Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Sept. 2016 - 5 K 145/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0920.5K145.15.NW.0A
20.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

2

Seit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung zum 1. Januar 2013 zieht der Beklagte ihn als Wohnungsinhaber unter der Beitragsnummer … zu Rundfunkbeiträgen heran. Gegen zwei Beitragsbescheide vom 1. März 2014 und 1. Juni 2014 legte er Widerspruch ein und machte geltend, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei verfassungswidrig. Der Kläger, Pastor einer freikirchlichen Gemeinde, erklärte dazu, seine Familie habe keinen Fernseher und nutze nicht einmal ein Radio. Sie bezögen ihre Informationen und ihren Medienkonsum vor allem über das Internet und DVD’s. Als Österreicher nutze er selbst österreichische Online-Medien und seine Frau als US-Amerikanerin nur englischsprachige Angebote. Das öffentlich-rechtliche Programm werde nicht konsumiert. Zugleich beantragte der Kläger mit dem Widerspruchsschreiben vom 24. Juni 2014 die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus religiösen Gründen.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren gegen die Beitragserhebung gerichtete Klage 5 K 713/14.NW, in deren Rahmen der Kläger ausführlich geltend machte, die Rechtsgrundlage der Beitragserhebung sei grundgesetzwidrig und verstoße insbesondere gegen Art. 4 Abs. 1 GG, wurde von der Kammer mit Urteil vom 24. Februar 2015 (Az. 5 K 713/14.NW) abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 16. November 2015 (7 A 10455/15 OVG) abgelehnt.

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Bereits zuvor, mit Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014, war auch der Befreiungsantrag des Klägers abgelehnt worden. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 zurückgewiesen.

5

Zur Begründung stellte der Beklagte darauf ab, die Voraussetzungen für die Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls lägen nicht vor, da es sich insoweit nicht um einen pauschalen Auffangtatbestand handele. Der Gesetzgeber habe sich bei der Verabschiedung des RBStV bewusst entschieden, die Beitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkgeräten zu knüpfen. Insofern liege keine Regelungslücke vor, vielmehr würde eine Härtefallbefreiung aus religiösen Gründen den Absichten des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht es nicht ausgeschlossen, dass ein Härtefall aus religiösen Gründen gegeben sein könne. Dies setze aber eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs voraus. Dagegen könnten nicht nachprüfbare Kriterien, wie persönliche, weltanschauliche oder religiöse Gründe in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen.

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Am 18. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

7

Er verfolgt weiter das Ziel, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, und beruft sich auf Gewissensgründe. Für ihn als Pastor und Seelsorger seien Familie, Ehe und das Heil von Menschen allgemein heilige Werte, auf die das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm einen zerstörerischen Einfluss habe. Ein großer Teil des Unterhaltungsprogramms präsentiere einen aus biblisch-christlicher Sicht inakzeptablen, gottlosen, unmoralischen und damit zerstörerischen Lebensstil. Dabei seien die negativen Folgen der Sexualisierung und Desensibilisierung vor allem bei jungen Menschen durch zahlreiche Studien belegt, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird. U. a. verweist der Kläger auf das Buch „Vorsicht Bildschirm“ des Hirnforschers Prof. Manfred Spitzer, der sogar einen Zusammenhang zwischen Bildungsniveau und Fernsehen sehe. Es gebe fast keine guten Vorbilder mehr in der vorgespielten Realität des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dies gelte auch für das Kinderprogramm. Selbst der Journalist Scholl-Latourhabe geklagt, es fehle an Bildung in den öffentlich-rechtlichen Programmen.

8

Es sei dem Kläger nicht zuzumuten, die aus seiner Sicht schädigenden Inhalte des öffentlich-rechtlichen Programms mitzufinanzieren. Dazu beruft sich der Kläger auf seine Grundrechte aus Art. 2 und 4 GG. Er legt dar, dass seiner Ansicht nach bibelgläubige Christen und ihr Glaube im öffentlich-rechtlichen Fernsehen verunglimpft und lächerlich gemacht würden und verweist insoweit auf einen ZDF-Bericht über zwei im Jemen ermordete Bibelschulstudentinnen, die mit muslimischen Selbstmordattentätern verglichen worden seien. Als weiteres Beispiel führt der Kläger die ZDF-Sendereihe „Götter wie wir“ an, in der seiner Ansicht nach christlicher Glaube lächerlich gemacht werde.

