Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Feb. 2015 - 6 ZB 14.2289
vorgehend
Tenor
I.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 13.080,54 € festgesetzt.
Gründe
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Tenor
I.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juni 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. August 2013 werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am ... geborene Kläger stand in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 als Soldat im Dienst der Beklagten, zuletzt als Soldat auf Zeit im Range eines Stabsgefreiten. Unter dem 28. August 2013 bewarb er sich beim Kreiswehrersatzamt Würzburg um die erneute Einstellung in den Freiwilligendienst in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit für die Laufbahn der Feldwebel. Mit Schreiben des Karrierecenters der Bundeswehr München vom 29. Januar 2013 wurde er für eine viermonatige Eignungsübung einberufen und trat diese am 4. März 2013 an.
Mit Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Eignungsübung mit Ablauf des 3. Juli 2013 ende und eine Ernennung zum Soldaten auf Zeit somit nicht erfolge. Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG dürfe in das Soldatenverhältnis eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitze, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich seien. Von Nichteignung sei bereits auszugehen, wenn tiefgreifende, nicht ausräumbare Zweifel an der Eignung bestehen würden. Vor der Einberufung zur Eignungsübung sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass eine Einstellung nicht erfolgen könne, sofern sich nach Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister Bedenken gegen eine Einstellung ergeben würden. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 habe nach Einholung der genannten Auskunft das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Einstellung bestehen würden. Eine Übernahme zum Soldaten auf Zeit könne somit nicht erfolgen. Weiterhin sei zu sagen, dass die Fragen im Bewerbungsbogen (Abschnitt D Nrn. 22 bis 25) und in dem Aktualisierungsbogen beim Karrierecenter der Bundeswehr München ganz klar darauf gerichtet seien, ob der Bewerber in der Vergangenheit in einem eventuellen Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sei oder ob gegenwärtig gegen ihn ein Ermittlungsverfahren laufe.
Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 als unbegründet zurück. Im Rahmen der Einstellung sei der Kläger dazu befragt worden, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig worden sei. Dies habe er verneint. Ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit stehe dem Kläger nicht zu. Dies folge weder aus Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu dessen Konkretisierung ergangenen Vorschriften. Die Entscheidung über den Antrag stehe vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und sei an den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG zu messen. Der Bewerber könne nur verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessenfehler entschieden werde. Im Rahmen der Einstellung habe sich die Bundeswehr ausdrücklich vorbehalten, den Kläger im Falle von Eintragungen im Bundeszentralregister nicht in das Dienstverhältnis eines Soldaten zu übernehmen. Die damit zum Ausdruck gekommenen charakterlichen Zweifel würden durch den Umstand genährt, dass der Kläger im Rahmen seiner Bewerbung - trotz ausdrücklicher Nachfrage - eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren verschwiegen habe und damit seine Einberufung zur Eignungsübung durch arglistige Täuschung bewirkt habe. Dieses Verhalten lasse deutliche Rückschlüsse auf seine Wahrheitsliebe zu und begründe erhebliche Zweifel an seiner Rechtstreue. Beides führe dazu, dass die zur Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit erforderliche charakterliche Eignung derzeit nicht feststehe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Die in § 38 SG genannten Gründe würden negative Berufungsvoraussetzungen darstellen und damit Umstände erfassen, bei deren Vorliegen eine Berufung in jedem Fall ausgeschlossen sei. Diese Gründe stünden damit formal selbstständig neben den in § 37 SG aufgeführten Berufungsvoraussetzungen der charakterlichen Eignung, deren Feststellung im Ermessen der Bundeswehr liege.
