Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2016 - AN 13b D 16.00620

published on 18/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2016 - AN 13b D 16.00620
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Tenor

1. Der Beklagte wird in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7) zurückgestuft.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Zurückstufung des Beklagten.

I.

Der am ... 1983 geborene Beklagte steht als Polizeihauptmeister (BesGr. A 9, Beförderung zum ... 2012) im Dienste des Klägers und war bis zur Bekanntgabe des Bescheides des Polizeipräsidiums ... vom 9. Juli 2013, mit welchem dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurden, bei der PI ... - ... tätig (Abordnung seit dem ... 2013). Zuvor leistete der Beklagte ab dem ... 2005 Dienst bei der Polizeiinspektion ... Nach Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wurde der Beklagte wieder der Polizeiinspektion ... zugewiesen.

Der Beklagte ist ledig.

Nach Erwerb der mittleren Reife trat der Beklagte in den Dienst der Bayerischen Polizei ein.

Sein beruflicher Werdegang verlief wie folgt:

... 2002:

Ernennung zum Polizeimeisteranwärter unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf

... 2003:

Ernennung zum Polizeioberwachtmeister unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe

... 2005:

Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend (2,71)“, Platzziffer ... von 730 Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung bestanden haben

... 2005:

Ernennung zum Polizeimeister

... 2007:

Ernennung zum Polizeiobermeister

... 2009:

Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

... 2012:

Ernennung zum Polizeihauptmeister

In der Probezeitbeurteilung aus dem Jahr 2007 erhielt der Beklagte im Gesamturteil 8 Punkte, in der Beurteilung 2008 10 Punkte zugesprochen. In seiner letzten periodischen Beurteilung (als Polizeiobermeister - BesGr. A 8) aus dem Jahr 2011 erhielt er 11 Punkte. Aufgrund des Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte von der periodischen Beurteilung 2014 zurückgestellt.

Der Beklagte ist vor dem hier relevanten Ereignis weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

II.

Mit seit dem 25. März 2014 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 - ... wurde der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ... verletzte der Beklagte am 17. Mai 2013 gegen 21:20 Uhr auf dem Gelände des ..., ..., ..., den ..., in dem der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund zunächst mit einem Maßkrug auf dessen rechten Augenbraue und sodann nochmals mit dem Maßkrug auf seine linke Augenbraue schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Beklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue, welche genäht werden mussten.

Zur Strafzumessung enthält das Urteil folgende Ausführungen:

„Bei der Strafzumessung geht zulasten des Angeklagten, dass der Geschädigte keine unmittelbare Ursache durch sein Verhalten setzte, das die Schläge zumindest irgendwie nachvollziehbar machen könnten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der erste Schlag den Geschädigten von hinten traf und der Angeklagte zweimal zuschlug. Auch die beim Geschädigten aufgetretenen Verletzungen waren nicht gänzlich unerheblich, es handelte sich um zwei Platzwunden, die mit mehreren Stichen genäht werden mussten.

Dem stehen mehrere, teils durchaus erhebliche Gesichtspunkte zugunsten des Angeklagten gegenüber.

Der Angeklagte hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu dem Vorfall bekannt und diesen weitgehend eingeräumt. Soweit noch Widersprüche zwischen seiner Schilderung und den Angaben des Geschädigten bestanden, führt das Gericht dies eher auf die Alkoholisierung zum damaligen Zeitpunkt zurück und weniger auf den Versuch. Der Angeklagte hat so eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht.

Zugunsten des Angeklagten kann das Gericht auch nicht ausschließen, dass möglicherweise ein vom Geschädigten nicht wahrgenommenes und auch sonstig nicht dokumentiertes Vorgeschehen unter Beteiligung Dritter den Angeklagten zu seinem Verhalten veranlasste.

Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme steht außerdem auch die Möglichkeit nicht ausschließbar im Raum, dass der Geschädigte rückwärts auf den Angeklagten fiel und diesen mit seinem Kopf im Gesicht traf. Zugunsten des Angeklagten geht das Gericht weiter davon aus, dass dieser zur Tatzeit in erheblichem Umfang alkoholisiert war, wenngleich konkrete Anhaltspunkte, die für die Annahme einer verminderten Schuldunfähigkeit sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. Es kann aber ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte durch den vorangegangenen Alkoholkonsum in erheblichem Umfang enthemmt war und sich dadurch zu einer Tat hat hinreißen lassen, die er in nüchternem Zustand nie begangen hätte.

Deutlich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt das Gericht weiter sein Bemühen um einen Ausgleich mit dem Geschädigten. Zwischen den Kontrahenten hat ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden. Der Angeklagte hat den nicht unerheblichen Betrag von 3.000.- EUR an den Geschädigten geleistet. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde deutlich, dass der durchgeführte Täter-Opfer-Ausgleich sich jedoch nicht nur auf diese Zahlung beschränkte. Es ist vielmehr klar zutage getreten, dass sich Angeklagter und Geschädigter hier tatsächlich ausgesprochen haben und die Sache auch für den Geschädigten erledigt ist.

Der Geschädigte machte deutlich, dass er keinerlei Verfolgungsinteresse hinsichtlich des Angeklagten hat. Ebenfalls deutlich zugunsten des Angeklagten wirkt sich aus, dass er sein Bemühen um einen Ausgleich mit dem Geschädigten noch im Laufe des Ermittlungsverfahrens vor Anklageerhebung im Dezember 2013 unternahm. Der Angeklagte hat damit deutlich gemacht, dass sein Bemühen um Schadenswiedergutmachung unabhängig vom Ausgang des seinerzeit noch nicht anhängigen Strafprozesses erfolgen sollte.

