Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. Okt. 2017 - Au 2 K 17.820

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neufestsetzung von Altersgeld ohne einen Abschlag von 15 v.H. bei der Berechnung des Altersgeldsatzes.

1. Der 1971 geborene Kläger stand seit 1. Juli 1992 als Soldat im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Berufssoldaten am 1.4.1999; zuletzt Hauptmann der Luftwaffe, Besoldungsgruppe A12).

Zwischen Juni 2001 und Dezember 2006 diente der Kläger im Rahmen von insgesamt fünf Auslandseinsätzen im Kosovo (59, 58, 32, 30 und 32 Einsatztage).

Zum 30. September 2016 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit dem Entlassungsantrag vom 5. August 2016 hatte der Kläger die Gewährung von Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz beantragt und um Mitteilung über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge gebeten.

2. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 14. März 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz habe. Der Anspruch ruhe bis zu dem Monat, in dem er die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zur Festsetzung und zur Höhe des Altersgeldes wurde auf beigefügte Anlagen verwiesen, die Teil des Bescheids seien. In Anlage 1 wurde für den Kläger ausgehend von einer auf zwei Stellen gerundeten altersgeldfähigen Dienstzeit von 24,25 Jahren und einem Multiplikationsfaktor von 1,79375 ein grundsätzlicher Altersgeldsatz von 43,49844 v.H. ermittelt. Von diesem wurde unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ein Abschlag von 15 v.H. vorgenommen, so dass der letztliche Altersgeldsatz 36,97 v.H. betrug.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass der Abschlag von 15 v.H. im Widerspruch zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 – Pöpperl) stehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 26. April 2017 zurückgewiesen.

3. Am 24. Mai 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 14. März 2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeldsatz stelle eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV dar. Auch in dem vom Bundesministerium des Innern in Auftrag gegebenen Schlussbericht zu den Auswirkungen des neuen Altersgeldgesetzes würden ausdrücklich Zweifel geäußert, ob der streitgegenständliche Abschlag mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2016 (Rs. C-187/15 – Pöpperl) zu vereinbaren sei.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verstoße nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV. Mit dem Abschlag solle den berechtigten Interessen des Bundes Rechnung getragen zu werden, seine Bediensteten dauerhaft zu binden; es habe mit der Einführung des im Vergleich zur bisherigen Nachversicherung wirtschaftlich günstigeren Altersgeldes kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden sollen, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Soweit die Klägerseite zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf den Evaluationsbericht der Bundesregierung zum Altersgeldgesetz (BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016) verweist, so überzeuge dies nicht. Denn dort (S. 11) sei ausdrücklich ausgeführt, dass der Abschlag von 15 v.H. den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspreche. Denn dieser fordere für freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Bedienstete lediglich eine der Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung „vergleichbare“ Alterssicherung. Eine solche habe der Bundesgesetzgeber durch die Einführung des Altersgeldes gerade geschaffen, auf das Institut des Altersgelds habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung eigens positiv hingewiesen. Dem stehe auch nicht der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG entgegen. Erstens bedeute „vergleichbar“ nicht „identisch“. Zweitens verweise der Europäische Gerichtshof auch auf die finanziellen Folgen für die Bediensteten, die ein Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands mit sich bringen kann; ein solcher könne jedoch je nach Bundesland und Besoldungsgruppe ebenfalls mit finanziellen Einbußen bei Besoldung und Versorgung verbunden sein. Weiter heiße es in der Zusammenfassung bzw. Gesamtbewertung des Evaluationsberichts (S. 12), dass das Altersgeldgesetz nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV verstoße.

5. Mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2017 bzw. 28. Juli 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28. August 2013 (BGBl I 2013, 3386; Altersgeldgesetz – AltGG) wird Altersgeld Berufssoldaten, die nach § 46 Abs. 3 SG entlassen worden sind, gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und sie vor Beendigung des Dienstverhältnisses eine Erklärung gegenüber dem Dienstherrn abgegeben haben, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen. Die Höhe des Altersgelds beträgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H., multipliziert mit 0,85.

b) Ausgehend von obigen Vorgaben ist vorliegend die streitgegenständliche Festsetzung von Altersgeld rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG den berechneten Altersgeldsatz um 15 v.H. gekürzt. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

c) Ob der Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV vereinbar ist, kann vorliegend zunächst offen bleiben. Denn der sachliche Anwendungsbereich des Art. 45 AEUV ist nicht eröffnet.

Nach Art. 45 Abs. 1 AEUV ist innerhalb der Union die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet. Art. 45 AEUV findet jedoch gemäß Art. 45 Abs. 4 AEUV keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.

aa) Zwar ist festzustellen, dass vorliegend die Bereichsausnahme aus Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht einschlägig ist.

Hinsichtlich der Frage, ob der Kläger, um dessen Versorgungsansprüche als ausgeschiedener Berufssoldat es vorliegend geht, auch im Lichte von Art. 45 Abs. 4 AEUV unter den Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV fällt, gilt, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV nicht entscheidend ist und der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Beamtenverhältnis steht oder dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterliegt, insoweit unerheblich ist (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – Rn. 68 m.w.N.; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 33).

Zwar finden die Bestimmungen von Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV, in denen der tragende Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Abschaffung jeglicher Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwischen den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten verankert sind, nach Art. 45 Abs. 4 AEUV keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung. Auch spricht vieles dafür, dass die dienstliche Stellung, die der Kläger als Berufssoldat innehatte, unter den Begriff der „Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. Art. 45 Abs. 4 EG fällt, da sie eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringt, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates und anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind (vgl. dazu EuGH, U.v. 17.12.1980 – Rs. 149/79 – Kommission/Belgien – Rn. 10; U.v. 2.7.1996 – Rs. C-290/94 – Kommission/Griechenland – Rn. 2; U.v. 30.9.2003, Rs. C-47/02 – Anker u.a. – Rn. 58). Jedoch können die in Art. 45 Abs. 4 AEUV zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union im System des Vertrags hat, nicht weiter reichen als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (EuGH, U.v. 12.2.1974 – Rs. 152/73 – Sotgiu – Rn. 4; U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – Rn. 69; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 34).

Dieser Zweck besteht darin, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorzubehalten, den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung zu beschränken (EuGH, U.v. 12.2.1974 – Rs. 152/73 – Sotgiu – Rn. 4), die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. EuGH, U.v. 17.12.1980 – Rs. 149/79 – Kommission/Belgien – Rn. 10). Hingegen kann Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wird (vgl. EuGH, U.v. 26.4.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 69 f. m.w.N.; vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 22.6.2017 – Rs. C-20/16 – Bechtel – juris Rn. 35; GenA Kokott, Schlussanträge v. 25.1.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 42; BVerwG, U.v. 12.11.2009 – 2 C 24.08 – juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist Art. 45 Abs. 4 AEUV vorliegend nicht einschlägig. Denn es geht im Fall des Klägers nicht darum, dass der Mitgliedstaat Deutschland den Zugang ausländischer Staatsangehöriger zu bestimmten Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung – hier: den nationalen Streitkräften – beschränken möchte. Es geht vielmehr um die Versorgungsansprüche ausgeschiedener Berufssoldaten und die Frage, ob diese derart sind, dass sie in die öffentliche Verwaltung aufgenommene Personen davon abhalten können, von der unionsrechtlich gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch zu machen (vgl. zum Ganzen auch: GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 40 unter Bezugnahme auf EuGH, U.v. 21.1.2016 – C-515/14 – Kommission/Zypern – juris Rn. 45, 47 und 51).

bb) Allerdings fehlt es vorliegend am für eine Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV erforderlichen grenzüberschreitenden Bezug.

Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – Rs. C-298/14 – Brouillard – Rn. 26; U.v. 15.11.2011 – Rs. C-256/11 – Dereci u.a. – Rn. 60 m.w.N.; U.v. 11.7.2002 – Rs. C-60/00 – Carpenter – Rn. 28). Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH, U.v. 2.7.1998 – Rs. C-225/95, C-226/95, C-227/95 – Kapasakalis u.a. – Rn. 21). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 – Rs. C-298/14 – Brouillard – Rn. 27; U.v. 31.3.1993 – Rs. C-19/92 – Kraus – Rn. 16 f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte (vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH, U.v. 16.12.2004 – Rs. C-293/03 – My – Rn. 40; U.v. 5.6.1997 – Rs. C-64/96 und C-65/96 – Uecker und Jacquet – Rn. 16 f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH, U.v. 25.7.2002 – Rs. C-459/99 – MRAX – Rn. 39). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 – Rs. C-40/11 – Iida – Rn. 77; U.v. 29.5.1997 – Rs. C-299/95 – Kremzow – Rn. 16; U.v. 28.6.1984 – 180/83 – Moser – Rn. 18). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH, U.v. 8.11.2012 – Rs. C-40/11 – Iida – a.a.O.; siehe zum Ganzen: BAG, U.v. 29.6.2017 – 6 AZR 364/16 – juris Rn. 30 f.; U.v. 23.2.2017 – 6 AZR 843/15 – juris Rn. 31 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der für eine Anwendbarkeit von Art. 45 AEUV erforderliche grenzüberschreitende Bezug im Fall des Klägers nicht gegeben. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger jemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV Gebrauch gemacht hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger während seiner Dienstzeit als Berufssoldat zwischen Juni 2001 und Dezember 2006 fünf Auslandseinsätze im Kosovo über jeweils etwa ein bzw. zwei Monate absolviert hat (Blatt 7 der Verwaltungsakte). Denn das Kosovo ist – unabhängig davon, ob es staatsrechtlich als unabhängige Republik oder jedoch weiterhin als Teil Serbiens anzusehen ist (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 11.2.2009 – Au 6 K 08.338 – juris Rn. 73) – jedenfalls kein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Teil eines solchen. Ohnehin wären die genannten Auslandseinsätze als Berufssoldat auch nicht geeignet, ein Gebrauchmachen des Klägers von seiner unionsrechtlich in Art. 45 AEUV verbürgten Arbeitnehmerfreizügigkeit darzustellen; vielmehr wurde dem Kläger lediglich durch seinen bundesdeutschen Dienstherrn jeweils ein vorübergehender Dienstort im Ausland zugewiesen, ohne dass insoweit der Fortbestand oder der Inhalt des Dienstverhältnisses als deutscher Berufssoldat in irgendeiner Weise berührt worden wären (vgl. hierzu GenA Kokott, Schlussanträge v. 25.1.2007 – Rs. C-392/05 – Alevizos – juris Rn. 42).

cc) Eine etwaige umgekehrte Diskriminierung von Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV – wie hier – mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts nicht anwendbar ist, und anderen Berufssoldaten, auf die Art. 45 AEUV aufgrund eines hinreichenden Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet, ist unionsrechtlich nicht von Relevanz; denn eine sog. Inländergleichbehandlung ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 – 2 BvR 222/11 – juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 21.6.2006 – 6 C 19.06 – juris Rn. 60; U.v. 13.12.2001 – 5 C 13.01 – juris Rn. 19; HessVGH, U.v. 7.7.2011 – 7 B 1254/11 – juris Rn. 18; SächsFG, U.v. 1.10.2009 – 1 K 2304/07 – juris Rn. 15; OVG Berlin, U.v. 16.3.2004 – 4 B 15.02 – juris Rn. 30; VGH BW, B.v. 9.3.2004 – 11 S 1518/03 – juris Rn. 18; Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).

d) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend nicht gegeben.

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164/180; 138, 136/180 – Rn. 121). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412/431; 116, 164/180; 121, 108/119; 126, 400/416; 138, 136/180 – Rn. 121; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274/291; 112, 164/174; 116, 164/180; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295/300; 61, 43/62 f.; 65, 141/148; 71, 39/52 f.; 76, 256/329 f.; 103, 310/320; 117, 330/353; 121, 241/261; 130, 263/294; 139, 64/112 – Rn. 95; 140, 240/279 Rn. 75; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 96).

Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87/96; 124, 199/220; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164/174; 138, 136/180 f. Rn. 122; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73/111; 107, 27/45 f.; 112, 268/279; 126, 400/416; 129, 49/69; 132, 179/188 Rn. 30; 138, 136/180 Rn. 121). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218/244 f.; 131, 239/257 f.; 139, 64/112 f. – Rn. 94 ff.; 140, 240/278 f. – Rn. 73 ff.; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).

Ob eine umgekehrte Diskriminierung aufgrund unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, bestimmt sich ausschließlich nach nationalem Recht; maßgeblich ist, ob die nationale Regelung dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG standhält (vgl. EuGH, U.v. 16.6.1994 – Rs. C-132/93 – Steen II – juris Rn. 9-11; BAG, U.v. 11.8.1998 – 9 AZR 155/97 – juris Rn. 36).

Ob Art. 3 Abs. 1 GG jedoch überhaupt anwendbar ist, wenn eine Norm des bundesdeutschen Gesetzgebers aufgrund Anwendungsvorrang von Unionsrecht im Kern nur noch die Angehörigen von Drittstaaten sowie Deutsche betrifft, ist nicht unstrittig (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03 – juris Rn. 83; BVerwG, U.v. 27.10.2004 – 6 C 30.03 – juris Rn. 45; BAG, B.v. 22.3.2000 – 7 AZR 225/98 – juris Rn. 32 m.w.N.). In der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird diese Frage allerdings bejaht (vgl. BVerwG, U.v. 31.8.2011 – 8 C 8.10 – juris Rn. 37; U.v. 21.6.2006 – 6 C 19.06 – juris Rn. 60; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/380).

bb) Ob Art. 3 Abs. 1 GG vorliegend anwendbar ist, kann letztlich offen bleiben. Denn vorliegend ist in der Sache jedenfalls kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits an einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit und ohne hinreichendem grenzüberschreitenden Bezug.

Denn auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte ist der Abschlag beim Altersgeldsatz aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG anzuwenden, da dieser mit Art. 45 AEUV vereinbar ist (so im Ergebnis auch Bundesregierung, Evaluationsbericht zum AltGG, BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016, S. 11; a.A. Tietze, LKV 2016, 498/502; offen gelassen in: Ruland, NVwZ 2017, 422/427).

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sollen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit den Bürgern der Europäischen Union die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten (vgl. EuGH, U.v. 15.12.1995 – Rs. C-415/93 – Bosman – Rn. 94 f.; U.v. 1.4.2008 – Rs. C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon – Rn. 44; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 39; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 23).

Zwar kann das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und Altersrenten, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u.a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 40 m.w.N.; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 24).

Wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 und 48 AEUV verfehlt, wenn Wanderarbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern (vgl. EuGH, U.v.1.4.2008, Rs. C-212/06 – Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon – Rn. 46; U.v. 21.1.2016 – C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 41; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 25).

Ferner soll nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den Art. 45 und 48 AEUV insbesondere verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat und in mehr als einem Mitgliedstaat beschäftigt war, ohne objektiven Grund schlechter gestellt wird als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat (vgl. EuGH, U.v. 30.6.2011 – Rs. C-388/09 – Da Silva Martins – Rn. 76; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 42; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 26).

(2) Hiervon ausgehend stellt die inmitten stehende Regelung, nach der freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten bei Abgabe einer entsprechenden Erklärung Altersgeld erhalten, das grundsätzlich der Beamtenversorgung (vgl. § 14 BeamtVG) entspricht, jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG um 15 v.H. gekürzt ist, eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar. Grund hierfür ist, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG enthaltene Abschlagsregelung, auch wenn sie auch für Bundesbeamte gilt, die aus dem Dienst ausscheiden, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat im Privatsektor zu arbeiten, geeignet ist, diese Beamten zu hindern oder davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat Deutschland zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Diese Regelung beeinflusst somit unmittelbar den Zugang der Beamten des Bundes zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland und ist daher geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (vgl. in diesem Sinne EuGH, U.v. 15.12.1995 – Rs. C-415/93 – Bosman – Rn. 98-100/103; U.v. 21.1.2016 – Rs. C-515/14 – Kommission/Zypern – Rn. 47; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 27 f.).

(3) Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können jedoch nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u.a. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 29; U.v. 12.9.2013 – Rs. C-475/11 – Konstantinides – Rn. 50).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

(a) Mit der Abschlagsregelung wird ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt.

Zunächst ist § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG im Gesamtkontext des Altersgeldgesetzes zu sehen. Nach zuvor geltendem Recht setzte ein Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz voraus, dass bis zum Eintritt in den Ruhestand ein Dienstverhältnis als Beamter, Richter oder Soldat bestanden hat. Wurde das Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig aufgelöst, entfielen die in diesem Verhältnis begründeten versorgungsrechtlichen Ansprüche und es kam zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit dieser waren jedoch wirtschaftliche Nachteile verbunden, die einem Wechsel zwischen öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft entgegenstanden. Dieses Mobilitätshemmnis sollte mit dem zum 1. September 2013 in Kraft getretenen Altersgeldgesetz abgebaut werden. Freiwillig vorzeitig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten haben seitdem die Möglichkeit, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem vormaligen Dienstherrn einen Anspruch auf die Gewährung von Altersgeld geltend zu machen. Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich nach den zuletzt erhaltenen Bezügen und nach der geleisteten Dienstzeit. Beim Altersgeld handelt es sich um keine Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Mit der Entlassung entsteht vielmehr ein eigenständiger Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung. (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 1).

Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs war es Intention des Gesetzgebers, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen sollten vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstünden dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigten es aus Sicht des Gesetzgebers, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der Nachteile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken. Ein Element dieser Beschränkung ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung berücksichtige der zusätzliche pauschale Abschlag von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG, dass freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte das Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beendeten. Sie könnten daher versorgungsrechtlich nicht mit Beamten gleichgestellt werden, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Rahmen einer hauptamtlichen Lebenszeitanstellung gerecht würden und dem Dienstherrn nach dem Leitgedanken des Grundgesetzes bis zum Erreichen des Ruhestandes zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten – z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand – entstünden (siehe zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 15).

Nach alledem ist festzuhalten, dass nach der Intention des Gesetzgebers (insbesondere) der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG verhindern soll, dass im Zuge der Einführung des im Vergleich zur bisherigen Nachversicherung wirtschaftlich attraktiveren Altersgeldanspruchs ein übermäßiger Anreiz geschaffen wird, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Der Abschlag soll dazu beitragen, die Bundesbediensteten nach dem beamtenrechtlichen Leitbild eines lebenslangen Dienst- und Treueverhältnisses möglichst dauerhaft an sich zu binden und damit die personelle Kontinuität und den Erhalt von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz zu gewährleisten. Ergänzend sollen mit einer vorzeitigen Entlassung verbundene zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter sowie entsprechender zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

Dem Bundesgesetzgeber ging es bei der Abschlagsregelung in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG mithin im Kern darum, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung sicherzustellen. Diese gesetzgeberische Zielsetzung kann einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen (vgl. GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 48 unter Bezugnahme auf EuGH, B.v. 10.3.2005 – Rs. C-178/04 – Marhold – Rn. 32 ff. und U.v. 30.9.2003 – Rs. C-224/01 – Köbler – Rn. 80 ff.; so auch Tietze, LKV 2016, 498/502; vgl. auch EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 30 f. – dort offen gelassen).

Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung ging es dem Bundesgesetzgeber naturgemäß in erster Linie darum, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen („Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen.“; BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11; Hervorhebung nicht im Original).

Allerdings ist zu bedenken, dass bei einem Wechsel zu einem anderen öffentlichen Dienstherrn in Deutschland dieser wie bisher – da die öffentliche Hand als Einheit betrachtet wird – die Versorgung unter Einschluss der ruhegehaltsfähigen Zeiten beim früheren Dienstherrn übernimmt (vgl. §§ 107b ff. BeamtVG; vgl. hierzu Ruland, NVwZ 2017, 422/423). In dieser Fallkonstellation entsteht kein Altersgeldanspruch, so dass auch der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG nicht zur Anwendung gelangt. Im Umkehrschluss folgt hieraus jedoch, dass die Abschlagsregelung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG im Lichte ihrer Anwendung nur bei einem Wechsel eines Bediensteten in die Privatwirtschaft nicht nur die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherstellen soll, sondern zumindest auch – in zweiter Linie – die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt. Denn die Vorschrift erachtet nur den Verlust von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz für die öffentliche Verwaltung in Deutschland an sich als grundsätzlich nicht wünschenswert und knüpft deshalb (nur) hieran den streitgegenständlichen Abschlag der Altersgeldbezüge. Auch der Europäische Gerichtshof hat eingedenk der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland mit Dienstherrn auf verschiedenen staatlichen Ebenen in der klägerseitig zitierten Entscheidung diesem Gedanken Rechnung getragen; er hat bei den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ausdrücklich zwischen der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf Ebene eines Bundeslandes – im konkreten Fall: Nordrhein-Westfalen – und „in Deutschland ganz allgemein“ differenziert (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 38 f.).

(b) Die Abschlagsregelung ist auch zur Zielerreichung geeignet, soweit es die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt betrifft.

Der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist grundsätzlich geeignet, die Erreichung des Ziels der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu gewährleisten, da er einen Beamten vom Ausscheiden aus der Verwaltung abhalten und so die personelle Kontinuität sicherstellen kann, die eine Beständigkeit bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieser Verwaltung gewährleistet (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 32).

Die Regelung entspricht auch dem sog. unionsrechtlichen Kohärenzgebot.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind eine nationale Regelung und die verschiedenen einschlägigen Regeln nur dann geeignet, die Erreichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. EuGH, U.v. 10.3.2009 – Rs. C-169/07 – Hartlauer – Rn. 55; U.v. 19.5.2009 – Rs. C-171/07 und C-172/07 – Apothekerkammer des Saarlandes u.a. – Rn. 42). Ausnahmen von den Bestimmungen eines Gesetzes können in bestimmten Fällen dessen Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspricht (vgl. EuGH, U.v. 5.7.2017 – Rs. C-190/16 – Fries – juris Rn. 48 – juris Rn. 48). Es ist letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Beurteilung des Sachverhalts sowie für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist, zu bestimmen, ob und inwieweit eine Regelung diesen Anforderungen entspricht (vgl. EuGH, U.v. 13.7.1989 – Rs. 171/88 – Rinner-Kühn – Rn. 15; U.v. 23.10.2003 – Rs. C-4/02 und C-5/02 – Schönheit und Becker – Rn. 82; U.v. 26.9.2013 – Rs. C-539/11 – Ottica New Line di Accardi Vincenzo – Rn. 48; siehe zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 33 f.).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt zwar, dass das Ziel, die Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung sicherzustellen, insbesondere indem die Treue der Beamten zum öffentlichen Dienst gefördert wird, nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird, da ein Beamter keinen Abschlag von 15 v.H. hinnehmen muss, wenn er aus der Bundesverwaltung ausscheidet und in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines kommunalen Dienstherrn wechselt. Somit hält der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG die Beamten nicht unter allen Umständen davon ab, aus der öffentlichen Verwaltung des Bundes auszuscheiden. Folglich kann diese Regelung nicht als geeignet angesehen werden, die Erreichung des Ziels zu gewährleisten, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung des Bundes sicherzustellen. Daher kann sie nicht durch dieses Ziel gerechtfertigt werden (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 37 f.).

