Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 2 E 14.1532

published on 01/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 2 E 14.1532
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1954 geborene Antragsteller steht als Vizepräsident des Landgerichts ... (Besoldungsgruppe R2 + AZ) im Dienst des Antragsgegners. Der 1957 geborene Beigeladene bekleidet das Amt des ständigen Vertreters des Leitenden Oberstaatsanwalts (Besoldungsgruppe R2 + AZ) bei der Staatsanwaltschaft ... (...).

Im Justizamtsblatt Nr. 5 vom 11. Juni 2014 wurde vom Antragsgegner die in der Besoldungsgruppe R4 geführte Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft ... (...) - ohne Vorgabe eines besonderen Anforderungsprofils - ausgeschrieben. Hierauf haben sich der Antragsteller und der Beigeladene beworben.

Der Antragsteller war anlässlich einer Bewerbung um eine andere ausgeschriebene Stelle am 20. Februar 2013 vom Präsidenten des Landgerichts ... für den Zeitraum 25. Oktober 2003 bis 20. Februar 2013 außerordentlich beurteilt und mit dem Gesamturteil „14 Punkte“ bewertet worden.

Der Beigeladene wurde aus Anlass seiner Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle vom Generalstaatsanwalt in ..., auf den die Beurteilungszuständigkeit mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2014 übertragen worden war, am 28. Juli 2014 außerordentlich beurteilt und ebenfalls mit dem Gesamturteil „14 Punkte“ bewertet.

Der Generalstaatsanwalt in ... hat im Besetzungsbericht vom 29. Juli 2014 dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz vorgeschlagen, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Im Rahmen einer Personalbesprechung am 6. August 2014, an der neben Staatsminister ..., Ministerialdirektor ..., Ministerialdirigent ... und Leitender Ministerialrat ... teilnahmen, wurde vom Staatsminister unter Einbeziehung des Besetzungsberichts, der Personalakten und der dienstlichen Beurteilungen nach einer Sacherörterung der Beigeladene als der bestgeeignetste Bewerber ausgewählt.

Der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6. August 2014 gemäß Art. 48 BayRiG beteiligte erweiterte Hauptstaatsanwaltsrat hat in seiner Sitzung vom 28. August 2014 beschlossen, dass der Beigeladene nach den vorliegenden Unterlagen für die zu übertragende Stelle persönlich und fachlich geeignet ist.

Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 1. September 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass seiner Bewerbung nicht habe entsprochen werden können und beabsichtigt sei, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen.

Daraufhin suchte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. September 2014 beim Verwaltungsgericht München um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Oktober 2014 wurde das Verfahren nach Anhörung der Parteien an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft ... (...) - Besoldungsgruppe R4 - mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen oder eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden worden ist.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 vorgetragen, dass es fragwürdig erscheine, wenn die Beurteilung des Beigeladenen von demjenigen erstellt werde, der auch die Auswahlentscheidung getroffen habe. Die Auswahlentscheidung sei nicht auf der Grundlage einer hinreichend aktuellen Beurteilung getroffen worden, da sich bei ihm seit der Erstellung der Beurteilung bis zur Besetzungsentscheidung Hinweise für eine Leistungssteigerung ergeben hätten. Im Schreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 werde ausgeführt, dass er sein hohes Leistungsniveau nach der Zwischenbeurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Vor diesem Hintergrund hätte die Beurteilung vom 20. Februar 2013 nicht ohne weiteres der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen, sondern es hätte eine aktuelle Anlassbeurteilung eingeholt werden müssen. Dies gelte umso mehr, als in die Anlassbeurteilung des Beigeladenen mehrere Umstände eingeflossen seien, die erst kurz vor Erstellung der Beurteilung gelegen hätten. So werde dort etwa positiv die Umsetzung der Neuordnung des Gerichtswesens erwähnt, das Verhalten während der Krankheit und nach dem Tod des früheren Behördenleiters oder auch der Leitfaden zur Verfolgung von Unterhaltspflichtverletzungen, der erst vor wenigen Tagen auf den neuesten Stand gebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass die vom Präsidenten des Landgerichts ... attestierte Leistungssteigerung im Rahmen einer aktuellen Anlassbeurteilung zu einem höheren Gesamturteil geführt hätte.

