Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Dez. 2015 - AN 1 K 14.01740

published on 01/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Dez. 2015 - AN 1 K 14.01740
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1130 99

Hauptpunkte:

- Festsetzung eines Herstellungsbeitrags im Jahr 2012 für ein im Jahr 1984 erschlossenes Grundstück

- Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Kommunalunternehmen ... Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand ...

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Herstellungsbeitrag/Entwässerung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flurnummer ... der Gemarkung ... (...). Dieses hatte er im Rahmen der Flurbereinigung erworben. Mit „Vorauszahlungsbescheid zur Entwässerung“ der Stadt ... vom 20. Februar 1985 wurde der Kläger in Höhe von 3675,63 DM in Anspruch genommen (644 m² Grundstücksfläche ... 3,26 DM; Geschossfläche ¼ von 644 m² ... 9,79 DM).

Mit Schreiben des Kommunalunternehmens ... vom 21. August 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zur Vorbereitung der Beitragserhebung ermittelt werde, in welcher Höhe Beiträge bereits geleistet worden seien. Für das Grundstück des Klägers ergebe sich nach den Unterlagen eine bisher geleistete Beitragszahlung in Höhe von 1879,32 €.

Aufgrund der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens ... vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2012 einen Herstellungsbeitrag von 1932,00 € fest (Beitragsanteil auf beitragspflichtige Grundstücksfläche 644 m² ... 1,25 €/m²; auf beitragspflichtige Geschossflächen 161 m² ... 7,00 €/m²). Die bisher geleisteten Beiträge wurden abzüglich der Abschreibung (verbrauchte Beiträge 1299,42 €) in Höhe von 579,90 € angerechnet, womit sich ein zu zahlender Herstellungsbeitrag von 1352,10 € ergab.

Der Kläger legte am 24. April 2012 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Es bestünden keine Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzungen sowie gegen die materiellrechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen. Die Beitragsschuld sei erstmals mit Inkrafttreten der BGS/EWS am 1. Januar 2012 entstanden, denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die erstmalige Entstehung der Beitragspflicht neben der Erschließung des Grundstücks das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus. Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen habe es bis zum Erlass der BGS/EWS 2011 aber nicht gegeben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe es für zulässig erachtet, von einer Übergangsregelung abzusehen und Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher bereits geleistete Beiträge anzurechnen. Diese „Vorleistungen“ stellten keine Vorausleistungen oder Vorauszahlungen dar, sondern könnten nur dann in vollem Umfang angerechnet werden, wenn der gesamte bisherige Investitionsaufwand für dieselbe Anlage ungeschmälert, also ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen, in die Kalkulation der Beitragssätze eingestellt worden sei. Deshalb hätten die Abschreibungen für nicht mehr vorhandene Vorteile berücksichtigt werden müssen. Die prozentuale Kürzung der „Vorleistungen“ entspreche dem Vorteil, den der Altanschließer aus den nicht mehr vorhandenen, bzw. (teilweise) abgeschriebenen Anlageteilen bisher gezogen habe oder hätte ziehen können.

Die Festsetzungsverjährung sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids vom 13. April 2012 noch nicht eingetreten. Die Frist, die zum 1. April 2014 durch Änderungsgesetz in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden sei, beginne mit Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei. Zusätzlich sei mit dem Änderungsgesetz eine Übergangsregelung mit Wirkung für alle anhängigen Fälle eingeführt worden, die eine Frist von 30 Jahren vorsehe. Diese sei im vorliegenden Fall maßgebend.

Die Stadt ... habe den Kläger erstmals 1985 in Anspruch genommen. Dies sei somit der frühestmögliche Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage. Ein Ablauf könnte also frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 eintreten. Nachdem auch die Anschlussmöglichkeit als eventueller weiterer möglicher Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage erst im Jahr 1984 geschaffen worden sei, wäre auch hier die gesetzliche Höchstfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch nicht überschritten.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 3. November 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage mit dem sinngemäßen Antrag:

Der Bescheid des Kommunalunternehmens ... vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 werden aufgehoben.