Ebenfalls zugunsten des Angeklagten wirkt sich aus, das er strafrechtlich bislang nie in Erscheinung getreten ist und durch seinen Beruf als Polizeibeamter durch die hier gegenständliche Verurteilung mit weiteren, voraussichtlich nicht gänzlich unerheblichen Sanktionen rechnen muss. Bleibende Schäden aus der Tat sind nicht entstanden.“

III.

Das Polizeipräsidium ... leitete mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wegen des oben geschilderten Sachverhalts gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß Art. 24 BayDG bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt.

Nach Abschluss des Strafverfahrens werde der Beklagte Gelegenheit zu einer Äußerung bekommen. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich in der Sache zu äußern. Er könne sich darüber hinaus auch jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen und die Mitwirkung der Personalvertretung gemäß Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG beantragen.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2013 wurde dem Beklagten die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 übersandte das Polizeipräsidium ... den Disziplinarvorgang an das Polizeipräsidium ... - Disziplinarbehörde - mit der Bitte, das Verfahren zu übernehmen und den Beklagten vorläufig des Dienstes zu entheben und - da das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei - das Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis weiter zu betreiben.

Unter dem 12. August 2014 hob das Polizeipräsidium ... das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte mit Wirkung vom ... 2014 wieder auf.

Mit Schreiben vom 8. April 2015, adressiert an den Bevollmächtigten des Beklagten, wurde dieser über die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 24 Abs. 2 BayDG informiert und gemäß Art. 22 Abs. 1, Abs. 2 BayDG angehört.

In dem genannten Schreiben wird dem Beklagten zum einen der unter Ziffer I bezeichnete Sachverhalt zur Last gelegt. Darüber hinaus wird in dem Schreiben ausgeführt, das weitere gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, Az. ..., wonach der Beklagte den Geschädigten ... am 5. August 2013 gegen 1:15 Uhr gemeinschaftlich mit zwei Bekannten geschlagen und getreten haben solle, sei von der Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26. Mai 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Zwar hätte sich der Beklagte nach den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wenig glaubhaft selbst als Opfer dargestellt, mangels Vorhandenseins unbeteiligter Zeugen habe jedoch letztlich Aussage gegen Aussage gestanden. Des Weiteren sei das eben genannte, gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Körperverletzung, wonach der Beklagte den Geschädigten ... mit der Faust gegen die linke Wange geschlagen haben solle, gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da die insofern angezeigte Strafe im Licht der Verurteilung vom Amtsgericht... vom 17. März 2014 nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre.

Aufgrund des geschilderten Sachverhalts stehe der Beklagte im Verdacht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen zu haben. Ihm werde vorgeworfen, gegen seine Pflicht, rechtmäßig zu handeln und die Gesetze zu beachten (Art. 20 Abs. 3 GG, § 36 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen zu haben.

Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen. Er könne sich jederzeit, auch schon vor der Anhörung, eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.

Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schreiben vom 19. Mai 2015, den Vorfall vom 17. Mai 2013 auf der ... räume der Beklagte ein. Er sei tat- und schuldeinsichtig. Ihm sei bewusst, dass er deshalb disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Insoweit verzichte der Beklagte auch auf eine Anhörung.

Soweit Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung auch die im Schreiben vom 8. April 2015 genannten weiteren Ermittlungsverfahren sein sollten, verwahre sich der Beklagte gegen die Annahme, insoweit ein Dienstvergehen begangen zu haben. Beide Ermittlungsverfahren seien eingestellt worden. Eine strafrechtliche Verurteilung liege nicht vor. Zudem liege ein typisches nachtatliches Verhalten der dortigen Anzeigeerstatter vor, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen begangener Straftaten geführt worden sei. Insoweit verzichte der Beklagte nicht auf sein Anhörungsrecht und bitte, sofern diese Tatbestände unter dem Aspekt eines einheitlichen Dienstvergehens ebenfalls geahndet werden sollten, um eine persönliche Anhörung.

Am 10. September 2015 erstellte der Leiter der Polizeiinspektion ... ein aktualisiertes Persönlichkeitsbild für den Beklagten.

Nach Aufnahme seines Dienstes bei der PI ... am ... 2014 sei der Beklagte zunächst als Schichtbeamter in der Dienstgruppe A eingesetzt worden. Nach dem Umzug der Dienststelle in die ... am 18. November 2014 habe er zur Entlastung der Dienstgruppen als Wachbesetzung (Publikumsverkehr) und Anzeigenaufnahme gearbeitet. In Absprache mit der Dienststellenleitung sei er als Abwesenheitsvertreter des hiesigen Lagebeamten verwendet worden. Zusätzlich habe er zahlreiche Sonderaufgaben übernommen (beispielsweise Funksprecher beim Einsatz „...“ mit anschließender Abarbeitung der Anzeigen in der Ermittlungsgruppe der PI ...). Des Weiteren habe er die Dienstgruppen bei Abschiebungen sowie gerichtlichen Vorführungen unterstützt und die Dienststelle bei Handball-, Eishockey- und Fußballeinsätzen unterstützt. Hierbei habe er eine sehr hohe Flexibilität gezeigt.

Aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation habe der Beklagte nach seiner Suspendierung die Aufnahme zweier Nebentätigkeiten angezeigt, die ihm vom Polizeipräsidium ... genehmigt worden seien. Seinen glaubhaften Angaben zufolge sei seine Finanzlage, unter anderem durch die sehr hohen Anwaltskosten, nach wie vor kritisch.

