Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

1. Der Kläger wurde im Rahmen des einmaligen Meldeabgleichs nach § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) zunächst mit sogenannten Mailings angeschrieben und um Auskunft über die rundfunkrelevanten Daten gebeten. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagiert hatte, bestätigte der Beitragsservice mit Schreiben vom 18. Februar 2014 die Anmeldung des Klägers als rundfunkbeitragspflichtigen Wohnungsinhaber zum 1. Januar 2013 und teilte ihm die Beitragsnummer ... zu. Mit Festsetzungsbescheiden vom 4. Juli 2014, 1. November 2014 und 1. April 2015 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für die Zeit von Januar 2013 bis März 2015 fest.

Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 21. November 2016, Au 7 K 15.645, ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. April 2017 abgelehnt.

Unter dem 19. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Beklagten die sofortige Löschung des auf seinen Namen geführten Beitragskontos. Zur Begründung wurde angegeben, es existiere keine rechtliche Grundlage, die die Landesrundfunkanstalten ermächtige, sogenannte Direktanmeldungen vorzunehmen. Hierzu bedürfe es hoheitlicher Rechte, die weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, noch in der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge durch den Gesetzgeber gewährt worden seien. Das Landgericht Tübingen habe in seinem Beschluss vom 16. September 2015, 5 T 232/16, festgestellt, dass es sich bei den Landesrundfunkanstalten nicht um Anstalten handle, „die der Ausübung staatlicher Verwaltung dienen“. Insofern würden die erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt, was zur Folge habe, dass es sich bei den Landesrundfunkanstalten um Unternehmen handle, die kein Recht zur Ausübung hoheitlicher Aufgaben besitzen und entsprechend keine Direktanmeldungen vornehmen dürften. Der Beklagte sei daher verpflichtet, unverzüglich das auf den Namen des Klägers geführte Beitragskonto zu löschen und die von ihm geforderten Beiträge „für null und nichtig zu erklären“.

Ebenfalls unter dem 19. Februar 2017 stellte der Kläger beim Beklagten einen gesonderten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem besonderen Härtefall.

Er beantrage die Befreiung gemäß § 4 Abs. 6 RBStV aus religiösen und Gewissensgründen. Er folge darin der Anweisung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Ablehnungsbegründung einer Verfassungsbeschwerde. Danach sei er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. In besonderen Härtefällen sei die Befreiung zu gewähren. § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nenne zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthalte jedoch keine abschließende Aufzählung, sodass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden könnten. Es sei jedenfalls auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem die religiöse Einstellung und die gesamten Lebensumstände dargelegt werden könnten, eine Beitragsbefreiung erreicht werden könne.

Er gehöre keiner Religionsgemeinschaft an und sei „dennoch oder vielleicht gerade deshalb ein zutiefst religiöser Mensch, der versuche, eigene Einsichten und höheren Erkenntnisse im praktischen Leben umzusetzen und darin (seinem) Gewissen zu folgen“. Seit mehr als 25 Jahren besitze er kein Fernseh- und Rundfunkempfangsgerät und werde auch für den Rest seines Lebens darauf verzichten. Er tue dies aus bewusster Überzeugung, um sich im Alltagsleben vor den vom Beklagten verbreiteten Falschinformationen und dessen einseitiger Stimmungsmache so gut es gehe zu schützen. Der Verzicht nicht nur auf Fernsehen, sondern generell auf alle Medienangebote, die vom Beklagten ausgingen, sei für den Kläger eine Grundvoraussetzung, um eine religiöse und gewissensgemäße Ausrichtung des Lebens überhaupt in Erwägung ziehen zu können. Insofern verstoße die Verpflichtung, den Rundfunk zwangsweise zu finanzieren gegen seine Freiheit zur ungestörten Religionsausübung, gegen die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die unverletzlich seien.

Darüber hinaus verstoße der Zwangsbeitrag zur Finanzierung der vom Beklagten veröffentlichten Meinung gegen das in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Recht auf negative Meinungsfreiheit. Dieses beinhalte, dass niemand gegen seinen Willen dazu gezwungen werden dürfe, die Meinung anderer zu teilen, indem er sie zum Beispiel finanziere, wozu der Kläger aber durch den Rundfunkbeitrag gezwungen werden solle.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Wegen der Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Den hiergegen vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 16. August 2017, zurück.

2. Am Montag, dem 18. September 2017, wurde hiergegen Klage erhoben. Für den Kläger ist beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Befreiung zu gewähren.

Zur Begründung wird vorgetragen, die Bescheide seien bereits formell rechtswidrig. Sämtliche Entscheidungen in der Sache würden vorliegend ganz offensichtlich von dem Beitragsservice von ..., Deutschland Radio getroffen. Bereits der Ursprungsbescheid enthalte zwar einen Hinweis auf den Beklagten, aber sämtliche Kontaktdaten bezögen sich auf den Beitragsservice. Dieser erstelle auch die Widerspruchsbescheide. Der Beitragsservice sei nicht identisch mit dem Beklagten. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Ausgliederung des öffentlich-rechtlichen Handelns gerechtfertigt sei.

In jedem Fall bestehe aber keine Anspruchsgrundlage, die den Beklagten berechtigen würde, vom Kläger einen Beitrag zu erheben. Aus diesem Grund sei der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Der Beklagte habe vorliegend mangels Befugnis schon keinen wirksamen Verwaltungsakt erlassen können, der rechtmäßig vollstreckt werden könnte. Der Beklagte werde auch nicht hoheitlich tätig. Die Rundfunkanstalten seien staatsfern organisiert und sollten gerade nicht in die staatliche Behördenstruktur eingebunden sein. Dies habe zur Konsequenz, dass sie auch dem Bürger gegenüber nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis tätig würden und mithin sich die Titel für die eigenen Forderungen nicht selbst beschaffen und für vollstreckbar erklären könnten. Der Beklagte trete auch nach außen als Unternehmen auf, habe eine Steuernummer, eine Geschäftsleitung, veranstalte Glücksspiele und verkaufe Sendeminuten zum Zwecke der Werbung. Er trete auch im Bescheid erkennbar nicht als Behörde, sondern als Unternehmen auf. Daran ändere die Bezeichnung eines Schriftstücks als Bescheid nichts.

Der Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig. Mit der Reform des Finanzierungsmodells hin zu einer Zwangsangabe sei die aktuell gültige Neuregelung zum 1. Januar 2013 in Kraft getreten, nach der nunmehr jedermann unabhängig davon zur Beitragszahlung herangezogen werden solle, ob er die Angebote von ..., ... und Deutschlandradio nutze oder nicht. Der Kläger tue dies nicht. Der Beklagte wolle allein aufgrund der Tatsache, dass der Kläger in einer Wohnung wohne, vermuten, dass der Kläger auch Schuldner eines Beitrags sei. Die Neuregelung sei insgesamt jedoch verfassungswidrig. Es handle sich vorliegend um eine Zwecksteuer, die lediglich aus Vereinfachungsgründen auf den Haushalt abstelle. Dies sei jedoch nicht sachgerecht, außerdem fehle für die Erhebung einer solchen Zwecksteuer dem Beklagten die notwendige Gesetzgebungskompetenz. Die vom Beklagten mitveranlasste Neuregelung beeinträchtige den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, ohne dass dieser Eingriff in verfassungskonformer Art und Weise gerechtfertigt sei.

Die Beklagte finanziere durch den Beitrag auch nicht die Grundversorgung mit ihren Rundfunkleistungen, sondern treibe die nach eigenen Berechnungen notwendigen Gesamtkosten ein. Nach dem Sinn und Zweck handle es sich um nichts weiter, als eine allgemeine und generelle Anknüpfung zur Sicherstellung einer nicht individualisierten Gesamtfinanzierung.

Das Abstellen auf die Wohnungsinhaberschaft sei nicht sachgerecht, was auch das Bundesverwaltungsgericht verkenne, ebenso wie verkannt werde, dass die Anknüpfung an die Wohnungsinhaberschaft gleichheitswidrig sei und insbesondere auf Kosten der Geringverdiener gehe. Auch sei die Ungleichbehandlung von Wohnungsinhabern, die mit weiteren Bewohnern zusammen leben, im Vergleich zu Einzelpersonen nicht hinzunehmen.

Der Beklagte dürfe auch nicht lediglich die Wohnung bezeichnen und einen von ihm willkürlich festgelegten Gesamtschuldner zur Beitragspflicht heranziehen, vielmehr sei aufgrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip erwachsenden Bestimmtheitsgebots die gesamte Abrechnungseinheit im Bescheid festzulegen, einschließlich der Benennung aller Zahlungspflichtigen. Dem Betroffenen stünden nämlich im Innenverhältnis zu den weiteren möglichen Gesamtschuldnern, für die er nach Ansicht des Beklagten aufkommen solle, keinerlei Rechtsmittel oder Auskunftsrechte zu. Der angefochtene Bescheid treffe zur Frage der Gläubiger aber keine weiteren Feststellungen. Es werde lediglich normiert, dass der Kläger als solcher Schuldner des Betrags sei, aber nicht, wer darüber hinaus im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft dem Kläger gegenüber zum Ausgleich verpflichtet sein solle.

