Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.00831

bei uns veröffentlicht am12.09.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am* …1980 geborene Klägerin ist Bundesbeamtin der Besoldungsgruppe A 9 und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in … eingesetzt.

Mit Beihilfeantrag vom 25. September 2016, bei der Beklagten eingegangen am 28. September 2016, beantragte die Klägerin Beihilfeleistungen u.a. für Aufwendungen in Höhe von 36,99 EUR für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ und in Höhe von 7,58 EUR für das Produkt „Vitamin C 100 Pascoe Tabletten“. Mit Bescheid vom 30. September 2016 lehnte die Beklagte die Beihilfefähigkeit der beiden Präparate mit folgendem Hinweis ab:

„Das Präparat Multibionta Nutrition Forte Kapseln ist kein Arzneimittel und kein Medizinprodukt im Sinne des § 22 BBhV und daher von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nicht beihilfefähig. Ausnahmsweise sind diese Arzneimittel beihilfefähig (Vitamin C 100 PascoeTabletten), wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Ausnahmen sind in Anlage 6 zu § 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c BBhV aufgeführt. Falls die schwerwiegende Erkrankung nicht aus vorliegenden Liquidationen oder Unterlagen zu erkennen ist, ist vom Beihilfeberechtigten eine Bestätigung des behandelnden Arztes beizubringen. Ein einmaliger Nachweis für die Ausnahmeregelung ist dabei grundsätzlich ausreichend.

Sollten die Voraussetzungen in diesem Fall gegeben sein, kann dies auf dem als Anlage beigefügten Vordruck vom Arzt bestätigt werden.“

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 28. November 2016, eingegangen per Telefax bei der Beklagten am gleichen Tag, Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sie den Bescheid vom 30. September 2016 erst am 26. Oktober 2016 erhalten habe, da der Bescheid an ihre dienstliche Adresse zugestellt worden sei und sie sich vom 4. bis 21. Oktober 2016 im Urlaub befunden habe. Ihr Postfach habe sie erst am 26. Oktober 2016 leeren können.

Sie leide an einer angeborenen Stoffwechselstörung „Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangel“ und sei daher auf die Zufuhr von Vitaminen angewiesen. Die Stoffwechselstörung erzwinge die Einhaltung einer äußerst strengen fructosefreien Diät, so dass ihr Vitaminbedarf nur durch die Einnahme hochdosierter Vitaminpräparate gedeckt werden könne.

Sie legte dazu eine ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Arztes Dr. med. … vom 14. Januar 2014 vor.

Auf schriftliche Anforderung durch die Beklagte legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2017 die durch ihren behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung über das Vorliegen eines Ausnahmefalles für die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (§ 22 Abs. 2 Nr. 3c BBhV) bezüglich der beiden Präparate vor.

Die Beklagte änderte auf Grund dessen mit Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 den Beihilfebescheid vom 30. September 2016 dahingehend ab, dass die Kosten des Arzneimittels „Vitamin C 100 Pascoe Tabletten“ in Höhe von 7,58 EUR abzüglich eines Eigenanteils nach § 49 Abs. 1 BBhV in Höhe von 5,00 EUR als beihilfefähig anerkannt wurden. Durch die Anwendung des Beihilfebemessungssatzes ergab sich ein Beihilfeanspruch in Höhe von 1,29 EUR. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Bei dem Präparat „Multibionta“ handele es sich um ein diätisches Lebensmittel, das weder eine Zulassung als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz besitze noch apothekenpflichtig sei, so dass ein Beihilfeanspruch nach § 22 Abs. 1 BBhV nicht bestehe. Auch handele es sich nicht um ein beihilfefähiges Medizinprodukt im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV i.V.m. Anlage 4 BBhV.

Die Klägerin ließ durch ihren Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. Mai 2017 Klage erheben mit dem Antrag:

1. Die Beklagte wird - unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2016 in der Gestalt der Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017, zugestellt am 5. April 2017 - verpflichtet, der Klägerin die beantragte Beihilfeleistungen für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zukunft Beihilfeleistungen für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin seit Geburt an der äußerst seltenen und gleichzeitig sehr schweren Stoffwechselstörung „Fructose-1.6-Bisphophatase-Mangel“ erkrankt sei. Es handele sich um eine autosomal-rezessiv vererbte Gluconeogenesestörung mit einhergehender absoluter Fructoseintoleranz. Auf Grund dieser angeborenen Stoffwechselstörung sei die Klägerin auf die gesonderte Zufuhr von Vitaminen angewiesen. Da die Stoffwechselstörung die Einhaltung einer äußerst strengen fructosefreien Diät erzwinge, könne die Klägerin ihren Vitaminbedarf nur durch die Einnahme hochdosierter Vitaminpräparate decken. Dies seien im Fall der Klägerin die Präparate „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ und „Vitamin C 100 Pascoe Tabletten“.

Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV, wonach die Kosten für Vitamin-Kombipräparate in besonderen Ausnahmefällen beihilfefähig seien. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles müsse vom behandelnden Arzt, wie vorliegend erfolgt, bestätigt werden. Zwar sei zutreffend, dass es sich bei dem Präparat „Multibionta Nutrition Forte“ um ein nicht verschreibungspflichtiges, nicht apothekenpflichtiges Präparat handele, welches grundsätzlich nicht von der BBhV erfasst sei. Die Gewährung von Beihilfeleistungen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der BBhV komme jedoch in seltenen - atypisch gelagerten - Einzelfällen in Betracht (VG Oldenburg, Urteil vom 22.11.2006, Az.: 6 A 2089/06). Die Gewährung einer Beihilfeleistung in unmittelbarer Anknüpfung an die Fürsorgepflicht setze voraus, dass die Verweigerung der Leistung auf Grund ganz besonderer Fallumstände grob fürsorgepflichtig wäre. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da es sich um eine extrem seltene und zugleich sehr schwere Erkrankung handele, bei welcher die Zuführung lebensnotwendiger Vitamine durch die Nahrung auf Grund der mit dieser Erkrankung einhergehenden absoluten Fructoseintoleranz ausgeschlossen sei. Es könne von der Klägerin nicht verlangt werden, dass diese sich der Gefahr eines schwerwiegenden Vitaminmangels und dessen lebensbedrohlichen Folgen aussetze, wenn sie das für sie lebensnotwendige Vitamin-Kombipräparat Multibionta Nutrition Forte nicht einnehme. Das Vitaminpräparat gelte als Therapiestandard bei der Stoffwechselstörung der Klägerin.

Aus den Bestimmungen der BBhV ergebe sich nicht unmittelbar eine Grundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch, ihr stehe dieser Anspruch auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles jedoch zu. Zwar verlange die Fürsorgepflicht keine „lückenlose“ Erstattung sämtlicher krankheitsbedingter Aufwendungen des Beamten. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. vom 10.6.1999, Az.: 2 C 29.98) sei es in atypisch gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise geboten, einen Beihilfeanspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern verletzt würde. Ein solcher atypisch gelagerter Einzelfall sei vorliegend gegeben. Schon aus Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehöriger Beihilfeberechtigter könne die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. Begrenzungen zu Gunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen sich - atypischer Weise - die Verweigerung der Beihilfeleistungen auf Grund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgepflichtswidrig darstellen würde. Die gebotene Gesamtschau der genannten Umstände führe deswegen zu einer Beihilfegewährung, weil ansonsten die Verweigerung der Beihilfeleistung auf Grund der besonderen Fallumstände grob fürsorgepflichtwidrig wäre. Auch werde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005, Az.: 1 BvR 347/98 verwiesen.

Darüber hinaus komme der Anlage 6 zu § 22 Abs. 2 BBhV als bloßes Hilfsmittelverzeichnis keine rechtsverbindliche Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG habe ein Hilfsmittelverzeichnis nicht die Aufgabe, abschließend als Positivliste darüber zu befinden, welche Hilfsmittel der Beihilfeberechtigte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen könne (Beck in juris BK-SGB V, § 33 SGB V, Rn. 25). Das Hilfsmittelverzeichnis stelle für die Gerichte nur eine unverbindliche Auslegungshilfe dar. Auch wenn ein Hilfsmittel nicht im Verzeichnis aufgeführt sei, so könne im Einzelfall ein Anspruch des Beihilfeberechtigten auf Versorgung bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 33 SGB V vorlägen.

