Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.5564

published on 04/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. März 2015 - M 7 K 14.5564
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom ... Januar 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheines unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der im Jahr 1936 geborene Kläger, dem die Landeshauptstadt München die bis 24. April 1979 gültige Waffenbesitzkarte Nr. ... erteilt hatte und der im Besitz einer Pistole Walther PPK 7,65 mm war, beantragte beim Landratsamt Rosenheim (im Folgenden: Landratsamt) am 14. Oktober 2011 die Erteilung eines Jagdscheines. Dabei legte er ein Prüfungszeugnis der Regierung von Oberbayern vom ... Juli 1969 vor.

Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurde ein negativer Bundeszentralregisterauszug zur Person des Klägers erteilt. Aus der Auskunft der Polizeiinspektion ... gem. Art. 40 Abs. 4 PAG ergaben sich jedoch zahlreiche - teilweise als massiv bewertete - Vorfälle zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn, aus denen die Polizei auf die waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers schloss. Bei ihm sei „durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten festzustellen“. Zugrunde liege ein jahrelanger Nachbarstreit wegen eines Geh- und Fahrtrechts. Der Nachbar habe bei Gericht ein Betretungsverbot für seine landwirtschaftlichen und privaten Grundstücke gegen den Kläger erwirkt. Seit 1993 wurde gegen den Kläger zweimal wegen Nötigung im Straßenverkehr und jeweils einmal wegen Nötigung, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften usw., Körperverletzung (vorsätzliche leichte), Nötigung, gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung und Verleumdung ermittelt. Am ... Juni 2011 gegen 12:20 Uhr sei es zwischen dem Kläger und seinem Nachbarn zu einer Rangelei gekommen, in deren Folge wechselseitig Strafanzeigen gestellt worden seien.

Mit Bescheid vom ... Januar 2012 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines gestützt auf § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ab. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Zwar sei kein Regeltatbestand des § 17 Abs. 4 BJagdG erfüllt. Die Regelung sei allerdings nicht abschließend. Nach Auffassung des Landratsamtes könnten die von der Kriminalpolizei gewonnenen Erkenntnisse, nach denen der Kläger durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten besitze, als Tatsachen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG berücksichtigt werden. Vor dem Hintergrund des Ausgangs des letzten Verfahrens wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Verbindung mit den Äußerungen des Klägers bei einer Vorsprache im Landratsamt, gehe man davon aus, dass die Annahme des missbräuchlichen und leichtfertigen Umgangs mit Waffen oder Munition gerechtfertigt sei.

Gegen den am 31. Januar 2012 zugestellten Bescheid ließ der Kläger am 29. Februar 2012 durch seinen Bevollmächtigten Klage (M 7 K 12.1057) erheben, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes Rosenheim vom ... Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Jagdscheins unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Landratsamt habe die nicht nachvollziehbare polizeiliche Feststellung „durchaus ein gewisses Gewaltpotential und Aggressionsverhalten“ ohne eigene Prüfung übernommen. Bereits aus den nach Verjährungsgrundsätzen noch verwertbaren Eintragungen in der Polizeiakte ergebe sich, dass der Kläger in der Hälfte der verzeichneten Vorgänge selbst Geschädigter und Anzeigenerstatter gewesen sei und somit die „zahlreichen Polizeieinsätze“ aufgrund rechtswidrigen Verhaltens seines Nachbarn veranlasst gewesen seien. Allerdings sei es in diesen, wie auch in den Fällen, in denen der Nachbar den Kläger angezeigt habe, zu keinerlei Ahndung gekommen. Alle Vorgänge seien eingestellt worden; so auch das letzte Verfahren wegen Körperverletzung, in dem sich der Kläger und sein Nachbar wechselseitig mit sich jeweils widersprechendem Vortrag gegenseitig beschuldigt hätten. Nachträglich habe sich eine Zeugin gefunden, die die Darstellung des Klägers bestätigen könne. Daraufhin sei das Strafverfahren gegen den Nachbarn wieder aufgenommen worden. Auch die Art der Beschuldigungen lasse nicht auf ein Gewaltpotential und Aggressionsverhalten beim Kläger schließen. Der dem aufbrausenden Nachbarn körperlich und altersmäßig unterlegene Kläger habe vielmehr versucht, Auseinandersetzungen mit jenem zu vermeiden.

