moderator: „Also, was hat ma fürn Grund, das des schäumt, dass des vermischt wird, oder?“

R.: „Ja, aber, es setzt sich eigentlich nix ab.“

Moderator: „Ja, stimmt.“

R.: „Also, des is jetzt ned.“

Moderator: „Is ned, is der Spass.”

R.: „Is der Spass, ja.

Moderator: „Is der Spass an der Freude, damit ma ned nur sinnlos reintrinkt, sondern vorher so a bissl Ritual hat.

(19:52) Moderator: „Genau. Was hast du da grad in der Hand? Wollma mal schauen. Des is, hat die Farbe.“

R.: „Des is jetzt ein Neuer, des is der G. Party.mit Nussi, mit Haselnuss und Nougat.“

Moderator (zusprechend): „Aha.“

R.: „Ist auch gerade so ne Welle, mit Haselnuss.“

Moderator (anerkennend): „Ja.“

R.: „Sowohl als Brand, hamma auch n Haselnussschnaps und n Haselnussdestillat oder auch als Likör, sehr beliebt.“

Moderator: „Gut, und wieviel, ich sag mal PS, wieviel Alkohol hat der?“

R.: „Der Nussi hat jetzt nur ganz leichte 18%.“

Moderator (anerkennend): „Mhmm.“

R.: „Des is also wie a Schluck Bier sozusagen.“

Moderator: „Des könnma jetzt quasi so lang hochrechnen, wie ma haben därf, ja, 0,3, is ja beim Autofahren und da gehen a paar rein, gell.“

R.: „Ja dann.“

Moderator: „Also soll ja jetzt ned gleich.“

R.: „Ja, sollma ned machen, aber, ich sag ja, des is jetzt wie a Schluck Bier.“

Moderator: „Ma sollt ja ned sich gleich abschießen.“

R.: „Ne.“

Moderator: „Sondern man soll ja auch was schmecken.“

R.: „Genau.“

(20:42) Moderator: „Und da habt ihr eben Haselnuss. Und was haben wir noch? Zählen wir mal a paar auf, da sind ja ganz viele Farben.“

R.: „Da ist jetzt noch drin, der, ein Erdbeerlikör, der ‚lady‘.“

Moderator: „Mhm. Ach musst ned alle auspacken.“

R.: „Dann hamma auch ganz tolle Mischung, Maracuja mit Vanille.“

Moderator (beeindruckt): „Ui, des ist was für die Mädels.“

R.: „Und dann haben wir dann hier den Blauen, des ist so der Favorit auch bei der Jugend, weil er so schön die Farbe hat, das ist Holunder mit Johannes.

Moderator (lachend): „Des is ja sogar g’sund.“

R.: „Sag ich doch.“

Moderator (anerkennend): „Wunderbar. Wunderbar. Also ganz a große Vielfalt. Ich mein des ist jetzt nur …“

R.: „Genau, und des is jetzt noch a bubble gum, also a amerikanischer Kaugummischnaps.“

Moderator: „Der ist rosa.“

R.: „Der is rosa.“

Moderator: „Also pink ist der, ja genau.“

R.: „Des sind ganz verrückte Farben.“

Moderator: „Mhm. Also schöner Partyspass. Steht ja drauf auch, Party. und äh, ja da stellt man mal sowas in die Runde und dann trinken wir mal miteinander auf gute Zeit, gell.“

R.: „Ist halt immer a Spass eigentlich.“

(21:38) Moderator: „Und jetzt kommt meine Frage natürlich: Gibt’s sowas auch alkoholfrei?“

R.: „Ja, da, wenn ich an meine Mutter denke, die hat des schon oft gesagt, macht‘s doch mal einen alkoholfreien Schnaps. Aber es…“

Moderator: „Geht ned.“

R.: „Läuft ned.“

Moderator: „Läuft ned.“

R.: „Es ham schon a paar probiert, in Deutschland auch und …“

Moderator: „Geht ned.“

R.: „Geht ned.“

Moderator: „Geht einfach ned.“

R.: „Es is …“

Moderator: „Na ja, vielleicht ist ja a sowas auch danach, ne also ma hat, was weiß i, ma trinkt a Bier oder man hat was gegessen, danach geht’s irgendwo hin, ma trinkt zusammen auch meinetwegen auch a alkoholfreies Getränk und so, dann will man ja bissel kleine Spitze ham, mal anstoßen und so, und dann ist ma vielleicht mit alkoholfrei, dann hat ma halt einen Cocktail, einen alkoholfreien Cocktail.“

R.: „Mei, alkoholfreies Bier läuft ja …“

Moderator: „Ja.“

R.: „… gut inzwischen. Anfangs, Jahre hat sich‘s auch sehr schwer getan, aber jetzt inzwischen ist es ja sehr beliebt, eigentlich scho‘ grad.“

(22:27) Moderator: „Also ich würd‘s sehr begrüßen, sagen wir es mal so, grad für die Autofahrer, die daneben hocken und mit ihren 0,5ern anstoßen müssen, Wasser oder so, aber es ist natürlich a wirtschaftliche Sache, ne, ganz klar. Gut. Aber wer weiß, was da noch alles kommt.“

(22:41) Musik (24:38) Werbung (.)

(27:20) Fortsetzung Interview

Moderator: „Montagabend, Feierabend und …; bei mir der Herr R., der …, der Firma Gr., und wenn man G. hört, dann weiß ma auch, das sind die kleinen Likörflaschen, die sog. Part. und was es da noch alles gibt, ne, da muss man auf die Internetseite, da ist eine ganz eine große Produktpalette, hab ich mich schon erkundigt und wir kommen mal zum Schnapsmuseum, das habt ihr auch mit in diesen Räumen.“

R.: „Genau. Nennt sich Galerie … bei uns. Ist ein Schnapsmuseum mit ganz vielen originellen und alten Exponenten rund um die Spirituosenherstellung. Es gibt dann auch einen Film über die Produktion.“

Moderator: „Mhm.“

R.: „Kriegt man einen Einblick dann. 10 Minuten. Kann ma sich den ankucken und dann.“

Moderator: „So bissel Geschichte oder?“

R.: „Bissel Geschichte ist auch mit dabei. Also, wir haben da Sachen, früher eine Flasche unter den Trog gestellt, an der Schnur gezogen, ja, und dann kam der Likör runter, ja, und dann is schon Rundläufer, wo dann so 150 Flaschen in der Stunde g‘schafft hat, ja, und jetzt machen wir halt mit einem Kleinen können wir 20.000 etwa in der Stunde machen, an einer Maschine, ja also.“

Moderator: „Und jetzt ehrlich, die werden auch getrunken (lacht). Also ned von euch jetzt natürlich, des wär, des wär wohl etwas zu viel. Aber ihr schickt des, wie weit schickt ihr des raus, diese? Wie weit geht eure Reichweite?“

R.: Also unser Vertrieb ist bundesweit in Deutschland, Österreich, Schweiz. Da is so diese Kleinflaschen ist so ein deutschsprachiges Phänomen eigentlich. In anderen Ländern: einen Franzosen oder einen Russen kann man jetzt von so Kleinflaschen ned unbedingt so überzeugen.“

Moderator: „Aha. Die GIs vielleicht noch.“

R.: „Ja, die Gis.“

Moderator: „… wär scho gleich Englisch.“

R.: „Ja des is so zum Beispiel mit dem Absinth, da haben wir vorhin schon drüber geredet, der läuft am Besten in Märkten, die entweder in Städten sind wo Unis sind, oder wo Kasernen sind.“

(29:20) Moderator: „Aha, siehste (erstaunt). Ja, ich denke auch, des is so a bissel gebietsbezogen, da hat jeder so, ich mein der Haselnuss, der wird a wenig am Ländlichen wahrscheinlich vertilgt werden. Kann ich mir schon gut vorstellen. Ok.“

R.: „Ja, Länder hast noch gefragt, des sind also noch …“

Moderator: „Genau“

(29:33) R.: „… also des Weiteste wo mir liefern is China“

Moderator: „Ui“

R.: „Da liefern wir hauptsächlich einen, unseren altbayerischen Bierlikör hin …“

Moderator (überrascht, angetan): „Nein.“

R.: „Ja, die Chinesen stehen so aufs deutsche Bier und dann passt da no a weng a Schnapsl dazu.“

(29:47) R.: „Dann hamma auch seit mindestens 30 Jahren auf den kanarischen Inseln, hamma einen Importeur, in Teneriffa sitzen.“

Moderator: „Ach ja. Und. Is interessant, also, für alle Urlauber, die jetzt scho buchen, Teneriffa, denkt a weng an unsere Heimat“

R.: „Bin ich mal zu meinem Tierarzt gekommen, mit meinem Hund, dann zeigt er mir ein Foto von unseren Obstbränden, dann war des auf Teneriffa.“

Moderator (angetan, interessiert): „Aha, aha.“

R.: „Getrunken.“

Moderator: „Dort dann erworben sozusagen. Der Hund? Oder der Tierarzt? Ja schau her. Also so muss des auch sein, glaube ich, des is a dann a Effekt den man ja erreichen will. Jetzt hab ich grad noch eine Frage, die ist mir jetzt entfallen, schau, muss ich a mal nachdenken. Passt mir auch, gell. […] Hab auch noch nix getrunken. Aber des können wir dann a mal machen, jetzt machen wir erst noch a bissel Lokalnachrichten und dann hören wir uns gleich wieder.“

(30:39) Musik (32:20) Jingle; Nachrichten aus Hochfranken und der Region (35:09) Moderator: „Das … Wetter. Da schau ma mal aufs Thermometer. Sensationelle 15 Grad. Wir sind‘s einfach nimmer gewohnt. Wie ist des in M.Auch so, oder? „

R.: „War auch so wie ich losg’fahren bin, ja.“

Moderator: „Also, schön, ne, endlich kommt’s. Da sprießen sozusagen die Party. aus‘m Boden (lacht). Bei schönem Wetter […]“

(35:36) Verkehrsservice, Jingle (36:16) Moderator: „Bei mir zu Gast, ein Mann, der kleine Schnäpse verkauft. Des klingt a bissel komisch, aber is mittlerweile schon wirklich Kult, das Ganze und nach dem nächsten Titel hören wir mehr.“

(36:27) Musik (39:05) Fortsetzung Interview

Moderator: „… …R.is bei mir, bei der, von der Firma G. aus M.ihr habt euren Sitz und eure Produktion direkt in M., gell?“

R.: „Richtig, ja. Mein Vater is ja gebürtiger M. Der hat immer einen Leitspruch. Er wollte nicht Unternehmer sein, sondern Unternehmer in M.“

Moderator (schmunzelt): „Aha ha, natürlich ortsbezogen. Wo man natürlich gleich sagt, ja und dann sag‘n de Leut, ja wo isn a des, was gibt’s n da Besonderes? Ist schon ein Stück weit Werbung auch, des Ganze.“

R.: „Er ist jetzt 83 und immer noch jeden Tag der Erste.“

Moderator: „Der Erste.“

R.: „In der Firma. Aber nicht der Letzte. Der Letzte bin meistens ich.“

Moderator: „Ich hab, ich hab meine Frage wiedergefunden, genau. Seid ihr auch Selbstverkoster, also sei es auch nur zum Probieren?

R.: „Ja, was man auf den Markt bringt, muss man schon selber verkosten und im Endeffekt isses dann schon immer eine Entscheidung von der Familie, das ma, was man dann ins Sortiment aufnimmt und da können dann jetzt auch fünf Leute sagen, der eine sagt des schmeckt am besten, des, und irgendwann musst halt du dann als Chef dann auch sagen, des mach‘ma jetzerd und meistens hat’s ‘passt.“

(40:20) Moderator: „Jetzt hast du vorhin kurz angedeutet, du musst die Kinder zum Bus, zur Schule bringen. Die dürfen noch ned mitverkosten, wahrscheinlich, oder?

R.: „Nein.“

Moderator: „Die müssen noch a bissl warten, ehm, aber ansonsten sagst du auch in der Familie, also der Vater und alle, natürlich auch Mitarbeiter, geben dann schon, in Anführungszeichen, auch ihren Senf dazu, ne.“

R.: „Ja schon“

Moderator: „Also […] des is überhaupt ned meins oder der Nächste hat vielleicht Ausschlag auf Haselnuss und scho‘ geht’s los. Also so extrem isses ned? Die ziehen alle scho‘ bissel am gleichen Strang?“

(40:48) R.: „Ja, ne, wir verstehen uns alle gut, auch.“

Moderator: „Ja.“

R.: … in der Familie (Moderator: Was is denn“, wird unterbrochen, lässt R. weitersprechen). Wir sind a richtiger Familienbetrieb und auch von den Mitarbeitern her, die sind alle sehr lange bei uns, ehm, sowohl in der Produktion als auch in der Verwaltung und da sind wir auch stolz drauf, dass wir da eigentlich kaum auf, keine Fluktuation haben, also.“

Moderator: „Schön, man greift auf Altbewährtes zurück, sozusagen, und äh die Gemeinschaft.“

(41:13) Moderator: „Was ist denn der absolute Renner? Was geht am besten?“

R.: „Der absolute Renner sind eigentlich so die gemixten Packungen. So wie des, was ich jetzt mitbracht hab, ehm, 5 Sorten im gemischten Pack mit 25 Flaschen, des is, nehmen die Leut‘ auf die Party mit, ehm, es is ja auch oft so, dass die Leute wenn sie jetzt auf ne Party gehen, die wissen jetzt noch gar nicht, was sie kaufen. Im Regal, da fällt dann die Entscheidung ganz spontan und dann muss man was Gutes im Angebot haben.“

Moderator: „Also des versteh ich auch, weil wenn du sagst, du kommst auf a Party, ich hab da an Holunderschnaps dabei [?] ach komm, bitte, ne, ne, wir wollen ja jetzt da ned irgendwie die, den Baum auskratzen und […], also des heißt da kann jeder mal schaun, meins ist Erdbeere, meins ist Haselnuss und so und wenn was übrig bleibt, des wird a getrunken.“

R.: „Wird sich einer finden, der den Rest trinkt.“

Moderator (lachend): „Genau.“

(42:05) Moderator: „Gut, hast du einen Lieblingsmini?“

R.: „Einen Lieblingsmini. Ja, momentan der Erdbeere, der steht hier um die Ecke.“

Moderator: „Aha, ja genau, da in Rot.“

R.: „Der schmeckt ganz lecker.“

Moderator: „Des is so dein Favorit, sozusagen.”

R.: „Ja, des is so mein.“

Moderator: „Gut, dann trink’ma den dann.“

(42:1) Musik (46:43) Moderator: „Und hier kommen wir wieder zurück zu unseren Mini., es gibt so viele Worte dafür, jeder sagt da was Anderes dazu. Klopfen haben wir es auch schon hören. Wir gehen nochmal zurück zum Schnapsmuseum, gell, da muss man glaub ich noch mal was sagen, ihr habt auch einen Fabrikverkauf.“

R.: „Genau, ja. Des macht also meine Schwester hauptsächlich. Fabrikverkauf, Schnapsmuseum, komma viele Gruppen zu uns, Vereine, machen einen Ausflug amal, alternativen Vatertagsausflug oder irgend sowas.“

Moderator (anerkennend): „Genau, genau.“

R.: Und wenn man will kann man die Produktion mitbuchen, dass man da durchgeführt wird, durch die Anlagen oder man macht nur das Museum und schaut sich dann da den Film an und dann gibt’s ne Schnapsprobe, unbegrenzt nach oben.“

Moderator (lobend): „Ui. Und man muss sich natürlich anmelden, is klar.

R.: „Genau.“

Moderator: […] und die Stückzahl, die da, also die Personenzahl, die da kommt.“

R.: „Des müssen wir vorher wissen, genau, dass wir es a wenig vorbereiten können.“

Moderator: „Und des kann ma über’s Internet machen?“

R.: „Kann man übers Internet buchen, is mit drin des Formular, oder man ruft an.“

(47:43) Moderator: „Also ganz einfach eigentlich. Wunderbar.“

(47:46) Moderator: „Fabrikverkauf, komma gleich mal zum, des klingt immer wie, da kriegt ma‘s billiger, wie schaut‘s da aus?“

R.: „Ja, is schon bissel günstiger, is schon, doch.“

(47:54) Moderator: „Aber, ned wie beim Metzger, wo man, habt ihr an Bruch…, oder“

„[…]“

Moderator: „Also glaub ich gern, ne. Aber ihr habt ja jetzt keine ang’fangenen oder keine, ich mein, wie willst des machen, kaputte Flaschen kann ma ned rausgeben.

R.: „Na.“

Moderator: „Also nach wie vor alles frisch und alles in Ordnung.“

R.: „Alles frisch.“

(48:11) Moderator: „Und eh, wir hatten grad noch des Gespräch, auch hinterm Mikrofon, mit diesen Flaschen, ne, des ist ja, also des sin Einwegflaschen.“

R.: „Einwegflaschen, fabrikneu, die aus der Glashütte kommen.“

Moderator: „Mhm. Kommen auch in den Glascontainer, üblicherweise dann.“

R.: „Genau, so ist dann der Kreislauf wieder, wir sind dann am dualen System ang‘schlossen und zahlen da entsprechende Entsorgungsgebühren dafür. Ja.“

Moderator: „Wo kriegt ihr die Flaschen her?“

R.: „Die macht, sie beziehen wir von T.; des is in Nordbayern, ganz oben. Die haben se früher in T. produziert, jetzt machens es aber in E. Des kommt billiger, kann man sie weiter herfahrn.“

(48:49) Moderator: „Aber es ist wirklich eine sehr stabile, rustikale Flasche. Also man hat auch was in der Hand, des ist ja was Schönes.“

R.: „Ja, soll ein Stück Lebensgefühl sein.“

(49:00) Moderator: „Genau! Und jetzt gibt’s des aber auch als Plastik, also als weiche Version.“

R.: „Ja, PET und dem Trend mussten wir uns auch stellen, weil, gerade jetzt zu den großen Karnevalsumzügen gab’s also massive Glasverbote. Des heißt, dass die Leute, die beim Zug sind, werden schon vorher kontrolliert, dass sie kein Glas mitnehma dürfen und vom Wagen dürfen sie a nix, kei Glas mehr runterwerfen und auch im Sommer natürlich, so Veranstaltungen, Konzerte und …“

Moderator: „Genau.“

R.: „Auch bei manchen Straßenfesten gibt’s es scho, dass dann kein Glas erlaubt ist und dann haben wir jetzt auch eine PET-Flasche gemacht, die wir der Glasflasche angepasst haben. Sie is a bissel kleiner.“

Moderator: „Aber es ist genauso viel drin.“

R.: „Ist genauso viel drin.“

Moderator: „Wenn man sich jetzt fragen, wie geht denn des? Ganz einfach, ne, die Flasche, die Glasflasche, hat unten a Verzierung sozusagen, ist bissal hohl unten drin.“

R.: „Ja. Genau. Schön dicken Boden.“

Moderator: „Und deshalb, genau.“

…: „Da kann ma a bissel, bissel spielen, des kann ma dann beim PET leider ned so.“

Moderator: „Aber des war jetzt keine Pflicht, sondern ihr habt euch angepasst.“

…: „Wir haben uns angepasst. Genau. Um eben da auch dem Kunden, Gastronomen hauptsächlich, natürlich dann was anbieten zu können.“

Moderator: „Mhm.“

Moderator: Wie schaut’s denn .. [wird unterbrochen] .. ja?

