Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juni 2015 - Au 6 K 14.1384

bei uns veröffentlicht am22.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 6 K 14.1384

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßenrechtliche Planfeststellung;

Klage lärmbetroffener Anwohner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 6. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, 29. April 2015 und 22. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße ... (St ...) bei ... Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen als Anwohner unter anderem eine Lärmbetroffenheit geltend. Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des Planbereichs...[2] Im Bereich der Planfeststellung soll die St ... östlich von ... verlegt und an die bestehende Anschlussstelle ... der Bundesautobahn A ... (BAB A ...) angebunden werden. Die Neubaustrecke beginnt an dieser Anschlussstelle und schließt vor der Ortschaft ... an die bestehende St ... an. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B ... (B ...) zur BAB A ... Ost - ... wurden die bisherigen Anschlussstellen neu geordnet. Die vor dem Ausbau bestehenden drei Anschlussstellen in ..., St ... und ... wurden auf noch zwei Anschlussstellen in ... und 750 Meter östlich von ... reduziert. Mit der plangegenständlichen Maßnahme soll eine möglichst kurze und verkehrswirksame Verknüpfung der St ... mit der bestehenden Anschlussstelle östlich von ... erreicht werden und die St ... damit an das übergeordnete Netz direkt angeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde mit Auflagen zum Immissionsschutz erlassen.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte das Staatliche Bauamt BAB A ... bei der Regierung von ... die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der St ... bei ... Die Planunterlagen wurden von der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 nach vorheriger Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Verwaltungsgemeinschaft ... legte die Planunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 zur allgemeinen Einsicht aus. Der Kläger zu 2 hat nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012, das nur von ihm, aber nicht von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden ist, verschiedene Einwendungen erhoben.

Am 25. September 2012 fand ein Erörterungstermin in St ... statt.

Am 14. April 2014 erließ die Regierung von ... den Planfeststellungsbeschluss „Verlegung der Staatsstraße ... bei ...“ (Baukm 0+000 bis Baukm 2+110; Abschnitt 100 Stat. 0,700 bis Abschnitt 140 Stat. 1,815; Geschäftszeichen: ...). Die öffentliche Auslegung des Beschlusses für die Zeit vom 29. April 2014 bis 12. Mai 2014 wurde in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften ... (24. April 2014) und ... bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Die Zustellung an die Kläger erfolgte am 17. April 2014...[6] Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem Auflagen zum Immissionsschutz (Ziffer A. V.). Die Kläger können demnach für ihr Anwesen (...-straße ...) ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen beanspruchen. Darüber hinaus hat der Beklagte den Klägern im Klageverfahren ergänzende Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) zugesichert.

Am 15. Mai 2014 ließen die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 (Gz: ...) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise,

dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung von aktiven Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf dem Anwesen der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm nach der Berechnungsmethode RLS 90 einen äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts nicht überschreitet,

dem Träger der Straßenbaulast die Anschaffungs- und Unterhaltsmaßnahmen von passiven Lärmschutzmaßnahmen einschließlich von Lüftungseinrichtungen in Höhe der notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf den Innenwohnbereich des Anwesens der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm einen äquivalenten Dauerschallpegel (Innenpegel) von 30 dB(A) für Schlafräume nachts und 40 dB(A) für Wohnräume tagsüber und einem Maximalpegel von 40 dB(A) max. für Schlafräume nachts und von 50 dB(A) max. für Wohnräume tagsüber nicht überschreitet

und dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, den Klägern für die Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigung für eine Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem „Wohnen im Freien“ zugeordneten Teilflächen zu richten hat...[13] Die Kläger tragen vor, dass sich ausweislich des als Anlage vorgelegten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Lärmsachverständigen die Lärmbelastung für betroffene Anwohner in ... als unmittelbare Folge der angegriffenen Planung um mindestens 3 dB(A) erhöhen werde. Die derzeit geplanten Lärmschutzmaßnahmen würden nicht den Anforderungen genügen, um eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG auszuschließen. Dies beruhe darauf, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler gemacht worden seien. Einer der Hauptfehler sei, dass der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus sei die planungsbedingte Geräuschpegelzunahme unterbewertet worden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen seien nicht einmal in Betracht gezogen worden. Es liege daher ein Abwägungsausfall vor. Zudem führe der Verzicht von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer Verletzung von § 41 BImSchG. Die mittels Auflage festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien vollkommen unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße demzufolge hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-) Schadstoffe gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss weise hinsichtlich der Lärmproblematik weder einen Abwägungsausfall auf, noch liege eine Verletzung des § 41 BImSchG vor. Der Beklagte habe sich sehr wohl mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen auseinandergesetzt. Lärmschutzwände an der Ortsdurchfahrt kämen wegen der Grundstückserschließung aber nicht ernsthaft in Betracht. Mit einem lärmmindernden Belag habe sich die Planfeststellungsbehörde auf Seite 71 und 72 des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt. Von einem Abwägungsausfall könne daher nicht die Rede sein. Die im Rahmen der Planfeststellung durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen würden keine erheblichen Mängel aufweisen. Das Anwesen der Kläger würde zudem offensichtlich keine entschädigungspflichtigen Außenwohnbereiche aufweisen.

Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurden die Gemeinden ... und St ... beigeladen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Am 20. November 2014 fand ein Augenscheintermin der Kammer vor Ort statt. Auf die Niederschrift hierüber und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 bleiben ohne Erfolg. Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsvorschriften verletzt, die die Kläger rügen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Verpflichtungsklagen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Planergänzung haben.

A. Die Klagen sind zulässig.

I.

Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Verwaltungsakt ist. Soweit die Kläger Planergänzungsansprüche geltend machen, sind ihre Klagen als Verpflichtungsklagen statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

II.

Die Kläger wohnen zwar außerhalb der planfestgestellten Trasse, sie sind aber als Drittbetroffene, insbesondere wegen möglicher Auswirkungen durch Verkehrsverlagerungen, klagebefugt.

Soweit das strikt zu beachtende Recht nachbarschützende Funktion hat, können sich Dritte im Fall einer Rechtsverletzung hierauf berufen. Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 448). Die Kläger berufen sich (auch) auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Lärmbetroffenheit und weiterer privater Belange. Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen geltend, dass ihre Lärmbetroffenheit und eine Gefahrerhöhung durch eine Zunahme von Verkehr in ... unzureichend berücksichtigt worden seien. Sie sind daher klagebefugt.

III.

Die Klagen wurden fristgerecht erhoben.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 wurde den Klägern am 17. April 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann am18. April 2014 zu laufen, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Mai 2014 endete. Die Klagen gingen am 15. Mai 2014 und damit fristgerecht ein.

B. Die Klagen sind nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 an keinen Fehlern leidet, die die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Klägern kein Anspruch auf Planergänzung zusteht.

I.

Die Kläger machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss schon formell rechtswidrig sei, weil die Auslegung fehlerhaft erfolgt sei und die erforderliche UVP-Prüfung nicht durchgeführt worden sei.

