Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 20. Okt. 2015 - B 1 K 15.475

bei uns veröffentlicht am20.10.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 für die Verlegung der Staatsstraße … „Landesgrenze - B … - C … - Bundesstraße “ nördlich C … (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes) von W … bis zur Stadtgrenze C … (von Baukm 0+000 bis Baukm 5+235) im Gebiet der Stadt C … und der Gemeinde M … Die streitgegenständliche Planfeststellung umfasst den 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes der Verlegung der Staatsstraße … zwischen W … und dem Gewerbegebiet „…“ im Ortsteil B … in C … Die gesamte Verlegung der Staatsstraße … erfolgt zwischen W … und der B in C … Sie wurde dazu in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der 1. Bauabschnitt ist bereits unter Verkehr. Dieser beginnt am „…“ und endet an der zweibahnigen B bei C … (Nordring). Der 2. Bauabschnitt besteht aus zwei Teilabschnitten. Für den 1. Teilabschnitt innerhalb des Stadtgebietes C … hat die Stadt C … über Bebauungspläne bereits Baurecht geschaffen. Der Streckenabschnitt befindet sich in der Baulast der Stadt C … und wurde im Jahr 2012 ausgebaut. Der 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes, der sich in der Baulast des Freistaates Bayern befindet, beginnt westlich von W … Die Trasse verläuft an W … südlich vorbei, quert dabei den „…“ weiter in östlicher Richtung. Sie quert die Bahnlinie C … - B …, den S … und den … mittels Brückenbauwerken sowie K … und S … nördlich. Die Straße quert den Dorfgraben östlich von S … mittels Brückenbauwerk. Sie quert den B … und den L … nördlich von G … mittels Brückenbauwerk, umgeht weiter die Ortschaft G … nördlich und quert östlich von G … den S … und biegt schließlich nach Süden ab und bindet bei B … auf einen geplanten Kreisverkehr des 1. Teilabschnittes auf.

Die Regierung von … leitete mit Schreiben vom 18.06.2009 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 03.07.2009 bis 03.08.2009 sowie in der Gemeinde M … vom 10.08.2009 bis 10.09.2009 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Stadt C …, bei der Gemeinde M … oder bei der Regierung von … bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind. Die Einwendungsfrist endete am 17.08.2009 (Stadt C …) bzw. am 24.09.2009 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von der Stadt C … bzw. von der Gemeinde M … auf die Möglichkeit hingewiesen, die Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben.

Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, in angemessener Frist Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben. Die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 22.09.2010 im Veranstaltungsraum der Fabrik … in M … erörtert. Die Regierung von Oberfranken leitete mit Schreiben vom 28.09.2011 ein ergänzendes Anhörungsverfahren ein, nachdem sich das Staatliche Bauamt Bamberg aufgrund von Einwendungen im Anhörungsverfahren bereit erklärt hatte, verschiedene Ergänzungen am bislang vorgesehenen landwirtschaftlichen Wegenetz, verbunden mit zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, vorzunehmen und hierfür unter Vorlage entsprechender Tekturunterlagen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragt hatte. Die eingereichten Tekturunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 sowie in der Gemeinde M … vom 02.11.2011 bis 02.12.2011 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur Einsicht aus. Die Bekanntmachungen enthielten die notwendigen Hinweise. Die Einwendungsfrist endete am 01.12.2011 (Stadt C …) bzw. am 16.12.2011 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von den beiden betroffenen Kommunen entsprechend verständigt und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Erörterungstermin zu den im ergänzenden Anhörungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen fand am 24.04.2012 im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde M … statt.

Am 12.04.2013 erließ die Regierung von … den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Unter Nr. C. 3. wird die Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit der Baumaßnahme sowie die Trassenwahl erläutert. Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden Staatsstraße … Die Gesamtbelastung 2005 habe mit 11.062 Kfz/24 h nahezu um das Dreifache über der durchschnittlichen Belastung von Staatsstraßen in Bayern gelegen (3.822 Kfz/24 h). Die Schwerverkehrsbelastung 2005 von 702 Kfz/24 h liege ebenso um das Dreifache über den durchschnittlichen Schwerverkehrsbelastungen auf Staatsstraßen in Bayern (238 Kfz/24 h). Das Verkehrsaufkommen sei von 1985 bis 1990 aufgrund der Grenzöffnung sprunghaft um 30% angestiegen. Von 1990 bis 2005 sei ein Anstieg des DTV um 40% festzustellen. Während der Personenverkehr von 1990 bis 2005 „nur“ um ca. 37% gestiegen sei, sei der Güterverkehr um 80% gestiegen. Der Schwerverkehr habe sich seit 1985 fast verdreifacht. Der Schwerverkehrsanteil, der im Jahr 1990 bei 4% gelegen habe, habe im Jahr 2005 einen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen von 6,3% gehabt. Die Gesamtbelastung 2010 sei zwar leicht rückläufig, bewege sich aber weiterhin auf hohem Niveau (DTV 10.154 Kfz/24 h). Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der Strecke, im Bereich der Kreuzung … W … - H …, im Ortsbereich von W … und den Gemeindeverbindungsstraßen Richtung B …C …, an der Kreuzung Kreisstraße C …St …, an der Einmündung … K …-Nord und K …-Süd sowie in den Ortsdurchfahrten B … und N … Die baulichen Verhältnisse auf der Staatsstraße seien unzureichend.

Prognostisch ergebe sich eine Erhöhung des DTV bis zum Jahr 2025 um nochmals ca. 15% von rund 11.000 auf 12.600 Kfz/24 h. Ordnungsgemäße bzw. vertretbare Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten B (Nordring) ließen sich für diese Prognosewerte nicht allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Vorgaben aus der Verkehrsentwicklung, den einschlägigen Richtlinien, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Vorgaben aus Raumordnung und Städtebau umsetzen zu können, sei eine Verlegung der Staatsstraße … unvermeidbar und dringlich erforderlich.

Der überörtliche Verkehr solle auf verkehrsgerecht ausgebaute Straßen verlagert und Ortsdurchfahrten höchstmöglich vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die St … (alt) zwischen W … und C … und damit auch die Ortsdurchfahrten von B … und N … würden um 5.200 Kfz/24 h entlastet.

Die Verkehrsverbindung zu den Entwicklungsachsen solle so ausgebaut werden, dass diese ihrer Entwicklungsfunktion im ländlichen Raum gerecht werde. Es solle eine Lücke im Straßennetz geschlossen werden. Innerorts solle die Verkehrssicherheit durch Verkehrsverlegung sowie durch eine zeitgemäße Relationstrassierung der Trasse auf freier Strecke verbessert werden. Die Unfalltypensteckkarten in den betrachteten 3-Jahres-Zyklen von 1997 bis 1999 und von 2000 bis 2002 wiesen exemplarisch im gesamten Streckenzug zwischen W … und C … neben Unfallhäufungspunkten auch Unfallhäufungsstrecken auf. Weiter sei eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für die Straßennutzer angestrebt und bestehende Umweltbeeinträchtigungen sollten verringert werden.

Von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen sei die planfestgestellte Trassenvariante 4 diejenige, mit der die verfolgten Planungsziele am optimalsten verwirklicht werden könnten. Es werde nicht verkannt, dass die Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneide. Dabei würden die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert. Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum könnten durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. aber nicht verringert werden. Die gewählte Trassenführung bringe unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich.

Unter Nr. B. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses wird erläutert, dass das planfestgestellte Neubauvorhaben auf der dafür vorgesehenen Trasse einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes erforderlich sei. Das bedeute gleichzeitig, dass der damit verbundene Flächenbedarf aus Grundstücken Privater in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Ausmaß notwendig sei. Die Belange privater Betroffener seien im Rahmen der erhobenen Einwendungen gewürdigt und in die Abwägung eingestellt worden. Insgesamt seien diese Belange nicht in einem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben gerechtfertigt wäre. Schließlich sei auch dem Faktor Landwirtschaft sowohl als allgemeinem öffentlichen Belang als auch bezüglich der einzelnen Landwirte große Beachtung geschenkt worden, wobei nicht verkannt worden sei, dass gerade im Bereich der Auswahl der Ausgleichsflächen erhebliche Kollisionen mit dem verständlichen Wunsch der Landwirtschaft nach Erhalt ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgetreten seien. Letztlich seien jedoch Defizite in allen Bereichen der eingangs geschilderten Zielsetzung als nachrangig einzuordnen gewesen. Das Vorhaben sei ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen. Unter Abwägung aller Belange, insbesondere der öffentlichen Belange des Straßenverkehrs, des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes bzw. der von ihnen derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei das Interesse am vorgesehenen Straßenbau höher zu bewerten. Die sich aus der Flächeninanspruchnahme für den Einzelnen ergebenden Nachteile seien von den Betroffenen im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen. Eine annehmbare Alternativlösung, die die vor allem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht oder in geringerem Umfang bzw. in anderer Weise in Anspruch nehmen würde, ohne dabei andere Grundstücke nicht mindestens im gleichen Umfang zu beeinträchtigen oder andere zu berücksichtigende öffentliche Belange schwerwiegend zu beeinträchtigen, sei nicht zu verwirklichen.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 erheben. Die Klage wurde unter dem Az. B 1 K 13.346 angelegt, weitere Klägerin in diesem Verfahren war die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers als Klägerin zu 2. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.12.2013 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin zu 2 kürzlich verstorben sei und die Erben den Rechtsstreit aller Voraussicht nach fortführen würden, mit Schreiben vom 09.06.2015 jedoch mitgeteilt worden war, dass die namentlich benannten Erben noch keine abschließende Entscheidung getroffen hätten, wie mit der anhängigen Klage verfahren werden solle und ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde, hat das Gericht nach entsprechender Anhörung mit Beschluss vom 09.07.2015 das Verfahren des hiesigen Klägers abgetrennt; es wird seitdem unter dem Az. B 1 K 15.475 fortgeführt. Im Verfahren der verstorbenen Klägerin zu 2 (Az. B 1 K 13.346) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2015 antragsgemäß die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.

Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, der Kläger sei Landwirt und habe den Betrieb von seiner verstorbenen Mutter gepachtet. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Auf der Hofstelle befänden sich das Wohngebäude der Familie und sämtliche Wirtschaftsgebäude einschließlich Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs. Es handele sich um einen Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung. Im Betrieb arbeiteten der Kläger als Betriebsleiter mit 1 AK, der Vater des Klägers mit 0,6 AK sowie die Lebensgefährtin des Klägers mit 0,75 AK sowie (bis zu ihrem Tod) die Mutter des Klägers mit 0,4 AK. Der Kläger beziehe das Gesamteinkommen seiner Familie (Lebensgefährtin mit zwei Kindern) allein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofnachfolge sei in der Familie geregelt, aber noch nicht rechtlich umgesetzt. Aus diesem Grund führe der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines entsprechenden Pachtvertrages. Die am 12.04.2013 bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche habe 96,51 ha umfasst, davon hätten sich rund 47,76 ha (mit Hoffläche) im Eigentum der verstorbenen Mutter des Klägers befunden, 54,01 ha seien Pachtflächen. Hiervon seien 83,48 ha Ackerland und 13,03 ha Grünland. Auf dem Betrieb seien Umbau- und Erweiterungsarbeiten notwendig, hierfür liege ein Konzept des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C … vor, das einen stufenweisen Aufbau eines Milchviehlaufstalles, den Neubau von Jungvieh- und Kälberställen sowie einer Güllegrube und Fahrsiloanlage vorsehe. Nach den amtlichen Feststellungen sei in jedem Falle eine betriebliche Weiterentwicklung auf eine Zielgröße von ca. 100 Kühen notwendig. Für eine langfristige Sicherung solle ein Stallstandort mindestens 150 Kühe ermöglichen. Weiter wird dargestellt, dass die einzige in Betracht kommende Erweiterungsfläche, das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B …, nicht nur durch das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch die rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse vom 27.04.1990 („…“) und 20.10.2003 („…“) in Anspruch genommen werden solle.

In rechtlicher Hinsicht wird zunächst geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil es im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gekommen sei. Es seien umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten des Klägers offenbart worden. Im Einzelnen werde auf die entsprechenden Ausführungen im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 1 E 13.282 und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 CE 13.1990, Bezug genommen. Dabei sei abwegig, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.11.2013 die offensichtlich erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung damit „rechtfertigen“ wolle, dass der Kläger in dieser Angelegenheit selbst in der Presse Angaben gemacht und hiermit zur Bestimmbarkeit seiner Person beigetragen habe. Dies rechtfertige in keiner Weise die Offenlegung eindeutig gegebener Betriebsgeheimnisse.

Die Auswahl der planfestgestellten Trasse sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Bereits die Planrechtfertigung sei unzureichend dargelegt worden. Auch sei die Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Trasse nicht nachvollziehbar dargelegt. Vorzugswürdig sei vielmehr ein Ausbau der Bestandstrasse.

Der Beklagte habe in seiner Abwägungsentscheidung die mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe nicht richtig ermittelt. Dabei könne sich auch der Kläger als Betriebspächter auf eine Existenzgefährdung berufen. Der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, da er auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Die Regierung von … sei von einer größeren Gesamtfläche ausgegangen als der klägerische Betrieb tatsächlich habe. Für die Rücksendung des letzten Fragebogens des amtlichen Sachverständigen beim Staatlichen Bauamt … zur Prüfung der Existenzgefährdung sei willkürlich eine zu kurz bemessene Frist gesetzt worden, so dass dem Kläger eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht angelastet werden könne.

Summationswirkungen seien nicht hinreichend beachtet worden. Die dem Kläger vom Wasserwirtschaftsamt H in den Verfahren „…“ und „…“ angebotenen Ersatzflächen könnten die Existenzgefährdung nicht abwenden, da sie quantitativ und qualitativ nicht gleichwertig seien. Bei der entzogenen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … handele es sich um eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterungsfläche. Letztendlich mache die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme in ihrer Summationswirkung mit den genannten Planfeststellungsbeschlüssen vom 27.04.1990 und 20.10.2003 eine komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig. Werde diese Umsiedlung durch staatliche Maßnahmen erzwungen, müsse dies aber auch vom Träger der staatlichen Maßnahmen getragen werden.

Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die Möglichkeit der Hofentwicklung als bloße Erwerbschance nicht berücksichtigt werden könne. Da keine Ersatzflächen angeboten worden seien, auf denen die dringend notwendige Hoferweiterung möglich wäre, werde der klägerische Betrieb an seinem jetzigen Standort von der technischen Entwicklung abgeschnitten und sei dort längerfristig nicht existenzfähig.

Weiter moniert der Kläger, dass der relative Anteil der entzogenen Flächen fehlerhaft dargestellt und entzogene Pachtflächen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Auch Pachtflächen könnten eine landwirtschaftliche Existenz sichern. Zwar würden diese üblicherweise auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Häufig erfolge aber eine Verlängerung der Pachtverträge oder eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit. Wenn seit Jahrzehnten regelmäßig Pachtverträge abgeschlossen würden, die üblicherweise jeweils auf zehn Jahre abgeschlossen würden, könne es nicht darauf ankommen, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Beginn oder Ende eines solchen Jahrzehnts erlassen werde. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Pachtflächen für landwirtschaftliche Betriebe sei es nicht sachgerecht, auf die ältere Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach Pachtflächen nur mit vermindertem Gewicht und ggf. anteilsmäßig in die Abwägung einzustellen seien.

Unwirtschaftliche Restflächen hätten als zusätzlicher Landverlust voll berücksichtigt werden müssen. Unter dem Punkt „Sonstige Beeinträchtigungen“ wird geltend gemacht, dass der klägerische Betrieb bereits durch die großflächigen Schutzgebiete im südwestlichen Bereich eingeschränkt sei. Auch seien im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss den Klägern keine Ersatzflächen angeboten worden. Die Untersuchung der Existenzgefährdung sei nur unzureichend erfolgt. Bei dem vom Gutachter des Staatlichen Bauamtes … erstellten Gutachten handele es sich nicht um ein unabhängiges Gutachten, da der Ersteller beim Staatlichen Bauamt … beschäftigt gewesen sei. Das Gutachten selbst beruhe auf gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Fehleinschätzungen. Zu Unrecht gehe das Gutachten von einem Flächenentzug von 2,542% der Gesamtfläche aus, es würden vielmehr 5,13% der Eigentumsflächen entzogen, so dass eine sorgfältige Prüfung angezeigt gewesen wäre. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der klägerische Betrieb zuvor, d.h. ohne den Eingriff durch das Vorhaben, langfristig existenzfähig gewesen sei und diese Existenzfähigkeit nunmehr verloren habe.

Die Begründung dafür, dass Flächenverluste des klägerischen Betriebs für die zwei Planfeststellungsbeschlüsse „…“ und „…“ nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Geeignetes Ersatzland sei dem klägerischen Betrieb für das andere Verfahren noch nicht angeboten worden. In dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren gegen den Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 habe das Gericht mit Verweis auf die vermutlichen Unzulänglichkeiten des Enteignungsbeschlusses empfohlen, den Flächenbedarf nachzuverhandeln.

Das Gutachten des Staatlichen Bauamtes … vom 22.03.2013 sei im Übrigen auch deshalb unzureichend, da es nicht sorgfältig untersuche, ob eine Existenzgefährdung vorliege. Es treffe schon keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig gewesen sei. Das Gutachten beruhe zudem auf widersprüchlichen Maßstäben, da einerseits für die Beurteilung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit des Ist-Betriebs alle Flächen einschließlich sämtlicher Pachtflächen zugrunde gelegt würden, jedoch andererseits für die Beurteilung des Eingriffs nur der Entzug der Eigentumsflächen angesetzt werde.

Der Beklagte habe sich mit dem Vorbringen des Klägers, insbesondere dem vorgelegten Gutachten vom 27.07.2011, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weiter habe der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt. Soweit der Planfeststellungsbeschluss ausführe, der Betrieb des Klägers habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt, sei dieser Satz wortgleich aus dem Gutachten vom 22.03.2013 übernommen worden. Der Beklagte maße sich an, wirtschaftliche Entscheidungen des Klägers zu beurteilen, die er mangels Kenntnis der genauen Umstände weder beurteilen könne noch dürfe. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung sei ausschließlich die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, keinesfalls komme es darauf an, ob ein Betrieb in der Vergangenheit strategische Entscheidungen getroffen habe, die sich im Rückblick als ungünstig erwiesen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den letzten Jahrzehnten von drei Planfeststellungsverfahren schwer betroffen gewesen sei, erschienen die Ausführungen des Beklagten, in den Raum zu stellen, der klägerische Betrieb habe zu seiner Lage selbst beigetragen, zynisch.

Ferner habe die Planfeststellungsbehörde die Belange des Lärmschutzes und der Luftqualität unzureichend ermittelt und gewichtet.

Rechtsfolge der Abwägungsfehler sei die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung bislang gänzlich unvertretbar erscheine. Der nachgewiesenen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs müsse in der Abwägung eine hohe Bedeutung zukommen, während die vom Beklagten angeführten Argumente gegen den Ausbau der Bestandstrasse dürftig seien. Eine Behebung der Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren komme nicht in Betracht.

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 aufzuheben,

hilfsweise, festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb … auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, hierzu hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hierzu weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die zulässige Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.

Die Angaben des Klägers zur tatsächlichen Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses würden nicht bestritten. Die fehlerhaften zahlenmäßigen Ansätze im Planfeststellungsbeschluss beruhten allerdings auf Versäumnissen des Klägers, nämlich den falschen Angaben im Rahmen der schriftlichen Mitteilung vom 05.12.2012 sowie im Rahmen der schriftlichen Erhebung vom 23.01.2013. Hierin liege in mehrfacher Weise eine Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus sei in Anbetracht klarer Fragestellungen die von der Behörde für die Beantwortung des Fragebogens gesetzte Frist nicht willkürlich kurz bemessen worden. Dem Kläger hätten für die Beantwortung zehn Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Trotz zweimaliger telefonischer Fristverlängerung, zuletzt bis 20.03.2013, sei der ausgefüllte Fragebogen erst am 25.03.2013 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Auch hierin liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten.

Dem Kläger würden für die Verlegung der St … den planfestgestellten Unterlagen des Staatlichen Bauamtes Bamberg zufolge insgesamt 2,452 ha (nicht: 2,4388 ha, wie in der Klagebegründung behauptet), Eigenland entzogen. Prozentual betrachtet sei dies 2,41% der Gesamtbetriebsfläche. Damit werde der jährliche Betriebsgewinn nicht wesentlich geschmälert. Diese Feststellung im Planfeststellungsbeschluss werde auch in der Klagebegründung nicht angegriffen. Pachtflächen seien zu Recht nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Insoweit werde bestritten, dass der Kläger das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … aufgrund entsprechender vertraglicher Grundlage tatsächlich bis mindestens 31.12.2022 und das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bis mindestens 30.09.2016 nutzen dürfe.

Bestritten werde, dass die Planungen für einen Neubau eines Milchviehstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits so verfestigt seien, dass sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG verdienten. Ein Konzept, auch wenn es vom zuständigen AELF im Rahmen einer einzelbetrieblichen Investitionsberatung erarbeitet werde, sei völlig unverbindlich.

Es werde weiterhin in Abrede gestellt, dass der Erhalt des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … für die Existenzfähigkeit des klägereigenen Betriebs maßgeblich sei. Zwingende fachliche Gründe für einen Stallneubau in unmittelbarer Wohnsitznähe seien weder im Allgemeinen noch im konkreten Fall erkennbar. Der Kläger zeige dies mittelbar selbst, indem er in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren Az. B 2 K 11.477 eine behördliche Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … zu erringen gesucht habe. Dieses Grundstück liege in etwa gleicher Entfernung zur Hofstelle des Klägers wie die Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Nicht ausreichend dargetan sei schließlich, weshalb die westliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … unwirtschaftlich und somit nicht als Betriebsfläche berücksichtigt werden dürfe. Ergänzend werde auf die im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfassend getroffene Abwägung Bezug genommen. Selbst wenn diese mangelhaft erfolgt sein sollte, so stehe fest, dass dieser Mangel weder erheblich sei noch sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens auf der Wahltrasse sei im angegriffenen Beschluss deutlich gemacht worden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die Regierung von Oberfranken im Wesentlichen auf die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes … Danach scheitere der angegriffene Plan nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die unstrittig hohe Verkehrsbedeutung der St … resultiere aus ihrer großen Verbindungsfunktion für die landesplanerisch festgelegten zentralen Orte H … (Mittelzentrum), B … (Unterzentrum), M … (Kleinzentrum) und C … (Oberzentrum). Die Abschnitte einer Straße, die den Verkehr dieser Verbindung aufnehmen sollten, seien der hochrangigen Verbindungsfunktionsstufe II mit der Bezeichnung „überregional“ zuzuordnen. Auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsentwicklung müssten für die künftige Verkehrsbelastung ordnungsgemäße und vertretbare Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen hergestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ließen sich verträgliche Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten Bundesstraße (Nordring) weder für die vorhandene noch für die prognostizierte Verkehrsbelastung allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Ziele der Raumordnung, der Verkehrsentwicklung, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Städtebaus erreichen zu können, sei eine Verlegung der St … unvermeidbar und dringend erforderlich. Die Aufnahme des Straßenbauvorhabens in den Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern in der ersten Dringlichkeit indiziere die Planrechtfertigung. Geringfügige Schwankungen in den jeweiligen Straßenverkehrszählungen gäben noch keinen Anlass, die Prognosegrundlagen in Frage zu stellen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Die Trassenfindung zugunsten der planfestgestellten Trasse sei nicht zu beanstanden. Dabei werde nicht verkannt, dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert würden. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung für die sog. Variante 4 bzw. die Planfeststellungstrasse leide nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies gelte vor allem für den vom Kläger geforderten Ausbau der Bestandstrasse. Eine Ortsumgehung lediglich für B … könnte nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen nördlichem Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen. Denn unmittelbar nördlich der Bahntrasse grenzten sowohl zwei Natura 2000-Gebiete als auch das Naturschutzgebiet „… mit … bei C …“ an. Eine dort angelegte Trasse erscheine insbesondere mit den naturschutz- und europarechtlichen Belangen der Natura 2000-Gebiete unverträglich. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde. Im Bereich eines Gewerbebaus stünden sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung. Doch auch wenn B… umgangen werden könnte, träfe man im weiteren Straßenverlauf auf die Ortsdurchfahrt von N … Eine realistische Umgehung von N … dränge sich in keiner Art und Weise auf und könne ohne nähere Erläuterung ausgeschlossen werden.

