Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Juni 2017 - Au 4 V 17.586

bei uns veröffentlicht am01.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antragstellerin wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners und sämtliche zugehöriger Nebengebäude im Anwesen …, zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 2.9.1999 eingetragenen Schusswaffen sowie von im Besitz des Antragsgegners befindlicher Munition in der Zeit von 4.00 Uhr bis längstens 21.00 Uhr (Tageszeit im Sinne von § 104 Abs. 3 StPO) zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und Behältnisse dürfen geöffnet werden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Wohnung haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden.

III. Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. September 2017 befristet.

IV. Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

V. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. ...), in die drei Waffen eingetragen sind. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 21. April 2017, der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Nr. 1 des Bescheidtenors). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindliche Waffenbesitzkarte und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen und vorhandene Munition im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Nr. 2).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Die ehemalige Lebensgefährtin des Antragsgegners habe von dessen Anwalt ein Schreiben erhalten, welches auf einen angeblichen Lagerort (versperrtes Kellerabteil im Haus der Lebensgefährtin) von Waffen hinweise. Die besagten Waffen seien dann auch dort gefunden worden. Dabei handele es sich um drei Kleinkaliberpistolen, einen bearbeiteten Automatikkarabiner mit Schalldämpfer und verkürztem Lauf, einen geladenen Schießkugelschreiber (verbotener Gegenstand), ein Abschussrohr mit gefüllter Schrotpatrone und mehrere hundert Schuss Munition. Die Waffen seien teilweise geladen gewesen. Bei der gefundenen Munition hätten sich auch rund 180 Schuss verbotene Leuchtspurmunition gefunden, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz falle. In der Waffenbesitzkarte des Antragsgegners seien drei großkalibrige Waffen eingetragen. Ein sorgloser Umgang mit Waffen sei gegeben, da die ehemalige Lebensgefährtin des Antragsgegners bei der Vernehmung durch die Polizei glaubhaft angegeben habe, dass üblicherweise ein Gewehr frei zugänglich in der Wohnung stehe und eine Pistole im Nachtkästchen liegen solle. Ziffer II des Bescheidtenors stütze sich auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG. Die sofortige Sicherstellung könne erfolgen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass die Waffen und Munition missbräuchlich verwendet werden sollten. Zur Begründung werde auch auf die Ausführungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte verwiesen. Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Setzung einer Frist zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung an einen Nichtberechtigten nicht zielführend sei; der Fund kriegswaffenrelevanter Leuchtspurmunition und verbotener Gegenstände, die dem Antragsgegner zuzuschreiben seien, lasse klare Rückschlüsse auf das Potenzial des Waffenbesitzers zu. Es stehe zu befürchten, dass sich die Lage weiter verschärfe und der Antragsgegner die Waffen ggfs. gegen sich oder Dritte richten könne.

Mit Schreiben vom 21. April 2017 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Kraftfahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie von Munition. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. § 46 Abs. 4 WaffG ziele auch gerade auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat auf Grund einer besonderen Gefahrenlage nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen solle. Das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung sei daher nicht nötig. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die auf Grund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen könne, stelle eine erhebliche Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lasse.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 21. April 2017 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 5; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden. Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Nr. 2 des Bescheids vom 21. April 2017 die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 10; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen und bezüglich Munition vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 11; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – An 15 X 13.00641 – juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 21. April 2017 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Zwar will die Antragstellerin den Widerruf der Waffenbesitzkarte ausweislich des Bescheids vorrangig auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG stützen, namentlich auf die nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und Munition durch den Antragsgegner. In Rede steht jedoch – hierauf sind der vorliegende Antrag und die Sicherstellungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids auch gestützt (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) – die tatsachengestützte Annahme, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen, mithin der Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a) WaffG. Dies ist jedoch unschädlich. Die Antragstellerin stützt sich in dem Bescheid in Nr. II.2 erkennbar darauf, dass die vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auch die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen oder Munition begründen. Dem ist beizupflichten.

Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 21 CS 15.2465 – juris Rn. 15; VG München, U.v. 4.3.2015 – M 7 K 14.5564 – juris Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 12; N. Heinrich, in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen auf Grund der Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragsgegners bei der Polizei sowie angesichts des darauf erfolgten Auffunds von Waffen und Munition vor. Dabei besteht nach Aktenlage kein Anlass, die Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen. Sie hat am 17. Januar 2017 die PI ... aufgesucht und berichtet, dass sich in ihrem Kellerabteil Waffen und Munition befänden, die dem Antragsgegner gehören. Das Vorhandensein von Waffen und Munition hat sich bei einer Sicherstellung durch die Polizei bestätigt. Die ehemalige Lebensgefährtin ist am 23. Januar 2017 nochmals ausführlich bei der PI ... vernommen worden (Bl. 55 ff. des Behördenakts); Widersprüche oder Ungereimtheiten sind dabei nicht zu Tage getreten. Sie konnte den Anlass ihrer Suche nach Waffen und Munition in ihrem Kellerabteil nachvollziehbar mit dem Eingang eines Schreibens einer konkreten, in ... ansässigen Anwaltskanzlei darstellen.

Mit der Aufbewahrung von (teilweise geladenen) Waffen und Munition in einem Stoffbeutel im nicht weiter gesicherten Kellerabteil seiner Lebensgefährtin hat der Antragsgegner nicht nur offenkundig und gravierend gegen die Aufbewahrungsvorgaben des § 36 WaffG verstoßen und damit den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Alt. 2 WaffG erfüllt; dies begründet vielmehr auch die Annahme, dass Waffen oder (hier: und) Munition leichtfertig verwendet werden sollten. Waffen und Munition mögen im Zuge des von der Lebensgefährtin geschilderten „Umzugschaos“ in das Kellerabteil gelangt sein. Gleichwohl muss von einem bewussten Vorgehen des Antragsgegners ausgegangen werden. Das Vorgehen des Antragsgegners kann nur so gedeutet werden, dass er sich selbst jederzeit einen weiteren, von der Lebensgefährtin und weiteren Dritten unbemerkten Zugriff auf Waffen und Munition sichern wollte. Dafür spricht auch, dass sich die Waffen und die Munition nicht in einem Umzugskarton, sondern in einem Schrank im hinteren Teil des Kellers der Wohnung der Lebensgefährtin befanden, dort also in gewisser Weise – zumal in einem wohl bewusst unauffälligen Stoffbeutel – noch versteckt waren, aber doch so, dass der Antragsgegner ohne großen Aufwand an Waffen und Munition gelangen konnte. Dass die Waffen teilweise geladen und damit schussbereit (Abschnitt 2, Nr. 12 der Anlage 1 zum WaffG) waren und somit vom Antragsgegner ohne weitere Zwischenschritte eingesetzt werden konnten, kommt erschwerend hinzu. In der Gesamtschau lag – unter besonderer Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsgegner sogar unter das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen fallende (Nr. 50.1 der Anlage 1 zum KrWaffKontrG) – Lichtspurmunition verwahrte – ein regelrechtes Waffenarsenal im Zugriff des Antragsgegners. Bei einer derartigen Ansammlung verschiedenster, zum Teil geladener, Waffen und Munition muss befürchtet werden, dass der Antragsgegner diese auch – ersichtlich, ohne dazu von der Rechtsordnung ermächtigt zu sein – gebraucht.