…: „Es ist auch schöner, wenn ma, ehm, ich war jetzt selber beim Skifahren und wenn man da mal paar Fläschla kann man da mal mitnehmen, in der Tasche, des is halt angenehmer vom Gewicht her.“

Moderator: „Ganz klar, ist leichter. Und a wenn ma a mal stürzt, bricht man sich ned gleich a Rippen weil sich des Glas reinbohrt, sondern des hält auch dann mal a bissel was aus, gell.“

(50:24) Moderator: „Ja, habt da den Klassiker Williamsbirne auch?“

…: „Ja, Williamsbirne hamma auch.“

Moderator: „Ja, gibt’s auch, siehste …“

…: „Obstler, Willy, Marille, alles dabei.“

Moderator: „Ja, gekühlt isser dann auch gleich, wenn du Skifährst. Also ihr habt ja an alles gedacht, des is ja unglaublich.“

(50:37) Moderator: „Meine, oder eine der letzten Fragen sogar schon, ist noch irgendwas geplant von eurer Seite her. G. Minis oder der Firma R. Habt ihr was vor demnächst, vielleicht auch a anderes Produkt oder lasst’s ihr des einfach mal a so laufen?“

…: „Ja, momentan gibt’s ja so den Trend zu Craft-Spirituosen auch, wie man von Bier kennt, Craft-Bier, ehm, und Gin ist momentan sehr en vogue wieder und da simma grad dabei, das ma da auch entsprechendes Produkt aufn Markt bringen, mit a tollen Ausstattung.“

Moderator: „Mhm.“

…: „Und, des is halt auch was, vom, is dann mal ned so, jeder Preis, is ja a sehr großer Preiskampf bei uns in der Branche, alles ausg‘lutscht, sagt man, aber da gibt’s auch Spirituosen dann, die dann mal, wo a mal a Flasche 20/ 25 € kostet und des die Leute dann auch bezahlen, weil se halt dann, der Genuss auch im Vordergrund steht.“

Moderator: „Wie kann ich mir des vorstellen? So Craft-Bier und so, also is des dann a bissel herzhafter, a bissel stärker?“

…: „Is a bissel stärker, vom Alkoholgehalt her, is schöne Destillatauszüge mit dabei.“

Moderator: „Also da geht’s hin, so trendmäßig geht’s da hin. Ok, aber wir hören uns scho gleich noch a mal.“

(51:54) Musik (55:14) Werbung (57:20) Jingle (57:35) Fortsetzung Interview Moderator: „… Heute hat sich‘s wieder voll gelohnt. Nicht nur von dem was der … mir mitgebracht hat, …“

R.: „Scho alles leer.“

Moderator: „Alles leer scho, ja oh Gott (lacht). Die Minis, die sich da nennen, zum Beispiel Party.aber schaun‘s a mal auf die Homepage […] die heißt?“

R.: …

Moderator: „Ah ja, ok, also ganz einfach. … Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“

(58:06) Moderator: „Äh, es gibt noch eine Abschlussfrage natürlich, …Liköre sind bei euch auch mit in der Abfüllung. Zum Beispiel hamma scho g‘sagt …“

R.: „… Ehm, haben wir jetzt über 20 Jahre bei uns die Heimat gefunden. Ehm, ist ja sehr beliebt hier in der Gegend.

Moderator: „Ja.“

R.: „… und dann haben wir auch noch den ‚ … Kräuter‘ von der Likörfabrik …“

Moderator: „Des is a Medizin alles. Ich war neulich in der Tankstelle und dann des kam einer ‚ja habt ihr da‘, und jetzt weiß i nimmer, was er g‘wollt hat.“

(58:33) R.: „Da hamma zuhause Urkunden von dem …“

Moderator: „Ja.“

R.: „Der hat a mal die, der is mal, dass er …-Lieferant ist. Ja, isser ausgezeichnet worden vom König Ludwig.“

Moderator: „Oh!“

R.: „1913 oder irgend sowas.“

Moderator: „Hola! Da is ja noch die Postkutschen gefahren!“

R.: „Wahrscheinlich.“

Moderator: „Jedenfalls kam die in die Tankstelle und wollt so ein Schnaps und dann hat sie‘s ned verstand, die Frau von der Tankstelle. Sagt se ‚Was?!‘ ‚ sagt se ‚Kräuter für’n Magen‘, na denkt se, des is Medizin, an der Tankstelle verkauf‘n die Medizin. [?]

(59:04) Moderator: „Und dieser P. Wind, der ja auch jetzt wieder verlangt wird.“

R.: „Ja, genau.“

Moderator: „Und der auch aus P.kommt. Also, des hab ich mich grad informieren lassen von dir. Der wird vielleicht wieder aufgelegt.“

R.: „Wird wieder aufgelegt. Ist ein Kaffeelikör.“

Moderator (erstaunt, angetan): „Ein Kaffeelikör!“

R.: „Is guad.“

Moderator: So jetzt die spaltende Frage, schütt ma den in den Kaffee oder trinkt man den vor oder nach dem Kaffee? Er schmeckt nach Kaffee […]“

R.: „Nach‘m Kaffee.“

(59:30) Moderator: „Lieber …, ich danke dir für’s da sein. Es war für mich wieder ein, ein erfrischendes (lacht) Gespräch, wünsch dir alles Gute und ich denk wir sehn uns mal, ich besuch euch mal und schau mir des mal an.“

R.: „Gerne. Ich bedank mich auch für die Einladung und schön war’s.“

Moderator: „Alles Gute und für dich jetzt Brian Adams, Summer of 69.“

(59:50) Musik

Mit Schreiben vom 09.05.2017 gab die Beklagte der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach einer Programmbeschwerde sei die Sendung auf die Einhaltung der Werbebestimmungen des Bayerischen Mediengesetzes in Verbindung mit dem Rundfunkstaatsvertrag überprüft worden. Dabei sei der genannte Programmteil aufgefallen, der nach Auffassung der Landeszentrale gegen die Werbebestimmungen verstoßen könne und zu dem um Stellungnahme gebeten werde. Dabei wurde auf bestimmte Darstellungen in der Sendung hingewiesen, die in Textform angegeben wurden. Die Landeszentrale bewerte die gegenständliche Sendung als Dauerwerbesendung, die nicht als Werbung gekennzeichnet gewesen sei.

Die Klägerin erklärte hierzu in ihrem Schreiben vom 21.05.2017 im Wesentlichen, es habe sich nicht um eine Dauerwerbesendung gehandelt, weil das Interview nicht gegen Bezahlung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus liege es in der Natur der Sache, dass Gäste werbliche Aussagen in eigener Sache träfen. Sie wies darauf hin, dass - während nahezu alle Spirituosenfabriken in ihrem Sendegebiet verschwunden seien, sich die Destillerie G. zu einem bedeutenden Arbeitgeber in der Region entwickelt habe. Dies sei gerade durch die Idee der „Party.“ erfolgt, die von M. aus in ganz Deutschland verkauft würden. Da es im Hörfunk nicht möglich sei, die Minifläschchen im Bild zu zeigen, müssten diese beschrieben werden. Das genannte Unternehmen sei in der Region nicht nur wirtschaftlich, sondern auch touristisch und historisch von großem Wert und sei in vielerlei Hinsicht ein Aushängeschild für diese. Dazu wurden etliche touristische Internetlinks benannt. Zufällig sei am 21.05.2017 ein Artikel in der … zu einem ähnlichen Thema erschienen. Darin sei es ebenfalls um Spirituosen, aber im Bereich der kleinen Brennereien in der Region gegangen, die sich ebenfalls Marktlücken suchen müssten. Aufgabe der Presse/des Hörfunks sei es, über Innovationen, erfolgreiche und aktive „Macher“, deren Produkte und Marktstrategien zu berichten, ohne sich das von diesen Firmen bezahlen zu lassen.

Die Beklagte erließ am 19.03.2018 folgenden Bescheid:

1. Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass … eine Dauerwerbesendung für das Unternehmen „Destillerie …“ am 27.3.2017 ab ca. 17 Uhr entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 5 RStV und Ziffer 3 Abs. 2 Werberichtlinien Hörfunk (Dauerwerbesendung) weder vor ihrem Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt noch während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet hat.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt …

3. Für diesen Bescheid werden eine Gebühr in Höhe von € 200,- und Auslagen in Höhe von € 4,10 erhoben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zentrum der gerügten Sendung die Produkte sowie weitere Angebote der Firma R. gestanden hätten. Diese seien ausführlich und in oft werblichem Ton dargestellt worden, wobei der Moderator die Werbewirkung aktiv durch seine Fragepraxis befördert habe. Eine Kennzeichnung als Werbung sei nicht erfolgt.

Zudem sei auf der Facebook-Seite von … am 22.03.2017 ein Programmhinweis zur Sendung mit folgendem Wortlaut veröffentlicht worden: „Diese … dürfen auf keiner Party fehlen: G. Am Montag (27. März, 17 Uhr auf UKW …*) kommt … R., Geschäftsführer der Destillerie …, in die Sendung … Klopf, klopf, klopf.“ Dazu sei die Homepage des Unternehmens G. verlinkt worden. Eine Werbekennzeichnung habe es nicht gegeben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 19.04.2018, ließ die Klägerin Klage gegen den Bescheid erheben. Sie wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 18.398 registriert. Die Klägerin stellt folgenden Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2018 Az. 3.1/187 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Klägerin begründet die Klage damit, dass der werbliche Charakter der Sendung nicht im Vordergrund gestanden habe. Die Sendung sei auch nicht gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Klageerwiderung wurde mit Schriftsatz vom 18.06.2018 ausgeführt, die Beklagte sei aufgrund einer in besonderer Weise werblichen Herausstellung der von der Klägerin vertriebenen Produkte (in insgesamt sieben Gesprächsteilen) davon ausgegangen, dass die Klägerin eine Dauerwerbesendung veranstaltet habe. Der Vortrag der Klägerin, das Interview sei nicht gegen Entgelt erfolgt, ändere nichts daran, dass die Produkte vielfach einzeln und namentlich genannt sowie in besonderer Weise positiv werblich in der Sendung hervorgehoben worden seien.

Die Klägerin sei daraufhin mit Schreiben vom 15.06.2018 in dieser Sache erneut angehört worden, diesmal wegen der unzulässigen Verbreitung von Schleichwerbung. Es bestehe kein Zweifel daran, dass eine unzulässige Schleichwerbung vorliege. Insbesondere habe die Klägerin die Produkte der Firma R. mehrfach und lobend in der Sendung erwähnt und zum Aufruf der Website animiert. Im Vordergrund der Sendung habe nicht der Geschäftsführer der Klägerin, sondern hätten die Produkte jener Firma gestanden, die auch in der Sendung verköstigt worden seien. Dies sei nicht redaktionell veranlasst gewesen. Ferner setze der Tatbestand der Schleichwerbung keine Entgeltlichkeit voraus, er könne allenfalls von einer solchen indiziert werden. Auf die Mitteilung der EU-Kommission vom 28.04.2014 (EU-Amtsblatt 2004 C 102 Seite 2, Nr. 33) zur Einordnung von Schleichwerbung wurde hingewiesen.

2.

2.1 Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 15.06.2018 (Bl. 49 Gerichtsakte B 3 K 18.398) die Klägerin erneut in der Sache an. Gegenstand der Anhörung war der Vorwurf der unzulässigen Verbreitung von Schleichwerbung nach Art. 8 Abs. 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 5 RStV und Ziffer 3 Abs. 2 WRL. Aufgrund der Stellungnahme die Klägerin werde die streitgegenständliche Sendung letztlich als Dauerwerbesendung bewertet, deren zentraler Sendungsgegenstand die Thematisierung und Anpreisung der Angebotspalette der Destillerie … gewesen sei. Entgeltlichkeit könne die Werbeabsicht indizieren, sei aber kein konstitutives Schleichwerbemerkmal. Als wesentliches Element der Schleichwerbung reiche die unangemessene Herausstellung von Produkten oder Dienstleistungen im Rahmen redaktioneller Beiträge in werblicher Absicht des Anbieters ohne entsprechende Kennzeichnung als Werbung aus.

Die Klägerin nimmt mit Schriftsatz vom 02.07.2018 (Bl. 46 Gerichtsakte B 3 K 18.398) dahingehend Stellung, dass die Beklagte nunmehr einen neuen Streitgegenstand in dieses Verfahren einführe, der nicht Gegenstand der Klage sei. Das vorliegende Verfahren sei entscheidungsreif.

Die Klägerin werde im Übrigen durch den Geschäftsführer … P. und die Geschäftsführerin … P. vertreten. Beide Geschäftsführer seien einzelvertretungsberechtigt. Dass die Beklagte beim Erlass ihres Bescheides durch einen Geschäftsführer rechtswirksam vertreten worden sei, werde bestritten.

Die Klägerin führte darüber hinaus aus (Schreiben vom 25.06.2018 an die Beklagte), dass sie mit ihrer Live-Sendung mit dem Namen „…“ ihren Sendeauftrag erfülle. Sie solle lokales Geschehen dem Publikum präsentieren. Gerade der lokale Bezug sei Voraussetzung für die Erteilung der Sendelizenz gewesen. Natürlich sei aus programmlichen Gründen auch das Produkt der bekannten Firma benannt worden. Hierbei handele es sich um eine sogenannte „aufgedrängte Werbung“ und nicht um ein inszeniertes Geschehen. Schleichwerbung liege nur vor, wenn die Produkte etc. zu Werbezwecken präsentiert, aber nicht wenn sie lediglich programmlich erwähnt oder dargestellt würden. Es gebe keinerlei Indizien für eine Werbeabsicht.

2.2. Die Beklagte erließ unter dem Datum vom 29.06.2018 folgenden Änderungsbescheid:

„1. Der Bescheid der Landeszentrale vom 19.03.2018 (Az. 3.1/187; Kosten.-Nr. 30052) wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 des Tenors erhält folgende Fassung:

Die Landeszentrale stellt fest und missbilligt, dass … am 27.03.2017 ab ca. 17:00 Uhr einen Hörfunkbeitrag über das Unternehmen „Destillerie …“ verbreitet hat, in dem entgegen Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV Waren und Dienstleistungen der „Destillerie …“ durch den Hörfunkanbieter absichtlich zu Werbezwecken dargestellt wurden, wobei die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Darstellung mangels Kennzeichnung irrgeführt werden konnte (Schleichwerbung)“

b) Abschnitt II. der Gründe wird in Nr. 2 unter Aufhebung entgegenstehender Ausführungen wird wie folgt modifiziert:

„Der missbilligende Vorhalt eines Rechtsverstoßes wird abgeändert vom Vorwurf der unterlassenen Kennzeichnung einer Dauerwerbesendung in den Vorwurf der unzulässigen Schleichwerbung, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayMG i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV. Der rundfunkrechtliche Werbebegriff ist, soweit es sich nicht um Eigenwerbung des Rundfunkanbieters handelt, durch das Merkmal der Verbreitung gegen Entgelt oder gegen eine ähnliche Gegenleistung gekennzeichnet. Unabhängig von der Werbeintensität der Produkt- oder Unternehmensdarstellung in einer Sendung setzt die Bejahung einer Dauerwerbesendung die i.w.S. entgeltliche Rundfunkverbreitung voraus. Der betroffene Hörfunkanbieter hat unter Beweisangebot versichert, dass er keine Gegenleistung für die Verbreitung erhalten habe. Der fundamentale Grundsatz der Trennung der Werbung vom redaktionellen Inhalt wurde, wie festgestellt und vorgehalten, durch den Anbieter massiv verletzt. Während die Landeszentrale zunächst aufgrund der Intensität der Produktdarstellung und Unternehmenserwähnung von einer Dauerwerbesendung ausging, die bei regelgerechter Ankündigung und Dauerkennzeichnung hätte ausgestrahlt werden dürfen, steht aufgrund der Einlassung des Anbieters nunmehr fest, dass es sich um eine insgesamt unzulässige Schleichwerbesendung gehandelt hat. Schleichwerbung ist vom Werbebegriff unabhängig definiert (EuGH, Urteil vom 09.06.2011 - C-52/52, EuZW 2011, 555 = ZUM-RD 2011,293). Entgeltlichkeit von Produktplatzierungen indiziert die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters, ist jedoch keine konstitutives Schleichwerbemerkmal (BVerwG, Urteil vom 09.06.2016 - 6 C 9.15, ZUM 2016, 900 (903)). Die Offensichtlichkeit der Werbetendenz lässt den Schluss auf die Werbeabsicht des Anbieters zu, dem das Verhalten seiner Moderatoren zuzurechnen ist (Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, BayMG Art. 8 Rn. 104). Sie steht der Bejahung der Irreführungseignung nicht entgegen, die bereits aufgrund der fehlenden Kennzeichnung besteht (BayVGH, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605, ZUM-RD 2015, 679 (682); ebenso BVerwG, ZUM 2016, 900 (903)).

2. Dieser Änderungsbescheid ergeht kostenfrei“

Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, dass es auch beim Schleichwerbeverbot um die Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes von Werbung zu redaktionellen Inhalten gehe. Der „Schleichwerbebegriff“ sei eigenständig und gegenüber der Definition des allgemeinen „Werbegriffs“ in § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV erweitert definiert. Der missbilligende Vorhalt eines Verstoßes gegen das Schleichwerbeverbot betreffe dieselbe Sendung, dieselben Inhalte und die entsprechende - nur im Innenverhältnis der Akteure etwas anders geartete - Verletzung des medienrechtlichen Fundamentalgrundsatzes der Trennung der Werbung vom redaktionellen Inhalt, so dass eine Änderung des Bescheides möglich und ausreichend war.

Der Einwand, es habe sich um eine aufgedrängte Werbung gehandelt, gehe fehl. Vorliegend seien die werblichen Aussagen Inhalt der Eigenproduktion des Anbieters. Die Moderatoren und Gäste wirkten einvernehmlich bei der Unternehmens- und Produkterwähnung zusammen (vgl. OLG Celle, ZUM-RD 2015, 660 (663)).

Gegen Ende des Bescheides ist ausgeführt, dass für diesen Änderungsbescheid keine zusätzlichen Kosten anfielen. Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung des Ausgangsbescheides blieben unberührt.

Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 05.07.2018darauf hin, dass die Beklagte selbst davon ausgehe, dass sie den bisher angegriffenen Bescheid nicht einfach „nachbessern“ könne. Es werde die Rücknahme des Bescheides vom 19.03.2018 angeregt.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 08.08.2018, es sei Sache der Klägerin, eine Erledigungserklärung abzugeben und wies darauf hin, dass es sich nicht um eine Neuverbescheidung handele.

Mit Schriftsatz vom 27.08.2018 entgegnete die Klägerin, das vorliegende Verfahren könne dann für erledigt erklären werden, wenn die Beklagte ihrerseits die erforderliche außerprozessuale Erklärung (Rücknahme des Bescheides, Verzicht oder ähnliches) abgebe. Bisher habe diese lediglich erklärt, es handele sich nicht um eine Neuverbescheidung. Vielmehr sei der Bescheid vom 19.03.2018 in seiner Ursprungsfassung gegenstandslos geworden. Dies stelle jedoch kein Ereignis dar, das zu einer prozessualen Veränderung der Sach- und Rechtslage führe. Die Beklagte könne unschwer den streitgegenständlichen Bescheid zurücknehmen oder auf ihn verzichten. Diese Rechtsverteidigung sei unverständlich, wenn sie nicht weiterhin Rechte aus diesem Verfahren herleiten wolle.

