Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit verschiedener versammlungsrechtlicher Auflagen durch Bescheid der beklagten Stadt … vom 13. Oktober 2016.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 meldete … für den Kläger eine sich fortbewegende Versammlung unter freiem Himmel zu dem Thema „Gegen Asylmissbrauch!“ für den 15. Oktober 2016 in der Zeit von 14.30 Uhr bis 21.00 Uhr unter Angabe einer Wegstrecke von der …Ecke … bis zur … in … an. Die Teilnehmerzahl wurde mit ca. 50 Personen angegeben. Als Kundgebungsmittel wurden u.a. Trommeln, Seitentransparente, Bengalisches Licht sowie Fackeln genannt.
An dem für Freitag, den 7. Oktober 2016 von der Beklagten anberaumten Kooperationsgespräch nahm für den Kläger niemand teil, weil man in der Vergangenheit damit negative Erfahrungen gemacht habe, wie Herr … für den Kläger per Email am 6. Oktober 2016 mitteilte.
Am 13. Oktober 2016 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Bescheid, wobei weder die angezeigte Wegstrecke noch die angegebene Uhrzeit der Versammlung verändert wurden. Der Bescheid enthält u.a. folgende Auflagen:
„1.9 Das Mitführen sowie der Einsatz von Trommeln ist insoweit untersagt, als diese zur Herstellung eines militärisch anmutenden Aufzuges verwendet werden. Die Trommeln dürfen keinen Marschtakt erzeugen und nicht gleichzeitig mit Fackeln verwendet werden. (…) 1.15 Seitentransparente dürfen eine Höhe von 1 m und eine Länge von 3 m nicht überschreiten. Zwischen den einzelnen Seitentransparenten ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Eine Verbindung zwischen den einzelnen Seitentransparenten ist nicht zulässig (…).
1.16 Der Kopfbereich der Teilnehmer darf durch Transparente nicht verdeckt werden (…).
1.17 Eventuelle Musikdarbietungen, Textlesungen und szenarische Darbietungen müssen einen unmittelbaren Bezug zum Thema der Versammlung haben (…).
1.20 Es dürfen keine pyrotechnischen Gegenstände, wie Bengalisches Licht und Rauchtöpfe (Kategorie 1 und T1) mitgeführt und verwendet werden. Dies gilt gleichermaßen für die Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebung (stationär) als auch die sich fortbewegende Versammlung.“
Zur Begründung der Auflage in Ziffer 1.9 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Trommeln im Marschtakt und Marschieren in Formation dem Aufzug ein paramilitärisches Gepräge verleihen und dadurch eine einschüchternde Wirkung hervorrufen würde. Bereits das Thema der Versammlung „Gegen Asylmissbrauch“ lasse darauf schließen, dass im Ansatz eine provozierende und einschüchternde Wirkung erzielt werden solle. Gleichwohl werde ein generelles Verbot von Trommeln und Fackeln nicht für erforderlich erachtet (unter Bezug auf BayVGH, U.v. 25.5.2010 – 10 BV 09.1480). Durch die Beschränkung solle das Entstehen einer einschüchternden Wirkung auf Unbeteiligte vermieden werden. Die durch die Auflage unterbundene Art und Weise sei dazu geeignet, unbefangene Beobachter zu verängstigen und Gegner der Versammlung zu wechselseitigen Gewalttätigkeiten zu provozieren. Dies gelte umso mehr, als das einschlägige Grundrecht der Versammlungsfreiheit in Art. 8 GG zwar Versammlungen schütze, nicht aber solche mit paramilitärischen oder sonst einschüchternden Begleitumständen (unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 7.4.2001, NJW 2001, 2072, 2074).
Die unter Ziffer 1.15 und 1.16 erlassenen Auflagen wurden im Wesentlichen damit begründet, dass das seitliche Tragen von Transparenten auf Kopfhöhe darauf ausgerichtet sein könne, die Identifizierung von Teilnehmern zu erschweren bzw. zu verhindern. Dies würde die Begehung von Straftaten aus der Menge heraus erleichtern. Durch die zusätzliche Verwendung von Seilen zur Verstärkung der Transparente werde zudem ein schneller Zugriff auf erkannte Straftäter erschwert oder verhindert. Ein anderer Grund für das seitliche Mitführen von Transparenten sei nicht ersichtlich. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nicht gegeben, weil das geschlossene Mitführen von Seitentransparenten oder gar Seilen für eine ausreichende Meinungskundgabe nicht erforderlich sei.
Für die Auflage in Ziffer 1.17 enthält der Bescheid keine Begründung.
Zur Begründung der Auflage in Ziffer 1.20 wird darauf hingewiesen, dass in Anbetracht des Themas und der Zeitdauer sowie des Verlaufs bisheriger Versammlungen des „…“ lautstarke Meinungskonfrontationen und Blockadeversuche von Gegendemonstranten zu erwarten seien. Bei der räumlichen Enge der Versammlung stelle Pyrotechnik, wie Rauchtöpfe und Bengalische Fackeln, grundsätzlich eine erhebliche Verletzungs- bzw. Gesundheitsgefahr für die Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligte dar. So könnten beim Abbrennen einer Bengalischen Fackel Temperaturen von mehreren tausend Grad entstehen. Diese Gefahr gelte es wirksam zu verhindern. Der entstehende Rauch könne außerdem so dicht sein, dass er im Fall einer Panik im dichten Versammlungsgeschehen auch die Fluchtmöglichkeiten einschränken würde. Pyrotechnik dieser Art stelle eine akute Gefährdung für alle Versammlungsteilnehmer, Teilnehmer von Gegenkundgebungen, Anwohner und unbeteiligte Personen dar. Außerdem liege die Vermutung nahe, dass auch der Einsatz dieser Mittel darauf ausgerichtet sei, eine insgesamt martialische und einschüchternde Wirkung zu erzielen.