Selbst bei Zugrundelegung und Ausschöpfung der beiden Beurteilungen erweise sich die Besetzungsentscheidung als nicht nachvollziehbar bzw. rechtsfehlerhaft. Im Besetzungsvermerk der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Juli 2014 seien mehrere Umstände aufgeführt worden, die ausschlaggebend für die Besetzungsentscheidung gewesen seien, die aber nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen seien, sondern sich an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens orientierten. Soweit der Antragsgegner auf die speziellen rechtlichen Kenntnisse des Beigeladenen im Hinblick auf die Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz abstelle, habe er in unzulässiger Weise nachträglich ein Anforderungsprofil erstellt. Aus der Ausschreibung ergebe sich nicht, dass die Bewerber entsprechende spezielle rechtliche Kenntnisse besitzen müssten, oder dass diese Kenntnisse bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber maßgeblich berücksichtigt würden. Es sei auch nicht offensichtlich, dass der verfahrensgegenständliche Dienstposten beim potentiellen Bewerber das Vorhandensein spezieller Kenntnisse etwa in der Wehrstrafgerichtsbarkeit, der Wehrdisziplinarordnung, dem Völkerrecht oder dem Völkerstrafrecht erfordern würde. Es gehöre zum beruflichen Alltag von Richtern und Staatsanwälten, sich in ungewohnte und schwierige Rechtsgebiete einzuarbeiten. Ihm sei in der aktuellen Beurteilung attestiert worden, dass er den Wechsel von der Handelskammer in die 2. Zivilkammer mit deren Spezialgebiet Arzthaftungsrecht ohne weiteres bewältigt habe. Vor diesem Hintergrund sei es ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf die speziellen Rechtskenntnisse des Beigeladenen im Hinblick auf die Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehrsoldaten im Auslandeinsatz gestützt habe. Soweit der Antragsgegner besonders berücksichtigt habe, dass der Beigeladene durch den Wechsel vom Strafrecht zum Zivilrecht, d. h. von der Richterlaufbahn in die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit, eine hohe Flexibilität gezeigt habe, könne daraus keine bessere Eignung des Beigeladenen abgeleitet werden. Der Antragsteller habe ebenfalls, wie sich aus der aktuellen Beurteilung ergebe, attestiert bekommen, dass er fachlich auf jedem Gebiet eingesetzt werden könne. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm als Arbeitsgemeinschaftsleiter und zuletzt auch als Vizepräsident des Landgerichts lediglich ein Führungspotential bescheinigt werde, dem Beigeladenen als ständigen Vertreter des Behördenleiters und als Abteilungsleiter jedoch ein Führungsverhalten, das darüber hinausgehe. Es sei dabei nicht berücksichtigt worden, dass er als Vizepräsident des Landgerichts nicht nur Führungspotential besitze, sondern tatsächlich geführt und damit ebenfalls Führungsverhalten gezeigt habe. Die dem Beigeladenen zugestandene staatsanwaltschaftliche Sozialisation könne nicht zu einer besseren Eignung geführt haben. Soweit dem Besetzungsvermerk zu entnehmen sei, dass der Generalstaatsanwalt in ... Erfahrung in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungstätigkeit als eine wesentliche Voraussetzung für die verfahrensgegenständliche Stelle erachte, sei in rechtlich unzulässiger Weise nachträglich ein Anforderungsprofil erstellt und der Bewerberkreis daher entsprechend eingeengt worden.

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2014 wurde der ausgewählte Bewerber zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene nahm Einsicht in die Behördenakten, äußerte sich im Übrigen aber nicht zur Sache.

Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 14. November 2014 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsteller habe eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht glaubhaft machen können. Soweit der Umstand kritisch gesehen werde, dass der Generalstaatsanwalt sowohl die Anlassbeurteilung des Beigeladenen als auch den Besetzungsbericht erstellt habe, sei anzumerken, dass bei Bewerbungen von Behördenleitern auf Stellen im selben Oberlandesgerichtsbezirk oder im Bezirk derselben Generalstaatsanwaltschaft regelmäßig sowohl die Beurteilung als auch der Besetzungsbericht durch den jeweiligen Oberlandesgerichtspräsidenten bzw. Generalstaatsanwalt erstellt werde. Hierbei werde Neutralität gewahrt, zumal ein eigenes Interesse des Beurteilenden bzw. Vorschlagenden nicht ersichtlich sei. Die Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 habe der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden dürfen. Es handele sich bei der Beurteilung um eine zu der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergleichbare Beurteilung, die hinreichend aktuell sei. Auch die Beurteilungszeiträume stimmten im Wesentlichen überein. Aus Anlass der Bewerbung des Antragstellers auf die streitgegenständliche Stelle habe keine neue Beurteilung erstellt werden müssen. Die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013 habe nicht länger als vier Jahre zurückgelegen. Auch habe sich in Bezug auf den Antragsteller die Situation nicht relevant verändert. Die im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 genannte Leistungssteigerung stelle keine relevante Veränderung der Situation dar. Leistungsschwankungen stellten grundsätzlich keine relevante Veränderung dar, sondern seien als eine übliche Entwicklung zu betrachten. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn eine gravierende Leistungsänderung eingetreten wäre, so dass es angesichts des Leistungsgrundsatzes als nicht mehr angemessen erschiene, die Beurteilung weiter zu verwenden. Eine solche gravierende Leistungssteigerung werde dem Antragsteller jedoch gerade nicht bescheinigt. Vielmehr habe der Dienstvorgesetzte durch Vorlage der Beurteilung vom 20. Februar 2013 inzidenter zum Ausdruck gebracht, dass aus seiner Sicht keine relevanten Veränderungen eingetreten seien. Auch die vom Antragsteller genannten Umstände in der Beurteilung des Beigeladenen, die kurz vor der Erstellung der Beurteilung gelegen haben, hätten keine neue Anlassbeurteilung des Antragstellers erfordert, da zur Prüfung der hinreichenden Aktualität die jeweilige Beurteilung gesondert zu betrachten sei. Die in ihrem Gesamtprädikat als gleichwertig zu betrachtenden Beurteilungen führten bei einer Auswertung dazu, dass dem Beigeladenen der Vorrang einzuräumen gewesen sei. Für das zu besetzende Amt gelte das Anforderungsprofil für Beförderungsämter gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 30. September 2003. Ein darüber hinausgehendes besonderes beschreibendes Anforderungsprofil sei im Rahmen der Stellenausschreibung nicht aufgestellt worden. Dies sei auch nicht erforderlich gewesen, da sich die Anforderungen an das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis 59 Planstellen für Staatsanwälte (Besoldungsgruppe R4) über das vorgenannte allgemeine Anforderungsprofil für Beförderungsämter hinaus maßgeblich aus den gesetzlichen Aufgaben eines solchen Behördenleiters ergäben, der vor allem administrative Tätigkeiten und Führungsaufgaben wahrzunehmen habe. Der Umstand, dass der Beigeladene in maßgeblicher Weise dabei mitgewirkt habe, die notwendigen fachlichen und strukturellen Voraussetzungen für die Übertragung der Sonderzuständigkeit für Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz bei der dortigen Staatsanwaltschaft zu schaffen, habe berücksichtigt werden dürfen. Nach den maßgeblichen Richtlinien werde hinsichtlich der Leitung einer Staatsanwaltschaft unter anderem die Fähigkeit gefordert, technische und organisatorische Maßnahmen anzustoßen und umzusetzen. Diese Fähigkeit habe der Beigeladene durch die genannten Tätigkeiten unter Beweis gestellt. Die positive Berücksichtigung der hierfür erforderlichen Maßnahmen sei nicht als unzulässige nachträgliche Erstellung eines Anforderungsprofils zu werten, sondern stelle vielmehr die Würdigung der bisher gezeigten Fähigkeiten dar. Es sei auch die vom Beigeladenen durch den erneuten Laufbahnwechsel gezeigte Flexibilität und die dadurch gewonnene Erfahrung für die Auswahlentscheidung von Bedeutung gewesen. Zwar habe sich der Antragsteller durch verschiedene richterliche Tätigkeiten als flexibel gezeigt, jedoch habe er anders als der Beigeladene den erneuten Laufbahnwechsel noch nicht vollzogen, so dass insoweit dem Beigeladenen ein Erfahrungsvorsprung im staatsanwaltschaftlichen Bereich und zusätzlich noch ein weiterer ausgeübter Aufgabenbereich zugutekämen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung sei das vom Antragsteller gezeigte Führungsverhalten berücksichtigt worden, da im Besetzungsbericht hierauf eingegangen sei. Bei der Würdigung des gezeigten Führungsverhaltens sei dort dargelegt, dass der Antragsteller als Vizepräsident Führungspotential gezeigt habe. In einer Gesamtschau sei erkennbar, dass mit Führungspotential auch die Leitung des Gerichts im üblichen Vertretungsfall gemeint sei. In Bezug auf den Beigeladenen werde als Führungsverhalten vor allem das tägliche Führungsverhalten als ständiger Vertreter des Behördenleiters und als Abteilungsleiter, die Einarbeitung von Dienstanfängern und die Vertretung in einer sehr besonderen Situation geschildert. In diesem Zusammenhang gelte es vor allem zu beachten, dass aufgrund der vielen Dienstanfänger und der stärker hierarchischen Struktur ein stellvertretender Behördenleiter in einer Staatsanwaltschaft im üblichen Berufsalltag stärker mit Führungsaufgaben befasst sei, als ein Vizepräsident des Landgerichts. Der Beigeladene könne daher umfassendere und breitere Erfahrungen in Führungsaufgaben vorweisen. Die Führungs- und Sozialkompetenz sei für einen Behördenleiter einer Staatsanwaltschaft von wesentlicher Bedeutung. Es führe daher wiederum zu einem Eignungsvorsprung für den Beigeladenen, dass dieser bisher die Führungsaufgaben umfangreicher als der Antragsteller ausgeführt habe. Es stelle auch ein wesentliches Eignungsmerkmal für den Beigeladenen dar, dass dieser alle staatsanwaltschaftlichen Beförderungsämter erfolgreich durchlaufen habe. Durch die dabei gesammelten Erfahrungen erscheine er als besonders geeignet, als Leiter einer Staatsanwaltschaft seine Mitarbeiter sachgerecht einzusetzen und anzuleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts der antragstellenden Partei durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist sowohl, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Gefährdung eines subjektiven Rechts, als auch, dass ein Anordnungsanspruch vorliegt, d. h. die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf einen (Teil-)Erfolg hinsichtlich des in der Hauptsache geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Rechtsschutzbegehrens. Das ist hier dann der Fall, wenn eine Auswahl des Antragstellers zumindest möglich erscheint (BVerwG, B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267). Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

Nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei richter- bzw. beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitsachen gebotenen Prüfung der Rechtslage, die berücksichtigt, dass diese Verfahren regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen und dies dazu führt, dass die Eilverfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen (BVerfG, B. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95; BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241), kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Anordnungsgrund bestünde, da der Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch besitzt.

Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor, da die endgültige Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen und dessen Ernennung im grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, B. v. 16.12.2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13; BayVGH, B. v. 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 - juris Rn. 11; VG Augsburg, U. v. 5.2.2004 - Au 2 K 03.1353 - juris Rn. 25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, verletzt wird. Der Antragsgegner hat mit einer für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Erkennbarkeit rechtsfehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden; die verfahrensgegenständliche Auswahlentscheidung genügt den rechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG mit der Folge, dass der Antragsteller nicht verlangen kann, dem Antragsgegner die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle mit dem Beigeladenen zu untersagen, bevor über seine Bewerbung nicht erneut bestandskräftig entschieden ist.

Die Entscheidung des Antragsgegners, die im Justizamtsblatt Nr. 5 vom 11. Juni 2014 ausgeschriebene Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts in ... (...) dem Beigeladenen zu übertragen, lässt formelle Fehler nicht erkennen. Insbesondere wurde der erweiterte Hauptstaatsanwaltsrat durch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 6. August 2014 ordnungsgemäß beteiligt (Art. 50 Satz 1, 46, Art. 48 Abs. 1 Nr. 1, Art. 43, Art. 44 BayRiG). Dieser hat in seiner Sitzung vom 28. August 2014 beschlossen, dass der Beigeladene nach den vorliegenden Unterlagen für die zu übertragende Stelle persönlich und fachlich geeignet ist und damit der Personalentscheidung in der Sache zugestimmt (Art. 50 Satz 1, Art. 48 Abs. 1 Nr. 1, Art. 43 Abs. 4 Satz 1 BayRiG).

Der Auswahlentscheidung lagen auch formellrechtlich ordnungsgemäß zustande gekommene (außerordentliche) dienstliche Beurteilungen zugrunde. Der Generalstaatsanwalt in ... war aufgrund der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 25. Juni 2014 gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG erfolgten Übertragung dieser Aufgabe für die Erstellung der außerordentlichen Beurteilung des Beigeladenen ausnahmsweise zuständig (geworden). Für die Übertragung der Beurteilungszuständigkeit lag ein dringendes dienstliches Bedürfnis vor, da der nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung an sich zuständige Behördenleiter verstorben war.

Dass der Generalstaatsanwalt in ... als (durch Einzelfallentscheidung der obersten Dienstbehörde zuständig gewordener) Beurteiler auch den Besetzungsbericht erstellt hat, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Beurteilung noch die des Besetzungsverfahrens in Frage. Anhaltspunkte dafür, dass der Generalstaatsanwalt in ... aufgrund gesetzlicher Regelung oder wegen der Besorgnis der Befangenheit gehindert gewesen wäre, die Beurteilung zu erstellen oder bei der Durchführung des Besetzungsverfahrens - durch die Fertigung des Besetzungsvorschlags - mitzuwirken (vgl. Art. 20, Art. 21 BayVwVfG), liegen nicht vor.

Als maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen, Befähigungen und die Eignung der Bewerber heranzuziehen. Die für den Leistungsvergleich zu verwendenden Beurteilungen müssen aussagekräftig, d. h. hinreichend aktuell und differenziert sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = NVwZ 2011, 1270). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt nicht nur jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Auswahlentscheidung einfließt, sondern jeder von ihnen kann aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber auch verlangen, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Daher kann jeder Bewerber sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch rügen, dass eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten stattgefunden hat (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164).

Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013 war nicht nur für sich genommen hinreichend aktuell und gewährleistete damit sowohl im Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilung als auch im Auswahlzeitpunkt eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers. Sie ermöglichte darüber hinaus einen verlässlichen Vergleich der Leistungen, auch wenn die Anlassbeurteilung des Beigeladenen im Gegensatz zu derjenigen des Antragstellers zeitnah zur Auswahlentscheidung erstellt wurde. Insbesondere bedurfte es beim Antragsteller aufgrund des Vorliegens der Anlassbeurteilung vom 20. Februar 2013 für den Beurteilungszeitraum vom 25. Oktober 2003 bis zum Erstellungszeitpunkt nicht der Fertigung einer erneuten außerordentlichen Beurteilung (für den Zeitraum vom 21. Februar 2013 bis zum 28. Juli 2014). Dabei war nicht von Bedeutung, dass die außerordentliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 20. Februar 2013 ursprünglich nicht aus Anlass seiner Bewerbung um die hier streitgegenständliche Stelle, sondern um die Stelle des Präsidenten des Landgerichts ... erstellt worden war (vgl. VG Augsburg, B. v. 5.9.2012 - Au 2 E 12.750 - juris Rn. 25).

