Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475

bei uns veröffentlicht am08.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 105.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Beteiligung an der beabsichtigten interimsweisen Vergabe einer Dienstleistungskonzession für die Erbringung von Leistungen des bodengebundenen Rettungsdienstes im Stadtgebiet … an die Beigeladenen zu 1) bis 4).

Die Antragstellerin ist ein privates Unternehmen für Notfallrettung und qualifizierte Krankentransporte mit erweitertem Aufgabenspektrum. Sie ist derzeit als Dienstleistungserbringerin im Rettungsdienst … tätig und strebt eine Expansion ihrer Tätigkeiten in den fränkischen Raum an.

Der Antragsgegner ist Träger des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … nach Art. 4 Abs. 3 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG). In dieser Funktion hat er die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Basis öffentlich-rechtlicher Verträge mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt.

Der Antragsgegner beabsichtigt die Umsetzung der Empfehlungen des „Bedarfsgutachten zur rettungsdienstlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich … – Nachbetrachtung im Rahmen der Trend- und Strukturanalyse (TRUST III) … Dieses Gutachten wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Bau und Verkehr (BayStMI) und der Sozialversicherungsträger in Bayern Freistaats Bayern von dem Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement (INM) – Klinikum der Universität München erstellt. Es befasst sich mit dem rettungsdienstlichen Einsatzgeschehen im Rettungsdienstbereich … Gleichzeitig werden die Empfehlungen zu strukturellen Veränderungen sowie der bedarfsgerechten Vorhaltung von öffentlich-rechtlichen Rettungsmitteln im Bereich der Notfallrettung und des Krankentransports aktualisiert und auf der Grundlage des Einsatzgeschehens im Beobachtungszeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 angepasst.

Im Rettungsdienstbereich … waren während des einjährigen Beobachtungszeitraums die Beigeladenen zu 1) bis 4) auf der Basis öffentlich-rechtlicher Verträge mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt. Der Rettungsdienstbereich … verfügt derzeit bzw. zum Ende des Beobachtungszeitraums über insgesamt 24 Rettungsdienststandorte mit Rettungswagen (RTW)-Vorhaltung. Hierzu zählen 23 Rettungswachen und ein Stellplatz. An 15 dieser Standorte wurden zudem im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung stundenweise Krankentransportwagen (KTW) betrieben, an einem weiteren Stellplatz wurden ausschließlich Krankentransportwagen vorgehalten. Zusätzliche Krankentransportleistung wurde auf privatrechtlicher Basis durch die Firma … erbracht.

Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Einsatzaufkommens im Bereich der Notfallrettung wird in dem TRUST III-Gutachten unter anderem eine Anpassung der RTW-Vorhaltung in … mit + 345,5 Wochenstunden sowie eine Ausweitung des Stellplatzes … zur Rettungswache empfohlen (S. 4, 234 ff. des als Teil der Behördenakte vorgelegten Gutachtens). Auf der Grundlage des realen Einsatzgeschehens des 12-monatigen Beobachtungszeitraumes wurde für die Bedarfsregion … empfohlen, die KTW-Vorhaltung um 118,8 Wochenstunden zu erhöhen (…).

Aufgrund der danach insbesondere für den Rettungsdienstbereich der … notwendigen umfangreichen Erweiterungen und Erneuerungen in der Organisation des Rettungsdienstes geht der Antragsgegner davon aus, dass ein Auswahlverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) durchzuführen ist.

Um dringende Bedarfe im Rahmen der Notfallrettung und im Krankentransport in … und … kurzfristig zu decken, beabsichtigt der Antragsgegner eine interimsweise Vergabe von Dienstleistungskonzessionen über zusätzliche rettungsdienstliche Leistungen (Notfallrettung und Krankentransport) an die bereits mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragten Hilfsorganisationen, die Beigeladenen zu 1) bis 4). Geplant sind zusätzliche Vorhaltungen von Rettungswagen (RTW) und Krankentransportwagen (KTW) an den bereits vorhandenen Rettungswachen bzw. Stellplätzen. Die Interimslösung ist vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 angedacht. Parallel dazu soll ab Mitte Januar eine europaweite Ausschreibung nach Maßgabe des Vergaberechts erfolgen, die dann noch näher an die zeitlichen Bedarfsermittlungen angepasste rettungsdienstliche Leistungen zum Inhalt haben soll. Nach dem Zeitplan des Antragsgegners wäre der Leistungsbeginn voraussichtlich ab Oktober 2018.

Nach Verhandlung mit allen im Bereich der … tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes über die geplante Interimslösung, wurde seitens des Antragsgegners folgender Entscheidungsvorschlag erarbeitet, über den bei der 28. Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in … am 11. Dezember 2017 abgestimmt werden soll:

„a) Notfallrettung aa) Der … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen an seiner Rettungswache

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (+ 48 Wochenstunden)

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 35 Wochenstunden)

– 1 RTW, Sonntag 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 8 Wochenstunden)

(kostenneutrale Schichtverschiebung 1 RTW Samstag von 17:30 Uhr bis 01:30 Uhr auf 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

bb) Das … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen am Stellplatz …

– 1 RTW, Samstag und Sonntag von 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)

– 1 RTW, Samstag und Sonntag von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 13:00 Uhr bis 21:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)

cc) Die … stellt folgende zusätzliche Vorhaltungen an ihrer Rettungswache

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 17:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 35 Wochenstunden)

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 16 Wochenstunden)

dd) Der … stellt folgende zusätzlichen Vorhaltungen an seiner Rettungswache

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)

– 1 RTW, Montag bis Samstag von 15:00 Uhr bis 23:00 Uhr (+ 40 Wochenstunden)

– 1 RTW, Sonntag von 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr (+ 8 Wochenstunden)

(Schichtverschiebung 1 RTW Samstag von 17:30 Uhr bis 01:30 Uhr auf 16:00 Uhr bis 24:00 Uhr)

Somit ergibt sich eine Erhöhung der Vorhaltung um 342,5 Wochenstunden im Stadtgebiet …, die nahezu der Empfehlung des INM entspricht.

b) Krankentransport

aa) Das … stellt folgende zusätzliche Vorhaltung am Stellplatz in der …:

1 KTW, Montag bis Sonntag von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (+ 52 Wochenstd.)

bb) Der …, die … und der … stellen an ihrer jeweiligen Rettungswache:

KTW, Montag bis Samstag von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr (+ 48 Wochenstd.), jeweils im wöchentlichen Wechsel zwischen den drei Organisationen.“

Der Antragsgegner errechnet hierfür einen geschätzten Auftragswert von 2.492.270,00 €.

Nachdem die Antragstellerin von der beabsichtigten Interimsvergabe erfahren hatte, wandte sie sich mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. November 2017 an den Antragsgegner und bewarb sich auf die vom Antragsgegner nachgefragten Interimsleistungen. Sie bat um Übersendung der Ausschreibungsunterlagen nach einer EU-Bekanntmachung. Zudem ersuchte sie den Antragsgegner um Akteneinsicht in die Vergabeunterlagen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der EU-Schwellenwert sei überschritten, so dass die Leistung öffentlich unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts auszuschreiben sei und nicht im Wege einer De-Facto-Interimsvergabe vergeben werden dürfe.

Mit Schreiben vom 24. November 2017 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass der geschätzte Auftragswert für die Interimsbeauftragung weit unterhalb des maßgeblichen Schwellenwerts von 5.225.000,- € liege. Hinsichtlich der Interimsleistungen hätten bereits Verhandlungen mit vier Bewerbern stattgefunden hätten. Wie auch von den Sozialversicherungsträgern gefordert, seien Angebote mit Angabe eines Stundensatzes für die Leistung an den Antragsgegner übermittelt worden, um die Entscheidung über die Interimsbeauftragung auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Leistung qualifiziert treffen zu können. Eine Bewerbung der Antragstellerin werde zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 29. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellt.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (hilfsweise eines Hängebeschlusses) sei zulässig und begründet. Der Antragsgegner sei zur Ausschreibung der Vergabe verpflichtet. Die Antragstellerin könne sich hierauf auch als an der Dienstleistungskonzession Interessierte berufen (Art. 13 Abs. 1 BayRDG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV sowie der daraus fließenden Transparenzpflicht. Wegen der unmittelbar bevorstehenden Beauftragung der Hilfsorganisationen bestehe auch ein Anordnungsgrund im Hinblick auf eine vorläufige Zulassung der Antragstellerin.

Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen sei nach Art. 1 Satz 2 BayRDG eine öffentliche Aufgabe, die unter bestimmten Voraussetzungen durch Dritte erfüllt werden könne. Bei dem hierzu durchzuführenden Ausschreibungs- und Auswahlvorgang handele es sich um einen hoheitlichen Vorgang, der öffentlich-rechtlichen Normen unterliege.

Die Antragstellerin habe auch ein Rechtsschutzinteresse. Ein Zuwarten auf den Vollzug der rechtswidrigen Auswahlentscheidung am Montag, 11. Dezember 2017, … könne ihr nicht zugemutet werden. Das besonders schützenswerte Interesse an der Inanspruchnahme des vorbeugenden Rechtsschutzes ergebe sich daraus, dass in allen Fällen des nachgängigen Rechtsschutzes unzumutbare und nicht rückgängig zu machende Nachteile für die Antragstellerin eintreten würden.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf effektiven Primärrechtsschutz. Hieraus folge eine verwaltungsrechtliche Vorinformationspflicht. Die Antragstellerin habe einen Anspruch darauf, ordnungsgemäß über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert zu werden. Der öffentlich-rechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebiete es, zwischen der Bekanntgabe der Auswahlentscheidung und dem Vertragsabschluss mit dem ausgewählten Bewerber einen angemessenen Zeitraum von jedenfalls zwei Wochen verstreichen zu lassen, um einen effektiven (Primär-)Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG in Bezug auf die Auswahlentscheidung zu ermöglichen.

Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe der Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht entgegen, da ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren oder auf Rechtsschutz allein gegen die zuletzt zu treffende Auswahlentscheidung unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin bringen würde.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Durchführung einer Ausschreibung nach Art. 13 Abs. 3 BayRDG i.V.m. Art. 12 und Art. 3 GG sowie aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der Transparenz. Von dieser Pflicht sei der Antragsgegner weder wegen nur unwesentlicher Vertragsänderungen (Art. 13 Abs. 4 BayRDG) noch aus Gründen der Dringlichkeit entbunden. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf vorläufige Beteiligung und Unterlassung aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Antragsgegner berücksichtige die Bewerbung der Antragstellerin nur deshalb nicht, weil hinsichtlich der Interimsleistungen bereits Verhandlungen mit vier Bewerbern stattgefunden hätten und Angebote mit Angabe eines Stundensatzes für die Leistung an den Antragsgegner übermittelt worden seien, um die Entscheidung über die Interimsbeauftragung auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Leistung qualifiziert treffen zu können. Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin wegen fortgeschrittener Verhandlungen sei willkürlich, weil der Antragstellerin Bewerbungsverfahrensregeln nicht mitgeteilt worden seien. Eine Entscheidung über die Interimsbeauftragung könne auch hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Leistung gar nicht qualifiziert getroffen werden, weil das Angebot der Antragstellerin nicht mit in die Wertung einbezogen worden sei. Die subjektiv-öffentlichen Rechte der Antragstellerin könnten nur gewahrt werden, wenn die Antragstellerin vorläufig in das Verfahren mit aufgenommen werde.

Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass es staatlichen Stellen, die einen öffentlichen Auftrag vergeben, verwehrt sei, Verfahren und Kriterien der Vergabe willkürlich festzulegen. Jeder Mitbewerber müsse eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für den spezifischen Auftrag wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Eine ungerechtfertigte Abweichung von derartigen Vorgaben könne zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führen (vgl. Hess.VGH, B. v. 23.7.2012 – 8 B 2244/11 – juris). Das Verfahren müsse formell ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dies gelte insbesondere auch für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften durch die Gremien, die die relevante Auswahlentscheidung treffen. Dem Antragsgegner seien bei der Sachverhaltsermittlung erkennbare Fehler unterlaufen, weil das Angebot der Antragstellerin aus sachwidrigen Gründen nicht im Auswahlvefahren berücksichtigt worden sei. Der Antragsgegner verkenne, dass oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte die gleichen Beteiligungsrechte bestünden.

Die Antragstellerin sei in ihrem Beteiligungsrecht aus Art. 13 Abs. 3 BayRDG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Vergabe der streitgegenständlichen Aufträge ohne ein öffentlich-rechtliches Auswahlverfahren unter Einbeziehung der Antragstellerin sei rechtswidrig. Art. 13 BayRDG verpflichte zur Durchführung eines Auswahlverfahrens, das nach Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayRDG ausdrücklich transparent durchzuführen sei.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf Art. 13 Abs. 4 BayRDG berufen. Demnach bedürfe es eines Auswahlverfahrens dann nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. Diese Vorschrift sei auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken und komme hier nicht zur Anwendung. Allein aus der bereits benannten Zahl der beabsichtigten Erhöhung der Vorhaltestunden (Erhöhung RTW um 342 Wochenstunden; Erhöhung KTW um 110,5 Wochenstunden) werde ersichtlich, dass hierdurch neue Rettungsmittel – namentlich wohl 3 RTW und 1 KTW – erforderlich werden. Hiervon gehe auch der Antragsgegner aus, der erklärt, dass für die Interimsbeauftragung erworbene Krankenkraftwagen eventuell an Auftragsnachfolger weitergegeben werden müssten.

Die geplante Interimsvergabe ausschließlich an anerkannte Hilfsorganisationen unter Ausschluss privater Dienstleister sei willkürlich und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Im Ergebnis fordere Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Durchführung eines chancengerechten Auswahlverfahrens auch unter Einbeziehung nicht bereits am Markt etablierter privater Anbieter. Hiergegen hat der Antragsgegner verstoßen und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.

Die freihändige Vergabe verstoße gegen das unionsrechtliche Transparenzgebot und verletzte die Antragstellerin hierdurch in subjektiven Rechten. Eine Vergabe unterhalb der Schwellenwerte sei durch die Geltung des europäischen Primärrechts bestimmt. Ein grenzüberschreitendes Interesse sei hier angesichts der wettbewerbsorientierten und auf internationale Expansion ausgelegten Branche der Dienstleistungserbringer im Rettungsdienst und unter Berücksichtigung des hiesigen Auftragsvolumens von ca. 2,5 Mio. Euro zu bejahen. Auch bei öffentlichen Aufträgen, die nicht unter den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fallen, sei ein ermessensfehlerfreies sowie transparentes und nichtdiskriminierendes Auswahlverfahren durchzuführen.

Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf eine Ausnahme vom Ausschreibungserfordernis wegen Dringlichkeit oder aus Gründen des Allgemeinwohls berufen. Das TRUST III-Gutachten sei dem Antragsgegner offenbar bereits so lange bekannt, dass er dazu in der Lage war, mit den bisherigen Leistungserbringern in Verhandlungen zu treten und mit ihnen eine „einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Dies habe bereits Anfang November 2017 festgestanden, wie aus der E-Mail vom 3. November 2017 des Antragsgegners an die Antragstellerin ersichtlich sei, in der er erkläre, die Interimsbeauftragung sei für die Antragstellerin nicht offen. Dem Antragsgegner stehe noch rund ein Monat zu Verfügung, um eine ordentliche Interimsvergabe durchzuführen. Er könne sich insoweit nicht auf Dringlichkeit und Zeitknappheit berufen.

Die Direktvergabe sei auch nicht durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vom 11.12.2014 – C-113/13 und 28.1.2016 – C-50/14). Danach stehen Art. 49 und Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung nicht entgegen, die es zulasse, dass die örtlichen Behörden die Erbringung von dringenden Krankentransport- und Notfallkrankentransportdiensten vergeben, soweit der rechtliche und vertragliche Rahmen, in dem diese Organisationen tätig sind, tatsächlich zu dem sozialen Zweck und zu den Zielen der Solidarität und der Haushaltseffizienz beitrage. In der gerügten Maßnahme liege zudem eine rechtswidrige Beihilfe zugunsten des nachrangigen Bieters. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog. Es liege eine Beeinträchtigung des Antragstellers in seinem Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor.

Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Die Dringlichkeit des Anspruchs auf vorläufige Zulassung ergebe sich daraus, dass der Antragsgegner unmissverständlich erklärt habe, dass er die Bewerbung der Antragstellerin nicht berücksichtigen werde, sondern vielmehr – nach Herbeiführung eines Verbandsbeschlusses am 11. Dezember 2017 - die beabsichtigten Interimsvergaben vornehmen werde.

Die begehrte Regelungsanordnung sei notwendig im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Im vorliegenden Fall stehe der Endpunkt der Beauftragung nicht fest. So heiße es in der Sitzungsvorlage zu Verbandsversammlung am 11. Dezember 2017 wörtlich: „…Interimslösung für den Zeitraum des Laufs des Auswahlverfahrens von ca. einem Jahr mit Beginn ab 01.01.2018 bis voraussichtlich 31.12.2018 geplant.“ Es sei demnach auch eine längere Beauftragung möglich. Damit sei zum einen das Überschreiten der Schwellenwerte möglich und zum anderen bestehe die Gefahr, dass die Rechtsverletzung der Antragstellerin perpetuiert werde.

Hilfsweise werde geltend gemacht: würde die Vergabe an die Konkurrenten nicht vorläufig untersagt, drohe die Vereitelung der Rechte der Antragstellerin. Nach Abschluss der öffentlich-rechtlichen Verträge hätte die Antragstellerin keine Möglichkeit mehr, die ihr zustehenden Rechte auf ein transparentes, wettbewerbliches Bieterverfahren durchzusetzen. Darüber hinaus würden ihr auch Nachteile im Hinblick auf das seitens des Antragsgegners beabsichtigte Auswahlverfahren (nach Kartellvergaberecht) erwachsen. Denn der Antragsgegner wolle sich in der Gestaltung des Auswahlverfahrens ausdrücklich an der Interimslösung orientieren (vgl. Beschlussvorlage, S. 2). Wer also jetzt im Rahmen der Interimsvergabe mit der Leistungserbringung betraut werde, habe hierdurch einen Vorteil im Auswahlverfahren. Die Vergabe an die Mitbewerber führe zu einer Besserstellung der Hilfsorganisationen gegenüber der Antragstellerin am Markt. Dies verletze die Antragstellerin in ihrem Grundrecht der Wettbewerbsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Daraus erwachse ein subjektiv-öffentlicher Unterlassungsanspruch. Eine Schutzbereichsbeeinträchtigung finde immer dann statt, wenn staatliches Handeln zu einer Verzerrung des Wettbewerbs führe (BVerfG, B. v. 14.3.2006 – 1 BvR 2087/03). Es bestehe hier die Gefahr, dass sich der Wettbewerbsvorspruch der Hilfsorganisationen rechtswidrig perpetuiere.

Der Antragsgegner sei aus europäischem Telekommunikationsrecht und aus § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur unverzüglichen Übersendung seiner Verwaltungsakte an das Gericht verpflichtet. Ein Verweigerungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO bestehe nicht. Der Antragsgegner sei schon deshalb nicht zur Verweigerung der Übermittlung berechtigt, weil diese Möglichkeit nur der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde eingeräumt werde. In den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befänden sich keine ihrem Wesen nach geheim zu haltende Vorgänge. Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf (vollständige) Akteneinsicht aus § 100 VwGO.

Die Antragstellerin stellt folgende Anträge:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin zu dem Auswahlverfahren Stadt …, Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018), vorläufig zuzulassen.

2. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, nur eine Auswahlentscheidung in dem Auswahlverfahren Stadt …, Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018), zu treffen, wenn der Antragstellerin zuvor die Chance zur Angebotsabgabe gegeben wurde.

3. Bis zu einer Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache wird der Antragsgegner verpflichtet, weitere, die geltend gemachte Rechtsposition der Antragstellerin auf Beteiligung beeinträchtigende Handlungen einstweilen zu unterlasen.

4. Hilfsweise: es zu unterlassen, die mit allen im Bereich der Stadt … tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes (…) abgestimmte Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018) ohne EU-Bekanntmachung und ohne Durchführung eines transparenten und chancengleichen Auswahlverfahrens auszuführen/zu vollziehen.

5. Die Verfahrensakten des Antragsgegners werden beigezogen und der Antragstellerin Akteneinsicht gewährt, §§ 99, 100 VwGO.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Hilfsweise

7. wird dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder Einlegung der Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht untersagt, ein Auswahlverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin durchzuführen, höchsthilfsweise auf das Angebot der Hilfsorganisationen den Zuschlag zu erteilen bzw. einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag abzuschließen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er ist der Ansicht, die Haupt- und Hilfsanträge seien bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Sie habe zwar schriftlich ein Angebot angekündigt, aber nicht näher dargelegt, welche Leistungen sie anbieten könne. Jedenfalls fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin behaupte eine enorme wirtschaftliche Tragweite im Falle einer Nichtteilnahme, wohl eher Nichtberücksichtigung bei einer interimsweisen Beauftragung, ohne dies näher zu erläutern.

Darüber hinaus seien die Anträge auch unbegründet. Die Antragstellerin könne keinen Anordnungsgrund geltend machen. Sie könnte sich allenfalls auf einen hier nicht bestehenden Teilnahmeanspruch am Verfahren aus Art. 13 BayRDG i.V.m. Art. 12 GG berufen. Die in Art. 13 Abs. 2 und 3 BayRDG genannten Anforderungen an das Auswahlverfahren seien in den Verhandlungen mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) beobachtet worden. Es sei unverzüglich nach Auswertung des vorliegenden Bedarfsgutachtens eine inhaltliche Umsetzungsmöglichkeit entwickelt worden, die möglichst nahe an die Maßgaben der gutachterlichen Empfehlung angepasst sei und die auch mit möglichst wenig zusätzlichen Sachmitteln (Rettungswägen, Krankentransportwägen) durch deren Nutzung in ansonsten freien Zeiten auskomme und die noch bestehenden Vorhaltestrukturen berücksichtige.

Auch habe der Antragsgegner ein Gutachten über die Abdeckung des notwendigen Sonderbedarfs für Großschadenslagen beauftragt. Dessen Ergebnisse seien dann gemäß der Regelung des Art. 13 Abs. 2 bei der Prüfung der Eignung von Bewerbern im dann offenen Verfahren zu berücksichtigen sein. Dieses Gutachten liege aber noch nicht vor. Somit sei die Beurteilung der Eignung für die aktuelle Interimsbeauftragung bezüglich dieses Punktes noch nicht möglich und eine Angebotsaufforderung allein gegenüber den aktuell beauftragen Durchführenden gerechtfertigt.