3. Gegen den Änderungsbescheid vom 29.06.2018 erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2018, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 24.07.2018, Klage. Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen B 3 K 17.764 registriert. Sie beantragt,

  • 1.Der Änderungsbescheid vom 29.06.2018 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die Beklagte nicht zwei Bescheide erlassen könne, wobei sie sich zur Rechtfertigung des ersten Bescheides auf die Argumentation im zweiten Bescheid stütze.

Zudem liege keine Schleichwerbung vor. Die Beklagte verkenne den Charakter der Sendung. Die Klägerin erfülle nur ihren Sendeauftrag als lokaler Radiosender. Gerade der lokale Bezug sei Voraussetzung für die Erteilung der Sendelizenz gewesen. Die Werbeinhalte seien sog. „aufgedrängte“ Werbung gewesen. Schleichwerbung liege nur vor, wenn die Produkte zu Werbezwecken präsentiert werden, nicht wenn sie lediglich programmlich erwähnt oder dargestellt werden. Die Voraussetzung „Absicht“ sei neu in die Definition der Schleichwerbung aufgenommen worden. Diese Absicht müsse positiv festgestellt werden. Eine Vermutung der Werbeabsicht könne nur in dem vom Gesetzgeber festgelegten Fall (Entgelt/Gegenleistung) angenommen werden. Es würde der Rundfunkfreiheit widersprechen, wenn jede Präsentation als verbotene Schleichwerbung angesehen würde. In dem Beitrag werde kein Preis genannt und auch nicht ausgeführt, wo es das erwähnte Produkt überhaupt gebe. Der Fabrikverkauf gehöre zum Museum und sei eine regional-kulturelle Besonderheit. Es sei auch nicht auf irgendwelche Sonderangebote in irgendeinem Supermarkt hingewiesen worden.

Folglich gebe es keine Indizien, aus denen sich eine Werbeabsicht der Klägerin ergebe könnte. Die Klägerin habe keinerlei Beziehungen zur interviewten Person oder zu deren Unternehmen.

Bedenken bestünden hinsichtlich der Zeichnungsberechtigung des streitgegenständlichen Bescheids. Dieser sei von einem Geschäftsführer unterschrieben; die Beklagte werde aber durch ihren Präsidenten vertreten.

Im Schriftsatz vom 13.09.2018 bestritt die Klägerin, dass der Sachverhalt unstreitig sei. Die Beklagte trage nicht einmal vor, was Streitgegenstand sei. Sie überreichte eine 10-seitige Abschrift des kompletten Gesprächsinhaltes der Sendung.

Im Rahmen von Hintergrundinformation zur Geschichte des Unternehmens und des Schnapsmuseums sowie eines „Herumblödelns“, da es sich um eine „Quatsch-Sendung“ handele, gehe die Erwähnung von Produkten, anhand derer man sich amüsiere, unter. Diese zu verschweigen sei in diesem Zusammenhang unmöglich.

Es bestünden zudem erhebliche Bedenken, ob nach mehr als einem Jahr nach Ausstrahlung der Sendung eine derartige Maßnahme überhaupt noch zulässig sei; auch die Beklagte müsse sich an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit halten. Nach über einem Jahr entfalte eine Beanstandung keine Warnfunktion mehr. Die Klägerin habe nach diesem vermeintlichen Verstoß unstreitig keinen Anlass für eine Beanstandung mehr gegeben. Eine Wiederholungsgefahr sei deshalb ausgeschlossen.

Eine Schleichwerbung liege nicht vor. Das Merkmal zu Werbezwecken beurteile sich aus der Sicht des Rundfunkveranstalters. Es sei nichts ersichtlich, was für die „Absicht zu Werbezwecken“ spreche. Unstreitig gebe es zwischen der Klägerin und der Firma des … R. keinerlei personelle oder wirtschaftliche Verpflichtungen, was ein Indiz für Schleichwerbung wäre. In dem redaktionellen Beitrag der Klägerin sei gerade nicht wiederholt auf eine bestimmte Ware hingewiesen worden. Weitestgehend habe sich die Klägerin mit dem lokalen Geschehen in ihrem Sendegebiet und nicht mit der wiederholten Herausstellung eines speziellen Produkts beschäftigt. Insofern sei dieser Sachverhalt nicht mit der Entscheidung des OVG Lüneburg in AfP 99, 300, vergleichbar.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 14.08.2018,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werden im Wesentlichen die Argumente aus dem Schriftsatz vom 18.06.2018 im Verfahren B 3 K 18.398 wiederholt. Ergänzend ist noch ausgeführt, dass die erfolgte Feststellung und Missbilligung auch verhältnismäßig sei. Die Beklagte habe ihr Entschließungsermessen sachgerecht ausgeübt. Die Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayMG) sei anders als durch eine förmliche Maßnahme, die der Klägerin die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung gebe, nicht effektiv durchsetzbar. Auch das Auswahlermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Der missbilligende Vorhalt sei die mildeste förmliche Maßnahme eines festgestellten Rechtsverstoßes und schon deshalb ermessensgerecht. Er sei erforderlich, um der Klägerin ihr rechtswidriges Verhalten vor Augen zu führen und dadurch zu erreichen, dass die Klägerin künftig davon absehe, in einer Sendung werbliche Darstellungen eines Produktes zu integrieren, die bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt sei.

Die Zuständigkeit des Geschäftsführers der Beklagten ergebe sich aus dem Gesetz. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayMG vertrete der Präsident die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich. Gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayMG erfolge die Vertretung des Präsidenten durch den Geschäftsführer.

Mit Schriftsatz vom 14.09.2018 wurde ergänzt, dass der Geschäftsführer ständiger Vertreter des Präsidenten sei. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 3 BayMG. Nur dann, wenn der Präsident sein Amt niederlege etc., könne der Medienrat abweichend von Satz 1 eine andere Person mit der Wahrnehmung der Aufgabe des Präsidenten beauftragen. Dementsprechend heiße es auch in der Gesetzesbegründung, dass die Vertretung des Präsidenten „grundsätzlich durch den Geschäftsführer“ erfolge - „grundsätzlich“ eben im Hinblick auf die vorbenannte Regelung in Art. 15 Abs. 4 Satz 3 BayMG.

Damit unterscheide sich die Vertretungsregelung hinsichtlich Präsident und Geschäftsführer im BayMG von der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 1 2. HS RStV. Dort sei zur Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) geregelt, dass die zu benennenden ständigen Vertreter nur im Falle der Verhinderung des von ihnen vertretenen ZAK-Mitglieds tätig werden können.

Die allgemeine Vertretungsbefugnis spiegele sich auch in Ziffer 2.1 der (in Auszügen beigelegten) Geschäftsanweisung wider. Danach werde der Geschäftsführer als der ständige Vertreter des Präsidenten bezeichnet. Ziffer 3 nenne diejenigen Aufgabenbereiche, für die der Geschäftsführer in Abgrenzung zu den Aufgabenbereichen des Präsidenten zuständig sei. Danach erledige der Geschäftsführer „insbesondere die Angelegenheiten Recht, allgemeine Verwaltung“ etc..

Es liege somit kein Fall der Delegation von Vertretungsbefugnissen des Präsidenten auf nachgeordnete Mitarbeiter vor. Vielmehr seien Präsident und Geschäftsführer Organverwalter im engeren Sinn. Sie seien geborene Behördenvertreter. Ihre Vertretungsmacht sei im Außenverhältnis unbegrenzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei.

Im Übrigen erhalte die Klägerin seit Jahrzehnten Bescheide mit der Unterschrift des Geschäftsführers, ohne die Vertretungsmacht jemals beanstandet zu haben. Auch das Verwaltungsgericht habe in Rechtsstreitigkeiten über Bescheide mit der Unterschrift des Geschäftsführers entschieden, ohne Zweifel an dessen Vertretungsmacht zu hegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - analog.

Gründe

Streitgegenstand ist der gesondert mit Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 29.06.2018.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth beruht auf § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, da die beschwerte Klägerin in … in Oberfranken ihren Sitz hat und das VG Bayreuth gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 AGVwGO für den Regierungsbezirk Oberfranken zuständig ist.

Ein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO entfällt gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO. Diese Norm ist auf die Beklagte als „sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts“ anwendbar. Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß Art. 10 Abs. 1 BayMG unterfällt die Beklagte, die der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst unterliegt (vgl. Art. 19 Bayerisches Mediengesetz - BayMG -), diesem Anwendungsbereich.

Eine Klagebefugnis der Klägerin ist gegeben (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil eine Verletzung ihrer grundrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 111a BV) möglich ist (vgl. BVerwG vom 06.05.2015 - 6 C 11/14 und BayVGH vom 20.09.2017 - 7 B 16.1319).

2. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg.

2.1 Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayMG) handelt die Beklagte in den Formen des Verwaltungsrechts, kann Verwaltungsverfahren nach Art. 9 BayVwVfG durchführen und Verwaltungsakte erlassen. Soweit die Beklagte nicht in ihrer spezifischen Veranstaltereigenschaft (Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV) auftritt, ist sie Behörde i.S.v. Art. 35 BayVwVfG (vgl. BVerwG vom 06.05.2015 - 6 C 11/14).

Rechtsgrundlage und gesetzlichen Ermächtigung für den Missbilligungsbescheids ist Art. 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG.

Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG garantierten Rundfunkfreiheit, die in ihrem Kern Programmfreiheit beinhaltet (vgl. BVerfG, B.v. 20.02.1998 - 1 BvR 661/94), und der durch Art. 12 GG geschützten Berufs(ausübungs) freiheit der Klägerin ist es der Beklagten verwehrt, ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung aus inhaltlichen Gründen unmittelbar gegen einen Rundfunksendung vorzugehen.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Satz 1 ByMG kann die Beklagte gegenüber Anbietern zur Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. Das erfasst ein breites Spektrum an Maßnahmen und schließt auch eine - wie hier vorliegende - Missbilligung einer Sendung ein {vgl. knapp VG München v. 04.06.2009 - M 17 K 05.597 -, in juris und BeckRS 2009, 48713; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH v. 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660, 7 ZS 98.2969 -, in juris und BayVBl 1999, 761, Rn. 47), spricht - in anderem Zusammenhang - von einer „Generalklausel“}. Sie kann Maßnahmen treffen, um die Anbieter zukünftig zu rechtmäßigem Verhalten zu bewegen. So verstanden darf sie als Minus-Maßnahme zur Festlegung zukünftigen Anbieterverhaltens begangene Verstöße in Form von Feststellungen oder Missbilligungen beanstanden (vgl. Bornemann/Kraus/Lörtz, Bayerisches Mediengesetz, Rn. 10 zu Art. 16).

Nach Art. 11 Satz 2 Nr. 1 BayMG hat die Beklagte zur Erfüllung ihrer Funktionen aus Art. 2 (Rundfunkbetrieb; Programmorganisation; Regelung der Weiterverbreitung) die Aufgabe, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen, zu denen ausdrücklich auch die Bestimmungen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages - JMStV - zählen. Die Erfüllung dieser Aufgabe setzt entsprechende Befugnisse voraus, die nunmehr Art. 16 BayMG bereitstellt.

Zuständig für die hier erfolgte Missbilligung ist gemäß Art. 16 Abs. 1 BayMG die Beklagte. Der Präsident vertritt die Landeszentrale gerichtlich und außergerichtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayMG) und erledigt in eigener Zuständigkeit gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayMG laufende Angelegenheiten, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erhebliche Verpflichtung erwarten lassen.

Danach ist vorliegend die Zuständigkeit des Präsidenten gegeben, denn die streitgegenständliche Missbilligung hat als geringste aller möglichen Handlungsmöglichkeiten ohne weitere finanzielle Auswirkungen für die Klägerin mit einem rein regionalen Sendebereich keine grundsätzliche Bedeutung. Ein Beschluss des Medienrates ist damit nicht erforderlich.

Die Unterschrift des Geschäftsführers anstelle des Präsidenten auf dem streitgegenständlichen Bescheid ist (unabhängig von der in der Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertretenen Auffassung, dass die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes unabhängig von der Zeichnungsbefugnis sind vgl. dazu BFH vom 29.01.1981 - V R 47/77, Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 37 Anm. 37; a.A. beck-online Kommentar zum VwVfG § 37 Anm. 162) in der bestehenden Konstellation zumindest als Duldungsvollmacht nicht zu beanstanden. Der Präsident wird nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 BayMG durch den Geschäftsführer vertreten. Auch wenn Vertretung landläufig so verstanden wird, dass eine Person eine andere Person vorübergehend vertritt (vgl. Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 27, Auflage 2017; vgl. auch Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, Kommentar 2018, Art. 10 ‚Anm. 34 „Abwesenheitsvertretung“), kann Nr. 2.1 der Geschäftsanweisung vom 28.11.1990 (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 BayMG) dahingehend verstanden werden, dass der Geschäftsführer als „ständiger Geschäftsführer“ nicht lediglich als Abwesenheitsvertreter fungieren soll. Unabhängig davon macht die Beklagte in vergleichbaren Fällen offensichtlich in ständiger, bislang unbeanstandeter Praxis von einer unbegrenzten Zeichnungsbefugnis des Geschäftsführers Gebrauch, so dass von einer Duldungsvollmacht auszugehen ist, die auch im öffentlichen Recht Anwendung findet (vgl. Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 14 Anm. 22a, § 12 Anm. 25) und deren Anwendung keine zwingenden Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen (Kopp/Ramsauer, Kommentar zum VwVfG, § 14 Anm. 22). Solche zwingenden Gründe liegen mangels einer entgegenstehenden anderen Organzuständigkeit (z.B. des Medienrats) nicht vor. Eine Überdenkung dieser Praxis erscheint angesichts der damit zusammenhängenden Stellung des Präsidenten allerdings angebracht.

Eine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG erfolgte am 09.05.2017.

2.2 Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtsmäßig.

Die beanstandete Sendung erfüllt die Voraussetzungen einer gemäß § 7 Abs. 7 RStV verbotenen Schleichwerbung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 BayMG gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des RStV. Schleichwerbung setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV eine werberelevante Präsentation (a) in subjektiver Werbeabsicht (b) voraus, die die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann (c). Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt. Die diesbezügliche Ermessensausübung der Beklagten ist nicht zu beanstanden (d).

Die Auslegung und Anwendung des Schleichwerbungstatbestands unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Ein von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Landesmedienanstalten liegt nicht vor. Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (BVerwG, Urteil vom 22.06. 2016 - 6 C 9/15 -, BVerwGE 155, 270-280, Rn. 16).

Das Schleichwerbungsverbot ist ein Ausfluss des Trennungs- und Kennzeichnungsgebots in § 7 Abs. 3 RStV. Danach muss Werbung im Rundfunk leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Dies „dient dazu, Schleichwerbung und sonstige nicht an den Prinzipien der Lauterkeit, der Wahrheit und der Klarheit der Werbung orientierte Mischformen sowie unterschwellige, für den Betrachter nicht ohne weiteres erkennbare Werbung zu vermeiden“ (vgl. Bornemann/ von Coelln/ Hepach/ Himmelsbach/ Gundel, Kommentar 2018, Art. 16 BayMG, Rdnr. 43 S. 118).

(a) Der werbliche Charakter der Sendung erschließt sich nach Anhörung der entsprechenden Passagen der beanstandeten Werbung von selbst. Dies musste auch der Moderator in der mündlichen Veranstaltung feststellen, als mehrere Passagen vorgespielt wurden. Es ist in Gesamtwürdigung der Sendung festzustellen, dass von der Sendung ein massiver werblicher Effekt ausgegangen ist, während der redaktionell gestaltete Teil lediglich den Handlungsrahmen für die Werbebotschaft bildete.

Die konkreten Aussagen während des Interviews, die Fragestellungen des Moderators sowie allgemein sein Verhalten lassen die fraglichen Passagen als Werbung erscheinen. Ein wesentliches Kriterium liegt darin, dass gerade nicht lediglich das allgemeine Betätigungsfeld des Unternehmers, sondern spezifisch die herausgehobene Produktpalette der „Party.“ und insbesondere die (behaupteten) Vorzüge der einzelnen Produkte Erwähnung finden, denn gerade dies ist charakteristisch für eine werbliche Darstellung der Produkte. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese mit emotionsverbundenen Situationen verknüpft werden, wie dies der Moderator mehrmals getan hat, er beispielsweise den Spass des Klopfens (ab 17:38) oder beim Trinken allgemein (20.42 bis 21:38) hervorhob, er die Situation von für eine Party einkaufenden Jugendlichen ins Spiel brachte (41:13), Karnevalsumzüge (49:00) oder die Situation beim Skifahren aufgriff und die fehlende Verletzungsgefahr bei PET-Flaschen thematisierte (50:20) bzw. die Geeignetheit einiger Produkte der herausgehobenen Produktpalette für eine bestimmte Käuferschaft („Mädels“) besonders betonte. Der werbliche Charakter begann bereits mit dem problematischen Einwurf des Moderators, bei den verkauften Flaschen handle es sich um „gute Mischungen in kleinster Form“ (ab 18:50). Sodann (ab 18:54) wurden die Flaschen vom Moderator „symbolisch“ hochgehalten und auf ihre Merkmale sowie Handhabung eingegangen. Dabei wurde insbesondere das ritualisierte Klopfen der Flaschen beleuchtet und auch vorgeführt. Im Anschluss wurden auf Anregung und mit deutlich positiven Einwürfen des Moderators einige weitere Produkte, die alle ausnahmslos aus der thematisierten Produktpalette stammen, vorgestellt (ab 19:52).

Bei Gesamtwürdigung des Sendungsverlaufes tritt der Werbecharakter erkennbar in den Vordergrund. Die Sendung geht insbesondere deutlich über das hinaus, was zur Information über die interviewte Person oder die Firma auch bei einer Sendung der leichten Unterhaltung ohne Kennzeichnung zulässig ist. Tragende Aspekte für diese Einordnung sind vor allem die umfangreiche Vorstellung der Produktpalette des Unternehmens und des (kostenpflichtigen) Museums, sowie die stets anerkennende und bewundernde Haltung des Moderators, der spätestens nach der Vorstellung seines Gastes bevorzugt als reiner Stichwortgeber der Produkt-Präsentation auftrat; die redaktionelle Interview-Gestaltung erscheint so als bloß untergeordneter Aspekt, der die werblichen Elemente einrahmt.

Aufgrund dieser Umstände erscheinen auch weite Teile des restlichen Interviews im werblichen Licht: So zeigt sich bereits die anfängliche Vorstellung des Gastes sowie seines Tagesablaufes mangels kritischer Distanz als bloße Hinführung, als Einstimmung zum eigentlichen werblichen Teil. Auch das Vorführen und Analysieren des Klopfens der Flaschen vor dem Trinken, mag es für einige Zuhörer auch Informationswert haben, rückt die Produkte in ein positives, geselliges Licht. Als besonders werblich stellt sich - wie ausgeführt - dar, dass spezifisch einzelne Produkte vorgestellt werden, die der Moderator zumeist anerkennend und ohne jegliche sachliche Distanz würdigt.

Darüber hinaus kann etwa die Frage des Moderators nach dem Lieblingsprodukt des Unternehmers genannt werden, die zwar an sich durchaus einen gewissen Informationswert hat, im Kontext umfassender werblicher Aussagen aber vorwiegend als weitere Möglichkeit erscheint, ein bestimmtes Produkt anzupreisen. Im gleichen Licht erscheint die Erwähnung des Fabrikverkaufs, die in die Frage nach einer günstigeren Erwerbsmöglichkeit gipfelte.

(b) Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht eines Rundfunkveranstalters ist gegeben. Insbesondere ist die integrierte werbliche Darstellung des maßgeblichen Produkts bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse (s.o.) gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG vom 22.06.2016 - 6 C 9/15 - in juris).