Die planfestgestellte Variante verstärke auch nicht die Zerschneidung der Schutzgebiete. Für das ausgedehnte Vogelschutzgebiet …- … SPA-Gebiet „I-, R …- und B …“ bzw. für das hier gelegene Teilgebiet …- … … sei eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch das Straßenbauprojekt konstatiere. Nordwestlich von C … lägen drei FFH-Gebiete mit jeweils völlig unterschiedlichen Erhaltungszielen. Es handele sich um die Gebiete 5631-373 „W … östlich und westlich U …“, das Gebiet …- … „… … …“ und das Gebiet …- … „… C …, B … und C …“. Entgegen den Ausführungen des Klägers bestehe keine Verbindung zwischen den eigenständigen FFH-Gebieten durch irgendwelche „Schutzgebietsstreifen“. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die beiden erfolgten FFH-Vorprüfungen und die SPA-Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das optimierte Straßenbauprojekt ergeben hätten. Eine verstärkte Zerschneidung der FFH-Gebiete stehe nicht zur Debatte. Damit sprächen keine naturschutzfachlichen Aspekte hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung des Netzes „Natura 2000“ gegen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben.

Mit der geltend gemachten Existenzgefährdung befasse sich der Planfeststellungsbeschluss unter Nr. B. 8.3 ausführlich. Er komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs trotz Realisierung des Vorhabens nach wie vor gesichert sei. Am Anfang ihrer Überprüfung habe die Planfeststellungsbehörde den Flächenverlust des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers aus den Planfeststellungs- bzw. Bebauungsplanverfahren

- Bebauungsplan zur Verlegung der St … (neu) in dem Bereich zwischen dem Müllheizkraftwerk und der Fima …;

- Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens B … ( …) mit Verlegung der St … und mit Verlegung der Bundesbahnstrecke C …-R …;

- Bau der Überleitung von Hochwasser der Lauter in den noch zu errichtenden …- L … - Hochwasserschutz der Stadt C … und der Gemeinde L …

infolge des durch den Streckenzug der St … (neu) zwischen Müllheizkraftwerk und W … verursachten Grunderwerbs mit einbezogen (sog. Summationswirkung). Zu Recht sei die Behörde jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass der durch diese Maßnahmen eingetretene Landverlust innerhalb dieser Projekte entweder nicht habe gewertet werden können oder durch Ersatzlandangebote ausreichend kompensiert worden sei. U.a. sei der Pachtvertrag bezüglich des Flurstücks Nr. … der Gemarkung B … bei der Beurteilung deshalb nicht berücksichtigt worden, da er erst nach Auslegung der Pläne für das laufende Planfeststellungsverfahren abgeschlossen worden sei und der Betriebsinhaber die gesetzliche Wertung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 5 BayEG dadurch missachtet habe, dass er eine auffällig lange Laufzeit vereinbart habe.

Hinsichtlich des Grunderwerbs für den … und die L … stelle sich die betriebliche Flächenbilanz so dar, dass im „nicht rechtskräftigen“ Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 insgesamt ein Verlust von Eigentumsflächen des Betriebs des Klägers von ca. 12,0167 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche) geregelt sei. Im gleichen Beschluss werde der Freistaat Bayern verpflichtet, an die Eigentümerin eine Entschädigung in Land durch Übereignung von Grundstücken zu leisten, die eine Gesamtfläche von 12,6508 ha hätten. Darüber hinaus seien Nebenentschädigungen für Anschneidungen sowie Um- bzw. Mehrwege in Ansatz gebracht worden. Zudem sei ein finanzieller Ausgleich zwischen den Verkehrswerten der Bedarfsflächen einerseits und der Tauschflächen andererseits zugesprochen worden. Weiterhin sei dem Kläger noch eine Geldentschädigung für Um- bzw. Mehrwege zuerkannt worden. Gegen den Enteignungsbeschluss vom 07.12.2010 sei Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und zum Landgericht C … erhoben worden. Aufgrund des umfangreichen Ersatzlandangebotes des Vorhabenträgers bzw. Enteignungsbegünstigten sei eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs bezüglich des Flächenbedarfs aus den Grunderwerbsvorgängen des Wasserwirtschaftsamtes Hof im Rahmen des … und der L … zu verneinen. Für den Fall einer gütlichen Einigung habe sich zudem die Stadt C … bereit erklärt, die im Enteignungsbeschluss festgesetzten Nebenentschädigungen in Form von Ersatzland auszugleichen.

Wenn der Kläger diese Angebote nicht akzeptiere, da der Enteignungsbeschluss seiner Ansicht nach keinen vollen Verkehrswertausgleich vorsehe, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs als konventioneller Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung hänge wesentlich vom Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzflächen ab. Der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke sei dabei von sekundärer Bedeutung.

Soweit der Kläger auf das Verwaltungsstreitverfahren Az. B 2 K 11.12 und das ergänzende Enteignungsverfahren Bezug nehme, sei hinzuzufügen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anregung zur Nachverhandlung deshalb ausgesprochen habe, da es den im Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 festgesetzten Bedarf des Vorhabenträgers als zu umfangreich angesehen habe und eine Reduzierung auf die Bauwerksflächen sowie die dauerhaft eingestauten Flächen für sachdienlich erachtet habe. Wenn der Vorhabenträger dieser Aufforderung entsprochen habe und die Tauschfläche mit rund 5 ha wieder an die Bedarfsfläche anpasse, sei dies sachgerecht. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, auf das ursprüngliche Tauschflächenangebot einzugehen. Wenn er das ursprüngliche Angebot ablehne und stattdessen den Rechtsweg bestreite, trage er auch das Wagnis der mangelnden Bestandskraft des Ausgangsbescheides.

Die Argumentation des Klägers, wonach die Ausweisung der „Natura 2000-Schutzgebiete“ seinen Betrieb unzumutbar einschränke, sei zurückzuweisen. Die Auswahl und Abgrenzung dieser Gebiete sei anhand naturschutzfachlicher Kriterien erfolgt, es handele sich bei der Unterschutzstellung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Jedes Grundstück sei durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Landschaft und Natur geprägt. Eine Einschränkung der an sich möglichen Grundstücksausnutzung durch diese Situationsgebundenheit sei vom Eigentümer entschädigungslos zu dulden.

Zu den in der Klage aufgeführten Pachtflächen sei anzumerken, dass - mit Ausnahme des Pachtvertrages über das Flurstück Nr. … der Gemarkung B … - alle Pachtverträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder durch Zeitablauf geendet hätten. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger diese Fläche noch landwirtschaftlich nutze, beruhe auf Sonderabsprachen mit der Stadt C …, wobei vereinbart worden sei, dass die Nutzung in dem Augenblick ende, in dem diese für öffentliche Zwecke benötigt werde. Diese Flächen seien (mit Ausnahme der Fl.Nr. … der Gemarkung B …) bei der Prüfung der Existenzgefährdung konsequenterweise nicht berücksichtigt worden.

Unbegründet seien auch die klägerischen Angriffe gegen die Feststellungen des bauamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22.03.2013. Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit des Sachverständigen könne bei der angelegten konsequenten Prüfungsreihenfolge nicht festgestellt werden, da nur ein auf Beständigkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb dem Inhaber und seiner Familie ein angemessenes Einkommen abwerfe. Der Sachverständige sei auch von zutreffenden Flächengrößen ausgegangen. In Bezug auf die unterschiedlich angegebenen Eigentumsflächen (58,58 ha vs. 47 ha) sei festzustellen, dass der Sachverständige neben anderen Gesichtspunkten diese Differenz nicht habe aufklären können und daher ein ergänzender Fragenkatalog übermittelt worden sei, den der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.03.2013 beantwortet habe. Aus Sicht des amtlichen Sachverständlichen hätten sich durch diese Angaben keine Auswirkungen auf das Endergebnis des Gutachtens ergeben. Eine erneute schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens hätte zu keiner anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt.

Zu Recht habe der Beklagte die komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers abgelehnt. Bei der Überprüfung der Existenzgefährdung habe der Sachverständige die südlich der L … verbleibende Restfläche nicht berücksichtigt, da das Wasserwirtschaftsamt Hof diese Teilfläche auch im ergänzenden Enteignungsantrag behandle und in ihrem (allerdings vom Kläger abgelehnten) Ersatzlandkontingent einbezogen habe. Die hiermit im Zusammenhang stehende Kritik des Klägers an der Nichtberücksichtigung der Neubauoptionen auf Fl.Nr. … der Gemarkung B … gehe ebenfalls ins Leere. Der Kläger habe bislang keine konkreten genehmigungsfähigen Bauunterlagen hierfür vorgelegt, so dass allenfalls Erwerbschancen, nicht aber grundgesetzlich beachtenswerte Rechtspositionen zur Disposition stünden. Soweit vorgetragen werde, dass nur deshalb keine konkreten Pläne vorgelegt worden seien, da das Betriebsgrundstück bereits seit Jahrzehnten von der öffentlichen Hand überplant werde, sei dies irrelevant. Die Planungen der öffentlichen Hand stellten für den Eigentümer keinen Grund dar, betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Ersatzinvestitionen zurückzustellen und darauf zu spekulieren, die öffentliche Hand werde diese Entscheidungen selbst treffen oder im Endergebnis die gesamte Hofstelle absiedeln. Bezeichnend für die passive Haltung des Klägers sei vor allem, dass dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen des Staatlichen Bauamtes … trotz des überwiegenden Altbaubestandes der Wirtschaftsgebäude lediglich jährliche Rückstellungen von 3.250,00 EUR für Ersatzinvestitionen gebildet habe. Eine gesicherte Zukunftsperspektive könne bezüglich einer Betriebserweiterung auf dem Flurstück … der Gemarkung B … nicht gesehen werden. Abgesehen davon sei durchaus denkbar, dass eine Betriebserweiterung auch auf anderen Eigentumsflächen, z.B. auf Fl.Nr. … oder … jeweils der Gemarkung B … in Frage kommen könne, wobei diese Aussage unter dem Vorbehalt einer eingehenden rechtlichen Überprüfung stehe.

Bei der Prüfung der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs habe der Sachverständige entgegen den Ausführungen des Klägers auch die in seinem Gutachten näher ausgeführten Empfehlungen des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr umgesetzt und Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von unter drei Jahren nicht berücksichtigt. U.a. sei die Fl.Nr. … der Gemarkung B … ausgeschieden worden, da die Bedarfsfläche aus diesem Grundstück nur vorübergehend benötigt werde.

Entscheidend für die Bewertung des Sachverständigen sei jedoch nicht die Berechnung der relativen Entzugsfläche gewesen, sondern die Feststellung, dass der Betrieb vor dem Eingriff durch den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss existenzfähig sei und dass eine vorhabenbedingte Gewinnreduzierung von 3.250,00 EUR pro Jahr zu keiner wesentlichen Änderung des jährlichen Betriebsgewinns von 84.000,00 EUR führe mit der weiteren Konsequenz, dass eine Existenzgefährdung zu verneinen sei. Der Sachverständige habe explizit ausgeführt, dass der Betrieb des Klägers vor dem Eingriff ein existenzfähiger Betrieb sei. Alleine der Gesichtspunkt, dass der Sachverständige beim Vorhabenträger beschäftigt sei, spreche nicht gegen seine Neutralität. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der Betriebsgewinn sich vorhabenbedingt nicht signifikant verringern werde, stehe dies nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass im Ist-Zustand keine ausreichenden Mittel für Ersatzinvestitionen gebildet worden seien. Es sei der unternehmerischen Entscheidung des Klägers überlassen, für welche Zwecke er den Gewinn des Unternehmens verwende. Der Sachverständige konstatiere daher zu Recht, dass diese Entscheidung nicht durch die Maßnahme bedingt sei.

Es sei zutreffend, dass der Beklagte zunächst kein Ersatzlandangebot zur Minimierung des vorhabenbedingten Flächenverlusts von 2,452 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche abgegeben habe. Dem Vorhabenträger sei es jedoch zwischenzeitlich möglich geworden, die Grundstücke Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 2,1874 ha sowie Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 0,6063 ha zu erwerben. Beide Grundstücke seien nur rund 800 m von der Hofstelle des Klägers entfernt und würden bewirtschaftet.

Der Vorhabenträger biete dem Kläger hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ersatzlandgestellung diese Grundstücke zu Tauschzwecken an.

Auch die sonstigen Belange des Klägers seien angemessen berücksichtigt worden. Dies gelte zunächst für eine Beeinträchtigung durch den hinzukommenden Verkehrslärm. Das Wohnhaus des Klägers sei rund 260 m vom geplanten Fahrbahnrand der St … entfernt, das nächstliegende Stallgebäude ca. 205 m. Ausgehend von einem Mischgebiet und dort zulässigen Immissionsgrenzwerten von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts würden die zulässigen Grenzwerte um mehr als 5 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts unterschritten. Andererseits habe das Staatliche Bauamt Bamberg konkret errechnet, dass im Prognose-Nullfall die Lärmbelastung der unmittelbar an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gebäude in B …(69 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts) und in N … (71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts) betragen würde. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die hier anzunehmenden Dorfgebiete lägen bei 64 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Es liege also eine Überschreitung der Grenzwerte in B … um 5 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts sowie in N … um 7 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts vor. Mit dem Bau der St … (neu) könne die Lärmbelastung innerorts um mehr als 3 dB(A) verringert werden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Belange des Klägers bezüglich der Vermeidung und des Schutzes vor Straßenlärm, auch wenn die Thematik nicht ausdrücklich personalisiert bzw. objektscharf dargestellt worden sei, in ausreichender Weise berücksichtigt in den Abwägungsvorgang eingestellt und entsprechend ihrer Bedeutung gewürdigt worden seien. Die vorliegende Planung sei das Ergebnis einer umfassenden Konfliktbewältigung.

Gleiches gelte im Ergebnis für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV (früher 22. BImSchV) an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten würden.

Es werde nicht verkannt, dass die planfestgestellte Trasse die Interessen des Klägers erheblich berühre. Seine Belange seinen jedoch mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Sie seien in die Abwägung eingegangen und insbesondere mit den verkehrlichen, sicherheitstechnischen, naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und wasserwirtschaftlichen Belange zueinander bewertend in Beziehung gesetzt worden.

Der Beklagte übermittelte eine Kopie des Betriebserhebungsbogens, der vom Kläger am 23.01.2013 eigenhändig unterschrieben wurde.

Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 an das Amtsgericht C … ließ der Kläger anwaltlich vertreten ein Verfahren auf Zuweisung des Betriebs nach §§ 13 ff. Grundstücksverkehrsgesetz einleiten. Ein am 02.10.2015 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangener Antrag, vor diesem Hintergrund das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass dem nicht zugestimmt werde. Bereits am 12.10.2015 führte die Kammer einen Augenscheinstermin durch. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Die Vertreterin des Beklagten änderte die Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses dahin ab, dass dem Kläger die Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … als Ersatzland angeboten werden. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise zwei Beweisanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Beigezogen wurde ferner die Gerichtsakte zum Verfahren Az. B 1 E 13.282.

Gründe

Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.

1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 in der Fassung vom 20.10.2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet.

Da der Kläger, dessen (Pacht-)Grundstücke sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens befinden und dafür (teilweise) in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumspositionen betroffen ist, unterliegt der Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektive Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in betroffenen Flächen kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seiner Eigentums- bzw. Pachtflächen verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris m.w.N.).

Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der nach diesem Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens führt oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit (Hilfsantrag zu 1) rechtfertigt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.

1.1 Soweit der sich der Kläger darauf beruft, dass es im Zuge der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gekommen sei, da umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten offenbart worden seien, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die gerügte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bzw. des Datenschutzes tatsächlich vorgelegen hatte, könnte der Kläger im vorliegenden Verfahren daraus nichts für sich herleiten, denn es kann offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Regierung von … in der Sache anders ausgefallen wäre oder der unterstellte Mangel überhaupt auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. Art. 46, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Auch sonst gibt es keinen tragfähigen rechtlichen Ansatz für das Begehren des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss mit einer - unterstellten - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu Fall zu bringen, zumal eine etwaige Rechtsverletzung mit der angestrebten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit ohnehin nicht mehr revidiert werden könnte.

1.2 Mit seinem Klagevortrag, das Vorhaben, die Staatsstraße … im planfestgestellten Abschnitt zu verlegen, verfüge nicht über die notwendige Planrechtfertigung, ist der Kläger präkludiert. Er hatte diesbezügliche Einwendungen, die sich auf die Notwendigkeit bzw. Rechtfertigung des gesamten Vorhabens beziehen, während der Einwendungsfrist nicht geltend gemacht. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das (planfeststellungspflichtige) Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die in Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG geregelte sog. „materielle Präklusion“ besagt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Damit wird die Geltendmachung verspätet vorgebrachter Einwendungen auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Betroffenen geht bei Nichteinhaltung der Frist seine materielle Klageposition verloren.

Der während der Einwendungsfrist noch nicht anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Schreiben vom 30.07.2009 an die Regierung von … (BA IV, S. 223 ff.) eine ganze Reihe von Bedenken fristgerecht vorgetragen, dies teilweise auch durchaus in detaillierter Weise. Geltend gemacht wurde seinerzeit u.a. bereits, dass er aus landwirtschaftlicher Sicht die geplante Trassenführung ablehne. Es sei die landwirtschaftlich schlechteste Variante, da sie mitten durch beste Flächen führe und diese zerschneide. Außerdem führe die Trasse sehr nahe an den Dörfern W …, K … und insbesondere S … und G … vorbei, so dass die Lärmbelästigung für die Anwohner höher werde als bei einer früher geplanten Variante, die südlich dieser Ortschaften geplant gewesen sei. Nicht geltend gemacht wurde dagegen, dass das Gesamtvorhaben als solches nicht nötig sei und ihm daher gleichsam die Rechtfertigung fehle. Die vom Kläger seinerzeit angeführten Aspekte zielen vielmehr auf die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange - hierzu gehört auch die Auswahl der konkreten Trasse - ab. Das Gericht geht daher von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens aus, soweit mit der Klage eine unzureichende Darlegung der Planrechtfertigung geltend gemacht wird.

Selbst wenn man dem nicht folgen würde, liegt in Ansehung des Aspekts der Planrechtfertigung kein Mangel vor, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit führt.

Die Planrechtfertigung stellt einen selbständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 - juris).

Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens. Im angegriffenen Beschluss wird auf S. 36 ff. ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Baumaßnahme aus behördlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anlässlich des Termins zur Einnahme eines Augenscheins ist deutlich geworden, dass gerade die Ortsdurchfahrt von N … diverse Unzulänglichkeiten aufweist, beispielsweise zahlreiche Zufahrten und Zugänge zu Anwesen oder nur einseitig verlaufende Gehwege, ohne dass Querungshilfen für Fußgänger in angemessener Entfernung gegeben wären. Auch die temporäre Abnahme der Verkehrsbelastung im Jahr 2010 steht der Planrechtfertigung nicht entgegen, da sich die Belastung auch ausgehend von der leicht rückläufigen Belastung in diesem Jahr auf (sehr) hohem Niveau bewegte und Mängel in Bezug auf die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose nicht substantiiert vorgetragen wurden.

1.3 Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen. Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.1384 - juris m.w.N.)

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

1.3.1 Mit seinen Ausführungen zur Auswahl des Trassenverlaufs zeigt der Kläger keinen rechtserheblichen Abwägungsmangel auf. Die Regierung von … hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen die planfestgestellte Variante 4 diejenige sei, mit der die Planungsziele optimal verwirklicht werden können. Dabei hat sie nicht verkannt, dass diese Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneidet und die Interessen der Landwirtschaft insgesamt wie auch die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden. Die gewählte Trassenführung bringe aber unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich (S. 42 ff. des Beschlusses).

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es in diesem Kontext allerdings nicht, dass der Betreffende vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037; U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris m.w.N.). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden.

Soweit mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, ein Ausbau der Bestandstrasse mit leichten baulichen Veränderungen im Bereich der Ortsdurchfahrten B … und N …hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, ist insoweit von einer Präklusion auszugehen, da dieser Aspekt nicht andeutungsweise während der Einwendungsfrist vorgetragen worden war. Der Kläger hatte sich ausschließlich auf einen bisher schon in Rede stehenden Trassenverlauf bezogen (BA IV, S. 223), nicht aber die Forderung erhoben, auf eine neue Trassierung praktisch gänzlich zu verzichten und lediglich die bestehende Trasse zu ertüchtigen bzw. in geringem Umfang umzubauen. Dementsprechend kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Regierung von … die Nullvariante in einem relativ frühen Planungsstadium ausgeschieden hat bzw. die Ausführungen dahingehend im Planfeststellungsbeschluss eher kompakt, gleichwohl aber in sich schlüssig, gehalten sind (S. 43 des Beschlusses; vgl. darüber hinaus die ausführliche Darstellung auf S. 35 ff. des Erläuterungsberichts - BA II, Unterlage 1). In Bezug auf den Vortrag des Klägers, das Sachgebiet 51 der Regierung von … habe im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angeführt, dass der Neubau zu einem erhöhten Flächenverbrauch führe, der durch einen Ausbau der Bestandstrasse vermieden würde, ist einerseits festzustellen, dass sich die diesbezügliche Aussage des Sachgebiets 51 alleine auf den Abschnitt der Trasse von Bauanfang bis Baukm 1-200 bezieht (BA V, S. 38), also räumlich begrenzt auf den Bereich unmittelbar südlich von W … Andererseits wurde auch der Aspekt des Flächenverbrauchs im Rahmen der Abwägung in einer Art und Weise gewürdigt (vgl. BA II, Unterlage 1, S. 35 ff.), die keinen Anlass zur Beanstandung durch das Verwaltungsgericht gibt.

