Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 105.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
„a) Notfallrettung aa) Der … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen an seiner Rettungswache
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (+ 48 Wochenstunden)
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 35 Wochenstunden)
– 1 RTW, Sonntag 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 8 Wochenstunden)
(kostenneutrale Schichtverschiebung 1 RTW Samstag von 17:30 Uhr bis 01:30 Uhr auf 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr)
bb) Das … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen am Stellplatz …
– 1 RTW, Samstag und Sonntag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)
– 1 RTW, Samstag und Sonntag von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)
cc) Die … stellt folgende zusätzliche Vorhaltungen an ihrer Rettungswache
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 35 Wochenstunden)
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)
dd) Der … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen an seiner Rettungswache
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)
– 1 RTW, Montag bis Samstag von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)
– 1 RTW, Sonntag von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 8 Wochenstunden)
(Schichtverschiebung 1 RTW Samstag von 17:30 Uhr bis 01:30 Uhr auf 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr)
Somit ergibt sich eine Erhöhung der Vorhaltung um 342,5 Wochenstunden im Stadtgebiet …, die nahezu der Empfehlung des INM entspricht.
b) Krankentransport
aa) Das … stellt folgende zusätzliche Vorhaltung am Stellplatz in der …:
1 KTW, Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (+ 52 Wochenstd.)
bb) Der …, die … und der … stellen an ihrer jeweiligen Rettungswache:
KTW, Montag bis Samstag von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr (+ 48 Wochenstd.), jeweils im wöchentlichen Wechsel zwischen den drei Organisationen.“
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu dem Auswahlverfahren Stadt …, Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018), vorläufig zuzulassen.
2. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, nur eine Auswahlentscheidung in dem Auswahlverfahren Stadt …, Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018), zu treffen, wenn der Antragstellerin zuvor die Chance zur Angebotsabgabe gegeben wurde.
3. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, weitere, die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin auf Beteiligung beeinträchtigende Handlungen einstweilen zu unterlasen.
4. Hilfsweise: es zu unterlassen, die mit allen im Bereich der Stadt … tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes (…) abgestimmte Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018) ohne EU-Bekanntmachung und ohne Durchführung eines transparenten und chancengleichen Auswahlverfahrens auszuführen/zu vollziehen.
5. Die Verfahrensakten des Antragsgegners werden beigezogen und der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt, §§ 99, 100 VwGO.
6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Hilfsweise
7. wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder Einlegung der Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht untersagt, ein Auswahlverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin durchzuführen, höchsthilfsweise auf das Angebot der Hilfsorganisationen den Zuschlag zu erteilen bzw. einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag abzuschließen.
die Anträge abzulehnen.
II.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen
- 1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder - 2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.
(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn
- 1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und - 2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
- 1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden, - 2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt
- 1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und - 2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.
(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
- 1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen, - 2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden, - 3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen, - 4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden, - 5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind, - 6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind, - 7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.
(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- 1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen, - 2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung, - 3.
zu Arbeitsverträgen, - 4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,
- 1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder - 2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
- 1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder - 2.
Leistungen betreffen, die - a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder - b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Juli 2016 wörtlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, Zwischenverfügung oder Hängebeschluss, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu untersagen, auf das Angebot des B. -T. -C. RV-C1. -Land e.V. für Los 1 – Rettungswachenbereich M.--------straße 96a – in dem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.7.2021 (Ausschreibungsnummer der Antragsgegnerin: V16/37/128) den Zuschlag zu erteilen oder einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag abzuschließen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (I.), jedoch fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (II.).
6I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (1.). Auch liegt eine abdrängende Sonderzuweisung nicht vor (2.).
71. Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
8Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 –, juris.
9Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
10Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – und vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris.
11Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.
12BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris.
13Die streitgegenständliche Vergabe von Rettungsdienstleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 RettG NRW. Hiernach kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Durchführung des Rettungsdienstes auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. In den Absätzen 2 bis 5 enthält § 13 RettG NRW darüber hinaus Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Die Rechtsnatur des Vertrages, dessen Abschluss die Antragstellerin mit ihrem Antrag verhindert wissen will, ist dadurch kraft Gesetzes festgelegt und dem öffentlichen Recht zugewiesen.
14Vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im Rettungsdienstrecht des Landes Bayern: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2012 – X ZB 5/11 –, juris.
15Dass die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, steht zu Recht außer Streit.
162. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung ausgeschlossen. Insbesondere greift eine solche an die Vergabekammern nach § 155 des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ein. Nach dieser Vorschrift unterliegt unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
17Zwar handelt es sich bei dem im Streit stehenden Los 1 um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 155 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 GWB. Hiernach sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Antragsgegnerin ist als Gebietskörperschaft öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB. Es handelt sich zudem um einen Dienstleistungsauftrag. Gemäß der Negativabgrenzung in § 103 Abs. 4 GWB sind Dienstleistungen solche Leistungen, die nicht Verträge zur Beschaffung von Waren oder Bauleistungen sind. Dies trifft auf Rettungsdienste – wie sie auch hier in Frage stehen (Personalgestellung für den kommunalen Rettungswagen, drei Krankentransportwagen und den Betrieb eines dafür erforderlichen Fahrzeugstandortes im Rettungsdienstbereich VI der Stadt Solingen) – zu.
18Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. April 2010, – C-160/08 –, juris.
19Der Leistungsbeschreibung von Los 1 der Vergabeunterlagen der streitgegenständlichen Ausschreibung (Ausschreibungsnummer V16/37/128) ist zudem unter Punkt 11 die Entgeltlichkeit des abzuschließenden Vertrages zu entnehmen.
20Jedoch sind hier ausnahmsweise die Vorschriften des vierten Teils des GWB – und damit auch die in § 155 GWB geregelte Zuweisung an die Vergabekammern – nicht anzuwenden, da die Vergabe des streitgegenständlichen Loses der sogenannten Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB unterfällt.
21§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG), welches seinerseits der Umsetzung des Pakets zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts (insbesondere der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG) diente, in das Regelwerk des GWB implementiert und ist am 18. April 2016 in Kraft getreten.
22Gesetz vom 17. Februar 2016, BGBl. I S. 203.
23Nach dieser Vorschrift – mit der nahezu inhaltsgleich die Regelung des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wurde – ist der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr (a), die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (c) und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary (CPV) 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen (b); gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
24a) Bei dem Vertragsgegenstand des hier in Frage stehenden öffentlichen Auftrags handelt es sich um Dienstleistungen, die der Gefahrenabwehr dienen. Eine eigene Definition des Begriffs der Gefahrenabwehr enthält das GWB nicht. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der Gefahrenbegriff des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB derart eng auszulegen sei, dass er sich allein auf Zivil- und Katastrophenschutzfälle und „mindestens abstrakt drohende Großschadensereignisse“ beschränke,
25vgl. Prieß in NZBau 2015, 343, 345,
26folgt die Kammer nicht. Eine derartige Auslegung würde dem Verständnis des Begriffs der Gefahrenabwehr in der geltenden Rechtsordnung nicht gerecht und diesen im Rahmen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB neben den Begriffen Katastrophen- und Zivilschutz seines eigenständigen Anwendungsbereichs berauben.
27Jaeger NZBau 2014, 259, 260; Lüder/Sarangi in Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen 4. Auflage, 37. Aktualisierung, Dezember 2015, § 13 RettG Rn. 27; Ruthig: Vergaberechtsfreier Bevölkerungsschutz NZBau 2016, 3, 5; Ley/Wankmüller „Das neue Vergaberecht 2016“, 3. Auflage 2016, S. 53.
28Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung ist vielmehr auf das zum Gefahrenabwehrbegriff in der Rechtsordnung – insbesondere im polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrecht – angelegte und in der Rechtsprechung fortentwickelte Verständnis zurückzugreifen.
29Im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Begriff der Gefahrenabwehr in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und in § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) einheitlich als Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung legal definiert. Das gleiche Verständnis ergibt sich aus den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der übrigen Länder der Bundesrepublik,
30vgl. nur § 1 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), § 1 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (POG), § 1 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln).
31Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
32BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Februar 2012 – 5 A 2375/10 –, juris.
33Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
34BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 –; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris.
35Dies zugrunde gelegt sind die von Los 1 des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens erfassten Dienstleistungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen.
36Dies gilt zunächst für die unter Punkt 1.1 der Leistungsbeschreibung des streitgegenständlichen Loses beschriebenen Leistungen der Notfallrettung. Danach stellt der Leistungserbringer (LE) gemäß § 13 Rettungsgesetz NRW der Stadt T1. als Rettungsdienstträger (RD-Träger) in deren Auftrag Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter und Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter zur Verfügung. Diese werden als Fahrzeugbesatzung in der Notfallrettung eingesetzt. Hauptaufgabe ist die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch mindestens eine Rettungsassistentin oder einen Rettungsassistenten, unterstützt durch mindestens eine Rettungssanitäterin bzw. einen Rettungssanitäter, auf dem kommunalen Rettungswagen (RTW) SG 06-RTW-01. Bei Bedarf sind auch Einsätze im Krankentransport abzuwickeln.