Das Vitamin-Präparat sei nach Angabe des Beklagten nicht von der Anlage 6 zu § 22 Abs. 2 BBhV erfasst. Diese Anlage stelle ein bloßes Hilfsmittelverzeichnis dar und sei somit lediglich Auslegungshilfe, aber weder eine Positivliste noch rechtsverbindlich.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23. März 2017 verwiesen. Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Klägervertreter richtig ausgeführt habe, dass es keine Rechtsgrundlage für die Anerkennung der Beihilfefähigkeit des Präparats „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ gäbe. Auch aus dem Fürsorgegedanken lasse sich die Beihilfefähigkeit nicht herleiten. Die Fürsorgepflicht finde ihre verfassungsrechtliche Verankerung in den durch Art. 33 Abs. 5 GG verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie ergänze die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn und fordere, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten bzw. Versorgungsempfänger und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstelle. Ob er diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfülle, bleibe von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Im Bereich der Krankenvorsorge verpflichte die Fürsorgepflicht den Dienstherrn, den Beamten, bzw. Versorgungsempfänger von im Hinblick auf seine Alimentation unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten, gebiete aber keine lückenlose Erstattung aller krankheitsbedingten Kosten. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn könnten grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über diejenigen hinausgingen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht aus dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt seien. Die Fürsorgepflicht gebiete nur dann die Gewährung von Ansprüchen, wenn sie ansonsten in ihrem nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern betroffen würde. Dies wiederum komme im Bereich der Krankenvorsorge regelmäßig nur dann in Betracht, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen gehe, deren absehbarer Erfolg für die Erledigung wesentlicher Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig bzw. von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen sei, oder wenn diese in Folge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet würden, die sich für sie als unzumutbar darstellten. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Es gehe nicht um die Krankenvorsorge, sondern um die Behandlung einer Krankheit. Des Weiteren seien die finanziellen Kosten nicht so hoch, dass es unzumutbar wäre, diese von den laufenden Bezügen zu begleichen. Nach den Hinweisen des Herstellers zur Einnahme sollte täglich eine Kapsel eingenommen werden. 90 Kapseln würden daher für nahezu drei Monate reichen. Dies ergäbe eine monatliche finanzielle Belastung von 12,33 EUR.

Mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 1. März 2018 wurde ergänzend vorgetragen, dass die Beklagte zutreffend ausführe, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn dann zur Gewährung von Ansprüchen führe, wenn es um die Erstattung von Aufwendungen gehe, die von existenzieller Bedeutung für die Betroffenen seien. Die Beklagte verkenne jedoch, dass sich die Fürsorgepflicht nicht nur auf die Krankenvorsorge, sondern auch auf die Behandlung von Krankheiten erstrecke. Es liege ein atypischer Einzelfall, der es gebiete, einen Beihilfeanspruch unmittelbar auf der Grundlage der Fürsorgepflicht zu gewähren, vor, da es der Klägerin auf Grund ihrer extrem seltenen Stoffwechselstörung unmöglich sei, die zwingend lebensnotwendigen Vitamine über die Nahrung aufzunehmen. Der Klägerin sei es verwehrt, Obst und Gemüse zu essen, da diese Fructose enthielten. Der Klägerin fehle das Enzym Fructose-1.6-Bisphosphatase, welches für die Spaltung und Verarbeitung von Zucker in der Nahrung zuständig sei. Falls die Klägerin Obst und Gemüse bzw. andere zuckerhaltige Nahrungsmittel zu sich nehme, komme es zu einer lebensbedrohlichen Hyperglykämie. Daher sei die Klägerin zwingend auf die „künstliche“ Aufnahme von Vitaminen durch Nahrungsergänzungsmittel angewiesen, um dem drohenden Vitaminmangel und den damit verbundenen schwerwiegenden Mangelerscheinungen zu entgehen. Bei dem streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittel handele es sich um ein hochdosiertes Kombi-Vitamin-Präparat, welches zudem für die Klägerin bei ihrer Stoffwechselstörung gut verträglich sei. Ein Alternativpräparat gebe es nicht. Die einzige Alternative wäre die Einnahme sämtlicher notwendiger Vitamine als Einzelpräparate. Diese wären in ihrer Gesamtheit jedoch um ein Vielfaches teurer als das hier streitgegenständliche „Multibionta Nutrition Forte“. Zudem könnten die Einzelpräparate nur intravenös oder intramuskulär verabreicht werden, was für die Klägerin zu einer massiven Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität führen würde, da sie dann täglich zum Spritzen zu ihrem Arzt müsste.

Im Übrigen habe auch das Zentrum Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt - die Schwere der Stoffwechselstörung der Klägerin zutreffend bewertet und die Stoffwechselstörung der Klägerin mit einem Einzel-GdB von 70 bewertet. Auf Grund der Stoffwechselstörung seien der Klägerin zudem die Merkzeichen G und B zuerkannt worden. Hieraus werde deutlich, dass es sich bei der Stoffwechselstörung der Klägerin um eine sehr schwere Erkrankung handele, welche eine Einzelfallentscheidung zu Gunsten der Klägerin rechtfertigten. Ohne die tägliche Zufuhr der lebensnotwendigen Vitamine drohten schwerste Mangelerscheinungen, welche in Kombination mit der schweren Stoffwechselstörung lebensbedrohlich sein könnten. Über dies sei die Einnahme der Vitamine in der hier streitgegenständlichen Tablettenform, wie oben ausgeführt, die preiswertere und für die Lebensqualität der Klägerin bekömmlichste Alternative. Bei der Stoffwechselstörung der Klägerin handele es sich um eine angeborene, unheilbare und damit chronische Erkrankung, so dass auch die Voraussetzungen der geringeren Belastungsgrenze von 1% erfüllt seien.

Verwiesen wurde zudem auf eine Stellungnahme des behandelnden Facharztes Dr. med. … … … vom 24. Januar 2018 mit folgendem Inhalt:

„Auf Grund des seltenen Enzym-Mangels (Fructose-1.6-Bisphosphatase-Mangel mit rezidivierenden, symptomatischen Hypoglukämien) benötigt die Patientin die in Multibionta Nutrition Forte enthaltenen Vitamine unbedingt.

Wie bei allen oral zugeführten Vitamin-Präparaten handelt es sich um Nahrungsergänzungsmittel und formal eben nicht um zugelassene Arzneimittel.

Falls die Krankenversicherung darauf besteht, nur für ein zugelassenes Arzneimittel die Kosten zu übernehmen, so wäre ein Multivitaminpräparat intravenös oder intramuskulär zu verabreichen. Hier käme z.B. Freka-Fit, wasserlöslich, in Betracht, hier kosten 10 Ampullen 153 EUR. Zusätzlich müsste die Patientin auch noch ein fettlösliches Ampullenpräparat zuführen, mit entsprechend ebenso hohen Kosten. Selbstverständlich ist die Zufuhr der Vitamine in Tablettenform deutlich günstiger. Die Applikation eines zugelassenen Arzneimittels, also parenteral, wäre nicht nur für die Patientin unangenehmer, sondern auch mit deutlich höheren Kosten verbunden.“

Mit Schriftsatz vom 19. März 2018 teilte die Beklagte mit, dass sie weiterhin Klageabweisung beantragen werde. Aus der ärztlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2018 ergebe sich, dass es sich bei Multibionta um ein Nahrungsergänzungsmittel handele. Ein Beihilfeanspruch für Nahrungsergänzungsmittel ergäbe sich aus der BBhV jedoch nicht. Auch gehe aus der Stellungnahme eindeutig hervor, dass es zur Behandlung der Krankheit der Klägerin ein zugelassenes Arzneimittel gebe. Daher könne es auch keinen Anspruch auf Nahrungsergänzungsmittel aus Fürsorgegründen geben, wenn ein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung stehe.

Das Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wurde durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 und durch den Klägervertreter mit Schriftsatz vom 1. März 2018 erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligen hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

1. Die Klage ist bereits nur zum Teil zulässig.

Dahinstehen kann insoweit, ob die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2016 rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat bzw. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren war, da die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheids vom 23. März 2017 nicht wegen Fristversäumnis als unzulässig, sondern durch Sachentscheidung bzgl. des Präparats „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zurückgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung heilt die Sachentscheidung eine Versäumung der Widerspruchsfrist und eröffnet den Klageweg (Schoch/Schneider/Bier/Dolde/Porsch, Kommentar zur VwGO, 33. EL Juni 2017, § 70 Rn. 37-39 m.w.N.).

Soweit der Vertreter der Klägerin jedoch begehrt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zukunft Beihilfeleistungen für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zu zahlen (Klageantrag zu 2.), ist diese Verpflichtungsklage bereits unzulässig, da ausgehend vom materiellen Beihilferecht eine Verpflichtung für die Zukunft nicht möglich ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass sich die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach der Sach- und Rechtslage richtet, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Rechtslage kann sich zukünftige Aufwendungen betreffend jederzeit ändern, wobei zum jetzigen Zeitpunkt weder der Zeitpunkt einer Änderung noch deren Richtung absehbar ist. Zum anderen widerspricht das im Beihilferecht festgelegte Antrags- und Bewilligungsverfahren einer - pauschalen - Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 C 13.900 - juris).

2. Die im Übrigen zulässige Klage, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2016 in Gestalt der Ziffer. 2 des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 zu verpflichten, die beantragte Beihilfeleistung für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zu zahlen, ist unbegründet.