Am 7. Februar 2012 gab der Kläger seine Kurzwaffe beim Landratsamt ab.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte die Regierung von Oberbayern - Prozessvertretung - unter Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung am 14. November 2012 wurde der Kläger zu seinen Beweggründen, einen Jagdschein zu erwerben, gehört sowie er und sein Nachbar zu den Gründen ihrer Auseinandersetzungen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 legte der Kläger eidesstattliche Versicherungen weiterer Zeugen zu einem Vorfall am ... Juni 2011 vor und führte dazu u. a. aus, insbesondere die neutrale Zeugin M., die regelmäßig bei den Nachbarn des Klägers zu Gast, jedoch in keine Auseinandersetzungen verwickelt sei, könne bezeugen, dass die Darstellung des Nachbarn grundlegend falsch sei und nicht der Kläger, sondern jener zu gewalttätigem und aggressivem Verhalten neige. So habe er den Vorfall vom ... Juni 2011, der den Kläger zu einer Strafanzeige veranlasst habe, ins Gegenteil verkehrt. Da dem Kläger seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass es eine neutrale Zeugin für diesen Vorfall gebe, sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 übermittelte die Beklagtenvertreterin ein Schreiben des Landratsamtes vom ... Dezember 2012, in dem u. a. um fachpsychologische Begutachtung des allgemeinen Leistungsvermögens des Klägers, seine in Bezug auf den Waffenbesitz relevanten Einstellungen und persönlichen Grundhaltungen, hier insbesondere das Aggressionspotential, gebeten und zwei Stellungnahmen von Beamten der Polizeiinspektion ... vorgelegt wurden. Die Beteiligten erklärten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden.

Mit Beweisbeschluss vom 25. März 2013 wurde angeordnet, ein Sachverständigengutachten über die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG einzuholen. Das psychologische Gutachten vom ... Dezember 2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger zuverlässig und geeignet sei, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu erlangen.

In der mündlichen Verhandlung am 4. März 2015 erläuterte der Sachverständige sein Gutachten. Der Beklagte legte weitere polizeiliche Erkenntnisse vor, wonach der Kläger sich Ende Februar 2015 aufgrund von Sachschäden in seinem Garten durch nicht näher benannte Nachbarn bedroht wähnte. Als ihm gezeigt worden sei, dass die Schäden dem Anschein nach von einem Wildtier herrührten, habe er erleichtert gewirkt. Im Dezember 2014 zeigte der Nachbar den Kläger bei der Polizei an, weil er unbefugt das nachbarliche Grundstück betreten und Briefe aus dem Briefkasten genommen und ungeöffnet auf dem Terrassentisch abgelegt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom ... Januar 2012, der auf der Annahme der jagd- und waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers beruht, ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrages auf Erteilung eines Jagdscheines (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Jagdscheines bzw. die Versagungsgründe des § 17 BJagdG noch nicht umfassend geprüft sind und der Kläger im Hinblick auf den Streit um seine Zuverlässigkeit noch keine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BJagdG), ist die Sache noch nicht spruchreif.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Jagdscheines besteht, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gegeben sind und keine Versagungsgründe im Sinne von § 17 BJagdG vorhanden sind. Streitig ist hier allein, ob der Erteilung der langjährige Streit des Klägers mit seinem Nachbarn entgegensteht. Dies ist nicht der Fall. Dem Kläger fehlt weder die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG noch die charakterliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG, hier wegen einer konkreten Gefahr der Fremdgefährdung.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht zuverlässig ist. An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es gem. § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG, wenn - was vorliegend allein in Betracht kommt - Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber eines Jagdscheines Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird. Nachdem der Begriff der Zuverlässigkeit im Jagd- und Waffenrecht angeglichen ist und der Wortlaut von § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG dem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 a WaffG entspricht, kann insoweit auf dieselben Auslegungsmaßstäbe und die waffenrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Eine missbräuchliche Verwendung liegt vor, wenn schuldhaft, in der Regel wohl mindestens bedingt vorsätzlich, von der Schusswaffe ein Gebrauch gemacht wird, der vom Recht nicht gedeckt wird (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl. 2010, § 5 Rn. 9 m. w. N.). Dies kommt insbesondere bei Notwehr-, Nothilfe- und Selbsthilfeüberschreitungen in Betracht, ferner bei leicht erregbaren bzw. reizbaren oder in der Erregung unbeherrschten, jähzornigen oder zur Aggression oder zu Affekthandlungen neigenden Personen (Papsthart, a. a. O.). Ein leichtfertiger Umgang erfordert zumindest einen gesteigerten Grad der Fahrlässigkeit, was bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln, in Betracht kommt (Papsthart, a. a. O., Rn. 10).

