Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2354

bei uns veröffentlicht am25.04.2019

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Verwaltungsrechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger - ein früherer Berufssoldat, der auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wurde (§ 46 Abs. 3 SG) und sich statt einer Nachversicherung für die Auszahlung des sog. Altersgelds entschied - verlangen kann, dass das Altersgeld ohne den gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Altersgeldgesetzes (AltGG) vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. gewährt wird.

Der Kläger war seit dem 1. April 1999 Berufssoldat und hatte in der Zeit vom 26. Juni bis 23. August 2001, vom 4. März bis 30. April 2003, vom 13. September bis 14. Oktober 2004, vom 21. September bis 20. Oktober 2005 und vom 6. November bis 7. Dezember 2006 an einer Auslandsverwendung für KFOR im Bereich Kosovo teilgenommen. Er schied mit Ablauf des 30. September 2016 aus dem Dienst bei der Bundeswehr aus, wobei er am 18. August 2016 erklärt hatte, anstelle der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung das Altersgeld in Anspruch nehmen zu wollen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. März 2017 setzte die Beklagte das Altersgeld fest, wobei sie bei dessen Berechnung auf die altersgeldfähigen Bezüge des Klägers einen Altersgeldsatz von 36,97 v.H. zur Anwendung brachte. Bei der Errechnung dieses Altersgeldsatzes hatte die Beklagte zunächst für jedes Jahr der Wehrdienstzeit (§ 20 Abs. 1 SVG) des Klägers (insgesamt 24,25 Jahre) den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Wert von 1,79375 Prozent angesetzt (24,25 x 1,79375%) und auf den Wert dieses Produkts (43,49844%) sodann den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen verringernden Multiplikator von 0,85 angewandt (43,49844% x 0,85 = 36,97%). Im Ergebnis gelangt der streitgegenständliche Bescheid zu einem monatlichen Altersgeldbetrag von 1.588,70 € ab dem 1. Oktober 2016.

Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0,85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) sah, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.

Die sodann erhobene, auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2017 abgewiesen, wobei es davon ausging, es sei sinngemäß begehrt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, sowie den streitgegenständlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht verneinte dabei einen Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV), weil im Fall des Klägers kein grenzüberschreitender Bezug vorliege. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei hinsichtlich des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlags von 15 v.H. nicht verletzt. Insbesondere sei keine Schlechterbehandlung von Inlandssachverhalten im Vergleich zu solchen mit grenzüberschreitendem Bezug zu befürchten. Denn selbst bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, in denen Art. 45 AEUV einschlägig wäre, wäre eine mit diesem Abschlag dann verbundene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerechtfertigt. Der Abschlag von 15 v.H. diene der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt. Zwar müsse ein Beamter den Abschlag von 15 v.H. nicht hinnehmen, wenn er von der Bundesverwaltung in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines kommunalen Dienstherrn wechsle. Mit dem Abschlag werde aber der Anreiz gemindert, den deutschen öffentlichen Dienst insgesamt zu verlassen und in die Privatwirtschaft zu wechseln. Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe. Während in dem vom EuGH entschiedenen Fall ein monatlicher Verlust von 61,51 v.H. im Raume gestanden habe, gehe es im Fall des Klägers nur um monatlich 15 v.H. Wegen der geringeren Intensität des Eingriffs seien auch an dessen Rechtfertigung geringere Anforderungen zu stellen, denen mit dem Funktionsfähigkeitsaspekt Genüge getan sei. Das Unionsrecht fordere nur eine Vergleichbarkeit, nicht aber eine Identität der Ruhegehaltsregelungen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ließ der Kläger Berufung einlegen, die das Verwaltungsgericht zugelassen hatte. Klägerseits wird beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, sowie den streitgegenständlichen Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene pauschale Abschlag von 15 v.H. verstoße gegen die in Art. 45 AEUV vorgesehene Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dieser Abschlag sei geeignet, Soldaten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um eine Stelle in einem anderen Mitgliedstaat anzunehmen. Dabei würden gerade Soldaten in einem weitaus höheren Maße beschränkt als Beamte oder Richter. Ein Bundesbeamter müsse dann keinen solchen Pauschalabschlag hinnehmen, wenn er aus der Bundesverwaltung ausscheide und in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines anderen kommunalen Dienstherrn wechseln würde. Ein Berufssoldat mit einer entsprechenden militärischen Ausbildung und einer langzeitigen Verwendung als Soldat werde in der Regel aber kaum in eine Verwaltung eines Bundeslands oder eines kommunalen Dienstes wechseln, weil es dort keine der Bundeswehr entsprechende Verwaltung geben werde.

