Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Mai 2014 - Au 4 K 13.1858

bei uns veröffentlicht am28.05.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 als Gesamtschuldner und die Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 je zur Hälfte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus durch die Beklagte an die Beigeladene.

Die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 sind Eigentümer der Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Ihr Grundstück grenzt an der Nordwestecke punktuell an das Baugrundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Nördlich des klägerischen Grundstücks befindet sich die Flur-Nr. ... der Gemarkung ... und im Westen grenzt das Grundstück der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 an. Die Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 ist Eigentümerin des unmittelbar südlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Beide Grundstücke der Kläger sind Hinterliegergrundstücke zur nordöstlich des Baugrundstücks verlaufenden ...straße und werden über Zuwege westlich des Baugrundstücks (Flur-Nr. ... der Gemarkung ... für das Grundstück der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859) und östlich des Grundstücks Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Flur-Nr. ... der Gemarkung ... für das Grundstück der Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858) erschlossen.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans M 32 „...straße, ...straße, Am ..., Am ...“ der Beklagten vom 24. April 1970. Dieser setzt für die Grundstücke der Kläger und die Grundstücke Flur-Nrn. ... und ... jeweils der Gemarkung ... ein reines Wohngebiet fest. Zudem ist die Zahl der Vollgeschosse mit „II“, die offene Bauweise, die Grundflächenzahl mit 0,4, die Geschossflächenzahl mit 0,8 sowie Baugrenzen festgesetzt.

Mit Unterlagen vom 17. Mai 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Für das Bauvorhaben ist eine Befreiung von der Baugrenze wegen Überschreitung durch einen Balkon erforderlich. Zudem sollte ein ähnliches Vorhaben im Wege des Freistellungsverfahrens auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... errichtet werden.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 (Au 4 K 13.1858) und vom 22. Juli 2013 (Au 4 K 13.1859) erhoben die Kläger Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Vorgetragen wurde u.a., dass das Maß der baulichen Nutzung überschritten werde und die vorgesehene Bebauung eine starke Verdichtung darstelle, die den vorliegenden Gebietscharakter eines „grünen Villenviertels“ mit relativ geringer Bebauung erheblich verändere. Das geplante Dach des Vorhabens sei mit seiner Höhe und Nutzung im Vergleich zur umliegenden Bebauung weit überdimensioniert, was mit den Vorgaben einer zweigeschossigen Bauweise nicht vereinbar erscheine. Durch die hohe Zahl an Wohneinheiten sei davon auszugehen, dass sich die Belastung der Anwohner durch regen Autoverkehr drastisch erhöhe. Das Wohngebiet sei nicht für ein derart hohes Verkehrsaufkommen ausgelegt.

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Hochbau und Umwelt der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 24. September 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans M 123 „Zwischen ... und B ...“ zur Ergänzung des Bebauungsplans M 32. Gleichzeitig wurde der Erlass einer Veränderungssperre erlassen. Beide Beschlüsse wurden im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Oktober 2013 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung .... Hinsichtlich der Bebauung der Flur-Nr. ... der Gemarkung ... ist ein weiteres Klageverfahren anhängig (Au 4 K 14.645), das bislang nicht entschieden ist.

Gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2013, den Klägern jeweils am 24. Oktober 2014 mit Postzustellungsurkunde zugestellt, haben die Kläger jeweils mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 25. November 2013 Klage erhoben und jeweils beantragt,

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Grundstück ..., ...straße ..., Gemarkung ..., Flurstück ... vom 22. Oktober 2013 aufzuheben.

Das genehmigte Gebäude sowie das geplante Gebäude auf Flur-Nr. ... der Gemarkung ... sei in Größe, Höhenentwicklung und Dichte der Bebauung nicht mit anderen Gebäuden im Baugebiet vergleichbar. Der Bebauungsplan enthalte im Begründungsteil einen Hinweis darauf, dass das Wohngebiet nur für Ein- oder Zweifamilienhäuser vorgesehen sei.