Seit seiner Rückkehr zur Polizeiinspektion ... habe der Beklagte zwei Bewerbungen abgegeben, die jedoch keine Berücksichtigung gefunden hätten.

Dem Beklagten sei die psychische Belastung deutlich anzumerken. Er gebe sich sehr nachdenklich und introvertiert. Komme die Sprache auf das laufende Disziplinarverfahren, würden immer wieder negative Erinnerungen wach und der Beklagte wirke aufgewühlt. Seine „unsichere Zukunft“ (Zitat des Beamten) aufgrund der ausstehenden Disziplinarstrafe, der Vorladung zur ED-Behandlung und die zurückgestellte Beurteilung machten ihm verständlicherweise schwer zu schaffen.

In seinen dienstlichen Leistungen spiegle sich die für ihn extrem belastende Situation allerdings in keinster Weise wider. Diesbezüglich werde auf die beiden Anlagen verwiesen.

Es werde angeregt, nicht zuletzt auch im Interesse des Beklagten, das Disziplinarverfahren zügig abzuschließen. Zukünftig sei angedacht, den Beklagten im Schichtdienst der PI ... einzusetzen.

Dem Schreiben vom 10. September 2015 waren zwei Äußerungen des EPHK ... (Leiter OuS) und des PHK ... (Sb Lage) vom 2. September 2009 zur Persönlichkeit des Beklagten beigefügt.

Unter dem 7. Oktober 2015 übersandte das Polizeipräsidium ... der Disziplinarbehörde eine am 23. September 2014 vom Leiter der Polizeiinspektion ... erstellte Stellungnahme zur Persönlichkeit des Beklagten.

Ein weitere Beurteilung zum Persönlichkeitsbild des Beklagten wurde am 7. April 2014 durch den stellvertretenden Kommandoführer des Spezialeinsatzkommandos ..., EPHK ..., erstellt.

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 verzichteten die Bevollmächtigten des Beklagten auf eine erste Anhörung des Beklagten mit der Maßgabe, dass die beiden eingestellten Ermittlungsverfahren lediglich im Rahmen der Bewertung der Persönlichkeit des Beamten berücksichtigt würden.

Unter dem 23. November 2015 gewährte das Polizeipräsidium ... dem Beklagten die Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 Satz 1 BayDG.

Dem Beklagten wurde im nur noch der Sachverhalt, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts ... vom 27. März 2014 ist, zur Last gelegt. Dem Beklagten wurde gemäß Art. 32 Satz 1 BayDG das wesentliche Ermittlungsergebnis bekannt gegeben und auf die fakultative Beteiligung der Personalvertretung nach Art. 76 BayPVG hingewiesen.

Der Beklagte äußerte sich nicht. Ein Antrag auf Beteiligung der Personalvertretung wurde nicht gestellt.

IV.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 15. April 2016, erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Antrag,

den Beklagten zurückzustufen.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt (Körperverletzungsdelikt vom 17.5.2013) stehe aufgrund der durchgeführten strafrechtlichen sowie disziplinarrechtlichen Ermittlungen fest. Die im gegen den Beklagten ergangenen Urteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 - ... festgestellten Tatsachen seien gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG der Entscheidung im Disziplinarverfahren zugrunde zu legen. Sie seien insoweit bindend. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dieser regelmäßig eingetretenen Bindungswirkung im vorliegenden Fall abzusehen und sich von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu lösen.

Im Übrigen gestehe der Beklagte sein Fehlverhalten auch ein.

Mit seinem Verhalten habe der Beklagte ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen, indem er schuldhaft gegen seine Pflicht, sich seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), verstoßen habe.

Unter Berücksichtigung der Schwere der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit und auch unter Würdigung des Persönlichkeitsbildes und des bisherigen dienstlichen Verhaltens des Beklagten sei seine Zurückstufung geboten. Eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung der Pflichtwidrigkeit sei nicht ausreichend, eine Entfernung nicht erforderlich.

Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt begründe einen schwerwiegenden, auf den Kernbereich der Dienstpflichten eines Beamten zielenden Verstoß, der geeignet sei, das Vertrauen des Dienstherrn, der Öffentlichkeit und auch der Kollegen in seine pflichtgemäße Amtsführung zu erschüttern.

§ 34 Satz 3 BeamtStG bilde die Grundsatznorm für das Verhalten der Beamten. Es handle sich um eine richtungsweisende, Maßstäbe setzende Grundpflicht, die in ihrem Kern einer berufsethischen Forderung entspreche. Das berufsethische Leitbild bilde die Grundlage für das besondere beamtenrechtliche Achtungs- und Vertrauensverhältnis. Ihm liege der Gedanke zugrunde, dass ein Beamter nur dann seine Aufgaben vollwertig erfüllen könne, wenn ihm vom Dienstherrn und der Öffentlichkeit die erforderliche Achtung und das notwendige Vertrauen entgegengebracht werden, was wiederum wesentlich durch das persönliche Verhalten des Beamten beeinflusst werde. Die Verhaltenspflicht sei ihrer Natur nach berufsbezogen. Von einem Beamten werde zwar nicht erwartet, dass er sich als Mustermensch geriere, wohl aber, dass er nach seinem Verhalten so integer erscheine, dass von ihm eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erwartet werden könne.

Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, litten die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen wie auch gegenüber seinem Dienstherrn genieße, beträchtlich, wenn er selbst ein Körperverletzungsdelikt begehe. Die Allgemeinheit könne und dürfe erwarten, dass das Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt werde. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit besitze zudem einen besonders hohen Rang, der gerade von Polizeivollzugsbeamten stets zu achten und zu wahren sei. Der Gesetzgeber habe Körperverletzungsdelikte deshalb im Strafgesetzbuch unter erhebliche Strafandrohung gestellt. Schließlich werde in der Öffentlichkeit nicht selten der Vorwurf erhoben, Polizeivollzugsbeamte würden das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nicht immer in dem gebotenen Maße beachten. Daher müsse die Polizei ein besonderes Interesse daran haben, dass ihre Beamten sich jeglicher gegen die körperliche Unversehrtheit gerichteten strafbaren Handlungen - auch außerhalb des Dienstes - enthielten und sich stets ordnungsgemäß verhielten. Auch in plötzlich ausgelösten Spannungssituationen sowie bei Provokationen könne und müsse von einem Polizeibeamten in der Freizeit erwartet werden können, dass er einen kühlen Kopf bewahrt, Überreaktionen vermeidet und willens sowie fähig ist, den Konflikt ohne Gewalt zu lösen.

Das Fehlverhalten des Beklagten sei auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände dieses Falls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in sein Amt in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Zwar werde von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteige jedoch das von dem Beklagten gezeigte Fehlverhalten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfülle damit die besonderen Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Der zu fordernde Dienstbezug sei gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulasse oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtige. Hierzu sei festzustellen, dass es Aufgabe der Polizei sei, die Rechtsordnung zu schützen und Straftaten zu verhindern und aufzuklären. Ein Polizeibeamter, der selbst gegen Strafvorschriften verstoße, verletze somit seine Kernpflicht, wenn er sich selbst straffällig und somit der Rechtsordnung zuwider verhalte.

Zusätzlich erfülle hier der Beklagte durch sein Verhalten den Tatbestand der außerdienstlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB). Er habe damit eine erhebliche Ansehens- und Vertrauenseinbuße bewirkt, dass sie - auch nach neuerem Recht im Sinne einer berufsbezogenen Beeinträchtigung - als Dienstvergehen zu werten sei (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, MatR/II Rn. 431). Der Beklagte habe die außerdienstliche gefährliche Körperverletzung auf der ... und damit in der Öffentlichkeit begangen. Zahlreiche Volksfestbesucher seien auf die Körperverletzungshandlungen des Beklagten aufmerksam geworden. Ein Öffentlichkeitsbezug sowie die Bedeutsamkeit des Pflichtenverstoßes des Beklagten seien deshalb hier konkret zu bejahen.

Das dem Beklagten entgegengebrachte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit habe durch das Dienstvergehen enormen Schaden genommen, weshalb unter Würdigung der Schwere der Verfehlung und der damit einhergehenden Relevanz des Dienstvergehens sowie der übrigen, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände, die Zurückstufung des Beklagten geboten sei. Das Dienstvergehen verlange wegen seines Gewichts eine deutliche fühlbare Pflichtenmahnung. Die disziplinäre Folge der Zurückstufung werde von folgenden Umständen maßgeblich bestimmt:

a) Zugunsten des Beklagten werde berücksichtigt, dass durch sein Geständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ... eine etwaig umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich geworden sei. Zudem sei das Nachtatverhalten gegenüber dem Geschädigten zugunsten des Beklagten zu werten. Für den Beklagten spreche ebenfalls, dass er weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet sei und er sich im Straf- und Disziplinarverfahren tat- und schuldeinsichtig gezeigt habe.

b) Zugunsten des Beklagten sprächen auch die überwiegend positiven Persönlichkeitsbilder.

c) Zulasten des Beklagten spreche, dass gegen ihn ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten ... geführt worden sei. Der Beklagte solle demnach am 25. August 2013 gegen 1:15 Uhr in der ... Innenstadt, ..., den Geschädigten, Herrn ..., gegen die linke Wange geschlagen haben.

Zwar sei dieses Verfahren mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 2. Juli 2014 (Bl. 21 der Akte) gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, da die hierfür zu verhängende Strafe vor dem Hintergrund der anderweitigen Verurteilung durch das Amtsgericht... vom 17. März 2014 voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre. Jedoch lasse die Tatsache, dass der Beklagte nach gerade einmal drei Monaten nach der Begehung einer gefährlichen Körperverletzung erneut in eine tätliche Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten verwickelt gewesen sei, erhebliche Zweifel daran aufkommen, in hitzigen Situationen deeskalierend und besonnen zu reagieren.

Zwar werde der Beklagte für diese Tat disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen, gleichwohl sei der Umstand, dass nur kurze Zeit nach dem ersten Vorfall ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung geführt worden sei und dieses lediglich aus Opportunitätsgründen eingestellt worden sei, im Zusammenhang mit der Gesamteinschätzung seiner Persönlichkeit zu würdigen.

Im Rahmen des gleichen Geschehens vom 25. August 2013 sei zudem gegen den Beklagten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des anderweitig Beschuldigten, Herrn ..., ermittelt worden. Mangels Tatnachweises sei dieses Verfahren gegen den Beklagten ebenfalls mit Verfügung vom 2. Juni 2014 aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden. Insoweit fließe in das Persönlichkeitsbild lediglich ein, dass die Staatsanwaltschaft in der Abschlussverfügung ausgeführt habe, dass sich der Beklagte wenig glaubhaft als Opfer ausgegeben habe.