Gleiche Rückschlüsse lässt der Umstand zu, dass der Antragsgegner in seiner Wohnung nach den – ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden – Angaben seiner früheren Lebensgefährtin ein Gewehr frei herumstehen ließ und eine Pistole im Nachtkästchen lag. Auch insoweit ging es dem Antragsgegner offenbar darum, ohne weiteres Zugriff auf seine Waffen zu haben, um diese – ebenfalls in einer von der Rechtsordnung nicht gedeckten Weise – einzusetzen. Gerade die damit im Raume stehende drohende Überschreitung der Grenzen von Notwehr, Not- oder Selbsthilfe begründet die Annahme missbräuchlicher Verwendung (N. Heinrich, in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 WaffG Rn. 9). Das Verhalten des Antragsgegners hat sich mit der Deponierung eines regelrechten Waffenarsenals in einem Kellerabteil und der freien Zugänglichkeit von Waffen in seiner ehemaligen Wohnung derart weit von der Zielsetzung des WaffG entfernt, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 –BVerwGE 150, 196 – juris Rn. 19), dass es an zureichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, der Antragsgegner werde überhaupt noch die Vorgaben und Zielsetzung des WaffG beachten. Damit rechtfertigen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a), § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG Tatsachen die Annahme, dass Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen.

Dabei handelt es sich auch nicht um – grundsätzlich nicht ausreichende – bloße Vermutungen in dieser Hinsicht. Überdies kann aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 13; VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S. 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner hinsichtlich einer strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts bereits Kenntnis hat, da er sich nach Aktenlage (Bl. 72 Behördenakt) insoweit von einem Rechtsanwalt vertreten lässt und keine Angaben macht. Der Antragsgegner muss dabei davon ausgehen, dass die aufgenommen strafrechtlichen Ermittlungen auf Aussagen seiner früheren Lebensgefährtin zurückzuführen sind. Ferner ist davon auszugehen, dass dem Antragsgegner bewusst ist, dass sein sich aus den Angaben seiner Lebensgefährtin ergebendes Verhalten auch Auswirkungen auf seine waffenrechtliche Erlaubnis haben kann. Nachdem sich, wie ausgeführt, das Verhalten des Antragsgegners derart weit von der Zielsetzung des WaffG entfernt hat, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde sich an dessen Vorgaben noch halten, bestehen zureichende Anhaltspunkte für die Befürchtung, dass gegen die ehemalige Lebensgefährtin des Antragsgegners oder im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 21. April 2017 und den gegen den Antragsgegner erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbar (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 BayVwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 BayVwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 21. April 2017 die Möglichkeit haben muss, die Waffen und Munition freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 15; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – 7 K 301/05 – juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.Tr – juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayVwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 BayVwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 21. April 2017 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Der Antragsgegner würde hier spätestens bei Erhalt des waffenrechtlichen Bescheids gewahr, dass die Waffenbehörde auf Grund der Angaben seiner früheren Lebensgefährtin gegen ihn vorgeht; deren Angaben fasst der Bescheid vom 21. April 2017 unter Nr. I der Bescheidgründe zusammen. Ferner hat er sich, wie ausgeführt, mit seinem Verhalten derart weit von den Zielsetzungen des WaffG entfernt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, er werde sich an dessen Vorgaben noch halten, so dass zureichende Anhaltspunkte für die Befürchtung bestehen, dass gegen die Lebensgefährtin des Antragsgegners oder im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 21. April 2017 und den gegen den Antragsgegner erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht. In einem solchen Fall muss nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29; VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 17; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach § 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft. Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 19; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie – innerhalb einer Frist – zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S. 05.645 – juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – BVerfGE 96, 44 – juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 – 7 K 301/05 – juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. September 2017 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Wie von der Antragstellerin beantragt, dürfen auch verschlossene Haus- und Zimmertüren und Behältnisse geöffnet werden (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris; VG Würzburg, B.v. 16.3.2009 – W 5 X 09.201 – juris). Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Wohnung haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden (VG Trier, B.v. 5.6.2013 – 5 N 728/13.TR – juris). Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist hingegen nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 21; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören – auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen – können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – BVerfGE 57, 346 – juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 18.8.2014 – Au 4 V 14.1198 – juris Rn. 22; B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird die Antragstellerin im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

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(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

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(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. (2) (weggefallen) (3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 41 Waffenverbote für den Einzelfall


(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen, 1. soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrol

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 5


(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. (2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet. (3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in d

Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes


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Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

Strafprozeßordnung - StPO | § 104 Durchsuchung von Räumen zur Nachtzeit


(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden: 1. bei Verfolgung auf frischer Tat,2. bei Gefahr im Verzug,3. wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass währe

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Tenor Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

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(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur in folgenden Fällen durchsucht werden:

1.
bei Verfolgung auf frischer Tat,
2.
bei Gefahr im Verzug,
3.
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass während der Durchsuchung auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt, und ohne die Durchsuchung zur Nachtzeit die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre oder
4.
zur Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfasst den Zeitraum von 21 bis 6 Uhr.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Bei dem Verwaltungsgericht werden Kammern gebildet.

(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagen,

1.
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
2.
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche Polizeidienststelle über den Erlass eines Waffenbesitzverbotes.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 25.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Dem Antragsteller geht es in diesem Verfahren um die Anordnung und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit der er sich gegen den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen und die dazu ergangenen Nebenentscheidungen wendet.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt übersandte dem Landratsamt Bad Kissingen mit Schreiben vom 29. August 2015 einen polizeilichen Vorgang einschließlich eines Auszugs des vom Antragsteller gepflegten Facebook-Profils. Daraus sind (auszugsweise) Äußerungen des Antragstellers zu Medienbeiträgen sowie Bildern unter anderem wie folgt zu ersehen:

Zu „Passant geschlagen und getreten - Tatverdächtiger festgenommen“ äußerte der Antragsteller: „Kopftreten. Wegen einer Sonnenbrille. Beliebt bei Irakern und anderen Arschlöchern. Bewaffnet Euch.“

Die Meldung „Junge Frau entkommt sexuellem Übergriff in Jena - Jenaer Nachrichten“ kommentierte der Antragsteller mit: „Passt auf Eure Frauen und Töchter auf. Aber vor allem - bewaffnet Euch!“.

Zur Nachricht „Brandbrief: Marxlohs Einwohner fühlen sich ausgeliefert - Einwohner haben in einem Brandbrief die Verharmlosung der Zustände in Duisburg-Marxloh angeprangert. Die meisten von ihnen seien bereits auf offener Straße bestohlen, von Kindern angespuckt, von Frauen beschimpft und von Männern …“ schrieb der Antragsteller: „Morgen auch bei Dir. Bereite Dich schon mal darauf vor. Und bewaffne Dich.“

Einen „Kommentar zur Flüchtlingspolitik: Neuankömmlinge sind ein Geschenk des Himmels“ erwidert der Antragsteller mit: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“

Zu einem Video-Bild kommentierte der Antragsteller: „Es wiederholt sich zum -zigstenmal, wird wohl auch nicht das letztem(al) gewesen sein. Bewaffnet Euch!“

Zum Bild einer Munitionslademaschine ergänzte der Antragsteller: „Muss ich haben! ☺“.

Das Landratsamt widerrief mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 die dem Antragsteller erteilten Erlaubnisse zum Erwerb und Besitz von Waffen (9 Waffenbesitzkarten mit insgesamt 63 Waffen sowie Wechselsystemen) sowie eine dem Antragsteller erteilte Waffenhandelserlaubnis und traf dazugehörige Nebenentscheidungen.

Mit weiterem Bescheid gleichen Datums widerrief das Landratsamt eine dem Antragsteller erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis.

2. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Verfahren W 5 S 15.1007 mit Beschluss vom 27. Oktober 2015 hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 5 des Bescheids (Androhung der Ersatzvornahme) angeordnet. Im Übrigen hat es den Eilantrag abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde. Soweit die Eilanträge wegen des Widerrufs der Waffenhandelserlaubnis und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis ohne Erfolg blieben, hat der Antragsteller im Verfahren 21 CS 15.2466 bzw. im Verfahren 21 CS 15.2464 Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 6 Satz 4 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht lasse sich von der Überlegung leiten, dass bei dem Antragsteller eine aggressive Grundhaltung bestehe und sich darin die Bereitschaft zeige, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten Äußerungen eine solche Tendenz zur Aggressivität nicht belegten. Der Antragsteller habe seine Äußerungen als Satire verstanden. Er habe auch mit keinem Wort von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen.

Das gibt keinen Anlass, von der im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung getroffenen Feststellung des Verwaltungsgerichts abzuweichen, die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Nach der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtfertigen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Tatsachen die Annahme, dass der Antragsteller Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden wird und damit nicht mehr die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG). Die gesamten Umständen, wie sie sich nach derzeitigem Sachstand darstellen, geben hinreichend Anlass für die Befürchtung, dass der Antragsteller künftig (Schuss-)Waffen nicht nur dann benutzt, wenn die Rechtsordnung ihm das gestattet.

Der Antragsteller hat mehrfach auf seinem Facebook-Profil dazu aufgefordert, sich zu bewaffnen. Der Zusammenhang, in den diese „Aufrufe“ gestellt sind, lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsteller eine Verteidigung mit der (Schuss -)Waffe ohne Ansehung der konkreten Situation befürwortet. Denn er nahm mehrfach Medienberichte über Straftaten zum Anlass, allgemein zur Bewaffnung aufzufordern. Hinzu kommt die auf die Zuwanderung von Flüchtlingen bezogene Äußerung des Antragstellers: „Lasst sie kommen, kein Problem. Es darf nur kein Steuerzahlergeld mehr an sie fließen. Und die Steuerzahler müssen bewaffnet werden. Dann wird alles gut.“ Das illustriert die Einstellung des Antragstellers zu Waffen und deren Anwendung, die er ersichtlich als bevorzugtes Mittel betrachtet, Konflikte zu lösen. Hinzu kommen weitere Äußerungen, die unter Berücksichtigung von Wortwahl und Diktion den Eindruck einer erheblichen (latenten) Aggressivität des Antragstellers unterstreichen und ebenfalls die Befürchtung nähren, der Antragsteller werde Waffen missbräuchlich verwenden. So enthält das Facebook-Profil Kommentare wie etwa „Die Wichser wollen Dich verarschen. … Ramelow ist ein dreckiger Rassist. … Diese Wichser [die Bundesregierung] sollen in der Hölle schmoren.“ Der Umstand, dass der Antragsteller das Bild einer Munitionsmaschine mit der Bemerkung versehen hat „Muss ich haben! ☺“, trägt ebenfalls zu der für ihn negativen Bewertung bei. Im Übrigen gibt der Antragsteller dadurch Anlass zu der Annahme, dass seine waffenrechtlich nicht hinzunehmende Einstellung unterschiedslos Waffen, Munition und explosionsgefährliche Stoffe betrifft.

Der Antragsteller kann sich summarisch geprüft nicht darauf zurückziehen, er habe lediglich auf aktuelle Ereignisse satirisch überspitzt reagiert. Die Aufrufe zur Bewaffnung lassen nach ihrem Inhalt und Zusammenhang nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit nur eine ordnungsgemäße Verwendung von Waffen befürwortet und deshalb das Vertrauen verdient, er werde auch künftig mit Schusswaffen verantwortungsbewusst umgehen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller bereits in erster Instanz angeführten Hinweis, mit dem er sein Facebook-Profil (angeblich) wie folgt eingeleitet hat: „Diese vorherrschende Dummheit meiner Zeitgenossen ist für mich nur mit Satire und Sarkasmus zu ertragen, insoweit sind meine Beiträge auf Facebook und anderswo auch als Satire zu verstehen und nichts anderes hineinzuinterpretieren.“ Eine derartige „salvatorische Klausel“ ist schon deshalb nicht geeignet, den konkreten Erklärungsinhalt der Aufrufe zur Bewaffnung herunterzuspielen, weil diese, worauf das Verwaltungsgericht der Sache nach hingewiesen hat, keinen erkennbar satirischen Charakter haben. Das gilt umso mehr, als das Profilbild des Facebook-Auftritts den Antragsteller in kämpferischer Pose beim Abfeuern einer Pistole zeigt (u. a. beidhändiger Anschlag, Mündungsfeuer). Die übrigen Äußerungen haben unabhängig von dem behaupteten satirischen Hintergrund ersichtlich einen aggressiven Charakter.

Ebenso wenig führt der Hinweis weiter, der Antragsteller habe nicht von Schusswaffen und deren illegaler Beschaffung gesprochen. Indem der Antragsteller den allgemeinen Begriff „Waffen“ verwendete, bezog er sich auch auf Schusswaffen.

Auf den von der Beschwerde infrage gestellten Umstand, ob der Antragsteller zu einem illegalen Erwerb von Waffen aufgerufen hat, kommt es nach allem nicht an.

1.2 Die Beschwerde führt an, der Antragsteller habe sich in den vielen Jahren, in denen er als Sportschütze und Waffenhändler mit Schusswaffen umgegangen sei, immer als zuverlässig und untadelig erwiesen. Das rechtfertigt nach derzeitigem Sachstand bezüglich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit keine dem Antragsteller günstige Prognose.

Die Prüfung der Zuverlässigkeit ist anhand einer umfassenden Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bedeutsam sein können. Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem gesamten Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.1.2008 - 6 B 4.08 - juris). Mit seinem nunmehr zu würdigenden Verhalten hat der Antragsteller (neue) Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG an den Tag legen wird.

1.3 Der Antragsteller lässt einwenden, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Senats vom 10. Oktober 2013 (21 B 12.964) als Entscheidungsgrundlage herangezogen, obgleich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht vergleichbar sei.

Das greift nicht durch, weil sich das Verwaltungsgericht nur insoweit auf das genannte Urteil bezieht, als es verallgemeinerungsfähige Feststellungen zu der im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vorzunehmenden Prognoseentscheidung enthält.

1.4 Die Beschwerde wendet ohne Erfolg ein, die Äußerungen des Antragstellers seien vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse verstößt summarisch geprüft nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG). Dabei ist bereits zweifelhaft, ob die Maßnahme überhaupt in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift. Sie verbietet dem Antragsteller nicht, eine bestimmte Meinung überhaupt oder in einer bestimmten Art und Weise zu äußern, und belegt auch nicht das Äußern einer bestimmten Meinung mit einer Sanktion (vgl. BVerwG, U. v. 7.11.2012 - NVwZ-RR, 2013, 357/360). Unabhängig davon wäre ein solcher Eingriff gerechtfertigt. Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (§ 1 Abs. 1 WaffG). Dementsprechend ist eine waffenrechtliche Erlaubnis nur dann zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zu deren Versagung hätten führen müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG).

1.5 Die Beschwerde bleibt unabhängig von Vorstehendem ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbstständig tragend auch darauf gestützt hat, dass eine vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfällt. Die Beschwerdebegründung verhält sich dazu nicht.

1.6 Der „Hilfsantrag“ veranlasst keine gesonderte Entscheidung. Er hat keine eigenständige Bedeutung, weil er der Sache nach trotz abweichender Formulierung mit dem „Hauptantrag“ identisch ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Bei der Festsetzung des Streitwerts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) ist unter Berücksichtigung der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013) für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 Euro anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffe, wozu auch ein Wechsellauf oder ein Wechselsystem zählt, ist ein Betrag von 750,00 Euro hinzuzurechnen. Der sich so ergebende Betrag von 51.500,00 Euro (5.000,00 Euro + 62 x 750,00 Euro) ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013). Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts war entsprechend abzuändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom ... Januar 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Jahr 1936 geborene Kläger, dem die Landeshauptstadt München die bis 24. April 1979 gültige Waffenbesitzkarte Nr. ... erteilt hatte und der im Besitz einer Pistole Walther PPK 7,65 mm war, beantragte beim Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) am 14. Oktober 2011 die Erteilung eines Jagdscheines. Dabei legte er ein Prüfungszeugnis der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 1969 vor.

Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurde ein negativer Bundeszentralregisterauszug zur Person des Klägers erteilt. Aus der Auskunft der Polizeiinspektion ... gem. Art. 40 Abs. 4 PAG ergaben sich jedoch zahlreiche - teilweise als massiv bewertete - Vorfälle zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn, aus denen die Polizei auf die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schloss. Bei ihm sei „durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten festzustellen“. Zugrunde liege ein jahrelanger Nachbarstreit wegen eines Geh- und Fahrtrechts. Der Nachbar habe bei Gericht ein Betretungsverbot für seine landwirtschaftlichen und privaten Grundstücke gegen den Kläger erwirkt. Seit 1993 wurde gegen den Kläger zweimal wegen Nötigung im Straßenverkehr und jeweils einmal wegen Nötigung, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften usw., Körperverletzung (vorsätzliche leichte), Nötigung, gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verleumdung ermittelt. Am ... Juni 2011 gegen 12:20 Uhr sei es zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn zu einer Rangelei gekommen, in deren Folge wechselseitig Strafanzeigen gestellt worden seien.

Mit Bescheid vom ... Januar 2012 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestützt auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ab. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Zwar sei kein Regeltatbestand des § 17 Abs. 4 BJagdG erfüllt. Die Regelung sei allerdings nicht abschließend. Nach Auffassung des Landratsamtes könnten die von der Kriminalpolizei gewonnenen Erkenntnisse, nach denen der Kläger durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten besitze, als Tatsachen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund des Ausgangs des letzten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Verbindung mit den Äußerungen des Klägers bei einer Vorsprache im Landratsamt, gehe man davon aus, dass die Annahme des missbräuchlichen und leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition gerechtfertigt sei.

Gegen den am 31. Januar 2012 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 29. Februar 2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 12.1057) erheben, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom ... Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt habe die nicht nachvollziehbare polizeiliche Feststellung „durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten“ ohne eigene Prüfung übernommen. Bereits aus den nach Verjährungsgrundsätzen noch verwertbaren Eintragungen in der Polizeiakte ergebe sich, dass der Kläger in der Hälfte der verzeichneten Vorgänge selbst Geschädigter und Anzeigenerstatter gewesen sei und somit die „zahlreichen Polizeieinsätze“ aufgrund rechtswidrigen Verhaltens seines Nachbarn veranlasst gewesen seien. Allerdings sei es in diesen, wie auch in den Fällen, in denen der Nachbar den Kläger angezeigt habe, zu keinerlei Ahndung gekommen. Alle Vorgänge seien eingestellt worden; so auch das letzte Verfahren wegen Körperverletzung, in dem sich der Kläger und sein Nachbar wechselseitig mit sich jeweils widersprechendem Vortrag gegenseitig beschuldigt hätten. Nachträglich habe sich eine Zeugin gefunden, die die Darstellung des Klägers bestätigen könne. Daraufhin sei das Strafverfahren gegen den Nachbarn wieder aufgenommen worden. Auch die Art der Beschuldigungen lasse nicht auf ein Gewaltpotential und Aggressionsverhalten beim Kläger schließen. Der dem aufbrausenden Nachbarn körperlich und altersmäßig unterlegene Kläger habe vielmehr versucht, Auseinandersetzungen mit jenem zu vermeiden.

Am 7. Februar 2012 gab der Kläger seine Kurzwaffe beim Landratsamt ab.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2012 wurde der Kläger zu seinen Beweggründen, einen Jagdschein zu erwerben, gehört sowie er und sein Nachbar zu den Gründen ihrer Auseinandersetzungen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen weiterer Zeugen zu einem Vorfall am ... Juni 2011 vor und führte dazu u. a. aus, insbesondere die neutrale Zeugin M., die regelmäßig bei den Nachbarn des Klägers zu Gast, jedoch in keine Auseinandersetzungen verwickelt sei, könne bezeugen, dass die Darstellung des Nachbarn grundlegend falsch sei und nicht der Kläger, sondern jener zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten neige. So habe er den Vorfall vom ... Juni 2011, der den Kläger zu einer Strafanzeige veranlasst habe, ins Gegenteil verkehrt. Da dem Kläger seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass es eine neutrale Zeugin für diesen Vorfall gebe, sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 übermittelte die Beklagtenvertreterin ein Schreiben des Landratsamtes vom ... Dezember 2012, in dem u. a. um fachpsychologische Begutachtung des allgemeinen Leistungsvermögens des Klägers, seine in Bezug auf den Waffenbesitz relevanten Einstellungen und persönlichen Grundhaltungen, hier insbesondere das Aggressionspotential, gebeten und zwei Stellungnahmen von Beamten der Polizeiinspektion ... vorgelegt wurden. Die Beteiligten erklärten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden.

Mit Beweisbeschluss vom 25. März 2013 wurde angeordnet, ein Sachverständigengutachten über die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG einzuholen. Das psychologische Gutachten vom ... Dezember 2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger zuverlässig und geeignet sei, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erlangen.

In der mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Der Beklagte legte weitere polizeiliche Erkenntnisse vor, wonach der Kläger sich Ende Februar 2015 aufgrund von Sachschäden in seinem Garten durch nicht näher benannte Nachbarn bedroht wähnte. Als ihm gezeigt worden sei, dass die Schäden dem Anschein nach von einem Wildtier herrührten, habe er erleichtert gewirkt. Im Dezember 2014 zeigte der Nachbar den Kläger bei der Polizei an, weil er unbefugt das nachbarliche Grundstück betreten und Briefe aus dem Briefkasten genommen und ungeöffnet auf dem Terrassentisch abgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom ... Januar 2012, der auf der Annahme der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers beruht, ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrages auf Erteilung eines Jagdscheines (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines bzw. die Versagungsgründe des § 17 BJagdG noch nicht umfassend geprüft sind und der Kläger im Hinblick auf den Streit um seine Zuverlässigkeit noch keine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BJagdG), ist die Sache noch nicht spruchreif.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines besteht, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und keine Versagungsgründe im Sinne von § 17 BJagdG vorhanden sind. Streitig ist hier allein, ob der Erteilung der langjährige Streit des Klägers mit seinem Nachbarn entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Dem Kläger fehlt weder die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG noch die charakterliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, hier wegen einer konkreten Gefahr der Fremdgefährdung.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, wenn - was vorliegend allein in Betracht kommt - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber eines Jagdscheines Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Nachdem der Begriff der Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht angeglichen ist und der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG dem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG entspricht, kann insoweit auf dieselben Auslegungsmaßstäbe und die waffenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 5 Rn. 9 m. w. N.). Dies kommt insbesondere bei Notwehr-, Nothilfe- und Selbsthilfeüberschreitungen in Betracht, ferner bei leicht erregbaren bzw. reizbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen (Papsthart, a. a. O.). Ein leichtfertiger Umgang erfordert zumindest einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit, was bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln, in Betracht kommt (Papsthart, a. a. O., Rn. 10).

Hierfür haben sich beim Kläger keine belastbaren Tatsachen ergeben. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterten gutachterlichen Feststellungen an, die auf einem diagnostischen Interview vom ... Mai 2013, einer Verlaufsdiagnostik über 15 Monate, mehreren Unterredungen und der Auswertung der Ergebnisse aus mehreren anerkannten psychologischen Testverfahren beruhen.