9

Der Kläger verweist zur Begründung seines Befreiungsanspruchs insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2012, in der die Möglichkeit der Befreiung aus religiösen bzw. aus Gewissensgründen ausdrücklich erwähnt worden sei. Es sei der hohe Wert der Gewissensfreiheit zu berücksichtigen. Insofern gefährde eine Befreiung aus religiösen Gründen oder Gewissensgründen die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht, wie der Kläger im Hinblick darauf geltend macht, dass statistisch gesehen 3,6 % der Haushalte keinen Fernseher besäßen. Zudem gebe es im digitalen Zeitalter technische Mittel, um die Rundfunkteilnahme an einen Willensakt des Teilnehmers zu binden und damit die Zwangsmaßnahmen des geltenden Systems überflüssig zu machen.

10

Weiter beanstandet der Kläger, die Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks seien exzessiv. Es könne nicht Aufgabe jedes Beitragspflichtigen sein, die maßlos überbewerteten Fußballsendungen und die jede vernünftige Dimension sprengenden Einkommen der Showmaster und Intendanten zu finanzieren. Es sei ungerechtfertigt, das Wohnen als elementares Grundbedürfnis der Bürger zum Zwangsabgabentatbestand zu machen, denn dem könne man sich nicht entziehen. Anders als im Steuerrecht sei die Zwangsabgabe Rundfunkbeitrag zweckgebunden und dieser Beitragszweck greife in seine Gewissens- und Religionsfreiheit ein, weil er der Finanzierung eines Programms diene, das massiv gegen seine persönliche Glaubensüberzeugung verstoße und sein Gewissen verletze.

11

Im Zusammenhang mit der Beitragserhebung müsse man auch berücksichtigen, dass die Staatsferne und Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Mythos sei, wie schon die Zusammensetzung der Rundfunkgremien belege. So habe das Bundesverfassungsgericht den ZDF-Staatsvertrag wegen seiner Staatsnähe für verfassungswidrig erklärt.

12

Es sei zu bestreiten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Aufrechterhaltung der demokratischen Ordnung notwendig sei, denn die Demokratie sei in einer Zeit entstanden, in der es noch gar keinen Rundfunk gegeben habe. Das öffentliche Rundfunkprogramm in seiner derzeitigen Ausgestaltung trage ersichtlich nicht mehr zur demokratischen Grundordnung bei als das Programm privater Sender, da es sich kaum noch unterscheide. Seinem Programmauftrag komme der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht nach. Die Menschen spürten das. Bereits im Dezember 2008 hätten 63 % der Befragten im Rahmen einer Umfrage unter 14- bis 49-jährigen angegeben, dass die Öffentlich-rechtlichen ihrem Bildungsauftrag nicht mehr nachkämen. Davon, dass der SWR, wie dieser selbst schreibe, in möglichster Breite und Vollständigkeit informiere, könne nicht die Rede sein. Er mache bewusst Meinung, wie etwa in seinem Radioprogramm, in dem er eine ganze Woche unter den Themenschwerpunkt „Gender-Mainstreaming“ gestellt habe, ohne zu berücksichtigen, dass in Deutschland in etwa gleich viele bibeltreue evangelikale Christen wie nicht heterosexuell empfindende Menschen lebten. Den Christen werde insoweit zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Dies gelte auch für die Einladung zu Sendungen, wie im Einzelnen dargelegt wird. Dazu legt der Kläger eine Fülle von Ausdrücken aus dem Internetforum “Online-Boykott.de“ sowie von anderen Internetseiten vor, die die auch seiner Auffassung nach unausgewogene Berichterstattung der öffentlich-rechtlichen Sender zu politischen Themen belegen sollen.

13

Nachdem aufgrund des übereinstimmenden Antrags der Beteiligten wegen des Verfahrens vor dem OVG Rheinland-Pfalz betreffend die Zulassung der Berufung gegen das klagabweisende Urteil im Verfahren 5 K 713/14.NW das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden war (Beschluss vom 19. August 2015) und dann im Februar 2016 nach der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz wieder aufgenommen worden war, erklärt der Kläger, er habe im Hinblick auf die Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz Verfassungsbeschwerde eingelegt.

