Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 16a DZ 13.177

published on 29/02/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Feb. 2016 - 16a DZ 13.177
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Verwaltungsgericht München, M 19 DB 11.3165, 10/12/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/01 - juris). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 6. Juni 2011 zu Recht abgewiesen. Der Kläger, der als Verwaltungsamtsrat (BesGr A 12) im Dienst des Landkreises L. steht und in der Betreuungsstelle des Landratsamts tätig war, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts F. vom 13. Oktober 2010 (Az.: 3 AS 64/10) wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (BAK von 1,24‰) am 12. September 2010 nach § 316 StGB zu einer Geldstrafe (45 Tagessätze á 70,-- €) verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von neun Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Der Beklagte hat deshalb im sachgleichen Disziplinarverfahren gemäß Art. 9 BayDG die Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von vier Monaten verhängt.

Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger durch die strafrechtlich nach § 316 StGB geahndete private Trunkenheitsfahrt seine Dienstpflichten verletzt hat, indem er rechtswidrig und schuldhaft (fahrlässig) gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und gegen die Pflicht, die Gesetze zu beachten (§§ 33 Abs. 1, 36 Abs. 1 BeamtStG), verstoßen und dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen hat.

Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

Zwar stellt eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt i. S. d. § 316 StGB eines Beamten nicht ohne weiteres zugleich auch eine Verletzung der ihm nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegenden Dienstpflicht dar (BVerwG, U.v. 30.8.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22; BayVGH, U.v. 28.6.2006 - 16a D 04.2815 - juris Rn. 82).

Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten eines Beamten lässt - selbst wenn es den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt - nicht ohne besondere qualifizierende Umstände den Rückschluss auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Dienstpflichten zu (BVerwG, U.v. 8.5.2001 - 1 D 20/00 - juris Rn. 19; U.v. 29.8.2001 - 1 D 49/00 - juris Rn. 15; U.v. 25.3.2010 - 2 C 83/08 - juris Rn. 14).

Bei außerdienstlichem Verhalten ist ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG Tatbestandsmerkmal eines Dienstvergehens. Nur wenn durch das Verhalten des Beamten Ansehen und Vertrauen in Bezug auf sein konkretes Amt beeinträchtigt werden, liegt eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Den Tatbestand eines Dienstvergehens verwirklicht ein derartiges pflichtwidriges außerdienstliches Verhalten nur, wenn die in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG normierten besonderen Voraussetzungen der allgemeinen Bedeutsamkeit für das Amt und der besonderen einzelfallbezogenen Eignung erfüllt sind (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 18).

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d. h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 20; U.v. 25.3.2010 a. a. O. Rn. 16; U.v. 19.8.2010 - 2 C 13/10 - juris Rn. 14).

Das Verhalten ist geeignet, Achtung oder Vertrauen zu beeinträchtigen, wenn das Verhalten typischerweise (objektiv gesehen) zu einer Beeinträchtigung führen kann, eine Beeinträchtigung also konkret möglich ist. Das wiederum ist der Fall, wenn das vorgeworfene Verhalten Rückschlüsse darauf zulässt, dass der Beamte die ihm im Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes obliegenden Dienstpflichten nicht oder unzureichend erfüllen wird. Je näher der Bezug seines außerdienstlichen Fehlverhaltens zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, die Achtung und/oder das Vertrauen zu beeinträchtigen, die sein Beruf erfordert (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Besteht zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und den mit dem konkret-funktionellen Amt einhergehenden Aufgaben kein oder nur ein loser Zusammenhang, ist dieses nicht zur Beeinträchtigung geeignet. Besteht dagegen eine enge Verbindung, z. B. indem ein mit der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten betrauter Polizeibeamter selbst eine Straftat begeht, ist von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen (BVerwG, U.v. 8.5.2001 a. a. O. Rn. 28; U.v. 29.8.2001 a. a. O. Rn. 14).

Demzufolge ist auch eine einmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB geeignet, das Vertrauen in die pflichtgemäße Amtserfüllung eines Beamten zu beeinträchtigen, wenn ihm das Führen eines Kfz als Dienstaufgabe obliegt (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Sofern der Beamte hingegen dienstlich nicht mit dem Führen eines Kfz betraut ist, lässt eine einmalige (vorsätzliche oder auch fahrlässige) außerdienstliche Trunkenheitsfahrt keinen Schluss auf ein dienstliches Verhalten zu, das die Gesetze oder die dem Beamten anvertrauten Rechtsgüter missachtet (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22). Wenn es sich dagegen um eine wiederholte außerdienstliche Trunkenheitsfahrt handelt, führt diese auch bei einem Beamten, der dienstlich nicht als Führer von Kfz eingesetzt ist, zu einer disziplinarischen Ahndnungswürdigkeit der Wiederholungstat (BVerwG, U.v. 30.8.2000 a. a. O. Rn. 22; U.v. 8.5.2001 a. a. O. Rn. 19; U.v. 29.8.2001 a. a. O. Rn. 15).

