Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 16.1823, Au 2 K 16.1861, Au 2 K 16.1862, Au 2 K 16.1863, Au 2 K 16.1864

07.12.2017

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit fünf Bescheiden vom 27. März 2014 zog die Beklagte die Klägerin als Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und, Gemarkung, zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die bereits im Jahr 1986 technisch endgültig hergestellte Erschließungsanlage „... (...)“ – verlaufend von der Einmündung der ... bis zur Einmündung in die ...– in Höhe von insgesamt 150.776,38 EUR heran.

Die mit Schriftsatz vom 28. April 2014 von der Klägerin gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhobenen Widersprüche wurden mit am 28. November 2016 zugestelltem Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 23. November 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Stadt... vom 17. April 2013 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden könne, wenn u.a. mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sei. Da kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Herstellungsbeginn und Vorausleistungserhebung vorliegen müsse, stelle es keinen Ermessensfehler im Sinn eines zu beachtenden Zeitablaufs dar, auch wenn die Gemeinde zunächst jahrelang davon absehe, Vorausleistungen zu erheben. Gesetzlich bestünden für die Erhebung von Vorausleistungen ab dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlage keine Fristen. Allein durch Zeitablauf könne keine Verwirkung eintreten. Die bloße Untätigkeit der Gemeinde könne nicht zu einem Vertrauensschutz führen.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB müsse die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung sei der Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, ob ein endgültiger Beitragsbescheid auf Grund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bzw. der Geltung einer Ausschlussfrist noch erlassen werden könne oder nicht. Für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 nicht durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzt worden seien, habe der Gesetzgeber gemäß Art. 19 Abs. 2 KAG eine Ausschlussfrist von 30 Jahren ab dem Eintritt der Vorteilslage bestimmt. Für Beiträge, die (endgültig) ab dem 1. April 2014 festgesetzt würden, gelte eine Ausschlussfrist von 20 Jahren.

Dies bedeute für den Fall, dass endgültige Erschließungsbeitragsbescheide auf Grund des Eintritts der Ausschlussfrist nicht mehr festgesetzt werden könnten, dass die erhobenen Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge nicht (rückwirkend) rechtswidrig würden und in der Folge zurückerstattet werden müssten, sondern – sofern die Gemeinde das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht im Sinn des § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB noch herbeiführe – die endgültige Beitragsschuld zu diesem Zeitpunkt in Höhe der erhobenen Vorausleistungen „ipso facto“ getilgt werde. Die Tilgungswirkung erfolge unabhängig von der förmlichen Festsetzung des endgütigen Erschließungsbeitrags. Im vorliegenden Fall sei die Erschließungsanlage „... (...)“ im Jahr 1986 endgültig technisch hergestellt worden. Die 30-jährige Ausschlussfrist habe mit Ablauf des 31. Dezember 1986 zu laufen begonnen und ende rechnerisch am 31. Dezember 2016. Da der Grunderwerb im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids noch nicht vollständig durchgeführt worden sei, sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die Beklagte sei deshalb berechtigt, für die Anlage „... (...)“ Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Es stehe prognostisch fest, dass die Beklagte den Grunderwerb noch vornehmen wolle und diesen innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids durchgeführt haben werde. Trotz der mittlerweile verstrichenen langen Zeit von der Beendigung der technischen Herstellung bis zur Vorausleistungserhebung und der geringen Restfläche, für die noch der Grunderwerb durchgeführt werden müsse (3 qm), habe die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide ihr Recht nicht verwirkt, Vorausleistungen zu erheben. Dem stehe auch kein entsprechender Vertrauensschutz entgegen.

Die als Hinterliegergrundstücke veranlagten Fl.Nrn. ... und ... seien zutreffend als beitragspflichtig behandelt worden. Sie stünden zusammen mit den Vorderliegergrundstücken Fl.Nrn. ... und ... im Eigentum der Klägerin und würden einheitlich als Betriebsgelände für ein Autohaus genutzt. Es bestehe auch eine tatsächliche Zufahrt von den Anliegerzu den Hinterliegergrundstücken. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erhobenen Vorausleistungen bestehe nicht. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Da in Bezug auf die Erschließungsanlage „... (...)“ noch der vollständige Grunderwerb ausstehe, sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Deren Entstehen hänge auch nicht von der förmlichen Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags ab.

Am 22. Dezember 2016 ließ die Klägerin die streitgegenständlichen Klagen erheben. Für sie ist jeweils beantragt,

den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 wandte sich die Beklagte gegen die Klagebegehren. Für sie ist jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2017 wurde zur Begründung der Klagen im Wesentlichen vorgetragen, dass die Erhebung von Vorausleistungen rechtswidrig sei, da mittlerweile die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 AO geltende Ausschlussfrist durchgreife. Die Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gelte im vorliegenden Fall nach Sinn und Zweck der Regelung nicht. Die Vorausleistungsbescheide seien erst nach der Bekanntgabe der Änderung des KAG erlassen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte, die fast 28 Jahre untätig geblieben sei, Handlungsbedarf gesehen. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorausleistungsbescheide habe damit festgestanden, dass eine Beitragsschuld nicht werde entstehen können. Zum gleichen Ergebnis komme man auch bei Anwendung der 30-jährigen Höchstverjährungsfrist nach Art. 19 Abs. 2 KAG. Diese Frist wäre am 31. Dezember 2016 abgelaufen. Auch nach Ablauf dieser Frist sei kein endgültiger Beitragsbescheid erlassen worden. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist sei die Beitragsschuld in vollem Umfang durch Verjährung erloschen und in der Folge die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erhobenen Vorausleistungen entfallen. Daher seien die Vorausleistungsbescheide rechtswidrig und die geleisteten Vorauszahlungen müssten zurückerstattet werden. Mangels Entstehens der endgültigen Beitragspflicht vor Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist scheide ein vorheriges Erlöschen durch Tilgung in Höhe des Vorausleistungsbetrags aus. Es fehle in jedem Fall das Kriterium des Entstehens der Beitragspflicht vor Ablauf der Festsetzungsverjährung. Ergänzend sei anzumerken, dass auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorlägen und die Vorausleistungsbescheide auch aus diesem Grund rechtswidrig seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich innerhalb der geforderten vier Jahre die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage zu erwarten sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte Anstrengungen unternehme, den noch ausstehenden Grunderwerb in absehbarer Zeit zu tätigen.

Die Beklagte nahm hierzu mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 Stellung und legte dar, dass die klagegegenständlichen Vorausleistungsbescheide rechtmäßig seien. Die Bescheide seien innerhalb der in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG geregelten Höchstausschlussfrist von 30 Jahren nach Erreichen der sog. Vorteilslage erlassen worden. Die Bescheide zeigten sich insbesondere auch in Ansehung des Umstands als rechtmäßig, dass endgültige Erschließungsbeitragsbescheide auf Grund des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Höchstausschlussfrist nicht mehr erlassen werden können. Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der geleisteten Vorausleistungen bestehe jedoch nicht. Die Beklagte sei trotz des absehbaren Ablaufs der vorbezeichneten Höchstausschlussfrist von 30 Jahren nicht gehindert gewesen, noch innerhalb der Frist für die erschlossenen Grundstücke der Klägerin eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Vorausleistungsbescheid bleibe für den damit geltend gemachten Teil des endgültigen Erschließungsbeitrags Rechtsgrundlage. Der abschließend ergehende Erschließungsbeitragsbescheid hebe einen Vorausleistungsbescheid nicht konkludent auf, sondern die Wirkung des Vorausleistungsbescheids werde mit den dem System beigegebenen Verrechnungs- und Tilgungswirkungen nur so lang suspendiert, bis der endgültige Beitragsbescheid rechtswirksam werde. Am Fortbestand des Vorausleistungsbescheids als Beitragsbescheid ändere sich auch mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids nichts. Der Vorausleistungsbescheid sei mit diesem rechtlich gleichgestellt. Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und zum Eintritt der beschriebenen Tilgungswirkung durch die bezahlte Vorausleistung bedürfe es eines weiteren endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids nicht. Nach der Rechtsprechung sei eine vereinnahmte Vorausleistung nur dann zurückzuzahlen, wenn mit Blick auf die Erschließungsanlage auszuschließen sei, dass für das Grundstück des Vorausleistenden eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht entstehen werde. Zu differenzieren sei demgemäß zwischen dem Tatbestand des Entstehens einer endgültigen Beitragspflicht und dem von Seiten der Klägerin hiermit fehlerhaft gleichgesetzten Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids. Die Beklagte habe in Ansehung der vorbeschriebenen Tilgungswirkung, welche auch ohne zukünftigen Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids eintrete, mit den streitgegenständlichen Bescheiden innerhalb der in den vorbeschriebenen Regelungen festgesetzten Höchstausschlussfrist eine Vorausleistungspflicht wirksam geltend gemacht. Die Ausschlussfrist regle ausdrücklich nur die Unzulässigkeit der Festsetzung eines Beitrags, nicht jedoch dessen Entstehen und die damit eintretende Tilgungswirkung der geleisteten Vorausleistung.

Die Entstehung der endgültigen Erschließungsbeitragspflicht sei zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung innerhalb der hierauf folgenden vier Jahre absehbar gewesen. Maßgeblich für den Beginn dieses Prognosezeitraums sei nicht der Zeitpunkt des Erlasses der klagegegenständlichen Vorausleistungsbescheide, sondern der Abschluss des dazugehörigen Verwaltungsverfahrens, d.h. der Erlass des Widerspruchsbescheids am 23. November 2016. Die Beklagte habe sich bereits geraume Zeit vor dem Erlass der Vorausleistungsbescheide um den noch ausstehenden vollständigen Grunderwerb zur technisch bereits erstmalig endgültig hergestellten ... bemüht. Aufgrund der Vielzahl der zur Zustimmung verpflichteten Miteigentümer der an den Grunderwerbsverhandlungen beteiligten Wohnungseigentümergemeinschaft und deren schwierige Erreichbarkeit hätten diese Bemühungen bis dato nicht abgeschlossen werden können.

Mit Schriftsatz der Klägerin vom 7. Juli 2017 wurde hierzu ausgeführt, dass ihr hinsichtlich der erhobenen Vorausleistungen ein Rückzahlungsanspruch zustehe. Ob man das Fehlen des endgültigen Beitragsbescheids für einen Rückzahlungsanspruch genügen lassen wolle, könne an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn vorliegend sei auch nach der Rechtsprechung, die allein das Fehlen eines rechtmäßig erlassenen endgültigen Beitragsbescheids für die Annahme eines Rückerstattungsanspruchs nicht genügen lasse, ein Rückerstattungsanspruch gegeben. Die entsprechende Rechtsprechung stelle darauf ab, ob vor Ablauf der Verjährungsfrist die sachliche Beitragspflicht entstanden und damit die Beitragsschuld vor deren Ablauf zumindest teilweise durch Verrechnung in Höhe des Vorausleistungsbetrags „ipso facto“ erloschen sei oder ob die Vorausleistung ihre Tilgungswirkung eben nicht erfüllen könne und auch nicht zukünftig erfüllen könne, weil die sachliche Beitragspflicht – wie hier – gerade nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist entstanden sei und damit zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass die Beitragsschuld durch Verjährung in voller Höhe erloschen bzw. ihre Entstehung ausgeschlossen sei. Dann könne die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigen und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung nicht mehr eintreten und es bestehe auch bei der Annahme, dass eine Höchstausschlussfrist von 30 Jahren gelte, ein Rückzahlungsanspruch. Damit feststehe, in welcher Höhe die Beitragsforderung der Vorausleistung als zur Tilgung geeignet gegenüberstehe, bedürfe es stets der Festsetzung des Beitrags durch einen endgültigen Beitragsbescheid. Der Vorausleistungsbescheid stehe mitnichten unabhängig neben dem endgültigen Beitragsbescheid, sondern sei mit diesem durch Verrechnungspflicht und Tilgungswirkung verklammert. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht vorlägen, da die nicht belegten Behauptungen der Beklagten zum Grunderwerb hierfür nicht genügten. Im Rahmen der Prognoseentscheidung dürften nur solche Anhaltspunkte berücksichtigt werden, die im maßgeblichen Zeitpunkt nachweisbar seien. Solche seien hier nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2017 legte die Beklagte dar, dass die Klägerin offenbar die Entstehung einer endgültigen Beitragspflicht mit dem Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids fehlerhaft gleichsetze. Die Verjährungsfrist nach § 169 Abs. 1 AO und die Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG seien in ihrer Wirkung nicht identisch. Verjähre eine Beitragsschuld, dann erlösche diese. Laufe die Ausschlussfrist ab, dann sei die beitragsberechtigte Kommune (nur) dauerhaft gehindert, die Beitragsschuld mittels eines Bescheids geltend zu machen. Der Eintritt der Ausschlussfrist lasse die Existenz der Beitragsschuld jedoch unberührt. Die Ausschlussfrist stehe also nur dem formellen Akt der Beitragsfestsetzung entgegen, ohne dass die materielle Rechtslage berührt werde. Die Tilgungswirkung der Vorausleistung trete somit in dem Zeitpunkt ein, in dem die endgültige Beitragspflicht entstehe. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin komme es damit gerade nicht darauf an, ob die Tilgungswirkung einer Vorausleistung vor oder erst nach Ablauf der Verjährungsbzw. Ausschlussfrist eintrete bzw. eintreten werde.

Zudem liege die sog. Vorteilslage im Fall der ...straße noch nicht vor. Dies setze die Erreichung des Status „endgültige hergestellte öffentliche Anlage“ voraus. Eine hierfür notwendige straßenrechtliche Widmung der vollständigen Fläche der ...straße stehe bislang mangels Grunderwerbs durch die Beklagte noch aus. Mit den im Jahr 1986 technisch abgeschlossenen Arbeiten zur Erreichung des Erschließungsstraßenstatus sei die Straße insbesondere im Bereich der nach wie vor zum Eigentumserwerb durch die Beklagte anstehenden Fl.Nr. ... verbreitert, d.h. auf diese zusätzliche Fläche erstreckt worden. Die in Art. 6 Abs. 8 BayStrWG geregelte Erstreckung der Widmung auf derartige Verbreiterungen und geringfügige Verlegungen der ursprünglich gewidmeten Straße greife vorliegend nicht, da die Beklagte noch nicht über das Eigentum oder ein sonst dingliches Recht an der betroffenen Fläche verfüge bzw. keine ausdrückliche Zustimmung der Grundstückseigentümer zur Widmung vorliege, wie dies gesetzlich gefordert werde. Der beitragsrechtliche Vorteil und damit die erschließungsrechtliche Vorteilslage könnten somit erst mit der vollständigen rechtswirksamen straßenrechtlichen Widmung eintreten.

Mit Schriftsatz vom 8. November 2017 nahm die Klägerin abschließend Stellung und vertiefte den bisherigen Sachvortag. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Fehlen der vollständigen Widmung der ...straße den Eintritt der Vorteilslage nicht ausschließen könne.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 teilt die Beklagte mit, dass der ausstehende Grunderwerb zur ...straße zwischenzeitlich insoweit abgeschlossen worden sei, als sämtliche Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft notariell beurkundet dem Grundstückstausch zugestimmt hätten. Lediglich hinsichtlich eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft, welches unter Betreuung stehe, bedürfe es noch der entsprechenden Genehmigung durch das zuständige Vormundschaftsgericht. Es sei davon auszugehen, dass die hierzu bereits beantragte Genehmigung in Kürze vorliegen werde.

Am 7. Dezember 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sachen wurden mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Die Beklagte erklärte unter Übergabe der entsprechenden Unterlagen zu den Gerichtsakten, dass die ausstehende betreuungsgerichtliche Genehmigung zu dem mit notariellem Tauschvertrag vom 23. Mai 2017 erfolgten Erwerb des Grundstücks Fl.Nr. ... durch Beschluss des Amtsgerichts ... – Betreuungsgericht – vom 20. November 2017 erteilt worden sei und damit nur noch der grundbuchrechtliche Vollzug des Erwerbsgeschäfts ausstehe. Die Parteien wiederholten die bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, § 114 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind u.a. die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Beiträge können gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Nach § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung u.a. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen sowie die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

Die Vorausleistungsbescheide der Beklagten vom 26. März 2014 finden demzufolge ihre Rechtsgrundlage in Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 BauGB und § 10 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Beklagten vom 17. April 2013 (Erschließungsbeitragssatzung – EBS). Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 3.4.2012 – 6 ZB 11.1919 – juris Rn. 6), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsanlage „... (...)“ sind vorliegend erfüllt. Bei der abgerechneten Straße handelt es sich um eine öffentliche zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage. Die im Eigentum der Klägerin stehenden zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag herangezogenen Grundstücke sind erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1, § 133 Abs. 1 BauGB und gehören somit zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... liegen unmittelbar an der Erschließungsanlage „... (...)“ an und sind von der Verkehrsfläche aus über Zufahrten ohne weiteres mit Kraftfahrzeugen erreichbar. Bei den ebenfalls herangezogenen Grundstücken Fl.Nrn. ... und ... handelt es sich um (auch) von der ...straße erschlossene beitragspflichtige Hinterliegergrundstücke, da auf deren gesamter Fläche grundstücksübergreifend ein Autohaus betrieben wird und alle Grundstücke einschränkungslos über bestehende Zufahrten befahren werden können (vgl. z.B. BVerwG, u.v. 15.1.1988 – 8 C 111.86 – DÖV 1988, 789; Hesse, Erschließungsbeitrag, Stand Januar 2017, § 131 Rn. 13b). Sowohl das Abrechnungsgebiet als auch die räumliche Ausdehnung der Erschließungsanlage „... (...)“ von der Einmündung der ... Straße bis zur über einen Kreisverkehr erfolgenden Einmündung in die ...straße wurden von der Beklagten zutreffend bestimmt. Schließlich wird den Grundstücken der Klägerin durch die Erschließungsanlage „... (...)“ unstreitig auch ein Erschließungsvorteil vermittelt, da diese seit dem Jahr 1986 in bautechnischer Hinsicht vollständig fertiggestellt und nutzbar ist.

Die Erschließungsanlage „... (...)“ ist auch noch nicht endgültig hergestellt, so dass die sachlichen Beitragspflichten bislang noch nicht entstehen konnten. Es fehlt hierfür – nach wie vor – am vollständigen Grunderwerb, den die Beklagte in § 8 Abs. 6 EBS als Herstellungsmerkmal im Sinne von § 132 Nr. 4 BauGB bestimmt hat. Der Eigentumsübergang in Bezug auf die überbaute Straßenfläche von 3 qm im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. ... ist im Grundbuch (noch) nicht vollzogen.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinne des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht (vgl. z. B. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 11 Rn. 53 m.w.N.). Die Beklagte hat von der Möglichkeit, den Grunderwerb als Herstellungsvoraussetzung festzulegen, Gebrauch gemacht und in § 8 Abs. 6 EBS bestimmt, dass zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen alle Maßnahmen gehören, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an dem für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstück erlangt. Die in § 8 Abs. 6 EBS getroffene Merkmalsregelung, die den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BauGB und dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 7), stellt auf den vollständigen Abschluss des Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ab und bezieht sich auf die gesamten Flächen der Erschließungsanlage (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 6 B 12.2097 – juris Rn. 13; U.v. 13.11.2012 – 6 BV 09.1555 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das satzungsrechtlich definierte Herstellungsmerkmal des vollständigen Grunderwerbs ist bislang nicht erfüllt, da die Beklagte das Eigentum an der für die Straße zusätzlich erforderlichen Fläche von 3 qm aus dem Grundstück Fl.Nr. ... mangels grundbuchrechtlichen Vollzugs des mit notariellem Vertrag vom 23. Mai 2017 mit der Wohnungseigentümergemeinschaft „..., ...“ vereinbarten Grundstückstausches noch nicht vollständig erlangt hat.

Auch wenn es sich bei der den Gegenstand des Tauschvertrags bildenden Teilfläche lediglich um eine Fläche von 3 qm handelt, kann deren Erwerb nicht als geringfügig oder unerheblich betrachtet und rechtlich außer Acht gelassen werden (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.11.1982 – 8 C 39.81 – NVwZ 1998, 473; BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 6 B 12.2097 – juris Rn. 14; U.v. 17.12.2004 – 6 B 01.2684 – juris Rn. 24 f. zu einer fehlenden Fläche von 0,37 qm). Bereits der Wortlaut von § 8 Abs. 6 EBS lässt nicht den Schluss zu, dass geringfügige (Rest-)Flächen bei der Prüfung, ob der Grunderwerb im Sinne dieser Bestimmung abgeschlossen ist, außen vor gelassen werden könnten. Auch eine entsprechende Auslegung wäre mit dem Gebot der Bestimmtheit nicht zu vereinbaren (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.1982 – 8 C 39.81 – NVwZ 1998, 473; BayVGH, U.v. 17.12.2004 – 6 B 01.2684 – juris Rn. 24 f.). Die rechtlich gebotene Festlegung der Herstellungsmerkmale verlangt zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine eindeutige Regelung, die es dem beitragspflichtigen Bürger ermöglicht, sich ein eindeutiges Urteil darüber zu bilden, wann die sein Grundstück erschließende Anlage endgültig mit der Rechtsfolge hergestellt ist, dass die Beitragspflicht entsteht (BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 7).

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder eine Verwirkung des Rechts zur Erhebung von Vorausleistungen wegen des zeitlichen Abstands zwischen dem Beginn der Baumaßnahmen an der Erschließungsanlage „... (...)“ und der (erst) mit Bescheiden vom 27. März 2014 erfolgten Heranziehung der Klägerin zu den streitgegenständlichen Vorausleistungen liegt nicht vor. Den Zeitpunkt der konkreten Geltendmachung der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag durch Bescheid bestimmt die Gemeinde – ebenso wie die Frage, ob überhaupt eine Vorausleistung erhoben werden und in welcher Höhe des voraussichtlichen endgültigen Betrags dies geschehen soll – im Rahmen des normalen Geschäftsgangs in der Form eines sog. innerdienstlichen Ermessensakts (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 1410). Da § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen keine Frist vorsieht, ist diese Form der Vorfinanzierung der Herstellungskosten nach dem Gesetzeswortlaut ab dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen möglich und bleibt grundsätzlich solange zulässig, bis die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn die Gemeinde erst Jahre nach dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen Vorausleistungen erhebt. Aus der gesetzlich eröffneten Möglichkeit, Vorausleistungen bereits ab dem Zeitpunkt des Beginns der Herstellung der Erschließungsanlagen zu erheben, kann nicht geschlossen werden, die Geltendmachung sei rechtswidrig, auch wenn sie kurz vor dem Entstehen der endgültigen Beitragspflicht oder vor dem Ablauf einer Ausschlussfrist erfolgt. Allein durch Zeitablauf kann auch keine Verwirkung eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206). Für die Annahme des Vorliegens schutzwürdigen Vertrauens seitens der Beitragspflichtigen darauf, dass keine Vorausleistung (mehr) erhoben werde, reicht es nicht aus, dass der Zeitraum zwischen dem Abschluss der technischen Baumaßnahmen und der Erhebung der Vorausleistung als unangemessen lang empfunden wird. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Gemeinde vor Jahrzehnten bereits die Baumaßnahmen für die Herstellung der Erschließungsanlage durchgeführt hat und in der Folgezeit über Jahrzehnte hinweg die Erhebung einer Vorausleistung unterlässt. Auch hier gilt, dass die bloße Untätigkeit der Gemeinde nicht zu einem rechtlich beachtlichen Vertrauensschutz führen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10; Matloch/Wiens a.a.O. Rn. 1127). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hätten begründen können, dass die Gemeinde keine Vorausleistung (mehr) erheben wird (BayVGH, U.v. 1.6.2011 – 6 BV 10.2467 – BayVBl 2012, 206). Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch die jahrelange Untätigkeit der Beklagten ist insoweit nicht in der Lage, ein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen zu lassen, dass sie keine Vorausleistungen mehr erhoben werden. Die Beklagte ist im Übrigen in Bezug auf die Schaffung der Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht gänzlich untätig geblieben, sondern hat sich zumindest ab 2010 um den Erwerb der im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden überbauten Straßenfläche von 3 qm bemüht und entsprechende Aktivitäten zur Umsetzung der Erwerbsabsicht entfaltet (s. hierzu auch VG Augsburg, B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 20).