Durch Schriftsatz vom 4. November 2016, beim Verwaltungsgericht Ansbach am 8. November 2016 eingegangen, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2016 erheben und folgenden Klageantrag stellen:
„Es wird festgestellt, dass die folgenden Auflagenteile in dem Bescheid der Beklagten gegen den Kläger vom 13. Oktober 2016 rechtswidrig sind: 1) Auflage 1.9 hinsichtlich der Worte „und nicht gleichzeitig mit Fackeln verwendet werden“, 2) Auflage 1.15, 3) Auflage 1.16, 4) Auflage 1.17, 5) Auflage 1.20 hinsichtlich der Worte „Bengalisches Licht‘.“
Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass diese als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei. Das Feststellungsinteresse für die Klage ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr. Denn der Kläger beabsichtige, auch in Zukunft Versammlungen in der Stadt … durchzuführen. Es sei zu erwarten, dass die Beklagte erneut die angefochtenen Auflagen verfüge und dass bei einem Verstoß gegen diese eine Auflösung der Versammlung erfolgen werde. Das Feststellungsinteresse ergebe sich zum anderen aus der schweren Grundrechtsbeeinträchtigung. Der Kläger habe auf Grund der angefochtenen Auflagen die Versammlung in wesentlichen Punkten nicht so durchführen können, wie er es geplant hätte, also ohne verschiedene seiner Gestaltungsmöglichkeiten. Damit habe die Versammlung eigentlich gar nicht mehr den Charakter gehabt, den sich der Kläger vorgestellt habe. Es sei nicht mehr „seine“ Versammlung, sondern eine andere gewesen. Der Kläger sei als Gebietsverband der jeweils höchsten Stufe der politischen Partei „…“ gemäß § 3 Parteiengesetz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren parteifähig.
Die Klage sei begründet, weil die angefochtenen Auflagen rechtswidrig seien und den Kläger in seinen Grundrechten aus Art. 8 GG und Art. 5 Abs. 1 GG verletzen würden. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Auflagen nicht auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz berufen, weil nach den erkennbaren Umständen keine unmittelbare, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgelegen habe. Es habe vielmehr nur eine abstrakte Gefahr bestanden, was jedoch den Erlass von Auflagen nicht rechtfertige. Die Beklagte habe insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche im Beschluss vom 19. Dezember 2007, 1 BvR 2793/04, zum Ausdruck komme, unberücksichtigt gelassen. Zu den angefochtenen Auflagen führt die Klage im Einzelnen aus:
Die von der Beklagten angenommene paramilitärische und einschüchternde Wirkung durch die gleichzeitige Verwendung von Fackeln und Trommeln sei nicht gegeben. Weshalb diese Wirkung überhaupt eintreten solle, werde nicht begründet, sondern die Beklagte stelle nur eine diesbezügliche Behauptung auf. Denn selbst bei Beachtung des rechtsgerichteten Gedankengutes des Klägers bejahe die Rechtsprechung eine einschüchternde Wirkung durch die gleichzeitige Verwendung von Fackeln und Trommeln nicht. Weder Zeitpunkt noch Ort noch Motto der Versammlung gegen Asylmissbrauch würden ein symbolhaftes Nachspielen einer nationalsozialistischen Veranstaltung nahelegen (unter Hinweis auf BayVGH, U.v. 25.5.2010 – 10 BV 09.1480). Die Stadt … im Jahre 2016 und eine Versammlung gegen Asylmissbrauch würden ausschließlich die Gegenwart, nicht aber die Vergangenheit betreffen. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die Trommeln nach der angefochtenen Auflage ohnehin keinen Marschtakt erzeugen dürften, so dass eine paramilitärische oder nationalsozialistische Wirkung durch den Einsatz der Trommeln ausgeschlossen worden sei. Überdies sei in der Auflage 1.10 die Zahl der Fackeln auf eine je zehn Teilnehmer beschränkt worden. Dies mildere eine einschüchternde Wirkung der Fackeln, so sie denn überhaupt stattfinde, nochmals ab. Die Beklagte habe beim Erlass der Auflage kein Ermessen ausgeübt. Sie habe keine Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen, z.B. dem öffentlichen Frieden und den Belangen des Klägers, nämlich den ihm zustehenden Grundrechten auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit, vorgenommen und die Grundrechte des Klägers noch nicht einmal erwähnt. Bereits dies mache die Auflage rechtswidrig.
Eine Auflage, wie sie in Ziffer 1.15 vorgenommen worden sei, sei nur dann rechtmäßig, wenn Vorfälle aus der Vergangenheit vorliegen würden, bei denen durch den Veranstalter der Versammlung ein solcher Missbrauch durch Seitentransparente betrieben worden sei (so BayVGH, B.v. 3.10.2014 – 10 CS 14.2156). Bei dem Kläger habe es aber solche Vorfälle nicht gegeben. Die Beklagte trage daher auch nichts dazu vor. Es habe somit im Hinblick auf die Versammlung des Klägers nur eine abstrakte, keine konkrete Gefahr bestanden, was die Auflage rechtswidrig mache. Außerdem sei es ohnehin nicht notwendig, bei einem Aufzug alle Teilnehmer zu identifizieren. Eine Identifizierung sei nur dann notwendig, wenn die Teilnehmer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen würden. Die Beklagte sei darauf zu verweisen, auf Grund welcher Rechtsgrundlage es rechtmäßig sein solle, alle Versammlungsteilnehmer identifizieren zu wollen. Auch bei dieser Auflage sei von der Beklagten kein Ermessen ausgeübt worden.
