Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.1461

published on 15/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.1461
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 15. Dezember 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets - Nr. 1524

Hauptpunkte: Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung eigenen Vermögens; Sparkonto; Inhaberschaft und Gläubigerstellung; Sparbuch (alleiniger Besitz eines Dritten); faktisch fehlende Verwertbarkeit; zivilrechtlicher Herausgabeanspruch; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2015 am 15. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Die am ... 1987 geborene Klägerin erwarb zunächst im Jahr 2003 den Hauptschulabschluss; hieran schloss sich bis 2005 eine (abgebrochene) Ausbildung zur Friseurin an. Ab September 2007 besuchte die Klägerin die Berufsfachschule für Sozialpflege in ... (Ausbildungsziel: Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin).

Die Klägerin stellte beim Beklagten am 1. Oktober 2007 und am 3. November 2008 Anträge auf Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung verneinte sie grundsätzlich jeweils Fragen nach dem Bestehen von Vermögenswerten oder Schulden durch Ausstreichen bzw. Leerlassen der im Antragsformular hierfür vorgesehenen Felder. Bei der Antragstellung im Jahr 2007 legte sie lediglich eine Bankbestätigung vom 26. September 2007 über das Bestehen eines Girokontos (Kreis- und Stadtsparkasse ..., Konto - Nr. ...; ohne Guthabensangabe) vor. Größere Kontobewegungen hätten nach Angabe der Bank innerhalb der letzten sechs Monate nicht stattgefunden; weitere Bankverbindungen seien dort nicht bekannt. Bei der Antragstellung im Jahr 2008 legte die Klägerin erneut eine entsprechende Bankbestätigung der Kreis- und Stadtsparkasse ... vom 30. Oktober 2008 vor, nach der weiterhin nur das Girokonto Nr. ... bestehe, das damals jedoch einen negativen Saldo (- EUR 225,28) aufwies.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin sodann jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

21.12.07

10/2007 - 08/2008

EUR 1.694,-

12.01.09

11/2008 - 07/2009

EUR 1.908,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 3.602,-

Im Rahmen eines am 31. Mai 2012 durchgeführten Datenabgleichs wurde behördlich festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2007 über Kapitalerträge i. H. v. von mindestens EUR 226,- verfügte.

Daher forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2012, 10. Juli 2012 und 20. Februar 2013 auf, vollständige Nachweise über ihr Vermögen und Einnahmen aus Kapitalvermögen vorzulegen, um prüfen zu können, inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im jeweiligen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat.

Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

2. Daraufhin erließ das Landratsamt ... unter dem Datum des 27. März 2013 einen neuen Bescheid für die Zeiträume von Oktober 2007 bis August 2008 sowie von November 2008 bis Juli 2009, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 3.602,-) festgesetzt. Zur Begründung stellte die Behörde auf eine pflichtwidrig fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Ermittlung ihres ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögens ab, die zu ihren Lasten gehe.

Gegen den Bescheid vom 27. März 2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2013 - eingegangen am 15. April 2013 - Widerspruch ein. Beigefügt waren Dokumente der Kreissparkasse ... (...) - u. a. zwei Bankbestätigungen vom 4. April 2013 -, aus denen sich für das Datum der jeweiligen Antragstellung folgendes Vermögen der Klägerin ergibt:

Antrag vom Position

01.10.07

03.11.08

Sparkonto ...