14

Der Kläger rügt weiter, im OVG-Beschluss vom 16. November 2015 habe eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den von ihm zitierten wissenschaftlichen Studien, die die potentielle Schädlichkeit von Programmen, wie die des öffentlich-rechtlichen Fernsehens nahelegten, nicht stattgefunden. Fakten, die der Rundfunkoligarchie nicht angenehm seien, würden versubjektiviert. Dadurch könne jede rationale Argumentation negiert werden. Im Prinzip werde eiskalte Machtpolitik betrieben. Der Stärkere verweigere einfach den Diskurs. Sein, des Klägers, Gewissen bzw. seine Wertmaßstäbe würden anscheinend vom Gericht ebenfalls als unerheblich, weil offensichtlich subjektiv betrachtet. Es werde außer Acht gelassen, dass er versuche, seine Argumentation mit Fakten zu belegen. Dass Journalisten statistisch gesehen liberaler und linker eingestellt seien als der Durchschnitt der Bevölkerung, habe er schon vor 25 Jahren während des Studiums (Soziologie) gelernt.

15

Darüber hinaus verweist der Kläger auf den Vortrag seines Anwalts im Zulassungsverfahren und kritisiert die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016, das wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und auch das OVG Rheinland-Pfalz von der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ausgeht. Dazu legt er ebenfalls diverse Internetausdrucke vor. Insbesondere könne nicht auf die vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug genommenen statistischen Daten zurückgegriffen werden, denn es handele sich um falsches Zahlenmaterial. Die Daten aus 2012 seien nicht aktuell, und außerdem könne zur Begründung eines Landesgesetzes nicht auf bundesweite Zahlen abgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich daraus auch nicht das Nutzungsverhalten im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Darüber hinaus beanstandet der Kläger weiter, dass die Grenzen zulässiger Typisierung bei der Erhebung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung überschritten würden, wie näher ausgeführt wird.

16

Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht zu dem Befreiungsanspruch aus Härtegründen geäußert habe, stehe es im Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht. Insofern müsse die Frage nochmals beim Bundesverfassungsgericht geklärt werden.

17

Im Übrigen bezieht sich der Kläger auf seine im Februar 2016 eingelegte Verfassungsbeschwerde und legt den von seinem dortigen Anwalt verfassten Schriftsatz dem Gericht vor. Zudem verweist er noch auf Beispiele aus dem Hörfunkbereich, wo englische Liedtexte gesendet würden, von denen seiner Ansicht nach die Gefahr für eine frühe Sexualisierung von jungen Menschen und damit verbundene Entwertung von Sexualität und „Verdinglichung“ von Mädchen und Frauen als Lustobjekte ausgehe. Es müsse nachvollziehbar sein, dass ein fürsorglicher Vater Gewissensprobleme damit bekommen könne, die Verbreitung eines solchen Programms zu unterstützen. Dazu legt er Internetausdrucke und Übersetzungen von Liedtexten vor.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 3. November 2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2015 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 24. Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

22

Er hält an seiner Bewertung fest, wonach der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung wegen eines Härtefalls habe. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags greife nicht in die durch Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Religionsfreiheit ein, wie im Einzelnen ausführlich dargelegt wird.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 5 K 713/14.NW sowie auf die von dem Beklagten vorlegte Verwaltungsakte; ihr Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

25

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, auf seinen Antrag vom 24. Juni 2014 hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 3. November 2014 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2015 sind rechtlich nicht zu beanstanden.

26

1. Der Kläger ist als Wohnungsinhaber nach § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Zustimmungsgesetz für Rheinland-Pfalz: GVBl. 2011, S. 385 f) rundfunkbeitragspflichtig. Dies ergibt sich für den Zeitraum von Juli 2013 bis Dezember 2014 bereits aus dem rechtskräftigen Urteil der Kammer vom 24. Februar 2015 und dem dazu ergangenen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. November 2015.

27

Für die Folgezeiträume ist ebenfalls von der in diesen Entscheidungen festgestellten Beitragspflicht des Klägers auszugehen, denn in tatsächlicher Hinsicht ist unstreitig, dass er auch anschließend Inhaber einer Wohnung - zunächst unter der Adresse A… Str. ... in B… und dann in der C… Str. … in D... - geblieben ist.