Hinsichtlich der Auflage 1.16 (keine Transparente im Kopfbereich) führt die Klage aus, dass die Durchführung dieser Auflage unmöglich sei. Ein Aufzug sei ein sehr dynamisches Geschehen, in dem sich Menschen und die von ihnen benutzten Gestaltungsmittel der Versammlung, z.B. Transparente, ständig bewegen würden. Angesichts dieser Dynamik lasse es sich nicht vermeiden, dass ab und zu Transparente so gehalten würden, dass sie den Kopfbereich von Teilnehmern verdecken. Dies zu verhindern, sei unmöglich, weil kein Versammlungsteilnehmer mit einem Transparent jederzeit die Kopfhöhe aller anderen Teilnehmer im Blick haben und daher die Auflage einfach nicht befolgen könne. Dabei werde auch nicht erklärt, von welchem Blickwinkel aus das Verdecken des Kopfbereiches der Versammlungsteilnehmer wahrgenommen werden solle. So könne der Blickwinkel eines Polizisten gemeint sein, also der Blickwinkel auf gleicher Höhe mit den Versammlungsteilnehmern, oder der Blickwinkel einer Filmkamera, die z.B. auf einem Polizeiwagen oder sogar einem Hubschrauber befestigt sein könne. Dabei handele es sich jeweils um ganz andere Blickwinkel, und ein Teilnehmer mit einem Transparent könne unmöglich alle diese verschiedenen Blickwinkel beachten und diese Auflage befolgen. Zudem habe es bei dem Kläger keine Vorfälle gegeben, bei denen durch Transparente die Identifizierung von Straftätern erschwert oder behindert worden sei. Die Beklagte trage hierzu auch nichts vor. Es habe daher im Hinblick auf die Versammlung des Klägers nur eine abstrakte, keine konkrete Gefahr bestanden.
Hinsichtlich der Auflage 1.17 (unmittelbarer Bezug von Musikdarbietungen usw. zum Thema der Versammlung) wies die Klägervertreterin darauf hin, dass diese noch nicht einmal begründet worden sei.
Hinsichtlich der Auflage 1.20 (Bengalisches Licht) bestehe die von der Beklagten angenommene erhebliche Verletzungs- und Gesundheitsgefahr nicht. Der Kläger habe nämlich lediglich beabsichtigt, nur solche Bengalischen Lichter zu verwenden, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung mit der Kategorisierung T1 versehen worden seien. Diese würden keine Gesundheitsgefährdung hervorrufen. Die Klägervertreterin führt insoweit aus, dass nur zwei Versammlungsteilnehmer derartige Bengalische Lichter tragen sollten. Sie hätten sich am Versammlungsort zu Beginn des Aufzuges rechts und links der Versammelten aufstellen sollen, so dass die Versammlungsteilnehmer zwischen diesen beiden Personen und damit gewissermaßen durch ein Lichtertor hindurchgehen sollten, um den Aufzug zu beginnen. Außerdem hätten diese beiden Lichtträger bei der Zwischenkundgebung und der Abschlusskundgebung jeweils rechts und links von dem Redner stehen sollen, so dass er ebenfalls gewissermaßen in einem Lichtertor gestanden hätte. Auf diese Weise wäre sichergestellt worden, dass keine unkontrollierten, plötzlichen Bewegungen von Versammlungsteilnehmern im Hinblick auf das Bengalische Licht stattfinden könnten. Kein Teilnehmer wäre unvorhergesehen mit dem Bengalischen Licht in Berührung gekommen, so dass auch keine Körperverletzungen hätten erfolgen können. Denn die Teilnehmer hätten ja die beiden Lichtträger gesehen und wären schon aus eigenem Interesse vorsichtig durch das Lichtertor durchgegangen, ohne den Trägern und dem Licht zu nahe zu kommen. Die Redner mit den Lichtträgern hätten von den Versammlungsteilnehmern in einem gewissen Abstand entfernt stehen sollen, so dass diese mit dem Bengalischen Licht gar nicht in Berührung gekommen wären. Da alle Personen gestanden hätten, hätte keine Gefahr unkontrollierter Bewegungen bestanden. Zwei Bengalische Lichter hätten der Versammlung auch kein martialisches und einschüchterndes Gepräge gegeben.
Durch Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 trat die Beklagte der Klage entgegen und führte im Hinblick auf die angefochtenen Auflagen aus, dass ein Marschieren in Formation unter gleichzeitiger Verwendung von Trommeln und Fackeln dem Aufzug des Klägers ein paramilitärisches Gepräge und eine einschüchternde Wirkung verliehen hätte. Der Begriff paramilitärisch (Art. 7 Nr. 2 BayVersG) bezeichne Verhaltensweisen, die an militärisches Auftreten angelehnt seien, den Eindruck eines geschlossenen Verbandes und einer zumindest potentiellen Kampfbereitschaft vermitteln würden. Ein Beispiel für eine solche Verhaltensweise könne das Auftreten oder Marschieren unter Trommelbegleitung sein. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalles. Einzelne für sich genommen unbedenkliche Verhaltensweisen könnten in der Zusammenschau mit anderen einer Versammlung einen paramilitärischen Charakter verleihen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Auflage weist die Beklagte darauf hin, dass nicht die generelle Verwendung von Trommeln und/oder Fackeln verboten worden sei, sondern lediglich deren gleichzeitige Verwendung (unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 25.2.2010 – 10 BV 09.1480).
Hinsichtlich der angefochtenen Auflage unter Ziffer 1.15 erklärte die Beklagte, dass bereits in der Versammlungsanzeige angegeben worden sei, dass Seitentransparente verwendet werden sollten. Die Beklagte habe auch nicht das Mitführen von Seitentransparenten generell verboten, sondern lediglich deren Ausmaße und den Abstand eingeschränkt. Dies entspreche dem in der Klagebegründung angeführten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Oktober 2014 (10 CS 14.2156). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2005 (24 CS 05.3215) ausgeführt, dass eine Auflage, wonach mitgeführte Transparente eine Breite von 3 m nicht überschreiten dürften, keinen Bedenken begegne. Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erscheine es sinnvoll, die Verwendung von Längstransparenten deshalb zu unterbinden, um es der Polizei zu ermöglichen bei gegebenem Anlass störende Teilnehmer aus der Menge entfernen zu können, ohne daran gehindert werden zu können.
