Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 13.00576

bei uns veröffentlicht am24.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... 1980 geborene Kläger steht seit dem ... 2011 als Polizeibeamter im Dienste des Beklagten. Vom ...Oktober 2002 bis ...August 2004 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und anschließend vom ...September 2004 bis ...Dezember 2010 bei der Bundespolizei, ab ... September 2008 als Beamter auf Lebenszeit.

Derzeit ist der Kläger als Polizeiobermeister (BesGr. A 8) bei der Polizeiinspektion ... eingesetzt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidium ... seine Versetzung zur Polizei der Beigeladenen. Ein Tauschpartner (POM ... ...) sei vorhanden.

Zur Begründung trug er mit Schreiben vom 17. Januar 2012 im Wesentlichen folgendes vor:

Nach Abschluss seiner Ausbildung und Ernennung zum Polizeimeister bei der Bundespolizei habe er nach möglichen Tauschpartnern bei der Landespolizei gesucht. Da einige Länder wie Hessen und Nordrhein-Westfalen fast nur noch gehobenen Dienst hätten, seien damit schon einmal Tauschpartner aus diesen Ländern für ihn weggefallen. Nach fast dreijähriger Suche habe er einen zum Tausch bereiten Kollegen aus Bayern gefunden. Jedoch habe er zwischenzeitlich seine jetzige Lebensgefährtin aus ... kennen gelernt, die dort bei einer großen Krankenkasse im Hauptpersonalrat der Hauptverwaltung arbeite. Zudem habe sie eine Eigentumswohnung in ... und sei somit an diesen Ort gebunden. Da seine Lebensgefährtin und er eine gemeinsame Zukunft planten, sei für ihn der Wechsel nach ... sehr wichtig.

Der Wechsel nach Bayern sei erfolgt, weil ein Tauschpartner aus anderen Ländern wie ... oder Schleswig Holstein nicht gefunden habe werden können.

Mit Schreiben vom 23. April 2012 erteilte das Bayerische Staatsministerium des Innern sein Einverständnis zur Versetzung von POM ... zur bayerischen Polizei im Tausch mit dem Kläger gemäß § 15 BeamtStG.

In einem augenärztlichem Befund vom 23. Januar 2013 (Dr. med. R. M., Facharzt für Augenheilkunde, ...) wurde beim Kläger eine leichte Deuteranomalie (Farbsinnstörung) festgestellt und daraus der Schluss gezogen, dass der Kläger nicht die Richtlinien der PDV 300 (sowohl der alten als auch der neuen) erfülle. Der Kläger sei jedoch bereits Beamter auf Lebenszeit. Medizinisch gesehen sei es unerheblich, ob der Kläger in ... oder in ... als Polizist eingesetzt werde.

In einer „Personalärztlichen Begutachtung“ vom 31. Januar 2013 stellte der Personalärztliche Dienst der Beigeladenen fest, dass beim Kläger die für die vorgesehene Einstellung bzw. Übernahme in die Polizeivollzugsdienst - Beamter auf Lebenszeit - erforderliche gesundheitliche Eignung aufgrund einer Farbsinnstörung im Rot-Grünbereich (Deuteranomalie) nicht vorliege.

Hierauf teilte die Beigeladene dem Bayerischen Staatsministerium des Innern mit E-Mail vom 31. Januar 2013 und Kurzbrief vom 5. Februar 2013 mit, dass eine Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst der Beigeladenen nicht möglich sei.

Gegenüber dem Kläger erfolgte diese Mitteilung der Beigeladenen mit E-Mail vom 5. Februar 2013

Mit einem am 18. März 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, der Versetzung des Klägers in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Beigeladenen zuzustimmen bzw. diesen freizugeben und das Einverständnis der Beigeladenen zu der länderübergreifenden Versetzung herbeizuführen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, im Einvernehmen mit der Beigeladenen den Antrag des Klägers auf länderübergreifende Versetzung vom 22. Dezember 2011 bzw. 17. Januar 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Zur Begründung der Klage wurde im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Versetzungsbegehrens des Klägers finde sich in § 15 BeamtStG. Danach könne der Kläger grundsätzlich auf seinen Antrag in den Bereich des Dienstherrn eines anderen Landes - hier der Beigeladenen - in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die er die Befähigung besitze. Die entsprechenden Grundvoraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger bringe die Laufbahnbefähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit und strebe an, als Polizeiobermeister in ein dieser Befähigung entsprechendes Amt in ... versetzt zu werden.

Zwar stehe dem Dienstherrn, da es sich um eine „Kann“-Vorschrift handle, gleichwohl grundsätzlich ein Ermessen bezüglich der Versetzungsentscheidung zu. Dieses könne sich aber unter besonderen Voraussetzungen auf „Null“ reduzieren, so dass ein positiver Bescheid zwingend sei.