In der Gesamtschau des Freizeitverhaltens des Beklagten in der Öffentlichkeit falle auf, dass er sowohl auf der ... (17.5.2013) als auch am ... (25.8.2013) leichtfertig in Konfliktsituationen geraten sei, die letztlich zu Körperverletzungsdelikten geführt hätten. Der Umstand, dass sich der Beklagte dabei mehr oder weniger glaubhaft jeweils selbst als Opfer dargestellt habe, deute - insoweit entgegen den von seinen Vorgesetzten sonst grundsätzlich positiv gezeichneten Persönlichkeitsbildern - auf einen erheblichen Charaktermangel hin. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die Tatsache, dass der Beklagte anlässlich des Vorfalls auf der ... sowohl Vorgesetzte als auch Dienststellenangehörige im Hinblick auf die Geschehnisse bewusst falsch informiert habe. So habe er seinem damaligen Ausbildungsleiter gegenüber eine „Notwehrsituation“ geschildert, die so zu keiner Zeit gegeben gewesen sei. Auch im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 25. August 2013 habe sich der Beklagte - im Ergebnis unzutreffend - als Opfer dargestellt.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beklagte wenig geneigt sei, eigene Fehler zuzugeben und für seine Handlungen einzustehen. Stattdessen suche er Rechtfertigungen und Entschuldigungen für sein eigenes Fehlverhalten im Gebaren seines jeweiligen Gegenübers und versuche, Verantwortlichkeiten auf andere abzuwälzen. Ein solcher Charaktermangel sei nur schwer mit der öffentlichen Achtungs- und Vertrauensstellung eines Beamten zu vereinbaren und beeinträchtige daher das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten nachhaltig.

d) Vor allem aber falle die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten zu seinen Lasten ins Gewicht.

In Bezug auf strafbares außerdienstliches Verhalten betone das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der gesetzlichen Strafandrohung für die Maßnahmenbemessung. Die Anknüpfung an den gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens (BVerwG, U. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10, juris Rn. 12 f.). Die Strafandrohung des § 224 StGB sehe im Regelstrafmaß eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Schon bei einem Höchstmaß von Freiheitsstrafe von zwei Jahren diene die Zurückstufung als Orientierungsmaßnahme (BVerwG, U. v. 21.12.2010 - 2 B 29.10, juris Rn. 14).

Angesichts der Bandbreite der Dienstpflichtverletzungen, die durch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht werden könnten, komme zudem den Umständen des Einzelfalls maßgebliche Bedeutung zu. Diese sprächen zulasten des Beklagten. Der erste Schlag mit dem Maßkrug habe den Geschädigten von hinten getroffen. Zwar sei der Geschädigte rücklings auf den Beklagten geschubst worden. Allerdings habe sich der Geschädigte zum Zeitpunkt des ersten Schlags in einer Situation befunden, in der er weder mit einem solchen Angriff gerechnet hätte noch diesen hätte abwehren können. Zudem sei vom Geschädigten zum Tatzeitpunkt keinerlei Aggression ausgegangen.

Zulasten des Beklagten spreche zudem, dass er zweimal zugeschlagen habe, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund oder auch nur ein nachvollziehbarer Anlass gegeben gewesen sei. Besonders gravierend sei dabei gewesen, dass der Beklagte damit wiederholt mit einem schweren steinernen Maßkrug in den hochsensiblen Gesichtsbereich des Geschädigten geschlagen habe. Dabei sei der Geschädigte nicht unerheblich verletzt worden. Er habe zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue erlitten, die jeweils mit mehreren Stichen hätten genäht werden müssen.

Auch wenn davon auszugehen sei, dass die seinerzeitige Alkoholisierung des Beklagten zu einer gewissen Enthemmung geführt habe, die zumindest mitursächlich für die Tat gewesen sein dürfte, könne dies disziplinarrechtlich nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (BVerwG, U. v. 7.3.2013 - 2 WD 28/12, juris Rn. 36).

Nach Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umständen erachtet die Disziplinarbehörde in Übereinstimmung mit dem Polizeipräsidium ... eine Zurückstufung als erforderlich und gerade noch angemessene Disziplinarmaßnahme.

Eine spürbare Pflichtenmahnung sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens und der charakterlichen Zweifel, die auf der wiederholten Verwicklung in Körperverletzungsvorwürfen beruhten, zwingend erforderlich. Jedoch sei das Vertrauen in den Beklagten noch nicht endgültig zerstört, wie sich auch aus der weiteren Dienstverrichtung bei der PI ... seit Aufhebung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte zeige. Von einer reinigenden Maßnahme könne daher gerade noch abgesehen werden.

Die Disziplinarklage wurde den Bevollmächtigten des Beklagten mit der Belehrung gemäß Art. 53 BayDG am20. April 2016 zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 27. April 2016, der Beklagte räume die Tat ein und bekunde auch Einverständnis mit dem in der Antragsschrift genannten Strafmaß.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen führt in Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeimeisters (BesGr. A 7).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Die Kammer legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die tatsächlichen Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 -... zugrunde, mit welchem der Beklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Die strafgerichtlichen Feststellungen sind gemäß Art. 55 BayDG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für das Disziplinarklageverfahren bindend. Die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen werden vom Beklagten auch eingeräumt.

Nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil verletzte der Beklagte am 17. Mai 2013 gegen 21:20 Uhr auf dem Gelände des ..., ..., ..., den ..., in dem der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund zunächst mit einem Maßkrug auf dessen rechten Augenbraue und sodann nochmals mit dem Maßkrug auf seine linke Augenbraue schlug. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie von dem Beklagten zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue, welche genäht werden mussten.

III.

