Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2017 - Au 5 K 17.32168

bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Behandlung seines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig sowie gegen die Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach Griechenland nicht besteht und begehrt darüber hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. die Gewährung subsidiären Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland.

Der am ... 1986 in ... (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger mit aramäischer Volkszugehörigkeit und christlicher Religionszugehörigkeit.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 5. Oktober 2016 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 15. November 2016 Asylerstantrag stellte. Der Kläger hat im Verfahren seinen Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkt.

Nach eigenen Angaben hat der Kläger bereits in Griechenland, wo er sich seit 2008 aufgehalten hat, Asylantrag gestellt. Im Rahmen dieses Asylverfahrens wurde dem Kläger internationaler Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. März 2017 trug der Kläger vor, dass die wirtschaftliche Situation in Griechenland sehr schlecht sei und es dort keine Arbeit gebe. Auch die Menschenrechte würden nicht beachtet. Weiter führte der Kläger an, dass sich seine Schwester,, ebenfalls in Deutschland aufhalten würde. Ihr Asylverfahren sei mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar abgeschlossen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 wurde der vom Kläger in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1). Nr. 2 bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Fall des Klägers nicht vorliegen. Dieser wird in Nr. 3 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Eine Abschiebung in den Irak wurde ausgeschlossen. Nr. 4 setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Asylantrag unzulässig sei. Ein Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes sei dem Kläger in Griechenland im Rahmen des dort durchgeführten Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt worden. Der Kläger habe einen griechischen Reisepass vorgelegt, dem zu entnehmen sei, dass dem Kläger Flüchtlingsschutz in Griechenland gewährt worden sei. Da der Antrag als unzulässig abgelehnt werde, werde er nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Dem Kläger sei die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden, also in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zählten zu den Staaten, die i.S.d. Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) gemäß § 29a Abs. 2 AsylG als sichere Herkunftsstaaten bestimmt worden seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihm in Griechenland eine durch einen Akteur verursachte Folter oder relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne aber nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR genannten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Irak getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm bereits ein anderer EU-Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung sei nach §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung aufgrund schutzwürdiger Belange, sei weder ausreichend vorgetragen noch läge sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Die volljährige Schwester des volljährigen Klägers zähle nicht zur Kernfamilie des Klägers und könne demnach bei der Festsetzung einer kürzeren Frist keine Berücksichtigung finden.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 18. April 2017 Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. April 2017, Az.:, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Flüchtlingsschutz zu gewähren, hilfsweise Abschiebungshindernisse des Klägers nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf, festzustellen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 vorgetragen, dass Griechenland entgegen der Ansicht der Beklagten die Voraussetzungen gemäß der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und der EMRK nicht erfülle. Griechenland sei nicht in der Lage, Flüchtlingen, egal ob anerkannt oder nicht, eine menschenrechtswürdige Existenz zu garantieren. Aufgrund der vor allem im vergangenen Jahr erfolgten Flüchtlingsflut in Griechenland, bestünden praktisch keine Unterkünfte für Flüchtlinge. Für anerkannte Flüchtlinge bestehe in Griechenland angesichts der dort herrschenden Wohnnot keine Unterbringungsmöglichkeit. Die Zuteilung einer Unterkunft sei jedoch Voraussetzung, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes in Form von Lebensmittelzuteilung, finanzieller Unterstützung zur Gewährleistung des Existenzminimums und medizinische Versorgung gewährleistet werde. Die deutschen Behörden hätten bereits seit längerem einen Abschiebestopp nach Griechenland verhängt, eine Besserung der Verhältnisse für die Flüchtlinge in Griechenland sei bisher jedoch nicht eingetreten. Die zwischenzeitliche Anerkennung als Flüchtling ändere an der Flüchtlingslage nichts. Der angegriffene Bescheid verletze daher die Rechte des Klägers.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 9. Mai 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat mit Generalerklärungen vom 24. Juni 2015 bzw. 25. Februar 2016 ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer solchen verzichtet und sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Soweit die Klage auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 11. April 2017 gerichtet ist, ist sie zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist - hier in Griechenland -, verdrängt § 29 AsylG die Regelung in § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppe nicht mehr möglich (vgl. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris Rn. 29). Gegen die Entscheidung in der Sache, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, ist daher die Anfechtungsklage statthaft. Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 17 f.). In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) vorzugehen ist, zu unterscheiden (BVerwG, U.v. 14.12.2016, a.a.O., juris Rn. 18). Insoweit erweist sich auch der vom Kläger erhobene Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) bzw. auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bereits als unstatthaft und unzulässig. Soweit der Kläger schließlich die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Zielstaates Griechenland begehrt, ist die erhobene Verpflichtungsklage statthaft und zulässig.

2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) begegnet die Behandlung des Asylantrages des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer - wie hier - bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Nach der von der Beklagten vorgelegten Verfahrensakte und dem eigenen Vortrag des Klägers hat dieser in Griechenland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen (vgl. Behördenakte Bl. 32). Dies ist aufgrund des sich in den Akten befindlichen griechischen Flüchtlingsausweises, der eine Gültigkeit bis zum 3. Mai 2018 aufweist, hinreichend belegt.

Aufgrund dieses Nachweises erfolgte die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig (Nr. 1) des streitgegenständlichen Bescheides zu Recht. Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrages ist dabei die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats (Griechenland) in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet. In den Fällen, in denen die Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz erhalten haben, sieht weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor, dass als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig zu prüfen ist, ob das Asylsystem des anderen Mitgliedsstaats an systemischen Mängeln leidet. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in dem anderen EU-Mitgliedstaat sind, haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (OVG Münster, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 41; VG Hamburg, U.v. 10.2.2017 - 9 A 1368/15 - juris Rn. 26). Diese Gesichtspunkte sind allein im Rahmen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

3. Ebenfalls rechtmäßig ist die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat Griechenland. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse i.S.d. Normen liegen nicht vor. Die Abschiebung ist weder aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch deshalb unzulässig, weil dem Kläger konkrete Gefahren für die in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG genannten Rechtsgüter drohen.

Bei einer aktuellen Gesamtwürdigung der zu Griechenland vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, v.a. von nicht Regierungsorganisationen, denen ein besonderes Gewicht zukommt, sieht das Gericht insbesondere keine Anhaltspunkte für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt.

Zwar können sich auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber die dabei bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedsstaaten nicht dazu, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einer Unterkunft zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 ff.; U.v. 21.1.2011 - Rechtssache 30696.09 - ZAR 2011, 395 ff.). Art. 3 EMRK gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleiben in einem Mitgliedsstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert werden und nicht äquivalent sind, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen diese Vorschrift zu begründen (vgl. EGMR, B.v. 2.4.2013 - Rechtssache 27725.10 - ZAR 2013, 336 f.).

Nach der aktuellen Auskunftslage gewährt Griechenland anerkannt Schutzberechtigten prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung (vgl. Deutscher Bundestag, 2016: Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedsstaaten, WD 6-056/16, S. 9, abrufbar unter https.\\www.bundestag.de). In der Praxis sorgt jedoch die schlechte wirtschaftliche und staatlich-administrative Situation des Landes für starke Einschränkungen bei der tatsächlichen Inanspruchnahme dieser Rechte. Es gibt zwar eine „Nationale Integrationsstrategie“, jedoch fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Auf lokaler Ebene bestehen im ganzen Land gegenwärtig 53 sog. Integrationsräte, welche das Ziel verfolgen, Integrationsprobleme zu identifizieren und dem jeweiligen Gemeinderat Vorschläge für eine möglichst reibungsfreie Integration von Einwanderern zu unterbreiten. Hinzu kommen Initiativen kommunaler und zivilgesellschaftlicher Akteure (vgl. zum Ganzen: VG Berlin, B.v. 17.2.2017 - 23 L 1629.16 A).

Allerdings existieren weder für Einheimische noch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen i.S. klassischer Sozialhilfe oder Hilfen bei der Wohnungssuche. Nach Erhalt des Schutzstatus müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber verlassen. Staatlicherseits sind für Zuwanderer - ebenso wie für Einheimische - keine Sozialwohnungen, Mietsubventionen, Fördermittel, spezielle Fonds oder sonstigen finanziellen Hilfen verfügbar. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren, wobei sie oftmals Diskriminierungen ausgesetzt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Griechenland, 5.8.2016, S. 16). Überdies ist das Existenzminimum nicht staatlich abgesichert, zumal es keine klassische Sozialhilfe gibt. Dies gilt für griechische Staatsbürger und Personen mit Schutzstatus gleichermaßen (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialkompass Europa, Griechenland: Soziale Notlagen, abrufbar unter http://www.sozialkompass.eu). Grundsätzlich haben Flüchtlinge und Asylsuchende den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Nicht Krankenversicherte erhalten im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens dieselben Rechte wie die Versicherten. Sämtliche ärztliche Untersuchungen und Eingriffe sind kostenfrei. Bei Operationen in den öffentlichen Krankenhäusern fallen keine Zuzahlungen an, die zahnmedizinische Versorgung ist ebenso kostenfrei (vgl. hierzu Ärzteblatt, 21.7.2016, Griechenland: Nicht Krankenversicherte erhalten Zugang zur Gesundheitsversorgung).

Letztlich haben die anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland die gleichen (limitierten) Rechte wie die einheimische Bevölkerung, von der ebenfalls erwartet wird, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Dies ist unionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG NRW, U.v. 24.8.2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53; U.v. 19. 5.2016 - 13 A 1490/13.A - juris Rn. 89 ff.; VG Saarl., B.v. 29.12.2016 - 3 L 2669/16 - juris Rn. 12 jeweils zu Italien). Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus in Griechenland mögen zwar sehr schwierig sein, zumal sie - anders als die griechische Bevölkerung - in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Einem gesunden und arbeitsfähigen Mann - wie dem Kläger - ist es in Griechenland möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken (vgl. Österr. BVerwG, U.v. 16.11.2016 - W 192 2128629-2 -, S. 11, abrufbar unter: http://www.ris-bka.gv.at).

Nach der aktuellen Auskunftslage verfügt Griechenland mithin über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Handeln des Einzelnen geprägt. Daher muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich befähigt sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch eine hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Bei sonderschutzbedürftigen Personen kann sich demzufolge die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten. Gerade unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß, in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland betroffen wird, von seiner individuellen Situation ab. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Griechenlands hat damit einzelfallbezogen stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Antragstellers zu erfolgen (vgl. VG Saarl., B.v. 27.12.2016 - 3 L 2691/16 - juris, VG Würzburg, B.v. 8.3.2017 - W 2 S. 17.31032 - juris Rn. 26).

Für den Kläger geht das Gericht auf der Grundlage seines Vortrages und der beigezogenen Behördenakte nicht davon aus, dass er zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehört. Die von ihm bei seinem Aufenthalt in Griechenland geschilderte Situation entspricht weitestgehend der allgemein schwierigen Lage, in der sich auch die einheimische Bevölkerung in Griechenland befindet. Nach Überzeugung des Gerichts würden dem Kläger als alleinstehenden, arbeitsfähigen, gesunden, jungen Mann, der vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits acht Jahre in Griechenland gelebt hat und dort zumindest seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte, bei einer Rückkehr nach Griechenland die dortigen Umstände nicht so hart treffen, dass sie einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK gleichkämen (vgl. VG Augsburg, B.v. 18.1.2017 - Au 7 S. 16.32663 - juris).

Auch liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Vorliegend sind keine derartigen Anhaltspunkte ersichtlich. Die Ausreise des Klägers aus Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ist nach Auffassung des Gerichts wohl wesentlich mit dem Wunsch verbunden, eine Familienzusammenführung mit seiner sich in Deutschland aufhaltenden und aufenthaltsberechtigten Schwester herbeizuführen und insbesondere in den Genuss besserer Lebensverhältnisse zu gelangen.

4. Schließlich begegnet auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 11. April 2017 keinen rechtlichen Bedenken.

Die Ermessenserwägungen der Beklagten sind im Rahmen der auf den Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO beschränkten gerichtlichen Überprüfung nicht zu beanstanden, zumal auch die Klägerseite diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen vorgebracht und insbesondere keine fehlerhafte Ermessensausübung gerügt hat.

5. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung


(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Bewei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 76 Einzelrichter


(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist od

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen: 1. Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder2. internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vo

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 60 Auflagen


(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach §

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Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 26. Apr. 2018 - 8 A 101/18

bei uns veröffentlicht am 26.04.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2018, mit welchem der Asylantrag wegen des in Griechenland erlangten internationalen Schutzes nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt sow

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 16. Apr. 2018 - 8 B 91/18

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.03.2018 verfügten Abschiebungsandrohung nach Griechenland wegen des dort verliehenen internationalen Schutzes und der nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bestehende

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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.

(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid, mit dem die Beklagte unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien festgestellt hat, dass ihnen in Deutschland kein Asylrecht zusteht.

2

Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge Syrer. Sie tragen vor dass sie Syrien im Oktober 2013 verlassen und über die Türkei zunächst nach Bulgarien gereist seien, wo sie sich nach ihren Angaben acht Monate lang aufhielten. Auf ihren in Bulgarien gestellten Asylantrag wurde ihnen dort am 14. April 2014 der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Etwa zwei Monate später reisten sie mit ihren bulgarischen Reiseausweisen für Flüchtlinge weiter und gelangten am 18. Juni 2014 nach Deutschland, wo sie an der Grenze in einem Kleinbus von der Polizei angehalten wurden. Bei der Vernehmung des Klägers zu 1) durch die Polizei ... gab er zunächst an, mit seiner Familie …, für fünf Tage besuchen zu wollen, räumte dann aber nach weiterer Befragung ein, in Deutschland bleiben zu wollen und dass sie vorhätten, auch in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Auf die Frage, wie sie in Bulgarien lebten, antwortete er, sie hätten eine 3-Zimmer-Wohnung von der Stadt erhalten. Die Wohnung hätten sie seit ca. drei Monaten. Sie hätten in Bulgarien gut gelebt und seien zufrieden gewesen. Es sei aber ein armes Land. Seine Kinder seien alle in die Schule gegangen. Sie seien mit den Ärzten zufrieden gewesen. Auf die weitere Frage, wo sie sich in Bulgarien befunden hätten, erklärte der Kläger zu 1), dass sie sich in einem Dorf in einem Flüchtlingslager „Harmony“ (gemeint ist wohl Harmanli) befunden hätten. Zuerst hätten sie sich in Haft in einer Sammelunterkunft befunden. In „Harmony“ hätten sie ca. einen Monat gelebt. Dann hätten sie eine „Gratis Wohnung“ in Sofia und Reisepässe bekommen. Zur Arbeitssituation in Bulgarien befragt gab er an, dass es genügend Arbeit gebe, er aber nicht gearbeitet habe. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen, bis er einen Pass bekommen habe. Ferner berichtete er, dass es in Bulgarien „schon gut“ sei, die Menschen dort seien aber sehr arm. Sie hätten kein Geld bekommen. Er habe ca. 3.000 € Bargeld bei sich. Dieses Geld stamme aus dem Verkauf seiner Schafe, einer Pistole und dem Goldschmuck seiner Frau. in Deutschland habe die Fahrt von Bulgarien nach Deutschland für sie organisiert und bezahlt.