Hinsichtlich der Auflage 1.16 werde auf die Begründung des Bescheids vom 13. Oktober 2016 verwiesen. Die Beschränkung diene dem Zweck, eine Identifizierung von Teilnehmern im Bedarfsfall zu ermöglichen. Weshalb dieser Beschränkung nicht nachgekommen werden könne, werde nicht dargelegt. Durch die angefochtene Beschränkung werde in keiner Weise die Wirksamkeit der Versammlung eingeschränkt.
Zu der Auflage 1.20 erklärte die Beklagte, dass von einem „Bengalischen Licht“ der Klasse T1 in einem dichten Versammlungsgeschehen mit lautstarken Meinungskonfrontationen und Blockadeversuchen beträchtliche Gefahren ausgehen würden.
Da kein Vertreter des Klägers bereit gewesen sei, an einem persönlichen Kooperationsgespräch teilzunehmen, habe nur die Möglichkeit der Anhörung zu einer entsprechenden Beschränkung bestanden. Die Vertreter des Klägers hätten jedoch lediglich per Email vom 9. Oktober 2016 mitgeteilt, dass sie mit den angekündigten Beschränkungen nicht einverstanden seien. Es habe daher nicht in einem Gespräch geklärt werden können, ob bei dem konkret geplanten Einsatz möglicherweise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hätte ausgeschlossen werden können.
Mit bei Gericht am 27. November 2017 eingegangenem Telefax übersandte die Beklagte zur angefochtenen Auflage Ziffer 1.20 eine zusammenfassende Liste der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM) über „Bescheide für Theaterpyrotechnik Kat. T1“ und führte ergänzend aus, dass in der Versammlungsanzeige nicht angegeben worden sei, welche Art von bengalischem Licht (BAM-Nummer) verwendet werden sollte. Bei pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie T1 handele es sich um „Theaterpyrotechnik“, welche ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential in sich berge. Aus der übersandten Liste ergebe sich, dass bei Verwendung der dort genannten pyrotechnischen Gegenstände Sicherheitsabstände einzuhalten, nichtbrennbare Unterlagen zu verwenden seien und die pyrotechnischen Gegenstände nicht auf Personen gerichtet werden dürften. Es werde zudem vor glühender Schlacke, welche abtropfen könne, und vor gesundheitsschädlichem Rauch gewarnt. Außerdem sei die Verwendung auf bestimmte Zwecke im Rahmen von Bühnen-, Film- und Fotoproduktionen sowie Musik- und Showveranstaltungen beschränkt. Diese Einschätzung werde auch von der Bauaufsicht (Feuerschau) und dem Amt für Brand- und Katastrophenschutz der Beklagten geteilt, wie von dort am 24. November 2017 mitgeteilt worden sei.
Mit weiterem bei Gericht am 28. November 2017 eingegangenem Telefax übersandte die Beklagte eine Stellungnahme des Gesundheitsamtes zur Nutzung von Theaterpyrotechnik der Kategorie T1.
Durch in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 übergebenen Schriftsatz nahm die Klägervertreterin zu den aktuellen Schriftsätzen der Beklagten Stellung und führte aus, dass nach der vorgelegten Zusammenfassung der BAM zwar Sicherheitsabstände einzuhalten seien, diese aber unter Berücksichtigung der vom Kläger beabsichtigten konkreten Verwendung von bengalischem Licht auch eingehalten worden wären. Die Beklagte hätte daher die Vorgaben der BAM übernehmen müssen, die vollständige Untersagung in Ziffer 1.20 stelle sich dagegen als unverhältnismäßig dar.
In der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 erklärte die Beklagte, eine Auflage wie die unter Ziffer 1.17 des angefochtenen Bescheids in Zukunft nicht mehr zu verwenden. Die Beteiligten erklärten daraufhin das insoweit abgetrennte und fortgeführte Verfahren unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 17.02473 übereinstimmend für erledigt. Insoweit wurde das Verfahren durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung eingestellt. Im Übrigen wiederholte die Klägervertreterin ihre zuvor schriftsätzlich gestellten Anträge, und die Beklagte beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Die zur Entscheidung stehende Klage ist, soweit sie sich nicht erledigt hat, zulässig und hinsichtlich der versammlungsrechtlichen Beschränkungen in Ziffer 1.9, soweit angefochten, sowie in Ziffern 1.15 und in 1.16 des Bescheids vom 13. Oktober 2016 begründet. Hinsichtlich der Auflage in Ziffer 1.20 ist die zulässige Klage hingegen unbegründet.
I.
Die Klage ist, soweit sie sich durch die prozessualen Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung betreffend die Klage gegen die Auflage Nr. 1.17 nicht erledigt hat, zulässig.
1. Der Kläger ist beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 3 Satz 2 Parteiengesetz (PartG). Der Kläger ist gemäß § 9 seiner Satzung in der Fassung vom 21. Dezember 2016 Gebietsverband höchster Stufe und als solcher in der Lage, zu klagen und verklagt zu werden.
Der in der mündlichen Verhandlung erschienene 1. Vorsitzende des Gebietsverbandes … des … ist dessen gesetzlicher Vertreter und damit zur Vornahme prozessualer Handlungen ermächtigt, § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 11 Abs. 3 PartG.