Des Weiteren war mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu rechnen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der hierbei anzustellenden Prognose sind die für die Beurteilung der Zeitspanne bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage zur Verfügung stehenden und belegbaren Anhaltspunkte zugrunde zu legen (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2008 – 6 ZB 07.841 – juris Rn. 5; B.v. 10.12.2009 – 6 ZB 08.3113 – juris Rn. 3). Die Beklagte hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, U.v. 12.5.2016 – 9 C 11.15 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 13.4.2017 – 6 B 14.2720 – juris Rn. 34) bereits seit längerem Grunderwerbsverhandlungen mit der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgenommen und diese weiter mit dem erkennbaren Ziel intensiviert, durch einen Flächentausch das Eigentum an der überbauten Straßenfläche im Bereich des im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Grundstücks Fl.Nr. ... übertragen zu erhalten. Der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 23. November 2016 objektiv gegebene Stand der Erwerbsverhandlungen hat bei der gebotenen prognostischen Betrachtung den Schluss gerechtfertigt, dass die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeinde die Grunderwerbsverhandlungen nur „pro forma“ geführt hat und ohne ernsthafte Absicht, den fehlenden Straßengrund tatsächlich noch erwerben zu wollen, sind nicht erkennbar. Die von der Beklagten unter Vorlage entsprechender Nachweise dargelegten Erwerbsaktivitäten sind auch angesichts der zahlreichen zu beteiligenden Personen auf der Ebene der Wohnungseigentümergemeinschaft vor dem Hintergrund, dass zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht lediglich noch der Erwerb einer Fläche von 3 qm einschließlich des grundbuchrechtlichen Vollzugs fehlt und die Wohnungseigentümergemeinschaft der Beklagten ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert hat, den Flächentausch umzusetzen, in der Lage, die Prognose zu rechtfertigen, die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage werde innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden können.

Die mit der Novellierung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes am 1. April 2014 eingefügte zeitliche Höchstgrenze für die Erhebung eines Beitrags – hier in der Gestalt einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag – wurde vorliegend eingehalten. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig. Liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 169 Abgabenordnung (AO) getroffene Regelung für Beiträge, die – wie hier – vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt. Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – NVwZ 2013, 1004). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich – wie die hier in Streit stehenden Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag – nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und folglich auch nicht verjähren konnte. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 9; U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 1.12.2015 – AN 1 K 14.01740 – juris Rn. 41 ff.).

Gemessen an diesem Maßstab begann die hier maßgebliche in Art. 19 Abs. 2 KAG geregelte Ausschlussfrist von 30 Jahren für Beiträge, die vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt wurden (BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 8; VG Augsburg, U.v. 21.5.2015 – Au 2 K 14.1828 – juris Rn. 30; B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 21), mit Ablauf des Jahres 1986 zu laufen, da mit der endgültigen technischen Baufertigstellung der Erschließungsanlage „... (...)“ – ohne Rücksicht auf den bislang noch nicht vollständig bewerkstelligten Grunderwerb – die Vorteilslage eingetreten war (vgl. BayVGH, B.v. 4.5.2017 – 6 ZB 17.546 – juris Rn. 10 u. 16), und endete mit Ablauf des Jahres 2016. Der Eintritt der Vorteilslage ist nicht dadurch gehindert worden, dass die Straße – wie die Beklagte meint – aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbs nicht vollständig gewidmet ist. Der Begriff der Vorteilslage knüpft an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lässt rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragsschuld, wie etwa die formelle Widmung oder die Wirksamkeit der Beitragssatzung außen vor (vgl. BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – NVwZ 2013, 1004; BayVGH, U.v. 24.2.2017 – 6 BV 15.1000 – juris Rn. 30).

Die Regelung des Art. 19 Abs. 2 KAG ist trotz des insoweit nicht eindeutigen Wortlauts auf die Erhebung einer Vorausleistung anwendbar, da es sich auch bei einer Vorausleistung um einen Beitrag im Sinn dieser Bestimmung handelt (a.A. Kolbe, KommP 2014, 166/170). Der Beitragsbegriff umfasst naturgemäß nicht nur den endgültigen Erschließungsbeitrag, sondern auch die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Die Vorausleistung im Sinn von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB stellt nur eine zeitlich vorgezogene Beitragsleistung dar und teilt damit den Rechtscharakter des eigentlichen Erschließungsbeitrags. Dies wird beispielsweise dadurch erkennbar, dass auch – ohne dass dies ausdrücklich geregelt wäre – die Vorausleistung – wie der Erschließungsbeitrag selbst – gemäß § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem beitragspflichtigen Grundstück ruht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 21 Rn. 3; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 133 Rn. 27). Eine differenzierende Betrachtung zwischen endgültigem Beitrag und Vorausleistung ist nur dann veranlasst, wenn dies sachlich geboten oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialen lässt sich im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass der Gesetzgeber die in Art. 19 Abs. 2 KAG normierte einheitliche Ausschlussfrist für Übergangsfälle – trotz vergleichbarer Interessenlage – bei der Erhebung von Vorausleistungen nicht zur Anwendung gelangen lassen wollte (s. hierzu LT-Drs. 17/370 S. 18 f.).

Schließlich dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, die Erhebung der Vorausleistungen sei rechtsmissbräuchlich, weil diese wieder zurückerstattet werden müssen, da endgültige Erschließungsbeitragsbescheide wegen des Ablaufs der 30jährigen Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 KAG nicht mehr ergehen können, nicht durch. Der Erlass der Vorausleistungsbescheide durch die Beklagte am 27. März 2014, also ein Jahr und neun Monate vor dem Ablauf der Ausschlussfrist, stellt unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der nachweislich unternommenen Grunderwerbsbemühungen kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dar (so bereits VG Augsburg, B.v. 18.7.2014 – Au 2 S. 14.1006 – juris Rn. 21).

Im Übrigen dürften durch den Ablauf der in Art. 19 Abs. 2 KAG geregelten Ausschlussfrist auch keine Rückzahlungsansprüche der Klägerin entstanden sein, da die Beklagte die vereinnahmten Vorausleistungen trotz des Umstands, dass eine Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags nicht mehr zulässig ist, aus Rechtsgründen behalten darf (vgl. BVerwG, B.v. 5.9.1975 – IV CB 75.73 – NJW 1976, 818; U.v. 26.1.1996 – 8 C 14.94 – NVwZ-RR 1994, 465; BayVGH, U.v. 23.3.2006 – 6 B 02.1975 – juris Rn. 39 ff.; ThürOVG, B.v. 30.5.2003 – 4 EO 206/96 – juris Rn. 42; VG Stuttgart, U.v. 20.9.2007 – 2 K 3332/07 – juris Rn. 18 f.; offengelassen BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 12; Quaas in Schrödter, BauGB, § 133 Rn. 30; IMS v. 12.7.2016 – Az. IB4-15221-1-25 – Erläuterungen zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 8. März 2016, S. 25 f.). Der Umstand, dass nach Art. 19 Abs. 2 KAG eine Festsetzung des endgültigen Erschließungsbeitrags wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist rechtlich nicht mehr möglich ist und deshalb auch ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen kann, steht der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Vorausleistungen nicht entgegen. Zwar ist die Gemeinde grundsätzlich verpflichtet, den endgültigen Erschließungsbeitrag selbst dann durch einen Beitragsbescheid festzusetzen, wenn er bereits durch Verrechnung mit der gezahlten Vorausleistung getilgt worden ist. Dies ist erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeits- und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist und in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist (BayVGH, B.v. 17.1.2011 – 6 CE 10.2875 – juris Rn. 12; Driehaus a.a.O. § 21 Rn. 37).

Auch wenn dies im Fall des Eintritts der Festsetzungsverjährung und des dadurch ausgelösten Erlöschens der Beitragsforderung (§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgeschlossen sein mag (vgl. OVG NW, B.v. 30.6.2009 – 15 B 524/09 – KStZ 2009, 154 m.w.N.), begründet dies hier nicht zwingend das Entstehen eines Rückzahlungsanspruchs, da vorliegend die rechtmäßigen Vorausleistungsbescheide den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistungen darstellen (so auch Ruff, DWW 2011, 209/211 m.w.N.). Art. 19 Abs. 2 KAG regelt in Bezug auf den hier gegebenen Fall zugunsten der Beitragspflichtigen lediglich, dass die Gemeinde infolge des Ablaufs der Ausschlussfrist keinen Beitrag mehr festsetzen und (nach) erheben kann. Es wird damit jedoch nicht ausgeschlossen, dass bei dem auch noch nach Ablauf der Ausschlussfrist möglichen und hier auch alsbald zu erwartenden Entstehen der sachlichen Beitragspflicht die ipso facto erfolgende Tilgungswirkung in Bezug auf die erhobenen Vorausleistungen eintritt (s. hierzu BVerwG, U.v. 26.1.1996 – 8 C 14.94 – DVBl 1996, 1046/1048). Die Konstellationen, dass ein endgültiger Erschließungsbeitrag nicht mehr entstehen kann, weil die Gemeinde die hierfür erforderlichen Aktivitäten endgültig aufgegeben hat oder aufgrund einer geänderten Grundstückssituation kein Erschließungsbeitrag mehr entstehen kann (vgl. hierzu z.B. BVerwG, U.v. 13.8.1993 – 8 C 36.91 – KStZ 1994, 136/139), bzw. die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, weil die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden ist (§ 133 Abs. 3 Satz 3 BauGB), liegen nicht vor. Hier ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die sachliche Beitragspflicht mit dem grundbuchrechtlichen Vollzug des schuldrechtlich abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfts, der in den nächsten Monaten erfolgen dürfte, (noch) entstehen wird. Darf ein endgültiger Beitragsbescheid nicht mehr ergehen, ist die Gemeinde auch nicht mehr verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Die Klärung der Frage, in welcher Höhe ein endgültiger Erschließungsbeitrag entstanden ist, in welchem Umfang sich dieser und die Vorausleistung gegenüberstehen und ob ein Rückzahlungsanspruch besteht, hat dann – wie etwa bei einer auf vertraglicher Grundlage vereinbarten Beitragsleistung – auf anderem Weg als durch Erlass eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids zu erfolgen, etwa durch ein informelles Abrechnungsschreiben.

Da weitere rechtliche Mängel der Vorausleistungserhebung weder dargelegt wurden, noch solche sonst ersichtlich sind, erweisen sich die angegriffenen Vorausleistungsbescheide vom 27. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 23. November 2016 insgesamt als rechtmäßig und die Klagen als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

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(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.585,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für das Grundstück FlNr. 1011/27 auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2013 zu einer weiteren Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Leharstraße in Höhe von 7.585,03 € herangezogen. Diese Erschließungsanlage wurde 1985 bautechnisch fertig gestellt. Ihre Grundflächen stehen allerdings nicht vollständig im Eigentum der Beklagten; der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche steht noch aus. Nach § 8 Abs. 6 EBS gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene - Klage gegen den Vorausleistungsbescheid für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwände, die der Kläger den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der Leharstraße noch nicht erfüllt ist.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung entspricht wörtlich dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Teil III Anhang I Nr. 1 § 8 Abs. 4) und wird vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 25; B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13 und nachfolgend BVerwG, B.v. 9.8.2013 - 9 B 31.13 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 21), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage Leharstraße erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 14 und U.v. 17.12.2004 - 6 B 01.2684 zu einer fehlenden Fläche von 0,37 m2). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, so dass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.

b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage Leharstraße bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertig gestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl - auch vor Ablauf der Ausschlussfrist - rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den genannten Ausschlussfristen - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 49). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag - entgegen der Rechtslage - nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob auch (erst) die Durchführung eines jahrelang nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens das Merkmal des vollständigen Grunderwerbs durch die Gemeinde erfüllen kann,“ lässt sich, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der oben genannten ständigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen.

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine satzungsrechtliche Merkmalsregelung zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.585,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für das Grundstück FlNr. 1011/27 auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2013 zu einer weiteren Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Leharstraße in Höhe von 7.585,03 € herangezogen. Diese Erschließungsanlage wurde 1985 bautechnisch fertig gestellt. Ihre Grundflächen stehen allerdings nicht vollständig im Eigentum der Beklagten; der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche steht noch aus. Nach § 8 Abs. 6 EBS gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene - Klage gegen den Vorausleistungsbescheid für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwände, die der Kläger den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der Leharstraße noch nicht erfüllt ist.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung entspricht wörtlich dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Teil III Anhang I Nr. 1 § 8 Abs. 4) und wird vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 25; B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13 und nachfolgend BVerwG, B.v. 9.8.2013 - 9 B 31.13 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 21), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage Leharstraße erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 14 und U.v. 17.12.2004 - 6 B 01.2684 zu einer fehlenden Fläche von 0,37 m2). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, so dass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.

b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage Leharstraße bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertig gestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl - auch vor Ablauf der Ausschlussfrist - rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den genannten Ausschlussfristen - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 49). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag - entgegen der Rechtslage - nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob auch (erst) die Durchführung eines jahrelang nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens das Merkmal des vollständigen Grunderwerbs durch die Gemeinde erfüllen kann,“ lässt sich, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der oben genannten ständigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen.

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine satzungsrechtliche Merkmalsregelung zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 - M 2 K 12.5476 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Traunstein vom 28. September 2012 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ durch die beklagte Gemeinde.

Der insgesamt etwa 430 m lange, u-förmig verlaufende Straßenzug Z. Straße/ B.-B1. Straße beginnt im Süden an der Grenze zum Geh- und Radweg (auf FlNr. 211/12, Teilfläche FlNr. 211) und führt etwa 160 m nach Nordosten; von dieser Teilstrecke (Z. Straße Süd) zweigen zwei jeweils etwa 30 bis 40 m lange Stichstraßen nach Nordwesten sowie ein ca. 30 m langes Verbindungsstück (FlNr. 215/18) zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) im Südosten ab. Vor dem Außenbereichsgrundstück FlNr. 224/7 schwenkt der Straßenzug rechtwinklig in Richtung Nordwesten und verläuft etwa 95 m entlang der Grenze zum Außenbereich (Z. Straße Ost). Nach einer weiteren rechtwinkligen Verschwenkung führt der Straßenzug über eine Länge von ca. 175 m zurück in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße). Die Beklagte hat 2009 Straßenbauarbeiten durchführen lassen, um zunächst die Z. Straße Süd endgültig herzustellen. Die Fertigstellung der Z. Straße Ost und der B.-B1. Straße sollte später durchgeführt werden.

Die Klägerin ist Eigentümerin der insgesamt 4.966 m2 großen Flurstücke 215/10 und 215/12, die unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen sind und zwischen der Z. Straße Süd, der Umgehungsstraße und dem zwischen beiden verlaufenden Verbindungsstück liegen. Sie hatte 2009 aus dem Flurstück 215/10 einen etwa 110 m langen und ca. 0,5 m breiten Streifen entlang der Grenze zur Z. Straße Süd abmessen und als eigenständiges Flurstück (215/12) eintragen lassen. Das (Buch-)Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, der es im Wesentlichen als Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel ausweist. Entlang der Grenze zur Z. Straße Süd ist eine 50 m lange Lärmschutzwand und anschließend – leicht überlappend - ein etwa 65 m langer und 3 m breiter Grundstücksstreifen als private Grünfläche festgesetzt. Nach Nr. 6.1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der privaten Grünflächen die Anlage von Wegen und Zugängen zulässig.

Mit Bescheid vom 5. November 2009 zog die Beklagte die Klägerin „für das Grundstück Fl.-Nr. 215/10“ unter Zugrundelegung einer Grundstücksfläche von 4.966 m2zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 37.772‚10 Euro heran. Sie ging davon aus, dass die Z. Straße Süd eine eigenständige Erschließungsanlage darstelle, und setzte 80% des voraussichtlichen Beitrags als Vorausleistung an. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 22. April 2010 - M 2 S. 10.982 - die aufschiebende Wirkung des von der Klägerin hiergegen eingelegten Widerspruchs an. Zur Begründung führte es aus, dass die maßgebliche Erschließungsanlage sich entgegen der Ansicht der Beklagten wohl nicht auf die Z. Straße Süd beschränke, sondern auch die östliche Teilstrecke und vermutlich auch die B.-B1. Straße umfasse. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung beschloss der Bauausschuss der Beklagten am 15. Februar 2011, „dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Kriterien richtig gewählt wurde“ und genehmigte diese. Zur Begründung heißt es, die Vergleichsberechnung für den gesamten Straßenzug habe für alle Beitragsschuldner eine wesentlich höhere Belastung ergeben, was in erster Linie auf die nur einseitig anbaubare Z. Straße Ost zurückzuführen sei. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung wies das Landratsamt T. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 als unbegründet zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe die Grenzen der abzurechnenden Anlage nunmehr zutreffend bestimmt. Die Z. Straße ende nach der natürlichen Betrachtungsweise nicht im Nordosten‚ sondern setze sich zumindest nach Nordwesten, vermutlich aber anschließend weiter in Richtung Südwesten fort. Das könne dahingestellt bleiben‚ weil der Bauausschuss mit Beschluss vom 15. Februar 2011 wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet habe. Das unmittelbar an die Straße angrenzende Grundstück der Klägerin sei erschlossen und unterliege damit der Erschließungsbeitragspflicht. Von der Straße könne mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem nicht entgegen.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 - 6 AS 13.1444 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet‚ weil zweifelhaft sei‚ ob die Beklagte nachträglich wirksam einen Abschnitt gebildet habe.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung rügt die Klägerin, dass die Abschnittsbildung durch den Bauausschuss der Beklagten nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspreche. Danach müsse genau definiert werden‚ welches Ausmaß die gesamte Erschließungsanlage aufweise. Auch sei in der Rechtsprechung streitig, ob eine nachträgliche Abschnittsbildung zulässig sei. Jedenfalls aber werde ihr Grundstück durch die Z. Straße nicht erschlossen.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Februar 2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 aufzuheben.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie habe die fragliche Abschnittsbildung aufgrund der Erkenntnisse aus dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren wirksam vorgenommen. Die Kurve nach Norden sei ein örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2 BauGB. Eine nachträgliche Abschnittsbildung sei zulässig.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2016 hat die Beklagte vorgetragen, dass sich der Bauausschuss am 26. Januar 2016 erneut mit der Abschnittsbildung befasst, eine Vergleichsberechnung vom 26. März 2015 zu den Kosten je Quadratmeter Straßenfläche für die einzelnen Abschnitte zur Kenntnis genommen und auf dieser Grundlage beschlossen habe, dass die endgültige Herstellung der Abschnitte II (Z. Straße Ost) und III (B.-B1. Straße) „für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren geplant“ sei. Die Klägerin und die Beklagte haben erklärt, dass sie auf weitere mündliche Verhandlung verzichten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 2016, die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet, hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2009 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „Z. Straße Süd“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 28. September 2012 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Das Grundstück der Klägerin ist zwar grundsätzlich erschließungsbeitrags- und damit auch vorausleistungspflichtig. Ausweislich der von der Beklagten im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Grundbuchauszüge bildet es nach wie vor ein einziges Buchgrundstück, auf das im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich abzustellen ist (vgl. nur BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 33 m.w.N.); denn es ist auch nach der Aufspaltung in zwei Flurstücke (215/10 und 215/12) unter einer laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen. Dieses 4.966 m2 große Grundstück wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, durch die Z. Straße Süd erschlossen (i.S. von § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB). Denn von der Straße aus kann im nordöstlichen Grundstücksbereich ohne ein beachtliches rechtliches oder tatsächliches Hindernis auf das Grundstück heraufgefahren werden, sodass die gesteigerten Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke in Gewerbegebieten erfüllt sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2016 - 6 CS 16.58 - BayVBl 2016, 781 Rn. 9). Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen einem Herauffahrenkönnen nicht entgegen.

Gleichwohl ist der streitige Bescheid rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung von Vorausleistungen nicht erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Danach kommt eine Vorausleistungserhebung - derzeit - weder nach der Genehmigungsalternative noch nach der Herstellungsalternative in Betracht. Die Z. Straße Süd, auf welche die Beklagte die Abrechnung beschränkt hat, ist nämlich keine eigenständige Erschließungsanlage, sondern nur Teil der sowohl die Z. Straße insgesamt als auch die B.-B1. Straße umfassenden Anlage (1.). Einen Abrechnungsabschnitt „Z. Straße Süd“ hat die Beklagte nicht wirksam gebildet (2.). Der Vorausleistungsbescheid kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets zumindest teilweise aufrecht erhalten werden, weil die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage nicht innerhalb von 4 Jahren zu erwarten war (3.).

1. Die Z. Straße Süd stellt - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - keine eigenständige Erschließungsanlage (Anbau Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) dar, sondern ist lediglich Teil einer weiter reichenden Anlage, die noch die Z. Straße Ost und die B.-B1. Straße umfasst.

Wie weit eine einzelne Erschließungsanlage reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Deshalb hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder dem zeitlichen Ablauf von Planung und Bauausführung auszurichten, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und Straßenausstattung (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris Rn. 18; B.v. 25.8.2016 - 6 ZB 16.410 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (Art. 5a KAG i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB), die begrifflich immer vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Erschließungsanlage sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen wird (BayVGH, B.v. 24.7.2013 - 6 BV 11.1813 - juris Rn. 13).

Gemessen an diesem Maßstab beginnt die Z. Straße als Anbau Straße im Südwesten an der Grenze zum Geh- und Radweg. Dieser hat eine andere Erschließungsfunktion und kann schon deshalb nicht Bestandteil der Z. Straße als Anbau Straße sein (vgl. BVerwG, U.v. 23.6.1995 - 8 C 33.94 - NVwZ-RR 1995, 695/ 696 f.). Sie endet bei natürlicher Betrachtungsweise - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten - nicht nach etwa 160 m an der rechtwinkligen Verschwenkung nach Nordwesten, sondern setzt sich über die Kurve hinweg als durchgehender Straßenzug zunächst nach Nordwesten (Z. Straße Ost) und auch noch - worauf es allerdings nicht entscheidungserheblich ankommt - über die weitere rechtwinklige Verschwenkung in Richtung Südwesten (B.-B1. Straße) fort. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, handelt es sich bei diesem bereits in voller Länge angelegten, aber noch nicht durchgehend fertiggestellten Straßenzug ausweislich der vorliegenden Unterlagen, Pläne und Bilder um eine einzige, einheitliche, u-förmig verlaufende Verkehrsanlage, die ein kleineres Baugebiet ringförmig erschließt. Die beiden 90-Grad-Kurven stellen keine augenfälligen Zäsuren dar, welche den - insgesamt lediglich etwa 430 m langen - Straßenzug in drei eigenständige Verkehrsanlagen aufspalten. Das gilt umso mehr, als an den Verschwenkungen - bis auf jeweils einen unbefestigten Feld Weg - keine anderen Verkehrsanlagen abzweigen, was den Eindruck der Einheitlichkeit verstärkt.