3

Am 30. Juni 2014 stellten sie Asylanträge bei der Beklagten. Sie gaben in einem Fragebogen unter anderem an, in keinen anderen Staat überstellt werden zu wollen.

4

Eine Prüfung der Beklagten am 1. August 2014 ergab in der Eurodac-Kartei einen Treffer für Bulgarien. Die Beklagte hörte die Kläger am 13. August 2014 zu ihrem Asylantrag an. Sie erklärten unter anderem, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflohen zu sein und in Bulgarien politisches Asyl erhalten zu haben. Sie seien Yeziden, die von der Al-Nusra Front und der Freien Syrischen Armee verfolgt und getötet worden seien. Später seien die Daash gekommen und hätten alle Yeziden verfolgt. Mit der Assad-Regierung hätten sie keine Probleme gehabt. Bald nach Beginn des Bürgerkrieges habe die Regierung dort wo sie wohnten aber keine Macht mehr gehabt. Sie seien von Bulgarien nach Deutschland gekommen, weil sie hier viele Verwandte hätten.

5

Die Beklagte richtete am 12. September 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an den bulgarischen Staat und erhielt am 25. September 2014 - sowie ergänzend am 19. Januar 2015 - die Antwort, dass die Kläger in Bulgarien den Status als Flüchtlinge erhalten hätten. Eine Aufnahme der Kläger nach dem Dublin III-Abkommen könne daher nicht Platz greifen. Es könne aber ein Antrag nach dem Rückübernahmeabkommen bei der Grenzpolizei in Sofia gestellt werden.

6

Mit Bescheid vom 7. November 2014, der den Klägern eine Woche später, am 14. November 2014, zugestellt wurde, stellte die Beklagte unter Ziffer 1. fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2. zunächst ihre Abschiebung nach Bulgarien an. Zur Begründung führte sie aus, dass die Kläger aus einem sicheren Drittstaat eingereist seien und sich deshalb nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könnten. Die Ausnahmen des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG lägen nicht vor. Über die Voraussetzungen zur Gewährung internationalen Schutzes und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sei nach § 31 Abs. 4 AufenthG nicht zu entscheiden. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.

7

Hiergegen haben die Kläger am 21. November 2014 Klage zum Az. 16 A 5546/14 erhoben, ohne sie zu begründen.

8

Die Kläger beantragen,

9

den Bescheid vom 7. November 2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 7. November 2014 unter Ziffer 2. ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben und den Klägern stattdessen die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Dieser Bescheid wurde den Klägern am 30. November 2015 zugestellt.

14

Auch hiergegen haben die Kläger am 14. Dezember 2015 Klage zum Az. 16 A 6716/15 erhoben, ohne die Klage zu begründen.

15

Die Kläger beantragen,

16

den Bescheid vom 12. Oktober 2015 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Auch insoweit bezieht sie sich zur Begründung ihres Antrages auf die angefochtene Entscheidung.

20

Die Kammer hat mit Beschlüssen vom 3. November 2016 nach Anhörung der Beteiligten die Rechtsstreite auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

21

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen (Stand: 24. März 2016) für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

22

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 hat das Gericht das Verfahren zum Aktenzeichen 16 A 5546/14 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, als es die Regelung in Ziffer 2. des Bescheides vom 7. November 2014 betroffen hat. Mit weiterem Beschluss vom 13. Dezember 2016 hat das Gericht die Verfahren zu den Aktenzeichen 16 A 5546/14 und 16 A 6716/15 zu gemeinsamer Entscheidung unter dem ersten Aktenzeichen verbunden. Das verbundene Verfahren betrifft somit nur noch die durch Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, sowie die mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung.

23

Dem Gericht haben die von der Beklagten geführten Sachakten bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf dessen Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

24

Die Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Sie konnte gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch den Einzelrichter getroffen werden, da ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer übertragen worden ist.

II.

25

Soweit sich die Kläger gegen die in dem Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Feststellung wenden, dass ihnen in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, ist die Klage als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig (BVerwG, Urteil vom 27.10.2015 – 1 C 32.14), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu 1.). Ebenso können sie mit ihrem gegen die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien gerichteten Klageantrag nicht durchdringen (dazu 2.).

26

1. Die Regelung in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 ist nicht aufzuheben. Die Feststellung, dass den Klägern kein Asylrecht zusteht, ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Die Beklagte hat dem Asylantrag der Kläger zu Recht nicht entsprochen. Die für die Entscheidung des Gerichts maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der seit dem 6. August 2016 geltenden Fassung. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Dies ist bei den Klägern der Fall. Ihnen wurde nämlich in dem EU-Mitgliedstaat Bulgarien der Flüchtlingsstatus gewährt, was eine Form des internationalen Schutzes nach dem Asylgesetz ist (dort Abschnitt 2, Unterabschnitt 2).

28

a) Obwohl die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 7. November 2014 auf § 26a AsylG gestützt hat, hat das Gericht seiner Entscheidung die neue Fassung des § 29 Abs. 1 AsylG zugrunde zu legen.

29

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens sind das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798) sowie das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), beide zuletzt geändert durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), das am 6. August 2016 in Kraft getreten ist. Die Pflicht des Gerichts, das aktuelle Asylrecht anzuwenden, ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wonach die Rechtslage zu Grunde zu legen ist, die zu dem Zeitpunkt besteht, in dem die gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gefällt wird. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (OVG Münster, Urteile vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A – und vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A -; OVG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 3 B 2.16 -; VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -, jeweils juris; Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 340; andere Ansicht: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -; VGH Kassel, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris).

30

Mit der Neufassung des § 29 AsylG hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8612, S. 51; BVerwG, Urteil vom 09.08.2016 – 1 C 6.16 -, juris). Diesem gesetzgeberischen Ziel ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Die sinnvolle Vereinfachung und Bündelung kann nur erreicht werden, wenn die Vorschrift in § 29 AsylG als vorrangig betrachtet wird. Ohnehin war die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG keine auf die Binnenmigration von Asylsuchenden und von anerkannt Schutzberechtigten in der Europäischen Union zugeschnittene Bestimmung und wies in diesem nunmehr von § 29 Abs. 1 AsylG n.F. erfassten Bereich in mehrfacher Hinsicht Friktionen auf (vgl. Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, S. 337, 339; Funke-Kaiser, Asylmagazin 2015, S. 148, 151), deren Abhilfe die Neuregelung dienen soll. Schließlich verdeutlicht die Bestimmung in § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, wonach ein Asylantrag unzulässig ist, wenn ein sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, dass diese Drittstaatenregelung in dem Anwendungsbereich des § 29 AsylG und nicht gelöst von dieser Regelung zur Anwendung kommen soll.

31

Demgegenüber folgt das Gericht nicht dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 95/16 -, juris), das in der fraglichen Fallkonstellation die Drittstaatenregelung in § 26a AsylG weiterhin anwendet und der Bestimmungen in § 29 AsylG n.F. nur deklaratorische Bedeutung beimisst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war indes bereits geklärt, dass die Geltendmachung internationalen Schutzes schon nach § 60 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der seit dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I S. 3474) unzulässig gewesen ist, wenn der Betreffende bereits außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt worden ist (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, BVerwGE 150, S. 29 ff., zit. nach juris). Ein Rückgriff auf die Rechtsfolge in § 26a Abs. 1 AsylG ist insofern nicht erforderlich. Eine Begründung, weshalb das Obergericht nicht die aktuell gültige Fassung des Asylgesetzes - also allein § 29 Abs. 1 AsylG - als maßgebliche Rechtsgrundlage herangezogen hat, wie es die Bestimmung in § 77 Abs. 1 AsylG eigentlich vorgibt, ist dem genannten Urteil nicht zu entnehmen.

32

Auch dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Einleitend mit den Worten, „zu dem Begehren des Klägers, (…) ein Asylverfahren durchzuführen, hat Folgendes zu gelten:“, zieht dieses Obergericht die Bestimmung in § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG als maßgebliche Vorschrift heran. Die normative Anknüpfung für die Frage, ob ein Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, wird nach der Einführung der speziellen Vorschrift in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr im Aufenthaltsgesetz gesucht werden können. Der Regelungsgehalt des § 60 Abs. 1 AufenthG beschränkt sich durch die mit Einführung des § 29 AsylG angestrebte „Bündelung“ der betreffenden Regelungsmaterie im Wesentlichen darauf, die Zuständigkeit für den asylrechtlichen Verfolgungsschutz beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Ausländerbehörden, zu konzentrieren und dadurch ein Wahlrecht zwischen asyl- oder lediglich ausländerrechtlichem Verfolgungsschutz auszuschließen (vgl. Koch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 60 AufenthG Rn. 21). Darlegungen zur Rechtsgrundlage des Bescheides nach Änderung des Asylgesetzes durch Art. 5 und 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 weist das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nicht auf. Die Neuregelung, die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) fußt, wird in den Entscheidungsgründen nur einmal erwähnt, indem es lapidar heißt, „hinsichtlich der Unzulässigkeitsregelungen in § 29 AsylG n.F. kann daher nichts anderes gelten“. Obwohl die neu eingefügte Unzulässigkeitsregelung genau das Gegenteil dessen vorgibt, was der Hessische Verwaltungsgerichtshof letztlich entschieden hat, nämlich die Zulässigkeit des Asylantrages bei Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen EU-Mitgliedstaat, fehlt es an einer Befassung mit dieser konträren normativen Direktive des Gesetzgebers. Soweit diese Rechtsanwendung auf die zur alten Rechtslage ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.06.2014 – 10 C 7/13 -, juris) zur Unzulässigkeit von Asylanträgen nach Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgeht, um sodann durch Neuschöpfung einer Ausnahme hiervon abzuweichen, hat der Gesetzgeber dieser Entscheidung des Bundesgerichts eine direkte normative Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben.

33

b) Der Neuregelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, dass vor dem 20. Juli 2015 wiederholt gestellte Asylanträge nicht allein deshalb als unzulässig behandelt werden können, wenn dem Betreffenden in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur subsidiärer Schutz gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 – 1 B 41.15-, juris), nicht entgegen. Denn den Klägern wurde in Bulgarien - wie angeführt - nicht nur subsidiärer Schutz, sondern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

34

c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides vom 7. November 2014 auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylG a.F. und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 AsylG nunmehr vorgesehen ist.

35

aa) Im Rahmen der Überprüfung eines Bescheides im Rahmen einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt es nicht (allein) auf das von der Verwaltung herangezogene Recht an (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; VGH München, Urteil vom 20.10.2016 – 20 B 14.30320 -, jeweils juris). Vielmehr ist die Kontrolle im Sinne schlichter Rechtsanwendung auf das Recht zu erstrecken, das geeignet ist, an Stelle des von ihr herangezogenen, sich etwa als nicht tragfähig erweisenden Rechts den Ausspruch des Bescheids zu rechtfertigen, vorausgesetzt, dass sich dabei am Ausspruch des Bescheides nichts Wesentliches ändert (BVerwG, Urteile vom 19.08.1988 – 8 C 29.87 -, vom 12.04.1991 – 8 C 92.89 – und vom 31.03.2010 – 8 C 12.09 -, jeweils juris), was hier nicht der Fall ist.

36

bb) In den Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheides (ebenso OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 – 13 A 63/16.A -; juris). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen. Bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylG a.F. kein Ermessensspielraum. Beide Normen erfassen die EU-Mitgliedstaaten, sehen auf der Tatbestandsseite einen konkreten Bezug zu einem anderen EU-Mitgliedstaat vor und auf der Rechtsfolgenseite, dass der Asylantrag wegen des jeweiligen Drittstaatenbezugs nicht inhaltlich geprüft werden soll.

37

e) Eine weitergehende Prüfung, insbesondere der Frage, ob die Kläger im Fall einer Überstellung nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden, sehen weder das nationale Recht noch das Unionsrecht als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (OVG Münster, Urteil vom 24.08.2016 - 13 A 63/16.A -, juris). Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in Bulgarien sind, haben die Kläger als anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung des internationalen Schutzes durch die Beklagte. Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Die Vorgabe des Gesetzgebers, dass in anderen Staaten der Europäischen Union international Schutzberechtigte in Deutschland diesen Status nicht noch einmal zugesprochen bekommen können, ist auch von der Rechtsprechung zu respektieren oder zumindest zu akzeptieren, selbst wenn diese Ausländer in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in den Genuss der nach der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) für sie vorgesehenen Leistungen und Gewährleistungen kommen sollten. Der gegenläufigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -, juris) vermag das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.

38

aa) Bereits die vom Hessischen Verwaltungsgerichthof angeführte Rechtsgrundlage für die Beurteilung, ob der Asylantrag als unzulässig zu behandeln ist, erscheint – wie ausgeführt – nicht überzeugend, sodass es für die angestellten weitergehenden Überlegungen zu einer Ausnahme der Unzulässigkeit des in Deutschland gestellten Asylantrages nach erfolgter Anerkennung in Bulgarien an einer geeigneten normativen Anknüpfung fehlt. Es überzeugt auch nicht, das Ergebnis einer Zulässigkeit des Asylantrages aus einer europarechtskonformen Auslegung von § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG herzuleiten. Angesichts des eindeutigen Wortlautes dieser Regelung erscheint schon zweifelhaft, ob sie überhaupt einer konträren Auslegung zugänglich ist.

39

bb) Davon abgesehen besteht aber auch kein Erfordernis für eine derartige vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung. In der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs heißt es dazu: „Der von dem Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehene Ausschluss der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat greift allerdings dann nicht, wenn aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem davon auszugehen ist, dass elementare Rechte des Schutzberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlings nicht gewährleistet werden, die sich insbesondere aus Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) ergeben (…)“. Systemische Mängel im Asylsystem betreffen allerdings nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen von Asylbewerbern, nicht aber die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge - wie den Klägern - in dem ihnen schutzgewährenden EU-Mitgliedstaat. Systemische Mängel sind daher nur für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen EU-Mitgliedstaates gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO von Bedeutung, nicht aber für die Phase nach Abschluss des Asylverfahrens. Erwägungen zu systemischen Mängeln sind folglich nur bei der Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG geboten, nicht aber bei der Anwendung des hier einschlägigen § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.

