Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 für die Verlegung der Staatsstraße … „Landesgrenze - B … - C … - Bundesstraße “ nördlich C … (2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes) von W … bis zur Stadtgrenze C … (von Baukm 0+000 bis Baukm 5+235) im Gebiet der Stadt C … und der Gemeinde M … Die streitgegenständliche Planfeststellung umfasst den 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes der Verlegung der Staatsstraße … zwischen W … und dem Gewerbegebiet „…“ im Ortsteil B … in C … Die gesamte Verlegung der Staatsstraße … erfolgt zwischen W … und der B in C … Sie wurde dazu in zwei Bauabschnitte unterteilt: Der 1. Bauabschnitt ist bereits unter Verkehr. Dieser beginnt am „…“ und endet an der zweibahnigen B bei C … (Nordring). Der 2. Bauabschnitt besteht aus zwei Teilabschnitten. Für den 1. Teilabschnitt innerhalb des Stadtgebietes C … hat die Stadt C … über Bebauungspläne bereits Baurecht geschaffen. Der Streckenabschnitt befindet sich in der Baulast der Stadt C … und wurde im Jahr 2012 ausgebaut. Der 2. Teilabschnitt des 2. Bauabschnittes, der sich in der Baulast des Freistaates Bayern befindet, beginnt westlich von W … Die Trasse verläuft an W … südlich vorbei, quert dabei den „…“ weiter in östlicher Richtung. Sie quert die Bahnlinie C … - B …, den S … und den … mittels Brückenbauwerken sowie K … und S … nördlich. Die Straße quert den Dorfgraben östlich von S … mittels Brückenbauwerk. Sie quert den B … und den L … nördlich von G … mittels Brückenbauwerk, umgeht weiter die Ortschaft G … nördlich und quert östlich von G … den S … und biegt schließlich nach Süden ab und bindet bei B … auf einen geplanten Kreisverkehr des 1. Teilabschnittes auf.
Die Regierung von … leitete mit Schreiben vom 18.06.2009 das Anhörungsverfahren ein. Die eingereichten Planunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 03.07.2009 bis 03.08.2009 sowie in der Gemeinde M … vom 10.08.2009 bis 10.09.2009 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich zur allgemeinen Einsicht aus. In den Bekanntmachungen wurde jeweils darauf hingewiesen, dass Einwendungen gegen den Plan bei der Stadt C …, bei der Gemeinde M … oder bei der Regierung von … bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der jeweiligen Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können und dass nach Ablauf der Einwendungsfrist Einwendungen gegen den Plan, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen sind. Die Einwendungsfrist endete am 17.08.2009 (Stadt C …) bzw. am 24.09.2009 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von der Stadt C … bzw. von der Gemeinde M … auf die Möglichkeit hingewiesen, die Planunterlagen einzusehen und Einwendungen zu erheben.
Den Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit gegeben, in angemessener Frist Stellungnahmen zum Vorhaben abzugeben. Die im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen und die gegen den Plan erhobenen Einwendungen wurden mit den Beteiligten am 22.09.2010 im Veranstaltungsraum der Fabrik … in M … erörtert. Die Regierung von Oberfranken leitete mit Schreiben vom 28.09.2011 ein ergänzendes Anhörungsverfahren ein, nachdem sich das Staatliche Bauamt Bamberg aufgrund von Einwendungen im Anhörungsverfahren bereit erklärt hatte, verschiedene Ergänzungen am bislang vorgesehenen landwirtschaftlichen Wegenetz, verbunden mit zusätzlichen Ausgleichsmaßnahmen, vorzunehmen und hierfür unter Vorlage entsprechender Tekturunterlagen ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren beantragt hatte. Die eingereichten Tekturunterlagen lagen bei der Stadt C … in der Zeit vom 17.10.2011 bis 17.11.2011 sowie in der Gemeinde M … vom 02.11.2011 bis 02.12.2011 jeweils nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung zur Einsicht aus. Die Bekanntmachungen enthielten die notwendigen Hinweise. Die Einwendungsfrist endete am 01.12.2011 (Stadt C …) bzw. am 16.12.2011 (Gemeinde M …). Nicht ortsansässige Betroffene wurden von den beiden betroffenen Kommunen entsprechend verständigt und den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Erörterungstermin zu den im ergänzenden Anhörungsverfahren rechtzeitig erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen fand am 24.04.2012 im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Gemeinde M … statt.
Am 12.04.2013 erließ die Regierung von … den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss. Unter Nr. C. 3. wird die Planrechtfertigung bzw. Erforderlichkeit der Baumaßnahme sowie die Trassenwahl erläutert. Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der bestehenden Staatsstraße … Die Gesamtbelastung 2005 habe mit 11.062 Kfz/24 h nahezu um das Dreifache über der durchschnittlichen Belastung von Staatsstraßen in Bayern gelegen (3.822 Kfz/24 h). Die Schwerverkehrsbelastung 2005 von 702 Kfz/24 h liege ebenso um das Dreifache über den durchschnittlichen Schwerverkehrsbelastungen auf Staatsstraßen in Bayern (238 Kfz/24 h). Das Verkehrsaufkommen sei von 1985 bis 1990 aufgrund der Grenzöffnung sprunghaft um 30% angestiegen. Von 1990 bis 2005 sei ein Anstieg des DTV um 40% festzustellen. Während der Personenverkehr von 1990 bis 2005 „nur“ um ca. 37% gestiegen sei, sei der Güterverkehr um 80% gestiegen. Der Schwerverkehr habe sich seit 1985 fast verdreifacht. Der Schwerverkehrsanteil, der im Jahr 1990 bei 4% gelegen habe, habe im Jahr 2005 einen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen von 6,3% gehabt. Die Gesamtbelastung 2010 sei zwar leicht rückläufig, bewege sich aber weiterhin auf hohem Niveau (DTV 10.154 Kfz/24 h). Es bestünden unzureichende Verkehrsverhältnisse auf der Strecke, im Bereich der Kreuzung … W … - H …, im Ortsbereich von W … und den Gemeindeverbindungsstraßen Richtung B …C …, an der Kreuzung Kreisstraße C …St …, an der Einmündung … K …-Nord und K …-Süd sowie in den Ortsdurchfahrten B … und N … Die baulichen Verhältnisse auf der Staatsstraße seien unzureichend.
Prognostisch ergebe sich eine Erhöhung des DTV bis zum Jahr 2025 um nochmals ca. 15% von rund 11.000 auf 12.600 Kfz/24 h. Ordnungsgemäße bzw. vertretbare Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten B (Nordring) ließen sich für diese Prognosewerte nicht allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Vorgaben aus der Verkehrsentwicklung, den einschlägigen Richtlinien, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Vorgaben aus Raumordnung und Städtebau umsetzen zu können, sei eine Verlegung der Staatsstraße … unvermeidbar und dringlich erforderlich.
Der überörtliche Verkehr solle auf verkehrsgerecht ausgebaute Straßen verlagert und Ortsdurchfahrten höchstmöglich vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Die St … (alt) zwischen W … und C … und damit auch die Ortsdurchfahrten von B … und N … würden um 5.200 Kfz/24 h entlastet.
Die Verkehrsverbindung zu den Entwicklungsachsen solle so ausgebaut werden, dass diese ihrer Entwicklungsfunktion im ländlichen Raum gerecht werde. Es solle eine Lücke im Straßennetz geschlossen werden. Innerorts solle die Verkehrssicherheit durch Verkehrsverlegung sowie durch eine zeitgemäße Relationstrassierung der Trasse auf freier Strecke verbessert werden. Die Unfalltypensteckkarten in den betrachteten 3-Jahres-Zyklen von 1997 bis 1999 und von 2000 bis 2002 wiesen exemplarisch im gesamten Streckenzug zwischen W … und C … neben Unfallhäufungspunkten auch Unfallhäufungsstrecken auf. Weiter sei eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit für die Straßennutzer angestrebt und bestehende Umweltbeeinträchtigungen sollten verringert werden.
Von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen sei die planfestgestellte Trassenvariante 4 diejenige, mit der die verfolgten Planungsziele am optimalsten verwirklicht werden könnten. Es werde nicht verkannt, dass die Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneide. Dabei würden die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert. Die durch den Straßenbau entstehenden Auswirkungen auf das Grundeigentum könnten durch schonendere Trassierung, Querschnittsgestaltung o.ä. aber nicht verringert werden. Die gewählte Trassenführung bringe unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich.
Unter Nr. B. 8.3 des Planfeststellungsbeschlusses wird erläutert, dass das planfestgestellte Neubauvorhaben auf der dafür vorgesehenen Trasse einschließlich des hierfür konkret vorgesehenen landschaftspflegerischen Ausgleichskonzeptes erforderlich sei. Das bedeute gleichzeitig, dass der damit verbundene Flächenbedarf aus Grundstücken Privater in dem in den planfestgestellten Unterlagen dargestellten Ausmaß notwendig sei. Die Belange privater Betroffener seien im Rahmen der erhobenen Einwendungen gewürdigt und in die Abwägung eingestellt worden. Insgesamt seien diese Belange nicht in einem Maße betroffen, dass ein Absehen von dem Vorhaben gerechtfertigt wäre. Schließlich sei auch dem Faktor Landwirtschaft sowohl als allgemeinem öffentlichen Belang als auch bezüglich der einzelnen Landwirte große Beachtung geschenkt worden, wobei nicht verkannt worden sei, dass gerade im Bereich der Auswahl der Ausgleichsflächen erhebliche Kollisionen mit dem verständlichen Wunsch der Landwirtschaft nach Erhalt ihrer landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgetreten seien. Letztlich seien jedoch Defizite in allen Bereichen der eingangs geschilderten Zielsetzung als nachrangig einzuordnen gewesen. Das Vorhaben sei ohne die Inanspruchnahme von überwiegend landwirtschaftlich genutzten und im Eigentum Dritter stehender Grundstücksflächen nicht zu verwirklichen. Unter Abwägung aller Belange, insbesondere der öffentlichen Belange des Straßenverkehrs, des Immissionsschutzes und des Natur- und Landschaftsschutzes und der überwiegend privaten Interessen an einer möglichst ungeschmälerten Erhaltung des Besitzstandes bzw. der von ihnen derzeit landwirtschaftlich genutzten Grundstücke sei das Interesse am vorgesehenen Straßenbau höher zu bewerten. Die sich aus der Flächeninanspruchnahme für den Einzelnen ergebenden Nachteile seien von den Betroffenen im Interesse des Gemeinwohls hinzunehmen. Eine annehmbare Alternativlösung, die die vor allem landwirtschaftlich genutzten Grundstücke nicht oder in geringerem Umfang bzw. in anderer Weise in Anspruch nehmen würde, ohne dabei andere Grundstücke nicht mindestens im gleichen Umfang zu beeinträchtigen oder andere zu berücksichtigende öffentliche Belange schwerwiegend zu beeinträchtigen, sei nicht zu verwirklichen.
Mit Schriftsatz vom 16.05.2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 erheben. Die Klage wurde unter dem Az. B 1 K 13.346 angelegt, weitere Klägerin in diesem Verfahren war die zwischenzeitlich verstorbene Mutter des Klägers als Klägerin zu 2. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27.12.2013 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin zu 2 kürzlich verstorben sei und die Erben den Rechtsstreit aller Voraussicht nach fortführen würden, mit Schreiben vom 09.06.2015 jedoch mitgeteilt worden war, dass die namentlich benannten Erben noch keine abschließende Entscheidung getroffen hätten, wie mit der anhängigen Klage verfahren werden solle und ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde, hat das Gericht nach entsprechender Anhörung mit Beschluss vom 09.07.2015 das Verfahren des hiesigen Klägers abgetrennt; es wird seitdem unter dem Az. B 1 K 15.475 fortgeführt. Im Verfahren der verstorbenen Klägerin zu 2 (Az. B 1 K 13.346) hat das Gericht mit Beschluss vom 10.07.2015 antragsgemäß die Aussetzung des Verfahrens angeordnet.