37Eine nähere Beschreibung, was die „Notfallrettung“ beinhaltet, enthält die Leistungsbeschreibung nicht. Dieser unbestimmte Begriff wird jedoch durch die gesetzliche Definition in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer für das Land Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ausgefüllt. Die Begriffsbestimmung über das RettG NRW ist vorliegend aufgrund des Verweises auf § 13 RettG NRW und der damit verbundenen Begriffsverwendung der „Notfallrettung“, die Teil des in § 2 Abs. 1 RettG NRW definierten Rettungsdienstes ist, angezeigt. Nach § 2 Abs. 2 RettG NRW hat die Notfallrettung die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
38Diese Aufgabe lässt sich ohne weiteres dem Bereich der Gefahrenabwehr zuordnen, denn die Notfallrettung greift ein, wenn sich Gefahren für die geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit bereits realisiert haben und dient dazu, weitere Schäden zu verhindern.
39Dies entspricht auch – wie die Antragstellerin zutreffend aufzeigt – der Ansicht des Landesgesetzgebers. In § 6 Abs. 1 S. 2 RettG NRW heißt es: Beide Aufgabenbereiche [Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports] bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
40Auch die unter Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung zu Los 1 genannten Leistungen dienen der Gefahrenabwehr. Hiernach stellt der Leistungserbringer gemäß § 13 Rettungsgesetz NRW der Stadt T1. als Rettungsdienstträger in deren Auftrag Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter und Rettungshelferinnen/Rettungshelfer zur Verfügung. Diese werden als Fahrzeugbesatzung im Krankentransport eingesetzt. Hauptaufgabe ist die Betreuung und Versorgung von Patienten durch mindestens eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, unterstützt durch mindestens eine Rettungshelferin bzw. einen Rettungshelfer, auf dem unter Punkt 1.2.1 aufgeführten kommunalen Krankentransportwagen (KTW). Bei Bedarf sind auch Einsätze als First Responder abzuwickeln.
41Zur ergänzenden Bestimmung des Begriffs „Krankentransport“ ist wiederum auf § 2 RettG NRW abzustellen. In Abs. 3 dieser Vorschrift heißt es: Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
42Es handelt sich hierbei um den so genannten „qualifizierten Krankentransport“, der von dem so genannten „einfachen Krankentransport“, der unter § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu fassen ist, abzugrenzen ist.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 2457/05 –, juris.
44Auch der „qualifizierte Krankentransport“ dient der Gefahrenabwehr. Dies ergibt sich nicht nur aus der oben zitierten gesetzgeberischen Wertung in § 6 Abs. 1 S. 2 RettG NRW, sondern auch bei der Subsumtion unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Auch hier soll einer Bedrohung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch eine fachgerechte Hilfeleistung und Betreuung entgegengewirkt werden. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, liegt – im Unterschied zum „einfachen Krankentransport“ – der Schwerpunkt der Leistung gerade nicht in der reinen Beförderung, sondern in der Betreuung und Versorgung hilfsbedürftiger Personen. Auch wenn der Vergleich zu Abs. 2 zeigt, dass das Ausmaß des (drohenden) Schadens geringer angesetzt ist, handelt es sich dennoch um die Abwehr einer konkreten Gefahr. Bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit handelt es sich um Schutzgüter von höchstem Rang, was dazu führt, dass an die Annahme einer Gefährdung niedrigere Anforderungen zu stellen sind.
45BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – 4 C 99.67 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 A 2239/08 –, juris.
46Schließlich dient auch der unter 1.3 der Leistungsbeschreibung geregelte Betrieb des Fahrzeugstandortes der Gefahrenabwehr, da er die Notfallrettung und den Krankentransport erst ermöglicht.
47b) Die streitgegenständlichen Dienstleistungen unterfallen auch den in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausdrücklich genannten Nummern des Common Procurement Vocabulary (CPV-Codes) (75250000-3: Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten; 75252000-7: Rettungsdienste; 8514300-3: Einsatz von Krankenwagen).
48Der qualifizierte Krankentransport fällt zudem nicht unter die Rückausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Aufzählung der von der Bereichsausnahme erfassten CPV-Codes schließt mit der Nummer 85143000-3 („Einsatz von Krankenwagen“) und enthält den Zusatz „mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“. Diese Rückausnahme zielt nach ihrem Wortlaut darauf ab, ausschließlich die reine Beförderungsleistung mittels eines Krankenwagens („einfacher Krankentransport“) aus dem Anwendungsbereich der Bereichsausnahme auszunehmen. Es handelt sich dabei um Krankentransporte, bei denen für eine Person für ihren Transport z.B. zum Arzt oder bei einer Überführung in ein heimatnahes Krankenhaus zwar aufgrund ihrer körperlichen Verfassung ein Krankenwagen – also ein speziell ausgerüstetes Fahrzeug – erforderlich ist, jedoch keine Begleitung durch qualifiziertes Personal.
49Dass von dem erfassten „Einsatz von Krankenwagen“ der Einsatz desselben „zur Patientenbeförderung“ ausgenommen wird, setzt implizit voraus, dass es nach dem Verständnis der Bereichsausnahme einen Einsatz von Krankenwagen gibt, der unter die Ausnahmeregelung fällt. Anderenfalls wäre die Verwendung des CPV-Codes, der für den „Einsatz von Krankenwagen“ steht, im Rahmen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB überflüssig. Dass damit nicht die Einsatzgebiete eines Rettungswagens gemeint sein können, folgt bereits daraus, dass für den Begriff des Rettungswagens ein eigenständiger CPV-Code (34114110-3) existiert. Dieser ist zwar in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht explizit aufgeführt, aber von dem aufgeführten CPV-Code 75252000-7 („Rettungsdienst“) mit umfasst und bedurfte deshalb keiner besonderen Aufzählung.
50Dieses Verständnis des Begriffs des Krankenwagens – nämlich dass dieser sowohl zur einfachen als auch zur qualifizierten Krankenbeförderung eingesetzt werden kann – entspricht der deutschen Gesetzeslage. Der Begriff des Krankenwagens ist – anders als etwa der Begriff des Krankenkraftwagens (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) – nicht dem Bereich des Rettungsdienstes vorbehalten. Vielmehr besteht abseits des „qualifizierten Krankentransports“ die Möglichkeit des Gebrauchs eines Krankenwagens zum „einfachen Krankentransport“.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 2457/05 –, juris, dort ist von „abgerüsteten Krankenwagen“ die Rede.
52Auch aus der Begründung zum Entwurf des VergRModG,
53Bundestag-Drucksache 18/6281, S. 96,
54ergibt sich, dass mit der Rückausnahme lediglich der „einfache Krankentransport“ aus dem Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ausgenommen werden sollte. Dort heißt es „Demgegenüber unterfallen reine Krankentransporte einem vereinfachten Verfahren…“. Ein reiner Krankentransport kann im „qualifizierten Krankentransport“ gerade nicht gesehen werden. Soweit in der Entwurfsbegründung der Einsatz von Krankenwagen als „bestehend in allgemeinen und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen“ beschrieben wird, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass lediglich der Einsatz von Krankenwagen, in denen die Betreuung durch einen Arzt geleistet wird, von der Bereichsausnahme erfasst ist. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist diese Formulierung so zu verstehen, dass zwischen allgemeinen Dienstleistungen – die auch Sanitäter erbringen können – und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen differenziert wird. Für ein anderes Verständnis bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Zumal dann auch die Notfallrettung mit einem Rettungswagen in vielen Fällen nicht von der Bereichsausnahme erfasst sein dürfte, da zumindest gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW eine ärztliche Besetzung des Rettungswagens nicht zwingend ist.
55Ein sich aus dem europäischen Recht ergebendes Verständnis, wonach die hier streitgegenständlichen „qualifizierten Krankentransporte“ nicht unter die Bereichsausnahme zu fassen sind, ist nicht ersichtlich. Zum einen stimmt der Wortlaut des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in den wesentlichen Punkten mit der Regelung des Art. 10 h Richtlinie 2014/24/EU überein. Darüber hinaus deutet auch der Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU – hier wird die Rückausnahme mit „Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen“ beschrieben – darauf hin, dass lediglich die reine Krankenbeförderung von der Bereichsausnahme ausgenommen werden sollte.
56So im Ergebnis auch Jaeger NZBau 2014, 259, 260; Lüder/Sarangi in Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen 4. Auflage, 37. Aktualisierung, Dezember 2015, § 13 RettG Rn. 27; Ruthig: Vergaberechtsfreier Bevölkerungsschutz NZBau 2016, 3, 5; Ley/Wankmüller „Das neue Vergaberecht 2016“, 3. Auflage 2016, S. 53; Lüder „Recht und Praxis der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“, 4. Auflage 2014, S. 143.