28

Auch an der rechtlichen Bewertung hat sich nichts geändert. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung insbesondere mit der Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12, veröffentlicht in juris) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkbeitragsfinanzierung aus (zuletzt Urteil vom 18. August 2016, im Verfahren 5 K 1026/15.NW; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016, 7 A 10195/15.OVG, veröffentlicht in ESOVG). Dies entspricht der einhelligen Rechtsprechung bundesweit, insbesondere auch der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris).

29

Die vom Kläger u.a. unter Bezugnahme auf die Begründung der von ihm erhobenen Verfassungsbeschwerde beim BVerfG erneut ausführlich dargelegte Rechtsauffassung, wonach der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit formellem und materiellem Verfassungsrecht nicht vereinbar sei, muss im Rahmen der vorliegenden Verpflichtungsklage nicht erneut geprüft werden, denn der geltend gemachte Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt das Bestehen der Beitragspflicht gedanklich voraus.

30

2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht liegen nicht vor.

31

Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers, aufgrund seines Antrags vom 24. Juni 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, kann nur § 4 Abs. 6 RBStV sein, da eine Beitragsbefreiung aufgrund des Bezugs einer sozialen Leistung im Sinne der in § 4 Abs. 1 RBStV geregelten Fallgruppen nicht in Betracht kommt. Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien.

32

a) Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung ist eine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation, denn es handelt sich nicht um eine allgemeine Härte-Auffangklausel (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, NVwZ-RR 2012, 29, zur entsprechenden Regelung im früheren Rundfunkgebührenrecht, § 6 Abs. 3 RGebStV). Eine Sondersituation ist zunächst - anders als in der Vorgängerregelung - in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich normiert. Danach liegt ein Härtefall „insbesondere“ vor, wenn - hier nicht einschlägig - eine Sozialleistung nach Abs. 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

33

Allerdings ist § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach seinem Wortlaut nicht auf derartige soziale Härtefälle beschränkt, sodass die Vorschrift etwa auch solche Wohnungsinhaber begünstigen kann, denen die Beitragsentrichtung deshalb unzumutbar ist, weil ihnen der Rundfunkempfang in ihrer Wohnung objektiv unmöglich ist. So sollen absolute körperliche Rezeptionshindernisse beim Wohnungsinhaber (z.B. aufgrund schwerer Demenzerkrankung) oder besondere örtliche Gegebenheiten (Funkloch) qualifizierte Gründe für eine Beitragsbefreiung darstellen können (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, 6 K 43/15, juris, Rn. 92 f, m.w.N.). Das BVerfG hat zudem im Fall eines strenggläubigen Christen, der geltend machte, jede Form der elektronischen Medien abzulehnen und aus religiösen Gründen in bescheidenen Verhältnissen ohne Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder Auto zu leben, die Zuerkennung einer Härtesituation unter Hinweis auf die Befreiungsfälle wegen objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht von vorneherein als ausgeschlossen angesehen (BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2012, NVwZ 2013, 423).

34

Abgesehen von dem in Deutschland wohl höchst seltenen Fall eines - sachverständig nachweisbaren - „Funklochs“ kann aber zur Feststellung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs nicht für sich betrachtet darauf abgestellt werden, ob Empfangsmöglichkeiten durch geeignete Geräte in einer Wohnung tatsächlich bestehen, denn angesichts jederzeit verfügbarer, nach außen nicht sichtbarer multifunktionaler Geräte, die in der Kleidung oder in Taschen mitgeführt werden können, ist diese Frage letztlich nicht überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, 6 C 6.15, juris, Rn. 37). Insofern erscheint die Beitragsbefreiung wegen Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs in einem objektiven Sinne allenfalls aufgrund evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers gerechtfertigt, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs dauerhaft bestehen muss, um die Beitragsentrichtung unzumutbar werden zu lassen.

35

b) Danach liegen die Voraussetzungen für einen Härtefall aufgrund objektiver Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs beim Kläger nicht vor, denn er selbst macht nicht geltend, über keine Empfangsmöglichkeit in seiner Wohnung zu verfügen. Zwar trägt er vor, dass seine Familie weder ein Fernsehgerät noch ein Radio besitze, verweist aber zugleich darauf, dass er und seine Frau das Internet als Informationsquelle nutzten. Soweit aber davon auszugehen ist, dass in einer Wohnung eine Internetverbindung herstellbar ist, kommt eine objektive Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Anknüpfungspunkt für eine Härtefallbefreiung von vornherein nicht in Betracht.