Die unterschwellige Interimsbeschaffung habe keine Binnenmarktrelevanz. Dies ergebe sich aus der kurzen Laufzeit und dem Interimscharakter der Beschaffung. Die Anmietung bzw. der Bau eines Standortes, die Beschaffung der notwendigen Sachmittel und des Personal für einen solch kurzen Zeitraum begründe allenfalls ein Interesse bei bereits inländisch tätigen Unternehmen. Beschaffungsgegenstand sei nicht die gesamte, bestehende rettungsdienstliche Vorhaltung im Rettungsdienstbereich, sondern die separate, interimsweise Beauftragung mit den nach aktuell vorliegendem Bedarfsgutachten zusätzlich notwendigen Vorhaltungen.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin werde hier keine Privilegierung oder ein Schutz von Hilfsorganisationen beabsichtigt. Bei der Entscheidung, ob die angebotenen Leistungen für die Interimszeit so beauftragt werden können, sei auch die Wirtschaftlichkeit beachtet worden. Es seien Personaleinsatzkonzepte angefordert sowie der für Interimsbeauftragungen von den Sozialversicherungsträgern geforderte Stundensatz pro Vorhaltestunde abgefragt und in Relation zu den im Rettungsdienstbereich durchschnittlich anfallenden Stundenkosten bewertet worden.

Es sei nicht ersichtlich, worin der Nachteil für die Antragstellerin liegen solle, wenn sie nicht interimsweise berücksichtigt und beauftragt werde. Vielmehr sei es Wesen der Interimsbeauftragung, dass sie nahezu den gleichen Gegenstand zum Inhalt habe, aber eben nur vorläufig und möglichst kurz befristet erfolge, um ein auch hinsichtlich Angebots- und Ausführungsfristen diskriminierungsfreies und daher nicht zu kurzfristig ausgestaltetes Ausschreibungsverfahren zu ermöglichen.

Der Antragsgegner habe hier nicht willkürlich, sondern im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung bei der Verfahrensgestaltung aufgrund der interimsweisen Natur der Beauftragung und dem zeitlich und inhaltlich drängenden und zu deckenden Versorgungsbedarfen rechtmäßig gehandelt.

Aus den vorgenannten Erwägungen zum hier fehlenden Rechtsschutzbedürfnis sei auch kein Anordnungsgrund dargelegt. Eine dringliche Anordnung im vorbeugenden Rechtsschutz sei hier nicht zum Schutz nicht konkretisierter rechtlicher Interessen der Antragstellerin notwendig.

Soweit am 11. Dezember 2017 eine Entscheidung der Verbandsversammlung vorliege, werde der Antragstellerin die Absicht zum Vertragsschluss entsprechend mitgeteilt und nicht vor dem 15. Dezember 2017 vollzogen. Der Vertragsabschluss werde dann noch allgemein bekanntgemacht. Ein längeres Zuwarten sei auch im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit der Antragstellerin kaum möglich, da die Realisierung bereits am 1. Januar 2018 erfolgen solle und auch die Interessen der Beigeladenen zu 1) bis 4) zu berücksichtigen seien. Die kurzfristige Vorabinformation sei notwendig, da dringende Bedarfe im Rahmen der Notfallrettung und im Krankentransport im Gebiet der Stadt … interimsweise parallel zum voraussichtlich im Januar 2018 nach Vorliegen entsprechender Entscheidungen beginnenden offenen Ausschreibungsverfahren zu decken seien.

Der Antragsgegner hat die Verfahrensakte (Bl. 1-195) vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Bl. 131-133 (Angebot JUH), Bl. 137, 138 (Angebot ASB per Mail), Bl. 143, 144 (Angebot BRK …), Bl. 145-149 (Angebot BRK …), Bl. 151-156 (Angebot MHD), Bl. 157-159 (schriftl. Angebot ASB), Bl. 165-179 (nichtöffentliche Sitzungsunterlage samt Angeboten) aus Gründen des Geheimwettbewerbs, insbesondere hinsichtlich Kalkulation der Stundensätze und der Personalkonzepte entnommen worden seien. Eine Vorlage könne nur nach Durchführung des Verfahrens nach § 99 VwGO noch erfolgen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Teils der Behördenakte verwiesen, den der Antragsgegner vorgelegt hat.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Im Rahmen einer Entscheidung über eine einstweilige Anordnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anordnungsgrund (§ 123 Abs. 1 VwGO), der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet und dem Anordnungsanspruch, also dem materiellen Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, wobei die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich sind. Dabei soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Mit dem Hauptantrag zu 1) begehrt die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zu dem Auswahlverfahren …, Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018).

Der Hauptantrag zu 2) zielt darauf ab, dem Antragsgegner zu untersagen, die beabsichtigte Interimsvergabe für die Erbringung von Rettungsdienstleistungen im Zeitraum von 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 ohne Beteiligung der Antragstellerin durchzuführen.

1. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hinsichtlich der Hauptanträge zu 1) bis 3) nur teilweise zulässig

1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insbesondere handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Auch liegt eine abdrängende Sonderzuweisung nicht vor.

Bei dem hier seitens der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Beteiligung an dem Verfahren zur interimsweisen Vergabe von Rettungsdienstleistungen handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Die flächendeckende Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen ist nach Art. 1 Satz 2 BayRDG vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 eine öffentliche Aufgabe und durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen. Die streitgegenständliche (interimsweise) Vergabe von Rettungsdienstleistungen findet ihre Rechtsgrundlage in der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 13 BayRDG. Nach Art. 13 Abs. 5 S.1 BayRDG kann der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Durchführung des Rettungsdienstes auf anerkannte Hilfsorganisationen und andere Leistungserbringer durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen. Da die Rechtsnatur des Vertrages damit kraft Gesetzes dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, NZBau 2012, 248 − Rettungsdienstleistungen III; BayVGH, B. v. 23.12.2009 - 21 CE 09.3131 - juris).

Der Verwaltungsrechtsweg ist auch nicht aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung ausgeschlossen. Die Sonderzuweisung an die Vergabenachprüfungsinstanzen nach §§ 155, 156 Abs. 2 des vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) greift hier nicht ein. Zwar handelt es sich bei der Interimsvergabe um eine Dienstleistungskonzession im Sinne des § 155 in Verbindung mit § 105 GWB. In Bayern werden Verträge über die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz in der Form von Dienstleistungskonzessionen (sog. “Konzessionsmodell“) und nicht mittels Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (sog. „Submissionsmodell“) vergeben (vgl. dazu EuGH, U. v. 10.3.2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler – C-274/09 –, juris Rdnrn. 22 f.; BayVerfGH, Entscheidung v. 24. Mai 2012 – Vf. 1-VII-10 –, Rn. 68, juris). Allerdings gelten nach § 106 Abs. 1 Satz 1 die Bestimmungen des 4. Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nur für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. In Bezug auf Konzessionen nach § 105 GWB verweist § 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB auf Art. 8 der Richtlinie 2014/23/EU sowie auf die Verordnung (EU) 2015/2172 der Europäischen Kommission für Konzessionen in der jeweils geltenden Fassung. Danach beträgt der hier maßgebliche Schwellenwert für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen derzeit 5.225.000,00 Euro (vgl. auch § 2 KonzVgV). Nachdem der geschätzte Auftragswert vom Antragsgegner im vorliegenden Fall mit 2.492.270,00 Euro beziffert wurde, ist der maßgebliche Schwellenwert nicht erreicht, mit der Folge, dass eine Sonderzuweisung zur Vergabekammer nicht gegeben ist.

Aus diesem Grund kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Bereichsausnahme „Rettungsdienst“ nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bzw. Art. 10 Abs. 8 lit.g) RL 2014/23/EU im vorliegenden Fall erfüllt sind, nicht an (vgl. dazu OVG NRW, B. v. 19.1.2017 – 13 B 1163/16 -, juris; VK Rheinland-Pfalz, B. v. 19.8.2016 – VKD 14/16 – juris; VG Düsseldorf, B. v. 15.9.2016 – 7 L 2411/16 -, juris; Bühs: Rettungsdienstvergabe wieder vor dem EuGH - EuZW 2017, 804; VK Südbayern, B. v. 14.2.2017 – Z3-3/3194/1/54/12/16 -, juris).

1.2. Die Antragstellerin verfügt hinsichtlich des Antrags zu 1) auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 24. November 2017 ausdrücklich erklärt hat, dass eine Beteiligung der Antragstellerin an der Interimsvergabe nicht in Betracht komme.

Mit ihrem Antrag zu 2) macht die Antragstellerin über den vorläufigen Rechtsschutz hinaus auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend. Für diesen Antrag fehlt ihr bereits das dafür erforderliche qualifizierte (besondere) Rechtsschutzbedürfnis. Sie begehrt eine Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs dahingehend, die streitgegenständlichen Rettungsdienstleistungen nur nach Durchführung eines gemeinschaftskonformen Auswahlverfahrens zu vergeben und will damit einem befürchteten künftigen Verwaltungshandeln entgegenwirken.

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist deshalb ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BVerwG, U. v. 8.9.1972 - IV C 17.71 -, U. v. 29.7.1977 - IV C 51.75 - und U. v. 26.6.1981 - 4 C 5.78 -; B. v. 21.2.1973 - IV CB 68.72 -, alle juris). Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie gegebenenfalls um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Insoweit muss eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten der Antragstellerin drohen, die über die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 16.4.1971 - IV C 66.67 -, juris; OVG NRW, B. v. 2.3.2001 - 5 B 273/01 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10.11.2017 – 14 L 2455/17 –, Rn. 61, juris).

Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. OVG NRW, B. 22.6.2017 – 13 B 238/17 –, juris; OVG Lüneburg, B. v. 12.11.2012 - 13 ME 231/12 -, juris; U. v. 11.6.2010 - 11 ME 583/09 -, juris; BayVGH, B. v. 30.11.2010 - 9 CE 10.2468 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 2.12.2009 - 11 S. 81.08 - juris; OVG NRW, B. v. 1.8.2013 - 4 B 608/13 – juris; VG Düsseldorf, B. v. 15.9.2016 – 7 L 2411/16 –, juris).

Ausgehend von diesen Anforderungen an das notwendige qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis rechtfertigt der bisherige Sachvortrag der Antragstellerin nicht die Gewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dem Antragsgegner zu untersagen, die beabsichtigte Interimsvergabe ohne Beteiligung der Antragstellerin durchzuführen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) bisher noch keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag hinsichtlich der interimsweise zu erbringenden Rettungsdienstleistungen geschlossen. Auch macht die Antragstellerin in keiner Weise geltend, dass sie durch den möglichen Abschluss eines Vertrages zwischen dem Antragsgegner und den Beigeladenen zu 1) bis 4) in ihrer Existenz gefährdet sei, oder dass durch den Abschluss oder die Durchführung öffentlich-rechtlicher Verträge irreversible Zustände geschaffen würden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend nur um die interimsweise Vergabe zusätzlicher Rettungsdienstleistungen geht. Die Antragstellerin ist nicht gehindert, sich an der für Anfang 2018 für den Rettungsdienstbereich … geplanten öffentlichen Ausschreibung zu beteiligen. Nach alledem besteht nach Überzeugung des Gerichts nicht die Notwendigkeit, dem Antragsgegner den Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge im Vorfeld zu untersagen, um der Antragstellerin effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

2. Soweit der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig ist, ist er nicht begründet.

Mit ihrem Antrag zu 1), sie vorläufig zum Auswahlverfahren Interimsvergabe zuzulassen, begehrt die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifizierte Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht und die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B. v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 -, juris). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach aufgrund des engen Zeithorizonts nur sehr kursorisch möglicher Prüfung geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin weder Anordnungsanspruch (dazu 2.1.) noch Anordnungsgrund (dazu 2.2.) glaubhaft gemacht hat.