Außerdem bestreitet die Klagepartei das Argument des Verwaltungsgerichts, der Pauschalabschlag diene der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in Deutschland insgesamt und könne den Eingriff in Art. 45 AEUV rechtfertigen. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen könne der Umstand, dass der durch die - im Vergleich zur Beamtenversorgung erheblich niedriger ausfallende - Nachversicherung entstehende monatliche Verlust „höher“ sei als der Verlust durch den Pauschalabzug vom Altersgeld, diesen als rein finanzielle Erwägung allein nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht argumentiere insoweit sachfremd.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

und verweist hierzu auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet, nachdem alle Beteiligten darauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die - der Sache nach von Anfang an erhobene (§ 88 VwGO) - Verpflichtungsklage unbegründet ist. Der Kläger kann nicht verlangen, ihm Altersgeld mit einem Altersgeldsatz ohne Abschlag von 15 v.H. zu gewähren, so dass sich der streitgegenständliche Bescheid im Ergebnis als rechtmäßig erweist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Nachdem § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG den umstrittenen Abschlag gerade anordnet und die Beklagte die kalkulatorischen Vorgaben des Altersgeldgesetzes unstreitig beachtet hat, ergibt sich der klägerseits geltend gemachte Anspruch nicht aus dem Altersgeldgesetz selbst.

2. Entgegen der klägerischen Einschätzung ist die in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebene Abschlagsregelung auch nicht im Hinblick auf Art. 45 AEUV oder sonstiges Unionsrecht unanwendbar oder abweichend auszulegen.

2.1. Mangels eines grenzüberschreitenden Bezugs ist Art. 45 AEUV im Fall des Klägers schon nicht einschlägig. Zwar fällt jeder, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich der Freizügigkeit einschließlich der Art. 45 ff. AEUV (EuGH (GK), U.v. 1.4.2008 - C-212/06 - ECLI:EU:C:2008:178 Rn. 34 m.w.N.). Auch sind die Freizügigkeitsvorschriften auf diejenigen deutschen Staatsangehörigen anzuwenden, die von den in Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Union vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch gemacht und dank dieser Erleichterungen in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland berufliche Qualifikationen oder ihre Grundausbildung ergänzende akademische Qualifikationen erworben haben, auf die sie sich nach ihrer Rückkehr nach Deutschland berufen wollen (vgl. EuGH, U.v. 6.10.2015 - C-298/14 - ECLI:EU:C:2015:652 Rn. 27 m.w.N.). Dabei können Unionsvorschriften anwendbar sein, soweit Tätigkeiten außerhalb des Unionsgebiets ausgeübt werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zum Unionsgebiet behält (EuGH, U.v. 8.2.2013 - C-544/11 - ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 41 m.w.N.). Jedoch können die Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit - einschließlich der Art. 45 ff. AEUV - und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen nicht auf interne Sachverhalte angewandt werden, die keine Berührung mit irgendeinem der Sachverhalte aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt, und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (EuGH (GK), U.v. 18.7.2017 - C-566/15 - ECLI:EU:C:2017:562 Rn. 28 m.w.N.). Weder die rein hypothetische Aussicht auf Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit noch die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts stellen einen hinreichenden Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen (EuGH, U.v. 8.11.2012 - C-40/11 - ECLI:EU:C:2012:691 Rn. 77 m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund weist der Fall des Klägers keinen Auslandsbezug auf, sondern erscheint als interner Sachverhalt.

Es ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger konkret beabsichtigt hat, nach dem Ausscheiden aus seinem bisher bei der Beklagten bestehenden Dienstverhältnis sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staats geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben (Art. 45 Abs. 3 Buchst. c AEUV), sich außerhalb des Bundesgebiets um eine tatsächlich angebotene Stelle zu bewerben (Art. 45 Abs. 3 Buchst. a AEUV) oder sich zwecks einer solchen Bewerbung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten (Art. 45 Abs. 3 Buchst. b AEUV).

Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit unter Nutzung unionsrechtlicher Erleichterungen in anderen Mitgliedstaaten eine Ausbildung oder eine seine Grundausbildung ergänzende akademische Qualifikation erlangt hat.