Der Beklagte hat durch die vom ihm begangene gefährliche Körperverletzung vorsätzlich eine außerdienstliches Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Das Fehlverhalten des Beklagten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (BVerwG, U. v. 20.2.2001 - 1 D 55.99, BVerwGE 114, 37, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 9 und U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).

Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; hierzu BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unbeschadet des teilweise veränderten Wortlauts ist mit dieser Vorschrift eine inhaltliche Änderung gegenüber früheren Bestimmungen zur Qualifizierung außerdienstlichen Verhaltens - wie in Art. 84 BayBG in der bis 1. April 2009 gültigen Fassung - nicht verbunden (BVerwG, U. v. 25.8.2009 - 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173 und U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) reicht bei außerdienstlichen Verfehlungen nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist (BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173). Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit in die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken (BVerfG, B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).

Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger (BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; hierzu auch BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 und U. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127). Private Straßenverkehrsdelikte etwa begründen daher in der Regel kein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 zur einmaligen Trunkenheitsfahrt).

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, B. v. 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01, NVwZ 2003, 1504). Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 und U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228). Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist.

Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne; soweit in der bisherigen Rechtsprechung das Bundesverwaltungsgerichts auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (den Dienstposten) abgestellt worden ist, hält das Bundesverwaltungsgericht hieran nicht mehr fest (U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228).

Die Rechtsstellung des Beamten wird durch sein Statusamt geprägt (BVerwG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 51.13, ZBR 2015, 166). Dieses - und nicht die mit einem gegenwärtig innegehabten Dienstposten verbundene Tätigkeit - bestimmt, mit welchem Aufgabenbereich der Beamte amtsangemessen beschäftigt und damit künftig verwendet werden kann. Folgerichtig sind auch andere statusrechtliche Entscheidungen, wie etwa zu Eignung oder Dienstfähigkeit des Beamten, nicht auf die sich aus einem bestimmten Dienstposten ergebenden Anforderungen bezogen. Auch die spiegelbildliche Frage, ob der Beamte trotz begangener Pflichtverletzungen noch im Beamtenverhältnis verbleiben kann, muss daher auf sein Amt als Ganzes und nicht auf die Besonderheiten eines begrenzten Tätigkeitsbereichs bezogen werden (vgl. bereits BVerwG, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229). Andernfalls hinge die Möglichkeit der Vertrauensbeeinträchtigung von den Zufälligkeiten des jeweiligen Aufgabenzuschnitts und der Abgrenzung der Dienstposten zum Zeitpunkt der Tatbegehung ab. Der Beamte kann aber jederzeit umgesetzt oder versetzt werden (vgl. BVerwG, B. v. vom 22.1.2014 - 2 B 102.13, juris).

Die Bezugnahme auf das Statusamt folgt überdies aus der materiellen Pflichtenstellung in § 34 Satz 3 BeamtStG. Während Satz 2 dieser Vorschrift an die dem Beamten übertragenen Aufgaben angeknüpft, nehmen Satz 1 und 3 jeweils auf den Beruf Bezug. Die Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, ist aber nicht nur auf den Dienstposten bezogen. Berufspflichten gehen vielmehr über die konkret übertragenen Dienstaufgaben hinaus und werden auch in anderen Rechtsgebieten umfassend verstanden (vgl. etwa § 43 Satz 2 BRAO). Entsprechendes gilt für die Pflicht, dem berufserforderlichen Vertrauen gerecht zu werden. Entstehungsgeschichtlich geht die Bezugnahme auf den Beruf und die hierfür erforderliche Vertrauensstellung bereits auf § 10 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 (RGBl. S. 61) zurück und war stets umfassend und nicht nur auf konkrete Dienstpflichten bezogen (vgl. Günther, DÖD 2007, 13 <23>).

Auch in funktionaler Hinsicht ist das außerdienstliche Verhalten des Beamten gerade nicht durch die ihm konkret übertragenen Aufgaben seines Dienstpostens bestimmt. Bezüge zu seinem Dienstverhältnis entfaltet das private Verhalten des Beamten vielmehr nur mittelbar, wenn es die Vertrauenswürdigkeit seiner Person berührt und damit auch seine künftige Amtsführung beeinträchtigen kann. Bezugspunkt für die Vertrauensbeeinträchtigung ist damit das dem Beamten als Lebensberuf übertragene Statusamt.

Aus dem sachlichen Bezug des Dienstvergehens zum konkreten Aufgabenbereich kann sich aber eine Indizwirkung ergeben. Der Beamte wird mit dem ihm übertragenen konkreten Amt identifiziert; dieses hat er uneigennützig, nach bestem Gewissen und in voller persönlicher Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen wahrzunehmen (§ 34 Satz 1 und 2, § 36 Abs. 1 BeamtStG). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, U. v. 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; ähnlich bereits U. v. 30.8.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19).

Eine außerdienstlich begangene gefährliche Körperverletzung weist einen hinreichenden Bezug zum Amt eines Polizeibeamten auf. Denn Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, U. v. vom 8.5.2001 - 1 D 20.00, BVerwGE 114, 212; U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229; U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228 sowie BVerfG, B. v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07; BVerfGK 13, 205 für Staatsanwälte).

Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten begehen. Solche Straftaten eines Polizeibeamten begründen auch in Ansehung ihres außerdienstlichen Charakters ein disziplinarwürdiges Dienstvergehen (BayVGH, B. v. 19.2.2016 - 16a DZ 13.177, juris).

Der Beklagte hat demnach ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Der Beklagte handelte nach den auch insoweit bindenden strafgerichtlichen Feststellungen (hierzu: BVerwG, B. v. 25.2.2016 - 2 B 1/15, juris) vorsätzlich und schuldhaft.