1. Die Planunterlagen wurden jedoch ordnungsgemäß ausgelegt.

a) Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 aus. Die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 15. April 2012. Vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 wurde der Plan in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 19. April 2012 bekanntgemacht. Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GO).

b) Die Kläger rügen, dass in dem ausgelegten Planakt der Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie gefehlt hätten. Diese Unterlagen wären nach Auffassung der Kläger aber erforderlich gewesen, um das Vorhaben beurteilen zu können. Der Faunistische Fachbeitrag sehe nämlich strengere vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen als die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Im Faunistischen Fachbeitrag sei die Errichtung einer Irritationsschutzwand am Brückenbauwerk als notwendige Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse erachtet worden. Außerdem hätten Unterlagen zur Lärmbetroffenheit gefehlt. Im Planfeststellungsbeschluss seien erstmalig passive Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner an der St ... erwähnt worden. In den ausliegenden Unterlagen sei die Lärmprognose für die streitgegenständliche Variante hingegen mit „positiv“ bewertet worden, weitere Unterlagen hierzu hätten gefehlt...[32] c) Die Auslegung des Plans hat den Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchen deshalb nicht alle Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die zu einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung beitragen können, sondern nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um der Informations- und Anstoßwirkung der Auslegung Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339/344; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12; BayVGH, U. v. 17.8.2010 - 8 CS 10.303 - juris Rn. 15). Auszulegen sind daher die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen, die den Betroffenen die Feststellung, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können, ermöglichen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 73 Rn. 46). So können z. B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichtes ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können.

d) Der in Rede stehende Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt nach in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, insbesondere auch die Betroffenheit des ...baches und der Fledermäuse war damit für die Öffentlichkeit gegeben. Die erforderliche Anstoßwirkung war auch hinsichtlich der potentiellen Lärmbetroffenheit von Anwohnern des Ortsteils ... erfüllt. Der ausgelegten Verkehrsuntersuchung vom 1. März 2012 und dem Erläuterungsbericht vom 30. März 2012 war unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei einer Verwirklichung des Planvorhabens mit einer Zunahme des Verkehrs in der Ortsstraße in ... von 3.500 Kfz/24 h auf 5.600 Kfz/24 h zu rechnen ist (Erläuterungsbericht, S. 10, Verkehrsuntersuchung, S. 16). Dass damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms verbunden sein kann, ist in diesem Fall selbst für einen Laien erkennbar. Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Bürger - darunter auch der Kläger zu 2 - im Einwendungsverfahren eine Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass die Planvariante im Erläuterungsbericht bei dem Punkt „Lärm auf Wohn- und Erholungsgebiete“ positiv bewertet worden ist, weil es hier nur um eine gesamtbetrachtende und vergleichende Bewertung ging, damit aber erkennbar nicht ausgesagt werden sollte, dass es an keiner anderen Stelle zu einer Steigerung von Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Insgesamt waren die ausgelegten Unterlagen ausreichend, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die ausgelegten Unterlagen möglicherweise missverständliche rechtliche Schlussfolgerungen enthalten, vermag dies die Anstoßwirkung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus brauchen die Informationen, deren Auslegung die Kläger zum Teil gefordert haben und die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung ermöglichen, in dieser frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens hingegen noch nicht vollständig vorzuliegen.

2. Soweit die Kläger eine fehlende UVP-Prüfung rügen, können sie keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.

II.

Auch soweit die Kläger eine fehlende Planrechtfertigung und Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften einwenden, können ihre Klagen keinen Erfolg haben, weil die einschlägigen Vorschriften ebenfalls keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Aus diesem Grund waren auch die von den Klägern hierzu gestellten Beweisanträge abzulehnen. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 mit ihren diesbezüglichen und allen weiteren Rügen, insbesondere auch zur Lärmbetroffenheit, gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind aber grundsätzlich alle Einwendungen ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Der Kläger zu 2 hat zwar nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012 verschiedene Einwendungen erhoben. Das Schreiben vom 1. Juni 2012 war aber nur von ihm, nicht aber von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden. Der Kläger zu 2 hat das Einwendungsschreiben auch nicht in Vertretung seiner Ehefrau unterschrieben. Eine entsprechende Vertretung ist bei der Unterschrift nicht erkennbar. Damit hat die Klägerin zu 1 im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben und ist folglich gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG präkludiert.

III.

Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris Rn. 113). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

1. Die Kläger können die Abwägungsentscheidung nur insoweit angreifen, als Abwägungsfehler vorliegen, die ihre geschützten Belange betreffen. Soweit die Kläger daher die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Trassenwahl, naturschutzfachliche Gesichtspunkte, den Flächenverbrauch, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und die Gefährdung der ...kapelle beanstanden, kann ihr Vorbringen nicht zum Ziel führen, weil diese Belange ihnen keine drittschützende Wirkung verleihen.

2. Die Abwägungsentscheidung begegnet hinsichtlich der Berücksichtigung privater, die Kläger betreffenden Belange keinen Bedenken. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 mit ihren Einwendungen ohnehin präkludiert.

a) Aus immissionsrechtlicher Sicht hält die Abwägungsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Lärmschutzkonzept des Beklagten weist keine Mängel auf, die die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen.

Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht. Die Lärmschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen, insbesondere es dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007- 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 54).

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke, sondern aufgrund von Verkehrsverlagerungen entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt, muss aber bei der Abwägung Berücksichtigung finden (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15, 18).

Zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens besteht jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der von den Betroffenen im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist. Unabhängig hiervon kommt darüber hinaus eine teilweise oder vollständige Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 238). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Kläger rügen zunächst eine Verletzung von § 41 BImSchG, weil auf aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet worden sei. Dieser Einwand der Kläger geht fehl, weil § 41 BImSchG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Denn § 41 BImSchG und auch die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.). Gegen derartigen Lärm wenden sich die Kläger aber nicht. Ihr Einwand betrifft eine Lärmbeeinträchtigung an anderer Stelle (Ortsdurchfahrt von ...), an der der Lärm als Folge des Straßenbauvorhabens durch Verkehrsverlagerungen auf dieser anderen Straße zunehmen soll.

Weiter beanstanden die Kläger, dass die lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler aufweisen würden. Daher würde der Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig entscheidungserhebliche Mängel bei der Abwägung der Lärmproblematik enthalten. Mit diesem Vorbringen machen die Kläger schon nicht substantiiert geltend, dass unter Umständen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen nicht durch eventuell bestehende Planergänzungsansprüche behoben werden könnten. Auch der von der Klägerseite beauftragte Sachverständige kommt in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis, dass für Anwohner der Ortsdurchfahrt Lärmbelastungen entstehen werden, die nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen ausgeglichen werden können. Damit wird von den Klägern schon nicht nachvollziehbar behauptet, dass das Lärmschutzkonzept des Beklagten derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint. Im Übrigen ergibt sich aus den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz (PFB A. V. S. 4), die bereits zahlreiche passive Schallschutzmaßnahmen verbindlich vorgeben, dass Lärmbeeinträchtigungen und deren Ausgleich bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben. Dass bei dem Erfordernis weiterer passiver Schallschutzmaßnahmen die Abwägungsentscheidung anders ausgefallen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Weitergehende Lärmschutzansprüche waren demnach (und wurden auch) in Form von Planergänzungsansprüchen im Wege eines Verpflichtungsantrags geltend zu machen.

b) Soweit die Kläger eine unvertretbare Gefährdung der Sicherheit für die Anwohner der Ortsteile ... und ... einwenden, können sie ebenfalls keinen Abwägungsfehler geltend machen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt die Verletzung nachbarschützender Normen geltend machen.

Die Kläger tragen vor, dass der Aspekt der hohen Verkehrszunahme und der damit verbundenen Gefahrerhöhung für Anwohner aus ... und ... nicht in die Abwägung einbezogen worden sei. Die Belange dieser Anwohner seien einfach übergangen worden, obwohl sich der Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen ... und ... und in der Ortsdurchfahrt von ... stark erhöhen werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die Belange der Anwohner in ... und ... weniger schwer wögen, als die Belange der Anwohner in ... Im Planfeststellungsbeschluss wurde hingegen ausgeführt, dass den öffentlichen Belangen unbestreitbar private Belange einzelner Eigentümer und Anwohner in ... gegenüberstünden. Diese nachteiligen Auswirkungen seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie die Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen und dazu führen würden, dass von der Planung abgesehen werden müsste (PFB S. 30). Auch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird die Verkehrsverlagerung zulasten von ... und ... aufgegriffen (PFB S. 38, 94 f., 98). Es ist nachvollziehbar, dass die Kläger und weitere Betroffene aus ... und ... sich gegen das Planvorhaben wenden, weil dessen Verwirklichung dazu führen wird, dass mit der erheblichen Verkehrsentlastung und Erhöhung der Sicherheit in ..., ... und ... auch eine deutliche Verkehrszunahme und damit möglicherweise Gefahrerhöhung in ... und teilweise auch in ... verbunden sein wird. Es stellt aber keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die verfolgten verkehrlichen Ziele, insbesondere der direkten Anbindung der St ... an die BAB A ... nach Norden und der Verkehrsentlastung und Verbesserung der Verkehrssicherheit in ..., ... und ..., die Vorteile des Planvorhabens höher gewichtet, als die gleichzeitig damit verbundenen Belastungen für andere Betroffene. Soweit es wegen der prognostizierten Verkehrszunahme auf der Ortsdurchfahrt in ... und der Gemeindeverbindungsstraße von ... nach ... zu straßenverkehrlichen Problemen kommen sollte, kann diesen ohne weiteres durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden. Dass sich die Risiken für die Verkehrsteilnehmer in ... und ... in einer Weise erhöhen, dass ihnen nicht mehr durch geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

c) Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass sie zusätzlich erheblich höheren Schadstoffbelastungen durch die verkehrsbedingten Immissionen ausgesetzt sein werden und dass dies bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sei. Näher konkretisiert wurde dieser pauschale Einwand von Seiten der Kläger nicht. Es wurde damit schon nicht substantiiert die Berechnung der Luftschadstoffbelastung des Beklagten angegriffen (zum Ergebnis der Berechnung siehe PFB S. 44), die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV nicht erreicht oder überschritten werden. Mit ihrer pauschalen Behauptung zeigen die Kläger daher keinen Abwägungsmangel auf.

c) Soweit die Kläger eine Verlärmung der Erholungslandschaft rügen, ist schon keine Verletzung einer drittschützenden Norm, die dem Schutz der Kläger dient, erkennbar.

d) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an Abwägungsfehlern leidet, die der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

IV. Auch die von den Klägern erhobenen Hilfsanträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf Planergänzung, der über das hinausgeht, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits zugesichert hat, besteht nicht. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 auch diesbezüglich präkludiert.

1. Aktive Schallschutzmaßnahmen können die Kläger nicht beanspruchen. Die von den Klägern geforderten Schallschutzmaßnahmen, die aktiv die Entstehung von Lärm vermeiden sollen, wie etwa lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen, sind nicht erforderlich, um die Kläger vor unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung zu schützen. Mit Verwirklichung der bereits im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen (in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen), sowie mit Umsetzung der im Klageverfahren zugesicherten ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) verbleiben keine Beeinträchtigungen durch Lärm, die die Kläger in ihren Rechten verletzen. Der genaue Umfang und die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Lärmschutzmaßnahmen richten sich dabei nach der VLärmSchR 97 i. V. m. der 24. BImSchV. Auch die Kläger selbst haben nicht vorgetragen, dass einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen, sondern nur mittels aktiven Lärmschutzes begegnet werden könnte. Darüber hinaus hat sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung auch mit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (insbesondere Fahrbahnbelag) befasst (PFB S. 71 f.). Zutreffend konnte die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen auf passive Schallschutzmaßnahmen verweisen, weil es keine Anhaltspunkte gibt, dass zumutbare Verhältnisse nicht auch durch passiven Schallschutz erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde der Beweisantrag der Kläger, dass am Anwesen ...-straße ... in ... (I 5 in der schalltechnischen Untersuchung der Planfeststellung) die planungsbedingte Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung mehr als 3 dB(A) beträgt, abgelehnt, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Konkrete Fehler des vom Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachtens werden damit nicht unter Beweis gestellt.

2. Auch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passive Schallschutzmaßnahmen bestehen nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss und ergänzend im Klageverfahren vom Beklagten zugesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen sind ausreichend, um die Kläger vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Soweit die Kläger mit ihren Klagen insbesondere die schalltechnische Berechnung des Beklagten angreifen, führen deren Einwände nicht zu weitergehenden Ansprüchen.

a) Sie rügen vor allem, dass bei der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Worst-Case-Betrachtung eine Nachberechnung vorgenommen hat, bei der sie den von Klägerseite geforderten Faktor von 1,25 für die Umrechnung von Fahrzeugen bis 2,8 t auf Fahrzeuge bis 3,5 t verwendet hat. Die sich aus dieser Worst-Case-Berechnung ergebenden zusätzlich erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen wurden vom Beklagten zugesichert. Dass noch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passiven Lärmschutz bestehen, ist nicht ersichtlich. Soweit der von Klägerseite beauftragte Lärmsachverständige zu abweichenden Ergebnissen bezogen auf den Lkw-Anteil kommt, liegt das daran, dass in dessen Gutachten unzutreffend auf die Verkehrsmengenkarte 2010 Bezug genommen worden ist. Richtigerweise muss für die prognostizierte Lärmzunahme aber auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zurückgegriffen werden, die die ortsspezifischen Faktoren bei der Prognose berücksichtigt. Dieser Rückgriff wurde vom Beklagten im Gegensatz zum Lärmsachverständigen der Klägerseite vorgenommen. Das methodische Vorgehen des privaten Lärmsachverständigen zur Ermittlung der planungsbedingten Pegelzunahme ist offenkundig fehlerhaft. Für den Prognose-Null-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung ohne Baumaßnahmen) bezieht sich der Lärmsachverständige der Klägerseite nicht auf das Verkehrsgutachten, sondern auf die Verkehrsmengenkarte 2010 und ergänzt die dortigen Verkehrsmengen um einen pauschalen Zuschlag von 16%. Bei dem Prognose-Plan-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung mit der planfestgestellten Baumaßnahme) stellt er demgegenüber auf die prognostizierte Verkehrsmenge der Verkehrsuntersuchung des Beklagten ab. Dieser einseitige, inkonsequente Rückgriff auf das Verkehrsgutachten ist methodisch nicht nachvollziehbar und führt zu einer höheren planungsbedingten Verkehrszunahme, die in der Folge auch einen stärkeren prognostizierten Lärmzuwachs zur Folge hat. Bereits aus diesem Grund ist das Gutachten des privaten Lärmsachverständigen schon nicht geeignet, die Lärmprognose des Beklagten in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund sind auch die weiteren Berechnungen in dem von privater Seite in Auftrag gegebenen Lärmgutachten fehlerhaft und führen daher zu unzutreffenden Ergebnissen. Darüber hinaus bemängelte der Lärmsachverständige der Klägerseite auch nur die Eingangsdaten. Im Hinblick auf die Lärmberechnung führte er hingegen aus, dass diese numerisch nachvollzogen werden könnte. Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag, dass der Lkw-Anteil mit 8% zu niedrig angesetzt sei und damit die tatsächlich zu erwartende Lärmbeeinträchtigung der Anwesen der Kläger an der Ortsstraße ... erheblich höher sein werde als prognostiziert und daher für diese vorgenannten Anwesen weitergehende Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestünden als bisher im Planfeststellungsbeschluss zugesprochen, war abzulehnen, weil schon nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Außerdem handelt es sich bei der Höhe des behaupteten, zukünftigen Lkw-Anteils nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

