Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 1 K 14.00134

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 15. März 2016

1. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 1334

Hauptpunkte: Dienstunfallrecht; Folgeschäden; Tatbestandswirkung einer zu Unrecht erfolgten Dienstunfallanerkennung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., B.-str. ..., R.

- Beklagter -

wegen Dienstunfallanerkennung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter ... und durch die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 15. März 2016 am 15. März 2016 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle R. - vom 2. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin als weitere Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 anzuerkennen.

3. Die Bescheide des Landesamts für Finanzen - Dienststelle R. - vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 werden aufgehoben.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin war ... des Landes Nordrhein-Westfalen und steht seit dem 1. Mai 2005 als Polizeibeamtin im Dienste des Beklagten. Seit dem 1. Februar 2013 ist sie als Kriminalkommissarin (BesGr. A 9) beim Kriminalfachdezernat 4, ..., tätig, ihre vorherige Dienststelle im Amt einer ... (BesGr. A 9) war die Polizeiinspektion ...

Während ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen verletzte sich die Klägerin am 10. November 1998 bei einem dienstlich angeordneten Fußballspiel.

Nach ihren Angaben im Formblatt „Unfallmeldung“ vom 24. November 1998 sei sie aus der Laufbewegung mit dem linken Bein stehen geblieben und habe sich nach rechts gedreht, dabei sei der Unterschenkel stehen geblieben, so dass das Knie verdreht worden sei; das Knie sei instabil geworden und sie sei zu Fall gekommen.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1999 erkannte das Polizeipräsidium ... das Ereignis als Dienstunfall mit den folgenden Dienstunfallfolgen an:

„Frische vordere Kreuzbandruptur links, traumatische Außenmeniskusläsion links“.

Aufgrund einer polizeiärztlichen Untersuchung der Klägerin am 21. Februar 2000 stellte das Polizeipräsidium ... in einem Schreiben vom 12. Mai 2000 als noch bestehende Dienstunfallfolge eine „geringe Muskelatrophie des linken Beins bei Zustand nach Kreuzbandplastik und Außenmeniskusresektion“ fest; eine Erwerbsminderung bestehe nicht, eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Infolge einer Untersuchung der Klägerin am 3. August 2004 kam der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei uneingeschränkt polizeivollzugsdienstfähig (Gesundheitszeugnis vom 4.8.2004).

Am 22. August 2004 verletzte sich die Klägerin bei einem privaten Fußballspiel mit Freundinnen erneut.

Nach ihren Angaben vom 17. November 2004 im Formblatt „Unfallmeldung“ habe sie sich beim Versuch, einen der Luft befindlichen, auf sie zufliegenden Fußball als Flankenball zu schießen, den linken Unter- und Oberschenkel verdreht.

Nach Auffassung des Polizeiärztlichen Dienstes Nordrhein-Westfalen im Schreiben vom 9. November 2004 handelt es sich bei diesen von der Klägerin als Dienstunfallfolgen geltend gemachten Verletzungen um eindeutig auf den Dienstunfall vom 10. November 1998 zurückzuführende Folgeschäden.

Mit Bescheid vom 20. November 2004 erkannte das Polizeipräsidium ... das Unfallereignis vom 22. August 2004 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links an.

Aufgrund einer erneuten Untersuchung der Klägerin am 14. Mai 2008 (nach Durchführung zweier intraartikulärer Eingriffe im linken Kniegelenk) gelangte der ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei zu dem Ergebnis, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Untersuchung voll polizeidienstfähig, die dienstunfallbedingten Körperschäden seien als ausgeheilt anzusehen

(Gesundheitszeugnis vom 16.5.2008).

Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 und vom 9. Februar 2012 beantragte die Klägerin die Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von 1.374,32 Euro aus Anlass der Dienstunfälle vom 10. November 1998 und vom 22. August 2004.

Im Einzelnen handelt es sich um

- Rechnung der Dr. ..., ..., vom 29. Dezember 2011 für eine Magnetresonanztomographie (wohl) des linken Knies der Klägerin am 6. Dezember 2011 in Höhe von 420,78 Euro

- Rechnung der Praxis für Krankengymnastik und Sportphysiotherapie ... und ..., ..., für 10 ärztlich verordnete krankengymnastische Behandlungen im Dezember 2011 und im Januar 2012 in Höhe von 195,00 Euro

- Rechnung der Dres. ... und ..., ..., vom 3. Februar 2012 für orthopädische Behandlungen im November und Dezember 2012 in Höhe von 758,54 Euro.

Mit Schreiben vom 7. März 2012 ohne Rechtsbehelfsbelehrung, erstattete das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.374,32 Euro unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 10. November 1998 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.

Mit Schreiben vom 9. März 2012 beantragte die Klägerin unter Berufung auf ein Schreiben der Dres. med. ..., ..., vom 29. Februar 2012 sinngemäß, eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden anzuerkennen. Die die Klägerin behandelten Ärzte meinten, im Gefolge der Kreuzbandverletzung im Jahre 1998 sei eine gewisse Restinstabilität des Kniegelenks zurückgeblieben; hieraus hätten sich nach allgemeinen medizinischen Kenntnissen in aller Regel die genannten Körperschäden entwickelt; es bestünde folglich ein Zusammenhang zwischen den Dienstunfall vom 10. November 1998 und dem jetzigen Folgezustand.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 10. November 1998 verursachte Körperschäden ab. Die Ablehnung wurde mit dem Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist des Art. 47 Abs. 2 BeamtVG, § 45 Abs. 2 BeamtVG begründet.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 18. Juni 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 begründeten ihre Bevollmächtigten den Widerspruch und stellten ausdrücklich den Antrag, die bei der Klägerin derzeit bestehenden Beschwerden am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.

Mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 25. September 2012 wies das Landesamt für Finanzen, Dienststelle R., den Widerspruch der Klägerin zurück.

In den Gründen wird unter anderem folgendes ausgeführt:

Soweit sich die Widerspruchsbegründung gegen die Nichtberücksichtigung des Unfalls vom 22. August 2004 richte, sei dies nicht Gegenstand des Ablehnungsbescheids. Der Ablehnungsbescheid betreffe ausschließlich die Geltendmachung eines weiteren Knieschadens am linken Knie aufgrund des Unfalls vom 10. November 1998. Dies ergebe sich sowohl aus dem Betreff als auch aus der Begründung des Bescheides. Gegen die Ablehnung der Erweiterung der Körperschäden am linken Knie als Folge des Unfalles vom 10. November 1998 wende sich der Widerspruch nicht. Das Widerspruchschreiben sei vielmehr als Antrag auf Erweiterung der Folgen des Unfalls vom 22. August 2004 auszulegen.

Um über den Antrag, die derzeit bestehenden Beschwerden der Klägerin am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen, entscheiden zu können, holte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - ein Fachorthopädisches Gutachten ein.

Das von Dr. med. ..., Arzt für Orthopädie- und Unfallchirurgie, Rheumatologie; Arzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ..., am 6. Dezember 2012 erstellte Fachorthopädische Gutachten kam aufgrund einer Auswertung der übersandten Dienstunfallakten, einer Befragung und Untersuchung der Klägerin am 27. November 2012 sowie einer Auswertung von durch die Klägerin übergebenen medizinischen Unterlagen zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Am 22. August 2004 hätten eine komplette Ruptur der im Jahr 1999 eingesetzten vorderen Kreuzbandplastik am linken Kniegelenk, eine Innenbandzerrung sowie ein Hämarthros vorgelegen; die begleitend festgestellte Kontusion mit Ödembildung insbesondere des lateralen Femurs habe bereits am 23. Juni 2004 vorgelegen; aufgrund der erheblichen degenerativen Vorschädigung des Kreuzbandimplantats sei es am 22. August 2004 durch ein für eine vordere Kreuzbandruptur untypisches Ereignis zu der kompletten Zerreißung des vorderen Kreuzbandtransplantats gekommen; die Degeneration und die Reruptur seien als Folgen des Dienstunfalls am 10. November 1998 zu werten; ohne die Kreuzbandtransplantation und ohne Degeneration des Kreuzbandtransplantats wäre das Ereignis vom 22. August 2004 nicht geeignet gewesen, eine traumatische Verletzung eines vorderen Kreuzbands bzw. eines vorderen Kreuzbandtransplantats hervorzurufen; durch das Ereignis vom 22. August 2004 sei der degenerative Schaden des Kreuzbandtransplantats lediglich zutage getreten.