Die aktenkundig dokumentierten Einsätze für die Kosovo Force (KFOR) weisen keinen hinreichenden, die Anwendbarkeit der Art. 45 ff. AEUV auslösenden grenzüberschreitenden Bezug zum Unionsgebiet auf. Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Kläger anlässlich dieser Einsätze (auch) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgehalten - geschweige denn dort gewohnt - hätte (vgl. hierzu EuGH, U.v. 28.2.2013 - C-544/11 - ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 42 f.). Unabhängig davon und vor allem ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers während der KFOR-Einsätze dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gefolgt wäre, etwa infolge Anstellung durch einen ausländischen Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, U.v. 12.7.1984 - 237/83 - ECLI:EU:C:1984:277 Rn. 6). Dabei erfolgten die KFOR-Einsätze des Klägers auch nicht unter der „Flagge“ eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (vgl. zur Tätigkeit auf Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten EuGH, U.v. 27.9.1989 - 9/88 - ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 16), sondern waren der Bundesrepublik Deutschland oder auch - wenn überhaupt - dem Bereich der NATO bzw. der Vereinten Nationen, nicht aber der Europäischen Union oder einem anderen ihrer Mitgliedstaaten zuzurechnen. Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei diesen Auslandseinsätzen im Dienst der Europäischen Union selbst oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gestanden hätte, dass auf ihn dabei das Recht eines solchen Mitgliedstaats Anwendung gefunden hätte, er in einem solchen Mitgliedstaat eingestellt worden wäre oder im Sozialversicherungssystem eines solchen Mitgliedstaats versichert oder dort einkommensteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 27.9.1989 - 9/88 - ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 17).

Schließlich reicht der Umstand, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG theoretisch auch andere Fälle als den vorliegenden erfassen kann, in denen ein grenzüberschreitender Bezug bestehen könnte, nicht hin, um eine Anwendbarkeit im Fall des Klägers zu begründen.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof auch in Sachverhaltskonstellationen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) im Hinblick auf Grundfreiheiten für zulässig gehalten, wenn nicht auszuschließen war, dass bei anderen Personen grenzüberschreitende Aspekte vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2013 - C-197/11 u.a. - ECLI:EU:C:2013:288 Rn. 34). Dabei wurde ein derart vom konkreten Fall losgelöster und ganz auf die zugrunde liegenden abstrakten nationalen Normen bezogener „hypothetischer“ grenzüberschreitender Bezug in einem Fall für ausreichend erachtet, in dem die Vorlage durch das nationale Gericht „gerade im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung dieser Bestimmungen“ zustande gekommen war (EuGH, U.v. 8.5.2013 a.a.O. Rn. 35).

So liegt es hier aber nicht, denn die Frage der Wirksamkeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist selbst im vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar streitgegenständlich, sondern vielmehr nur die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Festsetzung des Altersgelds ohne den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag hat, wobei es sich insoweit - wie gezeigt - um einen internen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug handelt. Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation. Dort ging es um einen verbeamteten Lehrer im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, der in Österreich als Lehrer arbeiten, also ganz konkret eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben wollte. Die Bedeutung dieses Umstands geht schon aus der Tenorierung des besagten EuGH-Urteils hervor, wo im Tenor zu 1 unter anderem formuliert ist: „…um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben…“ und im Tenor zu 2 festgehalten wird: „…in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden…“. Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine „Vergleichbarkeit“ der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, „um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat“ auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48). Letzteres ist vorliegend aber nicht ersichtlich.

2.2. Unabhängig davon wäre selbst dann, wenn man es für die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV im Fall des Klägers ausreichen lassen wollte, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG bei anderen Fällen als dem des Klägers - hypothetisch - Anwendung finden könnte, Art. 45 AEUV jedenfalls nicht verletzt.

2.2.1. Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall konnte mangels Altersgeldregelung im nordrhein-westfälischen Landesrecht Altersgeld von vornherein nicht erlangt werden. Gleichzeitig war auch eine Versetzung als Beamter von Nordrhein-Westfalen nach Österreich beamtenrechtlich ausgeschlossen, so dass nur die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses in Österreich und korrespondierend die Entlassung aus dem nordrhein-westfälischen Dienst mit entsprechender Nachversicherung (vgl. § 8 SGB VI) in Betracht kam. Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 € hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die „Differenz“ zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20). Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche „erheblich niedriger“ ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine „solche“ Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, „unmittelbar den Zugang“ der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Schon aus diesen Formulierungen (insbesondere „erheblich niedriger“) wird deutlich, dass der Quantität des Ruhegehaltsverlustes Bedeutung bereits bei der Bewertung des Eingriffscharakters zukommt und dass seinerzeit auch eine bedeutende Rolle spielte, dass der vollständige Verlust der Beamtenversorgung eintrat, ohne dass dabei die Dauer der Dienstzeit Berücksichtigung gefunden hätte.