€ 10.063,88

-

€ 10.063,88

-

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Insbesondere war einem beigefügten Formblatt vom 25. Oktober 2007 der Kreissparkasse ..., das die Unterschrift der Klägerin als Kontoinhaberin trägt, zu entnehmen, dass das Sparkonto ... zu diesem Datum aufgelöst und das Guthaben auf das Konto ... der Mutter der Klägerin ebenfalls bei der Kreissparkasse ... überwiesen wurde. Ausweislich eines ferner beigefügten Kontoauszugs 2007 vom 11. April 2013 zum Konto ... der Mutter war dort am 26. Oktober 2007 ein Eingang i. H. v. EUR 10.307,03 zu verzeichnen (Verwendungszweck: „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“). Einer Übersicht zum Sparkonto ... der Klägerin war zudem zu entnehmen, dass das Konto am 18. Oktober 2006 eröffnet worden war und insoweit seit 19. Oktober 2006 auch die Mutter der Klägerin einzeln verfügungsberechtigt war. Abschließend war in Kopie ein Überweisungsbeleg vom 18. Oktober 2006 beigefügt, nach dem die Mutter der Klägerin von ihrem Konto ... einen Betrag i. H. v. EUR 10.000,- auf das neu eröffnete Konto ... der Klägerin überwiesen hat (Verwendungszweck: „Übertrag“); auf der Kopie war nachträglich handschriftlich „Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“ vermerkt.

3. Daraufhin erließ das Landratsamt ... unter dem Datum des 22. April 2013 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 23. April 2013 - einen neuen Bescheid für die Zeiträume von Oktober 2007 bis August 2008 sowie von November 2008 bis Juli 2009, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide erneut abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde abermals eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 3.602,-) festgesetzt. Zur Begründung wurde auf nunmehr bekannte Vermögenswerte der Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung verwiesen. Insbesondere sei der Klägerin das am 26. Oktober 2007 im Wege der Kontoauflösung auf die Mutter übertragene Guthaben von EUR 10.063,88 bei der Kreissparkasse ... (weiterhin) zuzurechnen. Insoweit berücksichtigte der Beklagte im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009 einen fiktiven Vermögensverbrauch im vorangegangenen Bewilligungszeitraum in Höhe der hier geleisteten Ausbildungsförderung und ging von folgenden Daten aus:

Antrag vom Position

01.10.07

03.11.08

Sparkonto . (KSK ...)

€ 10.063,88

€ 10.063,88

Girokonto . (KSK/SSK ...)

-

- € 225,28

Fikt. Vermögensverbrauch

-

- € 1.694,-

€ 10.063,88

€ 8.144,60

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Mit Schreiben vom 22. April 2013 erstattete der Beklagte zudem Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Verdachts des Betrugs.

Mit Schreiben vom 18. April 2013 - eingegangen am 21. Mai 2013 - stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ratenzahlung. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Stundung gemäß Art. 59 BayHO bat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 die Klägerin um Vorlage aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 14. August 2013 leitete der Beklagte daher das Vollstreckungsverfahren ein, nachdem die Klägerin bis dahin keinerlei Zahlungen geleistet hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2013 wandte sich sodann die Klägerin erneut an den Beklagten. Es wurde ausgeführt, dass die Klägerin der Auffassung gewesen sei, dass ihr Widerspruch vom 2. April 2013 gegen den Bescheid vom 27. März 2013 auch hinsichtlich des im Kern inhaltsgleichen Bescheids vom 22. April 2013 Wirkung entfalte. Es wurde vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache wurde um Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2013 gebeten, da die Klägerin zu keiner Zeit wirtschaftliche Eigentümerin des Guthabens auf dem Sparkonto ... gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde durch den Beklagten dem klägerischen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Es wurde der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Begründung ihres Widerspruchs bis zum 18. Oktober 2013 gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2013 teilte die Klägerin schließlich ergänzend mit, dass ausweislich des bereits vorgelegten Überweisungsbelegs am 18. Oktober 2006 vom Konto ... der Mutter ein Betrag i. H. v. EUR 10.000,- auf das neu eröffnete Sparkonto ... der Klägerin überwiesen worden sei (jeweils Kreissparkasse ...). Hierbei habe es sich nicht etwa um eine Schenkung gehandelt; es sei vielmehr stets klar gewesen, dass die Mutter der Klägerin hinsichtlich der Geldmittel allein verfügungsberechtigt sei. Die Mutter habe auch stets das entsprechende Sparbuch in alleiniger Verwahrung gehabt. Die Klägerin sei nach alledem zu keiner Zeit Eigentümerin des Geldbetrags gewesen, so dass sie diesen bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung auch nicht habe angeben müssen. Am 26. Oktober 2007 seien schließlich die Geldmittel - nebst erhaltener Zinsen i. H. v. EUR 307,03 - an die Mutter der Klägerin zurückgeführt worden. Dem Schreiben beigefügt waren die Jahreskontoauszüge 2006 und 2007 für das Sparkonto ....

Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung einer Vermögenszuordnung bei der Klägerin festhalte und gab Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 11. Dezember 2013 zurückzunehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2013 erklärte die Klägerin, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigte zivilrechtliche Eigentümerin hinsichtlich der Geldmittel auf dem Sparkonto ... gewesen sei; vielmehr sei die Mutter der Klägerin allein verfügungsberechtigt gewesen. Auch der von der Bank verwendete Betreff bei der Rückübertragung am 26. Oktober 2007 habe daher auf dem Kontoauszug der Mutter folgerichtig „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ (Hervorhebung nicht im Original) gelautet.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Dezember 2013 wurde die Klägerin vom strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des allein angeklagten Bewilligungszeitraums von November 2008 bis Juli 2009 (bezogene Ausbildungsförderung: EUR 1.908,-) freigesprochen, nachdem zuvor noch ein entsprechender Strafbefehl ergangen war. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Strafgericht davon ausging, dass die am 26. Oktober 2007 erfolgte Rücküberweisung von EUR 10.307,03 an die Mutter nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, sondern aus nachvollziehbaren Gründen im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Mutter erfolgt sei. Aus diesem Grund sei auch keine Schenkung gegeben; eine solche müsse auch aufgrund der zusätzlichen Verfügungsberechtigung der Mutter für das Sparkonto ... der Klägerin ausscheiden. Nach alledem seien die an die Mutter rückgeführten Beträge der Klägerin nicht weiterhin zuzurechnen gewesen.

5. Der Widerspruch der Klägerin wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 - zugestellt per Empfangsbekenntnis am 3. September 2015 - zurückgewiesen.

6. Mit am 5. Oktober 2015 (Montag) eingegangener Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 aufzuheben.

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 22. April 2013 sei rechtswidrig. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig gewesen, da die Klägerin zurecht Ausbildungsförderung in bewilligter Höhe erhalten habe. Grund hierfür sei, dass das Guthaben auf dem Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) bei der Berechnung der Ausbildungsförderung richtigerweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar sei die Klägerin insoweit formal Kontoinhaberin gewesen; maßgeblich sei jedoch allein die zivilrechtliche Zuordnung der Geldmittel (vgl. BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - juris Rn. 10). Die Klägerin sei vorliegend zu keinem Zeitpunkt materielle Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen, es habe sich stets um Vermögen der Mutter als wirtschaftlich Berechtigte gehandelt. Bereits in dem mit einem Freispruch der Klägerin abgeschlossenen Strafverfahren sei geklärt worden, dass Hintergrund der Kontoeröffnung und Vermögensübertragung am 18. Oktober 2006 eheliche Probleme der Mutter der Klägerin gewesen seien. Es habe verhindert werden sollen, dass der Ehemann der Mutter über die betreffenden Geldmittel unberechtigt verfügt. Daher habe die Mutter den Eröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 für das Sparkonto ... schlicht der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt; zu dieser Zeit sei es der Mutter schlecht gegangen, sie sei nicht in der Lage gewesen, selbst ein Konto zu eröffnen. Der Bank sei auch bekannt gewesen, dass das Sparkonto ... wirtschaftlich der Mutter zuzuordnen sei; denn auf dem Eröffnungsantrag sei bereits das Konto ... der Mutter als Ursprung einer Spareinzahlung i. H. v. EUR 10.000,- angegeben gewesen. Die Mutter habe der Klägerin insoweit nur mitgeteilt, dass auf das eröffnete Sparkonto gemeinsames Geld der Mutter und der Großmutter einbezahlt werden solle. Das Sparbuch habe sich in der Folge stets im alleinigen Besitz der Mutter befunden, so dass eine Verfügung durch die Klägerin zu keiner Zeit möglich gewesen sei und überdies wohl auch strafrechtlich relevant gewesen wäre. Hinsichtlich des Sparkontos ... seien während seines Bestands tatsächlich keinerlei Verfügungen getroffen worden, als Umsätze seien nur Zinsgutschriften festzustellen. Die Mutter der Klägerin sei auch einzelverfügungsbefugt hinsichtlich des Sparkontos ... gewesen; nachdem die Einzelverfügungsberechtigung der Mutter bei Kontoeröffnung am 18. Oktober 2006 vergessen worden sei, sei diese einen Tag später nachgeholt worden. Nach Lösung der ehelichen Probleme seien die Geldmittel schließlich am 26. Oktober 2007 durch die Klägerin wieder an die Mutter zurückgeführt worden, wobei die Bank auf dem Kontoauszug der Mutter richtigerweise den Betreff „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ (Hervorhebung nicht im Original) verwendet habe. Jedenfalls komme der Klägerin hinsichtlich des Bestands der ursprünglichen Bewilligungsbescheide Vertrauensschutz zu, da die bewilligten Leistungen bereits verbraucht worden seien. Auch habe die Klägerin bei Antragstellung nicht grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht, da die gegenständlichen Geldmittel objektiv stets der Mutter der Klägerin zuzurechnen gewesen seien. Die Klägerin habe die Geldmittel daher bei Antragstellung nicht angeben müssen.

7. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Rückforderungsbescheid vom 22. April 2013 sei rechtmäßig. Die gegenständlichen Geldmittel seien hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober 2007 bis August 2008 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 tatsächlich auf dem Sparkonto ... der Klägerin vorhanden und ihr damit zuzurechnen gewesen. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von November 2008 bis Juli 2009 (Antragstellung: 3.11.2008) sei die Rückübertragung der Geldmittel auf die Mutter bereits am 26. Oktober 2007 als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu werten; die betreffenden Vermögenswerte seien der Klägerin daher auch insoweit - abzüglich der im vorherigen Bewilligungszeitraum geleisteten Ausbildungsförderung - (weiter) zuzurechnen. Auf den die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Rückforderungsbescheids bestätigenden Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 werde vollumfänglich verwiesen. Insbesondere sei die Mutter der Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... lediglich zusätzlich zur Klägerin einzelverfügungsberechtigt gewesen, nicht jedoch allein verfügungsberechtigt. Die Klägerin sei somit letztlich ebenfalls verfügungsberechtigt gewesen. Ohnehin lasse eine Verfügungsberechtigung keinen Rückschluss auf das zivilrechtliche Eigentum an einem Kontoguthaben zu, sondern erfolge regelmäßig lediglich aus praktischen Gründen zur Erleichterung von Bankgeschäften im Alltag.

8. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Mutter der Klägerin als Zeugin. Hinsichtlich der Aussage wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

9. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Insoweit ist insbesondere nicht von Relevanz, ob die Ausgangsbehörde hinsichtlich des Widerspruchs der Klägerin gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22. April 2013 zurecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.

Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 der der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die vom Gericht in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist. Allerdings soll in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen dürfen (vgl. nur BVerwG, U. v. 4.8.1982 - 4 C 42.79 - BayVBl 1983, 27 - juris). Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Der Widerspruchsbehörde steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder jedoch unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung durch Widerspruchsbescheid schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit einer Verspätung des Widerspruchs aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.11.2014 - 1 WB 61/13 - juris Rn. 40).

So liegt der Fall mit Blick auf die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 als unbegründet - nicht: unzulässig - (siehe Blatt 186 der Verwaltungsakte) auch hier.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die ursprünglich an die Klägerin gerichteten begünstigenden Bescheide, mit denen ihr Ausbildungsförderung i. H. v. insgesamt EUR 3.602,- bewilligt worden war, waren vielmehr rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung war der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 10.000,- nebst Zinsen (im Bewilligungszeitraum ab November 2008 abzüglich eines fiktiven Vermögensverbrauchs) nicht zum Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu rechnen, so dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in bewilligter Höhe zustand.