Hinsichtlich des Ziels, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt sicherzustellen, ist der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG jedoch zur kohärenten und systematischen Zielerreichung geeignet. Denn die Norm trägt – wie bereits ausgeführt – dazu bei, dass es zu keinem übermäßigen Verlust von persönlicher Erfahrung, Fachwissen und Kompetenz für die öffentliche Verwaltung in Deutschland an sich kommt, indem sie nur das Verlassen des öffentlichen Dienstes in Deutschland insgesamt im Bereich des Altersgeldanspruchs mit einem Abschlag von 15 v.H. belegt. Auf dieser Ebene ist auch kein widersprüchliches Verhalten des Normgebers erkennbar, da die Norm ausnahmslos für alle Fälle eines Wechsels von Bediensteten in die Privatwirtschaft im In- oder Ausland gilt (vgl. zum Ganzen: EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 39 – Geeignetheit offen gelassen).

(c) Die Abschlagsregelung aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist auch zur Zielerreichung erforderlich, soweit es die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt betrifft.

Hierbei ist zu bedenken, dass der Europäische Gerichtshof in der klägerseitig zitierten Entscheidung eine nationale Regelung als nicht erforderlich angesehen hat, die es vorsah, dass ein Bediensteter bei Verlassen des öffentlichen Dienstes aufgrund der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ganz erhebliche Einbußen bei seinen Versorgungsansprüchen hinnehmen musste (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 40). Im konkreten Fall standen einer gesetzlichen Altersrente von rund EUR 1.050,- beamtenrechtliche Versorgungsbezüge i.H.v. EUR 2.728,- gegenüber (siehe Ruland, NVwZ 2017, 422/425). Es stand mithin für den dortigen Kläger ein ganz erheblicher monatlicher Verlust von EUR 1.678,- bzw. 61,51 v.H. der Versorgungsbezüge inmitten. Vorliegend hingegen ist lediglich ein Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG von 15 v.H. bzw. EUR 280,55 streitgegenständlich. Dieser ist somit in Ausmaß und Intensität des Verlusts der Versorgungsbezüge in keiner Weise mit dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall vergleichbar. Bei einer weniger eingriffsintensiven Norm sinken jedoch zugleich auch die Anforderungen an ihre Rechtfertigung. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass die Höhe des Abschlags von 15 v.H. aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG durchaus der Intention des Bundesgesetzgebers gerecht wird, ein angemessenes Gleichgewicht zu schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Dienstherrn, seine Bediensteten möglichst dauerhaft an sich zu binden (vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12479 v. 26.2.2013, S. 11).

In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass letztlich in der klägerseitig zitierten Entscheidung der Europäische Gerichtshof selbst die Einführung des Altersgeldes in den Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen als ein im Vergleich zur erheblich ungünstigeren Nachversicherung milderes Mittel angesehen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 40 a.E.; GenA Bobek, Schlussanträge v. 17.3.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – Rn. 56; in diese Richtung auch Bokeloh, DÖV 2017, 378/381).

Zwar enthalten die Altersgeldregelungen in den genannten Bundesländern – wie auch in Bremen, Hamburg und Sachsen – den vorliegend streitgegenständlichen Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeldsatz nicht. Jedoch enthalten die Länderregelungen dafür andere Einschränkungen bei der Berechnung des Altersgeldes – etwa in Form einer Anerkennung nur von Dienstzeiten im Beamtenverhältnis (vgl. Ruland, NVwZ 2017, 422/424; Tietze, LKV 2016, 498/502). Es ist somit jedenfalls festzustellen, dass auch die vom Europäischen Gerichtshof positiv angeführten landesrechtlichen Altersgeldansprüche grundsätzlich in ihrer Höhe und Berechnung – so wie bei § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG – nicht gänzlich identisch mit dem Ruhegehalt ausgestaltet sind. In diesem Sinne hat auch der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung im Fall der mit Art. 45 AEUV unvereinbaren Regelungen zur Nachversicherung lediglich gefordert, dass den in die Privatwirtschaft gewechselten Beamten Versorgungsansprüche zustehen müssten, die jenenvergleichbar sind, die sie bei ihrem ursprünglichen Dienstherrn erworben hatten; der Gerichtshof nahm insoweit auf die für einen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands geltenden Regelungen Bezug (EuGH, U.v. 13.7.2016 – Rs. C-187/15 – Pöpperl – juris Rn. 47 f.). Der Begriff der „Vergleichbarkeit“ bedeutet rechtlich jedoch gerade nicht „Identität“ (vgl. allg. BVerwG, U.v. 8.6.1979 – IV C 23.77 – juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, B.v. 22.7.2011 – 15 Verg 8/11 – juris Rn. 37); dementsprechend können auch die vom Europäischen Gerichtshof als Bezugssystem herangezogenen Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands je nach Bundesland und Besoldungsgruppe mit finanziellen Einbußen bei der Besoldung und der Versorgung verbunden sein (so auch Bundesregierung, Evaluationsbericht zum AltGG, BT-Drs. 18/10680 v. 13.12.2016, S. 11). Ohnehin folgt aus dem bloßen Umstand, dass ein anderer staatlicher Normgeber – sei es in einem anderen Mitgliedstaat oder innerhalb Deutschlands – eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung der Versorgungsbezüge nach freiwilligem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gewählt hat, für sich genommen nicht, dass eine andersgeartete Regelung nicht erforderlich wäre; dies würde den jedem Gesetzgeber in seinem Zuständigkeitsbereich jeweils zukommenden legislativen Beurteilungsspielraum konterkarieren. Unabhängig davon liegen – soweit ersichtlich – bislang keine Evaluationsberichte oder Statistiken zu den Altersgeldregelungen der genannten Bundesländer vor, die hinreichend belastbar den Schluss zuließen, dass der Abschlag aus § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG tatsächlich nicht erforderlich wäre.

2. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

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(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

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(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine alte

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(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. April 2016 - 11 Sa 1468/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L.

2

Der aufgrund vertraglicher Verweisung anzuwendende § 34 Abs. 3 TV-L lautet:

        

1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.“

3

Die 1965 geborene Klägerin absolvierte den Vorbereitungsdienst für ihre Tätigkeit als Lehrerin in der Zeit vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998 wurde sie vom Land Brandenburg als angestellte Lehrerin beschäftigt. Vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 war die Klägerin angestellte Lehrerin des Freistaats Thüringen. Im unmittelbaren Anschluss daran war sie vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 als Beamtin des Freistaats Thüringen tätig. Vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 war sie mit dem Ziel der Versetzung an das Land Nordrhein-Westfalen abgeordnet. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte es mit Blick auf das Alter und den Gesundheitszustand der Klägerin ab, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin ließ sich deshalb aus dem Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen entlassen und begründete nach ihrer Abordnung zum 1. August 2013 ein Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrkraft mit dem Land Nordrhein-Westfalen.

4

Das beklagte Land setzte die Beschäftigungszeit der Klägerin unter dem 21. Oktober 2013 nach § 34 Abs. 3 TV-L fest. Berücksichtigt wurden Zeiten seit 1. August 2012. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 berechnete das beklagte Land die Beschäftigungszeit unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 und unter Ablehnung der in Thüringen verbrachten Zeiten. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 teilte das beklagte Land der Klägerin einen Beginn der Beschäftigungszeit erst ab 1. August 2013 mit. Die zuvor mitgeteilte Beschäftigungszeit werde korrigiert. Die Zeiten des Vorbereitungsdienstes und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen seien zu Unrecht berücksichtigt worden.

5

Die Klägerin nimmt das beklagte Land vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis in Anspruch. Auf dem Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen will die Klägerin die Zeit ihres Referendariats beim Land Nordrhein-Westfalen und ihre Tätigkeiten für das Land Brandenburg sowie den Freistaat Thüringen als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 TV-L festgestellt wissen.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land profitiere von ihrer Berufserfahrung. § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien. Würden ihre durchgehend gleichartigen (Vor-)Beschäftigungszeiten nicht angerechnet, sei das gleichheits- und unionsrechtswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass es sich bei ihren Vordienstzeiten als angestellte Lehrkraft bei dem Land Brandenburg vom 9. März 1998 bis 31. Juli 1998, als angestellte Lehrkraft bei dem Freistaat Thüringen vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002, bei den Zeiten des Referendariats vom 15. Dezember 1995 bis 14. Dezember 1997 und bei der Zeit des Beamtenverhältnisses zum Freistaat Thüringen vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 um Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L handelt.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, § 34 Abs. 3 TV-L beziehe Beamtenverhältnisse nicht ein. Es handle sich um eine planvolle und damit nicht analogiefähige Regelungslücke. Die Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern hätten nicht ununterbrochen bestanden.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

A. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

12

I. Die Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L wirkt sich ebenso wie die des § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L durch Verweisungen in Klammerzusätzen auf verschiedene tarifliche Rechte aus, ua. auf die Dauer des Krankengeldzuschusses nach § 22 Abs. 3 TV-L und das Jubiläumsgeld des § 23 Abs. 2 TV-L.

13

II. Wegen dieser Auswirkungen der Beschäftigungszeit auf tarifliche Ansprüche sind der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des festzustellenden Rechtsverhältnisses und das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 94/12 - Rn. 23 mwN). Der Arbeitnehmer kann nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber eine konkrete Maßnahme auf eine aus Sicht des Arbeitnehmers unzutreffende Berechnung der Beschäftigungszeit stützt (vgl. noch zu § 19 Abs. 1 BAT-O BAG 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00 - zu B I der Gründe, BAGE 99, 239).

14

B. Die Klage ist unbegründet. Die früheren Rechtsverhältnisse der Klägerin sind nicht als Beschäftigungszeiten iSv. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L anerkannt.

15

I. Die Beamtenverhältnisse der Klägerin in Nordrhein-Westfalen und Thüringen unterfallen § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht. Das ergibt die Auslegung der Tarifbestimmung.

16

1. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt. § 1 Abs. 1 TV-L sieht vor, dass der TV-L für Beschäftigte gilt, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber(§ 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L). Mit der Anrechnung der Beschäftigungszeiten bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs des TV-L in § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TV-L wollen die Tarifvertragsparteien nach wie vor die Treue zum öffentlichen Dienst honorieren. Sie haben insoweit am Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes festgehalten (vgl. für § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN).

17

2. Der unter der Überschrift „Kündigung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht unter „Allgemeine Vorschriften“ stehende § 34 Abs. 3 TV-L enthält zwar keinen für alle Tarifregelungen geltenden einheitlichen Begriff der Beschäftigungszeit. Die Beschäftigungszeit leitet sich vielmehr aus der jeweiligen tariflichen Arbeitsbedingung ab, für die auf § 34 Abs. 3 TV-L verwiesen wird(vgl. für § 34 Abs. 3 TVöD-AT BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 15 ff.). Der Begriff des Beschäftigten bezeichnet nach § 1 Abs. 1 TV-L aber nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stehen(vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 635/13 - Rn. 16, BAGE 148, 10). Auch der klare Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L spricht dafür, dass Beamtenverhältnisse § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht unterfallen. Danach wird die Beschäftigungszeit als „im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit“ definiert. Diese Begriffsbestimmung knüpft wortgetreu an § 19 Abs. 1 BAT/BAT-O an. Der abweichende Zusammenhang beider Tarifnormen macht jedoch deutlich, dass § 34 Abs. 3 TV-L den Zweck verfolgt, ausschließlich Arbeitsverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern in die Beschäftigungszeit einzubeziehen. Die Regelungen der Beschäftigungszeit galten nach § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O sinngemäß für ehemalige Beamte mit Ausnahme von Ehrenbeamten und Beamten, die nur nebenbei beschäftigt wurden. Dagegen bezieht § 34 Abs. 3 TV-L Beamte nicht ein(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juni 2010 Teil II § 34 Rn. 684; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 406; Notzon öAT 2014, 87 f.; Vogel öAT 2011, 123).