Der Beihilfebescheid der Beklagten vom 30. September 2016 in Gestalt der Ziffer. 2 des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die Aufwendungen zum Erwerb des Präparates „Multibionta Nutrition forte Kapseln“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die Erstattungsfähigkeit geltend gemachter Aufwendungen richtet sich in beihilferechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe beantragt wird (BVerwG, U. v. 26.3.2015 - 5 C 9.14 - juris) und damit nach § 22 BBhV in der Fassung vom 18. Juli 2014.

b) Nach § 22 Abs. 1 BBhV sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV), für Verbandsmittel (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BBhV), für Harn- und Blutteststreifen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 BBhV) und für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen(§ 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV), beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind u.a. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, § 22 Abs. 2 Nr. 3 BBhV, es sei denn, sie sind bestimmt für Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden (Buchst. a)), wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulante Behandlungen benötigt und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet (Buchst. b)) oder gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet, wobei sich die beihilfefähigen Ausnahmen aus Anlage 6 ergeben (Buchst. c)).

Unabhängig von der Ausschlussregelung des § 22 Abs. 2 BBhV sind bereits Präparate, die nicht in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1BBhV fallen, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dies trifft für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ zu. Bei dem Präparat „Multibionta Nutrition forte Kapseln“ handelt es sich weder um ein beihilfefähiges Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV, noch um ein beihilfefähiges Medizinprodukt im Sinne von § 22 Abs. 1 Nr. 4 BBhV, sondern ausweislich der Produktbeschreibung um ein diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät) zur diätetischen Behandlung von erhöhtem Vitaminbedarf an Vitamin-B-Komplex, Vitamin E und Vitamin C als Folge von Maldigestion oder Malabsorption (vgl. z.B. https://www.shop-apotheke.com/arznei-mittel/1624903/multibionta-nutrition-forte-kapseln.htm).

Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätische Lebensmittel sind gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 BbhV ausdrücklich ausgeschlossen. Ein Ausnahmefall nach § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BBhV liegt offensichtlich nicht vor.

Mangels Vorliegen eines Arzneimittels kann aber auch die Bescheinigung des behandelnden Arztes über das Vorliegen eines Ausnahmefalles nach § 22 Abs. 2 Nr. 3c BBhV nicht zu einer ausnahmsweisen Beihilfefähigkeit des streitgegenständlichen Präparats führen.

c) Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Die Beihilfe ist als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (VG Sigmaringen, U. v. 22.11.2016 - 3 K 2905/14 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, B. v. 7.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (VG Sigmaringen, a.a.O., unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 - 2 BvF 3/88 -, juris).

Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (BVerwG, U. v. 10.10.2013 - 5 C 32/12 -, juris Rn. 25, m.w.N.).

Der Wesenskern der Fürsorgepflicht ist dabei nicht bereits allein wegen des Vorliegens der schweren, extrem seltenen Stoffwechselstörung, aufgrund derer zwingend lebensnotwendige Vitamine dem Körper zugeführt werden müssen, betroffen. Hinzukommen müssen zusätzliche Belastungen, durch die die amtsangemessene Lebensführung durch die Vorenthaltung der begehrten Beihilfe unzumutbar beeinträchtigt würde.

Eine derartige unzumutbare Beeinträchtigung ist vorliegend nicht erkennbar. Für das streitgegenständlichen Präparat „Multibionta Nutrition forte Kapseln“ sind für 90 Kapseln Aufwendungen in Höhe von 36,99 EUR entstanden. Diese Aufwendungen übersteigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht. Selbst unter Berücksichtigung der nicht heilbaren Erkrankung der Klägerin, aufgrund derer eine voraussichtlich lebenslange, tägliche Einnahme des Präparats erforderlich sein dürfte, würden sich die jährlichen Kosten auf etwa 150 EUR, belaufen. Dies ist für die Klägerin in der Besoldungsgruppe A9 grundsätzlich zumutbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin zusätzlich zu diesen Aufwendungen gemäß §§ 49, 50 BBhV noch Eigenbehalte bis zu der für sie einschlägigen Belastungsgrenze tragen muss, auf die die Aufwendungen für das Präparat „Multibionta Nutrition Forte Kapseln“ gerade nicht angerechnet werden, da es sich dabei nicht um beihilfefähige Aufwendungen handelt.

Im Übrigen geht aus der durch den Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Arztes eindeutig hervor, dass die Möglichkeit der Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel, dass dann nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BBhV beihilfefähig wäre, besteht.

Demnach liegen nach Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen für einen atypisch gelagerten Ausnahmefall, wie er z.B. durch das VG Oldenburg (U.v. 22.11.2006 - Az. 6 A 2089/06 - juris) oder das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (U. v. 24.5.2006 - 1 A 3706/04 -, juris), angenommen worden ist, gerade nicht vor, dies insbesondere, da aus Gründen der grundsätzlich gebotenen Gleichbehandlung aller einem bestimmten Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen bzw. -begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen kann, in denen sich - atypischerweise - die Verweigerung der Beihilfeleistung aufgrund ganz besonderer Fallumstände schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde.

Daher hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,2. Verbandmittel,3.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 50 Belastungsgrenzen


(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibung

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 49 Eigenbehalte


(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei 1. Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produ

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.00831 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Sept. 2018 - AN 1 K 17.00831 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2014 - 14 C 13.900

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Klägerin begehrt Beihilfeleistungen für A

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 22. Nov. 2016 - 3 K 2905/14

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Okt. 2013 - 5 C 32/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2013

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation.

Referenzen

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe.

Mit Antrag vom 23. September 2012 beantragte die Klägerin Beihilfe für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012. Dem Antrag lag eine Rechnung über 1.503,50 € für den Zeitraum vom 1. bis 31. August 2012 bei. Ebenfalls beigefügt war dem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des Dr. S., in der ausgeführt wird, dass die Klägerin weiterhin auf eine Haushaltshilfe zur Unterstützung im Haushalt und zur Versorgung der drei Kinder angewiesen sei, zunächst bis zum 30. September 2012, um den bisherigen Therapieerfolg weiterhin nicht zu gefährden und die Notwendigkeit einer weiteren stationären Krankenhaus-Therapie zu vermeiden. Eine Rechnung für die für Juli 2012 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.091,20 € lag dem Antrag nicht bei.

Da der Klägerin seit Mitte 2008 bis Juni 2012 mit unterschiedlicher Dauer die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe anerkannt worden waren, holte die Beihilfestelle eine amtsärztliche Stellungnahme ein. In der Stellungnahme vom 16. November 2012 wurde mitgeteilt, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 BayBhV ergeben hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Haushaltshilfe im Falle der Klägerin schon deshalb kontraindiziert, da dadurch regressive Verhaltensmuster befördert würden, die das ihrem Störungsbild ohnehin schon immanente, brüchige Selbstwertgefühl weiterhin verstärken und somit zur Chronifizierung beitragen würden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 wurde die Beihilfe für die geltend gemachten Aufwendungen „auf 0 €“ festgesetzt. Dem dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin war eine psychotherapeutische Stellungnahme der Frau Dr. P. vom 16. Oktober 2012 und wiederum eine ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. S. vom 19. Oktober 2012 beigefügt. Die psychotherapeutische Stellungnahme kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die regelmäßige Unterstützung der Klägerin durch eine Haushaltshilfe therapeutischerseits dringend zu befürworten sei. Diese könne wesentlich dazu beitragen, eine weitere depressive Dekompensation zu verhindern und könne so helfen, einen erneuten längeren stationären Aufenthalt zu vermeiden. In der ärztlichen Bescheinigung wird u. a. ausgeführt, dass die Klägerin bis auf weiteres dauerhaft (nicht nur temporär) auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei, um den bisher erreichten Therapieerfolg und letztendlich das Leben der Klägerin nicht zu gefährden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen.

Am 18. Februar 2013 ließ die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg Klage erheben und beantragte, den Bescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Beihilfe zu Aufwendungen für eine Haushaltshilfe für die Monate Juli und August 2012 in Höhe von 2.294,00 € insgesamt zu zahlen sowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Bevollmächtigten beizuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Hierzu wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:

1. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, „dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin entsprechende Kosten für Aufwendungen für eine Haushaltshilfe über den August 2012 hinaus zu erstatten“, hat die Klage schon mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Offen bleiben kann, ob eine Feststellungsklage gegen einen Hoheitsträger trotz einer möglichen Leistungsklage im Hinblick darauf als zulässig angesehen werden kann, dass ein solcher in diesem Fall regelmäßig bereits einem in der Hauptsacheentscheidung nicht vollstreckbaren Feststellungsurteil Folge leisten wird (BVerwG, U. v. 2. 7. 1976 - VII C 71.75 - BVerwGE 51, 69/75), oder ob sich angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine derartige teleologische Reduktion verbietet, da Beklagte einer allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage wie auch einer Leistungsklage typischerweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 43 Rn. 26; zum Meinungsstreit vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 43 Rn. 43 m. w. N.). Jedenfalls ist die Feststellungsklage vorliegend deshalb unzulässig, weil eine Feststellung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die (hier im Übrigen im Antrag nicht näher eingegrenzte) Zukunft ausgehend vom materiellen Beihilferecht nicht möglich ist. Das folgt daraus, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen sich nach der Sach- und Rechtslage richtet, die im Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen besteht. Diese Lage kann sich, was künftige Aufwendungen betrifft, ohne weiteres ändern, ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt schon hinreichend vorausgesehen werden kann, ob bzw. wann eine solche Änderung eintritt und in welche Richtung sie gegebenenfalls gehen wird (so auch OVG NW, B. v. 12. 6. 2013 - 1 A 2291/11 - juris Rn. 29). Abgesehen davon widerspricht das im Beihilferecht formalisierte Antrags- und Bewilligungsverfahren (vgl. § 48 BayBhV) einer - pauschalen - Anerkennung der Erstattungsfähigkeit zukünftiger Aufwendungen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Verweisung auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage nicht in gleich effektiver Form Rechtsschutz erlangen kann wie durch die Erhebung der Feststellungsklage. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es der Klägerin aus gewichtigen Gründen nicht zumutbar wäre, eine Verpflichtungsklage zu erheben (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 29), so etwa, wenn ein Interesse an der Feststellung eines zukünftig bestehenden Beihilfebemessungssatzes gegeben ist, um eine „angepasste“ private Krankheitskostenrestversicherung abschließen zu können. Darum geht es hier aber nicht.