Weiterhin sei anzumerken, dass der Beitrag auch in seiner Höhe völlig überzogen sei. In jedem Fall sei die Beitragspflicht auch unverhältnismäßig.

Es werde auch ausdrücklich beantragt, dass das Verwaltungsgericht gutachterlich prüfe, ob durch die Beitragspflicht wirklich nur die Grundversorgung finanziert wird, für die allein Beiträge erhoben werden dürften.

In jedem Fall sei die Verfassungswidrigkeit insgesamt bereits jetzt feststellbar, weshalb der Bescheid als rechtswidrig bewerten müsse und vollumfänglich aufzuheben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Schriftsatz vom 18. September 2017 Bezug genommen.

3. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheids.

4. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf seinen Antrag vom 19. Februar 2017 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Zunächst ist festzustellen, dass der Bescheid formell rechtmäßig ist. Insbesondere ist der Beklagte als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Beklagten, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, durch den ... Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) beruht auf § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – i.V.m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch den Rundfunkbeitrag betreffende Bescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) im Bescheid ist rechtlich nicht erforderlich.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf Beschlüsse des Landgerichts Tübingen die Behördeneigenschaft des Beklagten, dessen Befugnis zu hoheitlichem Handeln und damit die Berechtigung zum Erlass von Verwaltungsakten bezweifelt, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus – und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgenommen –, sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung und Vollstreckung von (rückständigen) Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Insoweit wird der Beklagte hoheitlich und damit jedenfalls im Grundsatz wie eine Behörde im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG tätig (vgl. VG München, U.v. 7.12.2016 – M 6 K 16.1721 – juris, Rn. 29).

II.

Der Bescheid ist aber auch inhaltlich rechtmäßig. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) grundsätzlich verpflichtet, als Inhaber einer Wohnung einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dies ergibt sich für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2015 bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 21. November 2016. Für die Folgezeiträume ist ebenfalls von der in dieser Entscheidung festgestellten Beitragspflicht des Klägers auszugehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass er auch seither Inhaber seiner Wohnung ist. Auch an der rechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung insbesondere mit der Beurteilung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (E.v. 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24VII-12 – juris) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkbeitragsfinanzierung aus. Dies entspricht, soweit ersichtlich, der einhelligen Rechtsprechung bundesweit, insbesondere auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15; B.v. 25.1.2018 – 6 B38/18, beide juris).

Die vom Klägerbevollmächtigten in der Klagebegründung ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und damit auch die Beitragspflicht mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus (VG Neustadt (Weinstraße), U.v. 20.9.2016 – 5 K 145/15.NW – juris).

Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der so begründeten Rundfunkbeitragspflicht liegen nicht vor.

1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers, aufgrund seines Antrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, kann nur § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV sein, da eine Beitragsbefreiung aufgrund des Bezugs einer sozialen Leistung im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht kommt, hierfür ist nichts dargetan. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine solche Sondersituation ist zunächst in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich normiert. Danach liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (was hier allerdings nicht vorgetragen wird). Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So seien absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) als qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung denkbar (vgl. VG des Saarlandes, U.v. 23.12.2015 – 6 K 43/15 – juris Rn. 92; VG Neustadt (Weinstraße) U.v. 20.9.2016 – a.a.O., Rn 33). Das Bundesverfassungsgericht hat zudem im Fall eines strenggläubigen Christen, der geltend machte, jede Form der elektronischen Medien abzulehnen und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2550/12 – juris).

2. Ein derartiger Fall, der zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung führen würde, liegt hier jedoch nicht vor.

a) Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines nachweisbaren „Funklochs“ kann zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen. Denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6.15, Rn. 37 – juris). Für das Bestehen einer Beitragspflicht soll es auf das Vorhandensein entsprechender Geräte deshalb gerade nicht ankommen, eine Härtefallbefreiung kann somit auch nicht lediglich auf deren Fehlen beruhen. Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, U.v. 18.3.2016, a.a.O., juris Rn. 9; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff). Insofern erscheint die Beitragsbefreiung wegen Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einem objektiven Sinne allenfalls aufgrund evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers gerechtfertigt, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen (VG Neustadt (Weinstraße) U.v. 20.9.2016 – a.a.O., Rn 34).

b) Danach liegen die Voraussetzungen für einen Härtefall aufgrund objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs beim Kläger nicht vor, denn er selbst macht nicht geltend, über keine Empfangsmöglichkeit in seiner Wohnung zu verfügen. Zwar trägt er vor, dass er weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze und auch sonst die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, macht aber im Übrigen zu fehlenden objektiven Möglichkeiten gerade keine Angaben. Soweit aber davon auszugehen ist, dass in einer Wohnung z.B. eine Internetverbindung herstellbar ist, kommt eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung von vornherein nicht in Betracht.

c) Eine andere Beurteilung der Frage eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung eines Härtefalls ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ihm sei die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Programms nicht zuzumuten, da er deren Inhalte aus Gewissensbzw. Glaubensgründen ablehne, der Zwang zur Finanzierung stelle einen Eingriff in seine Grundrechte auf Glaubens- und Gewissensbzw. Meinungsfreiheit (Art. 4, 5 Abs. 1 GG) dar.

aa) Da die mit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkfinanzierung eingeführte Erhebung von Rundfunkbeiträgen anknüpfend an das Innehaben einer Wohnung nach der oben dargelegten Rechtsprechung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, kann ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber einen Befreiungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls nicht darauf stützen, dass er keine Empfangsgeräte bereithalte, weil er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehne. Wie bereits oben unter a) ausgeführt, wäre es mit dem vorliegenden Regelungskonzept einer rein wohnungsbezogenen, gerade nicht mehr geräteabhängigen Beitragserhebung nicht vereinbar, wenn im Rahmen der Beitragsbefreiung dann doch auf eine bewusste Entscheidung des Beitragspflichtigen für oder gegen den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms abgestellt würde und dies einen Härtefall vermitteln könnte.

Die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt deshalb grundsätzlich auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung.

Ob die Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich überhaupt Gegenstand einer Gewissensentscheidung des beitragspflichtigen Wohnungsinhabers, d.h. einer ernsten sittlichen, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte (vgl. BVerfG, U.v. 20.12.1960 – 1 BvL 21/60 – juris) sein kann, oder erst die Ablehnung bestimmter Programminhalte bzw. Organisationsformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Gewissensfrage darstellen könnte, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist (OVG NW U.v.12.3.2015 – 2 A 23/11/14; OVG RhPf, B.v. 16.11.2015 – 7 A 10455/15 – juris). Zur Begründung kann die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Steuerpflicht entsprechend herangezogen werden. Danach berührt eine Gewissensentscheidung – Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen aus Gewissensgründen – nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung, über dessen Verwendung allein das Parlament entscheidet. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen (BVerfG [Kammer], B.v. 26.8.1992 – 2 BvR 478/92 – NJW 1993, 455).

Auch wenn der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird, kann diese Rechtsprechung auf ihn übertragen werden, da auch hier nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird (OVG RhPf, B.v. 16.11.2016 – a.a.O., juris, Rn. 14f.). Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, deren Verwirklichung auch eine Finanzierungsgarantie dient, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2016 – a.a.O., m.w.N.). In diesem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht ebenfalls die vom Bundesverfassungsgericht als maßgeblich erachtete rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen. Hiervon ausgehend sind nicht nur die Beitragsregelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags selbst mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß anzusehen, vielmehr erstreckt sich diese Beurteilung auch auf den Anspruch auf Beitragsbefreiung aus Härtegründen, denn auch insoweit kann auf die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts zum Steuerrecht verwiesen werden. Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Pflicht zur Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, B.v. 26.8.1992 – a.a.O.; zum Ganzen OVG RhPf, B.v. 16.11.2016 – a.a.O., juris, Rn. 14ff.).

Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens-, Religionsbzw. Meinungsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72). Nichts anderes ergibt sich aus dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.), auf den sich der Kläger in seiner Antragsbegründung bezieht. Auch danach kann allein die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen ungeachtet der objektiven Möglichkeit der Nutzung keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV bedeuten, denn, wie oben dargelegt, wurde in dieser Entscheidung gerade auf die Fälle objektiver Unmöglichkeit verwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich insoweit nicht darauf beschränkt hervorzuheben, dass es sich beim damaligen Beschwerdeführer um einen strenggläubigen Christen handelte. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht nur ohne Fernseher, Radio und Internetanschluss lebe, sondern auch weder über Telefon, Handy oder Auto verfüge, und darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund der Darlegung seiner religiösen Einstellung und seiner gesamten Lebensumstände eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Insofern verbleibt es bei der oben dargelegten Erforderlichkeit evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen, und zu einer, einer objektiven Unmöglichkeit zumindest vergleichbaren, Situation führen.

bb) Vor diesem Hintergrund können die vom Kläger vorgetragenen Gründe dafür, dass er die Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unzumutbar erachtet, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Dabei ist Kernpunkt seiner ablehnenden Haltung wohl die Auffassung, dass das Fernseh- und Radioprogramm der öffentlich-rechtlichen Sender mit seiner Lebenshaltung unvereinbar sei, weil er sich vor den vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbreiteten „Falschinformationen und einseitiger Stimmungsmache“ schützen wolle. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit hier ein Grundrechtseingriff bestehen soll. Zwar kann im Einzelfall oder auch in bestimmten Sendungen eine Darstellung erfolgen, die den an eine objektive und neutrale Berichterstattung zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen und im Einzelfall möglicherweise sogar Fehler enthalten. Eine atypische, vom Normgeber nicht berücksichtigte Sondersituation kann aber nicht darin gesehen werden, dass ein Rundfunkteilnehmer einzelne Programminhalte ablehnt. Ein strukturelles Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, aufgrund dessen er seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag generell verfehlen würde, so dass eine Finanzierung durch (potentielle) Nutzer unzumutbar würde, lässt sich jedoch nicht erkennen (vgl. VG Hamburg, U.v. 21.10.2010 – 3 K 2796/09 – juris). Ein Anspruch darauf, dass andere Meinungen und Glaubensinhalte an die Betroffenen nicht herangetragen werden, lässt sich aber aus den Grundrechten nicht ableiten. Auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es jedenfalls ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, sodass auch für eine Gewissensprüfung sogenannter „Rundfunkverweigerer“ durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist.