Bereits mit Schreiben vom 30. November 2012 hatte die Klägerin unter anderem die Erstattung von Kosten in Höhe von 37,54 Euro beantragt, die ihr Dres. med. ..., ..., mit Rechnung vom 1. August 2012 für eine eingehende Beratung am 24. Juli 2012 und einen ausführlichen Befundbericht in Rechnung gestellt hatten.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 erstattete das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - der Klägerin den genannten Betrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall, dass das Ereignis vom 22. August 2004 nicht als Dienstunfall anerkannt werden könne oder die Aufwendungen nicht dienstunfallbedingt, nicht notwendig oder nicht angemessen seien.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 lehnte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - die Anerkennung einer posttraumatischen Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere, durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte Körperschäden ab.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R., gestützt auf das Gutachten vom 6. Dezember 2012 die mit Schreiben vom 7. März 2012 geleisteten vorläufigen Zahlungen (1.374,32 Euro) in Höhe von 953,54 Euro zurück. Hierbei wurde die Rechnung vom 29. Dezember 2011 (MRT) in Höhe von 420,78 Euro als Ausschlussuntersuchung im Rahmen der Dienstunfallfürsorge übernommen.

Mit gesondertem weiterem Bescheid vom 9. April 2013 forderte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - die mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 geleistete vorläufige Zahlung in Höhe von 37,54 Euro zurück.

Mit Schreiben vom 16. April 2013 trugen die Bevollmächtigten der Klägerin vor, weder sie noch die Klägerin hätten den Bescheid vom 2. Januar 2013 erhalten.

Hierauf übersandte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - mit Schreiben vom 15. April 2013 und vom 17. April 2013 den Klägerbevollmächtigten den Bescheid vom 2. Januar 2013 einschließlich des Fachorthopädischen Gutachtens.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. April 2013 ließ die Klägerin gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 Widerspruch einlegen.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. April 2013 legte die Klägerin zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Begründung vom 8. Mai 2013 Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Januar 2013 ein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 gewährte das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R., der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013, den Bevollmächtigten der Klägerin mit Einschreiben gegen Rückschein zugestellt am 23. Oktober 2013, wies das Landesamt für Finanzen - Dienststelle R. - die Widersprüche der Klägerin vom 23. April 2013 gegen die Rückforderungsbescheide vom 9. April 2013 und den Widerspruch vom 29. April 2013 gegen die mit Bescheid vom 2. Januar 2013 abgelehnte Anerkennung weiterer Körperschäden als Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 zurück.

Hierauf erhob die Klägerin mit einem am 19. November 2013 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung beim Verwaltungsgericht R. eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten Klage mit den in der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2016 dahingehend klargestellten Anträgen:

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2013 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen.

III.

Die Bescheide vom 9. April 2013 bezüglich Kostenerstattung in der Form des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 werden aufgehoben.

Des Weiteren beantragte die Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Der Beklagte lehne zu Unrecht die Anerkennung der posttraumatischen Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns als eine Folgeentwicklung zum Dienstunfall aus dem Jahre 2004 ab. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien die den Gegenstand des jetzigen Klageverfahrens bildenden geschilderten Unfallfolgen auf den Unfall aus dem Jahr 2004 zurückzuführen und entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht auf das Unfallereignis von 1998.

In seinem Attest vom 17. Juli 2012 komme der behandelnde Orthopäde Dr. med. ... zu dem Ergebnis:

„Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass im Gefolge der letzten Operation eine Restinstabilität verblieben ist, die das Auftreten der jetzigen Beschwerden verursacht hat. Auch ist festzustellen, dass für eine junge Frau das Ausmaß der Knorpelschäden mit einer Chondromalazie Grad III-IV weit über das altersübliche Maß hinausgeht und insofern eine unfallbedingte Verursachung wahrscheinlich ist.“

Demgegenüber gehe der Beklagte davon aus, dass die jetzigen Unfallfolgen nur auf den Dienstunfall von 1998 zurückzuführen seien und berufe sich diesbezüglich auf ein Gutachten des Dr. ... vom 6. Dezember 2012.

Der Beklagte ordne zu Unrecht die jetzt geltend gemachten Beschwerden dem Unfall aus 1998 zu. Die Klägerin sei am 25. Oktober 2005 untersucht worden. Bei dieser Untersuchung sei festgestellt worden, dass nach dem Untersuchungsergebnis vom 25. Oktober 2005 das linke Kniegelenk einen völlig unauffälligen Befund darstelle. Die dienstunfallbedingten Körperschäden seien - derzeit - ausgeheilt, eine Einschränkung der Dienstfähigkeit sei nicht gegeben. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe ebenfalls nicht.

Am 16. Mai 2008 sei laut Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 27. Mai 2008 erneut festgestellt worden, dass die dienstunfallbedingten Körperschäden derzeit als ausgeheilt zu betrachten seien.

Wären sowohl die nunmehr geltend gemachten degenerativen Veränderungen als auch die Chondromalazie Grad III-IV bereits als Unfallfolgen des Dienstunfalls von 1998 aufgetreten,

wären sie sicherlich bei den Untersuchungen 2005 und 2008 festgestellt worden.

Demgegenüber überzeuge die Argumentation des Gutachters Dr. ... in seinem Gutachten vom 6. Dezember 2012 nicht. Zunächst unterstelle er, dass das unter dem 22. August 2004 geschilderte Ereignis aus gutachterlicher Sicht in der Regel nicht in der Lage sei, eine gesunde Kreuzbandstruktur, also auch ein gesundes vorderes Kreuzbandtransplantat im Sinne einer Ruptur zu verletzen. Dem sei jedoch nicht zuzustimmen.

Dem Dienstunfall vom 22. August 2004 habe folgender Sachverhalt zugrunde gelegen:

Bei einem Fußballspiel habe die Klägerin versucht, einen in der Luft befindlichen mit großer Kraft auf sie zufliegenden Fußball direkt zu schießen, um zu flanken. Dabei habe sie sich den linken Unter- und Oberschenkel in entgegengesetzter Richtung verdreht bis es „geknackt“ habe. Das geschilderte Ereignis sei entgegen den Ausführungen von Herrn Dr. ... durchaus in der Lage, eine gesunde Kreuzbandstruktur im Sinne einer Ruptur zu verletzen. Auch ein zunächst vorher nicht operiertes Kreuzband wäre bei einem Trauma der vorgeschilderten Art gerissen. Die nunmehr festgestellten degenerativen Veränderungen und Schäden am Innenmeniskushinterhorn stellten eine Folgeentwicklung des Dienstunfalls aus dem Jahr 2004 und nicht aus dem Jahr 1998 dar. Insofern habe der Beklagte zu Unrecht die haftungsausfüllende Kausalität unter Berufung auf Vorschäden abgelehnt.

Mit Beschluss vom 23. Januar 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Regensburg für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Ansbach.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle R. - vom 10. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte er zusammengefasst folgendes aus:

Zur Begründetheit der Verpflichtungsklage:

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt.

Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie als weitere Folge des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anerkenne. Zur Begründung werde auf den Bescheid vom 2. Januar 2013 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2013 verwiesen.

In der Klage trage die Klägerin keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Argumente vor.

Zur Begründung des Klagebegehrens stützten sich die Klägerbevollmächtigten auf die Aussagen des Ärztlichen Dienstes der Bayerischen Polizei in dessen Schreiben vom 16. Mai 2008 (Untersuchung am 14.5.2008), wonach die dienstunfallbedingten Körperschäden derzeit als ausgeheilt zu betrachten seien. Welche ärztlichen Dokumente dem Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei bei der Untersuchung vorgelegen hätten und welche Untersuchungen dieser vorgenommen habe, sei nicht erkennbar. Nicht ersichtlich sei auch, welche dienstunfallbedingten Körperschäden gemeint seien. Zudem habe der Ärztliche Dienst der Bayerischen Polizei aufgrund des Begutachtungszwecks (Nachuntersuchung aus Fürsorgegründen) keine Stellung zu irgendwelchen Ursachenzusammenhängen genommen.

Die Aussagen der Dres. ... in deren Schreiben vom 29. Februar 2012 und vom 17. Juli 2012 könnten das Klagebegehren ebenfalls nicht rechtfertigen. Im erstgenannten Schreiben hätten die Ärzte die Beschwerden der Klägerin im linken Knie ab Januar 2009 auf den Dienstunfall vom 10. November 1998 zurückgeführt. Im zweitgenannten Schreiben hätten sie gemeint, es bestünde kein vernünftiger Zweifel daran, dass im Gefolge der letzten Operation (!) eine Restinstabilität verblieben sei, die das Auftreten der jetzigen Beschwerden verursacht habe. Sie hätten also einmal das Ereignis vom 10. November 1998, das andere Mal die letzte Operation verantwortlich gemacht. Sie nähmen keine Stellung dazu, welches Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts die geltend gemachten Körperschäden verursacht habe. Insofern würden die genannten Äußerungen nicht weiterhelfen. Die Äußerungen ließen auch nicht erkennen, welche Ergebnisse bildgebender Verfahren die Ärzte bei ihren Aussagen heranzögen. Mit dem Mechanismus der Dienstunfälle vom 10. November 1998 und vom 22. August 2004 setzten sie sich nicht auseinander.

