Sozialgericht Ulm Beschluss, 06. Sept. 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A

published on 06.09.2006 00:00
Sozialgericht Ulm Beschluss, 06. Sept. 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
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Gericht

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Tatbestand

 
Der Kläger begehrte im Klageverfahren (S 11 SB 901/05) unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 16.09.2004 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, d. h. die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG".
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen, insbesondere nach Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens unterbreitete der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.03.2006 folgendes Vergleichsangebot: "I. Der GdB beträgt 50 ab dem 27.07.2004 II. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Grunde nach zu 1/3 erstattet III. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt." Mit Schriftsatz vom 09.06.2006 nahm der Kläger das Vergleichsangebot des Beklagten an.
Der Kläger beantragte gleichzeitig die Kostenfestsetzung wie folgt:
I. Widerspruchsverfahren
Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2005 VV (gekappte Mittelgebühr)
240,00 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff 7002 VV
20,00 Euro
91 Fotokopien für einen Aktenauszug gem. Ziff 7000 VV
31,15 Euro
II. Klageverfahren
Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3103 VV (2/3-Gebühr)
226,67 Euro
Terminsgebühr gem. Ziff. 3106 VV (2/3-Gebühr)
266,67 Euro
Einigungsgebühr gem. Ziff. 1006 VV (2/3-Gebühr)
253,33 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV
20,00 Euro
36 Fotokopien für die Erstellung weiterer Abschriften aus der Verwaltungsakte gem. Ziff. 7000 VV
5,40 Euro
Mehrwertsteuer 16 % gem. Ziff. 7007 VV
170,12 Euro
Gesamtsumme
1.233,34 Euro
Hieraus 1/3
411.14 Euro.
Bevor ein Kostenfestsetzungsbeschluss erging, erstattete der Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten i. H. v. 261,50 EUR (Verfügung/Zahlungsmitteilung vom 22.06.2006).
Mit Beschluss vom 25.07.2006 wies die Kostenbeamtin des SG den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurück und führte insbesondere aus, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, denn das Verfahren habe durch Vergleich und nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bewertungsfaktoren der §§ 3, 14 RVG sei hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Gebühr festzusetzen, die über der Mittelgebühr liege. Der Klägervertreter habe mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den eingeholten medizinischen Befunden und Gutachten auseinandergesetzt. Da der Klägervertreter bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, werde die Gebühr nach VV 3103 RVG und nicht nach VV 3102 RVG festgesetzt. Die Kostenbeamtin legte folgende Gebühren zugrunde:
10 
Widerspruchsverfahren:
11 
wie vom Kläger beantragt
291,15 EUR
12 
Klageverfahren:
13 
Verfahrensgebühr VV 3102 RVG
210,00 EUR
Einigungsgebühr VV 1006 RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG
20,00 EUR
Fotokopien VV 7000 RVG
5,40 EUR
Gesamtsumme
756,55 EUR
Hiervon 1/3
252,18 EUR
Bereits bezahlt
261,50 EUR
noch festzusetzen
00,00 EUR.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2006 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Vergleichsangebot sei richtigerweise ein Teilanerkenntnis, so dass eine Terminsgebühr entstanden sei. Insbesondere seien jedoch die Ausführungen zur Höhe der Verfahrens- und Einigungsgebühr nicht nachvollziehbar. Zwar werde im Beschluss eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, allerdings ergebe sich nicht, in welchem Umfang der Gebührenrahmen der Ziff. 3103 VV auch angewandt worden sei. Zudem habe man eine Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV beantragt, dementsprechend habe man eine 2/3-Gebühr aus dem Gebührenrahmen zwischen 20,00 EUR und 320,00 EUR in Ansatz gebracht. Letztlich sei auch die festgesetzte Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV nicht nachvollziehbar.
15 
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab (08.08.2006) und hat das Verfahren der zuständigen Richterin vorgelegt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
26 
Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
27 
Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
28 
Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
31 
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.

Gründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
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Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
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Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
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Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.
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published on 27.10.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den
published on 03.07.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshän
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published on 30.10.2007 00:00