Selbst wenn es Sendungen geben sollte, die mit dem Gewissen des Klägers nicht in Einklang stehen, steht dies somit der Beitragspflicht nicht entgegen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die vom Kläger angeführte Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), wobei in diesem Zusammenhang auch noch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte seinerseits als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) seine Freiheit der Berichterstattung und Programmfreiheit ins Feld führen kann.

Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger aufgrund besonderer Lebensumstände, die etwa durch seine Gewissensüberzeugung bedingt wären, quasi objektiv nicht möglich ist, Rundfunk zu empfangen, werden vom Kläger nicht einmal geltend gemacht. Er lehnt lediglich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab, weil dieser wohl nicht seine eigenen Überzeugungen vertritt. Damit ist sein Fall jedoch auch nicht mit demjenigen vergleichbar, der der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.) zugrunde lag.

Im Übrigen fällt auf, dass die Ausführungen des Klägers zur Begründung seines Antrags vom 19. Februar 2017 sich quasi wortgleich, sogar mit demselben Grammatikfehler, in mindestens einem weiteren Verfahren, das beim Verwaltungsgericht Augsburg anhängig ist, finden. Es bestehen somit Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich um eine – evtl. durch das Internet – von Rundfunkbeitragsgegnern verbreitete Argumentationshilfe handelt. Der Kläger hat auch im Verfahren Au 7 K 15.645 in keiner Weise eine Beeinträchtigung seiner Glaubensüberzeugung geltend gemacht, weder in der (54 Seiten umfassenden) Klagebegründung, noch in der umfassenden Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung. Auch die Klagebegründung, die im hier streitgegenständlichen Verfahren vorgelegt wurde, stützt sich auf die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags, eine Verletzung der Glaubens-, Gewissens- oder Meinungsfreiheit wird nicht dargelegt. Ohne dass es nach dem oben Gesagten für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit darauf ankommt, bestehen somit schon erhebliche Zweifel daran, dass die vom Kläger geltend gemachte Überzeugung tatsächlich auch besteht.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

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Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2016 - M 6 K 16.1721

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Gründe I. 1 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfass

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entrichtung des Rundfunkbeitrags für seine Wohnung in M.

Für diese Wohnung wird der Kläger unter der Beitragsnummer a... vom Beklagten zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen. Unter der Beitragsnummer b... erhob der Beklagte zudem einen Rundfunkbeitrag für eine Wohnung des Klägers in H. und erließ hierzu mehrere Festsetzungsbescheide, unter anderem einen Bescheid vom 1. Juni 2015. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass für diese Wohnung der Rundfunkbeitrag bereits entrichtet würde, meldete der Beklagte das Beitragskonto b... rückwirkend ab.

Zur Beitragsnummer a... setzte der Beklagte gegen den Kläger mit Gebühren/Beitragsbescheid vom 2. Mai 2014 für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von EUR a... fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR b... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...). Im weiteren Verlauf setzte er mit den folgenden Bescheiden jeweils einen Betrag in Höhe von EUR d... (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR e... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...) fest und zwar mit

- Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. Juni 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis einschließlich März 2014,

- Gebühren/Beitragsbescheid vom 1. September 2014 für den Zeitraum April 2014 bis einschließlich Juni 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 2. Januar 2015 für den Zeitraum Oktober 2014 bis Dezember 2014,

- Festsetzungsbescheid vom 1. April 2015 für den Zeitraum Januar 2015 bis März 2015.

Nachdem der Kläger auf die Mahnungen vom ... August 2014 und vom ... März 2015 nicht zahlte, ersuchte der Beklagte mit Vollstreckungsersuchen vom ... Mai 2015 einschließlich Ausstandsverzeichnis beim Amtsgericht A. um Maßnahmen zur Vollstreckung aus den Bescheiden vom 2. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, und 2. Januar 2015.

Mit Schreiben vom ... Juni 2015 erhob der Kläger - der sich selbst als „Mann aus dem Hause der Familie […]“ bezeichnete - zu den o.g. Beitragsnummern beim Beklagten Widerspruch „gegen die Festsetzungsbescheide“. Er stehe in keinem Vertragsverhältnis zum Beklagten oder dessen Beitragsservice. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei kein Gesetz und verpflichte nicht zu einer Abgabe. Er dürfe gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG nicht zu seinen Lasten abgeschlossen werden. Auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 8. Januar 2015 (Az. 5 T 296/14) weise er hin, ebenso auf Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Der Beklagte sei somit ausdrücklich davon ausgenommen, Verwaltungsakte zu erlassen.

Nachdem der Kläger weiterhin keine Beiträge zahlte, setzte der Beklagte gegen ihn mit Bescheid vom 1. September 2015 für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Juni 2015 einen Betrag von EUR f... fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von EUR g... und einem Säumniszuschlag in Höhe von EUR c...). Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom ... September 2015 Widerspruch und begründete dies damit, dass nur Personen nach dem RBStV zahlungspflichtig seien. Er sei jedoch keine Person. Festzustellen sei, dass „etwaige Festsetzungsbescheide hätten unterschrieben werden müssen“. Da dies „zu keinem Zeitpunkt der Fall war“, existiere kein wirksamer Festsetzungsbescheid. Der RBStV sei nie bayerisches Gesetz geworden, da er entgegen Art. 72 BV bereits vor Zustimmung des Bayerischen Landtags von Ministerpräsident Seehofer unterzeichnet worden sei.

Unter dem ... Dezember 2015 teilte die Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. dem Beklagten mit, dass der Kläger zu dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögenserklärung nicht erschienen sei. Wegen des vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfs habe sie das Verfahren an das Vollstreckungsgericht A. übergeben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers änderte das Landgericht A. mit Beschluss vom 24. März 2016 den Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14. Februar 2016 dahingehend ab, dass die Zwangsvollstreckung wegen Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von EUR h... für unzulässig erklärt wurde. Im Übrigen wurden die Erinnerung und die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung nach § 802a ff. ZPO - mit Ausnahme für die Gerichtsvollzieherkosten - vorgelegen hätten. Die ordnungsgemäße Zustellung der in das Ausstandsverzeichnis eingestellten fünf „Gebührenbescheide“ sei vom Gerichtsvollzieher und damit auch vom Vollstreckungsgericht im Rahmen der Vollstreckungserinnerung nicht zu überprüfen. Die fehlende Zustellung der Bescheide könne der Schuldner im Wege des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage und des für diese Klageart zur Verfügung stehenden Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht geltend machen.

Am ... April 2016 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein als „Anfechtungsklage“ überschriebener Schriftsatz des Klägers vom selben Tag ein, mit dem dieser Klage „gegen die Wirksamkeit der vorgeblich zugesandten Gebühren- und Festsetzungsbescheide des Bayerischen Rundfunks (oder des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio) sowie gegen die vom Bayerischen Rundfunk in die Wege geleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen“ erhob. Er beantrage, „festzustellen, dass keine schriftlichen Verwaltungsakte existieren“ und „festzustellen, dass diese vorgeblich zugesandten Schreiben des BS in keinem Falle vollstreckbare Titel waren“, „hilfsweise […] die o.g. Bescheide aufzuheben und den Kläger für den in den Bescheiden genannten Zeitraum zu befreien“.

Zugleich beantrage er, „für die Dauer des Verfahrens die Vollstreckung auszusetzen“ (M 6 S 16.1722).