36

c) Eine andere Beurteilung der Frage eines Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung eines Härtefalls ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung seines Vorbringens, ihm sei die Mitfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Programms nicht zuzumuten, da er deren Inhalte bzw. die Institution des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich aus Gewissensgründen ablehne.

37

aa) Da die mit der gesetzlichen Neuregelung der Rundfunkfinanzierung eingeführte Erhebung von Rundfunkbeiträgen anknüpfend an das Innehaben einer Wohnung, wie dargelegt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt, kann ein beitragspflichtiger Wohnungsinhaber einen Befreiungsanspruch wegen eines besonderen Härtefalls nicht darauf stützen, dass er keine Empfangsgeräte bereithalte, weil er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehne. Dies widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff RBStV, wonach die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte in Abkehr von der früheren Rundfunkbeitragspflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris Rn. 9, vgl. auch BayVGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014, Vf. 8-VII-12 u.a., juris, Rn 111 ff). Mit dem vorliegenden Regelungskonzept einer rein wohnungsbezogenen, gerade nicht mehr geräteabhängigen Beitragserhebung wäre es nicht vereinbar, wenn im Rahmen der Beitragsbefreiung dann doch auf eine bewusste Entscheidung des Beitragspflichtigen für oder gegen den Empfang des öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms abgestellt würde und dies einen Härtefall vermitteln könnte.

38

bb) Die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks führt auch in den Fällen, in denen sich die Betroffenen zur Begründung auf die grundrechtlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen, nicht zur Unzumutbarkeit der Beitragserhebung.

39

Ob die Ablehnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich überhaupt Gegenstand einer Gewissensentscheidung des beitragspflichtigen Wohnungsinhabers, d.h. einer ernsten sittlichen, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierten Entscheidung (vgl. BVerfG, Urteil vom 20. Dezember 1960, juris, zur Kriegsdienstverweigerung gemäß § 4 Abs. 3 GG) sein kann oder erst die Ablehnung bestimmter Programminhalte bzw. Organisationsformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine Gewissensfrage darstellen könnte, kann dabei offen bleiben. Jedenfalls verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags selbst weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., juris) noch gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist, wie das OVG Rheinland-Pfalz in dem das Verfahren des Klägers betreffenden Beschluss vom 16. November 2015 ausführlich dargelegt hat. Zur Begründung wird auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Steuerpflicht verwiesen. Danach berührt eine Gewissensentscheidung - Ablehnung der Finanzierung bestimmter staatlicher Maßnahmen, z.B. Verteidigung - nicht grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung von Steuern als einem Finanzierungsinstrument des Staates ohne jede Zweckbindung, über dessen Verwendung allein das Parlament entscheidet. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1992, NJW 1993, 455). Auch wenn der Rundfunkbeitrag - anders als die Steuer - zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben wird, kann diese Rechtsprechung auf ihn übertragen werden, da auch hier nicht feststeht, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2016, a.a.O., juris, Rn. 14).

40

Die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist gerade geprägt vom verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Vielfaltssicherung und der Programmfreiheit der Rundfunkanstalten, deren Verwirklichung auch eine Finanzierungsgarantie dient, die ihrerseits die Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016, a.a.O., m.w.N.). In diesem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und im Rundfunkstaatsvertrag umgesetzten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besteht ebenfalls die vom BVerfG für maßgeblich erachtete rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem zu seiner Finanzierung herangezogenen Beitragspflichtigen.