Unselbstständige Bestandteile dieser mithin einheitlichen Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße sind die beiden Stichstraßen, die von der Teilstrecke Z. Straße Süd nach Nordwesten abzweigen. Ob eine Stich Straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau Straße bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Dabei kommt neben der Ausdehnung der Stich Straße und der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Hauptstraße Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich Straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - BVerwGE 99, 23/25 f.; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8; U.v. 30.11.2016 - 6 B 15.1835 - juris Rn. 16 m.w.N.). Da die beiden Stichstraßen jeweils nur etwa 30 bis 40 m lang sind und geradeaus verlaufen, haben sie lediglich den Charakter einer unselbstständigen Zufahrt. Etwas anderes gilt jedoch für die nach Südosten zur Staats Straße 2098 (Umgehungsstraße) abzweigende Straße auf dem Grundstück FlNr. 215/18. Sie ist zwar nur ca. 30 m lang, hat aber Verbindungsfunktion und kann angesichts des Straßenverlaufs und der deutlich unterschiedlichen Fahrbahnbreiten nicht als Anhängsel der Z. Straße angesehen werden.

Die Beklagte durfte demnach die Teilstrecke Z. straße Süd mit den beiden Stichstraßen nur dann als Ermittlungsraum für die Erhebung von Vorausleistungen zugrunde legen, wenn sie wirksam einen entsprechenden Abschnitt gebildet hätte. Daran fehlt es aus den nachfolgenden Gründen.

2. Die für die Bildung eines Abrechnungsabschnitts Z. Straße Süd in Betracht kommenden Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 entsprechen nicht den Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB.

a) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt (§ 130 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BauGB), es sei denn die Gemeinde entscheidet sich wirksam dafür, ihn für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BauGB) oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) zu ermitteln.

Die Grenzen der Abschnitte dürfen nicht beliebig gezogen oder nach zufälligen Ausbaustrecken gebildet werden. Ein „Abschnitt“ ist ein Rechtsbegriff und nicht identisch etwa mit der Teilstrecke, die bei einem etappenweisen Straßenbau als erste hergestellt wird (sog. technischer Bauabschnitt). Abschnitte einer Erschließungsanlage können gemäß § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB - nur - nach örtlichen erkennbaren Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten (z.B. Grenzen von Bebauungsplangebieten, Umlegungsgebieten, förmlich festgelegten Sanierungsgebieten) gebildet werden. Um eine Teilstrecke einer Anbau Straße als Abschnitt abrechnungsmäßig zu verselbständigen, muss sie grundsätzlich eine gewisse eigenständige Bedeutung als Verkehrsanlage haben. Sie muss von ihrem Umfang her - gleichsam stellvertretend - „Straße“ sein können. Sowohl die grundsätzliche Forderung einer gewissen selbständigen Bedeutung als auch das Verlangen einer Begrenzung nach örtlich erkennbaren Merkmalen oder rechtlichen Gesichtspunkten sind letzten Endes darauf ausgerichtet, willkürliche Abschnittsbildungen zu verhindern (BayVGH, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 7; B.v. 31.7.2014 - 6 CS 14.660 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Entscheidung der Gemeinde, den Erschließungsaufwand abweichend von der gesetzlichen Regel unter den jeweiligen Voraussetzungen auf der Grundlage eines Abschnitts oder für mehreren Anlagen insgesamt zu ermitteln und verteilen, erfolgt im Einzelfall durch einen innerdienstlichen Ermessensakt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 15), der in Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen (OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 3.7.2014 - 5 B 2.14 - juris Rn. 34) und hinreichend bestimmt sein muss (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 6 B 09.2893 - BayVBl 2012, 409 Rn. 28). Da die Entscheidung wegen ihres Ausnahmecharakters und ihrer Bedeutung für eine Vielzahl von Grundstücken in der Regel nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen ist, fällt sie in die Zuständigkeit des Gemeinderates, der sie - wie bei der Beklagten - nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 GO auf einen beschließenden Ausschuss oder nach Maßgabe von Art. 37 Abs. 2 GO dem ersten Bürgermeister zur selbstständigen Erledigung übertragen kann.

b) Diesen gesetzlichen Anforderungen an eine Abschnittsbildung genügen die Beschlüsse des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 und vom 26. Januar 2016 nicht.

Eine Abschnittsbildung scheidet in der vorliegenden Fallgestaltung allerdings nicht von vornherein aus Rechtsgründen aus. Sie darf zum einen auch mit der Erhebung von Vorausleistungen kombiniert werden, auch wenn beide Instrumente der Vorfinanzierung dienen. Denn mit dem Begriff Erschließungsanlage als Gegenstand der Vorausleistungserhebung meint § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB - wie § 133 Abs. 2 BauGB für den Beitrag selbst - auch einen Abschnitt oder eine Erschließungseinheit, wenn die Gemeinde sich wirksam für einen solchen Ermittlungsraum entschieden hat (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - juris Rn. 25 a.E.; BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 6 B 13.2519 - juris Rn. 25 ff.; a.A. VGH BW, U.v.14.4.2016 - 2 S 2252/15 - juris zu § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 KAG BW). Ein Abschnitt darf zum anderen auch noch nachträglich bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die Anlage mit der Folge gebildet werden, dass ein zuvor erlassener - rechtswidriger - Vorausleistungsbescheid geheilt wird (vgl. BayVGH‚ B.v. 15.7.2008 - 6 CS 08.950 - juris Rn. 2; v. 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris Rn. 13; s. auch BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12.81 - juris Rn. 14; U.v. 22.2.1985 - 8 C 114.83 - a.a.O; B.v. 23.4.1997 - 8 B 18.97 - juris Rn. 5). Denn die ursprüngliche Entscheidung, eine Vorausleistung für die Herstellung einer Erschließungsanlage zu verlangen, litt nicht an einem - unheilbaren - Ermessensfehler. Fehlerhaft war lediglich die Bestimmung des maßgeblichen Ermittlungsraums als objektiver Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Der nachträgliche Eintritt dieser Voraussetzung durch die wirksame Bildung eines entsprechenden Abschnitts wirft spezifische Fragen zur Heilbarkeit von Ermessensentscheidungen nicht auf und ist im gerichtlichen Verfahren deshalb entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 8.11.1991 - 8 C 89.89 - juris Rn. 19).

Die Beklagte hat jedoch den Abschnitt Z. Straße Süd nicht wirksam gebildet. Dem Beschluss des Bauausschusses vom 15. Februar 2011 fehlt es schon an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach dem Sitzungsprotokoll vertrat der Ausschuss „die Auffassung, dass die Abschnittsbildung zur Veranlagung vom 05.09.2009 nach rechtlichen und sachlichen Krtiterien richtig gewählt wurde und genehmigte diese.“ Da aber der Vorausleistungserhebung, wie oben ausgeführt, gar keine Abschnittsbildung, sondern eine - fehlerhafte - Vorstellung von der Ausdehnung der Erschließungsanlage zugrunde lag, erscheint bereits fraglich, ob der bloßen Billigung überhaupt ein Wille zur konstitutiven Abschnittsbildung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB entnommen werden kann. Jedenfalls aber ließe sich einer solchen Entscheidung auch im Wege der Auslegung nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen, wo genau die nordöstliche Grenze des Abschnitts Z. Straße Süd im Bereich der 90-Grad-Kurve liegen soll. Die Grenzziehung drängt sich keineswegs als selbstverständlich auf, weil sie entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen auf einer Linie liegt oder liegen muss. In Betracht kommen vielmehr zum einen die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ - 2. Änderung vom 28. November 2008, die entlang der nordwestlichen Straßenbegrenzungslinie verläuft und den Kurvenbereich nahezu vollständig einschließt, zum anderen das im Ausführungsplan zum Straßenbau vom 29. Januar 2009 markierte Bauende, das in der Kurvenmitte verläuft, und schließlich als natürliche Grenze der Beginn der Kurve.

Die Unklarheit der Grenzziehung wird auch durch den weiteren Beschluss des Bauausschusses vom 26. Januar 2016 nicht beseitigt. Denn dieser Beschluss beschränkt sich auf die Aussage, dass die Abschnittsbildung rechtmäßig erfolgte, ohne sie aber selbst auszusprechen. Im Weiteren beschloss der Bauausschuss lediglich ein Bauprogramm für die drei Abschnitte der Erschließungsanlage. Eine Entscheidung über die Bildung von Abrechnungsabschnitten kann dem weder ausdrücklich noch konkludent entnommen werden.

Der Aufspaltung der Erschließungsanlage Z. Straße/B.-B1. Straße in drei Abrechnungsabschnitte, wie sie von der Beklagten angestrebt wird, bislang aber nicht hinreichend bestimmt beschlossen wurde, stehen aber auch materiell-rechtliche Hindernisse entgegen. Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob eine Kurve als örtlich erkennbares Merkmal im Sinn von § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 BauGB überhaupt einen Abschnitt begrenzen kann. Nach der wohl überwiegenden Ansicht reicht dazu selbst eine - wie hier - rechtwinklige Straßenverschwenkung nicht aus; denn taugliche Abgrenzungskriterien dürfen sich nicht nur aus den Zufälligkeiten des Straßenverlaufs selbst ergeben, sondern müssen an markante objektive Umstände anknüpfen, die gleichsam, wie etwa Straßeneinmündungen oder Brücken, von außen auf die Straße einwirken (VG Minden, U.v. 11.6.2008 - 5 K 2748/07 - juris Rn. 31 m.w.N). Nach anderer Auffassung soll eine Abschnittbildung auf den Beginn eines Kurvenbereichs abstellen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 10.3.2016 - 5 B 9.14 - juris Rn. 79). Zwar käme in jedem Fall als geeignete rechtliche Abschnittsbegrenzung nach § 130 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BauGB die Grenze des Bebauungsplangebiets „Nordöstliche Ortskernumfahrung“ in Betracht, die, wie oben ausgeführt, den Kurvenbereich mit einschließt und der Teilstrecke Z. Straße Süd zuordnet. In beiden Fällen würde aber bei der von der Beklagten angestrebten dreifachen Aufspaltung dem mittleren Abschnitt (Z. Straße Ost) die eigenständige Bedeutung fehlen, wie sie für eine abrechnungsmäßige Verselbstständigung zur Vermeidung von Willkür erforderlich wäre. Zur Beurteilung ist auch in diesem Zusammenhang als Orientierungshilfe auf die oben genannte 100-m-Regel zurückzugreifen, die zur Abgrenzung zwischen selbstständigen und unselbstständigen Stichstraßen dient (vgl. OVG LSA, B.v. 11.12.2007 - 4 L 154.05 - KStZ 2008, 114; VGH München, B.v. 9.7.2013 - 6 ZB 12.1781 - juris Rn. 8). Da die Teilstrecke Z. Straße Ost - etwas - kürzer als 100 m ist, geradeaus verläuft und nur drei Grundstücke erschließt, scheidet für sie eine abschnittweise Abrechnung aus. Die Beklagte darf mithin nur zwei, nicht aber drei Abrechnungsabschnitte bilden. Deshalb wäre ihre bisherige Entscheidung, selbst wenn sie dem Bestimmtheitserfordernis genügen würde, gleichwohl unwirksam.

3. Der Vorausleistungsbescheid vom 5. September 2009 kann auch nicht mit Blick auf die gesamte Erschließungsanlage unter entsprechender Vergrößerung des Abrechnungsgebiets jedenfalls zum Teil aufrechterhalten werden.

Das würde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB voraussetzen, dass die Herstellung der gesamten Erschließungsanlage in einem Zeitraum von vier Jahren zu erwarten ist. Daran fehlt es. Für die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung ist abzustellen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (BVerwG, U.v. 12.5.2016 - 9 C 11.15 - juris Rn. 17). Bei Erlass des Vorausleistungsbescheids vom 5. November 2009 wie des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2012 gab es für eine derartige Prognose keinerlei nachvollziehbare und nachprüfbare Grundlage. In seinem Beschluss vom 26. Januar 2016 nennt der Bauausschuss für die endgültige Herstellung der Teilstrecken Z. Straße Ost und B.-B1. Straße einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revison ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.935 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.799,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hatte die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer des 2.381 m² großen Grundstücks FlNr. … für die Erschließungsanlage H. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.093,47 € herangezogen. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 1.3.2007 - W 5 K 06.252; BayVGH, B.v. 24.10.2007 - 6 ZB 07.907 - juris).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte die Beklagte für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.799,42 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung von ihm gezahlter Vorausleistungen zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 155,95 € auf. Dabei wurden im Wesentlichen die beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie für die Herstellung eines (einseitigen) Gehwegs angesetzt, während die Kosten für den erfolgten Fahrbahndeckenneubau nicht auf die Anlieger umgelegt wurden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Aschaffenburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 26. Januar 2017 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG berufen könne, weil die Vorteilslage erst mit Fertigstellung der Anlage H. im Jahr 2005 eingetreten sei. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße gemäß § 7 EBS 1979 seien erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Dies betreffe insbesondere die Fertigstellung der Straßenentwässerung, die zuvor nur in Teilen vorhanden gewesen sei, sowie die Errichtung einer funktionsfähigen Straßenbeleuchtung mit 27 Leuchten anstelle der zuvor vorhandenen unzureichenden 10 Leuchten.

Die Einwendungen, die der Kläger den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 18. Januar 1979 ergangene Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 20 Jahre - beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 30).

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 31).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die 30-jährige Ausschlussfrist des Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG im vorliegenden Fall bei weitem noch nicht abgelaufen.

Das ergibt sich schon aus folgendem: Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers bereits Anfang der 1960er Jahre eine „verstärkte Bauzunahme“ stattgefunden hat, legt er nicht substantiiert dar, dass bereits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB bestand. In dem am 3. November 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Sattelhecke II ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ein einziges bestehendes Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 778 verzeichnet. In dem am 5. November 1998 bekannt gemachten Bebauungsplan H. sind nur vereinzelt Gebäude als Bestand eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße H. auf der maßgeblichen ca. 500 m langen Strecke zwischen den Grundstücken FlNr. 750/6 und FlNr. 832 erst mit Inkrafttreten der Bebauungspläne am 3. November 1983 und am 5. November 1998 Anbaufunktion erlangt hat und damit zur Erschließungsanlage (Anbau Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) geworden ist. Vor Inkrafttreten dieser Bebauungspläne gab es nach dem Vortrag des Klägers lediglich einen „nicht in Kraft getretenen, aber tatsächlich angewandten Bebauungsplan der damaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961“. Auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 1. März 2007 (W 5 K 06.252), das die Klage gegen den Vorbescheid betraf, hat der frühere Bebauungsplanentwurf H. der ehemaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961 niemals Rechtsverbindlichkeit erlangt. Damals handelte es sich bei der Straße H. um eine durch den Außenbereich im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB verlaufende Gemeindeverbindungs Straße. Eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichs Straße, die - wie hier - infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG „umgewandelt“ wird, ist unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die ehemalige Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist (zuletzt BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28).

Das war hier nicht der Fall, weil die Straße - entgegen der Auffassung des Klägers - noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach. Die Satzungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS (in der zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltenden Fassung vom 18.1.1979) sieht für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem eine Straßenentwässerung und Beleuchtung vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, das Merkmal Beleuchtung oder Straßenentwässerung in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke - von einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn der Satzungsbestimmung nur dann auszugehen, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung und Straßenentwässerung vorhanden ist (u.ä. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 7). Das bedeutet, dass diese beiden Teileinrichtungen - im Unterschied etwa zu einer Stützmauer - grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein müssen.

Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, fehlte es aber im vorliegenden Fall an der erforderlichen durchgehenden, die gesamte Anbau Straße umfassenden Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1979. Beide Einrichtungen waren nur in Teilen vorhanden. Die Straßenentwässerung war entgegen der Auffassung des Klägers damit nicht nur „mangelbehaftet“, vielmehr gab es nach dem Bestandsplan des Ingenieurbüros J. vom November 2004 in drei größeren Bereichen der Straße H. überhaupt noch keine Straßenentwässerungseinrichtungen (Beiakt 4 Bl. 63). Daran ändert auch der mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Auszug aus dem Mitteilungsblatt der Beklagten aus dem Jahr 2003 nichts. Dort wird ebenfalls ausgeführt, dass die (an drei längeren Teilstücken erfolgte) Ergänzung der Oberflächenentwässerungsverrohrung eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die aus lediglich zehn Leuchten bestehende alte Straßenbeleuchtung war ebenfalls nicht nur mangelbehaftet, wie der Kläger meint, sondern aufgrund der unregelmäßigen Abstände nicht geeignet, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig zu beleuchten (vgl. Beiakt 3 Bl. 20). Sie wurde im Zuge der abgerechneten Baumaßnahmen durch 27 neue Straßenlampen ersetzt, die auf der gesamten Straßenlänge aufgestellt wurden (Beiakt 4 Bl. 4 und Beiakt 5 Bl. 601). Außerdem war nach dem im Gemeinderatsbeschluss vom 10. September 2002 beschlossenen Bauprogramm der Beklagten die Errichtung eines durchgehenden Gehwegs vom Anwesen H. 24 bis zur Einmündung O. Weg mit Anschluss an den Gehweg der S. Straße vorgesehen (Beiakt 5 Bl. 628), der von der Beklagten erst während der nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen angelegt worden ist.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vorteilslage, die die Straße H. den anliegenden Grundstücken vermittelt, nach der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und dem Bauprogramm der Beklagten im Jahr 2005 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße endgültig technisch fertiggestellt worden, sofern man nicht auf die erst 2009 erfolgte Ergänzung des Gehwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks abstellt. Die gesetzliche Ausschlussfrist von 30 Jahren begann damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und war bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids vom 14. Februar 2014 bei weitem noch nicht abgelaufen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich dagegen, dass die Widerspruchsbehörde ihren an den beigeladenen Landkreis gerichteten Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage A. Straße aufgehoben hat.

1. Die als Orts Straße gewidmete A. Straße verläuft von der R. Straße im Norden durch unbeplanten Innenbereich zur H. Straße/Rainhausgasse im Süden. Sie ist nach Ansicht der Klägerin von Norden aus gesehen auf einer Länge von etwa 340 m (bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer 8) zum Anbau bestimmt und stellt in dieser Ausdehnung eine Erschließungsanlage dar (im Folgenden verkürzt: A. Straße). In diesem Bereich grenzt auf der westlichen Straßenseite das 44.881 m2 große Grundstück FlNr. 232 an, das die Klägerin dem Beigeladenen aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 9. August 1977 zum Neubau eines Schulzentrums übereignet hatte. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden im Jahr 1980 an der südlichen Teilstrecke der A. Straße Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Erreicht wurde damals - für die gesamte Teilstrecke mit Erschließungsfunktion - ein Ausbauzustand mit einer 6 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,50 m, wobei auf der westlichen Straßenseite vor dem Anliegergrundstück Hausnummer 23 (alt) eine ca. 10 m lange Engstelle verblieb. Dort ragte ein Wohngebäude in die Fluchtlinie des Gehwegs hinein, weshalb dieser nur mit einer Breite von etwa 0,70 m angelegt wurde; zusätzlich wurde der Gehweg an zwei Stellen durch Fallrohre zur Dachentwässerung dieses Gebäudes weiter um 0,10 bis 0,15 m verengt.

Nachdem ein Bauträger das Anwesen Hausnummer 23 (alt) gekauft und das Gebäude für den Neubau von Reihenhäusern (Dreispänner) abgebrochen hatte, erwarb die Klägerin 2012 eine Fläche von 8 m2 aus dem an die A. Straße grenzenden Teilgrundstück und verbreiterte den Gehweg auf 1,50 m. Mit Bescheid vom 24. März 2014 zog sie den Beigeladenen für das (Schul-)Grundstück FlNr. 232 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße in Höhe von 160.300,23 € heran. Dieser legte Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht mit Erfolg, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen (VG Augsburg, B.v. 4.8.2014 - Au 2 S. 14.894). Der Oberbürgermeister der Klägerin stellte mit dringlicher Anordnung vom 5. August 2014 fest, dass die A. Straße in dem nach Beseitigung der Engstelle erreichten Ausbauzustand den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche und damit rechtmäßig hergestellt sei. Diese auf Art. 37 Abs. 3 GO gestützte Anordnung wurde dem Stadtrat in der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Das Landratsamt gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 den Erschließungsbeitragsbescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgelaufen sei. Die Vorteilslage sei bereits mit der endgültigen technischen Fertigstellung der A. Straße im Jahr 1980 und damit vor mehr als 30 Jahren eingetreten.

2. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig, d.h. entsprechend der bekundeten Planung der Gemeinde technisch endgültig fertiggestellt sei. Das sei für die A. Straße bereits im Jahr 1980 der Fall gewesen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der westliche Gehweg auf einer Länge von ca. 10 m bis zum Jahr 2013 lediglich mit einer durchschnittlichen Breite von 0,70 m bis 0,80 m statt von 1,50 m wie im übrigen Verlauf hergestellt worden sei. Der Herstellung läge weder ein Bebauungsplan noch eine örtliche Richtlinie oder ein förmliches Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm zu Grunde, aus dem sich eine verbindliche Festlegung der Gehwegbreite auf durchgängig 1,50 m ableiten lasse. Der Umstand, dass die Gehwege außerhalb der Engstelle einer Breite von 1,50 m aufweisen würden, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) noch über 30 Jahre nach der Herstellung der Straße eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgen werde. Ein bloßer Rückschluss vom Inhalt bestehender Ausbauplanungen auf einen voraussichtlich in gleicher Weise ausgeübten Planungswillen könne die Planung nicht ersetzen. Auch der Erschließungsbeitragssatzung könne keine Vorgabe für eine Mindestbreite der Gehwege entnommen werden. Ein objektiver Beobachter habe damals den Eindruck gewinnen können und dürfen, dass die Erschließungsanlage A. Straße in dem erreichten Zustand verbleiben werde, zumal das in den Gehweg hineinragende Gebäude nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe und keine Anhaltspunkte für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Erwerb zum Abbruch vorgelegen hätten.

Der Gehweg habe trotz der Engstelle noch den Mindestanforderungen genügt, die an die Funktionsfähigkeit einer solchen Verkehrseinrichtung auch an einer Straße mit erhöhter Verkehrsbedeutung zu stellen sei. Dem Umstand, dass für die A. Straße damals keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin nach den vom Beigeladenen vorgelegten Presseberichten offenbar jahrzehntelang auf die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen verzichtet habe.

3. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht geltend:

Die Vorteilslage sei nicht bereits 1980, sondern erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen näher vorzutragen. Der Gehweg sei bis zur Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 funktionslos gewesen. Die starke Verengung auf einer Länge von mindestens 10 m sei so gravierend gewesen, dass sie auf die Funktionalität des Gehwegs zur Gänze durchgeschlagen habe. In unmittelbarer Umgebung befänden sich auf der gleichen Straßenseite drei Schulen. In den Stoßzeiten habe nur ein einzelnes Schulkind die Engstelle passieren können. Ein sicheres Begehen sei damit nicht möglich gewesen. Die Schüler hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der starken Frequentierung durch Fußgänger sei ein Gehweg mit einer solch langen Verengung ungeeignet, seine Funktion zu erfüllen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch schon damals ein Bauprogramm für eine durchgehende Ausbaubreite des Gehsteigs von 1,50 m vorgelegen. Dieses ergebe sich aus der Zusammenschau der diversen für die verschiedenen Bereiche der A. Straße gefertigten Planungen und Ausbauentwürfe. Seit den 1970er Jahren verfolge die Klägerin das Ziel, die A. Straße so herzustellen, dass ein ausreichender Gehweg auf beiden Seiten der Straße vorhanden sei. Dieser Plan sei nie aufgegeben worden. 1967 habe es entlang der westlichen Straßenseite nur geringe Bebauung gegeben. Daher sei auf dieser Seite ein Gehweg nur in Teilen, nämlich nur im Bereich der Einmündung zur R. Straße, vorgesehen gewesen, auf der östlichen Straßenseite habe sich jedoch bereits überwiegend ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m befunden. In den Jahren 1970/1971 habe sich dann die Bebauung auf der westlichen Seite vermehrt. Auf dem entsprechenden Kartenauszug lasse sich deutlich erkennen, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite weiter ausgebaut worden sei. Auch die Entwicklung des Ausbauzustandes dokumentiere, wie sich die Klägerin den endgültigen Ausbau vorgestellt habe. Dementsprechend werde aus der dringlichen Anordnung vom 5. August 2014 deutlich, dass im Jahr 1980 gerade nicht von einer endgültigen Herstellung ausgegangen worden sei. Mit dieser sei die Festlegung der Gehwegbreite auf 1,50 m verbindlich und nach außen erkennbar nachgeholt worden.

Im Jahr 1977 sei im Zusammenhang mit der Überlassung von städtischen Grundstücken an den Beigeladenen zum Neubau einer Berufsschule auch die Straßenerschließung erörtert worden. In der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 13. Juli 1977 sei ausgeführt, dass die Straße „noch nicht fertig ausgebaut“ sei. Der Straßenausbau im Jahr 1980 betreffe den südlichen Teil der A. Straße und entspreche weitgehend der bereits 1972 gefertigten Planung. Auch insoweit sei auf der westlichen Seite ein Gehweg von 1,50 m Breite vorgesehen gewesen. Da sich die Herstellungsarbeiten stets verzögert hätten und die Planung nicht umgesetzt worden sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass spätestens mit den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1980 der endgültige Ausbauzustand erreicht und damit die Vorteilslage eingetreten sei. Hätte die Klägerin den Straßenausbau komplett mit dieser Maßnahme abschließen wollen, wäre zumindest ein Ausbauplan für die gesamte Straße gefertigt worden. Die weitere Ausbauabsicht der Klägerin sei klar erkennbar gewesen. Das Zusammenspiel der Planungen und Aussagen in den Stadtrats- und Ausschusssitzungen verdeutliche, dass die Planungen für den durchgehenden Ausbau der A. Straße zwar vorhanden, jedoch unter anderem aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht umgesetzt worden seien. Im Zuge der Überlassung mehrerer Grundstücke an den Beigeladenen zum Zweck des Schulneubaus sei entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch kein Erlass der Erschließungskosten für die A. Straße vereinbart worden. Bis mindestens 1987 habe es Gespräche mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Schulgeländes gegeben, aus denen dieser hätte erkennen müssen, dass die Straße noch nicht vollständig fertiggebaut sei. Dieses subjektive Element müsse bei der Frage, ob und wann die Vorteilslage eingetreten sei, Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde, sofern sie vom festgelegten Standard abweiche, ein gesteigerter Begründungsaufwand dafür treffe, dass die Erschließungsanlage ordnungsgemäß entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und deshalb die 30-jährige Ausschlussfrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert darlegen können, dass ein Bauprogramm vorgelegen habe, das erkennbar einen Ausbau des Gehwegs durchgängig auf eine Breite von 1,50 m festlege. Ihre Ausführungen ließen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Dass aus damaliger Sicht das Gebäude auf dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) irgendwann abgerissen und die Klägerin dann den für die Gehwegverbreiterung erforderlichen Grund erwerben könne, seien Gesichtspunkte, die außerhalb einer objektiven Betrachtung lägen und deren Verwirklichung vollkommen offen seien. Im Übrigen sei bei Errichtung der Straße ein Gehweg mit einer anderen Führung nicht möglich gewesen. Selbst wenn es das von der Klägerin behauptete Bauprogramm gegeben hätte, wäre der zeitliche Horizont zu seiner Verwirklichung nicht absehbar gewesen. Der Beitragsschuldner wäre dann aber in Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit im Unsicheren gelassen worden, ob und wann er zu Beiträgen herangezogen werden könne.

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend angenommen, dass der Gehweg trotz der Engstelle insgesamt funktionsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin werde durch die mehr als 30-jährige Nutzung mit Engstelle widerlegt. Ein objektiver Betrachter habe gerade aufgrund der Situation vor Ort nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Gehweg vollständig hergestellt worden sei, weil er weder den Eindruck eines Provisoriums noch eines vorläufigen Ausbauzustandes vermittelt habe. Der Gehweg habe sich an den Verhältnissen vor Ort, wie sie über 30 Jahre lang bestanden hätten, orientiert. Indem die Klägerin die Straße erkennbar dem örtlichen Verkehr zur Verfügung gestellt habe, sei sie selbst von der Benutzbarkeit ausgegangen. Die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 5. August 2014 betreffe die Rechtmäßigkeit der Herstellung als Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragsforderung. Sie gebe nichts für die streitentscheidende Frage her, wann die Vorteilslage eingetreten sei.

Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, die Vorteilslage sei bereits 1980 mit der endgültigen technischen Herstellung der A. Straße eingetreten, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es habe damals weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben, welche den Ausbau beidseitiger Gehwege auf einer durchgängigen Breite von 1,50 m vorgesehen hätten. Insbesondere habe es für den Bereich der damaligen Engstelle keine entsprechende Planung gegeben. Eine solche hätte im Übrigen auch keinerlei Realisierungschance gehabt. Denn das Wohngebäude hätte gänzlich abgerissen werden müssen, was gegen den Willen der damaligen Eigentümerin nicht einmal im Wege der Enteignung umsetzbar gewesen wäre. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang nicht etwa auf materialisierte Planungsvorstellungen in Form aussagefähiger Pläne, sondern auf die Aussagen von Personen, was von vornherein nicht ausreichen könne. Im Zuge der Diskussionen um die „äußere Erschließung“ des Schulzentrums habe der Landrat des Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 1981 an den Oberbürgermeister der Klägerin als Besprechungsergebnis wiedergegeben, dass der nördliche Teil der A. Straße nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellt sei.

Die Entstehung der beitragsrechtlichen Vorteilslage im Jahr 1980 könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der westliche Gehweg sei wegen der Engstelle nicht funktionsfähig gewesen. Der Gehweg sei in der damals angelegten Gestalt das gewesen, was den Fußgängern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage maximal habe geboten werden können und was unter diesen Umständen auch funktional ausgereicht habe. Das ergebe sich auch daraus, dass südlich des Grundstücks Hausnummer 23 (alt) der von den Schulen her kommende Geh- und Radweg (FlNr. 233/2) in die A. Straße münde; auf diesem Weg hätten die das Schulgelände nach Süden verlassenden Schüler ungehindert durch das in die Straße ragende Gebäude in die A. Straße gelangen können, während das Schulgelände ansonsten von Norden und Westen durch andere Straßen erschlossen sei. Abgesehen davon habe die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite auch für sich betrachtet den Mindestanforderungen genügt.

Darüber hinaus stehe der Beitragserhebung noch entgegen, dass die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber 1977 vertraglich zur Herstellung der „äußeren Erschließung“ des Schulgeländes auf eigene Kosten verpflichtet habe, während dem Beigeladenen die „innere Erschließung“ überlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Klägerin und vom Landratsamt vorgelegten Aktenheftungen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchbescheid gerichtete Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Widerspruchsbehörde hat den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. März 2014, mit dem die Klägerin den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße herangezogen hat, zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die durch die A. Straße vermittelte Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und demnach die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG für eine Beitragsfestsetzung bei Bescheidserlass bereits abgelaufen war.

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung.

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer A. Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vorteilslage, welche die A. Straße auf der maßgeblichen, etwa 340 m langen zum Anbau bestimmten Strecke zwischen R. Straße und dem Anliegergrundstück Hausnummer 8 den anliegenden Grundstücken vermittelt, bereits 1980 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße trotz der verbliebenen Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) endgültig technisch fertiggestellt worden.

Im Jahr 1980 war die südliche Teilstrecke der A. Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Schulzentrums auf dem Grundstück des Beigeladenen plangemäß an die bereits zuvor ausgebaute nördliche Teilstrecke angepasst worden. Die A. Straße wies nach Durchführung dieser Bauarbeiten durchgehend eine Fahrbahnbreite von 6 m auf, verfügte über beiderseitige Gehwege sowie die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung und entsprach, wovon die Klägerin selbst ausgeht, in sämtlichen angelegten Teilen den bautechnischen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. An der nördlichen Teilstrecke verblieb lediglich die Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt). Diese Engstelle ergab sich daraus, dass das Wohnhaus geringfügig in die Straßentrasse hineinragte und deshalb der westliche Gehweg an dieser Stelle mit etwa 0,70 m nur knapp halb so breit angelegt war wie auf der übrigen Strecke. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder belegen, dass sich der Gehweg unmittelbar vor und nach dem Gebäude wieder auf die übliche Gehwegbreite von 1,50 m aufweitete. Diese Ausmaße der Engstelle werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin für ihre Beseitigung von der Grundstückseigentümerin laut Kaufvertrag vom 19. November 2012 lediglich eine „Verkehrsfläche zu 8 m2“ (Flst. 229/5 ) erworben hat. Bei einer Gebäudelänge von ca. 10 m errechnet sich daraus ein etwa 0,80 m breiter Streifen, der dem Gehweg an dieser Stelle zu einer Breite von 1,50 m fehlte. Die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite von etwa 0,70 m wurde zudem an den beiden Hausecken durch zwei Fallrohre um 0,10 bis 0,15 m verringert.

Den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei Abschluss der Straßenbauarbeiten im Jahr 1980 eine hinreichend konkrete städtische Planung dafür (fort-) bestanden haben könnte, die Engstelle zu beseitigen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit der Anpassung der südlichen Teilstrecke die damalige Planung für die A. Straße vollständig umgesetzt und diese damit als Erschließungsanlage technisch fertiggestellt worden ist.

Ein förmliches Bauprogramm war für die A. Straße nach dem Vorbringen der Klägerin nicht beschlossen worden. Konkrete Pläne oder sonstige aktenmäßig unmissverständlich dokumentierte Aussagen über das damalige Ausbauziel für die A. Straße auf Höhe des Wohnhauses Hausnummer 23 (alt) gibt es ebenfalls nicht. Nach allen noch verfügbaren Unterlagen - auch und gerade im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des neuen Schulzentrums - ist davon auszugehen, dass mit dem 1980 erreichten Ausbauzustand das damals vom Stadtrat zumindest konkludent gebilligte Planungskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 10) hinsichtlich Ausdehnung und technischem Ausbauzustand der A. Straße sowohl für die nördliche als auch für die südliche Teilstrecke vollständig umgesetzt war. Die nachfolgenden Erörterungen und Maßnahmen betrafen lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen (etwa die Sperrung für den Durchgangsverkehr), nicht aber bauliche Veränderungen oder gar die Beseitigung der Engstelle. Dass auf Seiten der Klägerin im Verlauf der 1980er Jahre noch Rechnungen im Zusammenhang mit der Straßenherstellung aktenmäßig zusammengestellt worden sind, stand dem Eintritt der Vorteilslage ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beigeladene ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 1982 in den Jahren 1982/83 an die Klägerin aus dem Schulgrundstück FlNr. 232 einen insgesamt 267 m2 großen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum Straßengrundstück der Klägerin „für die Verbreiterung der A. Straße“ (zurück-) übereignet hat; denn bei dieser Teilfläche handelt es sich, wie die Markierung im beigefügten Lageplan erkennen lässt, um die bereits 1980 überbaute Verkehrsfläche an der südlichen Teilstrecke der A. Straße.

Die 1980 verbliebene Engstelle vor Hausnummer 23 (alt) war durch ein Wohngebäude auf Privatgrund vorgegeben und der Rechtsmacht der Klägerin entzogen. Ein Bebauungsplan mit entsprechender Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche fehlte, wobei im Übrigen fraglich erscheint, ob eine solche Festsetzung als Voraussetzung für eine Enteignung überhaupt rechtmäßig in Betracht gekommen wäre. Es gab keinerlei sonstige auch nur ansatzweise konkretisierte und dokumentierte Planung für eine Gehwegverbreiterung oder gar Versuche zur Beschaffung der Fläche und Abbruch des Gebäudes. Dementsprechend ist in Gesprächen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und des Beigeladenen zumindest der Eindruck vermittelt worden, die A. Straße sei fertiggestellt. So ist in dem Schreiben des damaligen Landrats des Beigeladenen vom 2. April 1981 an den früheren Oberbürgermeister der Klägerin von einem „nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellten nördlichen Teil der A. Straße“ die Rede. Ob auf Seiten des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, gleichwohl Anlass zur Annahme hätte bestehen müssen, die endgültige Fertigstellung der A. Straße stehe noch aus, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt in seiner Doppelfunktion als Kreis- und Staatsbehörde die Klägerin auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation hätte hinweisen und möglicherweise rechtsaufsichtlich tätig werden müssen. Denn der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen möglicher Beitragsschuldner und etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern nach erkennbaren objektiven Umständen, nämlich der vom Stadtrat (Ausschuss) ausdrücklich oder konkludent beschlossenen - und aufrecht erhaltenen - konkreten Planung einerseits und dem Ausmaß ihrer technischen Umsetzung andererseits.

Es mag auf Seiten der Klägerin schon damals Überlegungen gegeben haben, die Engstelle zu beseitigen und den Gehweg auf die übliche Breite auszubauen, sobald sich irgendwann einmal die Gelegenheit bieten sollte. Solche allgemeinen Erwägungen können jedoch schon mangels zeitlicher Absehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit aus eigener Rechtsmacht nicht als konkretes Bauprogramm angesehen werden. Sie sind ungeeignet, eine im Übrigen technisch fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Ein solches Verständnis widerspräche dem mit der gesetzlichen Ausschlussfrist verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass vorteilsabgeltende Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Deshalb bestand kein Anlass, den Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen und frühere Mitarbeiter zu den damaligen Vorstellungen über eine Beseitigung der Engstelle anzuhören.

Die Vorteilslage wäre allerdings erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten, wenn der westliche Gehweg früher funktionslos gewesen wäre. Denn nach dem insoweit konkreten und unmissverständlichen Bauprogramm sollte die A. Straße auch bereits 1980 über beidseitige funktionsfähige Gehwege verfügen. Von einer Funktionslosigkeit kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse nicht die Rede sein. Beide Gehwege verfügten mit Ausnahme der Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) über die Mindestbreite von 1,50 m und waren damit ohne weiteres funktionsgerecht (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2354 - DVBl 2002, 1417 f.). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der 340 m langen A. Straße führte die Engstelle, an welcher der Gehweg auf einer geringen Länge von etwa 10 m nur eine Breite von ca. 0,70 m, an den beiden Fallrohren nur 0,55 bis 0,60 m erreichte, nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehweganlage. Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0,70 m breiten Gehweg). Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist das unschädlich. Das gilt für die A. Straße umso mehr, als sich den Fußgängern auf beiden Straßenseiten Möglichkeiten zur Umgehung der Engstelle boten, nämlich zum einen auf dem östlichen, durchgehend 1,50 m breiten Gehweg, zum anderen auf dem selbstständigen Fußweg, der südlich des Anwesens Hausnummer 23 (alt) von der A. Straße nach Westen abzweigt und am Schulgelände nach Norden auf die R. Straße führt.

Die Vorteilslage war demnach bereits 1980 eingetreten. Die Klägerin hätte schon damals - nach Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten - Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße erheben können und gemäß § 127 Abs. 1 BBauG auch müssen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist ist sie daran jedoch rechtlich gehindert. Ob der Beigeladene einer Beitragserhebung darüber hinaus die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Sachträgerschaft für die Staatliche Fachoberschule entgegenhalten kann, bedarf keiner Entscheidung.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1130 99

Hauptpunkte:

- Festsetzung eines Herstellungsbeitrags im Jahr 2012 für ein im Jahr 1984 erschlossenes Grundstück

- Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des Art. 19 Abs. 2 KAG

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Kommunalunternehmen ... Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand ...

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Herstellungsbeitrag/Entwässerung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Burgdorf den Richter am Verwaltungsgericht Opitsch den Richter Brandl-Michel und durch den ehrenamtlichen Richter ... die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des unbebauten Grundstücks Flurnummer ... der Gemarkung ... (...). Dieses hatte er im Rahmen der Flurbereinigung erworben. Mit „Vorauszahlungsbescheid zur Entwässerung“ der Stadt ... vom 20. Februar 1985 wurde der Kläger in Höhe von 3675,63 DM in Anspruch genommen (644 m² Grundstücksfläche ... 3,26 DM; Geschossfläche ¼ von 644 m² ... 9,79 DM).

Mit Schreiben des Kommunalunternehmens ... vom 21. August 2009 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zur Vorbereitung der Beitragserhebung ermittelt werde, in welcher Höhe Beiträge bereits geleistet worden seien. Für das Grundstück des Klägers ergebe sich nach den Unterlagen eine bisher geleistete Beitragszahlung in Höhe von 1879,32 €.

Aufgrund der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens ... vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 13. April 2012 einen Herstellungsbeitrag von 1932,00 € fest (Beitragsanteil auf beitragspflichtige Grundstücksfläche 644 m² ... 1,25 €/m²; auf beitragspflichtige Geschossflächen 161 m² ... 7,00 €/m²). Die bisher geleisteten Beiträge wurden abzüglich der Abschreibung (verbrauchte Beiträge 1299,42 €) in Höhe von 579,90 € angerechnet, womit sich ein zu zahlender Herstellungsbeitrag von 1352,10 € ergab.

Der Kläger legte am 24. April 2012 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 zurückgewiesen.

Es bestünden keine Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzungen sowie gegen die materiellrechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen. Die Beitragsschuld sei erstmals mit Inkrafttreten der BGS/EWS am 1. Januar 2012 entstanden, denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die erstmalige Entstehung der Beitragspflicht neben der Erschließung des Grundstücks das Vorliegen einer gültigen Abgabesatzung voraus. Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen habe es bis zum Erlass der BGS/EWS 2011 aber nicht gegeben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe es für zulässig erachtet, von einer Übergangsregelung abzusehen und Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher bereits geleistete Beiträge anzurechnen. Diese „Vorleistungen“ stellten keine Vorausleistungen oder Vorauszahlungen dar, sondern könnten nur dann in vollem Umfang angerechnet werden, wenn der gesamte bisherige Investitionsaufwand für dieselbe Anlage ungeschmälert, also ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen, in die Kalkulation der Beitragssätze eingestellt worden sei. Deshalb hätten die Abschreibungen für nicht mehr vorhandene Vorteile berücksichtigt werden müssen. Die prozentuale Kürzung der „Vorleistungen“ entspreche dem Vorteil, den der Altanschließer aus den nicht mehr vorhandenen, bzw. (teilweise) abgeschriebenen Anlageteilen bisher gezogen habe oder hätte ziehen können.

Die Festsetzungsverjährung sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids vom 13. April 2012 noch nicht eingetreten. Die Frist, die zum 1. April 2014 durch Änderungsgesetz in das Kommunalabgabengesetz aufgenommen worden sei, beginne mit Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eingetreten sei. Zusätzlich sei mit dem Änderungsgesetz eine Übergangsregelung mit Wirkung für alle anhängigen Fälle eingeführt worden, die eine Frist von 30 Jahren vorsehe. Diese sei im vorliegenden Fall maßgebend.

Die Stadt ... habe den Kläger erstmals 1985 in Anspruch genommen. Dies sei somit der frühestmögliche Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage. Ein Ablauf könnte also frühestens mit Ablauf des Jahres 2015 eintreten. Nachdem auch die Anschlussmöglichkeit als eventueller weiterer möglicher Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage erst im Jahr 1984 geschaffen worden sei, wäre auch hier die gesetzliche Höchstfrist bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch nicht überschritten.

Hiergegen erhob der Kläger mit am 3. November 2014 bei Gericht eingegangenem Schreiben Klage mit dem sinngemäßen Antrag:

Der Bescheid des Kommunalunternehmens ... vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 werden aufgehoben.

Zur Begründung führt der Kläger aus, ausgehend von einer 20-jährigen Verjährungsfrist hätte ab 2004 nicht mehr mit Nachforderungen gerechnet werden dürfen, was auch der Intention des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 entspreche. Die Übergangsregelung dürfe nur für zu diesem Zeitpunkt rechtzeitige Verfahren gelten, nicht im vorliegenden Fall. Hilfsweise solle vom Gericht die Zahlung der bereits geleisteten 1879,32 € geprüft werden, da diese den gesetzlichen Herstellungsbeitrag nur um 52,68 € übersteige.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. November 2014:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014 ausgeführt, das Landratsamt habe im Widerspruchsbescheid zutreffend erläutert, dass auch unter Berücksichtigung der Änderung des Kommunalabgabengesetzes kein Fall der Verjährung vorliege. Die Verjährungsfrist beginne - unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld - mit Ablauf des Jahres, in dem die sogenannte „Vorteilslage“ eingetreten sei, und betrage, abhängig von der Erfüllung gesetzlicher oder satzungsrechtlich verankerter Mitwirkungspflichten 20 oder 25 Jahre. Auch das Verwaltungsgericht Regensburg habe die Auffassung vertreten, es müsse auf den Eintritt der konkreten Vorteilslage abgestellt werden (VG Regensburg, Entscheidung vom 14.7.2014, Az. RN 3 K 13.1812). Auch der Bayerische Kommunale Prüfverband habe sich mit der vorliegenden Beitragsheranziehung befasst und gehe in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 davon aus, dass durch den technischen Zusammenschluss von ... und ... eine neue Einrichtung entstanden sei und erstmals ein Vorteil vermittelt werde. Die ursprünglichen Anlagen seien untergegangen und damit auch der durch diese Anlagen vermittelte Vorteil. Dieser technische Zusammenschluss mit der oben genannten Umgestaltung dürfte auch für die Bürger ohne weiteres erkennbar gewesen sein.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2014, ein entsprechender technischer Zusammenschluss sei für den Bürger gerade nicht erkennbar gewesen und dürfe nicht für die sogenannte Vorteilslage herangezogen werden. Das Argument sei im Übrigen vollkommen neu und nachgeschoben.