Zur Begründung führt der Kläger aus, dass ihm die zur Vollstreckung erforderlichen Gebührenbescheide nie zugegangen seien. Die sog. Historien-Aufstellung des Beklagten sei unglaubwürdig und beweise weder Zugang noch Zustellung. Es sei unglaubwürdig, dass ein erster „Festsetzungsbescheid“ erst nach ca. eineinhalb Jahren verschickt worden sein solle. Auf den tatsächlich zugegangenen „Festsetzungsbescheid“ vom 1. September 2015 habe er umgehend mit einem Widerspruch reagiert, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei bekannt, dass bundesweit „Festsetzungsbescheide“ nicht unterschrieben und keinen Verantwortlichen nennen würden. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG greife wegen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG für den Beklagten nicht. Der Beitragsservice sei nicht rechtsfähig und könne daher keine Bescheide im Sinne anzuerkennender schriftlicher Verwaltungsakte erlassen. Etwaige, nachweislich zugegangene „Festsetzungsbescheide“, die hätten vollstreckt werden können, seien überdies nie zugestellt worden. Art. 23 VwZVG sei nicht anwendbar. Zudem berief er sich auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Argumente, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen Art. 72 BV und zudem als Vertrag zulasten Dritter gemäß Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG unwirksam sei. Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 sei auch deshalb nichtig, weil er laut Präambel und Titel im „vereinigten Deutschland“ gelten solle, das jedoch nie zustande gekommen sei. Es gebe weiterhin nur die „nicht souveräne BRD“. Laut § 1 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag solle der Rundfunk in Deutschland geregelt werden. Doch Deutschland sei gemäß SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. VII Ziff. 9 Buchst. e) das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937. Dies sei absurd, da der Beklagte gewiss nicht von den Bewohnern Posens oder Stettins Rundfunkbeiträge eintreiben wolle. Dem Schreiben als Anlage beigefügt waren das Vollstreckungsersuchen des Beklagten vom ... Mai 2015 und das Schreiben einer Gerichtsvollzieherin beim Amtsgericht A. vom ... November 2015, mit dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft für den ... Dezember 2015 anberaumt worden war.

Auf die Bitte des Gerichts, den angefochtenen Bescheid vorzulegen, übersandte der Kläger eine Kopie des Bescheids vom 1. September 2015.

Unter dem 9. Mai 2016 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die an den Kläger gerichtete Frage des Gerichts vom ... Juli 2016, ob sein Antrag dahingehend zu verstehen sei, dass Eilrechtsschutz auch gegen eine künftige, noch nicht eingeleitete Vollstreckung auf der Grundlage der Bescheide vom 1. April 2015 und 1. September 2015 begehre, beantwortete der Kläger dahingehend, dass sich das Eilverfahren nur auf die schon eingeleitete Zwangsvollstreckung beziehen solle.

Den unter dem Az. M 6 S 16.1722 geführten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 1. August 2016 ab. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen fünf Bescheide dem Kläger ebenso zugegangen seien wie die Mahnungen und übrigen Bescheide.

Mit weiterem Beschluss vom 1. August 2016 trennte das Gericht das Verfahren insoweit ab, als der Kläger mit seiner Klage begehrt, „festzustellen, dass diese vorgeblich zugesandten Bescheide des BS in keinen Fall vollstreckbare Titel waren“. Diese unter dem Az. M 6 K 16.3373 geführte Streitsache verwies das Gericht mit Beschluss vom 15. September 2016 an das Amtsgericht A.

Unter dem ... November 2016 ergänzte der Kläger seine Klagebegründung dahingehend, dass ihm vor dem ... April 2015 keine sog. „Festsetzungsbescheide“ zugegangen seien. Der Plural im Widerspruchsschreiben vom ... Juni 2015 beziehe sich darauf, dass ein Bescheid für die Wohnung in M. und „mindestens ein Bescheid (fälschlich)“ für eine Wohnung in H. zugegangen sei. Beweispflichtig für den Zugang sei der Beklagte. Es sei jedoch schon dessen Behördeneigenschaft unklar. Insoweit verwies der Kläger auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 6. September 2016 (5 T 232/16). Der Beklagte könne sich auch nicht auf Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG berufen. Das Gericht habe die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 (7 BV 06.3364) zu berücksichtigen. Es sei strikt an das Gesetz gebunden und könne daher die (entsprechende) Anwendung des Art. 37 BayVwVfG nicht mit dem Grundsatz der Sparsamkeit rechtfertigen. Die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Es könne auch kein Argument sein, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hierzu noch nie geäußert habe. Er habe diese Streitfrage schlicht nie vorgelegt bekommen. Auch könne nicht hingenommen werden, wenn sich das Gericht nicht zum bemängelten Verstoß gegen Art. 72 BV äußere. Auch wenn die Überschrift des Rundfunkstaatsvertrags vom 30. August 1991 im Februar 2007 neu gefasst worden sei, sei in der Präambel weiterhin vom „vereinten Deutschland“ die Rede, das aber nie wirksam zustande gekommen sei. Die Rundfunkbeitragspflicht sei daher nach wie vor nirgendwo klar genug definiert.

In der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2016 antwortete der Kläger auf die Frage des Gerichts, ob aus seiner Sicht die Bundesrepublik Deutschland als Staat existiere, dass er den Staat und das Gericht anerkenne. Er beantragte,

die Bescheide des Beklagten vom 1. April 2015 und 1. September 2015 aufzuheben und insbesondere festzustellen, dass sie keine Verwaltungsakte sind, hilfsweise vom Rundfunkbeitrag für den in den Bescheiden genannten Zeitraum befreit zu werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 6 K 16.3373 und M 6 S 16.1722, die in diesen Verfahren vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 7. Dezember 2016 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl auf Seiten des Beklagten niemand erschienen ist. Der Beklagte wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom ... November 2016 ordnungsgemäß geladen, wobei in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

2. Soweit der Kläger die Aufhebung der Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 1. April 2015 und vom 1. September 2015 und insbesondere die Feststellung begehrt, dass diese Bescheide keine Verwaltungsakte sind, ist die Klage teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

2.1 Soweit die Klage auf die Aufhebung des Festsetzungsbescheids vom 1. April 2015 abzielt, ist sie bereits unzulässig.

Zwar ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart, weil es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 1. April 2015 - ebenso wie bei demjenigen vom 1. September 2015 - um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 35 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - (analog) handelt. Der Umstand, dass der Beklagte gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG vom direkten Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Beklagte hat gegenüber dem Kläger nicht nur in der äußeren Form eines (Leistungs-)Bescheids gehandelt, sondern auch inhaltlich eine hoheitliche, einzelfallbezogene Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung getroffen und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Soweit der Kläger unter Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 16. September 2016 (5 T 232/16 - juris) die Behördeneigenschaft des Beklagten und damit das Vorliegen eines der Merkmale eines Verwaltungsakts bezweifelt, kann dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Als Anstalt des öffentlichen Rechts übt zwar der Beklagte jedenfalls nicht primär eine Verwaltungstätigkeit im herkömmlichen Sinne aus - und ist dementsprechend grundsätzlich auch vom Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen -, sondern er soll ein freies und ausgewogenes öffentlich-rechtliches Rundfunkprogramm gewährleisten. Im Rahmen dieser ihm kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe ist er aber insbesondere zur Festsetzung und Vollstreckung von (rückständigen) Rundfunkbeiträgen und damit auch zu einem Verwaltungshandeln befugt. Insoweit wird der Beklagte hoheitlich und damit jedenfalls im Grundsatz wie eine Behörde im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG tätig.

Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. April 2015 ist aber deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - Widerspruch erhoben hat und der Bescheid damit bereits bestandskräftig geworden ist. Ausweislich der sog. History-Aufstellung des Beklagten hat dieser den Bescheid vom 1. April 2015 am ... April 2015 zu Post aufgegeben. Eine förmliche Zustellung ist dabei keine Voraussetzung für die Bekanntgabe des Bescheids (vgl. bereits VG München, B. v. 1.8.2016 - M 6 S 16.1722). Widerspruch hat der Kläger jedoch erst mit seinem Schreiben vom ... Juni 2015 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO erhoben.

2.2 Die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. September 2015 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - und ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.

2.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag - 15. RÄStV), der in seinem Art. 1 den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag umfasst, wurde im Zeitraum vom 15. bis 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer unterzeichnet. Der Bayerische Landtag hat dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 ist der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2011 (S. 258) veröffentlicht worden und nach Zustimmung aller Landesparlamente gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 - soweit hier von Interesse - am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (GVBl 2012, S. 18). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist somit aufgrund seiner Ratifizierung durch den Bayerischen Landtag unmittelbar geltendes - bayerisches - Landesrecht geworden.

Daher kann der Kläger mit seinen grundsätzlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des RBStV im Ergebnis keinen Erfolg haben. Soweit er sinngemäß vorbringt, dass dessen Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt geregelt sei, weil der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV) nach seinem § 1 Abs. 1 für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in „Deutschland“ gelte, und Deutschland nach dem SHAEF-Gesetz Nr. 52 Art. VII Nr. 9 Buchst. e dasjenige in den Grenzen von 1937 sei, so dass auch in Polen Rundfunkbeiträge erhoben werden müssten, ist dies rechtlich unerheblich, weil der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - wie oben dargelegt - nicht als Bundesrecht, sondern im vorliegenden Fall als bayerisches Landesrecht zur Anwendung kommt. Aus dem gleichen Grund bedarf auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das „vereinte Deutschland“, auf das in der Präambel des Rundfunkstaatsvertrags Bezug genommen wird, rechtswirksam zustande gekommen sei, keiner weiteren Vertiefung, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass er jedenfalls die Bundesrepublik Deutschland als Staat anerkenne. Im Übrigen sei angemerkt, dass aus Sicht der erkennenden Kammer angesichts des inzwischen seit Jahrzehnen gelebten Konsenses auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene am Verlauf der Außengrenzen insbesondere im Osten und damit an der räumlichen Ausdehnung des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland im Ergebnis keine Zweifel bestehen.