2. Soweit die Klägerin betragsmäßig bezifferte Beihilfeleistungen für die Monate Juli und August 2012 begehrt, weist der Senat im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin auf Folgendes hin:

Unabhängig von den Voraussetzungen des § 25 Satz 2 BayBhV legt § 25 Satz 3 BhV die Bedingungen fest, die für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe vorliegen müssen, wenn die erkrankte haushaltsführende Person im häuslichen Bereich verbleibt (vgl. Mildenberger, Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen, Stand Juni 2013, A V/§ 25 BayBhV Anm. 3). Aus dem eindeutigen Wortlaut in § 25 Satz 3 Nr. 2 BayBhV („Ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt“) sowie aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass gerade in dem Zeitraum, für den die Aufwendungen für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden, ein stationärer Krankenhausaufenthalt notwendig sein muss. Die Norm beinhaltet somit keinen präventiven Zweck dergestalt, dass durch eine Familien- oder Haushaltshilfe ein weiterer Krankenhausaufenthalt in der Zukunft vermieden werden soll. Auf diesen Zweck stellen aber gerade die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Stellungnahmen ausschließlich ab.

Dagegen wird in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16. November 2012 konstatiert, dass sich keine Hinweise darauf ergaben, dass bei der Klägerin die Voraussetzungen für eine Haushaltshilfe gemäß § 25 BayBhV vorgelegen haben. Bestehen berechtigte Zweifel am Erfordernis einer Haushaltshilfe kann die Beihilfestelle die Stellungnahme eines Amtsarztes einholen (vgl. Mildenberger, a. a. O., Anm. 1). Berechtigte Zweifel bestanden vorliegend wegen des großen Umfangs der bereits in den Jahren 2008 bis 2012 gewährten Beihilfe für eine Haushaltshilfe und der sehr pauschal gehaltenen Aussagen in der ärztlichen Bescheinigung des Dr. S. vom 14. Juni 2012 ohne Angabe der konkret benötigten Stundenzahl. Die Feststellungen in der amtsärztlichen Stellungnahme wurden von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten. Ihr Vortrag, der Leiter des sozialpsychiatrischen Dienstes Dr. L. sei von der Stellungnahme seiner Mitarbeiterin Dr. W. „überrascht gewesen“ und habe geraten, „gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben“, vermag die amtsärztlichen Ausführungen nicht zu erschüttern, zumal die amtsärztliche Stellungnahme auch von Dr. L. unterschrieben worden ist (vgl. Bl. 8 der Behördenakte). Soweit die Klägerin nunmehr darauf verweist, ein stationärer Krankenhausaufenthalt sei ab 30. Mai 2013 erneut erforderlich geworden, belegt dies nicht die Notwendigkeit eines stationären Aufenthalts gerade im streitgegenständlichen Zeitraum, der durch eine entsprechende Haushaltshilfe hätte vermieden werden können.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Kostentragungspflicht beschränkt sich gemäß § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO auf die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 5502 a. F.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind. Dies sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

1.
die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder
2.
die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um entweder
a)
die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder
b)
eine medizinische Diagnose zu erstellen.

(2) Als Arzneimittel gelten Gegenstände, die ein Arzneimittel nach Absatz 1 enthalten oder auf die ein Arzneimittel nach Absatz 1 aufgebracht ist und die dazu bestimmt sind, dauernd oder vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung gebracht zu werden.

(3) Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

1.
Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43; L 163 vom 20.6.2019, S. 112; L 326 vom 8.10.2020, S. 15; L 241 vom 8.7.2021, S. 17) und veterinärmedizintechnische Produkte nach § 3 Absatz 3 des Tierarzneimittelgesetzes,
2.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,
3.
kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,
4.
Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,
5.
Biozid-Produkte nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 305 vom 21.11.2015, S. 55; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist,
6.
Futtermittel im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,
7.
Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b,
8.
Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplantationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung auf menschliche Empfänger bestimmt sind.

(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können.

