Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2007 - S 20 AL 6741/07 KE

published on 30/10/2007 00:00
Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 30. Okt. 2007 - S 20 AL 6741/07 KE
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Gericht

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Tenor

Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hiervon abzusetzen.

Die Beschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer begehrt im Ergebnis die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Mit Beschluss vom 29.11.2006 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wurde dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen schlossen die Beteiligten auf einen schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 11.05.2007 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit gerichtlichem Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15.06.2007 beantragte Herr Rechtsanwalt … die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:
-       
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG:
170,00 EUR
-       
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
200,00 EUR
-       
Einigungs- und Erledigungsgebühren Nr. 1006 VV RVG:
190,00 EUR
-       
Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
                 
580,00 EUR
        
Umsatzsteuer 19 %:
110,20 EUR
                 
690,20 EUR
        
Abzüglich Vorschuss:
- 313,20 EUR
        
Restbetrag:
378,00 EUR
Die Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Urkundsbeamtin mit Bescheid vom 05.07.2007 festgesetzt wie beantragt mit Ausnahme der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Es wurden 452,20 EUR festgesetzt, was abzüglich des PKH-Vorschusses zu einem Restbetrag in Höhe von noch 139,00 EUR führte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer „Beschwerde“, die am 23.07.2007 bei Gericht einging.
Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Terminsgebühr in Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Der Gesetzgeber habe auch in Verfahren mit Betragsrahmengebühren einen gebührenrechtlichen Erledigungsanreiz schaffen wollen.
10 
Die Staatskasse ist dem entgegengetreten. Sie meint, eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dies hänge damit zusammen, dass es Vergleichsabschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Vergleichsschlüsse außerhalb mündlicher Verhandlungen seien daher nur außergerichtliche Vergleiche, die als Klagerücknahme zu werten seien.
II.
11 
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt … ist zulässig. Es handelt sich um eine Erinnerung gemäß § 56 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
12 
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht auch eine Terminsgebühr zu gemäß Nr. 3106 VV RVG.
13 
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzgeber hat damit den Anwendungsbereich der Terminsgebühr mit der Neuregelung des RVG deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat einen gebührenrechtlichen Anreiz für die unstreitigen Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlung schaffen wollen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006, 3 AZB 78/05, NZA 2006, S. 1060).
14 
Im Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG wirkt sich dies so aus, dass bei Vergleichsschlüssen in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgesehen ist, gemäß Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 eine Terminsgebühr entsteht. Dies betrifft nicht nur Fälle der §§ 307, 495a ZPO, sondern alle Vergleiche in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BAG a.a.O; BGH, Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, S. 157). Nach dem amtlichen Teil der Begründung soll Teil 3 des VV RVG auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drs. 15/1971 S. 208). Gemäß § 124 SGG ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.
15 
Entgegen der Ansicht der Staatskasse, kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Dies folgt zwar nicht aus § 101 SGG, in dem tatsächlich nur die Vergleichsniederschrift vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, jedoch ergibt sich dies aus § 202 SGG, über dessen Verweisung § 278 Abs. 6 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Leitherer in Meyer-Ladewig § 101 SGG Rn. 9). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde und vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde. Um den von der Staatskasse zitierten Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 (S 6 R 93/05.Ko) zu bemühen: Vorliegend fiel die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde. Untechnisch gesprochen: Es wurde der Weg einer „schriftlichen Verhandlung“ über die Verfahrensvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO gewählt, es wurde nicht nur ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen.
16 
Kann aber in den sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, eine Terminsgebühr abgerechnet werden in Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies in den Verfahren, die nach Betragsrahmengebühr abgerechnet werden, nicht gelten soll. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte und in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG angedeutete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr durch Erleichterung des Vergleichsschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht gelten soll. Im Ergebnis mit dem Sozialgericht Ulm (Beschluss vom 06.09.2006, S 11 SB 3004/06 KO-A) wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Variante in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Anderenfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden (BAG a.a.O.). Man würde im Übrigen § 278 Abs. 6 ZPO seines Hauptzwecks berauben, ohne mündliche Verhandlung schnell zu einer vollstreckbaren Vergleichslösung zu kommen.
17 
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG war als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 38,00 EUR.
18 
Der Sache wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen gem. § 56 Abs. 2 RVG iVm. § 33 Abs. 3 RVG, weshalb die Beschwerde für die Staatskasse zuzulassen war.
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
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published on 27/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den
published on 06/09/2006 00:00

Tatbestand   1  Der Kläger begehrte im Klageverfahren (S 11 SB 901/05) unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 16.09.2004 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005
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published on 14/01/2011 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 7.9.2010 wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung einer Terminsge
published on 12/06/2008 00:00

Tenor Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, wird zurückgewiesen
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.