57c) Auch werden die hier infrage stehenden Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragstellerin wurde im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin der Rettungsdienst bisher ausschließlich vom Deutschen Roten Kreuz und der Antragstellerin erbracht.
58Die Tatsache, dass auch Wirtschaftsunternehmen wie die Beigeladenen zu 2. und 3. die hier fraglichen Rettungsdienstleistungen erbringen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Passus der Vorschrift „von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht“ verlangt gerade nicht, dass die fraglichen Dienstleistungen gemeinhin ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Nach Erwägungsgrund 28 der Vergaberichtlinie soll die Bereichsausnahme nämlich gerade dem Erhalt des speziellen Charakters dieser Organisationen dienen, was nur schwer möglich wäre, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in der Richtlinie (hier: im GWB) vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden müssten. Hinter diesem Erwägungsgrund steht erkennbar das Bestreben, gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen vor dem Wettbewerb mit Wirtschaftsunternehmen, die ebenfalls gleichartige Dienstleistungen erbringen, zu schützen. Ein solcher Schutz wäre aber denklogisch nicht erforderlich, wenn die zu erbringenden Leistungen erst gar nicht von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten und ausgeübt würden.
59Es besteht zudem kein Zweifel an der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit der an dem Vergabeverfahren beteiligten Organisationen. Beide sind – wie § 107 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. GWB für das Merkmal der Gemeinnützigkeit (insbesondere) vorsieht – durch § 26 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt. Die Beigeladene zu 1. und die Antragstellerin finden zudem explizit Erwähnung in der Begründung des Gesetzesentwurfs,
60Bundestag-Drucksache 18/6281, S. 96.
61In der Literatur geäußerte Bedenken, dass ein im europäischen Recht anders lautendes Verständnis des Begriffs der gemeinnützigen Organisation die hier in Rede stehenden deutschen Hilfsorganisationen mangels Erfüllen der Voraussetzungen nicht erfasse und dass es sich insoweit um eine europarechtswidrige Ausdehnung der Bereichsausnahme handele,
62Prieß in NZBau 2015, 343, 346,
63teilt die Kammer nicht.
64Die für diese Ansicht ins Feld geführte Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen „Spezzino“ und „CASTA“,
65EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014, – C-113/13 – und vom 28. Januar 2016 – C-50/14 –, juris,
66ist nicht auf die Auslegung der Begriffe des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB oder auch des Art. 10 lit h) der Richtlinie 2014/24/EU übertragbar. Zum einen war diese Regelung in beiden vom EuGH entschiedenen Fällen noch nicht anzuwenden. Zum anderen erging diese Rechtsprechung nicht zu der hier für den Rechtsweg relevanten Frage, ob der Anwendungsbereich des formenstrengen Kartellvergaberechts (europäisches Sekundärrecht) ausnahmsweise nicht eröffnet ist, sondern zu der Frage, ob bei Binnenmarktrelevanz die direkte Vergabe von Rettungsdienstleistungen an eine „Freiwilligenorganisation“ ohne jegliche Bekanntmachung mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist (europäisches Primärrecht). Die Frage, ob und wenn ja, welche primärrechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Dienstleistungen, die unter die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fallen, zu stellen sind, stellt sich für den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des strengen Vergabe-Sekundärrechts bzw. des GWB gerade nicht.
67II. Auch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es dem Begehren der Antragstellerin an dem besonderen bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse ist erforderlich, wenn ein Antragsteller nicht nur vorläufigen, sondern auch vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Grundsätzlich bieten die Bestimmungen der VwGO keinen vorbeugenden Rechtsschutz, der dem Ziel dient, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum, wenn und soweit der Betroffene im konkreten Fall in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
68BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 – IV C 17.71 –, vom 29. Juli 1977 – IV C 51.75 – und vom 26. Juni 1981 – 4 C 5.78 –; Beschluss vom 21. Februar 1973 – IV CB 68.72 –, juris.
69Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt demgemäß nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Das ist dann der Fall, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
70Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 – und vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 – 10 S 451/94 –, juris.
71Das kann etwa bei einer sonst drohenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder bei Schaffung irreversibler Zustände in Betracht kommen.
72OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –; Urteil vom 11. Juni 2010 – 11 ME 583/09 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 CE 10.2468 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –, juris.
73Beides lässt sich hier für den Fall, dass die Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beigeladenen zu 1. verwiesen würde, nicht erkennen. Selbst dann, wenn vorliegend ein Zuschlag noch nicht erteilt bzw. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag noch nicht wirksam geschlossen sein sollte (hierzu s.u.) – was an dieser Stelle zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden kann –, bestünde nicht die Notwendigkeit, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Vertragsschluss zu untersagen, um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
74Eine drohende Existenzgefährdung durch die Zuschlagserteilung oder den Abschluss eines Vertrages wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch drohen durch den Abschluss oder die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verträge keine irreversiblen Zustände.
75Vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –; Braun in VergR 2014, 324, 336; a.A.: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 S 107.10 –, juris.
76Eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Kartellvergaberecht grundsätzlich nicht. Eine § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB entsprechende Regelung, nach der in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ein wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann, existiert außerhalb des förmlichen Vergaberechts im Hinblick auf den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nicht.
77Eine vergleichbare Situation zu der Beschickung eines Marktes, in welcher sich typischerweise aus dem drohenden Zeitablauf ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ergibt, ist ebenfalls nicht gegeben. Bei dem hier fraglichen Auftrag handelt es sich nicht um eine an einen festen Zeitpunkt oder an eine bereits im Kalender festgesetzte Zeitspanne geknüpfte Leistung, sondern um eine Beauftragung für fünf Jahre ab Beginn der Leistungserbringung. Diese Zeitspanne lässt sich beliebig weit in die Zukunft hinausschieben. Dass der Antragstellerin darüber hinaus dadurch irreversible Nachteile entstehen, dass sie gerade in der Zwischenzeit den Rettungsdienst im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht durchführen kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies begehrt sie im Übrigen mit ihrem Antrag auch nicht.
78Auch liegt keine mit der Beamtenernennung
79- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris -
80vergleichbare Situation vor. Das sich für diese Fälle aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Erfordernis, dem unterlegenen Bewerber nach Mitteilung der Auswahlentscheidung und vor Durchführung der Ernennung die Gelegenheit zu geben, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, resultiert gerade aus dem spezifischen Charakter der Ernennung und dem Grundsatz der Ämterstabilität. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen nämlich durch die mit Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erfolgende Ernennung grundsätzlich unter, weil damit das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen wird und die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist.
81BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris.
82Woraus sich ein hiermit vergleichbarer faktischer Ausschluss nachträglichen Rechtsschutzes für den vorliegenden Fall ergeben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr entfaltet insoweit § 58 Abs. 1 VwVfG Bedeutung, wonach die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der in Rechte Dritter eingreift, von dessen schriftlicher Zustimmung abhängt. Insoweit gilt, dass bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag ein solcher Eingriff immer dann vorliegt, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erfolgreich anfechten könnte.
83OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, VG Köln, Urteil vom 17. November 2010 – 21 K 5862/09 –; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – 1 K 1394/05 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 58 Rdnr. 6; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 58 Rdnr. 5;
84Diese Überlegung gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Beigeladene zu 1. vom 2. Juli 2016 ersichtlich – eine Beauftragung einheitlich mittels Zuschlagserteilung und dem hiermit unmittelbar verbundenen Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen soll und nicht mehr die frühere Verwaltungspraxis verfolgt wird, in einem zweistufigen Verfahren vor dem Vertragsschluss zunächst einen Beauftragungsbescheid zu erlassen.
85Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –, juris.
86Eine Mitteilungs- und Wartepflicht – wie etwa im Kartellvergaberecht gemäß § 134 GWB oder im Verfahren der Beamtenernennung, die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergibt – und ein damit verbundenes Bedürfnis nach vorbeugendem vorläufigem Rechtsschutz vermag die Kammer für Fälle wie den vorliegenden nicht zu erkennen. Beides korrespondiert mit der Schaffung unwiderruflicher Zustände, die hier gerade nicht in Rede stehen.
87Auch ansonsten – außerhalb der Frage einer Existenzgefährdung oder irreversibler Zustände – drohen der Antragstellerin keine unzumutbaren Nachteile, wenn der Abschluss eines Vertrages mit der Beigeladenen zu 1. nicht einstweilen verhindert würde, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sich aber in einem Hauptsacheverfahren als rechtsfehlerhaft herausstellen sollte. Die Antragstellerin hat im Antragsschriftsatz selbst vorgeschlagen, zur Sicherstellung des Rettungsdienstes ab dem 1. August 2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Interimsbeauftragung vorzunehmen. Für die Antragstellerin macht es indessen keinen wesentlichen Unterschied, ob sich ihr denkbarer Marktzutritt durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge oder durch eine Interimsvergabe verzögert. Einen Anspruch auf Vertragsverlängerung hatte die Antragstellerin gerade nicht, da ihr Vertrag mit der Antragsgegnerin zum 1. August 2016 ausgelaufen ist.
88Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
89Ob vorliegend mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2016 an die Beigeladene zu 1. in Anbetracht des Schriftformerfordernisses des § 13 Abs. 3 S. 1 RettG NRW in Verbindung mit § 62 S. 2 VwVfG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ein formwirksamer Vertrag geschlossen wurde, konnte offenbleiben. Für den Fall, dass ein Vertragsschluss entgegen der dem formulierten Antrag zugrunde liegenden Auffassung bereits erfolgt sein sollte, sieht die Kammer davon ab, auf eine Umstellung des Antrags hinzuwirken, da auch einem Antrag, der darauf gerichtet wäre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Vergabe des Loses 1 (Auftragsnummer V16/37/128) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, aller Voraussicht nach der Erfolg in der Sache versagt bleiben würde. Hierzu gilt das oben gesagte entsprechend. Eine Antragsstattgabe hätte nämlich die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zur Folge. Dies ist grundsätzlich unzulässig.
90BVerfG, Beschluss vom 17.11.1972 – 2 BvR 820/72 –; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 25 B 3185/94 –, juris
91Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allenfalls dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären, insbesondere weil die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich zu spät kommen würde und dadurch unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin entstünden.
92OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 – 12 B 345/14 –, juris.
93Dieser ausnahmsweise gebotenen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es vorliegend nicht, weil – wie oben aufgezeigt – weder "vollendete Tatsachen" drohen, noch die Antragstellerin irreparable, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn sie auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.
94Wie bereits dargelegt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da sogar ein bereits erfolgter Vertragsschluss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann, ohne dass die Antragstellerin hierdurch unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte. Die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte kann die Antragstellerin auch noch im Hauptsacheverfahren ohne Rechtsverlust geltend machen. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
95Der verfahrensbezogene Aussetzungsantrag der Beigeladenen zu 2. und 3. war abzulehnen, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht u.a. dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Beigeladenen zu 2. und 3. begehren die Aussetzung des hiesigen Verfahrens, da sie der Ansicht sind, damit der Gefahr einer mit der ausstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: VII Verg 34/16) divergierenden Entscheidung zur Zuständigkeit entgegen zu wirken. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Die Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass es für die Entscheidung im hiesigen Verfahren auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen muss, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist.
96Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 94 Rn. 4.
97Das andere Gerichtsverfahren muss mindestens solche Erkenntnisse erwarten lassen, welche für die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren wesentlich, wenn nicht unter Umständen sogar bindend sind.
98OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, juris.
99Beides ist hier nicht der Fall. Es macht für das Ergebnis dieses Verfahrens keinen Unterschied, ob sich das OLG E1 für zuständig erklärt und gegebenenfalls Anordnungen verfügt, die sich auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens auswirken. Auch wenn die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, wäre der Antrag als unzulässig abzulehnen gewesen. Eine Verweisung an die Vergabekammern nach § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG käme für diesen Fall nämlich nicht in Betracht.
100OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2010 – 11 ME 583/09 –; VG Köln, Beschluss vom 29. August 2008 – 7 L 1205/08 –, juris.
101Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag auf Antragsabweisung gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
102Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem entspricht es, den Streitwert in Höhe von 50.000 Euro festzusetzen.
103Nach den Ausschreibungsbedingungen beträgt der Auftragswert für beide im Vergabeverfahren V16/37/128 zu vergebenden Lose 8.000.000 Euro.
104Vor dem Hintergrund, dass auf das Los 1 150,5 Wochenstunden für den Einsatz im Krankenwagen und 168 Wochenstunden für den Einsatz im Rettungswagen (insgesamt 318,5 Wochenstunden) und auf das Los 2 111,5 Wochenstunden für den Einsatz im Krankenwagen und 188 Wochenstunden für den Einsatz im Rettungswagen entfallen (insgesamt 299,5 Wochenstunden), erscheint es sachgerecht, den jeweiligen Losen die Hälfte des Gesamtauftragswertes zuzuschreiben. Zwar entfallen auf das Los 2 insgesamt 19 Wochenstunden weniger, jedoch sind im Vergleich zu Los 1 20 Wochenstunden mehr im Rettungswagen zu leisten. Die Mitarbeiterstunden für den Rettungswagen waren nach Auskunft der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 1. August 2016 an die Vergabekammer Rheinland im Jahr 2011 um 7,04 Euro/Std. teurer als jene für den Krankenwagen.
105Dieser Wert ist jedoch nicht ohne weiteres als das maßgebliche Interesse der Antragstellerin anzusetzen. Wenn der Antragsteller eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen oder weiterführen will, wird in der verwaltungsgerichtlichen Streitwertpraxis regelmäßig nicht der erzielbare Umsatz, sondern der erzielbare Gewinn zugrunde gelegt.
106OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
107Dies entspricht auch den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
108Abgedruckt u. a. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rdnr. 14.
109Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich der Streitwert im Falle der Vergabe von Leistungen nach § 13 RettG NRW am Jahresgewinn zu orientieren.
110OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
111Für gemeinnützigen Organisation, die – wie auch die Antragstellerin ausweislich ihrer Satzung –,
112im Internet abrufbar unter https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de/Ueber_die_Malteser/Malteser_ev/1400724_MHDeV-Satzung_2014.pdf,
113"ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke“ verfolgen, ist davon auszugehen, dass sich der erwartete Gewinn in Grenzen hält.
114OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
115Eine weitere Reduzierung des Betrages ist geboten, weil der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Antrag des Antragstellers nicht etwa auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung des Zuschlags gerichtet war, sondern lediglich auf eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Zuschlag bzw. der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten bzw. mit der Beigeladenen zu 1. vorläufig unterbunden werden sollte. In der Sache geht es der Antragstellerin hier (nur) um die Sicherstellung der Wahrung ihrer Beteiligungsrechte.
116Hinzu kommt schließlich, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens regelmäßig auf die Hälfte des für das (etwaige) Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages reduziert wird, wie auch im Streitwertkatalog (Ziffer 1.5) angeregt. Von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend keine Veranlassung. Insbesondere wäre mit dem Eilbeschluss im Erfolgsfalle nicht etwa die Hauptsache vorweggenommen worden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 13. Juli 2016 wörtlich gestellte Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO, Zwischenverfügung oder Hängebeschluss, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu untersagen, auf das Angebot des B. -T. -C. RV-C1. -Land e.V. für Los 1 – Rettungswachenbereich M.--------straße 96a – in dem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen für den Zeitraum vom 1.8.2016 bis zum 31.7.2021 (Ausschreibungsnummer der Antragsgegnerin: V16/37/128) den Zuschlag zu erteilen oder einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag abzuschließen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist unzulässig. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (I.), jedoch fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (II.).
6I. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (1.). Auch liegt eine abdrängende Sonderzuweisung nicht vor (2.).
71. Die vorliegende Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.
8Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. Juli 1989 – GmS-OGB 1/88 –; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Mai 1994 – 5 C 33.91 –, juris.
9Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
10Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OGB 1/85 – und vom 29. Oktober 1987 – GmS-OGB 1/86 –; BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris.
11Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Gleichordnungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet.
12BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2006 – 3 B 78.05 –, juris.
13Die streitgegenständliche Vergabe von Rettungsdienstleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 1 RettG NRW. Hiernach kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Durchführung des Rettungsdienstes auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. In den Absätzen 2 bis 5 enthält § 13 RettG NRW darüber hinaus Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Die Rechtsnatur des Vertrages, dessen Abschluss die Antragstellerin mit ihrem Antrag verhindert wissen will, ist dadurch kraft Gesetzes festgelegt und dem öffentlichen Recht zugewiesen.
14Vgl. zu der entsprechenden Vorschrift im Rettungsdienstrecht des Landes Bayern: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2012 – X ZB 5/11 –, juris.
15Dass die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art ist, steht zu Recht außer Streit.
162. Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung ausgeschlossen. Insbesondere greift eine solche an die Vergabekammern nach § 155 des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nicht ein. Nach dieser Vorschrift unterliegt unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
17Zwar handelt es sich bei dem im Streit stehenden Los 1 um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 155 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 GWB. Hiernach sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Antragsgegnerin ist als Gebietskörperschaft öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB. Es handelt sich zudem um einen Dienstleistungsauftrag. Gemäß der Negativabgrenzung in § 103 Abs. 4 GWB sind Dienstleistungen solche Leistungen, die nicht Verträge zur Beschaffung von Waren oder Bauleistungen sind. Dies trifft auf Rettungsdienste – wie sie auch hier in Frage stehen (Personalgestellung für den kommunalen Rettungswagen, drei Krankentransportwagen und den Betrieb eines dafür erforderlichen Fahrzeugstandortes im Rettungsdienstbereich VI der Stadt Solingen) – zu.
18Vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation auch: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 29. April 2010, – C-160/08 –, juris.