Bauplanungsrechtlich verstoße das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans M 32. So werde die Grundflächenzahl deutlich überschritten, da diese nicht nach der geltenden Baunutzungsverordnung, sondern nach der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Baunutzungsverordnung 1968 zu berechnen sei. Die Intention des Satzungsgebers, nur Ein- oder Zweifamilienhäuser zulassen zu wollen, zeige, dass es sich bei der Verweisung auf die Baunutzungsverordnung nicht um eine dynamische, sondern um eine statische Verweisung handle. Auch die Geschossflächen seien dementsprechend fehlerhaft berechnet worden.

Darüber hinaus seien die Abstandsflächen nicht eingehalten. Das sog. Schmalseitenprivileg könne nicht angewandt werden, da die Gebäudelänge mit den zu berücksichtigenden Balkonen über 16 m sei. In der Gesamtwirkung ergebe sich mit den Terrassen und Balkonen trotz eines Rücksprungs ein einheitliches Gebäude.

Schließlich verletze das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme, da die Bebauung einen Störfaktor, wie auch Begründung der Veränderungssperre zeige, darstelle. Insbesondere die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 (Flur-Nr. ... der Gemarkung ...) würden durch das überdimensional hohe Gebäude mit Fenstern und Balkonen, die auf das klägerische Grundstück ausgerichtet seien, eingemauert. Die Bebauung sei ca. 5 bis 7 m höher als die restliche vorhandene Bebauung. Unzumutbar sei auch die Veränderung der Verkehrssituation, da davon auszugehen sei, dass der zusätzliche Stellplatzbedarf nicht durch die Tiefgarage abgedeckt werden könne. Wegen der schmalen Ausführung der Straße sei mit Erschwernissen zu rechnen. Darüber hinaus lägen die Grundstücke im Überschwemmungsbereich der ..., was einen Anstieg des Grundwasserspiegels bei Hochwasser nach sich ziehe. Durch die Verdrängungswirkung der Tiefgarage werde der Wassereintritt in die Keller der Kläger verstärkt und der Grundwasserabfluss in weiter von der ... entfernt liegendere Gebiete behindert.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014 führte der Klägerbevollmächtigte ergänzend aus, dass es in der Umgebung maximal Gebäude mit drei Wohneinheiten vorhanden seien. Sämtliche Gebäude seien auch nicht außergewöhnlich groß.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berechnung der Grund- und Geschossflächen zwar tatsächlich fehlerhaft nach der Baunutzungsverordnung 1990 statt 1968 erfolgt sei, die Kläger hieraus aber keinen Drittschutz ableiten könnten. Die Abstandsflächen seien beim Bauvorhaben auf Flur-Nr. ... der Gemarkung ... im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden, im Übrigen aber ausweislich des Abstandsflächenplans auch bei Zugrundelegung von 1 H voll eingehalten. Der Abstand zum klägerischen Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... (Au 4 K 13.1859) sei groß genug; die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 (Flur-Nr. ... der Gemarkung ...) seien nur Punktnachbarn.

Das Vorhaben sei auch gebietsverträglich. In der näheren Umgebung befänden sich Gebäude mit mehreren Wohnungen und ähnlichen Größen. Auch ohne Berücksichtigung des Bebauungsplans würde sich das Vorhaben daher in die nähere Umgebung einfügen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 14. März 2014 Stellung genommen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Grundstückseigentümer Flur-Nr. ... der Gemarkung ... sei eine Rücksichtslosigkeit und Rechtsverletzung aufgrund der Grundstückssituation nicht ersichtlich. Die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 seien nur Punktnachbarn an der südöstlichen Grundstücksecke.

Im Übrigen – betreffend die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1859 – sei anzuführen, dass in der näheren Umgebung auch Mehrfamilienhäuser vorhanden seien und sich im vorliegenden Quartier der Wille des Gesetzgebers einer angemessenen Nachverdichtung (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) widerspiegele. Eine Reduzierung auf Ein- oder Zweifamilienhäuser lasse sich nicht mehr realisieren. Die beschlossene Veränderungssperre sei daher weder erforderlich noch rechtmäßig, worauf es aber vorliegend gar nicht ankomme.

Die festgesetzte Grundflächenzahl sei eingehalten, die Geschoßflächenzahl nur geringfügig überschritten, so dass dadurch keine Nachbarrechte verletzt würden. Diese seien auch nicht drittschützend, sondern dienten städtebaulichen Interessen. Aufgrund unterschiedlicher Grundstücksgrößen könnten sich aus den Verhältniszahlen auch keine Rückschlüsse auf Nachbarbeeinträchtigungen ergeben.