Für die Annahme der gesetzlichen Vermutung der Werbeabsicht wegen der Zahlung eines Entgelts gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV und Ziffer 4 Nr. 4 der Gemeinsame Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, zur Durchführung der Trennung von Werbung und Programm und für das Sponsoring sowie Teleshopping im Hörfunk (WerbeRL/HÖRFUNK) - im Folgenden: WerbeRL) in der Fassung vom 23.02.2010 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Grundsätzlich besteht der Tatbestandsvorsatz immer aus einem Wissenselement und einem Willenselement. Dass der Klägerin der Werbeeffekt durchaus bewusst war, lässt sich unschwer der Ankündigung der Sendung auf Facebook am 22.03.2017 entnehmen: Auch hier wird vorab das Produkt „G.“ in den Mittelpunkt gestellt. Erst danach folgt die Ankündigung des Interviewpartners, die wiederum mit der offenbar bekannten akustischen Kennzeichnung des Produktes, des Klopfens „klopf, klopf, klopf“ endet.

Die zusätzliche Verlinkung mit der Homepage des Unternehmens, die verständlicherweise vordringlich der Bewerbung der eigenen Produkte und weniger der Information über das regional tätige Unternehmen dient, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Werbeeffekt aktiv gewollt war. Damit liegt die Annahme einer Werbeabsicht bereits nahe.

Bei der Werbeabsicht steht das Willenselement im Vordergrund: dem Betroffenen kommt es gerade darauf an, einen werblichen Effekt herbeizuführen. Er handelt mit einem Erfolgswillen. Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob er davon ausgeht, dass der Erfolg sicher eintritt.

Unabhängig davon, dass die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters schon dann indiziert ist, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters von der Präsentation eine werbliche Wirkung ausgeht (vgl. Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 68), können und müssen nach Ansicht der Kammer hinreichende, gewichtige Indizien diese Absicht belegen (vgl. BVerwG v. 22.06.2016 - C 9.15 - in juris), weil einerseits die subjektive Motivation als innere Tatsache regelmäßig schwer nachweisbar ist, andererseits aber die durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützte Programmfreiheit des Rundfunkanbieters tangiert ist. Dabei kommen als Indizien die Intensität der Werbewirkung, die häufige Erwähnung des Produktnamens oder auch die Alleinstellung eines beworbenen Unternehmens in Frage (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 72; BayVGH vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605 -, Rn. 30, juris). Auch die besondere Hervorhebung von Produkten in unsachlicher Weise oder die Intensität und Häufigkeit der Werbeaussagen können herangezogen werden.

Alle diese Indizien liegen hier vor. Die Werbeabsicht der Klägerin ergibt sich vorliegend nicht nur aus der gesteigerten Intensität und der Häufigkeit der werblichen Darstellungen sondern auch aus der Alleinstellung des beworbenen Angebots. Eine möglicherweise wegen ihrer zurückhaltenden Form noch gerechtfertigte Werbeaussage kann deshalb nicht mehr angenommen werden.

Gerade die Art und Weise der Darstellung spricht vorliegend für eine werbliche Absicht: so agierte der Moderator über weite Teile als maßgeblicher Stichwortgeber für die werblichen Darstellungen des Unternehmers und übernahm die führende Rolle. Damit ging die werbliche Wirkung untypischerweise im Wesentlichen von ihm selbst und nicht von der interviewten Person aus, was deutlich für ein subjektives Willenselement der Werbung des Moderators spricht, zumal er auch noch den lebendigen Eindruck vermittelte, in der Sendung selbst zu konsumieren. Er hob in der Sendung mehrfach die Produkte besonders und insbesondere aus seinem eigenen subjektiven Blickwinkel hervor, was der Annahme einer aufgedrängten Werbung entgegensteht und ebenso wenig durch programmlich-redaktionelle Gründe (s.u.) gerechtfertigt werden kann. Dies gilt etwa für die folgenden Passagen:

aa) Gleich zu Beginn verhilft er dem Produkt zur passenden Einführung unter Hervorhebung des Produktnamens (Minute 10:00 bis 10:32). Er nennt absichtlich nur einen Teil des Produktnamens, um dem Interviewten die Möglichkeit zu eröffnen, sein Produkt namentlich zu erwähnen. Dabei wäre es weltfremd anzunehmen, dass ihm gerade in diesem Moment, der vollständige Produktname entfallen ist, zumal der Interviewte bereits im Raum sitzt und eine Palette seiner Produkte bereits auf dem Tisch steht. Er wiederholt dazu in bester Werberolle einprägsam den Produktnamen:

Moderator: „Wie kommt man dann auf G., ähm, Party…“

R.: „Party.“

Moderator: „Party., genau.“

bb) Zwischen Minute 18:51 und 19:05 tritt der Moderator wiederum als Stichwortgeber („gute Mischungen“) für die werbenden Aussagen zum Produkt auf:

Moderator: „Sind ja eigentlich Cocktails, ne, kann man ja sagen.

R.: „Ja.“

Moderator: „Gute Mischungen …“

R.: „Gute Mischungen.“

Moderator: „… in kleinster Form. Also für alle, im Radio kann man des immer so schlecht zeigen, aber wir halten’s a mal hoch, symbolisch. Und da sieht man diese, welche Größe is des?“

R.: „Zwei CL oder zwanzig ML.“

cc) Im Anschluss daran ist es erneut der Moderator, der den „Spaßfaktor“ des Produkts, was den Werbeeffekt - weil einprägsamer - verstärkt, in den Mittelpunkt rückt (Minute 19:05 bis 19:51).

Moderator: „Ja. Und des sind die, ding, also diese kleinen Flaschen, die man dann immer aufn Tisch klopft, damit‘s schäumt oder.“

R.: „Ja.“

Moderator: „Is des.“

R.: „Genau. Warum klopft ma die überhaupt. Da wird ich oft g‘fragt. Ja.“

Moderator: „Ja genau. Also ich dacht immer, das man des eben zum Schäumen bringt, was aber ja beim Trinken eher stört, oder, also i kann‘s gar ned.“

R.: „Soll ich‘s a mal machen?“

Moderator: „Ja, klopf a mal, genau.“

*klopf* klopf*klopf*klopf*klopf*

Moderator: „Ja, des is, genau, des is des Geräusch.“

R.: „Und dann schäumt‘s. Ja.“

Moderator: „Aber wie. Jetzt wenn mas aufmacht, sprudelts aber ned raus. Ge. Des is der Vorteil von der Speziflaschen.“

R.: „Ja, den kann ma.“

Moderator: „Also, was hat ma fürn Grund, das des schäumt, dass des vermischt wird, oder?“

R.: „Ja, aber, es setzt sich eigentlich nix ab.“

Moderator: „Ja, stimmt.“

R.: „Also, des is jetzt ned.“

Moderator: „Is ned, is der Spass.”

R.: „Is der Spass, ja.

Moderator: „Is der Spass an der Freude, damit ma ned nur sinnlos reintrinkt, sondern vorher so a bissl Ritual hat.

dd) Ab Minute 19:51 bis 22:41 ist es wiederum der Moderator, der den Weg für die Darstellung der unterschiedlichsten Produktvarianten bereitet, die werbliche Darstellung unterstützt sowie durch seine Fragestellung befördert. Letztlich hebt er wiederholt den Spaßfaktor hervor und konsumiert selbst.

Moderator: „Genau. Was hast du da grad in der Hand? Wollma mal schauen. Des is, hat die Farbe.“

R.: „Des is jetzt ein Neuer, des is der G. Party. mit Nussi, mit Haselnuss und Nougat.“

Moderator (zusprechend): „Aha.“

R.: „Ist auch gerade so ne Welle, mit Haselnuss.“

Moderator (anerkennend): „Ja.“

R.: „Sowohl als Brand, hamma auch n Haselnussschnaps und n Haselnussdestillat oder auch als Likör, sehr beliebt.“

Moderator: „Gut, und wieviel, ich sag mal PS, wieviel Alkohol hat der?“

R.: „Der Nussi hat jetzt nur ganz leichte 18%.“

Moderator (anerkennend): „Mhmm.“

R.: „Des is also wie a Schluck Bier sozusagen.“

Moderator: „Des könnma jetzt quasi so lang hochrechnen, wie ma haben därf, ja, 0,3, is ja beim Autofahren und da gehen a paar rein, gell.“

R.: „Ja dann.“

Moderator: „Also soll ja jetzt ned gleich.“

R.: „Ja, sollma ned machen, aber, ich sag ja, des is jetzt wie a Schluck Bier.“

Moderator: „Ma sollt ja ned sich gleich abschießen.“

R.: „Ne.“

Moderator: „Sondern man soll ja auch was schmecken.“

R.: „Genau.“

(20:42) Moderator: „Und da habt ihr eben Haselnuss. Und was haben wir noch? Zählen wir mal a paar auf, da sind ja ganz viele Farben.“

R.: „Da ist jetzt noch drin, der, ein Erdbeerlikör, der ‚lady‘.“

Moderator: „Mhm. Ach musst ned alle auspacken.“

R.: „Dann hamma auch ganz tolle Mischung, Maracuja mit Vanille.“

Moderator (beeindruckt): „Ui, des ist was für die Mädels.“

R.: „Und dann haben wir dann hier den Blauen, des ist so der Favorit auch bei der Jugend, weil er so schön die Farbe hat, das ist Holunder mit Johannes.

Moderator (lachend): „Des is ja sogar g’sund.“

R.: „Sag ich doch.“

Moderator (anerkennend): „Wunderbar. Wunderbar. Also ganz a große Vielfalt. Ich mein des ist jetzt nur …“

R.: „Genau, und des is jetzt noch a bubble gum, also a amerikanischer Kaugummischnaps.“

Moderator: „Der ist rosa.“

R.: „Der is rosa.“

Moderator: „Also pink ist der, ja genau.“

R.: „Des sind ganz verrückte Farben.“

Moderator: „Mhm. Also schöner Partyspass. Steht ja drauf auch, Party. und äh, ja da stellt man mal sowas in die Runde und dann trinken wir mal miteinander auf gute Zeit, gell.“

R.: „Ist halt immer a Spass eigentlich.“

Mit seinen darin enthaltenen Hinweisen auf die „Gesundheit“ und die Verkaufs-Zielgruppe „Mädchen“ verlässt der Moderator vollends einen möglicherweise noch redaktionellen Teil der Sendung.

ee) Ähnliches gilt für die erneute Hinführung des Interviews in Minute 27:20 bis 27:47:

Moderator: „Montagabend, Feierabend und …; bei mir der Herr R., der …, der Firma G., und wenn man G. hört, dann weiß ma auch, das sind die kleinen Likörflaschen, die sog. Part. und was es da noch alles gibt, ne, da muss man auf die Internetseite, da ist eine ganz eine große Produktpalette, hab ich mich schon erkundigt und wir kommen mal zum Schnapsmuseum, das habt ihr auch mit in diesen Räumen.“

ff) In folgender Passage regt der Moderator zum Kauf der Produkte an (ab 29:47 bis 30:05):

R.: Dann hamma auch seit mindestens 30 Jahren auf den kanarischen Inseln, hamma einen Importeur, in Teneriffa sitzen.“

Moderator: „Ach ja. Und. Is interessant, also, für alle Urlauber, die jetzt scho buchen, Teneriffa, denkt a weng an unsere Heimat.“

GG) In einer weiteren Passage gibt der Moderator dem Unternehmer die Möglichkeit, auf die meistverkauften Produkte einzugehen. Die vom Unternehmer hierzu genannte gemischte Packung an Schnäpsen würdigt der Moderator mit „eigenen Erfahrungen“, die diese in einem sehr positiven Licht erscheinen lassen. Sogar die negative Darstellung der Situation, wenn es das fragliche Produkt nicht gäbe, vertieft auch wegen der darin liegenden Wiederholung die werbliche Botschaft (41:13 bis 42:05):

Moderator: „Was ist denn der absolute Renner? Was geht am Besten?“

R.: „Der absolute Renner sind eigentlich so die gemixten Packungen. So wie des, was ich jetzt mitbracht hab, ehm, 5 Sorten im gemischten Pack mit 25 Flaschen, des is, nehmen die Leut‘ auf die Party mit, ehm, es is ja auch oft so, dass die Leute wenn sie jetzt auf ne Party gehen, die wissen jetzt noch gar nicht, was sie kaufen. Im Regal, da fällt dann die Entscheidung ganz spontan und dann muss man was Gutes im Angebot haben.“

Moderator: „Also des versteh ich auch, weil wenn du sagst, du kommst auf a Party, ich hab da an Holunderschnaps dabei [?] ach komm, bitte, ne, ne, wir wollen ja jetzt da ned irgendwie die, den Baum auskratzen und […], also des heißt da kann jeder mal schaun, meins ist Erdbeere, meins ist Haselnuss und so und wenn was übrig bleibt, des wird a getrunken.“

R.: „Wird sich einer finden, der den Rest trinkt.“

Moderator (lachend): „Genau.“

hh) Die deutliche Frage des Moderators ab Minute 47:46 bis 48:00, nach der Preisgestaltung beim Museumsbesuch, hebt die Werbeabsicht besonders hervor.

Moderator: „Fabrikverkauf, komma gleich mal zum, des klingt immer wie, da kriegt ma‘s billiger, wie schaut‘s da aus?“

R.: „Ja, is schon bissel günstiger, is schon, doch.“

ii) Die Verbindung der Frage des Moderators (Minute 50:24 bis 50:36) nach dem Klassiker mit der „geeigneten“ Situation „Skifahren“ intensiviert die Werbung zusätzlich.

Moderator: „Ja, habt da den Klassiker Williamsbirne auch?“

R.: „Ja, Williamsbirne hamma auch.“

Moderator: „Ja, gibt’s auch, siehste …“

R.: „Obstler, Willy, Marille, alles dabei.“

Moderator: „Ja, gekühlt isser dann auch gleich, wenn du Skifährst. Also ihr habt ja an alles gedacht, des is ja unglaublich.“

jj) Auch gegen Schluss der Sendung (Minute 57:35 bis 59:30) fasst der Moderator die werblichen Inhalte noch einmal zusammen und wiederholt und verstärkt sie dadurch.

Moderator: „… Heute hat sich‘s wieder voll gelohnt. Nicht nur von dem was der … mir mitgebracht hat, …“

…: „Scho alles leer.“

Moderator: „Alles leer scho, ja oh Gott (lacht). Die Minis, die sich da nennen, zum Beispiel …, aber schaun‘s a mal auf die Homepage […] die heißt?“

R.: …

Moderator: „Ah ja, ok, also ganz einfach: … Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk, da is für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“

Moderator: „Jedenfalls kam die in die Tankstelle und wollt so ein Schnaps und dann hat sie‘s ned verstand, die Frau von der Tankstelle. Sagt se ‚Was?!‘ ‚ sagt se ‚Kräuter für’n Magen‘, na denkt se, des is Medizin, an der Tankstelle verkauf‘n die Medizin. [?]

(59:04) Moderator: „Und dieser P.Wind, der ja auch jetzt wieder verlangt wird.“

R.: „Ja, genau.“

Moderator: „Und der auch aus P. kommt. Also, des hab ich mich grad informieren lassen von dir. Der wird vielleicht wieder aufgelegt.“

R.: „Wird wieder aufgelegt. Ist ein Kaffeelikör.“

Moderator (erstaunt, angetan): „Ein Kaffeelikör!“

R.: „Is guad.“

Moderator: So jetzt die spaltende Frage, schütt ma den in den Kaffee oder trinkt man den vor oder nach dem Kaffee? Er schmeckt nach Kaffee […]“

R.: „Nach‘m Kaffee.“

Insgesamt werden 15 Einzelprodukte (daneben: die gemischte Packung sowie das Museum) des Unternehmens genannt, wobei der Moderator stets unterstützend agiert: „…, …, G. Party. mit Nussi (sowohl als Schnaps als auch als Likör), Erdbeerlikör, Maracuja mit Vanille, Holunder mit Johannes, bubble gum, altbayerischen Bierlikör, Obstler, Willy, Marille, … Kräuter, … Wind“.

Die Häufigkeit der werblichen Darstellung, ihre zeitliche Dimension - sie macht überschlagen etwa 30 bis 40% des gesamten Interviews aus -, die vom Moderator selbst ins Spiel gebrachten, das Produkt bewertenden Elemente, die Kombination mit emotionsbehafteten und damit den Werbeeffekt verstärkenden Situationen, die fehlende kritische Distanz des Moderators, seine Funktion als Stichwortgeber und seine Kaufanregungen, lassen im Ergebnis und in der Gesamtschau des Interviews nur den Schluss zu, dass dem Moderator seine werbliche Funktion keinesfalls nur unbewusst geblieben ist; vielmehr spricht sein „Schlusswort“ („Ah ja, ok, also ganz einfach: „…de“. Und da sieht man dann auch endlos Produkte. Ich denk, da is für jeden Geschmack was dabei, auf jeden Fall.“ s.o.) unzweifelhaft dafür, dass ihm zumindest im Laufe seines Interviews der werbliche Charakter durchaus bewusst geworden ist. Die Tatsache, dass er sich hiervon gerade nicht distanzierte und dem Interview eine andere Richtung gab, sondern vielmehr den Werbeeffekt durch seine weiteren Aktionen noch weiter verstärkte (s.o. Kaufanregung für Urlauber auf Teneriffa, Hinweis auf günstigeren Fabrikverkauf), lässt erkennen, dass sich bei ihm relativ bald (auch) eine werbliche Absicht entwickelte. Eigentlich fehlte lediglich noch eine konkrete Preisangabe.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine solche werbliche Absicht gleich zu Beginn seines Interviews bestanden haben muss. Auch wenn den Aussagen des Moderators in der mündlichen Verhandlung, er mache sich vor dem Interview keine großen Gedanken und bereite sich allenfalls eine halbe Stunde vorher darauf vor, Glauben geschenkt werden mag, so steht dies einer sich erst im Laufe des Interviews entwickelnden Werbeabsicht nicht entgegen.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwiderte, dass auch „negative“ Elemente des Produktes (fehlende alkoholfreie Getränke) angesprochen worden seien, so steht den obigen Ausführungen nicht entgegen; auch die Erwähnung eines Produktes in einem derartigen Zusammenhang bringt erfahrungsgemäß allein schon durch die Wiederholung einen Werbeeffekt mit sich.

Dieses Interview mit werblicher Absicht muss sich die Klägerin, da es ihre Sendung ist, zurechnen lassen (vgl. Bornemann in Bornemann/von Coelln/Hepach/Himmelsbach/Gundel, Bayerisches Mediengesetz, 44. Auflage 2018, Art. 8 Rn. 104), da durch die bereits erwähnte Ankündigung auf Facebook deutlich wird, dass sie die werbliche Art des Interviews billigte.

Eine sogenannte „aufgedrängte“ Werbung durch den Interviewpartner, die einen Schluss auf eine Werbeabsicht des Rundfunksenders nicht zulassen würde, liegt nicht vor.

Nach der Rechtsprechung (z.B. BGH, U.v. 22.02.1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 = juris Rn. 34) ist Werbung im Rahmen des Unvermeidbaren zulässig, weil sie als Bestandteil der realen Umwelt bei Berichten und Darstellungen nicht künstlich ausgespart werden kann. Das heißt, dass Werbung im Rahmen des Notwendigen zulässig ist bei (fiktiven) Darstellungen, also Spielfilmen, Fernsehspielen, Theaterstücken, Spielszenen, erklärenden und beratenden Beiträgen, bei der Übertragung von (realen) Ereignissen oder Berichten darüber, insbesondere über sportliche Veranstaltungen und, wenn Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten selbst Gegenstand der Berichterstattung sind, z.B. bei Tests ( vgl. BayVGH, Urteil vom 09.03.2015 - 7 B 14.1605 -, Rn. 34, juris).

