Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2007 - S 20 AL 6741/07 KE

30.10.2007

Tenor

Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hiervon abzusetzen.

Die Beschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer begehrt im Ergebnis die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Mit Beschluss vom 29.11.2006 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wurde dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen schlossen die Beteiligten auf einen schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 11.05.2007 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit gerichtlichem Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15.06.2007 beantragte Herr Rechtsanwalt … die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:
-       
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG:
170,00 EUR
-       
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
200,00 EUR
-       
Einigungs- und Erledigungsgebühren Nr. 1006 VV RVG:
190,00 EUR
-       
Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
                 
580,00 EUR
        
Umsatzsteuer 19 %:
110,20 EUR
                 
690,20 EUR
        
Abzüglich Vorschuss:
- 313,20 EUR
        
Restbetrag:
378,00 EUR
Die Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Urkundsbeamtin mit Bescheid vom 05.07.2007 festgesetzt wie beantragt mit Ausnahme der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Es wurden 452,20 EUR festgesetzt, was abzüglich des PKH-Vorschusses zu einem Restbetrag in Höhe von noch 139,00 EUR führte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer „Beschwerde“, die am 23.07.2007 bei Gericht einging.
Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Terminsgebühr in Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Der Gesetzgeber habe auch in Verfahren mit Betragsrahmengebühren einen gebührenrechtlichen Erledigungsanreiz schaffen wollen.
10 
Die Staatskasse ist dem entgegengetreten. Sie meint, eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dies hänge damit zusammen, dass es Vergleichsabschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Vergleichsschlüsse außerhalb mündlicher Verhandlungen seien daher nur außergerichtliche Vergleiche, die als Klagerücknahme zu werten seien.
II.
11 
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt … ist zulässig. Es handelt sich um eine Erinnerung gemäß § 56 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
12 
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht auch eine Terminsgebühr zu gemäß Nr. 3106 VV RVG.
13 
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzgeber hat damit den Anwendungsbereich der Terminsgebühr mit der Neuregelung des RVG deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat einen gebührenrechtlichen Anreiz für die unstreitigen Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlung schaffen wollen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006, 3 AZB 78/05, NZA 2006, S. 1060).
14 
Im Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG wirkt sich dies so aus, dass bei Vergleichsschlüssen in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgesehen ist, gemäß Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 eine Terminsgebühr entsteht. Dies betrifft nicht nur Fälle der §§ 307, 495a ZPO, sondern alle Vergleiche in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BAG a.a.O; BGH, Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, S. 157). Nach dem amtlichen Teil der Begründung soll Teil 3 des VV RVG auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drs. 15/1971 S. 208). Gemäß § 124 SGG ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.
15 
Entgegen der Ansicht der Staatskasse, kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Dies folgt zwar nicht aus § 101 SGG, in dem tatsächlich nur die Vergleichsniederschrift vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, jedoch ergibt sich dies aus § 202 SGG, über dessen Verweisung § 278 Abs. 6 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Leitherer in Meyer-Ladewig § 101 SGG Rn. 9). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde und vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde. Um den von der Staatskasse zitierten Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 (S 6 R 93/05.Ko) zu bemühen: Vorliegend fiel die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde. Untechnisch gesprochen: Es wurde der Weg einer „schriftlichen Verhandlung“ über die Verfahrensvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO gewählt, es wurde nicht nur ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen.
16 
Kann aber in den sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, eine Terminsgebühr abgerechnet werden in Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies in den Verfahren, die nach Betragsrahmengebühr abgerechnet werden, nicht gelten soll. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte und in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG angedeutete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr durch Erleichterung des Vergleichsschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht gelten soll. Im Ergebnis mit dem Sozialgericht Ulm (Beschluss vom 06.09.2006, S 11 SB 3004/06 KO-A) wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Variante in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Anderenfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden (BAG a.a.O.). Man würde im Übrigen § 278 Abs. 6 ZPO seines Hauptzwecks berauben, ohne mündliche Verhandlung schnell zu einer vollstreckbaren Vergleichslösung zu kommen.
17 
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG war als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 38,00 EUR.
18 
Der Sache wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen gem. § 56 Abs. 2 RVG iVm. § 33 Abs. 3 RVG, weshalb die Beschwerde für die Staatskasse zuzulassen war.

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 307 Anerkenntnis


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 495a Verfahren nach billigem Ermessen


Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZB 42/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den

Sozialgericht Ulm Beschluss, 06. Sept. 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A

bei uns veröffentlicht am 06.09.2006

Tatbestand   1  Der Kläger begehrte im Klageverfahren (S 11 SB 901/05) unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 16.09.2004 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2007 - S 20 AL 6741/07 KE.