b) Weiter wird von den Klägern eingewandt, dass die Pegelgrenze von 67/57 dB(A) tags/nachts, ab deren Überschreitung ergänzende Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern vorzusehen seien, viel zu hoch angesetzt sei. Der Lärmsachverständige nimmt in diesem Zusammenhang aber wiederum Bezug auf seine berechnete Pegelzunahme, um die seiner Meinung nach unzumutbare Geräuschbelastung dem Planvorhaben zurechnen zu können. Angesichts des Umstands, dass diese Berechnung fälschlicher Weise auf die Verkehrsmengenkarte 2010 zurückgreift, statt die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung zu verwerten, kann der vorgebrachte Einwand, der auf den von dem privaten Sachverständigen berechneten, unrichtigen Werten beruht, nicht durchgreifen, weil er diesbezüglich schon nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Pegelgrenzwerte von 67/57 dB(A) tags/nachts unvertretbar hoch sein sollen. Die Werte ergeben sich aus den Grenzwerten für Dorf- und Mischgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV) von 64/54 tags/nachts in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 16.BImSchV, wonach erst eine Überschreitung von 3 dB(A) eine wesentliche Änderung darstellt. Ungesunde Wohnverhältnisse sind bei diesen Grenzpegeln nicht zu erwarten (s. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV und BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 128, 177 = juris Rn. 29). Der von den Klägern gestellte Beweisantrag, dass die in der Abwägung des planungsbedingten Straßenverkehrslärms verwendeten Auslöseschwellen von 67/57 dB(A) tag/nachts, ab denen zur Sicherstellung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche in Form von Gesundheitsgefährdungen den Klägern Schallschutzmaßnahmen zugesagt wurden, hierfür ungeeignet seien, da am Ohr der betroffenen, schlafenden Anwohner der ...-straße ..., bei der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zu Lüftungszwecken gekippten und/oder geöffneten Fenstern bei diesen Auslöseschwellen mindestens ein Vorbeifahrpegel von LAFmax>57 dB(A) und ein Dauerschallpegel im Zeitraum 22:00 bis 6:00 Uhr von mehr als 35 dB(A) nachts auftreten und diese Geräuschbelastung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund lärmbedingter Schlafstörungen führen würde, wurde als unzulässig abgelehnt, weil es sich um rechtliche Bewertungen handelt, die einem Beweis nicht zugänglich sind. Zudem kommt es auf die Lärmpegel bei gekippten Fenstern nicht entscheidungserheblich an, denn die zugunsten der Kläger vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen sehen auch entsprechende Lüftungseinrichtungen vor.

(Noch) weitergehende Ansprüche auf passiven Lärmschutz sind daher nicht ersichtlich.

3. Der von Seiten der Kläger schon nicht näher begründete Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung besteht nicht.

a) Eine Entwertung ihres Grundstücks haben die Kläger schon nicht näher belegt oder substantiiert vorgetragen. Doch selbst für den Fall, dass ihr Grundstück durch die Verkehrsverlagerungen in Folge des planfestgestellten Vorhabens in gewisser Weise an Wert verlieren sollte, besteht kein Entschädigungsanspruch in Geld. Denn dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt an Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers. Die darin liegende Beschränkung ist mit Art. 14 GG vereinbar. Nicht jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung muss ausgeglichen werden (ebenso VG Leipzig, U. v. 3.7.2013 - 1 K 108/11 - juris Rn. 104). Dass das Grundstück der Kläger erheblich an Wert verlieren würde und ausnahmsweise eine Entschädigung erforderlich wäre, um eine unzumutbare Belastung der Kläger auszugleichen, ist aber von den Klägern weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Darüber hinaus wäre die außerhalb des Wohngebäudes gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks bei einer Berechnung der Entschädigungshöhe nicht zu berücksichtigen, denn bei den Klägern sind keine zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen ersichtlich.

Nicht alle Freiflächen sind gegenüber Verkehrslärm insofern schutzwürdig, als im Falle einer Überschreitung der gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle das Entstehen von Ausgleichsansprüchen die Folge ist. Vielmehr ist deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Vorgärten etwa, die nur zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden, im Übrigen aber nicht zum regelmäßigen Aufenthalt dienen, sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 11/87 - juris Rn. 21, U. v. 16.9.1993 - 4 C 9/91 - BayVBl. 1994, 278 = juris Rn. 11). Vorliegend hat selbst die Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich auf den der Straße zugewandten, lärmbetroffenen Seiten des klägerischen Grundstücks keine Balkone oder Terrassen befinden. Schutzwürdige Flächen der Kläger sind daher nicht betroffen. Allein die gelegentliche Nutzung einer Freifläche hat nicht zur Folge, dass sie als eine zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Fläche zu werten ist. Darüber hinaus ist das Gericht auch aufgrund des Augenscheintermins vor Ort davon überzeugt, dass die der Straße zugewandten Seiten des klägerischen Grundstücks keine besonders schutzwürdigen Freiflächen, die zum dauernden Aufenthalt geeignet und bestimmt sind, darstellen.

C. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein in Nordrhein-Westfalen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 im Teilabschnitt zwischen Ratingen (Autobahnkreuz Ratingen Ost) und Velbert (B 227).

2

Mit Urteil vom 18. März 2009 (BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16) hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil bei der Flächenauswahl für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen die eigentumsrechtlich geschützten Interessen der Kläger des damaligen Verfahrens an der Erhaltung ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht in einer dem verfassungsrechtlichen Übermaßgebot entsprechenden Weise Rechnung getragen worden war. Der Vorhabenträger leitete daraufhin ein Änderungsplanfeststellungsverfahren zur Überarbeitung des Ausgleichsflächenkonzepts ein. Das vom Vorhabenträger mit der Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans beauftragte Planungsbüro I. GmbH ließ zur Einschätzung der Auswirkungen des geänderten Ausgleichskonzepts auf den aktuellen Bestand planungsrelevanter Vogelarten eine Überprüfung der vorliegenden avifaunistischen Daten durch ein weiteres Umweltplanungsbüro (H.) durchführen. Eine Vorprüfung nach §§ 3c, 3e UVPG kam zu dem Ergebnis, dass für das Änderungsvorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Mit Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 21. Dezember 2012 stellte der Beklagte den Plan fest und hob darin einen vorangegangenen, ebenfalls das Ausgleichskonzept betreffenden ersten Änderungsplanfeststellungsbeschluss wieder auf.

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Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss nimmt die drei nördlich der Autobahntrasse gelegenen, bisher als Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 vorgesehenen Ackerflächen der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 aus dem Ausgleichsmaßnahmenkonzept heraus. Zum Ausgleich von Flächenverlusten dieser Kläger im Trassenbereich arrondiert er die Flächen um einen westlich angrenzenden, bisher im Eigentum der Straßenbauverwaltung stehenden, knapp 10 ha großen Ackerschlag, so dass eine zusammenhängende landwirtschaftliche Bewirtschaftungseinheit entsteht. Ferner wird der zur Erschließung der Ackerflächen vorgesehene Wirtschaftsweg an den geänderten Flächenzuschnitt angepasst. Ein nach Norden abknickender Teil des Weges entfällt, gleichzeitig wird der in einem Wendehammer endende Weg nach Osten um etwa 300 m verlängert. Als Ersatz für die entfallenden Ausgleichsflächen und die Verlängerung des Wirtschaftsweges werden zwei jenseits der Bundesautobahn A 3 gelegene Ackerflächen als Streuobstwiese bzw. extensive Grünlandfläche (E 2 f I und E 3 f I) ausgewiesen sowie nördlich der als "Steinkauzfläche" bezeichneten Ausgleichsfläche A 9.21 f I eine weitere Ausgleichsfläche A 9.22 f I mit dem Ziel der Entwicklung von Extensivgrünland festgesetzt. Die rund 5 ha große "Steinkauzfläche" selbst wird in ihrem Zuschnitt geändert. Im östlichen Bereich entfällt eine ca. 7 000 qm große Teilfläche, die aufgrund veralteter Katasterunterlagen im Bereich eines vorhandenen und zur Erschließung des angrenzenden Ackers erforderlichen Wirtschaftsweges lag. Zum Ausgleich für den Flächenverlust wird die "Steinkauzfläche" nach Norden zur neuen Ausgleichsfläche A 9.21 f I erweitert. Aufgrund einer im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 30. Oktober 2012 wird durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss eine Beweidung des südlichen Teils der Fläche A 9.21 f I bis zum Hochpunkt der Kuppe und eine Mosaik-Mahd für den nördlichen Teil sowie die Errichtung eines Viehunterstandes auf der zu beweidenden Fläche festgesetzt. Soweit durch diese Nebenbestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden, wird die Weitergeltung der Vorgaben aus den Maßnahmenblättern des landschaftspflegerischen Begleitplans ausdrücklich angeordnet (Nebenbestimmung A 4.7).