Vorliegend war der Kläger dienstlich jedenfalls auch mit der Führung von Kfz betraut, so dass er durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt vom 12. September 2010 ein Verhalten gezeigt hat, das nicht nur geeignet ist, Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern auch in Bezug auf sein Amt als Sachbearbeiter in der Betreuungsstelle des Landratsamts zu beeinträchtigen. Denn wenn der Kläger in Ausübung seines Dienstes in Betreuungsfällen im Landkreis L. auch nicht ausschließlich im Außendienst eingesetzt war, hatte er doch einen nicht unerheblichen Anteil an Außenterminen (durchschnittlich vier Mal pro Woche) in Kliniken oder Altenheimen mit dem Kfz wahrzunehmen, die er infolge seiner Trunkenheitsfahrt und der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (so) nicht mehr durchführen konnte. Vielmehr musste aufgrund seines Verhaltens die Arbeit in der Betreuungsstelle umorganisiert werden, was erhebliche Auswirkungen auf seine Diensterfüllung hatte. So konnte der Kläger nach dem Entzug des Führerscheins größtenteils nurmehr in L. bzw. in K. eingesetzt werden, wo er seine Dienstaufgaben zwar zu Fuß bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln, aber nur mit einem erhöhten Zeitaufwand erledigen konnte; teilweise musste er von Kollegen in Einrichtungen nach außerhalb gefahren werden. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind; es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder - wie hier - den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 2 B 29/10 - juris Rn. 7). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger ab dem 1. Juli 2011 in den Innendienst im Sachgebiet Immissionsschutz versetzt wurde, da dies aus seiner fehlenden Einsatzmöglichkeit im Außendienst resultierte.

Darüber hinaus hat es sich der Kläger auch nicht zur Warnung dienen lassen, dass er bereits mit Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 18. November 2002 (Az.: Cs 23 Js 13487/02) wegen Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. Die einschlägige Wiederholungstat innerhalb von nicht einmal acht Jahren zeigt deshalb schon für sich allein betrachtet, dass in dem Verhalten des Klägers keine nur einmalige Entgleisung zu sehen ist. Vielmehr kommt darin die - wiederum im Zusammenhang mit Alkoholkonsum stehende - mangelnde Bereitschaft zu pflichtgemäßem und verantwortungsbewusstem Handeln zum Ausdruck (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2006 a. a. O. Rn. 86).

Namentlich diese Wiederholungstat lässt sich auch nicht als bloßer „Ausrutscher“ begreifen, der sich lediglich im Rahmen einer Pflichtverletzung hält, wie sie nach § 34 Satz 3 BeamtStG tatbestandsmäßig ist. Sie ist vielmehr bei einem Verwaltungsbeamten, dem u. a. die Wahrung der größtmöglichen Zuverlässigkeit und Gewissenhaftigkeit bei der Betreuung (psychisch) kranker Personen obliegt und der zu diesem Zweck die Betreuten auch mittels Kfz aufsuchen können muss, in besonderem Maße geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in einer für das Amt und die Integrität der Dienstausübung bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Soweit der Kläger eine fehlende Disziplinarwürdigkeit seines Verhaltens mit Hinweis auf Entscheidungen des BVerwG (U.v. 12.11.2003 - 1 D 6/03 - UA S. 7) und des Verwaltungsgerichts Meiningen (U.v. 24.4.2008 - 6 D 60017/06 Me - UA S. 15) zu begründen versucht, lag diesen Fällen im Unterschied zum vorliegenden Fall jeweils nur eine einmalige Trunkenheitsfahrt zugrunde.

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme ergeben sich ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung zu Recht als schwerwiegendes Dienstvergehen gewürdigt und die vom Beklagten hierfür verhängte Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von vier Monaten als zur Pflichtenmahnung recht- und zweckmäßig erachtet. Bei einem wie unter 1.1. dargestellten Fehlverhalten ist regelmäßig eine Kürzung der Dienstbezüge und nicht nur eine Geldbuße geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.9.1978 - 1 D 57/78 - juris Rn. 12; BDiG, U.v. 17.5.2000 - VI VL 5/00 - juris Rn. 4; BayVGH., B.v. 22.9.2003 a. a. O. Rn. 25), die sich vorliegend zudem am unteren Rand bewegt.

Soweit der Kläger insoweit auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen (U.v. 24.4.2008 a. a. O.) verweist, das trotz weiterer Dienstpflichtverletzungen nur auf eine Geldbuße erkannt habe, ist dies mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

1.3 Auch das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Eine Kürzung der Dienstbezüge darf neben einer Strafverurteilung nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.

Eine zusätzliche Pflichtenmahnung war vorliegend schon deshalb erforderlich, weil dem Kläger - worauf das Verwaltungsgericht in erster Linie abgestellt hat - bereits 2002 die Fahrerlaubnis wegen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, ohne dass er sich dies zur Warnung hat dienen lassen. Darüber hinaus ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Kürzung der Dienstbezüge auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums für erforderlich angesehen hat. Wie unter 1.1 ausgeführt, wurde durch die Trunkenheitsfahrt des Klägers Achtung und Vertrauen in Bezug auf das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich beeinträchtigt, was u. a. auch die Umorganisationsmaßnahmen in der Betreuungsstelle zur Folge hatte.

2. Nach alldem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (Art. 62 Abs. 2 BayDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.