Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2017 - 6 C 17.667
Tenor
I.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.
(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,
- 1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht, - 2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat, - 3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird, - 4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen, - 5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt, - 6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind, - 7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder - 8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.
(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat
- 1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder - 2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.
(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.
(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.
(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Tenor
-
1. Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2016 - L 5 AS 2357/16 B ER - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, soweit dadurch sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Er wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer ein Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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4. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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5. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, richtet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, das neben der Beschwerde, die auf vorläufige Bewilligung von Arbeitslosengeld II und hilfsweise auf vorläufige Bewilligung von Sozialhilfe zielte, auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt seit März 2012 in Berlin, wobei Aufenthaltsunterbrechungen in den Jahren 2013 und 2014 streitig sind. Von März 2014 bis Anfang Februar 2015 war er erwerbstätig; das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund Insolvenz. Nach Zeiten der Obdachlosigkeit bewohnt er seit 12. Mai 2015 eine Wohnung zur Miete, die seitens des Vermieters gekündigt ist, wozu ein Räumungstitel vorliegt. Vom 1. April 2015 bis 31. Juli 2015 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II und erhielt vom 18. November 2015 bis 30. April 2016 aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Landessozialgerichts Sozialhilfeleistungen. Vom 23. Februar 2016 bis zum 20. Juli 2016 befand er sich wegen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in Haft und erhielt bei der Haftentlassung ein Überbrückungsgeld in Höhe von 279,10 €.
- 3
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Am 29. Juli 2016 sprach der Beschwerdeführer beim Jobcenter Tempelhof-Schöneberg vor, um einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II zu stellen. Die Antragsannahme wurde nach seinen Angaben verweigert. Am 9. August 2016 legte er Widerspruch gegen die konkludente Ablehnung ein. Zwischenzeitlich wurde ein Antrag auf Sozialhilfe vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg an das Bezirksamt Lichtenberg weitergeleitet und mit Bescheid vom 3. Januar 2017 abgelehnt. Über den Widerspruch hiergegen wurde noch nicht entschieden.
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2. Mit Schreiben vom 9. August 2016 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht, gerichtet auf vorläufige Leistung nach dem SGB II, hilfsweise nach dem SGB XII. Das Sozialgericht wies den Antrag zurück und lehnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Der Beschwerdeführer unterliege dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der nicht unionsrechtswidrig sei. Da der Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII (in der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Fassung) der Regelung im SGB II entspreche, sei der Beschwerdeführer auch von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen.
- 5
-
3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landessozialgericht mit angegriffenem Beschluss vom 26. Oktober 2016 zurück. Das Prozesskostenhilfegesuch sei abzulehnen, da die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe.
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Ein gegen das Jobcenter gerichteter Anordnungsanspruch nach dem SGB II sei nicht glaubhaft gemacht. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, und zwar selbst dann nicht, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII abgesprochen werde. Der Beschwerdeführer sei nicht freizügigkeitsberechtigt. Es sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller hilfebedürftig sei; vom Sozialhilfeträger angeführte Zweifel an einer Hilfebedürftigkeit "mangels geeigneter Nachweise" habe der Beschwerdeführer nicht ausgeräumt sowie die Auflagen des Berichterstatters vom 6. Oktober 2016 zu weiteren Darlegungen nicht erfüllt. Auch der hilfsweise gegen das Land Berlin gerichtete Anordnungsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sei nicht glaubhaft gemacht, da aus denselben Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer bedürftig sei. Ferner sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das dem Sozialhilfeträger eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei. Zwar halte sich der Antragsteller seit mehr als sechs Monaten in Deutschland auf, doch genüge dies nicht; der Beschwerdeführer sei verpflichtet, die von ihm gemietete Wohnung zu räumen; ihm sei es nicht gelungen, erneut eine Arbeitsstelle zu finden; andere wirtschaftlich oder sozial schützenswerte Verbindungen habe er hierzulande nicht; er spreche nach eigenen Angaben kaum die deutsche Sprache; vom 23. Februar 2016 bis zum 20. Juli 2016 habe er sich in Strafhaft befunden und nach einer Mitteilung der Justizvollzugsanstalt bestünden weitere offene Verfahren, weshalb nicht ausgeschlossen sei, dass die Ausländerbehörde ihm gegenüber demnächst das Verlustfeststellungsverfahren betreibe.
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4. Mit Schreiben vom 6. November 2016 erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge, die das Landessozialgericht mit Beschluss vom 17. November 2016 als unzulässig verwarf.
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5. Mit seiner am 8. November 2016 erhobenen Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 GG, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere verletze die Ablehnung von Prozesskostenhilfe das Recht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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II.
- 9
-
Die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens haben Stellung genommen. Das Land Berlin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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III.
- 10
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.> m.w.N.).
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1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist sie unzulässig. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 GG, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere verkennt die Verfassungsbeschwerde, dass es insoweit nicht genügt, einer vom Beschwerdeführer nicht geteilten Würdigung des Sachverhalts entgegenzutreten, vor der Art. 19 Abs. 4 GG nicht schützt.
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2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im angegriffenen Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache, hier also des einstweiligen Rechtsschutzes, treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 1695/15 -, www.bverfg.de, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2016 - 2 BvR 748/13 -, www.bverfg.de, Rn. 12 m.w.N.).
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Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten durch das Fachgericht setzt unter anderem eine Kenntnis der tatsächlichen Grundlagen des Rechtsschutzbegehrens voraus, dem wiederum Darlegungsobliegenheiten der Rechtsschutzsuchenden entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, www.bverfg.de, Rn. 15). Es verstößt dann gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsverfolgungsbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl - auch im Hinblick auf Zweifel an ihren Darlegungen - eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04 -, www.bverfg.de, Rn. 30; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2012 - 1 BvR 2869/11 -, www.bverfg.de, Rn. 18).