40

Dies führt nicht etwa zu einer Missachtung höherrangiger europarechtlicher Vorschriften. Denn die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien sind im Rahmen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen. Dies ist in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung speziell für die Fälle von Entscheidungen über unzulässig Asylanträge – wie hier nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. - in § 31 Abs. 3 Satz 1 n.F. AsylG vorgegeben. Eines Rückgriffs auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel im Asylsystem bedarf es insofern nicht, weil diese Rechtsfigur auf eine auf Art. 3 EMRK fußende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs zurückgeht und Art 3 EMRK – wie ausgeführt - in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG n.F. nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. im Rahmen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Zwar hat die Feststellung von Abschiebungsverboten nach dem Asylgesetz nicht zur Folge, dass ein Asylantrag zulässig wird und ein Asylverfahren durchzuführen ist, sondern führt nur zur Duldung des Ausländers. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, NVwZ 2012, S. 691 ff.) führt ein etwaiger Verstoß gegen Art. 3 EMRK im Zielstaat der Abschiebung nicht dazu, dass der Staat des tatsächlichen Aufenthaltes des Ausländers ein Asylverfahren für einen in dem Zielstaat bereits anerkannt Schutzberechtigten durchzuführen hätte. Die Konventionsstaaten haben nämlich nach dem Völkerrecht - unbeschadet ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich nach der Konvention - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern eigenständig zu regeln. Die Konvention garantiert nach dieser Rechtsprechung des EGMR folglich kein Asylrecht, sondern aus der Konvention kann sich nur die Verpflichtung des Konventionsstaates ergeben, den Betroffenen nicht in ein Land abzuschieben, in dem eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht.

41

cc) Auch sonst besteht kein Erfordernis für eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. der Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts. Soweit in Bulgarien die betreffenden Vorgaben der Asyl-Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) unzureichend umgesetzt worden sind, gibt dies keinen Anlass für eine den EU-Binnenmigranten begünstigende Auslegung des deutschen Asylrechts. Denn einerseits ist es unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten – hier Bulgarien - zu realisieren. Und andererseits lässt sich eine Pflicht, in dem Fall einer unzureichenden Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in einem anderen EU-Mitgliedstaat den dort anerkannten Flüchtling im Bundesgebiet aufzunehmen und dazu nochmals ein Asylerfahren durchzuführen, um ihn an den in Deutschland gebotenen „weitgehenden Aufenthalts- und Teilhaberechten“ im Sinne eines „effektiven Flüchtlingsschutzes“ partizipieren zu lassen, dem geltenden Recht nicht entnehmen, sondern ein solcher Ansatz - wie er vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt wird - entspringt flüchtlingspolitischen Vorstellungen, deren Verwirklichung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nicht in die Kompetenz der Judikative fällt.

42

2. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, wie sie unter Ziffer 2. des Bescheides vom 12. Oktober 2015 ausgesprochen worden ist, findet seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 35 AsylG n.F. Die dort bestimmten Voraussetzungen, unter denen eine Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt zu ergehen hat, liegen vor. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, sodass den Klägern die Abschiebung in den Staat anzudrohen ist, in dem sie vor Verfolgung sicher waren, hier Bulgarien.

43

a) Ein Abschiebungsverbot der Kläger nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG bezogen auf den Zielstaat Bulgarien, deren Vorliegen hier – wie ausgeführt – nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vom Bundesamt zu prüfen und ggf. festzustellen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

44

aa) Der Abschiebung steht nicht das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK entgegen. Die Kläger werden in Bulgarien keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Insbesondere führen die Bedingungen, unter denen in Bulgarien als international schutzberechtigt anerkannte Ausländer leben, nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung.

45

(1) Die Kläger haben entsprechendes nicht vorgebracht, sondern haben im Gegenteil berichtet, dass sie in Bulgarien während ihres achtmonatigen Aufenthaltes gut und zufrieden gelebt hätten, allerdings sei Bulgarien ein armes Land und die Menschen dort seien sehr arm. Sie seien zunächst in einer Sammelunterkunft in Haft gewesen, hätten danach in einer Flüchtlingsunterkunft und während der letzten drei Monate ihres Aufenthaltes in Bulgarien kostenfrei in einer 3-Zimmer-Wohung der Stadt Sofia gewohnt. Arbeit würde es in Bulgarien genügend geben, um die sich der Kläger zu 1) im Fall seiner Rückkehr dorthin auch bemühen wolle. Die Kinder, also die Kläger zu 3) bis 6), seien alle in die Schule gegangen. Auch mit den Ärzten dort seien sie zufrieden gewesen. Rückblickend haben die Kläger Art. 3 EMRK widersprechende Lebensbedingungen in Bulgarien mithin nicht erleiden müssen.

46

(2) Dies steht auch nicht zu erwarten. Nach der aktuellen Auskunftslage über die Lebensbedingungen von Ausländern in Bulgarien, die dort als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind, bestehen keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass die Kläger in diesem Land eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung unterworfen werden, wenn sie dorthin zurückkehren. Diese Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 – juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris) sowie mehrerer Verwaltungsgerichte (z.B. VG Schleswig, Beschluss vom 09.09.2016 – 10 A 336/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A -; VG Potsdam, Urteil vom 29.04.2016 – 12 K 393/15.A; VG Berlin, Urteil vom 10.03.2016 – 23 K 10.16 A-, jeweils juris), der sich das Gericht anschließt und auf deren Entscheidungen es zur Begründung Bezug nimmt. Hinzu kommt, dass auch Berufungszulassungen von Klägern zu dieser Frage ohne Erfolg geblieben sind (VGH München, Beschluss vom 15.11.2016 – 3a ZB 16.5004 –; OVG Münster, Beschlüsse vom 31.10.2016 – 11 A 1096/16.A – und vom 29.01.2016 – 14 A 134/15.A -, jeweils juris).

47

(3) Die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A; im Ergebnis ebenso: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 b 361/16 -; VG Aachen, Urteil vom 28.10.2015 – 8 K 299/15.A -; jeweils juris) vertretene gegenteilige Ansicht, dass „das Asylsystem in Bulgarien insbesondere hinsichtlich dort bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln“ leide, kann demgegenüber schon im Ausgangspunkt nicht überzeugen. Denn der Rückgriff auf die Rechtsfigur der systemischen Mängel, die auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückgeht, führt im vorliegenden Zusammenhang auf Abwege. Die Frage, ob das Asylsystem in einem anderen EU-Mitgliedstaat systemische Mängel bzw. Schwachstellen aufweist, stellt sich im Gefüge des aktuellen Asylrechts nämlich nur dann, wenn das Asylverfahren noch nicht durchgeführt worden ist und ein anderer EU-Mitgliedstaat für dessen Durchführung eigentlich grundsätzlich zuständig wäre. Nur dann würde die Dublin III-VO mit der Ausnahmeregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu systemischen Schwachstellen noch Anwendung finden. Das Europäische Asylsystem im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH betrifft nämlich nur das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, nicht aber die Lebenssituation anerkannter Flüchtlinge und anerkannter subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen EU-Mitgliedstaat. So ist - auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführte - Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgrund systemischer Mängel im Asylsystem (Urteil vom 21.01.2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, S. 423 ff.) nur bezogen auf Asylbewerber ergangen und nicht bezogen auf bereits anerkannte Flüchtlinge - wie die Kläger. Soweit der Verwaltungsgerichtshof meint, die von dem EuGH entwickelten Maßstäbe für systemische Mängel im Asylsystem müssten „erst Recht“ Geltung für die Lebensverhältnisse anerkannter Flüchtlinge beanspruchen, kann diesem Evidenz-Schluss nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Die humanitären Verhältnisse von Asylbewerbern bzw. die ihnen gebotenen Lebensbedingungen werden wegen der besonderen Verletzlichkeit bzw. Verwundbarkeit und der Abhängigkeit dieser Personengruppe von staatlicher Unterstützung in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK einbezogen, obwohl die Konvention hauptsächlich darauf abzielt, bürgerliche und politische Rechte vor Eingriffen zu schützen. Wesentliche Kriterien für die Einbeziehung humanitärer Verhältnisse in den Schutzbereich dieser Norm sind die mangelnde Fähigkeit des Betroffenen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, zu denen Nahrung, Unterkunft und Hygiene gehören, sowie seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (EuGH, Urteil vom 28.0.2011 - 8319/07 -). Orientiert an diesen Merkmalen bestehen relevante Unterschiede zwischen Asylbewerbern und anerkannten Flüchtlingen, die dem angeführten Erst-Recht-Schluss entgegenstehen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass auch anerkannt schutzberechtigte Ausländer zu einer besonders benachteiligten und verwundbaren Bevölkerungsgruppe zu zählen sind. Sie beherrschen anfangs die Landessprache nicht und haben daher häufig Verständigungsprobleme. Zudem sind ihre sozialen Kontakte zunächst noch sehr beschränkt und sie können in der Regel nicht auf wirksame familiäre oder nachbarschaftliche Hilfe zurückgreifen. Anerkannte Flüchtlinge halten sich aber in der Regel schon länger in dem Zufluchtsland auf als Asylbewerber, die das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen haben. Sie kennen sich deshalb in dem Land schon besser aus, weil sie schon über längere Zeit Erfahrungen sammeln und sich Kenntnisse und Fertigkeiten aneignen konnten. Zumeist eröffnen sich auch erst nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens durch ein gesichertes Aufenthaltsrecht und eine Arbeitserlaubnis Möglichkeiten der Arbeitsaufnahme und zur Anmietung einer Wohnung. So haben bereits anerkannte Flüchtlinge aufgrund der schon über eine längere Zeit gewonnenen Einblicke, durch gesammeltes Wissen und durch geknüpfte Kontakte eine bessere Ausgangslage, sich durch eigene Anstrengungen auch unter widrigen Bedingungen und ohne wesentliche staatliche Unterstützung ihr Existenzminimum zu sichern, als sich noch im Asylverfahren befindliche Ausländer. Hinzu kommt der Umstand, dass sich Anstrengungen zur Integration häufig erst dann lohnen, wenn auch eine längerfristige Aufenthaltsperspektive besteht, was erheblich für den Antrieb der Betroffenen ist, in dem fremden Land auch ohne staatliche Hilfe Fuß zu fassen. Diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass die Ausgangspositionen für Asylbewerber, sich unter widrigen Umständen in dem Zufluchtsland durchzuschlagen, deutlich schlechter sind als für anerkannte Flüchtlinge, weil sich der Asylbewerber noch in der Anfangsphase seines noch ungesicherten Aufenthalts in einem für ihn fremden Land befindet und weil er in dieser Lage leicht in existenzielle Nöte geraten kann, die mit der Menschenwürde unvereinbar sind, wenn er allein auf sich gestellt weder Ernährung, Unterkunft und Hygiene von offizieller Seite erhält, sondern stattdessen behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht. Daher drängt es sich geradezu auf, bei Asylbewerbern einerseits und bei anerkannt Schutzberechtigten andererseits im Rahmen des Art. 3 EMRK prinzipiell unterschiedliche Maßstäbe bezogen auf die Intensität, Qualität und Dauer notwendiger Unterstützungsleistungen anzulegen und innerhalb dieser beiden Gruppen wiederum nach der individuellen Situation und Bedürftigkeit der Ausländer zu differenzieren (ebenso differenzierend: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 – 2 A 96/16 -, juris).

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Die Auskünfte, die die Lage von Asylbewerbern in anderen EU-Mitgliedstaaten betreffen, können mithin nicht ohne weiteres für die Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK herangezogen werden, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus letzter Zeit ganz überwiegend systemische Mängel im Asylsystem Bulgariens – also bezogen auf Asylantragsteller – nicht mehr annimmt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 - 3 L 47/16 -; VGH Mannheim, Urteile vom 18.03.2015 - A 11 S 2042/14 - und vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -; VGH München, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -; VG München, Beschlüsse vom 18. Juli 2016 - M 12 S 16.50475 -, juris, Rn. 30, vom 13. Juli 2016 - M 1 S 16.50366 -, juris, Rn. 15, sowie Urteile vom 25. August 2016 - M 12 K 16.50117 -, juris, und vom 10. Mai 2016 - M 12 K 16.50110 -, juris, Rn. 34ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.06.2016 - 22 L 1913/16.A – und Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -; VG Köln, Beschluss vom 29.04.2016 - 2 L 917/16.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 23.02.2016 - RN 1 S 16.50036 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.02.2016 - 2a K 3697/15.A -; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 22.08.2016 – 18 L 1868/16.A -; VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2016 – A 6 K 1356/14 -; jeweils juris; VG Minden, Beschluss vom 21.09.2016 – 3 K 234/15.A; n.V.)

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(4) Den vorliegenden Erkenntnissen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien lassen sich unter Zugrundelegung der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Obergerichte im Einzelnen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entnehmen.

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(a) Dies gilt zunächst für den Umstand einer mangelnden Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/05/EU), die teilweise zur Begründung einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch den bulgarischen Staat angeführt wird (vgl. z.B., VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 – 3 A 1292/16.A -: VG Göttingen, Beschluss vom 03.11.2016 – 2 B 361/16 -, jeweils juris). Hieraus folgt für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK. Nicht jeder Verstoß gegen Rechtsvorschriften stellt eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (OVG Münster, Beschluss vom 29.05.2015 – 14 A 134/15.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 - 12 K 5984/16.A -, jeweils juris). Auch der Umstand, dass in Bulgarien im Juni 2015 lediglich eine Integrationsstrategie erlassen, aber noch kein konkreter nationaler Integrationsplan für anerkannte Schutzberechtigte aufgestellt worden ist, weil es vor allem an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik fehlt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, juris), lässt sich kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK herleiten. Vielmehr kommt es auf die reale Situation an, da eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift ein Mindestmaß an Schwere voraussetzt. Defizite bei staatlichen Angeboten zum Sprachunterricht, bei der staatlichen Bereitstellung von Kindergartenplätzen oder bei der staatlichen Hilfe zur Arbeitsmarktintegration, genügen daher ebenfalls nicht, um eine gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Situation für Flüchtlinge in Bulgarien anzunehmen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -; OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2015 - 14 A 134/15.A -; a.A. VGH Kassel, Urteil vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A -, jeweils juris). Es handelt sich dabei zwar um Leistungen, die für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte relevante Elemente für eine förderliche Integrationspolitik darstellen. Fehlt es an diesen Leistungen, so führt dies allerdings keineswegs zu einer Behandlung dieser Bevölkerungsgruppe durch den bulgarischen Staat und seine Behörden und Einrichtungen, die das erforderliche Mindestmaß an Schwere im Hinblick auf physische und psychische Beeinträchtigungen im Sinne einer Misshandlung aufweist. Derartige Mängel in der Flüchtlingsversorgung als Verstöße gegen Art. 3 EMRK einzustufen zeugt vielmehr von einer inflationären Anwendung dieser Vorschrift, die sich außerhalb des von der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Anwendungsrahmens bewegt. Sie ist auch deshalb fragwürdig, weil eine solche flüchtlingspolitisch motivierte extensive Anwendung von Art. 3 EMRK bei den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, denen nur geringere finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, eher Abwehrreflexe gegen derartige Einmischungen provozieren und stigmatisierend wirken.