2.1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch darauf, im Verfahren zur Vergabe der im TRUST III-Gutachten vom September 2017 für die … als notwendig festgestellten zusätzlichen Rettungsdienstleistungen im Rettungsdienstbereich … während des notwendigen Interimszeitraumes vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 vorläufig zugelassen zu werden.

Es ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den sich auf der Grundlage des TRUST III-Gutachtens ergebenden Mehrbedarf interimsweise durch eine zusätzliche, freihändige Beauftragung der Beigeladenen zu 1) bis 4) als Bestandsdienstleister decken möchte, um so seinem Sicherstellungsauftrag als Träger des Rettungsdienstes gem. Art. 4 Abs. 3 BayRDG zu genügen.

Ein Anspruch auf Beteiligung an dem Interimsvergabeverfahren ergibt sich entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht aus Art. 13 Abs. 3 BayRDG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

Nach Art. 13 Abs. 2 BayRDG entscheidet der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wie bereits erwähnt werden im Freistaat Bayern Verträge über die Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz in der Form von Dienstleistungskonzessionen vergeben. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession richtet sich, sofern der nach § 2 KonzVgV maßgebliche Schwellenwert überschritten ist, nach den Vorschriften der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV). Gemäß § 12 Abs. 1 KonzVgV kann der Konzessionsgeber das Vergabeverfahren frei gestalten und sich an den Vorschriften der Vergabeverordnung (VgV) zum Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb orientieren (VK Hamburg, B. v. 31.7.2017 – Vgk FB 3/17 -, juris). Der geschätzte Auftragswert für die interimsweise zu vergebenden Leistungen erreicht im vorliegenden Fall nicht den maßgebliche Schwellenwert für Dienstleistungskonzessionen von derzeit 5.225.000 € (§ 155 GWB i. V. m. § 106 Abs. 1, 2 Nr. 4 GWB i. V. m. § 2 KonzVgV), so dass insoweit kein Vergabeverfahren nach den Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) durchzuführen ist.

Zwar sind die allgemeinen Grundsätze des EU-Primärrechts, insbesondere die Prinzipien von Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit als Ausfluss der Grundfreiheiten der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 und 56 AEUV auch bei Vergaben unterhalb der Schwellenwertgrenzen zu beachten (vgl. VG Kassel, U. v. 6.10.2017 – 5 K 939/13.KS; Ganske in: Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 4. Aufl. 2018, § 105 GWB, Rn. 5). Allerdings gilt dies nur, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. EuGH, NZBau 2008, 453 − SECAP und Santorso; EuGH, NZBau 2015, 377 − Spezzino und Anpas; EuGH, NZBau 2015, 569 − Generali-Providencia Biztosító Zrt.; EuGH, NZBau 2015, 383 – SC Enterprise Focused Solutions). Indizien für ein grenzüberschreitendes Interesse sind ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren (vgl. dazu EuGH, U. v. 15.5.2008 – Rs. C-147/06 -, NZBau 2008, 453 ff. − SECAP und Santorso; EuGH, U. v. 16.4.2015 – Rs. C-278/14 -, NZBau 2015, 383 ff. – SC Enterprise Focused Solutions). Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht hypothetisch aus bestimmten Gegebenheiten abgeleitet werden, die – abstrakt betrachtet – für ein solches Interesse sprechen könnten, sondern muss sich positiv aus einer konkreten Beurteilung der Umstände des fraglichen Auftrags ergeben (EuGH, U. v. 6.10.2016 – Rs. C-318/15 – NZBau 2016, 781 -, Tecnoedi Costruzioni Srl ./. Comune di Fossano -). Dies zugrunde gelegt, ist ein solches eindeutig grenzüberschreitendes Interesse entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Vergabe der Leistungen an die Beigeladenen zu 1) bis 4) würde ein in Deutschland ansässiges Unternehmen (die Antragstellerin) durch die rechtswidrige Bevorzugung von in Deutschland ansässigen Hilfsorganisationen (den Beigeladenen zu 1) bis 4)) bei einer in Deutschland zu erbringenden Leistung (Rettungsdienstleistungen in …) benachteiligen. Es fehlt somit offensichtlich die Binnenmarktrelevanz. Allein der Umstand dass der Antragsgegner die Rettungsdienstleistungen im Januar 2018 europaweit ausschreiben möchte und damit zu erkennen gegeben hat, dass er dieses Vergabeverfahren für gegebenenfalls binnenmarktrelevant hält, ist ohne Belang (HessVGH, B. v. 23.7.2012 – 8 B 2244/11 –, Rn. 34, juris), zumal hier jedenfalls die kurze Zeitdauer von 12 Monaten sowie der Interimscharakter gegen ein grenzüberschreitendes Interesse der beabsichtigten Vergabe von Rettungsdienstleistungen sprechen.

Unabhängig von der Frage der Binnenmarktrelevanz verpflichtet zwar auch Art. 13 Abs. 3 Satz 1 BayRDG zur Beachtung der Prinzipien von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung bei der Durchführung des Auswahlverfahrens. Allerdings ist der Antragsgegner im vorliegenden Fall aufgrund der besonderen Dringlichkeit berechtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 eine Interimsvergabe ohne förmliches Auswahlverfahren durchzuführen.

Denn selbst bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen, deren errechneter Auftragswert – anders als im vorliegenden Fall - den maßgeblichen Schwellenwert nach § 2 KonzVgV überschreitet, ist in Fällen besonderer Dringlichkeit, eine direkte Vergabe ohne Eröffnung eines Wettbewerbs möglich. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 KonzVgV, der auf die Vorschriften der Vergabeverordnung und damit unter anderem auf § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV verweist. Nach letztgenannter Vorschrift kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind. Die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein. Diese nunmehr in § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV normierten Voraussetzungen für eine Direktvergabe in Fällen besonderer Dringlichkeit entsprechen im Wesentlichen den vom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.10.2009 (C-275/08) entwickelten Voraussetzungen für eine Interimsvergabe (vgl. auch EuGH U. v. 2. 8. 1996 – C-107/92 –, juris - Kommission/Italien; U. v. 28.3.1996 – C-318/94 -, NVwZ 1997, 373 – Kommission/Italien; U. v. 18.11.2004 – C-126/03 -, EuZW 2005, 26 – Kommission/Deutschland).

Ist eine Interimsvergabe von Dienstleistungskonzessionen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ausnahmsweise möglich, so muss dies erst recht für eine Konzessionsvergabe unterhalb des Schwellenwerts nach § 2 KonzVgV von derzeit 5.225.000 € gelten, wie es hier der Fall ist. Die in § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV aufgeführten Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe sind vorliegend gegeben. Insbesondere ist eine besondere Dringlichkeit der Vergabe zu bejahen. Die Frage der Dringlichkeit einer Interimsvergabe orientiert sich an dem Zeitraum, den der Auftraggeber für die Vorbereitung der Ausschreibung, die Prüfung und Wertung der Angebote sowie die Vorabinformation der beteiligten Bieter benötigt und an der Frist, die den Bietern für die Bearbeitung ihrer Angebote einzuräumen ist (VK Rheinland-Pfalz v. 24.3.2015 – Verg 1/15). Nachdem das TRUST III-Gutachten erst im September 2017 fertig gestellt wurde und es danach noch der Erarbeitung eines Vorschlags zur Umsetzung der Empfehlungen bedurfte, war es nahezu unmöglich, die streitgegenständlichen Rettungsdienstleistungen im Wege der Ausschreibung zu vergeben. Da es sich um Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge handelt und es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben, geht, ist hier eine besondere Dringlichkeit der zeitnahen Umsetzung gegeben.

Die Notwendigkeit der Sondermaßnahmen ergab sich erst mit Fertigstellung des TRUST-III-Gutachtens im September 2017 und war für den Antragsgegner nicht vorhersehbar. Die sich aus dem Bedarfsgutachten ergebenden Empfehlungen mussten zunächst in einen konkreten Maßnahmekatalog umgesetzt werden. Ausgehend davon waren die vergaberechtlichen Fristen für eine ordnungsgemäße Vergabe im Wettbewerb nicht einzuhalten. Schließlich waren die Umstände zur Begründung der besonderen Dringlichkeit nicht der Sphäre des Antragsgegners zuzurechnen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der kurzfristig zu deckende Mehrbedarf an Rettungsdienstleistungen auf ein Versäumnis des Antragsgegners als Träger des Rettungsdienstes zurückzuführen ist. Erst aufgrund des im September 2017 fertiggestellten TRUST III-Gutachtens hat der Antragsgegner von dem partiellen Mehrbedarf an Rettungsdienstleistungen erfahren und diesen Mehrbedarf auch umgehend konkretisiert. Als Träger des Rettungsdienstes nach Art. 4 Abs. 3 BayRDG ist er verpflichtet, den festgestellten Mehrbedarf umgehend durch Sofortmaßnahmen umzusetzen, um zeitnah eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen sicherzustellen. Zur Abwendung einer Unterversorgung im Bereich der Daseinsvorsorge und damit auch für den Bereich der Rettungsdienstleistungen kann auf das Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bzw. auf die freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.

Die danach ausnahmsweise und als ultima ratio zulässige interimsweise, freihändige Vergabe der Sofortmaßnahmen ist als besonders dringliche Leistung nur für den Zeitraum rechtmäßig, den der Antragsgegner für die Vorbereitung und Durchführung des von ihm beabsichtigten ordnungsgemäßen förmlichen Vergabeverfahrens für den Rettungsdienstbereich … benötigt. Hierfür erscheint nach Auffassung des Gerichts der vom Antragsgegner angedachte Zeitraum von maximal zwölf Monaten, vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018, als ausreichend und angemessen (vgl. auch VK Lüneburg, B. v. 18.9.2014 – VgK-30/14 -, juris).

Der Antragsgegner hat bei den Verhandlungen mit den Beigeladenen zu 1) bis 4) auch darauf geachtet, dass die Leistung wirtschaftlich und effektiv im Sinne des Art. 13 Abs. 3 Satz 4 BayRDG erbracht werden kann. Er hat nicht nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots im Hinblick auf die Interimsbeauftragung aufgefordert, sondern insgesamt mit vier Anbietern verhandelt. Auch wurden die Angebote im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit überprüft.

Nach alledem war der Antragsteller berechtigt, die streitgegenständlichen Rettungsdienstleistungen interimsweise an die bereits bisher mit der Durchführung beauftragten Beigeladenen zu 1) bis 4) im Wege der Direktvergabe ohne Auswahlverfahren zu vergeben.

Die Antragstellerin hat mithin keinen Anspruch auf Beteiligung an dieser interimsweisen Vergabe aus Art. 13 Abs. 3 BayRDG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG.

2.2. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Wird eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) begehrt, so ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein Anordnungsgrund nur dann gegeben, wenn der Erlass einer Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen - vergleichbar wichtigen - Gründen nötig erscheint. Es müssen besondere Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller zur Durchsetzung seines in Rede stehenden Anspruchs - wie im Regelfall - auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Die Antragstellerin begehrt hier die vorläufige Zulassung zu dem Auswahlverfahren und damit eine „Vorwegnahme“ der Hauptsache, ohne dass besondere Gründe vorliegen, die es unzumutbar erscheinen lassen, sie auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Die Dringlichkeit ihres Begehrens begründet sie lediglich damit, dass der Antragsgegner nach eigener Erklärung die beabsichtigten Interimsvergaben am 11. Dezember 2017 nach Herbeiführung eines Verbandsbeschlusses vornehmen werde. Weitere Gründe, die ein Zuwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin als unzumutbar erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiiert vorgetragen. Dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Zulassung zu der beabsichtigten Interimsvergabe steht das gewichtige Interesse des Antragsgegners gegenüber, seiner Aufgabe nach Art. 4 Satz 3 BayRDG, der Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung durch Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport und Krankentransport, nachzukommen. Nach alledem ist auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hier zu verneinen.