Nachdem das Gericht den Kläger über die vorherige Entscheidung im Parallelverfahren (AN 1 K 12.01430) in Kenntnis gesetzt hatte, teilte dieser mit Schriftsatz vom 30. November 2015 mit, er gehe davon aus, dass die Vorteilslage schon vor 1981/1982 bestanden habe. Zudem verweise er auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 12.3.2015, 20 B 14.441), in dem deutliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Art. 19 Abs. 2 KAG geäußert worden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 6. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a. Der Beklagte ist passivlegitimiert. Diesbezüglich hat die Kammer im Urteil vom 1. April 2014 (AN 1 K 12.01430) bereits festgestellt:

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden und Landkreise zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählt auch die von dem Beklagten für die Stadt ... öffentlich betriebene Entwässerungsanlage (vgl. § 1 Abs. 1 der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung... des Beklagten vom 23.11.2011 - EWS -), durch welche das Grundstück des Klägers erschlossen wird.

Die Stadt ... hat dem mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten (mithin gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 a KAG i. V. m. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähigen) Beklagten, einem selbstständigen Kommunalunternehmen i. S. d. Art. 89 ff. GO in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 89 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 1 Abs. 1 der Unternehmenssatzung für das „Kommunalunternehmen..., Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt ...“ vom 16.11.2004 - Unternehmenssatzung), nicht nur gemäß § 2 Abs. 1 dieser Satzung die Abwasserbeseitigung für das Stadtgebiet und damit die Aufgabe, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten (vgl. Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO) übertragen, sondern dem Beklagten darüber hinaus gemäß Art. 89 Abs. 2 Satz 3 GO in § 2 Abs. 3 der Unternehmenssatzung das Recht eingeräumt, an seiner Stelle Satzungen über die Benutzung der Entwässerungseinrichtung und über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz für deren Benutzung zu erlassen. Gegen die Übertragung der Beitrags- (und Gebühren-) Festsetzung und damit der Erhebung von Kommunalabgaben ist insoweit nichts zu erinnern. Sie ist mit der Regelung in Art. 89 Abs. 2 GO vereinbar (vgl. VG Ansbach, U. v. 22.6.2004, AN 1 K 03.234). Aus dem Fehlen einer den Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG entsprechenden Regelung in den Art. 89 ff. GO ist nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber eine Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen ausschließen wollte. Der Begriff der Aufgabe, die auf ein Kommunalunternehmen bzw. auf einen Zweckverband oder im Rahmen einer Zweckvereinbarung auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften übertragen werden kann, ist sowohl in der Gemeindeordnung als auch im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit im gleichen Sinn und umfassend zu verstehen. Mit „Aufgaben“ in Art. 89 Abs. 2 GO wie in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG ist nichts anderes gemeint als z. B. mit „Aufgaben“ in Art. 57 GO, nämlich das Recht und die Pflicht, bestimmte Angelegenheiten zu erledigen und die dafür notwendigen Mittel (d. h. auch die durch besondere Normen vorgesehenen Befugnisse) einzusetzen. Die Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG haben insoweit nur klarstellende Funktion; der Übergang der Befugnisse auf den Zweckverband ist in Art. 22 Abs. 1 KommZG deswegen ausdrücklich erwähnt, um einen Anknüpfungspunkt für die in Art. 22 Abs. 3 KommZG folgende Vorschrift zu schaffen, wonach die Verbandssatzung grundsätzlich den Übergang einzelner Befugnisse ausschließen kann. Entsprechendes gilt für die Übertragung von Befugnissen auf eine der beteiligten Gebietskörperschaften im Rahmen einer Zweckvereinbarung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 3 KommZG. Eine den Vorschriften der Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung war in der Gemeindeordnung im Hinblick auf die noch flexibler als in Art. 7 Abs. 2 bzw. Art. 17 Abs. 1 KommZG formulierte Möglichkeit, „einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise“ auf ein Kommunalunternehmen zu übertragen, entbehrlich. Art. 89 Abs. 2 GO schließt deshalb die Übertragung von Befugnissen auf ein Kommunalunternehmen nicht aus (vgl. Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand: September 2004, Art. 89 GO, RN 17, 20; Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung, Verwaltungsgemeinschaftsordnung, Landkreisordnung und Bezirksordnung des Freistaats Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, Anm. 3, unter Hinweis auf Schulz, BayVBl. 1996, 129/131; Prandl/Zimmermann/Büchner, Kommunalrecht in Bayern, Stand: Okt. 2006, Art. 89, RN 7; so auch IMS vom 16.12.1998, IB3-1515.2-15, FSt 1999/118); einschränkend für das - hier gegebene - satzungsgemäß öffentlichrechtlich geregelte Benutzungsverhältnis Widtmann/Grasser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: März 2006, Art. 89, Erl. 7).

b. Der Bescheid vom 13. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2014 sind rechtmäßig.

I.

Der Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Beklagten vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1 Januar 2012, eine genügende Rechtsgrundlage gegeben war und die dort genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorlagen.

Die Kammer hat im Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.) zur insoweit unveränderten Rechtslage ausgeführt:

Zu Recht ist der Beklagte davon ausgegangen, dass erst mit Inkrafttreten der Entwässerungssatzung des Beklagten und der dazugehörigen Beitrags- und Gebührensatzung vom 23. November 2011 erstmals wirksam eine Beitragspflicht begründet wurde mit der Folge, dass - mangels einer Übergangsregelung in der Satzung - früher geleistete Beitragszahlungen (grundstücks-, nicht personenbezogen) auf den sich satzungsgemäß ergebenden Herstellungsbeitrag anzurechnen sind (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2011, 20 ZB 11.220; B. v. 2.8.2005, 23 ZB 05.349, GK 2006/63; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 15.5.2003, 23 B 02.3261, BayVBl 2004, 144 ff. = GK 2004/26; B. v. 5.12.2001, 23 ZS 01.2926; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985; U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). Diese Anrechnungspflicht ergibt sich bei Anwendung des neuen Satzungsrechts unmittelbar aus der dem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 GO entsprechenden Pflicht zur Gleichbehandlung, weshalb es einer besonderen satzungsrechtlichen Regelung nicht bedarf (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1983, 23 B 81 A.1964; U. v. 30.3.1984, 23 B 81 A.1967, BayVBl 1985, 656 ff.).

Für die nunmehr der BGS-EWS des Beklagten vom 23. November 2011 unterworfene „Entwässerungseinrichtung ...“ (vgl. § 1 Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten vom 23. November 2011 - EWS 2011) bestand für die früher nicht nur technisch, sondern auch rechtlich getrennten (Teil-)Entwässerungsanlagen der bis 30. April 1978 selbstständigen Gemeinde ... einerseits und der Stadt ... andererseits zuvor zu keiner Zeit gültiges Satzungsrecht.

Für die Teilanlage ... konnte eine Beitragspflicht weder auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde ... vom 28. April 1978 (BGS-EWS/W 1978) noch auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/W 1984) und vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/W 1992) entstehen. Die BGS-EWS/W 1978 war wegen des in § 9 der Satzung neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags - eines zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstabs - in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig (vgl. BayVGH, B. v. 22.3.1989, 23 CS 88.02813). Die BGS-EWS/W 1984 war im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U. v. 7.5.1982, 23 B 1709/79, BayVBl 1983, 305 ff. = FSt 1983/171), wonach auch technisch getrennte Anlagen einer Gemeinde als eine Einrichtung im Sinne des Art. 21 GO anzusehen seien, wegen der auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigten anlagenbezogenen Kalkulation der Teilanlage... nichtig. Dem stehen auch die nachfolgenden Änderungen des Art. 21 GO (zum 1.12.1985 und zum 1.4.1992) nicht entgegen, da diese nicht bewirkten, dass nichtige Satzungen damit „automatisch“ Rechtswirksamkeit erlangten (vgl. BayVGH, U. v. 27.4.1992, 23 B 91.2413, GK 1993/58; B. v. 31.3.1992, 23 CS 92.310; U. v. 20.1.1995, 23 B 92.757, GK 1995/266). Die BGS-EWS/W 1992 ist zwar nicht wegen der in § 5 Abs. 2 Satz 3 enthaltenen unzulässigen Dachgeschossregelung in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da die Heranziehung auch von (bloß) ausbaufähigen Dachgeschossen infolge der zulässigen Heranziehung von tatsächlich ausgebauten Dachgeschossen lediglich zur Teilnichtigkeit führt, weil nicht angenommen werden kann, dass der Satzungsgeber angesichts dieses Umstandes und der damit zu erwartenden, wenn auch wohl geringfügigen Schmälerung des fälligen Beitragsaufkommens an der verbleibenden Restregelung nicht festhalten würde (vgl. BayVGH, U. v. 10.12.2007, 23 B 07.1974; B. v. 15.12.2001, 23 B 01.1165, BayVBl 2002, 471 ff.). Die Nichtigkeit des Beitragsteils ergibt sich jedoch aus der unzulässigen Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Satz 4, wonach Gebäude und selbstständige Gebäudeteile (Nebengebäude) nur hinsichtlich der Geschosse herangezogen werden sollen, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Diese Beschränkung auf einzelne Geschosse beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2007, 23 B 07.2700; U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; U. v. 27.2.2003, 23 B 02.1032, BayVBl 2003, 373 f. = GK 2003/143; U. v. 11.09.2001, 23 ZB 01.401, GK 2002/25) einen Verstoß gegen das Prinzip des adäquaten Vorteilsausgleichs und den Gleichheitssatz, weil der durch den Anschluss erlangte Vorteil das gesamte Gebäude bzw. dessen gesamten selbstständigen Gebäudeteil erfasst. Darüber hinaus ist die BGS-EWS/W 1992 auch deshalb nichtig, weil sie entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG für diejenigen Grundstücke, bei denen § 4 Abs. 5 der Entwässerungssatzung der Stadt... (EWS 1992) ein Benutzungsrecht zur Einleitung von Niederschlagswasser wegen der möglichen ordnungsgemäßen Versickerung oder anderweitigen Beseitigung verneint, eine Beitragsabstufung nicht vorsieht (vgl. BayVGH, B. v. 7.3.2011, 20 ZB 10.3151; U. v. 25.7.2001, 23 B 00.2601, GK 2002/74; B. v. 8.11.2000, 23 CS 00.2177, GK 2001/121; U. v. 13.8.1998, 23 N 97.472, VwRR 1999, 169 ff. = GK 2000/248).

Hinsichtlich der Teilanlage ... gilt, dass eine Beitragspflicht weder aufgrund der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt ... vom 24. November 1970 (EWS 1970) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 3. Dezember 1974 (BGS-EWS/S 1974) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 14. Mai 1982 (BGS-EWS/S 1982) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 28. November 1984 (BGS-EWS/S 1984) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung für die Erweiterung und Verbesserung der Entwässerungsanlage für das Gebiet der Stadt ... mit den Stadtteilen ..., ... und ... vom 29. Juli 1992 (VBS-EWS/S 1992) noch aufgrund der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt ... vom 17. Dezember 1992 (BGS-EWS/S 1992) entstehen konnte. Die EWS 1970 ist bereits aus formellen Gründen nicht rechtswirksam zustande gekommen, weil sie bereits am 24. November 1970 und damit vor der am 15. Dezember 1970 erteilten rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Landratsamts ... ausgefertigt worden war (vgl. BayVGH, B. v. 20.12.2004, 23 CS 04.3051; U. v. 10.11.1998, 23 B 97.439; U. v. 15.10.1992, 6 B 89.2341, BayVBl 1993, 213 f. = NVwZ-RR 1993, 212; U. v. 16.3.1990, 23 B 88.567, BayVBl 1991, 23 f. = NVwZ-RR 1990, 588 f.). Die BGS-EWS/S 1974 war ebenso wie die nachfolgende BGS-EWS/S 1982 wegen des in § 9 a) BGS-EWS/S 1974 bzw. § 6 Abs. 2 a) BGS-EWS/S 1982 neben anderen Bemessungsmerkmalen vorgesehenen Grundbeitrags in ihrem gesamten Beitragsteil nichtig, da dieser - wie bereits oben dargelegt - einen zur sachgerechten Vorteilsabgeltung ungeeigneten Beitragsmaßstab darstellt. Für die BGS-EWS/S 1984 gilt zwangsläufig dasselbe wie für die BGS-EWS/W 1984. Für die BGS-EWS/S 1992 gilt wegen der mit der BGS-EWS/W (insoweit) übereinstimmenden Satzungsregelungen Entsprechendes. Die VBS-EWS/S 1992 ist bereits deshalb nichtig, weil es insoweit an einer erforderlichen wirksamen Herstellungsbeitragssatzung fehlt; ein Verbesserungsbeitrag kann nur erhoben werden, wenn zuvor auf der Grundlage einer wirksamen Herstellungsbeitragssatzung Herstellungsbeiträge erhoben werden konnten (vgl. BayVGH, U. v. 16.11.2006, 23 BV 06.2403; B. v. 6.3.2006, 23 B 05.1848; U. v. 16.3.2005, 23 BV 04.2295, BayVBl 2006, 108 ff. = GK 2005/188; B. v. 13.2.2003, 23 CS 03.86 u. a.; B. v. 9.10.2001, 23 CS 01.985, BayVBl 2002, 86 f.).

Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der der Beitragsveranlagung des Grundstücks des Klägers zugrunde liegenden Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 23. November 2011 (BGS-EWS 2011) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie bereits dargelegt, waren die Vorgängersatzungen nichtig. Der Kläger hat kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass ungültige Abgabesatzungen nicht nachträglich durch eine gültige ersetzt werden. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (1 BvR 2457/08, BGBl I 2013, 820 ff. = BayVBl 2013, 465 ff. = NVwZ 2013, 1004 ff.) umgesetzt und in Art. 19 Abs. 2 KAG eine entsprechende Regelung geschaffen, die am Tage der Entscheidung in der vorliegenden Streitsache in Kraft getreten ist. Die dort bestimmte 30-jährige Verjährungsfrist seit Eintreten der Vorteilslage - der Kläger war 1989 und 1992 zu Beitragsleistungen herangezogen worden - ist vorliegend ersichtlich noch nicht abgelaufen.

Bedenken an der Wirksamkeit der Stammsatzung, der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung ... des Beklagten vom 23. November 2011 (EWS 2011), die Voraussetzung einer wirksamen Beitragssatzung ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 15.1.2007, 23 CS 06.3315; U. v. 18.5.2004, 23 B 04.78; U. v. 28.11.2002, 23 B 02.2078, BayVBl. 2003, 178 = GK 2003/131), wurden nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Widmungsbereich der Stammsatzung und der Geltungsbereich der Abgabesatzung (vgl. dazu BayVGH, B. v. 24.7.2001, 23 ZB 01.446) stimmen überein.

Auch halten die Regelungen der BGS/EWS [2011] materiellrechtlich einer gerichtlichen Nachprüfung stand. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 1 Satz 2 die gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 6 KAG erforderliche Flächenbegrenzungsregelung und in § 6 Abs. 2 auch die im Hinblick auf § 4 Abs. 5 EWS 2011 gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 KAG gebotene Beitragsabstufung.

II.

Die Anrechnung früher geleisteter Beitragszahlungen ist ordnungsgemäß erfolgt. Diesbezüglich verweist die Kammer ebenfalls auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 1. April 2014 (a. a. O.):

Da vorliegend der jeweilige Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt wurde, kommt die vom Kläger begehrte vollumfängliche Anrechnung seiner erbrachten Vorleistungen nicht in Betracht. Insoweit kann letztlich nichts anderes gelten als in dem Falle, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der erstmals gültigen Satzung beim Herstellungsaufwand berücksichtigte Anlagenteile keinen Vorteil mehr vermitteln können, wenn z. B. eine alte Kläranlage abgebrochen werden musste (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.1997, 23 B 96.851, BayVBl 1998, 214 f. = GK 1998/126). In diesem Falle bezieht sich ein Teil der vom Beitragspflichtigen erbrachten Vorleistungen auf Investitionen für Anlagenteile, die nicht mehr vorhanden sind, vom beitragspflichtigen Grundstückseigentümer jedoch über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen worden waren. Dies rechtfertigt es, die erbrachte Vorleistung in dem Maße prozentual zu kürzen, das dem Vorteil entspricht, den der Altanschließer aus dem nicht mehr vorhandenen Anlageteil bisher gezogen hat. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, wo Anlagenteile zwar noch nicht „verschwunden“, jedoch infolge Abschreibungen nur noch mit einem „Rest(buch)wert“ sind. Zu entsprechenden Ergebnissen ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Fällen gekommen, in denen (bislang) gemeindliche Einrichtungen von einem neuen Einrichtungsträger - einem Zweckverband - übernommen wurden (vgl. B. v. 17.12.2001, 23 CS 01.2361, a. a. O., unter Hinweis auf U. v. 13.2.1997, 23 B 93.471, VwRR-BY 1997, 155 ff., und BVerwG, U. v. 16.9.1981, 8 C 48/81, DVBl 1982, 76 ff. = KStZ 1982, 69 ff.; B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, GK 1990/19; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, VGHE 43, 155 ff. = GK 1990/248). Danach hätten die Mitgliedsgemeinden den Altanschließern noch nicht verbrauchte (abgeschriebene) Herstellungsbeiträge zurückzuzahlen (so auch BVerwG, B. v. 22.3.2007, 10 BN 5/06, BayVBl 2007, 473 f. = NVwZ 2007, 955 f.), ggf. gestaffelt nach dem Zeitpunkt, zu dem sie für die gemeindliche Einrichtung beitragspflichtig geworden waren (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.1989, 23 B 88.02201, a. a. O.; U. v. 15.12.1989, 23 B 88.01025, a. a. O.), mithin unter Berücksichtigung der Dauer der Nutzung durch den Altanschließer. Da derartige Trägerwechsel - von (Mitglieds-)Gemeinden auf einen Zweckverband - in ihren Auswirkungen der vorliegenden Konstellation, dass durch die Verbindung zweier bisher technisch und rechtlich getrennter Entwässerungseinrichtungen eine „neue“ Einrichtung desselben Einrichtungsträgers geschaffen wird, vergleichbar sind (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2010, 20 N 09.3077, BayVBl 2011, 116 f. = GK 2010/179), gilt vorliegend nichts anderes.

[…]

Gegen die rechnerische Ermittlung des Abschreibungssatzes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (vgl. Vorauskalkulation 01.01.2012 - 31.12.2013: Ermittlung des Anteils der noch nicht verbrauchten Herstellungsbeiträge der bis 2008 selbstständigen Entwässerungseinrichtung ...) hat der Kläger Maßgebliches nicht eingewendet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung sind auch nicht ersichtlich.

Indem der Beklagte die im Jahr 1985 erbrachten Vorleistungen des Klägers mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 2,88% unter Zugrundelegung eines von dem der Beitragszahlung jeweils folgenden Jahr bis 2010 reichenden Abschreibungszeitraums, in dem der Kläger als Altanschließer aus den Anlageteilen Vorteile - Nutzen - hätte ziehen können, gekürzt hat, hat er dem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar Rechnung getragen.

III.

Die Beitragserhebung ist nicht wegen Zeitablaufs nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, 19 Abs. 2 KAG unzulässig. Der Beitrag konnte noch erhoben werden, weil die Vorteilslage frühestens 1984 eingetreten ist und damit die Veranlagung am 13. April 2012 noch innerhalb des 30-jährigen Zeitraums des Art. 19 Abs. 2 KAG erfolgt ist. Diese Übergangsvorschrift ist vorliegend anwendbar, weil der Beitrag durch nicht bestandskräftigen Bescheid vor dem 1. April 2014 festgesetzt wurde.

Der auf den Zeitraum ab 1984 eingegrenzte Eintritt der Vorteilslage ergibt sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass in den Plänen zum Bebauungsplan Nr. ... „...“ vom 7. Dezember 1983 keine vorherige Bebauung erfasst war, dass im Verzeichnis über die Herstellungskosten und Wiederbeschaffungszeitwerte sämtliche Schächte zwischen den Anschlusspunkten ... und ... mit dem Baujahr 1984 erfasst sind und dass am 18. Dezember 1984 eine Schlussabnahme für die Beendigung der Maßnahme („Kanalisation in der ...“) erfolgt ist. Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit des Anschlusses des klägerischen Grundstücks frühestens mit Verlegung dieses Leitungsabschnitts im Laufe des Jahres 1984 gegeben war.

IV.

Gegen die Festlegung einer 30-jährigen Verjährungsfrist in Art. 19 Abs. 2 KAG bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH, U. v. 12.3.2015, 20 B 14.441, Rdnr. 28, juris) in einem bloßem obiter dictum Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 19 Abs. 2 KAG mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV enthaltenen Gleichheitssatz geäußert. Ein sachlicher Differenzierungsgrund sei nicht erkennbar, weil die im Gesetzesentwurf enthaltene Begründung nicht überzeuge. Bei Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG komme es maßgeblich auf die Festsetzung des Beitrags und somit auf die Bekanntgabe des Beitragsbescheids an. Somit könne keine unterschiedliche Behandlung von (ausgesetztem) Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichem Verfahren auftreten.

Die Kammer schließt sich diesen Bedenken jedoch nicht an und hat - wie schon im Urteil vom 27.1.2015 (AN 1 K 14.01149) geäußert - keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift (vgl. auch mit gleicher Einschätzung VG Regensburg, Urteil vom 20.10.2014, RO 8 K 14.744, S. 11 ff.).

Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Übergangsregelungen und Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. Osterloh/Nußberger in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl. 2014, Art. 3, Rdnr. 113; BVerfG, U. v. 23.11.1999, 1 BvF 1/94, BVerfGE 101, 239 <270>; st. Rspr.). Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich daher darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er alle in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B. v. 18.3.2013, 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11, Rdnr. 34, juris m. w. N.; B. v. 7.10.2015, 2 BvR 413/15, juris m. w. N.).

Durch eine solche Stichtagsregelung entstehende Härten insbesondere im Hinblick auf den Vergleich der Betroffenen, die noch nicht bzw. gerade schon in den Anwendungsbereich der (hier bürgerbegünstigenden) Regelung kommen, können folglich nicht allein zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung führen. Die Prüfung beschränkt sich in einem solchen Fall darauf, ob der Gesetzgeber seinen Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat.