So lägen die Dinge hier:

- Der Kläger habe seinem Dienstherrn entsprechend der von den Bundesländern geübten Praxis bzw. den Versetzungsregularien einen Tauschpartner benannt, der alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in den bayerischen Polizeivollzugsdienst erfüllt habe und der tatsächlich auch übernommen worden sei;

- der Kläger habe einen in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG wie auch in Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Anspruch darauf, dass sein Interesse, mit seiner in... ortsgebundenen Lebensgefährtin zusammen leben zu können, von seinem Dienstherrn anerkannt und gefördert werde;

- der Beklagte sei aus § 45 BeamtStG im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses verpflichtet, für das Wohl des Klägers wie auch seiner Familie zu sorgen, wobei hiervon auf der Basis des Grundgesetzes nicht nur das Persönlichkeitsrecht des Klägers, sondern auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit seiner in... wohnenden Lebensgefährtin umfasst sein müsse (zur Bedeutung von § 45 BeamtStG auch - beim länderübergreifenden Versetzungsgesuch von Lehrern - VG Kassel, Beschluss vom 28.1.2010, 1 L 60/10.KS, Beck RS 2010, 51092);

- aus dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 1. Januar 2011, dessen Zweckbestimmung es sei, die länderübergreifende Mobilität von Beamten zu fördern, ergebe sich in § 3 Abs. 2, dass die Zustimmung zum Dienstherrnwechsel nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden dürfe, solche Gründe seien indessen hier nicht ersichtlich.

Seien aber die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BeamtStG gegeben und sei überdies das Entscheidungsermessen des bayerischen Dienstherrn des Klägers auf null reduziert, so seien im Folgenden die Konsequenzen des § 15 Abs. 3 BeamtStG zu beachten. Dort heiße es in Satz 1: „Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt“. Dementsprechend sei der Beklagte beamtenrechtlich dazu verpflichtet, nicht nur den Kläger zur Versetzung freizugeben, sondern auch das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn - also der Beigeladenen - herbeizuführen.

Im Übrigen sei für den vorliegenden Fall die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG von zentraler Bedeutung. Dort heiße es: „Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“.

Dies bedeute, dass im Falle der länderübergreifenden Versetzung nicht etwa das mit dem Beklagten als bisherigen Dienstherrn begründete Beamtenverhältnis des Klägers beendet und mit dem neuen Dienstherrn, der Beigeladenen, ein neues Verhältnis begründet würde. Vielmehr finde - wie es auch überdeutlich aus dem bereits erwähnten Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag hervorgehe - lediglich ein Dienstherrnwechsel statt, der im Übrigen sämtliche Grundlagen des bereits bestehenden Beamtenverhältnisses unberührt lasse. So bedürfe es übrigens bei einem solchen Dienstherrnwechsel auch keiner erneuten Ernennung durch den aufnehmenden Dienstherrn im Sinne von § 8 BeamtStG (Reich, Beamtenstatusgesetz, Kommentar 2. Aufl. 2012, § 15 Rn. 14). Selbst dann aber, wenn in der Praxis doch eine erneute Ernennung vorgenommen würde, könnte diese auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 BeamtStG lediglich deklaratorische Funktion haben.

Werde aber bei der länderübergreifenden Versetzung mit dem aufnehmenden Dienstherrn kein neues Verhältnis begründet, so gebe es auch keinerlei Rechtsgrundlage dafür, den betreffenden Beamten - hier den Kläger - anlässlich seines Versetzungsgesuchs erneut den amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die bei der Begründung des Beamtenverhältnisses - zumal eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit - mit dem abgebenden Dienstherrn maßgeblichen amtsärztlichen Untersuchungen behielten vielmehr über den Tag des Dienstherrnwechsels hinaus ihre Gültigkeit. Anlass für eine erneute Verpflichtung zur amtsärztlichen Untersuchung könnte sich folglich nur dann ergeben, wenn der betreffende Beamte nach Antritt seiner Dienstzeit beim aufnehmenden Dienstherrn durch Auffälligkeiten in der Dienstausübung oder Krankheit Grund zu der Annahme liefere, er sei nicht mehr dienstfähig bzw. nicht mehr polizeidiensttauglich.