Der vom Kläger in seinem Einwendungsschreiben favorisierten früher einmal geplanten südlicheren Streckenführung hat die Regierung von … abwägungsfehlerfrei eine Absage erteilt. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu erläutert, dass diese durch Natura 2000-Gebiete verlaufende „Variante 2“ bereits im Raumordnungsverfahren des Jahres 1985 aufgrund von entsprechenden Einwendungen verworfen worden sei (S. 43). Detaillierte Angaben zu den einzelnen Vorzügen und Nachteilen finden sich im Erläuterungsbericht (BA II, Unterlage 1, S. 35 ff., siehe insbesondere die tabellarische Übersicht mit Ergebnisdarstellung auf S. 63-66). Auch die Klage geht (nunmehr) davon aus, dass die vom Beklagten geprüften Varianten 2 und 3 abzulehnen seien (S. 19 der Klagebegründung).

In der Klagebegründung wurde geltend gemacht, die Regierung von … hätte insbesondere prüfen müssen, ob die Ortsdurchfahrt B … durch eine Umgehung unmittelbar nördlich von B … entlastet werden könnte. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass eine Ortsumgehung im genannten Bereich nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen dem nördlichen Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen könnte. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde bzw. im Bereich des Gewerbegebietes sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung stünde (S. 11 der Klageerwiderung). Eine Ansicht der den planfestgestellten Unterlagen beigegeben Übersichtskarte (BA II, Unterlage 2.2) zeigt, dass die räumlichen Verhältnisse in dem klägerseits angesprochenen Bereich sehr beengt sind; sie zeigt zugleich, wie dicht die verschiedenen Nutzungen und natürlichen Gegebenheiten (einschließlich verschiedener Schutzgebiete) in dem hier betroffenen Gebiet nordwestlich von C … überhaupt beisammen liegen und wie anspruchsvoll sich dementsprechend die Ermittlung der vorzugswürdigen Trassenvariante hat darstellen müssen. Es versteht sich, dass dabei alle berührten Belange gewichtet werden mussten und nicht allen Einwendungen von privater und öffentlicher Seite vollends entsprochen werden konnte. In Bezug auf die klägerseits angesprochene Trassierung unmittelbar nördlich von B … ist festzuhalten, dass hierzu Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich waren; weder musste sich diese der Behörde aufgrund offenkundiger Vorteile von Amts wegen aufdrängen, noch hat der Kläger in seinem Einwendungsschreiben dahingehend überhaupt Ausführungen gemacht, so dass Präklusion eingetreten ist.

Soweit die Klage darüber hinaus auf eine Stärkung des Schienenverkehrs und einen Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs abhebt, handelt es sich nicht um Varianten der Planung des konkreten Vorhabens, sondern um gänzlich andere Projekte bzw. Sachverhalte, die allenfalls die Thematik der oben bereits behandelten Planrechtfertigung als solcher betreffen.

Die Klagebegründung führt in diesem Kontext weiter an, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen der gewählten Trasse auf den Naturhaushalt in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Genannt werden verschiedene FFH- und Vogelschutzgebiete (S. 20 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger während der Einwendungsfrist naturschutzrechtliche Belange nicht ansatzweise thematisiert hat, so dass in dieser Beziehung Präklusion eingetreten ist. Unabhängig davon hat sich die Regierung von … freilich ausführlich auch mit den Aspekten des Naturschutzes beschäftigt (S. 45 ff. des Beschlusses in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan (BA III, Unterlage 12). Rechtsfehler, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind in Ansehung dieser Belange nicht ersichtlich; letztlich ist der Kläger dem schlüssigen Gegenvortrag in der Klageerwiderung (S. 12-14) auch nicht mehr weiter entgegengetreten.

Präkludiert ist der Kläger schließlich einem weiteren alternativen nördlichen Trassenverlauf, den er erstmal durch seinen Bevollmächtigten im Mai 2012 an den Beklagten herantragen ließ (BA VI, S. 372 ff., siehe auch S. 95). Unabhängig hiervon hat die Regierung von … auch diese Variante einer eingehenden Überprüfung unterzogen (vgl. S. 74-77 des Planfeststellungsbeschlusses) und abwägungsfehlerfrei verworfen. In seiner Klagebegründung ist der Kläger auf diese Alternative auch nicht mehr zurückgekommen.

1.3.2 Mit seinen Ausführungen zur Existenzgefährdung zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Soweit in diesem Kontext moniert wird, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass sich auch ein Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine geltend gemachte Existenzgefährdung berufen kann, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend hat die Behörde vielmehr ausgeführt, dass der Kläger den Gesamtbetrieb auf der Grundlage eines mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrags betreibt, es sich demnach um einen reinen Pachtbetrieb handele. Hiervon ausgehend hat die Regierung von … erwogen, eine Existenzgefährdung wegen der als fehlend eingestuften Nachhaltigkeit, Beständigkeit und Dauerhaftigkeit alleine vor diesem Hintergrund zu verneinen. Ausgehend davon, dass es sich jedoch um ein Pachtverhältnis zwischen Eltern und Sohn handelt und daher eine gesicherte Existenz aufgrund der engen familiären Verbundenheit eher bejaht werden könne, wurde eine Einzelfallprüfung für angezeigt gehalten und sodann auch detailliert durchgeführt (S. 66 ff. des Beschlusses). Auf dem Umstand, dass der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem im Planfeststellungsbeschluss (S. 66) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1998 - 6 BN 6/98 - nicht entnommen werden kann, dass ein reiner Pachtbetrieb von vornherein als nicht dauerhaft existenzsichernd eingestuft werden könne, kommt es damit nicht an, da ausgeschlossen werden kann, dass die hier vorgenommene Interpretation eines höchstrichterlichen Beschlusses von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Denn für die weitere Annahme des Klägers, der Beklagte habe in der Folge keine unvoreingenommene Prüfung der geltend gemachten Existenzgefährdung durchgeführt, gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte.

1.3.3 Ein Abwägungsmangel ergibt sich des Weiteren nicht aus einer vermeintlich unzutreffenden Ermittlung von Flächen.

Vorab ist hierzu festzustellen, dass der klägerische Vortrag, die Regierung von Oberfranken habe eine Frist zur Vorlage ergänzender Unterlagen willkürlich zu kurz bemessen und sodann nach Ablauf dieser Frist am 25.03.2013 eingegangene Angaben zu Unrecht nicht (mehr) berücksichtigt, anhand der Aktenlage in keiner Weise verifiziert werden kann.

Der Bevollmächtigte des Klägers hatte sich mit Schreiben vom 18.12.2012 (erneut) an die Regierung von … gewandt und ausdrücklich nochmals auf die aus Klägersicht gegebene existenzielle Betroffenheit hingewiesen (BA VI, S. 186 f.). Mit am 24.01.2013 bei der Regierung eingegangenem Schreiben legte der Kläger einen von ihm persönlich unterschriebenen Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 vor (BA VI, S. 195 f.; Bl. 195 ff. der Gerichtsakte). Am 14.02.2013 besuchte der amtliche Sachverständige des Staatlichen Bauamts Bamberg das Anwesen des Klägers (BA VI, S. 215). Der Bevollmächtigte des Klägers meldete sich am 22.02.2013 erneut bei der Regierung von … und beantragte, ihm eine Kopie der zu erwartenden Stellungnahme des Bauamtes zugänglich zu machen (BA VI, S. 233 f.). Mit E-Mail vom 25.02.2013 übermittelte ihm die Regierung von … verschiedene Fragen des amtlichen Sachverständigen und bat um Beantwortung bis 08.03.2013. Die Frist wurde telefonisch zweimal bis zuletzt 20.03.2013 verlängert (BA VI, S. 239), ohne dass fristgemäß eine weitere Äußerung eingegangen wäre. Am 22.03.2013 stellte der amtliche Sachverständige sein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen Existenzgefährdung fertig (BA VI, S. 300). Am selben Tag meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers per Telefax bei der Regierung von … und teilte mit, dass der Fragebogen erst bis spätestens 26.03.2013 beantwortet werden könne, weil sich ein unvorhergesehener, äußerst eiliger Arbeitsanfall ergeben habe (BA VI, S. 246). Am 25.03.2015 (abends) ging sodann ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers bei der Regierung ein, mit dem die aufgeworfene Fragen beantwortet wurden (BA VI, S. 248 ff.). Die verspätet eingegangenen Informationen übermittelte die Regierung von … gleichwohl dem amtlichen Sachverständigen (BA. VI, S. 261), der am 02.04.2013 per E-Mail mitteilte, dass sich dadurch keine Auswirkungen auf das Endergebnis ergäben (BA VI, S. 262).

Legt man diesen in den Akten dokumentierten Verlauf des Verwaltungsverfahrens zugrunde, kann nicht festgestellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde eine Frist willkürlich zu kurz bemessen hätte, denn der Bevollmächtigte des Klägers hat wiederholt telefonisch Fristverlängerungen beantragt und auch erhalten, sich dann aber vor dem Ablauf der zuletzt gesetzten Frist nicht mehr gemeldet. Jedenfalls ist nicht zutreffend, dass die ergänzenden Angaben des Klägers keinerlei Berücksichtigung gefunden hätte; der amtliche Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ergänzungen keine Auswirkung auf das Endergebnis hätten.

Auch in der Sache sind der Regierung von … keine Abwägungsfehler unterlaufen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. In Bezug auf die vorgenommene Prüfung der Existenzgefährdung ist vorab festzustellen, dass der Beklagte im Ausgangpunkt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden kann. Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden. Maßgebliche Bezugsgröße bei der Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Bewirtschaftungsfläche insgesamt. Möchte man der vom Kläger bemühten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2002 - 8 A 00.40034 - ein anderes Verständnis entnehmen, wäre dies mit Blick auf die neuere Rechtsprechung jedenfalls obsolet. Soweit die Gleichwertigkeit der Ersatzlandangebote bestritten oder Bewirtschaftungserschwernisse geltend gemacht werden, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08; BayVGH, U.v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 u.a.; B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64 - juris).

Hiervon ausgehend ist jedenfalls die dem Kläger verbindlich angebotene Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, ob überhaupt der relevante Schwellenwert von 5% erreicht wird. Die in der mündlichen Verhandlung angestellten Berechnungen des Beklagten haben - selbst wenn lediglich die Fl.Nr. … der Gemarkung B … berücksichtigt wurde - bei jeder Betrachtungsweise ergeben, dass der Schwellenwert nicht erreicht wird (S. 9/10 der Niederschrift).

Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Entwicklungen, die sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 35.07 - juris). Hier war eine Erweiterung des gepachteten Betriebs durch den Kläger für den Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend sicher absehbar. In seiner Einwendung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er den Betrieb auch in Zukunft im Vollerwerb führen werde. Nahezu alle betroffenen Flurstücke seien betriebsnah, was beim Tausch von Flächen berücksichtigt werden müsse (BA IV, S. 223 ff.). Eine irgendwie geartete Absicht, seinen Hof zu erweitern und hierfür entsprechende Flächen zu benötigen, die von dem Vorhaben tangiert würden, hat der Kläger dagegen nicht im Ansatz thematisiert. Möchte man zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass bei ihm die Vorstellung einer Hoferweiterung erst im Lauf des Verwaltungsverfahrens gereift ist, insbesondere auf der Grundlage einer Beratung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C …, das ein unverbindliches „Hofkonzept 2012“ zusammengestellt hat (BA IV, S. 221 ff.), so fehlt es gleichwohl an der Voraussetzung, dass dieses Konzept auch in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollte. Vielmehr sind die Absichten des Klägers in dieser Beziehung vage geblieben und hatten sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls nicht hinreichend konkretisiert. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauantrags oder eines Vorbescheides gestellt, noch sind sonst konkrete Schritte ersichtlich, die den Schluss zulassen könnten, es handele sich bei den geltend gemachten Aspekten um mehr als bloße Chancen, Möglichkeiten und Vorstellungen des Klägers zur Betriebserweiterung.

In Bezug auf den Vortrag des Klägers, dem angebotenen Ersatzland fehle die Geeignetheit, weil es für eine Betriebserweiterung nicht verwendet werden könne, ist ergänzend zu der bereits grundsätzlich fehlenden hinreichenden Verfestigung etwaiger Erweiterungsabsichten zu bemerken, dass die für eine etwaige Betriebserweiterung benannte Fläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits durch die bestandskräftige Planfeststellung der L … in Anspruch genommen wird und das Gelände in dem an die Flutmulde nördlich anschließenden Teil nicht nur eine die Bebauung erschwerende Steigung beschreibt, sondern von der klägerischen Hofstelle nicht mehr direkt zu erreichen ist, da es durch die Flutmulde gleichsam abgeschnitten wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über den Augenschein).

Legt man aber zugrunde, dass eine Erweiterung der Hofstelle des Klägers mangels jedweder greifbarer Konkretisierung entsprechender Vorstellungen seitens der Planfeststellungsbehörde nicht eigens in die Abwägung eingestellt werden musste, bedurfte es auch nicht der hilfsweise beantragten Beweiserhebung zu der Frage, dass der Kläger zur dauerhaften Sicherung seines Betriebs auf eine Erweiterung, insbesondere Erhöhung der Zahl der Milchkühe angewiesen ist (S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Denn selbst wenn eine solche Erweiterung zur „dauerhaften“ Existenzsicherung erforderlich sein sollte - fraglich erscheint in dieser Beziehung freilich, wie weit in die Zukunft eine solche Betrachtung und Prognose überhaupt realistisch angestellt werden sollte - ist jedenfalls festzustellen, dass sich die Überlegungen des Klägers in keiner Weise objektiv nachvollziehbar verfestigt haben und damit im hiesigen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigungsfähig sind. Angemerkt sei hierzu, dass zumindest im Jahr 2009, als der damals 46-jährige Kläger seine Einwendungen formulierte, er offenbar keinerlei konkrete Absichten in Richtung einer Hoferweiterung hatte. Weiter bestand aus demselben Grund auch kein Anlass für das Gericht, der weiteren Frage nachzugehen, ob dem Betrieb des Klägers keine geeignete Hoferweiterungsfläche mehr verbleibt, die eine Erweiterung des Betriebs unter Weiternutzung der bisherigen Hofstelle mit zumutbarem Aufwand zulässt (vgl. den weiteren Hilfsbeweisantrag, S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).

War im Ergebnis aber jedenfalls die dem Kläger verbindlich als Ersatzland angebotene Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, so geben folglich die weiteren Berechnungen, die die Regierung von Oberfranken in der mündlichen Verhandlung angestellt und mitgeteilt hatte, keinen Anlass zur Beanstandung. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte vor der Neufassung der Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses durch die Regierung von … moniert, man gelange zu einer Inanspruchnahme von mehr als 5%, wenn man nur die Eigentumsflächen in Ansatz bringe (S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Unter - zutreffender - Berücksichtigung der dem Kläger verbindlich angebotenen Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … (2,187 ha) hat die Regierung von … sodann erläutert, dass sich ausgehend von dem für den Beklagten ungünstigsten Fall von Eigentumsflächen von 47,76 ha - auf diese Größe hat sich der Kläger berufen, vgl. S. 22 der Klagebegründung - bei einer Inanspruchnahme von 2,452 ha ein auf die Eigentumsflächen bezogener Verlust von 0,55% errechnet. Der Schwellenwert von 5% wird auch dann klar nicht erreicht, wenn man als Abtretungsverlust zusätzlich die betreffenden Teile der gepachteten Flurstücke … (0,4795 ha) und … (0,5046 ha) jeweils der Gemarkung B … einbezieht.

Zu diesem Fragenkomplex gehört auch die weitere Rüge des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss lasse entzogene Pachtflächen, die konkret benannt werden, zu Unrecht außer Acht (S. 27 ff., S. 14/15 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass zwei der klägerseits benannten Flurstücke mit Größenordnungen von 0,0023 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) und 0,02 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) derart geringfügig in Anspruch genommen werden, dass eine Auswirkung auf die Existenzfähigkeit des Pachtbetriebs des Klägers oder auch das Ergebnis der behördlichen Abwägung ausgeschlossen werden kann. Zu den weiter angeführten Fl.Nrn. …, … sowie … der Gemarkung B …hat der Kläger selbst einräumen lassen, dass insoweit von einer langfristigen Verfügbarkeit für seinen Betrieb keine Rede sein könne, da aktuell lediglich eine „Nutzungsduldung“ seitens der Stadt C … existiere. Dementsprechend hat der Beklagte auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eben nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um längerfristig zur Verfügung stehende Pachtflächen handele (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Soweit der Kläger geltend macht, auch kurzfristig gepachtete Flächen, die stets neu verpachtet würden, könnten in der Lebenswirklichkeit eine langfristige Existenz sichern, mag dies bei Pachtverhältnissen im familiären und verwandtschaftlichen Umfeld möglicherweise diskussionswürdig erscheinen. Eine vertiefte Erörterung kann in der vorliegende Sache jedoch dahinstehen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Pachtflächen (vgl. S. 65 des Planfeststellungsbeschlusses sowie S. 2 des Betriebserhebungsbogens vom 23.01.2013, siehe S. 196 der Gerichtsakte) um solche handelt, die dem klägerischen Betrieb keinesfalls längerfristig gesichert zur Verfügung standen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Regierung von … Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Jahren ausgeblendet hat; Pachtverträge mit Verwandten oder Familienangehörigen lagen insoweit nicht vor, abgesehen von der nur marginal tangierten Fl.Nr. … der Gemarkung B … Nach den eigenen Angaben des Klägers im Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 standen damit ohnehin nur noch die Flurstücke … (Pachtvertrag bis 9/2016) und … (Pachtvertrag bis 12/2023) jeweils der Gemarkung B … im Raum; auch die nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist eingegangenen Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers vom 25.03.2013 brachten in dieser Hinsicht keine neuen Aspekte. In Bezug auf die Fl.Nr. … ist festzustellen, dass diese durch den amtlichen Sachverständigen zu Recht ausgeblendet wurde, da überhaupt nicht festgestellt werden konnte, dass das Pachtverhältnis nach wie vor bestanden hatte. Das Flurstück liegt außerhalb des eigentlichen Planfeststellungsbereichs und war von der Stadt C… offenbar bereits erworben worden (BA VI, S. 320). Legt man dies zugrunde, geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, das Gutachten des amtlichen Sachverständigen beruhe im Hinblick auf die Ausblendung bestimmter Pachtflächen auf widersprüchlichen Maßstäben (S. 33 der Klagebegründung).

Letztlich entscheidend war für die Abwägungsentscheidung der Regierung von … jedoch nicht der Umstand, dass der Schwellenwert von 5% unter keinem rechtlich tragfähigen Ansatz erreicht wird - weitere vertiefte Überlegungen zum Ansatz von Pachtflächen erscheinen damit jedenfalls obsolet -, sondern die durch den amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung dahin, wie sich der Betriebsgewinn und damit die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs durch das konkrete Vorhaben verändern wird.

Der amtliche Sachverständige, Herr …, dessen Würdigung sich die Regierung von … zu Eigen gemacht hat, hat zunächst dargestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als solcher existenzfähig ist (BA VI, S. 326 ff. und S. 68 des Beschlusses). Sodann wird erläutert, dass sich der Gewinn durch das streitgegenständliche Vorhaben bei einem Flächenverlust von ca. 2,5 ha um rund 3.250,00 EUR reduziert, was keine wesentliche, jedenfalls keine existenzbedrohende Änderung des Betriebsgewinns bedeutet. In der mündlichen Verhandlung hat Herr … erläutert, wie er die durch den Flächenverlust eintretende Verminderung des Betriebsgewinns berechnet hat (S. 10 der Niederschrift). Er hat weiter ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung der beiden Pachtflächen Fl.Nr. … und … jeweils der Gemarkung B … eine weitere Reduktion des Gewinns um ca. 1.200,00 EUR - 1.300,00 EUR errechnen würde. Ausgehend von den konkreten betriebswirtschaftlichen Zahlen, die im Planfeststellungsbeschluss dargestellt werden, kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Frage der Existenzgefährdung in seiner Abwägung anders beurteilt hätte, wenn er von vornherein die beiden genannten Pachtflächen in die Betrachtung einbezogen hätte. Denn alleine die Betrachtung des Pachtbetriebs zeigt, dass die notwendige Eigenkapitalbildung von 10.000,00 EUR erreicht bzw. deutlich überschritten wird (ca. 28.000,00 EUR), wobei der eigentliche Gewinn des Betriebs - möchte man die Zahlungen des Klägers ausblenden, die sich aus dem mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrag (BA VI, S. 201 ff.) ergeben - nochmals erheblich darüber liegt (S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Betrachtung erhellt ohne weiteres, dass sich aus den berücksichtigungsfähigen Abtretungsverlusten, die der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben erleidet, auch bei einer für ihn günstigen Betrachtung keinesfalls eine Bedrohung oder gar Zerstörung der Existenzfähigkeit seines landwirtschaftlichen (Pacht-)Betriebs ergibt.

Auch der Kläger selbst hat die schlüssigen Darstellungen von Herrn … zur prognostizierten Entwicklung des Betriebsgewinns nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dies leuchtet auch unmittelbar ein, denn der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. …, den die Klägerseite mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hatte (BA VI, S. 1a, Bl. 47), kommt in seiner Ausarbeitung vom 27.07.2011 bei isolierter Betrachtung der Auswirkungen der Verlegung der Staatsstraße … zu einer Verminderung des Betriebsgewinns von ca. 2.000,00 EUR - 3.000,00 EUR und bewegt sich damit in einer der Bewertung von Herrn … vergleichbaren Größenordnung (vgl. die Gegenüberstellung auf S. 45/46 des Gutachtens vom 27.07.2011 sowie die verbale Zusammenfassung auf S. 46-48 - danach führe das Vorhaben St … (neu) zu einer weiteren Verminderung des Gewinns von 36.000,00 EUR auf 34.000,00 EUR also um rund 2.000,00 EUR).

Damit kann auch die Rüge des Klägers nicht zum Erfolg der Klage führen, der Beklagte habe sich mit dem Gutachten von Herrn Dr. … nicht genügend auseinander gesetzt (S. 34 der Klagebegründung), denn einerseits kommt das Gutachten vom 27.07.2011 in den relevanten Punkten zu keinen für den Kläger signifikant günstigeren Ergebnissen und andererseits wurden wie oben ausgeführt diverse Überlegungen und Berechnungen angestellt, die allesamt, auch unter Zugrundelegung der in der Klageschrift genannten Größe der Eigentumsflächen, deutlich machen, dass eine Existenzgefährdung durch das konkrete Vorhaben nicht ausgelöst wird und die Abwägungsentscheidung der Regierung von … rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Auch im Übrigen wurde weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Prüfung des amtlichen Sachverständigen nicht sorgfältig erfolgt und die gutachterlichen Wertungen nicht verwertbar sein sollten (S. 31 ff. der Klagebegründung). Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Kontext, dass kein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter besteht (U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - juris). Der Kläger hat nicht näher begründet, aus welchem Grund in der vorliegenden Sache hiervon abgewichen werden müsste, etwa wegen einer vermeintlichen Voreingenommenheit des Herrn … Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Herrn … und die entsprechende Würdigung der Regierung von … greifen nicht durch. Unzutreffend wird zunächst moniert, das Gutachten enthalte keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig sei (S. 33 der Klagebegründung). Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Gutachten hinreichend deutlich entnehmen, dass der Sachverständige von der Existenzfähigkeit des Betriebs ausgegangen ist (BA VI, S. 326 f.). Die Problematik, dass ausreichende Mittel für notwendige Ersatzinvestitionen im Betrieb selbst nicht hinreichend zur Verfügung stünden, brauchte der Sachverständige nicht näher zu beleuchten, da sich dies letztlich nur zugunsten des Klägers ausgewirkt hat, nachdem einem nicht existenzfähigen Betrieb von vornherein ein geringeres Gewicht in der Abwägung beizumessen gewesen wäre.