Hierfür haben sich beim Kläger keine belastbaren Tatsachen ergeben. Bloße Vermutungen genügen insoweit nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläuterten gutachterlichen Feststellungen an, die auf einem diagnostischen Interview vom ... Mai 2013, einer Verlaufsdiagnostik über 15 Monate, mehreren Unterredungen und der Auswertung der Ergebnisse aus mehreren anerkannten psychologischen Testverfahren beruhen.

Auszugehen ist von einem jahrzehntelangen Nachbarschaftsstreit im unterschwelligen Bereich, den die Beteiligten ganz überwiegend mit Hilfe der Polizei, aber auch vor Gericht und verbal, aber nicht gewaltsam ausgetragen haben. Vor mehr als zehn Jahren haben die Beteiligten einen Rechtsstreit über den Umfang des Geh- und Fahrtrechts des Klägers auf dem Grundstück seines Nachbarn geführt. In der Folge drehte sich der weiter schwelende Streit insbesondere um den Wasserablauf vom Grundstück des Klägers. So setzte sich dieser mit seinem Nachbarn im Sommer 2009 über die Errichtung eines ca. 10 cm hohen Kieswalls und in den Jahren 2010 und 2011 über eine geringfügige Abgrabung auseinander, die der Kläger an seiner Grundstücksgrenze entlang des zum nachbarlichen Hofgrundstück führenden Weges vorgenommen und die der Nachbar umgehend wieder rückgängig gemacht hatte. In diesem Zusammenhang kam es einmal zu einer leichten körperlichen Rangelei, deren Urheber und Verlauf nicht geklärt werden konnte und bei der nur der Kläger eine belegte Verletzung (Bluterguss am Oberarm) davongetragen hat. Der Nachbar hat als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2012 allerdings vorgetragen, damals eine Schürfwunde am Arm erlitten zu haben. Ferner hat der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung eingeräumt, seinen Nachbarn vor Jahren einmal „angestupst“ zu haben, nachdem dieser ihm auf den Fuß getreten sei. Seit dem Vorfall aus dem Jahre 2011 sind der Polizei nur Vorkommnisse im Dezember 2014 und Ende Februar 2015 bekannt geworden, die den Schluss zulassen, dass der Kläger gegen seine Nachbarn ein großes Misstrauen hegt, jedoch keine Übergriffe oder sonstige Erkenntnisse, die den Schluss zuließen, dass der Kläger missbräuchlich oder leichtfertig zum Nachteil seiner Nachbarn eine Waffe einsetzen könnte. In den Jahren 2010/2011, in denen sich der Nachbarschaftsstreit erfassbar auf einem Höhepunkt befand, verfügte der Kläger sogar über eine Schusswaffe. Er hat jedoch trotz der langjährigen und tiefsitzenden Abneigung insbesondere gegen den Zeugen und trotz problematischer Verhaltensweisen des Nachbarn, wie der Vorfall vom ... Mai 2008, wo dieser den Pkw eines Handwerkers auf seinem Hofgrundstück gestellt und blockiert hat, weder die Schusswaffe noch jemals irgendeinen anderen Gegenstand als Waffe eingesetzt oder damit gedroht. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Nachbarn, der Kläger habe auch mit anderen Nachbarn im Streit gelegen, gibt es nicht, obwohl sich der Kläger mehrmals auch wegen geringfügiger Anlässe an die Polizei gewandt hat. Auch sein Motiv, wieder zur Jagd zu gehen, nämlich Jagdeinladungen von ehemaligen Klassenkameraden bzw. Freunden annehmen zu wollen, weil er jetzt Zeit dazu habe, ist nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kläger hat kein besonderes Interesse am bloßen Besitz einer Waffe gezeigt, was auch der Sachverständige hervorgehoben hat.