Entgegen der Auffassung des Klägers steht der Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags auch nicht entgegen, dass der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag zunächst zwischen dem 15. und 21. Dezember 2010 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichnet und ihm erst anschließend von den Länderparlamenten - in Bayern mit Beschluss vom 17. Mai 2011 - zugestimmt worden ist. Denn der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist erst nach Zustimmung des Bayerischen Landtags bekanntgemacht worden und in Kraft getreten und damit auch erst nach dessen Zustimmung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung - BV - abgeschlossen worden.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist auch nicht mangels Zustimmung der Beitragsschuldner gemäß Art. 58 Abs. 1 des Bayrischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG - unwirksam. Denn der Staatsvertrag ist, wie oben dargelegt, in Landesrecht umgesetzt worden, entfaltet also seine Rechtswirkungen gegenüber den Beitragsschuldnern nicht schon aufgrund seiner Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten, sondern erst aufgrund der Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente, hier des Bayerischen Landtags. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht somit kraft (Landes-)Gesetzes und nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. auch BayVerfGH, U. v. 15.05.2014, Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris Rn. 54).

Der Rundfunkbeitrag begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden, auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das hat nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 und der für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) sowie zahlreichen Urteilen von Verwaltungsgerichten (z. B. VG München, U. v. 26.2.2015 - M 6a K 14.877; U. v. 8.6.2016, M 6 K 16.20) und Oberverwaltungsgerichten, darunter auch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (st. Rspr. seit U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 -, U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.2488), nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 18. März 2016 bestätigt (BVerwG 6 C 6.15 u. a.). Danach ist der Rundfunkbeitrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht fällt (amtlicher Leitsatz Nr. 1). Die vorrangige Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Rundfunkbeitrag trägt der Programmfreiheit des Rundfunks und dem Verfassungsgebot eines die Vielfalt sichernden Programms angemessen Rechnung (amtlicher Leitsatz Nr. 2). Der Rundfunkbeitrag stellt die Gegenleistung für den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit dar. Dieser Vorteil kann Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden, weil Wohnungen nahezu vollständig mit Rundfunkempfangsgeräten ausgestattet sind (amtlicher Leitsatz Nr. 3). Die Ersetzung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag war wegen des drohenden strukturellen Defizits der Gebührenerhebung zulässig, um die Belastungsgleichheit der Rundfunkteilnehmer zu wahren (amtlicher Leitsatz Nr. 4). Die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (amtlicher Leitsatz Nr. 5). Die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung benachteiligt die alleinigen Inhaber einer Wohnung nicht gleichheitswidrig gegenüber Personen, die zusammen mit anderen in einer Wohnung leben. (amtlicher Leitsatz Nr. 6). Seine Rechtsauffassung hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals mit Urteil vom 15. Juni 2016 bekräftigt (Az. 6 C 35/15 - juris). Der Rundfunkbeitrag verstößt auch gegen keine anderen Normen wie etwa die EMRK oder EU-Recht.

2.2 2 Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2015 ist formell rechtmäßig.

Er ist leidet insbesondere nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil er vom nicht rechtsfähigen ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) für den Beklagten erlassen worden ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV werden rückständige Rundfunkbeitrage grundsätzlich durch die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt - hier also durch den Beklagten - festgesetzt. Die Zuständigkeit (und die Befugnis) zum Erlass von Festsetzungsbescheiden ergibt sich damit aus dieser Vorschrift. Der Umstand, dass der Beklagte keine Behörde im herkömmlichen Sinn und dementsprechend aus dem direkten Geltungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes herausgenommen ist, steht dem nicht entgegen, zumal sich Zuständigkeit und Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes ohnehin nicht aus Art. 35 BayVwVfG, sondern stets aus einer materiellen Ermächtigungsgrundlage - hier aus § 10 Abs. 5 i. V. m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV -, ggf. in Verbindung mit entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften ergeben.

Hinsichtlich des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht deshalb (formell) rechtswidrig, weil er nicht unterschrieben ist. Er enthält in entsprechender Anwendung des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG den Hinweis, dass er maschinell erstellt worden und deshalb ohne Unterschrift gültig ist. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Rundfunkbeitragszahler umgelegt werden müsste. Dem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären. Für den Beklagten kann insoweit nichts anderes gelten, auch wenn er von dem direkten Anwendungsbereich des BayVwVfG nach dessen Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Hinsicht bislang noch in keiner seiner Berufungsentscheidungen zum Rundfunkbeitragsrecht jemals rechtliche Bedenken geäußert (VG München, U. v. 6.7.2016 - M 6 K 16.2047 - juris). Dieses Ergebnis wird entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht durch das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2008 (7 BV 06.3364 - juris) in Frage gestellt, wenn dort zur Frage der analogen Anwendung von Art. 80 BayVwVfG folgendes ausgeführt wird:

„Zwar wird teilweise für den Bereich der Rundfunkgebührenfestsetzung und der Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht trotz landesrechtlicher Ausnahmeregelungen wie in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG der Rückgriff auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts befürwortet und etwa eine Verpflichtung zur Beachtung der Grundgedanken der §§ 24 - 27, 28, 30 und 39 VwVfG angenommen (Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 2 RdNr. 22, Ohliger in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RdNr. 42 zu § 7 RGebStV). Gleichwohl hält der Verwaltungsgerichtshof für die Frage der Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren an seiner im Urteil vom 10. Oktober 1985 vertretenen Auffassung fest (ebenso VGH BW vom 19.6.2008 NVwZ-RR 2008, 750, und OVG LSA vom 5.3.2007 Az. 3 O 97/06 , für vergleichbare landesrechtliche Regelungen in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt). Auch bei einer Bindung der Rundfunkanstalten an allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens kann eine Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltskosten im isolierten Vorverfahren nicht angenommen werden. Diese ist nicht notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens, sondern bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl. auch Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 80 RdNrn. 5 - 10).“

Die entsprechende Anwendung von Art. 80 BayVwVfG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof damit letztlich deshalb abgelehnt, weil diese Vorschrift nicht notwendiger Bestandteil eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei. Die Frage der Bindung des Beklagten an allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens hat er hingegen offengelassen. Im Ergebnis bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, die Beitragsbescheide des Beklagten grundsätzlich den inhaltlichen Anforderungen des Art. 37 BayVwVfG zu unterwerfen und ihnen daher auch die in Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG vorgesehene Erleichterung für maschinell erstellte Bescheide zugutekommen zu lassen (so im Ergebnis auch VG Augsburg, U. v. 3.5.2016 - Au 7 K 16.130 - juris). Hierfür spricht auch die Vorschrift des Art. 7 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrag, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr). Danach können bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen worden ist, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen. Wenn nach dem gesetzgeberischen Willen selbst im Vollstreckungsverfahren nur geringe Anforderungen an die Schriftform von maschinell erstellten Vollstreckungsanordnungen zu stellen sind, ist davon auszugehen, dass dies auch im Festsetzungsverfahren für Beitragsbescheide gelten soll.

Darin liegt auch kein Verstoß gegen den prinzipiellen Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG). Denn die Bildung von Analogien, d. h. die entsprechende Heranziehung von Rechtsnormen oder von in diesen enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken im Fall von planwidrigen Regelungslücken ist seit jeher anerkannt und stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip dar. Selbst wenn man das Vorliegen einer solchen planwidrigen Regelungslücke hier verneinen wollte, mit der Folge, dass Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG nicht entsprechend heranzuziehen wäre, läge hier kein zur Aufhebung des Bescheids führender formeller Mangel vor. Denn dann wäre aus demselben Grund auch die entsprechende Anwendung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit den darin enthaltenen Formerfordernissen ausgeschlossen. Nichts anderes ergibt sich, wenn man zwar die Einhaltung der in Art. 37 Abs. 3 BayVwVfG enthaltenen Formerfordernisse als Ausprägung eines rechtsstaatlichen Verfahrens für geboten hielte, nicht aber die Ausnahmen hiervon in Art. 37 Abs. 5 Satz 1 BayVwVfG. Denn der dann an sich zu bejahende formelle Fehler würde entsprechend dem in Art. 46 BayVwVfG enthaltenen Rechtsgedanken nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.

2.2.3 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für den darin festgesetzten Zeitraum den Rundfunkbeitrag in der festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 EUR) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 RBStV.

Dass der Kläger hierzu der persönlichen Auffassung ist, nicht Inhaber einer Wohnung zu sein, weil er ein Mensch und keine Person sei, ist rechtlich unerheblich. Nach der geltenden Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist er ein Mensch und damit eine natürliche Person im Sinne der §§ 1 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, im Gegensatz zu den sog. juristischen Personen (§ 21 ff. BGB) oder Sachen und Tieren (§§ 90 ff. BGB). In diesem Sinne ist auch der Begriff der „Person“ in § 2 Abs. 2 RBStV zu verstehen (VG München, U. v. 6.7.2016 - M 6 K 16.2047 - juris). Andernfalls wäre der Kläger womöglich auch nicht nach § 61 Nr. 1 VwGO als fähig anzusehen gewesen, Beteiligter des vorliegenden Verfahrens zu sein, und hätte überhaupt nicht um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen können. Hiervon ging das Gericht zugunsten des Klägers nicht aus.

Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.

Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit - unstreitig - nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen erhalten hatte.

Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR c... ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von EUR 8,00 fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Kläger für den in dem streitgegenständlichen Bescheid benannten Zeitraum die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit EUR c... auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

3. Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, wegen unbilliger Härte von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, ist die Klage bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn nach Aktenlage hat der Kläger beim Beklagten bislang keinen - gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gesondert zu stellenden - Antrag auf Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV gestellt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 122,44 festgesetzt. (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

2

Seit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 zieht der Beklagte ihn als Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer … zu Rundfunkbeiträgen heran. Gegen zwei Beitragsbescheide vom 1. März 2014 und 1. Juni 2014 legte er Widerspruch ein und machte geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Der Kläger, Pastor einer freikirchlichen Gemeinde, erklärte dazu, seine Familie habe keinen Fernseher und nutze nicht einmal ein Radio. Sie bezögen ihre Informationen und ihren Medienkonsum vor allem über das Internet und DVD’s. Als Österreicher nutze er selbst österreichische Online-Medien und seine Frau als US-Amerikanerin nur englischsprachige Angebote. Das öffentlich-rechtliche Programm werde nicht konsumiert. Zugleich beantragte der Kläger mit dem Widerspruchsschreiben vom 24. Juni 2014 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragserhebung gerichtete Klage 5 K 713/14.NW, in deren Rahmen der Kläger ausführlich geltend machte, die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei grundgesetzwidrig und verstoße insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 GG, wurde von der Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2015 (Az. 5 K 713/14.NW) abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 (7 A 10455/15 OVG) abgelehnt.

4

Bereits zuvor, mit Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014, war auch der Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt worden. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 zurückgewiesen.

5

Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, die Voraussetzungen für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls lägen nicht vor, da es sich insoweit nicht um einen pauschalen Auffangtatbestand handele. Der Gesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung des RBStV bewusst entschieden, die Beitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkgeräten zu knüpfen. Insofern liege keine Regelungslücke vor, vielmehr würde eine Härtefallbefreiung aus religiösen Gründen den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht es nicht ausgeschlossen, dass ein Härtefall aus religiösen Gründen gegeben sein könne. Dies setze aber eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs voraus. Dagegen könnten nicht nachprüfbare Kriterien, wie persönliche, weltanschauliche oder religiöse Gründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen.

6

Am 18. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Er verfolgt weiter das Ziel, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und beruft sich auf Gewissensgründe. Für ihn als Pastor und Seelsorger seien Familie, Ehe und das Heil von Menschen allgemein heilige Werte, auf die das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm einen zerstörerischen Einfluss habe. Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Dabei seien die negativen Folgen der Sexualisierung und Desensibilisierung vor allem bei jungen Menschen durch zahlreiche Studien belegt, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird. U. a. verweist der Kläger auf das Buch „Vorsicht Bildschirm“ des Hirnforschers Prof. Manfred Spitzer, der sogar einen Zusammenhang zwischen Bildungsniveau und Fernsehen sehe. Es gebe fast keine guten Vorbilder mehr in der vorgespielten Realität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies gelte auch für das Kinderprogramm. Selbst der Journalist Scholl-Latourhabe geklagt, es fehle an Bildung in den öffentlich-rechtlichen Programmen.

8

Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren. Dazu beruft sich der Kläger auf seine Grundrechte aus Art. 2 und 4 GG. Er legt dar, dass seiner Ansicht nach bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht würden und verweist insoweit auf einen ZDF-Bericht über zwei im Jemen ermordete Bibelschulstudentinnen, die mit muslimischen Selbstmordattentätern verglichen worden seien. Als weiteres Beispiel führt der Kläger die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ an, in der seiner Ansicht nach christlicher Glaube lächerlich gemacht werde.

9

Der Kläger verweist zur Begründung seines Befreiungsanspruchs insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012, in der die Möglichkeit der Befreiung aus religiösen bzw. aus Gewissensgründen ausdrücklich erwähnt worden sei. Es sei der hohe Wert der Gewissensfreiheit zu berücksichtigen. Insofern gefährde eine Befreiung aus religiösen Gründen oder Gewissensgründen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht, wie der Kläger im Hinblick darauf geltend macht, dass statistisch gesehen 3,6 % der Haushalte keinen Fernseher besäßen. Zudem gebe es im digitalen Zeitalter technische Mittel, um die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers zu binden und damit die Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig zu machen.

10

Weiter beanstandet der Kläger, die Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien exzessiv. Es könne nicht Aufgabe jedes Beitragspflichtigen sein, die maßlos überbewerteten Fußballsendungen und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Showmaster und Intendanten zu finanzieren. Es sei ungerechtfertigt, das Wohnen als elementares Grundbedürfnis der Bürger zum Zwangsabgabentatbestand zu machen, denn dem könne man sich nicht entziehen. Anders als im Steuerrecht sei die Zwangsabgabe Rundfunkbeitrag zweckgebunden und dieser Beitragszweck greife in seine Gewissens- und Religionsfreiheit ein, weil er der Finanzierung eines Programms diene, das massiv gegen seine persönliche Glaubensüberzeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

11

Im Zusammenhang mit der Beitragserhebung müsse man auch berücksichtigen, dass die Staatsferne und Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Mythos sei, wie schon die Zusammensetzung der Rundfunkgremien belege. So habe das Bundesverfassungsgericht den ZDF-Staatsvertrag wegen seiner Staatsnähe für verfassungswidrig erklärt.

12

Es sei zu bestreiten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung notwendig sei, denn die Demokratie sei in einer Zeit entstanden, in der es noch gar keinen Rundfunk gegeben habe. Das öffentliche Rundfunkprogramm in seiner derzeitigen Ausgestaltung trage ersichtlich nicht mehr zur demokratischen Grundordnung bei als das Programm privater Sender, da es sich kaum noch unterscheide. Seinem Programmauftrag komme der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht nach. Die Menschen spürten das. Bereits im Dezember 2008 hätten 63 % der Befragten im Rahmen einer Umfrage unter 14- bis 49-jährigen angegeben, dass die Öffentlich-rechtlichen ihrem Bildungsauftrag nicht mehr nachkämen. Davon, dass der SWR, wie dieser selbst schreibe, in möglichster Breite und Vollständigkeit informiere, könne nicht die Rede sein. Er mache bewusst Meinung, wie etwa in seinem Radioprogramm, in dem er eine ganze Woche unter den Themenschwerpunkt „Gender-Mainstreaming“ gestellt habe, ohne zu berücksichtigen, dass in Deutschland in etwa gleich viele bibeltreue evangelikale Christen wie nicht heterosexuell empfindende Menschen lebten. Den Christen werde insoweit zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies gelte auch für die Einladung zu Sendungen, wie im Einzelnen dargelegt wird. Dazu legt der Kläger eine Fülle von Ausdrücken aus dem Internetforum “Online-Boykott.de“ sowie von anderen Internetseiten vor, die die auch seiner Auffassung nach unausgewogene Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Sender zu politischen Themen belegen sollen.

13

Nachdem aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Beteiligten wegen des Verfahrens vor dem OVG Rheinland-Pfalz betreffend die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil im Verfahren 5 K 713/14.NW das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (Beschluss vom 19. August 2015) und dann im Februar 2016 nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wieder aufgenommen worden war, erklärt der Kläger, er habe im Hinblick auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde eingelegt.

14

Der Kläger rügt weiter, im OVG-Beschluss vom 16. November 2015 habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von ihm zitierten wissenschaftlichen Studien, die die potentielle Schädlichkeit von Programmen, wie die des öffentlich-rechtlichen Fernsehens nahelegten, nicht stattgefunden. Fakten, die der Rundfunkoligarchie nicht angenehm seien, würden versubjektiviert. Dadurch könne jede rationale Argumentation negiert werden. Im Prinzip werde eiskalte Machtpolitik betrieben. Der Stärkere verweigere einfach den Diskurs. Sein, des Klägers, Gewissen bzw. seine Wertmaßstäbe würden anscheinend vom Gericht ebenfalls als unerheblich, weil offensichtlich subjektiv betrachtet. Es werde außer Acht gelassen, dass er versuche, seine Argumentation mit Fakten zu belegen. Dass Journalisten statistisch gesehen liberaler und linker eingestellt seien als der Durchschnitt der Bevölkerung, habe er schon vor 25 Jahren während des Studiums (Soziologie) gelernt.

15

Darüber hinaus verweist der Kläger auf den Vortrag seines Anwalts im Zulassungsverfahren und kritisiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016, das wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und auch das OVG Rheinland-Pfalz von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgeht. Dazu legt er ebenfalls diverse Internetausdrucke vor. Insbesondere könne nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen statistischen Daten zurückgegriffen werden, denn es handele sich um falsches Zahlenmaterial. Die Daten aus 2012 seien nicht aktuell, und außerdem könne zur Begründung eines Landesgesetzes nicht auf bundesweite Zahlen abgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich daraus auch nicht das Nutzungsverhalten im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Darüber hinaus beanstandet der Kläger weiter, dass die Grenzen zulässiger Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung überschritten würden, wie näher ausgeführt wird.

16

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht zu dem Befreiungsanspruch aus Härtegründen geäußert habe, stehe es im Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht. Insofern müsse die Frage nochmals beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden.