1.3.4 Ein Mangel in der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Regierung von … die „Summationswirkung“ nicht beachtet habe (S. 23 ff. der Klagebegründung). Zu Recht hat der Kläger zwar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei zeitlichen nachfolgenden Planungen eine bereits zuvor erfolgte Belastung zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 24.3.2001 - 7 A 3.10 - juris). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dieser Entscheidung unmittelbar auf ein Urteil des 9. Senats vom 17. August 2004 Bezug genommen (Az. 9 A 1.03 - juris), das sich konkret auf bereits erfolgte Belastungen eines Betriebs durch vorhergehende Planfeststellungsbeschlüsse bezogen hat, die im Falle der abschnittsweisen Planung eines Gesamtvorhabens frühere Planungsabschnitte betreffen. Es erscheint allerdings sehr fraglich, ob der 7. Senat mit seinem Urteil vom 24. März 2011 diese Rechtsprechung dahin hat ausweiten wollen, dass unbesehen sämtliche früheren Planungen der öffentlichen Hand, die zu Flächenverlusten eines konkreten Betriebs geführt haben, berücksichtigt werden müssen bei der Prüfung, ob durch eine aktuell in Rede stehende Maßnahme eine Existenzgefährdung ausgelöst wird oder nicht. In der vom 7. Senat entschiedenen Konstellation lagen die Dinge nämlich so, dass die Kläger geltend gemacht hatten, dass sie zukünftig durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren würden. Dies hat das Gericht für unerheblich gehalten, weil eine etwaige künftige Belastung durch die konkret benannten Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verbindlich feststand und daher nicht berücksichtigt werden musste. Für das Gericht bestand mithin kein Anlass für eine nähere Betrachtung, unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich nachfolgenden Planungsabschnitten und/oder gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorhergehende Inanspruchnahme von Wirtschaftsflächen in die Betrachtung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen ist.

Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass Landverluste, die ein Betrieb durch vorhergehende Planungen der öffentlichen Hand erlitten hat, jedenfalls dann nicht in die aktuelle Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen sind, wenn diese schon längere Zeit zurück liegen und der jeweilige Betrieb die Möglichkeit genutzt hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen oder aber in dem hier gegebenen Fall, wenn dem Betroffenen im Zuge der vorhergehenden Planungen zumutbare Ersatzlandangebote der öffentlichen Hand unterbreitet wurden. Dies ist hier im Falle der Planfeststellungsbeschlüsse zum … und der L … zu bejahen, so dass eine Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen nicht veranlasst war.

Der Kläger hat in dieser Hinsicht vor allem monieren lassen, das ihm angebotene Ersatzland sei nicht geeignet, weil es sich nicht für eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterung eigne. Wie unter Nr. 1.3.3 ausgeführt, brauchte der Beklagte die nicht hinreichend konkretisierten geschweige denn manifest gewordenen Vorstellungen des Klägers bezüglich einer Betriebserweiterung nicht eigens berücksichtigten, weil es sich um Umstände handelte, die nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollten bzw. als Entwicklungen im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzbar waren. Unzutreffend ist ferner, dass in eine behördliche Prüfung der Existenzfähigkeit immer auch - selbst ohne jede nähere Manifestierung - per definitionem eine Prüfung der zukünftigen landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -chancen einzubeziehen sei. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die seitens des Betroffenen geltend gemacht werden. Ebenso wie es landwirtschaftliche Betriebe gibt, deren längerfristiger Betrieb und eine hierzu ggf. erforderliche Erweiterung nachvollziehbar nicht nur angedacht, sondern ggf. sukzessive umgesetzt wird, so mag es eben auch Betriebe geben, die letztlich im Auslaufen begriffen sind, auch wenn sie die Existenz der Familie des Bewirtschafters ggf. noch etliche Jahre sichern können. Jedenfalls gibt es keinen Automatismus einer Betriebserweiterung dergestalt, dass in Bezug auf einen aktuell existenzfähigen Betrieb die sich in der Zukunft abzeichnenden Notwendigkeiten immer ohne weiteres zeitnah, jedenfalls rechtzeitig umgesetzt werden, so dass eine Behörde solche Entwicklungen gleichsam automatisch in ihre Betrachtung mit einzubeziehen hätte, selbst wenn der Betroffene in der Einwendungsfrist dahingehend keine Angaben macht oder die erforderliche Konkretheit solcher objektiv möglicherweise sinnvoller, aus subjektiver Warte aber keineswegs in absehbarer Zeit geplanter Maßnahmen zu verneinen ist.

Hatte dementsprechend der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens keine konkreten Schritte eingeleitet, die den Schluss naheliegend erscheinen ließen, eine Betriebserweiterung solle überhaupt auf absehbare Zeit umgesetzt werden, brauchte die Regierung von Oberfranken solche Aspekte weder in die Prüfung der Existenzgefährdung einstellen noch in ihrem Abwägungsprozess eigens berücksichtigen. Nicht überzeugend ist der klägerische Einwand, in Bezug auf eine potentiell mögliche Hoferweiterungsfläche seien seit fast drei Jahrzehnten Planfeststellungsverfahren anhängig, so dass es unangemessen sei, dem Kläger zum Nachteil gereichen zu lassen, dass er eine „nutzlose“ Baugenehmigung nicht beantragt habe. Diese Argumentation übersieht schon im Ansatz, dass sich der Kläger nicht einerseits darauf berufen kann, er wolle eine Überplanung jener Flächen verhindern, weil er diese zur Erweiterung benötige, andererseits aber keine konkreten Anstalten unternimmt, die die Ernsthaftigkeit seines Wollens überhaupt plausibel aufzeigen und die letztlich grundsätzlich geeignet erschienen, die Realisierung von Planungen der öffentlichen Hand in dem jeweiligen Bereich zu verhindern - dies ist letztlich das primäre Klageziel im hiesigen Verfahren -, zumindest aber deutlich zu erschweren.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf das dem Kläger angebotene Ersatzland nicht auf eine (bestrittene) Gleichwertigkeit ankommt, sondern lediglich die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss. Alle darüber hinausgehenden Fragen durfte die Behörde dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Dem Kläger wurde in den Verfahren zum … bzw. zur L … im vollen Umfang seiner Betroffenheit Ersatzland angeboten. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes Hof, die in den Akten der Regierung von … auszugsweise enthalten sind. Ursprünglich sollten Gesamtflächen von 12,0167 ha enteignet werden, wobei Ersatzland des Freistaats Bayern von ca. 12,6 ha und weiteres Ersatzland der Stadt C … (ca. 4,5 ha) zur Verfügung standen und angeboten wurden (BA VI, S. 122 ff., vgl. insbesondere das Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 20.05.2010 an das Wasserwirtschaftsamt … - S. 135 ff.). Übereinstimmend haben die Beteiligten freilich erläutert, dass der Umfang einer zwingend erforderlichen Landinanspruchnahme zwischenzeitlich auf knapp 5 ha reduziert worden sei, wobei auch dieser Verlust zum überwiegenden Teil durch Ersatzland ausgeglichen wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Sollte es auf weiteren Grundstücken zu Vernässungsschäden kommen, werde dem Kläger jedoch in der Zukunft kein weiteres Ersatzland zur Verfügung gestellt. Auch dieser Aspekt führt nicht dazu, dass die Regierung von … in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben eine wie auch immer geartete Summationsbetrachtung hätte durchführen müssen, denn es war der Kläger selbst, der auf eine Reduzierung der für das Gesamtvorhaben …L … erforderlichen Grundabtretung trotz flächengleichen Ersatzlandangebots hingewirkt hatte. Dementsprechend bleibt der Kläger offenbar Eigentümer von einigen Flächen, die künftig evtl. vernässen könnten und erhält dafür ggf. eine Entschädigung in Geld, sei es sogleich oder erst in der Zukunft.

Es kann ausgeschlossen werden, dass die Regierung von … in der Sache eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte, wenn sich diese Zusammenhänge bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses so manifestiert hätten und ihr dies entsprechend mitgeteilt worden wäre, denn dem Wunsch des Klägers nach Ersatzland im Umfang des sich aktuell abzeichnenden Abtretungsverlusts wurde offenbar (nahezu) vollends entsprochen. Eine von ihm bewusst in Kauf genommene Unwägbarkeit dahin, bestimmte Flächen zu behalten und sich im Falle ihrer evtl. Vernässung mit einem Geldausgleich zu begnügen, brauchte den Beklagten nicht zum Einstieg in eine Summationsbetrachtung zu veranlassen.

1.3.5 Schließlich zeigt die Klage auch mit ihren weiteren Rügen keinen durchgreifenden Abwägungsfehler auf.

Soweit sie ohne nähere Begründung geltend macht, der zusätzliche Landverlust durch unwirtschaftliche Restflächen sei voll zu berücksichtigen (S. 31 der Klagebegründung), ist der Einwand in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen, die sich dezidiert mit den einzelnen in Betracht kommenden Flurstücken auseinandersetzen (vgl. BA VI, S. 23 ff.) ohne Substantiierung geblieben. Im Planfeststellungsbeschluss wurden die diesbezüglichen Überlegungen aufgegriffen und einzeln abgearbeitet (S. 67); konkrete Fehler in der Abwägung sind in dieser Hinsicht weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Sachfremde Erwägungen möchte die Klage darin erblicken, dass im Planfeststellungsbeschluss die Aussage enthalten ist, der Betrieb habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt (S. 65 des Beschlusses, S. 34 der Klagebegründung). Der Vorwurf ist unbegründet. Dazu räumt die Klage einerseits selbst ein, dass sich der offenbar bereits viele Jahre zurückliegende Verkauf von Bauplätzen im Osten im Rückblick als strategisch ungünstig erwiesen hat. In der Sache ist überdies offenkundig, dass die Wohnbebauung im Osten sich negativ auf die Möglichkeit auswirkt, potentielle Entwicklungsabsichten in Richtung Osten zu verwirklichen; es war nicht zuletzt der Kläger selbst, der wiederholt darauf hingewiesen hat, wie begrenzt sich die räumlichen Entwicklungspotentiale im Umgriff seines Anwesens darstellen. Entscheidend ist letztlich aber, dass der Planfeststellungsbeschluss entscheidend nicht auf den Vorwurf eines Verschuldens abstellt, sondern darauf, dass konkrete betriebliche Erweiterungen in überschaubarer Zeit nicht hinreichend absehbar waren und daher nicht eigens in der Abwägung zu Buche schlagen mussten (vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1.3.3).

Ebenfalls ohne nähere Substantiierung ist geblieben, inwieweit der Kläger mit seinem Betrieb relevanten „sonstigen Beeinträchtigungen“ ausgesetzt sei, insbesondere durch Schutzgebietsausweisungen Einschränkungen unterliege, die die Regierung von Oberfranken im Rahmen der Abwägung besonders hätte berücksichtigen müssen (S. 31 der Klagebegründung). In seinem Einwendungsschreiben vom 30.07.2009 (BA IV, S. 223 ff.) hatte der Kläger nicht moniert, bereits aktuell oder in absehbarer Zukunft durch die Ausweisung von Schutzgebieten in einer Art und Weise bei der Bewirtschaftung von Flächen eingeschränkt zu werden, die eine gesonderte Betrachtung und ggf. Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren hätte angezeigt erscheinen lassen. Er ist daher mit seinem Klagevortrag präkludiert. Darüber hinaus erhellt die Klage nicht, inwieweit sich aus diesem Aspekt überhaupt ein relevanter Abwägungsmangel ergeben können soll, denn jeder Betroffene hat gewisse Einschränkungen der an sich möglichen Grundstücksnutzung, die sich durch die sog. Situationsgebundenheit ergeben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Inwieweit hiervon aufgrund besonderer Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Planung etwas anderes gelten soll, wird nicht dargelegt. Ergänzend nimmt das Gericht in dieser Beziehung auf die zugehörigen Ausführungen auf S. 72/73 des Planfeststellungsbeschlusses Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit seinen Ausführungen zum Lärmschutz und zur Luftqualität, die die behördlichen Feststellungen schlicht bestreiten, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf (S. 35 der Klagebegründung). Teil der planfestgestellten Unterlagen ist u.a. auch eine Untersuchung der Immissionen, namentlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen (BA II, Unterlage 11.1) sowie der Schadstoffuntersuchung (BA II, Unterlage 11.4). Der Kläger erläutert nicht, in welchem Punkt diese Berechnungen unzutreffend sein sollten, so dass auf die ausführliche Darstellung und Erläuterung in der Klageerwiderung (S. 27-30) verwiesen werden kann. Schlüssig wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund verschiedener topographischer Zwangspunkte, wasserwirtschaftlicher sowie verkehrs- und sicherheitstechnischer Vorgaben eine noch größere Lärmvermeidung mit planerischen Möglichkeiten nicht erzielt werden könne. Auch in Bezug auf die Luftschadstoffe wird plausibel dargestellt, dass bestehende Grenz-, Orientierungs-, Leit-/Vorsorge- bzw. Richtwerte nicht überschritten würden, was gerade auch für das Anwesen des Klägers gelte. Ein Verständnisproblem, das sich in Bezug auf die Lärmschutzproblematik ergeben hatte, konnte zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden (S. 11 der Niederschrift).

Insgesamt kann damit die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Einzel- und Gesamtabwägung in den Grenzen, die dem Gericht gesetzt sind, nicht beanstandet werden.

2. Legt man die Ausführungen unter Nr. 1 zugrunde, bleiben auch die weiteren Hilfsanträge des Klägers jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Mangels einer Gefährdung der betrieblichen Existenz kann der Kläger weder beanspruchen, dass die Regierung von … den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage ergänzt, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb „…“ auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, noch besteht ein Anspruch darauf, dass der Beklagte über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.

Schließlich besteht kein Anlass, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Dazu ist festzustellen, dass der Kläger schon nicht näher dargelegt hat, welche „verbleibenden Einschränkungen“ er damit konkret im Blick hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass über die ohnehin im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu würdigenden Bewirtschaftungserschwernisse, Mehr- und Umwege, etc. hinaus überhaupt mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen im Raum stehen, die in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG fallen würden, weil diese dem Kläger nicht entschädigungslos zugemutet werden könnten, so dass darüber dem Grund nach bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte entschieden werden müssen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planvorhaben auslöst, vermittelt Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nämlich nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2004 - 9 A 21.03 mit Anm. Nolte, juris-PR-BVerwG 1/2004 Anm. 6 sowie Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73, Rn. 96 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06). Ausgehend von den Einwendungen des Klägers vom 30.07.2009 und den seither neu entstanden Umständen ist in keiner Weise erkennbar, dass die Regierung von … berechtigte Ansprüche des Klägers zu Unrecht bereits dem Grunde nach nicht anerkannt hätte.

3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 6 K 14.1384

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 22. Juni 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1040

Hauptpunkte:

Straßenrechtliche Planfeststellung;

Klage lärmbetroffener Anwohner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

zu 1 und 2 bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

beigeladen: ...

wegen straßenrechtlicher Planfeststellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 6. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2015, 29. April 2015 und 22. Juni 2015 am 22. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 für die Verlegung der Staatsstraße ... (St ...) bei ... Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen als Anwohner unter anderem eine Lärmbetroffenheit geltend. Das Grundstück der Kläger befindet sich außerhalb des Planbereichs...[2] Im Bereich der Planfeststellung soll die St ... östlich von ... verlegt und an die bestehende Anschlussstelle ... der Bundesautobahn A ... (BAB A ...) angebunden werden. Die Neubaustrecke beginnt an dieser Anschlussstelle und schließt vor der Ortschaft ... an die bestehende St ... an. Im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B ... (B ...) zur BAB A ... Ost - ... wurden die bisherigen Anschlussstellen neu geordnet. Die vor dem Ausbau bestehenden drei Anschlussstellen in ..., St ... und ... wurden auf noch zwei Anschlussstellen in ... und 750 Meter östlich von ... reduziert. Mit der plangegenständlichen Maßnahme soll eine möglichst kurze und verkehrswirksame Verknüpfung der St ... mit der bestehenden Anschlussstelle östlich von ... erreicht werden und die St ... damit an das übergeordnete Netz direkt angeschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss wurde mit Auflagen zum Immissionsschutz erlassen.

Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte das Staatliche Bauamt BAB A ... bei der Regierung von ... die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Verlegung der St ... bei ... Die Planunterlagen wurden von der Verwaltungsgemeinschaft ... in der Zeit vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 nach vorheriger Bekanntmachung zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Die Verwaltungsgemeinschaft ... legte die Planunterlagen nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 zur allgemeinen Einsicht aus. Der Kläger zu 2 hat nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012, das nur von ihm, aber nicht von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden ist, verschiedene Einwendungen erhoben.

Am 25. September 2012 fand ein Erörterungstermin in St ... statt.

Am 14. April 2014 erließ die Regierung von ... den Planfeststellungsbeschluss „Verlegung der Staatsstraße ... bei ...“ (Baukm 0+000 bis Baukm 2+110; Abschnitt 100 Stat. 0,700 bis Abschnitt 140 Stat. 1,815; Geschäftszeichen: ...). Die öffentliche Auslegung des Beschlusses für die Zeit vom 29. April 2014 bis 12. Mai 2014 wurde in den Amtsblättern der Verwaltungsgemeinschaften ... (24. April 2014) und ... bekanntgemacht. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Die Zustellung an die Kläger erfolgte am 17. April 2014...[6] Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter anderem Auflagen zum Immissionsschutz (Ziffer A. V.). Die Kläger können demnach für ihr Anwesen (...-straße ...) ab dem Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen beanspruchen. Darüber hinaus hat der Beklagte den Klägern im Klageverfahren ergänzende Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) zugesichert.

Am 15. Mai 2014 ließen die Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben und beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 (Gz: ...) aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

weiter hilfsweise,

dem Träger der Straßenbaulast die Errichtung und Unterhaltung von aktiven Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf dem Anwesen der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm nach der Berechnungsmethode RLS 90 einen äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts nicht überschreitet,

dem Träger der Straßenbaulast die Anschaffungs- und Unterhaltsmaßnahmen von passiven Lärmschutzmaßnahmen einschließlich von Lüftungseinrichtungen in Höhe der notwendigen Aufwendungen aufzuerlegen, damit sichergestellt ist, dass der auf den Innenwohnbereich des Anwesens der Kläger einwirkende Straßenverkehrslärm einen äquivalenten Dauerschallpegel (Innenpegel) von 30 dB(A) für Schlafräume nachts und 40 dB(A) für Wohnräume tagsüber und einem Maximalpegel von 40 dB(A) max. für Schlafräume nachts und von 50 dB(A) max. für Wohnräume tagsüber nicht überschreitet

und dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegen, den Klägern für die Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigung für eine Lärmbeeinträchtigung des Außenwohnbereichs nach der hierdurch bedingten Wertminderung des gesamten Anwesens, nicht nur der dem „Wohnen im Freien“ zugeordneten Teilflächen zu richten hat...[13] Die Kläger tragen vor, dass sich ausweislich des als Anlage vorgelegten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Lärmsachverständigen die Lärmbelastung für betroffene Anwohner in ... als unmittelbare Folge der angegriffenen Planung um mindestens 3 dB(A) erhöhen werde. Die derzeit geplanten Lärmschutzmaßnahmen würden nicht den Anforderungen genügen, um eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG auszuschließen. Dies beruhe darauf, dass bei den lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler gemacht worden seien. Einer der Hauptfehler sei, dass der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus sei die planungsbedingte Geräuschpegelzunahme unterbewertet worden. Aktive Lärmschutzmaßnahmen wie lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen seien nicht einmal in Betracht gezogen worden. Es liege daher ein Abwägungsausfall vor. Zudem führe der Verzicht von aktiven Lärmschutzmaßnahmen zu einer Verletzung von § 41 BImSchG. Die mittels Auflage festgelegten Schallschutzmaßnahmen seien vollkommen unzureichend. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße demzufolge hinsichtlich der Belange des Lärmschutzes sowie der (Luft-) Schadstoffe gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Planfeststellungsbeschluss weise hinsichtlich der Lärmproblematik weder einen Abwägungsausfall auf, noch liege eine Verletzung des § 41 BImSchG vor. Der Beklagte habe sich sehr wohl mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen auseinandergesetzt. Lärmschutzwände an der Ortsdurchfahrt kämen wegen der Grundstückserschließung aber nicht ernsthaft in Betracht. Mit einem lärmmindernden Belag habe sich die Planfeststellungsbehörde auf Seite 71 und 72 des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt. Von einem Abwägungsausfall könne daher nicht die Rede sein. Die im Rahmen der Planfeststellung durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen würden keine erheblichen Mängel aufweisen. Das Anwesen der Kläger würde zudem offensichtlich keine entschädigungspflichtigen Außenwohnbereiche aufweisen.

Mit Beschluss vom 2. September 2014 wurden die Gemeinden ... und St ... beigeladen. Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Am 20. November 2014 fand ein Augenscheintermin der Kammer vor Ort statt. Auf die Niederschrift hierüber und die angefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsunterlagen sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von ... vom 14. April 2014 bleiben ohne Erfolg. Die zulässigen Anfechtungsklagen sind unbegründet, weil der Planfeststellungsbeschluss keine Rechtsvorschriften verletzt, die die Kläger rügen können (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Verpflichtungsklagen der Kläger sind zulässig, aber unbegründet, weil die Kläger keinen Anspruch auf Planergänzung haben.

A. Die Klagen sind zulässig.

I.

Die Klagen sind als Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Satz 1, Art. 35 Satz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ein Verwaltungsakt ist. Soweit die Kläger Planergänzungsansprüche geltend machen, sind ihre Klagen als Verpflichtungsklagen statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO).

II.

Die Kläger wohnen zwar außerhalb der planfestgestellten Trasse, sie sind aber als Drittbetroffene, insbesondere wegen möglicher Auswirkungen durch Verkehrsverlagerungen, klagebefugt.

Soweit das strikt zu beachtende Recht nachbarschützende Funktion hat, können sich Dritte im Fall einer Rechtsverletzung hierauf berufen. Darüber hinaus hat das planungsrechtliche Abwägungsgebot drittschützenden Charakter, soweit private Belange betroffen sind, die als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 448). Die Kläger berufen sich (auch) auf eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Lärmbetroffenheit und weiterer privater Belange. Sie wohnen in der ...-straße ... im Ortsteil ... der Gemeinde St ... und machen geltend, dass ihre Lärmbetroffenheit und eine Gefahrerhöhung durch eine Zunahme von Verkehr in ... unzureichend berücksichtigt worden seien. Sie sind daher klagebefugt.

III.

Die Klagen wurden fristgerecht erhoben.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 wurde den Klägern am 17. April 2014 zugestellt. Die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO begann am18. April 2014 zu laufen, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 17. Mai 2014 endete. Die Klagen gingen am 15. Mai 2014 und damit fristgerecht ein.

B. Die Klagen sind nicht begründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 2014 an keinen Fehlern leidet, die die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Klägern kein Anspruch auf Planergänzung zusteht.

I.

Die Kläger machen geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss schon formell rechtswidrig sei, weil die Auslegung fehlerhaft erfolgt sei und die erforderliche UVP-Prüfung nicht durchgeführt worden sei.