Am 30. August 2013 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und zur Begründung geltend machen:
Entgegen der Ausführungen im Beschwerdebescheid sei es nicht richtig, dass der Kläger nach Eintragungen im Bundeszentralregister gefragt worden sei, ebenso auch nicht dazu, ob er in einem Strafverfahren „rechtskräftig“ sei, wie die Behörde schreibe. Sollte es sich hier um ein Schreibversehen handeln, werde rein vorsorglich vorgetragen, dass der Kläger auch nicht gefragt worden sei, ob er rechtskräftig verurteilt worden sei. In dem betreffenden Gespräch mit einem Psychologen und einem Offizier sei der Kläger gefragt worden, ob er vorbestraft sei. Die Namen der Gesprächspartner seien dem Kläger leider nicht bekannt und sollten ggf. von der Beklagten benannt werden. Die Frage nach einer Vorstrafe habe der Kläger verneint. Er sei auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 5 BZRG vorbestraft. Denn eine Bestrafung in Höhe von 30 Tagessätzen zähle nicht als Vorstrafe, die im Führungszeugnis eingetragen werde. Hilfsweise und vorsorglich werde vorgetragen, dass die Eintragung im Bundeszentralregister im Oktober 2013 tilgungsreif sei und gelöscht werde, da es sich um einen Vorfall aus dem Jahr 2008 handele, der im Oktober 2008 per Strafbefehl geahndet worden sei. Es handele sich also um einen bereits länger zurückliegenden Fall, der mit einer im untersten Bereich liegenden Geldstrafe ohne öffentliche Hauptverhandlung per Strafbefehl geahndet worden sei. Dies könne also nicht der Grund sein, eine charakterliche Ungeeignetheit des Klägers festzustellen und die Berufung zu einem Soldaten auf Zeit zu versagen. Dies gelte umso mehr angesichts der Regelung in § 38 Abs. 1 Nr. 1 SG. Diese Vorschrift ergäbe keinen Sinn, wenn jede Eintragung im Bundeszentralregister dazu führe, eine charakterliche Ungeeignetheit festzustellen, vielmehr müssten weitere Umstände hinzutreten, die eine solche Entscheidung rechtfertigen würden. Es existiere auch keine Legaldefinition zum Begriff „vorbestraft“; gemeinhin werde insoweit eine Schwelle von 90 Tagessätzen als Grenze angesehen. Hierfür spreche auch die Regelung des Einsichtsrechts in das Bundeszentralregister in § 41 BZRG.
Hätte die Behörde ermessensfehlerfrei entschieden, wäre der Kläger nahtlos in ein Dienstverhältnis auf Zeit übernommen worden und hätte somit fortlaufende Bezüge erhalten. Es sei daher ein Feststellungsinteresse gegeben, dass die Beklagte etwaige Schäden zu ersetzen habe, insbesondere zu einer Nachentrichtung des entgangenen Soldes und sonstiger Bezüge verpflichtet sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Kläger nicht dazu befragt worden sei, ob Eintragungen über seine Person im Bundeszentralregister vorhanden seien, sondern nur allgemein, ob er vorbestraft sei. Der Kläger, der zu Recht davon ausgegangen sei, keinen Eintrag in seinem Führungszeugnis zu haben, sich an den Vorfall aus dem Jahr 2008 schon nicht mehr erinnert habe, habe somit aus seiner Laiensphäre wahrheitsgemäß und korrekt geantwortet. Ihm hierdurch pauschal fehlende Wahrheitsliebe zu unterstellen, gestützt auf falsche Tatsachen und dem dann hieraus gezogenen Rückschluss, es bestünden tiefgreifende und nicht ausräumbare Zweifel an der Eignung, sei ermessensfehlerhaft und willkürlich.
Die Beklagte habe im Übrigen gewusst, dass eine Eintragung im Bundeszentralregister existiere, weil der Kläger dies damals durch Meldung gegenüber seinem Major offengelegt habe, wie er sich nunmehr erinnere. Hätte der Kläger tatsächlich die Beklagte täuschen wollen, hätte er sicher nicht der Einholung eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister zugestimmt. Soweit die Beklagte Ausführungen dazu mache, dass sie angeblich keine Kenntnisse von der Eintragung im Bundeszentralregister gehabt habe, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Klägers sei, sondern vielmehr Aufgabe der Beklagten, für den Informationsfluss innerhalb der Bundeswehr zu sorgen. Die Versagung eines Laufbahnwechsels sei seinerzeit ebenso aufgrund der Voreintragung erfolgt, womit klar sei, dass die Beklagte hiervon Kenntnis gehabt habe. Der Kläger habe innerhalb seiner damaligen Dienstzeit (vier Jahre) alle Beförderungen erhalten und es sei ihm ansonsten nichts versagt worden.