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Der Kläger begründet seine fristgerecht erhobene Klage im Wesentlichen wie folgt:

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Das Gutachten von H. zur Aktualisierung der avifaunistischen Daten sei ihm unbekannt, da es vom Vorhabenträger nicht mit den Antragsunterlagen vorgelegt worden sei; es sei daher auch der Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen. Die für die artenschutzrechtliche Prüfung erhobenen Daten seien nicht hinreichend aktuell, denn es habe vor Erlass des Änderungsplanfeststellungsbeschusses keine Begehung stattgefunden, die den Anforderungen an eine faunistische Kartierung gerecht würde. Die Nebenbestimmung A 4.7 sei zu unbestimmt, da in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, welche Nebenbestimmung gelten solle. Statt einer überschlägigen Vorprüfung, ob die vorgesehenen Änderungen des Ausgleichskonzepts eine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auslösten, sei eine in ihrer Prüftiefe einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechende Untersuchung durchgeführt und dadurch die bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung bewusst umgangen worden. Die entfallende östliche Teilfläche der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 weise als einzige eine Südexposition auf; nur sie sei deshalb auch im Winter als Nahrungshabitat geeignet gewesen. Die neue Teilfläche sei wegen der höheren und längeren Schneelagen im Winter und der Nähe zum Wald mit dem dort ansässigen Waldkauz, einem Konkurrenten des Steinkauzes, nicht für den Steinkauz geeignet. Die auf der "Steinkauzfläche" angeordneten 20 Obstbaumpflanzungen und die mit Wegfall der Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 und der Arrondierung der Ackerflächen ermöglichte einheitliche landwirtschaftliche Nutzung verschlechterten die Habitatbedingungen für bodenbrütende Vogelarten erheblich. Die Flächen E 2 f I und E 3 f I erfüllten nicht die Anforderungen an Ersatzflächen, und es sei nicht erkennbar, dass eine Abwägung zwischen den Interessen der betroffenen Landwirte und den Interessen des Naturschutzes stattgefunden habe.

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Der Kläger beantragt,

den Änderungsplanfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 21. Dezember 2012 zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 für den Neubau der Bundesautobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der Änderungsplanfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die von dem Kläger gegen den Änderungsplanfeststellungsbeschluss geltend gemachten Fehler liegen sämtlich nicht vor.

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A. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Fehlern behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

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Der Beklagte hat den Kläger in hinreichender Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt. Zwar beanstandet der Kläger, dass der Vorhabenträger die Untersuchung zur Aktualisierung der faunistischen Daten des Büros H. (Ökologischer Fachbeitrag vom 22. Juni 2012) nicht mit den übrigen auszulegenden Planunterlagen eingereicht hat. Dies führt jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Auslegung. Nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, müssen ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst zu machen. Ob dazu Gutachten gehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles (Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 <344> m.w.N. = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 102 S. 26). Der in Rede stehende ökologische Fachbeitrag vom 22. Juni 2012 ist seinem wesentlichen Inhalt nach in den als Anlage II zum landschaftspflegerischen Begleitplan gehörenden UVP-Beitrag eingegangen, der zu den ausgelegten Unterlagen gehörte. Eine hinreichende Anstoßwirkung war damit für die betroffene Öffentlichkeit gegeben. Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass die Planfeststellungsbehörde den ökologischen Fachbeitrag nicht ihrerseits beigezogen hat. Zwar ist sie verpflichtet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen rechtlichen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anzustellen (Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 7 A 3.10 - Buchholz 406.400 § 19 BNatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 85). Eine Verpflichtung, sich alle (Vor-)Untersuchungen, die ein vom Vorhabenträger beauftragtes Umweltbüro seiner Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde legt, vorlegen zu lassen, lässt sich dem Untersuchungsgrundsatz des mit § 24 VwVfG inhaltsgleichen § 24 VwVfG.NRW. jedoch nicht entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die durch den UVP-Beitrag vermittelten Erkenntnisse zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Avifauna nicht ausreichend waren, um der mit dem betroffenen Naturraum und den darin vorkommenden Tierarten bereits aufgrund der vorangegangenen Verfahren vertrauten Planfeststellungsbehörde eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vorhabens zu ermöglichen.

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B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, die zum Erfolg der Klage führen.

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1. Die Nebenbestimmung A 4.7 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses, wonach für die Maßnahme A 9.21 f I die Vorgaben aus den einschlägigen Maßnahmenblättern des bisherigen landschaftspflegerischen Begleitplans weitergelten, wenn durch Nebenbestimmungen im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine abweichenden Regelungen getroffen werden, genügt dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) wurzelnden, der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit dienenden Bestimmtheitsgebot. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wachsen Änderungsbeschlüsse dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss an mit der Folge, dass der festgestellte Plan und die nachträglichen Änderungen zu einem einzigen Plan in der durch den Änderungsbeschluss erreichten Gestalt verschmelzen (Urteile vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 25.09 - Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 19 Rn. 24 und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 31.07 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 15 Rn. 23 f.). Für die Frage der Bestimmtheit hat dies zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss mit allen seinen späteren Änderungen als Einheit anzusehen ist. Das Bestimmtheitsgebot wäre daher nur dann verletzt, wenn sich wegen widersprüchlicher oder unklarer Formulierungen in den Nebenbestimmungen für den Adressaten nicht sicher ermitteln ließe, was von ihm verlangt wird. Dass dies der Fall ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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2. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Vorprüfung des Einzelfalles entsprechend den Vorgaben des § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt.

16

Für die Änderung UVP-pflichtiger Vorhaben wie des hier in Rede stehenden Autobahnbaus ordnet § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalles i.S.d. § 3c Satz 1 und 3 UVPG an. Danach ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären; bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen werden. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 24 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3).

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Diesen Anforderungen hat die Planfeststellungsbehörde entsprochen. Sie hat die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Vorausschau beachtet (a), bei der Prüfung der möglichen nachteiligen Umweltauswirkungen den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt (b) und das Ergebnis der Prüfung nachvollziehbar begründet (c).

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a) Die Planfeststellungsbehörde hat nicht die Beschränkung der Vorprüfung auf eine nur überschlägige Prüfung missachtet, indem sie ihrer Beurteilung den vom Vorhabenträger in Auftrag gegebenen UVP-Beitrag der I. GmbH vom 30. Mai 2012 zugrunde gelegt hat. Die Planfeststellungsbehörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt (vgl. Urteile vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25 und vom 20. August 2008 - BVerwG 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 35 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 2). Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Planfeststellungsbehörde ergänzt werden können (Urteil vom 20. Dezember 2011 a.a.O. Rn. 25). Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (Urteile vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 16.04 - BVerwGE 127, 208 Rn. 49 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 26 und vom 20. August 2008 a.a.O.). Mit der Auswertung der vom Vorhabenträger vorgelegten Fachgutachten hat sich die Planfeststellungsbehörde innerhalb der Grenzen dieses Spielraums gehalten.

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Der UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 stellt keine erstmalige Bestandserfassung und -bewertung des Naturraums dar, sondern dient - räumlich beschränkt auf den Bereich des Deckblatts 6 I - der Überprüfung der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zum Planfeststellungsbeschluss vom 21. Februar 2007 gewonnenen Erkenntnisse. Dies gilt auch für den der Aktualisierung der avifaunistischen Bestandserfassung dienenden ökologischen Fachbeitrag des Umweltplanungsbüros H. vom 22. Juni 2012. Die Prüfung war daher schon im Ansatz nicht auf eine in die Tiefe gehende Erfassung und Bewertung der Umweltbelange ausgerichtet, sondern beschränkte sich auf die Überprüfung der im Rahmen der vorangegangenen Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse und nahm in diesem Rahmen eine Beschreibung und Bewertung der vorgesehenen Änderungen und der damit verbundenen allgemeinen und schutzgutbezogenen Auswirkungen vor. Dies entspricht dem zweistufigen Prüfungsaufbau der Vorprüfung (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, 41. Ergänzungslieferung Stand Oktober 2003, § 3c UVPG Rn. 9, 17). Dass der UVP-Beitrag selbst davon spricht, die Untersuchung gehe über den Rahmen einer Vorprüfung erheblich hinaus, ist angesichts dessen eine unzutreffende und im Übrigen nicht näher erläuterte Einschätzung des die Untersuchung ausführenden Planungsbüros. Die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, es handele sich um eine Vorprüfung, wird schließlich auch nicht durch den vom Kläger in Auszügen vorgelegten Arbeitsentwurf für eine Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zur UVP-Prüfung in Frage gestellt. Denn dieser stellt keine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Kriterien für die Prüftiefe bei der Vorprüfung auf.