41

cc) Hiervon ausgehend sind nicht nur die Beitragsregelungen des RBStV selbst mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG als verfassungsgemäß anzusehen, vielmehr erstreckt sich diese Beurteilung auch auf den Anspruch auf Beitragsbefreiung aus Härtegründen, denn auch insoweit kann auf die Argumentation des BVerfG zum Steuerrecht verwiesen werden. Weil die Steuerpflicht die Gewissensfreiheit nicht berührt und damit verfassungsmäßig ist, fehlt es zugleich auch an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme, in der Entrichtung der Steuer liege eine persönliche oder sachliche Unbilligkeit (vgl. § 227 Abgabenordnung), die einen Anspruch auf Erlass der Steuerschuld vermitteln könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992, a.a.O.). Dementsprechend kann auch im Rundfunkbeitragsrecht ein Anspruch auf Beitragsbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht mit der Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens- bzw. Religionsfreiheit begründet werden (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23. Dezember 2015, a.a.O., Rn 72).

42

Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Kammerbeschluss des BVerfG vom 12. Dezember 2012 (a.a.O.). Auch danach kann allein die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen ungeachtet der objektiven Möglichkeit der Nutzung keinen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV bedeuten, denn, wie oben dargelegt, wurde in dieser Entscheidung gerade auf die Fälle objektiver Unmöglichkeit verwiesen. Das Gericht hat sich insoweit nicht darauf beschränkt hervorzuheben, dass es sich beim damaligen Beschwerdeführer um einen strenggläubigen Christen handelte. Es hat ausdrücklich festgehalten, dass dieser nicht nur ohne Fernseher, Radio und Internetanschluss lebe, sondern auch weder über Telefon, Handy oder Auto verfüge, und darauf hingewiesen, es sei nicht ausgeschlossen, dass er aufgrund der Darlegung seiner religiösen Einstellung und seiner gesamten Lebensumstände eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Insofern verbleibt es bei der oben dargelegten Erforderlichkeit evidenter, außergewöhnlicher Lebensumstände des Wohnungsinhabers, die den genannten Fällen absoluter körperlicher Rezeptionshindernisse vergleichbar und entsprechend eindeutig feststellbar sein müssen.

43

Vor diesem Hintergrund können die vom Kläger ausführlich vorgetragenen Gründe dafür, weshalb er die Beteiligung an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für unzumutbar erachtet, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Dabei ist Kernpunkt seiner ablehnenden Haltung die Auffassung, dass das Fernseh- und Radioprogramm der öffentlich-rechtlichen Sender mit seiner Lebenshaltung als bibeltreuer evangelikaler Christ unvereinbar ist. Dazu benennt er zahlreiche Beispiele, mit denen er seine Positionen detailliert zu belegen sucht. Darüber hinaus wendet er sich auch gegen die Institution des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insoweit spiegelt sich in seinen Argumenten auch die derzeitige politische Diskussion über die Akzeptanz der öffentlich-rechtlichen Medien und deren Finanzierung wider. Angesichts der vorhandenen Programmvielfalt der öffentlich-rechtlichen Sender wird der Kläger auf der anderen Seite nicht in Abrede stellen können, dass es auch eine Fülle von Sendungen geben wird, die durchaus mit seinen Wertmaßstäben in Einklang zu bringen sind.

44

Auf der Grundlage der bestehenden verfassungsrechtlichen Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Februar 2015) ist es jedenfalls ausgeschlossen, die Vereinbarkeit der Programminhalte mit den Wertvorstellungen der einzelnen Beitragspflichtigen zum Maßstab für die Frage der Zumutbarkeit der Beitragszahlung zu machen, sodass auch für eine Gewissensprüfung sog. „Rundfunkverweigerer“ durch die Rundfunkanstalten bzw. die Gerichte kein Raum ist.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Der Erhebung von Gerichtskosten steht hier auch nicht die Regelung in § 188 Satz 2 VwGO entgegen, wonach Angelegenheiten der Fürsorge grundsätzlich gerichtskostenfrei sind. Zwar werden dazu auch die Verfahren über die Befreiung von den Rundfunkbeiträgen bzw. -gebühren aus sozialen Gründen gezählt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2011, NVwZ-RR 2011, 622). In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Rundfunkbeitragsbefreiung gerade nicht aus sozialen Gründen beansprucht wird, besteht aber kein Anlass, den Rechtsstreit Fürsorgeangelegenheit anzusehen.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 210,00 € (Rundfunkbeitrag für ein Jahr) festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Abgabenordnung - AO 1977 | § 227 Erlass


Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Sept. 2016 - 5 K 145/15.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 20. Sept. 2016 - 5 K 145/15.NW.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Feb. 2018 - Au 7 K 17.1416

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sic

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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.