Zur Begründung der Klage wird geltend gemacht, der Kläger sei Landwirt und habe den Betrieb von seiner verstorbenen Mutter gepachtet. Es handele sich um einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Auf der Hofstelle befänden sich das Wohngebäude der Familie und sämtliche Wirtschaftsgebäude einschließlich Stallungen des landwirtschaftlichen Betriebs. Es handele sich um einen Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung. Im Betrieb arbeiteten der Kläger als Betriebsleiter mit 1 AK, der Vater des Klägers mit 0,6 AK sowie die Lebensgefährtin des Klägers mit 0,75 AK sowie (bis zu ihrem Tod) die Mutter des Klägers mit 0,4 AK. Der Kläger beziehe das Gesamteinkommen seiner Familie (Lebensgefährtin mit zwei Kindern) allein aus dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Hofnachfolge sei in der Familie geregelt, aber noch nicht rechtlich umgesetzt. Aus diesem Grund führe der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund eines entsprechenden Pachtvertrages. Die am 12.04.2013 bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche habe 96,51 ha umfasst, davon hätten sich rund 47,76 ha (mit Hoffläche) im Eigentum der verstorbenen Mutter des Klägers befunden, 54,01 ha seien Pachtflächen. Hiervon seien 83,48 ha Ackerland und 13,03 ha Grünland. Auf dem Betrieb seien Umbau- und Erweiterungsarbeiten notwendig, hierfür liege ein Konzept des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C … vor, das einen stufenweisen Aufbau eines Milchviehlaufstalles, den Neubau von Jungvieh- und Kälberställen sowie einer Güllegrube und Fahrsiloanlage vorsehe. Nach den amtlichen Feststellungen sei in jedem Falle eine betriebliche Weiterentwicklung auf eine Zielgröße von ca. 100 Kühen notwendig. Für eine langfristige Sicherung solle ein Stallstandort mindestens 150 Kühe ermöglichen. Weiter wird dargestellt, dass die einzige in Betracht kommende Erweiterungsfläche, das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B …, nicht nur durch das streitgegenständliche Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch die rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlüsse vom 27.04.1990 („…“) und 20.10.2003 („…“) in Anspruch genommen werden solle.
In rechtlicher Hinsicht wird zunächst geltend gemacht, der Planfeststellungsbeschluss sei bereits deshalb aufzuheben, weil es im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gekommen sei. Es seien umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten des Klägers offenbart worden. Im Einzelnen werde auf die entsprechenden Ausführungen im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 1 E 13.282 und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 CE 13.1990, Bezug genommen. Dabei sei abwegig, wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 26.11.2013 die offensichtlich erfolgte Persönlichkeitsrechtsverletzung damit „rechtfertigen“ wolle, dass der Kläger in dieser Angelegenheit selbst in der Presse Angaben gemacht und hiermit zur Bestimmbarkeit seiner Person beigetragen habe. Dies rechtfertige in keiner Weise die Offenlegung eindeutig gegebener Betriebsgeheimnisse.
Die Auswahl der planfestgestellten Trasse sei rechtswidrig. Der Beklagte habe die Grenzen seiner planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten. Bereits die Planrechtfertigung sei unzureichend dargelegt worden. Auch sei die Vorzugswürdigkeit der planfestgestellten Trasse nicht nachvollziehbar dargelegt. Vorzugswürdig sei vielmehr ein Ausbau der Bestandstrasse.
Der Beklagte habe in seiner Abwägungsentscheidung die mit den Varianten jeweils verbundenen Existenzgefährdungen landwirtschaftlicher Betriebe nicht richtig ermittelt. Dabei könne sich auch der Kläger als Betriebspächter auf eine Existenzgefährdung berufen. Der Planfeststellungsbeschluss sei abwägungsfehlerhaft, da er auf einem falschen Sachverhalt beruhe. Die Regierung von … sei von einer größeren Gesamtfläche ausgegangen als der klägerische Betrieb tatsächlich habe. Für die Rücksendung des letzten Fragebogens des amtlichen Sachverständigen beim Staatlichen Bauamt … zur Prüfung der Existenzgefährdung sei willkürlich eine zu kurz bemessene Frist gesetzt worden, so dass dem Kläger eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nicht angelastet werden könne.
Summationswirkungen seien nicht hinreichend beachtet worden. Die dem Kläger vom Wasserwirtschaftsamt H in den Verfahren „…“ und „…“ angebotenen Ersatzflächen könnten die Existenzgefährdung nicht abwenden, da sie quantitativ und qualitativ nicht gleichwertig seien. Bei der entzogenen Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … handele es sich um eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterungsfläche. Letztendlich mache die streitgegenständliche Straßenbaumaßnahme in ihrer Summationswirkung mit den genannten Planfeststellungsbeschlüssen vom 27.04.1990 und 20.10.2003 eine komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs notwendig. Werde diese Umsiedlung durch staatliche Maßnahmen erzwungen, müsse dies aber auch vom Träger der staatlichen Maßnahmen getragen werden.
Unzutreffend gehe der Beklagte davon aus, dass die Möglichkeit der Hofentwicklung als bloße Erwerbschance nicht berücksichtigt werden könne. Da keine Ersatzflächen angeboten worden seien, auf denen die dringend notwendige Hoferweiterung möglich wäre, werde der klägerische Betrieb an seinem jetzigen Standort von der technischen Entwicklung abgeschnitten und sei dort längerfristig nicht existenzfähig.
Weiter moniert der Kläger, dass der relative Anteil der entzogenen Flächen fehlerhaft dargestellt und entzogene Pachtflächen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Auch Pachtflächen könnten eine landwirtschaftliche Existenz sichern. Zwar würden diese üblicherweise auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Häufig erfolge aber eine Verlängerung der Pachtverträge oder eine Fortsetzung auf unbestimmte Zeit. Wenn seit Jahrzehnten regelmäßig Pachtverträge abgeschlossen würden, die üblicherweise jeweils auf zehn Jahre abgeschlossen würden, könne es nicht darauf ankommen, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Beginn oder Ende eines solchen Jahrzehnts erlassen werde. Vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Pachtflächen für landwirtschaftliche Betriebe sei es nicht sachgerecht, auf die ältere Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach Pachtflächen nur mit vermindertem Gewicht und ggf. anteilsmäßig in die Abwägung einzustellen seien.
Unwirtschaftliche Restflächen hätten als zusätzlicher Landverlust voll berücksichtigt werden müssen. Unter dem Punkt „Sonstige Beeinträchtigungen“ wird geltend gemacht, dass der klägerische Betrieb bereits durch die großflächigen Schutzgebiete im südwestlichen Bereich eingeschränkt sei. Auch seien im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss den Klägern keine Ersatzflächen angeboten worden. Die Untersuchung der Existenzgefährdung sei nur unzureichend erfolgt. Bei dem vom Gutachter des Staatlichen Bauamtes … erstellten Gutachten handele es sich nicht um ein unabhängiges Gutachten, da der Ersteller beim Staatlichen Bauamt … beschäftigt gewesen sei. Das Gutachten selbst beruhe auf gravierenden rechtlichen und tatsächlichen Fehleinschätzungen. Zu Unrecht gehe das Gutachten von einem Flächenentzug von 2,542% der Gesamtfläche aus, es würden vielmehr 5,13% der Eigentumsflächen entzogen, so dass eine sorgfältige Prüfung angezeigt gewesen wäre. Es wäre zu prüfen gewesen, ob der klägerische Betrieb zuvor, d.h. ohne den Eingriff durch das Vorhaben, langfristig existenzfähig gewesen sei und diese Existenzfähigkeit nunmehr verloren habe.
Die Begründung dafür, dass Flächenverluste des klägerischen Betriebs für die zwei Planfeststellungsbeschlüsse „…“ und „…“ nicht berücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Geeignetes Ersatzland sei dem klägerischen Betrieb für das andere Verfahren noch nicht angeboten worden. In dem vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth geführten Verfahren gegen den Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 habe das Gericht mit Verweis auf die vermutlichen Unzulänglichkeiten des Enteignungsbeschlusses empfohlen, den Flächenbedarf nachzuverhandeln.
Das Gutachten des Staatlichen Bauamtes … vom 22.03.2013 sei im Übrigen auch deshalb unzureichend, da es nicht sorgfältig untersuche, ob eine Existenzgefährdung vorliege. Es treffe schon keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig gewesen sei. Das Gutachten beruhe zudem auf widersprüchlichen Maßstäben, da einerseits für die Beurteilung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit des Ist-Betriebs alle Flächen einschließlich sämtlicher Pachtflächen zugrunde gelegt würden, jedoch andererseits für die Beurteilung des Eingriffs nur der Entzug der Eigentumsflächen angesetzt werde.
Der Beklagte habe sich mit dem Vorbringen des Klägers, insbesondere dem vorgelegten Gutachten vom 27.07.2011, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Weiter habe der Beklagte sachfremde Erwägungen angestellt. Soweit der Planfeststellungsbeschluss ausführe, der Betrieb des Klägers habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt, sei dieser Satz wortgleich aus dem Gutachten vom 22.03.2013 übernommen worden. Der Beklagte maße sich an, wirtschaftliche Entscheidungen des Klägers zu beurteilen, die er mangels Kenntnis der genauen Umstände weder beurteilen könne noch dürfe. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung sei ausschließlich die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, keinesfalls komme es darauf an, ob ein Betrieb in der Vergangenheit strategische Entscheidungen getroffen habe, die sich im Rückblick als ungünstig erwiesen hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger in den letzten Jahrzehnten von drei Planfeststellungsverfahren schwer betroffen gewesen sei, erschienen die Ausführungen des Beklagten, in den Raum zu stellen, der klägerische Betrieb habe zu seiner Lage selbst beigetragen, zynisch.
Ferner habe die Planfeststellungsbehörde die Belange des Lärmschutzes und der Luftqualität unzureichend ermittelt und gewichtet.
Rechtsfolge der Abwägungsfehler sei die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, da die vom Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung bislang gänzlich unvertretbar erscheine. Der nachgewiesenen Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs müsse in der Abwägung eine hohe Bedeutung zukommen, während die vom Beklagten angeführten Argumente gegen den Ausbau der Bestandstrasse dürftig seien. Eine Behebung der Mängel durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren komme nicht in Betracht.
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 aufzuheben,
hilfsweise, festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,
äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb … auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, hierzu hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hierzu weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die zulässige Klage sei sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet.
Die Angaben des Klägers zur tatsächlichen Größe seines landwirtschaftlichen Betriebs zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses würden nicht bestritten. Die fehlerhaften zahlenmäßigen Ansätze im Planfeststellungsbeschluss beruhten allerdings auf Versäumnissen des Klägers, nämlich den falschen Angaben im Rahmen der schriftlichen Mitteilung vom 05.12.2012 sowie im Rahmen der schriftlichen Erhebung vom 23.01.2013. Hierin liege in mehrfacher Weise eine Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten. Darüber hinaus sei in Anbetracht klarer Fragestellungen die von der Behörde für die Beantwortung des Fragebogens gesetzte Frist nicht willkürlich kurz bemessen worden. Dem Kläger hätten für die Beantwortung zehn Arbeitstage zur Verfügung gestanden. Trotz zweimaliger telefonischer Fristverlängerung, zuletzt bis 20.03.2013, sei der ausgefüllte Fragebogen erst am 25.03.2013 bei der Planfeststellungsbehörde eingegangen. Auch hierin liege eine Verletzung von Mitwirkungspflichten.
Dem Kläger würden für die Verlegung der St … den planfestgestellten Unterlagen des Staatlichen Bauamtes Bamberg zufolge insgesamt 2,452 ha (nicht: 2,4388 ha, wie in der Klagebegründung behauptet), Eigenland entzogen. Prozentual betrachtet sei dies 2,41% der Gesamtbetriebsfläche. Damit werde der jährliche Betriebsgewinn nicht wesentlich geschmälert. Diese Feststellung im Planfeststellungsbeschluss werde auch in der Klagebegründung nicht angegriffen. Pachtflächen seien zu Recht nicht in die Betrachtung einbezogen worden. Insoweit werde bestritten, dass der Kläger das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … aufgrund entsprechender vertraglicher Grundlage tatsächlich bis mindestens 31.12.2022 und das Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bis mindestens 30.09.2016 nutzen dürfe.
Bestritten werde, dass die Planungen für einen Neubau eines Milchviehstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits so verfestigt seien, dass sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG verdienten. Ein Konzept, auch wenn es vom zuständigen AELF im Rahmen einer einzelbetrieblichen Investitionsberatung erarbeitet werde, sei völlig unverbindlich.