Damit sind die Wirkungen des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags nicht vergleichbar. Durch die Konstruktion des Abschlags als Multiplikator, der seinerseits auf ein Produkt aus den altersgeldfähigen Dienstbezügen mit der Anzahl altersgeldfähiger Dienstjahre und dem Faktor 1,79375 Prozent angewendet wird, wird ein klarer rechnerischer Bezug gerade auch zur Dauer der jeweiligen Dienstzeit hergestellt und dadurch die seinerzeit vom EuGH für den Fall der Nachversicherung kritisierte Außerachtlassung der Länge der Dienstzeit beim kompletten Verlust der Versorgungsbezüge gerade vermieden. Nicht zu trennen davon ist auch die vom Nachversicherungsfall deutlich abweichende quantitative Ausgestaltung des Altersgelds, dessen Höhe sich - abgesehen vom pauschalen Abschlag - gerade an den parallelen Vorschriften des Beamtenversorgungsrechts (§ 14 BeamtVG) und des Soldatenversorgungsrechts (§ 26 SVG) orientiert, nach denen das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. beträgt. Außerdem ist zu sehen, dass die Beamtenbesoldung und -versorgung aufgrund föderalistisch bedingter Unterschiede in Bund und Ländern keineswegs auf gleichem Niveau ausgestaltet ist, so dass Dienstherrnwechsel innerhalb Deutschlands, je nachdem von welchem Dienstherrn ausgehend zu welchem Dienstherrn gewechselt wird, auch mit finanziellen Einbußen bei Besoldung und Versorgung verbunden sein können (Bundesregierung, Bericht über die Evaluation des Altersgeldgesetzes vom 13.12.2016, BT-Drs. 18/10680 S. 11). Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag. Wegen dieser quantitativen und qualitativen Unterschiede ist nicht davon auszugehen, dass der besagte - im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit unterschiedslos wirkende - Abschlag geeignet ist, „unmittelbar den Zugang“ der betroffenen Beamten und Soldaten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen (vgl. EuGH, U.v. 27.1.2000 - C-190/98 - ECLI:EU:C:2000:49 Rn. 23).

2.2.2. Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag verfolgt mehrere Ziele, nämlich (a) dem Unterschied gerecht zu werden, der besteht zwischen einerseits denjenigen Beamten und Berufssoldaten, die dem deutschen öffentlichen Dienst - getreu dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip, das von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist (BVerfG, U.v. 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NVwZ 2018, 1121 Rn. 120 m.w.N.) - lebenslang mit ihrer vollen Arbeitskraft bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung stehen, und andererseits den das Dienstverhältnis vorzeitig beendenden Beamten und Berufssoldaten, (b) die Vermeidung übermäßiger Anreize für eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst und (c) die durch das vorzeitige, freiwillige Ausscheiden von Beschäftigten dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu kompensieren. Der zugehörige Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12479 S. 11) führt hierzu allgemein aus: „Für die Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs ist dabei zu berücksichtigen, dass kein übermäßiger Anreiz geschaffen werden soll, den Bundesdienst vorzeitig zu verlassen. Die Regelungen müssen vielmehr ein Gleichgewicht schaffen zwischen der wirtschaftlichen Ausgestaltung des Altersgeldanspruchs und den berechtigten Interessen des Bundes, seine Bediensteten dauerhaft an sich zu binden. Auch entstehen dem Dienstherrn durch die vorzeitige Entlassung zusätzliche Kosten für die Rekrutierung und Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Diese Gründe rechtfertigen es, den Anspruch auf Altersgeld zwar nach den Grundsätzen des Beamtenversorgungsgesetzes festzusetzen, ihn aber gleichzeitig im Sinne eines Ausgleichs der Nachteile für den Dienstherrn auf ein reduziertes Niveau zu beschränken.“ Speziell zu § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG findet sich folgende Begründung (BT-Drs. 17/12479 S. 15): „Der zusätzliche pauschale Abschlag in Höhe von 15 Prozent berücksichtigt, dass freiwillig aus dem Dienst ausscheidende Beamte das Beamtenverhältnis prägende lebenslange Dienst- und Treueverhältnis vorzeitig beenden. Sie können daher versorgungsrechtlich nicht mit Beamten gleichgestellt werden, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Rahmen einer hauptamtlichen Lebenszeitanstellung gerecht werden und dem Dienstherrn nach dem Leitgedanken des Grundgesetzes bis zum Erreichen des Ruhestandes zur Verfügung stehen. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dem Dienstherrn mit der Entlassung zusätzliche Kosten (z.B. für die Auswahl und Einarbeitung neuen Personals, die Gewährung der finanziellen Anreize nach dem Fachkräftegewinnungsgesetz zur Gewinnung neuen Personals oder den erhöhten Verwaltungsaufwand) entstehen.“

