Abgabenordnung - AO 1977 | § 79 Handlungsfähigkeit
Abgabenordnung - AO 1977 | § 79 Handlungsfähigkeit
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
- 1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind, - 2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind, - 3.
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte, - 4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.
(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
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(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, de
Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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published on 01/04/2014 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 1 K 12.01430
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. April 2014
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1130
Hauptpunkte: Anrechnung früher erbrachter Beitragsleistungen bei e
published on 01/12/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 1 K 14.01740
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. Dezember 2015
1. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 1130 99
Hauptpunkte:
- Festsetzung eines Herste
published on 15/11/2017 00:00
Diese Entscheidung zitiert
Tenor
I. Die Bescheide vom 30. März 2017 und vom 29. Juni 2017 sowie die hierzu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 23. Juni 2017 und vom 17. Juli 2017 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Die Kosten des Verfa
published on 29/08/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. Juli 2015 13 K 2871/09 wird bezüglich der Streitjahre 1991, 1993 und 1994 als unzulässig verworfen und im Übri
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