2.3. Der Antrag zu 3) auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ war ebenfalls abzulehnen.

Ob eine Zwischenentscheidung in Form eines „Hängebeschlusses“ im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln (vgl. BVerwG, B. v. 20.8.2012 – 7 VR 7.12 -, juris). Der Erlass eines Hängebeschlusses ist, wenn keine anderen überwiegenden Interessen vorliegen, zulässig und geboten, wenn der Eilantrag nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist und ohne den Beschluss die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gefährdet wäre, weil irreversible Zustände oder schwere und unabwendbare Nachteile einzutreten drohen (vgl. VGH BaWü, B. v. 18.12.2015, a.a.O.; HessVGH, B. v. 28.4.2017, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 4.4.2017, a.a.O.; BVerfG, B. v. 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris).

Wie bereits hinsichtlich des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes festgestellt (vgl. dazu oben 1.2.), sind nach dem Vortrag der Antragstellerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Interimsvergabe irreversible Zustände eintreten oder der Antragstellerin irreparable Nachteile entstehen könnten. Sonstige Gründe, die den Erlass eines Hängebeschlusses im Rahmen einer Interessenabwägung geboten erscheinen lassen, sind ebenfalls nicht zu erkennen.

3. Nachdem den Hauptanträgen zu 1) bis 3) nicht entsprochen wurde, war auch über die Hilfsanträge zu 4) und zu 7) zu entscheiden. Diese waren ebenfalls abzulehnen.

3.1. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 4), den Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, die mit allen im Bereich der Stadt … tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes (…) abgestimmte Interimslösung zur Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich … (ab 1. Januar 2018 bis voraussichtlich 31. Dezember 2018) ohne EU-Bekanntmachung und ohne Durchführung eines transparenten und chancengleichen Auswahlverfahrens zu vollziehen, begehrt die Antragstellerin erneut vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz. Vorläufiger Rechtsschutz kommt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann in Betracht, wenn ohne die Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für den Antragsteller entstünden und damit eine besondere Dringlichkeit gegeben ist (HessVGH, B. v. 3.7.2012 – 6 B 1209/12 –, juris). Dies ist hier – wie bereits dargelegt – nicht der Fall. Aus den gleichen Gründen fehlt es an dem für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen besonderen (qualifizierten) Rechtsschutzbedürfnisses sowie an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.

3.2. Auch der Antrag zu 7), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist oder Einlegung der Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht zu untersagen, ein Auswahlverfahren ohne Beteiligung der Antragstellerin durchzuführen, höchsthilfsweise auf das Angebot der Hilfsorganisationen den Zuschlag zu erteilen bzw. einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Beauftragungsvertrag abzuschließen, war abzulehnen. Zwar bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Beigeladenen zu 1) bis 4) noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mit der interimsweisen Erbringung von Rettungsdienstleistungen beauftragen wird. Jedoch ist es der Antragstellerin – wie bereits mehrfach ausgeführt – zuzumuten, nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

4. Nach alledem sind sämtliche Anträge mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies schließt die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht ein, da diese keinen Antrag gestellt und deshalb nicht am Prozesskostenrisiko teilgenommen haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 GKG).

5. Angesichts der Eilbedürftigkeit des vorliegenden Verfahrens ist die beantragte Einsichtnahme in die Vergabeakten des Antragsgegners nicht veranlasst.

Der Antragsgegner hat die Behördenakten nicht vollständig vorgelegt wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit der Unterlagen. Ob die dort genannten Unterlagen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig sind, steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht fest, sondern müsste im Rahmen eines „in-camera-Verfahrens“ nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO geprüft werden, das im Hinblick auf die von der Antragstellerin besonders hervorgehobene Eilbedürftigkeit ausscheidet

6. Die Beteiligten werden auf die Vorschrift des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Ein entsprechender Antrag ist bislang nicht gestellt.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an Nr. 16.5 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 18. Juli 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14). Bei Streitigkeiten über die Beteiligung am Rettungsdienst sind 15.000,00 € pro Fahrzeug in Ansatz zu bringen. Bei der streitgegenständlichen Interimsvergabe geht es um die Vorhaltung von 12 Rettungstransportwagen (RTW) und 2 Krankentransportwagen (KTW), insgesamt also um 14 Fahrzeuge. Der so ermittelte Streitwert von 210.000,00 € (= 14 x 15.000,00 €) war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass sich 105.000,00 Euro ergeben.

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 99


(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 107 Allgemeine Ausnahmen


(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen 1. zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,2. für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 929 Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist


(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll. (2) Die Vollziehung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 106 Schwellenwerte


(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 155 Grundsatz


Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 14 Wahl der Verfahrensart


(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 105 Konzessionen


(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen 1. mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur

Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 2 Berechnung des geschätzten Vertragswerts


(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist. (2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, d

Verordnung über die Vergabe von Konzessionen


Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV

Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV | § 12 Allgemeine Grundsätze


(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Tei

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2016 - 12 CE 16.66

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Ver

Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Apr. 2015 - Verg 1/15

bei uns veröffentlicht am 09.04.2015

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Sept. 2016 - 7 L 2411/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außer
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 08. Dez. 2017 - AN 14 E 17.02475.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 10. Apr. 2018 - AN 14 E 18.200

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tenor 1. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist nach Satz 1 zwei Monate.

(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen

1.
mit der Erbringung von Bauleistungen betrauen (Baukonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung; oder
2.
mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Nummer 1 bestehen (Dienstleistungskonzessionen); dabei besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung.

(2) In Abgrenzung zur Vergabe öffentlicher Aufträge geht bei der Vergabe einer Bau- oder Dienstleistungskonzession das Betriebsrisiko für die Nutzung des Bauwerks oder für die Verwertung der Dienstleistungen auf den Konzessionsnehmer über. Dies ist der Fall, wenn

1.
unter normalen Betriebsbedingungen nicht gewährleistet ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder erwirtschaftet werden können, und
2.
der Konzessionsnehmer den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt ist, sodass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht vernachlässigbar sind.
Das Betriebsrisiko kann ein Nachfrage- oder Angebotsrisiko sein.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt

1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und
2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.

(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere

1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen,
2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden,
3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen,
4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden,
5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind,
7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.

(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.

(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

1.
zu Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen,
2.
für den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen sowie Rechten daran, ungeachtet ihrer Finanzierung,
3.
zu Arbeitsverträgen,
4.
zu Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die Referenznummern des Common Procurement Vocabulary 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung fallen; gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Nummer sind insbesondere die Hilfsorganisationen, die nach Bundes- oder Landesrecht als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind.

(2) Dieser Teil ist ferner nicht auf öffentliche Aufträge und Konzessionen anzuwenden,

1.
bei denen die Anwendung dieses Teils den Auftraggeber dazu zwingen würde, im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder der Auftragsausführung Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seiner Ansicht nach wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht, oder
2.
die dem Anwendungsbereich des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen.
Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession
1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder
2.
Leistungen betreffen, die
a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder
b)
Verschlüsselung betreffen
und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antrag der Beigeladenen zu 2. und 3. auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 50.000,- Euro festgesetzt.


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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Eingliederungshilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Form der Kostenübernahme für die Schulbegleitung für den Besuch der Montessorischule E. im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist (überwiegend) begründet.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, durch welche der Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 verpflichtet werden soll, dem Antragsteller vorläufig die Kosten für die Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. für das Schuljahr 2015/2016 im Umfang von 34,75 Wochenstunden zu monatlichen Kosten in Höhe von 2.249,39 € zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Eine weitergehende Verpflichtung für das gesamte Schuljahr kommt aufgrund des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Insoweit ist der Antrag abzulehnen.

a) Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann der Senat auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).

Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber - zumindest in zeitlicher Hinsicht - vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d. h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache jedenfalls dem Grunde nach spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66 a bis c).

b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Ergehens einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht München gegeben.

aa) Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Bewilligung einer Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. nach den oben genannten Maßgaben im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsteller gehört zum grundsätzlich anspruchsberechtigten Personenkreis für Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Als Leistung der Eingliederungshilfe zählt grundsätzlich auch die Gewährung einer Schulbegleitung im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGB XII, § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-Verordnung - EinglHVO - (Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Mai 2015, § 35 SGB VIII). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

bb) Der Einschätzung des Antragsgegners vom 16. April 2015 sowie des Verwaltungsgerichts München im streitbefangenen Beschluss, dass die begehrte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs nicht erforderlich und geeignet sei, kann indes nicht gefolgt werden. Zu Recht rügt der Antragstellerbevollmächtigte, dass der Antragsteller vorliegend nicht die Kostenübernahme des Schulgeldes, sondern die Bewilligung einer Schulbegleitung bzw. die Kostenübernahme für eine solche Schulbegleitung begehrt, die grundsätzlich auch bei Besuch einer Regelschule anfallen können und es sich somit nicht um Kosten handelt, die im Zusammenhang mit der Beschulung in einer Privatschule entstehen. Der Antragsteller muss nicht glaubhaft machen, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem für ihn ausscheidet und er nur auf einer Privatschule beschulbar wäre. Anders als bei der Entscheidung über die notwendige und geeignete Hilfeart, hinsichtlich derer dem Jugendamt ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht, wovon insoweit zutreffend auch das Verwaltungsgericht München im streitbefangenen Beschluss ausgeht, entscheidet nicht der Träger der Jugendhilfe, ob der Besuch einer allgemeinen Schule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, sondern richtet sich dies allein nach dem Schulrecht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2007 - Az. 12 B 06.2784 - unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg vom 14.1.2003, FESV 54, 2018 zur insoweit vergleichbaren Eingliederungshilfe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG).

Der Antragsteller ist nach schulrechtlichen Vorschriften nicht verpflichtet, die Förderschule zu besuchen, sondern berechtigt, seine Schulpflicht durch den Besuch einer allgemeinen Schule zu erfüllen (BayVGH v. 4.6.2007 a. a. O.). Eine Entscheidung der Schulbehörde, dass der Antragsteller am gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule nicht aktiv teilnehmen könnte und ein sonderpädagogischer Förderbedarf an dieser Schule auch mit Unterstützung durch mobile sonderpädagogische Dienste nicht hinreichend erfüllt werden könnte (Art. 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 Satz 1 BayEUG), liegt nicht vor. Es ist auch nicht Sache der Antragstellerseite, sich um ein solches Gutachten zu bemühen. Dass es sich bei der allgemeinen Schule vorliegend um eine Privatschule handelt, ist unbeachtlich. Denn die hierfür entstehenden Kosten werden nicht beansprucht. Zutreffend weist der Antragstellerbevollmächtigte darauf hin, dass die angeführte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. September 2015 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig ist und als Entscheidungsgrundlage nicht herangezogen werden kann. Denn diese Entscheidung betrifft die Kostenübernahme für das anfallende Schulgeld für den Besuch der privaten Regelschule. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschulung in der Privatschule entstehen, können nur gefordert werden, wenn der Hilfebedarf nicht im Rahmen des öffentlichen Schulsystems gedeckt werden kann. Der Antragsgegner geht im Bescheid vom 16. April 2015 selbst davon aus, dass die Beschulung von L. im Rahmen des öffentlichen Schulsystems einen gegebenenfalls vom Antragsgegner zu finanzierenden Schulbegleiter zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich machte.