IV.

Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die erforderliche Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, U. v. 29.10.2013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerfG, B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist deshalb nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, U. v. 23.1.1973 - 1 D 25.72, BVerwGE 46, 64, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und U. v. 27.2.2014 - 2 C 1.13, BVerwGE 149, 117). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. zur Berücksichtigung der Höhe der gegen den Beamten verhängten Strafe BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607). Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (BVerfG, B. v. 14.6.2000 - 2 BvR 993/94, ZBR 2001, 208 und B. v. 8.12.2004 - 2 BvR 52/02, BVerfGK 4, 243).

Zur konkreten Bestimmung der disziplinaren Maßnahmenbemessung bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 50/13, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9.14, ZBR 2015 und U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12). Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185).

Weist ein Dienstvergehen - wie hier - einen hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bereits für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5.10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607 und U. v. 23.1.2014 - 2 B 52.13, juris). Vorliegend reicht der Strafrahmen des § 224 StGB sogar bis zehn Jahre.

Wie bereits ausgeführt, ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des Beamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt deshalb voraus, dass diese Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252 sowie U. v. 27.6.2013 - 2 A 2.12, BVerwGE 147, 127 und v. 29.102013 - 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192).

Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt deshalb nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185). Delikte, die - wie es bei Körperverletzungsdelikten der Fall ist (vgl. VG Berlin, U. v. 26.3.2013 - 80 K 36.12 OL) - angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens - nach oben wie nach unten - unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (BVerwG, U. v. vom 23.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und B. v. 20.12.2013 - 2 B 35.13, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (BVerwG, B. v. 5.3.2014 - 2 B 111.13, juris).

Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. zur Bezugnahme auf eine verhängte Freiheitsstrafe und den "Gleichklang zum Strafrecht" auch BVerwG, U. v. 25.3.2010 - 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146.11, NVwZ-RR 2012, 658 und vom 25.5.2012 - 2 B 133.11, NVwZ-RR 2012, 607). Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist.

Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist vorliegend auch die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten führen hier angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Die mit § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße kommt bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten daher nur eingeschränkt zum Tragen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt indes auch für die Beamten dieser Ämter. Der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens muss daher auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185 Rn. 33). Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb auch bei Polizeibeamten nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht (BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14; Sächsisches OVG, B. v. 11.1.2016 - 6 B 357/15.D).

Hiervon ausgehend ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Fehlverhalten des Beklagten zwar schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG wiegt, der Beklagte - insbesondere unter Berücksichtigung seines Gesamtpersönlichkeitsbilds und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens - das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedoch noch nicht endgültig verloren hat, weshalb eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis noch nicht als erforderlich anzusehen ist.

Ein solcher endgültiger Vertrauensverlust ist erst dann anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.6.2008 - 1 D 2.07, juris).

Die genannten Voraussetzungen für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme liegen - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht vor.

Wie der Kläger zutreffend ausführt, hat der Beklagte mit der von ihm begangenen gefährlichen Körperverletzung ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Zu seinen Lasten spricht insbesondere, dass er zweimal vorsätzlich mit dem Maßkrug dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen hat, wodurch dieser zwei Platzwunden an der rechten und linken Augenbraue erlitt, die genäht werden mussten. Zulasten des Beklagten spricht auch, dass er sich nach dem Vorfall vom Tatort entfernt und hierdurch die polizeilichen Ermittlungen erschwert hat.

Nicht zulasten des Beklagten bei der Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach Art. 14 Abs. 1 BayDG zu würdigen war jedoch der Vorfall vom 25. August 2013 am ... in ... Dieses Ereignis war ebenfalls Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Beschuldigten ... und ... (Staatsanwaltschaft ..., Az. ...).

Ausgangspunkt ist zunächst, dass Gegenstand der Urteilsfindung nach Art. 58 Abs. 2 BayDG nur die Handlungen sein dürfen, die dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (vgl. BVerwG, B. v. 6.4.2011 - 2 B 65/10, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 17).

Dies schließt es allerdings nicht aus, vor- und nachtatliches Verhalten, das dem Beamten nicht in der Disziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt wird, im Rahmen der Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten zugunsten oder zulasten des Betroffenen zu würdigen.

Art. 14 Abs. 1 BayDG gibt den Verwaltungsgerichten auf, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu bestimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persönlichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn gesetzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken.

Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinarrechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U. v. 3.5.2007 - 2 C 9.06, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3, U. v. 25.7.2013 - 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229 und B. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).

Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhalten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen in die Gesamtwürdigung nach Art. 14 Abs. 1 BayDG einbezogen werden muss (BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).

Allerdings darf ein erschwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmenbemessung einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein vernünftiger Zweifel besteht (st. Rspr.., vgl. BVerwG, B. v. 9.10.2014 - 2 B 60/14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26).

Der Beklagte hat auch im Disziplinarverfahren vehement bestritten, anlässlich des Vorfalls am 25. August 2013 strafbare Handlungen begangen zu haben. Soweit es den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zulasten des Geschädigten ... betraf, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 26. Mai 2014 mangels Tatnachweises gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Hinsichtlich des Geschädigten ... erfolgte die Einstellung gemäß § 154 Abs. 1 StPO, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben der bereits durch das Amtsgericht... verhängten Strafe voraussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht gefallen wäre.