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Auch für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

aa) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2007 hinsichtlich des Zeitraums von Oktober 2007 - August 2008 war rechtmäßig. Zwar befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 auf dem formal auf den Namen der Klägerin eröffneten Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) unstrittig ein Betrag i. H. v. EUR 10.063,88. Dieser war jedoch nicht bei der Berechnung eines etwaigen Ausbildungsförderungsanspruchs als Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu berücksichtigen.

(1) Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zwingend derjenige, auf dessen Namen das Konto errichtet worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung und den insoweit getroffenen Vereinbarungen Gläubiger des Guthabens werden sollte. Wer Kontoinhaber ist, ist folglich durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kommt den Konto- bzw. Depoteröffnungsunterlagen indizieller Charakter dahingehend zu, als ein sich aus diesen ohne schriftlich fixierte Vorbehalte ergebender Kontoinhaber regelmäßig als Gläubiger der Forderung anzusehen ist, auch wenn das auf dem Konto gutgeschriebene Guthaben vom Konto eines Dritten stammt. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung eines Kontos bzw. Depots Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des als Inhaber Benannten oder eines Dritten vorliegen. Bei einem Sparkonto kommt insoweit der Inbesitznahme des Sparbuchs durch einen dritten nahen Angehörigen - auch bei volljährigen Auszubildenden - typischerweise wesentliche Indizwirkung für eine Gläubigerstellung dieser Person zu (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme u. a. auf BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 8/13; U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - juris Rn. 35; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 27-29; OVG NW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 31-37; U. v. 14.10.2008 - 2 A 1172/05 - juris Rn. 27-29; VGH BW, B. v. 18.5.2010 - 12 S 1112/09 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 16.7.2013 - Au 3 K 13.319 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2011 - Au 3 K 11.698 - juris Rn. 38/41).

Unabhängig von der Inhaberschaft hinsichtlich eines Sparkontos führt der Einbehalt des Sparbuchs durch einen Dritten dazu, dass ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff auf die Forderung gegenüber der Bank rechtlich und tatsächlich objektiv nicht möglich ist. Die objektive tatsächliche Verfügungsbefugnis des Auszubildenden - unabhängig von einer etwaigen subjektiven Unkenntnis - stellt das maßgebliche Kriterium auch für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszurechnung dar. Die Bank ist jedoch gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ohne Vorlage des Sparbuchs als Namenspapier mit Inhaberklausel nicht zur Auszahlung verpflichtet; es besteht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. allg. OLG Düsseldorf, U. v. 25.7.2003 - I-16 U 196/02 - juris Rn. 15; Palandt, BGB, 16. Aufl. 2016, § 808 Rn. 5 unter Bezugnahme auf § 797 Rn. 1). Die Legitimationswirkung i. S. v. § 808 BGB hat zur Folge, dass in der Regel seitens der Bank die Vorlage des Sparbuchs verlangt wird (vgl. BSG, U.v. 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R - juris Rn. 23). Überdies dürfte auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Sparkonten bzw. dem entsprechenden Satzungsrecht der Sparkassen folgen, dass die Banken und Sparkassen Verfügungen über Spareinlagen grundsätzlich nur gegen Vorlegung des Sparbuchs zulassen dürfen; so ist nur in eng begrenzen Ausnahmefällen eine Auszahlung ohne Vorlage des Sparbuchs banküblich (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 808 Rn. 23-25 und Rn. 35; OLG Düsseldorf, U.v. 27.6.1991 - 6 U 275/90 - juris Rn. 17-19; vgl. auch § 21 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Nach alledem hat die Inbesitznahme bzw. der Einbehalt des Sparbuchs durch einen Dritten zur Folge, dass der darin bezeichnete Inhaber faktisch nicht über die Forderung verfügen kann. Da folglich der auf einem derartigen Sparbuch verbriefte Geldbetrag einem Auszubildenden mangels Besitzes des Sparbuchs tatsächlich nicht zur Verfügung steht, fehlt die Rechtfertigung, diese Geldmittel seinem Vermögen i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30; B. v. 25.7.2006 - 12 C 06.1113 u. a. - juris Rn. 3; a. A. wohl noch BayVGH, B.v. 4.7.2007 - 12 ZB 06.2176 - juris Rn. 3; a. A. VG München, U. v. 15.7.2010 - M 15 K 09.323 - juris Rn. 40; VG Bayreuth, U. v. 14.1.2008 - B 3 K 06.228 - juris Rn. 39; offen gelassen in VG München, U. v. 29.5.2008 - M 15 K 06.4702 - juris Rn. 51).