1. Die Planunterlagen wurden jedoch ordnungsgemäß ausgelegt.

a) Nach Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG ist der Plan drei Wochen nach Zugang für einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Plan lag in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 17. April 2012 bis 16. Mai 2012 aus. Die Bekanntmachung der Auslegung nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG erfolgte im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 15. April 2012. Vom 24. April 2012 bis 23. Mai 2012 wurde der Plan in den Diensträumen der Verwaltungsgemeinschaft ... ausgelegt. Dies wurde im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft vom 19. April 2012 bekanntgemacht. Das Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft gilt als Amtsblatt der Gemeinde (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 GO).

b) Die Kläger rügen, dass in dem ausgelegten Planakt der Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie gefehlt hätten. Diese Unterlagen wären nach Auffassung der Kläger aber erforderlich gewesen, um das Vorhaben beurteilen zu können. Der Faunistische Fachbeitrag sehe nämlich strengere vorgezogene Vermeidungsmaßnahmen als die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor. Im Faunistischen Fachbeitrag sei die Errichtung einer Irritationsschutzwand am Brückenbauwerk als notwendige Maßnahme zum Schutz der Fledermäuse erachtet worden. Außerdem hätten Unterlagen zur Lärmbetroffenheit gefehlt. Im Planfeststellungsbeschluss seien erstmalig passive Lärmschutzmaßnahmen für die Anwohner an der St ... erwähnt worden. In den ausliegenden Unterlagen sei die Lärmprognose für die streitgegenständliche Variante hingegen mit „positiv“ bewertet worden, weitere Unterlagen hierzu hätten gefehlt...[32] c) Die Auslegung des Plans hat den Zweck, die möglicherweise Betroffenen über das Vorhaben zu informieren und ihnen Anlass zur Prüfung zu geben, ob ihre Belange von der Planung berührt werden und ob sie deshalb im anschließenden Anhörungsverfahren zur Wahrung ihrer Rechte Einwendungen erheben wollen. Mit der Auslegung des Plans brauchen deshalb nicht alle Unterlagen öffentlich ausgelegt werden, die zu einer umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung beitragen können, sondern nur solche, die im Einzelfall erforderlich sind, um der Informations- und Anstoßwirkung der Auslegung Rechnung zu tragen (BVerwG, U. v. 8.6.1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339/344; BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 12; BayVGH, U. v. 17.8.2010 - 8 CS 10.303 - juris Rn. 15). Auszulegen sind daher die das Vorhaben betreffenden Planzeichnungen und die dazu eingereichten Unterlagen, die den Betroffenen die Feststellung, dass und ggf. in welcher Weise sie von dem Vorhaben betroffen werden können, ermöglichen müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 73 Rn. 46). So können z. B. bereits die Entwürfe des Planfeststellungsbeschlusses und des Erläuterungsberichtes ausreichend sein, um die eigene Betroffenheit erkennen zu können.

d) Der in Rede stehende Faunistische Fachbeitrag und die Umweltverträglichkeitsstudie sind dem wesentlichen und entscheidungserheblichen Inhalt nach in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und den Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen, die zu den ausgelegten Unterlagen gehörten. Eine hinreichende Anstoßwirkung im Hinblick auf naturschutzrechtliche Belange, insbesondere auch die Betroffenheit des ...baches und der Fledermäuse war damit für die Öffentlichkeit gegeben. Die erforderliche Anstoßwirkung war auch hinsichtlich der potentiellen Lärmbetroffenheit von Anwohnern des Ortsteils ... erfüllt. Der ausgelegten Verkehrsuntersuchung vom 1. März 2012 und dem Erläuterungsbericht vom 30. März 2012 war unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei einer Verwirklichung des Planvorhabens mit einer Zunahme des Verkehrs in der Ortsstraße in ... von 3.500 Kfz/24 h auf 5.600 Kfz/24 h zu rechnen ist (Erläuterungsbericht, S. 10, Verkehrsuntersuchung, S. 16). Dass damit auch eine Zunahme des Verkehrslärms verbunden sein kann, ist in diesem Fall selbst für einen Laien erkennbar. Dies bestätigt letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Bürger - darunter auch der Kläger zu 2 - im Einwendungsverfahren eine Lärmbeeinträchtigung geltend gemacht haben. Daran ändert auch nichts, dass die Planvariante im Erläuterungsbericht bei dem Punkt „Lärm auf Wohn- und Erholungsgebiete“ positiv bewertet worden ist, weil es hier nur um eine gesamtbetrachtende und vergleichende Bewertung ging, damit aber erkennbar nicht ausgesagt werden sollte, dass es an keiner anderen Stelle zu einer Steigerung von Lärmbeeinträchtigungen kommen könne. Insgesamt waren die ausgelegten Unterlagen ausreichend, um die Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die ausgelegten Unterlagen möglicherweise missverständliche rechtliche Schlussfolgerungen enthalten, vermag dies die Anstoßwirkung nicht in Frage zu stellen. Darüber hinaus brauchen die Informationen, deren Auslegung die Kläger zum Teil gefordert haben und die eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung ermöglichen, in dieser frühen Phase des Planfeststellungsverfahrens hingegen noch nicht vollständig vorzuliegen.

2. Soweit die Kläger eine fehlende UVP-Prüfung rügen, können sie keine Verletzung drittschützender Normen geltend machen.

II.

Auch soweit die Kläger eine fehlende Planrechtfertigung und Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften einwenden, können ihre Klagen keinen Erfolg haben, weil die einschlägigen Vorschriften ebenfalls keinen drittschützenden Charakter aufweisen. Aus diesem Grund waren auch die von den Klägern hierzu gestellten Beweisanträge abzulehnen. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 mit ihren diesbezüglichen und allen weiteren Rügen, insbesondere auch zur Lärmbetroffenheit, gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind aber grundsätzlich alle Einwendungen ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Der Kläger zu 2 hat zwar nach Auslegung der Planunterlagen innerhalb der Einwendungsfrist mit Schreiben vom 1. Juni 2012 verschiedene Einwendungen erhoben. Das Schreiben vom 1. Juni 2012 war aber nur von ihm, nicht aber von seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1, unterschrieben worden. Der Kläger zu 2 hat das Einwendungsschreiben auch nicht in Vertretung seiner Ehefrau unterschrieben. Eine entsprechende Vertretung ist bei der Unterschrift nicht erkennbar. Damit hat die Klägerin zu 1 im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben und ist folglich gem. Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG präkludiert.

III.

Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).

Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, U. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238/251). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris Rn. 113). Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.

Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1/13).

Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.

1. Die Kläger können die Abwägungsentscheidung nur insoweit angreifen, als Abwägungsfehler vorliegen, die ihre geschützten Belange betreffen. Soweit die Kläger daher die Abwägungsentscheidung im Hinblick auf die Trassenwahl, naturschutzfachliche Gesichtspunkte, den Flächenverbrauch, die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung und die Gefährdung der ...kapelle beanstanden, kann ihr Vorbringen nicht zum Ziel führen, weil diese Belange ihnen keine drittschützende Wirkung verleihen.

2. Die Abwägungsentscheidung begegnet hinsichtlich der Berücksichtigung privater, die Kläger betreffenden Belange keinen Bedenken. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 mit ihren Einwendungen ohnehin präkludiert.

a) Aus immissionsrechtlicher Sicht hält die Abwägungsentscheidung einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Lärmschutzkonzept des Beklagten weist keine Mängel auf, die die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen.

Lärmbetroffene können beanspruchen, dass ihre Lärmschutzbelange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die planerische Abwägung eingestellt und mit den für das Vorhaben angeführten Belangen in einen Ausgleich gebracht werden, der zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange nicht außer Verhältnis steht. Die Lärmschutzbelange der Anwohner dürfen im Wege der Abwägung nur zurückgestellt werden, wenn hinreichend gewichtige Gründe für das Vorhaben sprechen, insbesondere es dem Wohl der Allgemeinheit nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dient (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2007- 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 54).

Nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen sicherzustellen, dass der Beurteilungspegel einen der dort genannten Immissionsgrenzwerte nicht überschreitet. Dabei kommt es, wie sich aus § 1 der 16. BImSchV und der Entstehungsgeschichte der Verordnung ergibt, allein auf den Verkehrslärm an, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke, sondern aufgrund von Verkehrsverlagerungen entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt, muss aber bei der Abwägung Berücksichtigung finden (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15, 18).

Zur Abwehr von Lärmimmissionen eines planfestgestellten Vorhabens besteht jedoch grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, der von den Betroffenen im Wege einer Verpflichtungsklage durchzusetzen ist. Unabhängig hiervon kommt darüber hinaus eine teilweise oder vollständige Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 238). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Die Kläger rügen zunächst eine Verletzung von § 41 BImSchG, weil auf aktive Lärmschutzmaßnahmen verzichtet worden sei. Dieser Einwand der Kläger geht fehl, weil § 41 BImSchG im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist. Denn § 41 BImSchG und auch die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (BVerwG, U. v. 17.3.2005 - 4 A 18/04 - BVerwGE 123, 152 = juris Rn. 15 f.). Gegen derartigen Lärm wenden sich die Kläger aber nicht. Ihr Einwand betrifft eine Lärmbeeinträchtigung an anderer Stelle (Ortsdurchfahrt von ...), an der der Lärm als Folge des Straßenbauvorhabens durch Verkehrsverlagerungen auf dieser anderen Straße zunehmen soll.

Weiter beanstanden die Kläger, dass die lärmtechnischen Berechnungen des Straßenbauamtes gravierende Fehler aufweisen würden. Daher würde der Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig entscheidungserhebliche Mängel bei der Abwägung der Lärmproblematik enthalten. Mit diesem Vorbringen machen die Kläger schon nicht substantiiert geltend, dass unter Umständen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen nicht durch eventuell bestehende Planergänzungsansprüche behoben werden könnten. Auch der von der Klägerseite beauftragte Sachverständige kommt in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis, dass für Anwohner der Ortsdurchfahrt Lärmbelastungen entstehen werden, die nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen ausgeglichen werden können. Damit wird von den Klägern schon nicht nachvollziehbar behauptet, dass das Lärmschutzkonzept des Beklagten derart schwerwiegende Mängel aufweist, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt scheint. Im Übrigen ergibt sich aus den im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Auflagen zum Immissionsschutz (PFB A. V. S. 4), die bereits zahlreiche passive Schallschutzmaßnahmen verbindlich vorgeben, dass Lärmbeeinträchtigungen und deren Ausgleich bei der Abwägung Berücksichtigung gefunden haben. Dass bei dem Erfordernis weiterer passiver Schallschutzmaßnahmen die Abwägungsentscheidung anders ausgefallen wäre, ist daher nicht ersichtlich. Weitergehende Lärmschutzansprüche waren demnach (und wurden auch) in Form von Planergänzungsansprüchen im Wege eines Verpflichtungsantrags geltend zu machen.

b) Soweit die Kläger eine unvertretbare Gefährdung der Sicherheit für die Anwohner der Ortsteile ... und ... einwenden, können sie ebenfalls keinen Abwägungsfehler geltend machen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Kläger mit diesem Vorbringen überhaupt die Verletzung nachbarschützender Normen geltend machen.

Die Kläger tragen vor, dass der Aspekt der hohen Verkehrszunahme und der damit verbundenen Gefahrerhöhung für Anwohner aus ... und ... nicht in die Abwägung einbezogen worden sei. Die Belange dieser Anwohner seien einfach übergangen worden, obwohl sich der Verkehr auf der Ortsverbindungsstraße zwischen ... und ... und in der Ortsdurchfahrt von ... stark erhöhen werde. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum die Belange der Anwohner in ... und ... weniger schwer wögen, als die Belange der Anwohner in ... Im Planfeststellungsbeschluss wurde hingegen ausgeführt, dass den öffentlichen Belangen unbestreitbar private Belange einzelner Eigentümer und Anwohner in ... gegenüberstünden. Diese nachteiligen Auswirkungen seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie die Sinnhaftigkeit des Projekts in Frage stellen und dazu führen würden, dass von der Planung abgesehen werden müsste (PFB S. 30). Auch an anderer Stelle des Planfeststellungsbeschlusses wird die Verkehrsverlagerung zulasten von ... und ... aufgegriffen (PFB S. 38, 94 f., 98). Es ist nachvollziehbar, dass die Kläger und weitere Betroffene aus ... und ... sich gegen das Planvorhaben wenden, weil dessen Verwirklichung dazu führen wird, dass mit der erheblichen Verkehrsentlastung und Erhöhung der Sicherheit in ..., ... und ... auch eine deutliche Verkehrszunahme und damit möglicherweise Gefahrerhöhung in ... und teilweise auch in ... verbunden sein wird. Es stellt aber keinen Abwägungsfehler dar, wenn die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die verfolgten verkehrlichen Ziele, insbesondere der direkten Anbindung der St ... an die BAB A ... nach Norden und der Verkehrsentlastung und Verbesserung der Verkehrssicherheit in ..., ... und ..., die Vorteile des Planvorhabens höher gewichtet, als die gleichzeitig damit verbundenen Belastungen für andere Betroffene. Soweit es wegen der prognostizierten Verkehrszunahme auf der Ortsdurchfahrt in ... und der Gemeindeverbindungsstraße von ... nach ... zu straßenverkehrlichen Problemen kommen sollte, kann diesen ohne weiteres durch entsprechende verkehrsrechtliche Anordnungen begegnet werden. Dass sich die Risiken für die Verkehrsteilnehmer in ... und ... in einer Weise erhöhen, dass ihnen nicht mehr durch geeignete straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich.

c) Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass sie zusätzlich erheblich höheren Schadstoffbelastungen durch die verkehrsbedingten Immissionen ausgesetzt sein werden und dass dies bei der Abwägung unberücksichtigt geblieben sei. Näher konkretisiert wurde dieser pauschale Einwand von Seiten der Kläger nicht. Es wurde damit schon nicht substantiiert die Berechnung der Luftschadstoffbelastung des Beklagten angegriffen (zum Ergebnis der Berechnung siehe PFB S. 44), die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV nicht erreicht oder überschritten werden. Mit ihrer pauschalen Behauptung zeigen die Kläger daher keinen Abwägungsmangel auf.

c) Soweit die Kläger eine Verlärmung der Erholungslandschaft rügen, ist schon keine Verletzung einer drittschützenden Norm, die dem Schutz der Kläger dient, erkennbar.

d) Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht an Abwägungsfehlern leidet, die der vorliegenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind.

IV. Auch die von den Klägern erhobenen Hilfsanträge sind unbegründet. Ein Anspruch auf Planergänzung, der über das hinausgeht, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bereits zugesichert hat, besteht nicht. Unabhängig davon ist die Klägerin zu 1 auch diesbezüglich präkludiert.

1. Aktive Schallschutzmaßnahmen können die Kläger nicht beanspruchen. Die von den Klägern geforderten Schallschutzmaßnahmen, die aktiv die Entstehung von Lärm vermeiden sollen, wie etwa lärmmindernde Fahrbahnbeläge, Geschwindigkeitsbegrenzungen oder Abschirmmaßnahmen, sind nicht erforderlich, um die Kläger vor unzumutbarer Lärmbeeinträchtigung zu schützen. Mit Verwirklichung der bereits im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen (in Form von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen nach Maßgabe der VLärmSchR 97 an den der Straße zugewandten Wohn- und Schlafräumen), sowie mit Umsetzung der im Klageverfahren zugesicherten ergänzenden Lärmschutzmaßnahmen (zusätzlicher Lärmschutz an der südlichen Seitenfassade) verbleiben keine Beeinträchtigungen durch Lärm, die die Kläger in ihren Rechten verletzen. Der genaue Umfang und die individuelle Ausgestaltung der einzelnen Lärmschutzmaßnahmen richten sich dabei nach der VLärmSchR 97 i. V. m. der 24. BImSchV. Auch die Kläger selbst haben nicht vorgetragen, dass einer unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung nicht durch passive Lärmschutzmaßnahmen, sondern nur mittels aktiven Lärmschutzes begegnet werden könnte. Darüber hinaus hat sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung auch mit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (insbesondere Fahrbahnbelag) befasst (PFB S. 71 f.). Zutreffend konnte die Planfeststellungsbehörde die Betroffenen auf passive Schallschutzmaßnahmen verweisen, weil es keine Anhaltspunkte gibt, dass zumutbare Verhältnisse nicht auch durch passiven Schallschutz erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund wurde der Beweisantrag der Kläger, dass am Anwesen ...-straße ... in ... (I 5 in der schalltechnischen Untersuchung der Planfeststellung) die planungsbedingte Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung mehr als 3 dB(A) beträgt, abgelehnt, weil nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Konkrete Fehler des vom Beklagten vorgelegten Verkehrsgutachtens werden damit nicht unter Beweis gestellt.

2. Auch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passive Schallschutzmaßnahmen bestehen nicht. Die im Planfeststellungsbeschluss und ergänzend im Klageverfahren vom Beklagten zugesicherten passiven Lärmschutzmaßnahmen sind ausreichend, um die Kläger vor unzumutbarem Lärm zu schützen. Soweit die Kläger mit ihren Klagen insbesondere die schalltechnische Berechnung des Beklagten angreifen, führen deren Einwände nicht zu weitergehenden Ansprüchen.

a) Sie rügen vor allem, dass bei der Geräuschbegutachtung ein viel zu niedriger Lkw-Anteil zugrunde gelegt worden sei. Ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Planfeststellungsbehörde im Wege einer Worst-Case-Betrachtung eine Nachberechnung vorgenommen hat, bei der sie den von Klägerseite geforderten Faktor von 1,25 für die Umrechnung von Fahrzeugen bis 2,8 t auf Fahrzeuge bis 3,5 t verwendet hat. Die sich aus dieser Worst-Case-Berechnung ergebenden zusätzlich erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen wurden vom Beklagten zugesichert. Dass noch weitergehende Ansprüche der Kläger auf passiven Lärmschutz bestehen, ist nicht ersichtlich. Soweit der von Klägerseite beauftragte Lärmsachverständige zu abweichenden Ergebnissen bezogen auf den Lkw-Anteil kommt, liegt das daran, dass in dessen Gutachten unzutreffend auf die Verkehrsmengenkarte 2010 Bezug genommen worden ist. Richtigerweise muss für die prognostizierte Lärmzunahme aber auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zurückgegriffen werden, die die ortsspezifischen Faktoren bei der Prognose berücksichtigt. Dieser Rückgriff wurde vom Beklagten im Gegensatz zum Lärmsachverständigen der Klägerseite vorgenommen. Das methodische Vorgehen des privaten Lärmsachverständigen zur Ermittlung der planungsbedingten Pegelzunahme ist offenkundig fehlerhaft. Für den Prognose-Null-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung ohne Baumaßnahmen) bezieht sich der Lärmsachverständige der Klägerseite nicht auf das Verkehrsgutachten, sondern auf die Verkehrsmengenkarte 2010 und ergänzt die dortigen Verkehrsmengen um einen pauschalen Zuschlag von 16%. Bei dem Prognose-Plan-Fall (prognostizierte Verkehrsentwicklung mit der planfestgestellten Baumaßnahme) stellt er demgegenüber auf die prognostizierte Verkehrsmenge der Verkehrsuntersuchung des Beklagten ab. Dieser einseitige, inkonsequente Rückgriff auf das Verkehrsgutachten ist methodisch nicht nachvollziehbar und führt zu einer höheren planungsbedingten Verkehrszunahme, die in der Folge auch einen stärkeren prognostizierten Lärmzuwachs zur Folge hat. Bereits aus diesem Grund ist das Gutachten des privaten Lärmsachverständigen schon nicht geeignet, die Lärmprognose des Beklagten in Frage zu stellen. Aus dem gleichen Grund sind auch die weiteren Berechnungen in dem von privater Seite in Auftrag gegebenen Lärmgutachten fehlerhaft und führen daher zu unzutreffenden Ergebnissen. Darüber hinaus bemängelte der Lärmsachverständige der Klägerseite auch nur die Eingangsdaten. Im Hinblick auf die Lärmberechnung führte er hingegen aus, dass diese numerisch nachvollzogen werden könnte. Der von Klägerseite gestellte Beweisantrag, dass der Lkw-Anteil mit 8% zu niedrig angesetzt sei und damit die tatsächlich zu erwartende Lärmbeeinträchtigung der Anwesen der Kläger an der Ortsstraße ... erheblich höher sein werde als prognostiziert und daher für diese vorgenannten Anwesen weitergehende Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen bestünden als bisher im Planfeststellungsbeschluss zugesprochen, war abzulehnen, weil schon nicht substantiiert dargelegt wurde, inwieweit die beantragte Beweiserhebung andere oder bessere Erkenntnisse bringen würde, als die, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden. Außerdem handelt es sich bei der Höhe des behaupteten, zukünftigen Lkw-Anteils nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache.

b) Weiter wird von den Klägern eingewandt, dass die Pegelgrenze von 67/57 dB(A) tags/nachts, ab deren Überschreitung ergänzende Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzfenstern vorzusehen seien, viel zu hoch angesetzt sei. Der Lärmsachverständige nimmt in diesem Zusammenhang aber wiederum Bezug auf seine berechnete Pegelzunahme, um die seiner Meinung nach unzumutbare Geräuschbelastung dem Planvorhaben zurechnen zu können. Angesichts des Umstands, dass diese Berechnung fälschlicher Weise auf die Verkehrsmengenkarte 2010 zurückgreift, statt die Erkenntnisse aus der Verkehrsuntersuchung zu verwerten, kann der vorgebrachte Einwand, der auf den von dem privaten Sachverständigen berechneten, unrichtigen Werten beruht, nicht durchgreifen, weil er diesbezüglich schon nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum die im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Pegelgrenzwerte von 67/57 dB(A) tags/nachts unvertretbar hoch sein sollen. Die Werte ergeben sich aus den Grenzwerten für Dorf- und Mischgebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 16. BImSchV) von 64/54 tags/nachts in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 16.BImSchV, wonach erst eine Überschreitung von 3 dB(A) eine wesentliche Änderung darstellt. Ungesunde Wohnverhältnisse sind bei diesen Grenzpegeln nicht zu erwarten (s. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV und BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2/06 - BVerwGE 128, 177 = juris Rn. 29). Der von den Klägern gestellte Beweisantrag, dass die in der Abwägung des planungsbedingten Straßenverkehrslärms verwendeten Auslöseschwellen von 67/57 dB(A) tag/nachts, ab denen zur Sicherstellung der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche in Form von Gesundheitsgefährdungen den Klägern Schallschutzmaßnahmen zugesagt wurden, hierfür ungeeignet seien, da am Ohr der betroffenen, schlafenden Anwohner der ...-straße ..., bei der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und zu Lüftungszwecken gekippten und/oder geöffneten Fenstern bei diesen Auslöseschwellen mindestens ein Vorbeifahrpegel von LAFmax>57 dB(A) und ein Dauerschallpegel im Zeitraum 22:00 bis 6:00 Uhr von mehr als 35 dB(A) nachts auftreten und diese Geräuschbelastung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund lärmbedingter Schlafstörungen führen würde, wurde als unzulässig abgelehnt, weil es sich um rechtliche Bewertungen handelt, die einem Beweis nicht zugänglich sind. Zudem kommt es auf die Lärmpegel bei gekippten Fenstern nicht entscheidungserheblich an, denn die zugunsten der Kläger vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen sehen auch entsprechende Lüftungseinrichtungen vor.