Auszugehen ist von einem jahrzehntelangen Nachbarschaftsstreit im unterschwelligen Bereich, den die Beteiligten ganz überwiegend mit Hilfe der Polizei, aber auch vor Gericht und verbal, aber nicht gewaltsam ausgetragen haben. Vor mehr als zehn Jahren haben die Beteiligten einen Rechtsstreit über den Umfang des Geh- und Fahrtrechts des Klägers auf dem Grundstück seines Nachbarn geführt. In der Folge drehte sich der weiter schwelende Streit insbesondere um den Wasserablauf vom Grundstück des Klägers. So setzte sich dieser mit seinem Nachbarn im Sommer 2009 über die Errichtung eines ca. 10 cm hohen Kieswalls und in den Jahren 2010 und 2011 über eine geringfügige Abgrabung auseinander, die der Kläger an seiner Grundstücksgrenze entlang des zum nachbarlichen Hofgrundstück führenden Weges vorgenommen und die der Nachbar umgehend wieder rückgängig gemacht hatte. In diesem Zusammenhang kam es einmal zu einer leichten körperlichen Rangelei, deren Urheber und Verlauf nicht geklärt werden konnte und bei der nur der Kläger eine belegte Verletzung (Bluterguss am Oberarm) davongetragen hat. Der Nachbar hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2012 allerdings vorgetragen, damals eine Schürfwunde am Arm erlitten zu haben. Ferner hat der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung eingeräumt, seinen Nachbarn vor Jahren einmal „angestupst“ zu haben, nachdem dieser ihm auf den Fuß getreten sei. Seit dem Vorfall aus dem Jahre 2011 sind der Polizei nur Vorkommnisse im Dezember 2014 und Ende Februar 2015 bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass der Kläger gegen seine Nachbarn ein großes Misstrauen hegt, jedoch keine Übergriffe oder sonstige Erkenntnisse, die den Schluss zuließen, dass der Kläger missbräuchlich oder leichtfertig zum Nachteil seiner Nachbarn eine Waffe einsetzen könnte. In den Jahren 2010/2011, in denen sich der Nachbarschaftsstreit erfassbar auf einem Höhepunkt befand, verfügte der Kläger sogar über eine Schusswaffe. Er hat jedoch trotz der langjährigen und tiefsitzenden Abneigung insbesondere gegen den Zeugen und trotz problematischer Verhaltensweisen des Nachbarn, wie der Vorfall vom ... Mai 2008, wo dieser den Pkw eines Handwerkers auf seinem Hofgrundstück gestellt und blockiert hat, weder die Schusswaffe noch jemals irgendeinen anderen Gegenstand als Waffe eingesetzt oder damit gedroht. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Nachbarn, der Kläger habe auch mit anderen Nachbarn im Streit gelegen, gibt es nicht, obwohl sich der Kläger mehrmals auch wegen geringfügiger Anlässe an die Polizei gewandt hat. Auch sein Motiv, wieder zur Jagd zu gehen, nämlich Jagdeinladungen von ehemaligen Klassenkameraden bzw. Freunden annehmen zu wollen, weil er jetzt Zeit dazu habe, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat kein besonderes Interesse am bloßen Besitz einer Waffe gezeigt, was auch der Sachverständige hervorgehoben hat.

Der Sachverständige, der den Kläger über einen langen Zeitraum hinweg begutachtet hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass von ihm kein Risiko ausgeht, insbesondere, dass er nicht impulsiv ist, sondern über eine erhöhte Frustrationstoleranz verfügt (Seite 7), und dass keine Anhaltspunkte für eine Impulskontrollstörung oder sonstige relevante Verhaltensauffälligkeiten bei ihm vorliegen (Seite 11). Auch die Berichterstatterin hat bei der Anhörung des Klägers am 14. November 2012 den Eindruck gewonnen, dass er eine ruhige und überlegte Persönlichkeitsstruktur hat. Nach Anwendung anerkannter psychologischer Testverfahren zur Begutachtung einer Rückfallwahrscheinlichkeit hat der Sachverständige den Kläger in die niedrigste Risikostufe (0%) eingestuft (Seite 8 f.), wobei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass diesen Tests zugrunde liegt, dass der Proband, anders als der Kläger, bereits eine Straftat begangen hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass die besondere Empfindlichkeit, die der Kläger gegenüber seinem Nachbarn zeigt, noch im Rahmen einer gewöhnlichen Verhaltensvarianz liegt, und dass auch in einer Extremsituation nicht mit waffenbezogenem übergriffigem Verhalten von seiner Seite gerechnet werden muss. Die Prognose des Sachverständigen wird durch die Vergangenheit bestätigt. Die Grundkonstanten des nachbarlichen Verhältnisses sind schon seit Jahrzehnten vorhanden, ohne dass vom Kläger eine Gefahr für seine Nachbarn ausgegangen ist. Nachdem der Kläger bis 2012 im Besitz einer Kurzwaffe war, würde sich durch die Erteilung eines Jagdscheins auch insoweit nichts grundlegend verändern.

Offen bleiben kann, ob das klägerische Verhalten im Erteilungsverfahren zutreffend im Rahmen der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gewürdigt worden ist, oder ob vorliegend nicht eher die Frage der charakterlichen Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG (konkrete Gefahr der Fremdgefährdung) in Frage steht (vgl. OVG BB, B. v. 18. Dezember 2012 - OVG 11 S 58.12 - juris Rn. 19, das z. B. Eigenschaften wie Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen als Mängel im psychischen Bereich und eine Frage der persönlichen Eignung angesehen hat). Denn der Sachverständige ist in seinem Gutachten auch auf die Frage der Eignung eingegangen und hat dem Kläger aus denselben Gründen sowohl die Zuverlässigkeit als auch die charakterliche Eignung zugesprochen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.

(2) (weggefallen)

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,

1.
vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2.
für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Satz 2 Nummer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person nach Satz 2 Nummer 2 bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird; die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne des Satzes 2 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 bis 3 finden § 53 Absatz 1 Nummer 19 und § 52a in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, und § 34 Nummer 12 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können

1.
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
2.
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
3.
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
festgelegt werden.

(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung, ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist zu setzen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Jäger. Aufgrund dieser Eigenschaft wurden ihm in den Jahren 1974 und 1990 waffenrechtliche Erlaubnisse für mehrere Schusswaffen erteilt. Aktuell weisen drei Waffenbesitzkarten zehn auf den Kläger eingetragene Waffen aus.

2

Am 13. Juni 2008 fuhr der Kläger mit seinem Pkw von seinem Haus aus zu einem nahegelegenen Wald zur Jagd, nachdem er zwei Gläser Rotwein - zusammen 0,5 l mit ca. 13 % Alkohol - und ein Schnaps-Glas Wodka - 30 ml mit ca. 40 % Alkohol - getrunken hatte. Von einem Hochsitz aus erlegte er einen Rehbock mit einem Schuss. Auf der Rückfahrt mit dem Pkw vom Wald zu seinem Haus wurde der Kläger von Polizeibeamten angehalten. Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein später auf der Polizeiwache durchgeführter „gerichtsverwertbarer“ Alkoholtest einen Wert von 0,39 mg/l. Die Polizeibeamten, die den Kläger kontrolliert hatten, beschrieben diesen und sein Verhalten in einem internen Formularbogen vom 14. Juni 2008 unter anderem wie folgt: Fahrweise sicher, körperliche Auffälligkeiten keine, Stimmung/Verhalten distanzlos, Bewusstsein benommen.