Diese Ziele sind auch im Hinblick auf Art. 45 AEUV legitim, wenn freiwillig aus dem öffentlichen Dienst ausscheidende Beamte, Richter oder Berufssoldaten - anders als der Kläger - beabsichtigen sollten, in einem anderen Mitgliedstaat einer Beschäftigung nachzugehen. In der Tat besteht ein - schon im Hinblick auf das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der damit verbundenen Vertrauensstellung von Beamten, Richtern und Soldaten, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung - berechtigtes Interesse des Dienstherrn, seine Beamten, Richter und Berufssoldaten dauerhaft, und zwar regelmäßig bis zum Erreichen des Ruhestands, an sich zu binden, zumal im Fall einer Entlassung neues Personal gewonnen werden muss (vgl. zur Legitimität des Ziels der Bindung von Personal im Hochschulbereich auch EuGH, U.v. 30.9.2003 - C-224/01 - ECLI:EU:C:2003:513 Rn. 83). Legitim ist auch das Ziel, dem Unterschied zwischen bis zur Altersgrenze diensttuenden und vorzeitig freiwillig ausscheidenden Beschäftigten Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass ein Lebenszeitbeamter, Richter oder Berufssoldat freiwillig und vorzeitig seine Entlassung aus dem Dienst veranlasst, begründet eine Abweichung vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip. Weil die Alimentation die Gegenleistung nicht für bestimmte Tätigkeiten, sondern für die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft bis zur Altersgrenze mit ganzer Hingabe darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 48 f.; U.v. 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NVwZ 2018, 1121 Rn. 153 m.w.N.), verursacht die freiwillig veranlasste Entlassung aus dem Dienst einen auch versorgungsrechtlich relevanten Unterschied gegenüber denjenigen Beamten, Richtern und Berufssoldaten, die - dem hergebrachten Lebenszeitgrundsatz entsprechend - am Dienst festhalten. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Unterschied einen korrespondierenden Versorgungsabschlag, wie er in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschrieben ist, nicht geradezu gebietet. Jedenfalls ist ein solcher Abschlag auch im Hinblick auf Art. 45 AEUV legitim. Legitim ist schließlich auch die diesem Abschlag zugrunde liegende Kostenerwägung. Der Abschlag dient nicht schlicht der bloßen „Ersparnis“ von Kosten als solcher, sondern vielmehr dem „Ausgleich“ von Kosten, die dem Dienstherrn durch das freiwillige und vorzeitige Ausscheiden von Beamten, Richtern oder Berufssoldaten - abweichend vom Lebenszeitgedanken, auf den der Dienstherr ebenso vertrauen darf, wie auch Lebenszeitbeamte, -richter und Berufssoldaten auf ihre Unkündbarkeit vertrauen dürfen - verursacht werden.

Der Abschlag ist geeignet, die besagten Ziele zu erreichen. Das ist für den Ausgleich der verursachten Kosten und des Unterschieds zu den bis zur Altersgrenze diensttuenden Beamten, Richtern und Berufssoldaten unmittelbar einsichtig, aber auch hinsichtlich der dauerhaften Bindung der Beamten, Richter und Berufssoldaten an den Dienstherrn zu bejahen. Insoweit können nämlich die Bundes- und Landesinteressen nicht getrennt voneinander gesehen werden, weil nach § 3 Abs. 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags eine Versorgungslastenteilung zwischen den verschiedenen Dienstherrn regelmäßig an eine vorherige Zustimmung des abgebenden Dienstherrn gebunden ist. Damit behält der Bund aber jedenfalls bei Versetzungen von Bundesbeamten, -richtern und Berufssoldaten nicht nur hinsichtlich der Versetzung zu anderen Dienstherrn selbst - mittels der Versetzungsverfügung -, sondern auch hinsichtlich der damit verbundenen Kostenlasten die Steuerung über seine Personalentwicklung. In diese steuernden Entscheidungen fließt auch der Aspekt der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung ein. Im Hinblick auf den besagten staatsvertraglichen Verbund der unterschiedlichen Dienstherrn ist es auch systemgerecht, dass der Bundesgesetzgeber nach den zitierten Motiven die „berechtigten Interessen des Bundes“ und den Leitgedanken in den Blick genommen hat, dass Bundesbeamte, -richter und Berufssoldaten „dem Dienstherrn“ bis zum Erreichen des Ruhestands zur Verfügung stehen sollen. § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.). Weil dem Dienstherrn diese auf die Versetzungsmöglichkeit zugeschnittenen Steuerungsinstrumente bei entlassenen Beamten, Richtern oder Soldaten aber gerade nicht (mehr) zur Verfügung stehen, ist es nicht unsystematisch oder inkohärent, dass er die besagten Ziele, einschließlich des Ziels der Vermeidung übermäßiger Entlassungsanreize (s.o.), bei dieser Personengruppe mit dem Instrument des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags verfolgt.