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Zudem kann eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage, die in Rechtsprechung und Fachliteratur umstritten ist, nicht als einfach oder geklärt angesehen und bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil einer unbemittelten Person beantwortet werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13 -, www.bverfg.de). Dies gilt erst recht, wenn ein Fachgericht insoweit von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. November 2011 - 1 BvR 1403/09 -, www.bverfg.de, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 2016 - 1 BvR 2154/15 -, www.bverfg.de, m.w.N.).
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b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landessozialgerichts über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Es durfte die Annahme fehlender Erfolgsaussichten der Anträge in der Sache weder darauf stützen, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten könne (aa), noch darauf, dass aller Voraussicht nach kein Anordnungsanspruch bestehe und dem keine einfache und geklärte Rechtsfrage zugrunde lag (bb).
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Das Landessozialgericht verweist zur Begründung seiner Entscheidung über die Prozesskostenhilfe allein auf die Begründung zur Entscheidung über den Eilantrag. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig. Entscheidungen über Prozesskostenhilfe und den Eilrechtsschutzantrag dürfen in einem Beschluss ergehen und es ist auch nicht generell ausgeschlossen, dass die Begründung zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe lediglich auf die Ausführungen zur Begründetheit verweist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, www.bverfg.de, Rn. 13).
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aa) Die Begründung der gerichtlichen Entscheidung zeigt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Sache im Streit stehen. Zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat dieser eine ausführliche Versicherung an Eides Statt vorgelegt und erklärt, dass er einkommens- und vermögenslos sei, sowie Angaben zum Überbrückungsgeld, zu aushilfsweise erhaltenem Essen, Getränken und Hygieneartikeln sowie zu unterstützenden Personen gemacht. Damit setzt sich das Landessozialgericht nicht auseinander. Das Gericht verweist lediglich darauf, dass der Beschwerdeführer die Auflagen des Berichterstatters vom 6. Oktober 2016 nicht erfüllt habe, darzulegen, zu welchen Zwecken und mit welchen Mitteln er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und mit welchen Mitteln er von März 2012 bis März 2014 seinen Lebensunterhalt bestritten habe und das Urteil vorzulegen, aufgrund dessen er sich in Strafhaft befunden habe. Eine Würdigung der vorhandenen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung fehlt jedoch. Zudem ist der Beschwerdeführer, worauf das Gericht ebenfalls nicht eingeht, insbesondere der Aufforderung nachgekommen, Auszüge aller Bankkonten vorzulegen. Unter diesen Umständen durfte das Landessozialgericht die Klärung der maßgeblichen Tatsachengrundlage für die begehrte Leistung auch unter Berücksichtigung der für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insoweit grundsätzlich geltenden Besonderheiten nicht in das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vorverlagern.
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bb) Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen zu einem Anspruch auf existenzsichernde Leistungen für nicht erwerbstätige, nicht ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige nach Normen des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) sind schwierig und ungeklärt (aus der jüngeren Fachliteratur Bernsdorff, NVwZ 2016, S. 633; Frerichs, ZESAR 2014, S. 279 <285 f.>; Kanalan, ZESAR 2016, S. 365 und S. 414; Kingreen, NVwZ 2015, S. 1503 <1506>; Wallrabenstein, JZ 2016, S. 109 <119>). Die in der hier angegriffenen Entscheidung zitierte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der bis 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage ist in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte umstritten (dem BSG folgend u.a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Juni 2016 - L 7 SO 1512/16 ER-B -, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016 - L 16 AS 284/16 B ER -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2016 - L 19 AS 1437/16 B ER -, juris; dagegen u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. August 2016 - L 3 AS 376/16 B ER -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 17. März 2016 - L 9 AS 1580/15 B ER -, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 7. Juli 2016 - L 9 SO 12/16 B ER, L 9 SO 13/16 B PKH -, juris; weitergehend SG Mainz, Vorlagebeschluss vom 18. April 2016 - S 3 AS 149/16 -, juris, Rn. 436, 441 ff., 519 ff.; Pattar, SGb 2016, S. 665 <670 ff.>). Zudem ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt, wie der vom Bundessozialgericht unter der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage angenommene Regelfall einer Ermessensreduzierung auf Null (vgl. BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 44/15 R -, juris, Rn. 58) weiter zu konkretisieren ist. Nach mehreren in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansätzen wäre dem Beschwerdeführer auf der Grundlage seines Vorbringens zum dem für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch maßgeblichen Zeitpunkt ein Anordnungsanspruch zugekommen. Vor diesem Hintergrund durfte das Landessozialgericht seine Deutung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, nach der die Ermessensreduzierung auf Null offenbar nicht als Regelfall angesehen werden soll, nicht als geklärte Rechtsfrage seiner Versagung zugrunde legen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass hier Prozesskostenhilfe für ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt wird, in dem schwierige und umstrittene Rechtsfragen der Hauptsache in aller Regel keiner grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können. Denn auch für die Klärung des Umgangs mit diesen Fragen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes besteht für Unbemittelte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit ein Anspruch auf anwaltliche Vertretung. Der Beschluss ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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IV.
- 20
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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V.
- 21
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
- 1.
nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder - 2.
zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden.
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, - 2.
Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, - 3.
die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist, - 4.
keine unveränderlichen Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
(3) Für Personen, deren erstmalige Berufung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit beabsichtigt ist, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.