Der Kläger lässt zuletzt wörtlich beantragen:
I.
Der Bescheid vom 28. Juni 2013 und der Beschwerdebescheid vom 9. August 2013 werden aufgehoben.
II.
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der ihm aufgrund der ermessensfehlerhaften Entscheidung der Beklagten entstanden ist.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr beantragt für die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Tatsachen und Rechtsargumente des Verwaltungsverfahrens wiederholt. Die Beklagte habe ihre Entscheidung sachlich begründet und dargelegt, dass sie aufgrund der unterbliebenen Angaben zu einer strafrechtlichen Verurteilung derzeit die Eignung des Klägers nicht sicher abschätzen könne. Soweit der Kläger darlege, dass er als nicht vorbestraft gelte und auch die Eintragung im Bundeszentralregister tilgungsreif sei, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Neben dem Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit strafrechtlich überhaupt in Erscheinung getreten sei, würden die Zweifel an der charakterlichen Eignung auch auf das Verschweigen der Verurteilung selbst fußen. Auf welche Tatsachen die Beklagte ihre Eignungszweifel stütze, sei auch ein Akt wertender Erkenntnis. Die gerichtliche Überprüfung sei dabei allein darauf beschränkt, ob die tatsächlichen Grundlagen fehlerfrei seien und die Beklagte überhaupt einen sachlichen Grund nenne, also nicht willkürlich entschieden habe. Soweit der Kläger die Verpflichtung begehre, ein neues Dienstverhältnis mit dem Kläger einzugehen, fehle das notwendige Rechtsschutzinteresse, da der Kläger das verfolgte Ziel auch durch eine erneute Bewerbung erreichen könne.
Soweit der Kläger behaupte, er habe seinem damaligen Vorgesetzen Major C. Meldung über die Verurteilung oder Straftat gemacht, werde dies bestritten. Dies stehe im Widerspruch zur Klagebegründung, wonach sich der Kläger an dem Vorfall aus dem Jahr 2008 nicht mehr habe erinnern können. Es komme nicht auf die juristische Parallelwertung des Klägers an, ob eine Vorstrafe gegen ihn vorliege. Er habe mit schriftlicher Belehrung unterschriftlich bestätigt, dass gegen ihn keine polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen strafgerichtlichen oder sonstigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geführt würden und er nicht durch eine deutsches Strafgericht rechtskräftig verurteilt oder mit einem Strafbefehl belegt worden sei. Die für den vorliegenden Fall zuständige Stelle der Personalabteilung habe weder zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers noch bei Wiedereinstellung Kenntnis von dessen Straftat gehabt. Im vorangegangenen Soldatenverhältnis auf Zeit sei eine andere Personalstelle zuständig gewesen. Allein der Umstand, dass der Kläger unter dem 23. Oktober 2012 unterschriftlich bestätigt habe, dass keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, rechtfertige die Bewertung der charakterlichen Nichteignung für das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, insbesondere in der Laufbahn der Feldwebel.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.
Gründe
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit die Übernahme des Klägers als Soldat auf Zeit abgelehnt wird, sind der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 28. Juni 2013 und der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 9. August 2013 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Übernahme als Soldat auf Zeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2, Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Die auf Übernahme des Klägers als Soldat auf Zeit gerichtete Verpflichtungsklage in der Form der Bescheidungsklage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Ihr fehlt insbesondere nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger das verfolgte Ziel etwa durch eine erneute Bewerbung beim Karrierecenter der Bundeswehr erreichen könnte. Der Kläger kann gerade nicht darauf verwiesen werden, ein laufendes Bewerbungsverfahren abzubrechen und ein neues Bewerbungsverfahren einzuleiten, verbunden mit der Unsicherheit, bei erneuter Ablehnung noch einmal den Klageweg beschreiten zu müssen. Es spricht nichts dafür, dass dieser Weg schneller, effektiver oder kostengünstiger wäre, zumal sich aus den Einlassungen der Beklagten nicht ergibt, dass dem Kläger in einem neuen Verfahren nicht mehr eine fehlende bzw. nicht feststehende charakterliche Eignung vorgehalten werde.