51

Außerdem ist im Hinblick auf die fragliche Umsetzung der EU-Qualifikationsrichtlinie in Bulgarien zu berücksichtigen, dass das Unionsrecht den Betroffenen lediglich Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26, 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU) oder Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 RL 2011/95/EU) gewährt, sie also nur an den wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen des Mitgliedstaates teilhaben lässt, wobei in Bulgarien fast 50% der Bevölkerung von Armut und Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht sind (vgl. im Einzelnen: VGH Mannheim, Urteil vom 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 -, zuletzt: Urteil vom 01.04.2015 - A 11 S 106/15 -, jeweils juris). Für die Beurteilung der Lebensbedingungen anerkannt Schutzberechtigter darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Bulgarien deutlich niedriger sind als in Deutschland, so dass die schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten nicht zugleich als Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen aufgefasst werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung von Deutschland nach Bulgarien aufgrund des unterschiedlichen Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen bedeutend geschmälert würden, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen diese Vorschriften zu begründen (EGMR, Beschluss vom 02.04.2014 – 27725.10, ZAR 2013, S. 336, 337; Urteil vom 21.01.2011 – 3069.09 -, ZAR 2011, S. 395, 397). Ist für den betroffenen Schutzberechtigten die eigene wirtschaftliche Situation schlechter als in dem ihn rückführenden Vertragsstaat, so reicht dies nicht aus, um die Schwelle einer unmenschlichen Behandlung, wie sie nach Art. 3 EMRK verboten ist, zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – 27725/10 – juris). Artikel 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst (OVG Münster, Beschluss vom 29.01.2016 – 14 A 124/15.A -; VG München, Beschluss vom 02.11.2016 – M 7 S 16.50777 -, jeweils juris). Anerkannt Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen.

52

Dass Art. 3 EMRK bezogen auf das Niveau sozialer Leistungen des Zielstaates einer vorgesehenen Abschiebung einen nur äußerst beschränkten Anwendungsbereich hat, wird deutlich, wenn man sich die Rechtsprechung des EGMR zur Definition der Begriffe der „unmenschlichen“ und „erniedrigenden“ Behandlung vor Augen führt: Als unmenschlich wird eine Behandlung eingestuft, die sich weniger intensiv auswirkt wie Folter, aber absichtlich ausgeübt und für mehrere Stunden dauerhaft angewendet wird und dabei entweder eine Körperverletzung oder zumindest intensives psychisches oder physisches Leid verursacht. Die Behandlung eines Menschen ist jenseits der unmenschlichen Behandlung als erniedrigend oder demütigend anzusehen, wenn sie erkennen lässt, dass es an der Achtung der Menschenwürde fehlt, diese unmittelbar angreift oder Gefühle von Angst, Schmerz oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand einer Person zu brechen (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 22 m.w.N. aus der Rspr. des EMRK). Bezogen auf die Unterbringung von Asylsuchenden hat der EGMR nur auf die Befriedigung der Grundbedürfnisse für ein menschenwürdiges Dasein abgestellt, die infolge einer Überbelegung mit extrem schmutzigen und überfüllten Unterbringungseinrichtungen eingetreten waren, nämlich starke Einschränkung der Bewegungs- oder Kommunikationsmöglichkeiten über längere Zeit, äußerst schlechte hygienische bzw. sanitäre Verhältnisse, keinerlei separate Erholungs- oder Verpflegungsbereiche sowie Mangel an Licht und Belüftung (Kau in: Pabel/Schmahl; IntKommEMRK, Stand: März 2016, Art. 3 Rn. 89; Sinner in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 3 Rn. 28; jeweils m.w.N. aus der Rspr. des EGMR).

53

Im Fall der Kläger als anerkannt Schutzberechtigte ist bei der Eingrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 3 EMRK zu berücksichtigen, dass es hier nicht um deren Behandlung von staatlicherseits Untergebrachten durch den bulgarischen Staat geht. Daher stehen hier nicht staatliche Unterlassungspflichten aus Art. 3 EMRK in Rede, sondern ob sich die Lebensverhältnisse dieser Bevölkerungsgruppe anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien allgemein als unmenschlich und erniedrigend darstellen, also darum, ob der Staat – hier Bulgarien – gewisse Schutzpflichten verletzt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2015 – 14 B 525/15.A -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 – 3 L 94/16 -, jeweils juris).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die sich insoweit aus Art. 3 EMRK ergebenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 -; Beschluss vom 02.04.2013 - 27725/10 -; Urteil vom 30.06.2015 - 39350/13 -, jeweils juris). Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vorneherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Schutzstatusinhaber monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 Grundrechtecharta mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten.

54

(b) Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass nach den verwerteten Erkenntnismitteln keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Kläger aufgrund der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien der konkreten Gefahr ausgesetzt würden, im Falle einer Rücküberstellung nach Bulgarien eine menschenunwürdige Behandlung erfahren zu müssen.

55

Die Wohnsituation für international Schutzberechtigte ist in Bulgarien inzwischen nicht mehr bedenklich. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens besteht für sie vorübergehend die Möglichkeit, für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten noch in den für die Aufnahme von Asylsuchenden gedachten Zentren zu verbleiben (UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). So wird toleriert, dass Personen, die einen Schutzstatus erhalten haben, noch in den Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber wohnen können (im Jahr 2015 befanden sich ca. 700 bzw. 850 Personen dieser Gruppe in den Unterkünften: UNHCR, Aktualisierte Antworten, Juni 2016; Council of Europe, Commissioner of Human Rights, Report 8.-11.02.2015, S. 28 f.; ProAsyl, Auskunft vom 17.06.2015 an das VG Köln). Zudem partizipieren Schutzberechtigte seit Mitte August 2015 für bis zu drei Monate an einer Kurzzeitunterbringung der lokalen Flüchtlingsbehörde, die durch europäische Mittel finanziert wird (vgl. Aida Country Report Bulgaria, Stand: Oktober 2015, S. 13).

56

Die Kapazitäten in diesen Einrichtungen reichen auch aus, um nicht nur den im Anerkennungsverfahren befindlichen Ausländern eine Bleibe zu bieten, sondern vorübergehend denjenigen, denen ein Schutzstatus zugesprochen worden ist. Die ohnehin schon seit längerem verbesserte Lage durch einen starken Rückgang der Zahl von Asylsuchenden in Bulgarien hat sich in letzter Zeit noch weiter entspannt. Die Zahl von in Bulgarien neu angekommenen Antragstellern ist nach Absicherung der Grenze zur Türkei und das Abkommen mit der Türkei zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge weiter stark rückläufig (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.), sodass diese Unterkünfte gegenwärtig bei weitem unterbelegt sind und teils leer stehen. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich im Dezember 2015 nur noch 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten. So lag 2014 die Belegungsquote noch bei 80 % (vgl. UNHCR, Bericht vom April 2014) und im Dezember 2015 schon unter 15 % (vgl. Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.03.2016 – 3 L 47/16 -, juris). Mitte 2016 befanden sich in Bulgariens größtem Flüchtlingscamp „Harmanli“ ca. 120 Ausländer, um die sich rund 100 Sozialarbeiter kümmerten (Deutschlandradio, Flüchtlinge – Keine Zukunft in Bulgarien, 01.06.2016).

57

Die Kapazitäten in diesen Unterkünften werden auch durch Rückführungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht sonderlich beansprucht. Insgesamt wurden im Jahr 2014 aus allen europäischen Ländern zusammen 174 Ausländer zurückgeschoben, in den ersten acht Monaten des Jahres 2015 waren es 212 (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2015, S. 1 m.w.N.). Bei 4.221 von Deutschland an Bulgarien gerichteten Übernahmeersuchen in der Zeit von Januar bis September 2016 erfolgten nur 74 Überstellungen zurück in dieses Land (DIE WELT Kompakt, 21.10.2016, S. 4), im Jahr zuvor wurden nach 2.910 Übernahmeersuchen von Deutschland insgesamt nur 21 Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt (BT-Drucksache 18/5758, S. 24 f.). Vor diesem Hintergrund fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass den Klägern im Falle ihrer Rückführung nach Bulgarien die zeitweise Aufnahme in einer dieser Unterkünfte tatsächlich verwehrt sein könnte und sie infolgedessen bei einer Rückkehr nach Bulgarien unmittelbar von existenzbedrohlicher Obdachlosigkeit betroffen sein könnten, die die bulgarischen Behörden gleichgültig sehenden Auges in Kauf nehmen, obwohl ihnen viele freie Plätze in diesen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

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Die Beschaffenheit und Betreuung der Aufnahmezentren hat sich immer weiter verbessert und ist aktuell als akzeptabel zu bewerten (Auskunft Auswärtiges Amt vom 27.01.2016 an das VG Aachen; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2016 – 12 K 7819/16.A -, juris). Die Europäische Union hat beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, um umfassende Renovierungsarbeiten in allen Flüchtlingszentren zu Ende zu bringen und die Öffnung weiterer Flüchtlingsaufnahmen ist geplant (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Aachen vom 27.01.2016, S. 3 f.). UNHCR kontrolliert in den Einrichtungen regelmäßig den Schutz vor Ort und das Angebot an sozialen Dienstleistungen (UNHCR, Aktualisierung Juni 2016).

59

Für die Beurteilung der Wohnsituation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien ist von zentraler Bedeutung, dass dieses Land von schutzsuchenden Ausländern verbreitet nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere und aufnahmewillige EU-Mitgliedsländer weiter zu wandern (ProAsyl, Tätigkeitsbericht 2015/2016, S. 18 f.). So hatten Mitte 2015 nur ca. 700 anerkannte Schutzberechtigte ernstzunehmende Pläne, dauerhaft in Bulgarien zu verbleiben. Die Übergangzeit in den Unterbringungseinrichtungen müssen die Betroffenen dafür nutzen, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Bleibe zu suchen. Auch wenn die Kläger vorbringen in Bulgarien bereits eine Wohnung zur Verfügung gehabt zu haben, erscheint es nach der Auskunftslage generell schwierig, als Flüchtling in Bulgarien eine Wohnung zu finden, selbst wenn ein Schutzstatus gewährt worden ist. Unterstützung bei der Wohnraumsuche erhält nur ein geringer Teil von ihnen, was aber – wie ausgeführt – kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris). Konkrete Informationen darüber, dass Personen mit der Zuerkennung des Schutzstatus in Bulgarien obdachlos geworden sind und ohne Bleibe gleichsam „auf der Straße landen“, liegen nicht vor. Statistische Angaben sind nicht vorhanden und auch in den Medien wird nicht von einer in Bulgarien herrschenden Obdachlosigkeit berichtet, die vornehmlich Flüchtlinge betrifft. Nachrichten darüber, dass sie von Obdachlosigkeit im Anschluss an ihre vorübergehende weitere Unterbringung in den Einrichtungen für Asylsuchende betroffen wären, liegen ebenfalls nicht vor. In den ausgewerteten Erkenntnisquellen finden sich lediglich abstrakte Ausführungen darüber, dass Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chancen hätten bzw. dass ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Dass solche Erschwernisse bei der Wohnungssuche dazu führen, dass Schutzstatusinhaber zwangsläufig in eine ausweglose Lage geraten, ist nicht ersichtlich. Dies verdeutlicht schon die tatsächlich stattgefundene Anmietung einer Wohnung in Bulgarien durch die Kläger vor ihrer Weiterwanderung nach Deutschland. Der Wohnungsmarkt in Bulgarien wird durch die relativ geringe Zahl der in Bulgarien tatsächlich verbleibenden Schutzberechtigten nicht überfordert und führt keineswegs zu einer relevanten Verknappung geeigneten und finanzierbaren Wohnraums in Bulgarien. Kann der Wohnungsmarkt diese Bevölkerungsgruppe ohne weiteres absorbieren, kann nicht angenommen werden, dass es den Klägern unmöglich ist, bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien wieder eine Unterkunft – zumindest im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit - zu finden.

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Nach der Auskunftslage sprechen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass es den Klägern nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien an einer existenziell notwendigen Versorgung mangeln wird. Zwar ist zu berücksichtigen, dass anerkannt Schutzberechtigten der Zugang zum Arbeitsmarkt in Bulgarien erschwert ist, weil ihnen aufgrund der Sprachbarrieren und der Anerkennungshindernisse ausländischer Abschlüsse lediglich unter dem bulgarischen Lohnniveau liegende Beschäftigungen angeboten werden und sie hierbei zudem in Konkurrenz zu der Gruppe der Roma stehen (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; ProAsyl, Stellungnahme vom 17.06.2015 an das VG Köln). Dies rechtfertigt aber nicht den Schluss, sie seien einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt (VG Düsseldorf, Urteile vom 06.04.2016 – 13 K 4468/15.A – und vom 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A; vgl. OVG Münster, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 1490/13.A -, jeweils juris), zumal auch darüber berichtet wird, dass es für anerkannt Schutzberechtigte, vor allem mit einer guten Ausbildung, in Bulgarien leichter einen Arbeitsplatz finden und sich eine Existenz aufbauen können, als in Deutschland (zdf - heute in Europa vom 14.09.2016, Umzug von Deutschland nach Bulgarien, www.zdf.de/nachrichten/heute-in-europa/heute-in-europa-vom- 14-09-2016-104.html). Die erwachsenen Kläger zu 1. und 2. werden aufgrund ihres Leistungsvermögens und ihrer Flexibilität, die sie bei ihrer Reise und ihrem bisherigen Aufenthalt im Ausland gezeigt haben, auch angesichts der beschriebenen Widrigkeiten in der Lage sein, durch Aufnahme von (Gelegenheits-)Arbeiten in einem das Existenzminimum sichernden Maße (jedenfalls geringfügige) Einkünfte erzielen können, wenn sie ihre Arbeitskraft - was von ihnen zu erwarten ist – auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Den Klägerin ist zuzumuten, sich diesem sicher nicht leichten Integrationsprozess in Bulgarien zu stellen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.08.2016 – 3 L 94/16 -, juris).