19Der Leistungsbeschreibung von Los 1 der Vergabeunterlagen der streitgegenständlichen Ausschreibung (Ausschreibungsnummer V16/37/128) ist zudem unter Punkt 11 die Entgeltlichkeit des abzuschließenden Vertrages zu entnehmen.
20Jedoch sind hier ausnahmsweise die Vorschriften des vierten Teils des GWB – und damit auch die in § 155 GWB geregelte Zuweisung an die Vergabekammern – nicht anzuwenden, da die Vergabe des streitgegenständlichen Loses der sogenannten Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB unterfällt.
21§ 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG), welches seinerseits der Umsetzung des Pakets zur Modernisierung des europäischen Vergaberechts (insbesondere der Richtlinie 2014/24/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG) diente, in das Regelwerk des GWB implementiert und ist am 18. April 2016 in Kraft getreten.
22Gesetz vom 17. Februar 2016, BGBl. I S. 203.
23Nach dieser Vorschrift – mit der nahezu inhaltsgleich die Regelung des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt wurde – ist der vierte Teil des GWB nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr (a), die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden (c) und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary (CPV) 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen (b); gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.
24a) Bei dem Vertragsgegenstand des hier in Frage stehenden öffentlichen Auftrags handelt es sich um Dienstleistungen, die der Gefahrenabwehr dienen. Eine eigene Definition des Begriffs der Gefahrenabwehr enthält das GWB nicht. Der vereinzelt in der Literatur vertretenen Ansicht, dass der Gefahrenbegriff des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB derart eng auszulegen sei, dass er sich allein auf Zivil- und Katastrophenschutzfälle und „mindestens abstrakt drohende Großschadensereignisse“ beschränke,
25vgl. Prieß in NZBau 2015, 343, 345,
26folgt die Kammer nicht. Eine derartige Auslegung würde dem Verständnis des Begriffs der Gefahrenabwehr in der geltenden Rechtsordnung nicht gerecht und diesen im Rahmen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB neben den Begriffen Katastrophen- und Zivilschutz seines eigenständigen Anwendungsbereichs berauben.
27Jaeger NZBau 2014, 259, 260; Lüder/Sarangi in Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen 4. Auflage, 37. Aktualisierung, Dezember 2015, § 13 RettG Rn. 27; Ruthig: Vergaberechtsfreier Bevölkerungsschutz NZBau 2016, 3, 5; Ley/Wankmüller „Das neue Vergaberecht 2016“, 3. Auflage 2016, S. 53.
28Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung ist vielmehr auf das zum Gefahrenabwehrbegriff in der Rechtsordnung – insbesondere im polizeirechtlichen Gefahrenabwehrrecht – angelegte und in der Rechtsprechung fortentwickelte Verständnis zurückzugreifen.
29Im polizeilichen Gefahrenabwehrrecht des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Begriff der Gefahrenabwehr in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) und in § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) einheitlich als Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung legal definiert. Das gleiche Verständnis ergibt sich aus den polizei- und ordnungsrechtlichen Vorschriften der übrigen Länder der Bundesrepublik,
30vgl. nur § 1 Abs. 1 S. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), § 1 Abs. 1 S. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz für das Land Rheinland-Pfalz (POG), § 1 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG Bln).
31Eine konkrete Gefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des Geschehens in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.
32BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 – 6 C 21.03 –; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Februar 2012 – 5 A 2375/10 –, juris.
33Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen.
34BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21.07 –; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1701/11 –, juris.
35Dies zugrunde gelegt sind die von Los 1 des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens erfassten Dienstleistungen der Gefahrenabwehr zuzuordnen.
36Dies gilt zunächst für die unter Punkt 1.1 der Leistungsbeschreibung des streitgegenständlichen Loses beschriebenen Leistungen der Notfallrettung. Danach stellt der Leistungserbringer (LE) gemäß § 13 Rettungsgesetz NRW der Stadt T1. als Rettungsdienstträger (RD-Träger) in deren Auftrag Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten bzw. Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter und Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter zur Verfügung. Diese werden als Fahrzeugbesatzung in der Notfallrettung eingesetzt. Hauptaufgabe ist die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten durch mindestens eine Rettungsassistentin oder einen Rettungsassistenten, unterstützt durch mindestens eine Rettungssanitäterin bzw. einen Rettungssanitäter, auf dem kommunalen Rettungswagen (RTW) SG 06-RTW-01. Bei Bedarf sind auch Einsätze im Krankentransport abzuwickeln.
37Eine nähere Beschreibung, was die „Notfallrettung“ beinhaltet, enthält die Leistungsbeschreibung nicht. Dieser unbestimmte Begriff wird jedoch durch die gesetzliche Definition in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer für das Land Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) ausgefüllt. Die Begriffsbestimmung über das RettG NRW ist vorliegend aufgrund des Verweises auf § 13 RettG NRW und der damit verbundenen Begriffsverwendung der „Notfallrettung“, die Teil des in § 2 Abs. 1 RettG NRW definierten Rettungsdienstes ist, angezeigt. Nach § 2 Abs. 2 RettG NRW hat die Notfallrettung die Aufgabe, bei Notfallpatientinnen und Notfallpatienten lebensrettende Maßnahmen am Notfallort durchzuführen, deren Transportfähigkeit herzustellen und sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und Vermeidung weiterer Schäden mit Notarzt- oder Rettungswagen oder Luftfahrzeugen in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Hierzu zählt auch die Beförderung von erstversorgten Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu Diagnose- und geeigneten Behandlungseinrichtungen. Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sind Personen, die sich infolge Verletzung, Krankheit oder sonstiger Umstände entweder in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhalten.
38Diese Aufgabe lässt sich ohne weiteres dem Bereich der Gefahrenabwehr zuordnen, denn die Notfallrettung greift ein, wenn sich Gefahren für die geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit bereits realisiert haben und dient dazu, weitere Schäden zu verhindern.
39Dies entspricht auch – wie die Antragstellerin zutreffend aufzeigt – der Ansicht des Landesgesetzgebers. In § 6 Abs. 1 S. 2 RettG NRW heißt es: Beide Aufgabenbereiche [Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports] bilden eine medizinisch-organisatorische Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr.
40Auch die unter Punkt 1.2 der Leistungsbeschreibung zu Los 1 genannten Leistungen dienen der Gefahrenabwehr. Hiernach stellt der Leistungserbringer gemäß § 13 Rettungsgesetz NRW der Stadt T1. als Rettungsdienstträger in deren Auftrag Rettungssanitäterinnen/Rettungssanitäter und Rettungshelferinnen/Rettungshelfer zur Verfügung. Diese werden als Fahrzeugbesatzung im Krankentransport eingesetzt. Hauptaufgabe ist die Betreuung und Versorgung von Patienten durch mindestens eine Rettungssanitäterin oder einen Rettungssanitäter, unterstützt durch mindestens eine Rettungshelferin bzw. einen Rettungshelfer, auf dem unter Punkt 1.2.1 aufgeführten kommunalen Krankentransportwagen (KTW). Bei Bedarf sind auch Einsätze als First Responder abzuwickeln.
41Zur ergänzenden Bestimmung des Begriffs „Krankentransport“ ist wiederum auf § 2 RettG NRW abzustellen. In Abs. 3 dieser Vorschrift heißt es: Der Krankentransport hat die Aufgabe, Kranken oder Verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die nicht unter Abs. 2 fallen, fachgerechte Hilfe zu leisten und sie unter Betreuung durch qualifiziertes Personal mit Krankenkraftwagen oder mit Luftfahrzeugen zu befördern.
42Es handelt sich hierbei um den so genannten „qualifizierten Krankentransport“, der von dem so genannten „einfachen Krankentransport“, der unter § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu fassen ist, abzugrenzen ist.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 2457/05 –, juris.
44Auch der „qualifizierte Krankentransport“ dient der Gefahrenabwehr. Dies ergibt sich nicht nur aus der oben zitierten gesetzgeberischen Wertung in § 6 Abs. 1 S. 2 RettG NRW, sondern auch bei der Subsumtion unter den Begriff der Gefahrenabwehr. Auch hier soll einer Bedrohung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit durch eine fachgerechte Hilfeleistung und Betreuung entgegengewirkt werden. Wie sich aus der Leistungsbeschreibung ergibt, liegt – im Unterschied zum „einfachen Krankentransport“ – der Schwerpunkt der Leistung gerade nicht in der reinen Beförderung, sondern in der Betreuung und Versorgung hilfsbedürftiger Personen. Auch wenn der Vergleich zu Abs. 2 zeigt, dass das Ausmaß des (drohenden) Schadens geringer angesetzt ist, handelt es sich dennoch um die Abwehr einer konkreten Gefahr. Bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit handelt es sich um Schutzgüter von höchstem Rang, was dazu führt, dass an die Annahme einer Gefährdung niedrigere Anforderungen zu stellen sind.
45BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 – 4 C 99.67 –; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2009 – 5 A 2239/08 –, juris.