(Noch) weitergehende Ansprüche auf passiven Lärmschutz sind daher nicht ersichtlich.

3. Der von Seiten der Kläger schon nicht näher begründete Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen Entwertung ihres Anwesens in Folge der vom Vorhaben ausgehenden Lärmbelastung besteht nicht.

a) Eine Entwertung ihres Grundstücks haben die Kläger schon nicht näher belegt oder substantiiert vorgetragen. Doch selbst für den Fall, dass ihr Grundstück durch die Verkehrsverlagerungen in Folge des planfestgestellten Vorhabens in gewisser Weise an Wert verlieren sollte, besteht kein Entschädigungsanspruch in Geld. Denn dass ein Grundstück am Grundstücksmarkt an Wert verliert, ist keine nachteilige Wirkung auf ein Recht des Grundstückseigentümers. Die darin liegende Beschränkung ist mit Art. 14 GG vereinbar. Nicht jede durch staatliches Verhalten ausgelöste Wertminderung muss ausgeglichen werden (ebenso VG Leipzig, U. v. 3.7.2013 - 1 K 108/11 - juris Rn. 104). Dass das Grundstück der Kläger erheblich an Wert verlieren würde und ausnahmsweise eine Entschädigung erforderlich wäre, um eine unzumutbare Belastung der Kläger auszugleichen, ist aber von den Klägern weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich.

b) Darüber hinaus wäre die außerhalb des Wohngebäudes gelegene Fläche des klägerischen Grundstücks bei einer Berechnung der Entschädigungshöhe nicht zu berücksichtigen, denn bei den Klägern sind keine zum Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten unbebauten Flächen ersichtlich.

Nicht alle Freiflächen sind gegenüber Verkehrslärm insofern schutzwürdig, als im Falle einer Überschreitung der gebietsspezifischen Zumutbarkeitsschwelle das Entstehen von Ausgleichsansprüchen die Folge ist. Vielmehr ist deren Schutzbedürftigkeit je nach ihrer Lage und bestimmungsgemäßen Nutzung konkret festzustellen. Vorgärten etwa, die nur zum Schmuck des Anwesens bepflanzt werden, im Übrigen aber nicht zum regelmäßigen Aufenthalt dienen, sind grundsätzlich nicht schutzwürdig. Dasselbe gilt für Balkone, wenn sie nicht zu einem dauernden Aufenthalt der Hausbewohner bestimmt sind (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1988 - 4 C 11/87 - juris Rn. 21, U. v. 16.9.1993 - 4 C 9/91 - BayVBl. 1994, 278 = juris Rn. 11). Vorliegend hat selbst die Bevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sich auf den der Straße zugewandten, lärmbetroffenen Seiten des klägerischen Grundstücks keine Balkone oder Terrassen befinden. Schutzwürdige Flächen der Kläger sind daher nicht betroffen. Allein die gelegentliche Nutzung einer Freifläche hat nicht zur Folge, dass sie als eine zum Wohnen im Freien geeignete und bestimmte Fläche zu werten ist. Darüber hinaus ist das Gericht auch aufgrund des Augenscheintermins vor Ort davon überzeugt, dass die der Straße zugewandten Seiten des klägerischen Grundstücks keine besonders schutzwürdigen Freiflächen, die zum dauernden Aufenthalt geeignet und bestimmt sind, darstellen.

C. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keine Anträge gestellt haben und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt haben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Ferner ergeht folgender

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,

schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 A 14.40037

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 13. Oktober 2015

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 480

Hauptpunkte:

Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Auflassung eines Bahnübergangs und Schaffung einer Ersatzzuwegung; Anliegerin eines Bahnübergangs mit beidseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken; Verlust der fußläufigen direkten Wegebeziehung; Verweis auf Ersatzzuwegung; Festsetzung einer Ausgleichszahlung für einen ansonsten unzumutbaren Mehrweg; getrennte Planfeststellung für mehrere Bahnübergänge.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch das ...-Bundesamt, Außenstelle M., A-str. ..., M.,

- Beklagte -

beigeladen: ...

vertreten durch den Vorstand, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen eisenbahnrechtlicher Planfeststellung;

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Demling, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz ohne weitere mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich als Anliegerin gegen die Beseitigung eines Bahnübergangs.

Auf Antrag der Beigeladenen stellte das Eisenbahnbundesamt (im Folgenden: EBA) mit streitgegenständlichem Planfeststellungsbeschluss (im Folgenden: PFB) vom 22. September 2014 für die Bahnstrecke ... L. - B. ... das Vorhaben Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ und Rückbau des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ mit ersatzweisem Ausbau eines vorhandenen Längsweges zum Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ fest. Bereits mit Plangenehmigung vom 13. Dezember 2010 war die Erneuerung eines weiteren höhengleichen Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ plangenehmigt worden (VGH-Akte Bl. 93 ff.).

Die Strecke ist nach der Vorhabensbeschreibung (PFB S. 14 f.) eingleisig und elektrifiziert und verläuft am Anwesen der Klägerin in west-östlicher Richtung. Nördlich der Bahnstrecke verläuft im Abstand von ca. 400 m etwa parallel die BAB A ..., südlich etwa in demselben Abstand parallel die St ... Die Klägerin ist mit ihrem südlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“ gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 und den Grundstücken Fl.Nrn. 460/3 und 469 der Gemarkung O. sowie ihren nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 derselben Gemarkung Anliegerin der K.-straße, eines asphaltierten Wegs, der die Bahnlinie an diesem Bahnübergang höhengleich kreuzt. Der Bahnübergang ist durch eine Anrufschranke (elektrische Vollschrankenanlage mit Selbstbedienungseinrichtungen) technisch gesichert. Lichtzeichen sind nicht angebracht. Dieser Bahnübergang soll aufgelassen und als Ersatz ein zur Bahnstrecke parallel verlaufender öffentlicher Feld- und Waldweg von Bahn-km ... bis ... (FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 der Gemarkung O.) zum westlich gelegenen Bahnübergang in Bahn-km ... „O.“ ausgebaut werden (PFB, S. 14).

Die Klägerin hat zunächst Einwendungen gegen die Planung und später Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erhoben mit dem Antrag:

Der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 wird insoweit aufgehoben, als darin der Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... festgestellt wird.

Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf, soweit er den Rückbau des Bahnübergangs „W...“ in Bahn-km ... feststellt.

Die Klägerin macht im Wesentlichen den Verlust der fußläufig direkten Verbindung von ihrem südlich der Bahnstrecke gelegenen Wohnanwesen Fl.Nr. 469 über den Bahnübergang zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken Fl.Nrn. 473 und 475 geltend. Rechtsmissbräuchlich sei die Aufspaltung der Vorhaben in die isolierte Erneuerung eines vergleichbaren Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ (Plangenehmigung vom 13.12.2010, VGH-Akte Bl. 93 ff.) und die jetzt planfestgestellte Auflassung u. a. ihres benachbarten Bahnübergangs, statt alle drei Bahnübergänge einer Vergleichsbetrachtung und einheitlichen Entscheidung zuzuführen. Die Auflassung zwinge sie zu unzumutbaren Umwegen; der geplante Ersatzweg nördlich der Bahnlinie sei nicht öffentlich gewidmet und nicht befahrbar.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen.

Sie tragen im Wesentlichen vor, die Klägerin habe keinen eigentumsrechtlich geschützten Anspruch auf Erhalt der für sie günstigen Verkehrsbeziehung. Ihre Belange seien ordnungsgemäß abgewogen worden. Die unterschiedliche formelle und materielle Behandlung der Bahnübergänge sei sachlich gerechtfertigt, denn der zu erneuernde Bahnübergang in Bahn-km ... sei die einzige Zuwegung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Betriebsanwesens. Im Falle seiner Auflassung hätten Ersatzwege zulasten Dritter mit erheblichen, außer Verhältnis zur geringen verkehrlichen Bedeutung des Bahnübergangs stehenden Kosten geschaffen werden müssen, während die rings um den Bahnübergang in Bahn-km ... gelegenen Grundstücke der Klägerin durch ein vorhandenes Wegenetz erschlossen seien. Die Umwege für die Klägerin würden durch eine Nutzungsentschädigung abgegolten (Nr. A. 4.10.3 des PFB S. 12); der geplante Ersatzweg sei öffentlich gewidmet und werde ausgebaut.

Am 19. Juni 2015 verhandelte der Verwaltungsgerichtshof mündlich. Darin erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden und baten, diese erst nach der Entscheidung über die Klage der Gemeinde im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036) zu treffen, um den Beteiligten noch Gespräche über einen Grundstückskauf zu ermöglichen. Der Verwaltungsgerichtshof beschloss daraufhin, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277 f.).

Nach Scheitern dieser Gespräche und Wechsel ihres Bevollmächtigten beantragte die Klägerin, den Beschluss über eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren aufzuheben. Sie trug vor, der Bahnübergang in Bahn-km ... sei nicht mit Holzbohlen belegt, sondern entspreche dem neuesten Stand der Technik, die Grundstücke des nördlich geplanten Ersatzwegs seien nicht gewidmet und mangels Befestigung nicht befahrbar, ihre nördlichen Grundstücke seien landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichzustellen, und die Klägerin verliere ein altrechtliches Überfahrtsrecht.

Die Beklagte und die Beigeladene traten dem Antrag entgegen; die Beigeladene legte Widmungsnachweise für die Wegegrundstücke FlNrn. 1046, 1046/1, 1047 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

I. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich mit einer solchen Verfahrensgestaltung einverstanden erklärt haben (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 277) und der im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 28. August 2015 erfolgte Widerruf des Einverständnisses unwirksam ist.

Es kann dahinstehen, ob ein solcher Widerruf überhaupt zulässig ist (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4 m. w. N.), da eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines erklärten Verzichts im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs für erforderlich erachtet wird, wenn sich die Prozesslage wesentlich geändert hat und dies von der Verzichtserklärung nicht erfasst wird, also die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen sonst nach § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein Widerruf erlaubt wird (BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7/15 - juris Rn. 4). Die Voraussetzungen einer solchen Änderung ergeben sich jedoch aus den Einwänden der Klägerin (Belegung des Bahnübergangs „W...“ nicht mit Holzbohlen, fehlende Widmung und Befahrbarkeit des Ersatzwegs, entfallende Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, Einstufung der nördlichen Grundstücke, Überfahrtsrecht) nicht.

Wie der Bahnübergang tatsächlich belegt ist, ist nicht entscheidungserheblich. Die Widmung der Ersatzweggrundstücke als öffentliche Wege entspricht den vom Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten insofern bisher zugrunde gelegten Feststellungen im Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 14) und wird durch die von der Beigeladenen vorgelegten Widmungsunterlagen allenfalls zusätzlich bestätigt (VGH-Akte Bl. 313 ff.). Ihre derzeitige Befahrbarkeit ist nicht entscheidungserheblich, denn sie sollen erst im Vollzug des strittigen Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut werden (PFB S. 14) Die entfallende südliche Wendemöglichkeit für Fahrzeuge ist keine nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretene Tatsache, sondern war den Beteiligten in dieser Verhandlung bereits bekannt (vgl. Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 17.12.2014, VGH-Akte Bl. 72/87) und motivierte gerade die Gespräche über einen etwaigen Grundstückskauf. Die Einstufung der nördlichen Grundstücke der Klägerin und ihrer Nutzungsart war ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung (Niederschrift a. a. O., VGH-Akte Bl. 276) und ist eine vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Wertungsfrage; sie betrifft keine nachträglich eingetretene Tatsache. Ein altrechtliches Überfahrtsrecht hat die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung nur behauptet, aber nicht durch entsprechenden neuen Tatsachenvortrag substantiiert; zudem wäre sie damit präkludiert (dazu II.2. a)). Es kann also nicht davon gesprochen werden, mit den von der Klägerin angeführten Umständen sei gleichsam die „Geschäftsgrundlage“ für die Zustimmung zu einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weggefallen.

Dies gilt erst recht für das der mündlichen Verhandlung zeitlich nachfolgende Urteil im Parallelverfahren (BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036), denn mit Blick auf dessen Erlass haben die Beteiligten hier dem schriftlichen Verfahren zugestimmt, um nach Ergehen der Parallelentscheidung eventuelle Chancen eines Grundstückserwerbs durch die Klägerin südlich der Bahnstrecke nutzen zu können. Die Klageabweisung im Parallelverfahren und das Scheitern der Grundstücksverhandlungen hielten sich im Rahmen des bisherigen Prozessverlaufs und der Thematik, zu deren Abklärung der Übergang ins schriftliche Verfahren erfolgt ist.

II. Die Anfechtungsklage ist im Haupt- und im Hilfsantrag unbegründet, weil der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 22. September 2014 nicht rechtswidrig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Planfeststellungsbeschluss des EBA vom 22. September 2014 nur hinsichtlich der Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „W.“. Die Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „T.“ wird nicht angegriffen. Die Klägerin geht insofern von der rechtlichen Teilbarkeit des planfestgestellten Vorhabens aus. Dagegen wurden Bedenken weder von den anderen Beteiligten geltend gemacht, noch sind solche Bedenken für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht durch eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nach § 22 Abs. 2 AEG betroffen ist, hat sie keinen Anspruch auf umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung, sondern kann sich nur auf das Fehlen der Planrechtfertigung oder auf eine Verletzung des Abwägungsgebots durch eine mangelnde Berücksichtigung oder Fehlgewichtung ihrer Belange berufen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 18 m. w. N.). Eine Enteignungsbetroffenheit liegt auch nicht im Hinblick auf ein altrechtliches Überfahrtsrecht vor, weil ein solches nicht nachweisbar ist.

1. Die Planrechtfertigung liegt vor.

Die eisenbahnrechtliche Planung ist rechtfertigungsbedürftig und hat nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz nur Bestand, wenn sie gemessen an den Zielen des Fachplanungsgesetzes erforderlich, d. h. vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 43 m. w. N.). Hier liegen die Voraussetzungen einer derartigen Planrechtfertigung vor.

Die Planfeststellungsbehörde weist zutreffend darauf hin (PFB S. 19 f., 46), dass die Auflassung des strittigen Bahnübergangs zur Erhöhung der Verkehrssicherheit auf der Schiene beiträgt. Jeder höhengleiche Kreuzungspunkt von Straße und Schiene stellt grundsätzlich ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Dies kommt auch in den Regelungen des § 2 Abs. 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKreuzG) und § 12 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) zum Ausdruck. Neue Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind danach grundsätzlich als Überführungen herzustellen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die mit der Auflassung einhergehende Reduzierung der potentiellen Störungsstellen zu einer Beschleunigung des Eisenbahnverkehrs und damit zu einer Verbesserung der Attraktivität des öffentlichen Schienenverkehrs beiträgt, zumal wenn die Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h angehoben werden kann. Diese Erhöhung ist trotz der Beibehaltung der anderen Bahnübergänge möglich, wenn diese - wie geplant - mit automatischen Schranken statt der vorhandenen Anrufschranken ausgerüstet werden (PFB S. 20).

2. Die Klägerin ist auch nicht in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 18 Satz 2 AEG) verletzt.

Die fachplanerische Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG verlangt, dass erstens eine Abwägung überhaupt stattfindet, zweitens alle abwägungserheblichen Belange in die Abwägung eingestellt werden, drittens die Bedeutung der eingestellten Belange richtig erkannt wird und viertens zwischen konkurrierenden Belangen ein sachgerechter Ausgleich gefunden wird; zur Sammlung des Abwägungsmaterials gehört auch die Ermittlung etwaiger Planungsalternativen einschließlich der „Null-Variante“ (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2012 - 22 A 09.40034 - Rn. 29 f. m. w. N.). Eine Alternativenprüfung ist freilich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die tatsächlich gefundene Lösung nicht zwingend ist; vielmehr muss sie sich objektiv als unverhältnismäßig erweisen, weil die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen zu verwirklichen wären. Andererseits dürfen nach einer Art Grobanalyse bereits in einem frühen Planungsstadium solche Planungsalternativen ausgeschieden werden, die nicht ernsthaft in Betracht kommen. Die Planfeststellungsbehörde muss insofern die vom Vorhabensträger aufgrund seiner Gestaltungsfreiheit getroffene Abwägungsentscheidung - als planerische Entscheidung - abwägend nachvollziehen; sie darf und braucht nicht selbst zu planen, und sie hat kein Versagungsermessen, wenn das Vorhaben den strikten Vorgaben und dem Abwägungsgebot genügt. Die nachzuvollziehende Abwägung ist ein - unter Beachtung der in § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG normierten Beschränkungen auf offensichtliche und das Abwägungsergebnis beeinflussende Fehler - gerichtlich voll überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung (BVerwG, U.v. 19.7.2001 - 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17 ff., juris Rn. 18 ff.).

Gemessen an diesen Kriterien hat das EBA die Interessen der Klägerin im Rahmen der Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG ohne abwägungserhebliche Fehler berücksichtigt und gewichtet.

a) Zutreffend geht das EBA davon aus, dass der Klägerin - auch aus dem Anliegergebrauch - kein Recht auf Beibehaltung des Bahnübergangs zusteht.

Der Anliegergebrauch gewährt auch unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor Wegfall einer bestimmten Wegeverbindung. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden günstigen Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt (BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 9 A 27/03 - NVwZ 2004, 990; BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603; BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - juris Rn. 24). Dies ist hier der Fall. Ein Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Verkehrslage ist regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Der strittige Bahnübergang stellt für die Klägerin lediglich eine günstige Verkehrslage als kürzeste Verbindung zwischen ihrem Wohnanwesen und ihren Garten- und Freizeitgrundstücken dar.

Hinsichtlich eines neuerdings behaupteten altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrechts hat die Klägerin sachlich ihre Behauptung nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf ein solches Recht. Abgesehen davon ist die Klägerin mit diesem Vortrag materiell präkludiert. Die formellen Voraussetzungen für eine Präklusion liegen vor. Die Planunterlagen lagen im Gemeindegebiet des Marktes E... vom 23. November 2009 bis 22. Dezember 2009 zur Einsichtnahme aus. Somit waren Einwendungen bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist nach § 18 Satz 3 AEG i.V. mit § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zu erheben, worüber durch öffentliche Bekanntmachung belehrt worden war (vgl. Mitteilung des Marktes E... vom 9. November 2009, Verfahrensordner EBA). Einwände gegen die Geeignetheit der Planunterlagen als Voraussetzung einer hierauf bezogenen Präklusion sind weder erhoben noch sonst ersichtlich. Die materiellen Voraussetzungen einer Präklusion liegen für den behaupteten Belang einer altrechtlichen Rechtsposition vor, da die Klägerin auch nicht in ihrem Einwendungsschreiben vom 16. Dezember 2009 hierzu Einwände erhoben hatte. Daraus folgt ein materiell-rechtlicher Rechtsverlust (vgl. BVerwG, B.v. 12.2.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 171/172; BVerwG, U.v. 24.5.1996 - 4 A 38/95 - NVwZ 1997, 489; BayVGH, U.v. 4.4.2013 - 22 A 12.40048 - UPR 2013, 312/313 Rn. 21; BayVGH, U.v. 23.6.2015 - 22 A 14.40036 - Rn. 25). Zudem wäre auch die Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 5 AEG nicht eingehalten und würde der Verwaltungsgerichtshof verspätetes Vorbringen zu einem altrechtlichen Überfahrts- oder Übergangsrecht, hinsichtlich dessen die Verspätung - wie hier - nicht genügend entschuldigt wäre, zurückweisen (§ 87b Abs. 3 VwGO).

b) Hat die Klägerin danach kein selbstständiges Recht auf Aufrechterhaltung der ihr günstigen Bahnüberquerung, so heißt dies nicht, dass ihre Anliegerinteressen rechtlich in keiner Weise zu Buche schlagen. Die mit der Beseitigung des strittigen Bahnübergangs verbundenen Erschwernisse ihres Weges zu ihren jenseits der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken sind vielmehr im Rahmen der fachplanerischen Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 18 m. w. N.). Hiervon ist das EBA zutreffend ausgegangen (PFB S. 45 ff.).

aa) Das EBA ist ohne Abwägungsfehler davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in der Alternativenprüfung geforderte Nullvariante einer Beibehaltung des derzeitigen Zustands wegen der Gefahren für den Eisenbahn- und Straßenverkehr und die Alternative einer Ertüchtigung des Bahnübergangs mit moderner Sicherheitstechnik wegen der unverhältnismäßig hohen Kosten nicht in Betracht kommen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2011 - 22 A 09.40045 u. a. - Rn. 48 m. w. N.; BayVGH, U.v. 20.5.2014 - 22 A 12.40062 - Rn. 36). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht aufgezeigt worden.

Zur Nullvariante einer Beibehaltung des Status quo hat das EBA überzeugend ausgeführt, die hier installierten Anrufschranken mit Selbstbedienungseinrichtung seien ursprünglich im Rahmen eines Pilotprojekts durch eine Ausnahmegenehmigung zugelassen worden, doch habe nicht sichergestellt werden können, dass Benutzer des Bahnübergangs an der Selbstbedienungseinheit stehen blieben, wenn die Schranken noch vom vorherigen Benutzer offen stünden. Schlössen sich die Schranken, während der nachfolgende Verkehr in den Bahnübergang einfahre, könne die Selbstbedienungseinrichtung nicht mehr betätigt und der Bahnübergang nicht mehr geräumt werden, so dass es zwangsläufig zu einem Unfall komme. Zudem könnten die Anrufschranken nicht in die geplante neue Stellwerkstechnik eingebunden werden. Daher sei entweder eine Ausrüstung des betreffenden Bahnübergangs mit automatischen Schranken oder seine Auflassung erforderlich, um die Gesamtstrecke in ihrer Streckengeschwindigkeit von 140 km/h auf 160 km/h zu beschleunigen (PFB S. 20, 22).

Zu Recht ist das EBA der Variante einer Aufrüstung des Bahnübergangs in Bahn-km ... mit einer dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechenden Sicherungsanlage angesichts seiner geringen verkehrlichen Bedeutung nicht näher getreten, weil dies wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung auch bei verbesserter Technik fortbestehe (PFB S. 21 f.), insbesondere der nötige Räumbereich südlich nicht herstellbar sei (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.). Die Beigeladene hat hierzu Verkehrszählungsdaten aus dem Jahr 2011 vorgelegt, wonach der Bahnübergang von 20 bis 30 Fahrzeugen täglich benutzt werde und seine verkehrliche Bedeutung daher gering sei (VGH-Akte Bl. 228, 231 ff.).

Soweit die Klägerin darauf hinweist, mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 (VGH-Akte Bl. 210) sei eine Ertüchtigung dieses Bahnübergangs mit Halbschranken bereits genehmigt worden, hat die Beklagte gezeigt, dass diese Lösung nicht umgesetzt worden ist und die Planung heute ein anderes Planungsziel verfolgt. In diesem Sinne ist der Planfeststellungsbeschluss nach § 36 BBahnG a. F. vom 14. April 1993, der ausweislich seiner Begründung auf eine Novellierung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung hin erging und damit - anders als das streitgegenständliche Vorhaben - vorrangig der Sicherung des Bahnübergangs und nicht der Ertüchtigung der Bahnstrecke für schnelleren Zugverkehr durch Anhebung der Streckengeschwindigkeit sowie einer wirtschaftlicheren Bedienung der Verbindungen diente, mittlerweile außer Kraft getreten (vgl. § 75 Abs. 4 VwVfG). Ob die Klägerin mit dem Vortrag zum Planfeststellungsbeschluss vom 14. April 1993 wegen Präklusion nach § 18e Abs. 5 AEG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladene meint, kann mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben.