18

3. Die Tarifwerke des TV-L, des TVöD (Bund) und des TVöD (VKA) wurden aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt. Daraus ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten. Sie hätten sonst eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen. Das Regelungssystem des § 34 Abs. 3 TV-L ist gemessen an der Regelungsabsicht nicht unvollständig. Deshalb besteht kein Raum für eine Analogie (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 33).

19

II. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L einbezogen werden.

20

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist durch den Ausschluss Beamter nicht verletzt.

21

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleichzubehandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13  - Rn. 16 und 19).

22

b) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22; 17. März 2016 - 6 AZR 92/15  - Rn. 24 ). Bei generalisierenden Regelungen lassen sich Grenzfälle nicht vermeiden (vgl. bereits BAG 13. August 1986 - 4 AZR 741/85 -).

23

c) Der Begünstigungsausschluss von Beamten verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar sind.

24

aa) Die Ausnahme von Beamtenverhältnissen von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ist hinzunehmen, obwohl § 44 Nr. 2 Satz 2 TV-L für angestellte Lehrkräfte auf das Beamtenrecht verweist. Zwischen den Rechtsverhältnissen beamteter und angestellter Lehrkräfte bestehen trotz der durch die Verweisung auf das Beamtenrecht angestrebten weitgehenden Gleichstellung der beiden Beschäftigtengruppen deutliche Unterschiede. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht betonen die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses, das durch Alimentation, Treue- und Fürsorgepflichten charakterisiert wird (vgl. BVerfG 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 , 2 BvL 18/09 , 2 BvL 3/12 , 2 BvL 4/12 , 2 BvL 5/12 , 2 BvL 6/12 , 2 BvL 1/14  - Rn. 114  ff., BVerfGE 139, 64 ; BVerwG 27. Mai 2010 - 2 C 33.09  - Rn. 13  ff. mwN; 13. November 2008 -  2 C 16.07  - Rn. 18  ff.; sh. auch BVerfG 28. November 1997 - 1 BvR 8/96 - zu II der Gründe).

25

bb) Das Bundesarbeitsgericht und die Verwaltungsgerichtsbarkeit heben die Unterschiede der beiden Rechtsverhältnisse gleichermaßen hervor (vgl. BAG 20. Oktober 2016 - 6 AZR 715/15 - Rn. 68 mwN). Das Bundesarbeitsgericht nimmt etwa an, Breitbandregelungen zum Ausgleich besonderer Belastungen verletzten hinsichtlich angestellter Lehrkräfte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie nicht landeseinheitlich eingeführt würden (vgl. BAG 8. November 2006 -  5 AZR 5/06  - Rn. 20  ff., BAGE 120, 97 ). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geht demgegenüber davon aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz sei wegen der Strukturunterschiede von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst auf Beamte nicht anzuwenden (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen 17. Februar 2014 -  6 A 1353/12  -).

26

cc) Ein anderes Beispiel für die gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung von Beamten- und Arbeitsverhältnissen ist, dass der Gesetzgeber aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse von Tarifverhandlungen des öffentlichen Dienstes spiegelbildlich auf die Beamtenbesoldung zu übertragen(vgl. BVerwG 23. Juli 2009 - 2 C 76.08 - Rn. 11). Selbst bei dem Wechsel eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn ist der Beamte nicht in jeder Hinsicht so zu behandeln, als hätte ein Wechsel nicht stattgefunden (vgl. schon BVerwG 13. Januar 1983 - 2 B 159.81 -).

27

dd) An der unterbliebenen Einbeziehung von Beamtenverhältnissen in § 34 Abs. 3 TV-L zeigt sich, dass die Tarifvertragsparteien bewusst auf Arbeitsverhältnisse bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abgestellt haben. Ein solcher Arbeitgeber ist in den Fällen des § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 TV-L Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbands der TdL, also einer der tarifschließenden Parteien. Das ist ein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal. Die Tarifvertragsparteien verstoßen jedenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sie Leistungen für Beschäftigungsverhältnisse vorsehen, die mit ihren Mitgliedern bestehen(vgl. bereits BAG 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 - zu 2 der Gründe). Die Länder sind nicht in ihrer Dienstherreneigenschaft, sondern in ihrer Arbeitgeberfunktion Mitglieder der TdL. Soweit die Tarifvertragsparteien die Beschäftigungszeit in § 34 Abs. 3 Satz 4 TV-L für Arbeitsverhältnisse bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern geöffnet haben, wollten sie zwar das Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes fortführen(vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 918/08 - Rn. 29 mwN). Mit Blick auf ihre ausschließlich für Arbeitsverhältnisse bestehende Tarifzuständigkeit durften sie dabei jedoch zwischen Arbeitsverhältnissen und Beamtenverhältnissen differenzieren.

28

2. Die Ausnahme der Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. EU L 141 vom 27. Mai 2011 S. 1, Freizügigkeitsverordnung). Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt.

29

a) Art. 45 Abs. 2 AEUV verbietet jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar. Die Verordnungsnorm ist ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV(vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15  - [Depesme ua.] Rn. 35 mwN).

30

b) Die Vorschriften des AEUV über die Freizügigkeit und die zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen sind jedoch nicht auf Tätigkeiten anzuwenden, die keinerlei Berührungspunkte mit einem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 -  C-256/11  - [Dereci ua.] Rn. 60 mwN, Slg. 2011, I-11315). Anderes gilt, wenn berufliche oder akademische Qualifikationen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erworben wurden, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist (vgl. EuGH 6. Oktober 2015 - C-298/14  - [Brouillard] Rn. 27; 31. März 1993 -  C-19/92  - [Kraus] Rn. 16  f.). Art. 45 AEUV erfasst dagegen keine rein internen, auf einen Mitgliedstaat beschränkten Sachverhalte(vgl. noch zu Art. 39 EG: EuGH 16. Dezember 2004 -  C-293/03  - [My] Rn. 40 , Slg. 2004, I-12013; 5. Juni 1997 -  C-64/96 und C-65/96  - [Uecker und Jacquet] Rn. 16  f.). Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben (vgl. EuGH 25. Juli 2002 - C-459/99  - [MRAX] Rn. 39, Slg. 2002, I-6591; EUArbR/Steinmeyer AEUV Art. 45 Rn. 35). Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11 - [Iida] Rn. 77; 29. Mai 1997 - C-299/95 - [Kremzow] Rn. 16 , Slg. 1997, I-2629). Gleiches gilt für die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts (vgl. EuGH 8. November 2012 - C-40/11  - [Iida] aaO; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 31 mwN; ErfK/Wißmann 17. Aufl. Art. 45 AEUV Rn. 14).

31

c) Ein Unionsbürger kann sich gegenüber nationalen Normen daher nicht auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen, wenn er - wie die Klägerin - niemals in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt, gearbeitet, studiert, ein Hochschuldiplom oder einen Berufsabschluss erworben oder anderweitig von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. EuGH 2. Juli 1998 - C-225/95, C-226/95 , C-227/95  - [Kapasakalis ua.] Rn. 21 , Slg. 1998, I-4239; BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32).

32

d) Die Rechtsprechungslinie des EuGH zu dem für die Freizügigkeitsbestimmungen nötigen grenzüberschreitenden Bezug ist durch dessen Entscheidung in der Sache Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH nicht aufgegeben worden (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 C-514/12  - Rn. 22 ff.). Die in dieser Sache behandelte kollektive Streitigkeit zwischen dem Zentralbetriebsrat und der österreichischen Krankenhausgesellschaft wies ohne Weiteres einen Auslandsbezug auf. 113 der 716 Ärzte und 340 der 2.850 nicht-ärztlichen Beschäftigten stammten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-514/12  - [Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH] Rn. 10; näher BAG 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 32 ff.).

33

e) Eine Aufgabe der Rechtsprechung des EuGH zum erforderlichen Auslandsbezug für die Grundfreiheiten folgt nicht aus der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung in der Sache AGET Iraklis, die ua. die Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV behandelt(vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - Rn. 45 ff.). Dieser Entscheidung liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Es handelte sich um ein Unternehmen, dessen französischer Hauptaktionär in Griechenland Niederlassungen unterhielt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 12).

34

f) Das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des EuGH in der Sache Zambrano hat die Unionsbürgerschaft zum Gegenstand (vgl. EuGH 8. März 2011 - C-34/09 - Rn. 14 ff., 36 ff., Slg. 2011, I-1177). Es ging um das Aufenthaltsrecht eines kolumbianischen Drittstaatsangehörigen, dessen Kinder in Belgien geboren und damit Unionsbürger waren.

35

3. Auch das Richtlinienrecht führt zu keinem anderen Ergebnis. Für den Sachverhalt bestehen keine Richtlinienvorgaben. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des EuGH in der Sache Neidel, in der ein Kommunalbeamter als Arbeitnehmer iSv. Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie eingeordnet wurde, befasst sich mit urlaubsrechtlichen Fragen(vgl. zu der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9] EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 13, 19 ff.; sh. auch 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 8, 24 ff.). Der Fall, über den der Senat zu entscheiden hat, berührt dagegen weder das primäre noch das sekundäre Unionsrecht. Es handelt sich um einen reinen Inlandssachverhalt.

36

III. Die Arbeitsverhältnisse, die die Klägerin vor dem Beamtenverhältnis beim Freistaat Thüringen mit dem Land Brandenburg und dem Freistaat Thüringen begründet hatte, erfüllen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L nicht.

37

1. Die Klägerin nahm erst nach dem 1. November 2006 ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf. § 14 TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006 ist deshalb nicht anzuwenden. Danach besteht „Bestandsschutz“ für die am 1. November 2006 anerkannten Beschäftigungszeiten. Sie gelten als Beschäftigungszeiten iSd. § 34 Abs. 3 TV-L(vgl. zB Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Dezember 2012 Teil II § 34 Rn. 702; Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 418).

38

2. Die Erfordernisse des § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L sind nicht gewahrt.

39

a) Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L als Beschäftigungszeit anerkannt.

40

b) „Wechseln“ bedeutet in einer der Wortbedeutungen nach allgemeinem Sprachgebrauch „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „sich ändern“, „aufeinanderfolgen“ (vgl. Duden Das Synonymwörterbuch 4. Aufl. Stichwort „wechseln“), „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „wechseln“) oder auch „eines an die Stelle des anderen setzen“, „den Platz tauschen“, „sich ändern“, „sich verändern“ (vgl. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „wechseln“).

41

c) Vor allem die Wortbedeutungen „sich ablösen“, „sich abwechseln“, „aufeinanderfolgen“, „etwas durch etwas anderes derselben Art ersetzen“, „einander ablösen“ oder „eines an die Stelle des anderen setzen“ sprechen dafür, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den Arbeitsverhältnissen mit verschiedenen Arbeitgebern im Tarifverbund des TV-L bestehen muss (vgl. zB Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417; Notzon öAT 2014, 87, 89 f.). Die Tarifvertragsparteien haben erkennbar zwischen der unschädlichen auch längerfristigen „rechtlichen Unterbrechung“ verschiedener Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber in Satz 1 und dem Arbeitgeberwechsel nach Satz 3 und Satz 4 des § 34 Abs. 3 TV-L unterschieden.