46Schließlich dient auch der unter 1.3 der Leistungsbeschreibung geregelte Betrieb des Fahrzeugstandortes der Gefahrenabwehr, da er die Notfallrettung und den Krankentransport erst ermöglicht.
47b) Die streitgegenständlichen Dienstleistungen unterfallen auch den in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ausdrücklich genannten Nummern des Common Procurement Vocabulary (CPV-Codes) (75250000-3: Dienstleistungen der Feuerwehr und von Rettungsdiensten; 75252000-7: Rettungsdienste; 8514300-3: Einsatz von Krankenwagen).
48Der qualifizierte Krankentransport fällt zudem nicht unter die Rückausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. Die Aufzählung der von der Bereichsausnahme erfassten CPV-Codes schließt mit der Nummer 85143000-3 („Einsatz von Krankenwagen“) und enthält den Zusatz „mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“. Diese Rückausnahme zielt nach ihrem Wortlaut darauf ab, ausschließlich die reine Beförderungsleistung mittels eines Krankenwagens („einfacher Krankentransport“) aus dem Anwendungsbereich der Bereichsausnahme auszunehmen. Es handelt sich dabei um Krankentransporte, bei denen für eine Person für ihren Transport z.B. zum Arzt oder bei einer Überführung in ein heimatnahes Krankenhaus zwar aufgrund ihrer körperlichen Verfassung ein Krankenwagen – also ein speziell ausgerüstetes Fahrzeug – erforderlich ist, jedoch keine Begleitung durch qualifiziertes Personal.
49Dass von dem erfassten „Einsatz von Krankenwagen“ der Einsatz desselben „zur Patientenbeförderung“ ausgenommen wird, setzt implizit voraus, dass es nach dem Verständnis der Bereichsausnahme einen Einsatz von Krankenwagen gibt, der unter die Ausnahmeregelung fällt. Anderenfalls wäre die Verwendung des CPV-Codes, der für den „Einsatz von Krankenwagen“ steht, im Rahmen des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB überflüssig. Dass damit nicht die Einsatzgebiete eines Rettungswagens gemeint sein können, folgt bereits daraus, dass für den Begriff des Rettungswagens ein eigenständiger CPV-Code (34114110-3) existiert. Dieser ist zwar in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB nicht explizit aufgeführt, aber von dem aufgeführten CPV-Code 75252000-7 („Rettungsdienst“) mit umfasst und bedurfte deshalb keiner besonderen Aufzählung.
50Dieses Verständnis des Begriffs des Krankenwagens – nämlich dass dieser sowohl zur einfachen als auch zur qualifizierten Krankenbeförderung eingesetzt werden kann – entspricht der deutschen Gesetzeslage. Der Begriff des Krankenwagens ist – anders als etwa der Begriff des Krankenkraftwagens (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) – nicht dem Bereich des Rettungsdienstes vorbehalten. Vielmehr besteht abseits des „qualifizierten Krankentransports“ die Möglichkeit des Gebrauchs eines Krankenwagens zum „einfachen Krankentransport“.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 2457/05 –, juris, dort ist von „abgerüsteten Krankenwagen“ die Rede.
52Auch aus der Begründung zum Entwurf des VergRModG,
53Bundestag-Drucksache 18/6281, S. 96,
54ergibt sich, dass mit der Rückausnahme lediglich der „einfache Krankentransport“ aus dem Anwendungsbereich der Bereichsausnahme ausgenommen werden sollte. Dort heißt es „Demgegenüber unterfallen reine Krankentransporte einem vereinfachten Verfahren…“. Ein reiner Krankentransport kann im „qualifizierten Krankentransport“ gerade nicht gesehen werden. Soweit in der Entwurfsbegründung der Einsatz von Krankenwagen als „bestehend in allgemeinen und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen“ beschrieben wird, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass lediglich der Einsatz von Krankenwagen, in denen die Betreuung durch einen Arzt geleistet wird, von der Bereichsausnahme erfasst ist. Vor dem Hintergrund des oben Gesagten ist diese Formulierung so zu verstehen, dass zwischen allgemeinen Dienstleistungen – die auch Sanitäter erbringen können – und fachspezifischen ärztlichen Dienstleistungen differenziert wird. Für ein anderes Verständnis bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Stütze. Zumal dann auch die Notfallrettung mit einem Rettungswagen in vielen Fällen nicht von der Bereichsausnahme erfasst sein dürfte, da zumindest gemäß § 4 Abs. 3 RettG NRW eine ärztliche Besetzung des Rettungswagens nicht zwingend ist.
55Ein sich aus dem europäischen Recht ergebendes Verständnis, wonach die hier streitgegenständlichen „qualifizierten Krankentransporte“ nicht unter die Bereichsausnahme zu fassen sind, ist nicht ersichtlich. Zum einen stimmt der Wortlaut des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in den wesentlichen Punkten mit der Regelung des Art. 10 h Richtlinie 2014/24/EU überein. Darüber hinaus deutet auch der Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU – hier wird die Rückausnahme mit „Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen“ beschrieben – darauf hin, dass lediglich die reine Krankenbeförderung von der Bereichsausnahme ausgenommen werden sollte.
56So im Ergebnis auch Jaeger NZBau 2014, 259, 260; Lüder/Sarangi in Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen 4. Auflage, 37. Aktualisierung, Dezember 2015, § 13 RettG Rn. 27; Ruthig: Vergaberechtsfreier Bevölkerungsschutz NZBau 2016, 3, 5; Ley/Wankmüller „Das neue Vergaberecht 2016“, 3. Auflage 2016, S. 53; Lüder „Recht und Praxis der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr“, 4. Auflage 2014, S. 143.
57c) Auch werden die hier infrage stehenden Dienstleistungen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragstellerin wurde im Rettungsdienstbereich der Antragsgegnerin der Rettungsdienst bisher ausschließlich vom Deutschen Roten Kreuz und der Antragstellerin erbracht.
58Die Tatsache, dass auch Wirtschaftsunternehmen wie die Beigeladenen zu 2. und 3. die hier fraglichen Rettungsdienstleistungen erbringen, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Der Passus der Vorschrift „von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht“ verlangt gerade nicht, dass die fraglichen Dienstleistungen gemeinhin ausschließlich von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Nach Erwägungsgrund 28 der Vergaberichtlinie soll die Bereichsausnahme nämlich gerade dem Erhalt des speziellen Charakters dieser Organisationen dienen, was nur schwer möglich wäre, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in der Richtlinie (hier: im GWB) vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden müssten. Hinter diesem Erwägungsgrund steht erkennbar das Bestreben, gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen vor dem Wettbewerb mit Wirtschaftsunternehmen, die ebenfalls gleichartige Dienstleistungen erbringen, zu schützen. Ein solcher Schutz wäre aber denklogisch nicht erforderlich, wenn die zu erbringenden Leistungen erst gar nicht von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten und ausgeübt würden.
59Es besteht zudem kein Zweifel an der Eigenschaft der Gemeinnützigkeit der an dem Vergabeverfahren beteiligten Organisationen. Beide sind – wie § 107 Abs. 1 Nr. 4, 2. Hs. GWB für das Merkmal der Gemeinnützigkeit (insbesondere) vorsieht – durch § 26 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (ZSKG) als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt. Die Beigeladene zu 1. und die Antragstellerin finden zudem explizit Erwähnung in der Begründung des Gesetzesentwurfs,
60Bundestag-Drucksache 18/6281, S. 96.
61In der Literatur geäußerte Bedenken, dass ein im europäischen Recht anders lautendes Verständnis des Begriffs der gemeinnützigen Organisation die hier in Rede stehenden deutschen Hilfsorganisationen mangels Erfüllen der Voraussetzungen nicht erfasse und dass es sich insoweit um eine europarechtswidrige Ausdehnung der Bereichsausnahme handele,
62Prieß in NZBau 2015, 343, 346,
63teilt die Kammer nicht.
64Die für diese Ansicht ins Feld geführte Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen „Spezzino“ und „CASTA“,
65EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014, – C-113/13 – und vom 28. Januar 2016 – C-50/14 –, juris,
66ist nicht auf die Auslegung der Begriffe des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB oder auch des Art. 10 lit h) der Richtlinie 2014/24/EU übertragbar. Zum einen war diese Regelung in beiden vom EuGH entschiedenen Fällen noch nicht anzuwenden. Zum anderen erging diese Rechtsprechung nicht zu der hier für den Rechtsweg relevanten Frage, ob der Anwendungsbereich des formenstrengen Kartellvergaberechts (europäisches Sekundärrecht) ausnahmsweise nicht eröffnet ist, sondern zu der Frage, ob bei Binnenmarktrelevanz die direkte Vergabe von Rettungsdienstleistungen an eine „Freiwilligenorganisation“ ohne jegliche Bekanntmachung mit den Art. 49 und 56 AEUV vereinbar ist (europäisches Primärrecht). Die Frage, ob und wenn ja, welche primärrechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Dienstleistungen, die unter die Regelung des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB fallen, zu stellen sind, stellt sich für den Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des strengen Vergabe-Sekundärrechts bzw. des GWB gerade nicht.