Ob möglicherweise eine andere Beurteilung für den Fall, dass bei Besuch der Förderschule ein Schulbegleiter definitiv entbehrlich wäre, in Betracht käme, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls hat der Antragsgegner die Behauptung, es sei prima facie davon auszugehen, dass in den von ihm aufgezeigten staatlichen Schulen der Hilfebedarf ohne zusätzliche Unterstützung zu decken sei, durch nichts belegt. Hiergegen sprechen nicht zuletzt alle fachärztlichen bzw. pädagogischen Stellungnahmen. So wird der Bedarf an Schulbegleitung bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme von Dr. med. K. Sch. vom 8. September 2013, durch die schulpsychologische Stellungnahme von Frau E. S.-K., staatliche Schulpsychologin am Schulamt im Landkreis R., vom 9. Dezember 2013 sowie durch die pädagogische Stellungnahme der Montessorischule vom 23. September 2015. In der zuletzt genannten Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass vor allem die Zusammenarbeit und der Kontakt zu Mitschülern der Unterstützung bedürfe.

Nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht nach alledem derzeit alles dafür, dass dem Antragsteller in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ein Anspruch auf Schulbegleitung zum Besuch der Montessorischule E. zusteht. Soweit der Antragsgegner nunmehr im letzten Schriftsatz vom 5. Februar 2016 den Umfang der begehrten Schulbegleitung erstmals in Frage stellt, fehlt es schon an der erforderlichen Substantiierung. Der Antragsgegner kann insoweit im Übrigen auf das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht München verwiesen werden bzw. auf die Möglichkeit, dort einen Abänderungsantrag zu stellen, falls sich für den streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf Umfang und Höhe der Kostenübernahme nachweislich Änderungen ergeben sollten.

c) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund, d. h. eine besondere Eilbedürftigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Laut der pädagogischen Stellungnahme der Montessori-Fördergemeinschaft E. e.V. vom 31. Juli 2013, bestätigt am 23. September 2015, kann eine Beschulung des Antragstellers ohne die Unterstützung eines Schulbegleiters durch die Montessorischule nicht fortgesetzt werden. Da der Antragsteller bzw. die Antragstellervertreter bereits seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Höhe von monatlich ca. 2.250,00 € in Vorleistung getreten sind, ist eine weitere Vorleistung für den notwendigen Schulbegleiter nicht weiter zumutbar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Beschränkung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung vor dem Verwaltungsgericht - statt für das gesamte Schuljahr, wie vom Antragsteller beantragt - fällt kostenrechtlich nicht ins Gewicht (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt

1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und
2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.

(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere

1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen,
2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden,
3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen,
4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden,
5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind,
7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.

(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.

(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.

Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt

1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und
2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.

(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere

1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen,
2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden,
3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen,
4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden,
5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind,
7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.

(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.

(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

(1) Der Konzessionsgeber berechnet den geschätzten Vertragswert nach einer objektiven Methode, die in den Vergabeunterlagen anzugeben ist.

(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Vertragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Konzession darf insbesondere nicht so aufgeteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine solche Aufteilung vor.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts geht der Konzessionsgeber von dem voraussichtlichen Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aus, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit als Gegenleistung erzielt

1.
für die Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, und
2.
für Lieferungen, die mit diesen Bau- oder Dienstleistungen verbunden sind.

(4) Der Konzessionsgeber berücksichtigt dabei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls insbesondere

1.
den Wert aller Arten von Optionen und möglichen Vertragsverlängerungen,
2.
die Einkünfte aus Gebühren oder Entgelten sowie Geldbußen oder Vertragsstrafen, die von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlt werden, soweit diese nicht im Auftrag des Konzessionsgebers erhoben werden,
3.
die Zahlungen des Konzessionsgebers oder jeder anderen Behörde an den Konzessionsnehmer oder weitere finanzielle Vorteile jedweder Art, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatlicher Investitionsbeihilfen,
4.
den Wert von Zuschüssen oder sonstigen finanziellen Vorteilen jeglicher Art, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden,
5.
die Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,
6.
den Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Konzessionsgeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen erforderlich sind,
7.
Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts ist der Zeitpunkt, zu dem die Konzessionsbekanntmachung abgesendet oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird. Abweichend davon ist der Zeitpunkt des Zuschlags maßgeblich, falls der Vertragswert zu diesem Zeitpunkt mehr als 20 Prozent über dem nach Satz 1 geschätzten Wert liegt.

(6) Kann ein Bauvorhaben oder eine geplante Dienstleistung zur Vergabe von Konzessionen in Form mehrerer Lose führen, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zu berücksichtigen. Erreicht oder übersteigt der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, ist diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses anzuwenden.

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt nach § 119 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.

(2) Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren, das stets einen Teilnahmewettbewerb erfordert, nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies durch gesetzliche Bestimmungen oder nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist.

(3) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben, wenn

1.
die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
2.
der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
3.
der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
4.
die Leistung, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm, eine Europäische Technische Bewertung (ETA), eine gemeinsame technische Spezifikation oder technische Referenzen im Sinne der Anlage 1 Nummer 2 bis 5 beschrieben werden kann oder
5.
im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens keine ordnungsgemäßen oder nur unannehmbare Angebote eingereicht wurden; nicht ordnungsgemäß sind insbesondere Angebote, die nicht den Vergabeunterlagen entsprechen, nicht fristgerecht eingereicht wurden, nachweislich auf kollusiven Absprachen oder Korruption beruhen oder nach Einschätzung des öffentlichen Auftraggebers ungewöhnlich niedrig sind; unannehmbar sind insbesondere Angebote von Bietern, die nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, und Angebote, deren Preis die vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegten und dokumentierten eingeplanten Haushaltsmittel des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; der öffentliche Auftraggeber kann in diesen Fällen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn er in das Verhandlungsverfahren alle geeigneten Unternehmen einbezieht, die form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben.

(4) Der öffentliche Auftraggeber kann Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben,

1.
wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers offensichtlich nicht entsprechen kann; ein Teilnahmeantrag gilt als ungeeignet, wenn das Unternehmen aufgrund eines zwingenden oder fakultativen Ausschlussgrunds nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschließen ist oder ausgeschlossen werden kann oder wenn es die Eignungskriterien nicht erfüllt,
2.
wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
a)
weil ein einzigartiges Kunstwerk oder eine einzigartige künstlerische Leistung erschaffen oder erworben werden soll,
b)
weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist oder
c)
wegen des Schutzes von ausschließlichen Rechten, insbesondere von gewerblichen Schutzrechten,
3.
wenn äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Mindestfristen einzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind; die Umstände zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen dem öffentlichen Auftraggeber nicht zuzurechnen sein,
4.
wenn eine Lieferleistung beschafft werden soll, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt wurde; hiervon nicht umfasst ist die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Produkts oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten,
5.
wenn zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen, die entweder zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser öffentlichen Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten,
6.
wenn es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferleistung handelt,
7.
wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden,
8.
wenn im Anschluss an einen Planungswettbewerb im Sinne des § 69 ein Dienstleistungsauftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der Preisträger vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Preisträger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden, oder
9.
wenn eine Dienstleistung beschafft werden soll, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen besteht, die durch denselben öffentlichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ersten Auftrags war, das im Rahmen eines Vergabeverfahrens mit Ausnahme eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Auftragsbekanntmachung des ersten Vorhabens angegeben werden; darüber hinaus sind im Grundprojekt bereits der Umfang möglicher Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben; der für die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswerts berücksichtigt; das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb darf nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden.

(5) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 1 ist der Europäischen Kommission auf Anforderung ein Bericht vorzulegen.

(6) Die in Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Voraussetzungen für die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gelten nur dann, wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Be- schluss der Vergabekammer Südbayern vom 2.1.2015 (AZ: Z3 319447-11/14) aufgehoben.

II.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Vergabeverfahren H.-Al.A9 Nürnberg-München, Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer 14-DSM-19)H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und bei fortbestehender Vergabeabsicht die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zur Losaufteilung neu auszuschreiben.

III.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird verworfen.

IV.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin einschließlich der Kosten des Nachprüfungsverfahrens.

V.

Es wird festgestellt, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin notwendig war.

Gründe

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich auf die Errichtung von Lärmschutzwänden spezialisiert hat. Der Antragsgegner führt mit seiner Autobahndirektion Südbayern im Auftrag des Bundes Straßenbaumaßnahmen an Bundesstraßen und Bundesautobahnen durch. Die Antragstellerin verfolgt das Ziel, den Antragsgegner bei der beabsichtigten Vergabe einer Baumaßnahme an einer Bundesautobahn zur Bildung eines Fachloses anzuhalten.

Der Antragsgegner hat seinerseits Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer erhoben mit dem Ziel, dass der Antrag der Antragstellerin nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen bzw. verworfen werden möge.

A.

I.

Der Antragsgegner beabsichtigt die Vergabe von Bauarbeiten an der A 9, NürnbergMünchen und hat dies im Rahmen einer EU-weiten Bekanntmachung mit Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines offenen Verfahrens nach den Bestimmungen der VOB/A angekündigt.

Auftragsgegenstand ist gemäß Nr. II.1.5 der Bekanntmachung die H.-Al.Erneuerung der Fahrbahndecke und temporären Seitenstreifenfreigabe, Fahrbahn A: Erd- und Deckenbauarbeiten für Fahrbahninstandsetzung; Oberbauarbeiten in Asphalt, Erdbauarbeiten, Entwässerungsarbeiten; Brückenbauarbeiten, Lärmschutzwandarbeiten, passive SchutzeinrichtungenH.-Al.. Die Vergabe soll einheitlich, also nicht in Fachlose aufgeteilt, erfolgen.

Mit Schreiben vom 24.10.2014 rügte die Antragstellerin die Vergabekonzeption gegenüber dem Antragsgegner, welcher dieser Rüge gemäß Schreiben vom 27.10.2014 nicht abhalf. Mit Schriftsatz vom 10.11.2014 beantragte die Antragstellerin bei der Vergabekammer Südbayern die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens mit den Anträgen,

1. den Antragsgegner zu verpflichten, das streitgegenständliche Vergabeverfahren in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer in Fachlosen neu auszuschreiben,

2. umfassende Einsicht in die Vergabeakten gemäß § 111 Abs. 1 GWB zu gewähren,

3. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und

4. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären.

Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, der Antragsgegner verstoße mit der geplanten Art der Ausschreibung gegen das Gebot des § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB, wonach regelmäßig eine Aufteilung in Fachlose erfolgen müsse. Zum einen habe sich für Lärmschutzwandarbeiten ein sachlich eigenständiger und abzugrenzender Angebotsmarkt entwickelt, zum anderen lägen keine Gründe technischer oder wirtschaftlicher Art vor, welche die Gesamtvergabe im konkreten Fall erforderlich machten. Für Einzelheiten des Vortrags wird auf den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 und die dort eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2014 nahm der Antragsgegner zum Nachprüfungsantrag mit folgenden Anträgen Stellung:

1. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Vergabenachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 10.11.2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Antragsgegners.

4. Die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten für den Antragsgegner wird für erforderlich erklärt.

Der Antragsgegner hält den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin für unzulässig und unbegründet.