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b) Die Planfeststellungsbehörde hat bei der Beurteilung, ob von der Änderungsplanung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, den richtigen rechtlichen Maßstab angelegt.

21

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (Urteile vom 17. Dezember 2013 - BVerwG 4 A 1.13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 37, vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 32 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 32 und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 30). Denn die Umweltverträglichkeitsprüfung soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen (Urteile vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211> = Buchholz 406.251 § 17 UVPG Nr. 1 S. 6 und vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246 f.> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107 S. 62 f.). Hiervon ausgehend muss daher grundsätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht (Urteile vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch BTDrucks 14/4599 S. 95). Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 a.a.O. Rn. 30 zum Fluglärm).

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Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, VwVfG.NRW.) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 Bs 24/10 - NordÖR 2010, 206 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Denn den Gesetzesmaterialen zum UVPG lässt sich entnehmen, dass mit der Regelung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG in erster Linie an Fälle gedacht ist, in denen erhebliche Umweltauswirkungen gerade aus dem Zusammenwirken des Grundvorhabens mit der Änderung oder Erweiterung entstehen (BRDrucks 674/00 S. 91). Es sind daher die Merkmale des Änderungsvorhabens, die ökologische Empfindlichkeit des betroffenen Gebietes sowie das Ausmaß, die Schwere und die Komplexität möglicher erheblicher Auswirkungen des Änderungsvorhabens zusammen mit dem Grundvorhaben in den Blick zu nehmen. Im Rahmen dieser Prüfung werden - je nach den Umständen des Einzelfalles und je nachdem, um welche Art von Vorhaben es sich handelt - gegebenenfalls auch die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte als Anhaltspunkte für ein Erreichen der Erheblichkeitsschwelle herangezogen werden können. Je weiter entfernt von diesen Werten das Änderungsvorhaben als solches ist, umso weniger wahrscheinlich dürfte es auch im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen mit sich bringen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen.

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Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann allerdings auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. auch Urteil vom 17. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 39).

24

Von diesen rechtlichen Maßstäben ist die Planfeststellungsbehörde jedenfalls der Sache nach ausgegangen. Sie hat ihre Prüfung nicht darauf beschränkt, ob die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Genehmigung führen können, sondern sie hat, wie sich aus dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss ergibt, aufgrund des von der I. GmbH vorgelegten UVP-Beitrags überschlägig geprüft, ob für die in Betracht kommenden Schutzgüter (Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft/Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter) durch das Zusammenwirken von Grund- und Änderungsvorhaben oder durch das Änderungsvorhaben als solches abwägungserhebliche Umweltbelange nachteilig berührt werden, die Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsbeschlusses haben könnten. Dies hat sie im Ergebnis verneint.

25

c) Die Planfeststellungsbehörde hat das Ergebnis ihrer Vorausschau nachvollziehbar begründet.

26

Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses (§ 3a Satz 4 UVPG) verdeutlicht, dass der Planfeststellungsbehörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht (BRDrucks 551/06 S. 43). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 Rn. 29 = Buchholz 406.251 § 3c UVPG Nr. 3). Hiervon ausgehend erweist sich das Ergebnis der Vorprüfung bezogen auf Auswirkungen des Änderungsvorhabens als plausibel.

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aa) Der von der I. GmbH erarbeitete UVP-Beitrag vom 30. Mai 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass mit dem Verzicht auf vier bisher für Kompensationsmaßnahmen vorgesehene Flächen und der Inanspruchnahme von drei neuen Kompensationsflächen keine nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden seien. Die Umwandlung von Ackerflächen in extensiv genutzte Grünlandflächen bzw. eine Streuobstwiese führe nicht zu Beeinträchtigungen des Bodenhaushaltes, und die natürliche Bodenfruchtbarkeit bleibe auch bei extensiver Nutzung dauerhaft erhalten. Dies ist plausibel und wird von dem Kläger auch nicht in Frage gestellt.

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bb) Hinsichtlich der Verlängerung des Wirtschaftsweges verneint der UVP-Beitrag eine erhebliche Beeinträchtigung mit der Begründung, dass wegen der relativ geringfügigen Neuversiegelung bisher ausschließlich landwirtschaftlich genutzter Flächen keine negativen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Auf der versiegelten Fläche selbst könne zwar kein Niederschlagswasser versickern, da dieses aber in die seitlichen Böschungen/Mulden abfließen könne, verringere sich die Grundwasserrate nicht messbar. Betriebsbedingte Beeinträchtigungen und Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die über die bisher durch die landwirtschaftliche Nutzung hervorgerufenen hinausgingen, könnten aufgrund der Beschränkung der Nutzung des Weges auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ausgeschlossen werden.

29

Diese Begründung ist plausibel und wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es sich bei der Neuversiegelung des Bodens um einen erheblichen Eingriff im Sinne des Naturschutzrechts (§ 13, § 14 Abs. 1 BNatSchG) handeln dürfte. Zwar kann ein solcher Eingriff allein oder im Zusammenwirken mit weiteren Eingriffen zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen und damit ein abwägungserheblicher Belang sein, er muss es aber nicht. Der Begriff der "erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen" in § 3c Satz 1 UVPG ist nicht gleichbedeutend mit dem der "erheblichen Beeinträchtigung" im Sinne des naturschutzrechtlichen Eingriffsrechts, sondern setzt - wie dargelegt - eine an dem Zweck der Vorprüfung und den Kriterien der Anlage 2 zum UVPG und dem maßgeblichen Fachrecht orientierte wertende Betrachtung möglicher Umweltauswirkungen voraus (so auch Nr. 5.7.2 des von dem Kläger vorgelegten Arbeitsentwurfs für die Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPVwV). Diese wertende Beurteilung hat der Beklagte, gestützt auf den UVP-Beitrag, vorgenommen und nachvollziehbar erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen der Verlängerung des Weges verneint.

30

cc) Aus dem UVP-Beitrag leitet der Beklagte weiter ab, dass der Wegfall einer ca. 7 000 qm großen Teilfläche im östlichen Bereich der bisherigen "Steinkauzfläche" A 9.21 durch die Erweiterung dieser Fläche nach Norden (Fläche A 9.21 f I) und die zusätzlich angeordneten Maßnahmen für den Steinkauz kompensiert werde, so dass die Habitateignung für den Steinkauz erhalten bleibe. Die hiergegen vorgebrachten Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Plausibilität dieser Annahmen zu erschüttern.