67II. Auch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es dem Begehren der Antragstellerin an dem besonderen bzw. qualifizierten Rechtsschutzinteresse. Ein besonderes (qualifiziertes) Rechtsschutzinteresse ist erforderlich, wenn ein Antragsteller nicht nur vorläufigen, sondern auch vorbeugenden Rechtsschutz begehrt. Grundsätzlich bieten die Bestimmungen der VwGO keinen vorbeugenden Rechtsschutz, der dem Ziel dient, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung durch richterliche Anordnungen einzuengen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum, wenn und soweit der Betroffene im konkreten Fall in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessenen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann.
68BVerwG, Urteile vom 8. September 1972 – IV C 17.71 –, vom 29. Juli 1977 – IV C 51.75 – und vom 26. Juni 1981 – 4 C 5.78 –; Beschluss vom 21. Februar 1973 – IV CB 68.72 –, juris.
69Vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz kommt demgemäß nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zumutbar ist, den Erlass des Verwaltungsakts bzw. die Rechtsverletzung abzuwarten und sodann die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Das ist dann der Fall, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Dies ist anzunehmen, um der Schaffung vollendeter, später nicht mehr rückgängig zu machender Tatsachen zuvorzukommen und wenn anders dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann.
70Vgl. BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 15. August 2002 – 1 BvR 1790/00 –; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 – 3 C 53.85 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –; Bayrischer VGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1998 – 7 ZE 98.3115 – und vom 28. April 1992 – 21 CE 92.949 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1994 – 10 S 451/94 –, juris.
71Das kann etwa bei einer sonst drohenden wirtschaftlichen Existenzgefährdung oder bei Schaffung irreversibler Zustände in Betracht kommen.
72OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –; Urteil vom 11. Juni 2010 – 11 ME 583/09 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2010 – 9 CE 10.2468 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2004 – 13 B 2691/03 –, juris.
73Beides lässt sich hier für den Fall, dass die Antragstellerin auf nachträglichen Rechtsschutz nach Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Beigeladenen zu 1. verwiesen würde, nicht erkennen. Selbst dann, wenn vorliegend ein Zuschlag noch nicht erteilt bzw. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag noch nicht wirksam geschlossen sein sollte (hierzu s.u.) – was an dieser Stelle zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden kann –, bestünde nicht die Notwendigkeit, der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Vertragsschluss zu untersagen, um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
74Eine drohende Existenzgefährdung durch die Zuschlagserteilung oder den Abschluss eines Vertrages wird nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Auch drohen durch den Abschluss oder die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verträge keine irreversiblen Zustände.
75Vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –; Braun in VergR 2014, 324, 336; a.A.: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2010 – 1 S 107.10 –, juris.
76Eine weithin greifende Vorverlagerung des gerichtlichen Rechtsschutzes "nicht zum Zuge gekommener" Dritter in den Zeitraum zwischen Auswahlentscheidung und Erlass eines Verwaltungsakts oder Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages kennt das allgemeine Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht im Gegensatz zum Kartellvergaberecht grundsätzlich nicht. Eine § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB entsprechende Regelung, nach der in einem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren ein wirksam erteilter Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden kann, existiert außerhalb des förmlichen Vergaberechts im Hinblick auf den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge nicht.
77Eine vergleichbare Situation zu der Beschickung eines Marktes, in welcher sich typischerweise aus dem drohenden Zeitablauf ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ergibt, ist ebenfalls nicht gegeben. Bei dem hier fraglichen Auftrag handelt es sich nicht um eine an einen festen Zeitpunkt oder an eine bereits im Kalender festgesetzte Zeitspanne geknüpfte Leistung, sondern um eine Beauftragung für fünf Jahre ab Beginn der Leistungserbringung. Diese Zeitspanne lässt sich beliebig weit in die Zukunft hinausschieben. Dass der Antragstellerin darüber hinaus dadurch irreversible Nachteile entstehen, dass sie gerade in der Zwischenzeit den Rettungsdienst im Stadtgebiet der Antragsgegnerin nicht durchführen kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dies begehrt sie im Übrigen mit ihrem Antrag auch nicht.
78Auch liegt keine mit der Beamtenernennung
79- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris -
80vergleichbare Situation vor. Das sich für diese Fälle aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergebende Erfordernis, dem unterlegenen Bewerber nach Mitteilung der Auswahlentscheidung und vor Durchführung der Ernennung die Gelegenheit zu geben, gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, resultiert gerade aus dem spezifischen Charakter der Ernennung und dem Grundsatz der Ämterstabilität. Die Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber gehen nämlich durch die mit Aushändigung einer entsprechenden Urkunde erfolgende Ernennung grundsätzlich unter, weil damit das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen wird und die Ernennung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass das Amt unwiderruflich vergeben ist.
81BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris.
82Woraus sich ein hiermit vergleichbarer faktischer Ausschluss nachträglichen Rechtsschutzes für den vorliegenden Fall ergeben soll, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr entfaltet insoweit § 58 Abs. 1 VwVfG Bedeutung, wonach die Wirksamkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der in Rechte Dritter eingreift, von dessen schriftlicher Zustimmung abhängt. Insoweit gilt, dass bei einem subordinationsrechtlichen Vertrag ein solcher Eingriff immer dann vorliegt, wenn der Dritte einen Verwaltungsakt gleichen Inhalts erfolgreich anfechten könnte.
83OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12; OVG NRW, Urteil vom 22. September 1982 – 4 A 989/81 –, VG Köln, Urteil vom 17. November 2010 – 21 K 5862/09 –; VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Oktober 2005 – 1 K 1394/05 –, juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl., § 58 Rdnr. 6; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 58 Rdnr. 5;
84Diese Überlegung gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend aus dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Beigeladene zu 1. vom 2. Juli 2016 ersichtlich – eine Beauftragung einheitlich mittels Zuschlagserteilung und dem hiermit unmittelbar verbundenen Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen soll und nicht mehr die frühere Verwaltungspraxis verfolgt wird, in einem zweistufigen Verfahren vor dem Vertragsschluss zunächst einen Beauftragungsbescheid zu erlassen.
85Vgl. zu einem ähnlichen Fall: OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. November 2012 – 13 ME 231/12 –, juris.
86Eine Mitteilungs- und Wartepflicht – wie etwa im Kartellvergaberecht gemäß § 134 GWB oder im Verfahren der Beamtenernennung, die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 33 Abs. 2 GG ergibt – und ein damit verbundenes Bedürfnis nach vorbeugendem vorläufigem Rechtsschutz vermag die Kammer für Fälle wie den vorliegenden nicht zu erkennen. Beides korrespondiert mit der Schaffung unwiderruflicher Zustände, die hier gerade nicht in Rede stehen.
87Auch ansonsten – außerhalb der Frage einer Existenzgefährdung oder irreversibler Zustände – drohen der Antragstellerin keine unzumutbaren Nachteile, wenn der Abschluss eines Vertrages mit der Beigeladenen zu 1. nicht einstweilen verhindert würde, die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin sich aber in einem Hauptsacheverfahren als rechtsfehlerhaft herausstellen sollte. Die Antragstellerin hat im Antragsschriftsatz selbst vorgeschlagen, zur Sicherstellung des Rettungsdienstes ab dem 1. August 2016 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des angerufenen Gerichts eine Interimsbeauftragung vorzunehmen. Für die Antragstellerin macht es indessen keinen wesentlichen Unterschied, ob sich ihr denkbarer Marktzutritt durch den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge oder durch eine Interimsvergabe verzögert. Einen Anspruch auf Vertragsverlängerung hatte die Antragstellerin gerade nicht, da ihr Vertrag mit der Antragsgegnerin zum 1. August 2016 ausgelaufen ist.
88Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
89Ob vorliegend mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2016 an die Beigeladene zu 1. in Anbetracht des Schriftformerfordernisses des § 13 Abs. 3 S. 1 RettG NRW in Verbindung mit § 62 S. 2 VwVfG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 S. 1 BGB ein formwirksamer Vertrag geschlossen wurde, konnte offenbleiben. Für den Fall, dass ein Vertragsschluss entgegen der dem formulierten Antrag zugrunde liegenden Auffassung bereits erfolgt sein sollte, sieht die Kammer davon ab, auf eine Umstellung des Antrags hinzuwirken, da auch einem Antrag, der darauf gerichtet wäre, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, über die Vergabe des Loses 1 (Auftragsnummer V16/37/128) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, aller Voraussicht nach der Erfolg in der Sache versagt bleiben würde. Hierzu gilt das oben gesagte entsprechend. Eine Antragsstattgabe hätte nämlich die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zur Folge. Dies ist grundsätzlich unzulässig.