Der Gesetzgeber hat mit der in Art. 19 Abs. 2 KAG getroffenen Regelung den ihm eröffneten Spielraum in sachgerechter Weise genutzt. Die getroffene Regelung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt, da nach der überzeugenden Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/370, S. 18) dem Umstand Rechnung getragen wird, dass auch im Beitragsrecht auf die Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, und folglich eine Änderung der Rechtslage im fakultativ möglichen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. U. v. 1.3.2012, 20 B 11.1723, Rdnr. 17, juris: U. v. 28.2.1995, 23 B 92.3295, Rdnr. 23, juris unter Verweis auf U. v. 20.12.1991, 23 B 90.3449; U. v. 31.8.1984, 23 B 82 A. 1204, Rdnr. 14, juris). Insoweit ist die Entscheidung des Gesetzgebers, ein Auseinanderfallen der rechtlichen Beurteilung von nicht bestandskräftigen Veranlagungen vor dem 1. April 2014 zu verhindern und diese Fälle gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob vor oder ab dem 1. April 2014 ein Widerspruchsbescheid erlassen wurde, als sachgerecht und nicht willkürlich anzusehen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

3. Die Berufung wird nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG grundsätzliche Bedeutung hat und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 2015 (Az. 20 B 14.1441, Rdnr. 28, juris) und im Beschluss vom 11. Mai 2015 (Az. 20 ZB 15.218, Rdnr. 5, juris) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Berufungsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 1.352,10 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.585,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für das Grundstück FlNr. 1011/27 auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2013 zu einer weiteren Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Leharstraße in Höhe von 7.585,03 € herangezogen. Diese Erschließungsanlage wurde 1985 bautechnisch fertig gestellt. Ihre Grundflächen stehen allerdings nicht vollständig im Eigentum der Beklagten; der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche steht noch aus. Nach § 8 Abs. 6 EBS gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene - Klage gegen den Vorausleistungsbescheid für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwände, die der Kläger den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der Leharstraße noch nicht erfüllt ist.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung entspricht wörtlich dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Teil III Anhang I Nr. 1 § 8 Abs. 4) und wird vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 25; B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13 und nachfolgend BVerwG, B.v. 9.8.2013 - 9 B 31.13 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 21), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage Leharstraße erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 14 und U.v. 17.12.2004 - 6 B 01.2684 zu einer fehlenden Fläche von 0,37 m2). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, so dass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.

b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage Leharstraße bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertig gestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl - auch vor Ablauf der Ausschlussfrist - rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den genannten Ausschlussfristen - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 49). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag - entgegen der Rechtslage - nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob auch (erst) die Durchführung eines jahrelang nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens das Merkmal des vollständigen Grunderwerbs durch die Gemeinde erfüllen kann,“ lässt sich, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der oben genannten ständigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen.

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine satzungsrechtliche Merkmalsregelung zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. Januar 2017 - W 3 K 16.935 - wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.799,42 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2005 hatte die beklagte Gemeinde den Kläger als Eigentümer des 2.381 m² großen Grundstücks FlNr. … für die Erschließungsanlage H. zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 25.093,47 € herangezogen. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (VG Würzburg, U.v. 1.3.2007 - W 5 K 06.252; BayVGH, B.v. 24.10.2007 - 6 ZB 07.907 - juris).

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Februar 2014 setzte die Beklagte für die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlage H. einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 26.799,42 € fest und forderte den Kläger unter Anrechnung von ihm gezahlter Vorausleistungen zur Zahlung eines Erschließungsbeitrags in Höhe von 155,95 € auf. Dabei wurden im Wesentlichen die beitragsfähigen Kosten für die Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie für die Herstellung eines (einseitigen) Gehwegs angesetzt, während die Kosten für den erfolgten Fahrbahndeckenneubau nicht auf die Anlieger umgelegt wurden. Den vom Kläger erhobenen Widerspruch wies das Landratsamt Aschaffenburg mit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2015 zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids und des Widerspruchsbescheids mit Urteil vom 26. Januar 2017 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich der Kläger nicht auf die Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG berufen könne, weil die Vorteilslage erst mit Fertigstellung der Anlage H. im Jahr 2005 eingetreten sei. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße gemäß § 7 EBS 1979 seien erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen. Dies betreffe insbesondere die Fertigstellung der Straßenentwässerung, die zuvor nur in Teilen vorhanden gewesen sei, sowie die Errichtung einer funktionsfähigen Straßenbeleuchtung mit 27 Leuchten anstelle der zuvor vorhandenen unzureichenden 10 Leuchten.

Die Einwendungen, die der Kläger den Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit §§ 127 ff. BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 18. Januar 1979 ergangene Erschließungsbeitragsbescheid vom 14. Februar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

a) Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre - und nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen 20 Jahre - beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 29; U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 30).

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer Anbau Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist (BayVGH, U.v. 24.2.2017 - 6 BV 15.1000 - juris Rn. 31).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die 30-jährige Ausschlussfrist des Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG im vorliegenden Fall bei weitem noch nicht abgelaufen.

Das ergibt sich schon aus folgendem: Auch wenn nach dem Vortrag des Klägers bereits Anfang der 1960er Jahre eine „verstärkte Bauzunahme“ stattgefunden hat, legt er nicht substantiiert dar, dass bereits ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB bestand. In dem am 3. November 1983 in Kraft getretenen Bebauungsplan Sattelhecke II ist im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ein einziges bestehendes Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 778 verzeichnet. In dem am 5. November 1998 bekannt gemachten Bebauungsplan H. sind nur vereinzelt Gebäude als Bestand eingetragen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Straße H. auf der maßgeblichen ca. 500 m langen Strecke zwischen den Grundstücken FlNr. 750/6 und FlNr. 832 erst mit Inkrafttreten der Bebauungspläne am 3. November 1983 und am 5. November 1998 Anbaufunktion erlangt hat und damit zur Erschließungsanlage (Anbau Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG) geworden ist. Vor Inkrafttreten dieser Bebauungspläne gab es nach dem Vortrag des Klägers lediglich einen „nicht in Kraft getretenen, aber tatsächlich angewandten Bebauungsplan der damaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961“. Auch nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Würzburg im Urteil vom 1. März 2007 (W 5 K 06.252), das die Klage gegen den Vorbescheid betraf, hat der frühere Bebauungsplanentwurf H. der ehemaligen Gemeinde Steinbach vom 21. Dezember 1961 niemals Rechtsverbindlichkeit erlangt. Damals handelte es sich bei der Straße H. um eine durch den Außenbereich im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 BBauG/BauGB verlaufende Gemeindeverbindungs Straße. Eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Umfang erfüllende Außenbereichs Straße, die - wie hier - infolge des Inkrafttretens eines sie umfassenden Bebauungsplans zu einer zum Anbau bestimmten Straße im Sinn des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG „umgewandelt“ wird, ist unter dem Gesichtspunkt einer erstmaligen endgültigen Herstellung (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) neu zu beurteilen. Bei dieser Beurteilung ist danach zu fragen, ob die ehemalige Außenbereichs Straße im Zeitpunkt ihrer Umwandlung in eine Anbau Straße erstmalig endgültig hergestellt gewesen ist (zuletzt BVerwG, U.v. 5.5.2015 - 9 C 14.14 - juris Rn. 28).

Das war hier nicht der Fall, weil die Straße - entgegen der Auffassung des Klägers - noch nicht dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde für Anbaustraßen entsprach. Die Satzungsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS (in der zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung geltenden Fassung vom 18.1.1979) sieht für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen unter anderem eine Straßenentwässerung und Beleuchtung vor. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen müssen, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben und muss es auch nicht sein. Herstellungsmerkmale sollen es nach dem Gesetzeszweck den Beitragspflichtigen ermöglichen, durch einen Vergleich des satzungsmäßig festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber zu verschaffen, ob die Anlage endgültig hergestellt ist oder nicht. Mit dieser auf Laien abstellenden Zielrichtung wäre es nicht zu vereinbaren, das Merkmal Beleuchtung oder Straßenentwässerung in dem Sinn zu verstehen, dass es um Ausbaustandards unter Beachtung bestimmter technischer Regelwerke ginge. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke - von einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn der Satzungsbestimmung nur dann auszugehen, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung und Straßenentwässerung vorhanden ist (u.ä. BayVGH, B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 7). Das bedeutet, dass diese beiden Teileinrichtungen - im Unterschied etwa zu einer Stützmauer - grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein müssen.

Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, fehlte es aber im vorliegenden Fall an der erforderlichen durchgehenden, die gesamte Anbau Straße umfassenden Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn des § 7 Abs. 1 Nr. 2 EBS 1979. Beide Einrichtungen waren nur in Teilen vorhanden. Die Straßenentwässerung war entgegen der Auffassung des Klägers damit nicht nur „mangelbehaftet“, vielmehr gab es nach dem Bestandsplan des Ingenieurbüros J. vom November 2004 in drei größeren Bereichen der Straße H. überhaupt noch keine Straßenentwässerungseinrichtungen (Beiakt 4 Bl. 63). Daran ändert auch der mit dem Zulassungsantrag vorgelegte Auszug aus dem Mitteilungsblatt der Beklagten aus dem Jahr 2003 nichts. Dort wird ebenfalls ausgeführt, dass die (an drei längeren Teilstücken erfolgte) Ergänzung der Oberflächenentwässerungsverrohrung eine beitragsfähige Maßnahme darstellt. Die aus lediglich zehn Leuchten bestehende alte Straßenbeleuchtung war ebenfalls nicht nur mangelbehaftet, wie der Kläger meint, sondern aufgrund der unregelmäßigen Abstände nicht geeignet, den gesamten Straßenbereich auf voller Länge gleichmäßig zu beleuchten (vgl. Beiakt 3 Bl. 20). Sie wurde im Zuge der abgerechneten Baumaßnahmen durch 27 neue Straßenlampen ersetzt, die auf der gesamten Straßenlänge aufgestellt wurden (Beiakt 4 Bl. 4 und Beiakt 5 Bl. 601). Außerdem war nach dem im Gemeinderatsbeschluss vom 10. September 2002 beschlossenen Bauprogramm der Beklagten die Errichtung eines durchgehenden Gehwegs vom Anwesen H. 24 bis zur Einmündung O. Weg mit Anschluss an den Gehweg der S. Straße vorgesehen (Beiakt 5 Bl. 628), der von der Beklagten erst während der nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen angelegt worden ist.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Vorteilslage, die die Straße H. den anliegenden Grundstücken vermittelt, nach der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung und dem Bauprogramm der Beklagten im Jahr 2005 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße endgültig technisch fertiggestellt worden, sofern man nicht auf die erst 2009 erfolgte Ergänzung des Gehwegs im Bereich des klägerischen Grundstücks abstellt. Die gesetzliche Ausschlussfrist von 30 Jahren begann damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2005 zu laufen und war bei Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids vom 14. Februar 2014 bei weitem noch nicht abgelaufen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.

2. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 2008 - 20 ZB 08.903 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 28. Februar 2008 - M 10 K 06.2850 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) mit den in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar ist.

I.

2

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs setzt das Entstehen einer Beitragspflicht für den Anschluss an leitungsgebundene Einrichtungen neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung (sogenannte Vorteilslage) zwingend das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus (vgl. BayVGH, Urteil vom 14. April 2011 - 20 BV 11.133 -, BayVBl 2012, S. 45 <46>; Urteil vom 29. April 2010 - 20 BV 09.2010 -, BayVBl 2011, S. 240; Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, juris). Eine wirksame Satzung ist somit Beitragsentstehungsvoraussetzung. Die Satzung muss nach Art. 5 Abs. 8 BayKAG nicht bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Vorteilslage in Kraft sein. Es genügt vielmehr, wenn sie nach deren Entstehung in Kraft tritt.

3

2. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung führt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BayKAG in Verbindung mit § 47 der Abgabenordnung (AO) zum Erlöschen der Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis. Die Festsetzungsfrist, nach deren Ablauf der Erlass eines Beitragsbescheids unzulässig ist, beträgt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre.

4

3. Durch das am 31. Dezember 1992 verkündete Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBI S. 775) wurde der Beginn der Festsetzungsfrist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 neu geregelt. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BayKAG erhielt folgende Fassung:

5

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

(…)

4. aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung -

(…)

b) über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:

(…)

cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,

- dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist und

- dass im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist, (…).

6

Die in Bezug genommene Vorschrift des § 170 Abs. 1 AO lautet:

7

Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

8

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 1 BayKAG entspricht der bis dahin geltenden Regelung des Beginns der Festsetzungsfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG vom 26. März 1974 (GVBl S. 109, ber. 252) in der Fassung vom 4. Februar 1977 (GVBl S. 82). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 wurde Spiegelstrich 2 neu in die gesetzliche Regelung eingefügt.

9

4. Der Gesetzgeber beabsichtigte hiermit ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs eine gesetzliche Klarstellung (LTDrucks 12/8082, S. 13). Bisher sei es in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs umstritten gewesen, ob in den Fällen, in denen eine nichtige Satzung rückwirkend durch eine gültige Satzung ersetzt werde, die Festsetzungsfrist mit dem Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens der Satzung (so BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60) oder erst mit Ablauf des Jahres zu laufen beginne, in dem die rückwirkende Satzung bekanntgemacht worden sei (so BayVGH 23. Senat, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Mit der Einfügung einer weiteren Maßgabe in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b BayKAG werde die den Bedürfnissen der Praxis entgegen kommende Auffassung des 23. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gesetzlich klargestellt. Nach der gegenteiligen Ansicht könne nämlich eine rückwirkend entstandene Forderung gleichzeitig festsetzungsverjährt sein, wenn sich die Rückwirkungsfrist über die Verjährungsfrist hinaus erstrecke.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer war von 1992 bis 1996 Eigentümer eines bereits an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks. Bei einer Ortsbesichtigung im Jahr 1992 stellte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist (im Folgenden: Beklagte), fest, dass das Dachgeschoss des Gebäudes ausgebaut worden war.

11

Mit Bescheid vom 5. April 2004 zog sie den Beschwerdeführer erstmals auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 5. Mai 2000 zu einem Kanalherstellungsbeitrag in Höhe von 1.197,32 € heran. Der Herstellungsbeitrag wurde gemäß § 5 Abs. 1 dieser Beitrags- und Gebührensatzung nach der Grundstücks- und Geschossfläche berechnet. Die Satzung war zur Heilung einer als nichtig beurteilten Vorgängersatzung rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft gesetzt worden.

12

Während des Widerspruchsverfahrens erwies sich auch die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 als unwirksam. Die Beklagte erließ daraufhin die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 18. April 2005 und setzte sie rückwirkend zum 1. April 1995 in Kraft. Diese Satzung wurde am 26. April 2005 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht.

13

2. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Zwar seien die Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000, auf die der Bescheid gestützt worden sei, sowie auch sämtliche Vorgängersatzungen aus den Jahren 1995, 1992, 1987, 1980, 1973 und 1960 in den Beitragsteilen nichtig gewesen. Eine wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid sei aber mit der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 geschaffen worden. Auf der Grundlage dieser Satzung sei die Beitragsschuld für die bislang nicht veranlagte Geschossflächenmehrung erstmals am 1. April 1995 entstanden. Der Beschwerdeführer sei als zu diesem Zeitpunkt ins Grundbuch eingetragener Grundstückseigentümer Beitragsschuldner. Eine Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten, da nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginne, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden sei.

14

Der Beschwerdeführer könne hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, diese Regelung verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und müsse daher, insbesondere im Fall eines zwischenzeitlichen Eigentümerwechsels, abweichend von ihrem Wortlaut einschränkend ausgelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestünden gegen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Ersichtliches Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, die Gemeinden im Falle nichtigen Satzungsrechts vor Beitragsausfällen infolge Verjährungseintritts zu bewahren. Im Übrigen sei keiner der jetzigen oder ehemaligen Grundstückseigentümer in seiner Erwartung geschützt, von der Nichtigkeit früheren Satzungsrechts profitieren zu können; denn ein abgeschlossener Beitragstatbestand liege nicht vor. Welchen der Eigentümer die Beitragspflicht treffe, hänge von der Bestimmung des Zeitpunkts der Rückwirkung ab. Sei dieser - wie im vorliegenden Fall - ohne Verstoß gegen das Willkürverbot gewählt, bestehe kein Grund für eine rechtliche Beanstandung.

15

3. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung ab. Das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids nicht verjährt gewesen sei. Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe hiermit eine Regelung getroffen, die der bis dahin ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprochen habe (Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 30. März 1984 - 23 B 81 A.1967 -, BayVBl 1985, S. 656 <658>). Die Norm enthalte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß eine klare Aussage über den Lauf der Festsetzungsfrist, gegen die durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestünden. Eine unzulässige echte Rückwirkung liege schon deshalb nicht vor, weil kein abgeschlossener Beitragstatbestand gegeben sei. Denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die Entstehung einer Beitragspflicht nach ständiger Rechtsprechung das Vorhandensein einer gültigen Abgabensatzung voraus. Eine wirksame Abgabensatzung habe erstmals im Jahr 2005 vorgelegen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, die rückwirkende Inkraftsetzung einer Abgabensatzung müsse wenigstens zeitlich auf die einschlägigen Verjährungsvorschriften beschränkt werden, lasse er außer Acht, dass nur eine bereits entstandene Beitragsforderung verjähren könne. Bei fehlgeschlagenem Satzungsrecht müsse ein bisher nicht veranlagter Beitragspflichtiger damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen zu werden. Er könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen.

III.

16

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1 GG.

17

1. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene uneingeschränkte Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG auf rückwirkend in Kraft gesetzte Satzungen verstoße wegen der damit verbundenen echten Rückwirkung gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Es sei geboten, die Rückwirkung einer Satzung durch Festsetzungsfristen zu begrenzen. Der Eintritt der Festsetzungsverjährung dürfe nicht beliebig hinausgeschoben werden. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG sei im Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens einer Satzung entweder nicht anzuwenden oder verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Verjährung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung beginne.

18

2. Die Ausgangsgerichte hätten Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil sie ihm nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt hätten. Er habe mit der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend gemacht, dass der Beitragsanspruch wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung erloschen sei. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte beginne die Festsetzungsfrist nur zu laufen, wenn eine wirksame Beitragssatzung vorliege. Die Beklagte und die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen hätten sich darauf berufen, dass sämtliche Satzungen, die der Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 vorausgingen, nichtig gewesen seien, was durch diverse Entscheidungen der Verwaltungsgerichte bereits geklärt worden sei. Er habe deshalb die Vorlage dieser Entscheidungen außergerichtlich und schließlich auch vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Die maßgeblichen Entscheidungen seien ihm jedoch nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Ihm sei es deshalb nicht möglich gewesen, zur Frage der Nichtigkeit sämtlicher Satzungen ausreichend Stellung zu nehmen.

IV.

19

Die Beklagte, die Bayerische Staatsregierung und der Deutsche Städte- und Gemeindebund haben ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

20

1. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig. Der Beschwerdeführer habe eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt. Darüber hinaus sei der Rechtsweg nicht erschöpft, weil der Beschwerdeführer keine Anhörungsrüge erhoben habe.

21

Die Verfassungsbeschwerde sei im Übrigen nicht begründet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn ein Vertrauen darauf, dass eine als nichtig erkannte Regelung aufrechterhalten bleibe und nicht durch eine neue, rückwirkende Satzung ersetzt werde, sei nicht schützenswert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Grundstück veräußert habe, bedeute nicht, dass dadurch ein für seine Beitragspflicht maßgeblicher Tatbestand abgeschlossen sei und er in der Folge nicht mehr zur Beitragszahlung herangezogen werden dürfe. Er habe vielmehr den für die Entstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Vorteil der Möglichkeit der Anschlussnahme entgegengenommen und mit dem Grundstücksverkauf nicht verloren. Dieser Vorteil habe den Wert seines Grundstücks erhöht mit der Folge, dass er für das Grundstück einen höheren Kaufpreis habe erzielen können.

22

2. Die Bayerische Staatsregierung hält Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG für verfassungsgemäß. Die Ersetzung einer als nichtig erkannten durch eine wirksame Beitragssatzung stelle keinen Fall einer echten, sondern allenfalls einer unechten Rückwirkung dar. Es sei kein abgeschlossener Lebenssachverhalt gegeben, in den nachträglich eingegriffen worden sei. Denn die Beitragsentstehung setze das Vorliegen einer gültigen Beitragssatzung voraus. Ohne diese sei eine Berechnung des Beitrags in Ermangelung eines Beitragsmaßstabs nicht möglich.

23

Das Vertrauen des Beschwerdeführers wäre selbst bei Annahme einer echten Rückwirkung nicht schutzwürdig, weil er damit habe rechnen müssen, dass eine vorhandene, aber als nichtig erkannte Satzung durch eine gültige Satzung ersetzt werde, mit der die von Anfang an von der Gemeinde angestrebte Beitragspflicht herbeigeführt werde. Es seien keine Umstände erkennbar, die ein Vertrauen darauf rechtfertigten, dass die Gemeinde es bei einer nichtigen Beitragssatzung belassen und auf eine Beitragserhebung verzichten würde.

24

Eine zeitliche Beschränkung der Rückwirkung auf die Festsetzungsfristen sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht geboten. Der bayerische Gesetzgeber habe mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG eine Lösung gewählt, die sowohl die Gemeinden vor Beitragsausfällen aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung bewahre als auch dem Vorteilsgedanken Rechnung trage. Die Gemeinden würden nach Erlass der gültigen Satzung erstmals in die Lage versetzt, Beiträge nach den Maßstäben dieser gültigen Satzung korrekt festzusetzen und die öffentliche Einrichtung auf der Grundlage rechtsstaatlicher Regelungen zu refinanzieren. Bei Abwägung des öffentlichen Interesses mit den privaten Interessen der betroffenen Beitragspflichtigen überwiege das öffentliche Interesse. Ein Grundstückseigentümer müsse damit rechnen, zu einem Beitrag herangezogen zu werden. Sein Vertrauen darauf, dass eine nichtige Satzung nicht durch eine gültige Satzung ersetzt werde, sei nicht schutzwürdig. Verjährungsvorschriften dienten der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden. Im vorliegenden Fall liege kein Vorgang vor, auf dessen Abschluss der Bürger sich einstellen und auf dessen Ende er vertrauen könne. Da dem Beitragspflichtigen kein schützenswertes Vertrauen zur Seite stehe, komme dem öffentlichen Interesse an der Beitragserhebung das entscheidende Gewicht zu.

25

3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, es sei mit der Frage nach dem Lauf der Festsetzungsfrist bei der rückwirkenden "Reparatur" nichtiger Abgabennormen bisher nur am Rande befasst gewesen. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung sei es allerdings mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar, kommunale Anschluss- und Erschließungsbeitragssatzungen rückwirkend in Kraft zu setzen, um früher erlassene, auf eine nichtige Vorgängersatzung gestützte Beitragsbescheide zu heilen (Hinweis auf BVerwGE 50, 2 <7 f.>; 67, 129 <130 ff.>; BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 1996 - BVerwG 8 B 13.96 -, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36, S. 3 <4>). Werde eine ungültige durch eine gültige Satzung ersetzt, liege darin keine echte Rückwirkung, da eine Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung entstehen könne und diese Satzung somit nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand eingreife (Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, S. 483 <484>).

26

Die Festsetzungsverjährung sei im Abgabenrecht der Länder geregelt (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 -, Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20, S. 20<25> sowie NJW 1977, S. 1740 <1741>). Die Anknüpfung der Verjährung an die rückwirkende Entstehung der Beitragspflicht stehe mit Bundesrecht in Einklang. Die Frage der bundesrechtlichen Unbedenklichkeit einer Anknüpfung an die Verkündung der neuen Satzung sei in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht weiter problematisiert worden.

27

Gegen die in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG getroffene Regelung bestünden keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Satzung habe zwar zur Folge, dass bereits zu einem zurückliegenden Zeitpunkt (frühestens zum Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens) die Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es sei aber kein verfassungsrechtlicher Grundsatz ersichtlich, der dazu zwinge, die Festsetzungsverjährung in Rückwirkungsfällen an das Entstehen der Beitragsforderung anzuknüpfen. Da die Behörde erst mit der Verkündung der neuen Satzung in den Stand versetzt werde, einen rechtlich tragfähigen Beitragsbescheid zu erlassen, beziehungsweise erst mit der Verkündung ein auf die frühere nichtige Satzung gestützter Beitragsbescheid geheilt werde, sprächen Sachgründe für den im Bayerischen Kommunalabgabengesetz gewählten zeitlichen Anknüpfungspunkt der Festsetzungsverjährung. Die Regelung verstoße daher nicht gegen das Willkürverbot.