42

d) Der Senat kann offenlassen, ob der Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei angestellten Lehrkräften wegen dieser zeitlichen Komponente des Begriffs „wechseln“ eine Zwischenzeit von der Dauer der Sommerferien nicht schadet(sh. Künzl/Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand März 2017 E § 34 Rn. 417). Dafür spricht viel. Der Zweck der Regelung besteht darin, ein Arbeitsverhältnis mit dem einen Arbeitgeber in kürzerer Zeit ohne den rechtlichen Zwischenschritt eines dazwischenliegenden anderen Rechtsverhältnisses durch ein Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber aus dem Tarifverbund des TV-L zu ersetzen. Die Frage, ob eine kürzere Unterbrechung unschädlich ist, kann hier auf sich beruhen. Das über elfjährige Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Thüringen in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 31. Juli 2013 schließt es aus anzunehmen, dass das vom 31. August 1998 bis 30. Juni 2002 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Thüringen durch das am 1. August 2013 aufgenommene Arbeitsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen ersetzt oder abgelöst werden sollte. Anders als bei der Stufenzuordnung des § 16 Abs. 2a TV-L ist dem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L kein Ermessen eingeräumt, aufgrund dessen er eine längere Beschäftigungszeit anerkennen könnte(vgl. für § 16 Abs. 2a TVöD-V BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 13; für § 16 Abs. 2a TV-L 17. Dezember 2015 - 6 AZR 432/14  - Rn. 46 ).

43

IV. Es begründet keinen Anspruch der Klägerin auf Anrechnung vor dem 1. August 2013 liegender Zeiten, dass das beklagte Land den Beginn der Beschäftigungszeit zunächst mit dem 1. August 2012 und später unter Anerkennung der Zeiten des Referendariats und der Abordnung nach Nordrhein-Westfalen festsetzte.

44

1. Der Senat kann das Verhalten des beklagten Landes selbst auslegen. Der Sachverhalt steht fest. Neuer Sachvortrag ist nicht zu erwarten.

45

2. Das beklagte Land durfte die mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 fehlerhaft berechnete Beschäftigungszeit unter dem 1. Juni 2015 berichtigen. Das beklagte Land verhielt sich zwar widersprüchlich. Die Rechtsordnung missbilligt aber nicht jedes widersprüchliche Verhalten, sondern nur solches, durch das der eine Vertragsteil bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Vertragsteil verlassen durfte und auch verlassen hat. Das trifft hier nicht zu. Das Verhalten des beklagten Landes bei den sog. Festsetzungen der Beschäftigungszeit mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 und 10. Februar 2014 berechtigte die Klägerin ua. wegen der uneinheitlichen Vorgehensweise des beklagten Landes nicht dazu, in schützenswerter Weise auf eine der beiden sog. Festsetzungen zu vertrauen (vgl. BAG 14. Oktober 2004 - 6 AZR 501/03 - zu B V 1 der Gründe; 25. Oktober 2001 - 6 AZR 551/00  - zu B II 2 d der Gründe, BAGE 99, 239 ).

46

C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar    

                 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt demnach mindestens 5.000 € und wenn die Verfassungsbeschwerde auf Grund einer Entscheidung der Kammer Erfolg hat, in der Regel 10.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 22 BvR 2034/16 -, juris, Rn. 36).