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Gemäß § 1 Abs. 2 des Soldatengesetzes - SG - kann in dieses Dienstverhältnis berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten, wobei es für die Übernahme eines Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 SG einer Ernennung bedarf. Gemäß § 3 SG ist der Soldat - wie durch Art. 33 Abs. 2 GG geboten - nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Heimat oder Herkunft zu ernennen und zu verwenden. Die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG bestimmt weiter, dass in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit nur berufen werden darf, wer die charakterliche, körperliche und geistige Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
Aus der Zusammenschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass hieraus ein Anspruch auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann. Diese steht vielmehr im Ermessen der Beklagten, der es überlassen ist, die Personalplanung in der Bundeswehr im Rahmen der durch Gesetze und sonstige Rechtsnormen gezogenen Grenzen nach der von ihr für richtig gehaltenen Vorstellung zu gestalten. Dieses Ermessen bei der Entscheidung über den Antrag eines Soldaten, als Zeitsoldat übernommen zu werden, steht der Beklagten allerdings erst dann zu, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übernahme vorliegen, wie sie unter anderem in § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG aufgeführt sind. Besitzt der Bewerber die zur Erfüllung der Aufgaben als Soldat erforderliche charakterliche, körperliche und geistige Eignung nicht, so steht der Beklagten ein Ermessen, ihn gleichwohl zu übernehmen, nicht zu. In einem solchen Fall ist sie verpflichtet, den Antrag abzulehnen.
Bei der Prüfung der Frage, ob ein Bewerber für das Soldatenverhältnis charakterlich geeignet ist, steht dem Dienstherrn indes ein Beurteilungsspielraum zu. Das Gericht muss sich infolgedessen nach den entsprechend § 114 VwGO geltenden Grundsätzen auf die Prüfung beschränken, ob die Behörde den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte für die Bewertung des Verhaltens eines Bewerbers seine Motive und die in dem Verhalten liegenden Milderungs- oder Erschwernisgründe zu berücksichtigen. Voranzugehen hat damit - wie bei Ermessensentscheidungen - die Ermittlung sämtlicher dem Zweck der Beurteilungsermächtigung entsprechender Gesichtspunkte (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer <13. Aufl. 2012>, RdNr. 32, 40, 53, 62 zu § 40 VwVfG; Kopp/Schenke <19. Aufl. 2013>, RdNr. 28 zu § 114 VwGO jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Begriff der Eignung, der sich auf die für die angestrebte dienstliche Verwendung bzw. Laufbahn erforderlichen Verhaltens- und Leistungsvoraussetzungen einer Person bezieht, nicht nur auf einen Ist-Zustand zum Zeitpunkt der getroffenen Bewertung abstellt, sondern auch eine Prognoseentscheidung erfordert (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 24.01. 2006, 1 WB 9/05 - juris.). So ist bei Beurteilung der - hier maßgeblichen - charakterlichen Eignung namentlich zu prüfen, ob diejenigen Umstände, die im Beurteilungszeitpunkt aktuell für eine Nichteignung sprechen, diesen Schluss auch prognostisch für den zu beurteilenden künftigen Zeitraum tragen. Eine fehlerfreie (Eignungs-)Prognoseentscheidung liegt nur dann vor, wenn sich die zuständige Stelle erkennbar mit diesen Gesichtspunkten hinreichend auseinandersetzt sowie ihr gefundenes Ergebnis in nachvollziehbarer und nachprüfbarer Weise dem Betroffenen mitteilt.
Gemessen an diesen Voraussetzungen und dem damit eingeschränkten Prüfungsrahmen des Gerichts ist die von der Beklagten getroffene Entscheidung, den Kläger nicht in ein Soldatenverhältnis auf Zeit zu übernehmen, als rechtswidrig zu beanstanden. Denn die Behörde hat ihre Entscheidung, die charakterliche Eignung des Kläger als Soldat auf Zeit sei derzeit nicht feststellbar, auf der Grundlage fehlerhafter Rechtsannahmen und im Übrigen unvollständig herangezogener Tatsachengrundlage getroffen.
