Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … ( … Weg … ). Sie wendet sich gegen den Herstellungsbeitragsbescheid für die Abwassereinrichtung … vom 20. April 2012.
Mit „Vorauszahlungsbescheid zur Entwässerung“ der Stadt … vom 21. Dezember 1990 wurde der frühere Eigentümer des Grundstücks in Höhe von 3.532,94 DM in Anspruch genommen (619 qm Grundstücksfläche x 3,26 DM; Geschossfläche ¼ von 619 qm x 9,79 DM).
Mit Schreiben des Kommunalunternehmens … vom 3. September 2009 wurde der nachfolgenden Eigentümerin mitgeteilt, dass zur Vorbereitung der Beitragserhebung ermittelt werde, in welcher Höhe Beiträge bereits geleistet worden seien. Für das Grundstück der Klägerin ergebe sich nach den Unterlagen eine bisher geleistete Beitragszahlung in Höhe von 1.806,36 EUR.
Auf Grund der Entwässerungssatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung des Kommunalunternehmens … vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 20. April 2012 einen Herstellungsbeitrag von 1.851,75 EUR fest (Beitragsanteil auf beitragspflichtige Grundstücksfläche 619 qm x 1,25 EUR/qm; auf beitragspflichtige Geschossfläche 154 qm x 7,00 EUR/qm). Die bisher geleisteten Beiträge wurden abzüglich der Abschreibung (verbrauchte Beiträge 936,73 EUR) in Höhe von 869,63 EUR angerechnet, womit sich ein zu zahlender Herstellungsbeitrag von 982,12 EUR ergab.
Die Bevollmächtigten der Klägerin legten mit Schreiben vom 11. Mai 2012 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid ein. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 21. August 2012 und 16. Oktober 2012 eine bisher unvollständige Akteneinsicht moniert. Nach bisheriger Akteneinsicht stehe wohl fest, dass in erheblichem Umfang angebliche Zinslasten mit in den Gesamtaufwand eingeflossen seien, obwohl die Eigentümer bereits erhebliche Vorauszahlungen geleistet hätten. Es fehle jeglicher Nachweis, dass die erfolgten Gesamtvorauszahlungen nicht kostendeckend gewesen seien. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da sich seit 1963 das angebliche Erschließungsgebiet immer wieder erheblich geändert habe. Ein rechtmäßiger Bescheid würde voraussetzen, dass die erheblichen Vorausleistungen der Grundstückseigentümer berücksichtigt würden. Insbesondere hätten andere Grundstückseigentümer entsprechende Vorausleistungen nicht getätigt. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die erforderlichen transparenten Nachweise für die Fortschreibung der Eingangsbilanz der Ingenieure … nicht vorhanden seien. Es werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Auch sei eine lineare Erschließungsabsicht nicht zu erkennen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es bestünden keine Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Satzung sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen. Die Beitragsschuld sei erstmals mit Inkrafttreten der BGS/EWS am 1. Januar 2012 entstanden, denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die erstmalige Entstehung der Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabensatzung voraus. Wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen habe es bis zum Erlass der BGS/EWS 2011 aber nicht gegeben. Auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zur Unvereinbarkeit der Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - 2 KAG mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen sei zum 1. April 2014 das Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 11. März 2014 in Kraft getreten. Die Frist beginne unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld mit Ablauf des Jahres, in dem die sogenannte Vorteilslage eingetreten sei, und betrage abhängig von der Erfüllung gesetzlicher oder satzungsrechtlich verankerter Mitwirkungspflichten durch den Beitragsschuldner 20 bzw. 25 Jahre. Zusätzlich sei eine Übergangsregelung mit Wirkung für alle anhängigen Fälle eingeführt worden. Zwischenzeitlich habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: 20 BV 16.90) die Berufung gegen das Urteil des Bay. Verwaltungsgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2015 (Az.: AN 1 K 14.01740) zurückgewiesen. Unabhängig davon, wann die maßgebliche Vorteilslage eingetreten sei, sei auf Grund der mit Änderung des KAG zum 1. April 2014 eingeführten zeitlichen Höchstgrenze von 30 Jahren diese bei Erlass des angefochtenen Bescheides noch nicht überschritten gewesen. Im Übrigen könne selbst bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstfrist eine erneute Heranziehung nur bei unveränderter Vorteilslage nicht mehr erfolgen. Vorliegend gebe es jedoch eine neue Vorteilslage durch Veränderungen an den Entwässerungsanlagen in den Jahren 2003, 2005 und 2008.