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Bei der Einschätzung, ob Ausländer nach ihrer Ankerkennung als international Schutzberechtigte ein existenzsicherndes Arbeitseinkommen erlangen können, ist zu berücksichtigen, dass nach nahezu allen Berichten und auch nach der Erfahrung des Gerichts die in Bulgarien Schutzberechtigten kaum jemals versucht haben, sich unter den dortigen bescheidenen Möglichkeiten eine Existenz aufzubauen. Soweit in den Berichten – wie ausgeführt - von erheblichen Hürden für schutzberechtigte Ausländer beim Zugang zum Arbeitsmarkt die Rede ist, sind diese Angaben eher theoretischer Art, ohne dass sie in relevanter Zahl auf gescheiterte Versuche von Ausländern zurückgehen, die mit gehörigem Einsatz in Bulgarien hatten Fuß fassen wollen. Es ist auch keine offizielle Statistik bzw. kein offizielles Wissen zum Anteil oder zur Anzahl von Flüchtlingen, die in Bulgarien unter dem Existenzminimum leben, verfügbar (Dr. Ilareva, Auskunft vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg).

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Eine Sicherung des Existenzminimums durch Erwerbstätigkeit dürften allerdings nur Personen erreichen können, die die Fähigkeiten und die Konstitution für ein „Sich-Durchschlagen-Können“ mitbringen. Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland verfügt Bulgarien nämlich über kein ausdifferenziertes Sozialsystem, sondern ist durch eigenverantwortliches Verhalten geprägt. Dementsprechend muss der jeweilige Schutzberechtigte grundsätzlich in der Lage sein, sich den schwierigen Bedingungen zu stellen und durch hohe Eigeninitiative selbst für seine Unterbringung und seinen Lebensunterhalt zu sorgen, was bei den Klägern allerdings keineswegs in Frage steht. Bei alleinstehenden Flüchtlingen, die dies - wegen ihres hohen oder geringen Alters, gravierender körperlicher oder geistiger Defizite oder anderer schwerwiegender individueller Einschränkungen - nicht zu leisten vermögen und denen die Verhältnisse in Bulgarien noch weitgehend fremd sind, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sie bei einer Rückführung in existenzielle Nöte geraten, wenn sie keine anderweitige Unterstützung - etwa durch Verwandte oder Freunde im In- oder Ausland oder durch in Bulgarien ansässige Hilfsorganisationen wie dem Roten Kreuz – erfahren.

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Insoweit verspricht das Unionsrecht den betroffenen Schutzstatusinhabern lediglich eine Inländergleichbehandlung (vgl. etwa Art. 26. 27, 28 Abs. 1, 29, 30 RL 2011/95/EU - QRL) oder eine Gleichbehandlung mit anderen sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländern (vgl. etwa Art 32 und 33 QRL), sodass sie nur an den schlechten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen weiter Teile der bulgarischen Bevölkerung teilhaben. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass nach den allgemein zugänglichen Daten des Statistischen Bundesamts das Bruttoprokopfeinkommen Bulgariens im Jahre 2013 7030 USD betrug, damit noch erheblich unter dem von Rumänien (9060 USD) lag und etwa dem Niveau Südafrikas (7190 USD) entsprach. Nach den verwerteten Angaben von Eurostat (vgl. Pressemitteilung Nr. 184/2013 vom 05.12.2003) belief sich im Jahre 2012 der Anteil der Bevölkerung Bulgariens, der von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen bzw. bedroht ist, auf 49 % (Rumänien 42 %; Niederlande und Tschechische Republik 15 %). Die rechtliche Gleichbehandlung ist aber weitgehend hergestellt. So erhalten Flüchtlinge ebenso wie bedürftige bulgarische Staatsangehörige gleichermaßen Leistungen in Höhe von 33 € monatlich (Dr. Ilareva, Bericht vom 27.08.2015 an den VGH Baden-Württemberg; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.07.2015 an das VG Stuttgart; VGH Mannheim, Urteil vom 18.03.2015 – A 11 S 2042/14 - juris). Zudem ist der tatsächliche Zugang zu Sozialhilfeleistungen nach der Auskunftslage häufig problematisch. Zu den administrativen Hürden treten regelmäßig eine nicht durch Dolmetscher kompensierte Sprachbarriere und wohl auch eine oftmals auftretende ablehnende Haltung gegenüber Flüchtlingen hinzu. Erschwernisse bei der Verwirklichung der - nach der nationalen Gesetzeslage bestehenden - Ansprüche auf staatliche Unterstützungsleistungen, die international Schutzberechtigte oft gegenüberstehen, erscheinen allerdings zumeist überwindbar. So kann der erforderliche Nachweis für eine Unterkunft – falls diese nicht vorhanden ist – etwa durch eine „gekaufte“ Adresse erreicht werden (Ilareva, Bericht vom August 2015 an den VGH Baden-Württemberg). Zudem können Schwierigkeiten auch durch Hilfe aus der Zivilgesellschaft, Unterstützung durch andere Flüchtlinge oder mithilfe von Sozialarbeitern und Mitarbeitern von Flüchtlingsorganisationen bzw. caritativen Einrichtungen bewältigt werden. So gibt es in Bulgarien – wenn auch nur wenige und nicht dauernd gewährleistete - kostenlose Angebote zur unabhängigen Beratung und Unterstützung von Flüchtlingen u.a. auch in juristischen Fragen (Fiedler, Die Situation für Flüchtende in Bulgarien, Juli 2016, S. 15).

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Dem Gericht stellt sich nach Auswertung der Erkenntnisquellen die Lebenssituation für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien im Ergebnis zwar allgemein als deutlich schlechter und belastender als in Deutschland dar. Dies rechtfertigt aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien verstoße trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterstützung gerade auch in diesem Bereich gegen Art. 3 EMRK. Dafür spricht aktuell, dass Bulgarien nicht mehr von der Massenfluchtbewegung wie noch im Jahr 2013 betroffen ist, die den UNHCR im Januar 2014 wegen einer Überforderung Bulgariens mit der Bewältigung diese Zustroms Asylsuchender veranlasst hatte, andere EU-Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, einstweilen von Überstellungen von weitergereisten Ausländern zurück nach Bulgarien abzusehen (UNHCR, Bulgaria as a Country of Asylum, 2. Januar 2014; vgl. auch amnesty international, Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sind weiter Auszusetzen, März 2014).

65

(c) Das bulgarische Recht sieht zudem Rechtsschutzmöglichkeiten vor (vgl. Auskunft von Dr. Valeria Ilareva vom 27.08.2015 an den VGH Mannheim), deren Nutzung den Betroffenen zur Abwehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Versorgungssituation auch zumutbar ist. Sie sind darauf zu verweisen, ihre Rechte gegebenenfalls mithilfe eines bulgarischen Rechtsbeistandes oder der Unterstützung der in Bulgarien tätigen Flüchtlingsorganisationen durchzusetzen – auch vor Gerichten (VG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2016 – 12 K 5984716.A -, juris). Wenngleich dies für die betreffenden Ausländer in Deutschland einfacher und bequemer als in Bulgarien sein dürfte, obliegt es ihnen, bei den zuständigen bulgarischen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Beratungsstellen für Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg durchzusetzen, bevor sie unverrichtet in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreisen, um dort die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK einzufordern (Bundesverwaltungsgericht Schweiz, Urteil vom 04.02.2016 – Abteilung IV D 422/2016 -; www.bvger.ch).

66

bb) Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für einen der Kläger bei seiner Abschiebung nach Bulgarien dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestehen würde. Insbesondere liegt keine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vor, die sich durch die Abschiebung verschlechtern würde.

67

b) Die vom Gesetzgeber nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. geforderte Feststellung eines Ausspruchs zu den Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegt hier aufgrund des Erlasses des Bescheides vor der ergangenen Gesetzesänderung explizit nicht vor. Von dieser Feststellung konnte auch nicht nach § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG n.F. abgesehen werden, denn die Kläger wurden von der Beklagten weder als Asylberechtigte noch als international Schutzberechtigte anerkannt.

68

Die im zu überprüfenden Bescheid fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG schadet hier aber nicht und führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (VG Schwerin, Urteil vom 02.06.2016 - 16 A 1757/15 AS SN -; a.A.: OVG Saarlouis, Urteil vom 25.10.2016 - 2 A 96/16 -, jeweils juris). Denn die Verwaltungsgerichte sind gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.02.1998 – 9 C 28/97 – und Beschluss vom 08.12.2000 - 9 B 426/00 -, jeweils juris). Auch beim Fehlen der Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG n.F. ist daher die Abschiebungsandrohung nicht aufzuheben. Dies wäre nur dann geboten, wenn es auf die Sachkunde der Beklagten ankommen würde, weil diese zum Beispiel mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und somit entsprechend Gelegenheit haben muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen. Die Beklagte war indes mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bereits befasst. Schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung bestand die Verpflichtung der Beklagten, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen (Pietzsch in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 34a AsylG Rn. 14 ff.), selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren. Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte und der späteren Ersetzung durch eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, bei deren Erlass ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 1. Alt. AsylG zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszuschließen waren, ist somit als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-) Vorliegen dieser Abschiebungsverbote zu betrachten. Für eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote durch sie im Rahmen einer Zurückweisung besteht demnach kein Anlass und wäre bloße Förmelei.

III.

69

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83b AsylG sowie aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Tatbestand

1

Die Kläger, nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige, wenden sich gegen die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren.

2

Sie reisten im Juli 2012 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Aufgrund von Eurodac-Treffern stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass die Kläger zuvor bereits in Ungarn Asyl beantragt hatten, und richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Mit Antwortschreiben vom 30. Juli 2012 bestätigten die ungarischen Behörden, dass der Kläger zu 1 zusammen mit seiner Familie im April 2012 dort Asyl beantragt habe. Wegen des Verschwindens der Familie sei das Asylverfahren beendet worden. Es werde zugestimmt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über ihre Asylanträge zu entscheiden.

3

Nachdem eine Überstellung der Kläger nach Ungarn nicht erfolgt war, stellte das Bundesamt Ende Januar 2013 fest, dass wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im nationalen Verfahren zu entscheiden sei.

4

Mit Bescheiden vom 13. und 17. Juni 2014 lehnte das Bundesamt hinsichtlich aller Kläger die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab (Nr. 1), stellte aber jeweils fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Nr. 2). Zur Begründung führte es aus, es handele sich bei dem Asylantrag nach der erfolglosen Durchführung eines Asylverfahrens in Ungarn jeweils um einen Zweitantrag. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Die humanitären Bedingungen in Afghanistan führten jedoch zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

5

Mit ihrer zunächst erhobenen Verpflichtungsklage begehrten die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutzes. Sie hätten glaubhaft geschildert, dass der Klägerin zu 3 in Afghanistan die Zwangsverheiratung drohe. Von einem Zweitantrag sei nicht auszugehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nahmen die Kläger ihre Verpflichtungsanträge auf richterlichen Hinweis zurück und beantragten nur noch, jeweils die Nr. 1 der Bescheide vom 13. und 17. Juni 2014 aufzuheben.

6

Das Verwaltungsgericht gab dieser Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, wenn - wie vorliegend - Streit darüber bestehe, ob ein Anwendungsfall des § 71a AsylG gegeben sei. Im Unterschied zum Folgeverfahren nach § 71 AsylG seien hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und müsse deshalb zunächst die Verfahrenssituation ermittelt, also festgestellt werden, ob überhaupt eine "Zweitantragssituation" vorliege. Insoweit sei den Klägern das Recht einzuräumen, zunächst isoliert die sie beschwerende Wertung als Zweitantrag zu beseitigen und damit den Weg freizumachen für ein vom Bundesamt durchzuführendes Asylverfahren.

7

Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Ein "erfolgloser Abschluss" (§ 71a AsylG) des in Ungarn eingeleiteten Asylverfahrens liege nicht vor, weil das Erstverfahren in Ungarn noch nicht endgültig beendet sei. Ungarn habe sich damit einverstanden erklärt, die Kläger wieder aufzunehmen, um über deren Asylbegehren zu entscheiden. Dies entspreche den Auskünften des Auswärtigen Amtes zum ungarischen Asylverfahrensrecht. Danach sei ein endgültiger Verfahrensabschluss mit der Folge, dass ein neuerliches Asylbegehren als Folgeantrag gewertet werde, nur anzunehmen, wenn ein vorheriges Asylverfahren in der Sache unanfechtbar negativ abgeschlossen oder das Asylverfahren nach ausdrücklicher schriftlicher Rücknahme des Asylbegehrens unanfechtbar eingestellt worden sei. Sei ein Asylverfahren hingegen ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden, könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Ausgehend davon liege auch in Deutschland keine "Zweitantragssituation" vor, sondern müsse über das Asylbegehren erstmals entschieden werden. Denn die Dublin II-VO enthalte keine Regelung, nach der der Zuständigkeitsübergang auch zu einem formellen oder materiellen Rechtsverlust führen könnte.

8

Die Beklagte macht mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anwendungsbereich von § 71a AsylG fehlerhaft zu eng bestimmt. Im Unterschied zu der das Folgeantragsverfahren betreffenden Regelung des § 71 AsylG beziehe sich § 71a AsylG nicht nur auf die in jener Vorschrift angeführten Konstellationen der Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrags, sondern richte sich mit der Formulierung vom "erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens" auf einen potentiell weitergehenden Kreis von Fallgestaltungen. Ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens liege immer auch dann vor, wenn ein in dem Mitgliedstaat vorausgegangenes behördliches Asylverfahren ohne inhaltliche Prüfung einen formellen Abschluss gefunden habe. Dabei sei unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im sicheren Drittstaat die Möglichkeit einer Wiedereröffnung oder einer anderweitigen Fortführung bzw. Prüfung der bis zum Verfahrensabschluss bestehenden Schutzgründe bestehe. Nicht zuletzt die aktuelle Entscheidung des EuGH vom 17. März 2016 (Rs. C-695/15) belege, dass Unionsrecht gerade nicht fordere, auf die zur Wiederaufnahme bzw. Verfahrensfortführung im sicheren Drittstaat bestehende Rechtslage abzustellen. Die Asylverfahrensrichtlinie a.F. stelle es den Mitgliedstaaten frei, ob sie die Wiedereröffnung eines eingestellten Verfahrens ermöglichten. Dieser dem innerstaatlichen Normgeber unionsrechtlich eröffnete Gestaltungsspielraum würde erheblich beeinträchtigt, wenn dem Berufungsgericht zu folgen wäre. Sei die Prüfung des Asylantrags in Deutschland durchzuführen, müssten auch die hier geltenden Gesetze Anwendung finden.