Die beanstandete Sendung, die der Hervorhebung regionaler Besonderheiten dienen soll, kann keiner der genannten Fallgruppen zugeordnet werden. Insbesondere war das im Mittelpunkt der Sendung stehende Produkt „Party.“ selbst keinesfalls beispielsweise als Testobjekt Gegenstand der Berichterstattung. Vielmehr hätten nach dem redaktionellen Konzept, so wie es in der mündlichen Verhandlung dargestellt wurde, die Firma und/oder der interviewte Unternehmer der Gegenstand der Berichterstattung sein sollen. Dies misslang jedoch.

Auch eine redaktionelle Rechtfertigung dieses werblichen Charakters der Sendung ist nicht ersichtlich. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen (z.B. bisherige Gästeauswahl) und den Angaben in der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass vor allem Personen aus dem Sendegebiet sowie deren Beschäftigung vorgestellt werden - seien es Künstler, Politiker oder Unternehmer. Dass gerade mit einem Interview eines Unternehmers zwangsläufig ein Werbeeffekt einhergeht, ist für sich genommen unbeachtlich. Insofern ist es für sich genommen unproblematisch, wenn die Vorstellung des Interviewgastes verbunden wird mit der Information, welches Unternehmen er vertritt. Gleiches gilt hinsichtlich des historischen Abrisses der Entwicklung der Firma mit ihrer sich verändernden Produktpalette. Auch ist es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn hervorgehoben wird, aufgrund welcher Strategie, zu der auch einzelne Produkte gehören können, das Unternehmen - entgegen vielen anderen - überlebt hat.

Allerdings standen in der beanstandeten Sendung nicht etwa die Firma inklusive deren Strategie und schon gar nicht die interviewte Person im Mittelpunkt der Sendung; vielmehr war nahezu alleiniger Mittelpunkt der Sendung das Produkt die „Party.“. Die dargelegte Historie der Firma (bis etwa 17:40) fungierte eher als Überleitung zu dem eigentlichen Höhepunkt „Party.“. Ab diesem Zeitpunkt drehte sich die Sendung nahezu ausschließlich darum. Es wurden gerade nicht lediglich allgemein Geschäftsfeld, Aufbau oder Vertriebsstruktur des Unternehmens bzw. die interviewte Person und deren Besonderheiten dargestellt, sondern die Sendung beschränkte sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Darstellung der „Party.“ aus allen erdenklichen Blickwinkeln.

Ab dem genannten Zeitpunkt ( etwa 17:40) erfährt der Hörer entgegen des angegebenen redaktionellen Zieles nur noch bruchstückhaft etwas über die Firma an sich (Schnapsmuseum ab 27:20 bis etwa 27:30 und 46:43 bis 47:43), Selbstverkostung (39:05 bis 41:13) oder die Herkunft der Glasflaschen und die Verwendung von PET-Flaschen (48:11 bis 48:49). Der interviewte Gast dagegen geriet sogar völlig in den Hintergrund. Er wurde weder zur Person weiter befragt, noch wurde seine spezifische Rolle in der Firma vertieft. Schon gar nicht beschäftigte sich die Sendung mit lokalem Geschehen.

Der werbliche Charakter stellt zudem einen wesentlichen Bestandteil der Sendung dar, weil wiederkehrend und über viele Minuten lang das Produkt aus unterschiedlichen Perspektiven dargestellt wird.

Allein die Darstellung des Programms als „Quatsch-Sendung“ (Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2018) rechtfertigt weder seinen werblichen Charakter noch steht dies der Annahme einer Werbeabsicht entgegen. Auch eine fehlende personelle oder wirtschaftliche Verbindung zur interviewten Person oder dessen Firma lässt die obigen Feststellungen nicht entfallen.

(c) Mangels ausdrücklicher Kennzeichnung kann diese Darstellung der Produkte auch die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen (Werbe-)Zwecks irreführen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV genügt hier bereits die Eignung zur Irreführung. Nach BVerwG, Urt. v. 22.06.2016 - 6 C 9.15 -, in MMR 2016, 698, Rn. 27, ist dieses Merkmal bereits dann erfüllt, wenn und weil eine Werbung nicht als solche gekennzeichnet war.

Dies ist hier der Fall. Die werblichen Aussagen wurden zwar durch ein angeblich redaktionell strukturiertes Interview ergänzt; tatsächlich jedoch diente es vorrangig der - nicht als Werbung gekennzeichneten - Produktpräsentation. Eine Kennzeichnung als Werbung fehlt völlig.

(d) Die erforderliche Ermessensausübung (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BayMG „kann“) der Beklagten ist nicht zu beanstanden.

Eine Ermessensentscheidung des Beklagten unterliegt gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die Behörde überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob sie bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens über- oder unterschritten hat und ob sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu überprüfen, ob in die Ermessenerwägungen alles eingestellt wurde, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Ermessensfehlerhaft ist, wenn von einem nichtzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 01.09.2008, Az.:12 ZB 08.1324). Die Behörde hat bei ihrer Ermessensentscheidung von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die Interessen der Behörde und des Betroffenen abwägen zu können. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG soll die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Hierdurch soll der Betroffene zur Wahrung der nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie erkennen können, von welchen Gesichtspunkten sich die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens hat leiten lassen. Das in Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG enthaltene Wort „soll“ ist deshalb so zu verstehen, dass die Behörde regelmäßig verpflichtet ist, dem Betroffenen die Beweggründe für die Ausübung des Ermessens, insbesondere das Für und Wider der getroffenen Entscheidung, mitzuteilen (BayVGH vom 15.07.2010 - 7 BV 09.1276).

Dieser Verpflichtung ist die Beklagte in ausreichender Weise nachgekommen. Dem Bescheid vom 29.06.2018 ist zu entnehmen, dass aufgrund der „Intensität der Produktdarstellung“ und der „Offensichtlichkeit der Werbetendenz“ sowie der fehlenden Rechtfertigung durch eine „aufgedrängte Werbung“ von einer Schleichwerbung ausgegangen wird. Im Schriftsatz vom 14.08.2018 legt sie die Beweggründe für die Missbilligung dar („mildestes Mittel“); diese sei erforderlich, um das Bewusstsein der Klägerin bezüglich werblicher Darstellung zu wecken und um zukünftig ein redaktionell gerechtfertigtes Programm zu gewährleisten.

Dieser Abwägung sind keine Ermessensfehler zu entnehmen. Weder wurde von einem unzutreffend oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, noch fehlen entscheidungserhebliche Erwägungen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung der Beklagten oder für den Einfluss sachfremder Erwägungen erkennbar.

Insbesondere verletzt die streitgegenständliche Missbilligung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach darf die Ermessensentscheidung nicht außer Verhältnis zum Zweck der gesetzlichen Ermächtigung stehen. Je intensiver die streitige Einschränkung ist, desto schwerer müssen die Gründe dafür wiegen und desto strenger ist die Kontrolle durch das Gericht.

Vorliegend beinhaltet die streitgegenständliche Maßnahme der Beklagten über die Missbilligung hinaus keine weiteren Konsequenzen. Sie stellt insofern lediglich eine Ermahnung dar. Eine mildere Form einer Maßnahme ist nicht ersichtlich. Sie erscheint aber auch ausreichend, um der Klägerin bewusst zu machen, dass die missbilligte Sendung nicht mit den gesetzlichen Standards übereinstimmt, und um sie bei zukünftigen Sendungen zur kritischen Prüfung der werblichen Aspekte zu veranlassen.

Die Warnfunktion entfällt auch nicht nach über einem Jahr unbeanstandeter Sendetätigkeit. Die erste Anhörung zu dieser Sendung vom 27.03.2017 erfolgte bereits am 09.05.2017 und damit bereits 2,5 Monate nach deren Ausstrahlung; insofern war bereits eine gewisse Aufmerksamkeit bei der Klägerin erreicht. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, dass eine Warnfunktion im Verlauf der Zeit nachlässt, doch ist nach einem Jahr noch nicht der Punkt erreicht, an dem sie sinnentleert wäre.

Die Missbilligung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Moderator zwischenzeitlich nicht mehr in der Sendung tätig ist, denn die Missbilligung richtet sich in erster Linie an den die Verantwortung tragenden Sender und nicht nur an den Moderator.

3. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Sept. 2018 - B 3 K 18.764

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die in London ansässige Klägerin ist die Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC). Sie ist außerhalb der USA zuständig für die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von UFC-Wettkämpfen, den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate. Die Beigeladene ist ein Medienunternehmen, das aufgrund einer Genehmigung der beklagten Landesmedienanstalt ein Fernsehspartenangebot bundesweit verbreitet.

2

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte die Beklagte mit Schreiben vom 23. März 2009 die Ausstrahlung der Sendung "Ultimate Fighting Championship" mit der Reality-Casting-Show "The Ultimate Fighter" und den weiteren Einzelformaten "Unleashed", "All Access", "Countdownshow", "Wired" und "UFC Fight Night" jeweils zwischen 23:00 und 6:00 Uhr. Hierfür bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein entsprechender Lizenzvertrag. Die erste UFC-Veranstaltung in Deutschland fand im Juni 2009 statt und wurde zeitversetzt im Programm der Beigeladenen ausgestrahlt.

3

Aufgrund eines Beschlusses ihres Fernsehausschusses forderte die Beklagte die Beigeladene mit Bescheid vom 25. März 2010 auf, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Umsetzung den Widerruf der Genehmigung der Programmänderung vom 23. März 2009 an, soweit diese sich auf die genannten Formate beziehe. Die zu ersetzenden Formate wiesen ein hohes Gewaltpotenzial auf, das explizit und detailliert in Szene gesetzt werde. Ihre Gesamttendenz konterkariere einen gewaltfreien Umgang vor allem bei Konfliktlösungen unter dem Deckmantel eines sportlich ausgetragenen Wettbewerbs. Eine verrohende oder zu Gewalttätigkeiten anreizende Wirkung auf die Zuschauer, insbesondere auf gefährdungsgeneigte männliche Jugendliche, sei nicht auszuschließen. Aufgrund der Massivität des Gewalteinsatzes und der Tabubrüche widersprächen die Formate dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

4

Die Beigeladene hat den Bescheid nicht angefochten. Einen Antrag der Klägerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, der Bescheid der Beklagten verletze die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten. Über die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden. Den Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 2743/10 - abgelehnt. Der Klägerin entstehe kein so schwerer Nachteil, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre.

5

Mit Zwischenurteil vom 23. Mai 2013 hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 bejaht. Die hiergegen erhobene Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Die Klage sei mit dem im Hauptantrag verfolgten Ziel der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zulässig. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gegenüber der Beigeladenen ausgesprochene Programmänderungsverlangen der Beklagten auch die Klägerin als Drittbetroffene in ihren eigenen Rechten verletze. Zwar sei die Klägerin als Produzentin und Zulieferin durch den Bescheid nicht in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit betroffen. Die Rundfunkfreiheit sei in ihrem Kern Programmfreiheit. Für Produzenten und Zulieferer, die an der eigentlichen Programmgestaltung nicht beteiligt seien, bestehe im Unterschied zu Veranstaltern von Rundfunkprogrammen keine grundrechtsspezifische Gefährdungslage. Ihr Interesse an der Verbreitung ihrer Beiträge sei in der Regel eher wirtschaftlicher Art.

6

Die gegenüber der Beigeladenen ergangene Aufforderung der Beklagten zur Programmänderung betreffe die Klägerin jedoch zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG auf freie Ausübung ihres Berufs. Als Unternehmen aus der Europäischen Union könne sie sich gegenüber der Beklagten auf die Berufsfreiheit berufen. Der erforderliche Inlandsbezug ergebe sich daraus, dass die Klägerin die von ihr produzierten Formate im Bundesgebiet vermarkten und verbreiten wolle und hierzu mit der Beigeladenen eine entsprechende Lizenzvereinbarung abgeschlossen habe. Art. 12 Abs. 1 GG werde im vorliegenden Fall auch nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt. Die Entscheidung über die Aufnahme der von der Klägerin produzierten Formate in das Programm obliege allein der Beigeladenen als zugelassener Rundfunkveranstalterin, die der Medienaufsicht der Beklagten unterliege. Die Gefahr einer Aushebelung oder Umgehung des Kerngehalts der Rundfunkfreiheit bestehe daher nicht. Die Klägerin sei durch das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen zumindest mittelbar in ihrer Berufsausübungsfreiheit betroffen. Die Maßnahme ziele darauf ab, dass die beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die beigeladene Veranstalterin nicht mehr verbreitet würden. Sie richte sich somit nicht nur gegen das Auswahl- und Sendeverhalten der Beigeladenen, sondern auch gegen die von der Klägerin produzierten und gelieferten Inhalte. Die Maßnahme habe damit objektiv eine berufsregelnde Tendenz mit eingriffsgleicher Wirkung auch gegenüber der Klägerin. Art. 12 Abs. 1 GG schütze sowohl die Auswahl des Verbreitungsmediums als auch des Marktgebiets in räumlicher Hinsicht. Durch das Programmänderungsverlangen der Beklagten sei es der Klägerin nicht mehr möglich, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten. Hierdurch erleide sie Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe. Sie könne wegen des von der Beklagten beanstandeten Inhalts ihrer Produktionen auch nicht auf einen anderen Rundfunkveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausweichen. Zumindest erheblich erschwert sei auch die Vermarktung durch Abschluss entsprechender Lizenzverträge mit bundesweit verbreiteten Sendern im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten, da diese verpflichtet wären, sich durch die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) mit einem von der Beklagten angezeigten Verstoß gegen die Programmgrundsätze zu befassen. Dass Rundfunk nach den landesrechtlichen Vorschriften nur in öffentlicher Verantwortung und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch die Beklagte betrieben werde, entbinde die Beklagte bei Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Rundfunkveranstaltern bzw. -anbietern nicht von der Beachtung der Grundrechte von Produzenten und Zulieferern, in deren Rechte mittelbar eingegriffen werde.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt: Die Annahme einer auf Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Klagebefugnis der Klägerin gegen eine programmgestaltende Anordnung verletze Bundesrecht. Wer nicht den unter einem verfassungsrechtlich gebotenen Zulassungsvorbehalt stehenden Beruf eines Rundfunkveranstalters ausübe, könne sich nicht auf die Berufsfreiheit berufen, wenn ihm Rechte und Handlungsoptionen vorenthalten würden, die einem Rundfunkveranstalter zustünden. Anderenfalls drohe eine mittelbare Einflussnahme von Inhalteproduzenten auf die Programmgestaltungsfreiheit, die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch vor dem unzulässigen Zugriff Dritter schütze. Das an die Beigeladene als Rundfunkveranstalterin gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten habe keine berufsregelnde Tendenz zu Lasten der Klägerin, sondern ziehe insoweit lediglich Reflexwirkungen nach sich. Soweit es auf den Inhalt der produzierten Formate abstelle, sei die Zielrichtung nicht die berufliche Sphäre der Klägerin als Produzentin oder Zulieferin, sondern die programmliche Betätigung des Anbieters und damit der Beigeladenen, die das von ihr ausgestrahlte Format medienrechtlich verantworte. Ohne die dazu notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen zu haben, gehe das Berufungsgericht davon aus, dass es zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate komme und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleiden würde. Da die Einwände gegen das Programmformat in der spezifischen bayerischen Verfassungsrechtslage wurzelten, sei eine bundesweite Erschwerung der Verbreitung nicht zu befürchten. Die Klägerin wäre zudem nicht daran gehindert, eine eigene Rundfunkzulassung zu beantragen. Darüber hinaus fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Da die zivilrechtliche Grundlage für die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate entfallen sei, hätte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine rechtlichen Wirkungen für die Klägerin.

8

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2014 und das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2013 zu ändern und die Klage als unzulässig abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs folge die Klagebefugnis jedoch auch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Neben den Rundfunkveranstaltern müssten sich grundsätzlich alle Personen mit wesentlichen Funktionen innerhalb des arbeitsteiligen und kooperativen Produktionsprozesses auf die Rundfunkfreiheit berufen können. Von einer Einbeziehung in den persönlichen Schutzbereich sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die fraglichen Personen bereits in den konkreten Produktionsprozess einer bestimmten Rundfunkveranstaltung eingebunden seien. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung ihre eigene Programmgestaltungsfreiheit dahingehend ausgeübt habe, die Formate der Klägerin in ihr Sendeschema aufzunehmen, diese Programmgestaltung durch die Beklagte genehmigt worden sei und die Ausstrahlung der Formate im Sender der Beigeladenen bereits stattgefunden habe. Die Klägerin könne sich daher auf der Grundlage der Rundfunkfreiheit dagegen zur Wehr setzen, dass die Fortsetzung der bereits rechtlich gesicherten Ausstrahlung ihrer Sendungen in rechtswidriger Weise verboten werde.

11

Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid der Beklagten vom 25. März 2010 aus zutreffenden Gründen für zulässig gehalten. Die Klägerin ist klagebefugt (1.); auch die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (2.).

13

1. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach ihrem Vorbringen erscheint eine Verletzung in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als möglich. Auf dieses Grundrecht kann sich die Klägerin als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berufen (a). Ihre Tätigkeit unterfällt dem Schutzbereich der Berufsfreiheit (b). Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin (c). Der Eingriffscharakter entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung (d). Der Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verdrängt (e).

14

a) Als juristische Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich die Klägerin auf das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Dieses Grundrecht ist nach Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offen steht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Das trifft auf die Klägerin zu. Über die in Art. 19 Abs. 3 GG genannten inländischen juristischen Personen hinaus sind auch juristische Personen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Träger von Grundrechten des Grundgesetzes. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inzwischen geklärt (vgl. Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <94 ff.>). Die Erstreckung der Grundrechtsberechtigung auf juristische Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union stellt danach eine aufgrund des Anwendungsvorrangs der Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots wegen der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) vertraglich veranlasste Anwendungserweiterung des deutschen Grundrechtsschutzes dar.

15

Die vom Bundesverfassungsgericht für die Anwendungserweiterung des Grundrechtsschutzes auf juristische Personen aus der Europäischen Union genannten Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Zum einen setzt das Eingreifen der aus den Grundfreiheiten und Art. 18 AEUV abgeleiteten unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote voraus, dass die betroffenen juristischen Personen aus der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Unionsrechts tätig werden, welcher insbesondere bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten des Vertrags und dem Vollzug des Unionsrechts eröffnet ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <98>). Die Klägerin unterfällt bei ihrer Tätigkeit dem Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Sie erbringt dem beigeladenen Rundfunkveranstalter gegenüber eine wirtschaftliche Dienstleistung, indem sie ihm gegen Entgelt das Recht einräumt, die von ihr produzierten Formate im Rahmen des von der Beigeladenen veranstalteten Fernsehprogramms zu nutzen. Diese Dienstleistung wird zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Dienstleistungserbringer noch der Dienstleistungsempfänger die Grenze überschreiten, sondern nur das unkörperliche Produkt, d.h. hier die Nutzungsrechte an den fraglichen Sendeformaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erfasst Art. 56 AEUV auch Dienstleistungen, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Mai 1995 - Rs. C-384/93, Alpine Investments - Rn. 22 und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli - Rn. 53). Soweit die Klägerin der Beigeladenen das Nutzungsrecht an den von ihr produzierten Formaten einräumt, fällt ihre Tätigkeit demnach in den Anwendungsbereich der Verträge in dem dargelegten Sinne. Die Berufungsmöglichkeit auf die Grundrechte setzt weiter einen hinreichenden Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person voraus, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die ausländische juristische Person in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 - BVerfGE 129, 78 <99>). Auch diese Voraussetzung ist im Fall der Klägerin erfüllt.