Es werde weiterhin in Abrede gestellt, dass der Erhalt des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … für die Existenzfähigkeit des klägereigenen Betriebs maßgeblich sei. Zwingende fachliche Gründe für einen Stallneubau in unmittelbarer Wohnsitznähe seien weder im Allgemeinen noch im konkreten Fall erkennbar. Der Kläger zeige dies mittelbar selbst, indem er in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren Az. B 2 K 11.477 eine behördliche Zusicherung zur Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … zu erringen gesucht habe. Dieses Grundstück liege in etwa gleicher Entfernung zur Hofstelle des Klägers wie die Grundstücke Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … Nicht ausreichend dargetan sei schließlich, weshalb die westliche Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung B … unwirtschaftlich und somit nicht als Betriebsfläche berücksichtigt werden dürfe. Ergänzend werde auf die im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss umfassend getroffene Abwägung Bezug genommen. Selbst wenn diese mangelhaft erfolgt sein sollte, so stehe fest, dass dieser Mangel weder erheblich sei noch sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt habe. Das gesteigerte öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens auf der Wahltrasse sei im angegriffenen Beschluss deutlich gemacht worden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verwies die Regierung von Oberfranken im Wesentlichen auf die Ausführungen des Staatlichen Bauamtes … Danach scheitere der angegriffene Plan nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Die unstrittig hohe Verkehrsbedeutung der St … resultiere aus ihrer großen Verbindungsfunktion für die landesplanerisch festgelegten zentralen Orte H … (Mittelzentrum), B … (Unterzentrum), M … (Kleinzentrum) und C … (Oberzentrum). Die Abschnitte einer Straße, die den Verkehr dieser Verbindung aufnehmen sollten, seien der hochrangigen Verbindungsfunktionsstufe II mit der Bezeichnung „überregional“ zuzuordnen. Auf Grundlage der prognostizierten Verkehrsentwicklung müssten für die künftige Verkehrsbelastung ordnungsgemäße und vertretbare Verkehrsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen hergestellt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ließen sich verträgliche Verkehrsverhältnisse zwischen W … und der verlegten Bundesstraße (Nordring) weder für die vorhandene noch für die prognostizierte Verkehrsbelastung allein durch den Ausbau der bestehenden Trasse herstellen. Um die Ziele der Raumordnung, der Verkehrsentwicklung, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Städtebaus erreichen zu können, sei eine Verlegung der St … unvermeidbar und dringend erforderlich. Die Aufnahme des Straßenbauvorhabens in den Ausbauplan für die Staatsstraßen in Bayern in der ersten Dringlichkeit indiziere die Planrechtfertigung. Geringfügige Schwankungen in den jeweiligen Straßenverkehrszählungen gäben noch keinen Anlass, die Prognosegrundlagen in Frage zu stellen.
Entgegen dem Vortrag des Klägers lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Die Trassenfindung zugunsten der planfestgestellten Trasse sei nicht zu beanstanden. Dabei werde nicht verkannt, dass die Interessen der Landwirtschaft insgesamt und die einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert würden. Die am Maßstab des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes zu beurteilende Auswahlentscheidung für die sog. Variante 4 bzw. die Planfeststellungstrasse leide nicht an Mängeln, die für das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Dies gelte vor allem für den vom Kläger geforderten Ausbau der Bestandstrasse. Eine Ortsumgehung lediglich für B … könnte nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen nördlichem Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen. Denn unmittelbar nördlich der Bahntrasse grenzten sowohl zwei Natura 2000-Gebiete als auch das Naturschutzgebiet „… mit … bei C …“ an. Eine dort angelegte Trasse erscheine insbesondere mit den naturschutz- und europarechtlichen Belangen der Natura 2000-Gebiete unverträglich. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde. Im Bereich eines Gewerbebaus stünden sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung. Doch auch wenn B… umgangen werden könnte, träfe man im weiteren Straßenverlauf auf die Ortsdurchfahrt von N … Eine realistische Umgehung von N … dränge sich in keiner Art und Weise auf und könne ohne nähere Erläuterung ausgeschlossen werden.
Die planfestgestellte Variante verstärke auch nicht die Zerschneidung der Schutzgebiete. Für das ausgedehnte Vogelschutzgebiet …- … SPA-Gebiet „I-, R …- und B …“ bzw. für das hier gelegene Teilgebiet …- … … sei eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele durch das Straßenbauprojekt konstatiere. Nordwestlich von C … lägen drei FFH-Gebiete mit jeweils völlig unterschiedlichen Erhaltungszielen. Es handele sich um die Gebiete 5631-373 „W … östlich und westlich U …“, das Gebiet …- … „… … …“ und das Gebiet …- … „… C …, B … und C …“. Entgegen den Ausführungen des Klägers bestehe keine Verbindung zwischen den eigenständigen FFH-Gebieten durch irgendwelche „Schutzgebietsstreifen“. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die beiden erfolgten FFH-Vorprüfungen und die SPA-Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen durch das optimierte Straßenbauprojekt ergeben hätten. Eine verstärkte Zerschneidung der FFH-Gebiete stehe nicht zur Debatte. Damit sprächen keine naturschutzfachlichen Aspekte hinsichtlich des Schutzes und der Erhaltung des Netzes „Natura 2000“ gegen das planfestgestellte Straßenbauvorhaben.
Mit der geltend gemachten Existenzgefährdung befasse sich der Planfeststellungsbeschluss unter Nr. B. 8.3 ausführlich. Er komme zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs trotz Realisierung des Vorhabens nach wie vor gesichert sei. Am Anfang ihrer Überprüfung habe die Planfeststellungsbehörde den Flächenverlust des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers aus den Planfeststellungs- bzw. Bebauungsplanverfahren
- Bebauungsplan zur Verlegung der St … (neu) in dem Bereich zwischen dem Müllheizkraftwerk und der Fima …;
- Bau eines Hochwasserrückhaltebeckens B … ( …) mit Verlegung der St … und mit Verlegung der Bundesbahnstrecke C …-R …;
- Bau der Überleitung von Hochwasser der Lauter in den noch zu errichtenden …- L … - Hochwasserschutz der Stadt C … und der Gemeinde L …
infolge des durch den Streckenzug der St … (neu) zwischen Müllheizkraftwerk und W … verursachten Grunderwerbs mit einbezogen (sog. Summationswirkung). Zu Recht sei die Behörde jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass der durch diese Maßnahmen eingetretene Landverlust innerhalb dieser Projekte entweder nicht habe gewertet werden können oder durch Ersatzlandangebote ausreichend kompensiert worden sei. U.a. sei der Pachtvertrag bezüglich des Flurstücks Nr. … der Gemarkung B … bei der Beurteilung deshalb nicht berücksichtigt worden, da er erst nach Auslegung der Pläne für das laufende Planfeststellungsverfahren abgeschlossen worden sei und der Betriebsinhaber die gesetzliche Wertung des Art. 10 Abs. 3 Nr. 5 BayEG dadurch missachtet habe, dass er eine auffällig lange Laufzeit vereinbart habe.
Hinsichtlich des Grunderwerbs für den … und die L … stelle sich die betriebliche Flächenbilanz so dar, dass im „nicht rechtskräftigen“ Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 insgesamt ein Verlust von Eigentumsflächen des Betriebs des Klägers von ca. 12,0167 ha (landwirtschaftliche Nutzfläche) geregelt sei. Im gleichen Beschluss werde der Freistaat Bayern verpflichtet, an die Eigentümerin eine Entschädigung in Land durch Übereignung von Grundstücken zu leisten, die eine Gesamtfläche von 12,6508 ha hätten. Darüber hinaus seien Nebenentschädigungen für Anschneidungen sowie Um- bzw. Mehrwege in Ansatz gebracht worden. Zudem sei ein finanzieller Ausgleich zwischen den Verkehrswerten der Bedarfsflächen einerseits und der Tauschflächen andererseits zugesprochen worden. Weiterhin sei dem Kläger noch eine Geldentschädigung für Um- bzw. Mehrwege zuerkannt worden. Gegen den Enteignungsbeschluss vom 07.12.2010 sei Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und zum Landgericht C … erhoben worden. Aufgrund des umfangreichen Ersatzlandangebotes des Vorhabenträgers bzw. Enteignungsbegünstigten sei eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs bezüglich des Flächenbedarfs aus den Grunderwerbsvorgängen des Wasserwirtschaftsamtes Hof im Rahmen des … und der L … zu verneinen. Für den Fall einer gütlichen Einigung habe sich zudem die Stadt C … bereit erklärt, die im Enteignungsbeschluss festgesetzten Nebenentschädigungen in Form von Ersatzland auszugleichen.
Wenn der Kläger diese Angebote nicht akzeptiere, da der Enteignungsbeschluss seiner Ansicht nach keinen vollen Verkehrswertausgleich vorsehe, könne dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs als konventioneller Ackerbaubetrieb mit Milchvieh- und Schweinehaltung hänge wesentlich vom Ertrag der landwirtschaftlichen Nutzflächen ab. Der Verkehrswert der Betriebsgrundstücke sei dabei von sekundärer Bedeutung.
Soweit der Kläger auf das Verwaltungsstreitverfahren Az. B 2 K 11.12 und das ergänzende Enteignungsverfahren Bezug nehme, sei hinzuzufügen, dass das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anregung zur Nachverhandlung deshalb ausgesprochen habe, da es den im Enteignungsbeschluss der Stadt C … vom 07.12.2010 festgesetzten Bedarf des Vorhabenträgers als zu umfangreich angesehen habe und eine Reduzierung auf die Bauwerksflächen sowie die dauerhaft eingestauten Flächen für sachdienlich erachtet habe. Wenn der Vorhabenträger dieser Aufforderung entsprochen habe und die Tauschfläche mit rund 5 ha wieder an die Bedarfsfläche anpasse, sei dies sachgerecht. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, auf das ursprüngliche Tauschflächenangebot einzugehen. Wenn er das ursprüngliche Angebot ablehne und stattdessen den Rechtsweg bestreite, trage er auch das Wagnis der mangelnden Bestandskraft des Ausgangsbescheides.
Die Argumentation des Klägers, wonach die Ausweisung der „Natura 2000-Schutzgebiete“ seinen Betrieb unzumutbar einschränke, sei zurückzuweisen. Die Auswahl und Abgrenzung dieser Gebiete sei anhand naturschutzfachlicher Kriterien erfolgt, es handele sich bei der Unterschutzstellung um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Jedes Grundstück sei durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in Landschaft und Natur geprägt. Eine Einschränkung der an sich möglichen Grundstücksausnutzung durch diese Situationsgebundenheit sei vom Eigentümer entschädigungslos zu dulden.
Zu den in der Klage aufgeführten Pachtflächen sei anzumerken, dass - mit Ausnahme des Pachtvertrages über das Flurstück Nr. … der Gemarkung B … - alle Pachtverträge entweder einvernehmlich aufgelöst oder durch Zeitablauf geendet hätten. Der Gesichtspunkt, dass der Kläger diese Fläche noch landwirtschaftlich nutze, beruhe auf Sonderabsprachen mit der Stadt C …, wobei vereinbart worden sei, dass die Nutzung in dem Augenblick ende, in dem diese für öffentliche Zwecke benötigt werde. Diese Flächen seien (mit Ausnahme der Fl.Nr. … der Gemarkung B …) bei der Prüfung der Existenzgefährdung konsequenterweise nicht berücksichtigt worden.
Unbegründet seien auch die klägerischen Angriffe gegen die Feststellungen des bauamtlichen Sachverständigen im Gutachten vom 22.03.2013. Eine irgendwie geartete Voreingenommenheit des Sachverständigen könne bei der angelegten konsequenten Prüfungsreihenfolge nicht festgestellt werden, da nur ein auf Beständigkeit ausgerichteter landwirtschaftlicher Betrieb dem Inhaber und seiner Familie ein angemessenes Einkommen abwerfe. Der Sachverständige sei auch von zutreffenden Flächengrößen ausgegangen. In Bezug auf die unterschiedlich angegebenen Eigentumsflächen (58,58 ha vs. 47 ha) sei festzustellen, dass der Sachverständige neben anderen Gesichtspunkten diese Differenz nicht habe aufklären können und daher ein ergänzender Fragenkatalog übermittelt worden sei, den der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.03.2013 beantwortet habe. Aus Sicht des amtlichen Sachverständlichen hätten sich durch diese Angaben keine Auswirkungen auf das Endergebnis des Gutachtens ergeben. Eine erneute schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens hätte zu keiner anderen Entscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt.