Zur Begründung führt der Kläger aus, ausgehend von einer 20-jährigen Verjährungsfrist hätte ab 2004 nicht mehr mit Nachforderungen gerechnet werden dürfen, was auch der Intention des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 entspreche. Die Übergangsregelung dürfe nur für zu diesem Zeitpunkt rechtzeitige Verfahren gelten, nicht im vorliegenden Fall. Hilfsweise solle vom Gericht die Zahlung der bereits geleisteten 1879,32 € geprüft werden, da diese den gesetzlichen Herstellungsbeitrag nur um 52,68 € übersteige.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2014:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, das Landratsamt habe im Widerspruchsbescheid zutreffend erläutert, dass auch unter Berücksichtigung der Änderung des Kommunalabgabengesetzes kein Fall der Verjährung vorliege. Die Verjährungsfrist beginne - unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld - mit Ablauf des Jahres, in dem die sogenannte „Vorteilslage“ eingetreten sei, und betrage, abhängig von der Erfüllung gesetzlicher oder satzungsrechtlich verankerter Mitwirkungspflichten 20 oder 25 Jahre. Auch das Verwaltungsgericht Regensburg habe die Auffassung vertreten, es müsse auf den Eintritt der konkreten Vorteilslage abgestellt werden (VG Regensburg, Entscheidung vom 14.7.2014, Az. RN 3 K 13.1812). Auch der Bayerische Kommunale Prüfverband habe sich mit der vorliegenden Beitragsheranziehung befasst und gehe in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 davon aus, dass durch den technischen Zusammenschluss von ... und ... eine neue Einrichtung entstanden sei und erstmals ein Vorteil vermittelt werde. Die ursprünglichen Anlagen seien untergegangen und damit auch der durch diese Anlagen vermittelte Vorteil. Dieser technische Zusammenschluss mit der oben genannten Umgestaltung dürfte auch für die Bürger ohne weiteres erkennbar gewesen sein.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2014, ein entsprechender technischer Zusammenschluss sei für den Bürger gerade nicht erkennbar gewesen und dürfe nicht für die sogenannte Vorteilslage herangezogen werden. Das Argument sei im Übrigen vollkommen neu und nachgeschoben.

Nachdem das Gericht den Kläger über die vorherige Entscheidung im Parallelverfahren (AN 1 K 12.01430) in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2015 mit, er gehe davon aus, dass die Vorteilslage schon vor 1981/1982 bestanden habe. Zudem verweise er auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.3.2015, 20 B 14.441), in dem deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 19 Abs. 2 KAG geäußert worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 6. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Diesbezüglich hat die Kammer im Urteil vom 1. April 2014 (AN 1 K 12.01430) bereits festgestellt:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten für die Stadt ... öffentlich betriebene Entwässerungsanlage (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung... des Beklagten vom 23.11.2011 - EWS -), durch welche das Grundstück des Klägers erschlossen wird.

Die Stadt ... hat dem mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten (mithin gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähigen) Beklagten, einem selbstständigen Kommunalunternehmen i. S. d. Art. 89 ff. GO in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen..., Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt ...“ vom 16.11.2004 - Unternehmenssatzung), nicht nur gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Abwasserbeseitigung für das Stadtgebiet und damit die Aufgabe, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) übertragen, sondern dem Beklagten darüber hinaus gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO in § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung das Recht eingeräumt, an seiner Stelle Satzungen über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung und über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für deren Benutzung zu erlassen. Gegen die Übertragung der Beitrags- (und Gebühren-) Festsetzung und damit der Erhebung von Kommunalabgaben ist insoweit nichts zu erinnern. Sie ist mit der Regelung in Art. 89 Abs. 2 GO vereinbar (vgl. VG Ansbach, U. v. 22.6.2004, AN 1 K 03.234). Aus dem Fehlen einer den Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG entsprechenden Regelung in den Art. 89 ff. GO ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen ausschließen wollte. Der Begriff der Aufgabe, die auf ein Kommunalunternehmen bzw. auf einen Zweckverband oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen werden kann, ist sowohl in der Gemeindeordnung als auch im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit im gleichen Sinn und umfassend zu verstehen. Mit „Aufgaben“ in Art. 89 Abs. 2 GO wie in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG ist nichts anderes gemeint als z. B. mit „Aufgaben“ in Art. 57 GO, nämlich das Recht und die Pflicht, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen und die dafür notwendigen Mittel (d. h. auch die durch besondere Normen vorgesehenen Befugnisse) einzusetzen. Die Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG haben insoweit nur klarstellende Funktion; der Übergang der Befugnisse auf den Zweckverband ist in Art. 22 Abs. 1 KommZG deswegen ausdrücklich erwähnt, um einen Anknüpfungspunkt für die in Art. 22 Abs. 3 KommZG folgende Vorschrift zu schaffen, wonach die Verbandssatzung grundsätzlich den Übergang einzelner Befugnisse ausschließen kann. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Befugnissen auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 KommZG. Eine den Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung war in der Gemeindeordnung im Hinblick auf die noch flexibler als in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG formulierte Möglichkeit, „einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise“ auf ein Kommunalunternehmen zu übertragen, entbehrlich. Art. 89 Abs. 2 GO schließt deshalb die Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen nicht aus (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: September 2004, Art. 89 GO, RN 17, 20; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung des Freistaats Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, Anm. 3, unter Hinweis auf Schulz, BayVBl. 1996, 129/131; Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, RN 7; so auch IMS vom 16.12.1998, IB3-1515.2-15, FSt 1999/118); einschränkend für das - hier gegebene - satzungsgemäß öffentlichrechtlich geregelte Benutzungsverhältnis Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: März 2006, Art. 89, Erl. 7).