Auch liege keine Unterschreitung der Abstandsflächen zum Grundstück Flur-Nr. ... der Gemarkung ... vor. Die Anwendung des Schmalseitenprivilegs sei nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht ersichtlich. Die geplante Bebauung sei keineswegs 5 bis 7 m höher als die restliche Bebauung. Auch eine Einmauerung liege nicht vor. Erschwernisse der Verkehrssituation seien mit dem Bauvorhaben nicht verbunden und auch nicht substantiiert vorgetragen. Gleiches gelte für Auswirkungen auf die Grundwassersituation.

Der Berichterstatter hat das klägerische Grundstück und die nähere Umgebung am 20. März 2014 in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 legte die Beklagte eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 28. März 2014 vor, wonach eine Beeinflussung des Hochwasserabflusses durch das Bauvorhaben nicht gegeben sei. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserabflusses sei auszuschließen, sofern die Unterkante der Untergeschossbodenplatte den maximalen Grundwasserstand um 2 m überschreite. Die Beklagte führte hierzu aus, dass nach dem nächstgelegenen Grundwasserpegel in ca. 480 m Entfernung ein durchschnittlicher Grundwasserstand von 467 m üNN vorliege und die Unterkante des Bauvorhabens bei 469,48 m üNN liege. Damit sei eine Beeinträchtigung ausgeschlossen.

Hierzu führte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. April 2014 aus, dass die Berücksichtigung von Oberflächenwasser nicht ausreichend sei. Vielmehr sei das gesamte Bauviertel in Hochwasserfällen stark beeinträchtigt, da durch das Hochwasser erzeugter Grundwasserdruck sich vom Flusslauf der ... ausgehend in das Wohngebiet verteile, so dass das Grundwasser dramatisch angehoben werde und in die Kellerräume gepresst werde. Da der Tiefgaragenkörper eine enorme Verdrängung habe, steige bei den Nachbargrundstücken zwangsläufig das Grundwasser höher. Zudem verhindere die Tiefgarage aufgrund ihrer Riegelwirkung, dass sich der Wasserdruck in entferntere Gebiete abbaue. Der Grundwasserhöchststand übersteige die Tiefgaragenbodenplatte, was zu erheblichen Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führe.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2014 bestritt der Bevollmächtigte der Beigeladenen, dass im Falle des Erreichens der Unterkante der Untergeschoßbodenplatte eine Beeinträchtigung des Grundwassers möglich und wahrscheinlich sei. Irgendeine theoretisch denkbare Beeinflussung des Grundwassers durch das Bauvorhaben sei nicht ausreichend für eine Rechtsverletzung der Kläger. Der Baukörper der Tiefgarage habe auch keine enorme Verdrängungswirkung. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger insoweit unsubstantiiert.

Am 7. Mai 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Dem Klägerbevollmächtigten wurde im Hinblick auf die Aussagen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes ... Schriftsatzfrist eingeräumt. Sämtliche Beteiligte verzichteten auf weitere mündliche Verhandlung. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 nahm der Bevollmächtigte der Kläger ergänzend Stellung. Die vom Wasserwirtschaftsamt vorgelegten Daten zeigten, dass ein Anstieg des Grundwassers über die Sohle der Tiefgarage erfolgen könne. Zu klären sei noch, ob während der Bauphase eine Überwachung des Grundwasserspiegels erfolge und ob in Zukunft Grundwassermessstellen eingerichtet würden. Zudem seien Beweissicherungen in der Nachbarumgebung im Rahmen der beabsichtigten Grundwasser-Absenkung erforderlich.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klagen, über die nach Einverständnis aller Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, sind zulässig aber unbegründet.

Das streitgegenständliche Gebäude ist gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 BayBO genehmigungspflichtig. Aufgrund von Abweichungen vom Bebauungsplan M 32 der Beklagten kam eine Genehmigung im Freistellungsverfahren nicht in Betracht (Art. 58 Abs. 2 Nr. 2 BayBO).