9

Die Kläger verteidigen die angegriffene Entscheidung.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Ablehnung der Durchführung weiterer Asylverfahren in Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13. und 17. Juni 2014 rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (1.). Sie ist auch begründet, denn die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, liegen nicht vor (2.). Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben (3.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (4.).

13

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert mit Wirkung vom 10. November 2016 durch das Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Revisionsgerichts - sie seinerseits zu berücksichtigen hätte (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19). Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Berufungsgericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es jetzt entschiede, die während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist.

14

1. Zu Recht haben die Vorinstanzen die nach Rücknahme der Verpflichtungsanträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur noch anhängige Anfechtungsklage in der vorliegenden prozessualen Konstellation als statthaft angesehen.

15

Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylG bzw. - hier - § 71a AsylG stellt sich nach Inkrafttreten des Integrationsgesetzes der Sache nach als Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG dar. Mit dem Integrationsgesetz hat der Gesetzgeber zur besseren Übersichtlichkeit und Vereinfachung der Rechtsanwendung in § 29 Abs. 1 AsylG die möglichen Gründe für die Unzulässigkeit eines Asylantrags in einem Katalog zusammengefasst (BT-Drs. 18/8615 S. 51). Hierzu zählt gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG nunmehr auch der - materiellrechtlich unverändert geregelte - Fall, dass im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

16

Jedenfalls seit Inkrafttreten dieser Neuregelung ist die Entscheidung, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG stellt, ebenso wie die hier noch ergangene - gleichbedeutende - Ablehnung der Durchführung eines weiteres Asylverfahrens, einen der Bestandskraft fähigen, anfechtbaren Verwaltungsakt dar (vgl. zur bisherigen Rechtslage Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, Stand Dezember 2016, § 71a Rn. 39). Sie verschlechtert die Rechtsstellung der Kläger, weil damit ohne inhaltliche Prüfung festgestellt wird, dass ihr Asylvorbringen nicht zur Schutzgewährung führt und darüber hinaus auch im Falle eines weiteren Asylantrags abgeschnitten wird, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71a Abs. 5 i.V.m. § 71 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu einem weiteren Asylverfahren führen kann. Ferner erlischt mit der nach § 71a Abs. 4 i.V.m. §§ 34, 36 Abs. 1 und 3 AsylG regelmäßig zu erlassenden, sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung auch die Aufenthaltsgestattung (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG). Der Asylsuchende muss die Aufhebung des Bescheids, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will (siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 12).

17

Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Soweit in der bisherigen Rechtsprechung zum Folgeantrag eine Verpflichtung der Gerichte zum "Durchentscheiden" angenommen und dementsprechend die Verpflichtungsklage als allein zulässige Klageart betrachtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <172 ff.>), hält der Senat daran mit Blick auf die Weiterentwicklung des Asylverfahrensrechts nicht mehr fest.

18

Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Diese Prüfungsstufe ist bei Anträgen, die das Bundesamt als Zweitantrag einstuft, auf die Fragen beschränkt, ob es sich tatsächlich um einen derartigen Antrag handelt und ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, also die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 AsylG vorliegen (§ 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 AsylG). Die weitere in § 71a Abs. 1 AsylG genannte Voraussetzung, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, muss an dieser Stelle bereits feststehen. Andernfalls wäre eine - vorrangige - Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu treffen. Denn die Dublin-Verordnungen regeln abschließend die Zuständigkeit zur Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags. Erst wenn ein Mitgliedstaat danach zuständig ist, kann er einen Asylantrag - wie hier - aus den Gründen des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig ablehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - 1 C 4.15 - BVerwGE 153, 234 Rn. 20).

19

Diese klare Gliederung der Prüfung von Anträgen, für die die Bundesrepublik Deutschland zuständig ist, in eine Entscheidung, ob ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (Zulässigkeitsprüfung) und die weitere Entscheidung, ob die materiellrechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen gegeben sind (Sachprüfung), hat auch in eigenständigen Verfahrensvorgaben für die erste Prüfungsstufe Ausdruck gefunden. In § 71a Abs. 2 AsylG wird das "Verfahren zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist", besonders geregelt (vgl. zum Verfahren der Zulässigkeitsprüfung allgemein auch § 29 Abs. 2 bis 4 AsylG). Es liegt nahe, damit auch spezialgesetzliche, prozessuale Konsequenzen zu verbinden und den Streitgegenstand einer Klage nach einer derartigen Unzulässigkeitsentscheidung auf die vom Bundesamt bis dahin nur geprüfte Zulässigkeit des Asylantrags beschränkt zu sehen (siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 - InfAuslR 1993, 229 = juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 - BVerwGE 77, 323 ff., jeweils zur partiell vergleichbaren Rechtslage nach dem AsylVfG 1982). Dafür spricht schließlich auch § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG, wonach das Bundesamt bei einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung das Asylverfahren fortzuführen hat. Diese Regelung gilt zwar unmittelbar nur für den Fall eines erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 AsylG, dessen in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG geregelte, besondere Rechtsfolgen nicht verallgemeinerungsfähig sind. Letzteres gilt jedoch nicht für den in § 37 Abs. 1 Satz 2 AsylG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken. Dieser ist auf den Fall der Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG übertragbar und lässt darauf schließen, dass die verweigerte sachliche Prüfung vorrangig von der mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde nachzuholen ist (ähnlich bereits BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 13 und 17). Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist.

20

Die von der jüngeren Asylgesetzgebung verfolgten Beschleunigungsziele, auf die der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Sie rechtfertigen es bei der derzeitigen Ausgestaltung des nationalen Asylverfahrensrechts und der unionsrechtlichen Vorgaben nicht, bei Folge- und (vermeintlichen) Zweitanträgen, welche entgegen der Einschätzung des Bundesamts zur Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens führen müssen, den nach dem Asylgesetz auf die Unzulässigkeitsentscheidung begrenzten Streitgegenstand auf die sachliche Verpflichtung zur Schutzgewähr zu erweitern und dann unter Rückgriff auf das allgemeine Verwaltungsprozessrecht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) die erstmalige Sachentscheidung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu verlagern. Für bestimmte Fallgestaltungen stehen dem Bundesamt im Übrigen selbst Beschleunigungsmöglichkeiten zur Verfügung, die eine eventuelle Verlängerung der Gesamtverfahrensdauer bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Berechtigung zu internationalem Schutz zumindest abmildern können. Hierzu zählt die Option, offensichtlich unbegründete Anträge nach § 30 AsylG abzulehnen und eine Abschiebungsandrohung mit verkürzter Ausreisefrist zu erlassen, sowie bei Folgeanträgen nunmehr auch die Möglichkeit, das Asylverfahren beschleunigt durchzuführen (§ 30a Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Nicht zu entscheiden ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bundesamt in Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG neben einer Unzulässigkeitsentscheidung vorsorglich und in dem gehörigen Verfahren im Interesse einer Beschleunigung auch ausdrücklich (hilfsweise) eine Sachentscheidung treffen kann. Dass nach § 31 Abs. 3 AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen ist, "ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen", und sich das Bundesamt zumindest insoweit sachlich mit einem Schutzbegehren zu befassen hat, ersetzt diese Prüfung nicht, weil sie nicht bezogen ist auf die - dem nationalen Abschiebungsschutz vorrangige Frage der - Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Gewährung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 AsylG) und einen anderen Streitgegenstand betrifft. Dieser Streitgegenstand kann - in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen - durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage hilfsweise mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden.

21

Vor der Aufhebung einer rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Entscheidung auf der Grundlage eines anderen, auf gleicher Stufe stehenden Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten bleiben kann. Wird die Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin aufgehoben, ist auch eine gegebenenfalls ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, nebst Abschiebungsandrohung aufzuheben. Denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 = juris Rn. 19).

22

2. Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen die Durchführung eines Asylverfahrens gemäß § 71a Abs. 1 AsylG wegen vorheriger erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat abgelehnt werden kann, nicht vorliegen.

23

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

24

Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.

25

Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die in § 71 AsylG vorgesehene besondere Behandlung von Folgeanträgen auf den Fall erstreckt, dass dem Asylantrag des Antragstellers ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat vorausgegangen ist.

26

Der Senat kann offenlassen, ob gegen die mitgliedstaatsübergreifende Anwendung des unionsrechtlich ermöglichten Folgeantragskonzepts (vgl. Art. 32 bis 34 Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 40 bis 42 Asylverfahrensrichtlinie n.F.) grundsätzliche unionsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl. 2016, § 71a Rn. 3 ff.). Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob die Aufnahme der Folge- und Zweitanträge, bei denen keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorliegen, in den Katalog der Unzulässigkeitstatbestände des § 29 Abs. 1 AsylG bereits mit der Asylverfahrensrichtlinie a.F. - ihre Anwendbarkeit unterstellt - vereinbar war und ob und in welcher Weise Art. 25 Abs. 2 Buchst. f i.V.m. Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" zusätzlich begrenzt.

27

Die Voraussetzungen für die Nichtdurchführung eines (weiteren) Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 AsylG liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Asylanträge der Kläger keine Zweitanträge im Sinne dieser Vorschrift sind. Ihren Anträgen ist kein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) vorausgegangen.

28

Zwar ist Ungarn als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten: Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 S. 1) - Dublin II-VO, weil Asylantrag und Wiederaufnahmegesuch vor dem maßgeblichen Stichtag (1. Januar 2014) gestellt worden sind (vgl. die Übergangsregelung in Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags auf internationalen Schutz - Dublin III-VO).

29

Es fehlt indes an einem "erfolglosen Abschluss" der von den Klägern in Ungarn eingeleiteten Asylverfahren. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann (a). Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist (b). Nach diesen Maßstäben ist das von den Klägern in Ungarn betriebene und dort eingestellte Asylverfahren vorliegend nicht erfolglos abgeschlossen (c).

30

a) Dem Wortlaut nach umfasst die Tatbestandsvoraussetzung "nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens" jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Für die nähere Konkretisierung der möglichen Varianten und der Anforderungen an den Verfahrensabschluss kann auf die Parallelregelung zum Folgeantrag in § 71 Abs. 1 AsylG zurückgegriffen werden, wonach es sich um eine Rücknahme oder eine unanfechtbare Ablehnung des Antrags handeln kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der abweichenden Formulierung in § 71a Abs. 1 AsylG inhaltlich weitere Tatbestände hätte erfassen wollen. Denn der Sinn und Zweck des § 71a AsylG ist darauf beschränkt, den Zweitantrag dem Folgeantrag und damit die asylrechtliche Entscheidung des Drittstaats einer asylrechtlichen Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland gleichzustellen (BT-Drs. 12/4450 S. 27; siehe auch Hailbronner, in: Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 14 f.).

31

Der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 AsylG erfasst nach der bis zum 16. März 2016 geltenden Rechtslage uneingeschränkt auch die Fälle, in denen der Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen gilt. Dies macht nicht zuletzt § 32 Abs. 2 AsylG deutlich. Anders stellt sich dies nach der am 17. März 2016 in Kraft getretenen grundlegenden Neufassung des § 33 AsylG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) dar: Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 bis 6 AsylG kann nunmehr ein Ausländer, dessen Verfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt worden ist, einmalig die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Ein neuer Asylantrag gilt als derartiger Wiederaufnahmeantrag und ist als Erstantrag zu behandeln, sofern seit der Einstellung des Asylverfahrens noch keine neun Monate vergangen sind und das Asylverfahren noch nicht nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war. Infolge dieser - erkennbar vorrangigen - Spezialregelung ist der Begriff der Rücknahme in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nunmehr bereits nach nationalem Recht dahin einschränkend auszulegen, dass er die Fälle der fiktiven Rücknahme nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nur noch unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG umfasst, wenn also die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder das Asylverfahren bereits einmal wieder aufgenommen worden war.

32

Steht die bestehende Wiederaufnahmemöglichkeit somit nach den eindeutigen gesetzlichen Vorgaben (Umkehrschluss aus § 33 Abs. 5 Satz 6 AsylG) der Behandlung als Folgeantrag entgegen, muss dies - wegen der bezweckten Gleichstellung - auch für den Zweitantrag gelten. Hinzu kommt ein systematisches Argument innerhalb des § 71a AsylG: Liegt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren im Sinne des § 71a AsylG im Falle der Antragsablehnung erst vor, wenn diese Ablehnung unanfechtbar ist (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 16 Wx 150/07 - juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 4, Stand November 2016, § 71a AsylVfG Rn. 15), ist ein erfolgloser Abschluss auch im Falle der Verfahrenseinstellung nach (ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter) Rücknahme nur anzunehmen, wenn das konkrete Asyl(erst)verfahren endgültig - d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers - beendet ist (zum unionsrechtlichen Begriff der "rechtskräftigen" bzw. "bestandskräftigen" Entscheidung s. Art. 2 Buchst. d Asylverfahrensrichtlinie a.F. bzw. Art. 2 Buchst. e Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die beiden Varianten des erfolglosen Abschlusses eines Asylverfahrens, die jeweils dieselbe Rechtsfolge bewirken, insoweit unterschiedlichen Anforderungen unterliegen sollten.

33

b) Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat zuvor betriebenes Asylverfahren dort durch bestandskräftige Ablehnung oder endgültige Einstellung beendet worden ist, insgesamt nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht richtet. § 71a Abs. 1 AsylG knüpft an einen abgeschlossenen, im Ausland geschehenen Vorgang an, der insgesamt dem ausländischen Recht unterfällt. Der enge Zusammenhang des Verwaltungsakts und seiner Bestandskraft gebietet, die Frage, ob eine ausländische Verwaltungsentscheidung noch anfechtbar bzw. revidierbar ist, nach ausländischem und nicht deutschem Recht zu beantworten. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten lässt zwar Raum dafür, die Rechts- und Bestandskraft einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung als Tatbestandsvoraussetzung für die innerstaatliche Rechtsanwendung heranzuziehen; sie erlaubt aber keine Erstreckung des nationalen Verfahrensrechts auf die Beurteilung dieser Vorfrage.