Gleiches gilt auch für die Variante einer Einbahnstraßenregelung unter Ertüchtigung des Feldwegenetzes oder einer zusätzlich vorgeschalteten Ampelanlage, für welche zudem die räumlichen Voraussetzungen fehlen (PFB S. 22). Auch eine Umlaufsperre als Querungsmöglichkeit nur für Fußgänger musste sich dem EBA schon wegen der dann nur noch verringerten erlaubten Streckengeschwindigkeit von 120 km/h statt bisher von 140 km/h nicht aufdrängen (PFB S. 22); zudem beseitigt auch sie die Gefahrenquelle der höhengleichen Kreuzung nicht.

Die Alternative einer Straßenüberführung westlich der K.-straße statt dieses Bahnübergangs scheitert am fehlenden und vom Eigentümer nicht zur Verfügung gestellten Grundstück; eine Realisierung östlich der K.-straße verursachte nach Angaben des EBA geschätzte Kosten von mindestens 1 Mio. Euro. Zudem wäre eine Straßenüberführung aufgrund der Steigung und des fehlenden Gehweges eher für den motorisierten Verkehr geeignet, der jedoch ebenso gut über den geplanten Ersatzweg geführt werden könnte, so dass die erwarteten Kosten den zu erwartenden Nutzen weit überstiegen (PFB S. 24 f., 55).

bb) Kein Abwägungsfehler liegt auch in der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Aufspaltung in die isolierte Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km ... einerseits und die hier strittige Planfeststellung andererseits.

Die Klägerin ist durch die vorgenommene Aufspaltung in zwei getrennte Verfahren nicht in ihren Rechten verletzt, auch nicht in ihrem Anspruch auf sachgerechte Abwägung nach § 18 Satz 2 AEG. Bei der Auflassung oder Erneuerung von Bahnübergängen handelt es sich grundsätzlich um voneinander getrennte Vorhaben (Betriebsanlagen), die voneinander unabhängig verwirklicht werden können und sollen. Dem steht nicht entgegen, dass sich das EBA von der Beigeladenen eine Art Gesamtplanung hat vorlegen lassen (vgl. Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB). Ein solches Gesamtkonzept macht aus dem gesamten von ihm erfassten Bereich nicht ein einziges Vorhaben (eine einzige Betriebsanlage). Demgemäß enthält Anlage 4 der Unterlagen zum strittigen PFB zutreffend den Vermerk: „nur zur Information“. Jeder Bahnübergang kann und soll grundsätzlich unabhängig von anderen Bahnübergängen modernisiert oder aufgelassen werden dürfen, weil jeder einzelne von ihnen eine singuläre Gefahrenquelle für die Verkehrssicherheit darstellt, nicht erst im Zusammenwirken mit den übrigen Bahnübergängen. Insofern ist die Sach- und Rechtslage vergleichbar der Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen in einer Gemeinde beim Vorliegen eines umfassenden Hochwasserschutzkonzepts für die am gleichen Fluss liegenden Gemeinden (vgl. VGH BW, B.v. 23.9.2014 - 3 S 784/14 - NuR 2015, 488/489). Ungeachtet dessen hat die Planfeststellungsbehörde zwar die Möglichkeit, mehrere selbstständige Vorhaben in einem Planfeststellungsbeschluss zu behandeln, auch wenn die Voraussetzungen des § 78 VwVfG nicht gegeben sind. Rechte Dritter bestehen diesbezüglich aber nicht (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2015 - 8 CS 15.2026 - Rn. 12).

Selbst wenn man bei allen Bahnübergängen an einer Eisenbahnstrecke von einem einheitlichen Vorhaben, einer einheitlichen Betriebsanlage ausginge, würde sich im Ergebnis nichts ändern. Dann wären nämlich die Grundsätze für die planerische Abschnittsbildung anzuwenden.

Dritte haben grundsätzlich kein Recht darauf, dass über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird. Eine Abschnittsbildung kann aber Rechte Dritter verletzen, wenn die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung durch das Gesamtvorhaben nicht gerecht wird oder wenn ein Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt oder den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1997 - 4 C 5.96 - BVerwGE 104, 236/243; BVerwG, U.v. 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1/14 f.; BVerwG, U.v. 18.7.2013 - 7 A 4/12 - juris Rn. 50). Gegen diese Anforderungen hat das EBA nicht verstoßen.

Die getrennte Planfeststellung für beide Bahnübergänge nimmt der Klägerin nicht ihren durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz, denn durch die Erneuerung des Bahnübergangs in Bahn-km... wird sie nicht - auch nicht mittelbar - belastet oder in eigenen Rechten verletzt, während sie gegen die sie berührende streitgegenständliche Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... vollen Rechtsschutz genießt. Eine willkürlich unterschiedliche Behandlung zweier vergleichbarer Bahnübergänge kann in jedem Fall eingewandt, vom EBA gewürdigt und vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden. Die Problembewältigung wird durch die getrennte Behandlung nicht erschwert; jeder Bahnübergang kann für sich betrachtet werden. Eine eigene sachliche Rechtfertigung liegt in der Beseitigung einer Gefahrenquelle.

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Erschwernisse ihres Zugangs zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Grundstücken wiegen nach abwägungsfehlerfreier Einschätzung des EBA nicht so schwer, dass sie eine Beibehaltung des Bahnübergangs erforderlich machten.

Das EBA hat den wesentlich verlängerten Zugang zu den Garten- und Freizeitgrundstücken nördlich der Bahnstrecke für unzumutbar gehalten (PFB S. 14), aber den Nachteil mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung in Höhe des Bodenwerts der Grundstücke (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 275 Rückseite) für verhältnismäßig gehalten. Ob diese Einschätzung als ohne finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich unzumutbar rechtlich zutreffend ist, kann offen bleiben. Ein etwaiger Fehler wäre auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss und somit rechtlich unerheblich gewesen (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem finanziellen Verhältnismäßigkeitsausgleich kann nicht von Unzumutbarkeit ausgegangen werden.

Die Klägerin ist nicht aus betrieblichen Gründen auf die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke angewiesen, sondern lediglich zur Erholung und Haushaltung (Gemüse- und Obstanbau, Brennholz- und Kompostlagerung, VGH-Akte Bl. 74), wodurch ihr Belang von geringerem Gewicht ist. Denn dürfen auf die betriebliche Nutzung ihrer über einen Bahnübergang erschlossenen Grundstücke existenziell angewiesene Landwirte auf neue Wegeverbindungen zu ihren Betriebsgrundstücken verwiesen werden, soweit diese trotz der damit verbundenen Umwege zumutbar sind, und müssen verbleibende Nachteile wie zusätzliche Kostenbelastungen und etwaige Minderungen des Verkehrswerts der Hofstelle oder der zu bewirtschaftenden Grundstücke im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hingenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 26), so kann im Ergebnis für die nicht betrieblich betroffene Klägerin nichts Anderes gelten. Die Nachteile einer Änderung der bisherigen günstigen Verkehrslage sind hinzunehmen, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen. Dies ist der Fall, denn ein Ersatzweg ist nicht erst ausreichend, wenn er der bisherigen Zuwegung in allen Belangen mindestens gleichwertig ist. Ausreichend ist vielmehr eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit (BVerwG, U.v. 21.12.2005 - 9 A 12/05 - NVwZ 2006, 603 ff.).

Zutreffend ist die Rechtsauffassung des EBA, dass eine Umweglänge von rund 2.000 m einfache Strecke (PFB S. 57) als solche nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit der Umwegstrecken unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit ist nicht nur ein Belang des Allgemeinwohls, sondern auch ein der Rechtssphäre der Klägerin zuzurechnender Belang, da sie als Verkehrsteilnehmerin von erhöhten Unfallgefahren auf dem Umweg betroffen wäre (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 28). Der Umweg ist aber aus diesem Grund nicht unzumutbar, selbst wenn das Einbiegen in die Staatsstraße St ... Verkehrsgefahren hervorrufen kann, wenn gleichzeitig die vom höhengleichen, nicht mehr aktueller Sicherheitstechnik entsprechenden Bahnübergang ausgehenden Verkehrsgefahren im Gegenzug entfallen, wie das EBA gewürdigt hat (PFB S. 56 f.). Eine solche Bewertung ist nicht zu beanstanden, wenn bisher bestehende Gefährdungen für den Straßenverkehr entfallen und zum anderen künftig eintretende Gefährdungen für den Straßenverkehr weder im Vergleich zu jenen noch für sich genommen besonderes Gewicht haben (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2009 - 22 A 09.40002 - Rn. 29), wie es hier der Fall ist. Dass der als Ersatz vorgesehene Bahnübergang eine Tonnagebeschränkung auf 8 t Gesamtgewicht der Fahrzeuge hat, der entfallende Bahnübergang aber nicht, wie die Klägerin geltend macht (VGH-Akte Bl. 88), bedeutet keine Unzumutbarkeit des Umwegs für die Klägerin, denn sie hat nicht aufgezeigt, dass sie für die Nutzung ihrer nördlich gelegenen Grundstücke auf die Benutzung von schwereren Fahrzeugen angewiesen wäre. Dass Lieferanten mit schweren Fahrzeugen möglicherweise diesen Umweg nicht nutzen können, ist kein von der Klägerin geltend zu machender Belang. Anlieferungen zu ihren Grundstücken können von Süden oder Norden bis an die Grundstücke der Klägerin hin erfolgen, wenn auch ggf. mit einem großräumigeren Umweg.

Zur Forderung der Klägerin nach einer Wendemöglichkeit hat das EBA zu Recht darauf hingewiesen, dass die K...straße bereits jetzt als Sackgasse beschildert ist und der Bahnübergang von Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von mehr als 8 m nicht befahren werden darf, also die Wendemöglichkeit auch nur für kürzere Fahrzeuge ausgelegt sein muss. Auch das Müllfahrzeug dürfe wegen seiner Fahrzeuglänge von 9,45 m den Bahnübergang und die K...straße bereits jetzt nicht befahren, so dass sich die verkehrliche Erschließung nicht verschlechtere. Die Anlage einer weiteren Wendefläche sei nicht erforderlich (PFB S. 54). Sollten die Grundstücke der Klägerin bisher unter Missachtung der Längenbeschränkung angefahren worden sein, wie die Beigeladene vorhält (VGH-Akte Bl. 160), ändert sich diese Bewertung nicht. Denn eine unter Verstoß gegen verkehrsordnungsrechtliche Beschränkungen tatsächlich ausgeübte Nutzung eines Bahnübergangs oder Weges kann nicht als abwägungserheblich angesehen werden.

dd) Die Abwägungsentscheidung des EBA enthält auch keine willkürliche Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn man die Ertüchtigung des Bahnübergangs „M.“ in Betracht zieht:

Zunächst ist die Erschließung und räumliche Lage der Grundstücke unterschiedlich: Der Bahnübergang in Bahn-km ... ist für das nördlich gelegene landwirtschaftliche Wohn- und Betriebsanwesen die einzige Querungsmöglichkeit nach Süden mit Anschluss an das öffentliche Straßennetz und die Staatsstraße St ... Dem gegenüber hat die Klägerin für ihr südlich der Bahnstrecke gelegenes Wohngrundstück Fl.Nr. 469 und ihre südlich gelegenen Grundstücke Fl. Nrn. 460/3 und 470 die Zuwegung über den südlichen Teil der K-straße und für ihre nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücke Fl.Nrn. 473 und 475 eine Zuwegung über den nördlichen Teil der K-straße als Teil des öffentlichen Straßennetzes. Der Bahnübergang in Bahn-km ... bietet ihr zusätzlich noch den direkten und von ihr genutzten Zugang vom südlich gelegenen Wohngrundstück zu ihren nördlich gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken. Demgemäß verlören die Betroffenen bei einer Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... ihre einzige Verbindung zum öffentlichen Straßennetz, während die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km ... lediglich einen direkten Zugang zu ihren unbewohnten Grundstücken verliert.

Zudem kann eine Ersatzzuwegung für die Anlieger des Bahnübergangs in Bahn-km ... nur wesentlich aufwändiger hergestellt werden als für die Klägerin bei der planfestgestellten Auflassung des Bahnübergangs in Bahn-km .... Wie die Beigeladene ausführt, kann ein Ersatzweg nördlich des Bahnübergangs in Bahn-km ... nicht ohne weiteres hergestellt werden, weil nur ein - nicht durchgängig gewidmeter - Gras- und Grünweg existiert (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 1.6.2015, VGH-Akte Bl. 226/230 und Email vom 9.6.2015 mit Anlagen, Schriftsatz der Klägerin vom 15.6.2015, VGH-Akte Bl. 257/260 f. mit Anlagen), während der als Ersatzweg für die Klägerin vorgesehene Weg auf den Grundstücken Fl.Nrn. 1046, 1046/1 und 1047 bereits angelegt und durchgängig gewidmet ist (vgl. Schriftsätze der Beigeladenen vom 11.9.2015 und 25.9.2015 mit Anlagen). Baulich müsste an Stelle des Bahnübergangs in Bahn-km ... möglicherweise die straßenbegleitende westliche Grabenverrohrung der Kreisstraße ... zur Querung des M.baches durch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge erst als Brücke ertüchtigt und jedenfalls der Gras- und Grünweg als Ersatzweg befestigt und hergestellt werden. Dem gegenüber kann der zu den nördlich der Bahnstrecke gelegenen Garten- und Freizeitgrundstücken der Klägerin führende Feldweg entsprechend der Planfeststellung ausgebaut werden.

Schließlich kann bei einer Ertüchtigung des Bahnübergangs in Bahn-km ... „M.“ auch ein erforderlicher 25 m langer und 5,50 m breiter Räumbereich im Kreuzungsbereich durch Verbreiterung der Straße hergestellt werden, während dies am Bahnübergang in Bahn-km ... nicht ohne Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke an der K...straße möglich ist, wie auch die Klägerin einräumt (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19.6.2015, VGH-Akte Bl. 276 f.).

Angesichts der unterschiedlichen Situation beider Bahnübergänge liegen rechtfertigende Gründe für ihre unterschiedliche Behandlung vor.

Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.600 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich als grundstücksbetroffener Eigentümer eines am Ortsrand von L. gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für die Staatsstraße 2132 „C.-...“, Ortsumgehung L., vom 8. April 2009.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 18. November 2011 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 wegen Abwägungsfehlern hinsichtlich der Errichtung einer Auffahrtsrampe und der Trassenwahl rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Mit Planänderungsbeschluss vom 20. August 2013 hat die Regierung der Oberpfalz den Planfeststellungsbeschluss vom 8. April 2009 dahingehend geändert, dass die Auffahrtsrampe in Fahrtrichtung B. entfällt und die Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 nicht mehr über den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., sondern über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erschlossen wird. Zudem wurde die Trassenwahl neu begründet.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger unter Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 20. August 2013 seinen Aufhebungsantrag weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist insoweit unzulässig, als der Planänderungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 20. August 2013 in den Zulassungsantrag einbezogen wurde. Bei der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses handelt es sich um eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO. Eine Klageänderung in der Berufungsinstanz setzt jedoch eine zulässige Berufung und damit deren Zulassung voraus (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH, B. v. 28.3.2007 - 15 ZB 06.2212 - juris Rn. 10; OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 13 ff. m. w. N.). Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein (OVG NRW, B. v. 21.5.2001 - 8 A 33.73/99 - juris Rn. 15). Eine Entscheidung über die Frage, ob die Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung vorliegen, ist im Zulassungsverfahren schon deshalb nicht möglich, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung des Berufungsverfahrens dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - juris Rn. 3 m. w. N.). Auch wenn in dem Planergänzungsbeschluss grundsätzlich eine neue Tatsache gesehen werden könnte, kann er in das Zulassungsverfahren nicht einbezogen werden, weil dadurch vor Zulassung der Streitgegenstand verändert würde (vgl. VGH BW, B. v. 27.10.2004 - 8 S 1322/04 - NVwZ 2005, 104/105 m. w. N.).

Bei unzulässiger Klageänderung - wie hier - ist über den ursprünglichen Antrag zu entscheiden, wenn der Kläger ihn hilfsweise aufrechterhalten will, wovon hier auszugehen ist (s. Schriftsatz vom 5.12.2013). Der Antrag hat aber keinen Erfolg. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 VwGO wurden nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde schon nicht schlüssig dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Mit dem Begehren, die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der geltend gemachten Rechts-, insbesondere Abwägungsmängel, zu erreichen, könnte der Kläger nur durchdringen, wenn diese Mängel, ihr Vorliegen unterstellt, nicht nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigten. Für eine schlüssige Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte der Kläger im Zulassungsantrag daher nicht nur aufzeigen müssen, dass Mängel gegeben sind, sondern auch, dass diese zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG).

Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat zwar insbesondere in Bezug auf Abwägungsmängel betreffend die privaten Belange des Klägers zu begründen versucht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Abwägungsmängel lägen nicht vor, unzutreffend sein könnte. Er hat aber auch insoweit in keiner Weise näher begründet, dass diese Mängel unheilbar seien und infolgedessen zur Aufhebung der Planung führen müssten.

2.1 Soweit der Kläger rügt, bei der nach Art. 36 Abs. 1 BayStrWG planfestgestellten Umgehungsstraße handle es sich ihrer Funktion nach nicht um eine Staats-, sondern um eine Kreisstraße, fehlt es an einem substanziierten, für die Klassifizierung der Straße wesentlichen Vortrag zur Netzfunktion, insbesondere zur Lage im überörtlichen Netz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayStrWG). Insoweit wurde schon die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht das Aufhebungsbegehren.

2.2 Das Gleiche gilt hinsichtlich der Rüge eines fehlenden Raumordnungsverfahrens. Es liegt keine Bundesstraße vor (§ 1 Nr. 8 Raumordnungsverordnung). Der für Staatsstraßen erforderliche Antrag auf Durchführung eines Raumordnungsverfahrens wurde nicht gestellt (Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG).

2.3 Der Einwand der fehlenden Planrechtfertigung kann zwar grundsätzlich zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses führen, hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger mit seinen Einwänden gegen die Planrechtfertigung des Vorhabens - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG präkludiert ist.

Der Kläger hat innerhalb der Einwendungsfrist, die mit Ablauf des 15. Dezember 2005 endete, nicht herausgearbeitet, dass das Vorhaben im Sinn der Planrechtfertigung als solches nicht erforderlich sei, sondern nur die Trassenwahl infrage gestellt. Er hat vorgebracht, dass die gewählte Trasse nur zu einer „Verlagerung des Verkehrs“ ohne „echte Entlastung“ führe, die nur durch eine Alternativtrasse erreichbar sei. Dies hat er eindeutig mit den Worten zum Ausdruck gebracht: Hier könnte lediglich eine Alternativtrasse wie oben erwähnt Abhilfe schaffen (siehe S. 4 des Einwendungsschreibens vom 25.11.2005). Damit hat der Kläger nicht den Bedarf, sondern nur die Trassenwahl und damit nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung angegriffen. Die gleiche Zielrichtung verfolgte der Kläger mit dem Hinweis, „dass selbst der Gemeinderat die geplante Trasse als Umgehungsstraße für ungeeignet, ja sogar unsinnig hält“. Ein näher konkretisierter Einwand gegen die Planrechtfertigung liegt darin nicht.

2.4 Dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zum Naturschutz (teilweise) ebenfalls für präkludiert angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Klägers in seinem Einwendungsschreiben vom 25. November 2005 auf die Beeinträchtigung seiner Quellen und der anschließenden Wiesen ist als naturschutzrechtliche Einwendung zu wenig konkret. Ein Aufhebungsanspruch wurde deshalb auch insoweit nicht dargelegt.

2.5 Soweit der Kläger geltend macht, die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs sei durch Flächenverluste, insbesondere Flächen in Hofnähe, sowie durch die Beeinträchtigung bzw. den Wegfall der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser) gefährdet, werden damit Abwägungsmängel geltend gemacht, deren Vorliegen schon nicht schlüssig dargelegt wurde. An einer Darlegung des geltend gemachten Aufhebungsbegehrens fehlt es gänzlich.

2.5.1 Eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers ist nicht erkennbar.

Ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche kann nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden (BVerwG, U. v. 14.4.2010 - 9 A 13/08 - NVwZ 2010, 1295/1297; BayVGH, U. v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164; BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 8 A 10.40011 - juris Rn. 102). Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden (vgl. BayVGH, U. v. 29.9.1998 - 8 A 97.40042 - juris Rn. 14; BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 -juris Rn. 136).

Im vorliegenden Fall beträgt der Flächenverlust 15.102 m² und damit 8,9% der landwirtschaftlichen Eigentumsflächen und 2,9% der gesamten Betriebsfläche einschließlich Pachtflächen. Bei Berücksichtigung des verbindlich angebotenen Ersatzlands mit einer Gesamtfläche von 11.560 m² ergibt sich ein Flächenverlust an landwirtschaftlichen Eigentumsflächen von 2,1% und ein Flächenverlust bezogen auf die gesamte Betriebsfläche von 0,7%.

Die davon abweichenden Angaben des Klägers zum Flächenverlust, die erstmals im Zulassungsverfahren vorgebracht werden, wurden weder näher substanziiert noch sind sie sonst nachvollziehbar. Der Kläger gibt einerseits an, der Flächenverlust betrage mehr als 1,51 ha und mehr als 9,9% der Eigentumsfläche (Zulassungsbegründung vom 1.2.2012, S. 13). Andererseits gibt er an, durch das Vorhaben gingen ihm „mindestens 12% seiner gesamten landwirtschaftlichen Eigentumsflächen“ verloren (Zulassungsbegründung S. 44). Diese in sich widersprüchlichen und mangels näherer Substanziierung auch nicht nachvollziehbaren Angaben des Klägers sind nicht geeignet, die anhand des Grunderwerbsverzeichnisses und der vom Amt für Landwirtschaft ermittelten Daten berechneten Flächenangaben der Planfeststellungsbehörde infrage zu stellen. Zudem ist nicht dargelegt, dass - unter Berücksichtigung auch der Pachtflächen - ein Flächenverlust erreicht wird, der 5% der gesamten Betriebsfläche erreichen oder gar überschreiten würde.

Auf die Geeignetheit des verbindlich angebotenen Ersatzlands, welche der Kläger infrage stellt, kommt es vor diesem rechtlichen Hintergrund nicht an. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ersatzlandflächen gegenüber den verloren gehenden Eigentumsflächen nicht gleichwertig seien, weil sie sich nicht in Hofnähe befänden und sich auch nicht an andere von ihm bewirtschaftete Flächen anschließen würden, handelt es sich um eine Frage, die dem Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben kann (vgl. BayVGH, U. v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 - juris Rn. 139). Das Gleiche gilt für den Vortrag, es entstehe eine unwirtschaftliche Restfläche.