Die Baugenehmigung vom 22. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit genügt eine mögliche objektive Rechtswidrigkeit nicht, vielmehr müssen die Kläger durch die Baugenehmigung auch gerade in ihren subjektiven Rechten verletzt sein (BayVGH, U.v. 23.11.2011 – 14 BV 10.1811 – juris Rn. 34). Eine Verletzung drittschützender Normen durch eine Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt darüber hinaus auch nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung der hier erteilten Baugenehmigung reicht (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 22). Im vorliegenden Fall ist der Prüfungsumfang gem. Art. 59 BayBO beschränkt, da es sich bei dem Wohngebäude der Beigeladenen um keinen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Dementsprechend sind bauordnungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (Wolf in Simon/Busse, BayBO – Kommentar, Stand 12/2013, Art. 59 Rn. 10), nicht Prüfungsgegenstand, so dass insoweit auch keine Rechtsverletzung durch die Baugenehmigung vom 22. Oktober 2013 in Betracht kommt (BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3).

I. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig.

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan M 32 i.V.m. den Regelungen der BauNVO’68 (Nr. 1.2 des Bebauungsplans) zu beurteilen. Insoweit ist das geplante Mehrfamilienhaus als Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 BauNVO’68 im festgesetzten reinen Wohngebiet ohne Weiteres zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 3 BauNVO’68, Nr. 1.2 des Bebauungsplans). Der Bebauungsplan M 32 enthält hierbei auch keine Beschränkung der Zahl der Wohnungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Zwar wurde das Baugebiet nach dem vorhergehenden Bebauungsplan als Wohnquartier für „Einfamilien- und Zweifamilienhäuser“ ausgewiesen, eine entsprechende Festsetzung oder Beschränkung enthält der zugrunde zu legende Bebauungsplan M 32 jedoch gerade nicht. Ausweislich der Begründung Nr. 3 des Bebauungsplans sollte vielmehr durch den neuen Bebauungsplan eine günstigere Bebauung ermöglicht werden.

Das Bauvorhaben hält auch die Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschoße (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 18 BauNVO’68 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO a.F.) sowie die offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 Abs. 1 und 2 BauNVO’68) ein. Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BauNVO’68) durch den Balkon wurde eine Befreiung erteilt.

Das Bauvorhaben überschreitet allerdings auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich der Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 2, § 19 Abs. 1 BauNVO’68) und der Geschoßflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 20 Abs. 2 BauNVO’68). Hierfür wurden jedoch von der Beklagten keine Befreiungen erteilt.

Dass die Beklagte die Genehmigung trotz Bekanntmachung der Veränderungssperre am 4. Oktober 2013 in Verkennung der notwendigen Befreiungen für die Geschoß- und Grundflächenzahl erteilt hat, ist für die vorliegende Nachbarklage nicht relevant. Denn es kommt insoweit nur auf die Verletzung drittschützender Rechte an, nicht aber auf die Einhaltung objektiven Rechts. Die Veränderungssperre dient dabei ausschließlich dem Interesse des Planungsträgers.

II. Die Baugenehmigung verletzt die Kläger auch im Hinblick auf die erteilten und notwendigen Befreiungen nicht in ihren Rechten.

Soweit von der Beklagten Befreiungen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden ist hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 33; Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 385; vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BayVBl 1999, 26 – juris Rn. 5). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes ab, so kann es nur zugelassen werden, wenn die Abweichung durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gerechtfertigt wird, wobei der Dritte hierbei einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB hat und ist auf den Rechtsbehelf des Nachbarn hin in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die objektiven Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Wird dagegen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilt, dann hat der Nachbar (nur) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO zu beurteilen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 33).

Gleiches gilt, soweit von den Festsetzungen der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl überhaupt keine Befreiungen erteilt wurden. Eine Nachbarrechtsverletzung kann nicht bereits durch die nicht erteilte Befreiung eintreten, sondern nur durch die Baugenehmigung selbst (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 386; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14/87 – juris Rn. 10). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Bauvorhaben auch im Falle der Erteilung einer Befreiung nachbarrechtswidrig wäre (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB – Kommentar, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 – 38 Rn. 64).