Die bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zu beachtenden Fragen habe dagegen der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter erörtert und beantwortet. Ihm hätten sämtliche ärztliche Aussagen zu allen Unfällen der Klägerin zur Verfügung gestanden. Er habe zum Geschehen am 22. August 2004 Stellung genommen und sei plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schuss(versuch) der Klägerin mit dem linken Bein nicht geeignet gewesen sei, eine Reruptur des Kreuzbands zu verursachen. Der gegenteilige Vortrag der Klägerbevollmächtigten sei eine bloße Behauptung. Dem Gutachter hätten auch die Ergebnisse bildgebender Verfahren zur Verfügung gestanden. Dass der Gutachter nicht über die erforderliche sachdienlichen Sachkunde verfüge, dass er nicht unparteiisch sei, dass sein Gutachten von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehe oder Mängel aufweise, die es unverwertbar machten (fachlich grobe, auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche, bessere Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen; Veränderungen der vom Gutachter zu klärenden Fragen wegen neuen Sachvortrags der Beteiligten) werde von den Bevollmächtigten der Klägerin nicht vorgetragen.

Zur Begründetheit der Anfechtungsklage:

Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO seien nicht erfüllt, da, ausgehend von den Ausführungen zur Verpflichtungsklage, die Anfechtungsklage ebenfalls unbegründet sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2014 wiesen die Klägerbevollmächtigten noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass das Gutachten des Herrn Dr. med. ..., wie in der Klageschrift bereits ausgeführt, Mängel aufweise. Insbesondere sei die Unterstellung, dass das unter dem 22. August 2004 geschilderte Ereignis aus gutachterlicher Sicht in der Regel nicht in der Lage sei, eine gesunde Kreuzbandstruktur, also auch ein gesundes vorderes Kreuzbandtransplantat, im Sinne einer Ruptur zu verletzen, nicht nachvollziehbar. Ausgehend von dieser Unterstellung komme Herr Dr. ... nicht zu einer sachgerechten Wertung des Ursachenbeitrags des Unfalls vom 22. August 2004 sowie der anschließenden Operation. Diese werde als relevantes Unfallereignis von vornherein als unwesentlich abgelehnt. Insofern sei das Gutachten des Herrn Dr. ... nicht aussagekräftig, da es von vornherein unterstelle, dass der Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Kreuzbandruptur zu verursachen. Die Kreuzbandruptur als Folge des Unfalls vom 22. August 2004 sei jedoch bereits mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 3. November 2005 festgestellt worden. Nunmehr sei die Frage zu beurteilen, ob die Gonarthrose als Folge des Unfalls vom 22. August 2004 zu bewerten sei.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der zweite Unfall als rechtlich wesentliche Ursache nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass die jetzige Schädigung entfiele. Dies werde auch von Herrn Dr. ... auf Seite 37 seines Gutachtens, erster Absatz, bestätigt: „Aus gutachterlicher Sicht haben sowohl die erlittenen Dienstunfallereignisse vom 10. November 1998 und 22. August 2004 als auch die hierdurch erforderlich gewordenen operativen Maßnahmen an der Entstehung der Degeneration des linken Kniegelenks mitgewirkt“.

Auch insofern ergebe sich eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens, da einerseits ausgeschlossen werde, dass der Dienstunfall überhaupt geeignet gewesen sei, eine Kreuzbandruptur zu verursachen. Andererseits werde das Ereignis vom 22. August 2004 als maßgeblich für die Entstehung der Degeneration des linken Kniegelenks betrachtet.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 bat das Gericht das Landesamt für Finanzen - Dienststelle Regensburg -, Herrn Dr. med. ... aufzufordern, das fachorthopädische Gutachten vom 6. Dezember 2012 dahingehend zu ergänzen und explizit dazu Stellung zu nehmen, ob bei der Klägerin eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV am linken Knie vorliege und diese durch das mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 22. November 2004 als Dienstunfall mit der Folge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis als wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verursacht worden sei.

In seinem daraufhin erstatteten Ergänzungsgutachten vom 19. März 2015 kommt Dr. med. ... zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

„Aus gutachterlicher Sicht… ist ein Ballschuss in der Regel nicht geeignet, eine gesunde vordere Kreuzbandstruktur im Sinne einer Komplettruptur zu alterieren. Zur Verursachung einer vorderen Kreuzbandruptur ist in der Regel ein fixierter Unterschenkel erforderlich, auf dem der Oberschenkel sozusagen vermehrt verdreht wird. Ein solcher Sachverhalt kann im Rahmen eines Ballschusses nicht glaubhaft gemacht werden, da sich das gesamte Bein (Ober-und Unterschenkel) sozusagen in der Luft befindet und eine Fixierung des Unterschenkels gegenüber dem Oberschenkel nicht vorliegt. Auch durch das Eigengewicht des Balles kann eine solche Fixierung spekulativ nicht angenommen werden. Es liegt somit ein gänzlich anderes biomechanisches Geschehen zugrunde als bei der Drehung des Körpers auf einem fixierten Unterschenkel. Zudem ist das Gewicht eines Fußballs nicht in der Lage, beim Schuss eine dermaßen Fixierung des Unterschenkels gegen den Oberschenkel auslösen, als dass hierdurch eine so kräftige Struktur wie das vordere Kreuzband verletzt werden könnte, da es sich zudem bei einem in der Luft befindlichen Fußball um einen beweglichen Gegenstand handelt. Es darf aus gutachterlicher Sicht darauf hingewiesen werden, dass traumatische vordere Kreuzbandrupturen am Schussbein so gut wie unbekannt sind, da man ansonsten vernünftigerweise generell das Fußballspiel nicht mehr ausüben könnte bzw. dürfte, wenn selbst ein Fußballschuss zu einer vorderen Kreuzbandruptur führen könnte.

Explizit ist aus gutachterlicher Sicht nochmals auszuführen, dass bei der Klägerin eine posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III bis IV am Kniegelenk vorliegt, wobei

diese nicht durch das mit Bescheid des Polizeipräsidiums ... vom 22. November 2004 als Dienstunfall mit der Folge einer Ruptur der Kreuzfahrtplastik links anerkannte Unfallereignis als wesentliche Ursache im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verursacht wurde.“

Mit Schriftsatz vom 21. April 2015 nahmen die Klägerbevollmächtigten hierzu Stellung.

Im Übrigen verwiesen sie auf Blatt 16 der gutachtlichen Stellungnahme, wo explizit ausgeführt werde, dass anzunehmen sei, dass das Ereignis vom 22. August 2004 mit erneut erforderlicher operativer Maßnahme zu einer weiteren Beschleunigung der Degeneration geführt habe. Insofern stelle der Unfall eine wesentliche Ursache dar, die nicht hinweggedacht werden könne,

ohne dass der geschilderte Schaden, hier die Gonarthrose eingetreten sei. Diese Bewertung der Unfallursache gelte auch für den Fall, dass degenerative Körperschäden bereits vorher vorgelegen hätten. Der Unfall stelle insbesondere keine Gelegenheitsursache dar, sondern eine Bedingung, ohne die die vorliegende Gonarthrose nicht eingetreten wäre.

Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom selben Tag ergangenen Beschluss vom 21. Juli 2015 wurde die Verhandlung zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Beweisbeschluss vom 24. August 2015 erhob die Kammer Beweis zu der Frage, ob die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin durch den Dienstunfall vom 22. August 2004 verursachte weitere Körperschäden darstellen, im Wege der Erstellung eines Gutachtens durch Herrn Dr. med. ...,...