16

b) Die Tätigkeit der Klägerin unterfällt dem sachlichen Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit. "Beruf" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558, 1428/91 - BVerfGE 105, 252 <265> und vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - BVerfGE 115, 205 <229>). Dies trifft auf die Tätigkeit der Klägerin zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasst diese die Veranstaltung und mediale Aufbereitung von Wettkämpfen der international verbreiteten Kampfsportliga "Ultimate Fighting Championship" (UFC), den Abschluss von Fernsehverträgen und die Produktion und Vermarktung weiterer UFC-Fernsehformate.

17

c) Das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten bewirkt einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin.

18

Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen, die sich nicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfalten. Die Berufsfreiheit ist aber ausnahmsweise dann berührt, wenn solche Maßnahmen die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde Tendenz haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 <213>). Entgegen der Auffassung der Beklagten können auch Einzelfallregelungen zu einer Änderung der Rahmenbedingungen führen. Die erforderliche enge Verbindung zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin als Produzentin und Vermarkterin der UFC-Fernsehformate und dem angefochtenen Programmänderungsverlangen besteht zwar nicht bereits wegen der erheblichen Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin (aa), ist aber wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate (bb) zu bejahen.

19

aa) Eine berufsregelnde Tendenz der angefochtenen Maßnahme liegt nicht bereits deshalb vor, weil diese erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Klägerin hat.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass die Klägerin dadurch, dass sie aufgrund des Programmänderungsverlangens der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, die beanstandeten Formate auf der Basis der Vereinbarung mit der Beigeladenen wirtschaftlich zu verwerten, Einnahmeeinbußen in nicht unerheblicher Höhe erleide, und ihr eine alternative Vermarktung im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erheblich erschwert wäre. Soweit die Beklagte diesen Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge entgegentritt, der Verwaltungsgerichtshof habe die in § 86 Abs. 1 VwGO geregelte Aufklärungs- und Ermittlungspflicht verletzt, übersieht sie, dass das Revisionsgericht ohnehin selbst die notwendigen Feststellungen treffen muss, aus denen sich das Vorliegen oder Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen ergibt. Ob die angefochtene Maßnahme der Beklagten zu erheblichen Erschwernissen im Zusammenhang mit der Vermarktung der von der Klägerin produzierten Formate führt und die Klägerin dadurch erhebliche finanzielle Einbußen erleidet, muss jedoch auch der Senat nicht weiter aufklären; denn für die Frage, ob das an die Beigeladene gerichtete Programmänderungsverlangen der Beklagten einen mittelbaren Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit zu Lasten der Klägerin bewirkt, ist dies nicht entscheidungserheblich. Ebenso kann offen bleiben, ob die Beklagte zu Recht geltend macht, dass mit den vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen bundesweiten Auswirkungen ihrer Anordnung schon deshalb nicht zu rechnen sei, weil diese auf die besondere bayerische Verfassungsrechtslage gestützt worden sei und andere Landesmedienanstalten deshalb nicht zu einer Befassung mit der Beanstandung verpflichtet seien. Dies bedarf keiner Entscheidung, weil die Erheblichkeit der Auswirkungen einer staatlichen Maßnahme auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells für sich genommen für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz nicht ausreicht.

21

bb) Die objektiv berufsregelnde Tendenz des angefochtenen Programmänderungsverlangens ist jedoch wegen des spezifischen Bezugs auf die von der Klägerin produzierten Formate anzunehmen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt.

22

Indem die Beklagte der beigeladenen Programmveranstalterin aufgibt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, verfolgt sie das Ziel, die weitere Verbreitung der beanstandeten Produktionen der Klägerin durch die Beigeladene zu verhindern. Grund für die Maßnahme ist ausschließlich der Inhalt der von der Klägerin produzierten Formate. Dadurch, dass die aufsichtsrechtliche Maßnahme der Beklagten darauf abzielt, die Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate gerade wegen ihres Inhalts zu unterbinden, unterscheidet sich der vorliegende Fall in rechtlich erheblicher Weise von solchen Fällen, in denen die Tätigkeit eines Zulieferers zwar von einer an den Programmveranstalter gerichteten Maßnahme der Landesmedienanstalt berührt wird, für diese Maßnahme jedoch nicht selbst Anlass ist. Um solche "unspezifischen" Maßnahmen, die trotz ihrer möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf Drittbetroffene keine berufsregelende Tendenz aufweisen, handelt es sich etwa, wenn die Zulassung eines Veranstalters nach § 38 Abs. 3 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) zurückgenommen oder nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a RStV widerrufen wird, weil eine persönliche Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20a Abs. 1 oder 2 RStV nicht gegeben war bzw. entfallen ist. Anders als in den genannten Fällen wird die Klägerin durch das streitgegenständliche Programmänderungsverlangen, das sich gerade gegen die von ihr produzierten Inhalte richtet, in ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur reflexhaft betroffen. Der angefochtenen Maßnahme kommt daher objektiv eine berufsregelnde Tendenz gegenüber der Klägerin zu.

23

d) Der Eingriffscharakter des angefochtenen Programmänderungsverlangens für die Berufstätigkeit der Klägerin entfällt nicht in Folge einer von der beklagten Landesmedienanstalt geltend gemachten eigenen Grundrechtsberechtigung.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 30. Mai 2005 - Vf. 23-VI-04 - NVwZ 2006, 82 <83> m.w.N.) ist die Beklagte als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinne des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Verfassung. Ob sie in ihrer Eigenschaft als rechtliche Trägerin der privaten Rundfunkangebote auch den Schutz des bundesrechtlichen Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, hat das Bundesverfassungsgericht für möglich gehalten, aber letztlich offen gelassen (Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <314>). Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, könnte eine eigene Grundrechtsberechtigung der Beklagten jedenfalls nur gegenüber staatlichen Einrichtungen bestehen. Soweit die Beklagte in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt, ist sie hingegen selbst gemäß Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichtet. Insbesondere privaten Rundfunkanbietern tritt sie - wie das Bundesverfassungsgericht klargestellt hat - als Teil der öffentlichen Gewalt entgegen und ist daher nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten. In entsprechender Weise können aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Beklagten unter bestimmten, hier vorliegenden Voraussetzungen auch zu Eingriffen in Grundrechte drittbetroffener Zulieferer und Produzenten von Programmbeiträgen führen.

25

e) Schließlich wird die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 GG entgegen der Auffassung der Beklagten in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG "verdrängt". Auch insoweit folgt der Senat dem Berufungsgericht.

26

Die von der Beklagten geltend gemachte Grundrechtskonkurrenz liegt nicht vor. Von einer Grundrechtskonkurrenz ist nur auszugehen, wenn für einen Sachverhalt mehrere Grundrechtsnormen tatbestandlich, d.h. im Hinblick auf Schutzbereich und Beeinträchtigung, einschlägig sind und sich deshalb die Frage stellt, welche Schrankenregelungen anzuwenden sind. Sollte die Tätigkeit der Klägerin, was die Beklagte im Einklang mit dem Verwaltungsgerichtshof gerade bestreitet, auch dem Schutzbereich der Rundfunkfreiheit unterfallen, könnte sich dies allenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage auswirken, sofern die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterschiedlichen Schranken unterliegen. Die Klagebefugnis stünde in diesem Fall außer Frage, da die Klägerin durch die angefochtene Maßnahme der Beklagten zumindest in einem der genannten Grundrechte verletzt sein könnte. Geht man mit der Beklagten und dem Berufungsgericht hingegen davon aus, dass die Klägerin nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern nur demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt, da sie selbst nicht als Rundfunkveranstalter zugelassen ist und es im vorliegenden Fall um eine programmbezogene Maßnahme geht, kommt eine Grundrechtskonkurrenz von vornherein nicht in Betracht. Die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als lex specialis Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt mit der Folge, dass ein staatlicher Eingriff, der die Schutzbereiche beider Grundrechte berührt, nur an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist, kann sich in diesem Fall nicht stellen.

27

Mit dem Hinweis auf das "Konkurrenzverhältnis" zwischen Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in rundfunkspezifischen Fallgestaltungen zielt das Revisionsvorbringen richtig verstanden auf die Frage, ob der Umstand, dass sich die Klägerin hinsichtlich der angefochtenen programmbezogenen Maßnahmen der Beklagten auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, das System der Rundfunkaufsicht unterläuft und dadurch zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit der Programmveranstalter sowie des objektiven Gewährleistungsgehalts des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt. Die Befürchtung der Beklagten, dass die "Regelungs- und Schutzfunktion" des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Programmgestaltungsfreiheit konterkariert werde, wenn man Dritten, die nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfielen, auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 GG eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen eine an den Programmveranstalter gerichtete Maßnahmen der Beklagten gewähre, kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb die Berücksichtigung möglicher Grundrechtspositionen von Zulieferern und Produzenten und deren gerichtliche Geltendmachung bei einer medienaufsichtlichen Verfügung der Landesmedienanstalt zur Folge haben soll, dass Zulieferer und Produzenten auf die Programmgestaltung eines zugelassenen Veranstalters gegen dessen Willen einwirken können. Wenn die Klage eines drittbetroffenen Zulieferers einzelner Programmbeiträge gegen eine von der Landesmedienanstalt gegenüber dem Programmveranstalter ausgesprochene programmbezogene Maßnahme Erfolg hat, wird die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Entscheidungsfreiheit des Veranstalters über die Gestaltung seines Programms nicht eingeschränkt, sondern im Gegenteil erweitert. Die von der Revision mit dem Stichwort der "inneren Rundfunkfreiheit" aufgeworfene Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Anerkennung eines Grundrechtsschutzes der Zulieferer und Produzenten im Verhältnis zu dem Veranstalter stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

28

Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Klägerin als Produzentin von Programminhalten gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten führt nicht zu einer mittelbaren Einflussnahme auf die Programmentscheidung des beigeladenen Rundfunkveranstalters. Denn selbst wenn die vorliegende Klage im Ergebnis zur Aufhebung der angefochtenen Anordnung der Beklagten führen sollte, wäre die Beigeladene nicht daran gehindert, in redaktioneller Verantwortung und Unabhängigkeit zu entscheiden, ob sie die von der Klägerin produzierten Programmbeiträge weiter ausstrahlt. Nur ergänzend ist daher zu erwähnen, dass Anhaltspunkte für einen freiwilligen Verzicht der Beigeladenen auf die weitere Ausstrahlung der von der Klägerin produzierten Sendeformate nicht erkennbar sind. Insbesondere deutet der Umstand, dass die Beigeladene auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen das Programmänderungsverlangen der Beklagten verzichtet hat, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine autonom getroffene Programmauswahlentscheidung hin. Die von der Beklagten befürchtete Beschränkung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmgestaltungsfreiheit der Beigeladenen geht daher nicht von der Klägerin, die Rechtsschutz gegen eine auch sie belastende medienaufsichtliche Anordnung begehrt, sondern ausschließlich von dem Programmänderungsverlangen der Beklagten aus.

29

2. Die sonstigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auch insoweit greifen die Einwände der Beklagten nicht durch.

30

a) Die Anfechtungsklage ist statthaft. Es besteht kein Zweifel, dass es sich bei der als "Bescheid" bezeichneten Aufforderung der Beklagten an die Beigeladene, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheids die Formate "The Ultimate Fighter", "UFC Unleashed" und "UFC Fight Night" durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen, um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 VwGO, Art. 35 BayVwVfG handelt. Das von der Beklagten hervorgehobene Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ist für die Qualifizierung als Verwaltungsakt unerheblich. Soweit die Beklagte weiter geltend macht, sie habe nicht als Behörde gehandelt, sondern sei als Trägerin der Rundfunkfreiheit tätig geworden und angesichts der Besonderheiten des verfassungsrechtlich vorgegebenen bayerischen Trägerschaftsmodells könne die Tätigkeit der Landeszentrale jedenfalls insoweit nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gezählt werden, als sie Rundfunkorganisation und Programmgestaltung betreffe, übersieht sie, wie bereits ausgeführt, dass sie jedenfalls bei ihren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen in Ausübung hoheitlicher Gewalt handelt und sich nicht auf eine eigene Grundrechtsberechtigung berufen kann.

31

b) Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist nicht dadurch nachträglich entfallen, dass der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Lizenzvertrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten wegen Fristablaufs beendet ist. Denn durch das Programmänderungsverlangen ist die Beigeladene dauerhaft daran gehindert, erneut einen Lizenzvertrag mit der Klägerin abzuschließen und auf dieser Grundlage die von der Klägerin produzierten Formate auszustrahlen. Selbst wenn die Beigeladene an einer Fortsetzung der Ausstrahlung nicht mehr interessiert wäre, bliebe das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage hierdurch unberührt. Denn die Beanstandung durch den angefochtenen Bescheid hat zur Folge, dass die von der Klägerin hergestellten Programmbeiträge auch von keinem anderen Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausgestrahlt werden dürften. Darüber hinaus führt die Maßnahme dazu, dass diese Formate mit einem "Makel" behaftet sind, durch den ihre Vermarktung auch durch Programmveranstalter im Zuständigkeitsbereich anderer Landesmedienanstalten zumindest erschwert wird. Um diesen "Makel" zu verlieren, ist die Klägerin nach wie vor darauf angewiesen, dass gerichtlich geklärt wird, ob die Beklagte von der Beigeladenen die Ersetzung der von der Klägerin produzierten Formate durch genehmigungsfähige andere Inhalte verlangen durfte (vgl. in anderem Zusammenhang: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

32

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Klägerin verbreitet als private Anbieterin mit Genehmigung der beklagten Landeszentrale bundesweit das Fernsehprogramm "Sport 1". Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagte die von ihr ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" wegen unzulässiger Schleichwerbung in Gestalt von Hinweisen auf das Internetangebot "Fulltiltpoker.net" beanstandet hat.

2

In "Learn from the Pros" gaben professionelle Pokerspieler Tipps für eine erfolgreiche Spielausübung. Der Titel wurde von der in den Vereinigten Staaten ansässigen Firma Real Media L.L.C. in den Jahren 2005/2006 produziert. Nachdem die Klägerin die Lizenz für die Verwertung erworben hatte, strahlte sie die Produktion mit einer deutschen Tonspur versehen am 12. April 2010 ab 5:55 Uhr aus.

3

Die Sendung begann mit einem Vorspann, an den sich akustisch und auch optisch dargestellt der Hinweis anschloss, dass "Learn from the Pros" von "Fulltiltpoker.net" präsentiert werde. Im weiteren Verlauf war das Logo von "Fulltiltpoker.net" in der überwiegenden Zahl der Einstellungen zu sehen. Am Ende der Sendung forderte der Moderator die Zuschauer zum Besuch der Homepage von "Fulltiltpoker.net" auf. Die Sendung wurde von zwei Werbeblöcken und einem Einzelspot unterbrochen; dabei war das von "Fulltiltpoker.net" ausgerichtete Pokerturnier "Heads Up - das Pokerduell" Inhalt des Einzelspots und Bestandteil eines der beiden Werbeblöcke.

4

Nachdem die Klägerin von der Beklagten angehört worden war, stellte die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) am 26. Oktober 2010 fest, dass die Klägerin mit der Ausstrahlung der Sendung "Learn from the Pros" an dem genannten Termin gegen das Schleichwerbungsverbot aus § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV i.V.m. Ziffer 4 der Werberichtlinien/Fernsehen verstoßen habe. Sie beschloss eine Beanstandung, die von der Beklagten innerhalb von sechs Wochen umzusetzen sei. Die Beklagte erließ gegenüber der Klägerin am 23. November 2011 einen auf § 38 Abs. 2 RStV i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV und Ziffer 4 der Werberichtlinien/Fernsehen gestützten Bescheid, in dem sie feststellte und missbilligte, dass die Klägerin in der besagten Sendung in einer einen Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot darstellenden Weise das Dienstleistungsangebot von "Fulltiltpoker.net" durch optische und akustische Hinweise auf diesen Anbieter, durch das gezielte Zeigen von dessen Logos, durch Hinweis auf dessen Homepage am Ende der Sendung sowie durch zwei Werbespots mit dem Hinweis auf ihn umworben habe.

5

Die Anfechtungsklage gegen den Beanstandungsbescheid hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen: Die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" habe das Schleichwerbungsverbot verletzt, das durch den Rundfunkstaatsvertrag in seiner hier maßgeblichen Fassung durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach Maßgabe der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 8 in § 7 Abs. 7 Satz 1 statuiert werde. Durch die werbliche Hervorhebung des Logos von "Fulltiltpoker.net" in nahezu jeder Einstellung der Sendung sei auf die unter der Marke "Fulltiltpoker" angebotenen Dienstleistungen im Internet hingewiesen worden. Die Klägerin habe mit der erforderlichen Werbeabsicht gehandelt. Dahinstehen könne, ob diese Absicht bereits auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV anzunehmen sei, weil die Klägerin für die werblichen Hervorhebungen ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten habe. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Darstellung des Schriftzugs von "Fulltiltpoker.net" in "Learn from the Pros" und einem etwaigen der Klägerin gewährten Preisnachlass für die Übertragungsrechte an dieser Produktion könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Deshalb müsse der Frage, ob das von der Klägerin gezahlte Entgelt branchenüblich gewesen sei, nicht nachgegangen werden. Bei einem Nichteingreifen des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV könne jedoch auf Grund von Indizien auf eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV geschlossen werden. Die Werbeabsicht der Klägerin ergebe sich - unabhängig von der insoweit schon bedeutsamen objektiven Werbewirkung der Präsentation - aus der Intensität der werblichen Darstellungen und der Alleinstellung des beworbenen Angebots. Die Grundsätze über die sog. aufgedrängte Werbung, nach denen Werbeeffekte aus programmlich-dramaturgischen Gründen zur Darstellung der realen Umwelt oder im Rahmen der Wahrnehmung von Informationspflichten gerechtfertigt sein könnten, griffen nicht ein. Da "Learn from the Pros" ein inszeniertes Geschehen dargestellt habe, habe sich die Klägerin nicht auf die Wahrnehmung von Informationspflichten berufen können. Auch programmlich-dramaturgische Gründe hätten die gehäufte Darstellung des Logos von "Fulltiltpoker.net" nicht erfordert. Der Schriftzug sei vielmehr unabhängig von derartigen Gründen immer dann platziert worden, wenn mit einer besonderen Aufmerksamkeit der Zuschauer habe gerechnet werden können. Als Rundfunkveranstalterin habe die Klägerin die Sendung zu verantworten und könne sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich um eine Fremdproduktion gehandelt habe. Durch die Ausstrahlung der Sendung mit den in dieser erkennbar enthaltenen starken Werbeelementen habe die Klägerin belegt, dass es ihr auf die Werbewirkung angekommen sei. Die werblichen Darstellungen seien allein deshalb, weil sie nicht als solche gekennzeichnet gewesen seien, zur Täuschung der Allgemeinheit über ihren eigentlichen Zweck geeignet gewesen.