Daraus folge, dass es der Beigeladenen im konkreten Fall von vornherein verwehrt gewesen sei, den Kläger, an dessen gegenwärtiger Polizeidiensttauglichkeit in Bayern kein Zweifel bestanden habe und bestehe, anlässlich seines Versetzungsgesuchs überhaupt amtsärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Die beim Kläger durch frühere Untersuchungen, zunächst bei der Bundespolizei, dann bei der Polizei Bayern nachgewiesene Polizeidiensttauglichkeit habe vielmehr auch die Beigeladene ohne weiteres als bestehend gelten lassen müssen. Nachdem indessen der Kläger gleichwohl in rechtswidriger Weise Untersuchungen unterzogen worden sei, müssten die Ergebnisse ungeachtet ihrer erheblich in Zweifel zu ziehenden medizinischen Validität als rechtlich unverwertbar angesehen werden. Dann aber müsse die Beigeladene verpflichtet sein, ihr Einverständnis zu der Versetzung des Klägers zu erklären.

Sollte das Verwaltungsgericht gleichwohl lediglich von einem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung ausgehen, so werde hilfsweise beantragt, den Beklagten gemäß dem entsprechend gestellten Antrag zu verurteilen.

Auch hier müssten aber hinsichtlich der Frage der Unterwerfung des Klägers unter erneute ärztliche Untersuchungen die dargelegten Rechtsgrundsätze des § 15 Abs. 1, 3 BeamtStG Berücksichtigung finden. Höchst hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn eine erneute ärztliche Untersuchung des Klägers als zulässig anzusehen wäre, die Validität des durch den Personalärztlichen Dienst in ... veranlassten augenärztlichen Gutachtens durch das vom Kläger selbst eingeholte Privatgutachten, das zu einem anderen für ihn positiven Ergebnis komme, erheblich in Zweifel gezogen worden sei. Die Beklagte müsste bei ihrer Ermessensausübung im Zusammenwirken mit der Beigeladenen dies ebenso berücksichtigen wie den Umstand, dass der Kläger während seiner gesamten bisherigen Dienstausübung, insbesondere im Polizeivollzugsdienst Bayern, niemals in irgendeiner Weise im Hinblick auf eine angebliche Sehstörung aufgefallen sei.

Laut augenärztlichem Gutachten des Prof. Dr. M. K. - Augenarzt - Augenpraxis - Klinik ... - vom 8. Mai 2013 lag zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 28. Februar 2013 und am 7. März 2013 bei beiden Augen des Klägers eine Farbsehschwäche (Deuteranomalie) mit den Anomalie-Quotienten 1,93 (rechtes Auge), 1,79 (linkes Auge) und 1,98 (Binokular) vor. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Veränderungen, die für eine erworbene Farbsinnstörung sprechen könnten, gezeigt.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Mittelfranken vom 20. April 2013,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sei bereits nicht passiv legitimiert. Bei fehlendem Einverständnis des übernehmenden Dienstherrn sei der Klageantrag nämlich darauf zu richten, dass die Ernennungsbehörde des übernehmenden Dienstherrn ihr Einverständnis zu der Versetzung erkläre (Reich, BeamtStG, 2009, 15, 13), weshalb dieser auch Beklagter sein müsse.

Jedenfalls sei die Klage gegenüber dem Beklagten aber unbegründet. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe das seinerseits Erforderliche getan und sein Einverständnis zur Versetzung von POM ... ... gemäß § 15 BeamtStG erteilt.

Das Polizeipräsidium ... habe jedoch mitgeteilt, dass eine Übernahme des Klägers nicht möglich sei. Die hierfür ausschlaggebenden Gründe seien weder dem Bayerischen Staatsministerium des Innern noch dem Polizeipräsidium Mittelfranken bekannt, dem Kläger seien diese seitens des Polizeipräsidiums ... mitgeteilt worden.

Hierauf ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23. Mai 2013 erwidern, er halte daran fest, dass der Beklagte passiv legitimiert sei.

Zwar sei es zutreffend, dass die Ernennungsbehörde des übernehmenden Dienstherrn - hier also der Beigeladenen - ihr Einverständnis zu der Versetzung zu erklären habe (Reich, BeamtStG, 2009, 15, 13). Dies bedeute allerdings nicht, dass diese auch Beklagte sein müsse. Das Einverständnis sei eine öffentlich-rechtlich Willenserklärung, die vom aufnehmenden Dienstherrn gegenüber dem abgebenden Dienstherrn zu erklären sei (VGH Mannheim, IÖD 2002, Seite 99). Der abgebende Dienstherr bleibe folglich materiell-rechtlich befugt und verpflichtet, über das Ob und Wie der Versetzung zu entscheiden. Mithin bleibe er auch passiv legitimiert.