In seinem hierauf nach einer am 2. November 2015 durchgeführten Untersuchung der Klägerin erstellten Unfallchirurgisch-orthopädischen Gutachten vom 4. November 2015 gelangt Dr. med. ... zusammenfassend zu folgendem Ergebnis:

„Die im Jahre 2011 dokumentierte posttraumatisch Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk der Klägerin sind zwar nicht ausschließlich, aber teilweise auf den Dienstunfall vom 22. August 2004 zurückzuführen. Die bereits zum Zeitpunkt des Unfalls bestandene zunehmende Gonarthrose wurde durch das angegebene Ereignis richtungsweisend verstärkt.“

Auf Seite 22/23 des Gutachtens wird im Einzelnen folgendes ausgeführt:

„Hierzu ist festzustellen, dass das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis ohne fixierende Komponente nicht geeignet gewesen wäre, ein gesundes vorderes Kreuzband zu zerreißen. Hier ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die vorbestehende Schwächung bzw. Schädigung des vorderen Kreuzbandtransplantates zu einer Rissbildung gekommen. Ohne die durch das Unfallereignis zum 10. November 1998 hervorgerufene vorbestehende Schadensanlage von Seiten des linken Kniegelenks wäre es durch das Unfallereignis vom 22. August 2004 alleine mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Ruptur der Kreuzbandersatzplastik gekommen. Ob und inwieweit es auch spontan zu einer Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates im Verlaufe hätte kommen können, ist nicht eindeutig nachweisbar. Im Rahmen des Unfallereignisses vom 22. August 2004 kam es durchaus zu einer vermehrten Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk, die kernspintomographisch wie oben beschrieben eindeutig nachgewiesen werden kann. Dieses erneute Unfallereignis kann somit nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden. Sicherlich ist die vorbestehende Schadensanlage aufgrund des Unfallereignisses vom 10. November 1998 hier bezüglich der Ruptur des vorderen Kreuzbandtransplantates und des Knorpelschadens im Bereich des lateralen Kompartimentes bei Z.n. Außenmeniskusteileresektion als mittelbare Teilursache anzusehen. Das Unfallereignis vom 22. August 2004 kann allerdings bezüglich der Unfallfolgen nicht hinweggedacht werden. Hier sind kernspintomographisch am 24. August 2004 eindeutige frische Veränderungen der knöchernen und ligamentären Strukturen nachzuweisen, die auf eine vermehrte Krafteinwirkung auf das linke Kniegelenk hinweisen. Somit ist in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlichen wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk auszugehen.“

Hierzu nahm der Beklagte mit Schreiben des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 2. Dezember 2015 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Der Beklagte helfe dem Klagebegehren nicht ab.

Hinsichtlich der Ausführungen des gerichtlichen bestellten Sachverständigen auf Seite 27, 2. Absatz des Gutachtens stelle sich die Frage, welche Vorschäden sich am linken Knie am Unfalltag richtungsweisend verschlimmert hätten. Soweit der ohnehin am Unfalltag stark vorgeschädigte Kreuzbandersatz (Seite 26 oben des Gutachtens) gemeint sein sollte, sei die Ruptur operiert und damit in einen gegenüber dem Vorzustand besseren Zustand gebracht worden. Der Ersatz sei wohl bis heute weitgehend stabil (Seite 19, 2. Absatz, Seite 20 oben des Gutachtens).

Soweit es laut dem Gutachten neben der nicht näher bezeichneten richtungsweisenden Verschlechterung der Vorbefunde seinerzeit auch zu einer frischen Verletzung des Innenbands gekommen sein sollte, sei anzumerken:

Neben einer Ruptur des Kreuzbandersatzes seien bis zum Schreiben vom 11. Juli 2012 keine weiteren Körperschäden zum Ereignis am 22. August 2004 gemeldet oder sonst wie dem Dienstherrn bekannt geworden. Im Rahmen dieses Schreibens seien als weitere Körperschäden nur eine posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerative Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns gemeldet worden. Ein Innenbandschaden und andere Körperschäden seien somit weder zeitnah noch innerhalb der zehnjährigen Frist gemeldet worden.

Sehe man den zweiten Unfall nur als Folgeunfall an, so wie er bisher betrachtet worden sei, beginne die Frist zum Zeitpunkt des ersten Unfalls, also 1998. Die weitere Meldung aus dem Jahr 2012 wäre 14 Jahre später verfristet.

Letztendlich lasse das Gutachten Zweifel aufkommen, ob es sich überhaupt um einen sogenannten Folgeunfall handle. Der gerichtlich bestellte Sachverständige sage (Seite 27 des Gutachtens), der zweite Unfall sei als rechtlich wesentliche Teilursache nicht wegzudenken. Stelle das zweite Unfallereignis somit einen „eigenständigen“ Unfall und nicht nur eine Gelegenheitsursache, d. h. einen Folgeunfall (Seite 23 1. Absatz am Ende) dar, wäre die Anerkennung zu Unrecht erfolgt und zurückzunehmen. Das Fußballspiel habe in der Freizeit stattgefunden, nicht im Dienst. Die Reruptur sei nur deshalb als Folge anerkannt worden, weil man seinerzeit davon ausgegangen sei, dass es sich um einen Folgeunfall gehandelt habe. Sollte der gerichtlich bestellte Sachverständige weiterhin die Auffassung vertreten, dass dem Unfall eigenständige Bedeutung zukomme, wäre die Anerkennung zurückzunehmen und eine weitere „eigenständige“ Schädigung abzulehnen, da es an der Dienstbezogenheit des Ereignisses fehle.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige lege nicht dar, zu welchem Anteil die posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III bis IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Kniegelenk auf den zweiten Unfall zurückzuführen seien. Letztendlich bleibe die Frage offen, ob nicht durch die Operation im Jahr 2004, indem die ohnehin stark vorgeschädigte Kreuzbandplastik ersetzt worden sei, ein schnellerer Verschleiß

eher gebremst als beschleunigt worden sei, ob sich nicht auch ohne das zweite Ereignis ein Knorpelverschleiß und eine Degeneration des Innenmeniskus eingestellt hätten, gegebenenfalls in welchem Zeitrahmen.

Hierzu ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Dezember 2015 im Wesentlichen folgendes erwidern:

Die Ausführungen des Beklagten zu der Frage, ob es sich bei dem Unfall vom 22. August 2014 um einen Folgeunfall oder einen Unfall mit eigenständiger Bedeutung handle, seien für die Entscheidung über eine Entschädigung nicht relevant. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde den vorbezeichneten Unfall vom 22. August 2004 mit Bescheid vom 20. November 2004 ohne Einschränkung als Dienstunfall i. S. d. § 31 BeamtVG anerkannt habe. Ausweislich der Unfallanzeige habe die Klägerin wahrheitsgemäß den Unfall angezeigt und auch darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Dienstsport gehandelt habe. Sie habe weiterhin darauf hingewiesen, dass die Kernspinuntersuchung am 24. August 2004 einen frischen vorderen Kreuzbandplastikabriss und eine Verletzung (An- und/oder Abriss) des Innenbandes ergeben habe. Inwiefern der Beklagte unter Kenntnis aller Tatsachen für die Beurteilung des Dienstunfalls am 22. August 2004 nunmehr einen Grund für den Widerruf oder die Rücknahme des Verwaltungsakts finden wolle, sei nicht ersichtlich. Die Anerkennung als Dienstunfall sei bestandskräftig erfolgt und es ergäben sich auch aus dem Gutachten des Herrn Dr. ... keine Anhaltspunkte dafür, die Anerkennung als Dienstunfall nach 15 Jahren aufzuheben, zumal hier Vertrauensschutzgesichtspunkte der Klägerin zu berücksichtigen wären. Soweit der Beklagte rüge, dass im Gutachten des Herrn Dr. med. ... Ausführungen zu der Frage fehlten, welche Vorschäden sich am linken Knie am Unfalltag richtungsweisend verschlimmert hätten, werde auf Seite 26/27 des Gutachtens verwiesen. Dort sei ausdrücklich ausgeführt, dass die erneute Kreuzbandruptur und anschließende operative Versorgung zu einer zusätzlichen Schädigung des Gelenks und zur Zunahme der arthrotischen Veränderungen geführt habe. Die Vermutung, dass durch die neue Operation ein besserer Zustand hergestellt worden sei, sei insofern überhaupt nicht nachzuvollziehen. Bereits im Jahr 2004 und nicht erst mit Schreiben vom 11. Juli 2012 sei auf eine Verletzung des Innenbandes am linken Bein hingewiesen worden. Insofern werde auf die Unfallmeldung Bezug genommen, in der in Absatz 4 auch auf eine Verletzung (An- und/oder Abriss) des Innenbandes hingewiesen werde. Insofern seien die Ausführungen des Beklagten nicht zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Dienstunfallakte des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg - und hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die jeweilige Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 2. Januar 2013 sowie der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Oktober 2013 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Die Klägerin hat einen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte die im Klageantrag geltend gemachten Körperschäden als weitere Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 anerkennt (hierzu nachfolgend unter I.).

Ebenso ist die mit den Bescheiden des Landesamtes für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom 9. April 2013 ausgesprochene Rückforderung gewährter Dienstunfallfürsorgeleistungen in Höhe von insgesamt 991,08 Euro in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober 2013 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), (hierzu nachfolgend unter II.).

I.

Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung der von der Klägerin reklamierten weiteren Körperschäden (posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie) als Folge des als Dienstunfall anerkannten Unfallereignisses vom 22. August 2004 liegen vor.