b. Der Bescheid vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 sind rechtmäßig.

I.

Der Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Beklagten vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1 Januar 2012, eine genügende Rechtsgrundlage gegeben war und die dort genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorlagen.

Die Kammer hat im Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.) zur insoweit unveränderten Rechtslage ausgeführt:

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass erst mit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung des Beklagten und der dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 erstmals wirksam eine Beitragspflicht begründet wurde mit der Folge, dass - mangels einer Übergangsregelung in der Satzung - früher geleistete Beitragszahlungen (grundstücks-, nicht personenbezogen) auf den sich satzungsgemäß ergebenden Herstellungsbeitrag anzurechnen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011, 20 ZB 11.220; B. v. 2.8.2005, 23 ZB 05.349, GK 2006/63; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261, BayVBl 2004, 144 ff. = GK 2004/26; B. v. 5.12.2001, 23 ZS 01.2926; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985; U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). Diese Anrechnungspflicht ergibt sich bei Anwendung des neuen Satzungsrechts unmittelbar aus der dem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO entsprechenden Pflicht zur Gleichbehandlung, weshalb es einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung nicht bedarf (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1983, 23 B 81 A.1964; U. v. 30.3.1984, 23 B 81 A.1967, BayVBl 1985, 656 ff.).

Für die nunmehr der BGS-EWS des Beklagten vom 23. November 2011 unterworfene „Entwässerungseinrichtung ...“ (vgl. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. November 2011 - EWS 2011) bestand für die früher nicht nur technisch, sondern auch rechtlich getrennten (Teil-)Entwässerungsanlagen der bis 30. April 1978 selbstständigen Gemeinde ... einerseits und der Stadt ... andererseits zuvor zu keiner Zeit gültiges Satzungsrecht.

Für die Teilanlage ... konnte eine Beitragspflicht weder auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde ... vom 28. April 1978 (BGS-EWS/W 1978) noch auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/W 1984) und vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/W 1992) entstehen. Die BGS-EWS/W 1978 war wegen des in § 9 der Satzung neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags - eines zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstabs - in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.1989, 23 CS 88.02813). Die BGS-EWS/W 1984 war im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 7.5.1982, 23 B 1709/79, BayVBl 1983, 305 ff. = FSt 1983/171), wonach auch technisch getrennte Anlagen einer Gemeinde als eine Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO anzusehen seien, wegen der auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigten anlagenbezogenen Kalkulation der Teilanlage... nichtig. Dem stehen auch die nachfolgenden Änderungen des Art. 21 GO (zum 1.12.1985 und zum 1.4.1992) nicht entgegen, da diese nicht bewirkten, dass nichtige Satzungen damit „automatisch“ Rechtswirksamkeit erlangten (vgl. BayVGH, U. v. 27.4.1992, 23 B 91.2413, GK 1993/58; B. v. 31.3.1992, 23 CS 92.310; U. v. 20.1.1995, 23 B 92.757, GK 1995/266). Die BGS-EWS/W 1992 ist zwar nicht wegen der in § 5 Abs. 2 Satz 3 enthaltenen unzulässigen Dachgeschossregelung in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da die Heranziehung auch von (bloß) ausbaufähigen Dachgeschossen infolge der zulässigen Heranziehung von tatsächlich ausgebauten Dachgeschossen lediglich zur Teilnichtigkeit führt, weil nicht angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber angesichts dieses Umstandes und der damit zu erwartenden, wenn auch wohl geringfügigen Schmälerung des fälligen Beitragsaufkommens an der verbleibenden Restregelung nicht festhalten würde (vgl. BayVGH, U. v. 10.12.2007, 23 B 07.1974; B. v. 15.12.2001, 23 B 01.1165, BayVBl 2002, 471 ff.). Die Nichtigkeit des Beitragsteils ergibt sich jedoch aus der unzulässigen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 4, wonach Gebäude und selbstständige Gebäudeteile (Nebengebäude) nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen werden sollen, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Diese Beschränkung auf einzelne Geschosse beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2007, 23 B 07.2700; U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; U. v. 27.2.2003, 23 B 02.1032, BayVBl 2003, 373 f. = GK 2003/143; U. v. 11.09.2001, 23 ZB 01.401, GK 2002/25) einen Verstoß gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst. Darüber hinaus ist die BGS-EWS/W 1992 auch deshalb nichtig, weil sie entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG für diejenigen Grundstücke, bei denen § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt... (EWS 1992) ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser wegen der möglichen ordnungsgemäßen Versickerung oder anderweitigen Beseitigung verneint, eine Beitragsabstufung nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2011, 20 ZB 10.3151; U. v. 25.7.2001, 23 B 00.2601, GK 2002/74; B. v. 8.11.2000, 23 CS 00.2177, GK 2001/121; U. v. 13.8.1998, 23 N 97.472, VwRR 1999, 169 ff. = GK 2000/248).