2. Statthafte Klageart ist im Falle der Erledigung eines belastenden Verwaltungsaktes vor Klageerhebung die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 analog VwGO. Ausdrücklich ist in § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zwar nur die prozessrechtliche Konstellation bei Erledigung eines Verwaltungsaktes nach Erhebung der Anfechtungsklage geregelt. Für den Fall der Erledigung vor Klageerhebung ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO jedoch analog anwendbar. Ob es sich dabei rechtsdogmatisch letztlich um eine besondere Ausprägung der Anfechtungsklage oder um eine Form der allgemeinen Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO handelt, kann für den hier zu entscheidenden Fall dahin stehen, weil auch die gegenüber der Feststellungsklage engeren Voraussetzungen der Anfechtungsklage, wie z.B. die Einhaltung der Klagefrist gemäß § 74 VwGO, vorliegen. Maßgeblich ist zudem, dass im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie in Art. 19 Abs. 4 GG auch für bereits erledigte Verwaltungsakte eine gerichtliche Kontrolle stattfinden muss, sofern ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit noch besteht (vgl. zum Streitstand: Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 22. Aufl., § 113, Rn. 97 ff.).
3. Der Kläger hat zudem ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes.
Für das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO „genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art“ (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 129).
Im Bereich der versammlungsrechtlichen Verfahren sind zudem die Besonderheiten der Versammlungsfreiheit zu berücksichtigen, wenngleich nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründet. Im vorliegenden Fall resultiert das berechtigte Interesse des Klägers an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit aus der Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt insofern Folgendes:
„(…) Stets, also auch bei der durch einstweiligen Rechtsschutz ermöglichten Durchführung der Versammlung, ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen. Die Feststellung der Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr erfolgt im Zuge der Amtsermittlung durch das Gericht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 14 zu Vorb § 40 m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 10 zu Vorb § 40 m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang an den Kläger zu stellenden Darlegungsanforderungen sind unter Berücksichtigung des Art. 8 GG zu konkretisieren.
Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Kläger voraus (aa), zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich auch zukünftig an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (bb).
(…) aa)
Auf Seiten des Klägers reicht es aus, wenn sein Wille erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 104, 92 <111>), darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden.
bb) Ferner sind Anhaltspunkte zu fordern, dass die betroffene Behörde das Verbot solcher weiterer Versammlungen oder die Beschränkung ihrer Durchführung voraussichtlich wieder mit den gleichen Gründen rechtfertigen wird. Insofern darf vom Kläger, der regelmäßig keinen Zugang zum Willensbildungsprozess der Verwaltung hat, nicht mehr als die Darlegung verlangt werden, es gebe Anlass für die Annahme, dass beschränkende Verfügungen künftig auf die gleichen Gründe wie bei der im Streit befindlichen Versammlung gestützt werden.
(…)“
(BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, Rn. 40 ff.).
Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auch in Zukunft beabsichtigt, Versammlungen in einem vergleichbaren Kontext wie der hier streitgegenständlichen durchzuführen, so wie dies hinreichend schlüssig in der Klage dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden ist. Auch aus der prozessualen Erklärung der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 betreffend die nicht mehr streitgegenständliche versammlungsrechtliche Beschränkung in Ziffer 1.17, dass eine derartige Auflage in Zukunft nicht mehr beabsichtigt sei, ist im Umkehrschluss ersichtlich, dass die Beklagte aber, was die noch streitgegenständlichen Auflagen angeht, vergleichbare versammlungsrechtliche Beschränkungen weiterhin vorsehen möchte, so dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Auflagen in ausreichender Weise dargetan hat. Somit ist von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weshalb die Klage in ihrem noch streitgegenständlichen Umfang als zulässig anzusehen ist.
II.
Die zulässige Klage mit dem vorstehend dargelegten Verfahrensgegenstand ist teilweise begründet, im Übrigen ist sie dagegen unbegründet.
1. Die versammlungsrechtliche Beschränkung in Ziffer 1.9 des Bescheids der Beklagten vom 13. Oktober 2016, soweit sie hinsichtlich der Worte „und nicht gleichzeitig mit Fackeln verwendet werden“ angefochten worden ist, stellt sich nach Auffassung des Gerichts als rechtswidrig dar.
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend Art. 15 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG), wonach die zuständige Behörde eine Versammlung beschränkenkann, „wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist“.
Zu der von der Behörde insoweit anzustellenden Gefahrenprognose hat sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wie folgt geäußert:
„(…)Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG dürfen bei der nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG anzustellenden Prognose, ob nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist, auch beim Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17 jeweils m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Beschränkung liegt dabei bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn.17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19).“ (BayVGH, B.v.24.2. 2015 – 10 CS 15.431 –, Rn. 18, juris).
Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vorliegend an. Der Beklagten ging es ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Auflage der Beklagten darum, durch die Untersagung, Trommeln gleichzeitig mit Fackeln zu verwenden, zu verhindern, dass die angemeldete Versammlung ein paramilitärisches Gepräge mit einschüchternder Wirkung annehme. Die Beklagte zielte damit ersichtlich darauf ab, einen Verstoß gegen das sogenannte Militanzverbot in Art. 7 Nr. 2 BayVersG vorsorglich zu unterbinden. Dies stellt grundsätzlich ein legitimes Ziel im Rahmen von Art. 15 Abs. 1 BayVersG dar.