(4) Solange ein Mittel nach diesem Gesetz als Arzneimittel zugelassen oder registriert oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, gilt es als Arzneimittel. Hat die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung oder Registrierung eines Mittels mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um kein Arzneimittel handelt, so gilt es nicht als Arzneimittel.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt zuletzt noch die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen für das ärztlich verordnete Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück.
Die Klägerin ist verbeamtete Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten und beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 50 Prozent. Sie leidet u. a. an CRP-Erhöhung, chronisch-inflammatorischem Erschöpfungszustand, Gelenkschmerzen, Leaky-Gut-Syndrom, Mitochondriopathie, Selen-, Vitamin-B6- und Vitamin-D-Mangel. Am 06.05.2014 erhielt sie von Dr. R. M. das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 Stück verordnet, das sie am 17.05.2014 zum Preis von 32,40 EUR erwarb. Am 28.05.2014 beantragte sie beim Beklagten deshalb u. a. die Erstattung von 16,20 EUR. Darüber hinaus beantragte sie die Erstattung von Aufwendungen (u. a. für Ibuprofen) aufgrund eines Rezepts vom 09.05.2014, das ihr infolge einer Knieoperation nach einem Unfall ausgestellt worden war.
Mit Bescheid vom 03.06.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin zwar eine anderweitige Beihilfe, versagte aber die Beihilfe zu Aufwendungen für das Uniselen 200 Ne in Höhe von 16,20 EUR. Zur Begründung der Nichterstattung dieses Präparats führte er im Wesentlichen aus, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig, weil es sich um keine Arzneimittel im Sinne der BVO handele. Sie seien ausnahmsweise nur dann beihilfefähig, wenn die medizinische Notwendigkeit anhand eines begründeten medizinischen Gutachtens (Amtsarzt) nachgewiesen werde. Aufwendungen nach der Knieoperation – (u. a.) diejenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR – seien nicht berücksichtigt worden, weil die entsprechenden Belege auf ein schädigendes Ereignis hinwiesen, so dass die Klägerin zunächst einen Unfallfragebogen ausfüllen müsse.
Mit Schreiben vom 06.06.2014 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein und reichte den ausgefüllten Unfallfragebogen nach. Daraufhin gewährte der Beklagte weitere Beihilfe für Aufwendungen nach der Knieoperation mit Ausnahme derjenigen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014. Zudem forderte er die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2014 auf, zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Präparats Uniselen 200 Ne ein amtsärztliches Gutachten einzureichen.
Mit Schreiben vom 16.07.2014 nahm das Gesundheitsamt des Landkreises R. Stellung und teilte im Ergebnis mit, dass das Präparat Uniselen nicht beihilfefähig sei. Mit Stellungnahme vom 04.08.2014 ergänzte außerdem der behandelnde Arzt Dr. R. M., der bei der Klägerin diagnostizierte Mangelzustand könne nicht durch eine ausgewogene Ernährung ausgeglichen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 04.09.2014 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, ihre Blutwerte hätten sich durch die Einnahme des Präparats Uniselen 200 Ne nachhaltig verbessert; dies zeige, dass das Präparat medizinisch notwendig sei. Der Beklagte habe außerdem das ebenfalls im o. g. Rezept enthaltene Präparat Dekristol 20.000 I.E. WKA N2 erstattet; die Versagung der Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne sei deshalb willkürlich. Die Stellungnahme des Gesundheitsamts argumentiere fehlerhaft, weil sie allein auf die Verschreibungspflicht abstelle. Die medizinische Notwendigkeit müsse demgegenüber anhand der medizinischen Wirkung beurteilt werden; diese habe der behandelnde Arzt in der Stellungnahme vom 04.08.2014 beschrieben: Die Klägerin habe unter einem akuten Selenmangel gelitten, der zu verschiedenen Beschwerden führte. Durch Gabe einer hohen Dosierung von Selen habe diese Symptomatik behoben werden können. Die (restlichen) Aufwendungen für die Knieoperation seien nicht erstattet worden, obwohl die Klägerin den geforderten Unfallbericht eingereicht habe.
Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 27.09.2014 Beihilfe für die restlichen Aufwendungen aufgrund des Rezepts vom 09.05.2014 in Höhe von 38,01 EUR gewährte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt zuletzt (sachdienlich gefasst),
ihr für das Präparat Uniselen 200 Ne TAB 100 eine weitere Beihilfe i. H. v. 16,20 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Beklagten vom 03.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Bescheide und die Stellungnahme des Gesundheitsamts R.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorliegenden Behördenakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordneteArzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aberkeine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29 
3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
14 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
15 
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Betrags von 38,01 EUR für restliche Aufwendungen anlässlich der Knieoperation – in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
II.
16 
Die im Übrigen als Verpflichtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder aufgrund beihilfe- (nachfolgend 1.) noch aufgrund sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften (nachfolgend 2.) einen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für das Präparat Uniselen 200 Ne. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 – 5 C 4/12 –, Rn. 12, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 – 2 S 1369/11 –, Rn. 25, beide nach juris). Für die am 06.05.2014 entstandenen Aufwendungen ist somit die Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung) in der zuletzt durch Änderungsverordnung vom 20.12.2013 (GBl. S. 53) geänderten, am 01.04.2014 in Kraft getretenen Fassung (nachfolgend BVO) maßgebend.
18 
a) Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO bestimmt, dass aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete, von Ärzten, Zahnärzten oder Heilpraktikern bei Leistungen nach Nummer 1 verbrauchte oder nach Art und Menge schriftlich verordneteArzneimittel beihilfefähig sind.
19 
Dieser Vorschrift zufolge sind die Aufwendungen der Klägerin für das Präparat Uniselen 200 Ne nicht beihilfefähig, denn es handelt sich dabei nicht um ein Arzneimittel. Zwar sind unter „Arzneimitteln“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO nach Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften grundsätzlich Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu verstehen, die dazu bestimmt sind, durch Anwendung am oder im menschlichen Körper Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen; maßgeblich ist insoweit ihr „materieller Zweckcharakter“ (vgl. ausführlich zum Ganzen nach altem Recht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012 – 2 S 2631/10 –, Rn. 17 (m. w. N.), juris). Nach dem insoweit inzwischen – abweichend von der Rechtslage bis zum 31.03.2014 – eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO sind aberkeine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne u. a. Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV), die als solche gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO). Bei systematischer Betrachtung stellt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO eine abschließende Sonderregelung gegenüber der allgemeinen, vor die Klammer gezogenen Vorschrift über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arzneimittel im Eingangssatz der Bestimmung dar.
20 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b) BVO ist das Präparat Uniselen 200 Ne kein Arzneimittel. Vielmehr handelt es sich dabei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 16.07.2014 um ein Nahrungsergänzungsmittel, das als Lebensmittel eingestuft ist. Es ist dazu bestimmt, die allgemeine Ernährung zu ergänzen, stellt ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung dar (200 µg Selen pro Tablette) und wird als Tablette, d. h. in dosierter Form in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 1 NemV). Das Präparat ist darüber hinaus entsprechend § 4 Abs. 1 NemV mit der Verkehrsbezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel mit Natriumselenit“ gekennzeichnet. Damit scheidet eine Beihilfefähigkeit der hierfür erbrachten Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BVO aus.
21 
b) Die Aufwendungen der Klägerin sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO beihilfefähig. Nach dieser Vorschrift sind von den in Satz 2 genannten Aufwendungen ausnahmsweise Nahrungsergänzungsmittel beihilfefähig, wenn nach begründetem medizinischen Gutachten die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist; das Finanz- und Wirtschaftsministerium kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der medizinischen Notwendigkeit ohne gesonderten Nachweis auszugehen ist. Eine derartige Bestimmung durch das Ministerium ist für das hier streitgegenständliche Präparat nicht ersichtlich, so dass die Beihilfefähigkeit den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nach begründetem medizinischen Gutachten voraussetzt.
22 
Dieser Nachweis ist für das streitige Präparat nicht geführt. Nach Auffassung der Kammer ist es im Gegenteil sogar ausgeschlossen, das Präparat als medizinisch notwendig anzusehen: Soweit für Beihilfezwecke medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, soll ein – bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes – amtsärztliches Zeugnis des Gesundheitsamts eingeholt werden (§ 18 Abs. 5 BVO). Dieses Gutachten liegt hier in Gestalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 16.07.2014 vor und kommt zu dem Ergebnis, dass das Präparat gerade nicht medizinisch notwendig ist.
23 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Gutachten nicht fehlerhaft begründet worden, weil es allein auf die Verschreibungspflicht von Präparaten abstelle. Zwar nimmt das Gutachten für Vitamine und Mineralstoffpräparate ersichtlich auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Beihilfeverordnung (VwVBVO) vom 24.04.2012 Bezug, die zu § 6 BVO in der damals noch geltenden Fassung unter Ziff. 2.5 bestimmt, dass Vitamine und Mineralstoffpräparate nur dann beihilfefähig sind, wenn sie verschreibungspflichtig sind, und abweichend davon auch dann, wenn sie bei Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Bei dem vorliegend streitgegenständlichen Präparat handelt es sich indes um ein Nahrungsergänzungsmittel. Für diese hält das Gutachten fest, dass zum einen von ihnen ein über eine ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehender therapeutischer Nutzen nicht zu erwarten ist und dass zum anderen für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit dieser Mittel keine kontrollierten, wissenschaftlichen Standards genügenden Studien vorliegen. Vor dem Hintergrund dieser klaren, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Gutachtens hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass die medizinische Notwendigkeit des Präparats nach begründetem medizinischen Gutachten noch im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchstabe a) BVO nachgewiesen werden kann.
24 
Da somit bereits ein hinreichend aussagekräftiges, begründetes medizinisches Gutachten nach § 18 Abs. 5 BVO vorliegt, besteht unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes kein Anlass, auf die Beweisanregungen der Klägerin hin ein (weiteres) Sachverständigengutachten zu den Fragen des Therapiestandards, etwaig vorliegender Studien über die Wirksamkeit und Geeignetheit sowie der medizinischen Notwendigkeit des Präparats einzuholen. Dies gilt zumal, da die Klägerin das vorliegende Gutachten – wie dargelegt – im entscheidenden Punkt nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Sie hatte dem Amtsarzt zudem die maßgeblichen Befunde und Diagnosen zur Verfügung gestellt, so dass auch der Hinweis auf die pauschale Bescheinigung ihres behandelnden Arztes, der zufolge diverse Mangelzustände vorgelegen hätten, die durch ausgewogene Ernährung nicht beseitigt werden könnten und sich zwischenzeitlich gebessert hätten, hierzu nicht ausreicht. Ebenso wenig gibt der Hinweis auf das Patienteninformationsblatt des C.f.I.M. und darin erwähnte Studien zur sogenannten Mitochondrienmedizin zur Einholung eines (weiteren) Gutachtens Anlass, denn dieses Informationsblatt ist allgemein gehalten und lässt keinen spezifischen Bezug zum vorliegend streitigen Präparat erkennen. Die Beweisanregung gibt insbesondere keinerlei Aufschluss darüber, inwiefern das Präparat nach diesen Studien – entgegen dem Gutachten des Amtsarztes – die Voraussetzungen medizinischer Notwendigkeit erfüllen könnte, zu denen u. a. gehört, dass eine Behandlungsmethode bzw. verordnete Arzneimittel wissenschaftlich allgemein anerkannt sind, also von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2010 – 4 S 1816/07 –, Rn. 26, juris).
25 
c) Soweit die Klägerin schließlich die Beihilfefähigkeit des Präparats Uniselen aus der Gewährung von Beihilfe für das Präparat Dekristol 20.000 I.E. herleiten will, überzeugt dies ebenfalls nicht. So handelt es sich bei Dekristol 20.000 I.E. um ein völlig anderes Präparat, das nicht Gegenstand des Gutachtens vom 16.07.2014 war. Zudem sind die Bewilligungsvoraussetzungen für jedes einzelne Präparat gesondert zu prüfen. Abgesehen davon, könnte die Klägerin sich nicht einmal dann auf Vertrauensschutz berufen, wenn der Beklagte ihr in der Vergangenheit – ggfls. rechtswidrig – Beihilfe für das Präparat Uniselen 200 Ne gewährt hätte. Denn grundsätzlich kann aus einer rechtswidrigen Bewilligung keine Selbstbindung des Beklagten hergeleitet werden, derartige Aufwendungen auch zukünftig ohne Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2003 – 4 S 804/01 –, Rn. 21, juris). Wenn schon die rechtswidrige, bestandskräftige Gewährung einer Beihilfeleistung kein Vertrauen dahin gehend begründet, diese weiterhin zu erhalten, muss dies erst recht für die Bewilligung eines völlig anderen Präparats gelten.
26 
2. Die Klägerin hat auch keinen sich aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG, § 78 BBG ergebenden Beihilfeanspruch, der über die vorgenannten Beihilfevorschriften hinausginge. Denn die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris). Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (st. Rspr. BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 25, m. w. N., juris).
27 
Eine derartige Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht liegt nicht vor. Denn es ist weder erkennbar noch von der Klägerin dargetan, dass ihre amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihr die begehrte Beihilfe als Folge ihrer Erkrankung vorenthalten wird (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 10.10.2013 – 5 C 32.12 –, Rn. 26, juris). Die Beihilfe ist lediglich als eine die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung konzipiert; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, juris). Eine lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge verlangt die Fürsorgepflicht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1990 – 2 BvF 3/88 –, juris).
28 
Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf die beantragte Beihilfe aus der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 Satz 1 BVO. Nach dieser Vorschrift kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanz- und Wirtschaftsministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in der BVO genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die BVO erfolgte typisierende, pauschalisierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten und seinen Angehörigen zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen in Folge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe im Einzelfall begründen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.2008 – 4 S 2725/06 –, Rn. 29, juris). Weder aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Kosten für das Präparat Uniselen 200 Ne die Klägerin finanziell übermäßig belasten könnten und insbesondere die Voraussetzung des § 5 Abs. 6 Satz 4 BVO erfüllt wären. Auch sonstige Umstände, bei deren Vorliegen es sich aufdrängen müsste, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – hier der Einbeziehung des im Streit stehenden Nahrungsergänzungsmittels – führt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
29 
3. Im Ergebnis hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe, so dass die Klage abzuweisen war.
III.
30 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit die Klage abgewiesen wurde. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, war nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da die insoweit zunächst eingeklagten Aufwendungen erstattungsfähig waren und der Beklagte deshalb dem Begehren der Klägerin abhalf, entsprach es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens anteilig in entsprechender Höhe dem Beklagten aufzuerlegen.
31 
Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation.