Die für den Antragsteller aufgrund Nr. 6 Satz 2 der Richtlinien für die Beurteilung der Richter und Staatsanwälte vom 20. Dezember 1999 (JMBl 2000, 6), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. Februar 2011 (JMBl S. 52), erstellte außerordentliche dienstliche Beurteilung vom 20. Februar 2013 war zur Heranziehung bei dem anzustellenden Leistungsvergleich geeignet, da sie bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch keine eineinhalb Jahre zurück lag und der Antragsgegner auch unter Zugrundelegung der in Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien festgelegten Aktualitätsanforderungen, die hier sogar von einem 4-Jahres-Zeitraum ausgehen, nicht gehalten war, eine neue außerordentliche Beurteilung einzuholen. Die für die Leistungsbewertung verwendete Anlassbeurteilung hat damit grundsätzlich den an die Aktualität von dienstlichen Beurteilungen bei Auswahlentscheidungen zu stellenden rechtlichen Vorgaben genügt (vgl. hierzu OVG RhPf, B. v. 2.7.2014 - 10 B 10320/14 - juris Rn. 9; VGH BW, B. v. 16.6.2003 - 4 S 905/03 - NVwZ-RR 2004, 120).

Eine neue Anlassbeurteilung war für den Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht deshalb erforderlich, weil für den Beigeladenen am 28. Juli 2014 und damit zeitnah zur Auswahlentscheidung eine außerordentliche Beurteilung erstellt worden war. Zwar kann die bei isolierter Betrachtung hinreichende Aktualität einer Beurteilung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung ausnahmsweise nicht ausreichend sein. Denn unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell sein (vgl. OVG NW, B. v. 8.6.2006 - 1 B 195/06 - juris Rn. 9 ff.; NdsOVG, B. v. 4.9.2008 - 5 ME 291/08 - juris Rn.9). Dies bedeutet, dass dem Beigeladenen durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller kein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen darf, dass bei ersterem neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten (VGH BW, B. v. 15.3.2007 - 4 S 339/07 - IÖD 2007, 244). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das neben periodischen Beurteilungen auch außerordentliche Beurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (OVG RhPf, a. a. O., Rn. 11). Der Tatsache, dass nur in eine zeitnah erstellte Beurteilung Erkenntnisse aus der jüngsten Zeit eingestellt werden können, ist auf der Ebene der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OVG NW, B. v. 26.1.2009 - 6 B 1594/08 - ZBR 2009, 273).

Hiervon ausgehend ermöglichen die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Hinblick auf die Aktualität einen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung des Antragstellers, da sich dessen außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013 auch in Bezug auf die außerordentliche Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Juli 2014 noch als hinreichend aktuell erweist. Beim Antragsteller sind im Zeitraum von der Erstellung seiner außerordentlichen Beurteilung bis zur Erstellung der Anlassbeurteilung des Beigeladenen keine Veränderungen von relevanten Beurteilungsumständen erkennbar. Er übte in diesem Zeitraum weiterhin das Amt des Vizepräsidenten des Landgerichts ... aus. Auch haben sich weder der Zuschnitt seiner Aufgaben, noch deren Umfang signifikant geändert. Soweit im Vorlageschreiben des Präsidenten des Landgerichts ... darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller ab Ende August 2013 aufgrund der Erkrankung des Vorsitzenden der 1. und 2. Kammer für Handelssachen dort anhängige längerfristige Verfahren übernommen und im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September 2013 Verhandlungen der hinsichtlich des Vorsitzenden unbesetzten 3. Strafkammer geleitet hat, stellen die geschilderten (zusätzlichen) Aufgaben keine außergewöhnlichen Tätigkeiten im Aufgabenfeld eines Vizepräsidenten eines Landgerichts dar, sondern halten sich ebenso wie die im Vorlageschreiben weiterhin genannten Vertretungs- und Aufsichtsobliegenheiten noch im Rahmen der üblichen Dienstpflichten. Die aufgeführten konkreten Tätigkeiten des Antragstellers hätten zwar aktuellere textliche Beschreibungen in einer neuen Anlassbeurteilung ermöglicht. Sie sind aber für sich betrachtet nicht geeignet, auf die Beurteilungsgrundlagen durchzuschlagen. Daher kann ein Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, nicht festgestellt werden. Die geringere Aktualität des Tätigkeitsbildes wurde durch die Schilderung der seit Erstellung der außerordentlichen Beurteilung vom Antragsteller (zusätzlich) übernommenen Aufgaben im Vorlageschreiben vom 27. Juni 2014 kompensiert und war bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dass diese vom Präsidenten des Landgerichts ... aufgeführten Tätigkeiten aktueller Art auch in die Auswahlentscheidung eingeflossen sind, ergibt sich aus dem Besetzungsbericht des Generalstaatsanwalts in ... vom 29. Juli 2014, in dem bei der Beschreibung des Werdegangs der Bewerber auch die zuletzt übernommenen Aufgaben aufgeführt sind.