Auf das Fehlen eines symbolhaften Nachspielens gerade einer nationalsozialistischen Versammlung kommt es zwar entgegen den Ausführungen in der Klagebegründung nach Überzeugung des Gerichts hier nicht entscheidungserheblich an. Denn ausweislich der Gesetzesbegründung berücksichtigt das in Art. 7 BayVersG normierte Militanzverbot, dass Versammlungen extremistischer Gruppierungen vielfach einen Gesamteindruck vermittelten, der an militärische Aufmärsche erinnere. Dies gelte sowohl für Teilnehmer rechtsextremistischer Versammlungen, die mit einheitlicher Kleidung (Bomberjacken, Springerstiefeln mit gleichfarbigen Schnürsenkeln), Marschtritt, Trommelschlagen und schwarzen Fahnen an die Tradition der Aufmärsche von SA-Verbänden zum Ende der Weimarer Republik anknüpften. Es gelte aber auch für linksextremistische Versammlungen, bei denen sich regelmäßig militante Autonome zu sogenannten „Schwarzen Blöcken“ zusammenschlössen (vgl. Landtags-Drs. 15/10181, S. 15). Die Gefahr des symbolhaften Nachspielens einer nationalsozialistischen Versammlung ist demnach keine zwingende Voraussetzung, um von einem paramilitärischen Gepräge ausgehen zu können.
Zur Verhinderung eines paramilitärischen Gepräges der Versammlung mit gleichzeitig einschüchternder Wirkung ist nach Überzeugung des Gerichts die Auflage in Ziffer 1.9, gerade in ihrem angefochtenen Teil, vielmehr grundsätzlich geeignet. Der Einwand der Klage, auf Grund der in Ziffer 1.9 außerdem verfügten, aber nicht angefochtenen versammlungsrechtlichen Beschränkung dürften die Trommeln ohnehin keinen Marschtakt erzeugen, greift vorliegend nicht durch. Denn ein Marschtakt könnte beispielsweise auch durch lautes Rufen (Skandieren) erzeugt werden. Auch das Spielen eines Tuschs, z.B. vor Beginn eines Redebeitrages, könnte gerade unter gleichzeitiger Verwendung mit Fackeln der Versammlung ein paramilitärisches Gepräge mit einschüchternder Wirkung verleihen. Die Begründung der Beklagten, dies werde durch das Versammlungsthema „Gegen Asylmissbrauch!“ indiziert, ist insoweit nicht zu beanstanden. Auch die Anzahl der Fackeln, welche durch den versammlungsrechtlichen Bescheid auf eine Fackel je zehn Teilnehmer begrenzt worden ist, stellt die von der Beklagten angenommene konkrete Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 7 Nr. 2 BayVersG nicht ernsthaft in Frage. Die Verwendung von einer Fackel je zehn Teilnehmer ist bei weitem nicht so untergeordnet, wie dies klägerseits angenommen wird. Hierauf kommt es jedoch streitentscheidend nicht an.
Denn ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts, dass sich die Auflage in Ziffer 1.9, soweit sie angefochten worden ist, als rechtswidrig erweist, ist der hier festzustellende Ermessensausfall der Beklagten bei Anordnung der streitgegenständlichen Auflage. In der Begründung des Bescheids der Beklagten vom 13. Oktober 2016 finden sich keinerlei Ausführungen zu den – grundrechtlich geschützten – Interessen des Klägers. Im Rahmen einer Interessenabwägung hätte die Beklagte begründen müssen, weshalb im vorliegenden Fall die Interessen des Klägers hinter dem öffentlichen Interesse an einer Verhinderung eines Verstoßes gegen Art. 7 BayVersG zurücktreten.
Das Gericht verkennt dabei nicht die schwierigen Umstände, die dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids und der Durchführung der Versammlung vorausgegangen sind: So wurden – unbestrittenermaßen – innerhalb kürzester Zeit diverse Gegendemonstrationen bei der Beklagten angezeigt, sowohl für den 15. Oktober als auch den 16. Oktober. Gleichzeitig musste die Behörde ein örtliches Fußballspiel und dessen Abwicklung bewältigen. Ohne dass daher überzogene Anforderungen an die Ermessensausübung gestellt werden, ist die Versammlungsbehörde dennoch verpflichtet, ihr Ermessen pflichtgerecht auszuüben und – zumindest kurz – zu begründen.
So macht die Beklagte allein Ausführungen zu den ihrer Meinung nach vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Nr. 2 BayVersG. Dass die Beklagte erkannt hat, dass sie einen Ermessensspielraum hat, geht aus der Begründung hingegen nicht einmal hervor. Von einer Ermessensreduzierung auf Null kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
§ 114 Satz 2 VwGO berechtigt die Verwaltungsbehörde zwar, ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu ergänzen. Diese Vorschrift regelt jedoch allein, ob die nachträgliche Begründung der Ermessensentscheidung prozessrechtlich Berücksichtigung finden muss. Die (prozess-)rechtlichen Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind jedenfalls dann überschritten, wenn das Ermessen überhaupt noch nicht ausgeübt oder wesentliche Teile der Ermessenserwägungen ausgetauscht oder erst nachträglich nachgeschoben wurden (Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 50 m.w.N.).
Die versammlungsrechtliche Beschränkung in Ziffer 1.9, soweit sie angefochten worden ist, erweist sich daher nach Auffassung des Gerichts als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG.
2. Die versammlungsrechtlichen Beschränkungen in Ziffer 1.5 und 1.6 des Bescheids vom 13. Oktober 2016 stellen sich ebenfalls als rechtswidrig dar. Denn insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG. So hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen einer konkreten Gefahr als Eingriffsschwelle für den Erlass einer versammlungsrechtlichen Beschränkung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Bei der Auslegung der in Art. 15 Abs. 1 BayVersG normierten Voraussetzungen („wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist“) bezieht sich das Gericht wiederum auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2015 (BayVGH a.a.O.). Den dortigen Ausführungen, dass als Grundlage der Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich seien, schließt sich das erkennende Gericht vorliegend an. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichten hierzu nicht aus (unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17 u.a.).
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen liegen jedoch grundsätzlich bei der anordnenden Behörde (BayVGH, B.v. 17.10.2016 – 10 CS 16.1468 – juris Rn. 29 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17). Dem ist die Beklagte jedoch nicht in ausreichender Weise nachgekommen.