Hinsichtlich der Teilanlage ... gilt, dass eine Beitragspflicht weder aufgrund der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 24. November 1970 (EWS 1970) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 3. Dezember 1974 (BGS-EWS/S 1974) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 14. Mai 1982 (BGS-EWS/S 1982) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/S 1984) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung für die Erweiterung und Verbesserung der Entwässerungsanlage für das Gebiet der Stadt ... mit den Stadtteilen ..., ... und ... vom 29. Juli 1992 (VBS-EWS/S 1992) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/S 1992) entstehen konnte. Die EWS 1970 ist bereits aus formellen Gründen nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil sie bereits am 24. November 1970 und damit vor der am 15. Dezember 1970 erteilten rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Landratsamts ... ausgefertigt worden war (vgl. BayVGH, B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 10.11.1998, 23 B 97.439; U. v. 15.10.1992, 6 B 89.2341, BayVBl 1993, 213 f. = NVwZ-RR 1993, 212; U. v. 16.3.1990, 23 B 88.567, BayVBl 1991, 23 f. = NVwZ-RR 1990, 588 f.). Die BGS-EWS/S 1974 war ebenso wie die nachfolgende BGS-EWS/S 1982 wegen des in § 9 a) BGS-EWS/S 1974 bzw. § 6 Abs. 2 a) BGS-EWS/S 1982 neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da dieser - wie bereits oben dargelegt - einen zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstab darstellt. Für die BGS-EWS/S 1984 gilt zwangsläufig dasselbe wie für die BGS-EWS/W 1984. Für die BGS-EWS/S 1992 gilt wegen der mit der BGS-EWS/W (insoweit) übereinstimmenden Satzungsregelungen Entsprechendes. Die VBS-EWS/S 1992 ist bereits deshalb nichtig, weil es insoweit an einer erforderlichen wirksamen Herstellungsbeitragssatzung fehlt; ein Verbesserungsbeitrag kann nur erhoben werden, wenn zuvor auf der Grundlage einer wirksamen Herstellungsbeitragssatzung Herstellungsbeiträge erhoben werden konnten (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; B. v. 6.3.2006, 23 B 05.1848; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 13.2.2003, 23 CS 03.86 u. a.; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985, BayVBl 2002, 86 f.).

Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Beitragsveranlagung des Grundstücks des Klägers zugrunde liegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. November 2011 (BGS-EWS 2011) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits dargelegt, waren die Vorgängersatzungen nichtig. Der Kläger hat kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt werden. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BGBl I 2013, 820 ff. = BayVBl 2013, 465 ff. = NVwZ 2013, 1004 ff.) umgesetzt und in Art. 19 Abs. 2 KAG eine entsprechende Regelung geschaffen, die am Tage der Entscheidung in der vorliegenden Streitsache in Kraft getreten ist. Die dort bestimmte 30-jährige Verjährungsfrist seit Eintreten der Vorteilslage - der Kläger war 1989 und 1992 zu Beitragsleistungen herangezogen worden - ist vorliegend ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Bedenken an der Wirksamkeit der Stammsatzung, der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung ... des Beklagten vom 23. November 2011 (EWS 2011), die Voraussetzung einer wirksamen Beitragssatzung ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 15.1.2007, 23 CS 06.3315; U. v. 18.5.2004, 23 B 04.78; U. v. 28.11.2002, 23 B 02.2078, BayVBl. 2003, 178 = GK 2003/131), wurden nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Widmungsbereich der Stammsatzung und der Geltungsbereich der Abgabesatzung (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.7.2001, 23 ZB 01.446) stimmen überein.

Auch halten die Regelungen der BGS/EWS [2011] materiellrechtlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 1 Satz 2 die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderliche Flächenbegrenzungsregelung und in § 6 Abs. 2 auch die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 EWS 2011 gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG gebotene Beitragsabstufung.

II.

Die Anrechnung früher geleisteter Beitragszahlungen ist ordnungsgemäß erfolgt. Diesbezüglich verweist die Kammer ebenfalls auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.):

Da vorliegend der jeweilige Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt wurde, kommt die vom Kläger begehrte vollumfängliche Anrechnung seiner erbrachten Vorleistungen nicht in Betracht. Insoweit kann letztlich nichts anderes gelten als in dem Falle, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmals gültigen Satzung beim Herstellungsaufwand berücksichtigte Anlagenteile keinen Vorteil mehr vermitteln können, wenn z. B. eine alte Kläranlage abgebrochen werden musste (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). In diesem Falle bezieht sich ein Teil der vom Beitragspflichtigen erbrachten Vorleistungen auf Investitionen für Anlagenteile, die nicht mehr vorhanden sind, vom beitragspflichtigen Grundstückseigentümer jedoch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen worden waren. Dies rechtfertigt es, die erbrachte Vorleistung in dem Maße prozentual zu kürzen, das dem Vorteil entspricht, den der Altanschließer aus dem nicht mehr vorhandenen Anlageteil bisher gezogen hat. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, wo Anlagenteile zwar noch nicht „verschwunden“, jedoch infolge Abschreibungen nur noch mit einem „Rest(buch)wert“ sind. Zu entsprechenden Ergebnissen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen wurden (vgl. B. v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361, a. a. O., unter Hinweis auf U. v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff., und BVerwG, U. v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69 ff.; B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248). Danach hätten die Mitgliedsgemeinden den Altanschließern noch nicht verbrauchte (abgeschriebene) Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen (so auch BVerwG, B. v. 22.3.2007, 10 BN 5/06, BayVBl 2007, 473 f. = NVwZ 2007, 955 f.), ggf. gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden waren (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, a. a. O.; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, a. a. O.), mithin unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung durch den Altanschließer. Da derartige Trägerwechsel - von (Mitglieds-)Gemeinden auf einen Zweckverband - in ihren Auswirkungen der vorliegenden Konstellation, dass durch die Verbindung zweier bisher technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen eine „neue“ Einrichtung desselben Einrichtungsträgers geschaffen wird, vergleichbar sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2010, 20 N 09.3077, BayVBl 2011, 116 f. = GK 2010/179), gilt vorliegend nichts anderes.

[…]

Gegen die rechnerische Ermittlung des Abschreibungssatzes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (vgl. Vorauskalkulation 01.01.2012 - 31.12.2013: Ermittlung des Anteils der noch nicht verbrauchten Herstellungsbeiträge der bis 2008 selbstständigen Entwässerungseinrichtung ...) hat der Kläger Maßgebliches nicht eingewendet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung sind auch nicht ersichtlich.

Indem der Beklagte die im Jahr 1985 erbrachten Vorleistungen des Klägers mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 2,88% unter Zugrundelegung eines von dem der Beitragszahlung jeweils folgenden Jahr bis 2010 reichenden Abschreibungszeitraums, in dem der Kläger als Altanschließer aus den Anlageteilen Vorteile - Nutzen - hätte ziehen können, gekürzt hat, hat er dem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar Rechnung getragen.

III.