Ein Auszubildender als Sparkontoinhaber - und damit als Eigentümer des Sparbuchs (§ 952 Abs. 1 BGB) - hat in der obigen Konstellation grundsätzlich auch keinen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen einen ebenfalls hinsichtlich des Kontos verfügungsberechtigten Besitzer des Sparbuchs. Denn einem solchen Besitzer des Sparbuchs kommt gemäß § 952 BGB regelmäßig Miteigentum am Sparbuch zu (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 952 Rn. 16), das er einem Herausgabeanspruch des Kontoinhabers erfolgreich entgegenhalten kann. Selbst wenn man insoweit ein Miteigentum eines kontoverfügungsberechtigten Dritten am Sparbuch verneinen würde, würde ein Herausgabeanspruch des Auszubildenden als Kontoinhaber gegen den besitzenden Dritten scheitern, soweit die Zuwendung der Mitverfügungsberechtigung über das Sparkonto an einen Dritten durch den Kontoinhaber einen Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB mit der Bank darstellt, der nach den gemäß § 328 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umständen des Einzelfalls nicht ohne weiteres aufgehoben oder einseitig gekündigt werden kann. Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des Sparbuchs nach ausbildungsförderungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht jedenfalls nicht, da sich ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gegen den Besitzer allein nach Zivilrecht beurteilt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 31-33).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt vorliegend, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 auf dem Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) vorhandene Guthaben i. H. v. EUR 10.063,88 kein Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellte.

So ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass richtigerweise nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter Inhaberin des Sparkontos ... und damit Gläubigerin der entsprechenden Forderung gegenüber der Bank war. Zwar ist auf dem Kontoeröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 (Blatt 48 der Gerichtsakte), der die Unterschrift der Klägerin trägt und auf dem auch ein Freistellungsauftrag vermerkt ist, formal die Klägerin als Kontoinhaberin ausgewiesen; das Feld „Wirtschaftlicher Berechtigter … (bei Handeln für fremde Rechnung)“ wurde leer gelassen. Dies spricht als Indiz dafür, dass die Klägerin auch Gläubigerin der Forderung gegenüber der Bank war. Dagegen spricht - für sich genommen - auch nicht, dass der Einlagebetrag i. H. v. EUR 10.000,- objektiv vom Konto ... der Mutter stammte (vgl. Kopie des Überweisungsbelegs vom 18. Oktober 2006, Blatt 104 der Verwaltungsakte mit dem nachträglichen handschriftlichen Vermerk „Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“). Jedoch ist insoweit vorliegend zu bedenken, dass zusätzlich auf dem Kontoeröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 (Blatt 48 der Gerichtsakte) bereits ausdrücklich vermerkt war, dass ein Sparbetrag i. H. v. EUR 10.000,- vom Konto ... der Mutter ebenfalls bei der Kreissparkasse ... eingezahlt wird. Auch der gewählte Verwendungszweck „Übertrag“ auf dem Überweisungsauftrag der Mutter der Klägerin vom 18. Oktober 2006 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) spricht dafür, dass hier keine Schenkung bzw. Änderung der Vermögenszuordnung stattfinden sollte, sondern Geldmittel lediglich (vorübergehend) transferiert bzw. umgebucht werden sollten. Zudem wurde der Mutter der Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kontoeröffnung am 18. Oktober 2006 - nur einen Tag später - die Einzelverfügungsberechtigung hinsichtlich des Sparkontos eingeräumt (Blatt 103 der Verwaltungsakte), nachdem dies bei Kontoeröffnung offenbar schlicht vergessen worden war. Auch wurde der Mutter der Klägerin das Guthaben nebst Zinsen nachweislich am 26. Oktober 2007 vollständig zurückübertragen (vgl. Auflösungsformblatt vom 25.10.2007, Blatt 102 der Verwaltungsakte). Als Verwendungszweck gab die Bank überdies bei der Überweisung des Guthabensbetrags von EUR 10.307,03 auf das Konto ... der Mutter „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ an (Blatt 101 der Verwaltungsakte; Hervorhebung nicht im Original); diese objektiven Umstände sprechen dafür, dass auch die Bank davon ausging, dass das Sparkonto ... wirtschaftlich der Mutter der Klägerin zuzuordnen war.