Zu Recht habe der Beklagte die komplette Umsiedlung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers abgelehnt. Bei der Überprüfung der Existenzgefährdung habe der Sachverständige die südlich der L … verbleibende Restfläche nicht berücksichtigt, da das Wasserwirtschaftsamt Hof diese Teilfläche auch im ergänzenden Enteignungsantrag behandle und in ihrem (allerdings vom Kläger abgelehnten) Ersatzlandkontingent einbezogen habe. Die hiermit im Zusammenhang stehende Kritik des Klägers an der Nichtberücksichtigung der Neubauoptionen auf Fl.Nr. … der Gemarkung B … gehe ebenfalls ins Leere. Der Kläger habe bislang keine konkreten genehmigungsfähigen Bauunterlagen hierfür vorgelegt, so dass allenfalls Erwerbschancen, nicht aber grundgesetzlich beachtenswerte Rechtspositionen zur Disposition stünden. Soweit vorgetragen werde, dass nur deshalb keine konkreten Pläne vorgelegt worden seien, da das Betriebsgrundstück bereits seit Jahrzehnten von der öffentlichen Hand überplant werde, sei dies irrelevant. Die Planungen der öffentlichen Hand stellten für den Eigentümer keinen Grund dar, betriebswirtschaftlich notwendige und sinnvolle Ersatzinvestitionen zurückzustellen und darauf zu spekulieren, die öffentliche Hand werde diese Entscheidungen selbst treffen oder im Endergebnis die gesamte Hofstelle absiedeln. Bezeichnend für die passive Haltung des Klägers sei vor allem, dass dieser nach dem Gutachten des Sachverständigen des Staatlichen Bauamtes … trotz des überwiegenden Altbaubestandes der Wirtschaftsgebäude lediglich jährliche Rückstellungen von 3.250,00 EUR für Ersatzinvestitionen gebildet habe. Eine gesicherte Zukunftsperspektive könne bezüglich einer Betriebserweiterung auf dem Flurstück … der Gemarkung B … nicht gesehen werden. Abgesehen davon sei durchaus denkbar, dass eine Betriebserweiterung auch auf anderen Eigentumsflächen, z.B. auf Fl.Nr. … oder … jeweils der Gemarkung B … in Frage kommen könne, wobei diese Aussage unter dem Vorbehalt einer eingehenden rechtlichen Überprüfung stehe.
Bei der Prüfung der Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs habe der Sachverständige entgegen den Ausführungen des Klägers auch die in seinem Gutachten näher ausgeführten Empfehlungen des Niedersächsischen Landesamtes für Straßenbau und Verkehr umgesetzt und Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von unter drei Jahren nicht berücksichtigt. U.a. sei die Fl.Nr. … der Gemarkung B … ausgeschieden worden, da die Bedarfsfläche aus diesem Grundstück nur vorübergehend benötigt werde.
Entscheidend für die Bewertung des Sachverständigen sei jedoch nicht die Berechnung der relativen Entzugsfläche gewesen, sondern die Feststellung, dass der Betrieb vor dem Eingriff durch den verfahrensgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss existenzfähig sei und dass eine vorhabenbedingte Gewinnreduzierung von 3.250,00 EUR pro Jahr zu keiner wesentlichen Änderung des jährlichen Betriebsgewinns von 84.000,00 EUR führe mit der weiteren Konsequenz, dass eine Existenzgefährdung zu verneinen sei. Der Sachverständige habe explizit ausgeführt, dass der Betrieb des Klägers vor dem Eingriff ein existenzfähiger Betrieb sei. Alleine der Gesichtspunkt, dass der Sachverständige beim Vorhabenträger beschäftigt sei, spreche nicht gegen seine Neutralität. Soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis komme, dass der Betriebsgewinn sich vorhabenbedingt nicht signifikant verringern werde, stehe dies nicht im Widerspruch zu der Aussage, dass im Ist-Zustand keine ausreichenden Mittel für Ersatzinvestitionen gebildet worden seien. Es sei der unternehmerischen Entscheidung des Klägers überlassen, für welche Zwecke er den Gewinn des Unternehmens verwende. Der Sachverständige konstatiere daher zu Recht, dass diese Entscheidung nicht durch die Maßnahme bedingt sei.
Es sei zutreffend, dass der Beklagte zunächst kein Ersatzlandangebot zur Minimierung des vorhabenbedingten Flächenverlusts von 2,452 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche abgegeben habe. Dem Vorhabenträger sei es jedoch zwischenzeitlich möglich geworden, die Grundstücke Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 2,1874 ha sowie Fl.Nr. … der Gemarkung B … mit einer Größe von 0,6063 ha zu erwerben. Beide Grundstücke seien nur rund 800 m von der Hofstelle des Klägers entfernt und würden bewirtschaftet.
Der Vorhabenträger biete dem Kläger hiermit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Ersatzlandgestellung diese Grundstücke zu Tauschzwecken an.
Auch die sonstigen Belange des Klägers seien angemessen berücksichtigt worden. Dies gelte zunächst für eine Beeinträchtigung durch den hinzukommenden Verkehrslärm. Das Wohnhaus des Klägers sei rund 260 m vom geplanten Fahrbahnrand der St … entfernt, das nächstliegende Stallgebäude ca. 205 m. Ausgehend von einem Mischgebiet und dort zulässigen Immissionsgrenzwerten von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts würden die zulässigen Grenzwerte um mehr als 5 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts unterschritten. Andererseits habe das Staatliche Bauamt Bamberg konkret errechnet, dass im Prognose-Nullfall die Lärmbelastung der unmittelbar an der Ortsdurchfahrt gelegenen Gebäude in B …(69 dB(A) tags und 63 dB(A) nachts) und in N … (71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts) betragen würde. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für die hier anzunehmenden Dorfgebiete lägen bei 64 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Es liege also eine Überschreitung der Grenzwerte in B … um 5 dB(A) tags und 4 dB(A) nachts sowie in N … um 7 dB(A) tags und 5 dB(A) nachts vor. Mit dem Bau der St … (neu) könne die Lärmbelastung innerorts um mehr als 3 dB(A) verringert werden. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die Belange des Klägers bezüglich der Vermeidung und des Schutzes vor Straßenlärm, auch wenn die Thematik nicht ausdrücklich personalisiert bzw. objektscharf dargestellt worden sei, in ausreichender Weise berücksichtigt in den Abwägungsvorgang eingestellt und entsprechend ihrer Bedeutung gewürdigt worden seien. Die vorliegende Planung sei das Ergebnis einer umfassenden Konfliktbewältigung.
Gleiches gelte im Ergebnis für die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen sei nicht davon auszugehen, dass im Planfeststellungsbereich aufgrund von Kfz-Abgasen lufthygienische Grenzwerte der 39. BImSchV (früher 22. BImSchV) an den nächstgelegenen Anwesen erreicht oder überschritten würden.
Es werde nicht verkannt, dass die planfestgestellte Trasse die Interessen des Klägers erheblich berühre. Seine Belange seinen jedoch mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Sie seien in die Abwägung eingegangen und insbesondere mit den verkehrlichen, sicherheitstechnischen, naturschutzfachlichen, immissionsschutzrechtlichen, städtebaulichen und wasserwirtschaftlichen Belange zueinander bewertend in Beziehung gesetzt worden.
Der Beklagte übermittelte eine Kopie des Betriebserhebungsbogens, der vom Kläger am 23.01.2013 eigenhändig unterschrieben wurde.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 an das Amtsgericht C … ließ der Kläger anwaltlich vertreten ein Verfahren auf Zuweisung des Betriebs nach §§ 13 ff. Grundstücksverkehrsgesetz einleiten. Ein am 02.10.2015 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangener Antrag, vor diesem Hintergrund das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wurde mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt, nachdem der Beklagte mitgeteilt hatte, dass dem nicht zugestimmt werde. Bereits am 12.10.2015 führte die Kammer einen Augenscheinstermin durch. In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2015 wiederholten und vertieften die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen. Die Vertreterin des Beklagten änderte die Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses dahin ab, dass dem Kläger die Fl.Nrn. … und … der Gemarkung B … als Ersatzland angeboten werden. Der Bevollmächtigte des Klägers stellte hilfsweise zwei Beweisanträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Beigezogen wurde ferner die Gerichtsakte zum Verfahren Az. B 1 E 13.282.
Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg.
1. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss der Regierung von … vom 12.04.2013 in der Fassung vom 20.10.2015 weist keine Rechtsfehler auf, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit führen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist insoweit unbegründet.
Da der Kläger, dessen (Pacht-)Grundstücke sich im Bereich des planfestgestellten Vorhabens befinden und dafür (teilweise) in Anspruch genommen werden sollen, aufgrund der sog. enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinen durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumspositionen betroffen ist, unterliegt der Beschluss einer gerichtlichen Überprüfung nicht nur im Hinblick auf dessen subjektive Belange, sondern auch im Hinblick auf - für den Eingriff in betroffenen Flächen kausale - objektive Rechtsverstöße (sog. Vollüberprüfung). Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, von einer Entziehung seiner Eigentums- bzw. Pachtflächen verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40025 - juris m.w.N.).
Solche Rechtsfehler liegen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem Rechtsfehler, der nach diesem Prüfungsmaßstab zum Erfolg des Aufhebungsbegehrens führt oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit (Hilfsantrag zu 1) rechtfertigt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses.
1.1 Soweit der sich der Kläger darauf beruft, dass es im Zuge der Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gekommen sei, da umfangreiche persönliche und geheimhaltungsbedürftige Daten offenbart worden seien, kann dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die gerügte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts bzw. des Datenschutzes tatsächlich vorgelegen hatte, könnte der Kläger im vorliegenden Verfahren daraus nichts für sich herleiten, denn es kann offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung der Regierung von … in der Sache anders ausgefallen wäre oder der unterstellte Mangel überhaupt auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. Art. 46, Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG). Auch sonst gibt es keinen tragfähigen rechtlichen Ansatz für das Begehren des Klägers, den Planfeststellungsbeschluss mit einer - unterstellten - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts im Rahmen der Bekanntmachung des Beschlusses zu Fall zu bringen, zumal eine etwaige Rechtsverletzung mit der angestrebten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit ohnehin nicht mehr revidiert werden könnte.
1.2 Mit seinem Klagevortrag, das Vorhaben, die Staatsstraße … im planfestgestellten Abschnitt zu verlegen, verfüge nicht über die notwendige Planrechtfertigung, ist der Kläger präkludiert. Er hatte diesbezügliche Einwendungen, die sich auf die Notwendigkeit bzw. Rechtfertigung des gesamten Vorhabens beziehen, während der Einwendungsfrist nicht geltend gemacht. Nach Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das (planfeststellungspflichtige) Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Die in Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG geregelte sog. „materielle Präklusion“ besagt, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Damit wird die Geltendmachung verspätet vorgebrachter Einwendungen auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dem Betroffenen geht bei Nichteinhaltung der Frist seine materielle Klageposition verloren.
Der während der Einwendungsfrist noch nicht anwaltlich vertretene Kläger hat in seinem Schreiben vom 30.07.2009 an die Regierung von … (BA IV, S. 223 ff.) eine ganze Reihe von Bedenken fristgerecht vorgetragen, dies teilweise auch durchaus in detaillierter Weise. Geltend gemacht wurde seinerzeit u.a. bereits, dass er aus landwirtschaftlicher Sicht die geplante Trassenführung ablehne. Es sei die landwirtschaftlich schlechteste Variante, da sie mitten durch beste Flächen führe und diese zerschneide. Außerdem führe die Trasse sehr nahe an den Dörfern W …, K … und insbesondere S … und G … vorbei, so dass die Lärmbelästigung für die Anwohner höher werde als bei einer früher geplanten Variante, die südlich dieser Ortschaften geplant gewesen sei. Nicht geltend gemacht wurde dagegen, dass das Gesamtvorhaben als solches nicht nötig sei und ihm daher gleichsam die Rechtfertigung fehle. Die vom Kläger seinerzeit angeführten Aspekte zielen vielmehr auf die Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange - hierzu gehört auch die Auswahl der konkreten Trasse - ab. Das Gericht geht daher von einer Präklusion des klägerischen Vorbringens aus, soweit mit der Klage eine unzureichende Darlegung der Planrechtfertigung geltend gemacht wird.
Selbst wenn man dem nicht folgen würde, liegt in Ansehung des Aspekts der Planrechtfertigung kein Mangel vor, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung der Nichtvollziehbarkeit führt.
Die Planrechtfertigung stellt einen selbständigen Kontrollmaßstab dar, der als Rechtsfrage grundsätzlich der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dies beruht auf der Erwägung, dass eine hoheitliche Planung ihre Rechtfertigung nicht schon in sich selbst trägt, sondern im Hinblick auf die von ihr ausgehenden, bis hin zur Zulässigkeit der Enteignung reichenden Einwirkungen auf Rechte Dritter für die jeweils konkrete Planungsmaßnahme rechtfertigungsbedürftig ist. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Das Erfordernis ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 - juris).