17

Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf seine im Februar 2016 eingelegte Verfassungsbeschwerde und legt den von seinem dortigen Anwalt verfassten Schriftsatz dem Gericht vor. Zudem verweist er noch auf Beispiele aus dem Hörfunkbereich, wo englische Liedtexte gesendet würden, von denen seiner Ansicht nach die Gefahr für eine frühe Sexualisierung von jungen Menschen und damit verbundene Entwertung von Sexualität und „Verdinglichung“ von Mädchen und Frauen als Lustobjekte ausgehe. Es müsse nachvollziehbar sein, dass ein fürsorglicher Vater Gewissensprobleme damit bekommen könne, die Verbreitung eines solchen Programms zu unterstützen. Dazu legt er Internetausdrucke und Übersetzungen von Liedtexten vor.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3. November 2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 24. Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er hält an seiner Bewertung fest, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls habe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags greife nicht in die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit ein, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 5 K 713/14.NW sowie auf die von dem Beklagten vorlegte Verwaltungsakte; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf seinen Antrag vom 24. Juni 2014 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

26

1. Der Kläger ist als Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Zustimmungsgesetz für Rheinland-Pfalz: GVBl. 2011, S. 385 f) rundfunkbeitragspflichtig. Dies ergibt sich für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014 bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 24. Februar 2015 und dem dazu ergangenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2015.

27

Für die Folgezeiträume ist ebenfalls von der in diesen Entscheidungen festgestellten Beitragspflicht des Klägers auszugehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass er auch anschließend Inhaber einer Wohnung - zunächst unter der Adresse A… Str. ... in B… und dann in der C… Str. … in D... - geblieben ist.

28

Auch an der rechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung insbesondere mit der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12, veröffentlicht in juris) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkbeitragsfinanzierung aus (zuletzt Urteil vom 18. August 2016, im Verfahren 5 K 1026/15.NW; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016, 7 A 10195/15.OVG, veröffentlicht in ESOVG). Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung bundesweit, insbesondere auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris).

29

Die vom Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Begründung der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erneut ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus.

30

2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegen nicht vor.

31

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers, aufgrund seines Antrags vom 24. Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, kann nur § 4 Abs. 6 RBStV sein, da eine Beitragsbefreiung aufgrund des Bezugs einer sozialen Leistung im Sinne der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fallgruppen nicht in Betracht kommt. Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.

32

a) Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine Sondersituation ist zunächst - anders als in der Vorgängerregelung - in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich normiert. Danach liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn - hier nicht einschlägig - eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

33

Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, 6 K 43/15, juris, Rn. 92 f, m.w.N.). Das BVerfG hat zudem im Fall eines strenggläubigen Christen, der geltend machte, jede Form der elektronischen Medien abzulehnen und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012, NVwZ 2013, 423).

34

Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines - sachverständig nachweisbaren - „Funklochs“ kann aber zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen, denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris, Rn. 37). Insofern erscheint die Beitragsbefreiung wegen Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einem objektiven Sinne allenfalls aufgrund evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers gerechtfertigt, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen.

35

b) Danach liegen die Voraussetzungen für einen Härtefall aufgrund objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs beim Kläger nicht vor, denn er selbst macht nicht geltend, über keine Empfangsmöglichkeit in seiner Wohnung zu verfügen. Zwar trägt er vor, dass seine Familie weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze, verweist aber zugleich darauf, dass er und seine Frau das Internet als Informationsquelle nutzten. Soweit aber davon auszugehen ist, dass in einer Wohnung eine Internetverbindung herstellbar ist, kommt eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung von vornherein nicht in Betracht.

36

c) Eine andere Beurteilung der Frage eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung eines Härtefalls ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ihm sei die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Programms nicht zuzumuten, da er deren Inhalte bzw. die Institution des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich aus Gewissensgründen ablehne.

37

aa) Da die mit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkfinanzierung eingeführte Erhebung von Rundfunkbeiträgen anknüpfend an das Innehaben einer Wohnung, wie dargelegt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, kann ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber einen Befreiungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls nicht darauf stützen, dass er keine Empfangsgeräte bereithalte, weil er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehne. Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris Rn. 9, vgl. auch BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff). Mit dem vorliegenden Regelungskonzept einer rein wohnungsbezogenen, gerade nicht mehr geräteabhängigen Beitragserhebung wäre es nicht vereinbar, wenn im Rahmen der Beitragsbefreiung dann doch auf eine bewusste Entscheidung des Beitragspflichtigen für oder gegen den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms abgestellt würde und dies einen Härtefall vermitteln könnte.

38

bb) Die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung.

39

Ob die Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich überhaupt Gegenstand einer Gewissensentscheidung des beitragspflichtigen Wohnungsinhabers, d.h. einer ernsten sittlichen, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960, juris, zur Kriegsdienstverweigerung gemäß § 4 Abs. 3 GG) sein kann oder erst die Ablehnung bestimmter Programminhalte bzw. Organisationsformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Gewissensfrage darstellen könnte, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem das Verfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt hat. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerpflicht verwiesen. Danach berührt eine Gewissensentscheidung - Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z.B. Verteidigung - nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung, über dessen Verwendung allein das Parlament entscheidet. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1992, NJW 1993, 455). Auch wenn der Rundfunkbeitrag - anders als die Steuer - zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird, kann diese Rechtsprechung auf ihn übertragen werden, da auch hier nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O., juris, Rn. 14).

40

Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, deren Verwirklichung auch eine Finanzierungsgarantie dient, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., m.w.N.). In diesem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht ebenfalls die vom BVerfG für maßgeblich erachtete rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen.

41

cc) Hiervon ausgehend sind nicht nur die Beitragsregelungen des RBStV selbst mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß anzusehen, vielmehr erstreckt sich diese Beurteilung auch auf den Anspruch auf Beitragsbefreiung aus Härtegründen, denn auch insoweit kann auf die Argumentation des BVerfG zum Steuerrecht verwiesen werden. Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992, a.a.O.). Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72).

42

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.). Auch danach kann allein die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen ungeachtet der objektiven Möglichkeit der Nutzung keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV bedeuten, denn, wie oben dargelegt, wurde in dieser Entscheidung gerade auf die Fälle objektiver Unmöglichkeit verwiesen. Das Gericht hat sich insoweit nicht darauf beschränkt hervorzuheben, dass es sich beim damaligen Beschwerdeführer um einen strenggläubigen Christen handelte. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht nur ohne Fernseher, Radio und Internetanschluss lebe, sondern auch weder über Telefon, Handy oder Auto verfüge, und darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund der Darlegung seiner religiösen Einstellung und seiner gesamten Lebensumstände eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Insofern verbleibt es bei der oben dargelegten Erforderlichkeit evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen.

43

Vor diesem Hintergrund können die vom Kläger ausführlich vorgetragenen Gründe dafür, weshalb er die Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unzumutbar erachtet, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Dabei ist Kernpunkt seiner ablehnenden Haltung die Auffassung, dass das Fernseh- und Radioprogramm der öffentlich-rechtlichen Sender mit seiner Lebenshaltung als bibeltreuer evangelikaler Christ unvereinbar ist. Dazu benennt er zahlreiche Beispiele, mit denen er seine Positionen detailliert zu belegen sucht. Darüber hinaus wendet er sich auch gegen die Institution des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insoweit spiegelt sich in seinen Argumenten auch die derzeitige politische Diskussion über die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Medien und deren Finanzierung wider. Angesichts der vorhandenen Programmvielfalt der öffentlich-rechtlichen Sender wird der Kläger auf der anderen Seite nicht in Abrede stellen können, dass es auch eine Fülle von Sendungen geben wird, die durchaus mit seinen Wertmaßstäben in Einklang zu bringen sind.

44

Auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2015) ist es jedenfalls ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, sodass auch für eine Gewissensprüfung sog. „Rundfunkverweigerer“ durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Erhebung von Gerichtskosten steht hier auch nicht die Regelung in § 188 Satz 2 VwGO entgegen, wonach Angelegenheiten der Fürsorge grundsätzlich gerichtskostenfrei sind. Zwar werden dazu auch die Verfahren über die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren aus sozialen Gründen gezählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011, NVwZ-RR 2011, 622). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Rundfunkbeitragsbefreiung gerade nicht aus sozialen Gründen beansprucht wird, besteht aber kein Anlass, den Rechtsstreit Fürsorgeangelegenheit anzusehen.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210,00 € (Rundfunkbeitrag für ein Jahr) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.

2

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren. Das verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 GG.

II.

3

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

4

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 <74 f.>). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 <387>; 60, 360 <372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 <157>; 65, 1 <38>; 102, 197 <208>).

5

Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).

6

Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.

7

2. Soweit der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Verletzung seiner Datenschutzrechte rügt, ist damit keine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende substantiierte Grundrechtsrüge verbunden.

8

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 177,82 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Zunächst geht der Senat davon aus, dass der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 erstmals formulierte Antrag, festzustellen, dass künftig eine Beitragspflicht des Klägers nicht besteht sowie der Beklagte zu weiteren Leistungsbescheiden nicht legitimiert ist, nicht bereits im Zulassungsverfahren gestellt werden soll. Sämtliche Anträge sind nämlich mit der Formulierung überschrieben: „der pauschalisierte Antrag wird, soweit es die Berufung selbst betrifft, bereits konkreter angedeutet“. Eine Klageerweiterung im Zulassungsverfahren wäre auch nicht zulässig. Den Antrag, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, die unter Vorbehalt entrichteten Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 24. Februar 2015 gestellt, so dass es sich insofern nicht um eine (angekündigte) Klageerweiterung handelt.