28

Mit den aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitbaren Grundsätzen der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit dürfte die Regelung gleichfalls in Einklang stehen. Das Institut der Festsetzungsverjährung diene dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit (Hinweis auf BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 68/86 -, BFH/NV 1990, S. 128). Die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Verkündung der neuen Satzung führe zwar dazu, dass ein sehr langer Zeitraum zwischen dem die Beitragsforderung begründenden Sachverhalt und dem Ablauf der Verjährungsfrist liegen könne. Es sei aber zu bedenken, dass die mit der Festsetzungsverjährung verfolgten Ziele in einem Spannungsverhältnis zu dem Belang materieller Gerechtigkeit und dem fiskalischen Interesse an der Durchsetzung des Abgabenanspruchs stünden. Für die Aufgabe, zwischen den Polen in diesem Spannungsverhältnis einen verhältnismäßigen Ausgleich zu schaffen, sei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen. Gehe man mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass der Beitragspflichtige sich gegenüber dem rückwirkenden Inkraftsetzen einer neuen Beitragssatzung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, und berücksichtige man zusätzlich die besondere Fehleranfälligkeit kommunaler Beitragssatzungen und das daraus resultierende gesteigerte Interesse an einer effektiven Nutzbarkeit der Heilungsmöglichkeiten, dürfte sich die Verjährungsregelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes innerhalb dieses Gestaltungsspielraums halten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass der rückwirkende Erlass einer Satzung, welche die "Reparatur" einer unwirksamen Satzung bezwecke, eine Ausnahme darstelle und im vorliegenden Fall verwaltungspraktische Gründe gehabt habe. Die auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung vom 5. Mai 2000 erlassenen Bescheide wären sonst im Fall eines Eigentümerwechsels bei einem Teil der früheren Eigentümer bestandskräftig geworden und hätten bei nicht bestandskräftigen Bescheiden aufgehoben und gegenüber dem neuen Eigentümer neu erlassen werden müssen. Dadurch wäre es zu Ungleichbehandlungen gekommen. Der rückwirkende Erlass einer Satzung sei in der Praxis auch dann erforderlich, wenn andernfalls die Einbringung von Forderungen, zum Beispiel wegen Insolvenz oder Zwangsversteigerungsverfahren, gefährdet wäre. Eine Rückwirkung erstrecke sich üblicherweise nicht auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Dieser lange Zeitraum ergebe sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Beitrags- und Gebührensatzung vom 18. April 2005 den in der Vorgängersatzung normierten Rückwirkungszeitpunkt beibehalten habe, was einen atypischen, sozusagen "verdoppelten" Rückwirkungszeitraum zur Folge gehabt habe.

B.

30

Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind nur teilweise zulässig.

I.

31

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat insoweit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht substantiiert dargelegt (vgl. BVerfGE 7, 95 <99>; 60, 313 <318>; 86, 133 <147>).

II.

32

Soweit die Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes betrifft, ist sie zulässig.

33

Der Beschwerdeführer war - trotz Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG - nicht gehalten, zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu erheben. Wird im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und bestätigt das Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung, so muss die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts - sofern kein eigenständiger neuer Gehörsverstoß durch das Rechtsmittelgericht geltend gemacht wird - nicht mit der Anhörungsrüge angegriffen werden, um dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu genügen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410 f.>).

C.

34

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.

I.

35

1. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verletzt im vorliegenden Fall nicht die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze.

36

Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz begrenzt die Befugnis des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die in einen in der Vergangenheit begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt eingreifen (vgl. BVerfGE 95, 64 <86 f.>; 101, 239 <263>; 126, 369 <393>).

37

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG selbst entfaltet dem Beschwerdeführer gegenüber keine Rückwirkung. Die Vorschrift regelt den Beginn der Verjährungsfrist für die Festsetzung von Beiträgen, die auf Abgabensatzungen gestützt sind, welche eine frühere unwirksame Satzung wirksam heilen. Bei ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1993 lag eine solche wirksam heilende Satzung im Fall des Beschwerdeführers noch nicht vor und wurde auch später nicht rückwirkend zum oder vor dem 1. Januar 1993 in Kraft gesetzt, so dass die Verjährungsfrist unabhängig von der Neuregelung noch nicht zu laufen begonnen hatte. Solange der Lauf der Verjährungsfrist mangels gültiger Satzung nicht begonnen hat, betrifft die gesetzliche Neuregelung des Beginns der Verjährung mit der Wirkung einer Verjährungsverlängerung jedoch noch nicht einmal einen in der Vergangenheit begonnenen und nicht abgeschlossenen Sachverhalt.

38

Die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung bereits bestehende Vorteilslage begründet für den Beschwerdeführer ebenfalls keinen bereits begonnenen Sachverhalt, in den die Neuregelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG im Wege einer Rückwirkung eingegriffen hätte. Denn die Neuregelung beschränkt sich auf das Hinausschieben des Beginns der Verjährung. Eine solche konnte ohne wirksame Satzung aber nicht zu laufen beginnen.

39

2. Sollte der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf die unwirksame Satzung auf den Schein eines Verjährungslaufs vertraut haben, so kann dahinstehen, ob und in welchem Zusammenhang das Vertrauen in den scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verfassungsrechtlichen Schutz verdient. Nach den Feststellungen der Ausgangsgerichte hätte die Festsetzungsfrist selbst bei Wirksamkeit der unwirksamen Satzung frühestens mit Ablauf des Jahres 1992 begonnen. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wurde aber bereits am 31. Dezember 1992 und damit sogar noch vor dem scheinbaren Beginn der Festsetzungsfrist verkündet.

II.

40

Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG verstößt jedoch gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot der Rechtssicherheit als wesentlichem Bestandteil des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 30, 392 <403>; 43, 242 <286>; 60, 253 <267>). Er erlaubt, Beiträge zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festzusetzen. Der Gesetzgeber hat damit den Ausgleich zwischen der Erwartung der Beitragspflichtigen auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Beitrag für die Erlangung individueller Vorteile aus dem Anschluss an die Entwässerungsanlage verfehlt und in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise einseitig zu Lasten der Beitragsschuldner entschieden.

41

1. Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gewährleisten im Zusammenwirken mit den Grundrechten die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und seinen Vollzug (vgl. BVerfGE 60, 253 <267 f.>; 63, 343 <357>; BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 1 BvL 6/07 -, DStR 2012, S. 2322 <2325>). Die Bürgerinnen und Bürger sollen die ihnen gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen und sich dementsprechend einrichten können (vgl. BVerfGE 13, 261 <271>; 63, 215 <223>). Dabei knüpft der Grundsatz des Vertrauensschutzes an ihr berechtigtes Vertrauen in bestimmte Regelungen an. Er besagt, dass sie sich auf die Fortwirkung bestimmter Regelungen in gewissem Umfang verlassen dürfen. Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet darüber hinaus aber unter bestimmten Umständen Rechtssicherheit auch dann, wenn keine Regelungen bestehen, die Anlass zu spezifischem Vertrauen geben, oder wenn Umstände einem solchen Vertrauen sogar entgegenstehen. Es schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können. Als Elemente des Rechtsstaatsprinzips sind Rechtssicherheit und Vertrauensschutz eng miteinander verbunden, da sie gleichermaßen die Verlässlichkeit der Rechtsordnung gewährleisten.

42

2. Für die Auferlegung einer Beitragspflicht zum Vorteilsausgleich in Anknüpfung an zurückliegende Tatbestände ist die Regelung einer Verjährung als abschließende Zeitgrenze, bis zu der Beiträge geltend gemacht werden können, verfassungsrechtlich geboten. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann.

43

a) Ausdruck der Gewährleistung von Rechtssicherheit sind auch Verjährungsregelungen. Sie sollen sicherstellen, dass Einzelne nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr mit Forderungen überzogen werden. Die Verjährung von Geldleistungsansprüchen der öffentlichen Hand soll einen gerechten Ausgleich zwischen dem berechtigten Anliegen der Allgemeinheit an der umfassenden und vollständigen Realisierung dieser Ansprüche auf der einen Seite und dem schutzwürdigen Interesse der Bürgerinnen und Bürger auf der anderen Seite bewirken, irgendwann nicht mehr mit einer Inanspruchnahme rechnen zu müssen und entsprechend disponieren zu können. Während das staatliche Interesse an der vollständigen Durchsetzung von Geldleistungspflichten vornehmlich von den Grundsätzen der richtigen Rechtsanwendung und der materiellen Gerechtigkeit (Belastungsgleichheit) sowie von fiskalischen Erwägungen getragen wird, steht dem auf Seiten der Bürger das Prinzip der Rechtssicherheit gegenüber.

44

Dabei ist es den Verjährungsregelungen eigen, dass sie ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greifen. Sie schöpfen ihre Berechtigung und ihre Notwendigkeit vielmehr aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, demzufolge Einzelne auch gegenüber dem Staat die Erwartung hegen dürfen, irgendwann nicht mehr mit einer Geldforderung überzogen zu werden, wenn der berechtigte Hoheitsträger über einen längeren Zeitraum seine Befugnis nicht wahrgenommen hat.

45

b) Auch für die Erhebung von Beiträgen, die einen einmaligen Ausgleich für die Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung schaffen sollen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, Verjährungsregelungen zu treffen oder jedenfalls im Ergebnis sicherzustellen, dass diese nicht unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Die Legitimation von Beiträgen liegt - unabhängig von der gesetzlichen Ausgestaltung ihres Wirksamwerdens - in der Abgeltung eines Vorteils, der den Betreffenden zu einem bestimmten Zeitpunkt zugekommen ist (vgl. BVerfGE 49, 343 <352 f.>; 93, 319 <344>). Je weiter dieser Zeitpunkt bei der Beitragserhebung zurückliegt, desto mehr verflüchtigt sich die Legitimation zur Erhebung solcher Beiträge. Zwar können dabei die Vorteile auch in der Zukunft weiter fortwirken und tragen nicht zuletzt deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung. Jedoch verliert der Zeitpunkt des Anschlusses, zu dem der Vorteil, um dessen einmalige Abgeltung es geht, dem Beitragspflichtigen zugewendet wurde, deshalb nicht völlig an Bedeutung. Der Bürger würde sonst hinsichtlich eines immer weiter in die Vergangenheit rückenden Vorgangs dauerhaft im Unklaren gelassen, ob er noch mit Belastungen rechnen muss. Dies ist ihm im Lauf der Zeit immer weniger zumutbar. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet vielmehr, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss.

46

c) Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt.

47

3. Der Gesetzgeber hat in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den erforderlichen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit auf der einen Seite und Rechtsrichtigkeit und Fiskalinteresse auf der anderen Seite verfehlt. Dadurch, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG den Verjährungsbeginn bei der Heilung ungültiger Abgabensatzungen ohne zeitliche Obergrenze auf den Ablauf des Kalenderjahres festlegt, in dem die gültige Satzung bekannt gemacht worden ist, löst der Gesetzgeber den Interessenkonflikt einseitig zu Lasten des Bürgers. Zwar schließt er damit die Verjährung von Beitragsansprüchen nicht völlig aus. Indem er den Verjährungsbeginn jedoch ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebt, lässt er die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen der Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung des Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Die Verjährung kann so unter Umständen erst Jahrzehnte nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen.

48

Der Beitragspflicht können die Bürgerinnen und Bürger im Regelfall nicht durch den Einwand der Verwirkung entgehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - BVerwG 3 B 36.11 -, BeckRS 2011, 53777; Beschluss vom 12. Januar 2004 - BVerwG 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, S. 314) und des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH, Urteil vom 8. Oktober 1986 - II R 167/84 -, BFHE 147, 409 <412>) erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Voraussetzung dürfte selbst in den Fällen der Beitragserhebung nach scheinbarem Ablauf der Festsetzungsfrist regelmäßig nicht erfüllt sein.

D.

I.

49

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr).

50

Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 ).

II.

51

Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewendet werden darf (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>). Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 BayKAG entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens aber bis zum 1. April 2014, ausgesetzt oder sind auszusetzen.

52

Die Aussetzung gibt dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Sonderregelung des Beginns der Festsetzungsfrist, tritt zum 1. April 2014 Nichtigkeit ein. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. etwa für den Fall des rückwirkenden Inkraftsetzens heilender Satzungen BayVGH 6. Senat, Urteil vom 26. März 1984 - 6 B 82 A.1075 -, BayGT 1985, S. 60).

III.

53

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. März 2015 - Au 2 K 14.1729 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Stadt, wendet sich dagegen, dass die Widerspruchsbehörde ihren an den beigeladenen Landkreis gerichteten Bescheid über die Erhebung eines Erschließungsbeitrags für die Herstellung der Erschließungsanlage A. Straße aufgehoben hat.

1. Die als Orts Straße gewidmete A. Straße verläuft von der R. Straße im Norden durch unbeplanten Innenbereich zur H. Straße/Rainhausgasse im Süden. Sie ist nach Ansicht der Klägerin von Norden aus gesehen auf einer Länge von etwa 340 m (bis auf Höhe des Anwesens Hausnummer 8) zum Anbau bestimmt und stellt in dieser Ausdehnung eine Erschließungsanlage dar (im Folgenden verkürzt: A. Straße). In diesem Bereich grenzt auf der westlichen Straßenseite das 44.881 m2 große Grundstück FlNr. 232 an, das die Klägerin dem Beigeladenen aufgrund eines Überlassungsvertrags vom 9. August 1977 zum Neubau eines Schulzentrums übereignet hatte. Im Zusammenhang mit dem Schulneubau wurden im Jahr 1980 an der südlichen Teilstrecke der A. Straße Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Erreicht wurde damals - für die gesamte Teilstrecke mit Erschließungsfunktion - ein Ausbauzustand mit einer 6 m breiten Fahrbahn und beidseitigen Gehwegen mit einer Breite von jeweils 1,50 m, wobei auf der westlichen Straßenseite vor dem Anliegergrundstück Hausnummer 23 (alt) eine ca. 10 m lange Engstelle verblieb. Dort ragte ein Wohngebäude in die Fluchtlinie des Gehwegs hinein, weshalb dieser nur mit einer Breite von etwa 0,70 m angelegt wurde; zusätzlich wurde der Gehweg an zwei Stellen durch Fallrohre zur Dachentwässerung dieses Gebäudes weiter um 0,10 bis 0,15 m verengt.

Nachdem ein Bauträger das Anwesen Hausnummer 23 (alt) gekauft und das Gebäude für den Neubau von Reihenhäusern (Dreispänner) abgebrochen hatte, erwarb die Klägerin 2012 eine Fläche von 8 m2 aus dem an die A. Straße grenzenden Teilgrundstück und verbreiterte den Gehweg auf 1,50 m. Mit Bescheid vom 24. März 2014 zog sie den Beigeladenen für das (Schul-)Grundstück FlNr. 232 zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße in Höhe von 160.300,23 € heran. Dieser legte Widerspruch ein und beantragte bei dem Verwaltungsgericht mit Erfolg, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs anzuordnen (VG Augsburg, B.v. 4.8.2014 - Au 2 S. 14.894). Der Oberbürgermeister der Klägerin stellte mit dringlicher Anordnung vom 5. August 2014 fest, dass die A. Straße in dem nach Beseitigung der Engstelle erreichten Ausbauzustand den in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspreche und damit rechtmäßig hergestellt sei. Diese auf Art. 37 Abs. 3 GO gestützte Anordnung wurde dem Stadtrat in der nächsten Sitzung bekanntgegeben.

Das Landratsamt gab dem Widerspruch des Beigeladenen statt und hob mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 den Erschließungsbeitragsbescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die gesetzliche Ausschlussfrist für die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags abgelaufen sei. Die Vorteilslage sei bereits mit der endgültigen technischen Fertigstellung der A. Straße im Jahr 1980 und damit vor mehr als 30 Jahren eingetreten.

2. Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage mit Urteil vom 19. März 2015 für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Landratsamt habe den Erschließungsbeitragsbescheid zu Recht aufgehoben, weil bei seinem Erlass die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG bereits abgelaufen gewesen sei. Der Lauf der Frist beginne mit dem Eintritt der Vorteilslage. Dieser Begriff knüpfe an für den Bürger ohne weiteres bestimmbare, rein tatsächliche Gegebenheiten an und lasse rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor. Die Vorteilslage trete ein, wenn die Straße insgesamt betriebsfertig, d.h. entsprechend der bekundeten Planung der Gemeinde technisch endgültig fertiggestellt sei. Das sei für die A. Straße bereits im Jahr 1980 der Fall gewesen.

Dem stehe nicht entgegen, dass der westliche Gehweg auf einer Länge von ca. 10 m bis zum Jahr 2013 lediglich mit einer durchschnittlichen Breite von 0,70 m bis 0,80 m statt von 1,50 m wie im übrigen Verlauf hergestellt worden sei. Der Herstellung läge weder ein Bebauungsplan noch eine örtliche Richtlinie oder ein förmliches Teileinrichtungs- oder Ausbauprogramm zu Grunde, aus dem sich eine verbindliche Festlegung der Gehwegbreite auf durchgängig 1,50 m ableiten lasse. Der Umstand, dass die Gehwege außerhalb der Engstelle einer Breite von 1,50 m aufweisen würden, lasse nicht zwingend den Schluss zu, dass vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) noch über 30 Jahre nach der Herstellung der Straße eine Verbreiterung des Gehwegs erfolgen werde. Ein bloßer Rückschluss vom Inhalt bestehender Ausbauplanungen auf einen voraussichtlich in gleicher Weise ausgeübten Planungswillen könne die Planung nicht ersetzen. Auch der Erschließungsbeitragssatzung könne keine Vorgabe für eine Mindestbreite der Gehwege entnommen werden. Ein objektiver Beobachter habe damals den Eindruck gewinnen können und dürfen, dass die Erschließungsanlage A. Straße in dem erreichten Zustand verbleiben werde, zumal das in den Gehweg hineinragende Gebäude nicht im Eigentum der Klägerin gestanden habe und keine Anhaltspunkte für einen in absehbarer Zeit erfolgenden Erwerb zum Abbruch vorgelegen hätten.

Der Gehweg habe trotz der Engstelle noch den Mindestanforderungen genügt, die an die Funktionsfähigkeit einer solchen Verkehrseinrichtung auch an einer Straße mit erhöhter Verkehrsbedeutung zu stellen sei. Dem Umstand, dass für die A. Straße damals keine Erschließungsbeiträge erhoben worden seien, komme kein besonderes Gewicht zu, weil die Klägerin nach den vom Beigeladenen vorgelegten Presseberichten offenbar jahrzehntelang auf die Erhebung von Erschließungs- und Straßenausbaubeiträgen verzichtet habe.

3. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt und macht geltend:

Die Vorteilslage sei nicht bereits 1980, sondern erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt und ihr keine Gelegenheit gegeben, zu den für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen näher vorzutragen. Der Gehweg sei bis zur Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 funktionslos gewesen. Die starke Verengung auf einer Länge von mindestens 10 m sei so gravierend gewesen, dass sie auf die Funktionalität des Gehwegs zur Gänze durchgeschlagen habe. In unmittelbarer Umgebung befänden sich auf der gleichen Straßenseite drei Schulen. In den Stoßzeiten habe nur ein einzelnes Schulkind die Engstelle passieren können. Ein sicheres Begehen sei damit nicht möglich gewesen. Die Schüler hätten auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und der starken Frequentierung durch Fußgänger sei ein Gehweg mit einer solch langen Verengung ungeeignet, seine Funktion zu erfüllen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe auch schon damals ein Bauprogramm für eine durchgehende Ausbaubreite des Gehsteigs von 1,50 m vorgelegen. Dieses ergebe sich aus der Zusammenschau der diversen für die verschiedenen Bereiche der A. Straße gefertigten Planungen und Ausbauentwürfe. Seit den 1970er Jahren verfolge die Klägerin das Ziel, die A. Straße so herzustellen, dass ein ausreichender Gehweg auf beiden Seiten der Straße vorhanden sei. Dieser Plan sei nie aufgegeben worden. 1967 habe es entlang der westlichen Straßenseite nur geringe Bebauung gegeben. Daher sei auf dieser Seite ein Gehweg nur in Teilen, nämlich nur im Bereich der Einmündung zur R. Straße, vorgesehen gewesen, auf der östlichen Straßenseite habe sich jedoch bereits überwiegend ein Gehweg mit einer Breite von 1,50 m befunden. In den Jahren 1970/1971 habe sich dann die Bebauung auf der westlichen Seite vermehrt. Auf dem entsprechenden Kartenauszug lasse sich deutlich erkennen, dass der Gehweg auf der westlichen Straßenseite weiter ausgebaut worden sei. Auch die Entwicklung des Ausbauzustandes dokumentiere, wie sich die Klägerin den endgültigen Ausbau vorgestellt habe. Dementsprechend werde aus der dringlichen Anordnung vom 5. August 2014 deutlich, dass im Jahr 1980 gerade nicht von einer endgültigen Herstellung ausgegangen worden sei. Mit dieser sei die Festlegung der Gehwegbreite auf 1,50 m verbindlich und nach außen erkennbar nachgeholt worden.

Im Jahr 1977 sei im Zusammenhang mit der Überlassung von städtischen Grundstücken an den Beigeladenen zum Neubau einer Berufsschule auch die Straßenerschließung erörtert worden. In der Niederschrift über die Sitzung des Finanzausschusses am 13. Juli 1977 sei ausgeführt, dass die Straße „noch nicht fertig ausgebaut“ sei. Der Straßenausbau im Jahr 1980 betreffe den südlichen Teil der A. Straße und entspreche weitgehend der bereits 1972 gefertigten Planung. Auch insoweit sei auf der westlichen Seite ein Gehweg von 1,50 m Breite vorgesehen gewesen. Da sich die Herstellungsarbeiten stets verzögert hätten und die Planung nicht umgesetzt worden sei, könne dem Verwaltungsgericht nicht in der Annahme gefolgt werden, dass spätestens mit den Straßenbaumaßnahmen im Jahr 1980 der endgültige Ausbauzustand erreicht und damit die Vorteilslage eingetreten sei. Hätte die Klägerin den Straßenausbau komplett mit dieser Maßnahme abschließen wollen, wäre zumindest ein Ausbauplan für die gesamte Straße gefertigt worden. Die weitere Ausbauabsicht der Klägerin sei klar erkennbar gewesen. Das Zusammenspiel der Planungen und Aussagen in den Stadtrats- und Ausschusssitzungen verdeutliche, dass die Planungen für den durchgehenden Ausbau der A. Straße zwar vorhanden, jedoch unter anderem aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht umgesetzt worden seien. Im Zuge der Überlassung mehrerer Grundstücke an den Beigeladenen zum Zweck des Schulneubaus sei entgegen der Ansicht des Beigeladenen auch kein Erlass der Erschließungskosten für die A. Straße vereinbart worden. Bis mindestens 1987 habe es Gespräche mit dem Beigeladenen im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des Schulgeländes gegeben, aus denen dieser hätte erkennen müssen, dass die Straße noch nicht vollständig fertiggebaut sei. Dieses subjektive Element müsse bei der Frage, ob und wann die Vorteilslage eingetreten sei, Berücksichtigung finden.