2

Insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit der Sache und des damit verbundenen Aufwands für das anwaltliche Tätigwerden sowie unter Berücksichtigung des Streitwerts im zivilrechtlichen Ausgangsverfahren von 200.000 € entspricht vorliegend eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 € billigem Ermessen (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2003 - 7 K 791/03 - werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässigen - insbesondere fristgerecht eingelegten und fristgerecht sowie den gesetzlichen Anforderungen (unter Stellung eines bestimmten Antrags) entsprechend begründeten - Beschwerden der Antragstellerinnen haben keinen Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht sieht auch der Senat keine Veranlassung, den zulässigen Anträgen der Antragstellerinnen stattzugeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Bescheide des Antragsgegners (Landratsamt Emmendingen) vom 27.3. und vom 2.5.2003 anzuordnen, mit denen ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung (u.a.) in Form einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (Bescheid vom 2.5.2003), einer Aufenthaltsbefugnis und einer Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Indien bis spätestens 30.4.2003 angedroht wurde (Bescheid vom 27.3.2003). Das öffentliche Interesse an der - den gesetzlichen Regelfall bildenden - sofortigen Vollziehung der Bescheide überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland. Denn die Bescheide erweisen sich bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung und unter Würdigung des Beschwerdevorbringens mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die Widersprüche voraussichtlich zurückzuweisen sein werden.
Die Antragstellerinnen, zwei 1980 geborene indische Staatsangehörige, wuchsen dort in ärmlichen Verhältnissen auf. Sie werden seit vielen Jahren von den Eheleuten B. betreut, die sie in ein katholisches indisches Internat brachten und für ihre Ausbildung sorgten. Auf Einladung und auf Kosten der Eheleute B. hielten sich die Antragstellerinnen  seit  1991  mehrfach - teilweise mit hier verlängerten Touristenvisa und anschließenden kürzeren Duldungen - in Deutschland auf. Die letzte Einreise mit einem  Visum fand im Juli 2000 statt. Die Visa wurden einmal verlängert,  die  - weitere - Verlängerung lehnte der Antragsgegner mit Bescheiden vom 19.12.2000 ab. Den hiergegen durch die Eheleute B eingelegten Widerspruch nahmen die Antragstellerinnen zurück, nachdem ihnen - nicht zuletzt aufgrund der Unterstützung durch Persönlichkeiten des politischen Lebens -  das deutsche Generalkonsulat in Straßburg, wohin sie sich begeben hatten, am 23.4.2001 mit Zustimmung der Ausländerbehörde Aufenthaltsbewilligungen bis zum 10.4.2002 für eine Au-pair-Tätigkeit bei der Familie H. (Antragstellerin zu 1.) und der Familie B. (Antragstellerin zu 2.) erteilt hatte; die Antragstellerinnen wurden gleichzeitig belehrt, dass nach Beendigung dieses Aufenthaltszwecks eine Rückkehr unumgänglich sei. Am 2.4.2002 beantragten die Antragstellerinnen eine „Verlängerung des Aufenthaltsvisums“ und am 24.4.2002 eine „Visumsverlängerung...vorab“ für eine geplante bis 3.6.2002 andauernde Frankreichreise; letzterem entsprach der Antragsgegner, indem er die Aufenthaltsbewilligungen  „zum Zwecke einer Urlaubsreise...“ bis 5.6.2002 verlängerte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Emmendingen vom 28.11.2002 wurden die Antragstellerinnen von den Eheleuten B. adoptiert.  Am 19.2.2003 wurden die Antragstellerinnen zur beabsichtigten Ablehnung ihrer Anträge auf Visumsverlängerung angehört. Unter dem 24.3.2003 beantragten die Antragstellerinnen, nunmehr vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, ihnen eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG, (wegen der engen Bindungen an die Eheleute B. und wegen des selbstlosen Einsatzes der Adoptiveltern), hilfsweise eine Aufenthaltsbewilligung nach § 10 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV (Berufsausbildung im Hotel- bzw. im Gartenbaubereich) zu erteilen. Diese Anträge sowie die Anträge vom 2.4.2002 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.3.2003 ab und drohte den Antragstellerinnen zugleich die Abschiebung nach Indien nach dem 30.4.2003 an. Hiergegen legten die Antragstellerinnen Widerspruch ein und beantragten „in Ergänzung“ die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG, da inzwischen (seit der letzten Einreise der Antragstellerinnen im Juli 2000) eine intensive familiäre Lebensgemeinschaft mit den Adoptiveltern B. gewachsen sei, deren Namen sie inzwischen auch trügen. Auch diese Anträge lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 2.5.2003 ab und die Antragstellerinnen legten Widersprüche ein, über die noch nicht entschieden ist.
Mit ihren gerichtlichen Eilanträgen vom 23.4./13.5.2003 haben die Antragstellerinnen beantragt, die aufschiebende Wirkung  der Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.3.2003 und vom  2.5.2003 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, sie abzuschieben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 24.6.2003 abgelehnt, weil an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestünden. Eine vorrangig in Betracht kommende Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG aufgrund der Erwachsenenadoption scheide aus, da es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte fehle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass - im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK - zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern eine Beistandsgemeinschaft im Sinne eines besonderen gegenseitigen Angewiesenseins bestehe.  Auch aus dem Zusammenleben mit den Adoptiveltern seit Juli 2000 könne kein Daueraufenthaltsrecht hergeleitet werden. Vor dem Hintergrund der seitherigen Aufenthaltsgestaltung (Erklärungen der Rückkehrbereitschaft, Hinweise der Ausländerbehörde) hätten sich die Antragstellerinnen redlicherweise nur auf einen zeitlich befristeten Aufenthalt einrichten können. Keine andere Bewertung ergebe sich aus dem Vorbringen, den jetzigen Adoptiveltern sei schon 1992 das Sorgerecht übertragen worden. Auch in der Zeit bis Juli 2000 sei keine dauerhafte familiäre Lebensgemeinschaft begründet worden, vielmehr seien die Antragstellerinnen immer wieder freiwillig nach Indien zurückgekehrt. Der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 - führe zu keiner anderen Entscheidung, da sich der dortige Sachverhalt in wesentlichen Punkten vom vorliegenden unterscheide. Eine Aufenthaltsgenehmigung könne auch nicht nach anderen Vorschriften, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 2 AuslG, erteilt werden, da diese Bestimmung ebenfalls das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte erfordere. Eine von den Antragstellerinnen beantragte mündliche Verhandlung sei im vorliegenden Eilverfahren nicht geboten, zumal die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten umfassend erörtert sei.
Die umfangreiche Beschwerdebegründung der Antragstellerinnen (Schriftsätze vom 9.7., 17.7., 25.7., 30.7 und 16.9.2003, jeweils mit Anlagen), auf deren Würdigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, vermag die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen.
Bei  sinngemäßer Auslegung anhand der Begründung sind die Anträge der Antragstellerinnen nunmehr streitgegenständlich (noch) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG und (hilfsweise) einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG sowie gegen die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden des Antragsgegners vom 28.3. und vom 3.5.2003 anzuordnen; am früheren Begehren einer Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken oder als Au-pair-Mädchen halten die Antragstellerinnen ersichtlich nicht mehr fest. Dies ist aus der Beschwerdebegründung zu schließen, wonach die „zwar gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“; dies sei ein weiterer Grund dafür gewesen, „dass die formelle Adoption erfolgte und der Wunsch entstand, die familiäre Lebensgemeinschaft fortzusetzen“
Mit diesem Inhalt sind die Anträge zwar zulässig, insbesondere steht den Antragstellerinnen jeweils das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite. Dieses ergibt sich hinsichtlich der Ablehnungsentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon aus § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da diese durch die Ablehnung erloschene Fiktionswirkung auch bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder aufleben würde (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 1 sowie dazu VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 5.5.1992 - 11 S 3162/91 -, ESVGH 43, 71, und vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - ). Das Rechtsschutzinteresse folgt jedoch daraus, dass bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerinnen entfiele, was zwar nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher, wohl aber zur Unterbrechung der zusammen mit dieser - als selbstständige Teilregelung -  festgesetzten Ausreisefrist und darüber hinaus zur Rechtswidrigkeit der späteren Abschiebung schlechthin führen würde (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG und dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.2003 - 11 S 1188/02, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342 sowie Beschluss vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476). Für ihren Antrag gegenüber der Abschiebungsandrohung entsteht den Antragstellerinnen ein rechtlicher Vorteil zunächst insofern, als bei Aussetzung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Vollstreckungsmaßnahme (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; dazu [unter Erörterung der früheren Rechtslage nach § 187 Abs. 3 VwGO a.F.] Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 80 Rdnr. 70 sowie FN 125) ebenfalls die Ausreisefrist unterbrochen wird (§ 50 Abs. 4 Satz 1 AuslG, dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.6.2003 a.a.O.). Darüber hinaus würde die Aussetzung des gesetzlich vorgegebenen Sofortvollzugs aber auch dazu führen, dass die Abschiebungsandrohung schlechthin, insbesondere auch die Festsetzung des Zielstaats, vorläufig keine „innere“ (materielle) Wirksamkeit entfalten könnte und eine nachfolgende Abschiebung daher deswegen rechtswidrig machen würde. Denn § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG, der diese Folgen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gegenüber der Ausweisung und gegenüber sonstigen aufenthaltsbeendenden (Grund)Verwaltungsakten ausschließt, findet auf Verwaltungsakte im Bereich der Zwangs-vollstreckung keine Anwendung; einer analogen Anwendung steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und deren eine enge Auslegung gebietender Ausnahmecharakter entgegen.
Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Aufgrund der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (dazu 1.) als auch die Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG (dazu 3.) und die Abschiebungsandrohung (dazu 4.) mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Auch der von den Antragstellerinnen gerügte Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben oder gegen deutsches Verfassungsrecht wegen der sog. „Inländerdiskriminierung“ ist nicht gegeben (dazu 2.). Daher kommt dem öffentlichen (Regel)Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Bescheide Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerinnen und deren Adoptiveltern zu.  Diese Aussage zur negativen Erfolgsaussicht der Anträge lässt sich ohne weiteres anhand der Akten und des ausführlichen Vortrags der Beteiligten im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren treffen, ohne dass es einer - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin untunlichen - mündlichen Verhandlung bedarf.
1. Nach § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Satz 1 AuslG kann „sonstigen“ Familienangehörigen von deutschen Staatsangehörigen, - wie den von den Eheleuten B. als Erwachsene (mit 22 Jahren) an Kindes Statt angenommenen Antragstellerinnen - nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn es zu Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Dieser Anspruch scheitert mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits aus Rechtsgründen.
a) Zwar steht dem Begehren der Antragstellerinnen nicht schon der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG entgegen. Denn die Antragstellerinnen verfügten bei ihrer Einreise aus Indien im Juli 2000 über ein gültiges Besuchervisum und waren bei ihrer - letzten - Einreise aus Frankreich am 10.4.2001 im Besitz einer mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Antragsgegners als Visum für 90 Tage erteilten Aufenthaltsbewilligung (als Au-pair-Mädchen) des deutschen Generalkonsulats Straßburg, die zudem anschließend durch das Landratsamt E. des Antragsgegners bis zum 10.4.2002 verlängert wurde.
10 
b) Die Antragstellerinnen müssen sich, abgesehen davon, dass es am Erfordernis einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 22 AuslG fehlt (dazu unten unter 3.), mit hoher Wahrscheinlichkeit jedoch die Rechtsschranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entgegenhalten lassen. Danach kann Ausländern, die - wie die Antragstellerinnen - zuvor Aufenthaltsbewilligungen für einen vorübergehenden Zweck erhalten hatten (hier: Zunächst ein Jahr für die Tätigkeit als Au-pair-Mädchen  nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV; danach Verlängerung bis zum 5.6.2002 „zum Zweck einer Urlaubsreise...“) und sich bei Antragstellung länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten (§ 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG), eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden. Dieser zwingende Versagungsgrund in Form einer befristeten Einreisesperre dient dem Zweck, den unmittelbaren und ohne vorherige Ausreise erfolgenden Übergang von einem dezidiert vorübergehenden Aufenthaltstitel in einen verfestigten Daueraufenthalt zu unterbinden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.1.1994 - 11 S 268/93 -, InfAuslR 1995, 104); die Durchsetzung der auf Zeit und auf nachfolgende Ausreise angelegten Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung soll angemessen gesichert und es soll verhindert werden, dass die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.1995 - 1 C 11.94 -, BVerwGE 98, 31 = VBlBW 1996, 49 unter Hinweis auf BT-Drs. 11/6321, S. 65 f.). Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 ist insofern ein wichtiger Baustein innerhalb des - nach Scheitern des Zuwanderungsgesetzes - nach wie vor geltenden, und auf prinzipielle Zuwanderungsbegrenzung angelegten gesetzlichen Regelungssystems des Ausländergesetzes 1990 (vgl. Jakober/Welte, Ausländergesetz, Band 2, § 28 AuslG Rdnr. 47). Die Funktion dieser Vorschrift wird insofern zutreffend als die einer „Integrationsschranke“ umschrieben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 AuslG, Rdnr. 3 m.w.N.). Diese einwanderungsbegrenzende Zielrichtung müssen sich auch die Antragstellerinnen entgegen halten lassen; darüber, ob sie noch in jeder Hinsicht zeitgemäß ist, hat der Senat nicht zu befinden.
11 
Die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 kann nur in zwei Fällen durchbrochen werden, wenn der Betreffende einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat oder wenn die Abweichung im öffentlichen Interesse liegt. Beide Ausnahmetatbestände sind bei den Antragstellerinnen mit hoher Wahrscheinlichkeit  nicht erfüllt.
12 