Der Personalärztliche Dienst der Beigeladenen erklärte mit Schreiben vom 26. August 2013, eine Farbsinnstörung stelle nach der PDV 300 (Ausgabe 2012) unabhängig von ihrer Ausprägung ein Merkmal dar, welches die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe. Es komme nach der PDV 300 (Ausgabe 2012) also nicht mehr darauf an, ob der Anomaliequotient der Deuteranomalie des Klägers über dem Wert von 2,0 liege (wie vom Polizeiärztlichen Dienst der Beigeladenen festgestellt) oder 1,93 bzw. 1,79 bzw. 1,98 betrage (wie von Prof. Dr. K. festgestellt), denn auch Prof. Dr. K. bestätige in seinem Gutachten das Vorliegen einer Farbsinnstörung. Auch die Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustands des Klägers führe hier zu keinem anderen Ergebnis.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Begutachtung nach Aktenlage) legte der Polizeiärztliche Dienst der Beigeladenen dar, eine neuerliche, aktuelle Augenärztliche Untersuchung im Rahmen des Klageverfahrens werde für nicht erforderlich gehalten, da eine Farbsinnstörung mehrfach belegt sei und die zwar divergierenden und um den Grenzwert von 2,0 schwankenden Anomaliequotienten in Anbetracht der jetzt geltenden neuen PDV 300 keine Relevanz mehr hätten. Denn in der jetzt geltenden PDV 300 erfülle jede Farbsinnstörung die Merkmalnummer 5.3.1. Entsprechend führe auch das Gutachten von Herrn Prof. K. zu keiner Änderung der Bewertung der Situation. Damit liege beim Kläger unzweifelhaft die Merkmalnummer 5.3.1. vor. Eine Therapiemöglichkeit sei nicht ersichtlich und eine Kombination dieser Einschränkung durch andere körperliche Fähigkeiten nicht denkbar. Aus einer Gesamtbetrachtung des Gesundheitszustands des Klägers könnten sich somit keine neuen Aspekte ergeben. Im konkreten Fall könne der personalärztliche Dienst nur feststellen, ob bzw. dass eine Farbsinnstörung gemäß der Merkmalnummer der geltenden PDV 300 vorliege. Medizinischerseits erschließe sich nicht, warum von diesem Kriterium in diesem Einzelfall abgewichen werden sollte. Denn bei der Polizei sei gemäß PDV 300 gutes Farbunterscheidungsvermögen notwendig (lfd. Nr. 5.3.). Ob von der PDV 300 bei der Frage der Einstellung abgewichen werden könne, liege dagegen ausschließlich in der Entscheidung der Polizei der Beigeladenen. Personalärztlicherseits könne nicht entschieden werden, welche quantitative Ausprägung der Farbsinnstörung aus Sicht der Polizei der Beigeladenen zur Polizeivollzugsdienstuntauglichkeit führe.

Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Bevollmächtigten vom 30. September 2014 ließ der Kläger ausführen, im Hamburgischen Beamtengesetz sei unter § 17 geregelt, dass die Befähigung für eine Laufbahn auch ohne Erfüllung der vorgeschriebene Zugangsvoraussetzung erworben werden könne. Der Kläger habe durch seinen Dienst als Polizeiobermeister im mittleren Polizeidienst beim Beklagten nachgewiesen, dass er trotz der festgestellten Einschränkung seinen Dienst vollumfänglich wahrnehmen könne. Durch die PDV 300 werde in seine Berufswahl eingegriffen, da er bereits im Vollzugsdienst der Polizei in Bayern tätig sei und auch weiter seiner Tätigkeit ohne Beanstandung nachgehe und insbesondere nachgehen dürfe. Eine erneute Prüfung trotz der Bewährung des Klägers im Polizeidienst des Beklagten hinsichtlich der Polizeidiensttauglichkeit sei daher unzulässig und schränke die freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein. Diese Einschränkungen, die die Beigeladene im Rahmen der PDV 300 geltend mache, müssten verhältnismäßig sein bzw. einen legitimen Zweck verfolgen, und sie müssten geeignet erforderlich und angemessen sein, dieses Ziel zu erreichen. Somit sei bei angemessener Güterabwägung zwischen der Berufsfreiheit des Klägers und dem Gewicht und der Dringlichkeit des Eingriffs in die Berufsfreiheit entsprechend den Anträgen von Seiten der Beigeladenen zu entscheiden.

Hierzu entgegnete die Beigeladene mit Schreiben vom 13. Oktober 2014, bei gesundheitlichen Untersuchungen von Polizeibeamten werde begrifflich grundsätzlich zwischen der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit unterschieden. Während bei der Polizeidiensttauglichkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand des Bewerbers maßgeblich sei, spiele bei der Beurteilung der Polizeidienstfähigkeit von Beamten auf Lebenszeit auch deren Verwendungsmöglichkeit eine wichtige Rolle (vgl. § 109 HmbBG, ähnlich auch Art. 128 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Die Ausführungen des Klägers sagten daher allenfalls etwas über seine Polizeidienstfähigkeit aus, nicht aber über seine Polizeidiensttauglichkeit. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG richte sich der Zugang zu den öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Auch in ... werde insoweit zwischen den oben genannten Begriffen unterschieden. Der vom Kläger zitierte § 17 HmbBG befasse sich lediglich mit der Frage der Befähigung für eine Laufbahn, nicht aber mit der Frage der (u. a. gesundheitlichen) Eignung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte des Polizeipräsidiums Mittelfranken Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die im gegenseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zwar ist der Beklagte - entgegen der vom Polizeipräsidium Mittelfranken im Schreiben vom 29. April 2013 vertretenen Auffassung - vorliegend passivlegitimiert.