31

Der Beklagte hat im Verfahren BVerwG 9 A 39.07, das den Ausgangsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2007 betraf, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 eine "Zweite Änderung des Planfeststellungsbeschlusses" zu Protokoll erklärt. Diese ordnet flankierend zu den bereits vorgesehenen Maßnahmen - Schaffung künstlicher Niströhren als Ersatz für einen verloren gehenden Brutbaum - an, das nördliche Brutrevier des Steinkauzes im Homberger Bachtal durch Pflanzung von zehn hochstämmigen Obstbäumen aufzuwerten und durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme A 9.21 unmittelbar an das Bachtal angrenzend um eine kurzrasige Grünlandfläche von 5 ha Größe zu ergänzen. Hierdurch hat er sichergestellt, dass der Steinkauz in der Umgebung der künstlichen Nisthilfe geeignete Habitatflächen vorfindet, so dass von einem zeitlich bruchlosen Fortbestand der Fortpflanzungsstätte im Homberger Bachtal ausgegangen und die Verwirklichung des Zugriffsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verneint werden kann (vgl. Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 Rn. 79 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201). Vor diesem Hintergrund ist die Kritik des Klägers, die neu zugeschnittene Ausgleichsfläche A 9.21 f I sei mit 5 ha zu klein, da der für die Reviergröße des Steinkauzes im Winter angegebene Orientierungswert von 10 ha nicht erreicht werde (vgl. auch den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfaden "Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen" vom 5. Februar 2013), schon deswegen verfehlt, weil es nicht um den Ersatz eines Steinkauzrevieres, sondern lediglich um eine die Eignung einer Nisthilfe ergänzende Maßnahme geht. Dem Steinkauz stehen, wie in der mündlichen Verhandlung von dem Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV, Herrn He., noch einmal verdeutlicht wurde, weitere geeignete und erreichbare Habitatflächen im Bereich des Homberger Bachtals zur Verfügung. Im Winter könne und müsse der Steinkauz auch auf entfernter liegenden Ackerflächen jagen; die Jagdreviere im Winter betrügen je nach den Gegebenheiten des Naturraums bis zu 60 ha. Daher greift auch die Kritik des Klägers nicht, durch die Herausnahme der südexponierten östlichen Teilfläche und die Erweiterung der "Steinkauzfläche" in nördliche Richtung habe sich die Habitatsituation für den Steinkauz im Winter erheblich negativ verändert. Im Übrigen hat sich in der mündlichen Verhandlung anhand der vom Beklagten vorgelegten Karten und der dort eingetragenen Höhenlinien die Annahme des Klägers, nur die weggefallene Teilfläche weise eine Südexposition auf, nicht bestätigt. Das Gelände steigt vielmehr auch im übrigen Bereich relativ gleichmäßig bis zu der Kuppe bei Höhenmeter 130 an und fällt anschließend wieder in Richtung Norden ab.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat das LANUV in seiner im Rahmen des Beteiligungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 30. Oktober 2012 die nördliche Erweiterung der "Steinkauzfläche" nicht als ungeeignet für den Steinkauz bezeichnet, sondern aufgrund der Nähe zum Waldrand und der ungünstigeren klimatischen Ausrichtung nur als "bedingt" geeignet, weshalb es als zusätzliche Maßnahmen zur Verbesserung der Habitateignung für den Steinkauz die Dauerbeweidung des südlichen Teils der "Steinkauzfläche" und die Schaffung eines Viehunterstandes sowie für die nördliche Teilfläche eine Mosaik-Mahd empfohlen hat. Diese Empfehlungen hat der Beklagte durch die Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss A 4.2, A 4.3 und A 4.5 umgesetzt. Der Leiter der Vogelschutzwarte des LANUV hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend erklärt, dass es für die Eignung einer Habitatfläche für den Steinkauz darauf ankomme, dass sie drei Funktionen erfülle: Sie müsse als Brutrevier, Tagesversteck und Nahrungsfläche geeignet sein. Die Fläche A 9.21 f I erfülle aufgrund der festgesetzten Aufwertungsmaßnahmen trotz der weniger geeigneten nördlichen Flächenteile diese Anforderungen; das im Homberger Bachtal lebende Steinkauzpaar werde die Ausgleichsfläche daher mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Den Einwand, die Nähe zum Waldrand entspreche nicht den Anforderungen des Leitfadens, hat er mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Leitfaden Idealbedingungen formuliere, die im bergischen Land kaum zu realisieren seien. Der Steinkauz treffe aufgrund der kleinteiligen Strukturen dort praktisch überall auf Waldkauzvorkommen und müsse und könne mit diesem Umstand leben; ein gewisser Abstand zum Waldrand sei zudem durch die nördlich an die "Steinkauzfläche" angrenzende Fläche A 9.22 f I gegeben. Auch dies ist nachvollziehbar.

33

Schließlich bleibt auch die Rüge ohne Erfolg, durch den Verzicht auf die Ausgleichsflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 sei die Vernetzung mit dem östlich lebenden Steinkauzpaar gefährdet. Zum einen dienten die entfallenen Flächen ausweislich der Maßnahmenblätter nicht spezifisch der Vernetzung der Steinkauzvorkommen, sondern artübergreifend dem Ausgleich von allgemeinen Zerschneidungswirkungen und der Verbesserung bzw. Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen zwischen Homberger Bachtal und Grünlandflächen am Himmelbachtal durch die Schaffung eines - wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung anschaulich formuliert hat - "Flickenteppichs" unterschiedlicher Nutzungen. Zum anderen wird durch den angefochtenen Änderungsplanfeststellungsbeschluss als Ersatz für die wegfallenden Flächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der ursprünglichen "Steinkauzfläche" eine für diese Art geeignete Habitatfläche entwickelt, die im Zusammenhang mit der Höhe der das Homberger Bachtal überspannenden Brücke nach den plausiblen Darlegungen des Beklagten eine großräumige Vernetzung der Lebensräume, insbesondere für Vögel, sicherstellt.

34

dd) Der Wegfall der zusammen rund 3,7 ha großen Maßnahmenflächen A 9.5, A 9.6 und A 6.1 (vgl. Flächenberechnung des Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 12. Juni 2014) nördlich der Trasse und die Arrondierung dieser den Klägern des Verfahrens BVerwG 9 A 40.07 verbleibenden landwirtschaftlichen Fläche durch drei angrenzende Flurstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 10 ha hat nach den auf den UVP-Beitrag gestützten Ausführungen des Beklagten im Änderungsplanfeststellungsbeschluss keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen für die Avifauna, insbesondere die Bodenbrüter, zur Folge. Durch den Verzicht auf die ursprünglich vorgesehenen umfangreichen Gehölzkulissen im Bereich der Maßnahmenfläche A 9.21 f I steht diese Fläche den bodenbrütenden Offenlandarten wie Kiebitz und Feldlerche künftig als potentielles Brut- und Rasthabitat zur Verfügung. Der hiergegen gerichteten Kritik des Klägers, die durch den Wegfall der Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und die Arrondierung der landwirtschaftlichen Flächen ermöglichte einheitliche Nutzung großer Ackerschläge ohne Randsäume und die vorgesehene Anpflanzung von 20 Obstbäumen auf der "Steinkauzfläche" führe dazu, dass die Fläche für Bodenbrüter entwertet werde, ist entgegenzuhalten, dass ausweislich der Maßnahmenblätter die weggefallenen Ausgleichsflächen nicht spezifisch als Habitate für bodenbrütende Arten angelegt werden sollten. Die vorgesehene Entwicklung von extensiv genutzten Grünlandflächen diente vielmehr in erster Linie dem Ausgleich von Zerschneidungswirkungen des Vorhabens bzw. der Verbesserung und Wiederherstellung gestörter Vernetzungsfunktionen. Als weiteres Ziel wird die Ergänzung des Lebensraumangebotes für graslandbewohnende Insekten und Kleinsäuger als Nahrungsvoraussetzung für Greifvögel und sonstige Offenlandarten genannt.

35

Der Leiter der Vogelschutzwarte hat in der mündlichen Verhandlung zudem erläutert, dass die Fläche A 9.21 f I ("Steinkauzfläche") gut geeignet sei, große Ackerschläge und den Wegfall von Ackerrandsäumen für Bodenbrüter zu kompensieren. Die Bodenbrüter seien darauf angewiesen, mit ihrer Brut die Ackerflächen zu verlassen; hier biete sich die Maßnahmenfläche A 9.21 f I als gut geeignetes Habitat an. Die Fläche weise insofern eine Multifunktionalität auf. Der unmittelbare Bereich der Obstbäume werde von den Bodenbrütern zwar gemieden, auf der in Nord-Süd-Richtung ca. 360 m tiefen Ausgleichsfläche verbleibe aber auch unter Berücksichtigung des Meidungsabstandes der Bodenbrüter von 50 bis 100 m zu vertikalen Strukturen genügend geeignete Fläche. Dies überzeugt, zumal der Kiebitz, für den der Kläger, gestützt auf eine Untersuchung der Hochschule Vechta, den Meidungsabstand mit 200 m angibt, im Vorhabengebiet weder 2006 noch 2012 nachgewiesen werden konnte. Der Beklagte hat zudem den Bedenken des Klägers gegen die Obstbaumpflanzungen durch die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung Rechnung getragen, dass der Standort der gemäß dem Änderungsplanfeststellungsbeschluss zu pflanzenden weiteren zehn Obstbäume mit der Unteren Landschaftsschutzbehörde abgestimmt wird.