Der Sachverständige, der den Kläger über einen langen Zeitraum hinweg begutachtet hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass von ihm kein Risiko ausgeht, insbesondere, dass er nicht impulsiv ist, sondern über eine erhöhte Frustrationstoleranz verfügt (Seite 7), und dass keine Anhaltspunkte für eine Impulskontrollstörung oder sonstige relevante Verhaltensauffälligkeiten bei ihm vorliegen (Seite 11). Auch die Berichterstatterin hat bei der Anhörung des Klägers am 14. November 2012 den Eindruck gewonnen, dass er eine ruhige und überlegte Persönlichkeitsstruktur hat. Nach Anwendung anerkannter psychologischer Testverfahren zur Begutachtung einer Rückfallwahrscheinlichkeit hat der Sachverständige den Kläger in die niedrigste Risikostufe (0%) eingestuft (Seite 8 f.), wobei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass diesen Tests zugrunde liegt, dass der Proband, anders als der Kläger, bereits eine Straftat begangen hat. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass die besondere Empfindlichkeit, die der Kläger gegenüber seinem Nachbarn zeigt, noch im Rahmen einer gewöhnlichen Verhaltensvarianz liegt, und dass auch in einer Extremsituation nicht mit waffenbezogenem übergriffigem Verhalten von seiner Seite gerechnet werden muss. Die Prognose des Sachverständigen wird durch die Vergangenheit bestätigt. Die Grundkonstanten des nachbarlichen Verhältnisses sind schon seit Jahrzehnten vorhanden, ohne dass vom Kläger eine Gefahr für seine Nachbarn ausgegangen ist. Nachdem der Kläger bis 2012 im Besitz einer Kurzwaffe war, würde sich durch die Erteilung eines Jagdscheins auch insoweit nichts grundlegend verändern.

Offen bleiben kann, ob das klägerische Verhalten im Erteilungsverfahren zutreffend im Rahmen der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit gewürdigt worden ist, oder ob vorliegend nicht eher die Frage der charakterlichen Eignung im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG (konkrete Gefahr der Fremdgefährdung) in Frage steht (vgl. OVG BB, B. v. 18. Dezember 2012 - OVG 11 S 58.12 - juris Rn. 19, das z. B. Eigenschaften wie Jähzorn, Wutausbrüche und Unbeherrschtheit bzw. ein unkontrolliertes Verhalten in Konfliktsituationen als Mängel im psychischen Bereich und eine Frage der persönlichen Eignung angesehen hat). Denn der Sachverständige ist in seinem Gutachten auch auf die Frage der Eignung eingegangen und hat dem Kläger aus denselben Gründen sowohl die Zuverlässigkeit als auch die charakterliche Eignung zugesprochen.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 01/06/2017 00:00

Tenor I. Der Antragstellerin wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners und sämtliche zugehöriger Nebengebäude im Anwesen …, zum Zwecke der Sicherstellung der in der Waffenbesitzkarte Nr. ... vom 2.9.1999 eingetragenen Schu
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Annotations

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.
geschäftsunfähig sind,
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
3.
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Kosten der betroffenen Person die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.