Zur Unzulässigkeit meint er, öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB sei hier der Bund, da der Antragsgegner bzw. dessen Behörden ausdrücklich in Stellvertretung für den auch zivilrechtlich aus den noch abzuschließenden Verträgen berechtigten und verpflichteten Bund handele.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin sei aber auch auf jeden Fall unbegründet, da im konkreten Fall wirtschaftliche Gründe das Absehen von einer Fachlosbildung erforderten. Mit der geplanten Baumaßnahme werde die Autobahn A 9 auf einer Länge von 17 km von Grund auf und umfassend erneuert. Der für diese Arbeiten zur Verfügung stehende Zeitraum sei mit ca. 5,5 Monaten äußerst knapp bemessen, weil witterungsabhängige Arbeiten durchzuführen seien und diese nicht im Herbst oder gar Winter ausgeführt werden könnten. Die Anforderungen an Projektvorbereitung und -steuerung während der Bauphase seien extrem anspruchsvoll. Insbesondere komme es immer wieder zu technischen Schnittstellen der anderen Fachgewer-ke mit der Lärmschutzwand P. So seien besondere technische und zeitliche Abstimmungen mit Erdbauer, Brückenbauer und Straßenbauer erforderlich. Ein zusätzlicher

Vertragspartner für die Errichtung der Lärmschutzwände mache die Koordinierung so schwierig, dass deswegen eine Einhaltung der Bauzeit gefährdet sei. Für Einzelheiten hierzu wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2014 verwiesen.

Die Beteiligten haben das gegnerische Vorbringen wechselseitig zurückgewiesen und mit weiteren Schriftsätzen vertieft.

II.

Mit Beschluss vom 02.01.2015 wies die Vergabekammer Südbayern den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück.

1. Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei die Frage, wer der richtige Antragsgegner ist, nicht eine Frage der Zulässigkeit, sondern eine der Begründetheit.

2. Der Nachprüfungsantrag sei indessen unbegründet, obwohl der Antragsgegner passivlegitimiert sei, weil hier ausnahmsweise eine Gesamtvergabe zulässig sei. Die Vergabekammer setzt sich dabei zunächst mit Sinn und Zweck des § 97 Abs. 3 GWB auseinander und ebenso mit dessen historischer Entwicklung. Sodann führt die Vergabekammer weiter aus, für die Bildung von Fachlosen spreche, dass

- innerhalb der geplanten Baumaßnahmen die PWC-Anlage P. Feld liege, welche eine Nutzung zu baubetrieblichen Zwecken ermögliche und damit die Situation des Bauens unter starkem Verkehr entschärfe,

- die Lärmschutzwand in 12 aufeinanderfolgenden Abschnitten zu erstellen sei und diese sämtlich am Beginn der Streckenbaustelle lägen,

- die technischen Schnittstellen der Fachgewerke mit der der übrigen Fachgewerke mit der Lärmschutzwand nicht über den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad bei der Erstellung einer Lärmschutzanlage hinausgingen und dies selbst im Bereich der Brücke, d. h. der Überquerung der Staatsstraße St ... gelte. Hier könnten nämlich zunächst alle Gewerke den Bereich des Brückenbauwerks aussparen und nach Fertigstellung des Brückenbauwerks den Lückenschluss herstellen. Insbesondere seien auch für die Baumaßnahme keine strengen Lärmschutzauflagen vorgesehen (wie in dem Sachverhalt, über welchen das OLG Düsseldorf am 25.11.2009 zu entscheiden hatte, Az.: VII-Verg 17/09).

Für die einheitliche Vergabe spreche aber

- die extreme Komplexität der Gesamtsituation bei

- sehr engem Zeitrahmen und

- rollendem Verkehr.

Die Einschätzung der Behörde des Antragsgegners, der enge Zeitrahmen könne nur eingehalten werden, wenn man eine Projektstruktur mit wenigen Hierarchieebenen, wenigen Entscheidungsebenen, Konzentration der Schnittstellensteuerung bei einem Generalunternehmer mit höchstmöglicher Flexibilität beim Einsatz der Geräte und von Personal bei schneller Reaktionsmöglichkeit auf Störungen schaffe, sei nachvollziehbar und hinzunehmen.

Zwar werde nicht verkannt, dass Erleichterungen bei der Koordinierung nicht per se geeignet seien, eine Gesamtvergabe zu rechtfertigen. Dabei habe man berücksichtigt, dass der Antragsgegner ausweislich der bisherigen Planung erkennbar in der Lage sei, die gesamten Steuerungs- und Koordinierungsaufgaben selbst vorzunehmen, was ihm gesetzlich ohnehin obliege.

Der der Vergabestelle eröffnete H.-Al.ErmessensspielraumH.-Al. sei bei alldem letztlich nicht überschritten.

B.

I.

Mit sofortiger Beschwerde vom 19.01.2015 beantragt die Antragstellerin den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 aufzuheben,

II.

den Antragsgegner zu verpflichten, das Vergabeverfahren H.-Al.A 9 N.-M.; Seitenstreifenfreigabe AD H.-A., Bauabschnitt II-2 Fahrbahn A (Vergabenummer: 14-DSM-19) H.-Al. in dem erforderlichen Umfang aufzuheben und die Leistung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats in Fachlosen neu auszuschreiben,

III.

dem Antragsgegner und Beschwerdegegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen aufzuerlegen,

IV.

festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer notwendig war.

Zur Begründung wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihre Ausführungen im Nachprüfungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 03.02.2015 beantragt der Antragsgegner:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Auch der Antragsgegner wiederholt und vertieft, was er bereits im Nachprüfungsverfahren ausgeführt hat. Ergänzend stellt er klar, dass wirtschaftliche Vorteile nicht durch das Absehen der Bildung von Fachlosen selbst zu erwarten seien, im Gegenteil rechne man damit, dass eine einheitliche Auftragsvergabe zunächst teurer sein würde (Schriftsatz vom 03.02.2015, Seite 7). Allerdings würde die strikte Zeitbindung dazu führen, dass im konkreten Fall die jeweiligen Bieter große Risikoaufschläge machen müssten, um allen möglichen Störfällen begegnen zu können, so dass dann doch wiederum die Summe der einzelnen Angebote höher zu erwarten sei, als Angebote für eine Gesamtvergabe (Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 2).

Weiter hat der Antragsgegner klargestellt, dass nicht schon durch die losweise Vergabe an sich eine Bauzeitverzögerung eintreten werde, sondern dies nur im Zusammenhang mit den zu erwartenden Störungen der Fall sei (Schriftsatz vom 25.02.2015, Seite 5 sowie die Erläuterungen im Termin, Sitzungsniederschrift vom 26.2.2015, ab Seite 2).

Solche Störungen erwarte man nach einer Auswertung der Abläufe vorangehender vergleichbarer Vorhaben aus folgenden Bereichen:

- Witterung

- Baugrundverhältnisse bei schlecht dokumentiertem Bestand aus den 30er und 70er Jahren

- Nicht funktionierende Entwässerung

- Unklare Verhältnisse, insbesondere im Bereich von Brückenbauwerken

Eine Verzögerung betreffe immer gleich 2 - 3 Gewerke. Die Störungsbeseitigung dauere im Schnitt bis zu 3 Tagen und daraus ergäbe sich die Befürchtung einer Verzögerung um maximal einen Monat. Diese Verzögerung müsse möglichst auf Null begrenzt werden, um mit der Aufbringung des Dünnschichtbelags, welcher an Temperaturverhältnisse gebunden sei, noch innerhalb des Jahres 2016 die Baustelle abschließen zu können.

Sollte es notwendig werden, die Baustelle über den Winter zu sichern, um sie dann im nächsten Jahr abschließen zu können, ergäben sich hieraus zu befürchtende Mehrkosten in Höhe von über 1,5 Millionen Euro (für Einzelheiten vergleiche Sitzungsniederschrift vom 26.02.2015, Seite 3).

Auch wenn unterschiedliche Bautrupps die verschiedenen Arbeiten ausführten -Straßenbauarbeiten einerseits, Arbeiten an der Lärmschutzwand andererseits, sei doch bei einer einheitlichen Vergabe gewährleistet, dass ein Bauleiter vor Ort für alle Fachgewerke ansprechbar sei.

Die Antragstellerin tritt dem mit Schriftsatz vom 11.3.2015 entgegen.

II.

Der Antragsgegner führt seinerseits sofortige Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 02.01.2015 (Az.: Z3319447-11/14) wird aufgehoben, soweit der Nachprüfungsantrag als zulässig angesehen und der Antragsgegner als passivlegitimiert angesehen worden ist.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Sache wird gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

1. Der Antragsgegner meint, er sei durch die Entscheidung der Vergabekammer formell beschwert, weil er im dortigen Verfahren die Verwerfung des Nachprüfungsantrags als unzulässig beantragt, die Vergabekammer jedoch den Antrag als unbegründet zurückgewiesen habe. Er hält sich auch für materiell beschwert, weil er durch die Entscheidung der Vergabekammer als Auftraggeber im Sinne von § 109 GWB angesehen worden sei. In der Sache selbst berufe sich die Vergabekammer zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2014, Az.: X ZB 18/13 (im weiteren alle Entscheidungen zitiert nach JURIS). Diese Entscheidung sei inhaltlich falsch und in der Begründung unzulänglich, was näher ausgeführt wird (Schriftsatz vom 21.01.2015, S. 8 ff.).

Die Antragstellerin tritt dem inhaltlich und mit folgendem Antrag gemäß Schriftsatz vom 28.01.2015 entgegen:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

III.

Mit Beschluss vom 28.01.2015 hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diese verlängert.

C.

Sofortige Beschwerde der Antragstellerin

I.

Zu Recht betreibt die Antragstellerin das Verfahren gegen den Antragsgegner und nicht gegen den von diesem vertretenen Bund. Die Bundesländer führen im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung die Ausschreibung in eigener Verantwortung durch (Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen), weswegen sich auch der Nachprüfungsantrag gegen das Land zu richten hat. Dieser verwaltungs- und verfassungsrechtliche Ansatz erschien dem Senat in der Vergangenheit nicht überzeugend. Mit der Entscheidung vom 31.05.2012, Verg 4/12 hat der Senat - freilich in nicht tragenden Erwägungen - zum Ausdruck gebracht, dass er es für vorzugswürdig hält, die Frage der Auftraggebereigenschaft entsprechend den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zu beantworten. Der Bundesgerichtshof hat sich jedoch mit Beschluss vom 20.03.2004, Az.: X ZB 18/13 den Oberlandesgerichten angeschlossen, welche bereits seit Jahren dem Prinzip des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen den Vorrang gegeben haben, vgl. OLG Brandenburg vom 19.02.2008, Verg W 22/07; OLG Düsseldorf vom 14.09.2009, VII - Verg 20/09 und vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09; OLG Koblenz vom 10.06.2010, I Verg 3/10 und schließlich OLG Celle vom 06.06.2011, XIII Verg 2/11. Bei dieser Sachlage kommt eine Divergenzvorlage gemäß § 124 Abs. 2 GWB nicht in Betracht.

II.

Die beabsichtigte einheitliche Vergabe des gesamten Auftrags verstößt gegen das in § 97 Abs. 3 GWB enthaltene Gebot, Fachlose zu bilden, wenn nicht wirtschaftliche oder technische Gründe entgegenstehen.

1. Seit ihrer Neufassung im Jahr 2009 räumt die Norm der Vergabestelle nicht mehr ein Ermessen ein, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Senat tritt daher dem OLG Düsseldorf bei, wonach H.-Al.die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des öffentlichen Auftraggebers ... eingehalten sind, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, schließlich solche Gründe auch tatsächlich vorhanden (festgestellt und nachgewiesen) sind OLG Düsseldorf vom 01.08.2012, Verg 10/12.