6

Mit ihrer von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Eine Absicht des Rundfunkveranstalters zur werbenden Produktintegration in eine Sendung könne grundsätzlich nur angenommen werden, wenn der Veranstalter auf die Sendungsgestaltung habe einwirken können. Eine solche Einwirkungsmöglichkeit sei bei Eigen-, Auftrags- und Koproduktionen gegeben, nicht aber im vorliegenden Fall einer Fremdproduktion, in dem es der Klägerin zudem lizenzvertraglich untersagt gewesen sei, die Darstellungen des Logos von "Fulltiltpoker.net" zu entfernen. Dann sei die Annahme einer Werbeabsicht nur gerechtfertigt, wenn Indizien hinzuträten, die eindeutig belegten, dass der Rundfunkveranstalter trotz fehlender Beteiligung an der Gestaltung der Sendung gezielt zur Absatzförderung beitragen wolle. Zum Kreis dieser Indizien gehörten die objektiv werbende Wirkung einer Präsentation sowie deren Intensität oder Alleinstellung nicht. Die bloße Erkennbarkeit der Werbeabsicht eines unabhängigen Dritten könne nicht dazu führen, dass dem Rundfunkveranstalter diese Absicht zugerechnet bzw. seine Verantwortlichkeit für die entsprechende Produktion begründet werde. Unabhängig hiervon habe der Verwaltungsgerichtshof für die Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" in "Learn from the Pros" zu Unrecht eine besonders intensive Werbewirkung angenommen, da der Handlungsverlauf der Sendung im Vordergrund gestanden habe und die Zuschauer an das Vorkommen von Werbung im Zusammenhang mit Pokerspielen gewöhnt seien. Auch spreche der Umstand, dass die Klägerin für die Produktion ein Lizenzentgelt gezahlt habe, dessen marktkonforme Höhe von den Vorinstanzen nicht bezweifelt worden sei, gegen ihre Werbeabsicht. Der Verwaltungsgerichtshof habe ferner die Grundsätze über die aufgedrängte Werbung unzutreffend angewandt, denn die Werbung in "Learn from the Pros" sei mit derjenigen in einem Bericht über eine Sportveranstaltung vergleichbar und scheide wie diese als tauglicher Bezugspunkt für eine Werbeabsicht aus. Im Übrigen sei die Bewertung, ob in einer Sendung die Grenze der hinnehmbaren aufgedrängten Werbung überschritten werde, vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit allein durch den Rundfunkveranstalter vorzunehmen. Schließlich sei in den Fällen der aufgedrängten Werbung und so auch hier der Werbecharakter der jeweiligen Darstellungen offensichtlich, so dass die Gefahr einer Irreführung der Allgemeinheit nicht bestehe.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet und deshalb gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Verletzung der Bestimmungen des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (BayGVBl S. 502), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch den am 1. April 2010 in Kraft getretenen Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (BayGVBl S. 145), die nach § 48 RStV revisibel sind, noch auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Die Rechtsgrundlage für die an die Klägerin gerichtete Beanstandungsverfügung bilden die Regelungen in § 38 Abs. 2, § 39 Satz 1 RStV. Danach trifft bei einem - hier gegebenen - bundesweiten Angebot die zuständige Landesmedienanstalt die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie feststellt, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags verstoßen hat. Zum Kreis der insbesondere in Betracht kommenden Maßnahmen gehört die Beanstandung. Durch diese Regelung wird die zuständige Landesmedienanstalt im Falle eines Rechtsverstoßes zum Einschreiten verpflichtet, die Wahl des konkreten Aufsichtsmittels jedoch in ihr Ermessen gestellt (vgl. Hartstein u.a. , RStV, Stand: Dezember 2015, § 38 RStV Rn. 8).

10

Dass die angegriffene Beanstandungsverfügung von dieser Rechtsgrundlage getragen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, zutreffend entschieden. Die Beklagte hat die Verfügung im Hinblick auf die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" ohne Verletzung einer die Klägerin schützenden formell-rechtlichen Vorschrift des Rundfunkstaatsvertrags (1.) wegen der gegen das materielle Verbot der Schleichwerbung aus § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV verstoßenden Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" (2.) in ermessensfehlerfreier Auswahl des Aufsichtsmittels (3.) erlassen. Die in Rede stehenden Vorschriften sind durch den von dem Verwaltungsgerichtshof unzutreffenderweise herangezogenen Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (BayGVBl 2011 S. 258, ber. S. 404), der nach dem Scheitern des Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags erst am 1. Januar 2013 und damit sowohl nach der Ausstrahlung der Sendung "Learn from the Pros" am 12. April 2010 als auch nach dem Erlass des angefochtenen Beanstandungsbescheids am 23. November 2011 in Kraft trat, nicht geändert worden. Wegen der Maßgeblichkeit des Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags für beide Daten kann auch offenbleiben, ob maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung einer Beanstandung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung oder des Erlasses der Verfügung ist.

11

1. In formell-rechtlicher Hinsicht war die Beklagte, die der Klägerin die Zulassung als Veranstalterin von bundesweit verbreitetem Rundfunk erteilt hatte (vgl. zur insoweit übereinstimmenden Rechtsstellung der Anbieter nach bayerischem Landesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <310 ff.>; BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:060515U6C11.14.0] - BVerwGE 152, 122 Rn. 24), die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV für den Erlass der angefochtenen Beanstandungsverfügung zuständige Landesmedienanstalt. Die Beklagte bediente sich dabei, wie durch § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 RStV vorgeschrieben, der zur bundesweiten Medienaufsicht berufenen Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK).

12

Nicht im Einklang mit formellem Recht handelte die Beklagte insoweit, als sie unter Verstoß gegen § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV die Frist von sechs Wochen nicht eingehalten hat, die ihr die ZAK für die Umsetzung der von ihr unter dem 26. Oktober 2010 beschlossenen Beanstandung gesetzt hatte. Dieser Verfahrensfehler kann allerdings nicht zum Erfolg der Klage führen. Denn der Fristenregelung des § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV kommt jedenfalls kein individualschützender Charakter im Hinblick auf die der Medienaufsicht unterworfenen Rundfunkveranstalter zu. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung (Grünwald, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 35 RStV Rn. 25), dies jedoch ersichtlich allein mit dem Ziel einer Effektuierung der Beschlüsse der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV in dem Verhältnis zu den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten, die gemäß § 35 Abs. 9 Satz 5 RStV an diese Beschlüsse gebunden sind, und nicht mit Blick auf ein etwaiges Interesse der Rundfunkveranstalter an einer möglichst umgehenden Entscheidung über eine in Betracht kommende Belegung mit einer Aufsichtsmaßnahme.

13

2. In der Sache stellt der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 in seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof (a.) und nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu Recht fest, dass die von der Klägerin ausgestrahlte Sendung "Learn from the Pros" mit den in sie integrierten Hervorhebungen von "Fulltiltpoker.net" nach § 7 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV verbotene Schleichwerbung enthielt (b.).

14

a. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid dahingehend ausgelegt, dass sich die ausgesprochene Beanstandung nicht auf die in der Sendung "Learn from the Pros" vorkommenden einzelnen Hinweise auf "Fulltiltpoker.net" bezieht, die in dem Bescheidtenor als Schleichwerbung umschrieben werden, sondern dass Beanstandungsgegenstand die Sendung in ihrer Gesamtheit ist. Diese Auslegung bindet das Revisionsgericht. Sie entspricht unabhängig davon dem Regelungskonzept des Rundfunkstaatsvertrags, der Schleichwerbung in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV unter Bezugnahme auf Sendungen definiert und - wie im Weiteren auszuführen sein wird - für ihre Identifizierung eine wertende Gesamtbetrachtung voraussetzt, die nicht auf einzelne Bestandteile von Sendungen beschränkt werden kann.

15

b. Die Sendung "Learn from the Pros" verletzte das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV. Die Merkmale des in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV legal definierten, uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Schleichwerbungstatbestands (aa.) - eine objektiv werberelevante Präsentation (bb.), die subjektiv mit Werbeabsicht vorgenommen wird (cc.) und objektiv die Allgemeinheit hinsichtlich ihres eigentlichen Zwecks irreführen kann (dd.) - sind erfüllt.

16

aa. Die Auslegung und Anwendung des Schleichwerbungstatbestands unterliegt vollständiger gerichtlicher Kontrolle. Um vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG eine Einschränkung der Überprüfung seitens der Verwaltungsgerichte durch die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums der Landesmedienanstalten rechtfertigen zu können, fehlt es hier wie auch sonst bei den werberechtlichen Vorschriften des § 7 RStV (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:141015U6C17.14.0] - NVwZ-RR 2016, 142 <146> und auch schon BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:230714U6C31.13.0] - BVerwGE 150, 169 Rn. 48) an der besonderen Komplexität der Entscheidungsfindung als einem hinreichend gewichtigen Sachgrund (allgemein zu den Voraussetzungen der Annahme von behördlichen Letztentscheidungsrechten: BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 6 C 18.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:101214B6C18.13.0] - BVerwGE 151, 56 Rn. 31). Dementsprechend handelt es sich bei den Bestimmungen zur Durchführung des § 7 RStV in den nach § 46 Satz 1 RStV erlassenen Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (Werberichtlinien/Fernsehen), die der angefochtene Bescheid in ihrer Fassung vom 23. Februar 2010 anführt und die mittlerweile in der Fassung vom 18. September 2012 gelten, nicht um normkonkretisierende, sondern um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 <145>).

17

bb. Für die Bejahung des Schleichwerbungsmerkmals der objektiv werberelevanten Präsentation hat sich der Verwaltungsgerichtshof auf die von ihm getroffene tatrichterliche Feststellung gestützt, dass in "Learn from the Pros" das Logo von "Fulltiltpoker.net" in nahezu jeder Einstellung - auf einem großen Bildschirm zwischen zwei das Spielgeschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den sog. Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration - dargestellt wurde.

18

Die Heranziehung dieses tatsächlichen Substrats als schleichwerbungsrelevant begegnet keinen Bedenken. Es handelt sich durchweg um in die Sendung integrierte Hervorhebungen von "Fulltiltpoker.net". Zu Recht nicht berücksichtigt hat der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber den in dem Tenor des Beanstandungsbescheids der Beklagten mit aufgeführten Umstand, dass in zwei Spots das von "Fulltiltpoker.net" ausgerichtete Pokerturnier "Heads Up - das Pokerduell" beworben wurde. Diese Spots waren nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs in nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 RStV nicht zu beanstandenden Werbeinseln enthalten.

19

Anknüpfend an das beschriebene Substrat hat der Verwaltungsgerichtshof in tatsächlicher Hinsicht die weitere Feststellung getroffen, dass durch die Darstellungen des Logos von "Fulltiltpoker.net" generell auf die unter der Marke "Fulltiltpoker" angebotenen Dienstleistungen im Internet - das heißt nicht nur auf das auf der seinerzeitigen Internetseite von "Fulltiltpoker.net" selbst bereitgehaltene, nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs kostenlose Angebot für Pokerspieler - hingewiesen wurde.

20

cc. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Klägerin die objektiv werberelevante Präsentation von "Fulltiltpoker.net" in der Sendung "Learn from the Pros" subjektiv zu Werbezwecken beabsichtigt hat, steht im Einklang mit revisiblem Recht. Der Verwaltungsgerichtshof konnte es dahinstehen lassen, ob die Klägerin für die entsprechenden Hinweise ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten hat und die Annahme einer Werbeabsicht deshalb auf § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV gestützt werden kann, ohne gehindert zu sein, eine solche Absicht auf der Grundlage von Satz 1 der Vorschrift aus den objektiven Umständen des Falles herzuleiten ((1)). Die hierfür erforderliche, in Gestalt einer wertenden Gesamtbetrachtung vorzunehmende Prüfung, ob die sendungsintegrierten werberelevanten Darstellungen durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt waren ((2)), hat der Verwaltungsgerichtshof der Sache nach durchgeführt und eine Rechtfertigung in nicht zu beanstandender Weise verneint ((3)).

21

(1) Durch den Umstand, dass eine Entgeltlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV nicht festgestellt ist, wird eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV nicht gesperrt. Dieses Normverständnis ist bereits nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV geboten, wonach eine Werbeabsicht "insbesondere" bei Feststellung eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung als gegeben gilt. Es wird darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union von den unionsrechtlichen Grundlagen des rundfunkstaatsvertraglichen Schleichwerbungsverbots gefordert (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - C-52/10 [ECLI:EU:C:2011:374], Alter Channel - Rn. 18 ff. zu der Vorgängervorschrift von Art. 1 Buchst. j der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 - AVM-Richtlinie bzw. von Art. 1 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 - AVMD-Richtlinie ).

22

Aus eben diesen Gründen wird, wenn ein Rundfunkveranstalter - wie es die Klägerin für sich in Anspruch nimmt - seinerseits ein marktübliches Lizenzentgelt für eine mit werbenden Aussagen versehene Produktion gezahlt hat, die Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV auch nicht dergestalt in ihr Gegenteil verkehrt, dass diese Aussagen nicht als zu Werbezwecken beabsichtigt gälten. Für die Werbeabsicht als Merkmal der in § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV legal definierten Schleichwerbung ist in Bezug auf ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift der Rundfunkveranstalter nur als Nehmender und nicht als Gebender von Belang.

23

(2) Das Schleichwerbungsmerkmal der Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV ist als innere Tatsache auf Grund objektiver Umstände festzustellen. Ist nach diesen Umständen die in eine Sendung integrierte werbliche Darstellung eines Produkts durch programmlich-redaktionelle Erfordernisse gerechtfertigt, liegt eine Werbeabsicht nicht vor. Dies hat der Senat in Abgrenzung zu den hier gemäß § 63 RStV nicht anwendbaren Regeln über die Produktplatzierung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 11 RStV in § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, §§ 15 und 44 RStV bereits entschieden (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 24, 26; vgl. in diesem Sinne auch: Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 Werberichtlinien/Fernsehen 2012; Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf bestimmte Aspekte der Bestimmungen der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" über die Fernsehwerbung, ABl. C <2004> 102 S. 2, Nr. 33 f.). Der Maßstab zielt auf die Bewältigung der Problematik einer Darstellung von Werbung als Teil der Realität in dokumentarischen und fiktionalen Programmen (vgl. Ladeur, in: Hahn/Vesting , Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 7 RStV Rn. 2). Bei der Anwendung des Maßstabs muss eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. In deren Rahmen ist wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters (dazu allgemein: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <310> und vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 396/98 - BVerfGE 114, 371 <389>) dessen programmlich-redaktionelles Konzept in den Blick zu nehmen und an dem Zweck des Schutzes der Zuschauer vor einer Irreführung über die Bedeutung des Sendegeschehens zu messen, dem das Schleichwerbungsverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 RStV nicht anders dient als die in § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 RStV enthaltenen Gebote, dass Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt einer Sendung unterscheidbar sowie - vorbehaltlich bereichsspezifischer Modifizierungen etwa in Form einer ausnahmsweise zulässigen Produktplatzierung - von anderen Sendungsteilen eindeutig abgesetzt sein muss (zu diesen Geboten: BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 6 C 17.14 - NVwZ-RR 2016, 142 <143>; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 43 sowie zu der entsprechenden unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 AVMD-Richtlinie: EuGH, Urteil vom 17. Februar 2016 - C-314/14 [ECLI:EU:C:2016:89], Samona Media - Rn. 29 ff.). Es muss also in einem ersten Schritt das programmlich-redaktionelle Konzept des Rundfunkveranstalters für die jeweilige Sendung festgestellt und in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob nach Maßgabe dieses Konzepts die in die Sendung integrierte Darstellung von Werbung in ihrem Bezug zur Realität nachvollziehbar ist. Da sich nach einer solchen auf den Einzelfall bezogenen wertenden Gesamtbetrachtung die Grenze zwischen redaktionell gerechtfertigten und nach dem Schutzzweck des Schleichwerbungsverbots unzulässigen sendungsintegrierten werblichen Darstellungen regelmäßig als fließend darstellen wird, sind objektive Indizien, in denen eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters in der Regel ihren Ausdruck findet, in die Betrachtung einzubeziehen. An erster Stelle zu nennen ist insoweit die Intensität der jeweiligen Werbeaussagen. Danach kann gegebenenfalls eine Werbeaussage, sofern sie in zurückhaltender Form angebracht wird, als gerechtfertigt, bei einer gesteigerten Intensität dagegen als nicht mehr nachvollziehbar erscheinen (vgl. die Ansätze zu einer derartigen wertenden Gesamtbetrachtung: BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <287>; OVG Lüneburg, Urteil vom 15. Dezember 1998 - 10 L 3927/96 - NVwZ-RR 2000, 96; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2007 - 11 N 2/07 - NVwZ-RR 2007, 681 <682>; Goldbeck, in: Paschke/Berlit/Meyer , Hamburger Kommentar - Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl. 2016, Abschnitt 26 Rn. 29, 148, 159 ff.).

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für diese Prüfung prinzipiell unerheblich, ob es sich bei der von dem Rundfunkveranstalter ausgestrahlten Sendung um eine Eigen-, Auftrags- bzw. Koproduktion oder um eine Fremdproduktion handelt. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung keinen Zweifel daran gelassen, dass die werbebezogenen Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags an die Rundfunkveranstalter adressiert sind und sich bereits aus diesem Umstand die Verantwortlichkeit eines Veranstalters für die von ihm verbreiteten Werbeinhalte ergibt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 6 C 32.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:171214U6C32.13.0] - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 71 Rn. 21; der Sache nach ebenso: Urteil vom 6. Mai 2015 - 6 C 11.14 - BVerwGE 152, 122 Rn. 22). Hiernach übernimmt ein Rundfunkveranstalter, der eine fremdproduzierte Sendung ausstrahlt, in programmlich-redaktioneller Hinsicht deren Konzept ungeachtet der von ihm jeweils eingegangenen lizenzvertraglichen Verpflichtungen. Für die zur Feststellung seiner Werbeabsicht durchzuführende wertende Gesamtbetrachtung gelten damit grundsätzlich keine Besonderheiten.

25

(3) Der Verwaltungsgerichtshof hat der Sache nach unter Beachtung dieser Maßgaben und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen in nicht zu beanstandender Weise auf eine Werbeabsicht der Klägerin geschlossen.

26

Der Verwaltungsgerichtshof ist unter dem Gesichtspunkt der sog. aufgedrängten Werbung von der Maßgeblichkeit einer programmlich-redaktionellen Rechtfertigung von sendungsintegrierter Werbung ausgegangen. Wie sein Verweis auf ein insoweit aussagekräftiges Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Februar 1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 <287>) belegt, hat er ferner erkannt, dass bei der zu treffenden Entscheidung die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmfreiheit des Rundfunkveranstalters Berücksichtigung finden muss. In tatsächlicher Hinsicht bedeutsam sind seine Feststellungen, dass die Produktion "Learn from the Pros" allein zur Übertragung im Fernsehen inszeniert worden war, und dass die werbende Hervorhebung von "Fulltiltpoker.net" von ihrer Intensität her die gesamte ausgestrahlte Sendung prägte. Diese tatsächlichen Feststellungen hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen. Sie hat ihnen nur ihr für die revisionsgerichtliche Entscheidung nicht erhebliches abweichendes Verständnis des Sendungsverlaufs entgegengesetzt. Den Verwaltungsgerichtshof konnte eine wertende Gesamtbetrachtung der Sendung "Learn from the Pros" vor dem von ihm festgestellten tatsächlichen Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis als der Annahme einer Werbeabsicht der Klägerin führen. Nach dem von der Klägerin mit der Ausstrahlung übernommenen programmlich-redaktionellen Konzept eines inszenierten Unterhaltungsformats mit Tipps zur Vervollkommnung des Pokerspiels - einer Art Pokerschule - bestand kein nachvollziehbares Bedürfnis für die in die Sendung integrierte, praktisch stets gegenwärtige Präsentation des Logos von "Fulltiltpoker.net".

