Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2014 - 12 C 13.2468

bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1601 Unterhaltsverpflichtete


Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1610 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 11 Umfang der Ausbildungsförderung


(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). (2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspar

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht


(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhal

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem gewährte BAföG-Leistungen in Höhe von 823,-- € zurückgefordert werden.

2

Mit Bescheid vom 29.11.2010 sind der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 62,-- € monatlich für den Bewilligungszeitraum September 2010 bis Juli 2011 bewilligt worden. Mit weiterem Bescheid vom 28.02.2012 wurden für den Bewilligungszeitraum August 2011 bis Februar 2011 Leistungen in Höhe von 29,-- € monatlich bewilligt. Mit Bescheid vom 15.03.2002 wurden der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2010 bis Juli 2011 sowie der Bescheid vom 28.02.2012 vollständig aufgehoben. Gleichzeitig wurden überzahlte Beträge in Höhe von 620,-- € sowie 203,-- € zurückgefordert, wobei der Bescheid vom 15.03.2012 (Bl. 3) einen (nicht nachvollziehbaren) Rückforderungsbetrag von 869,-- € aufweist.

3

Grund für die Neuberechnung und Rückforderung war, dass dem Beklagten zwischenzeitlich durch das Bundesamt für Finanzen bekanntgegeben worden war, dass die Klägerin im Jahre 2010 Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.044,-- € in Anspruch genommen hatte, bei der BAföG-Antragstellung jedoch lediglich eigenes Vermögen in Höhe von 6.125,-- € angegeben worden war. Aus den zwischenzeitlich eingereichten Unterlagen ergab sich, dass die Klägerin über ihr im Antrag angegebenes Vermögen hinaus über ein weiteres Sparguthaben in Höhe von 17.523,36 € (Stand 17.11.2011) verfügte.

4

Gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.03.2012 legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.03.2012 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, beim zusätzlichen Vermögen handele es sich um ein Vermächtnis ihres verstorbenen Großvaters, über das sie laut Erbvertrag erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres am 06.04.2012 habe verfügen können. Eine Anrechnung als Vermögen zum BAföG-Antrag vom September 2010 sei deshalb nicht möglich.

5

Im eingereichten Erbvertrag vom 15.12.1999 heißt es dazu zunächst, dass der Großvater der Klägerin seinen Sohn - den Vater der Klägerin - zu seinem Erben einsetzt. Darüber hinaus heißt es:

6

„...
Seiner Enkeltochter A., geb. am ... setzt er als Vermächtnis aus, das Sparguthaben bei der Volksbank ..., Konto-Nr. ... und Wachstumszertifikat Nr. ..., mit der Maßgabe, dass die Vermächtnisnehmer über die Einlagen auf den Sparkonten erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres verfügen dürfen.“

7

Den eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2012 zurück. Im Widerspruchsbescheid wurde zunächst der Rückforderungsbetrag - zutreffend - mit 823,-- € benannt. Inhaltlich führte der Beklagte des Weiteren aus, beim angesprochenen Vermächtnis handele es sich um eine BAföG-rechtlich zu berücksichtigende Forderung der Klägerin gegen ihren Vater. Diese Forderung bestehe seit dem Erbfall im Jahre 2010. Auch wenn das Konto aufgrund der testamentarischen Verfügung bis zum 18. Geburtstag der Klägerin gesperrt gewesen sei, sei sie im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG-rechtlich nicht gehindert gewesen, diese Forderungen zu verwerten. Insoweit sei nicht ausschlaggebend, dass weder die Klägerin noch ihr Vater bis zum Eintritt der Volljährigkeit sich das Sparvermögen hätten auszahlen lassen können. Die Klägerin hätte jedoch zum Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung mit Zustimmung ihrer Eltern die damals noch nicht realisierbare Forderung zur Sicherung eines Darlehens abtreten können. Mit einem solchen Darlehen hätte sie die notwendigen Kosten während der Ausbildung bestreiten können. Die Zustimmung durch den Vater hätte zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Tochter erteilt werden müssen.

8

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte lägen nicht vor, Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes wiege höher als das Interesse der Klägerin am Fortbestand der Bescheide.