34

Die hier noch anwendbare Dublin II-VO beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit; ihr lässt sich indes keine Grundlage für eine Handhabung entnehmen, nach der der Zuständigkeitsübergang auf einen anderen Mitgliedstaat mit einer Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung verbunden wäre. Sie berechtigt insbesondere nicht dazu, an einen Zuständigkeitsübergang nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO einen Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte, nicht nach Folgeantragsgrundsätzen erfolgende Antragsprüfung zu knüpfen, wenn dieses Recht im zuvor zuständigen Staat nach dem dort geltenden Asylverfahrensrecht noch bestand (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 - NVwZ 2015, 1155 = juris Rn. 36).

35

Dem steht der Hinweis der Beklagten, bei Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags müsse diese Prüfung auch nach deutschen Gesetzen erfolgen, nicht entgegen. Er trifft zwar insoweit zu, als nicht jede rechtliche Schlechterstellung durch einen Zuständigkeitsübergang ausgeschlossen ist. So darf ein durch Ablauf der Überstellungsfrist zuständig gewordener Staat einen Asylantrag nach Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO (vergleichbar: Art. 3 Abs. 3 Dublin II-VO) auch dann ablehnen, wenn der ursprünglich zuständige Staat vom Drittstaatskonzept keinen Gebrauch macht (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/15 [ECLI:EU:C:2016:188], PPU - NVwZ 2016, 753). Von dieser Fallkonstellation unterscheidet sich die hier relevante Regelung zum Zweitantrag aber dadurch, dass der deutsche Gesetzgeber darin den Prüfungsumfang vom Abschluss eines in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Verwaltungsverfahrens abhängig macht. Damit knüpft die gesetzliche Regelung selbst an einen nach der ausländischen Rechtsordnung zu beurteilenden Tatbestand an.

36

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Aussage des EuGH in der vorgenannten Entscheidung, Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO verpflichte die zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats bei Wiederaufnahme eines Asylbewerbers nicht, das Verfahren zur Prüfung seines Antrags in dem Stadium wiederaufzunehmen, in dem es von diesen Behörden eingestellt worden war. In diesem Zusammenhang weist der EuGH auch auf Art. 28 Abs. 2 letzter Unterabsatz Asylverfahrensrichtlinie n.F. hin, wonach die Mitgliedstaaten der Asylbehörde die Wiederaufnahme der Prüfung in dem Verfahrensabschnitt, in dem sie eingestellt wurde, gestatten können, aber nicht müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 2016 - C-695/12 - Rn. 67; ebenso Art. 20 Abs. 2 Unterabs. 4 Asylverfahrensrichtlinie a.F.). Daraus kann etwa folgen, dass eine bereits erfolgte Anhörung nicht zwingend wiederholt werden muss. Ungeachtet der unterschiedlichen Verfahrenskonstellation rechtfertigen diese Bemerkungen aber nicht den Schluss, dass ein Verlust des Rechts auf eine unbeschränkte Antragsprüfung durch bloßen Zuständigkeitsübergang mit dem Unionsrecht vereinbar wäre. Die Begriffe "Verfahrensabschnitt" bzw. "Stadium" beziehen sich nach dem Verständnis des EuGH zweifelsfrei nicht auf die Frage, ob es sich um ein Erst- oder ein Folgeverfahren handelt. Denn der EuGH betont ausdrücklich, dass die Prüfung des Antrags den für Erstanträge vorgesehenen Anforderungen entsprechen muss.

37

Nach den vorstehenden Ausführungen kann auch der Einwand der Beklagten nicht durchgreifen, bei Anwendung ungarischen Rechts werde der dem innerstaatlichen Normgeber zustehende Gestaltungsspielraum beeinträchtigt, den die Asylverfahrensrichtlinie a.F. den Mitgliedstaaten im vorliegenden Kontext einräume. Es trifft zwar zu, dass Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. - anders als Art. 28 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F. - den Mitgliedstaaten noch nicht bindend vorgibt, eine Wiedereröffnung von Asylverfahren vorzusehen, die wegen stillschweigender Antragsrücknahme oder Nichtbetreiben des Verfahrens eingestellt worden sind, sondern wahlweise auch die Behandlung eines hiernach gestellten Antrags als Folgeantrag akzeptiert. Dieses Wahlrecht steht allerdings bei der hier in Rede stehenden mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Folgeantragskonzepts - deren Vereinbarkeit mit Unionsrecht unterstellt - dem Staat zu, in dem das Verfahren durchgeführt worden ist, hier mithin Ungarn. Aus der Verwendung des Plurals in Art. 20 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie a.F. ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher ...") kann nichts anderes geschlossen werden. Wenn in dieser Regelung von einem Asylbewerber die Rede ist, "der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wieder bei der zuständigen Behörde meldet, so beschreibt dies einen Vorgang innerhalb ein und desselben Mitgliedstaates und keine länderübergreifende Situation.

38

c) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, das von den Klägern in Ungarn eingeleitete Asylverfahren als nicht erfolglos abgeschlossen im Sinne von § 71a AsylG anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Ungarn das dort eingeleitete Asylverfahren ohne inhaltliche Beschränkung ihres Vortrags wie ein Erstverfahren weiterbetreiben können. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 12. März 2015 (an das VG Freiburg) und vom 19. November 2014 (an das VG Düsseldorf) zur Ausgestaltung des ungarischen Asylverfahrens werde in Fällen, in denen ein vorheriges Asylverfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden sei ("discontinuation"), ein erneutes Asylbegehren behandelt wie ein Erstverfahren, insbesondere könne der Antragsteller seine im Erstverfahren dargelegten Fluchtgründe erneut vorbringen. Dies werde bestätigt durch die Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden, die sich damit einverstanden erklärt hätten, die Kläger wieder aufzunehmen und über das Asylbegehren zu entscheiden. Im Ergebnis würde somit das Verfahren fortgeführt bzw. wiederaufgenommen, wenn die Kläger nach Ungarn zurückkehren würden.

39

An diese nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt des ungarischen Rechts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil sie nach § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO zur Tatsachenfeststellung zählen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <302 f.>).

40

Keiner Entscheidung bedarf, auf welchen Zeitpunkt bei der Beurteilung der Frage abzustellen ist, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist. Insoweit kommen in erster Linie der Zeitpunkt der Asylantragstellung in Deutschland oder der Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs in Betracht. Diese Frage kann hier dahinstehen, da die Kläger auch zu dem späteren Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs noch die Möglichkeit hatten, die Asylverfahren in Ungarn weiter zu betreiben. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zum ungarischen Asylverfahrensrecht ergibt sich nicht, dass das Recht, ein wegen Fortzugs eingestelltes Asylverfahren wieder aufzunehmen, nur befristet bestanden hätte (zur Möglichkeit einer Befristung auf mindestens neun Monate vgl. nunmehr Art. 28 Abs. 2 Unterabs. 2 Asylverfahrensrichtlinie n.F.). Hierfür liegen bezogen auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende Januar 2013 auch keine Anhaltspunkte vor.

41

3. Die Entscheidung kann nicht auf anderer Rechtsgrundlage aufrechterhalten bleiben. Der insoweit allein in Betracht kommende Unzulässigkeitstatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG greift schon deshalb nicht ein, weil Deutschland für die Durchführung der hier in Rede stehenden Asylverfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO zuständig ist. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a AsylG betrachtet wird. Gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG schließt die Einreise aus einem sicheren Drittstaat die Berufung auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes jedoch nicht aus, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei einer originären Zuständigkeit Deutschlands, sondern auch bei einem nachträglichen Zuständigkeitswechsel.

42

Diese Regelung nimmt § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit in Bezug: Mit der Aufnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in den Katalog der Unzulässigkeitsgründe sollte die zuvor bestehende Möglichkeit, einen Asylantrag nach § 26a AsylG abzulehnen, inhaltlich nicht verändert werden. In § 31 Abs. 4 AsylG ist weiterhin von einer Ablehnung "nach § 26a" - jetzt - als unzulässig die Rede. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung zudem betont, durch den expliziten Verweis im künftigen § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG auf § 26a AsylG komme zum Ausdruck, dass die dort geregelten Anforderungen auch weiterhin - im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit des Asylantrags - zu beachten sind. Wie im geltenden Recht setze der künftige § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG daher voraus, dass der Drittstaat die - unverändert gebliebenen - Voraussetzungen des § 26a AsylG erfülle und durch Aufnahme in Anlage I des Asylgesetzes als sicherer Drittstaat eingestuft worden sei (BT-Drs. 18/8883 S. 10). Ob § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG mit Unionsrecht vereinbar ist, bedarf hier mithin keiner Entscheidung.

43

4. Die Ablehnung der Durchführung von (weiteren) Asylverfahren verletzt die Kläger auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihr aus dem Unionsrecht folgender Anspruch auf Prüfung ihres Schutzbegehrens durch einen Mitgliedstaat der EU ist verletzt, wenn das Bundesamt - wie hier - als auch nach eigener Auffassung international zuständige Behörde es rechtswidrig ablehnt, ein Asylverfahren durchzuführen.

44

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG sind nicht gegeben.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

Die Abschiebungsanordnung nach Rumänien in Ziffer 2 des Bescheids vom 2. März 2015 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung der Beklagten, ihnen stehe in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu, sowie gegen die Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

2

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige, reisten am 8. September 2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am nächsten Tag einen Asylantrag. Bereits zuvor hatten sie im Februar 2013 Syrien verlassen, waren über die Türkei nach Rumänien gereist und hatten dort auf ihren im März 2013 gestellten Asylantrag im April 2013 Flüchtlingsschutz erhalten.

3

Bei der persönlichen Anhörung am 4. November 2014 gab der Kläger zu 1) an, dass die Familie mit Reisepässen und Visa nach Rumänien gereist sei und vor der Weiterreise nach Deutschland alle rumänischen Dokumente vernichtet habe, um nicht nach Rumänien zurückkehren zu müssen. In Rumänien würde schon die einheimische Bevölkerung am Existenzminimum leben. Flüchtlingen gehe es noch schlechter.

4

Die rumänischen Behörden bestätigten der Beklagten mit Schreiben vom 30. Januar 2015, dass die Kläger in Rumänien Flüchtlingsschutz erhalten haben.

5

Mit Bescheid vom 2. März 2015 stellte die Beklagte unter Ziffer 1 fest, dass den Klägern in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe und ordnete unter Ziffer 2 die Abschiebung nach Rumänien an.

6

Gegen den am 4. März 2015 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 11. März 2015 die vorliegende Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führen sie u.a. aus, dass die Kläger zu 2) und 4) erkrankt und reiseunfähig seien. Die Klägerin zu 2) habe einen Suizidversuch unternommen und werde stationär behandelt. Darüber hinaus werde der Kläger zu 1) wegen einer schweren Depression behandelt und sei für die Versorgung (Einkäufe, Haushalt, Essen und Trinken) seiner gehunfähigen Mutter zuständig.

7

Die Kläger beantragen,

8

den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2015 aufzuheben und sich für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig zu erklären.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

12

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht mit Beschluss vom 17. März 2015 (11 AE 1369/15) die aufschiebende Wirkung angeordnet.

13

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 22. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Die Beklagte hat sich im Wege ihrer allgemeinen Prozesserklärungen vom 25. Februar 2016 für alle erstinstanzlichen Streitsachen nach dem Asylgesetz, für die nicht ausdrücklich in der Schriftstückliste der Verfahrensakte des Bundesamtes vor der Zustellung des Bescheides eine „besondere Prozessbeobachtung“ verfügt wurde - was hier nicht der Fall ist -, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

14

Dem Gericht hat die von der Beklagten geführte Sachakte bezüglich der Kläger vorgelegen. Auf deren Inhalt sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

15

Im Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Eine Übertragung auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG kam angesichts der grundsätzlichen Bedeutung nicht in Betracht. Denn die Frage, ob ein Bescheid, der keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf einen Drittstaat als Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen hat, rechtswidrig ist, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet (so: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 67 f.; VG Schwerin, Urt. v. 2.6.2016, 16 A 1757/15 AS SN, juris, Rn. 123 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.12.2016, 8 A 170/16, juris, Rn. 51 ff.) und bedarf der obergerichtlichen Klärung.

II.

16

Die Kammer legt den Antrag der Kläger gemäß § 88 VwGO so aus, dass die Aufhebung des Bescheids vom 2. März 2015 im Rahmen einer Anfechtungsklage begehrt wird. Die Kläger haben keinen Antrag auf Verpflichtung auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt. Vielmehr begehren sie lediglich, dass sich die Beklagte für zuständig erklärt und den Asylantrag der Kläger inhaltlich prüft. Dieses Begehren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spätestens seit Inkrafttreten der Neuregelungen durch das Integrationsgesetz am 6. August 2016 durch Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung im Rahmen einer Anfechtungsklage zu erreichen (zum insoweit vergleichbaren § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG: BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris, Rn. 17).

III.

17

Die so verstandene Klage ist zulässig (1.), aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

18

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens ist – mangels Übergangsvorschrift – gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert am 10. November 2016 (BGBl. I S. 2460).

19

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft. Für die in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelte Fallgruppe, dass dem Ausländer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden ist – hier in Rumänien –, verdrängt diese neue Vorschrift die Regelung in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG zu Asylanträgen von Ausländern, die aus sicheren Drittstaaten eingereist sind. Die Anwendung des § 26a AsylG ist nach der Neufassung des § 29 AsylG in den von dieser neuen Vorschrift erfassten Fallgruppen nicht mehr möglich (VG Hamburg, Urt. v.9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 29, m.w.N.). Gegen die Entscheidung, dass ein Asylantrag nach § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, ist die Anfechtungsklage statthaft. Sie ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das von den Klägern endgültig verfolgte Ziel der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist(BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 18):

20

„Anknüpfend an die stärkere Betonung des behördlichen Asylverfahrens, der hierfür in der für die EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Verfahrensrichtlinie enthaltenen, speziellen Verfahrensgarantien sowie der dort vorgesehenen eigenen Kategorie unzulässiger Asylanträge (vgl. Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Asylverfahrensrichtlinie a.F. - bzw. Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Asylverfahrensrichtlinie n.F. -) hat der Gesetzgeber mit der zusammenfassenden Regelung verschiedener Unzulässigkeitstatbestände in § 29 Abs. 1 AsylG das Verfahren strukturiert und dem Bundesamt nicht nur eine Entscheidungsform eröffnet, sondern eine mehrstufige Prüfung vorgegeben. Erweist sich ein Asylantrag schon als unzulässig, ist eine eigenständig geregelte Unzulässigkeitsentscheidung zu treffen. Zugleich hat das Bundesamt über das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu entscheiden (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG).“

21

Dies gilt auch für die vorliegend zu beurteilende Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat seine Ausführung nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG beschränkt, sondern auf alle Unzulässigkeitstatbestände nach § 29 Abs. 1 AsylG bezogen. In allen Fällen des § 29 Abs. 1 AsylG ist seit der Neuregelung zwischen einer Zulässigkeitsentscheidung, die im ablehnenden Fall mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist und einer Sachentscheidung, die erst nach Abschluss der Zulässigkeitsprüfung zu treffen ist und gegen die mit der Verpflichtungsklage vorzugehen ist, zu unterscheiden.