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seien Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen grundsätzlich mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung zu ermitteln. Die der Eröffnungsbilanz und den Jahresabschlüssen entnommenen Grundlagen zur Ermittlung des Investitionsaufwandes und des Anlagenwertes seien nach entsprechender Fortschreibung und Berichtigung auch bei der Erstellung der Globalberechnung und bei der Beitrags- und Gebührenkalkulation durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) entsprechend berücksichtigt. Das wiederholte Vorbringen in den Schriftsätzen, dass seitens des Kommunalunternehmens keinerlei Grundlagen hätten vorgezeigt werden können, aus denen sich der konkret abgerechnete Herstellungsaufwand nachvollziehen ließe, sei nicht verständlich. Der Berechnung der Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze seien die aus dem Anlagenachweis übernommenen und fortgeschriebenen Restbuchwerte zu Grunde gelegt. Die Einstellung zusätzlich geplanter Anlagenzugänge sei nicht zu beanstanden, da auch derartige Zukunftsinvestitionen zu den umlagefähigen Kosten gehörten. Der für das gesamte Entsorgungsgebiet zu erwartende künftige Investitionsaufwand könne auch geschätzt werden.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe es für zulässig erachtet, von einer Übergangsregelung abzusehen und Altanschließer nach dem neuen Satzungsrecht nochmals zu veranlagen und früher bereits geleistete Beiträge anzurechnen. Die früher geleisteten Zahlungen stellten keine Vorausleistung oder Vorauszahlung dar, sondern könnten nur dann in vollem Umfang angerechnet werden, wenn der gesamte bisherige Investitionsaufwand für dieselbe Anlage ungeschmälert, also ohne Berücksichtigung eventueller Abschreibungen, in die Kalkulation der Beitragssätze eingestellt sei. Deshalb hätte die Abschreibung für nicht mehr vorhandene Vorteile berücksichtigt werden müssen. Die prozentuale Kürzung der Vorleistungen entspreche dem Vorteil, den der Altanschließer aus den nicht mehr vorhandenen, bzw. teilweise abgeschriebenen Anlageteilen bisher gezogen habe. Für eine „Gutschrift der Zurverfügungstellung des Kapitals über einen langen Zeitraum“ zu Gunsten der Altanschließer fehle hingegen jegliche Rechtsgrundlage. Unschädlich seien auch die wiederholten Veränderungen des Entsorgungsgebiets. Da die Stadt … mit Wirkung zum 1. Januar 2005 das Kommunalunternehmen … als Anstalt des Öffentlichen Rechts errichtet und ihm die Aufgaben der Abwasserbeseitigung übertragen habe, sei zu Beginn der Unternehmenstätigkeit die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz sowie einer Bilanz zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres notwendig gewesen. Diese Eröffnungsbilanz sei von der Steuerberatungsgesellschaft …GbR erstellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft …GmbH in … geprüft worden. Ebenso werde das vom Ingenieurbüro … aufgenommene Anlagevermögen fortgeschrieben und im Jahresabschluss als Anlagennachweis aufgeführt. Seither werde auch fortlaufend ein testierter Jahresabschluss erstellt. Die für die unterschiedlichen Anlagenteile jeweils angesetzte Nutzungsdauer könne sowohl dieser Eröffnungsbilanz als auch dem Prüfbericht entnommen werden. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des Abschreibungssatzes seien nicht ersichtlich.
Unbestritten sei den Beteiligten ein umfangreiches Einsichtsrecht in die Akten der Ausgangsbehörde ermöglicht worden. Weder vom Angebot des Kommunalunternehmens auf erneute Akteneinsicht bzw. Übersendung fehlender Unterlagen und Daten sowie vom Angebot des Landratsamtes auf aufsichtliche Anordnung gegenüber dem Kommunalunternehmen … zur Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht sei Gebrauch gemacht worden. Es sei nicht Aufgabe der Widerspruchsbehörde, die Akten der Ausgangsbehörde derart aufzubereiten, dass der Widerspruchsführer ohne eigenes Zutun die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung erkennen könne. Nach herrschender Rechtsprechung bestehe eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten gerade auch darin, dass diese die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. In diesem Zusammenhang sei es den Beteiligten zumutbar, sich mit Hilfe der bei der Gemeinde vorhandenen Unterlagen ausreichende tatsächliche Erkenntnisse zu verschaffen, die es ihnen gegebenenfalls ermögliche, substantiiert darzulegen, dass der satzungsrechtlich bestimmte Beitragssatz nicht den rechtlichen Vorgaben des KAG genüge. Ein lediglich pauschales und beispielhaftes nicht weiter konkretisiertes und belegtes Anzweifeln der Globalkalkulation und der Kalkulationsgrundlage werde diesen Anforderungen nicht gerecht.
Hiergegen ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. September 2017, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eingegangen per Telefax am 26. September 2017, Klage erheben und beantragen,
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1.Der Bescheid des Kommunalunternehmens …, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt …, vom 20. April 2012, Az.: …, in der Form des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 22. August 2017, Az.: …, betreffend Grundstück FlNr. …, wird aufgehoben.
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2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Unterfertigten im Widerspruchsverfahren.
Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2017 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beklagten an und beantragten,
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1.Die Klage wird abgewiesen.