Bei der Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet ist, die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Sache abschließend ermittelt ist (vgl. Kurth, NJW 1978, 2483; Henneberg, BB 1979, 589; LR-Beulke, Rn. 29). Sie kann, und im Interesse einer effektiven Strafverfolgung muss sie ggf., vielmehr bereits in einem möglichst frühen Stadium der Ermittlungen die Einstellungsmöglichkeit gemäß § 154 Abs. 1 StPO prüfen (Karlsruher Kommentar, Strafprozessordnung, 7. A. 2013, Rn. 17 zu § 154 m. w. N.).

Es muss deshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo zugunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass auch im Falle des Geschädigten ... ein Tatnachweis zulasten des Beklagten nicht hätte geführt werden können.

Lässt sich ein strafrechtlich relevanter Tatbeitrag des Beklagten in Bezug auf die genannten beiden Geschädigten jedoch nicht feststellen, so ist unter Berücksichtigung, dass gegen die Geschädigten selbst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorkommnisses am 25. August 2013 geführt worden ist, der Vorfall nicht geeignet, als Bewertungskriterium zulasten des Beklagten im Vollzug des Art. 14 Abs. 1 BayDG berücksichtigt zu werden.

Es liegen zudem mehrere Gesichtspunkten vor, die zugunsten des Beklagten sprechen und in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zulassen.

So geht die Kammer - mit dem Strafgericht davon aus - dass der durch den Beklagten Geschädigte zuvor möglicherweise rückwärts auf den Beklagten gefallen ist und diesem mit dem Kopf im Gesicht getroffen hat. Ein Indiz hierfür sind die beim Beklagten im Ermittlungsverfahren festgestellten Verletzungen im Gesicht.

Ebenso teilt die Kammer die Auffassung des Strafgerichts, dass der Beklagte durch den von ihm geschilderten vorangegangenen Alkoholkonsum in erheblichen Umfang enthemmt war und er sich deshalb zu einer Tat hat hinreißen lassen, die er in nüchternem Zustand nicht begangen hätte, wenn auch - wie vom Amtsgericht ausgeführt - konkrete Anhaltspunkte, die für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 21 StGB sprechen könnten, nicht ersichtlich sind. Es konnten im strafgerichtlichen Verfahren keine Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration des Beklagten zur Tatzeit getroffen werden, so dass weitere dahingehende Ermittlungen nicht veranlasst waren.

Zugunsten des Beklagten wurde weiterhin gewürdigt, dass der Beklagte sich frühzeitig und erfolgreich um einen Täter-Opferausgleich bemüht und an den Geschädigten einen Betrag von 3.000.- EUR geleistet hat. Darüber hinaus haben sich der Beklagte und der Geschädigte auch ausgesprochen und letzterer hat mit dem geleisteten Täter-Opfer-Ausgleich die Sache als für ihn erledigt angesehen. Der Geschädigte machte im Strafverfahren deutlich, dass er kein Verfolgungsinteresse hinsichtlich des Beklagten hat.

Entscheidend zugunsten des Beklagten hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass der Beklagte sich dienstlich vor und nach der Tat tadelfrei verhalten und in seiner letzten dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2011 mit einem Gesamturteil von 11 Punkten bewertet wurde. Dem Beklagten wurde attestiert, auch schwierigen Herausforderungen des Streifendienstes gewachsen zu sein. Sein Fleiß sei anzuerkennen, Geschick und Arbeitsqualität seien überdurchschnittlich. Als Streifenführer habe er verantwortungsbewusst gehandelt.

Die im Verfahren durch den Kläger eingeholten Stellungnahmen zur Persönlichkeit des Beklagten zeigen, dass das Disziplinarverfahren den Beklagten - verständlicherweise - stark belastet, sich diese Belastung aber in keiner Weise in den dienstlichen Leistungen widergespiegelt hat. Der Kläger beabsichtigt deshalb, den Beklagten zukünftig wieder im Schichtdienst der PI ... einzusetzen.

Auch ist zugunsten des Beklagten zu sehen, dass sich die vom Amtsgericht ... verhängte Freiheitstrafe von 9 Monaten noch deutlich unterhalb der Grenze bewegt, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (vgl. BVerwG, U. v. 18.6.2015 - 2 C 9/14, BVerwGE 152, 228, Rn. 38 f. m. w. N.).

Für das das Vorliegen weiterer anerkannter oder sonstiger Milderungsgründe (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2015 - 2 C 6/14, ZBR 2016, 254, juris Rn. 37) bestehen keine Anhaltspunkte.

In der Gesamtschau der den Beklagten be- und entlastenden Umstände ist die Kammer deshalb zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte nach seiner Gesamtpersönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist, da er das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Es bedarf jedoch einer deutlichen Pflichtenmahnung in Form der disziplinarrechtlichen Herabstufung in das Eingangsamt gemäß Art. 10 Abs. 1 BayDG, um weitere disziplinarrechtlich relevante Verstöße des Beklagten zu verhindern. Die Herabstufung in das Eingangsamt steht in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beklagten. Eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienst ist angesichts der dargelegten konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch weder geboten noch verhältnismäßig.

Die Kammer ist überzeugt, dass das Disziplinarverfahren dem Beklagten ein Lehre sein wird und die verhängte Disziplinarmaßnahme sicherstellt, dass der Beklagte sich künftig auch außerdienstlich in einer Weise verhalten wird, die ein erneutes disziplinarrechtlichen Einschreiten nicht erforderlich macht.

Für eine Entscheidung nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 BayDG zugunsten des Beklagten bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 29/02/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gründe Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs
published on 25/02/2016 00:00

Gründe 1 Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Das Verfahren betrifft die disziplinarrechtliche Ahndung eines von einem Feuerwehrbeamten innerdienstlich begangenen Diebstahls.
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder
2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.