Zwar wurde dieses Ereignis seitens des für die Klägerin als seinerzeitige Polizeibeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Polizeipräsidiums ... mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 2004 zu Unrecht als Dienstunfall im Sinne des damals noch bundesweit anzuwendenden § 31 BeamtVG anerkannt. Denn nach dieser Vorschrift ist ebenso wie gemäß Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das fälschlicherweise als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Ruptur der Kreuzbandplastik links anerkannte Unfallereignis trat jedoch unstreitig während eines privaten Fußballspiels der Klägerin mit Freundinnen, also gerade nicht im Dienst auf, so dass die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht gegeben war.

Gleichwohl ist das Gericht an den unrichtigen bestandskräftigen Anerkennungsbescheid des Polizeipräsidiums ... vom 20. November 2004 gebunden, da dieser zwar rechtswidrig aber mangels Offenkundigkeit eines besonders schwerwiegenden Fehlers nicht nichtig i. S. d. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, bzw. § 44 VwVfG NRW ist und infolgedessen eine Tatbestandswirkung entfaltet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 28.11.1986 - 8 C 122-125, 27.10.1998 - 1 C 19.97 und vom 24.10.2001 - 8 C 32/00) beschränkt sich die Verbindlichkeit von Verwaltungsakten gegenüber anderen Behörden und gegenüber Gerichten auf die Tatbestandswirkung. Diese hat zum Inhalt, dass die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muss, mithin dass der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten) zu beachten und ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht nichtig ist (vgl. zur Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten im obigen Sinne auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, Rn. 18 zu § 43, Beck OK VwVfG/Schemmer, Rn. 28 zu § 43).

Hiervon ausgehend begann aufgrund der zwar rechtswidrigen, aber das Gericht aufgrund der Tatbestandswirkung des bestandskräftigen Bescheids des Polizeipräsidiums ... vom 20. November 2004 bindenden Anerkennung des privaten Unfallereignisses vom 22. August 2004 als Dienstunfall die zehnjährige Ausschlussfrist des Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, bzw. § 45 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG für die Gewährung von Dienstunfallfürsorge neu zu laufen, so dass der mit Widerspruchsschreiben vom 11. Juli 2012 gestellte Antrag, die bei der Klägerin derzeit bestehenden Beschwerden am linken Knie als Folgen des Dienstunfalls vom 22. August 2004 anzuerkennen, noch innerhalb dieser Frist gestellt wurde.

Auch besteht zur Überzeugung der Kammer der erforderliche Ursachen- und Zurechnungszusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 22. August 2004 und den am linken Knie der Klägerin aufgetretenen weiteren Körperschäden (posttraumatische Gonarthrose mit Knorpelschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 1.3.2007 - 2 A 9/04; U. v. 28.4.2002 - 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B. v. 8.3.2004 - 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B. v. 29.12.1999 - 2 B 100/99; B. v. 20.2.1998 - 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.

Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.

Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B. v. 8.3.2004, a. a. O.).

Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B. v. 8.3.2004, a. a. O.).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28).

Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U. v. 28.4.2011, 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U. v. 22.10.1981; U. v. 23.5.1962, VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B. v. 9.3.2001, 3 ZB 01.76; B. v. 7.6.2000, 3 B 96.1396; B. v. 27.8.1998, 3 ZB 98.568; OVG Münster, U. v. 10.12.2010, 1 A 669/07; B. v. 17.7.2012, 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U. v. 13.9.2011, 1 L 94/11).

An diesen Grundsätzen gemessen können die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Körperschäden als kausal durch das als Dienstunfall anerkannte Unfallereignis vom 22. August 2004 verursacht angesehen werden.

Die Kammer hat zur Klärung der Frage, ob die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV sowie die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin durch das als Dienstunfall vom 22. August 2004 anerkannte Unfallereignis verursachte weitere Körperschäden darstellen, Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf orthopädisch-unfallchirurgischem Fachgebiet.

Das Gutachten wurde von Herrn Dr. med. ..., Facharzt für Chirurgie, spezielle Unfallchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Sozialmedizin und Sportmedizin, nach einer am 2. November 2015 durchgeführten Untersuchung der Klägerin am 4. November 2015 erstellt.

Der Gutachter kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf das Unfallereignis vom 22. August 2004 durchaus von einer rechtlich wesentlichen Teilursache bezüglich der im weiteren Verlauf festgestellten Unfallfolgen am linken Kniegelenk der Klägerin auszugehen ist und diese Unfallereignis nicht als Gelegenheitsursache angesehen werden kann.

Das Gutachten ist geeignet, der Kammer die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde zu vermitteln (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch enthält es unauflösbare Widersprüche. Auch besteht kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters.

Der Beklagte hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht.

Nach alledem war der Klage, soweit sie sich auf die Verpflichtung des Beklagten, die posttraumatische Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV und die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin als weitere Folge des Dienstunfalls am 22. August 2004 anzuerkennen, richtet, stattzugeben.

II.

Auch die in den Bescheiden des Landesamts für Finanzen - Dienststelle Regensburg - vom

9. April 2013 ausgesprochene Rückforderung erstatteter Heilbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 991,08 Euro erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge liegen vor.

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayBeamtVG umfasst das Heilverfahren u. a. die notwendige ärztliche und zahnärztliche Behandlung und die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen. Es können jedoch nur Heilbehandlungskosten erstattet werden, die sich auf die Behandlung von Dienstunfallfolgen beziehen. Dienstunfallunabhängige Leistungen können über Art. 50 Abs. 1 BeamtVG nicht erstattet werden (vgl. Ziffer 50.1.2 BayVV-Versorgung).

Die ursprünglich erstatteten und mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 9. April 2013 zurückgeforderten Kosten entstanden jedoch aufgrund einer krankengymnastischen und orthopädischen Behandlung der Klägerin wegen der als weitere (Dienstunfall-)Folgen des Unfallereignisses vom 22. August 2004 anzuerkennenden posttraumatischen Gonarthrose mit Körperschäden Grad III-IV und degenerativen Veränderungen des Innenmeniskushinterhorns am linken Knie der Klägerin und stellen somit dienstunfallabhängige Leistungen dar.

Der Klage war deshalb auch, soweit sie sich gegen die Rückforderung bereits erstatteter Kosten richtet, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da der Klägerin nach ihrem persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren ohne rechtskundigen Rat alleine zu betreiben (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 11. Aufl., Rn. 13 zu § 162).

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.991,08 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 und 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

(1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles schriftlich oder elektronisch bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. § 32 Satz 2 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle gemeldet worden ist.

(2) Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch die Meldung des verletzten Beamten bekannt wird, unverzüglich zu untersuchen und das Ergebnis der zuständigen Dienstunfallfürsorgestelle mitzuteilen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekannt zu geben.

(4) Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehn-Jahres-Frist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.

Tatbestand

1

Der 1940 geborene Kläger war von 1970 bis 1992 als Radarmechanikermeister bei der Bundeswehr beschäftigt, seit 1972 im Beamtenverhältnis. Von 1970 bis 1985 wurde er für Reparaturen und Wartungstätigkeiten am Radarsystem NASARR eingesetzt. Die Arbeiten wurden in einer Werkstatt und im Wesentlichen mit geöffnetem, in Betrieb befindlichem Gerät bei einer Sendeleistung von zwischen 10% und 100% durchgeführt. Dabei traten in erheblichem Umfang sowohl nicht ionisierende Hochfrequenzfelder als auch ionisierende Röntgenstrahlung auf. Schutzmaßnahmen wurden erst ab 1981 in gewissem Umfang ergriffen. Von 1986 bis 1992 arbeitete der Kläger an mehreren Radarkomponenten des Waffensystems Tornado; auch hier war er Hochfrequenz- und Röntgenstrahlung ausgesetzt.

2

Seit 1973 leidet der Kläger unter einem vom Berufungsgericht als elektromagnetische Hypersensibilität eingestuften Komplex unterschiedlicher Krankheitssymptome wie Entzündungen, Infektionskrankheiten, Herzrhythmusstörungen, Immunschwäche, Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen sowie Allergien. Im Mai 1993 zeigte er seine gesundheitlichen Störungen erstmals bei der Beklagten als Dienstunfall an und führte sie auf eine "langjährige Exposition von Hochfrequenzstrahlung bei Instandsetzung und Überprüfung von Radar-Anlagen" sowie auf eine "Schädigung durch Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit der Arbeit am Radar" zurück. Mit Ablauf des Monats September 1994 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.