3

Mit Bescheid vom 15. April 2010, zugestellt am 20. April 2010, widerrief der Beklagte unter anderem die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Nr. 1), forderte ihn auf, die waffenrechtlichen Erlaubnisse unverzüglich abzugeben (Nr. 2), gab ihm Gelegenheit, innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids für die verwahrten Waffen und Munition einen empfangsbereiten Berechtigten zwecks Überlassung oder Unbrauchbarmachung zu benennen (Nr. 3), und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 350 € fest (Nr. 5).

4

Das Verwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom 22. September 2011 abgewiesen und das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit Urteil vom 28. Februar 2013 zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der unter Nr. 1 des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers finde seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Der Kläger habe Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirken könne, und sei in diesem Zustand mit einer Waffe umgegangen, indem er mit dieser in nicht eingegrenztem und auch nicht anderweitig gesichertem Gelände geschossen habe.

5

Der Kläger habe vor dem Waffengebrauch am 13. Juni 2008 Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke. Dies ergebe sich aus der festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l, deren Richtigkeit der Kläger nicht in Frage stelle, und darüber hinaus aus den Trinkmengenangaben des Klägers - 0,5 l Rotwein mit ca. 13 % Alkohol und 30 ml Wodka mit ca. 40 % Alkohol -, aufgrund derer er selbst eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 ‰ am Ende der Resorptionsphase errechne. Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei - wissenschaftlich abgesichert - typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden, ohne dass dem, was die dort festgelegten Grenzwerte anbelange, spezifische Anforderungen oder Faktoren in der Person des betreffenden potenziellen Verursachers einer konkreten Gefahr oder eines Schadens zugrunde lägen, die beim Umgang mit Waffen - vor allem in Gestalt des Schießens zu Jagdzwecken - ohne Bedeutung seien. Der Schusswaffengebrauch des Klägers im alkoholisierten Zustand unter den am 13. Juni 2008 gegebenen Umständen trage als Tatsache die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche und getroffene Prognoseentscheidung.

6

Der Senat hat auf die Beschwerde des Klägers die Revision mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 zugelassen. Zur Begründung seiner Revision führt der Kläger aus, das Oberverwaltungsgericht habe seinem Urteil insoweit einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, als es - im Anschluss an den Anzeigeerstatter R - angenommen habe, dass an diesem „ein Geschoss von rechts offensichtlich dicht an ihm vorbeigeflogen sei“. Diese Sachverhaltsdarstellung sei unzutreffend, weil der Kläger genau in die entgegengesetzte Richtung geschossen habe als diejenige, in welcher der Zeuge einen Weg entlang gegangen sei. Weitere Faktoren als die Tatsache, dass der Kläger Alkohol getrunken habe, bevor er zur Jagd aufgebrochen sei, lägen für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) bzw. Eignung (§ 6 WaffG) nicht vor.

7

Das Oberverwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG angewandt. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung des Waffenrechts im Jahr 2003 alle Fragen im Zusammenhang mit Waffen und Alkoholkonsum detailliert und abschließend geregelt. Die Auswirkungen eines Alkoholkonsums auf die waffenrechtliche Erlaubnis richteten sich allein nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WaffG. So habe die Rechtsprechung die Prognose, dass ein Waffenbesitzer nicht vorsichtig oder sachgemäß mit seinen Waffen umgehe, nur dann gestellt, wenn ein Fehlverhalten des Waffenbesitzers zum Konsum von Alkohol hinzugetreten sei.

8

Darüber hinaus bringt der Kläger vor, auch eine Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG führe vorliegend zur Aufhebung der angegriffenen Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht gehe bei seiner Aussage, der Kläger habe vor dem Waffengebrauch „Alkohol in einer Menge zu sich genommen, die typischerweise verhaltensbeeinflussend wirke“ pauschal vor. Bei dieser typisierenden, nicht auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise stütze es sich auf § 24a Abs. 1 StVG. Dabei lasse es außer Acht, dass vorliegend schon die von dem Beklagten zugrunde gelegte Blutalkoholkonzentration mit 0,39 mg/l unter der Relevanzgrenze nach § 24a Abs. 1 StVG liege.

9

Zudem habe das Berufungsgericht die Richtigkeit der erhobenen Blutalkoholkonzentration und Atemluftalkoholkonzentration nicht überprüft. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 3. April 2001 - 4 StR 507/00 - (BGHSt 46, 358) die Verwertbarkeit einer Messung der Atemalkoholkonzentration bei einer Verurteilung nach § 24a Abs. 1 StVG geklärt. Nur wenn die Bestimmung der Atemalkoholkonzentration unter Verwendung eines Atemalkoholmessgerätes ohne Sicherheitsabschläge verwertbar sei, wenn das verwendete Gerät die Bauartzulassung für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs erhalten habe, wenn es unter Einhaltung der Eichfrist geeicht sei und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt seien, könnten die mit ihm erhobenen Daten verwertet werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

10

Wenn schon eine Parallele zum Straßenverkehrsrecht gezogen werde, biete sich § 316 StGB an. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1990 - 4 StR 297/90 - (BGHSt 37, 89) liege eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 ‰ vor, wobei ein Sicherheitsabschlag von 0,1 ‰ einbezogen sei. Eine relative Fahruntüchtigkeit werde nach der Rechtsprechung erst dann angenommen, wenn die Blutalkoholkonzentration größer als 0,5 ‰ sei. Eine solche von 0,3 ‰ reiche nur dann aus, wenn weitere Faktoren hinzuträten. Bei Anwendung dieser Rechtsprechung könne vorliegend von einer Überschreitung der Grenzwerte nicht ausgegangen werden.

11

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. September 2011 zu ändern und den Bescheid des Polizeipräsidiums Köln vom 15. April 2010 mit Ausnahme der Regelung unter Ziff. 4 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Beklagte verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil steht im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist rechtmäßig. Auch die weiteren Regelungen des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 15. April 2010, soweit sie noch im Streit stehen, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht hat daher das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

15

1. Der Widerruf findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen.

16

Die hiernach gegebenen Widerrufsvoraussetzungen liegen hinsichtlich des Klägers vor.

17

a. Dem Kläger mangelt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit.

18

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die den Senat binden (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger eine Schusswaffe gebraucht, nachdem er kurz zuvor einen halben Liter Rotwein sowie 30 ml Wodka zu sich genommen hatte. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können. Bei der vom Kläger konsumierten Alkoholmenge waren solche Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen. Diese war vielmehr geeignet, seine Reaktionsgeschwindigkeit sowie seine Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Der Kläger ist hiermit das Risiko eingegangen, Dritte zu schädigen.

19

Der Umstand, dass der Kläger trotz dieses Risikos die Schusswaffe gebraucht hat, rechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen wird. Die bei Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit vorzunehmende Prognose hat sich an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83 S. 51 f. m.w.N.). Dieses Vertrauen verdient nicht, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat. In diesem Verhalten liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen das Gebot vorsichtigen und sachgemäßen Umgangs mit Waffen, der auf eine grundlegende persönliche Fehleinstellung schließen lässt. Es handelt sich nicht um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte.

20

b. Die Tatsachen, aus denen sich nach dem Vorgesagten der Versagungsgrund der Unzuverlässigkeit ergibt, sind im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich eingetreten.

21

c. Den Einwänden des Klägers kann nicht gefolgt werden.

22

aa. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen.

23

Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.

24

bb. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG sperrt die Anwendung von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht.

25

Gemäß der erstgenannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass die Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG wegen des Gebrauchs einer Schusswaffe unter Alkoholeinfluss ausscheiden muss, sofern kein weiteres Fehlverhalten hinzugetreten ist. Der Gesetzgeber hat durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen. Hiermit sollte nicht indirekt die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingegrenzt werden.