Gemessen daran bestehen keine Bedenken gegen die Planrechtfertigung des streitgegenständlichen Vorhabens. Im angegriffenen Beschluss wird auf S. 36 ff. ausführlich erläutert, aus welchen Gründen die Baumaßnahme aus behördlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Anlässlich des Termins zur Einnahme eines Augenscheins ist deutlich geworden, dass gerade die Ortsdurchfahrt von N … diverse Unzulänglichkeiten aufweist, beispielsweise zahlreiche Zufahrten und Zugänge zu Anwesen oder nur einseitig verlaufende Gehwege, ohne dass Querungshilfen für Fußgänger in angemessener Entfernung gegeben wären. Auch die temporäre Abnahme der Verkehrsbelastung im Jahr 2010 steht der Planrechtfertigung nicht entgegen, da sich die Belastung auch ausgehend von der leicht rückläufigen Belastung in diesem Jahr auf (sehr) hohem Niveau bewegte und Mängel in Bezug auf die der Planung zugrundeliegende Verkehrsprognose nicht substantiiert vorgetragen wurden.
1.3 Der Planfeststellungsbeschluss hat das planerische Abwägungsgebot beachtet und leidet an keinem rechtserheblichen Abwägungsfehler. In den dem Gericht gesetzten Grenzen ist die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Das Abwägungsgebot ist nach der Rechtsprechung erst verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet. Der Behörde ist gerade aufgetragen, in Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit eine derartige Abwägung vorzunehmen. Liegt ein Abwägungsmangel vor, ist dieser nach Art. 75 Abs. 1a BayVwVfG nur dann erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Planfeststellungsbeschlüsse sind für die Verwaltungsgerichte daher insoweit nur begrenzt überprüfbar. Sie haben, soweit der Abwägungsvorgang fehlerfrei ist, das Abwägungsergebnis grundsätzlich hinzunehmen und es zu respektieren, dass sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belanges entschieden hat. Die Verwaltungsgerichte dürfen das Ergebnis nur dann beanstanden, wenn bei der Abwägung die einen Belange gegenüber den anderen unverhältnismäßig zurückgesetzt worden sind (vgl. VG Augsburg, U.v. 22.6.2015 - Au 6 K 14.1384 - juris m.w.N.)
Gemessen an diesen Maßstäben ist die im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Einzel- und Gesamtabwägung nicht zu beanstanden.
1.3.1 Mit seinen Ausführungen zur Auswahl des Trassenverlaufs zeigt der Kläger keinen rechtserheblichen Abwägungsmangel auf. Die Regierung von … hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass von den vier zur Verfügung stehenden Planungsalternativen die planfestgestellte Variante 4 diejenige sei, mit der die Planungsziele optimal verwirklicht werden können. Dabei hat sie nicht verkannt, dass diese Trasse in einem erheblichen Teilbereich eine seit Mitte des letzten Jahrhunderts neu zusammengelegte Feldflur an- bzw. durchschneidet und die Interessen der Landwirtschaft insgesamt wie auch die Interessen einzelner Betriebe an einer gut nutzbaren Feldflur nicht unerheblich tangiert werden. Die gewählte Trassenführung bringe aber unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange insgesamt die schonendsten und verträglichsten Eingriffe in private und öffentliche Belange mit sich (S. 42 ff. des Beschlusses).
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Variantenauswahl als Abwägungsentscheidung nur begrenzt auf erhebliche Abwägungsmängel hin gerichtlicher Kontrolle zugänglich ist. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt oder wenn der Planfeststellungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist. Erheblich sind Abwägungsmängel dabei nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Für den Erfolg der Anfechtungsklage genügt es in diesem Kontext allerdings nicht, dass der Betreffende vielfältige Nachteile der konkreten Trassenführung aufzeigt. Ein rechtlich erheblicher und damit durchgreifender Abwägungsfehler liegt erst dann vor, wenn den bestehenden Nachteilen keinerlei erkennbare Vorteile öffentlicher oder privater Art gegenüberstehen oder wenn die Behörde die rechtliche Bedeutung und das Gewicht der von ihr abzuwägenden Belange verkannt hat. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Ein Abwägungsfehler liegt auch in diesem Fall erst vor, wenn sich die nicht näher untersuchte Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, U.v. 13.10.2015 - 22 A 14.40037; U.v. 24.11.2010 - 8 A 10.40023 - juris m.w.N.). Solche Abwägungsmängel sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht aufgezeigt worden.
Soweit mit der Klagebegründung geltend gemacht wird, ein Ausbau der Bestandstrasse mit leichten baulichen Veränderungen im Bereich der Ortsdurchfahrten B … und N …hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, ist insoweit von einer Präklusion auszugehen, da dieser Aspekt nicht andeutungsweise während der Einwendungsfrist vorgetragen worden war. Der Kläger hatte sich ausschließlich auf einen bisher schon in Rede stehenden Trassenverlauf bezogen (BA IV, S. 223), nicht aber die Forderung erhoben, auf eine neue Trassierung praktisch gänzlich zu verzichten und lediglich die bestehende Trasse zu ertüchtigen bzw. in geringem Umfang umzubauen. Dementsprechend kann rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Regierung von … die Nullvariante in einem relativ frühen Planungsstadium ausgeschieden hat bzw. die Ausführungen dahingehend im Planfeststellungsbeschluss eher kompakt, gleichwohl aber in sich schlüssig, gehalten sind (S. 43 des Beschlusses; vgl. darüber hinaus die ausführliche Darstellung auf S. 35 ff. des Erläuterungsberichts - BA II, Unterlage 1). In Bezug auf den Vortrag des Klägers, das Sachgebiet 51 der Regierung von … habe im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange angeführt, dass der Neubau zu einem erhöhten Flächenverbrauch führe, der durch einen Ausbau der Bestandstrasse vermieden würde, ist einerseits festzustellen, dass sich die diesbezügliche Aussage des Sachgebiets 51 alleine auf den Abschnitt der Trasse von Bauanfang bis Baukm 1-200 bezieht (BA V, S. 38), also räumlich begrenzt auf den Bereich unmittelbar südlich von W … Andererseits wurde auch der Aspekt des Flächenverbrauchs im Rahmen der Abwägung in einer Art und Weise gewürdigt (vgl. BA II, Unterlage 1, S. 35 ff.), die keinen Anlass zur Beanstandung durch das Verwaltungsgericht gibt.
Der vom Kläger in seinem Einwendungsschreiben favorisierten früher einmal geplanten südlicheren Streckenführung hat die Regierung von … abwägungsfehlerfrei eine Absage erteilt. Im Planfeststellungsbeschluss wird hierzu erläutert, dass diese durch Natura 2000-Gebiete verlaufende „Variante 2“ bereits im Raumordnungsverfahren des Jahres 1985 aufgrund von entsprechenden Einwendungen verworfen worden sei (S. 43). Detaillierte Angaben zu den einzelnen Vorzügen und Nachteilen finden sich im Erläuterungsbericht (BA II, Unterlage 1, S. 35 ff., siehe insbesondere die tabellarische Übersicht mit Ergebnisdarstellung auf S. 63-66). Auch die Klage geht (nunmehr) davon aus, dass die vom Beklagten geprüften Varianten 2 und 3 abzulehnen seien (S. 19 der Klagebegründung).
In der Klagebegründung wurde geltend gemacht, die Regierung von … hätte insbesondere prüfen müssen, ob die Ortsdurchfahrt B … durch eine Umgehung unmittelbar nördlich von B … entlastet werden könnte. Der Beklagte hat dem entgegengehalten, dass eine Ortsumgehung im genannten Bereich nur südlich der Bahntrasse bzw. zwischen dem nördlichen Rand der bebauten Ortslage von B … und dem Bahndamm liegen könnte. Bei näherer Betrachtung der Verhältnisse werde schnell deutlich, dass auch ein südlich der Bahntrasse gelegener Trassenkorridor viele Belange nachteilig beeinträchtigen würde, weil die Trasse größtenteils in weniger als 50 m Abstand zur Bebauung verlaufen würde bzw. im Bereich des Gewerbegebietes sogar nur etwa 10 m Straßenraum zur Verfügung stünde (S. 11 der Klageerwiderung). Eine Ansicht der den planfestgestellten Unterlagen beigegeben Übersichtskarte (BA II, Unterlage 2.2) zeigt, dass die räumlichen Verhältnisse in dem klägerseits angesprochenen Bereich sehr beengt sind; sie zeigt zugleich, wie dicht die verschiedenen Nutzungen und natürlichen Gegebenheiten (einschließlich verschiedener Schutzgebiete) in dem hier betroffenen Gebiet nordwestlich von C … überhaupt beisammen liegen und wie anspruchsvoll sich dementsprechend die Ermittlung der vorzugswürdigen Trassenvariante hat darstellen müssen. Es versteht sich, dass dabei alle berührten Belange gewichtet werden mussten und nicht allen Einwendungen von privater und öffentlicher Seite vollends entsprochen werden konnte. In Bezug auf die klägerseits angesprochene Trassierung unmittelbar nördlich von B … ist festzuhalten, dass hierzu Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht erforderlich waren; weder musste sich diese der Behörde aufgrund offenkundiger Vorteile von Amts wegen aufdrängen, noch hat der Kläger in seinem Einwendungsschreiben dahingehend überhaupt Ausführungen gemacht, so dass Präklusion eingetreten ist.
Soweit die Klage darüber hinaus auf eine Stärkung des Schienenverkehrs und einen Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs abhebt, handelt es sich nicht um Varianten der Planung des konkreten Vorhabens, sondern um gänzlich andere Projekte bzw. Sachverhalte, die allenfalls die Thematik der oben bereits behandelten Planrechtfertigung als solcher betreffen.
Die Klagebegründung führt in diesem Kontext weiter an, die Planfeststellungsbehörde habe die Auswirkungen der gewählten Trasse auf den Naturhaushalt in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Genannt werden verschiedene FFH- und Vogelschutzgebiete (S. 20 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger während der Einwendungsfrist naturschutzrechtliche Belange nicht ansatzweise thematisiert hat, so dass in dieser Beziehung Präklusion eingetreten ist. Unabhängig davon hat sich die Regierung von … freilich ausführlich auch mit den Aspekten des Naturschutzes beschäftigt (S. 45 ff. des Beschlusses in Verbindung mit dem landschaftspflegerischen Begleitplan (BA III, Unterlage 12). Rechtsfehler, die zum Erfolg der Klage führen könnten, sind in Ansehung dieser Belange nicht ersichtlich; letztlich ist der Kläger dem schlüssigen Gegenvortrag in der Klageerwiderung (S. 12-14) auch nicht mehr weiter entgegengetreten.
Präkludiert ist der Kläger schließlich einem weiteren alternativen nördlichen Trassenverlauf, den er erstmal durch seinen Bevollmächtigten im Mai 2012 an den Beklagten herantragen ließ (BA VI, S. 372 ff., siehe auch S. 95). Unabhängig hiervon hat die Regierung von … auch diese Variante einer eingehenden Überprüfung unterzogen (vgl. S. 74-77 des Planfeststellungsbeschlusses) und abwägungsfehlerfrei verworfen. In seiner Klagebegründung ist der Kläger auf diese Alternative auch nicht mehr zurückgekommen.
1.3.2 Mit seinen Ausführungen zur Existenzgefährdung zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf. Soweit in diesem Kontext moniert wird, die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass sich auch ein Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eine geltend gemachte Existenzgefährdung berufen kann, greift dieser Einwand nicht durch. Zutreffend hat die Behörde vielmehr ausgeführt, dass der Kläger den Gesamtbetrieb auf der Grundlage eines mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrags betreibt, es sich demnach um einen reinen Pachtbetrieb handele. Hiervon ausgehend hat die Regierung von … erwogen, eine Existenzgefährdung wegen der als fehlend eingestuften Nachhaltigkeit, Beständigkeit und Dauerhaftigkeit alleine vor diesem Hintergrund zu verneinen. Ausgehend davon, dass es sich jedoch um ein Pachtverhältnis zwischen Eltern und Sohn handelt und daher eine gesicherte Existenz aufgrund der engen familiären Verbundenheit eher bejaht werden könne, wurde eine Einzelfallprüfung für angezeigt gehalten und sodann auch detailliert durchgeführt (S. 66 ff. des Beschlusses). Auf dem Umstand, dass der Kläger zutreffend darauf hingewiesen hat, dass dem im Planfeststellungsbeschluss (S. 66) zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.09.1998 - 6 BN 6/98 - nicht entnommen werden kann, dass ein reiner Pachtbetrieb von vornherein als nicht dauerhaft existenzsichernd eingestuft werden könne, kommt es damit nicht an, da ausgeschlossen werden kann, dass die hier vorgenommene Interpretation eines höchstrichterlichen Beschlusses von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Denn für die weitere Annahme des Klägers, der Beklagte habe in der Folge keine unvoreingenommene Prüfung der geltend gemachten Existenzgefährdung durchgeführt, gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte.