3

Die Beklagte lehnte die Anerkennung der Beschwerden des Klägers als Dienstunfall mit der Begründung ab, eine Verursachung durch ionisierende Strahlung sei wegen der kurzen Dauer der jeweiligen Exposition und der geringen Intensität der Strahlung nicht anzunehmen. Eine Verursachung des Krankheitsbildes durch Hochfrequenzstrahlung sei nicht relevant, weil diese nicht zum abschließenden Katalog der Berufskrankheiten gehöre. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach umfangreicher Beweisaufnahme verpflichtet, die elektromagnetische Hypersensibilität des Klägers als Dienstunfall wegen Berufskrankheit anzuerkennen und ab Mai 1993 mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % zu bewerten. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei zwischen 1970 und 1992 ionisierender Strahlung in nicht mehr zu ermittelnder Höhe ausgesetzt gewesen; dabei habe es Verstöße gegen geltende Schutzvorschriften gegeben. Er sei spätestens 1976 erkrankt. Es könne jedoch nicht geklärt werden, ob seine Erkrankung mit Wahrscheinlichkeit durch ionisierende Strahlen verursacht worden sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen ionisierenden Strahlen und einer elektromagnetischen Hypersensibilität stehe nicht fest. Die sich widersprechenden Sachverständigengutachten seien gleichermaßen überzeugend; weitere Beweismittel seien nicht erkennbar. Diese nicht aufzuklärende Ungewissheit stehe einer Anerkennung der Erkrankung des Klägers als - einem Dienstunfall gleichgestellte - Berufskrankheit nicht entgegen. Zwar kämen dem Kläger weder eine Umkehr der Beweislast noch Beweiserleichterungen zugute. Jedoch falle eine einzelfallbezogene Folgenabwägung zu seinen Gunsten aus. Die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidung seien gravierender als die Folgen einer zu Unrecht zu Lasten der Beklagten getroffenen Entscheidung. Die gesetzliche Frist für die Anzeige des Dienstunfalls sei gewahrt, da der Kläger bis Ende April 1993 an einer rechtzeitigen Anzeige gehindert gewesen sei; erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die Ergebnisse von Strahlungsmessungen des Jahres 1981 mitgeteilt worden.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

7

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19. März 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren; er hält das Berufungsurteil für fehlerhaft.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt § 31 Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der hier maßgeblichen - zur Zeit des Dienstunfalls geltenden - Fassung vom 24. August 1976 (BGBl I S. 2485 - BeamtVG a.F. -, vgl. Beschluss vom 23. Februar 1999 - BVerwG 2 B 88.98 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 11). Mit dieser Vorschrift unvereinbar ist die tragende Erwägung des Oberverwaltungsgerichts, bei Unerweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen sei die materielle Beweislast im vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Folgenabwägung zu verteilen (dazu 1.). Ob sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), kann der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht entscheiden (unten 2.).

11

1. Ein Beamter hat Anspruch auf Dienstunfallfürsorge auch dann, wenn er sich eine Krankheit zuzieht und dies einem Dienstunfall gleichzustellen ist (§ 31 Abs. 3 BeamtVG). Es muss sich um eine Krankheit handeln, die in der Berufskrankheiten-Verordnung in der im Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Fassung aufgeführt ist (§ 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG a.F. i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977, BGBl I S. 1004). Der Beamte muss nach der Art seines Dienstes einer besonderen Erkrankungsgefahr ausgesetzt sein, und es muss ausgeschlossen sein, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Schließlich setzt ein Anspruch auf Dienstunfallfürsorge voraus, dass der Beamte den Dienstunfall bzw. seine Erkrankung dem Dienstherrn rechtzeitig angezeigt hat (§ 45 BeamtVG).

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Danach ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Danach ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") weder feststellen noch ausschließen kann - "non liquet" - und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (Urteile vom 23. Mai 1962 - BVerwG 6 C 39.60 - BVerwGE 14, 181 <186 f.> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 5 S. 19 f., vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 2 C 17.81 - Buchholz 232 § 46 BBG Nr. 3 S. 3 und vom 28. Januar 1993 - BVerwG 2 C 22.90 - Schütz, BeamtR ES/C II 3.1 Nr. 49).

13

Für einen auf § 31 Abs. 3 BeamtVG gestützten Anspruch folgt daraus, dass der Beamte, der die Dienstunfallfürsorge wegen einer Krankheit erreichen will, für das Vorliegen einer Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG, für die besondere Erkrankungsgefahr im Sinne von Satz 1 der Vorschrift und die rechtzeitige Meldung der Erkrankung die materielle Beweislast trägt, wenn das Gericht die erforderliche, d.h. vernünftige Zweifel ausschließende Überzeugungsgewissheit nicht gewinnen kann. In diesem Rahmen können dem Beamten auch allgemein anerkannte Beweiserleichterungen wie der Beweis des ersten Anscheins oder eine Umkehr der Beweislast zugute kommen, wenn die hierzu von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen gegeben sind (Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 - juris). Lässt sich bei Vorliegen der beiden erstgenannten Voraussetzungen hingegen lediglich nicht klären, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat, so trägt das Risiko der Unaufklärbarkeit hinsichtlich dieser Voraussetzung der Dienstherr (Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG 2 C 188.61 - Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 3 S. 13).

14

Andere Beweiserleichterungen lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen.

15

Der Gesetzgeber hat mit § 31 Abs. 3 Satz 1 letzter Satzteil ("es sei denn,...") eine Regelung der Beweislast für eine von drei Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht, im Übrigen solle es bei der materiellen Beweislast des Beamten für die anspruchsbegründenden Tatsachen bleiben (ebenso zur Vorgängervorschrift des § 135 Abs. 3 BBG Urteil vom 23. Mai 1962 a.a.O. S. 187 bzw. S. 20). Deshalb ist für andere Erwägungen, wie etwa den vom Berufungsgericht herangezogenen Gedanken der Folgenabwägung kein Raum. Sie führen zudem zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Ist die Entstehung einer Krankheit in der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend geklärt, so ist den sich daraus ergebenden Beweisschwierigkeiten allein durch erhöhte Anforderungen an die Beweiserhebung und Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Geboten ist insbesondere eine sorgfältige Auswahl und Überwachung von Sachverständigen sowie die kritische Prüfung ihrer fachlichen Kompetenz bei der Würdigung der vorgelegten Gutachten. Lässt sich der Sachverhalt jedoch auch unter Beachtung dieser Anforderungen nicht aufklären, vermag der Umstand, dass der Ursachenzusammenhang zwischen Dienst und Krankheit nach dem Stand der Wissenschaft noch nicht zur Überzeugung des Gerichts benannt werden kann, die zu treffende Beweislastentscheidung für sich genommen nicht zu beeinflussen.

16

2. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst zu entscheiden oder die Revision nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen. Denn die nach dem Rechtsstandpunkt des Senats für eine abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen sind - auch unter Berücksichtigung des § 137 Abs. 2 VwGO - unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise unzureichend gewürdigt, teilweise noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt worden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht zwar davon ausgegangen, dass andere als in der Berufskrankheiten-Verordnung (hier: vom 8. Dezember 1976 - BKVO -) genannte Krankheiten einen Anspruch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG nicht begründen. Denn die Vorschrift soll nicht die Folgen jeglicher Krankheit abmildern, die sich der Beamte im Dienst zuzieht, sondern nur besonderen Gefährdungen Rechnung tragen, denen ein Beamter im Vergleich zur Beamtenschaft insgesamt ausgesetzt ist (Urteil vom 9. November 1960 - BVerwG 6 C 144.58 - BVerwGE 11, 229 <232> = Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 4 S. 13; Beschlüsse vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 9 und vom 12. September 1995 - BVerwG 2 B 61.95 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10).

18

Ohne Verstoß gegen revisibles Recht hat das Oberverwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger für den Umstand, dass es sich bei der elektromagnetischen Hypersensibilität um eine auf der Wirkung ionisierender Strahlung beruhende Krankheit handelt, die Beweiserleichterungen des Anscheinsbeweises nicht zugute kommen können. Denn ein Anscheinsbeweis greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vorkommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - NJW 2010, 1072). An einer derartigen Typizität fehlt es bei neuen, noch nicht vollständig erforschten Krankheiten aber gerade.