9

Gegen den am 18.05.2012 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 07.06.2012 die vorliegende Anfechtungsklage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, dass Vermächtnis ihres am 26.01.2010 verstorbenen Großvaters hätte durch die Beklagte nicht als verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 BAföG berücksichtigt werden dürfen. Der BAföG-Leistungszeitraum sei im Februar 2012 zu Ende gegangen, sie habe ihr 18. Lebensjahr jedoch erst am 06.04.2012 vollendet. Damit habe sie bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes insoweit nicht über verfügbare Vermögenssituationen verfügt, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes hätte einsetzen können. Bedingung des Vermächtnisses sei gewesen, dass erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres darüber hätte verfügt werden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das Vermächtnis also noch gar nicht angefallen und hätte auch nicht dazu verwertet werden können, durch Abtretung ein Darlehen zu erhalten. Vielmehr sei die Ausnahmeregelung von § 2177 BGB als erfüllt anzusehen.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Bescheide vom 15.03.2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er verweist zur Begründung auf seinen Verwaltungsvorgang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

16

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

17

Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

18

Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 15.03.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

19

Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides (nur noch) ein Rückforderungsbetrag in Höhe von 823,-- € im Streit steht. Der im Ausgangsbescheid ursprünglich genannte Rückforderungsbetrag von 869,-- € ist nicht nachvollziehbar. Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreib-/Rechenfehler.

20

Die Rückforderung von 823,-- € überzahlter BAföG-Leistungen ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der - vorliegend allein streitigen - Frage der Einbeziehung des Vermächtnisses des Großvaters der Klägerin als Vermögen im Sinne von § 27 BAföG. Das Gericht folgt deshalb zunächst der Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

21

Ergänzend ist hinzuzufügen, dass sich auch nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens kein anderes Bild ergibt.

22

Beim Vermächtnis ihres Großvaters handelte es sich - auch schon bei Stellung des BAföG-Antrages - um verwertbares Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG.

23

Zwar konnte zu diesem Zeitpunkt weder die Klägerin selbst noch ihre Erziehungsberechtigten oder ihr Vater als Erbe des am 26.01.2010 verstorbenen Großvaters direkt über die Konten bzw. das Guthaben verfügen, dies steht jedoch einer (indirekten) Verwertung durch ihre Erziehungsberechtigten zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht im Wege.

24

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Ausnahmefall des § 2177 BGB vorliegend nicht gegeben ist. Nach dieser Norm erfolgt, wenn das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt, der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins und nicht - wie im Regelfall des § 2176 BGB mit dem Erbfall. Eine derartige Bedingung oder Befristung ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Bereits dem Erbvertrag ist zu entnehmen, dass lediglich eine Verfügungsbeschränkung gewollt war, nicht aber der Anfall des Vermächtnisses auf die Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin verschoben werden sollte. Die Anordnung, dass ein Vermächtnisnehmer das Vermächtnis erst nach Erreichung eines bestimmten Lebensalters erhalten solle - ein sog. betagtes Vermächtnis - steht nicht der Annahme entgegen, dass das Vermächtnis bereits mit dem Erbfall angefallen ist (vgl. Münchener Kommentar - Skibbe , § 2176, Rd. 5, Soergel - Wolf, BGB, § 2177, Rd. 6, jeweils mit Hinweis auf reichsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Jahre 1913; vgl. auch Palandt, BGB, § 2177, Rd. 4).

25

Allerdings ergibt sich selbst dann, wenn man mit der Klägerin den Anfall des Vermächtnisses erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres annehmen will, kein anderes Ergebnis. Gemäß § 2179 BGB besitzt nämlich der Bedachte während der Schwebezeit zwischen den Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses bereits eine rechtlich geschützte Anwartschaft, die wirtschaftlich verwertet werden kann (vgl. Münchener Kommentar - Skibbe , § 2179, Rd. 7, Palandt, BGB, § 2177, Rd. 4).

26

Insoweit hätte die Klägerin in diesem Fall durch ihre Erziehungsberechtigten die Möglichkeit gehabt, zwar nicht das Vermächtnis selbst, jedoch die bereits vorhandene Anwartschaft wirtschaftlich für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes einzusetzen. Auch insoweit hätte dieser Wert demnach im Sinne von § 27 Abs. 1 BAföG eingesetzt werden müssen.

27

Nach alledem hat der Beklagte die vorherige Bewilligungsbescheide zu Recht aufgehoben und einen überzahlten Betrag in Höhe von 823,-- € zu Recht zurückgefordert.

28

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.