Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Feb. 2016 - 2 B 1/15
Gericht
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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Die 1972 geborene Beklagte stand zuletzt als Amtsmeisterin (Besoldungsgruppe A 4) im Dienst des klagenden Landes. Seit 1993 war sie immer wieder länger erkrankt. 2005 wurde bei ihr Multiple Sklerose diagnostiziert. Seit August 2009 war sie dauerhaft dienstunfähig erkrankt und wurde mit Ablauf des Monats April 2010 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
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Im Juli 2010 wurde die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes amtsgerichtliches Urteil wegen Betruges in neun Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte die Beklagte von August 2006 bis Juni 2008 in neun Fällen zum Teil mehrere Rezepte - jeweils mit einem Bestätigungsvermerk einer Apothekerin - für ein Medikament, das ihr von verschiedenen Ärzten verordnet worden war, ihrer Beihilfestelle und ihrer Krankenversicherung zur Erstattung vorgelegt, obwohl sie jeweils das Medikament nicht erhalten und den Kaufpreis nicht gezahlt hatte. Die Beihilfestelle forderte von der Beklagten den Betrag von 6 668 € zurück und schloss mit ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung ab. Eine entsprechende Ratenzahlungsvereinbarung besteht mit der Krankenversicherung.
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Auf die Disziplinarklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die amtsgerichtlichen Feststellungen als bindend zugrunde gelegt, zumal die Beklagte die ihr vorgeworfenen Tathandlungen - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ausdrücklich eingeräumt habe. Auch hinsichtlich des Vorsatzes und der Schuld seien die Feststellungen des Strafgerichts bindend. Bei der Maßnahmebemessung sei angesichts der Schwere des Dienstvergehens unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Aberkennung des Ruhegehalts erforderlich. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich hier aus der Höhe des Gesamtschadens sowie Anzahl und Dauer der betrügerischen Handlungen. Hinreichend gewichtige Milderungsgründe gebe es nicht. Es habe weder eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat noch eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation noch eine unverschuldet entstandene, ausweglose wirtschaftliche Notlage noch eine negative Lebensphase vorgelegen. Es fehle auch an greifbaren Anhaltspunkten für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Zeitraum der Tatbegehung.
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Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
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1. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil treffe keine hinreichenden Feststellungen zur Schuld der Beklagten, ziehe sich auf die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils zurück, treffe lediglich ergänzend abstrakte Feststellungen und stelle - unzureichende und nicht überzeugende - Plausibilitätsüberlegungen an, ist damit ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.
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Nach § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin (DiszG Be) vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263) i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13).
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Die Reichweite der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergibt sich aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurteilung nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 8. April 1986 - 1 D 145.85 - BVerwGE 83, 180 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschlüsse vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 - IÖD 2012, 127 <129> und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 11).
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Dementsprechend umfasst die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 - 1 D 11.91 - BVerwGE 93, 255, 261 m.w.N.).
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Somit ist es rechtsfehlerfrei, dass das Berufungsgericht auch hinsichtlich Vorsatz und Schuld der Betrugshandlungen der Beklagten auf die Feststellungen des Strafurteils abgestellt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass diese Feststellungen als Entscheidungsgrundlage für das Disziplinarklageverfahren unzureichend wären. Dass das Berufungsgericht darüber hinaus eine Prüfung der Glaubhaftigkeit früheren und aktuellen Vortrags der Beklagten zu einer fehlenden Täuschungsabsicht vorgenommen hat, hat seine Ursache darin, dass nach § 41 DiszG Be i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen ist, die offenkundig unrichtig sind. Unabhängig davon, ob es überhaupt hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Prüfung gab, würde eine Verletzung dieser Pflicht jedenfalls die Beklagte nicht beschweren. Dass das Berufungsgericht im Ergebnis diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig, sondern als zutreffend beurteilt hat, obliegt seiner Beweiswürdigung. Die Beschwerde hält das Ergebnis dieser Beweiswürdigung für fehlerhaft, zeigt aber keinen Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung auf.
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2. Soweit die Beklagte einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 58 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG Be) und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 58 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 BDG, § 41 DiszG Be) rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Sie hält es für rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht - ohne sie, die Beklagte, dazu zu befragen - es als nicht nachvollziehbar angesehen habe, weshalb sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht habe, dass ihr damaliger Lebensgefährte zweimal zuvor schon Geldbeträge in Höhe von jeweils 1 300 € entwendet habe.
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Auch insoweit besteht die vom Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung an die Feststellungen des Strafgerichts hinsichtlich der vorsätzlichen Begehung der Dienstpflichtverletzung. Für eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen und damit für eine Lösung von diesen Feststellungen gibt dieser Vortrag nichts her. Gleiches gilt, soweit die Beklagte als Aufklärungsmangel und als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz rügt, das Berufungsgericht qualifiziere den neuen Vortrag als gesteigert, ohne die neuen Umstände zu benennen und ohne den neuen Vortrag hinterfragt zu haben. Auch hier besteht die vom Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung an die Feststellungen des Strafgerichts hinsichtlich der vorsätzlichen Begehung der Dienstpflichtverletzung und gibt der Vortrag nichts für eine offenkundige Unrichtigkeit dieser Feststellungen und damit für eine Lösung von diesen Feststellungen her.
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3. Schließlich greift auch die Rüge mangelnder Aufklärung und der Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes auch insoweit nicht durch, als die Beklagte rügt, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung bei der Prüfung des Milderungsgrundes der negativen Lebensphase ohne weitere Aufklärung davon ausgegangen sei, dass der Umstand der nicht erfolgten ärztlichen Behandlung im Zeitraum der Betrugshandlungen ein Indiz für die fehlende Behandlungsbedürftigkeit in diesem Zeitraum sei.
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Unabhängig davon, inwieweit die Frage der Behandlungsbedürftigkeit für das Vorliegen des Milderungsgrundes der negativen Lebensphase überhaupt von Bedeutung ist (vgl. zum mildernden Umstand der negativen Lebensphase BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 Rn. 29), hätte es hier der anwaltlich vertretenen Beklagten, wenn sie von ihrer Behandlungsbedürftigkeit im Tatzeitraum ausging, oblegen, dies vor dem Berufungsgericht substanziiert vorzutragen und einen dahingehenden Beweisantrag zu stellen. Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Vorsitzende des Senats darauf hingewiesen, dass bei der Bemessungsentscheidung sämtliche entlastenden Umstände zu würdigen seien, es aber auch Sache der Beklagten sei, entsprechende tatsächliche Umstände vorzutragen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens, Gelegenheit für die Korrektur solcher Versäumnisse in der Tatsacheninstanz zu geben (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 2 B 32.14 - NVwZ-RR 2015, 622 Rn. 19). Angesichts des Fehlens entsprechenden Vortrags und ggf. eines hierauf bezogenen Beweisantrages sowie der fehlenden Bezogenheit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung auf den Tatzeitraum musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht von sich aus aufdrängen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG Be, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 41 DiszG Be, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 11 und 62 des als Anlage zu diesem Gesetz erlassenen Gebührenverzeichnisses).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.