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2.Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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3.Das Urteil ist in Ziffer 2) vorläufig vollstreckbar.
Gleichzeitig wurde Vollstreckungsschutz beantragt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin trugen mit Schriftsatz vom 27. November 2017 zur Begründung vor, dass die Beklagte die Klägerin ohne ausreichende und nachvollziehbare Kostenermittlung mit einer ins Blaue hinein aufgestellten Forderung überziehe. Das Vorbringen im Widerspruchsverfahren werde zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht. Der Unterfertigte habe im Rahmen einer dreistündigen Akteneinsicht am 24. September 2012 Gelegenheit gehabt, in die Kostenermittlung der Beklagtenseite Einsicht zu nehmen. Schlüssige Unterlagen, die den angeblichen Kostenaufwand belegten, hätten nicht vorgelegt werden können. Es existiere eine Vermögensbewertung und Anlagennachweis der Abwasseranlage der Stadt … durch das Ingenieurbüro …, …, aus dem Jahr 2005, das alleine in den nunmehr mit umgelegten Kostenaufwand 748.880,27 EUR angebliche Zinslast für Investitionen mit aufgenommen habe. Es sei nicht berücksichtigt, dass die Klageseite erhebliche Vorleistungen geleistet habe. Es sei auch nicht berücksichtigt, ob die Vorausleistungen nicht ausgereicht hätten, die damaligen angeblichen tatsächlichen Investitionen komplett abzudecken, und ob sie überhaupt damals oder später vollständig aufgebraucht worden seien. Ohne entsprechende Berechnung könne keine Zinslast rein spekulativ zu Lasten der Klägerseite angesetzt werden. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass kostendeckende Vorschüsse vorhanden gewesen seien. Es sei zu vermuten, dass die Stadt … mit den Vorschüssen selbst Zinserlöse erzielt habe, da diese kaum aufgebraucht seien können. Darüber hinaus fehle im Rahmen der Akteneinsicht jegliche nachvollziehbare Fortschreibung der Ermittlungen aus dem Jahr 2005 für die Folgejahre. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass anlässlich eines Ortstermins eingeräumt worden sei, dass man nach 2005 mehrfach habe feststellen müssen, dass tatsächlich vorhandene Kanäle und gerade auch Hausanschlüsse nicht von der Stadt … bezahlt worden seien, sondern damals von Anwohnern selbst bezahlt worden seien. Damit falle die gesamte spekulative Kostenermittlung in sich zusammen. Wenn tatsächlich Kosten von der Stadt … nicht aufgewendet worden seien, könne diese schon nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören. Das könne dann erst recht nicht dazu führen, dass diese fehlerhafte Annahme dann auch noch mit Zinslasten, die nie entstanden seien, erhöht würde. Darüber hinaus berücksichtige der angefochtene Bescheid nicht, dass andere Betroffene damals in keiner Weise Vorausleistungen geleistet hätten, da die nunmehr mit abgerechneten Flächen von dritten Personen damals nicht zu Vorausleistungsbescheiden herangezogen worden seien. Dies sei anlässlich des oben erwähnten Ortstermins durch den Bürgermeister der Stadt …, Herrn …, eingeräumt worden.
In der Folgezeit sei immer wieder versucht worden, die angeblichen Unterlagen einzusehen und anzufordern, die den Nachweis des Kostenaufwandes erbringen sollten. Entsprechende Bitten seien jedoch entgegen der Zusagen aus dem Jahr 2012 bis heute nicht gehalten worden. Dies sei auch dem Landratsamt gegenüber ausdrücklich dargestellt worden. Die angeforderten Nachweise lägen bis heute weder der Klägerin noch dem Gericht vor. Nach dem Ergebnis der Akteneinsicht sei ein weiteres Gutachten des … am 17. November 2011 erstellt worden, das die Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze für Grundstücksflächen und vorhandene Geschossflächen ermittelt habe. Dieses Gutachten räume jedoch ein, sich mit vorangegangenen Vermögensbewertungen nur stichprobenartig befasst zu haben und berücksichtige die Problematik der Vorauszahlungen jedenfalls mit keinem Wort. Streitgegenständlich sei daher bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die Vorausleistungen der Klageseite bezogen auf das streitgegenständliche Grundstück insgesamt zumindest kostendeckend gewesen seien, so dass für eine weitere Heranziehung mit dem angefochtenen Bescheid kein Raum sei. Rein vorsorglich werde nochmals die Einrede der Verjährung, hilfsweise die der Verwirkung erhoben.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. März 2018 eine Kopie des Gutachtens des … vor. Es wurde erwidert, dass sich das Landratsamt … ausführlich mit dem Gutachten des … und auch mit den Einwendungen der Klagepartei befasst habe. So sei im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen worden, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn die Klagepartei vortrage, dass nicht nur umlagefähige Kosten umgelegt worden seien, sondern im Gegenteil umlageunfähige Kosten mit hineingerechnet worden sein sollen. Rechtlich habe das Landratsamt … darauf hingewiesen, dass es im Hinblick darauf, wie der Herstellungsaufwand für die neue Anlage geboten sei, alle entstandenen Kosten auf alle Anschlussnehmer im Entsorgungsgebiet heranziehe, unabhängig davon, ob diese in der Vergangenheit bereits Beiträge für die untergegangene Anlage geleistet hätten. Dass die Vorausleistungen als geleistete Zahlungen nicht unberücksichtigt geblieben seien, zeige der Bescheid unter der Rubrik „anrechenbare Vorleistungen“. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich auch eindeutig, dass bei der Berechnung der Obergrenzen der Herstellungsbeitragssätze die übernommenen und fortgeschriebenen Restbuchwerte zu Grunde gelegt worden seien. Hier verweise das Landratsamt auf die gutachterliche Prüfung des … Mit Schreiben vom 14. September 2018 verwiesen die Bevollmächtigten der Klägerin darauf, dass bisher lediglich ein Gutachten des … vom 17. November 2011 ohne die sogar dort erwähnten Berechnungsunterlagen übermittelt worden sei. Es erschließe sich nicht, auf welcher Basis die umgelegten Beiträge ermittelt worden seien. Es stelle sich die Frage, woraus sich insbesondere der angesetzte Herstellungsaufwand ergebe und woraus sich der Anfangsstand zum 1. Januar 2010 ergebe. Entsprechende Belege für eine nur ansatzweise Nachvollziehbarkeit fehlten.
Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beitragsberechnung der Beklagten durch das Verwaltungsgericht Ansbach im Verfahren AN 1 K 12.01430 bereits beurteilt und für rechtmäßig erachtet worden sei.
Zusätzlich zu den Ausführungen des Landratsamtes … im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2017, die zum Gegenstand des Vortrages gemacht würden, werde darauf verwiesen, dass für die Berechnung im Gutachten des … herangezogenen Daten auf Unterlagen und Auskünften der Verwaltung basierten. Der im Gutachten angesetzte Herstellungsaufwand sei in der Anlage 5 und der Anlage 7 des Gutachtens ausführlich dargelegt. Hier seien die übernommenen und fortgeschriebenen Restbuchwerte zu Grunde gelegt worden.
Die Beitragsansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Die Beitragsschuld könne erstmals mit Inkrafttreten der BGS/EWS 2011 entstehen, denn bei leitungsgebundenen Einrichtungen setze die erstmalige Entstehung der Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine insgesamt betriebsfertige Einrichtung zwingend das Vorliegen einer gültigen Abgabensatzung voraus. Die vierjährige Festsetzungsfrist habe somit mit Ablauf des 31. Dezember 2011, ungeachtet der Frage, wann die abgerechnete Maßnahme im Einzelnen tatsächlich durchgeführt worden sei, begonnen. Bezüglich der Verjährung werde auf die Erläuterungen des Landratsamtes Bezug genommen. Demnach beginne die Frist - unabhängig vom Entstehen der Beitragsschuld - mit Ablauf des Jahres, in dem die sogenannte Vorteilslage eingetreten sei und betrage, abhängig von der Erfüllung gesetzlicher oder satzungsrechtlich verankerter Mitwirkungspflichten durch den Beitragsschuldner 20 bzw. 25 Jahre. Durch den Zusammenschluss im Jahre 2008 der bis dahin rechtlich und technisch getrennten Anlagen … und … sei erstmals ein Vorteil für die angeschlossenen Grundstücke entstanden. Eine Verwirkung sei somit nicht eingetreten.
Mit Schreiben vom 8. November 2018 übermittelte der Beklagte eine weitere Stellungnahme des … vom 7. November 2018.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2019 wiesen die Klägervertreter darauf hin, dass bisher noch nicht einmal die Vermögensbewertung des IB … übermittelt worden sei. Ohne diese können die pauschalen Behauptungen des … nicht überprüft und nachvollzogen werden. Aus der Stellungnahme vom 7. November 2018 ergebe sich, dass wohl nur eine Plausibilitätsschätzung vorgenommen worden sei, ohne jedoch tatsächlich auch nur ansatzweise den ursprünglich wirklich entstandenen Aufwand der Stadt … zu überprüfen. In der Stellungnahme des … würden die reinen Hausanschlusskosten mit echten Kosten für den öffentlichen Weg und zum öffentlichen Netz gehörenden Kanälen verwechselt. Tatsächlich seien in der Vergangenheit in erheblichem Umfang Kanäle auf Kosten der Anlieger privat verlegt worden, die dann jedoch in das Gutachten IB … als vorhandene, öffentliche Kanäle mit eingeflossen seien. Die Fragestellung an das Ingenieurbüro … sei insoweit eine ganz andere, als der für die Ermittlung der Obergrenze der Herstellungsbeitragssätze sowie der zur Berechnung des Gebührenbedarfs angesetzte. Es gehe um die Ermittlung des Wertes der Anlage, die an die jetzige Beklagte von der Stadt … übertragen werden sollte. Dieses Gutachten ohne Ermittlung der tatsächlichen Kostenträgerschaft für die vorhandenen alten Kanäle sei als Grundlage für den angefochtenen Bescheid ungeeignet. Auch sei nicht transparent, wie die tatsächlichen Kosten, die der Stadt … entstanden sein sollen, ermittelt worden seien. Es sei in keiner Weise nachgewiesen, dass die geleisteten Vorauszahlungen nicht völlig ausreichend gewesen seien, um nicht nur die damaligen Investitionen zu tätigen, sondern gar ausgereicht hätten, nunmehr noch ein Gutachten zu Gunsten der Klageseite auszuweisen.