36

3. Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht gegen Regelungen des Artenschutzes.

37

a) Die Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruht auf einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bestandserfassung der Tierarten, die in dem durch die Änderungsplanung betroffenen Bereich vorhanden sind. Angesichts der bereits im Rahmen des Ausgangsplanfeststellungsverfahrens erfolgten Ermittlung und Bestandserfassung konnte sich die erneute Untersuchung darauf beschränken, die Aktualität dieser Erkenntnisse für den von den Änderungen betroffenen räumlichen Bereich zu überprüfen. Auch für diese Aktualisierung gilt, dass die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt ist, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen (vgl. Urteile vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff., 66 = Buchholz 406.400 § 42 BNatSchG 2002 Nr. 6 und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 38 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 203). Diesen Anforderungen werden die im Rahmen des UVP-Beitrags angestellten Untersuchungen gerecht.

38

Der Kläger rügt zu Unrecht, die Daten der avifaunistischen Untersuchung seien unzureichend und veraltet. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass aufbauend auf der Brutvogelkartierung 1995 und der Überprüfung und Aktualisierung dieser Kartierung im Jahr 2006 das Umweltplanungsbüro H. am 30. April 2012 und am 20. Juni 2012 gezielte Kontrollen durch zwei Begehungen am Tage bis in die Nachtstunden im Planungsraum durchgeführt hat, die durch eine spezielle Kartierung auf der Ausgleichsfläche A 9.21 f I mit Schwerpunkt Kiebitzkartierung ergänzt worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass bei der Aktualisierung der Daten die Ökologische Flächenstichprobe ÖFS FS-055 des LANUV nicht berücksichtigt wurde. Das Büro H. weist in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2014 darauf hin, dass diese regelmäßig wiederholte Stichprobe alle Brutvogelarten ungeachtet ihres Gefährdungs- und Schutzstatus berücksichtige, während in der eigenen Untersuchung der Schwerpunkt auf den konkret betroffenen planungsrelevanten Arten gelegen habe. Zur Verdeutlichung listet die Stellungnahme das Vorkommen dieser Vogelarten in einer vergleichenden Gegenüberstellung zu den verschiedenen Untersuchungszeitpunkten auf und bewertet sie. Angesichts dessen greift auch die Kritik des Klägers nicht, es sei nicht erkennbar, was mit der Einschätzung im UVP-Beitrag gemeint sei, dass das Spektrum an Vogelarten der offenen Kulturlandschaft im betrachteten Planungsraum gegenüber früheren Kartierungen "weitgehend identisch" sei.

39

b) Es ist nicht zu befürchten, dass durch das Änderungsvorhaben bau- bzw. betriebsbedingt einer der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht wird.

40

Durch die für den Steinkauz im Änderungsplanfeststellungsbeschluss vorgesehenen funktionserhaltenden Maßnahmen wird gewährleistetet, dass trotz des möglichen Verlustes des als Brutplatz genutzten Höhlenbaumes im Homberger Bachtal das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG nicht eingreift. Auf die Ausführungen unter 2 c) cc) wird insoweit Bezug genommen.

41

Auch hinsichtlich der Bodenbrüter, insbesondere Feldlerche und Kiebitz, wird der Änderungsplanfeststellungsbeschluss den Vorgaben des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots gerecht. Dieser Verbotstatbestand wäre, wie der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - (BVerwGE 133, 239 Rn. 75 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201) im Einzelnen ausgeführt hat, nur dann verwirklicht, wenn für diese Arten durch das geänderte Ausgleichsmaßnahmenkonzept in mindestens einem regelmäßig belegten Brutrevier alle als Standort von Nestern geeigneten Brutplätze verloren gingen. Dies ist trotz des Verzichts auf die den Habitatansprüchen der Bodenbrüter entgegenkommenden Ausgleichsflächen nördlich der Trasse und der gleichzeitigen Arrondierung der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche nicht zu erwarten. Den mit den großen Schlägen und dem Verlust von Saumstrukturen verbundenen Verschlechterungen der Habitatbedingungen für die Bodenbrüter wird - wie oben näher dargelegt - durch die Ausgleichsfläche A 9.21 f I entgegengewirkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang kritisiert, das Mahd-Regime enthalte keine saisonale Ausnahme für die Brutzeit und gefährde deswegen den Bruterfolg, übersieht er die einschlägige Bestimmung im Maßnahmenblatt A 9.21 f I, wonach in der Brutzeit des Kiebitzes als potentiell vorkommenden Bodenbrüters vor der Mahd eine fachlich qualifizierte Flächenbetrachtung vorzunehmen ist, und festgestellte Nester mit ausreichendem Abstand auszulassen sind.

42

Für Störungen (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) europäischer Vogelarten, die im Bereich des Deckblatts vorkommen, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

43

4. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den Anforderungen an die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG).

44

Für die gerichtliche Kontrolle ist zu beachten, dass der Planfeststellungsbehörde bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht und dass die Ausgestaltung des naturschutzrechtlichen Kompensationsmodells hinsichtlich der Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen, der naturschutzfachlichen Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie der Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung aufweist (vgl. Urteile vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <84 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG Nr. 5 S. 51 f. und vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 16 Rn. 28). Gemessen hieran ist ein Fehler des Kompensationsmodells nicht erkennbar.

45

Dem Kläger kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, die in den Maßnahmenblättern E 2 f I und E 3 f I niedergelegten Zielsetzungen stimmten nicht mit der Zielsetzung einer Ersatzmaßnahme, einen eingetretenen Funktionsverlust im betroffenen Naturraum zu ersetzen, überein. Die Ziele der Maßnahmen ergeben sich aus der Konfliktbeschreibung in den Maßnahmenblättern. Danach dienen die Anlage einer Streuobstwiese bzw. einer extensiv genutzten Grünlandfläche zur Kompensation der Funktionsverluste, die der Naturhaushalt durch die Querung einer Obstwiese im Homberger Bachtal bzw. durch den Verlust von Ackerflächen erleidet. Anders als der Kläger meint, geht damit auch der Beklagte von einem ausgleichsbedürftigen Funktionsverlust aus.

46

Den weiteren Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmenflächen lägen abgeschnitten von den übrigen Maßnahmenflächen und seien durch den Lärm der Bundesautobahn A 3 erheblich beeinträchtigt, hat der Beklagte mit dem Hinweis auf die lärmmindernde Einschnittlage der A 3 in diesem Bereich entkräftet. Da die Maßnahmenflächen nicht speziell den bodenbrütenden Arten zu Gute kommen sollen, wird ihre Eignung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie ausweislich des ökologischen Fachbeitrags zwar als Nahrungshabitat für Arten mit größerem Raumanspruch geeignet sind, dagegen mit Vorkommen von Arten wie Feldlerche, Kiebitz und Rebhuhn dort nicht zu rechnen ist.

47

Der Beklagte hat bei seiner naturschutzrechtlichen Ausgleichskonzeption schließlich auch nicht einseitig den Interessen der in dem Verfahren BVerwG 9 A 40.07 obsiegenden Landwirte den Vorzug gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt, sondern sich erkennbar - wenn auch nicht ausdrücklich - davon leiten lassen, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Landwirte im Hinblick auf die drohende Existenzgefährdung nur dann in Betracht kommt, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des Ausgleichsziels darstellt (vgl. zum Maßstab: Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 40.07 - a.a.O. Rn. 32). Dass er unter Anlegung dieses Maßstabes den Interessen der Landwirte den Vorrang gegenüber den Belangen des Naturschutzes eingeräumt hat, ist angesichts der nicht erheblichen Umweltauswirkungen des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses nicht zu beanstanden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.