Es bestand auch unter dem Blickwinkel der Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG keine Notwendigkeit für den Dienstherrn wegen einer im Zeitraum zwischen der Erstellung der außerordentlichen Beurteilung und der anstehenden Auswahlentscheidung erfolgten wesentlichen Veränderung der Beurteilungsgrundlagen, d. h. einer außergewöhnlichen Leistungssteigerung oder eines auffälligen Leistungsabfalls, die Erstellung einer (noch) aktuelleren Beurteilung zu veranlassen. Der Antragsteller leistete zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - nach wie vor - Dienst als Vizepräsident des Landgerichts .... Eine signifikante, die Notwendigkeit der Erstellung einer weiteren (aktualisierten) außerordentlichen Beurteilung begründende Leistungssteigerung lag auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Vorlageschreibens des Präsidenten des Landgerichts ... vom 27. Juni 2014 nicht vor. Zwar wird dem Antragsteller in diesem Vorlageschreiben verbal bescheinigt, dass er sein hohes Leistungsniveau in der Zeit nach der Beurteilung vom 20. Februar 2013 in allen von ihm betreuten Bereichen nicht nur bestätigt, sondern nochmals gesteigert habe. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Präsident des Landgerichts ... als Beurteiler - trotz der Beschreibung einer weiter gesteigerten Leistung - angenommen hat, das vergebene Gesamturteil von 14 Punkten bringe das Leistungsvermögen des Antragstellers nicht mehr zutreffend zum Ausdruck. Diese Sichtweise findet im Schreiben vom 27. Juni 2014, in dem von einer Notwendigkeit der Anpassung des Gesamturteils (nach oben) nicht die Rede ist, keine ausreichende Stütze. Vielmehr gilt insoweit die erfolgte Bezugnahme auf die außerordentliche Beurteilung vom 20. Februar 2013. Der Beurteiler hat damit konkludent zu erkennen gegeben, dass sich die vom Antragsteller gezeigte Leistungssteigerung noch im Rahmen des in dieser Beurteilung vom 20. Februar 2013 vergebenen Gesamturteils von 14 Punkten bewegt und dessen Änderung gerade nicht veranlasst ist (BayVGH, B. v. 14.3.2014 - 3 CE 12.2130 - juris Rn. 29; zur Notwendigkeit der Änderung des Gesamturteils vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 56 LlbG Rn. 27).

Die Auswahlentscheidung ist auch ausreichend dokumentiert. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Auch stellt nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie ist damit die verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, U. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 20 ff.). Zwar wurden die Auswahlerwägungen in dem Personalgespräch vom 6. August 2014 nicht schriftlich niedergelegt. Jedoch ergeben sich die maßgeblichen Auswahlerwägungen aus dem Besetzungsakt der Behörde. Im Schreiben des Generalstaatsanwalts in ... vom 29. Juli 2014 werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen dargestellt und eingehend begründet, weshalb der Beigeladene als der geeignetere Bewerber erachtet wird. Im Schreiben des Bayerischen Staatsministers der Justiz vom 6. August 2014 an den Vorsitzenden des Hauptstaatsanwaltsrats, in dem dieser seine Absicht mitgeteilt hat, die Stelle dem Beigeladenen zu übertragen, wurde ausdrücklich auf den Besetzungsvorschlag vom 29. Juli 2014 Bezug genommen. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Begründung des Besetzungsvorschlags übernimmt und diese Begründung Grundlage der von ihm getroffenen Besetzungsentscheidung ist (BayVGH, B. v. 29.11.2012 - 3 CE 12.2225 - juris Rn. 29).

Die Auswahlentscheidung weist auch inhaltlich keine Rechtsfehler auf. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 - ZBR 2012, 252; BVerwG, U. v. 25.11.2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237).

Mit den Begriffen „Eignung“, „Befähigung“ und „fachliche Leistung“ eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Stellungsbesetzung- und Beförderungsentscheidungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der gewährleistet, dass die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß den in Art. 33 Abs. 2 GG und - inhaltsgleich - Art. 94 Abs. 2 BV zum Ausdruck kommenden Verfassungsgrundsätzen (vgl. auch § 9 BeamtStG, Art. 16 Abs. 1 LlbG) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 = BayVBl 2011, 275; BayVGH, B. v. 16.4.2012 - 3 CE 11.2534 - juris Rn. 36).

Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss durch den Dienstherrn der am besten geeignete ermittelt werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist auf das Amt im statusrechtlichen Sinn abzustellen (BVerfG, B. v. 7.3.2013 - 2 BvR 2582/12 - IÖD 2013, 98; BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20). Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens im statusrechtlichen Sinn voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U. v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102; U. v. 30.6.2011 - 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83; B. v. 22.11.2012 - 2 VR 5.12 - NVwZ-RR 2013, 267).

Der Dienstherr bestimmt primär im Rahmen seines organisatorischen Ermessens, welche Eignungsvoraussetzungen der zukünftige Stelleninhaber zu erfüllen muss (BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 76 ff.). Bei der Stellenbesetzung sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber um eine Beförderungsstelle in erster Linie anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen, da sie den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Leistungsstand abbilden und somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen können, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird (vgl. BVerfG, B. v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - NVwZ 2011, 218; BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris Rn. 108; Zängl, a. a. O., § 9 BeamtStG Rn. 127 und Art. 16 LlbG Rn. 17; Keck/Puchta/Konrad, Laufbahnrecht in Bayern, Art. 16 LlbG Rn. 11; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3 Rn. 69). Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O.).

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist deshalb in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, B. v. 22.11.2012 a. a. O.). Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind. Umgekehrt fehlt es grundsätzlich an der Gleichwertigkeit von Beurteilungen, wenn das gleiche Prädikat in unterschiedlichen Statusämtern erzielt worden ist (BayVGH, B. v. 6.8.2007 - 3 CE 07.1498 - juris Rn. 29). Dies schließt es allerdings nicht von vorne herein aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann (BayVGH, B. v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 30; B. v. 8.8.2007 - 3 CE 07.1050 - juris Rn. 33; VG Augsburg, B. v. 5.9.2012 - Au 2 E 12.750 - juris Rn. 19).

Hier sind die vorliegenden außerordentlichen Beurteilungen mit einem Gesamturteil von jeweils 14 Punkten im gleichen Statusamt - R2 + AZ - erzielt worden. Die deshalb erforderliche Binnenauswertung, die einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen ergab, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht stillschweigend ein inoffizielles Anforderungsprofil aufgestellt und zur Anwendung gebracht. Die Erfüllung eines speziellen Anforderungsprofils hat der Antragsgegner bei der Ausschreibung der Stelle nicht vorausgesetzt. Es sind auch keine belastbaren Hinweise dafür ersichtlich, dass nachträglich besondere dienstpostenbezogene Anforderungen gestellt bzw. spezielle Kenntnisse verlangt worden wären und der Antragsteller aus diesem Grund aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden worden wäre. Angewandt wurde nach den Angaben des Antragsgegners die Regelung des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den Anforderungsprofilen für Richter und Staatsanwälte (Bek. vom 30.9.2003, JMBl S. 199, zuletzt geändert durch Bek. vom 21.6.2011, JMBl S. 74 - AnfoRiStABek). Des Weiteren wurde der Auswahlentscheidung unter Rückgriff auf die gesetzlichen Aufgaben zugrunde gelegt, dass ein Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft mit 20 bis zu 59 Planstellen für Staatsanwälte (Besoldungsgruppe R4) vor allem administrative Tätigkeiten und Führungsaufgaben wahrzunehmen hat.

Vor diesem Hintergrund tragen die im Besetzungsbericht dargestellten Gründe für das Vorliegen eines Leistungsvorsprungs beim Beigeladenen die Auswahlentscheidung. Die im Besetzungsbericht aufgeführten Gründe für das Vorliegen eines Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen stellen nach dem konkreten Gehalt der Darlegungen und aufgrund des Zusammenhangs mit den ausgewerteten Beurteilungen und Vorlageschreiben ein Bewerten der Leistungen und Befähigungen der Bewerber in Bezug auf die zu besetzende und dem Statusamt R4 zugeordnete Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft ... (...) dar und tragen damit nicht den Charakter einer - rechtlich unzulässigen - Überprüfung der Geeignetheit der Bewerber an den Anforderungen eines nachträglich erstellten deskriptiven Anforderungsprofils. Eine mit dem Grundsatz der Bestenauswahl nicht vereinbare Einengung des Bewerberkreises aufgrund von Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens lag damit nicht vor. Dies gilt auch für die vom Generalstaatsanwalt in ... besonders gewürdigten Leistungen des Beigeladenen im Zusammenhang mit der Übertragung der Sonderzuständigkeit für Ermittlungsverfahren gegen Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz auf die Staatsanwaltschaft ... (...), da dies das Tätigkeitsfeld des Beigeladenen - unabhängig von den Anforderungen der zu besetzenden Stelle - in der Vergangenheit tatsächlich geprägt hat. Die vom Antragsteller bemängelte Verquickung der speziellen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle mit den im Besetzungsbericht hervorgehobenen Qualifikationen des Beigeladenen ist dem - bei der Auswahlentscheidung ohne Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beigeladenen nicht ausblendbaren - Umstand geschuldet, dass der Beigeladene langjährig mit der Vertretung des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft ... (...) betraut war und die zu beurteilenden Leistungen auch in diesem Amt erbracht hat.