Die Bevollmächtigten des Beklagten erwiderten mit Schriftsatz vom 27. März 2019, dass der Klägervertreter Einsicht in die Vermögensverwertung des Ingenieurbüros … nehmen möge und dies bezüglich bei der Beklagten einen Termin vereinbaren solle. Der … habe sich intensiv mit der Beitragsberechnung befasst. Es werde auf das Gutachten und die Ausführungen von Herrn … verwiesen, der ausdrücklich darauf hinweise, dass es seinerseits eine „pauschale Behauptung, es würde schon alles passen“ niemals gegeben habe. Gegebenenfalls möge Herr … als sachverständiger Zeuge gehört werden. Die klägerischen Ausführungen seien zum Teil bloße Behauptungen ohne Grundlagen, bzw. es fehle ihnen an Erheblichkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten und bezüglich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 20. April 2012 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes … vom 22. August 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Beklagte konnte Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung erheben, weil durch Art. 5 Abs. 1 KAG in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl. S. 70), sowie die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS) des Beklagten vom 23. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012, eine Rechtsgrundlage gegeben war und die dort genannten Voraussetzungen für die Beitragserhebung vorlagen.
a) Hinsichtlich der BGS/EWS führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 16. Februar 2017 (Az.: 20 BV 16.90, juris) aus:
„Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Abgabesatzung und der zugrunde liegenden Entwässerungssatzung sind […] nicht ersichtlich. Der streitgegenständliche Bescheid hat auf jeden Fall eine rechtliche Grundlage in der BGS/EWS 2011, weil es sich bei der durch den streitgegenständlichen Bescheid abgerechneten Maßnahme um eine Neuherstellung der Entwässerungsanlage des Beklagten handelt, so dass es auf die Wirksamkeit der Vorgängersatzungen nicht ankommt.“
b) Der Beklagte ist auch für den Erlass des Herstellungsbeitragsbescheids sachlich zuständig und befugt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 16.2.2017, a.a.O.) stellte hierzu fest:
„Die Gemeinden können Kommunalunternehmen einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen (Art. 89 Abs. 2 BayGO). Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung hat die Stadt … an das Kommunalunternehmen … durch § 2 Abs. 1 der Unternehmenssatzung des Kommunalunternehmens … vom 16. November 2004 übertragen, die entsprechende Befugnis, Abgabebescheide zu erheben, ausdrücklich jedoch nicht. Zwar ist zu beachten, dass eine dem Art. 22 Abs. 1 KommZG entsprechende Regelung, wonach ausdrücklich auch die Befugnis, Abgaben zu erheben auf den Zweckverband übergeht, in Art. 89 GO nicht enthalten ist und es eine allgemeine Regel, die Befugnis folge immer der Aufgabe, nicht gibt. Bei der Gründung von Kommunalunternehmen ist aber eine ausdrückliche Übertragung der Befugnis, Beiträge zu erheben neben der Aufgabenübertragung nicht erforderlich. Art. 91 Abs. 4 GO bestimmt, dass das Unternehmen zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt ist wie die Gemeinde, wenn es auf Grund einer Aufgabenübertragung nach Art. 89 Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird. Damit geht die Vorschrift stillschweigend davon aus, dass bei Kommunalunternehmen mit der Aufgabe auch die Befugnis übergeht.“
c) Es liegen auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung eines Herstellungsbeitrages vor. Dabei ist der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung nicht verletzt, weil der Beklagte zu Recht von einer Neuherstellung der Wasserversorgungsanlage in seinem Zuständigkeitsgebiet ausgegangen ist.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 16.2.2017, a.a.O.) erläuterte hierzu:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 19.5.2010 - 20 N 09.3077 - BayVBl. 2011, 116 = juris Rn. 43 m.w.N.) wird der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung für eine öffentliche Einrichtung dann nicht verletzt, wenn Beiträge für eine Neueinrichtung verlangt werden sollen, denn für sie war eine früher erbrachte Leistung nicht bestimmt. Von einer wiederum beitragsfähigen Herstellung einer neuen Einrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist bei leitungsgebundenen Einrichtungen dann auszugehen, wenn die vorhandene Einrichtung durch die Baumaßnahme grundlegend umgestaltet bzw. erneuert wird und sie nach der Verkehrsauffassung nun mehr als eine andere bzw. neue Einrichtung anzusehen ist. Dabei kommt es maßgeblich auf den bisherigen Umfang und Zustand der alten Einrichtung an, etwa ob sie unter Beachtung neuzeitlicher Anforderungen unzureichend oder untragbar geworden ist, und auf Erfordernisse und Zwänge, die Anlass für die Umgestaltung sind. Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht auf, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen. An der Neuherstellung ändert sich auch nichts dadurch, dass in der neuen Einrichtung Teile der alten Anlage weiter verwendet werden, für die bereits Beiträge geleistet worden sind. Dies hindert nicht das Entstehen neuer Beitragspflichten, sondern wirkt sich allenfalls aufwandmindernd aus (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2003 - 23 B 03.1250 - BeckRS 2003, 31487, beck-online). Soweit Altanlagenteile in die Neuanlage einbezogen werden, ist zweckmäßigerweise deren Restbuchwert bei der Kalkulation der Beitragssätze für die neu erstellte Anlage zu berücksichtigen. Frühere Beitragsleistungen der Altanschließer sind durch die Gewährung eines Abschlags auf die neue Beitragsschuld zu berücksichtigen, der sich an dem Verhältnis des Restbuchwertes zum Gesamtbuchwert zu orientieren hat (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 749 m.w.N.). So verhält es sich auch hier. Mit dem Zusammenschluss der vormals zumindest technisch getrennten Entwässerungsanlagen ist eine neue Entwässerungsanlage entstanden. Diese Betrachtung wird durch die getätigten umfangreichen Verbesserungsmaßnahmen untermauert. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten hätten Anlagegüter im Umfang von rund 65% des noch vorhandenen Wertes der Kläranlage erneuert oder zusätzlich geschaffen werden müssen. Die Kläranlagen in W… und Sch… sind aufgelassen worden. Die erforderlichen Maßnahmen zur Umgestaltung des Kanalnetzes hätten fast der Hälfte des Wertes des vorhandenen Kanalnetzes (zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses) entsprochen. Die Umgestaltung beinhalte folgende Maßnahmen: Erstellung von Verbindungsleitungen (über 6,8 km) zur Zentralkläranlage, Auswechslung hydraulisch überlasteter Kanäle, Erneuerung bestehender Kanäle, Umstellung in Teilbereichen von Mischauf Trennsystem, Erweiterung des Kanalnetzes, 13 zusätzliche Sonderbauwerke, Erneuerung eines weiteren Sonderbauwerks in … Damit kann nicht mehr von einer Verbesserung, Reparatur oder Erneuerung gesprochen werden. Infolgedessen hat der Beklagte den Restbuchwert der vorhandenen Anlagenteile in die Kalkulation eingestellt, wobei allerdings die (Neu-)Investitionsmaßnahmen diesen Restbuchwert bei weitem überstiegen haben.“
Dem entsprechend geht der Einwand des Bevollmächtigten der Klägerin, dass die im Jahr 1990 geleisteten Vorauszahlungen kostendeckend gewesen seien und daher keine weiteren Beiträge mehr hätten erhoben werden dürfen, fehl, da aufgrund der Neuherstellung der Entwässerungsanlage die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung neu entstanden sind.
d) Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass die Restbuchwerte der Teile der Altanlage zutreffend in die Kalkulation eingestellt worden sind. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin trotzdem eine fehlerhafte Beitragskalkulation wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des Zustandekommens der Beitragssätze und damit die Globalkalkulation der Beitragssätze rügt, ist festzustellen, dass er gerade keine durchgreifende und substantiierte Kalkulationsrüge erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.1.2019 - 20 ZB 17.436 - juris, B.v. 19.3.2018 - 20 BV 17.1681 - juris; U.v. 29.4.2010 - 20 BV 09.2024 - juris Rn. 61) genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche konkrete Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Klägerseite die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben soll. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG v. 17.4.2002, BVerwGE 116, 168; BayVGH, B.v. 2.8.2006 - 23 ZB 06.643, B.v. 25.10.2004 - 23 ZB 04.1222; U.v. 23.7.1998, BayVBl 1998, 593). Dass es für die Klägerin nicht ganz einfach ist, die von dem Beklagten in Zusammenarbeit mit dem … ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet sie nicht davon, sich im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihr beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist der Klägerin ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 - Az. 23 ZB 05.1236; v. 30.7.1991 GK 1992 Nr. 65; v. 5.9.1989 BayVBl 1990, 622; U.v. 22.12.1987 GK 1988 Nr. 196).