2

Der Kläger, ein im Dienst des Beklagten stehender Beamter, leidet unter einer Azoospermie, d.h. dem völligen Fehlen von Samenzellen. Bei seiner gesetzlich krankenversicherten Ehefrau ist die Funktionsfähigkeit der Eileiter gestört.

3

Nach sechs erfolglosen Inseminationen ließen der Kläger und seine Ehefrau in der Zeit vom 2. bis 4. Februar 2010 eine heterologe In-vitro-Fertilisation durchführen. Dabei wurden der Ehefrau des Klägers nach einer Hormonstimulation Eizellen entnommen, die außerhalb des Körpers mit den Samenzellen eines Spenders befruchtet wurden. Der so gezeugte Embryo wurde anschließend in die Gebärmutter eingesetzt. Weitere Eizellen wurden kryokonserviert und eingelagert.

4

Den Antrag des Klägers, ihm eine Beihilfe zu den hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 3 574,18 € zu zahlen, lehnte der Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage in Höhe von 893,55 € stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

5

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung (BVO) - bezogen auf seine Person keine Beihilfe zu den im Januar/ Februar 2010 entstandenen Aufwendungen für die künstliche Befruchtung beanspruchen. Die aufgrund der Azoospermie vorliegende Sterilität des Klägers, d.h. das Unvermögen, genetisch eigene Kinder zu zeugen, sei zwar unstreitig eine Krankheit im Sinne dieser Vorschriften. Die künstliche Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders stelle aber keine Krankenbehandlung für den Kläger im Sinne des Beihilferechts dar. Denn durch den medizinischen Eingriff werde die vollständige und dauerhafte Zeugungsunfähigkeit des Klägers nicht partiell oder zeitweise gelindert oder mit der Unfruchtbarkeit etwa zusammenhängende Schmerzen oder Beschwerden beseitigt. Auch werde dadurch - anders als bei einer homologen In-vitro-Fertilisation - das körperliche Unvermögen des Klägers, genetisch eigene Kinder zu zeugen, nicht ersetzt. Es genüge nicht, dass der Kläger im Falle eines Erfolgs der künstlichen Befruchtung gemäß § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB als Vater des von seiner Ehefrau zur Welt gebrachten Kindes gelte. Der Umstand, dass auch bei der Ehefrau des Klägers im Hinblick auf die gestörte Funktion der Eileiter eine Krankheit im Sinne des Beihilferechts vorliege, führe zu keinem anderen Ergebnis. Da die heterologe In-vitro-Fertilisation eine Gesamtmaßnahme darstelle, die bezogen auf den Kläger beihilferechtlich nicht als Krankenbehandlung angesehen werden könne, könnten deren Kosten auch nicht als für die berücksichtigungsfähige Ehefrau entstandene Aufwendungen erstattet werden. Daher komme es nicht darauf an, ob die Aufwendungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO auch deshalb nicht beihilfefähig seien, weil der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € überstiegen habe.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er rügt eine Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sowie des Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 2 GG.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Landesrecht (§ 127 Nr. 2 BBRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. Urteil vom 29. April 2010 - BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37 jeweils Rn. 6 m.w.N.), soweit der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend annimmt, die künstliche Befruchtung in Form der heterologen In-vitro-Fertilisation sei eine Gesamtmaßnahme mit der Folge, dass die beihilferechtliche Notwendigkeit der hierfür entstandenen Aufwendungen für die berücksichtigungsfähige Ehefrau des Klägers nicht anders als für den beihilfeberechtigten Kläger selbst beantwortet werden könne. Ob Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers beihilfefähig sind, kann der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden, sodass die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

9

Die Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Beihilfe findet sich in den allgemeinen Vorschriften über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei Krankheit der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums des Beklagten über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen - Beihilfeverordnung (BVO) - vom 28. Juli 1995 (GBl S. 561) in der Fassung vom 30. Oktober 2008 (GBl S. 407), die auf § 101 Satz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg vom 17. Februar 2004 (GBl S. 66) fußt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfen verlangt werden (stRspr, vgl. Urteil vom 8. November 2012 - BVerwG 5 C 2.12 - IÖD 2013, 33 m.w.N.). Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) im Januar/Februar 2010 entstanden. Die Beihilfeverordnung des Beklagten enthält keine spezielle Regelung über die Beihilfefähigkeit medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, sodass auf die allgemeinen Vorschriften zurückzugreifen ist. Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass danach dem beihilfeberechtigten Kläger für sich selbst keine Beihilfe zu den Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders zusteht (1.) Zu Unrecht hat er aber angenommen, dass der Kläger auch für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau - sofern deren Aufwendungen beihilfefähig sein sollten - keine Beihilfe beanspruchen kann (2.)

10

1. Nach § 1 Abs. 4 BVO werden Beihilfen zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen gewährt. Dazu zählen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVO Beamte, wenn und solange sie unter anderem Dienstbezüge erhalten. Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO aus Anlass einer Krankheit unter anderem Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche Leistungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auf die Beihilfe ein Rechtsanspruch (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVO). Der Kläger ist als ein im Dienst des Beklagten stehender Beamter beihilfeberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit revisiblem Landesrecht entschieden, dass die aufgrund einer Azoospermie vorliegende Sterilität des Klägers eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO darstellt (a). Er hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die heterologe In-vitro-Fertilisation in Bezug auf den Kläger der Sache nach in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise wegen ihrer fehlenden beihilferechtlichen Notwendigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO verneint (b). Das verletzt nicht höherrangiges Recht (c).

11

a) Für den Krankheitsbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO ist mangels einer eigenständigen Begriffsbestimmung in der Beihilfeverordnung grundsätzlich auf den sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch zurückzugreifen. Danach ist Krankheit ein regelwidriger Zustand des Körpers oder des Geistes, der der ärztlichen Behandlung bedarf oder - zugleich oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als regelwidrig ist ein Körper- oder Geisteszustand anzusehen, der von der durch das Leitbild eines gesunden Menschen geprägten Norm abweicht. Dabei ist der Begriff der Gesundheit mit dem Zustand gleichzusetzen, der dem Einzelnen die Ausübung körperlicher oder geistiger Funktionen ermöglicht. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körper- oder Geistesfunktion beeinträchtigt ist (vgl. Urteil vom 24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 <91> = Buchholz 238.4 § 30 SG Nr. 5 S. 5; Beschlüsse vom 4. November 2008 - BVerwG 2 B 19.08 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4 und vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 21 Rn. 7 mit Nachweisen auf die Rechtsprechung des BSG).

12

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Begriffsbestimmung zugrunde gelegt und in deren Anwendung zu Recht dahin erkannt, dass bei dem Kläger eine Erkrankung im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO vorliegt. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs leidet der Kläger an einer Azoospermie. Infolge des völligen Fehlens von Samenzellen ist er auf Dauer unfähig, genetisch eigene Nachkommen zu zeugen. Seine Unfruchtbarkeit stellt einen regelwidrigen Körperzustand dar, der vom Normalzustand der Fortpflanzungsfähigkeit erwachsener Menschen im zeugungsfähigen Alter abweicht. Die Kinderlosigkeit an sich stellt demgegenüber keine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO dar (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1986 - IVa ZR 78/85 - BGHZ 99, 228 und vom 12. November 1997 - IV ZR 58/97 - NJW 1998, 824; BVerfG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 1 BvL 5/03 - BVerfGE 117, 316; s.a. BSG, Urteil vom 21. Juni 2005 - B 8 KN 1/04 KR R - SozR 4-2500 § 27a Nr. 2).