Die Beitragserhebung ist nicht wegen Zeitablaufs nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, 19 Abs. 2 KAG unzulässig. Der Beitrag konnte noch erhoben werden, weil die Vorteilslage frühestens 1984 eingetreten ist und damit die Veranlagung am 13. April 2012 noch innerhalb des 30-jährigen Zeitraums des Art. 19 Abs. 2 KAG erfolgt ist. Diese Übergangsvorschrift ist vorliegend anwendbar, weil der Beitrag durch nicht bestandskräftigen Bescheid vor dem 1. April 2014 festgesetzt wurde.

Der auf den Zeitraum ab 1984 eingegrenzte Eintritt der Vorteilslage ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass in den Plänen zum Bebauungsplan Nr. ... „...“ vom 7. Dezember 1983 keine vorherige Bebauung erfasst war, dass im Verzeichnis über die Herstellungskosten und Wiederbeschaffungszeitwerte sämtliche Schächte zwischen den Anschlusspunkten ... und ... mit dem Baujahr 1984 erfasst sind und dass am 18. Dezember 1984 eine Schlussabnahme für die Beendigung der Maßnahme („Kanalisation in der ...“) erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit des Anschlusses des klägerischen Grundstücks frühestens mit Verlegung dieses Leitungsabschnitts im Laufe des Jahres 1984 gegeben war.

IV.

Gegen die Festlegung einer 30-jährigen Verjährungsfrist in Art. 19 Abs. 2 KAG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH, U. v. 12.3.2015, 20 B 14.441, Rdnr. 28, juris) in einem bloßem obiter dictum Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 19 Abs. 2 KAG mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichheitssatz geäußert. Ein sachlicher Differenzierungsgrund sei nicht erkennbar, weil die im Gesetzesentwurf enthaltene Begründung nicht überzeuge. Bei Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG komme es maßgeblich auf die Festsetzung des Beitrags und somit auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an. Somit könne keine unterschiedliche Behandlung von (ausgesetztem) Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichem Verfahren auftreten.

Die Kammer schließt sich diesen Bedenken jedoch nicht an und hat - wie schon im Urteil vom 27.1.2015 (AN 1 K 14.01149) geäußert - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift (vgl. auch mit gleicher Einschätzung VG Regensburg, Urteil vom 20.10.2014, RO 8 K 14.744, S. 11 ff.).

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Übergangsregelungen und Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. Osterloh/Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 3, Rdnr. 113; BVerfG, U. v. 23.11.1999, 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239 <270>; st. Rspr.). Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er alle in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 18.3.2013, 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11, Rdnr. 34, juris m. w. N.; B. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris m. w. N.).

Durch eine solche Stichtagsregelung entstehende Härten insbesondere im Hinblick auf den Vergleich der Betroffenen, die noch nicht bzw. gerade schon in den Anwendungsbereich der (hier bürgerbegünstigenden) Regelung kommen, können folglich nicht allein zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung führen. Die Prüfung beschränkt sich in einem solchen Fall darauf, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat.

Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 19 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung den ihm eröffneten Spielraum in sachgerechter Weise genutzt. Die getroffene Regelung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da nach der überzeugenden Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/370, S. 18) dem Umstand Rechnung getragen wird, dass auch im Beitragsrecht auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, und folglich eine Änderung der Rechtslage im fakultativ möglichen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. U. v. 1.3.2012, 20 B 11.1723, Rdnr. 17, juris: U. v. 28.2.1995, 23 B 92.3295, Rdnr. 23, juris unter Verweis auf U. v. 20.12.1991, 23 B 90.3449; U. v. 31.8.1984, 23 B 82 A. 1204, Rdnr. 14, juris). Insoweit ist die Entscheidung des Gesetzgebers, ein Auseinanderfallen der rechtlichen Beurteilung von nicht bestandskräftigen Veranlagungen vor dem 1. April 2014 zu verhindern und diese Fälle gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob vor oder ab dem 1. April 2014 ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, als sachgerecht und nicht willkürlich anzusehen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG grundsätzliche Bedeutung hat und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2015 (Az. 20 B 14.1441, Rdnr. 28, juris) und im Beschluss vom 11. Mai 2015 (Az. 20 ZB 15.218, Rdnr. 5, juris) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.352,10 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.398,33 Euro festgesetzt.
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festg
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1130 99 Hauptpunkte: - Festsetzung eines Herste
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Gründe A. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft das rückwirkende Inkrafttreten des Sächsischen B
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr.: 1130 99 Hauptpunkte: - Festsetzung eines Herste
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.