aa) Zunächst  können sich die Antragstellerinnen nicht auf einen „gesetzlichen“ Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berufen. Ein solcher  Anspruch ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Vorschrift die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen; eine Ermessensvorschrift genügt nicht, selbst wenn das Ermessen im Einzelfall auf Null reduziert ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355; Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7.96 -, NVwZ 1998, 185 = InfAuslR 1997, 391; Urteil vom 24.1.1995 - 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301 = InfAuslR 1995, 223).  § 22 AuslG, eine Ermessensnorm, auf den die Antragstellerinnen sich berufen, vermag einen solchen unmittelbaren Anspruch daher nicht zu begründen, selbst wenn die - ermessenseröffnenden - Tatbestandsvoraussetzungen vorlägen und das Ermessen im Lichte der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und des Art. 8 EMRK auf eine stattgebende Entscheidung beschränkt wäre. Aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt ebenfalls kein unmittelbarer Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Nach der Konzeption des Ausländergesetzes 1990 ist es vielmehr in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Aufenthaltstitel Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll, wobei die öffentlichen und die familiären Belange gegeneinander abzuwägen sind. Dies ist für den Bereich des Familiennachzugs im Wege einer - auf Dauer angelegten - Aufenthaltserlaubnis durch das Regelungssystem der §§ 17 ff. AuslG mit seinen einerseits gebundenen und andererseits Ermessen eröffnenden Vorschriften geschehen; darüber hinaus wird der Schutz von Ehe und Familie - auf unterschiedlichem, nach Gewicht abgestuftem Schutzniveau - auch durch andere Typen von Aufenthaltsgenehmigungen (vgl. insbesondere § 29 [Aufenthaltsbewilligung] und §§ 30 - 32 [Aufenthaltsbefugnis]) sowie letztlich durch Duldungen (vgl. § 55 Abs. 2 und 3 AuslG) sichergestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nur solche Ausländer ohne vorherige Ausreise von der Aufenthaltsbewilligung in eine Aufenthaltserlaubnis überwechseln können, die wegen besonders schützenswerter familiärer Bindungen unmittelbar anspruchsberechtigt sind; dies sind im wesentlichen die Ehegatten und  minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehöriger oder gesichert aufenthaltsberechtigter ausländischer Staatsangehöriger sowie der ausländische Elternteil eines minderjährigen Deutschen (vgl. §§ 18 - 21 und 23 AuslG). Demgegenüber wird erwachsenen Familienangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren oder sind, der sofortige Übergang in eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AuslG verwehrt.
13 
Darauf, ob - wie die Antragstellerinnen geltend machen - die nach § 22 AuslG erforderliche außergewöhnliche Härte überhaupt vorliegt (dazu verneinend unter 2.) und ob sie im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG erst nach der (Wieder)Einreise ins Bundesgebiet eingetreten ist, kommt es nicht an. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DV-AuslG befreit nur von der allgemeinen Visumspflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG und der hierauf bezogenen Sperre des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, nicht jedoch von der Schranke des § 28 Abs. 2 Satz 3 AuslG.  Dies  ergibt sich schon aus dem begrenzten Umfang der dem
14 
§ 9 DV-AuslG zugrundeliegenden Ermächtigungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG (vgl. Art. 80 Abs. 1 GG). Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift im unmittelbaren Anschluss an § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG folgt, dass sie sich nur auf Dispense von der allgemeinen Visumspflicht und die darauf bezogene allgemeine Schranke des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG bezieht, nicht aber auf den - weitergehenden und einen anderen Sachverhalt betreffenden - speziellen Versagungsgrund des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG (ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3.1.1995 - Bs V 345/94 -, AuAS 1995, 110 und im Ergebnis auch Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 46). An diese beschränkte Ermächtigungskompetenz hat sich der Verordnungsgeber auch gehalten. Dies ergibt sich vornehmlich aus den in § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 DV-AuslG getroffenen Befreiungsregelungen im Fall eines Wechsels des Aufenthaltszwecks bei nachträglichem Erwerb eines gebundenen Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis durch Eheschließung oder durch Kindernachzug nach §§ 17,18, 20 und 23 AuslG. All diese Fallgruppen sind nämlich - als Ausprägungen eines „gesetzlichen Anspruchs“ im Rahmen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG einer eigenständigen Ausnahmeregelung zugeführt. Auch an anderer Stelle zeigen sich die nicht zu vereinbarenden Unterschiede beider Vorschriften. So setzt  § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht notwendig voraus, dass die den „gesetzlichen Anspruch“ ausfüllenden Tatsachen (Eheschließung) erst nach der Einreise eingetreten sein müssen (anders § 9 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 DV-AuslG) und geht auch mit dem Ausnahmetatbestand des „öffentlichen Interesses“ an der Aufenthaltserlaubnis über die Fallgruppen des § 9 Abs. 2 DV-AuslG deutlich hinaus. Schließlich sind auch die Regelungen über Art, Qualität und Dauer des jeweils erforderlichen bzw. die Anwendung ausschließenden (rechtmäßigen) Aufenthalts nicht miteinander in Einklang zu bringen (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 3 AuslG einerseits, § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG andererseits). All dies belegt, dass sich der Gesetz- und Verordnungsgeber der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des § 3 Abs. 3 AuslG i.V.m. § 9 DV-AuslG und des § 28 Abs. 3 AuslG sehr wohl bewusst war. Damit können die Antragstellerinnen die Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG auch nicht unter Berufung auf § 9 Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG überwinden.
15 
bb) Die Erteilung der erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht im „öffentlichen Interesse“ im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Dabei muss es sich um ein übergeordnetes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher oder politischer Art handeln, das bei abwägender Betrachtung Vorrang vor dem gesetzlichen Regelungsziel des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG hat, dass über die Aufenthaltsbewilligung kein Daueraufenthaltsrecht erreicht wird (BVerwG, Beschluss vom 22.4.1997 - 1 B 82.97 - InfAuslR 1997, 1007).  Die Pflicht zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags nach Art. 6 Abs. 1 GG als solche fällt nicht darunter. Dies ergibt sich aus der Gegenüberstellung zum - ersten - Ausnahmefall des gesetzesunmittelbaren Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, den der Gesetzgeber, wie oben dargelegt, nur in besonders gelagerten engen Fallgruppen gewährt, im Fall des Nachzugs erwachsener Familienangehöriger nach § 22 AuslG aber versagt. Dieses detaillierte und ausdifferenzierte Regelungsgefüge kann nicht durch Einstufung des Verfassungsgebots zum Schutz von Ehe und Familie als öffentliches (Rechtsverwirklichungs)Interesse umgangen werden. Vielmehr sind nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Verwirklichung von Ehe und Familie als privater Belang zu würdigen, zu dem öffentliche Interessen in auszugleichenden Gegensatz treten können; dass Ehe und Familie unter dem staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG stehen und die Verwirklichung dieses Schutzes im Einzelfall im Rahmen anderer Bestimmungen als im öffentlichen Interesse liegend gelten mag, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
16 
Gemessen daran fehlt den Belangen der Antragstellerinnen die Qualität eines öffentlichen Interesses. Ein entwicklungspolitisches Interesse an einem sich ununterbrochen anschließenden Daueraufenthalt liegt jedenfalls im allein maßgeblichen gegenwrtigen Zeitpunkt nicht vor. Eine Ausbildung in Deutschland mit entwicklungspolitischem Nutzen für Indien durchlaufen die Antragstellerinnen derzeit nicht; sie haben auch nicht dargelegt, dass ihnen eine solche Ausbildung jederzeit - bei Vorliegen der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen - nachweislich offen steht. Die frühere Tätigkeit als Haushaltshilfen im Rahmen eines Au-pair-Arbeitsverhältnisses kann nicht als entwicklungshilfepolitisch wertvoll eingestuft werden, ganz abgesehen davon, dass die insofern zulässige Höchstdauer von einem Jahr nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV ausgeschöpft ist. Die Antragstellerinnen berufen sich  im Kern vielmehr „nur“ noch auf das Bestehen einer engen, sich zunehmend intensivierenden  Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B., ihren Pflege- und seit 2002 auch rechtlichen Eltern (vgl. § 1754 BGB), mithin auf ein zwar vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasstes, gleichwohl aus der Sicht des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG aber privates/persönliches Interesse. Dafür, dass die Antragstellerinnen und ihre Pflegeeltern etwa gegen- oder wechselseitig - etwa wegen Pflegebedürftigkeit - auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sind, wird nichts vorgetragen und ist auch  nichts ersichtlich. Daher kann der Senat offen lassen, ob in einem solchen  Fall des  gesteigerten familiären Angewiesenseins das „private “Interesse  ausnahmsweise in ein öffentliches Interesse i.S.v. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG umschlagen könnte (bejahend GK-AuslR, § 28 AuslG Rdnr. 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; verneinend Hailbronner, Ausländerrecht, Band 1, § 28 Rdnr. 64; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O.).
17 
Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Antragstellerinnen sich gegebenenfalls auf § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG berufen könnten, wonach in Ausnahmefällen eine Aufenthaltsbewilligung auch für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden kann. Denn die Antragstellerinnen verfolgen ihre früher angekündigte Absicht, eine für Indien berufsqualifizierende Ausbildung im Hotelgewerbe (Antragstellerin zu 1.) oder im Gartenbau (Antragstellerin zu 2.) zu absolvieren, was durchaus im entwicklungspolitischen öffentlichen Interesse liegen könnte, gegenwärtig nicht weiter. Im Beschwerdeverfahren haben sie diesbezüglich vorgetragen, dass die „zuvor gewünschte Ausbildung als Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit in Indien nicht zustande kam“ (Schriftsatz vom 30.7.2003).
18 
2. Die Antragstellerinnen können einen Anspruch auf Erteilung der Nachzugserlaubnis schließlich auch nicht aus EU-Recht herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob die Antragstellerinnen die Nachzugsvoraussetzungen für (Drittstaats)Angehörige von EU-Marktbürgern - d.h. Staatsangehörigen eines EU-Staates, die sich auf die speziellen wirtschaftlichen Freizügigkeitsrechte als Arbeitnehmer, aus der Niederlassung oder als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen berufen können - erfüllen (vgl. §§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG/EWG) oder ob ihnen ein Nachzugsrecht für (Drittstaats)Angehörige von sonstigen EU-Bürgern nach §§ 1 Abs. 1 und 2, 7 und 8 der Freizügigkeitsverordnung/EG - bzw. der dahinterstehenden und umgesetzten EU-Bestimmungen (RL Nr. 90/364 vom 28.6.1990) - zusteht. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass Herr oder Frau B. in Wahrnehmung der speziellen Freizügigkeitsrechte eine - die Marktbürgerschaft  erst auslösende - grenzüberschreitende Tätigkeit entfaltet haben. Zum anderen sind die Eheleute B. auch nicht privilegierte - sonstige freizügigkeitsberechtigte - Angehörige eines anderen Mitgliedstaats, sondern deutsche Staatsangehörige. Als Inländer fallen sie nach der Entscheidung des nationalen deutschen Gesetzgebers damit nicht unter die Vergünstigungen des Angehörigenprivilegs nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG und der Freizügigkeitsverordnung. Diese Ungleichbehandlung ist nach nationalem Recht nicht willkürlich, sondern durch sachliche Gründe zu rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ebenso aber auch zu allen nicht freizügigkeits- oder assoziationsberechtigten Ausländern, mithin in der großen Mehrheit aller Fälle, aus Gründen der Einwanderungsbegrenzung auf das in Abwägung mit dem Schutzgebot von Ehe und Familie zulässige Ausmaß beschränkt, davon aber bei Ausländern aus EU-Mitgliedstaaten wegen der Pflicht zur Umsetzung bindender EU-rechtlicher Vorgaben abweicht. Wegen der Betroffenheit unterschiedlicher Rechtskreise - des nationalen und des EU-rechtlichen Rechtskreises - ist im Übrigen schon zweifelhaft, ob überhaupt gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Auch europarechtlich begegnen diese aufenthaltsrechtlichen Benachteiligungen von EU-Bürgern durch ihren Mitgliedsstaat (sog. Inländerdiskriminierung) keinen grundlegenden Bedenken, denn eine Inländergleichbehandlung ist gemeinschaftsrechtlich nicht gefordert (dazu eingehend Harms, in: Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 170 Rdnr. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen des EUGH). Dies macht - für das allgemeine Recht auf Familienzusammenführung - auch die neue Richtlinie 2003/86 des Rats vom 22.9.2003 (Abl. L 251/12 v. 3.10.2003) deutlich, die bis Oktober 2005 in nationales Recht umgesetzt sein muss. Danach ist es Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie - außerhalb der sog. Kleinfamilie aus Ehegatten und minderjährigen Kindern - (u.a.) auch volljährigen unverheirateten Kindern den Nachzug zu den Eltern gestatten (vgl. Vorspann Abs. 10 sowie Kap. II Art. 4 Abs. 2b) und Kap. IV). Die hier angesprochenen Fragen sind im Übrigen eingehend vom erkennenden Gerichtshof abgehandelt worden. Mit Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72 = BWVPr 1995, 282 hat der Gerichtshof zutreffend entschieden, dass weder das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 6 Abs. 1, Art. 39, 48 Abs. 2 EGV = Art. 39 Abs. 2 EG) noch der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten, drittstaatsangehörige Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit in der Europäischen Gemeinschaft keinen Gebrauch gemacht haben, mit drittstaatsangehörigen Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter EG-Ausländer aufenthaltsrechtlich gleichzustellen. Auf die dortigen Gründe, denen der Senat folgt und mit denen sich die Beschwerdebegründung nicht auseinandersetzt, wird verwiesen.
19 