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 14. Jan. 2011 - S 20 SF 7180/10 E

bei uns veröffentlicht am 14.01.2011

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 7.9.2010 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung einer Terminsge

Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 12. Juni 2008 - S 12 KR 945/08 KE

bei uns veröffentlicht am 12.06.2008

Tenor Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, wird zurückgewiesen

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 42/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach
§ 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert.
Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwe hrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag , den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 be - rücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation kom- me allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
5
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen de r Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sachund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll.
Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist.
7
b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgena nnten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
8
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll d er Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50).
9
Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung de r Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann , Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller -Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens /Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO ), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich.
10
3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/ Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 € + 470,50 € =) 1.395,48 € (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 € + 405,60 € =) 1.203 € (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 €. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 €, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 € gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 €. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 €, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 € nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat.
11
Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe de s bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 O 1787/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 -

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrte im Klageverfahren (S 11 SB 901/05) unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 16.09.2004 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, d. h. die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG".
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen, insbesondere nach Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens unterbreitete der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.03.2006 folgendes Vergleichsangebot: "I. Der GdB beträgt 50 ab dem 27.07.2004 II. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Grunde nach zu 1/3 erstattet III. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt." Mit Schriftsatz vom 09.06.2006 nahm der Kläger das Vergleichsangebot des Beklagten an.
Der Kläger beantragte gleichzeitig die Kostenfestsetzung wie folgt:
I. Widerspruchsverfahren
Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2005 VV (gekappte Mittelgebühr)
240,00 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff 7002 VV
20,00 Euro
91 Fotokopien für einen Aktenauszug gem. Ziff 7000 VV
31,15 Euro
II. Klageverfahren
Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3103 VV (2/3-Gebühr)
226,67 Euro
Terminsgebühr gem. Ziff. 3106 VV (2/3-Gebühr)
266,67 Euro
Einigungsgebühr gem. Ziff. 1006 VV (2/3-Gebühr)
253,33 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV
20,00 Euro
36 Fotokopien für die Erstellung weiterer Abschriften aus der Verwaltungsakte gem. Ziff. 7000 VV
5,40 Euro
Mehrwertsteuer 16 % gem. Ziff. 7007 VV
170,12 Euro
Gesamtsumme
1.233,34 Euro
Hieraus 1/3
411.14 Euro.
Bevor ein Kostenfestsetzungsbeschluss erging, erstattete der Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten i. H. v. 261,50 EUR (Verfügung/Zahlungsmitteilung vom 22.06.2006).
Mit Beschluss vom 25.07.2006 wies die Kostenbeamtin des SG den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurück und führte insbesondere aus, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, denn das Verfahren habe durch Vergleich und nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bewertungsfaktoren der §§ 3, 14 RVG sei hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Gebühr festzusetzen, die über der Mittelgebühr liege. Der Klägervertreter habe mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den eingeholten medizinischen Befunden und Gutachten auseinandergesetzt. Da der Klägervertreter bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, werde die Gebühr nach VV 3103 RVG und nicht nach VV 3102 RVG festgesetzt. Die Kostenbeamtin legte folgende Gebühren zugrunde:
10 
Widerspruchsverfahren:
11 
wie vom Kläger beantragt
291,15 EUR
12 
Klageverfahren:
13 
Verfahrensgebühr VV 3102 RVG
210,00 EUR
Einigungsgebühr VV 1006 RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG
20,00 EUR
Fotokopien VV 7000 RVG
5,40 EUR
Gesamtsumme
756,55 EUR
Hiervon 1/3
252,18 EUR
Bereits bezahlt
261,50 EUR
noch festzusetzen
00,00 EUR.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2006 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Vergleichsangebot sei richtigerweise ein Teilanerkenntnis, so dass eine Terminsgebühr entstanden sei. Insbesondere seien jedoch die Ausführungen zur Höhe der Verfahrens- und Einigungsgebühr nicht nachvollziehbar. Zwar werde im Beschluss eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, allerdings ergebe sich nicht, in welchem Umfang der Gebührenrahmen der Ziff. 3103 VV auch angewandt worden sei. Zudem habe man eine Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV beantragt, dementsprechend habe man eine 2/3-Gebühr aus dem Gebührenrahmen zwischen 20,00 EUR und 320,00 EUR in Ansatz gebracht. Letztlich sei auch die festgesetzte Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV nicht nachvollziehbar.
15 
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab (08.08.2006) und hat das Verfahren der zuständigen Richterin vorgelegt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
26 
Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
27 
Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
28 
Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
31 
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.

Gründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
26 
Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
27 
Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
28 
Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
31 
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.