19

Schließlich scheidet auch eine Umkehr der Beweislast im vorliegenden Fall aus. Sie käme zwar hinsichtlich der Behauptung des Klägers in Betracht, er sei über viele Jahre ionisierender Strahlung in erheblichem Maße ausgesetzt gewesen, und wohl auch für seine Behauptung, er sei im Dienst besonderen Gefährdungen ausgesetzt gewesen. Denn die Beklagte hat dem Gericht die Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dadurch erschwert, dass der Kläger jahrelang über relevante Messergebnisse im Unklaren gelassen und auf diese Weise daran gehindert wurde, zeitnah Aufklärung über seine Arbeitsbedingungen zu verlangen; außerdem sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Schutzvorschriften missachtet worden. Selbst wenn der Kläger durch die Einwirkungen der ionisierenden Strahlung einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, rechtfertigte dies jedoch nicht den Schluss, diese Strahlung stelle die wesentliche Ursache für seine Erkrankungen dar. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, ob die beim Kläger bestehende Krankheit durch ionisierende Strahlung hervorgerufen worden sei, beruht auf einer mit revisiblem Recht nicht vereinbaren Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Senat ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, soweit gegen sie nicht durchgreifende Verfahrens- oder Gegenrügen erhoben worden sind. Er ist jedoch nicht gehindert, die dem materiellen Recht zuzurechnende Beweiswürdigung des Berufungsgerichts am Maßstab des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch unabhängig von derartigen Rügen zu überprüfen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <208 f.> = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 174 S. 27).

20

Das Oberverwaltungsgericht ist den Anforderungen an die Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht gerecht geworden, die sich aus dem Umstand ergeben, dass es sich bei der in Rede stehenden Erkrankung um eine so genannte offene Berufskrankheit und um eine von der medizinischen Wissenschaft noch nicht hinreichend erforschte Krankheit handelt. Derartige Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung allein durch eine die Krankheit verursachende Einwirkung - etwa durch ionisierende Strahlung (Anlage I Ziffer 24.02 BKVO) - bezeichnet werden, weisen die Besonderheit auf, dass der Kreis der erfassten Krankheitserscheinungen nicht abschließend benannt ist, sondern sich im Laufe der Zeit und mit dem Fortschreiten des medizinischen Erkenntnisstandes erweitern kann. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Berufskrankheiten-Verordnung in dem Sinne abschließend ist, dass im Bereich der Anlage I Ziffer 24.02 ausschließlich Krankheiten erfasst sind, die durch ionisierende Strahlung verursacht werden. Welche Krankheiten hier in Frage kommen, ist allerdings nicht statisch festgelegt, sondern unterliegt, abhängig vom jeweiligen Forschungsstand, der Fortentwicklung. Dies entspricht dem Zweck der Norm, mit der die ionisierende Strahlung als für Arbeitnehmer besonders gefährlich in allen denkbaren Auswirkungen erfasst sein soll (vgl. BSG, Urteil vom 18. August 2004 - B 8 KN 1/03 U R - BSGE 93, 149 Rn. 15 m.w.N.).

21

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es hat alle relevanten Tatsachen und Beweisergebnisse zur Kenntnis zu nehmen und in Betracht zu ziehen. Auf dieser Grundlage gewinnt es seine Überzeugung in einem subjektiven, inneren Wertungsvorgang der an einer Entscheidung beteiligten Richter, der grundsätzlich frei von festen Regeln der Würdigung verläuft und insoweit nicht überprüfbar ist (Urteile vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213 S. 57 und vom 8. Februar 2005 - BVerwG 1 C 29.03 - BVerwGE 122, 376 <384> = Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 1 S. 9). Die Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung ist dennoch nicht grenzenlos, sondern unterliegt einer Bindung u.a. an allgemeine Erfahrungssätze, allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze und an die Gesetze der Logik. Zudem muss die richterliche Überzeugungsbildung dem Gebot der Rationalität genügen. Nur eine nachprüfbare und nachvollziehbare Beweiswürdigung wird dem rechtsstaatlichen Gebot willkürfreier, rationaler und plausibler richterlicher Entscheidungsfindung gerecht (Urteile vom 20. November 1990 - BVerwG 9 C 75.90 - juris Rn. 15, insoweit in Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 138 nicht abgedruckt; sowie vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16, ebenso zum Wehrdisziplinarrecht Beschluss vom 13. Januar 2009 - BVerwG 2 WD 5.08 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 18 f.).

22

Bedient sich der Richter bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts des Sachverständigenbeweises, so erstreckt sich dieses Gebot auch auf die Würdigung der vorgelegten Gutachten. Denn die Aufgabe des Sachverständigen besteht darin, das Wissen des Richters über die für die Entscheidung relevanten Tatsachen und Zusammenhänge zu erweitern. Der Sachverständige soll die Beweiswürdigung vorbereiten und ggf. durch Ermittlung des vollständigen und zutreffenden Sachverhalts erst möglich machen, aber nicht sie an Stelle des Richters vornehmen (vgl. § 98 VwGO sowie §§ 404, 404a und 407a ZPO).

23

Dies gilt in besonderem Maße dann, wenn wissenschaftlich noch nicht abschließend erforschte Wirkungszusammenhänge für die Entscheidung relevant sind und durch sachverständige Hilfe aufgeklärt werden müssen. In einem derartigen Fall - etwa wenn es, wie hier, um eine noch nicht hinreichend erforschte Erkrankung geht - muss das Gericht sein besonderes Augenmerk darauf legen, Sachverständige auszuwählen, die für die Beschäftigung mit der Beweisfrage auf dem Boden neuester Forschungsergebnisse kompetent sind. Eine dem Rationalitätsgebot der richterlichen Beweiswürdigung genügende Auseinandersetzung mit sich widersprechenden Gutachten erfordert zudem, die Gutachten einem kritischen Vergleich unter den genannten Kriterien zu unterziehen und die daraus gewonnene Überzeugung nachvollziehbar zu begründen.

24

Diese Anforderungen hat das Oberverwaltungsgericht nicht in vollem Umfang erfüllt. Es hat zwar die Gutachter in seinen Beweisbeschlüssen vom 23. November 2004 und 6. August 2007 auf ihre Verpflichtungen aus § 407a ZPO und auf die besondere Komplexität der Fragestellung hingewiesen. Es hat sich jedoch zur Begründung seiner Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Einschätzung beschränkt, die sich in erheblichem Maße widersprechenden Gutachten seien gleichermaßen "überzeugend" und "eindrucksvoll", ohne die Gutachter auf dem Boden des durch sie vermittelten Sachverstands auf ihre fachliche Kompetenz für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nachvollziehbar zu überprüfen. Daneben hat es die wesentlichen Ergebnisse einiger vorgelegter Gutachten lediglich referiert, nicht aber auf mögliche Gründe für die zwischen ihnen bestehenden extremen Abweichungen in den inhaltlichen Aussagen hinterfragt. Dies genügt dem Gebot der Rationalität nicht. Denn allein der Umstand, dass mehrere Gutachter unterschiedliche Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen geben, lässt den Schluss, der Sachverhalt sei unaufklärbar, nicht zu. Ein solcher Schluss kann etwa erst dann gezogen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass alle Gutachter über die spezifische wissenschaftliche Sachkunde verfügen, dass aber die Aufklärung der fallrelevanten Tatsachen und Wirkungszusammenhänge aus anderen Gründen, etwa weil der Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnis noch nicht abgeschlossen ist, unabhängig von der Kompetenz der Gutachter nicht mehr möglich ist.

25

Folge einer in dieser Weise fehlerhaften Beweiswürdigung ist es, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruht. Das Berufungsgericht hat vorschnell angenommen, die Frage der Kausalität ionisierender Strahlung für die Erkrankungen des Klägers sei wissenschaftlich nicht klärungsfähig. Denn es hat sich mit den Gründen für die sich widersprechenden Bewertungen der Gutachter nicht befasst. Die Gutachter haben, je für sich, entweder die Überzeugung zum Ausdruck gebracht, die Krankheit des Klägers beruhe nicht auf ionisierender Strahlung, oder die gegenteilige Überzeugung, ein derartiger Kausalzusammenhang liege vor. Allein dieser Widerspruch begründet nicht die Annahme, keinem der herangezogenen Gutachter sei beizutreten. Vielmehr wäre es für die rationale Begründung eines "non liquet" erforderlich gewesen, in detaillierter Auseinandersetzung mit den divergierenden Gutachten darzulegen, dass sich zu der Gutachtenfrage unterschiedliche, aber gleichermaßen fundierte wissenschaftliche Positionen vertretbar gegenüberstehen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Beweiswürdigung nicht ohne Widerspruch, wenn es einerseits ausführt, es sei durchaus möglich, dass es sich bei den Symptomen des Klägers um anlagebedingte Leiden handle (S. 23 der Entscheidungsgründe), andererseits aber feststellt, es gebe "anamnesetechnisch" keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vor Dienstantritt erkrankt war oder es sich um anlagebedingte Leiden handle (S. 28 der Entscheidungsgründe).