Denn für eine Entscheidung über das Begehren des Klägers sind gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG ausschließlich die Behörden des abgebenden Dienstherrn, hier des Beklagten, zuständig. Somit sind im Rahmen eines vor dessen Gerichten zu führenden Hauptsacheverfahrens die vom Kläger aufgeworfenen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Versagung des nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BRRG erforderlichen Einverständnisses durch den aufnehmenden Dienstherrn - im vorliegenden Fall also der Beigeladenen - abschließend zu klären. Die Erteilung dieses Einverständnisses kann schon wegen seiner Eigenschaft als Internum (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2004, 2 C 37.03) nicht Gegenstand eines isolierten Antrags sein. Es handelt sich dabei nämlich um eine Mitwirkungshandlung ohne unmittelbare Außenwirkung, ohne Regelungscharakter und ohne hoheitlichen Charakter einer gegenüber der zuständigen „anderen Behörde“ im Rahmen eines „mehrstufigen Verwaltungsakts“ (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, Rn. 76 f zu § 35). Rechtsbehelfe gegen eine solche reine Verfahrenshandlung können nach § 44a VwGO mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rn. 6 zu § 44a), also, wie richtigerweise im Falle des Klägers erfolgt, mit der Versagungsgegenklage zum zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht (vgl. grundlegend BayVGH, Beschluss vom 27.9.2005, 3 CE 05.2031).

Dem Kläger steht jedoch der im Hauptantrag der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, der Versetzung des Klägers in den mittleren Polizeivollzugsdienst der Beigeladenen zuzustimmen bzw. den Kläger freizugeben und das Einverständnis der Beigeladenen zu der länderübergreifenden Versetzung herbeizuführen, nicht zu (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Rechtsgrundlage einer solchen länderübergreifenden Versetzung ist § 15 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift können Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG wird die Versetzung von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Zwar wird durch eine derartige Versetzung das Beamtenverhältnis nicht unterbrochen oder neu begründet, sondern mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt

(vgl. § 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Die Versetzung unterliegt als solche auch nicht der Formenstrenge der Ernennung. Gleichwohl hat die Versetzung für den Beamten und den aufnehmenden Dienstherrn ernennungsähnliche Wirkung. Der neue Dienstherr tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ein. Deshalb sind auf die Versetzung die Grundsätze anzuwenden, die auch für die erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 9. 2004 a. a. O.).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.11.1986, 2 C 33.84; Urteil vom 5.12.1988, 6 P 6.86, ZBR 189,146) räumen aber weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt oder auf Übernahme eines Beamten in den Dienst eines anderen Landes ein. Der aufnehmende Dienstherr ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sein Einverständnis zur Übernahme des jeweiligen Beamten zu erteilen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Bewerber sämtliche persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Entscheidung über die Einstellung bzw. die Übernahme eines Bewerbers liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des (aufnehmenden) Dienstherrn, der dabei allerdings die Gesichtspunkte der bestmöglichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu beachten, sein Ermessen also frei von sachfremden Erwägungen auszuüben hat. Diese Ermessensentscheidung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Es bleibt dem pflichtgemäßen und gerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchem der möglicherweise verschiedenen sachlichen Gesichtspunkte er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst, solange dadurch nicht der Leistungsgrundsatz als solcher infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23.10.1980, BayVBL. 1981, 47; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2009, 5 ME 31/09, jeweils m. w. N.)

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Entscheidung der Beigeladenen, den Kläger nicht in ihren Polizeivollzugsdienst zu übernehmen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene hat ihre Entscheidung damit begründet, dass beim Kläger eine Farbsinnstörung (Deuteranomalie = Rot-Grün-Sehschwäche) vorliege, die - unabhängig von ihrer Ausprägung nach dem Anomaliequotienten - nach der PDV 300 (Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit, Ausgabe 2012, erlassen durch den Polizeipräsidenten der Freien und Hansestadt ... am 15. 10.2012, in Kraft getreten am 4. 3. 2013) die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers ausschließe.

Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der seitens der Beigeladenen hinsichtlich einer Übernahme des Klägers in ihren Polizeivollzugsdienst anzustellenden Ermessenserwägungen sachgerecht und hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Nach Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern für einen Beamtendienstposten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Geeignet ist in diesem Sinne nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und körperlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995, 1 BvR 1397/93, BverfGE 92, 140 <151>). Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet und nicht in den Leistungsvergleich der Bewerber um die zur Vergabe stehenden Ämter einbezogen werden. Es obliegt dem Dienstherrn, die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen. Hierbei steht ihm ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist. Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, welche die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013, 2 C 12, 11 m. w. N.). Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordert, ist es sachgerecht, von einem Polizeibeamten ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Beeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftig gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen, wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004, 2 B 52.03).

Hiervon ausgehend ist auch in § 9 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung der Beigeladenen über die Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Hmb VO-Pol) vom 9. November 2010 bestimmt, dass bereits in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt I (Ämter vom Polizeimeister bis zum Polizeihauptmeister) nur eingestellt werden kann, wer für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich tauglich ist.

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er bereits seit Jahren Beamter auf Lebenszeit im Polizeivollzugsdienst des Beklagten ist und dort seiner Tätigkeit ohne Beanstandungen nachgeht.

Zwar besitzt gemäß der nach wie vor bundeseinheitlich geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 BRRG derjenige Beamte, der nach Durchlaufen entsprechender Ausbildungsgänge und Laufbahnprüfungen sowie eines Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf

(vgl. §§ 13 bis 14c BRRG) die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

Jedoch ist, wie aus in Art 33 Abs. 2 GG niedergelegten Differenzierung zwischen Eignung und Befähigung hervorgeht, grundsätzlich zwischen der Polizeidiensttauglichkeit im Sinne der Eignung und der Polizeidienstfähigkeit im Sinne der Befähigung zu unterscheiden. So ist bei der Polizeidiensttauglichkeit der körperliche, geistige und seelische Gesundheitszustand des Beamten maßgeblich. Die prognostische Beurteilung, ob der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Was Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung anbelangt, ergeben sich diese hier aus den in der obengenannten PDV 300 schriftlich fixierten Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.7.2014, 1 M 69/14 m. w. N.).

Im Übrigen unterfällt nach der im Zuge der sogenannten „Föderalismusreform“ durch Art. 1 Nr. 7 a) oo) des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.8.2006 (BGBL I S. 2034) in das Grundgesetz eingefügten Vorschrift des Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG und der damit normierten Zurückverlagerung von Gesetzgebungszuständigkeiten vom Bund auf die einzelnen Bundesländer das Laufbahnrecht der Beamten grundsätzlich nicht mehr der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, sondern der ausschließlichen Gesetzkompetenz der Länder, so dass jedes Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen z. B. hinsichtlich der Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst festsetzen kann.

Hiervon ausgehend könnte der Kläger auch für sich rechtlich nichts daraus herleiten, wenn tatsächlich das Vorliegen einer Farbsinnstörung (Deuteranomalie) im Hinblick auf die Polizeidiensttauglichkeit eines Beamten von verschiedenen Bundesländern, hier dem Beklagten und der Beigeladenen, unterschiedlich bewertet würde.

Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, da dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung Genüge getan wurde.

Nach alledem war die Klage sowohl in ihrem Haupt- als auch in ihrem Hilfsantrag mit der Kostenentscheidung aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit auch nicht das Risiko einer eigenen Kostentragungspflicht (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, Rn. 23 zu § 162 m. w. N.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die Berufung nach § 124 a VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden. (2) Die Abordnung oder Versetzung wird von d

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 122


(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat. (2) Wer unter den Voraussetzu

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 13.00576 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 24. Feb. 2015 - AN 1 K 13.00576 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 14. Juli 2014 - 1 M 69/14

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Gründe 1 1. Der Antragstellerin war zunächst auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen. 2 2. Die zulässige Be

Referenzen

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet oder versetzt werden.

(2) Die Abordnung oder Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt; das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Verfügung ist zum Ausdruck zu bringen, daß das Einverständnis vorliegt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.

(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.

(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Bewerber die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung (§ 13) im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.

(2) Wer unter den Voraussetzungen der §§ 13 bis 14c die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das gleiche gilt, wenn die Befähigung auf Grund der Maßgaben in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c oder Nr. 3 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1141) festgestellt worden ist und der Beamte die laufbahnrechtliche Probezeit erfolgreich abgeleistet hat.

Gründe

1

1. Der Antragstellerin war zunächst auf ihren Antrag für das Beschwerdeverfahren gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

2

2. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 13. Juni 2014, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, ist begründet.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).

4

Die Antragstellerin hat in dem für den Senat maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt weder den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch noch den Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn wer sich - wie hier die Antragstellerin - der erforderlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung ohne sachliche Rechtfertigung entzieht, kann - was die Beschwerde mit Recht einwendet - den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit Erfolg geltend machen.