1.3.3 Ein Abwägungsmangel ergibt sich des Weiteren nicht aus einer vermeintlich unzutreffenden Ermittlung von Flächen.
Vorab ist hierzu festzustellen, dass der klägerische Vortrag, die Regierung von Oberfranken habe eine Frist zur Vorlage ergänzender Unterlagen willkürlich zu kurz bemessen und sodann nach Ablauf dieser Frist am 25.03.2013 eingegangene Angaben zu Unrecht nicht (mehr) berücksichtigt, anhand der Aktenlage in keiner Weise verifiziert werden kann.
Der Bevollmächtigte des Klägers hatte sich mit Schreiben vom 18.12.2012 (erneut) an die Regierung von … gewandt und ausdrücklich nochmals auf die aus Klägersicht gegebene existenzielle Betroffenheit hingewiesen (BA VI, S. 186 f.). Mit am 24.01.2013 bei der Regierung eingegangenem Schreiben legte der Kläger einen von ihm persönlich unterschriebenen Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 vor (BA VI, S. 195 f.; Bl. 195 ff. der Gerichtsakte). Am 14.02.2013 besuchte der amtliche Sachverständige des Staatlichen Bauamts Bamberg das Anwesen des Klägers (BA VI, S. 215). Der Bevollmächtigte des Klägers meldete sich am 22.02.2013 erneut bei der Regierung von … und beantragte, ihm eine Kopie der zu erwartenden Stellungnahme des Bauamtes zugänglich zu machen (BA VI, S. 233 f.). Mit E-Mail vom 25.02.2013 übermittelte ihm die Regierung von … verschiedene Fragen des amtlichen Sachverständigen und bat um Beantwortung bis 08.03.2013. Die Frist wurde telefonisch zweimal bis zuletzt 20.03.2013 verlängert (BA VI, S. 239), ohne dass fristgemäß eine weitere Äußerung eingegangen wäre. Am 22.03.2013 stellte der amtliche Sachverständige sein Gutachten zur Beurteilung einer möglichen Existenzgefährdung fertig (BA VI, S. 300). Am selben Tag meldete sich der Bevollmächtigte des Klägers per Telefax bei der Regierung von … und teilte mit, dass der Fragebogen erst bis spätestens 26.03.2013 beantwortet werden könne, weil sich ein unvorhergesehener, äußerst eiliger Arbeitsanfall ergeben habe (BA VI, S. 246). Am 25.03.2015 (abends) ging sodann ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers bei der Regierung ein, mit dem die aufgeworfene Fragen beantwortet wurden (BA VI, S. 248 ff.). Die verspätet eingegangenen Informationen übermittelte die Regierung von … gleichwohl dem amtlichen Sachverständigen (BA. VI, S. 261), der am 02.04.2013 per E-Mail mitteilte, dass sich dadurch keine Auswirkungen auf das Endergebnis ergäben (BA VI, S. 262).
Legt man diesen in den Akten dokumentierten Verlauf des Verwaltungsverfahrens zugrunde, kann nicht festgestellt werden, dass die Planfeststellungsbehörde eine Frist willkürlich zu kurz bemessen hätte, denn der Bevollmächtigte des Klägers hat wiederholt telefonisch Fristverlängerungen beantragt und auch erhalten, sich dann aber vor dem Ablauf der zuletzt gesetzten Frist nicht mehr gemeldet. Jedenfalls ist nicht zutreffend, dass die ergänzenden Angaben des Klägers keinerlei Berücksichtigung gefunden hätte; der amtliche Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die Ergänzungen keine Auswirkung auf das Endergebnis hätten.
Auch in der Sache sind der Regierung von … keine Abwägungsfehler unterlaufen, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. In Bezug auf die vorgenommene Prüfung der Existenzgefährdung ist vorab festzustellen, dass der Beklagte im Ausgangpunkt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend angenommen hat, dass ein Verlust von Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5% der Betriebsfläche nach allgemeiner Erfahrung einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden kann. Insoweit können auch Ersatzlandangebote mit geeigneten Flächen eine Existenzgefährdung abwenden. Maßgebliche Bezugsgröße bei der Prüfung, ob der Schwellenwert erreicht wird, ist die Bewirtschaftungsfläche insgesamt. Möchte man der vom Kläger bemühten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.07.2002 - 8 A 00.40034 - ein anderes Verständnis entnehmen, wäre dies mit Blick auf die neuere Rechtsprechung jedenfalls obsolet. Soweit die Gleichwertigkeit der Ersatzlandangebote bestritten oder Bewirtschaftungserschwernisse geltend gemacht werden, muss diese Problematik nicht im Rahmen der Planfeststellung abschließend geklärt werden, sondern kann dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08; BayVGH, U.v. 30.9.2009 - 8 A 05.40050 u.a.; B.v. 23.1.2014 - 8 ZB 12.64 - juris).
Hiervon ausgehend ist jedenfalls die dem Kläger verbindlich angebotene Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, ob überhaupt der relevante Schwellenwert von 5% erreicht wird. Die in der mündlichen Verhandlung angestellten Berechnungen des Beklagten haben - selbst wenn lediglich die Fl.Nr. … der Gemarkung B … berücksichtigt wurde - bei jeder Betrachtungsweise ergeben, dass der Schwellenwert nicht erreicht wird (S. 9/10 der Niederschrift).
Bei der Planfeststellung ist grundsätzlich - auch in betrieblicher Hinsicht - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses abzuheben. Allerdings darf sich die Planfeststellungsbehörde nicht mit einer Momentaufnahme begnügen. Wird durch die Zulassung des Planvorhabens eine Grundstücksnutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert, die zwar im Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht verwirklicht ist, die sich aber nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden soll, so handelt es sich um einen Umstand, der bedeutsam für den Grad der Betroffenheit ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Entwicklungen, die sich im Wege einer Prognose hinreichend sicher abschätzen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2009 - 9 A 35.07 - juris). Hier war eine Erweiterung des gepachteten Betriebs durch den Kläger für den Beklagten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht hinreichend sicher absehbar. In seiner Einwendung hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass er den Betrieb auch in Zukunft im Vollerwerb führen werde. Nahezu alle betroffenen Flurstücke seien betriebsnah, was beim Tausch von Flächen berücksichtigt werden müsse (BA IV, S. 223 ff.). Eine irgendwie geartete Absicht, seinen Hof zu erweitern und hierfür entsprechende Flächen zu benötigen, die von dem Vorhaben tangiert würden, hat der Kläger dagegen nicht im Ansatz thematisiert. Möchte man zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass bei ihm die Vorstellung einer Hoferweiterung erst im Lauf des Verwaltungsverfahrens gereift ist, insbesondere auf der Grundlage einer Beratung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C …, das ein unverbindliches „Hofkonzept 2012“ zusammengestellt hat (BA IV, S. 221 ff.), so fehlt es gleichwohl an der Voraussetzung, dass dieses Konzept auch in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollte. Vielmehr sind die Absichten des Klägers in dieser Beziehung vage geblieben und hatten sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses jedenfalls nicht hinreichend konkretisiert. Weder hat der Kläger einen Antrag auf Erteilung eines Bauantrags oder eines Vorbescheides gestellt, noch sind sonst konkrete Schritte ersichtlich, die den Schluss zulassen könnten, es handele sich bei den geltend gemachten Aspekten um mehr als bloße Chancen, Möglichkeiten und Vorstellungen des Klägers zur Betriebserweiterung.
In Bezug auf den Vortrag des Klägers, dem angebotenen Ersatzland fehle die Geeignetheit, weil es für eine Betriebserweiterung nicht verwendet werden könne, ist ergänzend zu der bereits grundsätzlich fehlenden hinreichenden Verfestigung etwaiger Erweiterungsabsichten zu bemerken, dass die für eine etwaige Betriebserweiterung benannte Fläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … bereits durch die bestandskräftige Planfeststellung der L … in Anspruch genommen wird und das Gelände in dem an die Flutmulde nördlich anschließenden Teil nicht nur eine die Bebauung erschwerende Steigung beschreibt, sondern von der klägerischen Hofstelle nicht mehr direkt zu erreichen ist, da es durch die Flutmulde gleichsam abgeschnitten wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über den Augenschein).
Legt man aber zugrunde, dass eine Erweiterung der Hofstelle des Klägers mangels jedweder greifbarer Konkretisierung entsprechender Vorstellungen seitens der Planfeststellungsbehörde nicht eigens in die Abwägung eingestellt werden musste, bedurfte es auch nicht der hilfsweise beantragten Beweiserhebung zu der Frage, dass der Kläger zur dauerhaften Sicherung seines Betriebs auf eine Erweiterung, insbesondere Erhöhung der Zahl der Milchkühe angewiesen ist (S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Denn selbst wenn eine solche Erweiterung zur „dauerhaften“ Existenzsicherung erforderlich sein sollte - fraglich erscheint in dieser Beziehung freilich, wie weit in die Zukunft eine solche Betrachtung und Prognose überhaupt realistisch angestellt werden sollte - ist jedenfalls festzustellen, dass sich die Überlegungen des Klägers in keiner Weise objektiv nachvollziehbar verfestigt haben und damit im hiesigen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigungsfähig sind. Angemerkt sei hierzu, dass zumindest im Jahr 2009, als der damals 46-jährige Kläger seine Einwendungen formulierte, er offenbar keinerlei konkrete Absichten in Richtung einer Hoferweiterung hatte. Weiter bestand aus demselben Grund auch kein Anlass für das Gericht, der weiteren Frage nachzugehen, ob dem Betrieb des Klägers keine geeignete Hoferweiterungsfläche mehr verbleibt, die eine Erweiterung des Betriebs unter Weiternutzung der bisherigen Hofstelle mit zumutbarem Aufwand zulässt (vgl. den weiteren Hilfsbeweisantrag, S. 11 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
War im Ergebnis aber jedenfalls die dem Kläger verbindlich als Ersatzland angebotene Fl.Nr. … der Gemarkung B … in die Betrachtung einzubeziehen, so geben folglich die weiteren Berechnungen, die die Regierung von Oberfranken in der mündlichen Verhandlung angestellt und mitgeteilt hatte, keinen Anlass zur Beanstandung. Der Bevollmächtigte des Klägers hatte vor der Neufassung der Ziffer 5.3.17 des Planfeststellungsbeschlusses durch die Regierung von … moniert, man gelange zu einer Inanspruchnahme von mehr als 5%, wenn man nur die Eigentumsflächen in Ansatz bringe (S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Unter - zutreffender - Berücksichtigung der dem Kläger verbindlich angebotenen Ersatzfläche Fl.Nr. … der Gemarkung B … (2,187 ha) hat die Regierung von … sodann erläutert, dass sich ausgehend von dem für den Beklagten ungünstigsten Fall von Eigentumsflächen von 47,76 ha - auf diese Größe hat sich der Kläger berufen, vgl. S. 22 der Klagebegründung - bei einer Inanspruchnahme von 2,452 ha ein auf die Eigentumsflächen bezogener Verlust von 0,55% errechnet. Der Schwellenwert von 5% wird auch dann klar nicht erreicht, wenn man als Abtretungsverlust zusätzlich die betreffenden Teile der gepachteten Flurstücke … (0,4795 ha) und … (0,5046 ha) jeweils der Gemarkung B … einbezieht.