2.5.2 Eine Existenzgefährdung folgt auch nicht aus dem (möglichen) Verlust der Wasserversorgung aus eigenen Quellen (Trink- und Brauchwasser). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das landwirtschaftliche Anwesen des Klägers nach der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde C. (Wasserabgabesatzung - WAS) dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt (§ 5 WAS). Für die betroffenen Grundstückseigentümer liegt in dem Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage auch dann, wenn sie ihren Bedarf - wie hier - bisher aus einer eigenen Anlage gedeckt haben, eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 103 Abs. 1 BV gerechtfertigte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1988 - 7 B 55/87 - NVwZ-RR 1990, 96 m. w. N.; BayVerfGH, E. v. 12.11.1963 - Vf. 100-VIII-62 -VerfGHE 16, 128/133 m. w. N.). Besonderen Ausnahmefällen, in denen die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Hinblick auf die Eigentumsgarantie als unverhältnismäßig erscheint, kann durch die in der Wasserversorgungssatzung vorgesehene Befreiungsmöglichkeit in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen werden (siehe hier § 6 WAS; vgl. auch BayVGH, U. v. 26.4.2007 - 4 BV 05.1037 - juris m. w. N.).

Im Übrigen ist es erklärtes Ziel des Beklagten, die Wasserführung so zu gestalten, dass - trotz Überbauung der Brunnen bzw. der Quelle auf den Grundstücken FlNr. 405 bzw. 404 jeweils der Gemarkung L. - eine weitere Nutzung des Quellwassers durch den Kläger ermöglicht wird (PFB S. 152 f.). Für den Fall, dass dies nicht gelingen sollte, wurde dem Grunde nach eine Entschädigungspflicht festgestellt (PFB Teil A, Abschnitt III, Ziff. 3.1). Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass enteignungsrechtlich Betroffene zur Wahrung derartiger vermögensrechtlicher Interessen grundsätzlich auf das Enteignungsverfahren verwiesen sind. Die Planfeststellungsbehörde kann grundsätzlich davon ausgehen, dass das rein wirtschaftliche Interesse des Enteignungsbetroffenen - wie der hier geltend gemachte Verlust der Quellnutzung - im Entschädigungsverfahren angemessen berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 142 S. 290 f.; U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Die Behörde muss ein solches Interesse des Enteignungsbetroffenen nur dann in die planerische Abwägung einstellen, wenn der Betroffene im Einzelnen aufzeigt und belegt, dass sich seine wirtschaftliche Situation aufgrund besonderer Verhältnisse trotz Entschädigung erheblich verschlechtert (BVerwG, U. v. 10.10.2012 - 9 A 19.11 - NuR 2013, 642/650). Dies ist hier nicht geschehen. Der bloße Hinweis auf die gegebenenfalls erheblichen Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser reicht hierfür nicht aus.

Dass bei Wegfall der Möglichkeit, die eigenen Quellen zu nutzen, dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers erhebliche Nachteile durch Versorgungsengpässe der öffentlichen Wasserversorgung drohen würden, wurde nicht hinreichend dargelegt. Die Beigeladene hat hierzu stets erklärt, dass die Versorgung des Betriebs mit Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und Qualität jederzeit möglich sei. Ein „Wassernotstand“ sei nur einmal vor über zehn Jahren (2000) wegen eines Schadens in der Wasserleitung aufgetreten (vgl. im Einzelnen Schreiben der Beigeladenen vom 10.3.2012). Dem ist der Kläger nicht substanziiert entgegengetreten.

2.5.3 Die Überbauung der klägerischen Quellfassung berührt auch nicht - wie der Kläger meint - den wasserhaushaltsrechtlichen Erhaltungsgrundsatz, wonach der Erhalt der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts Ziel wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sein soll (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1 WHG a. F.).

Wenn - entgegen den Bestrebungen des Beklagten (s.o.) - das Quellwasser einer Nutzung nicht mehr zugeführt werden kann, ist durch die wasserrechtliche Auflage in Teil A, Abschnitt IV, Nr. 3.2 des Planfeststellungsbeschlusses gewährleistet, dass das Quellwasser wieder dem Naturhaushalt, nämlich entweder dem Grundwasser oder dem Vorfluter, zugeführt wird.

2.5.4 Die vom Kläger ins Auge gefasste Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs mit Weidehaltung und Rinderlaufstall war kein in der Abwägung berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, U. v. 28.1.1999 - 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses hatte der Kläger gegenüber der Planfeststellungsbehörde weder nähere Angaben zum Umfang der angedachten Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs (z. B. hinsichtlich des Viehbestands) gemacht noch ein konkretes Betriebskonzept vorgelegt. Auch dem Amt für Landwirtschaft und Forsten hat der Kläger hierüber nichts Näheres mitgeteilt (s. Schreiben des Amts für Landwirtschaft und Forsten C. vom 4.12.2008). Der bloße Hinweis auf die staatliche Förderung landwirtschaftlicher Betriebe mit Weidehaltung und „besonders artgerechter Tierhaltung“ genügt den Konkretisierungsanforderungen nicht. Das Vorbringen des Klägers vermittelt den Eindruck von vagen Vorstellungen einer Zukunftsplanung, die vom „Urlaub auf dem Bauernhof“ bis zum „ökologischen Landbau“ reichen. Von einer hinreichend konkreten Absehbarkeit der angestrebten Betriebserweiterung, die aufgrund des Flächenverlusts durch das Straßenbauvorhaben eingeschränkt werden könnte, kann daher keine Rede sein. Wie gerade daraus ein Aufhebungsgrund hergeleitet werden könnte, bleibt unerfindlich.

2.6 Eine Überschwemmungsgefahr durch das Überlaufwasser des geplanten Regenrückhaltebeckens, das in den ... Bach abgeleitet wird, ist nicht ersichtlich. Alle geplanten Regenrückhalte- und Reinigungsbecken sind nach den einschlägigen technischen Regeln zu errichten (s. Auflage Teil A, IV.3.4.1 des PFB). Dass die Rasenmulden, die ein unkontrolliertes Einleiten von Oberflächenwasser in die angrenzenden Ackerflächen vermeiden sollen, nicht ausreichend dimensioniert wären und auch die Verrohrung des Notüberlaufs des Regenrückhaltebeckens 3 im Bereich der klägerischen Grundstücke nicht ausreichend sei, wird von dem Kläger lediglich ins Blaue hinein behauptet. Substanziierte Anhaltspunkte hierfür werden nicht vorgebracht. Außerdem würden durch die vom Kläger befürchtete Vernässung und Verschmutzung allenfalls Vermögensnachteile entstehen, die durch eine angemessene Entschädigung auszugleichen wären (siehe Teil A, III.3 des PFB). Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommt insoweit jedenfalls unter keinem Gesichtspunkt in Betracht.

2.7 Hinsichtlich der von dem Vorhaben ausgehenden Lärmimmissionen wurde schon das Vorliegen von Abwägungsmängeln nicht schlüssig dargelegt, erst recht nicht, dass eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerechtfertigt sein könnte.

Dass die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bei dem Anwesen des Klägers nicht überschritten werden, stellt der Kläger selbst nicht infrage.

Die Rüge, das Optimierungsgebot des § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sei in der Abwägung nicht berücksichtigt worden, obwohl bei dem klägerischen Anwesen mit einer erheblichen Zunahme des Lärms zu rechnen sei, geht fehl.

Die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV konkretisieren die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG auch für den Neubau von Verkehrswegen. Lärmbelastungen unterhalb dieser Schwelle gelten aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers als zumutbar. Dennoch kann dem in § 50 BImSchG enthaltenen Trennungsgrundsatz im Rahmen der Abwägung Relevanz für die Trassenfindung zukommen. Denn die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG bezweckt als Optimierungsgebot eine weitgehende Lärmvermeidung. Dem Optimierungsgebot wird durch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte des § 2 16. BImSchV nicht schon ohne weiteres genügt. Voraussetzung für eine (weitere) Minderung der Lärmbelastung unterhalb der genannten Grenzwerte ist allerdings, dass eine Lärmvermeidung durch die Wahl einer bestimmten Trasse nach Lage der Dinge ernsthaft in Betracht kommt (vgl. zum Ganzen BayVGH, B. v. 5.3.2001 - 8 ZB 00.3490 - VGH n. F. 54, 32/34). Dafür hat der Kläger nichts vorgetragen.

Dass mögliche Defizite im Zusammenhang mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen könnten, wurde in keiner Weise dargelegt. Dass eine dem Optimierungsgebot gerecht werdende Variante ausgeschlossen werden kann, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan.

2.8 Die pauschale Rüge, es liege auf der Hand, dass die klägerischen Grundstücke durch Staub und Abgase erheblich beeinträchtigt würden, genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist deshalb auch nicht geeignet, die fachliche Einschätzung des technischen Umweltschutzes der Regierung der Oberpfalz, dass eine Überschreitung der infrage kommenden Grenzwerte verkehrsbedingter Luftschadstoffe ausgeschlossen sei (s. im Einzelnen Teil B, II.6.3, S. 49 des PFB), infrage zu stellen.

2.9 Die gegen die Auffahrtsrampe in Richtung B. geltend gemachten Angriffe können schon deshalb nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, weil es für die mit der genannten Auffahrtsrampe angestrebte Anbindung der Umgehungsstraße an die M.-straße auch Planungsalternativen gibt, die in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren entwickelt werden können. Eine solche Planvariante zeigt die ursprüngliche Planung mit nur einer Auffahrtsmöglichkeit in beide Fahrtrichtungen.

2.10 Das Gleiche gilt im Ergebnis hinsichtlich der Erschließung des Regenrückhaltebeckens 4 durch den öffentlichen Feld- und Waldweg FlNr. 406 der Gemarkung L., da diese Erschließung auch über eine direkte Zufahrt von der Staatsstraße 2132 erfolgen könnte. Diese Lösung wurde von der Beklagtenseite auch bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts „angedacht“ (s. Niederschrift vom 27.11.2011, S. 10).

3. Der Zulassungsgrund der tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Soweit das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Aufhebungsanspruchs schon am Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO scheitert, kann nicht von einer Komplexität der Rechtssache gesprochen werden. Die Einwände hinsichtlich der Planrechtfertigung sind präkludiert und schon deshalb in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die hier streitgegenständlichen Fragen der Existenzgefährdung des klägerischen landwirtschaftlichen Betriebs sind zudem - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt. Ebenso ist höchstrichterlich geklärt, dass es Sache des Klägers ist darzulegen, dass etwaige wirtschaftliche Einbußen - wie hier bei Wegfall der Quellennutzung - durch Entschädigungsleistungen nicht ausgleichbar sind. Da eine solche Darlegung unterblieben ist, ist der bloße Hinweis auf erhebliche Kosten für die Beschaffung von Brauchwasser für den landwirtschaftlichen Betrieb nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob es sich bei der erst nach der Tekturplanung vorgesehenen zweiten Auffahrtsrampe (in Richtung B.) um einen selbstständigen oder unselbstständigen Teil der Planung handelt, bietet schon im Hinblick darauf keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, weil sich diese Frage bereits aus der ursprünglichen Planung, die keine zweite Rampe vorsah, dahingehend beantworten lässt, dass es sich offensichtlich um einen unselbstständigen Teil der Gesamtplanung handelt. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, zwischen Aufhebungs- und Rechtswidrigkeitsfeststellungsgründen zu unterscheiden; stattdessen werden beide Fehlerkategorien ständig vermengt.

4. Dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, hat der Kläger - mit keinem Wort - näher dargelegt.

5. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte die Frage der Vergleichbarkeit der als Ersatzland angebotenen Flächen mit den von dem Vorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen des Klägers näher aufklären müssen, da dem Gericht insoweit die erforderliche Fachkunde gefehlt habe, geht schon deshalb fehl, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt hat. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, B. v. 18.12.2006 - 4 BN 30/06 - NVwZ-RR 2007, 285). Darüber hinaus würde es sich insoweit nicht um einen Aufhebungsgrund handeln.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind im Berufungszulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein von dieser Regel abweichender Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Die Streitwertentscheidung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Teilziffer 34.2 i. V. m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger zu 1) und seine Mutter, die Klägerin zu 2), wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013. Gegenstand der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist der Neubau der Ortsumgehung N. im Zuge der Bundesstraße (B) 85, Schwandorf - Cham. Die Ortsdurchfahrt N. soll dabei durch eine 4 km lange Ortsumfahrung ersetzt werden, die N. - einen Ortsteil der Stadt R. - im Süden bogenförmig umgeht. Die B 85 ist Teil der überregionalen Entwicklungsachse Passau - Amberg; das Vorhaben ist im Bedarfsplan als vordringlicher Bedarf enthalten. Durch das Vorhaben wird das im Eigentum der Klägerin zu 2) stehende und vom Kläger zu 1) gepachtete Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschnitten; der Grundbedarf beläuft sich insoweit auf rund 0,30 ha. Hinzu kommt die Inanspruchnahme von Pachtflächen, die der Kläger zu 1), der einen landwirtschaftlichen Betrieb als Nebenerwerbslandwirt neben einer Ganztagstätigkeit führt, gepachtet hat. Nach den Angaben des Klägers zu 1) verliert er dabei für seinen auf Ackerbau ausgerichteten Betrieb von ca. 30 ha Pachtflächen rund 10 ha. Der angefochtene Bescheid unterstellt eine Pachtflächeninanspruchnahme von nur 3,3 ha.

Die Kläger wenden ein, der Kläger zu 1) als Molkereiarbeiter und gleichzeitig Nebenerwerbslandwirt sei auf die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs existenziell angewiesen. Der Nebenerwerbsbetrieb sei sehr wohl geeignet, dem Kläger zu 1) und seiner Familie ein dauerhaftes Einkommen zu garantieren; er erziele damit einen jährlichen Erlös von 12.000 Euro. Bei der Trassenauswahl sei seine Existenzgefährdung nicht abgewogen worden.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 28. März 2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die behauptete Existenzgefährdung sei nicht entscheidungserheblich, weil bei dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb nicht von einer im fachplanungsrechtlichen Sinn geschützten Existenz auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Der Klage fehlt offensichtlich jede Erfolgsaussicht. Der Sachverhalt ist geklärt. Über die Klage konnte deshalb nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) entschieden werden.

1. Die Klage der Klägerin zu 2) ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber offensichtlich unbegründet.

Die Klägerin zu 2) trägt nichts vor, was für eine eigene Rechtsverletzung im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das fernstraßenrechtliche Vorhaben sprechen könnte; der gesamte Vortrag, der auf Existenzgefährdung ausgerichtet ist, bezieht sich auf ihren Sohn, den Kläger zu 1). Insoweit wäre sie daher auch präkludiert (§ 17e Abs. 5 FStrG).

Soweit das Vorhaben der Ortsumfahrung N. ihr Grundstück FlNr. 308 der Gemarkung N. durchschneidet, kann sie selbst nicht existenzgefährdet sein, weil sie das Grundstück nicht selbst bewirtschaftet, sondern an ihren Sohn verpachtet hat. Für die in Anspruch genommene Fläche aus ihrem Grundeigentum erhält sie eine Enteignungsentschädigung in Anwendung der Art. 8 ff. BayEG. Diese Entschädigung tritt insbesondere an die Stelle der verloren gehenden Pachteinnahmen aus der Verpachtung der Fläche an ihren Sohn (Surrogation). Mangels Betriebsinhaberschaft ist daher eine existenzielle Betroffenheit nicht möglich (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f. m. w. N.).

Die Klägerin zu 2) macht aber ebenso wenig geltend, dass ihr Grundeigentum an der FlNr. 308 durch andere Mängel der Planfeststellung - etwa durch Abwägungsmängel bei der Trassenwahl - rechtswidrig betroffen wäre. Der vorgetragene Einwand zur Trassenwahl bezieht sich wiederum nur auf die Existenzbetroffenheit ihres Sohnes. Er greift im Übrigen auch nicht durch (dazu unten 2.).

2. Die Klage des Klägers zu 1) ist ebenfalls unbegründet. Den Einwand der Existenzbetroffenheit vermag er dem Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenzusetzen. Allerdings ist der Kläger zu 1) als Pächter insoweit rügebefugt (vgl. BVerwG, U.v. 1.9.1997 - 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178).

2.1 Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. November 2010 (8 A 10.40023 - juris Rn. 208) zur Frage der Existenzgefährdung und -vernichtung landwirtschaftlicher Betriebe allgemein ausgeführt:

„…Will die Planfeststellungsbehörde zur Verwirklichung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens durch Flächeninanspruchnahmen in Rechte Dritter eingreifen, muss sie das Gewicht der mit dem Eingriff verbundenen Nachteile den mit dem Vorhaben verbundenen Vorteilen abwägend gegenüberstellen. Dabei muss sie auch die Möglichkeit einer Existenzgefährdung oder -vernichtung vorhandener landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe in ihre Überlegungen einbeziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand der Existenzgefährdung ist nur dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde deutlich macht, sie halte die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen Betriebes verwirklicht werden solle. Bei einem Abtretungsverlust von weniger als 5% der Eigentumsflächen oder langfristig gesicherten Pachtflächen eines gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betriebs kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig auch ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung nicht eintritt (vgl. BVerwG vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 27]; BayVGH vom 24.5.2005 BayVBl 2007, 564/565). Diese 5%-Grenze ist auch dann eingehalten, wenn die Abtretungsverluste durch geeignete und vertretbare Angebote von Ersatzland unter dieser Grenze gehalten werden (vgl. BayVGH vom 24.5.2005 VGH n. F. 58, 155/164 f.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist zu prüfen, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Eine gegebene langfristige Existenzfähigkeit eines Betriebes ist danach zu beurteilen, ob er außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaften kann. Ab einem Jahresgewinn von 25.000 Euro dürfte jedenfalls ein existenzfähiger Vollerwerbsbetrieb vorliegen (vgl. BayVGH vom 30.10.2007 Az. 8 A 06.40024 [RdNr. 240]). Bei Betrieben, die auch ohne Beeinträchtigung durch das Vorhaben nicht lebensfähig sind, ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Zukünftige Betriebsentwicklungen, die noch nicht konkretisiert sind und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lassen, muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.1.1999 UPR 1999, 268; vom 18.3.2009 Az. 9 A 35.07 ‹juris› [RdNr. 25]; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]). Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen, weil damit sichergestellt wird, dass der mit der Planfeststellung für die grundstücksbetroffenen Kläger ausgelöste Konflikt, der zum teilweisen Verlust ihres Grundeigentums führt, zumindest im nachfolgenden Enteigungsentschädigungsverfahren bewältigt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 5.11.1997 UPR 1998, 149; vom 14.4.2010 NVwZ 2010, 1295 [RdNr. 28]; vom 9.6.2010 NVwZ 2011, 177 [RdNr. 148 f.])…“

2.2 Nach diesen Grundsätzen leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Zurückweisung des Existenzgefährdungseinwands des Klägers zu 1) an keinem beachtlichen Abwägungsmangel.

Der Kläger zu 1) betreibt den von seiner Mutter gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb nur im Nebenerwerb. Wie schon die Planfeststellungsbehörde zutreffend festgestellt hat, kommt bei Nebenerwerbsbetrieben der Einwand der Existenzgefährdung oder -vernichtung nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht (PFB S. 277; BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris Rn. 208 f.). Vorliegend trägt der Kläger zu 1) selbst vor, dass er ganztägig als Molkereiarbeiter beschäftigt ist und aus dem Nebenerwerbsbetrieb einen jährlichen Gewinn von 12.000 Euro erwirtschaftet. Diese Umstände sprechen wesentlich dafür, dass der Nebenerwerbsbetrieb überhaupt nicht lebensfähig ist, weil er schon im Hinblick auf den Eigenkapitalbedarf nur einen geringfügigen Zuerwerb sichert (BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164) und auch nur geringfügige Arbeitszeitreserven des Klägers zu 1) für die landwirtschaftliche Betätigung zur Verfügung stehen. Hinzu kommt, dass ihm das Staatliche Bauamt Regensburg ein Tauschangebot für ein Ersatzgrundstück mit einer (gegenüber der Abtretungsfläche der Klägerin zu 2) verdoppelten) Größe von 5.790 m² unterbreitet hat, wodurch der Flächenverlust erheblich reduziert würde.

Soweit der Kläger zu 1) seine landwirtschaftlichen Flächen nicht von seiner Mutter, sondern von Dritten angepachtet hat, hat er ferner nicht substanziiert dargelegt, dass diese vertraglich überhaupt längerfristig gesichert sind. Es ist daher mangels anderer Angaben davon auszugehen, dass die Flächenausstattung des Nebenerwerbsbetriebs und damit ein lebensfähiger Bestand nicht nachhaltig gewährleistet ist. Indiz dafür sind auch die unterschiedlichen Flächenangaben zum Verlust an Pachtflächen durch das Vorhaben (Kläger zu 1) 10 ha gemäß Schriftsatz vom 7.5.2013 S. 3 - Beklagter 3,3 ha nach PFB S. 277, wobei die Planfeststellungsbehörde lediglich die Angaben des Klägers zu 1) im Einwendungsschriftsatz des Verwaltungsverfahrens übernommen hat). Insoweit wäre es Sache des Klägers gewesen, seine widersprüchlichen Angaben im gerichtlichen Verfahren durch Belege wie Flurkarten oder Grundbuchauszüge zu verifizieren. Mangels klarer, substanziierter Angaben kann mithin nicht angenommen werden, dass es sich bei dem Nebenerwerbsbetrieb des Klägers zu 1) um einen auch längerfristig lebensfähigen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb handelt, der eine nachhaltige Einkommensquelle darstellt, die neben dem Arbeitseinkommen relevant ist. Ein solcher Nebenerwerbsbetrieb genießt in der Abwägung der Planfeststellungsbehörde kein Gewicht und vermag sich deshalb gegen die von der Behörde angeführten Verkehrsbelange (PFB S. 276 f.) nicht durchzusetzen (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2005 - 8 N 04.3217 - VGH n. F. 58, 155/164 f.).

2.3 Letzteres gilt umso mehr, als die Planfeststellungsbehörde ausdrücklich ausgeführt hat, sie wolle selbst bei Bejahung der Voraussetzungen der Existenzgefährdung oder -vernichtung des Klägers zu 1) das Vorhaben auf der Plantrasse ausführen (PFB S. 277 unten). Dazu verweist sie auf den Umstand, die für die landwirtschaftliche Betätigung des Klägers zu 1) sprechenden Belange könnten sich gegen die massiven öffentlichen Interessen nicht durchsetzen. Dafür spricht nicht nur die Darstellung des Vorhabens im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 FStrAbG). Die Planfeststellungsbehörde hat die Trassenwahl für die Plantrasse überdies detailliert mit gewichtigen Belangen des Naturschutzes (einschließlich FFH-Recht), der Immissionsbelastung eines Wohngebiets einschließlich der Planungsziele des § 50 BImSchG, des Schutzes eines Wasserschutzgebiets, des Bodenschutzes, der Minderung der Flächenversiegelung und der verkehrlichen Belange begründet (vgl. PFB S. 69 ff.). Angesichts des unsubstanziierten Vorbringens des Klägers zu 1) ist insoweit eine weitere Darstellung nicht veranlasst. Dass die Belange des Klägers zu 1) nicht fehlgewichtet wurden, ist offensichtlich. Der unsubstanziierte Einwand zur Trassenwahl liegt völlig neben der Sache.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.