Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 05. Okt. 2018 - 5 L 1338/18.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 4. Oktober 2018 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. Oktober 2018 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Mit der genannten Verfügung hat der Antragsgegner versammlungsrechtliche Beschränkungen erlassen im Hinblick auf den vom Antragsteller für unter dem Motto „Kein Platz für Rechte Hetze“ angemeldete Demonstrationszug, der am morgigen Samstag in Kandel stattfinden soll.
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Bei der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Auflagenverfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der angemeldeten Versammlung ohne die angeordneten Beschränkungen, weil diese sich nach der im vorliegenden Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die allerdings aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine intensive Befassung mit den unterschiedlichen Regelungen erlaubt, offensichtlich rechtmäßig sind.
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Die in dem angefochtenen Bescheid vom 27. September 2018 in der Änderungsfassung vom 4. Oktober 2018 geregelten Beschränkungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz – VersG –.
Danach kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die öffentliche Sicherheit im Sinne dieser Bestimmung umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 7 B 10990/15.OVG, veröffentlicht in esovg, m.w.N.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 15 VersG Beschränkungen der durch Art. 8 Grundgesetz – GG – geschützten Versammlungsfreiheit auch zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung erlaubt, vorausgesetzt, dass diese nicht aus dem Inhalt der Äußerungen, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung folgen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung verweist auf ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Die öffentliche Ordnung kann verletzt sein und Beschränkungen der Versammlungsfreiheit rechtfertigen bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 7 B 11149/14.OVG –, esovg).
Die in der Verfügung als Auflagen bezeichneten Anordnungen sind dabei keine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, sondern eigenständige Regelungen. Sie dienen dazu, Versammlungen und Aufzüge zu ermöglichen, die aus rechtlichen Gründen ansonsten nicht zugelassen werden könnten. Demzufolge müssen durch Auflagen im genannten Sinne Gründe der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung abgewendet werden (Sächsisches OVG, Beschluss vom 04. April 2002 – 3 BS 103/02 –, Rn. 2, juris).
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Nach diesen Kriterien sind die mit der angefochtenen Verfügung formulierten Anforderungen an die Durchführung der Demonstration insgesamt nicht zu beanstanden.
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Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass der Antragsgegner überhaupt einen Auflagenbescheid erlassen hat, ist auf die im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten konkreten Erfahrungen der Versammlungsbehörde zu verweisen. Dass es in dem aufgeheizten Klima anlässlich der seit Monaten in Kandel stattfindenden Demonstrationen sowohl des rechten als auch des linken Spektrums erforderlich ist, unmittelbaren Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorbeugend mittels einschränkenden Verfügungen zu begegnen, wird durch die im Bescheid geschilderten Vorkommnisse insbesondere anlässlich der Veranstaltungen vom 3. und 24. März 2018 anschaulich untermauert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich eine unmittelbare Verbindunglinie zwischen den vom Antraggegner herangezogenen Vorfällen und der Gruppierung ziehen lässt, für die der Antragsteller versammlungsrechtlich in Erscheinung tritt. Angesichts der zeitlichen und räumlichen Überschneidungen der für morgen geplanten insgesamt sechs Veranstaltungen kommt von vornherein nur eine Gesamtbetrachtung der Risiken in Betracht.
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Im Einzelnen ist von Folgendem auszugehen:
Die Auflagen Nrn. 1 und 2 betreffen Transparente, Plakate etc. Zwar umfasst die durch Art. 8 GG geschützte Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Bestimmungen der Modalitäten der Versammlung. Dazu gehört auch das Mitführen von Fahnen oder Flaggen zur Verdeutlichung oder Unterstützung des mit der Versammlung verfolgten Anliegens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Oktober 2015, a.a.O.). Daher können Transparente bei einer öffentlichen Versammlung nicht allein wegen der allgemeinen Möglichkeit ihres Missbrauchs zur Verhinderung der Identifizierung von Störern untersagt oder reglementiert werden. Es bedarf vielmehr konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass das Mitführen der Transparente - bzw. deren Größe - die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Eine derartige Prognose kann die Versammlungsbehörde etwa auch mit konkreten Vorfällen belegen, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren (Versammlungs-)Situationen ereignet haben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03. November 2017 – 15 B 1371/17 –, juris, Rn. 11). Dies ist hier der Fall, wobei allerdings das Mitführen von Transparenten etc. gerade nicht prinzipiell untersagt wird. Das Erfordernis einer Reglementierung kann der Antragsgegner aber mit konkreten Vorkommnissen in Kandel in den vergangenen Monaten begründen. Er hat im angefochtenen Bescheid hinreichend dargelegt, dass die Einschränkung notwendig ist, um den Missbrauch mitgeführter Transparente zum Zwecke der aggressiven Sprengung des friedlichen Charakters der Versammlung vorzubeugen („Blockbildung“) und dass zudem in den vergangenen Monaten versucht wurde, das Vermummungsverbot mittels der Nutzung von Transparenten zu umgehen. Dabei beruhen die konkreten Reglementierungen insoweit offensichtlich auf polizeilichen Erfahrungssätzen.