13

b) Aufwendungen sind dem Grunde nach notwendig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit, der Besserung oder Linderung von Leiden, der Beseitigung oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen dienen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die Krankheit zu therapieren (vgl. Urteil vom 8. November 2012 a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 30. September 2011 a.a.O. Rn. 11). Die Beihilfefähigkeit der Maßnahme setzt weder einen vollständigen noch einen dauerhaften Erfolg voraus. Eine Maßnahme dient schon dann der Linderung von Leiden oder dem Ausgleich körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen, wenn dieser Erfolg nur partiell oder nur zeitweise erreichbar ist (vgl. Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 <269> = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 8; Urteil vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 = Buchholz 237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 jeweils Rn. 16).

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht angenommen, dass die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung unter Verwendung der Samenzellen eines Spenders für den Kläger selbst nicht notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind. Die ärztlichen Leistungen dienen unstreitig nicht der Wiedererlangung der Gesundheit, d.h. der Zeugungsfähigkeit des Klägers. Es reicht nicht aus, dass die heterologe In-vitro-Fertilisation gemäß § 1592 Nr. 1 BGB zu einer rechtlichen Vaterschaft des Klägers führen kann. Die ärztlichen Maßnahmen zielen auch nicht auf eine Linderung seiner Unfruchtbarkeit, weil der Kläger durch die in Rede stehende Behandlung seine Zeugungsfähigkeit auch nicht wenigstens teilweise oder wenigstens vorübergehend erwirbt. Ebenso wenig ersetzen sie die gestörte Körperfunktion des Klägers dergestalt, dass dieser in die Lage versetzt wird, sich auf einem anderen als dem natürlichen Weg fortzupflanzen. Denn durch die heterologe In-vitro-Fertilisation kann dem Kläger nicht zu einem vom ihm genetisch abstammenden Kind verholfen werden.

15

c) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kläger keine Beihilfe für sich selbst beanspruchen kann. Darin liegt - entgegen der Ansicht des Klägers - weder eine gleichheitswidrige Benachteiligung nach Art. 3 Abs. 1 GG (aa) noch ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (bb). Auch die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht, die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankert ist, wird dadurch nicht verletzt (cc).

16

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 <177 f.>; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 5 C 28.12 - NJW 2013, 2775 = zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen Rn. 30).

17

Der Kläger wird gegenüber beihilfeberechtigten männlichen Beamten bzw. berücksichtigungsfähigen männlichen Ehegatten, hinsichtlich derer eine homologe künstliche Befruchtung möglich ist, also die Eizellen unter Verwendung jeweils der eigenen Samenzellen künstlich befruchtet werden können, nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Im Fall einer homologen In-vitro-Fertilisation ist die beihilferechtliche Notwendigkeit deshalb zu bejahen, weil durch diese Behandlungsmethode eine fehlende oder beeinträchtigte Körperfunktion ersetzt wird. Es wird - anders als bei der heterologen künstlichen Befruchtung - ein "Funktionsausgleich" geschaffen, indem die Fortpflanzung auf einem anderen als dem natürlichen Weg erfolgen kann. Dadurch werden die Folgen eines regelwidrigen Körperzustandes überwunden, und den Eltern wird zu einem genetisch von ihnen abstammenden Kind verholfen (vgl. Urteile vom 27. November 2003 a.a.O. 268 f. und vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 5 C 29.12 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung Buchholz vorgesehen Rn. 45). Dieser Unterschied rechtfertigt die unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung.

18

Die durch die Vorenthaltung der begehrten Beihilfe für sich selbst bewirkte Benachteiligung des Klägers gegenüber beihilfeberechtigten männlichen Beamten bzw. berücksichtigungsfähigen männlichen Ehegatten, die krankheitsbedingt zwar ein Kind nicht auf natürlichem Wege zu zeugen vermögen, bei denen aber Samenzellen für eine künstliche Befruchtung gewonnen werden können, ist sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Letztgenannten durch den ärztlichen Eingriff zu genetisch eigenen Nachkommen verholfen werden kann.

19

bb) Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist nicht verletzt.

20

Der Senat lässt dahinstehen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schon deshalb ausscheidet, weil das Begehren des Klägers als von dem Grundrecht nicht gewährleisteter originärer Leistungsanspruch anzusehen wäre (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288 <304> m.w.N.). Auch unabhängig davon ist eine Grundrechtsverletzung zu verneinen.

21

Eine Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG liegt unter anderem bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa Leistungen verwehrt werden, die jedermann zustehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 5 C 3.12 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 43 Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 a.a.O. S. 303). Dies ist hier nicht der Fall.

22

Die heterologe künstliche Befruchtung erfüllt im Hinblick auf den Kläger - wie aufgezeigt - nicht die an die beihilferechtliche Notwendigkeit zu stellenden Anforderungen und ist deshalb von diesem Anspruch nicht erfasst. Dass für Aufwendungen, die nach beihilferechtlichem Maßstab dem Grunde nach nicht notwendig sind, kein Anspruch auf Beihilfegewährung besteht, gilt für behinderte Menschen und solche ohne Behinderung gleichermaßen. Mithin wird der Beihilfeanspruch des Klägers von keinen anderen als den für jedermann geltenden Voraussetzungen abhängig gemacht.

23

cc) Auch die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht (Art. 33 Abs. 5 GG) führt zu keiner anderen Beurteilung.

24

Sie ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 jeweils Rn. 13 m.w.N.).

25

Die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich nur dann Leistungsansprüche, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht können allenfalls unzumutbare Belastungen des Beamten berühren (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 5 C 28.02 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38 Rn. 16 m.w.N.).

26

Es ist weder erkennbar noch vom Kläger geltend gemacht worden, dass seine amtsangemessene Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird, weil ihm die begehrte Beihilfe als Folge seiner Erkrankung vorenthalten wird.

27

2. Das Urteil verletzt revisibles Landesrecht, soweit in ihm die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers abgelehnt wird. Nach § 1 Abs. 4 BVO werden Beihilfen auch zu den beihilfefähigen Aufwendungen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen des Beihilfeberechtigten gewährt. Zu diesen zählt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO unter anderem der Ehegatte des Beihilfeberechtigten. Der Beihilfeanspruch aus Anlass einer Krankheit des Ehegatten unterliegt denselben Voraussetzungen wie der Beihilfeanspruch aus Anlass einer Krankheit des Beihilfeberechtigten. Darüber hinaus darf die Beihilfefähigkeit nicht nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO zu verneinen sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zu Recht dahin erkannt, dass auch die Ehefrau des Klägers an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVO leidet (a). Er hat aber revisibles Landesrecht verletzt, indem er der Sache nach davon ausgegangen ist, die beihilferechtliche Notwendigkeit der Aufwendungen für die In-vitro-Fertilisation sei für den Kläger und seine Ehefrau zwangsläufig einheitlich zu beantworten (b). Ob sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen, nämlich weil die Aufwendungen der Ehefrau des Klägers schon wegen der Überschreitung von Einkommensgrenzen nicht beihilfefähig sind, als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat anhand der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden (c).

28

a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs leidet die Ehefrau des Klägers an einer Funktionsstörung der Eileiter und kann infolgedessen nicht auf natürlichem Weg Nachkommen empfangen. Dies erfüllt den beihilferechtlichen Krankheitsbegriff des § 6 Abs. 1 BVO (vgl. Urteil vom 27. November 2003 - BVerwG 2 C 38.02 - BVerwGE 119, 265 <268 f.> = Buchholz 240 § 69 BBesG Nr. 6 S. 7 f.). Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

29

b) Sind - wie hier - sowohl der Beihilfeberechtigte als auch sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte unfruchtbar, ist für beide getrennt und selbstständig zu prüfen, ob die Aufwendungen der künstlichen Befruchtung notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind.