2. Die Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung einer Lärmschutzwand sind geeignet, ein Fachlos zu bilden, weil sie ausreichend abgrenzbar sind. Es hat sich hierfür ein Markt gebildet, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und gleichzeitig sind diese Arbeiten nicht untrennbar mit an deren verflochten, vgl. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07, Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 4 Rn. 14. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Ablaufpläne belegen dies auch im konkreten Fall und die Beteiligten stimmen in dieser Frage überein.

3. Die Frage, ob gemäß § 97 Abs. 3 GWB Fachlose zu bilden sind, ist für jedes in Betracht kommende Fachgewerk getrennt zu beantworten. Das bedeutet zum einen, dass die H.-Al.wirtschaftlichen oder technischen GründeH.-Al., welche die Norm verlangt, sich auf das jeweilige Fachgewerk beziehen müssen, welches für eine getrennte Losvergabe in Betracht kommt und globale, also das gesamte Vorhaben betreffende Überlegungen nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie auch und gerade das jeweilige Fachgewerk erfassen. Andererseits ist damit auch klar, dass die Entscheidung über die Bildung eines Fachloses für ein bestimmtes Fachgewerk keine Aussage darüber trifft, ob auch für andere Fachgewerke Fachlose zu bilden sind, oder ob der H.-Al.RestH.-Al. des geplanten Projekts einheitlich vergeben werden kann.

4. Der Antragsgegner hat nicht ausreichend dargelegt, dass wirtschaftliche (technische werden gar nicht explizit angeführt) Gründe gegen die Bildung eines Fachloses für die Lärmschutzwandarbeiten sprechen.

a) Der Antragsgegner räumt im Schriftsatz vom 3.2.2015, dort S. 7, selbst ein, dass eine Vergabe nach Fachlosen aller Wahrscheinlichkeit nach in der Summe günstiger wäre als eine Gesamtvergabe. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung wurde ohne nähere Darlegung und Angabe von konkreten Mehrkosten behauptet, bei einem unter extremen Termindruck stehenden Bauvorhaben müsse man dann doch damit rechnen, dass die Anbieter für die jeweiligen Fachlose so hohe Sicherheitsmargen einplanten, dass die Gesamtvergabe dann doch wiederum billiger werden würde. Dieser von der Antragstellerin bestrittene Vortrag wurde in keiner Weise substantiiert und unter Beweis gestellt; er ist daher unbeachtlich

b) Dementsprechend stützt sich der Antragsgegner nun vor allem darauf, dass die Baustelle aus den verschiedenen genannten Gründen besonders störungsanfällig sei, schon relativ geringe Bauzeitverlängerungen zu der Notwendigkeit führten, das Vorhaben bis in das Folgejahr hinein zu betreiben und dadurch Mehrkosten in der Größenordnung von über 1,5 Millionen drohten. Dies ist grundsätzlich ein nachvollziehbarer und zu berücksichtigender Ansatz,

a) welcher jedoch im konkreten Fall vom Antragsgegner nicht ausreichend tatsächlich begründet werden konnte.

(1) Bauzeitverzögerungen, welche zu wirtschaftlichen Nachteilen führen, können es rechtfertigen, von einer Vergabe nach Fachlosen abzusehen; hierfür mag im Einzelfall auch schon einmal der Wegfall einer Koordinierungsebene ausreichen. Das heißt aber nicht, dass immer schon bei Wegfall einer Koordinierungsebene relevante wirtschaftliche Gründe gegeben sind, weil sonst das gesetzgeberische Gebot - welches den Schutz mittelständischer Unternehmen bezweckt - ausgehöhlt werden würde. Es müssen also Gründe vorliegen, welche über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind. H.-Al.An sich plausible Gründe, wie etwa die Entlastung des Auftraggebers von der Koordinierung, der Vorzug, nur einen Vertragspartner zu haben oder die einfachere Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen sind damit nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. § 4 Nr. 2 u. 3 VOB/A würden leerlaufen, wenn zur Begründung einer Gesamtvergabe die Benennung solcher Schwierigkeiten ausreichte, die typischerweise mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden sind.H.-Al. OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII -Verg 10/07, vgl. auch Rusam in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, § 14 Rn. 18; Schranner in Ingenstau/Korbion, VOB, § 4 Rn. 16, Stickler in Kapellmann/Messerschmidt, VOB, § 4 Rn. 41, Kus in Kulartz/Kus/Portz, § 97 GWB, Rn. 91.

(2) Der Antragsgegner beruft sich hier auf die extreme Komplexität, die Notwendigkeit bei rollendem Verkehr zu bauen und einen engen Zeitrahmen einzuhalten. Aus diesen Gründen sei im Hinblick auf die zu erwartenden Störungen des Bauablaufs die Konzentration auf einen einheitlichen Ansprechpartner geboten. Insbesondere anlässlich der Diskussion im Termin zur mündlichen Verhandlung konnte sich auch der Senat davon überzeugen, welche enormen Anforderungen die geplante Baumaßnahme hinsichtlich Planung und Projektsteuerung sowie Bauleitung stellt. Jedoch: Die einheitliche Vergabe an sich macht das Vorhaben nicht weniger komplex, wie der Antragsgegner selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt hat.

Synergieeffekte bei ungestörtem Bauverlauf behauptet der Antragsgegner selbst nicht. Solche Effekte können zum Beispiel dadurch entstehen, dass in ein Fachgewerk Arbeiten fallen, welche problemlos auch von Auftragnehmern anderer Fachgewerke ausgeführt werden können oder daraus resultieren mögen, dass sich bei beengten Verhältnissen mehrere Auftragnehmer gegenseitig in die Quere kommen (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07). Auch andere Gründe, zum Beispiel das H.-Al.MäandernH.-Al. von Lärmschutzwänden (wie bei OLG Düsseldorf vom 25.11.2009, VII - Verg 27/09), besondere Behinderungen durch die Lage der Baustelle mitten in einer Wohnbebauung und/oder behördlich angeordnete Auflagen zum Lärmschutz (wie bei OLG Düsseldorf vom 11.07.2007, VII - Verg 10/07) sind nicht zu erkennen. Dies alles hat bereits die Vergabekammer insoweit zutreffend ausgeführt, vgl. Seite 15 des Beschlusses vom 02.01.2015.

In Hinblick auf die erwarteten Störungen hat der Antragsgegner zunächst eine abstrakte Berechnung aufgestellt und ausgeführt, dass mit 10 Störungen zu rechnen sei, welche jeweils zu 2 - 3 Tagen Verzögerung führen könnten, mehrere Fachlose beträfen und in ihrer Gesamtheit nur dadurch aufgefangen werden könnten, dass bei einer einheitlichen Vergabe ein zentraler Ansprechpartner gegeben sei. Die dieser Prognose zugrundeliegenden Erwartungen mögen so zutreffen, jedoch beziehen sie sich stets nur auf die gesamte Baustelle mit ihrer Vielzahl von ineinander verflochtenen Fachgewerken, jedoch nicht auf die hier zur Diskussion stehenden Lärmschutzwandarbeiten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ließ der Antragsgegner ausführen, in dem Bereich, in dem die Lärmschutzwand errichtet werden müsse (1,2 km von 17 km) sei zum einen mit H.-Al.DammbrüchenH.-Al. nach Abbrucharbeiten zu rechnen, zum anderen damit, dass im Bereich der beiden Brückenbauwerke Baugruben H.-Al.absaufenH.-Al. könnten und langwierig wieder aufgefüllt werden müssten. Nun ist aber die Zahl der Brückenbauwerke mit 2 äußerst gering und es verläuft auch nicht der gesamte relevante Abschnitt, sondern nur ein Teil davon entlang oder zwischen (Erd-)Dämmen.

Auch für den Fall der gestörten Baustelle ist nicht erkennbar, dass die einheitliche Vergabe hier einen nennenswerten Vorteil erbringt. Selbst ein Generalunternehmer beschäftigt für die jeweiligen Fachgewerke entweder Subunternehmer oder hat innerhalb eines großen Unternehmens auf bestimmte Arbeiten spezialisierte Bautrupps, welche er koordinieren muss, insbesondere auch im Hinblick auf den Einsatz an anderen Baustellen. Dies gilt nicht nur für das Personal, sondern auch für die erforderlichen Maschinen. Auch wenn die Grundfahrzeuge dieselben sein mögen wie für andere Arbeiten, so sind doch jeweils unterschiedliche Vorsätze für Bagger und Raupenfahrzeuge erforderlich, je nachdem, ob z. B. Erdbewegungen durchgeführt werden oder Rammrohre gesetzt werden. Einziger verbleibender Vorteil einer Gesamtvergabe wäre also, dass die ausführenden Unternehmen von einem internen Bauleiter des Generalunternehmers koordiniert werden könnten. An dem sachlichen Aufwand und den Anforderungen an personelle Ressourcen ändert das aber nichts.

Insgesamt orientieren sich die Ausführungen des Antragsgegners zum Vorteil des Wegfalls einer Koordinierungsebene damit nicht - wie erforderlich - an den besonderen Bedingungen des konkreten Bauvorhabens, insbesondere des konkreten Fachloses, sondern erschöpfen sich in allgemeinen Erwägungen, die als solche nachvollziehbar, aber angesichts des klaren Gesetzeswortlautes nicht ausreichend sind.

c) Damit kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang für den Antragsgegner bei einer eintretenden zeitlichen Verzögerung und Erstreckung in das Folgejahr hinein wirtschaftliche Nachteile (die freilich auf der Hand liegen) entstehen können.

d) Auch die Frage, ob es einem Auftraggeber freigestellt ist, die Bauzeit so eng zu definieren, dass alleine schon dadurch hohe Komplexität entsteht, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden (wobei dem Senat die Überlegungen des Antragsgegners in diesem Zusammenhang absolut nachvollziehbar und gerechtfertigt erscheinen).

D.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, jedenfalls unbegründet.

I.

Sie ist schon unzulässig, weil der Antragsgegner durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Die Vergabekammer hat die Frage, gegen wen sich der Nachprüfungsantrag zu richten hatte, zutreffend als eine solche der Begründetheit eingeordnet, sie dann - ohne dass es darauf angekommen wäre - zulasten des Antragsgegners beantwortet und dann aus anderen Gründen den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen.

Im Zivilprozess werden unzulässige Rechtsbehelfe H.-Al.verworfenH.-Al., zulässige, aber unbegründete H.-Al.zurückgewiesenH.-Al.. Die sprachliche Differenzierung folgt einem sachlichen Gebot: Das Prozessurteil reicht in seiner Bindungswirkung weniger weit als die Rechtskraft eines Sachurteils. Im Nachprüfungsverfahren und anschließenden Beschwerdeverfahren gilt dies nicht. Selbst wenn man die zivilprozessualen Grundsätze übertragen wollte, ergäbe sich hieraus aber keine Beschwer des Antragsgegners. Dem Beklagten im Zivilprozess ist es ja günstiger, wenn die gegen ihn gerichtete Klage als unbegründet und damit rechtskräftig abgewiesen wird, als wenn nur ein Prozessurteil zu seinen Gunsten ergeht.

II.

Jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unbegründet, vgl. oben, C) I.

E.

Die Kostenentscheidung erging entsprechend § 91 ZPO, § 120 Abs. 2 GWB i. V. m. § 78 GWB.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.