27

dd. Schließlich steht auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, dass mit der werbenden Präsentation von "Fulltiltpoker.net" bereits wegen ihrer nicht gekennzeichneten Integration in die Sendung "Learn from the Pros" eine Irreführung der Allgemeinheit über den von der Klägerin beabsichtigten Werbezweck drohte, im Einklang mit dem rundfunkstaatsvertraglichen Begriff der Schleichwerbung. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung einen Grundsatz mit einem entsprechenden allgemeinen Inhalt anerkannt (BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2014 - 6 C 31.13 - BVerwGE 150, 169 Rn. 26). Die Offensichtlichkeit des werblichen Charakters einer Darstellung ändert an der Anwendung dieses Grundsatzes nichts.

28

3. Dass die Beklagte das ihr im Hinblick auf die Auswahl des Aufsichtsmittels eingeräumte Ermessen mit der Wahl der Beanstandung fehlerfrei ausgeübt hat, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht in Frage gestellt.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

7 B 14.1605

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. März 2015

7. Senat

(VG München, Entscheidung vom 13. Juni 2013, Az.: M 17 K 11.6090)

Sachgebietsschlüssel: 250

Hauptpunkte:

Schleichwerbung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

... für neue Medien, H.-L.-Str. ..., M.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen

Beanstandungen von Werbung in Fernsehsendung;

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Juni 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2015

am 9. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verbreitet als privater Rundfunkanbieter bundesweit das Fernsehprogramm „Sport 1“, ein Spartenprogramm, das im wesentlichen Sportsendungen zum Gegenstand hat. Sie wendet sich gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 nach einem entsprechenden Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ausgesprochene Beanstandung, die am 12. April 2010 um etwa 5.55 Uhr ausgestrahlte Sendung „Learn from the Pros“ verstoße gegen das Schleichwerbeverbot des § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in Verbindung mit Ziffer 4 der Werberichtlinien (WRL).

Die Sendung ist eine US-amerikanische Produktion, der eine deutschsprachige Tonspur hinzugefügt worden ist. In der Sendung gaben professionelle Pokerspieler Tipps und Tricks preis. Sie begann mit einem Vorspann, in dem die teilnehmende Spielerin und die teilnehmenden Spieler vorgestellt worden sind. Der Vorspann endete mit dem optischen und akustischen Hinweis, dass die Sendung von „Fulltiltpoker.net“ gesponsert wurde. Das Logo von „Fulltiltpoker.net“ war in nahezu jeder Einstellung - oft mehrfach - zu sehen, z. B. auf einem großen Bildschirm zwischen zwei miteinander redenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf Spielkartenrückseiten und auf Tafeln der Studiodekoration. Am Ende der Sendung wurde zum Besuch der Homepage von „Fulltiltpoker.net“ aufgefordert: „Wenn ihr zu Hause eine Herausforderung sucht, loggt euch bei fulltiltpoker.net ein. Phil, Logan und Howard warten auf euch“. Die Sendung wurde von zwei Werbeblöcken und einem Einzelspot für das von Fulltiltpoker.net ausgerichtete Pokerturnier „Heads Up - das Pokerduell“, der auch in einem der Werbeblöcke gelaufen ist, unterbrochen.

„Fulltiltpoker“ bietet Poker im Internet an. Es hat seinen Sitz auf A.. Die - nicht mehr existente - Internetseite „www.f...net“ enthielt ein kostenloses Angebot für Pokerspiele. Sie diente ausschließlich der Unterhaltung und bot Übungsmöglichkeiten sowie eine Plattform für den Erfahrungsaustausch an.

Die Klage gegen den Bescheid der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien vom 23. November 2011 hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Mit der Ausstrahlung der Sendung habe die Klägerin gegen das Verbot der Schleichwerbung in § 7 Abs. 7 RStV i. V. m. Ziff. 4 WRL verstoßen. Die zur Erfüllung des Begriffs der Schleichwerbung erforderliche Werbeabsicht der Klägerin liege vor. Auch wenn nicht festgestellt werden könne, dass sie für die gehäufte Darstellung der Marke „Fulltiltpoker.net“ ein Entgelt bekommen hat - dann wäre gemäß Ziff. 4 Nr. 4 WRL diese zu vermuten -, sei bei einer Gesamtbetrachtung der Sendung eine eigene Werbeabsicht ihrerseits zu bejahen. Könne keine Entgeltzahlung festgestellt werden, seien hinsichtlich der Werbeabsicht konkrete Indizien heranzuziehen. Eine Werbeabsicht der Klägerin sei gegeben, wenn nicht das Abbilden der Lebenswirklichkeit in der Sendung, sondern der Werbeeffekt im Vordergrund stehe. Die Werbeabsicht dränge sich bei der durch den Programminhalt nicht veranlassten, intensiven und wiederholten Hervorhebung des Logos auf. Ein weiteres Indiz sei die Ausstrahlung von zwei Werbespots für Angebote von „Fulltiltpoker.net“.

Allein der Umstand, dass es sich um eine Fremdproduktion handle, befreie den Veranstalter nicht von der Einhaltung der rundfunkrechtlichen Vorschriften.

Die den Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot begründende Gefahr der Irreführung (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV, Ziff. 4 Nr. 3 WRL) liege dann vor, wenn die Darstellung von Waren, Marken, Dienstleistungen etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterlaufe. Die Täuschung sei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht werde, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel, den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 aufzuheben, weiter.

Eine Täuschung über den Werbezweck liege nicht vor. Es handle sich hier um einen Fall der aufgedrängten Werbung. Der Werbezweck werde dann nicht verborgen, wenn er unmissverständlich erkennbar sei. Aufgedrängte Werbung falle deshalb nicht unter das Schleichwerbeverbot.

Die subjektiven Voraussetzungen einer Schleichwerbung - der Rundfunkveranstalter müsse selbst mit Werbeabsicht handeln - seien nicht gegeben. Darauf aus einer Gesamtbetrachtung der Sendung einschließlich der Werbespots in ihrem Umfeld zu schließen, sei unzulässig. Bei der Wiederholung der Platzierung des Logos im Lizenzprogramm handle es sich um aufgedrängte Werbung. Hinsichtlich der unfreiwilligen Mitausstrahlung von aufgedrängten „Werbebotschaften“ sei das Trennungsprinzip durch eine teleologische Reduktion eingeschränkt. Die Klägerin habe nach dem Lizenzvertrag kein Recht zur Bearbeitung der streitgegenständlichen Sendung gehabt und habe sich auch in keiner Verhandlungsposition befunden, die es ihr erlaubt hätte, auf einem Bearbeitungsrecht zu bestehen. Sie hätte die Übertragung der Sponsorenlogos nur durch vollständigen Verzicht auf die Sendung verhindern können, was ihr aber im Hinblick auf die Programmfreiheit nicht zuzumuten gewesen sei.

Unzulässig sei die kumulative Würdigung der aufgedrängten Werbung einerseits und der ausgestrahlten Werbespots andererseits. Werbung sei nach § 43 RStV eine zulässige Finanzierungsform für die Rundfunkveranstalter und könne deshalb nicht als Begründung für Schleichwerbung herangezogen werden.

Die Marke „Fulltiltpoker.net“ werde nicht zu stark herausgestellt. Es handle sich schon nicht um eine ausschließlich zu Werbezwecken geschaffene künstliche Lebenswirklichkeit. Das Pokerspiel und die erläuternden Hinweise des Moderators stünden eindeutig im Vordergrund. Werbung dominiere den Handlungsablauf nicht.

Die Werbung im Sendungsumfeld verstärke die Werbeabsicht der aufgedrängten Werbung nicht. Nach dem Regelungsregime des Rundfunkstaatsvertrags sei jede Form der Werbung, nämlich Sponsoring, Produktplatzierung oder Werbespots separat zu beurteilen.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletze die Klägerin schließlich in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Darstellung des Logos „Fulltiltpoker.net“ aus programmlichen Gründen sowie zur Wahrnehmung von Informationspflichten im Rahmen des verfassungsrechtlich geschützten Programmauftrags gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 aufzuheben.

Hilfsweise wird für den Fall, dass das Gericht zum Ergebnis kommt, die Sache sei in der Hauptsache erledigt, beantragt,

die Rechtswidrigkeit der in Nr. 1 Buchstabe a und Buchstabe b des Bescheids der Beklagten vom 10. Juni 2011 ausgesprochenen Beanstandungen festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich die eigene Werbeabsicht der Klägerin bereits aus der Vermutungsregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 RStV. An die Entgeltlichkeit seien wesentlich weniger strenge Anforderungen zu stellen, als dies seitens des Verwaltungsgerichts vertreten werde. Die wirtschaftlichen Vorteile der Klägerin im Rahmen des Gesamtgefüges der vertraglichen Konstruktionen zwischen den einzelnen Beteiligten seien als „ähnliche Gegenleistung“ anzusehen.

Unabhängig davon sei ausgehend von der werblichen Intensität, durch die sich die Sendung mit der Omnipräsenz des Sponsorenlogos auszeichne, die Werbeabsicht der Klägerin durch die Indizien belegbar und positiv feststellbar. Sie könne sich nicht lapidar darauf zurückziehen, dass es sich bei der Gesamtheit der werblichen Maßnahmen um aufgedrängte Werbung handeln würde. Der Einkauf einer Fremdproduktion befreie nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrags.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. März 2015, den Schriftverkehr im Berufungsverfahren sowie die beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts und der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid insoweit zu Recht an der im Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Rechtslage gemessen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 47). Die am 12. April 2010 ausgestrahlte Sendung „Learn from the Pros“ verletzt das Verbot der Schleichwerbung gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1991 (GVBl S. 451; BayRS 2251-6-S), zuletzt geändert durch den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 15. bis 21. Dezember 2010 (GVBl S. 258), indem durch die Darstellung des Logos „Fulltiltpoker.net“ in nahezu jeder Einstellung, zum Beispiel auf einem großen Bildschirm zwischen zwei miteinander das Geschehen kommentierenden Personen, auf animierten und tatsächlichen Spielchips, in den Bauchbinden, in erklärenden Animationen, auf den Rückseiten der Spielkarten und auf Tafeln der Studiodekoration dieses Logo werblich hervorgehoben wurde. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. November 2011 ist insoweit rechtmäßig. Die Klägerin wird in ihren Rechten dadurch nicht verletzt.

Die beschriebene Darstellung des Logos „Fulltiltpoker.net“ ist Schleichwerbung im Sinn der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 RStV.

Das Logo weist auf die unter der Marke „Fulltiltpoker“ angebotenen Dienstleistungen im Internet hin. Unter der Marke wurden Dienstleistungen um das Pokerspiel angeboten. Im Zeitpunkt der Produktion der Sendung und ihrer Ausstrahlung wurde mit der Internetseite „www.F...net“ ein kostenloses Angebot für Pokerspieler eröffnet, das ausschließlich der Unterhaltung diente und Übungsmöglichkeiten sowie eine Plattform für den Erfahrungsaustausch geboten hat.

Die Klägerin hatte auch die Absicht, mit der Darstellung für die Dienstleistungen von „Fulltiltpoker“ zu werben, womit die Darstellung die Voraussetzungen der Schleichwerbung im Sinne der Legaldefinition erfüllt.

Ob die Werbeabsicht schon gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV und Ziffer 4 Nr. 4 der gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten für die Werbung, die Produktplatzierung, das Sponsoring und das Teleshopping im Fernsehen (WerbeRL/FERNSEHEN - im Folgenden: WerbeRL) in der Fassung vom 23. Februar 2010 bereits gesetzlich vermutet wird, kann dahinstehen. Nach diesen Vorschriften wird die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters mit der Folge der Beweislastumkehr gesetzlich vermutet, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 69). Eine Gegenleistung liegt zwar schon dann vor, wenn die Übertragungsrechte für Produktionen, die die Werbung enthalten, verbilligt vergeben werden. Der Preisnachlass muss aber unmittelbar für die Mitübertragung der Werbung gewährt werden (Schulz in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 2 RStV Rn. 120). Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Darstellung des Schriftzugs „Fulltiltpoker.net“ und einem Preisnachlass für die Übertragungsrechte an der Sendung „Learn from the Pros“ kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden. In dem Vertrag zwischen der Produktionsfirma Real Media LLC und der Klägerin vom 1. Juli 2009 wurde ein Preis von 400.000 Euro für vier Programmformate von „Fulltiltpoker“ mit insgesamt 160 Stunden Programm vereinbart. Der Frage, ob der Preis - wie die Klägerin vorträgt - branchenüblich ist, muss nicht nachgegangen werden.

Soweit die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 RStV nicht greift oder ihre Voraussetzungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können, kann auf die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters aufgrund weiterer Indizien geschlossen werden (Ziffer 4 Nr. 3 WerbeRL). Unabhängig davon, dass die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters schon dann indiziert ist, wenn aus der Sicht eines objektiven Betrachters von der Präsentation eine werbliche Wirkung ausgeht (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 68), kommen als weitere Indizien die Intensität der Werbewirkung, die häufige Einblendung des Produktnamens, insbesondere immer dann, wenn es interessant wird, oder auch die Alleinstellung eines beworbenen Unternehmens in Frage (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 72).

Alle diese Indizien liegen hier vor. Die gesamte Sendung wird von „Fulltiltpoker“ geradezu geprägt. Das Logo „Fulltiltpoker“ kommt immer dann ins Bild, wenn die Spielzüge von zwei Kommentatoren erläutert werden, also gerade dann, wenn die Aufmerksamkeit der Zuschauer besonders gefordert ist. In der Sendung wird überdies ausschließlich die Marke „Fulltiltpoker“ präsentiert.

Zu Recht sieht das Verwaltungsgericht die nicht als Werbung gekennzeichnete Präsentation des Dienstleistungsangebots von „Fulltiltpoker“ als nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. aufgedrängten Werbung gedeckt.

Aufgedrängte Werbung lässt einerseits den Schluss auf eine Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters nicht zu, weil sie nicht dem Zweck der Werbung dient, andererseits indiziert sie keine Irreführungsgefahr und verletzt damit auch nicht den Trennungsgrundsatz des § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV. Nach allgemeiner Meinung geht von solchen Darstellungen zwar ein Werbeeffekt aus, der jedoch nicht zu beanstanden ist, soweit die Präsentation aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen, insbesondere zur Darstellung der realen Umwelt, oder im Rahmen der Wahrnehmung von Informationspflichten erfolgt (Holznagel in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 2 RStV Rn. 68). Dieser Grundsatz wird von Ziffer 4 Nr. 1 WerbeRL aufgenommen.

Nach der Rechtsprechung (z. B. BGH, U.v. 22.2.1990 - I ZR 78/88 - BGHZ 110, 278 = juris Rn. 34) ist Werbung im Rahmen des Unvermeidbaren zulässig, weil sie als Bestandteil der realen Umwelt bei Berichten und Darstellungen nicht künstlich ausgespart werden kann. Das heißt, dass Werbung in diesem Sinn im Rahmen des Notwendigen zulässig ist bei (fiktiven) Darstellungen, also Spielfilmen, Fernsehspielen, Theaterstücken, Spielszenen, erklärenden und beratenden Beiträgen, bei der Übertragung von (realen) Ereignissen oder Berichten darüber, insbesondere über sportliche Veranstaltungen und, wenn Waren, Dienstleistungen oder Tätigkeiten selbst Gegenstand der Berichterstattung sind, z. B. bei Tests.

Die beanstandete Sendung, eine - wie die Klägerin vorgetragen und auf eine Ähnlichkeit mit Schaukämpfen im Tennis hingewiesen hat - organisierte Schauveranstaltung, kann der zweiten Fallgruppe nur schwer zugeordnet werden. Es spricht nichts dafür, dass es sich um ein Ereignis handelt, das beispielsweise einem sportlichen Schaukampf vergleichbar ist. Im Sport, besonders im Profisport, steht der Wettkampf im Vordergrund. (OVG RhPf B.v. 17.12.2008 - 2 A 10327/08 - ZUM 2009, 507 = juris Rn. 44). Ein Wettkampfzweck ist hier jedoch nicht erkennbar, vielmehr wird das Geschehen allein zur Übertragung im Fernsehen inszeniert.

So gesehen entspricht die Sendung eher der ersten Fallgruppe. Damit erfolgt die Übertragung der Werbung nicht in Wahrnehmung von Informationspflichten, muss also nicht in Kauf genommen werden, um über ein real stattfindendes Ereignis berichten zu können. Die Häufung der Darstellung des Logos von „Fulltiltpoker.net“ ist ferner nicht unter programmlich-dramaturgischen Gesichtspunkten erforderlich, sondern stellt allein den Eventsponsor „Fulltiltpoker“ heraus. Ohne programmlich-dramaturgische Notwendigkeit wird der Schriftzug „Fulltiltpoker“ immer dann platziert, wenn der Zuschauer besonders aufmerksam das Geschehen verfolgt, beispielsweise, wenn die Spielzüge von den beiden Kommentatoren näher erläutert werden. Damit wird die Grenze zwischen aufgedrängter Werbung oder realistischer Darstellung, die hinzunehmen ist, einerseits und der Schleichwerbung andererseits überschritten. Soweit - wie hier - von der Darstellung aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine werbende Wirkung ausgeht, ist die Werbeabsicht des Rundfunkveranstalters - wie bereits dargelegt - grundsätzlich indiziert. Auch aus den übrigen näher ausgeführten Indizien ist auf eine eigene Werbeabsicht der Klägerin zu schließen.

Angesichts dessen kann sich die Klägerin nicht darauf zurückziehen, dass es sich um eine Fremdproduktion handelt. Der Rundfunkveranstalter ist dafür verantwortlich, dass von ihm ausgestrahlte Fremdproduktionen dem deutschen Rundfunkrecht genügen. Auch für ihn ist erkennbar, dass die Grenze hinnehmbarer aufgedrängter Werbung überschritten ist. Strahlt er die Sendung gleichwohl aus, ist kein anderer Schluss möglich, als dass es ihm selbst auf die Werbewirkung ankommt. Soweit der Veranstalter weder programmlich-dramaturgische Gründe geltend machen kann, noch einer Informationspflicht nachkommt, können ausschließlich wirtschaftliche Gründe des Veranstalters selbst maßgeblich sein.

Angesichts der vorliegenden Indizien für eine eigene Werbeabsicht der Klägerin kann dahinstehen, ob sich zusätzlich aus einer Gesamtbetrachtung der Sendung ein solches Indiz ergeben kann. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass irreführende Schleichwerbung auch dann vorliegt, wenn die Werbeabsicht bei nicht als Werbung gekennzeichneter Darstellung von Waren oder Dienstleistungen im redaktionellen Programm aufgrund von deren Intensität und Massierung nicht mehr verborgen bleibt. Allein aufgrund der fehlenden Kennzeichnung als Werbung wird die Eignung, über den Zweck der Darstellung zu täuschen, begründet (OVG RhPf B.v. 17.12.2008 - 2 A 10327/08 - ZUM 2009,507-513 = juris Rn. 56 und U.v. 29.4.2014 - 2 A 10894/13 - juris Rn. 67 f.). Es wäre ein merkwürdiges Ergebnis, müsste der Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz allein wegen seiner Offenkundigkeit folgenlos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 48 RStV zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) schriftlich eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.