30

Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs findet im Gesetz keine Stütze. Sie widerspricht dem Charakter der Beihilfen als anlassbezogene Leistungen aus öffentlichen Mitteln (vgl. Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 94 jeweils Rn. 21 und 22). Nach dem gegenwärtigen Beihilfensystem wird die Beihilfe als Hilfeleistung, die die Eigenvorsorge der Beamten ergänzt, unabhängig von einer finanziellen Notlage gewährt, um einen bestimmten Vomhundertsatz der Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu erstatten. Nach dem beihilferechtlichen Leistungsprogramm sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen beihilfefähig, die durch einen konkreten Anlass verursacht werden (vgl. Urteil vom 29. September 2011 - BVerwG 2 C 80.10 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 22 Rn. 19 m.w.N.). Konkreter Anlass für die Beihilfen im Krankheitsfall ist die Krankheit des Beihilfeberechtigten oder - wenn dieser eine Beihilfe zu den Aufwendungen für einen berücksichtigungsfähigen Angehörigen begehrt - die Krankheit des berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Anlassbezogenheit kommt nicht nur in dem Grundsatz zum Ausdruck, dass im Krankheitsfall die Behandlungskosten im Rahmen der Notwendigkeit und der Angemessenheit beihilfefähig sind (vgl. Urteile vom 29. September 2011 a.a.O. und vom 12. November 2009 - BVerwG 2 C 61.08 - Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 19 Rn. 12). Sie hat zudem zur Folge, dass die notwendigen Behandlungskosten in Bezug auf die Krankheit und damit die Person zu bestimmen sind, auf die das Beihilfebegehren gestützt wird.

31

In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben sind die Aufwendungen für die heterologe In-vitro-Fertilisation für die Ehefrau des Klägers grundsätzlich notwendig im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Denn - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 27. November 2003 a.a.O.) - kann durch die In-vitro-Fertilisation die gestörte Funktionsfähigkeit der Eileiter überwunden und jedenfalls der Frau die Möglichkeit der Empfängnis genetisch eigener Nachkommen (wieder-)eröffnet werden.

32

c) Nach § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO sind die in §§ 6 bis 10 BVO genannten Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beilhilfeberechtigten entstanden sind, nicht beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des EStG) des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils 18 000 € übersteigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, insoweit keine Feststellungen getroffen. Die Sache ist daher an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, damit er diese Prüfung nachholen kann. Kommt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehefrau des Klägers in den beiden Kalenderjahren vor der Stellung des Beihilfeantrags jeweils über 18 000 € gelegen hat, wird er die im tatsächlichen Bereich angesiedelte Frage zu klären haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang im Zusammenhang mit der heterologen In-vitro-Fertilisation berechnete Einzelleistungen medizinisch indiziert und erforderlich gewesen sind. Zudem wird der Verwaltungsgerichtshof zu beachten haben, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum für die Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger eine Beihilfe in Höhe von 70 v.H. beanspruchen konnte (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 2 BVO).

(1) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro, jedoch jeweils nicht um mehr als die tatsächlichen Kosten bei

1.
Arznei- und Verbandmitteln nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Produkten nach § 22 Absatz 5 Satz 1 sowie bei Medizinprodukten nach Anlage 4,
2.
Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken nach § 25,
3.
Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2,
4.
Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
5.
Soziotherapie je Kalendertag.
Maßgebend für den Abzugsbetrag nach Satz 1 Nummer 1 ist der Apothekenabgabepreis oder der Festbetrag der jeweiligen Packung des verordneten Arznei- und Verbandmittels. Dies gilt auch bei Mehrfachverordnungen oder bei der Abgabe der verordneten Menge in mehreren Packungen. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, außer bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, beträgt der Eigenbehalt 10 Prozent der insgesamt beihilfefähigen Aufwendungen, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(2) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Euro je Kalendertag bei

1.
vollstationären Krankenhausleistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 26a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und stationäre Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen nach § 34 Absatz 1, 2 und 5, höchstens für insgesamt 28 Tage im Kalenderjahr, und
2.
Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2.

(3) Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich bei häuslicher Krankenpflege um 10 Prozent der Kosten für die ersten 28 Tage der Inanspruchnahme im Kalenderjahr und um 10 Euro je Verordnung.

(4) Eigenbehalte sind nicht abzuziehen von Aufwendungen für

1.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Fahrtkosten,
2.
Schwangere im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
3.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Vorsorgeleistungen sowie Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der dabei verwandten Arzneimittel,
4.
Leistungen im Zusammenhang mit einer künstlichen Befruchtung nach § 43 einschließlich der dabei verwendeten Arzneimittel,
5.
Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
a)
die für diagnostische Zwecke, Untersuchungen und ambulanten Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft worden sind oder
b)
deren Apothekeneinkaufspreis einschließlich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent niedriger ist als der jeweils gültige Festbetrag, der diesem Preis zugrunde liegt,
6.
Heil- und Hilfsmittel, soweit vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat beihilfefähige Höchstbeträge festgesetzt worden sind,
7.
Harn- und Blutteststreifen,
8.
Spenderinnen und Spender nach § 45a Absatz 2,
9.
Arzneimittel nach § 22, wenn auf Grund eines Arzneimittelrückrufs oder einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Einschränkung der Verwendbarkeit eines Arzneimittels erneut ein Arzneimittel verordnet werden musste.

(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Belastungsgrenze nach Satz 5

1.
Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen Aufwendungen für ein Kalenderjahr nicht abzuziehen,
2.
Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel über folgenden Beträgen liegen:
a)
für beihilfeberechtigte
Personen der Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 und
Anwärterinnen und An-
wärter sowie berücksichti-
gungsfähige Personen
8 Euro,
b)
für beihilfeberechtigte Personen der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie berücksichtigungsfähige Personen
12 Euro,
c)
für beihilfeberechtigte Personen höherer
Besoldungsgruppen sowie
berücksichtigungsfähige Personen
16 Euro.
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten worden sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz zu berücksichtigen. Die beihilfeberechtigte Person hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anrechenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzuweisen. Die Belastungsgrenze beträgt für beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Personen zusammen 2 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2 sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zuletzt durch Beschluss vom 15. Februar 2018 (BAnz. AT 05.03.2018 B4) geändert worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen nach § 39 Absatz 3 Satz 2.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn sie oder er Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder selbst beihilfeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden beihilfeberechtigten Personen um 15 Prozent und für jedes Kind nach § 4 Absatz 2 um den Betrag, der sich aus § 32 Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt. Maßgebend für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres.

(3) Werden die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen, ist für die Berechnung der Belastungsgrenze der nach Maßgabe des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zu ermittelnde Regelsatz anzuwenden.

(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte

1.
Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind,
2.
Verbandmittel,
3.
Harn- und Blutteststreifen sowie
4.
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte im Sinne des Medizinprodukterechts zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt, in Anlage 4 aufgeführt sind und die dort genannten Maßgaben erfüllen.

(2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

1.
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn, dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte Zweck, sondern die Behandlung einer anderen Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht, die eine Krankheit ist, und
a)
es keine anderen zur Behandlung dieser Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
b)
die anderen zugelassenen Arzneimittel im Einzelfall unverträglich sind oder sich als nicht wirksam erwiesen haben,
2.
verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung von
a)
Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt,
b)
Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenommen bei
aa)
Pilzinfektionen,
bb)
Geschwüren in der Mundhöhle oder
cc)
nach chirurgischen Eingriffen im Hals-, Nasen- und Ohrenbereich,
c)
Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation, bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase oder
d)
Reisekrankheiten, ausgenommen bei der Anwendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie und anderen Erkrankungen, zum Beispiel Menièrescher Symptomkomplex,
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige bestimmt sind,
3.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es sei denn, sie
a)
sind bestimmt für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an Entwicklungsstörungen leiden,
b)
wurden für diagnostische Zwecke, Untersuchungen oder ambulante Behandlungen benötigt und
aa)
in der Rechnung als Auslagen abgerechnet oder
bb)
auf Grund einer ärztlichen Verordnung zuvor von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person selbst beschafft,
c)
gelten bei der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard und werden mit dieser Begründung ausnahmsweise verordnet; die beihilfefähigen Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6,
d)
sind in der Fachinformation zum Hauptarzneimittel eines beihilfefähigen Arzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben oder
e)
werden zur Behandlung unerwünschter Arzneimittelwirkungen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines beihilfefähigen Arzneimittels auftreten können, eingesetzt; dabei muss die unerwünschte Arzneimittelwirkung lebensbedrohlich sein oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigen,
4.
traditionell angewendete Arzneimittel nach § 109 Absatz 3 und § 109a des Arzneimittelgesetzes mit einem oder mehreren der folgenden Hinweise auf der äußeren Umhüllung oder der Packungsbeilage des Arzneimittels:
a)
zur Stärkung oder Kräftigung,
b)
zur Besserung des Befindens,
c)
zur Unterstützung der Organfunktion,
d)
zur Vorbeugung,
e)
als mild wirkendes Arzneimittel,
5.
traditionelle pflanzliche Arzneimittel nach § 39a des Arzneimittelgesetzes,
6.
hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; dies gilt nicht bei Personen unter 22 Jahren oder wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimittelrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Krankheit verordnet werden,
7.
gesondert ausgewiesene Versandkosten.

(3) Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Absatz 3, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Absatz 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel nach Satz 1 sind über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel

1.
in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet worden sind oder
2.
in Richtlinien nach § 129 Absatz 1a Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind.

(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist, sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arzneimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung notwendig ist.

(5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung sind zur enteralen Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementardiäten sind beihilfefähig für Personen, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Aufwendungen für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebensmittel nicht beihilfefähig.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.