Auch nach dem Ergebnis und dem Verlauf der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 steht das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen für die angeordneten versammlungsrechtlichen Beschränkungen nicht zur Überzeugungsgewissheit der erkennenden Kammer fest.
Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt zunächst die ausreichende Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Anhand der ermittelten Tatsachen hat das Gericht sodann zu entscheiden, ob diese ausreichen, die von der Behörde angeordnete Rechtsfolge zu tragen. Bezogen auf den vorliegenden Fall war demnach zu prüfen, ob die von der Beklagten angenommene Gefahrenprognose im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids die Verbotsverfügung erforderlich machte.
Hier kommt es daher entscheidungserheblich auf das tatsächliche Vorliegen der von der Behörde im Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsumstände an.
So hat die Beklagte die unter Ziffer 1.15 und 1.16 des angefochtenen Bescheids erlassenen Auflagen im Wesentlichen damit begründet, dass das seitliche Tragen von Transparenten und das Tragen von Transparenten auf Kopfhöhe darauf ausgerichtet sein könne, die Identifizierung von Teilnehmern zu erschweren bzw. zu verhindern. Dies würde die Begehung von Straftaten aus der Menge heraus erleichtern. Durch die zusätzliche Verwendung von Seilen zur Verstärkung der Transparente werde zudem ein schneller Zugriff auf erkannte Straftäter erschwert oder verhindert. Ein anderer Grund für das seitliche Mitführen von Transparenten sei nicht ersichtlich. Eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei nicht gegeben, weil das geschlossene Mitführen von Seitentransparenten oder gar die Verwendung von Seilen für eine ausreichende Meinungskundgabe nicht erforderlich seien.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte weder im behördlichen Verfahren noch gegenüber dem Gericht Angaben dazu machen konnte, weshalb sie beim Kläger davon ausgegangen sei, dass die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten aus der Anonymität heraus bestanden habe. In der mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der Beklagten vielmehr ausdrücklich an, dass keine konkreten einschlägigen negativen Erfahrungen mit Versammlungsteilnehmern des Klägers dargelegt werden könnten. Es habe lediglich entsprechende negative Vorerfahrungen mit Teilnehmern von Versammlungen anderer Organisationen gegeben.
Ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass auch etwa eine aussagekräftige polizeiliche Stellungnahme in der Behördenakte zu der Frage der Rechtfertigung der unter Ziffer 1.15 bzw. 1.16 enthaltenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen nicht vorliegt. Der Vertreter der Polizei hat ausweislich des Protokolls über das am 7. Oktober 2016 geführte Kooperationsgespräch, an welchem der Kläger nicht teilnehmen wollte und auch nicht teilgenommen hat, im Wesentlichen die Wegstrecke und die Ortszeit der angezeigten Versammlung problematisiert (vgl. Bl. 16 bis 18 der Behördenakte). Nach einer im Anschluss an das Kooperationsgespräch durchgeführten schriftlichen Anhörung des Klägers wurde in einem Telefonat mit einem Vertreter der Polizeiinspektion … am 10. Oktober 2016 vereinbart, die Versammlung weder örtlich noch zeitlich zu beschränken. Außerdem wurde ausweislich des Aktenvermerks über das Telefonat (Bl. 42 der Behördenakte) mit der Polizei vereinbart, „Beschränkungen wie bei vergleichbaren Versammlungen“ vorzusehen. Weshalb diese jedoch aus Sicht der Polizei bzw. der Beklagten erforderlich gewesen sein sollen, geht aus der Behördenakte nicht hervor.
Die Beklagte kann sich zudem nicht darauf berufen, dass sie die Verwendung von Seitentransparenten nicht gänzlich untersagt, sondern nur deren Ausmaße und die gleichzeitige Verwendung von Seilen untersagt habe. Der Beklagten ist zwar Recht zu geben, dass es sich insoweit gegenüber der generellen Untersagung der Verwendung von Seitentransparenten um ein milderes Mittel handelt, allerdings kann dies nicht dazu führen, die Eingriffsschwelle des Art. 15 Abs. 1 BayVersG gleichsam herabzusetzen. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2005 (24 CS 05.3215 – juris Rn. 22), worin dieser ausführt, dass es grundsätzlich möglich sei, hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung von Seitentransparenten Auflagen zu treffen. Allerdings geht aus der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hervor, dass in dem dort zugrundeliegenden Fall konkrete polizeiliche Erkenntnisse über die Versammlungsteilnehmer vorgelegen haben. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht eingeräumt hat.
Nach alledem hat die Beklagte das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund sind die unter Ziffer 1.15 und 1.16 erlassenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen als rechtswidrig einzustufen. Dadurch wurde der Kläger zudem in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, welche auch die Auswahl und Verwendung der Kommunikationsmittel zunächst einschränkungslos vorsieht, verletzt.
3. Die unter Ziffer 1.20 angeordnete Beschränkung dahingehend, es dürften keine pyrotechnischen Gegenstände, wie bengalisches Licht (Kategorie 1 und T1), mitgeführt und verwendet werden, begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
So hat die Beklagte die angefochtene Beschränkung im Wesentlichen damit begründet, dass bei der räumlichen Enge der Versammlung die Verwendung von Pyrotechnik, wie bengalische Fackeln, grundsätzlich eine erhebliche Verletzungsbzw. Gesundheitsgefahr für die Versammlungsteilnehmer und Unbeteiligte darstellen könnte. Es könnten beim Abbrennen einer bengalischen Fackel Temperaturen von mehreren tausend Grad entstehen. Diese Gefahr gelte es wirksam zu verhindern. Hinzu komme, dass der entstehende Rauch so dicht sein könne, dass er im Falle einer Panik im dichten Versammlungsgeschehen auch die Fluchtmöglichkeiten einschränken würde. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Begründung auch berücksichtigt, dass der Versammlungsleiter in seiner Email vom 13. Oktober 2016 ergänzend mitgeteilt habe, dass bengalische Fackeln nicht während des Aufzuges mitgeführt bzw. eingesetzt würden, sondern lediglich punktuell sehr begrenzt zu Beginn der Versammlung und flankierend bei den jeweiligen Kundgebungen verwendet werden sollten.