Auch hat die informatorisch gehörte Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass ihr der Kontoeröffnungsantrag zum Sparkonto ... nur zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Zu den Hintergründen der Kontoeröffnung und Einzahlung hat die Klägerin erklärt, dass es der Mutter damals privat nicht gut gegangen sei. Das Sparbuch habe sie zu keiner Zeit in Händen gehabt; dieses habe stets nur die Mutter im Besitz gehabt.

In diesem Sinne hat die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Mutter der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar zum Hintergrund des Sparkontos ... angegeben, dass ihre verstorbene Mutter - die Großmutter der Klägerin - zunächst Geldmittel auf ein Sparbuch für sich und für die Mutter als Notgroschen angelegt habe. Das Sparbuch habe ursprünglich auf den Namen der Großmutter gelautet und sei dann später auf den Namen der Mutter umgeschrieben worden. Aufgrund damaliger ehelicher Probleme habe die Mutter sodann die Klägerin gebeten, den Kontoeröffnungsantrag zum Sparkonto ... zu unterschreiben, was diese auch getan habe, ohne näher nachzufragen. Der handschriftlich nachträglich angebrachte Vermerk auf der Kopie des Überweisungsbelegs vom 18. Oktober 2006 über EUR 10.000,- („Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“, Blatt 104 der Verwaltungsakte) stamme von der Mutter selbst. Die Mutter und die Klägerin seien bei der Kontoeröffnung zusammen zur Bank gegangen. Als die ehelichen Probleme wieder beseitigt gewesen seien, habe die Mutter den Guthabensbetrag wieder auf sich „umschreiben“ lassen. Das Sparbuch für das Sparkonto ... bei der Kreissparkasse ... habe nie die Klägerin, sondern stets allein die Mutter gehabt.

Nach alledem steht für das Gericht fest, dass sich das Sparbuch zum Sparkonto ... während des gesamten Zeitraums des Kontobestands (18.10.2006 - 26.10.2007, vgl. Blatt 98-102 der Verwaltungsakte) im alleinigen Besitz der Mutter der Klägerin befunden hat (vgl. bereits die inhaltsgleiche Zeugenaussage der Mutter der Klägerin im Strafverfahren, Blatt 43 der Gerichtsakte).

Der alleinigen Inbesitznahme des Sparbuchs durch die Mutter als naher Angehörigen kommt typischerweise - so auch hier - wesentliche Indizwirkung für eine Gläubigerstellung gegenüber der Bank zu. In Zusammenschau mit den oben angeführten Dokumenten und Nachweisen aus der Verwaltungsakte ist daher davon auszugehen, dass materiellrechtlich die Mutter der Klägerin - die bei der Kontoeröffnung persönlich zugegen war - Gläubigerin der Forderung aus dem Sparkonto ... gegenüber der Bank war.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... Gläubigerin der Forderung gegenüber der Bank war, so konnte die Klägerin über die betreffenden Geldmittel aufgrund des Einbehalts des Sparbuchs durch die Mutter jedenfalls faktisch nicht verfügen. Der Guthabenbetrag stand der Klägerin daher im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung, so dass eine Vermögenszurechnung i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausscheiden muss (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30).