Zu diesem Fragenkomplex gehört auch die weitere Rüge des Klägers, der Planfeststellungsbeschluss lasse entzogene Pachtflächen, die konkret benannt werden, zu Unrecht außer Acht (S. 27 ff., S. 14/15 der Klagebegründung). Hierzu ist festzustellen, dass zwei der klägerseits benannten Flurstücke mit Größenordnungen von 0,0023 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) und 0,02 ha (Fl.Nr. … der Gemarkung B …) derart geringfügig in Anspruch genommen werden, dass eine Auswirkung auf die Existenzfähigkeit des Pachtbetriebs des Klägers oder auch das Ergebnis der behördlichen Abwägung ausgeschlossen werden kann. Zu den weiter angeführten Fl.Nrn. …, … sowie … der Gemarkung B …hat der Kläger selbst einräumen lassen, dass insoweit von einer langfristigen Verfügbarkeit für seinen Betrieb keine Rede sein könne, da aktuell lediglich eine „Nutzungsduldung“ seitens der Stadt C … existiere. Dementsprechend hat der Beklagte auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses eben nicht davon ausgegangen werden konnte, dass es sich um längerfristig zur Verfügung stehende Pachtflächen handele (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2014 - 8 A 13.40047 - juris). Soweit der Kläger geltend macht, auch kurzfristig gepachtete Flächen, die stets neu verpachtet würden, könnten in der Lebenswirklichkeit eine langfristige Existenz sichern, mag dies bei Pachtverhältnissen im familiären und verwandtschaftlichen Umfeld möglicherweise diskussionswürdig erscheinen. Eine vertiefte Erörterung kann in der vorliegende Sache jedoch dahinstehen, weil es sich bei den hier in Rede stehenden Pachtflächen (vgl. S. 65 des Planfeststellungsbeschlusses sowie S. 2 des Betriebserhebungsbogens vom 23.01.2013, siehe S. 196 der Gerichtsakte) um solche handelt, die dem klägerischen Betrieb keinesfalls längerfristig gesichert zur Verfügung standen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insoweit, dass die Regierung von … Pachtflächen mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Jahren ausgeblendet hat; Pachtverträge mit Verwandten oder Familienangehörigen lagen insoweit nicht vor, abgesehen von der nur marginal tangierten Fl.Nr. … der Gemarkung B … Nach den eigenen Angaben des Klägers im Betriebserhebungsbogen vom 23.01.2013 standen damit ohnehin nur noch die Flurstücke … (Pachtvertrag bis 9/2016) und … (Pachtvertrag bis 12/2023) jeweils der Gemarkung B … im Raum; auch die nach Ablauf der zuletzt gesetzten Frist eingegangenen Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers vom 25.03.2013 brachten in dieser Hinsicht keine neuen Aspekte. In Bezug auf die Fl.Nr. … ist festzustellen, dass diese durch den amtlichen Sachverständigen zu Recht ausgeblendet wurde, da überhaupt nicht festgestellt werden konnte, dass das Pachtverhältnis nach wie vor bestanden hatte. Das Flurstück liegt außerhalb des eigentlichen Planfeststellungsbereichs und war von der Stadt C… offenbar bereits erworben worden (BA VI, S. 320). Legt man dies zugrunde, geht auch die Rüge des Klägers ins Leere, das Gutachten des amtlichen Sachverständigen beruhe im Hinblick auf die Ausblendung bestimmter Pachtflächen auf widersprüchlichen Maßstäben (S. 33 der Klagebegründung).
Letztlich entscheidend war für die Abwägungsentscheidung der Regierung von … jedoch nicht der Umstand, dass der Schwellenwert von 5% unter keinem rechtlich tragfähigen Ansatz erreicht wird - weitere vertiefte Überlegungen zum Ansatz von Pachtflächen erscheinen damit jedenfalls obsolet -, sondern die durch den amtlichen Sachverständigen vorgenommene Einzelfallbetrachtung dahin, wie sich der Betriebsgewinn und damit die Existenzfähigkeit des klägerischen Betriebs durch das konkrete Vorhaben verändern wird.
Der amtliche Sachverständige, Herr …, dessen Würdigung sich die Regierung von … zu Eigen gemacht hat, hat zunächst dargestellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb als solcher existenzfähig ist (BA VI, S. 326 ff. und S. 68 des Beschlusses). Sodann wird erläutert, dass sich der Gewinn durch das streitgegenständliche Vorhaben bei einem Flächenverlust von ca. 2,5 ha um rund 3.250,00 EUR reduziert, was keine wesentliche, jedenfalls keine existenzbedrohende Änderung des Betriebsgewinns bedeutet. In der mündlichen Verhandlung hat Herr … erläutert, wie er die durch den Flächenverlust eintretende Verminderung des Betriebsgewinns berechnet hat (S. 10 der Niederschrift). Er hat weiter ausgeführt, dass sich bei Berücksichtigung der beiden Pachtflächen Fl.Nr. … und … jeweils der Gemarkung B … eine weitere Reduktion des Gewinns um ca. 1.200,00 EUR - 1.300,00 EUR errechnen würde. Ausgehend von den konkreten betriebswirtschaftlichen Zahlen, die im Planfeststellungsbeschluss dargestellt werden, kann ausgeschlossen werden, dass der Beklagte die Frage der Existenzgefährdung in seiner Abwägung anders beurteilt hätte, wenn er von vornherein die beiden genannten Pachtflächen in die Betrachtung einbezogen hätte. Denn alleine die Betrachtung des Pachtbetriebs zeigt, dass die notwendige Eigenkapitalbildung von 10.000,00 EUR erreicht bzw. deutlich überschritten wird (ca. 28.000,00 EUR), wobei der eigentliche Gewinn des Betriebs - möchte man die Zahlungen des Klägers ausblenden, die sich aus dem mit seinen Eltern geschlossenen Pachtvertrag (BA VI, S. 201 ff.) ergeben - nochmals erheblich darüber liegt (S. 68 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Betrachtung erhellt ohne weiteres, dass sich aus den berücksichtigungsfähigen Abtretungsverlusten, die der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben erleidet, auch bei einer für ihn günstigen Betrachtung keinesfalls eine Bedrohung oder gar Zerstörung der Existenzfähigkeit seines landwirtschaftlichen (Pacht-)Betriebs ergibt.
Auch der Kläger selbst hat die schlüssigen Darstellungen von Herrn … zur prognostizierten Entwicklung des Betriebsgewinns nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dies leuchtet auch unmittelbar ein, denn der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. …, den die Klägerseite mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hatte (BA VI, S. 1a, Bl. 47), kommt in seiner Ausarbeitung vom 27.07.2011 bei isolierter Betrachtung der Auswirkungen der Verlegung der Staatsstraße … zu einer Verminderung des Betriebsgewinns von ca. 2.000,00 EUR - 3.000,00 EUR und bewegt sich damit in einer der Bewertung von Herrn … vergleichbaren Größenordnung (vgl. die Gegenüberstellung auf S. 45/46 des Gutachtens vom 27.07.2011 sowie die verbale Zusammenfassung auf S. 46-48 - danach führe das Vorhaben St … (neu) zu einer weiteren Verminderung des Gewinns von 36.000,00 EUR auf 34.000,00 EUR also um rund 2.000,00 EUR).
Damit kann auch die Rüge des Klägers nicht zum Erfolg der Klage führen, der Beklagte habe sich mit dem Gutachten von Herrn Dr. … nicht genügend auseinander gesetzt (S. 34 der Klagebegründung), denn einerseits kommt das Gutachten vom 27.07.2011 in den relevanten Punkten zu keinen für den Kläger signifikant günstigeren Ergebnissen und andererseits wurden wie oben ausgeführt diverse Überlegungen und Berechnungen angestellt, die allesamt, auch unter Zugrundelegung der in der Klageschrift genannten Größe der Eigentumsflächen, deutlich machen, dass eine Existenzgefährdung durch das konkrete Vorhaben nicht ausgelöst wird und die Abwägungsentscheidung der Regierung von … rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Auch im Übrigen wurde weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass die Prüfung des amtlichen Sachverständigen nicht sorgfältig erfolgt und die gutachterlichen Wertungen nicht verwertbar sein sollten (S. 31 ff. der Klagebegründung). Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht betont in diesem Kontext, dass kein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter besteht (U.v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 - juris). Der Kläger hat nicht näher begründet, aus welchem Grund in der vorliegenden Sache hiervon abgewichen werden müsste, etwa wegen einer vermeintlichen Voreingenommenheit des Herrn … Auch die weiteren Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Herrn … und die entsprechende Würdigung der Regierung von … greifen nicht durch. Unzutreffend wird zunächst moniert, das Gutachten enthalte keine klare Auskunft dazu, ob der Betrieb vor dem Eingriff insgesamt existenzfähig sei (S. 33 der Klagebegründung). Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem Gutachten hinreichend deutlich entnehmen, dass der Sachverständige von der Existenzfähigkeit des Betriebs ausgegangen ist (BA VI, S. 326 f.). Die Problematik, dass ausreichende Mittel für notwendige Ersatzinvestitionen im Betrieb selbst nicht hinreichend zur Verfügung stünden, brauchte der Sachverständige nicht näher zu beleuchten, da sich dies letztlich nur zugunsten des Klägers ausgewirkt hat, nachdem einem nicht existenzfähigen Betrieb von vornherein ein geringeres Gewicht in der Abwägung beizumessen gewesen wäre.
1.3.4 Ein Mangel in der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Regierung von … die „Summationswirkung“ nicht beachtet habe (S. 23 ff. der Klagebegründung). Zu Recht hat der Kläger zwar auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach bei zeitlichen nachfolgenden Planungen eine bereits zuvor erfolgte Belastung zu berücksichtigen ist (BVerwG, U.v. 24.3.2001 - 7 A 3.10 - juris). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dieser Entscheidung unmittelbar auf ein Urteil des 9. Senats vom 17. August 2004 Bezug genommen (Az. 9 A 1.03 - juris), das sich konkret auf bereits erfolgte Belastungen eines Betriebs durch vorhergehende Planfeststellungsbeschlüsse bezogen hat, die im Falle der abschnittsweisen Planung eines Gesamtvorhabens frühere Planungsabschnitte betreffen. Es erscheint allerdings sehr fraglich, ob der 7. Senat mit seinem Urteil vom 24. März 2011 diese Rechtsprechung dahin hat ausweiten wollen, dass unbesehen sämtliche früheren Planungen der öffentlichen Hand, die zu Flächenverlusten eines konkreten Betriebs geführt haben, berücksichtigt werden müssen bei der Prüfung, ob durch eine aktuell in Rede stehende Maßnahme eine Existenzgefährdung ausgelöst wird oder nicht. In der vom 7. Senat entschiedenen Konstellation lagen die Dinge nämlich so, dass die Kläger geltend gemacht hatten, dass sie zukünftig durch spätere Planfeststellungsabschnitte oder andere Planvorhaben weitere Nutzflächen verlieren würden. Dies hat das Gericht für unerheblich gehalten, weil eine etwaige künftige Belastung durch die konkret benannten Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verbindlich feststand und daher nicht berücksichtigt werden musste. Für das Gericht bestand mithin kein Anlass für eine nähere Betrachtung, unter welchen Voraussetzungen bei zeitlich nachfolgenden Planungsabschnitten und/oder gänzlich anderen Planungen der öffentlichen Hand eine vorhergehende Inanspruchnahme von Wirtschaftsflächen in die Betrachtung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen ist.
Darüber hinaus ist das erkennende Gericht der Überzeugung, dass Landverluste, die ein Betrieb durch vorhergehende Planungen der öffentlichen Hand erlitten hat, jedenfalls dann nicht in die aktuelle Prüfung einer etwaigen Existenzgefährdung einzubeziehen sind, wenn diese schon längere Zeit zurück liegen und der jeweilige Betrieb die Möglichkeit genutzt hat, sich auf die neuen Bedingungen einzustellen oder aber in dem hier gegebenen Fall, wenn dem Betroffenen im Zuge der vorhergehenden Planungen zumutbare Ersatzlandangebote der öffentlichen Hand unterbreitet wurden. Dies ist hier im Falle der Planfeststellungsbeschlüsse zum … und der L … zu bejahen, so dass eine Gesamtbetrachtung aller Maßnahmen nicht veranlasst war.
Der Kläger hat in dieser Hinsicht vor allem monieren lassen, das ihm angebotene Ersatzland sei nicht geeignet, weil es sich nicht für eine aus betrieblichen Gründen unabdingbare Hoferweiterung eigne. Wie unter Nr. 1.3.3 ausgeführt, brauchte der Beklagte die nicht hinreichend konkretisierten geschweige denn manifest gewordenen Vorstellungen des Klägers bezüglich einer Betriebserweiterung nicht eigens berücksichtigten, weil es sich um Umstände handelte, die nicht in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollten bzw. als Entwicklungen im Wege einer Prognose nicht hinreichend sicher abschätzbar waren. Unzutreffend ist ferner, dass in eine behördliche Prüfung der Existenzfähigkeit immer auch - selbst ohne jede nähere Manifestierung - per definitionem eine Prüfung der zukünftigen landwirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten bzw. -chancen einzubeziehen sei. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, die seitens des Betroffenen geltend gemacht werden. Ebenso wie es landwirtschaftliche Betriebe gibt, deren längerfristiger Betrieb und eine hierzu ggf. erforderliche Erweiterung nachvollziehbar nicht nur angedacht, sondern ggf. sukzessive umgesetzt wird, so mag es eben auch Betriebe geben, die letztlich im Auslaufen begriffen sind, auch wenn sie die Existenz der Familie des Bewirtschafters ggf. noch etliche Jahre sichern können. Jedenfalls gibt es keinen Automatismus einer Betriebserweiterung dergestalt, dass in Bezug auf einen aktuell existenzfähigen Betrieb die sich in der Zukunft abzeichnenden Notwendigkeiten immer ohne weiteres zeitnah, jedenfalls rechtzeitig umgesetzt werden, so dass eine Behörde solche Entwicklungen gleichsam automatisch in ihre Betrachtung mit einzubeziehen hätte, selbst wenn der Betroffene in der Einwendungsfrist dahingehend keine Angaben macht oder die erforderliche Konkretheit solcher objektiv möglicherweise sinnvoller, aus subjektiver Warte aber keineswegs in absehbarer Zeit geplanter Maßnahmen zu verneinen ist.