Diesen Anforderungen an eine substantiierte Rüge der Globalkalkulation genügen die pauschalen Einwendungen der Klägerin nicht, da bereits die gewissenhafte Lektüre des Gutachtens des … vom 17. November 2011 zeigt, dass sich der Klägervertreter nicht substantiiert mit dem Gutachten auseinandergesetzt hat. So rügt der Bevollmächtigte der Klägerin, es sei mehrmals festgestellt worden, dass vorhandene Kanäle der Altanlage und auch Hausanschlüsse nicht von der Stadt …, sondern von den Anwohnern selbst bezahlt worden seien, sodass die gesamte spekulative Kostenermittlung in sich zusammenfalle. Nicht von der Stadt … aufgewendete Kosten könnten nicht zu den anrechenbaren Kosten gehören.
Hierzu führt das Gutachten des … jedoch unter Ziff. 4.1 (S. 6) aus, dass nach den erhaltenen Auskünften und vorhandenen Unterlagen die bis 1992 in Anliegerregie erstellten Grundstücksanschlüsse im Anlagennachweis enthalten sind, weil das gesamte Anlagevermögen erfasst worden ist. Die ab 1993 geänderte Grundstücksanschlusskostenfinanzierung (seit 1993 Kommunalregie) würde nach Auffassung des Beklagten zu einer Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen führen. Deshalb wolle der Beklagte die Grundstücksanschlüsse, die künftig in Kommunalregie erstellt, verbessert, erneuert, verändert, beseitigt und unterhalten werden sollen, nicht über Herstellungsbeiträge finanzieren. Deshalb sind die Kosten hierfür ausgegliedert worden.
Des Weiteren begründet der Bevollmächtigte der Klägerin seine Rüge damit, dass bei der Berechnung der Beiträge eine Zinslast spekulativ zulasten der Klägerseite angesetzt worden sei, obwohl davon auszugehen sei, dass kostendeckende Vorschüsse vorhanden hätten sein müssen. Bezüglich der Berücksichtigung einer Zinslast stellt das Gutachten in Ziff. 5.2.2 (S. 11) fest, dass zu den ansatzfähigen Kosten nach Art. 8 Abs. 3 KAG auch eine angemessene Verzinsung des Anlagenkapitals gehört. Bereits aus der Verweisung auf Art. 8 Abs. 3 KAG ergibt sich, dass dies ausschließlich für die Ermittlung der Benutzungsgebühren maßgeblich ist. Dies stellte der … mit seiner Stellungnahme vom 7. November 2018 unter Ziff. 2 auch nochmals klar und führte dazu aus, dass diese, also die kalkulatorischen Zinsen, für die Vermögensbewertung als Grundlage für den künftig zu erstellenden Anlagennachweise und für die Ermittlung des beitragsfähigen Herstellungsaufwands irrelevant gewesen und dort auch nicht eingeflossen sind.
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin seine Rüge auch auf den Aspekt stützt, dass bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt worden sei, dass die Grundstückseigentümer sehr unterschiedlich mit Vorauszahlungsbescheiden herangezogen worden seien, hätte sich dem Klägervertreter nach Befassung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes aufdrängen müssen, dass die Vorauszahlungen für die Altanlage gerade nicht Einfluss auf die Beitragskalkulation haben, sondern im Wege der Anrechnung auf die Beitragsschuld aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind. Damit ist sichergestellt, dass eben gerade nur bei Grundstückseigentümern, die Vorauszahlungen geleistet haben, eine Anrechnung erfolgt.
Unsubstantiiert blieb der Einwand, dass nicht klar sei, wie die Vermögensbewertung im Gutachten des Ingenieurbüros …, …, aus dem Jahr 2005 fortgeschrieben worden sei. Die Ermittlung der tatsächlichen Kosten sei nicht transparent. Die insoweit geltend gemachte Beanstandung, dass er keine ausreichende Akteneinsicht erhalten habe und ihm zugesagte Unterlagen zur Fortschreibung der Vermögensbewertung nicht übermittelt worden seien, greift jedoch nicht durch. Dem Bevollmächtigten wurde ausreichend Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Der Bevollmächtigte der Klägerin führte am 27. September 2012 eine mehrstündige Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten durch. Auf die im Anschluss getätigte Feststellung, dass bei der Akteneinsicht „schlüssige Unterlagen, die den angeblichen Kostenaufwand belegten“ gefehlt hätten und nachzureichen seinen, wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin durch die Widerspruchsbehörde u.a. mit Schreiben vom 11. Mai 2012, 30. September 2015 und 31. Mai 2017 mitgeteilt, dass der Beklagte bereit sei, noch fehlende Daten zu kopieren, sofern eine Aufstellung der benötigten Unterlagen vorgelegt werde und dass Jahresabschlüsse nur in den Räumen des Beklagten eingesehen werden könnten. Im Hinblick auf den Umfang der maßgeblichen Unterlagen wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin nahegelegt, einen weiteren Termin zur Akteneinsicht beim Beklagten durchzuführen. Der Klägervertreter übermittelte im Folgenden jedoch weder eine Aufstellung der benötigten Unterlagen noch vereinbarte