Im vorliegenden Fall betreffen die erteilten bzw. fehlenden Befreiungen ausschließlich nicht nachbarschützende Vorschriften, so dass die Kläger im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern nur auf Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen haben (BayVGH, B.v. 29.6.2010 – 14 CS 09.2256 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BayVBl 1999, 26 – juris Rn. 7). Die Würdigung der nachbarlichen Interessen erfolgt dabei im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – BayVBl 1987, 476 – juris Rn. 17).

Festsetzungen im Bebauungsplan sind – abgesehen von der Art der baulichen Nutzung – nicht kraft Gesetzes drittschützend (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 34 und B.v. 4.4.2012 – 2 CS 12.394 – juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888 – juris Rn. 3). Dies gilt sowohl für die Festsetzungen zur Baugrenze (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 368, VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 – AN 9 S 11.01003 – juris Rn. 21), die zudem vorliegend die Verkehrsfläche im Westen und nicht die Kläger betrifft, als auch für die Festsetzungen der Grundflächenzahl und der Geschoßflächenzahl (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 366). Der Ausnahmefall einer grundstücksbezogenen Festsetzung zur Vermeidung übergroßer hoher Baukörper gegenüber kleiner Wohnbebauung (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – BauR 1981, 354 – juris) ist weder aus dem Bebauungsplan ableitbar noch im Hinblick auf die Größe des geplanten Baukörpers im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung der Kläger, wie sie beim Augenscheinstermin festgestellt werden konnte, ersichtlich.

Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung können Drittschutz nur vermitteln, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 34, B.v. 4.4.2012 – 2 CS 12.394 – juris Rn. 5 und B.v. 29.8.2006 – 15 CS 06.1943 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151 – juris Rn. 11ff). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei der Wille des Planungsträgers mit ausreichender Bestimmtheit aus der Begründung oder sonstigen Willensäußerungen der Gemeindevertretung her ableitbar sein muss (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – Kommentar, Stand 1.9.2013, § 16 BauNVO Rn. 51 und Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff). Erforderlich sind zureichende Anhaltspunkte und eine Deutlichkeit der Erklärungen (Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., Vorb. §§ 29 – 38 Rn. 42). Danach bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans M 32 zum Maß der baulichen Nutzung drittschützenden Charakter haben (sollen).

Dementsprechend haben die Kläger im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern können nur die Würdigung ihrer nachbarlichen Interessen verlangen (BayVGH, B.v. 29.6.2010 – 14 CS 09.2256 – juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BayVBl 1999, 26 – juris Rn. 7). Eine Rechtsverletzung ist dabei nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme zu beurteilen, d.h. die Kläger müssen infolge der zu Unrecht erteilten Befreiungen unzumutbar beeinträchtigt sein (BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – DVBl 1987, 476 - juris Rn. 19). Gleiches gilt – wie oben ausgeführt – für die fehlenden Befreiungen zur Geschoßflächenzahl und Grundflächenzahl. Die Grundzüge der Planung oder eine städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichungen ist insoweit für die Beurteilung einer Rechtsverletzung der Kläger nicht relevant (BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64/98 – BayVBl 1999, 26 – juris Rn. 5; VG Ansbach, B.v. 6.6.2011 – AN 9 S 11.01003 – juris Rn. 21).

III. Das Bauvorhaben ist im Hinblick auf die Kläger nicht rücksichtslos.

Das Gebot der Rücksichtnahme findet in qualifiziert beplanten Bereichen nach § 30 Abs. 1 BauGB über § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. bei der Gewährung von Befreiungen bezüglich nicht nachbarschützender Vorschriften gemäß § 31 Abs. 2 BauGB über das Tatbestandsmerkmal der "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung. Es soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde hierdurch gezwungen wird, in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten. Die insofern vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke beurteilt. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 40; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 365, 468; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 31 Rn. 69). Nach diesen Grundsätzen ist das mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos.

Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf Beibehaltung einer Planung oder Planbefolgung durch Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49/79 – juris Rn. 16). Insoweit sind die auch die erteilten Befreiungen nur anhand der allgemeinen Grundsätze des Rücksichtnahmegebots zu überprüfen.