90BVerfG, Beschluss vom 17.11.1972 – 2 BvR 820/72 –; OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 1995 – 25 B 3185/94 –, juris
91Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung allenfalls dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar wären, insbesondere weil die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich zu spät kommen würde und dadurch unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin entstünden.
92OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2014 – 12 B 345/14 –, juris.
93Dieser ausnahmsweise gebotenen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Vorwegnahme der Hauptsache bedarf es vorliegend nicht, weil – wie oben aufgezeigt – weder "vollendete Tatsachen" drohen, noch die Antragstellerin irreparable, nicht zumutbaren Nachteile erleidet, wenn sie auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.
94Wie bereits dargelegt, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor, da sogar ein bereits erfolgter Vertragsschluss gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden kann, ohne dass die Antragstellerin hierdurch unzumutbare Nachteile zu erwarten hätte. Die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte kann die Antragstellerin auch noch im Hauptsacheverfahren ohne Rechtsverlust geltend machen. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
95Der verfahrensbezogene Aussetzungsantrag der Beigeladenen zu 2. und 3. war abzulehnen, da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht u.a. dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen rechtshängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Die Beigeladenen zu 2. und 3. begehren die Aussetzung des hiesigen Verfahrens, da sie der Ansicht sind, damit der Gefahr einer mit der ausstehenden Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az.: VII Verg 34/16) divergierenden Entscheidung zur Zuständigkeit entgegen zu wirken. Es fehlt jedoch an der erforderlichen Vorgreiflichkeit. Die Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass es für die Entscheidung im hiesigen Verfahren auf die Beurteilung einer Vorfrage ankommen muss, die Gegenstand eines anderen Rechtsstreits vor einem anderen Gericht ist.
96Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage, 2016, § 94 Rn. 4.
97Das andere Gerichtsverfahren muss mindestens solche Erkenntnisse erwarten lassen, welche für die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren wesentlich, wenn nicht unter Umständen sogar bindend sind.
98OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 1 E 175/14 –, juris.
99Beides ist hier nicht der Fall. Es macht für das Ergebnis dieses Verfahrens keinen Unterschied, ob sich das OLG E1 für zuständig erklärt und gegebenenfalls Anordnungen verfügt, die sich auf den Streitgegenstand dieses Verfahrens auswirken. Auch wenn die Kammer vorliegend zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist, wäre der Antrag als unzulässig abzulehnen gewesen. Eine Verweisung an die Vergabekammern nach § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 GVG käme für diesen Fall nämlich nicht in Betracht.
100OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 2010 – 11 ME 583/09 –; VG Köln, Beschluss vom 29. August 2008 – 7 L 1205/08 –, juris.
101Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. aufzuerlegen, da diese einen Antrag auf Antragsabweisung gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
102Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dem entspricht es, den Streitwert in Höhe von 50.000 Euro festzusetzen.
103Nach den Ausschreibungsbedingungen beträgt der Auftragswert für beide im Vergabeverfahren V16/37/128 zu vergebenden Lose 8.000.000 Euro.
104Vor dem Hintergrund, dass auf das Los 1 150,5 Wochenstunden für den Einsatz im Krankenwagen und 168 Wochenstunden für den Einsatz im Rettungswagen (insgesamt 318,5 Wochenstunden) und auf das Los 2 111,5 Wochenstunden für den Einsatz im Krankenwagen und 188 Wochenstunden für den Einsatz im Rettungswagen entfallen (insgesamt 299,5 Wochenstunden), erscheint es sachgerecht, den jeweiligen Losen die Hälfte des Gesamtauftragswertes zuzuschreiben. Zwar entfallen auf das Los 2 insgesamt 19 Wochenstunden weniger, jedoch sind im Vergleich zu Los 1 20 Wochenstunden mehr im Rettungswagen zu leisten. Die Mitarbeiterstunden für den Rettungswagen waren nach Auskunft der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 1. August 2016 an die Vergabekammer Rheinland im Jahr 2011 um 7,04 Euro/Std. teurer als jene für den Krankenwagen.
105Dieser Wert ist jedoch nicht ohne weiteres als das maßgebliche Interesse der Antragstellerin anzusetzen. Wenn der Antragsteller eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen oder weiterführen will, wird in der verwaltungsgerichtlichen Streitwertpraxis regelmäßig nicht der erzielbare Umsatz, sondern der erzielbare Gewinn zugrunde gelegt.
106OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
107Dies entspricht auch den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
108Abgedruckt u. a. Kopp/ Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rdnr. 14.
109Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat sich der Streitwert im Falle der Vergabe von Leistungen nach § 13 RettG NRW am Jahresgewinn zu orientieren.
110OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
111Für gemeinnützigen Organisation, die – wie auch die Antragstellerin ausweislich ihrer Satzung –,
112im Internet abrufbar unter https://www.malteser.de/fileadmin/Files_sites/malteser_de/Ueber_die_Malteser/Malteser_ev/1400724_MHDeV-Satzung_2014.pdf,
113"ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke“ verfolgen, ist davon auszugehen, dass sich der erwartete Gewinn in Grenzen hält.
114OVG NRW, Beschluss vom 02. Januar 2009 – 13 E 1669/08 –, juris.
115Eine weitere Reduzierung des Betrages ist geboten, weil der gemäß § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Antrag des Antragstellers nicht etwa auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Erteilung des Zuschlags gerichtet war, sondern lediglich auf eine einstweilige Anordnung, mit welcher der Zuschlag bzw. der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zu Gunsten bzw. mit der Beigeladenen zu 1. vorläufig unterbunden werden sollte. In der Sache geht es der Antragstellerin hier (nur) um die Sicherstellung der Wahrung ihrer Beteiligungsrechte.
116Hinzu kommt schließlich, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens regelmäßig auf die Hälfte des für das (etwaige) Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages reduziert wird, wie auch im Streitwertkatalog (Ziffer 1.5) angeregt. Von dieser Regel abzuweichen besteht vorliegend keine Veranlassung. Insbesondere wäre mit dem Eilbeschluss im Erfolgsfalle nicht etwa die Hauptsache vorweggenommen worden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule E. im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Gründe
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt
- 1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und - 2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.
(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
- 1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen, - 2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden, - 3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen, - 4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden, - 5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind, - 6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind, - 7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.
(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.
(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.
(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.
(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
- 1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden, - 2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung, - 3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt
- 1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und - 2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.
(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
- 1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen, - 2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden, - 3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen, - 4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden, - 5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind, - 6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind, - 7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.
(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.
(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.
(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.
(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
- 1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, - 2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, - 3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, - 4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder - 5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
- 1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt, - 2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, - a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, - b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder - c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
- 3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, - 4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, - 5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, - 6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt, - 7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, - 8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder - 9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.
(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.
(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
- 1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, - 2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, - 3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, - 4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder - 5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
- 1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt, - 2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, - a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, - b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder - c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
- 3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, - 4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, - 5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, - 6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt, - 7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, - 8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder - 9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt
- 1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und - 2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.
(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere
- 1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen, - 2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden, - 3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen, - 4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden, - 5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind, - 6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind, - 7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.
(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.
(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.
(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn
- 1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können, - 2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst, - 3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann, - 4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder - 5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,
- 1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt, - 2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, - a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll, - b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder - c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
- 3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein, - 4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, - 5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten, - 6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt, - 7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, - 8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder - 9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.
(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.
(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben.
II.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al.A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.
IV.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
V.
Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.
Gründe
A.
I.
II.
- innerhalb der geplanten Baumaßnahmen die PWC-Anlage P. Feld liege, welche eine Nutzung zu baubetrieblichen Zwecken ermögliche und damit die Situation des Bauens unter starkem Verkehr entschärfe,
- die Lärmschutzwand in 12 aufeinanderfolgenden Abschnitten zu erstellen sei und diese sämtlich am Beginn der Streckenbaustelle lägen,
- die technischen Schnittstellen der Fachgewerke mit der der übrigen Fachgewerke mit der Lärmschutzwand nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Erstellung einer Lärmschutzanlage hinausgingen und dies selbst im Bereich der Brücke, d. h. der Überquerung der Staatsstraße St ... gelte. Hier könnten nämlich zunächst alle Gewerke den Bereich des Brückenbauwerks aussparen und nach Fertigstellung des Brückenbauwerks den Lückenschluss herstellen. Insbesondere seien auch für die Baumaßnahme keine strengen Lärmschutzauflagen vorgesehen (wie in dem Sachverhalt, über welchen das OLG Düsseldorf
- die extreme Komplexität der Gesamtsituation bei
- sehr engem Zeitrahmen und
- rollendem Verkehr.
B.
I.
II.
III.
IV.
I.
II.
- Witterung
- Baugrundverhältnisse bei schlecht dokumentiertem Bestand aus den 30er und 70er Jahren
- Nicht funktionierende Entwässerung
- Unklare Verhältnisse, insbesondere im Bereich von Brückenbauwerken
II.
III.
C.
I.
II.
D.
I.
II.
E.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.