Das Verwaltungsgericht habe zudem die Beweislast verkannt, weil es nicht berücksichtigt habe, dass die Gemeinde, sofern sie vom festgelegten Standard abweiche, ein gesteigerter Begründungsaufwand dafür treffe, dass die Erschließungsanlage ordnungsgemäß entsprechend den anerkannten Regeln der Technik hergestellt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2015 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 26. November 2014 aufzuheben sowie den Widerspruch des Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und deshalb die 30-jährige Ausschlussfrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe nicht substantiiert darlegen können, dass ein Bauprogramm vorgelegen habe, das erkennbar einen Ausbau des Gehwegs durchgängig auf eine Breite von 1,50 m festlege. Ihre Ausführungen ließen vielmehr den gegenteiligen Schluss zu. Dass aus damaliger Sicht das Gebäude auf dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) irgendwann abgerissen und die Klägerin dann den für die Gehwegverbreiterung erforderlichen Grund erwerben könne, seien Gesichtspunkte, die außerhalb einer objektiven Betrachtung lägen und deren Verwirklichung vollkommen offen seien. Im Übrigen sei bei Errichtung der Straße ein Gehweg mit einer anderen Führung nicht möglich gewesen. Selbst wenn es das von der Klägerin behauptete Bauprogramm gegeben hätte, wäre der zeitliche Horizont zu seiner Verwirklichung nicht absehbar gewesen. Der Beitragsschuldner wäre dann aber in Widerspruch zum Gebot der Rechtssicherheit im Unsicheren gelassen worden, ob und wann er zu Beiträgen herangezogen werden könne.

Das Verwaltungsgericht habe weiter zutreffend angenommen, dass der Gehweg trotz der Engstelle insgesamt funktionsfähig gewesen sei. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin werde durch die mehr als 30-jährige Nutzung mit Engstelle widerlegt. Ein objektiver Betrachter habe gerade aufgrund der Situation vor Ort nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Gehweg vollständig hergestellt worden sei, weil er weder den Eindruck eines Provisoriums noch eines vorläufigen Ausbauzustandes vermittelt habe. Der Gehweg habe sich an den Verhältnissen vor Ort, wie sie über 30 Jahre lang bestanden hätten, orientiert. Indem die Klägerin die Straße erkennbar dem örtlichen Verkehr zur Verfügung gestellt habe, sei sie selbst von der Benutzbarkeit ausgegangen. Die dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 5. August 2014 betreffe die Rechtmäßigkeit der Herstellung als Voraussetzung des Entstehens der sachlichen Beitragsforderung. Sie gebe nichts für die streitentscheidende Frage her, wann die Vorteilslage eingetreten sei.

Der Beigeladene ist ebenfalls der Ansicht, die Vorteilslage sei bereits 1980 mit der endgültigen technischen Herstellung der A. Straße eingetreten, und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es habe damals weder einen Bebauungsplan noch ein Bauprogramm gegeben, welche den Ausbau beidseitiger Gehwege auf einer durchgängigen Breite von 1,50 m vorgesehen hätten. Insbesondere habe es für den Bereich der damaligen Engstelle keine entsprechende Planung gegeben. Eine solche hätte im Übrigen auch keinerlei Realisierungschance gehabt. Denn das Wohngebäude hätte gänzlich abgerissen werden müssen, was gegen den Willen der damaligen Eigentümerin nicht einmal im Wege der Enteignung umsetzbar gewesen wäre. Die Klägerin berufe sich in diesem Zusammenhang nicht etwa auf materialisierte Planungsvorstellungen in Form aussagefähiger Pläne, sondern auf die Aussagen von Personen, was von vornherein nicht ausreichen könne. Im Zuge der Diskussionen um die „äußere Erschließung“ des Schulzentrums habe der Landrat des Beigeladenen mit Schreiben vom 2. April 1981 an den Oberbürgermeister der Klägerin als Besprechungsergebnis wiedergegeben, dass der nördliche Teil der A. Straße nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellt sei.

Die Entstehung der beitragsrechtlichen Vorteilslage im Jahr 1980 könne auch nicht mit der Erwägung verneint werden, der westliche Gehweg sei wegen der Engstelle nicht funktionsfähig gewesen. Der Gehweg sei in der damals angelegten Gestalt das gewesen, was den Fußgängern aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage maximal habe geboten werden können und was unter diesen Umständen auch funktional ausgereicht habe. Das ergebe sich auch daraus, dass südlich des Grundstücks Hausnummer 23 (alt) der von den Schulen her kommende Geh- und Radweg (FlNr. 233/2) in die A. Straße münde; auf diesem Weg hätten die das Schulgelände nach Süden verlassenden Schüler ungehindert durch das in die Straße ragende Gebäude in die A. Straße gelangen können, während das Schulgelände ansonsten von Norden und Westen durch andere Straßen erschlossen sei. Abgesehen davon habe die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite auch für sich betrachtet den Mindestanforderungen genügt.

Darüber hinaus stehe der Beitragserhebung noch entgegen, dass die Klägerin sich dem Beigeladenen gegenüber 1977 vertraglich zur Herstellung der „äußeren Erschließung“ des Schulgeländes auf eigene Kosten verpflichtet habe, während dem Beigeladenen die „innere Erschließung“ überlassen worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Klägerin und vom Landratsamt vorgelegten Aktenheftungen sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Widerspruchbescheid gerichtete Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die Widerspruchsbehörde hat den Erschließungsbeitragsbescheid vom 24. März 2014, mit dem die Klägerin den Beigeladenen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße herangezogen hat, zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil die durch die A. Straße vermittelte Vorteilslage bereits 1980 eingetreten und demnach die 30-jährige Ausschlussfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1, Art. 19 Abs. 2 KAG für eine Beitragsfestsetzung bei Bescheidserlass bereits abgelaufen war.

1. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG ist die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig; liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach Art. 5 Abs. 2a KAG vor und kann der Beitrag deswegen nicht festgesetzt werden, beträgt die Frist 25 Jahre. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 19 Abs. 2 KAG gilt diese Regelung für Beiträge, die - wie hier - vor dem 1. April 2014 durch nicht bestandskräftigen Bescheid festgesetzt sind, mit der Maßgabe, dass die Frist einheitlich 30 Jahre beträgt.

Mit dieser Vorschrift, die durch Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 570) in das Kommunalabgabengesetz eingefügt wurde, ist der bayerische Gesetzgeber dem Regelungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen, das mit Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143 ff.) die Vorgängerregelung für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG erklärt hatte. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verlangt das Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsgleichheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich - wie der hier in Streit stehende Erschließungsbeitrag - nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG gewährleistet eine bestimmbare zeitliche Obergrenze in Gestalt einer Ausschlussfrist, die durch den Eintritt der Vorteilslage ausgelöst wird und nach deren Ablauf eine Beitragserhebung zwingend und ausnahmslos ausscheidet, auch dann, wenn die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist und deshalb auch noch nicht hätte festgesetzt werden dürfen und verjähren können. Die Bemessung der Ausschlussfrist mit 20 bzw. 25 Jahren begegnet ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie die in Art. 19 Abs. 2 KAG für Übergangsfälle einheitlich auf 30 Jahre festgelegte Zeitspanne (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 70 Rn. 22; U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 25).

Der Begriff der Vorteilslage knüpft an rein tatsächliche, für den möglichen Beitragsschuldner erkennbare Gegebenheiten an und lässt rechtliche Entstehungsvoraussetzungen für die Beitragsschuld außen vor (vgl. LTDrs. 17/370 S. 13). Es kommt demnach für die Ausschlussfrist mit Blick auf eine beitragsfähige Erschließungsanlage (früher § 127 Abs. 2 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 KAG) auf die tatsächliche - bautechnische - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht aber auf die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder den vollständigen Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung.

Ob eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt und die Vorteilslage folglich eingetreten ist, beurteilt sich nicht nach - kaum greifbaren - allgemeinen Vorstellungen von einer „Benutzbarkeit“ und „Gebrauchsfertigkeit“ der Anlage oder einer „ausreichenden Erschließung“ der angrenzenden Grundstücke. Beurteilungsmaßstab ist vielmehr die konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage. Denn allein die Gemeinde entscheidet im Rahmen der ihr obliegenden Erschließungsaufgabe (§ 123 Abs. 1 BauGB) und der sich daraus ergebenden gesetzlichen Schranken über Art und Umfang der von ihr für erforderlich gehaltenen Erschließungsanlagen. Entscheidend kommt es mit anderen Worten darauf an, ob die - wirksame - konkrete gemeindliche Planung für die Erschließungsmaßnahme sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung bislang nur provisorisch ausgeführt oder schon vollständig umgesetzt ist. Dementsprechend tritt die Vorteilslage bei einer A. Straße (früher § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB; nunmehr Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG), wie der Senat wiederholt entschieden hat, (erst) dann ein, wenn sie endgültig technisch fertiggestellt ist, das heißt dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 22; B.v. 30.3.2016 - 6 ZB 15.2426 - juris Rn. 9; B.v. 29.6.2016 - 6 ZB 15.2786 - juris Rn. 15). Bleibt der Ausbau hinter der Planung zurück, ist zu prüfen, ob die Gemeinde ihre weitergehende Planung - wirksam - aufgegeben hat und den erreichten technischen Ausbauzustand nunmehr als endgültig mit der Folge ansieht, dass mit Aufgabe der Planung die Vorteilslage eingetreten ist.

2. Gemessen an diesem Maßstab ist die Vorteilslage, welche die A. Straße auf der maßgeblichen, etwa 340 m langen zum Anbau bestimmten Strecke zwischen R. Straße und dem Anliegergrundstück Hausnummer 8 den anliegenden Grundstücken vermittelt, bereits 1980 eingetreten. Denn in diesem Jahr ist die Straße trotz der verbliebenen Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) endgültig technisch fertiggestellt worden.

Im Jahr 1980 war die südliche Teilstrecke der A. Straße im Zusammenhang mit dem Neubau des Schulzentrums auf dem Grundstück des Beigeladenen plangemäß an die bereits zuvor ausgebaute nördliche Teilstrecke angepasst worden. Die A. Straße wies nach Durchführung dieser Bauarbeiten durchgehend eine Fahrbahnbreite von 6 m auf, verfügte über beiderseitige Gehwege sowie die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung und entsprach, wovon die Klägerin selbst ausgeht, in sämtlichen angelegten Teilen den bautechnischen Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung. An der nördlichen Teilstrecke verblieb lediglich die Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt). Diese Engstelle ergab sich daraus, dass das Wohnhaus geringfügig in die Straßentrasse hineinragte und deshalb der westliche Gehweg an dieser Stelle mit etwa 0,70 m nur knapp halb so breit angelegt war wie auf der übrigen Strecke. Die von der Klägerin vorgelegten Bilder belegen, dass sich der Gehweg unmittelbar vor und nach dem Gebäude wieder auf die übliche Gehwegbreite von 1,50 m aufweitete. Diese Ausmaße der Engstelle werden dadurch bestätigt, dass die Klägerin für ihre Beseitigung von der Grundstückseigentümerin laut Kaufvertrag vom 19. November 2012 lediglich eine „Verkehrsfläche zu 8 m2“ (Flst. 229/5 ) erworben hat. Bei einer Gebäudelänge von ca. 10 m errechnet sich daraus ein etwa 0,80 m breiter Streifen, der dem Gehweg an dieser Stelle zu einer Breite von 1,50 m fehlte. Die an der Engstelle verbleibende Gehwegbreite von etwa 0,70 m wurde zudem an den beiden Hausecken durch zwei Fallrohre um 0,10 bis 0,15 m verringert.

Den vorliegenden Unterlagen und dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass bei Abschluss der Straßenbauarbeiten im Jahr 1980 eine hinreichend konkrete städtische Planung dafür (fort-) bestanden haben könnte, die Engstelle zu beseitigen. Vielmehr steht zur Überzeugung des Senats fest, dass mit der Anpassung der südlichen Teilstrecke die damalige Planung für die A. Straße vollständig umgesetzt und diese damit als Erschließungsanlage technisch fertiggestellt worden ist.

Ein förmliches Bauprogramm war für die A. Straße nach dem Vorbringen der Klägerin nicht beschlossen worden. Konkrete Pläne oder sonstige aktenmäßig unmissverständlich dokumentierte Aussagen über das damalige Ausbauziel für die A. Straße auf Höhe des Wohnhauses Hausnummer 23 (alt) gibt es ebenfalls nicht. Nach allen noch verfügbaren Unterlagen - auch und gerade im Zusammenhang mit der verkehrsmäßigen Erschließung des neuen Schulzentrums - ist davon auszugehen, dass mit dem 1980 erreichten Ausbauzustand das damals vom Stadtrat zumindest konkludent gebilligte Planungskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 10) hinsichtlich Ausdehnung und technischem Ausbauzustand der A. Straße sowohl für die nördliche als auch für die südliche Teilstrecke vollständig umgesetzt war. Die nachfolgenden Erörterungen und Maßnahmen betrafen lediglich verkehrsrechtliche Anordnungen (etwa die Sperrung für den Durchgangsverkehr), nicht aber bauliche Veränderungen oder gar die Beseitigung der Engstelle. Dass auf Seiten der Klägerin im Verlauf der 1980er Jahre noch Rechnungen im Zusammenhang mit der Straßenherstellung aktenmäßig zusammengestellt worden sind, stand dem Eintritt der Vorteilslage ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der Beigeladene ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verfügung vom 2. Dezember 1982 in den Jahren 1982/83 an die Klägerin aus dem Schulgrundstück FlNr. 232 einen insgesamt 267 m2 großen Grundstücksstreifen entlang der Grenze zum Straßengrundstück der Klägerin „für die Verbreiterung der A. Straße“ (zurück-) übereignet hat; denn bei dieser Teilfläche handelt es sich, wie die Markierung im beigefügten Lageplan erkennen lässt, um die bereits 1980 überbaute Verkehrsfläche an der südlichen Teilstrecke der A. Straße.

Die 1980 verbliebene Engstelle vor Hausnummer 23 (alt) war durch ein Wohngebäude auf Privatgrund vorgegeben und der Rechtsmacht der Klägerin entzogen. Ein Bebauungsplan mit entsprechender Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche fehlte, wobei im Übrigen fraglich erscheint, ob eine solche Festsetzung als Voraussetzung für eine Enteignung überhaupt rechtmäßig in Betracht gekommen wäre. Es gab keinerlei sonstige auch nur ansatzweise konkretisierte und dokumentierte Planung für eine Gehwegverbreiterung oder gar Versuche zur Beschaffung der Fläche und Abbruch des Gebäudes. Dementsprechend ist in Gesprächen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und des Beigeladenen zumindest der Eindruck vermittelt worden, die A. Straße sei fertiggestellt. So ist in dem Schreiben des damaligen Landrats des Beigeladenen vom 2. April 1981 an den früheren Oberbürgermeister der Klägerin von einem „nach Aussage des Stadtbauamtes endgültig hergestellten nördlichen Teil der A. Straße“ die Rede. Ob auf Seiten des Beigeladenen, wie die Klägerin geltend macht, gleichwohl Anlass zur Annahme hätte bestehen müssen, die endgültige Fertigstellung der A. Straße stehe noch aus, ist unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob das Landratsamt in seiner Doppelfunktion als Kreis- und Staatsbehörde die Klägerin auf die erschließungsbeitragsrechtliche Situation hätte hinweisen und möglicherweise rechtsaufsichtlich tätig werden müssen. Denn der Eintritt der Vorteilslage beurteilt sich nicht nach subjektiven Vorstellungen möglicher Beitragsschuldner und etwaigen Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern nach erkennbaren objektiven Umständen, nämlich der vom Stadtrat (Ausschuss) ausdrücklich oder konkludent beschlossenen - und aufrecht erhaltenen - konkreten Planung einerseits und dem Ausmaß ihrer technischen Umsetzung andererseits.

Es mag auf Seiten der Klägerin schon damals Überlegungen gegeben haben, die Engstelle zu beseitigen und den Gehweg auf die übliche Breite auszubauen, sobald sich irgendwann einmal die Gelegenheit bieten sollte. Solche allgemeinen Erwägungen können jedoch schon mangels zeitlicher Absehbarkeit und Umsetzungsmöglichkeit aus eigener Rechtsmacht nicht als konkretes Bauprogramm angesehen werden. Sie sind ungeeignet, eine im Übrigen technisch fertiggestellte Erschließungsmaßnahme beitragsrechtlich auf unabsehbare Zeit „offen zu halten“. Ein solches Verständnis widerspräche dem mit der gesetzlichen Ausschlussfrist verfolgten Ziel, sicherzustellen, dass vorteilsabgeltende Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden dürfen. Deshalb bestand kein Anlass, den Beweisanregungen der Klägerin nachzugehen und frühere Mitarbeiter zu den damaligen Vorstellungen über eine Beseitigung der Engstelle anzuhören.

Die Vorteilslage wäre allerdings erst mit Beseitigung der Engstelle im Jahr 2013 eingetreten, wenn der westliche Gehweg früher funktionslos gewesen wäre. Denn nach dem insoweit konkreten und unmissverständlichen Bauprogramm sollte die A. Straße auch bereits 1980 über beidseitige funktionsfähige Gehwege verfügen. Von einer Funktionslosigkeit kann jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse nicht die Rede sein. Beide Gehwege verfügten mit Ausnahme der Engstelle vor dem Anwesen Hausnummer 23 (alt) über die Mindestbreite von 1,50 m und waren damit ohne weiteres funktionsgerecht (vgl. BayVGH, U.v. 11.6.2002 - 6 B 97.2354 - DVBl 2002, 1417 f.). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der 340 m langen A. Straße führte die Engstelle, an welcher der Gehweg auf einer geringen Länge von etwa 10 m nur eine Breite von ca. 0,70 m, an den beiden Fallrohren nur 0,55 bis 0,60 m erreichte, nicht zur Funktionsunfähigkeit der Gehweganlage. Vielmehr sind einzelne Engstellen grundsätzlich auszublenden (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2010 - 6 ZB 09.1394 - juris Rn. 5; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.132 - BayVBl 2013, 211 Rn. 27 zu einer etwa 80 m langen Engstelle mit einem teilweise knapp unter 0,70 m breiten Gehweg). Wenn aufgrund beengter innerörtlicher Verhältnisse nicht alle Kriterien der als Orientierungshilfe dienenden Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (vgl. RASt 2006 bzw. EAE 85/95) eingehalten werden können, ist das unschädlich. Das gilt für die A. Straße umso mehr, als sich den Fußgängern auf beiden Straßenseiten Möglichkeiten zur Umgehung der Engstelle boten, nämlich zum einen auf dem östlichen, durchgehend 1,50 m breiten Gehweg, zum anderen auf dem selbstständigen Fußweg, der südlich des Anwesens Hausnummer 23 (alt) von der A. Straße nach Westen abzweigt und am Schulgelände nach Norden auf die R. Straße führt.

Die Vorteilslage war demnach bereits 1980 eingetreten. Die Klägerin hätte schon damals - nach Herbeiführen der übrigen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflichten - Erschließungsbeiträge für die erstmalige endgültige Herstellung der A. Straße erheben können und gemäß § 127 Abs. 1 BBauG auch müssen. Nach Ablauf der 30-jährigen Ausschlussfrist ist sie daran jedoch rechtlich gehindert. Ob der Beigeladene einer Beitragserhebung darüber hinaus die mit der Klägerin geschlossene Vereinbarung zur Übernahme der Sachträgerschaft für die Staatliche Fachoberschule entgegenhalten kann, bedarf keiner Entscheidung.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, ihr nach § 162 Abs. 3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr als Vorauszahlung auf den Abwasser- und den Wasserversorgungsbeitrag entrichteten Betrags.
Die Klägerin ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich des H.- Wegs, 2. Änderung“ gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... in E.. Der Erwerb des 457 m² großen Grundstücks erfolgte aufgrund eines mit der Beklagten am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrags. Die Beteiligten vereinbarten dabei einen Kaufpreis in Höhe von 220 DM pro m². Sie verpflichteten sich ferner, eine Vereinbarung über die pauschalierte Ablösung der - in dem Kaufpreis nicht enthaltenen - Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sowie der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz abzuschließen. Als Vorauszahlung auf die „Erschließungskosten“ wurde ein Betrag von 20.565 DM oder 45 DM pro m² vereinbart und von der Klägerin zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt. Der - auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsfläche von (1,25 x 457 m 2 =) 571,25 m 2 berechnete - Betrag schlüsselt sich auf in einen Abwasserteilbeitrag für den öffentlichen Kanal in Höhe von (571,25 x 5,50 DM =) 3.141,88 DM, einen Abwasserteilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in Höhe von (571,25 x 3,50 DM =) 1.999,38 DM sowie einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von (571,25 x 4,50 DM + 7 % MWSt. =) 2.750,57 DM. In Bezug auf den Restbetrag von 12.673,17 DM (= 6.479,69 EUR) kamen die Beteiligten überein, dass dieser Betrag als Vorauszahlung auf die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB anzurechnen sei.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu bezahlenden Erschließungsbeitrag auf 6.175,21 EUR fest. Auf den Beitrag wurde eine Vorausleistung von 6.479,69 EUR angerechnet. Der sich daraus zu Gunsten der Klägerin ergebende Betrag von 304,48 EUR wurde ihr von der Beklagten erstattet. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 und 9.1.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 4.035,03 EUR und begründete dies damit, dass sie auf die bisher nicht veranlagten Beiträge nach dem KAG eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet habe. Da eine wirksame Ablösungsvereinbarung über diese Beiträge nicht geschlossen worden sei und eine Veranlagung durch Bescheid wegen der inzwischen eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, sei ihr die Vorauszahlung zu erstatten.
In ihrer Antwort vom 14.2.2007 erklärte die Beklagte, dass sie die Forderung der Klägerin für nicht berechtigt halte. Vorauszahlungen auf die Beiträge nach dem KAG könnten sowohl durch Bescheid festgesetzt als auch in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart werden. Werde ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, so tilge dieser die Beitragspflicht in Höhe der Vorauszahlung und nehme, wenn ein endgültiger Bescheid nicht erlassen werde, nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheids an. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlung bestehe daher nicht, da die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung den entstandenen Beitrag in der im Kaufvertrag genannten Höhe getilgt habe.
Die Klägerin hat am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beitragsverpflichtung entstehe mit der Anschlussmöglichkeit. Diese sei im vorliegenden Fall bereits vor dem Erwerb des Grundstücks am 7.10.1999 gegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei daher hinsichtlich des Abwasser- und des Wasserversorgungsbeitrags bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die im Kaufvertrag mit der Beklagten getroffenen Absprachen enthielten keine Ablösungsvereinbarung und könnten auch nicht als solche gewertet werden.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihr den als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gezahlten Betrag von 4.035,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erwidert: In der seinerzeit im Kaufvertrag abgeschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung liege der Behaltensgrund für die gezahlten Beträge, so dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf die Erschließungskosten sei zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Betrag aufgegliedert werde und somit Klarheit bestehe, welcher Betrag auf Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung entfalle. Das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung sei dagegen nicht Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Da die Beitragsschuld in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen getilgt worden sei, bedürfe es des Erlasses eines endgültigen Beitragsbescheids nicht mehr.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
20 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
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2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.