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Auch die Auflage Nr. 3, wonach die Abgabe, Mitnahme und der Konsum alkoholischer Getränken verboten ist, begegnet in der mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 neu formulierten und begründeten Fassung keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht verweist der Antragsgegner zunächst darauf, dass die Abgabe von Alkohol nicht zu den von Art. 8 GG umfassten und damit nach dem Versammlungsgesetz erlaubnisfreien Tätigkeitsarten gehört und somit den allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen über die Sondernutzungserlaubnis unterliegt (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 22. April 2009 – 1 A 355/07 –, Rn. 76, juris, m.w.N.).
Das Verbot der Mitnahme und des Konsums von Alkohol erscheint hier jedenfalls ausreichend gerechtfertigt. Zwar mag das Mitführen und der Verzehr von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit nicht an sich regelmäßig und typischerweise gefahrenauslösend sein (vgl. VG Meiningen, Beschluss vom 08. Juni 2018 – 2 E 862/18 Me –, juris; VG Trier, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 L 376/14.TR –, Rn. 10, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2013 – 1 K 2068/13 –, Rn. 12, juris). Vorliegend geht es aber nicht um ein etwa durch Polizeiverordnung angeordnetes Verbot, Alkohol in der Öffentlichkeit zu konsumieren, sondern um die Gefahren des Alkoholkonsums in einer spezifischen Situation, die durch besondere Umstände geprägt ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 B 126/18 –, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 05. September 2017 – 7 K 11854/17 –, juris). Der Antragsgegner kann sich hier auf solche besonderen Umstände berufen, die im konkreten Fall eine unmittelbare Gefahrenlage begründen.
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Er verweist insbesondere auf Vorkommnisse vom 3. März 2018, wo sich die Gefahr, dass friedlicher Protest in aggressives Verhalten durch Körperverletzungen, Sachbeschädigungen u.v.m. gegenüber Meinungsgegnern, der Polizei oder unbeteiligten Dritten umschlagen kann, bereits realisiert habe. Aufgrund der enthemmenden Wirkung birgt dabei gerade der Alkoholkonsum ein besonderes Risiko, dass es zu einem gewalttätigen Zusammentreffen mit den Teilnehmern von Gegenveranstaltungen, die bei einer Aufhebung des Alkoholverbots ebenfalls oftmals alkoholisiert sein können, kommt. Dabei muss den örtlichen Gegebenheiten großes Gewicht beigemessen werden. In dem kleinen Ort Kandel sollen am 6. Oktober 2018 insgesamt sechs Versammlungen stattfinden. Wegen zeitlicher Überschneidungen und leicht zu überwindender räumlicher Abgrenzungen in der beengten örtlichen Situation besteht angesichts der derzeitig hochemotionalen Atmosphäre bei einem Zusammentreffen „gegnerischer“ Gruppen ersichtlich eine erhebliche Gefahr des Umschlagens in gewalttägige Aktionen. Dass ein für alle Teilnehmer geltendes Alkoholverbot in dieser Situation eine wirksame vorbeugende Maßnahme darstellt, liegt auf der Hand.
Das Alkoholverbot berührt demgegenüber die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters nicht oder nur minimal. Die Tatsache, dass der Genuss von Alkohol möglicherweise eine angenehme Begleiterscheinung der Versammlung ist, im Rahmen des Art. 8 GG ohne Belang (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. April 2018 – 3 B 126/18 – Rn. 22, juris, m.w.N.).