22

2. Die Klage ist nur in Bezug auf die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 2.März 2015 enthaltene Abschiebungsanordnung begründet [b)]. Hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer 1 des Bescheids ist sie unbegründet [a)].

23

a) Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kann der Ausspruch in Ziffer 1 des Bescheids auf der Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG aufrechterhalten werden.

24

aa) Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zum einen in dem Bescheid als Rechtsgrundlage § 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG angeführt hat (was ihr bei Erlass des Bescheides auch noch gar nicht möglich gewesen wäre) und dass sie zum anderen die Feststellung getroffen hat, dass den Klägern in Deutschland kein Asylrecht zusteht, den Antrag aber nicht ausdrücklich als unzulässig abgelehnt hat, wie es in § 29 Abs. 1 AsylG nunmehr vorgesehen ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 33 f.).

25

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt ein Verwaltungsakt der gerichtlichen Aufhebung, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Darin kommt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zum Ausdruck zu prüfen, ob ein angefochtener Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung haben die Verwaltungsgerichte alle einschlägigen Rechtsvorschriften und – nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO – alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsakts angeführt worden sind oder nicht. Dies gilt aber nur, wenn und soweit der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seinem Wesen verändert wird und prozessual der Streitgegenstand nicht verändert wird (BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 C 4/15, juris, Rn. 28). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist zwar nicht die im Bescheid ausgesprochene Feststellung zu treffen, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in Deutschland zustehe (vgl. § 31 Abs. 4 AsylG a.F.), sondern der Asylantrag ist als unzulässig abzulehnen. Das führt aber nicht zu einer Wesensänderung des angefochtenen Bescheids (vgl. OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016, 13 A 63/16.A, juris, Rn. 33 ff.). Es handelt sich nicht um einen anderen Streitgegenstand mit für die Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen und bei der Ablehnung des Asylantrags auf Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG besteht ebenso wie bei der Entscheidung nach § 26a i.V.m. § 31 Abs. 4 AsylVfG kein Ermessensspielraum.

26

bb) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, juris) ist für die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig die Frage, ob das Asylsystem des schutzgewährenden Staats in Bezug auf die Behandlung anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leidet, unerheblich(hierzu und zum Folgenden: VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 37 ff.). In den Fällen, in denen die Betroffenen in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits Flüchtlingsschutz erhalten haben, sieht weder das nationale Recht noch das Unionsrecht vor, dass als Voraussetzung für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig zu prüfen ist, ob das Asylsystem des anderen Mitgliedstaats an systemischen Mängeln leidet. Ungeachtet dessen, wie die tatsächlichen Verhältnisse für international Schutzberechtigte in dem anderen EU-Mitgliedstaat sind, haben anerkannte Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Beklagte (OVG Münster, Urt. v. 24.8.2016, 13 A 63/16.A, juris, Rn. 41). Vielmehr sind diese Gesichtspunkte allein im Rahmen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen.

27

Soweit der Verwaltungsgerichtshof Kassel – als maßgeblichen Grund für seine Auffassung – befürchtet (Urt. v. 4.11.2016, 3 A 1292/16.A, juris, Rn. 30), dass die Verwehrung des Zugangs zu einem erneuten Asylverfahren im Bundesgebiet bei gleichzeitiger Aufhebung der Abschiebungsandrohung dazu führen werde, dass der Betroffene auf unabsehbare Zeit im Status eines sich illegal aufhaltenden Flüchtlings im Bundesgebiet belassen wird, ohne dass er die Chance hätte, die ihm im Falle seiner Anerkennung als Flüchtling zustehenden Aufenthalts- und Teilhaberechte in Anspruch nehmen zu können, so ist diese Annahme unbegründet. Die Betroffenen werden nicht schutzlos gestellt. Die Beklagte ist bei der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 AsylG gemäß § 31 Abs. 3 AsylG verpflichtet Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Dabei sind die Lebensbedingungen anerkannter Flüchtlinge in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu berücksichtigen (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 40). Für den Fall der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK – davon dürften alle Fälle, in denen der Verwaltungsgerichtshof Kassel von systemischen Mängeln des Asylsystems ausgeht, erfasst sein – ist die Beklagte verpflichtet, ein Abschiebungsverbot in den EU-Mitgliedstaat festzustellen. In diesen Fällen sollen die Ausländerbehörden den Betroffenen nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Dabei sind gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG im Falle des § 25 Abs. 3 AufenthG die Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG nicht anzuwenden. Dies bedeutet, die Nichterfüllung der Passpflicht, die fehlende Existenzsicherung, das Bestehen eines Ausweisungsinteresses, ein Verstoß gegen die Einreisebestimmungen und sogar eine ungeklärte Identität oder Staatsangehörigkeit stehen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen.Die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zu erteilen ist, wenn keine Versagungsgründe der Erteilung entgegenstehen. Ein Ermessensspielraum öffnet sich für die Behörde nur im Falle eines atypischen Sachverhalts (BVerwG, Urt. v. 22.11.2005, 1 C 18/04, juris, Rn. 14). Die Betroffenen werden zwar nicht vollständig den im Bundesgebiet anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt. Jedoch ist der vom Verwaltungsgerichtshof Kassel angenommene Status eines sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Flüchtlings nicht zu befürchten.

28

Auch sonst ist eine vom Wortlaut des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abweichende Auslegung bzw. die Schöpfung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ausnahme aufgrund vorgreiflichen Europarechts nicht erforderlich. Dies gilt auch für den Fall, dass in einem anderen Mitgliedstaat die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. L 337/9 – Qualifikationsrichtlinie) unzureichend umgesetzt worden sind. Denn es ist unmöglich, durch die Ausgestaltung der Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland die Umsetzung und Einhaltung der Qualifikationsrichtlinie im Herrschaftsbereich anderer EU-Mitgliedstaaten zu realisieren (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 37).

29

b) Die in der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung nach Rumänien ist aus zwei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen rechtswidrig.

30

aa) Erstens hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 2. März 2015 keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung (hier: Rumänien) getroffen (so auch: OVG Saarlouis, Urt. v. 10.1.2017, 2 A 330/16, juris, Rn. 33 ff.; Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 31 ff.). Dies führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung, denn die Beklagte muss seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge (wie vorliegend nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) zwingend feststellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf den Zielstaat der Abschiebung vorliegen. Davon kann nach Satz 2 der Vorschrift nur abgesehen werden, wenn der Ausländer – was hier nicht der Fall ist – als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt wird.

31

Dabei steht nach Auffassung der Kammer – entgegen in der Rechtsprechung geäußerter Zweifel (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.10.2016, 2 LA 60/16, juris) – fest, dass die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG auch auf Drittstaaten und nicht nur auf Herkunftsländer anzuwenden ist (so auch: VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 20 B 15.30049, juris, Rn. 41; OVG Saarlouis, Urteile v. 10.1.2017 und 25.10.2016, jeweils a.a.O.). Denn die Abschiebungsverbote in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nach Sinn und Zweck der Regelung immer im Hinblick auf den Zielstaat einer Abschiebung zu prüfen. In den vorliegenden Fällen ist der Zielstaat der Staat, in dem der Betroffene bereits internationalen Schutz erhalten hat. Zwar hat der Gesetzgeber mit der in diesem Sinne verstandenen Änderung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und der Einführung der Pflicht zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse auch in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und sichere Drittstaaten (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) eine grundlegende Änderung des Konzepts der normativen Vergewisserung bei Fällen mit Drittstaatenbezug vorgenommen, ohne dies näher zu begründen (in der Gesetzesbegründung steht zu der in Nummer 11 Buchstabe c vorgenommenen Änderung lediglich: „Es handelt sich um eine Folgeänderung“, BT-Drs. 18/8615, S. 52). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war das Bundesamt vor der Änderung durch das Integrationsgesetz bei einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, Abschiebungsverbote hinsichtlich des sicheren Drittstaats zu prüfen(BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, juris, Rn. 186 f.). Jedoch war es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, bei als unzulässig abgelehnten Asylanträgen eine verfassungsrechtlich nicht zwingend gebotene Prüfung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des sicheren Drittstaats bzw. des Mitgliedstaats der Europäischen Union als Zielstaat einzuführen. Jedenfalls sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Anwendungsbereich des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegen seines Wortlauts teleologisch derart zu reduzieren, dass er auf sichere Drittstaaten oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Anwendung findet. Vielmehr ist die Anwendung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auch auf sichere Drittstaaten und Mitgliedstaaten der Europäischen Union geeignet, die Einhaltung der Vorgaben des Art. 3 EMRK bzw. des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta im Einzelfall sicherzustellen.

32

Darüber hinaus vermag die Auffassung, dass die fehlende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung führe (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 67 f.; VG Schwerin, Urt. v. 2.6.2016, 16 A 1757/15 AS SN, juris, Rn. 123 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 21.12.2016, 8 A 170/16, juris, Rn. 51 ff.), nicht zu überzeugen. Zum einen war die Beklagte mit der Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Rumänien noch nicht befasst. Zwar mag es sein, dass schon vor Einführung des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der neuen Fassung die Verpflichtung der Beklagten bestand, im Hinblick auf den Wortlaut des § 34a AsylG a.F., nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote und zusätzlich auch Duldungsgründe inzident zu prüfen, selbst wenn hierzu im Tenor noch keine gesonderten Feststellungen zu treffen waren (VG Hamburg, Urt. v. 9.1.2017, 16 A 5546/14, juris, Rn. 68). Der Erlass der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte kann aber nur dann als Ergebnis der Befassung der Beklagten mit dem (Nicht-)Vorliegen dieser Abschiebungsverbote betrachtet werden, wenn der Bescheid zumindest in seiner Begründung Ausführungen zu diesen Abschiebungsverboten enthält. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Abschiebungsverbote inhaltlich geprüft hat und eine (nochmalige) Prüfung der Abschiebungsverbote eine „bloße Förmelei“ wäre. Die Tatsache, dass das Bundesamt ohne eine (Mit-)Prüfung solcher Abschiebungsverbote die Abschiebungsandrohung bzw. Abschiebungsanordnung nicht hätte erlassen dürfen, lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass es tatsächlich hierzu eine Entscheidung treffen wollte und getroffen hat (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, 2 A 96/16, juris, Rn. 33). Der Begründung des Bescheids vom 2. März 2015 lassen sich keine Überlegungen entnehmen, die hinreichend erkennen ließen, dass das Bundesamt nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Rumänien geprüft und verneint hat. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie – ohne zwischen Abschiebungsverboten bezüglich Herkunftsstaaten und hinsichtlich Drittstaaten zu differenzieren – ausgeführt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht zu prüfen sind.

33

Zum anderen sind die Verwaltungsgerichte in der vorliegenden Konstellation der Anfechtung eines Bescheids, mit dem der Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde, nicht gehalten, die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen in eigener Verantwortung festzustellen, die Streitsache vollen Umfangs spruchreif zu machen und sodann abschließend in der Sache zu entscheiden. Dagegen spricht schon, dass die Beklagte mit der Sache noch nicht befasst gewesen war und daher entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) Gelegenheit erhalten muss, eine nach Aufklärung des Sachverhaltes abschließende und dann der gerichtlichen Kontrolle unterliegende Sachentscheidung zu treffen (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, a.a.O., Rn. 34). Darüber hinaus greift die Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen bzw. „durchzuentscheiden“, nicht bei Anfechtungsklagen, sondern nur bei Verpflichtungsklagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.2.1998, 9 C 28/97, juris, Rn. 9 ff., wonach das Gericht diese Pflicht aus dem ausschließlich bei Verpflichtungsklagen anwendbaren § 113 Abs. 5 VwGO herleitet). Es besteht aber keine prozessuale Pflicht des den Streitgegenstand bestimmenden Klägers, einen auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gerichteten Verpflichtungsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Der Kläger muss sich insoweit von der Beklagten keinen weitergehenden Streitgegenstand aufdrängen lassen (OVG Saarlouis, Urt. v. 25.10.2016, a.a.O., Rn. 34). Die Anfechtungsklage ist bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 AsylG auch nicht von der Verpflichtungsklage gesperrt (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, 1 C 4/16, juris, Rn. 17). Zwar ist die Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen bzw. nicht vorliegen, ein anderer Streitgegenstand als die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages. Diese ist aber nur dann mit einer gesonderten Verpflichtungsklage anzugreifen, wenn die Beklagte eine solche Feststellung in ihrem Bescheid getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 20). In Fällen wie dem Vorliegenden, in denen die Beklagte noch keine Entscheidung über die Abschiebungsverbote gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG getroffen hat, bleibt die Anfechtungsklage ohne Verpflichtung zur Spruchreifmachung zulässig. Dafür spricht auch, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der – auch in Bezug auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote – mit besonderem Sachverstand ausgestatteten Fachbehörde durchzuführen bzw. nachzuholen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016, a.a.O., Rn. 19 zur insoweit vergleichbaren Wertung bezüglich der Nachholung der gesamten Asylprüfung).

34

bb) Unabhängig davon ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG a.F. auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht als eine nach § 35 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes erforderliche Abschiebungsandrohung aufrechterhalten werden kann. Denn die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG und die Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 23.10.2015, 1 B 41/15, juris, Rn. 15). Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausformung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mitenthalten. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen (vgl. zur vergleichbaren Frage der Rechtswidrigkeit einer auf § 34a AsylG a.F. erlassenen Abschiebungsandrohung: VGH München, Beschl. v. 14.6.2016, 21 ZB 16.30074, juris, Rn. 7 ff.).

IV.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 83b AsylG, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer bewertet die Bedeutung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 2. März 2015 als in etwa gleich hoch, so dass Kläger und Beklagte in etwa gleichem Umfang Erfolg haben bzw. unterliegen und damit jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu tragen haben.

36

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2015 geändert. Die Klage wird (auch) abgewiesen, soweit sie sich gegen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,
2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder
3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.