Ein milderes gleich geeignetes Instrument, allen besagten Zielen gerecht zu werden, ist nicht ersichtlich. Würde der Abschlag verkleinert, würde auch seine Wirksamkeit nachlassen. Dabei stellt der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag im Vergleich zur Situation bei einer Nachversicherung einen regelmäßig schon quantitativ deutlich weniger intensiven wirtschaftlichen Verlust dar, weil sich die Höhe des Altersgelds - anders als die Nachversicherung - gerade an den beamten- bzw. soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen orientiert (siehe 2.2.1.). Außerdem findet bei der Nachversicherung der Verlust der Versorgungsansprüche unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre statt (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - Eu:ECLI:C:2016:550 Rn. 39 f.), während beim Altersgeld durch den multiplikativen Zusammenhang mit den anderen in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG genannten Faktoren - insbesondere der Dienstzeit - gerade ein rechnerischer Zusammenhang hergestellt wird (siehe 2.2.1.).

Schließlich hat der Bundesgesetzgeber mit dem Instrument des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlags einen angemessenen abstrakten Ausgleich zwischen dem Gewicht der besagten, mit diesem Abschlag verfolgten Ziele und der Bedeutung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gefunden und mit dem Altersgeld gerade auch eine Alternative zu den mit dem Nachversicherungsinstrument häufig für die ausscheidenden Beschäftigten verbundenen wirtschaftlichen Nachteile geschaffen (BT-Drs. 17/12479 S. 11). Wie vom Verwaltungsgericht (UA Rn. 61) zutreffend erkannt, ist dabei für die Rechtfertigung eines etwaigen (hier bloß unterstellten - s.o.) Eingriffs in Art. 45 AEUV durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag von Bedeutung, dass dieser Abschlag von seiner Intensität her nicht mit den Auswirkungen im Nachversicherungsfall vergleichbar ist (siehe 2.2.1.). Infolge dieser geringeren Eingriffsintensität kann im Rahmen der gesetzgeberischen Abwägung den verfolgten und wie gezeigt legitimen Allgemeinwohlzielen eher der Vorrang vor dem Gewicht der nur relativ gering - vorliegend ohnehin höchstens hypothetisch - betroffenen Arbeitnehmerfreizügigkeit zukommen. Es ist dabei zu sehen, dass niemand gegen seinen Willen Beamter, Richter oder Berufssoldat werden kann. Alle in den Anwendungsbereich des Altersgeldgesetzes fallenden Personen hatten sich ursprünglich freiwillig langfristig an den Dienstherrn gebunden. Zwar besteht für die Beamten, Richter und Berufssoldaten die Möglichkeit, dieses Band vorzeitig zu lösen und ihre Entlassung zu beantragen. Es besteht aber - auch unionsrechtlich - kein Anspruch auf formale Gleichbehandlung mit denjenigen Beschäftigten, die an diesem Band bis zum Erreichen der Altersgrenze festhalten, zumal in den vom Altersgeldgesetz erfassten Fällen die Auflösung des Bands stets auf eine freiwillige und eigenverantwortliche Loslösung des jeweiligen Beamten, Richters oder Soldaten vom Lebenszeitgedanken zurückgeht. Vielmehr ist gerade auch unionsrechtlich im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit der wesentliche Unterschied der freiwilligen Abkehr vom Lebenszeitgedanken als sachlicher Differenzierungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh; zur Relevanz von Unionsgrundrechten bei der Auslegung von Grundfreiheiten allgemein EuGH, U.v. 12.6.2003 - C-112/00 - ECLI:EU:C:2003:333 Rn. 62). Dass der Bundesgesetzgeber auch dies - wie gezeigt - maßgeblich berücksichtigt hat, ist dabei jedenfalls im Zusammenspiel mit den weiteren verfolgten Zielen legitim (s.o.), so dass es auf die vom Verwaltungsgericht (UA Rn. 63) thematisierte Frage, inwieweit Regelungen anderer Bundesländer, die das Altersgeld ohne entsprechende pauschale Abschläge ausgestaltet haben, andere Einschränkungen vorsehen, im Ergebnis nicht ankommt. Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung „vergleichbarer“ Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46). So liegt es vorliegend aber gerade nicht. Ganz im Gegenteil stellt nämlich wie gezeigt das vorzeitige freiwillige Ausscheiden von Lebenszeitbeamten, -richtern oder Berufssoldaten eine Abweichung vom Lebenszeitgedanken und damit im Vergleich zur Gruppe der getreu dem Lebenszeitgedanken bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten einen sachlichen Differenzierungsgrund dar, der auch unionsrechtlich (Art. 20 GRCh) dazu führt, dass - selbst bei Unterstellung eines grenzüberschreitenden Bezugs (siehe 2.1.) und eines Eingriffs (siehe 2.2.1.) - jedenfalls eine Rechtfertigung anzunehmen und deshalb eine Verletzung des Art. 45 AEUV gerade zu verneinen wäre.