3

Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.

4

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3. Juni sowie vom 4. und 31. August 2015 ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage stellen.

5

Hinsichtlich des Einwandes des Klägers in formeller Hinsicht gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. März und 1. Juni 2014 wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seiten 6 bis 8) verwiesen. Soweit der Kläger eine konkrete landesrechtliche Rechtsgrundlage für entsprechende Vollzugsakte in Frage stellt, ist auf den SWR-Staatsvertrag zu verweisen. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 1997 die Rundfunkanstalt „Südwestrundfunk“ (SWR). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages ist der „Südwestrundfunk“ (SWR) eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart und erfüllt seinen Auftrag in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages).

6

Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris = AS 42, 258) steht zunächst nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah weder einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Prüfungsgegenstand waren Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat dabei angenommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und die Ausgestaltung der Beitragserhebung mit der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Behauptung des Klägers, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe eine Entscheidung nur für einen speziellen Einzelfall gefällt und keine generalisierenden Leitsätze publiziert, trifft so nicht zu. So heißt unter anderem der Leitsatz Nr. 2: „Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 – handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer.“ Bei dieser Bewertung hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die bundesverfassungsgerichtliche Abgrenzung von Steuer und Beitrag in den in dem Urteil genannten Entscheidungen zugrunde gelegt. Der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 – (BVerfGE 137, 1 = juris), der wiederkehrende Straßenausbaubeiträge betrifft, wiederholt zur Begriffsdefinition von Steuern und Beiträgen nur die bisherige Rechtsprechung, ohne eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung zu enthalten. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist davon ausgegangen, dass Steuern öffentliche Abgaben sind, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Er hat des Weiteren ausgeführt (juris, Rn. 89), dass sich der Begriff der Voraussetzungslosigkeit – und damit die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben – einer einheitlichen, alle Fallgestaltungen erfassenden Definition entzieht. Ob eine Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung der die Abgrenzung notwendig machenden Kriterien anhand einer wertenden Betrachtung. Danach ergibt sich die Konnexität des Rundfunkbeitrags und der Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus mehreren Umständen, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führen, den Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (juris, Rn. 90 f.).

7

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 A 10820/14.OVG – (juris) hat sich der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.

8

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris) die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nichtprivaten Bereich für Betriebsstätten mit dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Außerdem wird im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 –, alle veröffentlicht in juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (u.a. Urteil vom 29. Juni 2015 – 7 B 15.253 –, juris) haben sich der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Es gibt bisher keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Aufgrund der übereinstimmenden Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer handelt. Allein die Vielzahl von Klagen und die in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

9

Die Kritik des Klägers an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht berechtigt.

10

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181 = juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF – und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert.

11

Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Somit besteht ein Sicherungssystem, um zu gewährleisten, dass sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.

12

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Dem Staat sind danach Handlungen verboten, die die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch dadurch „zum bloßen Objekt der Staatsgewalt“ gemacht wird (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 GG Rn. 11 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Behauptung des Klägers in seiner Klagebegründung vom 28. September 2014, auf die im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 verwiesen wird, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Menschenwürde, ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass er seinen Beitrag zu leisten hat, obwohl er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, macht ihn keineswegs zum „bloßen Objekt staatlichen Handelns“. Der Beitrag wird nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben. Es ist die subjektive Auffassung des Klägers, dass das Rundfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schädlich ist. Seine Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruht aber auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 –, juris, Rn. 34 f.; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 118 f.).

13

Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.

14

Für den Kläger steht im Zentrum des Verfahrens die „Problematik des Art. 4 GG und des § 11 RStV“ (siehe Schriftsatz vom 3. Juni 2015, S. 2). Dazu macht er umfangreiche Ausführungen, die sich mit den Programminhalten einzelner Sendungen befassen. Der Senat hat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – entschieden, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nämlich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 23/11/14 –, juris, Rn. 84 f.).

15

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Einkommensteuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb einer dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 3).

16

Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt.

17

Ob die Weigerung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus religiösen oder Gewissensgründen zu nutzen, die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend sind zwei Beitragsbescheide angefochten. Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

18

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris, Rn. 5) ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei strenggläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe also keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung auf die Möglichkeit eines Härtefalls hingewiesen und dabei die Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sei, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. Bemerkenswert ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar mit dem Verweis auf einen Härtefallantrag in solchen Fällen nicht davon ausgeht, dass die Beitragserhebung bereits gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 – (juris, Rn. 18) ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen. Im Anschluss an diese beiden Entscheidungen kommt auch das Verwaltungsgericht Freiburg in dem vom Kläger genannten Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 – (juris, Rn. 29) zu dem Schluss, dass eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als nicht von vorneherein ausgeschlossen bewertet werde. Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat. Des Weiteren wird sich in dem Klageverfahren, mit der der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht begehrt, die Frage stellen, ob die Ablehnung von einzelnen Programminhalten – anders als die Ablehnung jeglicher Medien – mit dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris) zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist.

19

Festzuhalten bleibt vorliegend, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert ist. Dies gilt auch für das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit.

20

Des Weiteren ist das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. Danach ist das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Beitragsschuldner wird aber durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (Beschluss des Senats vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG –; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – 7 B 15.128 –, juris, Rn. 16).

21

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils Programminhalte, insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität des Programms, kritisiert, macht er letztlich geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle den ihm obliegenden Auftrag nicht. Nach § 11 Abs. 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 RStV verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel (S. 18 ff. der Antragsbegründung vom 3. Juni 2015) sind seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Ob die vom Kläger vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze waren, bedarf hier keiner Entscheidung. Verstöße im Einzelfall sind nämlich nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen und berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 141). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 71). Außerdem steht jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.

22

Sofern der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 3. Juni 2015 Art. 6 GG erwähnt, sieht der Senat darin nur einen Zusammenhang mit Programminhalten, bei denen nach Auffassung des Klägers der Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine eigene Verletzung dieses Schutzbereichs durch die Beitragserhebung ist nicht ersichtlich.

23

Ebenso wenig schränkt die Beitragserhebung das in Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit und die in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.

24

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

25

Der Umfang des Urteils (23 Seiten) ist als Maßstab nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den zahlreichen Einwendungen des Klägers gegen seine Beitragspflicht auseinandergesetzt, ohne dass sich aus den Fragestellungen aber besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Soweit der Kläger wiederum Verstöße gegen § 11 RStV geltend macht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

26

3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

27

Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ist die grundsätzliche Bedeutung wegen der Klärung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen wird wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

28

4. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte fehlt es bereits an jeglicher Darlegung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger selbst geht davon aus, dass man kaum von den geforderten Divergenzen sprechen könne. Letztlich macht er geltend, dass es zu den von ihm für maßgeblich erachteten Fragen noch keine Entscheidungen gebe. Insofern erübrige sich nach seiner Meinung eine Spezifizierung. „Abweichungen von unseren Rechtsgrundlagen“ stellen keinen Zulassungsgrund dar.

29

5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Hier rügt der Kläger im Wesentlichen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Auch verweist er auf seine Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und die dort geltend gemachten Verfahrensfehler. Insbesondere wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG erwähnt, ohne aber konkret darzulegen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache spricht der Kläger auch den absoluten Revisionsgrund der Begründungslosigkeit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO an, da das Gericht sich seiner Meinung nach auf eine Aufzählung von Rechtsmeinungen beschränkt habe. Damit wird aber dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Das Urteil ist keineswegs – wie es § 138 Nr. 6 VwGO voraussetzt – „nicht mit Gründen versehen“. Außerdem war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers zu Verstößen gegen § 11 RStV weiter nachzugehen, da er für die Erhebung der Rundfunkbeiträge nicht entscheidungserheblich ist.

30

Aus diesem Grund bleibt auch die Rüge der unzureichenden Aufklärung durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. In dem Zusammenhang stellt der Kläger eingehend Beispiele dar, welche nach seiner Auffassung die eklatanten Verstöße gegen § 11 RStV betreffen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert, substantiiert darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig geblieben sind, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 6 B 53.14 –, juris, Rn. 14). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Verstöße gegen Programmgrundsätze im Einzelfall für sich gesehen nicht geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt anzuzweifeln, und sie damit nicht die Frage der Zulässigkeit der Beitragserhebung berührten. Von daher kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, die vom Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren erhobenen Vorwürfe weiter zu prüfen. Dies gilt erst recht für die nunmehrigen Ausführungen des Klägers zu weiteren Beispielen angeblicher Verstöße. Diese Ausführungen im Einzelnen waren dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von vornherein aus- schied. Abgesehen davon sind – wie oben bereits ausgeführt – die genannten Beispiele nicht geeignet, die Rundfunkbeitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen entsprechen die Anforderungen, die der Kläger an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt, und seine diesbezügliche Kritik seinen subjektiven (Werte)Vorstellungen, die kaum einer objektiven Beurteilung zugänglich sind.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.