26

cc. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Revisionsbegründung vorträgt, bei ihm sei eine unter dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende Blutalkoholkonzentration von 0,39 mg/l gemessen worden, verkennt er, dass das Oberverwaltungsgericht von der Feststellung ausgegangen ist, es sei eine - über dem Schwellenwert des § 24a StVG liegende - Atemluftalkoholkonzentration von 0,39 mg/l festgestellt worden (UA S. 13). Allerdings kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 24a StVG erfüllt sind, nicht an und kann daher auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage dahinstehen, inwieweit das in seinem Fall zur Messung eingesetzte Gerät die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren erfüllte. Der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fällt nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a StVG normiert ist.

27

2. Dass die übrigen noch angegriffenen Regelungen des Bescheids vom 15. April 2010 rechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen.

28

3. Auf die erhobenen Verfahrensrügen kommt es danach nicht an. Sie betreffen Sachverhalte, die für die Entscheidung des Senats nicht entscheidungserheblich sind und im Übrigen auch für das Oberverwaltungsgericht bereits nicht entscheidungserheblich waren.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

1. Dem Vollstreckungsgläubiger und seinen Vollstreckungsbeamten wird die Befugnis erteilt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners in ... zu betreten, zu durchsuchen und verschlossene Räume/Behältnisse zu öffnen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Die Befugnis gilt für den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis zum 30. Juni 2013.

2. Der Vollstreckungsgläubiger wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchführung der Maßnahme zu 1) zum Zwecke der Zustellung zunächst seine Verfügung vom 3. Juni 2013 und alsdann den vorliegenden Beschluss auszuhändigen.

3. Eventuelle sonstige (Mit-)Gewahrsamsinhaber der genannten Wohnung haben die mit der Durchsuchung einhergehenden Beeinträchtigungen ihrer Rechte zu dulden.

4. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Der Antrag auf richterliche Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und Räume des Vollstreckungsschuldners zwecks Sicherstellung von Waffen nebst zugehöriger Munition und der Erlaubnisurkunde ist zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – eröffnet, denn die auf der Grundlage des § 46 Abs. 4 Waffengesetz – WaffG – ergehende Durchsuchungsanordnung dient der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, mit welcher der Waffenbesitzer verpflichtet wird, zwecks vorübergehender Absicherung eines Waffenbesitzverbots seine Waffen in die Obhut der Waffenbehörde zu übergeben und die anschließende Begründung amtlichen Gewahrsams zu dulden (vgl. OLG München, Beschluss vom 4. September 2012 - 34 Wx 219/12 - mit weiteren Nachweisen, juris). Wird zum Zweck der Verwaltungsvollstreckung der noch bekanntzugebenden Verfügung des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013 eine Durchsuchung erforderlich, ist die entsprechende richterliche Anordnung gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – vom Verwaltungsgericht zu treffen (vgl. auch Beschlüsse der 1. Kammer des beschließenden Gerichts vom 13. März 2012 - 1 N 261/12.TR – und vom 22. Oktober 2012 – 1 N 1200/12.TR -).

2

Die beantragte Durchsuchung dient auch der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Fall der fehlenden Bereitschaft des Vollstreckungsschuldners zur freiwilligen Herausgabe der ihm ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. 489 und der in ihr eingetragenen Waffen. Zwar hat das Gericht im Rahmen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG grundsätzlich nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen, nicht aber die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes. Soll aber – wie vorliegend – der zu vollziehende und ohne vorherige Anhörung ergehende Verwaltungsakt erst zu Beginn der Vollstreckungsmaßnahme bekannt gegeben werden, so muss das Gericht vor Erlass einer Durchsuchungsanordnung auch die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes prüfen, denn der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG ist keine bloße Formsache, sondern soll mittels eigenverantwortlicher Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen dem Schutz des regelmäßig ohne vorherige Anhörung Betroffenen dienen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 2. Juni 2008 – 1 K 590/08 – mit weiteren Nachweisen, VG Ansbach, Beschluss vom 10. August 2005 – AN 15 X 05.02416 –, beide juris).

3

Der zu Beginn der Durchsuchung auszuhändigende sofort vollziehbare Bescheid des Vollstreckungsgläubigers vom 3. Juni 2013, mit dem gegenüber dem Antragsgegner ein Waffen- und Munitionsverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG ausgesprochen sowie die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 WaffG angeordnet wird, ist bei summarischer Prüfung aller Wahrscheinlichkeit nach rechtmäßig, so dass er nach Bekanntgabe Grundlage für die Vollstreckung sein kann.

4

Gemäß § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde den Besitz von Waffen oder Munition untersagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder die Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Vorliegend ist der Vollstreckungsschuldner ersichtlich nicht mehr in der Lage, Gewähr für einen ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen und Munition zu bieten, nachdem vom Amtsgericht ... für ihn förmlich eine Betreuerin bestellt wurde. Die Betreuerbestellung setzt nämlich gemäß § 1896 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB – voraus, dass ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Hinzu kommt, dass sich der Vollstreckungsschuldner nach Aktenlage äußerst aggressiv verhält, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt und keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch des Vollstreckungsgläubigers ersichtlich sind.

5

Des Weiteren ist die sofortige Sicherstellung der dem Vollstreckungsschuldner ausgestellten Waffenbesitzkarte mit der Nummer 489 sowie der dort bezeichneten Schusswaffen nebst Munition offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 WaffG.

6

Ferner liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG vor. Diese Norm bestimmt, dass nur solche Verwaltungsakte vollstreckbar sind, die – wenn nicht unanfechtbar – so doch zumindest vollziehbar sind. Dies ist vorliegend der Fall.

7

Der Vollstreckungsgläubiger hat hinsichtlich der Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO den Sofortvollzug angeordnet und die Anordnung formal entsprechend § 80 Abs. 3 VwGO begründet, so dass der Bescheid vom 3. Juni 2013 nach Bekanntgabe sofort vollziehbar und damit insgesamt vollstreckbar im Sinne des § 2 Nr. 2 LVwVG sein wird, da die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG gem. § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.

8

Unerheblich ist insoweit, dass dem Vollstreckungsschuldner derzeit die in Rede stehende Verbotsverfügung noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – ist. Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In den Fällen der vorliegenden Art ist es indessen ausreichend, dass die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden, denn § 46 Abs. 4 WaffG soll ein Unterlaufen der Besitzuntersagung verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll nämlich sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm ansonsten eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auf Konstellationen wie die vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage gerade nicht vorab von der Sicherstellung Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in einem derartigen Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots erlassen werden (so auch VG Ansbach, a. a. O.). Allerdings ist der Vollstreckungsschuldner verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Vollstreckung zunächst seinen Bescheid und erst alsdann den gerichtlichen Beschluss auszuhändigen, wobei er von der Durchsuchungserlaubnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vollstreckungsschuldner sich nach Bekanntgabe der Verfügung vom 3. Juni 2013 weigert, dieser sofort freiwillig nachzukommen.

9

Der vorliegende Antrag zielt auch auf die Durchführung von Maßnahmen, die über das schlichte, nicht vom Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz – GG – umfasste Betreten einer Wohnung zwecks Öffnung eines Waffenschranks hinausgehen, mithin auf eine Durchsuchung im Rechtssinne. Eine solche liegt immer dann vor, wenn staatliche Organe ziel- und zweckgerichtet nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, insbesondere einer Gefahrenquelle, suchen. Mit einer Durchsuchung soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvR 1202/84 –, BVerfGE 76, 83 m. w. N.). Das ist hier der Fall, da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich sicherzustellende Waffen des Vollstreckungsschuldners außerhalb von Waffenschränken befinden und diese aufgefunden werden müssen. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakte des Vollstreckungsgläubigers besitzt der Vollstreckungsschuldner mehrere Waffen. Angesichts dessen, dass für ihn ein Betreuer bestellt worden ist, kann es durchaus sein dass der Vollstreckungsschuldner Waffen auch außerhalb von Waffenschränken aufbewahrt, so dass eine Durchsuchung der Räume .erforderlich ist.