Hatte dementsprechend der Kläger im Laufe des Verwaltungsverfahrens keine konkreten Schritte eingeleitet, die den Schluss naheliegend erscheinen ließen, eine Betriebserweiterung solle überhaupt auf absehbare Zeit umgesetzt werden, brauchte die Regierung von Oberfranken solche Aspekte weder in die Prüfung der Existenzgefährdung einstellen noch in ihrem Abwägungsprozess eigens berücksichtigen. Nicht überzeugend ist der klägerische Einwand, in Bezug auf eine potentiell mögliche Hoferweiterungsfläche seien seit fast drei Jahrzehnten Planfeststellungsverfahren anhängig, so dass es unangemessen sei, dem Kläger zum Nachteil gereichen zu lassen, dass er eine „nutzlose“ Baugenehmigung nicht beantragt habe. Diese Argumentation übersieht schon im Ansatz, dass sich der Kläger nicht einerseits darauf berufen kann, er wolle eine Überplanung jener Flächen verhindern, weil er diese zur Erweiterung benötige, andererseits aber keine konkreten Anstalten unternimmt, die die Ernsthaftigkeit seines Wollens überhaupt plausibel aufzeigen und die letztlich grundsätzlich geeignet erschienen, die Realisierung von Planungen der öffentlichen Hand in dem jeweiligen Bereich zu verhindern - dies ist letztlich das primäre Klageziel im hiesigen Verfahren -, zumindest aber deutlich zu erschweren.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf das dem Kläger angebotene Ersatzland nicht auf eine (bestrittene) Gleichwertigkeit ankommt, sondern lediglich die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss. Alle darüber hinausgehenden Fragen durfte die Behörde dem Entschädigungsverfahren vorbehalten. Dem Kläger wurde in den Verfahren zum … bzw. zur L … im vollen Umfang seiner Betroffenheit Ersatzland angeboten. Dies ergibt sich aus den Unterlagen des Wasserwirtschaftsamtes Hof, die in den Akten der Regierung von … auszugsweise enthalten sind. Ursprünglich sollten Gesamtflächen von 12,0167 ha enteignet werden, wobei Ersatzland des Freistaats Bayern von ca. 12,6 ha und weiteres Ersatzland der Stadt C … (ca. 4,5 ha) zur Verfügung standen und angeboten wurden (BA VI, S. 122 ff., vgl. insbesondere das Schreiben des früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 20.05.2010 an das Wasserwirtschaftsamt … - S. 135 ff.). Übereinstimmend haben die Beteiligten freilich erläutert, dass der Umfang einer zwingend erforderlichen Landinanspruchnahme zwischenzeitlich auf knapp 5 ha reduziert worden sei, wobei auch dieser Verlust zum überwiegenden Teil durch Ersatzland ausgeglichen wird (vgl. S. 8 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Sollte es auf weiteren Grundstücken zu Vernässungsschäden kommen, werde dem Kläger jedoch in der Zukunft kein weiteres Ersatzland zur Verfügung gestellt. Auch dieser Aspekt führt nicht dazu, dass die Regierung von … in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben eine wie auch immer geartete Summationsbetrachtung hätte durchführen müssen, denn es war der Kläger selbst, der auf eine Reduzierung der für das Gesamtvorhaben …L … erforderlichen Grundabtretung trotz flächengleichen Ersatzlandangebots hingewirkt hatte. Dementsprechend bleibt der Kläger offenbar Eigentümer von einigen Flächen, die künftig evtl. vernässen könnten und erhält dafür ggf. eine Entschädigung in Geld, sei es sogleich oder erst in der Zukunft.
Es kann ausgeschlossen werden, dass die Regierung von … in der Sache eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte, wenn sich diese Zusammenhänge bereits im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses so manifestiert hätten und ihr dies entsprechend mitgeteilt worden wäre, denn dem Wunsch des Klägers nach Ersatzland im Umfang des sich aktuell abzeichnenden Abtretungsverlusts wurde offenbar (nahezu) vollends entsprochen. Eine von ihm bewusst in Kauf genommene Unwägbarkeit dahin, bestimmte Flächen zu behalten und sich im Falle ihrer evtl. Vernässung mit einem Geldausgleich zu begnügen, brauchte den Beklagten nicht zum Einstieg in eine Summationsbetrachtung zu veranlassen.
1.3.5 Schließlich zeigt die Klage auch mit ihren weiteren Rügen keinen durchgreifenden Abwägungsfehler auf.
Soweit sie ohne nähere Begründung geltend macht, der zusätzliche Landverlust durch unwirtschaftliche Restflächen sei voll zu berücksichtigen (S. 31 der Klagebegründung), ist der Einwand in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen, die sich dezidiert mit den einzelnen in Betracht kommenden Flurstücken auseinandersetzen (vgl. BA VI, S. 23 ff.) ohne Substantiierung geblieben. Im Planfeststellungsbeschluss wurden die diesbezüglichen Überlegungen aufgegriffen und einzeln abgearbeitet (S. 67); konkrete Fehler in der Abwägung sind in dieser Hinsicht weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.
Sachfremde Erwägungen möchte die Klage darin erblicken, dass im Planfeststellungsbeschluss die Aussage enthalten ist, der Betrieb habe sich durch den Verkauf von Bauplätzen im Osten seiner Weiterentwicklung Richtung Osten selbst beraubt (S. 65 des Beschlusses, S. 34 der Klagebegründung). Der Vorwurf ist unbegründet. Dazu räumt die Klage einerseits selbst ein, dass sich der offenbar bereits viele Jahre zurückliegende Verkauf von Bauplätzen im Osten im Rückblick als strategisch ungünstig erwiesen hat. In der Sache ist überdies offenkundig, dass die Wohnbebauung im Osten sich negativ auf die Möglichkeit auswirkt, potentielle Entwicklungsabsichten in Richtung Osten zu verwirklichen; es war nicht zuletzt der Kläger selbst, der wiederholt darauf hingewiesen hat, wie begrenzt sich die räumlichen Entwicklungspotentiale im Umgriff seines Anwesens darstellen. Entscheidend ist letztlich aber, dass der Planfeststellungsbeschluss entscheidend nicht auf den Vorwurf eines Verschuldens abstellt, sondern darauf, dass konkrete betriebliche Erweiterungen in überschaubarer Zeit nicht hinreichend absehbar waren und daher nicht eigens in der Abwägung zu Buche schlagen mussten (vgl. die obigen Ausführungen unter Nr. 1.3.3).
Ebenfalls ohne nähere Substantiierung ist geblieben, inwieweit der Kläger mit seinem Betrieb relevanten „sonstigen Beeinträchtigungen“ ausgesetzt sei, insbesondere durch Schutzgebietsausweisungen Einschränkungen unterliege, die die Regierung von Oberfranken im Rahmen der Abwägung besonders hätte berücksichtigen müssen (S. 31 der Klagebegründung). In seinem Einwendungsschreiben vom 30.07.2009 (BA IV, S. 223 ff.) hatte der Kläger nicht moniert, bereits aktuell oder in absehbarer Zukunft durch die Ausweisung von Schutzgebieten in einer Art und Weise bei der Bewirtschaftung von Flächen eingeschränkt zu werden, die eine gesonderte Betrachtung und ggf. Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren hätte angezeigt erscheinen lassen. Er ist daher mit seinem Klagevortrag präkludiert. Darüber hinaus erhellt die Klage nicht, inwieweit sich aus diesem Aspekt überhaupt ein relevanter Abwägungsmangel ergeben können soll, denn jeder Betroffene hat gewisse Einschränkungen der an sich möglichen Grundstücksnutzung, die sich durch die sog. Situationsgebundenheit ergeben, grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Inwieweit hiervon aufgrund besonderer Einzelfallumstände und unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Planung etwas anderes gelten soll, wird nicht dargelegt. Ergänzend nimmt das Gericht in dieser Beziehung auf die zugehörigen Ausführungen auf S. 72/73 des Planfeststellungsbeschlusses Bezug, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit seinen Ausführungen zum Lärmschutz und zur Luftqualität, die die behördlichen Feststellungen schlicht bestreiten, zeigt der Kläger keinen Abwägungsmangel auf (S. 35 der Klagebegründung). Teil der planfestgestellten Unterlagen ist u.a. auch eine Untersuchung der Immissionen, namentlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen (BA II, Unterlage 11.1) sowie der Schadstoffuntersuchung (BA II, Unterlage 11.4). Der Kläger erläutert nicht, in welchem Punkt diese Berechnungen unzutreffend sein sollten, so dass auf die ausführliche Darstellung und Erläuterung in der Klageerwiderung (S. 27-30) verwiesen werden kann. Schlüssig wird insbesondere ausgeführt, dass aufgrund verschiedener topographischer Zwangspunkte, wasserwirtschaftlicher sowie verkehrs- und sicherheitstechnischer Vorgaben eine noch größere Lärmvermeidung mit planerischen Möglichkeiten nicht erzielt werden könne. Auch in Bezug auf die Luftschadstoffe wird plausibel dargestellt, dass bestehende Grenz-, Orientierungs-, Leit-/Vorsorge- bzw. Richtwerte nicht überschritten würden, was gerade auch für das Anwesen des Klägers gelte. Ein Verständnisproblem, das sich in Bezug auf die Lärmschutzproblematik ergeben hatte, konnte zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeräumt werden (S. 11 der Niederschrift).
Insgesamt kann damit die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommenen Einzel- und Gesamtabwägung in den Grenzen, die dem Gericht gesetzt sind, nicht beanstandet werden.
2. Legt man die Ausführungen unter Nr. 1 zugrunde, bleiben auch die weiteren Hilfsanträge des Klägers jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. Mangels einer Gefährdung der betrieblichen Existenz kann der Kläger weder beanspruchen, dass die Regierung von … den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage ergänzt, dass der Vorhabenträger verpflichtet wird, auf eigene Kosten den landwirtschaftlichen Betrieb „…“ auf eine geeignete neue Hofstelle umzusiedeln, noch besteht ein Anspruch darauf, dass der Beklagte über eine Planergänzung in Bezug auf die Sicherstellung der Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheidet.
Schließlich besteht kein Anlass, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2013 um die Auflage zu ergänzen, wonach dem Kläger für die verbleibenden Beschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren ist. Dazu ist festzustellen, dass der Kläger schon nicht näher dargelegt hat, welche „verbleibenden Einschränkungen“ er damit konkret im Blick hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass über die ohnehin im Rahmen des Entschädigungsverfahrens zu würdigenden Bewirtschaftungserschwernisse, Mehr- und Umwege, etc. hinaus überhaupt mittelbare Grundstücksbeeinträchtigungen im Raum stehen, die in den Anwendungsbereich des Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG fallen würden, weil diese dem Kläger nicht entschädigungslos zugemutet werden könnten, so dass darüber dem Grund nach bereits im Planfeststellungsbeschluss hätte entschieden werden müssen. Einen Anspruch auf einen Ausgleich aller Vermögensnachteile, welche ein Planvorhaben auslöst, vermittelt Art. 74 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG nämlich nicht (vgl. BVerwG, U.v. 7.7.2004 - 9 A 21.03 mit Anm. Nolte, juris-PR-BVerwG 1/2004 Anm. 6 sowie Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 73, Rn. 96 ff. mit Verweis auf BVerwG, U.v. 9.11.2006 - 4 A 2001/06). Ausgehend von den Einwendungen des Klägers vom 30.07.2009 und den seither neu entstanden Umständen ist in keiner Weise erkennbar, dass die Regierung von … berechtigte Ansprüche des Klägers zu Unrecht bereits dem Grunde nach nicht anerkannt hätte.
3. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.