Die einschlägige Begründung in den hier streitgegenständlichen Bescheiden lässt erkennen, dass die entscheidende Behörde sich des ihr zustehenden und pflichtgemäß auszuübenden Beurteilungsspielraums zur Frage der charakterlichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG als Vorfrage einer zu treffenden Ermessensentscheidung schon gar nicht bewusst war. So enthält bereits der Ausgangsbescheid vom 28. Juni 2013 keinen dahingehenden Verweis, sondern bezieht sich nur auf die mit Schreiben des BMVG vom 26. Juni 2013 geäußerten Bedenken, eine Übernahme als Soldat auf Zeit könne nicht erfolgen. Dies lässt sogar auf eine angenommene unzulässige Rechtsbindung schließen. Der Beschwerdebescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement vom 9. August 2013 geht in seiner Begründung wiederum nur davon aus, die Entscheidung über die Übernahme stehe im pflichtgemäßen Ermessen und sei an den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 SG zu messen. Der Bewerber könne insofern nur verlangen, dass über seinen Antrag frei von Willkür und ohne Ermessensfehler entschieden werde. Auch dieser rechtliche Ansatz ist sonach unzutreffend, wie sich sodann auch in den Einlassungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren bestätigt. Denn ausweislich der Klageerwiderung vom 20. November 2013 geht die Beklagte in der Tat davon aus, es stehe ihr ein freies pflichtgemäßes Ermessen (was für sich inhaltlich widersprüchlich und unvereinbar wäre) zu und jeder sachliche nicht willkürliche Grund genüge für eine Ablehnung. Zusammengefasst wird sonach deutlich, dass die Beklagte den gebotenen Rechtsrahmen nicht vollständig erfasst hat, wonach vorgeschaltet die Frage der charakterlichen Eignung rechtsfehlerfrei zu beurteilen ist und eine Ermessensentscheidung sich allenfalls anschließen kann.
Die von Beklagtenseite gleichwohl angestellten Erwägungen sind ungeachtet des unzutreffenden Rechtsrahmens auch nicht isoliert geeignet, die Frage der charakterlichen Eignung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu behandeln. Wie dargestellt, kann insoweit nicht einfach darauf verwiesen werden, dass das BMVG mit dem zitierten Scheiben vom 26. Juni 2013 „Bedenken“ gegen die Übernahme geäußert hat. Dies entbindet die entscheidungsbefugte Behörde gerade nicht von einer eigenständigen Beurteilung und Begründung der charakterlichen Eignung bzw. Nichteignung anhand der konkreten und individuellen Einzelumstände. Unzureichend ist deshalb auch der schlichte Verweis auf den Vorbehalt, den Kläger im Falle von Eintragungen im Bundeszentralregister nicht als Soldat auf Zeit zu übernehmen, da auch dieser Vorbehalt nur den Weg zu einer konkreten und sachgerechten rechtlichen Würdigung des Einzelfalls ebnen kann, nicht aber eine solche ersetzen kann. Als nicht aufgeklärt anzusehen ist die Beschwerdebescheid enthaltene weitere Begründung, der Kläger habe im Rahmen seiner Bewerbung - trotz ausdrücklicher Nachfrage - eine rechtskräftige Verurteilung in einem Strafverfahren verschwiegen . Dem Akteninhalt lasst sich dies konkret nicht entnehmen, die vorgelegten Akten enthalten keinen Bewerberfragebogen mit entsprechenden Fragen. Dort enthalten ist nur die vom Kläger am 23. Oktober 2012 unterschriebene Erklärung, dass er - unter anderem - nicht mit einem Strafbefehl belegt worden sei, was in der Tat zu würdigen wäre.