5

Da die Antragstellerin ihre Berücksichtigung im Auswahlverfahren zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst und damit letztlich die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf begehrt, bemisst sich der Einstellungsanspruch nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 L 3/13 -, juris [m. w. N.]). Dies setzt gemäß §§ 4 Abs. 4 lit. a), 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 BeamtStG i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 2 LBG LSA die gesundheitliche Eignung des Bewerbers voraus, die aufgrund eines Gutachtens der zentralen ärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen ist. Nach § 105 LBG LSA ist das Fachministerium ermächtigt, für die Polizeivollzugsbeamten durch Verordnung die Laufbahnen der Polizei abweichend von § 27 Satz 1 LBG LSA zu regeln und, soweit die besonderen Verhältnisse des Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere gesundheitliche und physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen. Dies ist vorliegend durch die PolLVO LSA vom 25. August 2010 (GVBl. LSA 2010, 468) erfolgt. Gemäß § 4 Nr. 3 PolLVO LSA kann in das Beamtenverhältnis eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist.

6

Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus. Dem Verwaltungsgericht ist - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch darin zuzustimmen, dass die bisherigen polizeiärztlichen Feststellungen die Annahme einer Polizeidienstuntauglichkeit der Antragstellerin bislang nicht in dem gebotenen Maß zu rechtfertigen vermögen.

7

Welche Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt zwar der Dienstherr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (siehe: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, Buchholz 237.7 § 7 NWLBG Nr. 6). Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis gewonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prognostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Auf die aktuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an (siehe: BVerwG, a. a. O.). Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt. Die Prognose erfasst den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem Verlauf verneint werden (siehe: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244).

8

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung vom 3. Juni 2004 allerdings noch auf den Prognosemaßstab rekurriert, wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss, ist dieser Maßstab indes - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zwischenzeitlich überholt. Vielmehr kann die gegenwärtig vorhandene gesundheitliche Eignung - wie hier im Fall der Antragstellerin - wegen künftiger Entwicklungen nur verneint werden, wenn durch tatsächliche Anhaltspunkte, die in aller Regel ein Mediziner auf einer fundierten medizinischen Tatsachenbasis für die Prognose auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und der gesundheitlichen Verfassung des Bewerbers erstellen muss, belegt werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze auszugehen ist (so unter Aufgabe seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013, a. a. O.).

9

Dieser neue Prognosemaßstab zur Feststellung der (Polizei-)Diensttauglichkeit ist auch bei der Anwendung der Polizeidienstvorschrift „Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“ (PDV 300) zu beachten, denn deren besondere Bestimmungen enthalten - wie bereits ausgeführt - Erfahrungssätze und führen dementsprechend Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig auf. Stehen aber medizinisch-prognostische Tatsachfragen im Raum, bei deren Beantwortung es - wie im gegebenen Fall - auf den rechtlich zutreffenden Prognosemaßstab ankommt, darf nicht mehr auf den der PVD 300 teilweise zugrunde gelegten rechtsfehlerhaften Prognosemaßstab abgestellt werden (vgl. zur Überprüfungspflicht auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. November 2013 - 6 B 1226/13 -, juris [Rn. 9]). Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall einer weitergehenden individuellen medizinischen Begutachtung des Beamtenbewerbes, die den rechtsfehlerfreien Prognosemaßstab beachtet, worauf das Verwaltungsgericht und die Antragstellerin für die vorliegende Fallgestaltung zutreffend hingewiesen haben.

10

Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde insoweit auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Januar 2014 in dem Verfahren 3 ZB 13.1074 (juris), denn diese Entscheidung beruht auf anderen tatsächlichen wie rechtlichen Kautelen. Zum Einen wendet sie einen anderen Prognosemaßstab an, „weil es nicht um eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Geeignetheit eines Beamtenbewerbers geht, sondern um die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit zu einem konkreten Zeitpunkt“. Zum Anderen hat die Entscheidung eine andere Fehler-Nummer der PDV 300 zum Gegenstand, ohne dass die Beschwerde plausibel aufzeigt, dass sich insoweit die Frage eines divergierenden Prognosemaßstabes stellte.