10

Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Andere, weniger belastende Zwangsmittel, die dem unmittelbaren Zwang nach § 65 LVwVG vorzuziehen sind, scheiden aus. Die Ersatzvornahme kommt mangels vertretbarer Handlung im Sinne von § 63 Abs. 1 LVwVG nicht in Betracht. Die Anordnung eines Zwangsgelds wäre untunlich, weil sie wegen der einzuräumenden Zahlungsfrist (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG) keine sofortige Durchsetzung der Sicherstellungsanordnung ermöglicht.

11

Die Durchsuchung des Anwesens des Vollstreckungsschuldners ist auch verhältnismäßig, denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die derzeit nicht zweifelsfrei die Gewähr dafür bietet, dass durch den Waffenbesitz keine Gefahren für die Sicherheit bestehen, stellt einen Umstand dar, der das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt.

12

Die vorliegende Entscheidung kann ohne Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Von daher muss der Anordnungsbeschluss zu seinem Wirksamwerden dem Vollstreckungsschuldner auch nicht vorab zugestellt werden. Vielmehr genügt die Bekanntgabe anlässlich der Durchführung der Durchsuchung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. April 1994 - Bs VI 5/94 -, NJW 1995, S. 610).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

I.

Dem Landratsamt ... wird gestattet, die Wohnung und sämtliche Nebengebäude im Anwesen ..., ..., zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. ... vom 4.10.1976, Nr. ... vom 25.2.1988 und Nr. ... vom 2.3.1990 eingetragenen Schusswaffen zu durchsuchen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum ab Zustellung dieses Beschlusses bis einschließlich 1. Oktober 2014 befristet.

III.

Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

IV.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist Inhaber dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., Nr. ... und Nr. ...), in die 80 Waffen eingetragen sind. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung der Schusswaffen.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 in der zuletzt übermittelten Fassung (Fernkopie vom 18. August 2014, 10:09 AM), der dem Antragsgegner noch nicht zugestellt wurde, widerruft der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Waffenbesitzkarten (Ziffer I des Tenors des Bescheides). Zudem wird verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen im Rahmen der Vollzugshilfe durch die Polizei sofort sichergestellt werden (Ziffer II).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Nachdem eine Eignungsüberprüfung in Bezug auf den Waffenbesitz durch Beibringung eines fachpsychologischen Gutachtens eingeleitet worden sei, habe der Antragsgegner mit der Landrätin ein Gespräch geführt. In diesem sei daran festgehalten worden, ein Gutachten zu fordern. Im Anschluss daran habe er im Büro einer Landtagsabgeordneten angerufen und einen Gesprächstermin verlangt. Er habe dabei geäußert, „falls dieses nicht stattfinde, müsse sie (die Landtagsabgeordnete) ihn „demnächst im Gefängnis besuchen, weil er dann mal im Landratsamt vorbeischaue“. Diese Aussage könne nur als Drohung gegen die Landrätin und/oder Mitarbeiter des Landratsamtes, die er für seine Situation verantwortlich mache, verstanden werden.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2014 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung, sämtlicher Nebengebäude und Fahrzeuge des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen. Die Durchsuchungsanordnung diene der Vollstreckung einer waffenrechtlichen Sicherstellungsanordnung, die noch nicht zugestellt sei, was aber vorliegend als Ausnahmefall gerechtfertigt sei. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung solle sichergestellt werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutze, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Aufgrund der Aussage des Antragsgegners gegenüber der Büroleitung der Landtagsabgeordneten bestehe der begründete Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 13. August 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 6).

Zur Entscheidung des Antrags auf Erteilung der Durchsuchungsanordnung nach Art. 13 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg zuständig (§ 5 Abs. 3 VwGO; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 a. a. O., juris Rn. 6).

Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.

§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung soll daher entweder schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung verhindert werden oder es sollen - wie hier - ohne eine Besitzuntersagung, bei tatsachengestützten Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Waffen- und Munitionsverwendung bzw. für einen Erwerb vom Nichtberechtigten Gefahren für die Allgemeinheit umgehend unterbunden werden.

Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer II des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG verfügt wurde.

Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffen vor, die nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3).

Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen bezüglich der Waffen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - An 15 X 13.00641 - juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 13. August 2014 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.

Der Widerruf der Waffenbesitzkarte wurde vom Antragsteller auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung bzw. Umgangs besteht dann, wenn aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Telefongesprächs mit der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten vor. Der in der E-Mail vom 30. Juli 2014 dokumentierten Aussage, falls der Antragsgegner kein persönliches Treffen mit der Landtagsabgeordneten erhalte, müsse sie ihn demnächst im Gefängnis besuchen, weil er mal im Landratsamt vorbeischaue, kann eine Drohung entnommen werden. Diese Äußerung lässt durchaus auch die Möglichkeit offen, dass der Antragsgegner bei seinem „Vorbeischauen im Landratsamt“ auch eine seiner Waffen dabei haben könnte. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Vorbringen des Antragstellers und aber auch aus der E-Mail der Mitarbeiterin im Büro der Landtagsabgeordneten ergibt, dass er sich durch das Vorgehen des Landratsamtes in Bezug auf die Forderung nach einem psychologischen Gutachten bedrängt und falsch behandelt fühlt.

Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zugrunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 - 4 L 74/10 - juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund des dokumentierten Telefongesprächs des Antragsgegners mit dem Büro der Landtagsabgeordneten am 30. Juli 2014 zu Recht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aus der E-Mail vom 30. Juli 2014 ergibt sich im Übrigen auch, dass der Antragsgegner aufgebracht gewesen ist und mit einer unzusammenhängenden Argumentationsstruktur geredet hat. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners des aus seiner Sicht als bedrohlich empfundenen Vorgehens des Landratsamtes im Hinblick auf die Einholung des psychologischen Gutachtens für die persönliche Eignung im Rahmen der Waffenbesitzkarte erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real und eine ernsthafte Gefahr insbesondere für die Mitarbeiter des Landratsamtes, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 13. August 2014 und den gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.

Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Andere Zwangsmittel (Art. 29 Abs. 1 VwZVG) als der unmittelbare Zwang nach Art. 34 VwZVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 13. August 2014 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - 7 K 301/05 - juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.Tr - juris Rn. 9).

Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel entgegen Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet. Darüber hinaus entfällt die grundsätzlich erforderliche Androhung nach Art. 35 VwZVG, da eine mit Strafe bedrohte Handlung unterbunden wird. Denn der Besitz von Waffen ohne Erlaubnis ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG strafbar (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 6). Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift wäre nach Erlass des sofort vollziehbaren Widerrufs der Waffenbesitzkarte eröffnet.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 13. August 2014 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29). Vorliegend legt die Äußerung im Telefonat vom 30. Juli 2014 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits aufgrund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 - 21 C 99.1406 - juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 8).

Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 3 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffen birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffen die Anordnung unterläuft.

Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 - 1 N 261/12.TR - juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 - AN 15 X 13.00641 - juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie - innerhalb einer Frist - zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 - W 5 S 05.645 - juris Rn. 15).

Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/92 - BVerfGE 96, 44 - juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 - 7 K 301/05 - juris Rn. 14). Eine Frist bis zum 1. Oktober 2014 erscheint vorliegend als ausreichend.

Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung sind nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 23). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören - auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen - können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden. Insoweit war der Antrag abzulehnen.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (VG Augsburg, B.v. 22.12.2000 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 - juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffen bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffen aus der Wohnung bringen und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 - juris Rn. 20).

Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.