Da die Mutter der Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... seit 19. Oktober 2006 - und damit im Kern durchgehend seit Kontoeröffnung - ebenfalls einzelverfügungsberechtigt gewesen ist (vgl. Blatt 103 der Verwaltungsakte), bestand auch kein Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter hinsichtlich des Sparbuchs, da die Mutter gemäß § 952 BGB Miteigentümerin des Sparbuchs war. Im Kern entspricht der vorliegende Fall somit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 (Az. 12 B 07.1091 - juris) entschiedenen Sachverhalt, in dem dieser eine Vermögenszurechnung bei einem Auszubildenden verneint hat. Auch im dortigen Fall hatte ein zum fraglichen Zeitpunkt bereits volljähriger Auszubildender an der Eröffnung eines Sparkontos mitgewirkt und den Kontoeröffnungsantrag selbst unterschrieben. Als Gläubiger der Spareinlage unter Handlung auf eigene Rechnung war formal - wie hier - nur der Auszubildende als Kontoinhaber angegeben; dieser hatte insoweit auch einen Freistellungsauftrag erteilt. Im Zuge der Kontoeröffnung im Jahr 1999 war eine Einzelverfügungsberechtigung auch der Großmutter vermerkt worden, von der auch die Geldmittel stammten. Das Sparbuch hatte in der Folge - wie hier - stets die ebenfalls verfügungsberechtigte Angehörige (die Großmutter) allein im Besitz, im Jahr 2004 wurde das Sparbuch sodann auch formal auf die Großmutter umgeschrieben (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 8 f./28).

bb) Auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2009 hinsichtlich des Zeitraums von November 2008 - Juli 2009 war rechtmäßig.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 3. November 2008 waren die gegenständlichen Geldmittel bei der Klägerin nicht mehr vorhanden; das Sparkonto ... war bereits zum 25. Oktober 2007 aufgelöst worden (vgl. Blatt 100-102 der Verwaltungsakte). Die betreffenden Gelder sind der Klägerin hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von November 2008 - Juli 2009 auch nicht nach den Grundsätzen der ausbildungsförderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen (vgl. allg. BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B. v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.) weiter zuzurechnen. Grund hierfür ist bereits, dass es sich - wie zum vorherigen Bewilligungszeitraum dargelegt - nicht um Gelder der Klägerin, sondern vielmehr ihrer Mutter handelte; die Rücküberweisung am 26. Oktober 2007 stellte daher keine Weggabe von Vermögen ohne ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Grund dar, sondern lediglich eine (Rück-)Übertragung des Vermögens an die insoweit wirtschaftlich Berechtigte. Unabhängig davon ist vorliegend kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung (25.10.2007) und der Beantragung von Ausbildungsförderung für den insoweit maßgeblichen Bewilligungszeitraum ab November 2008 (3.11.2008) gegeben, der als wesentliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch sprechen könnte. Selbst wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen BAföG-Antragstellung (1.10.2007) abstellen wollte, so wäre festzustellen, dass die Vermögensübertragung an die Mutter erst ca. einen Monat nach BAföG-Antragstellung erfolgte; dies entspricht jedenfalls nicht der klassischen Zeitabfolge in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen, in denen Vermögenswerte entweder vor BAföG-Antragstellung oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hierzu abfließen. Letztlich dürfte vorliegend selbst im Falle einer grundsätzlichen Bejahung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung eine rechtliche Zurechnung der Vermögenswerte bei der Klägerin im Ergebnis ausscheiden. Denn bei einer solchen hypothetischen Betrachtung, die im Kern den Fortbestand des Sparkontos ... über den 25. Oktober 2007 hinaus rechtlich fingierte, müsste sodann wohl auch berücksichtigt werden, dass - wie ausgeführt - während des gesamten Kontobestands aufgrund des Einbehalts des Sparbuchs durch die Mutter jedenfalls faktisch keine Verwertungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden hat; dieser Befund dürfte konsequenterweise auch auf einen hypothetischen Fortbestand des Sparkontos ... nach dem 25. Oktober 2007 zu übertragen sein.

b) Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf EUR 3.602,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 18/01/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 264/02 Verkündet am: 18. Januar 2005 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 15. Dezember 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle S
published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu
published on 27/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass er in der Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur nicht als Bataillonskommandeur ausgewählt wurde.
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published on 15/12/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461 Im Namen des Volkes Urteil verkündet am 15. Dezember 2015 3. Kammer ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle S
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Annotations

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.