2.2.3. Vor diesem Hintergrund ist auch angesichts der weiteren klägerseits vorgebrachten Argumente nicht von einem Verstoß gegen Art. 45 AEUV auszugehen.

Die klägerische These, Soldaten seien von § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG stärker betroffen als Beamte, weil ein Bundesbeamter keinen Pauschalabschlag hinnehmen müsse, wenn er aus der Bundesverwaltung ausscheide und in die Verwaltung eines anderen Landes oder eines anderen kommunalen Dienstherrn wechsele, während ein Berufssoldat mit einer entsprechenden militärischen Ausbildung und einer langzeitigen Verwendung als Soldat in der Regel kaum in einer Verwaltung eines Bundeslands oder eines kommunalen Dienstes wechseln werde, weil es dort keine der Bundeswehr entsprechende Verwaltung gebe, kann von vornherein kein Argument für eine Verletzung gerade des Art. 45 AEUV sein. Denn bei dem klägerseits in den Blick genommenen Vergleich kann es definitionsgemäß keinen grenzüberschreitenden Bezug - als Grundvoraussetzung für die Einschlägigkeit des Art. 45 AEUV (siehe 2.1.) - geben, weil es stets um den Wechsel zu einem anderen Dienstherrn im Rahmen des deutschen öffentlichen Dienstes geht, innerhalb dessen allein die beamtenrechtlichen Versetzungsbefugnisse bestehen. Unabhängig davon wäre auch zu sehen, dass selbst dann, wenn die klägerische These schlechterer Versetzungsmöglichkeiten zu anderen Dienstherrn bei Soldaten unterstellt wird, dies keine Frage des Altersgelds und des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags, sondern vielmehr Ausfluss des vom Soldaten eigenverantwortlich gewählten Berufs wäre.

Hinsichtlich der Verwendbarkeit von Beamten oder Richtern einerseits und Soldaten andererseits innerhalb der Privatwirtschaft ist nicht ansatzweise vorgetragen oder ersichtlich, dass insoweit Unterschiede zwischen den besagten Berufsgruppen bestehen würden, wobei zu sehen ist, dass die Gruppen der Beamten und Soldaten ihrerseits diverse Fachrichtungen umfassen. Unabhängig davon wäre auch insoweit - selbst bei Unterstellung von schlechteren Chancen von Soldaten im Vergleich zu Beamten oder Richtern - dann jedenfalls nicht der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebene Abschlag, sondern die eigenverantwortliche Berufswahl des Soldaten selbst die unmittelbare Ursache solcher schlechteren Chancen, so dass auch insoweit wiederum ein hinreichender - den Zugang zum Arbeitsmarkt betreffender - Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen (siehe 2.2.1.), jedenfalls aber ein solcher Eingriff als gerechtfertigt anzusehen wäre (siehe 2.2.2.).