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Die Auflage Nr. 4 (Verbot des Mitführens von Glasbehältnissen und Dosen) ist weiter nicht zu beanstanden. Neben der Verletzungsgefahr durch zerbrochene Flaschen, denen sowohl die Versammlungsteilnehmer als auch unbeteiligte Dritte ausgesetzt sind, können sie als Wurfgeschosse eingesetzt werden. Auch diesbezüglich hat der Antragsgegner in dem angefochtenen Bescheid bereits auf konkrete Erfahrungen in den vergangenen Monaten verwiesen. Auch insoweit sieht die Kammer eine andere Ausgangslage als in dem vom VG Karlsruhe mit Beschluss vom 16. August 2013 entschiedenen Fall (a.a.O.). Mit der Verwendung von Getränken in Plastikflaschen und Tetrapackungen haben die Versammlungsteilnehmer im Übrigen eine ohne Weiteres verfügbare Alternative.
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Zudem ist das Hundeverbot in Auflage Nr. 5 versammlungsrechtlich zulässig. Die Kammer schließt sich insoweit der Bewertung des Bayerischer VGH im Beschluss vom 13.Oktober 2003 (- 24 ZB 03.1711 -, juris, Rn 22) an, wonach diese Anweisung darauf abzielt, die öffentliche Sicherheit bei der Durchführung der Kundgebung zu gewährleisten und auch dem Wohl der Tiere dient (so auch VG Göttingen, Urteil vom 22. April 2009 – 1 A 355/07 –, Rn. 79, juris).
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Weiterhin begegnet das in Nr. 6 der Verfügung des Antragsgegners vom 27. September 2018 formulierte Vermummungsverbot keinen rechtlichen Bedenken. Die Regelung basiert auf der gesetzlichen Normierung in § 17a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VersG. Danach ist es verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen bzw. den Weg dorthin zurückzulegen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern oder entsprechende Gegenstände mit sich zu führen. Eine Regelungsfunktion kann hier darin gesehen werden, dass der Antragsgegner beim Antragsteller die Beachtung der gesetzlichen Pflicht wegen bereits konkret festgestellter Verstöße anmahnt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 12627/98 –, Rn. 15, juris), denn er kann auf konkrete Vorkommnisse am 3. März und 24. März 2018 in Kandel verweisen, wo eine Identifizierung von Demonstrationsteilnehmern aufgrund von Vermummung unmöglich gemacht wurde. Dies gibt der Versammlungsbehörde hinreichenden Anlass, auch bei sämtlichen angemeldeten Demonstrationen in Kandel für den kommenden Samstag die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung im Wege einer versammlungsrechtlichen Verfügung einzufordern.
Wollte man dies anders sehen, so könnte die Auflage Nr. 6 nur als schlichter Hinweis auf die Rechtslage gelten. In beiden Fällen ist jedenfalls eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht ersichtlich.
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Was die versammlungsrechtliche Beschränkung unter Nr. 7 anbelangt, wonach das Mitführen und verwenden von Pyrotechnik und pyrotechnischer Munition untersagt ist, erweist sich die Verfügung ebenfalls als rechtmäßig. Auch insoweit kann der Antragsgegner bereits auf konkrete Vorkommnisse anlässlich vergangener Demonstrationen verweisen. In Anbetracht des hohen Verletzungspotentials von Pyrotechnik resultiert daraus eine erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowohl für die Teilnehmer der Versammlung als auch für die Polizeibeamten, die zu deren Schutz abgestellt werden, sowie unter Umstände auch für unbeteiligte Dritte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Dezember 2016 – 15 B 1525/16 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2017 – AN 4 K 16.02167 –, Rn. 75 - 76, juris).
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Schließlich besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Dabei ist die besondere Situation zu berücksichtigen, dass nämlich insgesamt sechs Gruppierungen morgen in Kandel Demonstrationen angemeldet haben. Sie alle haben die genannten Auflagen zu beachten. Es stellt die Versammlungsbehörde und die Polizei seit Monaten vor große Herausforderungen, in dem kleinen Ort Kandel die sichere Durchführung der unterschiedlichen – zeitlich und örtlich nahe beieinanderliegenden – Demonstrationsveranstaltungen zu gewährleisten. Es handelt sich bei den vom Antragsteller angefochtenen Beschränkungen auch nicht um substantielle Beschränkungen des Versammlungsrechts, sondern um Maßnahmen, die sich bei den zurückliegenden, seit Monaten regelmäßig durchgeführten Demonstrationen in Kandel offensichtlich bewährt haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.