er einen weiteren Termin zur Akteneinsicht. Vielmehr teilte er mit Schreiben vom 16. August 2017 der Widerspruchsbehörde mit, dass keine weiteren Versuche einer Akteneinsicht unternommen würden, solange nicht zugesagt werde, dass alle Akten durchgesehen werden könnten, die die streitgegenständliche Forderung begründeten. Auch im gerichtlichen Verfahren ging der Bevollmächtigte nicht auf die Anregung des Bevollmächtigten des Beklagten im Schriftsatz vom 27. März 2019 ein, mit dem Beklagten einen Termin zu Akteneinsicht zu vereinbaren. Mit dieser Weigerung, eine weitere Akteneinsicht durchzuführen, kommt der Bevollmächtigte der Klägerin seiner Mitwirkungspflicht nicht nach (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 22.11.2000 - RN 3 K 99.2316, BeckRS 2000, 26691). Durch die Verweisung auf die Durchführung der Akteneinsicht in den Räumen des Beklagten wurde die Akteneinsicht auch nicht unzumutbar erschwert, da Art. 29 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG grundsätzlich festlegt, dass die Akteneinsicht bei der Behörde erfolgt, die die Akten führt (Stelkens/Bonk/Sachs/Kallerhoff/Mayen, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 29 Rn. 77-85). Im Hinblick auf den Umfang der einzusehenden Unterlagen (Bilanzen) und der Bedeutung für den Beklagten ist es auch nicht ermessensfehlerhaft gewesen, die Unterlagen nicht an den Bevollmächtigten der Klägerin zu versenden, insbesondere da dieser die erforderlichen Dokumente nicht näher konkretisiert hat.
Soweit der Klägervertreter eine weitere Akteneinsicht von der Zusage, in alle relevanten Unterlagen Einsicht nehmen zu können, abhängig gemacht hat, so sind für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Klägervertreter Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert worden wäre. Eine entsprechende Weigerung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Unterlassen einer ggf. mündlich zugesagten Übersendung der Unterlagen bzw. gefertigter Kopien, da dem Klägervertreter gleichzeitig eine weitere Einsichtnahme in den Räumen der Beklagten angeboten worden war. Ein weitergehendes Akteneinsichtsrecht ergab sich für den Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht aus § 100 VwGO, da sich § 100 VwGO nur auf die dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten bezieht und solche Akten, um deren Vorlage bzw. Einsichtnahme vor Gericht gerade gestritten wird, nicht erfasst (BeckOK VwGO/Posser, 49. Ed. 1.10.2018, VwGO § 100 Rn. 9).
e) Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen der Beitragsveranlagung des Grundstücks der Klägerin im Bescheid vom 20. April 2012 sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere wurden die früher geleisteten Beitragszahlungen ordnungsgemäß angerechnet. Die Kammer verweist hierzu auf die Ausführungen in ihrem Urteil vom 1. April 2014 (AN 1 K 12.01430, juris):
„Dem hat der Beklagte vorliegend sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nachvollziehbar Rechnung getragen, indem er die in den Jahren 1992 und 1989 erbrachten Vorleistungen des Klägers mit einem jährlichen Abschreibungssatz von 2,88% unter Zugrundelegung eines von dem der Beitragszahlung jeweils folgenden Jahr bis 2010 reichenden Abschreibungszeitraums, in dem der Kläger als Altanschließer aus den Anlageteilen Vorteile - Nutzen - gezogen hat, gekürzt hat. Gegen die rechnerische Ermittlung des Abschreibungssatzes durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (vgl. Vorauskalkulation 01.01.2012 - 31.12.2013: Ermittlung des Anteils der noch nicht verbrauchten Herstellungsbeiträge der bis 2008 selbstständigen Entwässerungseinrichtung …) hat der Kläger Maßgebliches nicht eingewendet; Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung sind auch nicht ersichtlich.“
f) Auch war eine Beitragserhebung nicht wegen Zeitablaufs unzulässig, da die Frist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG mit Benutzbarkeit der Neuanlage, frühestens also 2008, begann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 16.2.2017, a.a.O.) führte hierzu aus:
„Handelt es sich um eine Neuherstellung einer Entwässerungsanlage, kommt es für das Entstehen der Vorteilslage und damit für die Berechnung des Laufes der Zwanzigjahresfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG auf die Fertigstellung und die Benutzbarkeit der Neuanlage an. Dies war frühestens im Jahr 2008. Obwohl in der neuen Anlage noch nicht vollends abgeschriebene Investitionsgüter aus den Altanlagen vorhanden sind, stellt dies keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit dar, denn dieser Umstand wurde durch die Ansetzung des Restbuchwertes in der Beitragskalkulation entsprechend berücksichtigt.“
Die Klage war daher abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.