3. Nach alldem könnte den Belangen der Antragstellerinnen, soweit sie sich auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eheleuten B. nach Art. 6 Abs. 1 GG berufen und geltend machen, die befristete Einreisesperre des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG stelle sich als unzumutbare Trennung dar, vom Inland aus grundsätzlich nur durch Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Absätze 2 - 4 AuslG und - bei nur vorübergehenden Härtefällen - gegebenenfalls auch durch eine Duldung nach § 55 Abs. 2 oder Abs. 3 AuslG Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 a.a.O. zum Verhältnis des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG und einem möglichen Rechtsanspruch nach § 23 Abs. 1, 3 i.V.m. § 17 Abs. 5 AuslG). Nach einer Ausreise hätten sie, worauf der Senat hinweist, darüber hinaus die Möglichkeit, sich um eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 1 AuslG zu bemühen. Gegebenenfalls wäre - von Indien aus - auch an eine Aufenthaltsbewilligung in Form eines Visums für Aus- und Weiterbildung aus entwicklungspolitischen Gründen zu denken (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 4 AAV). Hinsichtlich der einschlägigen gesetzlichen Fallgruppen einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG scheidet bei den Antragstellerinnen ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 und Abs. 4 AuslG schon deswegen aus, weil sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind. Es kommt vielmehr nur ein - von den Antragstellerinnen auch sachdienlich so  beantragter - Anspruch aus § 30 Abs. 2 AuslG in Betracht.  Danach könnte den sich bei Antragstellung rechtmäßig (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG) hier aufhaltenden Antragstellerinnen aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen (Nr. 1) und auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (Nr. 2). Diese - kumulativ erforderlichen - Rechtsvoraussetzungen sind im insofern maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit aber nicht erfüllt, so dass die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners  im Ergebnis zutreffend ist.
20 
a) Zwar scheidet für die Antragstellerinnen derzeit die Erteilung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung - sei es in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG (siehe oben), sei es in Form einer (weiteren) Aufenthaltsbewilligung als Au-pair-Mädchen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 AAV), sei es, jedenfalls in der Regel, in Form einer Aufenthaltsbewilligung zu einem geänderten Aufenthaltszweck - aus.
21 
b) Jedoch vermag der Senat unter Würdigung des gesamten Geschehensablaufs nicht zu erkennen, dass das Verlassen des Bundesgebiets für die Antragstellerinnen aus humanitären Gründen unter dem Gesichtspunkt der familiären Beziehung zu den Adoptiveltern eine „außergewöhnliche Härte“ darstellt, wobei für die Auslegung dieses Begriffs auf die Grundsätze zum gleichlautenden Begriff in § 22 AuslG zurückgegriffen werden kann.  Der Senat verweist zur Begründung insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und ergänzt diese wie folgt:
22 
aa) Ein außergewöhnlicher Härtefall ergibt sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG zunächst nicht schon aus der Adoption der Antragstellerinnen im November 2002 und die dem nachfolgende Entwicklung. Zwar steht auch die durch Erwachsenenadoption begründete Familie  unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung mit der Folge, dass Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Eigenschaft als wertentscheidende Grundsatznorm (auch) bei der Auslegung offener Tatbestände wie der der §§ 22 und 30 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen ist. Diese Schutzwirkungen sind jedoch ihrer abgestuften Bedeutung entsprechend zu gewichten. Die durch Erwachsenenadoption begründete Familie kommt - anders als die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern - als Erziehungsgemeinschaft grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht. Sie ist im Regelfall auch nicht auf eine vertiefte Lebensgemeinschaft, sondern auf eine Begegnungsgemeinschaft - möglicherweise mit Elementen einer Haus-gemeinschaft - angelegt. Als Begegnungsgemeinschaft kann sie durch wiederholte Besuche, Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden. In diesem Fall ist die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung aus einwanderungspolitischen Gründen grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, VBlBW 1990, 212 = InfAuslR  1990,74). Gleiches gilt, wenn die Adoptivfamilie zwischen Erwachsenen zwar über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehend als dauerhafte Hausgemeinschaft geführt werden soll bzw. geführt wird, jedoch im Einzelfall keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. BVerfG,  Senatsbeschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 = NJW 1989, 2195). Ein derart gesteigertes Schutzbedürfnis ist nur dann anzuerkennen, wenn die Adoptivfamilie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, d.h. ein Familienmitglied auf die - tatsächlich erbrachte - Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 12.12. und vom 18.4.1989 a.a.O. sowie Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099;  VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.2.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115 = FamRZ 1997, 746).  
23 
Von einer diesen Anforderungen entsprechenden vertieften familiären Lebensgemeinschaft zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern ist aber nicht auszugehen, auch nicht unter Berücksichtigung des Zeitraums seit der letzten Einreise im Juli 2000. Zwar leben die Antragstellerinnen seither  überwiegend im Haushalt der Eheleute B., so dass nunmehr eine gewollte und praktizierte Hausgemeinschaft gegeben sein dürfte. Ein einseitiges oder wechselseitiges Angewiesensein im Sinne einer - den Kernbereich der Familie bildenden - Beistandsgemeinschaft lag und liegt indessen nicht vor. Es wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Antragstellerinnen oder die im mittleren Lebensalter stehenden Eheleute B. in körperlicher oder psychischer Hinsicht zu irgendeiner Zeit einer qualifizierten Hilfe oder Betreuung bedurften und dass derartige Hilfe geleistet wurde. Zwischen den Antragstellerinnen und den Eheleuten B. war und ist derzeit auch  keine sich als rechtlich schutzwürdig darstellende Erziehungsgemeinschaft begründet. Denn die Antragstellerinnen waren bei der letzten Einreise aus Indien im Juli 2000 schon 20 Jahre und  bei der Adoption bereits 22 Jahre alt. Dies hat zur Folge, dass ein etwaiges vorheriges Sorgerecht der Eheleute B. - insbesondere deren Personensorge (dazu noch nachfolgend bb.) -, welches das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Entscheidung bei der Ausbildungs- und Berufswahl umfasst (vgl. § 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1, 1631a BGB), seit Eintritt der Volljährigkeit im Jahre 1998 beendet war.
24 
Bei einer all dies berücksichtigenden Gesamtwürdigung stellte und stellt sich die Beziehung zwischen den Familienmitgliedern als eine - wenn auch intensive - Begegnungsgemeinschaft dar. Bei dieser Bewertung verkennt der Senat keineswegs den vorbildlichen langjährigen und uneigennützigen Einsatz der Eheleute B. für die Entwicklung der aus armen Elternhäusern stammenden Antragstellerinnen. Gerade diese Bemühungen der Eheleute B. sprechen jedoch für eine Begegnungsgemeinschaft. Denn sie waren ganz wesentlich darauf gerichtet, den Antragstellerinnen das Rüstzeug für ein gesichertes und selbstbestimmtes eigenständiges Leben in ihrer indischen Heimat mitzugeben. Diesen Zweck der Vorbereitung auf eine gesicherte Existenz in Indien haben die Eheleute B. über Jahre hinweg vielfach und durchgängig zum Ausdruck gebracht, wobei ihnen die Vorläufigkeit des Aufenthalts der Antragstellerinnen stets bewusst war. Beispielhaft dafür steht etwa der Antrag der Eheleute B. auf Aufenthaltsverlängerung vom 4.10.2000. Darin legten sie den bisherigen Werdegang der Antragstellerinnen dar, die „zur Zeit“ in Deutschland lebten und baten um Verlängerung des damaligen Visums, „bis wir eine neue Schule mit Internatsplatz gefunden haben“. In einem weiteren Antrag vom  21.11.2000 erklärten die Eheleute B., es entspreche ihren „ethischen und sozialen Zielvorstellungen, den Mädchen einen guten Start für ein Leben in ihrem Heimatland Indien zu ermöglichen“ und baten um eine Aufenthaltsverlängerung, um die Mädchen durch ein Praktikum für das Fach Hotel- und Gaststättengewerbe auf eine Tätigkeit bei der gleichen Hotelkette in Indien zu qualifizieren, für die sie aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und Kultur „natürlich beste Voraussetzungen“ mitbrächten. In einer beigefügten Anlage über den „Werdegang unserer Pflegschaft“ gaben sie ebenfalls als Ziel an, die Mädchen durch „gründliche Ausbildung in Deutschland“ in die Lage zu versetzen, „ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen, um damit auch ihre Familien zu unterstützen“. In einem anderen Schreiben vom 15.12.2000 warb Herr B. wiederum um Unterstützung für die Durchführung des Praktikums und stellte „nochmals und wiederholt“ klar, dass „keine Einwanderung der beiden Mädchen angestrebt“ werde. Nachdem sich das Praktikum rechtlich nicht verwirklichen lies, kam es zur Erteilung der auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligungen der Antragstellerinnen als Au-pair-Mädchen, wobei sie am 4.5.2001 ausdrücklich belehrt wurden, dass danach eine Rückkehr nach Indien unumgänglich sei. Die Eheleute B. bemühten sich in der Folgezeit um eine weitere Aufenthaltsverlängerung, wobei als Grund erneut ein Praktikum in der Gastronomie angegeben wurde und Herr B. ausweislich eines Vermerks der Ausländerbehörde vom April 2003 erklärte, die Mädchen würden „spätestens im April 2003 ausreisen, um dann in Goa (Indien) in der Hotelkette A... zu arbeiten“. Auch nach der Adoption hielten die Eheleute B. und die Antragstellerinnen zunächst noch eindeutig an der  Absicht einer berufsqualifizierenden Ausbildung (im Hotel- bzw. Gartenbaubereich) im „entwicklungspolitischen Interesse“ fest und gingen von einer anschließenden Rückkehr nach Indien aus (vgl. Antrag vom 24.3.2003) Auch im Antrag vom 25.4.2003 ließen die Antragstellerinnen erklären, dass sie deswegen auf die „Fortführung der Lebensgemeinschaft angewiesen“ seien, weil sie sich „noch in der Ausbildung“ befänden. Erst danach - nachdem sich die Ausbildungsabsicht nicht verwirklichen ließ - schwenkten die Antragstellerinnen und die Eheleute B. in ihren Erklärungen auf das - heute im Vordergrund stehende - Ziel eines dauerhaften Verbleibs im Bundesgebiet um. Diesen aufgrund der zunehmenden Dauer des Zusammenlebens entstandenen Wunsch kann der Senat menschlich gut nachvollziehen. Er reicht jedoch nicht aus, um die familiären Beziehungen zwischen den Antragstellerinnen und ihren Adoptiveltern auch rechtlich über eine Begegnungsgemeinschaft hinaus zu heben und ihnen das Gewicht einer Bestandsgemeinschaft zu verleihen. Die - zweifellos intensive - Begegnungsgemeinschaft kann hinreichend auch ohne die begehrte Aufenthaltsbefugnis aufrecht erhalten werden. Die Antragstellerinnen und die Eheleute B. haben jederzeit die Möglichkeit, sich wie bisher gegenseitig mit Touristenvisa auch über längere Zeiträume zu besuchen, ohne dass dem unzumutbare Hindernisse entgegenstehen. Diese Besuchsaufenthalte können nach Maßgabe des § 28 Abs. 4 Satz 1 AuslG jährlich mit einer Gesamtdauer von drei Monaten stattfinden. Der Senat hält es auch für keinesfalls ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen ihre Ausbildung im Touristikbereich, für die sie durch ihre deutschen Sprach- und Kulturkenntnisse qualifiziert sind, auch in einem internationalen Hotel in Indien absolvieren können. Dort können sie von den Eheleuten B. wie bisher unterstützt werden. Im Übrigen ist hinsichtlich des rechtlichen Gewichts des Zeitraums des bisherigen Zusammenlebens auf § 30 Abs. 2, 2. Halbsatz AuslG zu verweisen. Danach sind dann, wenn ein Ausländer - wie hier - nicht mit einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet rechnen durfte, die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienangehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzusehen.
25 
bb) Eine außergewöhnliche familiäre Härte wird entgegen der Beschwerdebegründung auch nicht unter Einbeziehung der der Adoption und der Einreise im Jahr 2000 vorangegangenen Beziehungen der Antragstellerinnen zu den Eheleuten B. begründet. Der Senat hat insofern zwar keine Zweifel an den Schilderungen der Eheleute B. (insbesondere im „Werdegang unserer Pflegschaft“ vom 21.11.2000 und den eidesstattlichen Versicherungen vom 13.7.2003), dass diese die Antragstellerinnen seit 1988 kennen und sie seither von Deutschland aus intensiv und uneigennützig betreuten und finanziell unterstützten, dass sie die Antragstellerinnen bis zum Schulabschluss in katholischen Internaten in Indien unterbrachten, dass während dieser Zeit regelmäßig gegenseitige Besuche stattfanden und die Antragstellerinnen dabei auch einmal für ein Jahr eine deutsche Hauptschule besuchten und dass die Antragstellerinnen den Eheleuten B. im Laufe der Zeit „wie eigene Töchter ans Herz gewachsen“ sind. Der Senat geht  auch davon aus, dass die Mütter der Antragstellerinnen den Eheleuten B. 1992 durch privatschriftliche Erklärung deren Vertretung („Custody“) übertrugen (vgl. Erklärung vom 12.1.1992) und die Eheleute B. in Ausübung dieser Vertretung jedenfalls faktisch bis zum Eintritt der Volljährigkeit wesentliche Elemente der Personensorge (Schulausbildung, Aufenthaltsbestimmung) wahrnahmen. Auch hieraus kann jedoch mit dem Verwaltungsgericht nicht geschlossen werden, dass eine Beistandsgemeinschaft entstanden ist, deren Trennung sich als außergewöhnliche Härte darstellt. Denn ungeachtet der Steuerung grundlegender Ausbildungsziele durch die Eheleute B. bestand während der damaligen Zeit keine häusliche Lebensgemeinschaft in Deutschland. Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Antragstellerinnen war während der gesamten Zeit vielmehr nach wie vor Indien, wo auch ihre natürlichen Eltern leben. Die jeweiligen - auch längeren - Besuche bei den Eheleuten B. hatten immer nur vorläufigen Charakter. Auch eine - mit der häuslichen Gemeinschaft gekoppelte - „alltägliche“ Erziehungsgemeinschaft mit Schwerpunkt in Deutschland war nicht gegeben. Dieser Zuschnitt der Beziehungen entsprach dem damals - wie auch später -  erklärten Ziel, den Antragstellerinnen in ihrem Heimatland zu einer gesicherten persönlichen und beruflichen Existenz zu verhelfen, nicht aber eine auf Dauer angelegte familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufzubauen. Zur näheren Begründung kann auf die obigen Ausführungen (Rückschlüsse aus dem Geschehen nach der Einreise) und auf die aus den Ausländerakten ersichtliche Korrespondenz in der Zeit von 1995 bis Juli 2000 verwiesen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von dem Sachverhalt, wie er dem von den Antragstellerinnen herangezogenen Beschluss des  erkennenden Gerichtshofs vom 25.5.2002 (- 13 S 673/02 -, VBlBW 2002, 495 = InfAuslR 2002, 470) zugrunde lag. Im dort zu entscheidenden Fall lebte der Antragsteller bereits als Minderjähriger mehrere Jahre dauerhaft in der Familie seines Onkels in einer „ ...faktisch bestehenden Eltern-Kind-Situation“, der dann später durch die Erwachsenen-Adoption „Rechnung getragen“ wurde (vgl. Beschlussabdruck  S. 5). Nur wegen „dieser Sachlage“ (einer bereits vor der Volljährigkeit bestehenden gefestigten familiären Lebensgemeinschaft) hat der Gerichtshof „auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Adoptiveltern“ anerkannt. Im vorliegenden Fall war der Adoption der Antragstellerinnen jedoch keine auf Dauer angelegte umfassende Haus- und Erziehungsgemeinschaft mit den Eheleuten B. in Deutschland vorangegangen.
26 
4. Auch gegen die Abschiebungsandrohung sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§§ 50 Abs. 1 bis 3 AuslG). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellerinnen - als nunmehr Erwachsenen und trotz weiterer Unterstützung durch die Adoptiveltern - in Indien sehenden Auges schwere Nachteile für Leib und Leben drohen, sind nicht ersichtlich.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 14 Abs. 1 GKG.
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.