Dieser Gefahrenprognose der Beklagten wurde seitens des Klägers – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29. November 2017 – nichts Maßgebliches entgegengesetzt. So führte die Klägervertreterin zwar aus, dass die Versammlungsteilnehmer nach den Vorstellungen des Klägers zu Beginn der Versammlung durch eine Art Lichterbogen, erzeugt durch bengalische Fackeln, schreiten sollten. Dies sei als Einstimmung für die Versammlung gedacht gewesen und habe geordnet, d.h. der Reihe nach, vor sich gehen sollen. Außerdem hätte neben den Rednern rechts und links jeweils eine Leuchte stehen sollen, welche jedoch nur stationär hätte betrieben werden sollen, nicht hingegen im Gehen. Durch diese angedachten Maßnahmen seien aus Sicht des Klägers die Sicherheitsgesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden. Man habe bei der Anmeldung der Versammlung die beabsichtigte Verwendung des bengalischen Lichtes nicht näher konkretisiert, weil man mit anderen Ordnungsbehörden die Erfahrung gemacht habe, dass dann Auflagen von Amts wegen gemacht würden bezüglich der Bereitstellung von Löschmitteln. Man habe einfach abwarten wollen, wie sich die Beklagte verhalten würde. Mit einem so weitgehenden Verbot der Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen habe man von vornherein nicht gerechnet.
Der Klägerseite ist zwar insoweit Recht zu geben, dass keine wie auch immer geartete „Bringschuld“, was das Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG angeht, für den Versammlungsanmelder besteht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen gemäß Art. 15 Abs. 1 BayVersG liegt vielmehr allein bei der Versammlungsbehörde. Dem ist die Beklagte jedoch im Hinblick auf die versammlungsrechtliche Beschränkung in Ziffer 1.20, soweit angefochten, ausreichend nachgekommen. Denn auch nach Auffassung des Gerichts stellt sich die Verwendung bengalischer Feuer im Rahmen einer Versammlung, wie der hier streitgegenständlichen, als derart gefährlich dar, dass die in Ziffer 1.20 des Bescheids vom 13. Oktober 2016 getroffene Untersagung der Verwendung gerechtfertigt ist. Ausweislich der von der Beklagten durch Schriftsatz vom 27. November 2017 vorgelegten Liste „Zusammenfassung der BAM-Bescheide für Theaterpyrotechnik Kategorie T1“ unterliegen sämtliche dort aufgeführten bengalischen Lichter der Zulassungsbeschränkung dahingehend, dass sie nur für Bühne und Theater „auf Bühnen im Innen- und Außenbereich, einschließlich bei Film- und Fernsehproduktionen oder für eine ähnliche Verwendung“ eingesetzt werden dürfen. Eine ähnliche Verwendung stellt die klägerseits im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkretisierte Benutzung des bengalischen Feuers im Sinne der zitierten Zulassungsvorschrift jedoch nicht dar. Denn eine Versammlung unterscheidet sich von den darin genannten Verwendungen gerade dadurch, dass keine Regieanweisungen bzw. überwachendes Feuerwehrpersonal vorhanden sind. Vielmehr stellt eine Versammlung – zumal im Freien – ein gegenüber einer Theateraufführung eher unkontrolliertes bzw. unkontrollierbares Geschehen dar.
Auf Grund der dargestellten erhöhten Gefährlichkeit bei der Verwendung bengalischen Lichts im Rahmen einer nicht mit dem Theaterbetrieb vergleichbaren und kontrollierbaren Versammlung geht das Gericht hier von einer Ermessensreduzierung der Beklagten auf Null aus. Auf Grund der inmitten stehenden und von der Beklagten berücksichtigenden hohen Gefahr der Beeinträchtigung der Gesundheit und des Lebens von Versammlungsteilnehmern, aber auch von Außenstehenden, indiziert aus Sicht des Gerichts das Fehlen einer vertretbaren Entscheidungsalternative für die Beklagte die vorgenommene Untersagung. Klägerseits wurde kein einziges bengalisches Feuer konkret benannt, welche die von der Beklagten prognostizierte Gefährdung nicht hervorrufen würde. Es ist nicht Aufgabe der Versammlungsbehörde, dem Veranstalter einer Versammlung ein ungefährliches Leuchtmittel aufzuzeigen und dessen Verwendung vorzuschreiben, ohne dass es deswegen zu einer „Bringschuld“ käme, wie von der Klägervertreterin angenommen. Die Beklagte ist vielmehr rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sämtliche dem Kläger zur Verfügung stehenden bengalischen Feuer der Kategorie T1, auf die sich der Kläger nach eigenen Angaben bei seiner Auswahlbeschränke, derart gefährlich gewesen wären, dass nur eine Versagung der Verwendung von bengalischen Feuern insgesamt das beabsichtigte und legitime Ziel – Ausschluss einer Lebens- und Gesundheitsgefahr für Versammlungsteilnehmer und Dritte – in Betracht kam.
Der Einwand der Klägerseite, dass das Vorbringen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch angesichts der einigermaßen frühzeitigen Anzeige der Versammlung zu spät gewesen sei, greift im Hinblick auf die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO nicht durch, weil ein Ermessensausfall, wie er oben erörtert wurde, gerade nicht besteht.
Demnach war die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich der in Ziffer 1.20 des Bescheids vom 13. Oktober 2016 getroffenen versammlungsrechtlichen Beschränkung abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.