Soweit es durch die neue Bebauung, insbesondere die Balkone auf der Südseite, zu einer Einsichtnahme auf die Grundstücke der Kläger kommt, ist dies nicht unzumutbar, sondern im Rahmen der Sozialadäquanz hinzunehmen. Abgesehen davon, dass beide Gebäude der Kläger mit der Nordseite, auf der sich jeweils der Zugangsbereich befindet, betroffen sind, ihre besonders schützenswerte Ausrichtung nach Süden haben und nur das Gebäude der Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 zu einem gewissen Teil auch mit der Westseite berührt ist, besteht kein Schutz vor jeglichen oder unerwünschten Einblicken (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 – 2 B 09.328 – juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 15 CS 12.1852 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 7). Auch am Augenscheinstermin konnte nicht festgestellt werden, dass die – einer üblichen Bauweise entsprechenden – Fenster der Kläger oder die Nutzung der betroffenen Seiten einer unzumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt sein würden, zumal es sich – wie bereits bei der vorherigen Nutzung des Baugrundstücks – beim Neubauvorhaben um Wohnnutzung handelt. Es liegt somit auch kein Fall einer erstmaligen Einsicht in einen bisherigen Ruhebereich vor (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2008 – 14 B 06.2813 – BayVBl 2008, 730 – juris Rn. 14). Ein Verstoß gegen die Sozialadäquanz ist daher nicht ersichtlich. Es besteht daher insoweit auch keine Verpflichtung der Beigeladenen, sich mit einer Nutzung zu begnügen, die zu keiner Erweiterung von Einsichtsmöglichkeiten führt (BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5/93 – NVwZ 1994, 686 – juris Rn. 23).

Das geplante Wohngebäude hat insbesondere gegenüber den Klägern keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Gegenüber den Klägern im Verfahren Au 4 K 13.1858 ergibt sich dies bereits daraus, dass diese nur Punktnachbarn sind und von dem Gebäudekörper lediglich in nordwestlicher Richtung betroffen sind. Im Übrigen kommt eine solche Wirkung regelmäßig nur bei übergroßen Baukörpern in unmittelbarer Nähe zu Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 25.10.2010 – 15 CS 10.1950 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl 1981, 928 – juris Rn. 34). Zwar weist das geplante Bauvorhaben eine Gebäudelänge von 23,99 m bei einer Grundstücksgrenze zu der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 von nur ca. 20 m auf. Die Grundstücksbreite des Baugrundstücks beträgt jedoch 33 m und ist – wegen einer Ausbuchtung der Verkehrsfläche zur Erschließung des Hinterliegergrundstücks der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 – lediglich im Süden an der gemeinsamen Grundstücksgrenze nur ca. 20 m breit. Der geringste Abstand des Bauvorhabens zur Grundstücksgrenze im Süden beträgt ca. 5,5 m, allerdings zur dort ausbuchtenden Verkehrsfläche, während der Abstand zur Grundstücksgrenze der südlich gelegenen Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 zwischen ca. 9 m (Südostecke) und ca. 15 m (Südwestecke) beträgt; hinzu kommen weitere ca. 3 bis 4 m Abstand bis zum Gebäude der Klägerin. Trotz einer Firsthöhe von 12,335 m beträgt die Wandhöhe des Gebäudes im Süden nur 6,81 m. Darüber hinaus befindet sich das Gebäude im Norden bzw. Nordwesten der klägerischen Anwesen, deren Gebäude und Freiflächen sämtlich nach Süden ausgerichtet sind und in einer großzügigen Grundstückssituation eingebettet sind. Hinzu kommt, dass ausweislich des Abstandsflächenplans vom 28. Mai 2013 – auch bei Berücksichtigung von H anstelle des dort eingezeichneten ½ H aufgrund der Grundstücksgröße und der Grenzabstände – die Abstandsflächen offensichtlich eingehalten werden, so dass auch aus diesem Grund die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung regelmäßig ausscheidet (BayVGH, B.v. 29.6.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 41). Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind, wie auch der Augenscheinstermin gezeigt hat und die umliegende Bebauung sowie Grundstückssituation zeigen, nicht ersichtlich, zumal auch die Nichteinhaltung der Abstandsflächen nicht automatisch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (BayVGH, B.v. 18.5.2011 – 15 CS 11.235 – juris Rn. 9).