Entgegen der klägerischen Einschätzung ist es nicht sachwidrig, bei Unterstellung eines - wie gezeigt tatsächlich nicht gegebenen (siehe 2.1. und 2.2.1.) - Eingriffs im Rahmen der dann durchzuführenden Rechtfertigung den quantitativen Umfang des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Nachteilen einer Nachversicherung zu vergleichen. Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 [„erheblich niedriger“]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.). Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine „vergleichbare“ Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

3. Schließlich führt auch nationales Verfassungsrecht nicht zu einem abweichenden Ergebnis, insbesondere nicht im Hinblick auf Art. 3, 33 GG.

Die Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von vorzeitig freiwillig ausscheidenden einerseits und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten andererseits unionsrechtlich rechtfertigen (siehe 2.2.2.), rechtfertigen dies auch im Kontext von Art. 3 Abs. 1 GG, wobei insoweit die Bedeutung des Lebenszeitprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) zu berücksichtigen ist.

Da - wie gezeigt (siehe 2.) - unter keinem Aspekt eine Verletzung des Art. 45 AEUV oder sonstigen Unionsrechts ersichtlich ist, so dass Unionsrecht den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlag in keiner Weise relativiert, stellt sich auch die Frage einer Inländerdiskriminierung und die Folgefrage, inwieweit dies im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG Relevanz erlangen könnte, vorliegend nicht.

4. Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

6. Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2019 - 14 BV 17.2354 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit 1. (weggefallen)

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting


(1) Versichert sind auch Personen, 1. die nachversichert sind oder2. für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versiche

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 20 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit


(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwisch

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten


(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Poli

Altersgeldgesetz - AltGG | § 7 Höhe des Altersgelds


(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine alte

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(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit

1.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,
2.
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes,
3.
eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten

1.
in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 48 des Soldatengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag des Soldaten beendet worden ist, wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes seiner Rechte oder der Entfernung aus dem Dienstverhältnis drohte.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienstzeit zurückgelegte Zeit

1.
als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
2.
der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,
3.
in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Versichert sind auch Personen,

1.
die nachversichert sind oder
2.
für die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet sind.
Nachversicherte stehen den Personen gleich, die versicherungspflichtig sind.

(2) Nachversichert werden Personen, die als

1.
Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften,
3.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften oder
4.
Lehrer oder Erzieher an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten
versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung (§ 184 Abs. 2) nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Bei einem Ausscheiden durch Tod erfolgt eine Nachversicherung nur, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente geltend gemacht werden kann.

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit

1.
(weggefallen)
2.
in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur nebenbei beansprucht,
3.
einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach § 11 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird,
4.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
5.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn
a)
spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und
b)
der Beamte für die Dauer der Beurlaubung einen Versorgungszuschlag zahlt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; der Versorgungszuschlag beträgt 30 Prozent der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wobei Leistungsbezüge nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen sind; das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Ausnahmen zulassen,
6.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge,
7.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht; Zeiten einer Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist. Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entscheidung der in § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,
2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten beendet worden ist,
a)
wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Dienst drohte oder
b)
wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzukommen.
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
2.
die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
3.
die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundesregierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen.

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7, Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschriften des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.

(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich für die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Altersgrenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleibende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einem Berufssoldaten, der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausgeht, nach Absatz 1 erhöht.

(4) Die Erhöhung beträgt für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhesetzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehaltes nach Absatz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 17, 18). An die Stelle des Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Berufssoldat eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 20, 20a, 22, 64, 65, 68 und 69 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 20a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 7 mit einer Rente nach Anwendung des § 55a die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 94b erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehaltes nach den Absätzen 1 bis 4 und 10. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 7 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 10 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(9) Bei einem nach § 50 des Soldatengesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Berufssoldaten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Soldat den Dienstgrad, mit dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Berufssoldaten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(10) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Höhe des Altersgelds beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, multipliziert mit 0,85, sofern bei der Ermittlung des Altersgelds eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit 0,95. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Höhe des Altersgelds nach Absatz 1 um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4, wird die Höhe des Altersgelds bis zum Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze mit 0,5 multipliziert.

(4) Werden die Versorgungsbezüge nach § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 Absatz 1 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

(5) Die Höhe des Altersgelds und des Hinterbliebenenaltersgelds darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich ergeben hätte, wenn der Altersgeldberechtigte für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre. Die Vergleichsberechnung hat die Stelle vorzunehmen, die das Altersgeld oderdas Hinterbliebenenaltersgeldauszahlt. Die erforderliche Auskunft holt sie sich beim zuständigen Rentenversicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung ein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.