Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 89 Erholungsurlaub
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Beamtinnen und Beamten steht jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung zu. Die Bewilligung, die Dauer und die Abgeltung des Erholungsurlaubs regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. Die Dauer des zusätzlichen Urlaubs für in das Ausland entsandte Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes regelt das Gesetz über den Auswärtigen Dienst.
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Rechtsanwalt
Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Areas of lawArbeitsrecht
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
30/05/2014 16:20
Einem Beamten kann Sonderurlaub aus Anlass der Geburt seines Kindes nicht ohne Weiteres mit der Begründung verweigert werden, er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsUrlaubsansprüche
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published on 18/11/2015 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Juli 2015 - M 21 K 13.4989 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu trage
published on 07/05/2014 00:00
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten in Bezug auf 20 Urlaubstage im Urlaubsjahr vom 1.4.2010 bis 31.3.2011 und einen Abgeltungsbetrag von 1.699,76 EUR einschließlich Zinsen die Erledigung erklärt haben.
Im Üb
published on 24/09/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Au 2 K 14.1692
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. September 2015
2. Kammer
Sachgebiets-Nr. 1310
Hauptpunkte:
Recht der Bundesbeamten; Unionsrechtliche
published on 15/12/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
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