Soweit sich die Kläger auf eine Wertminderung ihrer Grundstücke berufen, kann dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klagen führen. Denn Auswirkungen auf den Verkehrswert sind grundsätzlich unbeachtlich (BayVGH, U.v. 29.7.2011 – 15 N 08.2086 – juris Rn. 20; BVerwG, B.v. 9.2.1995 – 4 NB 17/94 – NVwZ 1995, 352 – juris Rn. 14; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 451). Es besteht für den Nachbarn kein Anspruch, von jeglicher Wertminderung verschont zu bleiben (BVerwG, B.v. 13.11.1997 – 4 B 195/97 – NVwZ-RR 1998, 540 – juris Rn. 6).

Auch die von den Stellplätzen der zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind grundsätzlich nicht unzumutbar (vgl. BayVGH, U.v. 29.2.2012 – 9 B 09.2502 – juris Rn. 30; BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59/02 – NVwZ 2003, 1516 – juris Rn. 7). Abgesehen davon, dass die Stellplätze, die zur Straße ausgerichtet sind und den südlichen Bereich, in dem sich die Grundstücke der Kläger befinden nicht betreffen, ist auch ein zusätzlicher Stellplatzbedarf nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 26.4.2012 – 2 ZB 10.3147 – juris Rn. 15). Die Kläger haben darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Beibehaltung bestimmter Verkehrsverhältnisse (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 438).

Schließlich verletzt das Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht im Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung durch Grundwasser.

Eine Grundstücksvernässung, der Wasserabfluss oder Oberflächenwasser ist bereits nicht drittschützend (VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 10.1174 – juris Rn. 28; Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 66 Rn. 446, 416). Demgegenüber ist ein Drittschutz betreffend Hochwasser möglich, wenn den Klägern ein nicht unerheblicher Nachteil droht, ein grober Verstoß oder eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, die zu einer unzumutbaren Erhöhung der Hochwassergefahren führt (vgl. Wolf in Simon/Busse, a.a.O., Art. 59 rn. 36, 58; VG Regensburg, U.v. 11.10.2013 – RO 8 K 13.1095 – juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 11.7.2013 – Au 5 K 12.1023 – juris Rn. 52 und U.v. 4.6.2013 – Au 3 K 12.1026 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 24.1.2001 – 1 ZS 003650 – juris Rn. 10, B.v. 29.11.2010 – 9 CS 10.2197 – juris Rn. 15 und B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris Rn. 28). Anknüpfungspunkt im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist dabei das Rücksichtnahmegebot gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, so dass auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung durch Hochwasser zu berücksichtigen ist (vgl. VG Regensburg, U.v. 21.3.2013 – RO 2 K 11.2065 – juris Rn. 37; VG München, U.v. 11.1.2011 – M 1 K 10.5168 – juris Rn. 15).

Im vorliegenden Fall ist allerdings eine Hochwassergefahr durch die bestehende Schutzmauer am ...kanal, die ein 100-jähriges Hochwasser abdeckt, ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung durch steigendes Grundwasser ist nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes ... vom 28. März 2014 ausgeschlossen, wenn der maximale Grundwasserstand die Unterkante der Untergeschossbodenplatte, die ca. 2 m unter Geländeoberkante liegt, nicht erreicht. Zwar ist im Bereich des Bauvorhabens und der klägerischen Grundstücke durchaus ein Anstieg des Grundwasserstandes über die Sohle der Tiefgarage möglich. Nach den nachvollziehbaren und unbestrittenen Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes, als fachlich zuständige Stelle, in der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2014 fällt ein Aufstau am Baukörper jedoch in Anstromrichtung und nach außen hin ab. Da die Anstromrichtung des Grundwassers im vorliegenden Bereich aus Süden erfolgt, liegt der Baukörper der Tiefgarage zum Einen im Fließschatten der klägerischen Gebäude, die selbst ein Kellergeschoß aufweisen, andererseits ist der Abstand zwischen klägerischen Gebäuden und dem geplanten Baukörper so groß, dass bei einem theoretischen Aufstau von ca. 2 bis 6 cm in Bauwerksmitte nach den nachvollziehbaren fachlichen Äußerungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes bei den Klägern kein Aufstau – bedingt durch den geplanten Baukörper – ankommt. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Abgesehen davon dürfte auch bei einer angenommenen „eins zu eins“ Übertragung des theoretischen Aufstaus von 2 bis 6 cm auf die klägerischen Grundstücke bei tatsächlichem Grundwasseraufstau über die Geländeoberfläche noch nicht von einer erheblichen und nach den o.g. Grundsätzen unzumutbaren Verschärfung der Hochwassersituation auszugehen sein. Nach den fachlichen und nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamtes ... steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine derart unzumutbare Verschärfung der Hochwassersituation im Bereich der klägerischen Grundstücke, bedingt durch den geplanten Baukörper, vorliegt. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger geltend macht, es sei eine Überwachung des Grundwasserspiegels, die Einrichtung von Grundwassermessstellen und eine Beweissicherung im Rahmen der Bauausführung erforderlich, hat dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Denn diese ergeht insoweit unbeschadet der Rechte Dritter (Art. 68 Abs. 4 BayBO) und regelt nicht die (zivilrechtlichen) Fragen der Bauausführung und Beweissicherung.

