Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 89 Erholungsurlaub

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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.

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30/05/2014 16:20

Einem Beamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
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published on 07/05/2014 00:00

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published on 24/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 2 K 14.1692 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. September 2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche
published on 15/12/2016 00:00

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