26

Ob ein Anspruch des Klägers nach § 31 Abs. 3 BeamtVG a.F. besteht, hängt weiter davon ab, dass der Kläger den Dienstunfall bzw. das einem Dienstunfall gleichzustellende Ereignis seinem Dienstherrn rechtzeitig gemeldet hat. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat nicht entscheiden, da es an den hierfür erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 BeamtVG auseinandergesetzt, nicht aber mit der in § 45 Abs. 2 BeamtVG geregelten Ausschlussfrist von zehn Jahren.

27

Nach § 45 Abs. 1 BeamtVG a.F. sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls zu melden. Diese Frist kann dann überschritten werden, wenn Unfallfolgen erst später bemerkbar werden oder wenn der betroffene Beamte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände an einer Einhaltung der Frist gehindert ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BeamtVG a.F.). In jedem Fall aber muss die Unfallmeldung innerhalb von zehn Jahren seit dem Unfall erstattet werden (§ 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BeamtVG a.F.).

28

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Fristen um echte Ausschlussfristen handelt (Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 124.63 - BVerwGE 24, 289 <291> = Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 4 S. 11) und dass sie nicht nur auf Dienstunfälle im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG, sondern auch auf gleichgestellte Ereignisse im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG anzuwenden sind. Denn der Dienstherr muss in beiden Fallkonstellationen gleichermaßen ein Interesse daran haben, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und ggf. präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen (vgl. Beschluss vom 1. August 1985 - BVerwG 2 B 34.84 - Buchholz 232.5 § 45 BeamtVG Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Dies gilt für Berufskrankheiten sowohl dann, wenn sie auf ein zeitlich eingrenzbares Ereignis, etwa eine Infektion, zurückzuführen sind, als auch dann, wenn es sich um Krankheiten handelt, die durch kumulativ wirkende schädliche Einwirkungen hervorgerufen und allmählich oder in Schüben erkennbar werden. Denn auch in dem letztgenannten Fall sollen die Ausschlussfristen den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen.

29

Für Beginn und Ablauf der Fristen gilt Folgendes: Beide Fristen beginnen nach dem Wortlaut der Vorschrift mit dem "Unfall" bzw. dem "Eintritt des Unfalls" zu laufen. Diese für einen Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG als einem plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis einleuchtende Festlegung gilt entsprechend auch für Berufskrankheiten. Bei Infektionskrankheiten ist danach der Infektionszeitpunkt maßgeblich, weil der Beamte in diesem Zeitpunkt einen Gesundheitsschaden erleidet, mag sich der Schaden später durch Ausbruch der Krankheit auch noch ausweiten (vgl. für einen Zeckenbiss im Hinblick auf die Infektion mit Borreliose: Beschluss vom 19. Januar 2006 - BVerwG 2 B 46.05 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 17 Rn. 6; Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 15 f.). Bei Krankheiten, die infolge fortlaufender kumulativer schädlicher Einwirkung auf den Beamten ausgelöst werden, ist demnach der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Zustand des Beamten Krankheitswert erreicht, in dem also die Krankheit sicher diagnostiziert werden kann. Denn vorher ist der Beamte zwar gefährdet, aber noch nicht krank. Den hiermit regelmäßig verbundenen tatsächlichen Schwierigkeiten, den maßgeblichen Zeitpunkt zutreffend zu erfassen, kann nur durch eine besonders sorgfältige Sachverhaltsaufklärung begegnet werden. Für den Fristablauf gilt: Der Ablauf der Zweijahresfrist (§ 45 Abs. 1 BeamtVG) kann hinausgeschoben werden, solange eine Erkrankung noch nicht als Folge eines Dienstunfalls bemerkbar ist - solange also der Beamte die Ursächlichkeit der schädigenden Einwirkung nicht erkennen kann -, während die Zehnjahresfrist (§ 45 Abs. 2 BeamtVG) unabhängig davon abläuft, ob der Betroffene erkannt hat, dass er sich eine Berufskrankheit zugezogen hat (Urteile vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 22.99 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 4 S. 2 und vom 28. Februar 2002 - BVerwG 2 C 5.01 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 5 S. 4 f.; Beschluss vom 15. September 1995 - BVerwG 2 B 46.95 - Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 3 S. 1).

30

Das Oberverwaltungsgericht hat die danach im Rahmen des § 45 BeamtVG a.F. relevanten Tatsachen noch nicht im erforderlichen Umfang festgestellt. Es hat zwar an einer Stelle ausgeführt, der Kläger sei "seit spätestens 1976" (S. 19 der Entscheidungsgründe) erkrankt, und dies habe 1992 zur Dienstunfähigkeit geführt. Diese nicht näher belegten Ausführungen beziehen sich jedoch nicht auf § 45 BeamtVG. Ihnen ist insbesondere nicht die erforderliche Feststellung zu entnehmen, wann die Krankheit sicher diagnostizierbar bzw. ausgeprägt vorhanden war und damit die Ausschlussfrist von zehn Jahren auslösen konnte. Hierzu hätte das Berufungsgericht festlegen müssen, wie viele und welche Symptome der elektromagnetischen Hypersensibilität vorliegen müssen, um von diesem Symptomenkomplex als Krankheit im Sinne des Dienstunfallrechts sprechen zu können. Es hätte sich zudem mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass offenbar erst in den Jahren vor der Dienstunfallanzeige die Anzahl der Krankheitstage bei dem Kläger stark zugenommen hat, was für einen späteren maßgeblichen Zeitpunkt als 1976 sprechen könnte. Damit kann die Frage, wann die Zehnjahresfrist zu laufen begonnen hat, auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beantwortet werden.

31

3. Das Oberverwaltungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung über die Sache zu berücksichtigen haben, dass die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen, bisher noch nicht beantwortet ist. Vorab wird es der Frage nachzugehen haben, ob und ggf. in welchem Maße der Kläger zwischen 1970 und 1993 ionisierender Strahlung ausgesetzt war; hier wird ggf. auch die Rechtsfrage zu klären sein, ob dem Kläger insoweit eine Umkehr der Beweislast oder andere Beweiserleichterungen zugutekommen müssen. Sodann wird es die Frage zu beantworten haben, ob ionisierende Strahlung generell geeignet ist, Erkrankungen wie diejenige des Klägers auszulösen oder zu verschlimmern und ob dies im konkreten Fall geschehen ist. In diesem Zusammenhang wird ggf. auch zu prüfen sein, ob die Einstufung der Erkrankung des Klägers als elektromagnetische Hypersensibilität bzw. Hypersensitivität zutrifft, oder ob der Kläger möglicherweise eine davon zu unterscheidende atypische Frühform von Strahlenschäden ausgeprägt hat, ohne an den typischen Spätschäden zu erkranken.

32

Zur Klärung dieser Fragen wird das Berufungsgericht die bisher eingeholten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen darauf zu untersuchen haben, ob die Gutachter für ihre Aufgabe hinreichend qualifiziert waren, ob sie dem Gutachtenauftrag gerecht geworden sind und wie vor diesem Hintergrund ihre Aussagen zu bewerten und im Vergleich untereinander zu gewichten sind. Sollten die bisher eingeholten Gutachten auch nach einer derartigen, in die Tiefe gehenden Bewertung ihres Gewichts und Aussagegehalts die aufgeworfene Frage nicht beantworten, wird zu prüfen sein, ob eine weitere Sachverhaltsaufklärung Erfolg versprechen könnte oder ob insoweit nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist. Dasselbe gilt für die Frage, ob der Kläger bei seinen dienstlichen Verrichtungen in besonderer Weise gefährdet war, sich die von ihm ausgeprägte Krankheit zuzuziehen und ob eine außerdienstliche Verursachung in Betracht kommt. Schließlich wird im Hinblick auf § 45 BeamtVG zu prüfen sein, wann der Kläger sich seine Erkrankung zugezogen hat; Voraussetzung hierfür ist eine Klärung der Frage, welche Symptome kumulativ vorliegen müssen, um vom Bestehen einer elektromagnetischen Hypersensibilität ausgehen zu können.

33

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil über die Kosten des Revisionsverfahrens erst nach Zurückverweisung zu befinden ist.

Beschluss

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 879,20 € festgesetzt.

Gründe:

35

Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Senats mit dem zweifachen Jahresbetrag des Unfallausgleichs in Höhe einer monatlichen Grundrente in Höhe des vom Berufungsgericht geschätzten Durchschnittsbetrags von 578,30 € zu bemessen. Der Umstand, dass der Kläger auch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit mit einem Satz von wenigstens 90 vom Hundert erstreiten will, führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Denn dieser Teil seines Begehrens dient lediglich der Klärung einer Rechtsfrage, ohne dass damit bereits ein Zahlungsanspruch benannt und ggf. von der Rechtskraftwirkung des Urteils erfasst wäre.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.