Nach alldem ergibt auch die Beurteilung der Zumutbarkeit nach der Gesamtsituation (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – BauR 2013, 934 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 18.5.2011 – 15 CS 11.235 – juris Rn. 10) keine Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Klägern. Zwar werden die Grundflächenzahl und die Geschoßflächenzahl deutlich überschritten, bei den klägerischen Wohngebäuden handelt es sich aber weder um kleine Wohngebäude noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Plangeber durch die Festsetzungen zur Grund- und Geschoßflächenzahl benachbarte Bebauung mit geringer Nutzung besonders schützen wollte. Darüber hinaus befindet sich das Bauvorhaben im Norden des Grundstücks der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859, die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1859 sind gar nur Punktnachbarn an der nordwestlichen Ecke ihres Grundstücks. Zum Grundstück der Klägerin im Verfahren Au 4 K 13.1859 sind die Abstandsflächen eingehalten; zu den Klägern im Verfahren Au 4 K 13.1858 sind aufgrund der Grundstückssituation und Gebäudelage gar keine Abstandsflächenvorschriften einschlägig. Zu berücksichtigen ist ferner, dass beide klägerischen Grundstücke Hinterliegergrundstücke zur Erschließungsanlage ...straße sind und von geltend gemachten Verkehrsbelastungen allenfalls beim Erreichen oder Verlassen ihrer Anwesen – wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch – auf öffentlichen Straßen betroffen sind.

Bauordnungsrecht ist vorliegend im Hinblick auf Art. 59 BayBO nicht Prüfungsgegenstand der Baugenehmigung vom 22. Oktober 2013. Dementsprechend kommt insoweit auch keine Rechtsverletzung für die Kläger in Betracht (BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – NVwZ 1998, 58 – juris Rn. 3). Gleiches gilt für eine eventuell erforderliche Genehmigung nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 WHG, da diese ebenfalls nicht durch Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfasst wird (BayVGH, B.v. 9.10.2009 – 1 CS 08.1999 – juris Rn. 33; VG München, U.v. 11.1.2011 – M 1 K 10.5168 – juris Rn. 16; VG Augsburg, U.v. 28.9.2011 – Au 4 K 10.1174 – juris Rn. 28).

Nach alledem waren die Klagen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO.

Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird für beide Verfahren bis zur gemeinsamen Entscheidung auf jeweils 7.500,-- EUR, danach auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. Mai 2014 - Au 4 K 13.1858 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 78 Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete


(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

Baugesetzbuch - BBauG | § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz


(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen f

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetz

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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger im Verfahren Au 4 K 13.1858 als Gesamtschuldner und die Klägerin im Verfahren Au 4 K 1

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(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1.
keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2.
das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3.
eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4.
der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
5.
die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6.
der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7.
keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8.
die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
9.
die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.

(3) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
2.
die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
3.
die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.
Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

(5) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn

1.
das Vorhaben
a)
die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
b)
den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
c)
den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
d)
hochwasserangepasst ausgeführt wird oder
2.
die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.

(6) Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie

1.
in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.
ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.

(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.

(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.