Bereits vor diesem Hintergrund erweist sich die Entscheidung der Behörde, den Kläger nicht als Soldat auf Zeit zu übernehmen als rechtlich nicht tragfähig. Dies gilt weiterhin deshalb, weil die Behörde gerade nicht alle erheblichen Tatsachen und Gesichtspunkte herangezogen hat, die für und gegen die charakterliche Eignung des Klägers im Sinne der gebotenen Prognoseentscheidung sprechen könnten. Zur Gewinnung eines vollständigen Gesamtbildes zur charakterlichen Eignung des Klägers hätte durchaus mit berücksichtigt werden müssen, dass dieser bereits in den Jahren 2007 bis 2010 als Mannschaftsdienstgrad im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gestanden hat und verschiedentlich beurteilt worden ist. Hierin wird auch in Bezug auf die Eignung des Klägers ein durchwegs positives Persönlichkeitsbild attestiert. Zu verweisen ist auf die Stellungnahme des Disziplinarvorgesetzten vom 6. August 2010 (Bl. 86 der Personalakte), das Dienstzeugnis vom 31. Dezember 2010 (Bl. 88 der Personalakte) und schließlich das Dienstzeugnis vom 28. Juni 2013 nach Beendigung der Eignungsübung (Bl. 125 der Personalakte). Berücksichtigung finden müssen hätte des Weiteren nicht nur die Tatsache der im Jahr 2008 erfolgten Verurteilung, sondern gerade auch die insoweit maßgeblichen Tatumstände, der Zeitablauf seither und die offensichtlich beanstandungsfreie Führung des Klägers in der Folgezeit
Der Kläger hat sonach Anspruch auf eine erneute Entscheidung zu seinem Übernahmebegehren unter Beachtung der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung des Gerichts.
Die des Weiteren unter Ziffer III des Klageantrags erhobene Feststellungsklage hat keinen Erfolg. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass auch einem Bewerber um ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG zustehen kann (für das Beamtenverhältnis vgl. BVerwG, U. v.25.02.2010 - BVerwG
Ungeachtet sonstiger Voraussetzungen fehlt es vorliegend aber schon an einem Rechtsschutzinteresse für eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nach § 43 VwGO, die im Vorgriff auf eine beabsichtigte anschließende Klage auf Schadensersatz erhoben wird. Denn der Kläger kann - grundsätzlich nach vorheriger Antragstellung bei der Behörde und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - sein Schadensersatzbegehren direkt mit einer verwaltungsgerichtlichen Leistungsklage verfolgen, ohne dass es unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte des effektiven Rechtsschutzes sowie der Prozessökonomie einer vorherigen Feststellungsklage, die ohnehin nur einen Teil des Prozessstoffes in Bezug auf das eigentlich verfolgte Schadensersatzinteresse abdecken könnte, bedarf. Gegen die Zulässigkeit einer Feststellungsklage in dieser Konstellation spricht zudem der Subsidiaritätsgedanke aus § 43 Abs. 2 VwGO (zum Ganzen: BVerwG, U. v. 06.03.1975 - II C 20.73 - juris; BayVGH, U. v. 11.01.1983 - 3 B 82 A/612 - juris; Schnellenbach, DVBl. 1990, 140 [141]; ders., ZBR 1992, 257 [270 f.]; ders., Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 10, Rn. 66; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 43, Rn. 34). Die vorliegende prozessuale Lage gleicht insofern der Fallgestaltung, in der ein Kläger Fortsetzungsfeststellungsklage erhebt, weil er im Anschluss einen Amtshaftungsanspruch geltend machen will, die Erledigung aber bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (und nicht erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit) eingetreten ist (zum diesbezüglich fehlenden Feststellungsinteresses, im Gegensatz zum Fall der Erledigung nach Klageerhebung: BVerwG,U. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 - juris).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
(1) In das Führungszeugnis werden die in den §§ 4 bis 16 bezeichneten Eintragungen aufgenommen. Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches.
(2) Nicht aufgenommen werden
- 1.
die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, - 2.
der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, - 3.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist, - 4.
Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist, - 5.
Verurteilungen, durch die auf - a)
Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes - a)
nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder - b)
nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind, - 8.
Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind, - 9.
Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen, - 10.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8, - 11.
Eintragungen nach den §§ 10 und 11, - 12.
die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind entgegen Absatz 2 auch aufzunehmen
- 1.
Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, - 2.
Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt, - 3.
Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, - 4.
abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5, § 31) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten aufzunehmen, die
- 1.
bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder - 2.
bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung - a)
von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder - b)
von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.