11

Ist nach alledem im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Fehler-Nummer der PVD 300 eine weitergehende medizinischen Untersuchung der Antragstellerin erforderlich, um ihre Polizeidiensttauglichkeit nach Maßgabe der vorgenannten Prognosemaßstabes feststellen zu können, bedarf es hierzu allerdings der Mitwirkung der Antragstellerin. Eine solche Nachuntersuchung hat die Antragsgegnerin nach Ergehen des hier angefochtenen Beschlusses zwischenzeitlich in die Wege geleitet. Dass diese erst geraume Zeit nach der ersten allgemeinen polizeiärztlichen Untersuchung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin veranlasst wurde, ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - als zutreffende Reaktion auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ebenso unschädlich wie die Tatsache, dass das „Einladungsschreiben“ vom 13. Juni 2014 nicht von der Antragsgegnerin selbst, sondern vom polizeiärztlichen Dienst erstellt wurde. Die Antragstellerin hatte bereits eine entsprechende Aufforderung durch die Antragsgegnerin zur Ausgangsuntersuchung erhalten. Überdies bezieht sich das „Einladungsschreiben“ des polizeiärztlichen Dienstes auch ausdrücklich auf die hier streitgegenständliche Bewerbung der Antragstellerin sowie eine „zusätzliche Augenuntersuchung“. Die Antragstellerin blieb damit nicht im Unklaren, dass die Nachuntersuchung von der Antragsgegnerin veranlasst worden ist, wie auch das an diese gerichtete diesbezügliche Schreiben der Antragstellerin vom 25. Juni 2014 zeigt.

12

Die erforderliche polizeiärztliche (Nach-)Untersuchung hat die Antragstellerin indes mit der nach den vorstehenden Ausführungen sachlich nicht gerechtfertigten Begründung, dieser „bedarf es nicht“, abgelehnt. Damit vereitelt sie selbst die erforderliche Feststellung ihrer Polizeidiensttauglichkeit und kann nicht mehr mit Erfolg gleichwohl ihre Zulassung zur Auswahl zum Vorbereitungsdienst geltend machen (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. November 2011 - 1 B 1166/12 -, juris [Rn. 51]).

13

Dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes „keine Maßgaben“ enthält, stellt - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - keinen Weigerungsgrund dar. Denn die Rechtsfolge, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin nicht vollumfänglich lediglich auf der Grundlage der PDV 300, insbesondere wegen der hier streitgegenständlichen Disposition ihrer Augen nicht auf deren Ziffer 5.1.1, beurteilt werden kann, hat nicht die positive Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung, sondern vielmehr das Erfordernis einer individuellen Eignungsprognose auf der Grundlage spezifischer gesundheitlicher Einzelfallfeststellungen zur Folge. Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes.

14

Ohne Erfolg beruft die die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nunmehr auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Mai 2013 in dem Verfahren 2 C 68.11 (BVerwGE 146, 347), denn dieses befasst sich ausschließlich mit den Anforderungen an eine Untersuchungsaufforderung im Rahmen eines Verfahrens über die vorzeitige Versetzung eines (Lebenszeit-)Beamten in den Ruhestand. Darum geht es hier im Fall der Antragstellerin, die ihre Verbeamtung überhaupt erst erstrebt, nicht. Die vorbezeichnete Entscheidung ist auch nicht ohne Weiteres auf die hier gegebene Fallgestaltung übertragbar (vgl. auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 6 B 1249/13 -, juris [Rn. 17]). Denn anders als bei Beamten, denen gegenüber eine Weisung erteilt wird und deren gesundheitliche Eignung vom Dienstherrn bereits vormals festgestellt worden war, fehlt es gerade hieran, wenn die Einstellung, mithin die Begründung eines Beamtenverhältnisses überhaupt erst erstrebt wird. Die Untersuchungsaufforderung im Zurruhesetzungsverfahren knüpft nämlich daran, dass nach positiver Eignungsfeststellung, d. h. zwischenzeitlich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung eingetreten sind, welche zu begründen sind.

15

Die prognostische Beurteilung, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn voraussichtlich genügen wird, ist vielmehr aufgrund einer fundierten medizinischen Tatsachengrundlage zu treffen. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maße ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde (vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, BVerwGE 148, 204 betreffend einen Beamten auf Probe). Was Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung anbelangt, ergeben sich diese hier zwanglos wie offenkundig aus den in den PVD 300 schriftlich fixierten Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst. Im Übrigen hat sich die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2014 auch nicht auf eine unzureichende Begründung der Nachuntersuchungsaufforderung berufen, sondern diese allgemein wie prinzipiell abgelehnt.

16

Nach alledem war auch nicht der verwaltungsgerichtliche Beschluss mit der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beantragten Maßgabe aufrecht zu erhalten. Die Antragsgegnerin hat mit dem Nachuntersuchungsauftrag sowie mit ihrem Beschwerdevorbringen hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, in Ergänzung zu den nach der PVD 300 maßgeblichen Umständen nunmehr auch die erforderlichen medizinischen Tatsachengrundlagen für eine individuelle Prognoseentscheidung nach Maßgabe des richtigerweise anzuwendenden o. g. Prognosemaßstabes feststellen zu lassen.

17

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

18

4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der mit der einstweiligen Anordnung letztlich begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war dieser Betrag nicht weiter zu reduzieren.

19

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.