Die im Besetzungsbericht zum Ausdruck kommende besondere Berücksichtigung des - vom Antragsteller nicht in diesem Umfang vorweisbaren - Laufbahnwechsels ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die damit bewertete berufliche Flexibilität des Beigeladenen ein zulässiges Auswahlkriterium darstellt und sich das Heranziehen gerade dieser Fähigkeit zur Begründung des Qualifikationsvorsprungs des Beigeladenen bei der Auswahlentscheidung im Rahmen des Bewertungsspielraums des Antragsgegners hält.

Die vom Antragsteller erhobene Rüge, das (auch) von ihm gezeigte Führungsverhalten sei bei der Auswahlentscheidung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die im Besetzungsbericht erfolgte Differenzierung zwischen dem vom Antragsteller gezeigten Führungspotential und dem vom Beigeladenen an den Tag gelegten Führungsverhalten lässt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erkennen. Bei der Unterscheidung handelt es sich um eine Einschätzung der jeweiligen Führungskompetenz durch den Antragsgegner, die sich im zulässigen Rahmen des hier eröffneten Bewertungsspielraums bewegt. Der Antragsgegner hat bei der Bewertung der Führungseigenschaften des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise dessen dienstliche Aufgaben als Vizepräsident des Landgerichts ... und die Tätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter zugrunde gelegt. Mit welchen konkreten Formulierungen der Antragsgegner die Bewertung eines Auswahlkriteriums vornimmt, entzieht sich der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht, solange gewährleistet ist, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des betroffenen Konkurrenten nicht tangiert ist. Dies ist hier nicht der Fall, da dem Besetzungsbericht insoweit mit hinreichender Deutlichkeit sowohl das Bestehen eines Eignungsvorsprungs des Beigeladenen entnommen werden kann, als auch, aus welchen Gründen diesem eine höherwertige Führungskompetenz zugestanden wird. Dass der Antragsgegner dabei seiner Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht ein lückenhaftes oder nicht der Realität entsprechendes Bild des Tätigkeitsumfangs des Antragstellers zugrunde gelegt oder sonst sachfremde Erwägungen angestellt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung leidet schließlich nicht deshalb an einem Rechtsfehler, weil der Besetzungsbericht die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit des Beigeladenen als Grund für die bessere Qualifikation anführt. Dabei handelt es sich um eine rechtlich zulässige Bewertung der erworbenen Erfahrung in Bezug auf das zu besetzende Statusamt. Der Entscheidung des Antragsgegners, bei der Besetzung der Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts dem Umstand besondere Bedeutung beizumessen, dass ein Bewerber bereits alle staatsanwaltlichen Beförderungsämter durchlaufen hat und mit der Arbeitsweise in diesem Berufsfeld vertraut ist, steht in Einklang mit dem allgemeinen Anforderungsprofil für Richter und Staatsanwälte und begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist weder von sachfremden Erwägungen geleitet, noch lässt sie auf ein (unzulässiges) nachträgliches Aufstellen eines Anforderungsprofils zum Nachteil von Bewerbern ohne entsprechenden Erfahrungshorizont schließen. Damit wird im Übrigen nicht in Abrede gestellt, dass der Antragsteller in der Lage wäre, sich in angemessener Zeit auch in das Aufgabenspektrum des zu besetzenden Dienstpostens einzuarbeiten (s. hierzu BVerwG, B. v. 25.10.2011 - 2 VR 4.11 - NVwZ-RR 2012, 241).

Da nach der gebotenen Prüfung der Rechtslage mit einer für das streitgegenständliche Eilverfahren ausreichenden Deutlichkeit erkennbar ist, dass es am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mangelt, weil die angegriffene Auswahlentscheidung nicht an Rechtsfehlern leidet und eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers ausscheidet, konnte der Antrag auf vorläufige Freihaltung des Dienstpostens keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, liegen nicht vor.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei in dem vorliegenden auf die vorläufige Freihaltung des Dienstpostens gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Dienstpostenkonkurrenz der volle Wert des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens - hier nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 GKG - anzusetzen war (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B. v. 26.11.2013 - 3 C 13.1831 - juris Rn. 5 f.; B. v. 25.6.2013 - 3 CE 13.300 - juris Rn. 44; B. v. 5.9.2013 - 6 C 13.1583 - juris Rn. 3; VG Augsburg, B. v. 10.9.2014 - Au 2 E 14.769 - juris Rn. 47).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
5 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 02/07/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen K
published on 07/03/2013 00:00

Tenor Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Juni 2012 - 2 L 294/12 - und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2012 - 1 B 213/12 - verletzen den Beschw
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.