Tenor Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert. Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hie
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 31/05
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278
Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr
nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September 2005 abgeändert: Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landgericht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen in Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 berücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten beantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere.
5
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsgehalt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Variante
4) nicht ausschöpft.
7
Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: "Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen , ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen , nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche , die durch das Argument einer günstigen kosten- mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat."
8
Dem schließt sich der Senat an.
9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
10
Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66).
11
c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159).
12
d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden sind.
13
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war daher abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Beklagten festzusetzen.
14
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 42/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach
§ 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert.
Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwe hrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag , den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 be - rücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation kom- me allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
5
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen de r Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sachund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll.
Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist.
7
b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgena nnten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
8
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll d er Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50).
9
Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung de r Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann , Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller -Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens /Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO ), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich.
10
3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/ Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 € + 470,50 € =) 1.395,48 € (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 € + 405,60 € =) 1.203 € (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 €. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 €, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 € gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 €. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 €, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 € nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat.
11
Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe de s bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs.
Schlick Wurm Kapsa
Dörr Galke
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 O 1787/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 -
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 31/05
vom
3. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach § 278
Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer 1,0 Einigungsgebühr
nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg vom 11. November 2005 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz vom 26. September 2005 abgeändert: Die von dem Kläger an die Beklagte aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2005 zu erstattenden Kosten werden auf 3.100,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2005 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrte mit seiner im Dezember 2004 bei dem Landgericht Konstanz eingegangenen Klage die Rückzahlung seiner Einlageleistungen in Höhe von 2.835,00 € auf eine bei der Beklagten gezeichnete atypische stille Gesellschaftsbeteiligung sowie die Feststellung, dass zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehungen bestehen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte mit Beschluss vom 16. Juni 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag, den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 27. Juni 2005 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 26.460,00 € zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. September 2005 berücksichtigte das Landgericht die von der Beklagten zum Ausgleich angemeldete 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Festsetzung der von der Beklagten beantragten 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil ein schriftliches Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht angeordnet gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
3
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLGR 2005, 179) die Ansicht vertreten, aus dem Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV ergebe sich, dass bei Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr nur anfalle, wenn es sich um ein Verfahren handele, das nach § 128 Abs. 2 ZPO oder § 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordere.
5
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
6
a) In Übereinstimmung mit dem III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, dessen Beschluss vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157 ff.) - der dem Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war - die identische Fragestellung betrifft, ist der Senat der Ansicht, dass die Auslegung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV durch das Beschwerdegericht den Bedeutungsgehalt der das Entstehen der Terminsgebühr rechtfertigenden Variante "oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird" (= Variante
4) nicht ausschöpft.
7
Der III. Zivilsenat (aaO S. 158) hat hierzu folgendes ausgeführt: "Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495 a ZPO geschlossen wird. Der Wortlaut legt jedoch, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur, die Auslegung näher, dass der in Variante 4 geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen , ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen , nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche , die durch das Argument einer günstigen kosten- mäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600,00 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495 a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat."
8
Dem schließt sich der Senat an.
9
b) Die einengende Auslegung würde darüber hinaus zu einem nicht zu rechtfertigenden Widerspruch dazu führen, dass eine Terminsgebühr - in diesem Fall nach Absatz 3 der Vorbemerkungen 3 des VV - für den Anwalt schon für seine Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entsteht, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Danach fällt die Terminsgebühr z. B. an, wenn die Prozessbevollmächtigten fernmündlich oder persönlich den Inhalt des Vergleichs besprechen und den Vergleichstext sodann dem Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO mitteilen (OLG Koblenz NJW-RR 2006, 358; NJW 2005, 2162; OLG Nürnberg NJOZ 2005, 4039 f.; LAG Schleswig-Holstein NZA-RR 2006, 268; Goebel BGHReport 2006, 66). Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungsbzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 209).
10
Erhält aber der Anwalt die Terminsgebühr für das Aushandeln eines Vergleichs ohne Mitwirkung des Gerichts, ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Anwalt für sein Bemühen um eine vergleichsweise Beilegung des Verfahrens die Terminsgebühr abzusprechen, wenn der Vergleich auf Vorschlag des Gerichts geschlossen wird. Sähe man dies anders, würde dies darüber hinaus zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird (siehe hierzu Goebel BGH-Report 2006, 66).
11
c) Legt daher der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den Wertungen und Intentionen des Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des VV überein, ist einer den Wortlaut entsprechend ausschöpfenden Auslegung der Vorzug zu geben (ebenso III. Zivilsenat aaO S. 159).
12
d) Die Entscheidungen des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03, NJW 2004, 2311, 2312) und vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) stehen dem nicht entgegen, weil sie in einem das alte Recht (BRAGO) betreffenden Verfahren ergangen sind und von dem VI. Zivilsenat selbst zutreffend als für seinen Beschluss "nicht tragend" bezeichnet worden sind.
13
3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Konstanz war daher abzuändern und die 1,2 Terminsgebühr - wie beantragt - zugunsten der Beklagten festzusetzen.
14
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.055,14 € Goette Kurzwelly Kraemer Gehrlein Caliebe
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 26.09.2005 - 4 O 553/04 F -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 11.11.2005 - 13 W 124/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 42/05
vom
27. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshängigen
Anspruch (auf Vorschlag des Gerichts) ein schriftlicher Vergleich nach
§ 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, entsteht für den beauftragten Prozessbevollmächtigten
- neben einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und einer
1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV - eine 1,2 Terminsgebühr nach
Nr. 3104 VV.
BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 2. Zivilsenat, vom 24. Februar 2005 - 2 W 208/05 - aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 10. November 2004 - 1 O 1787/04 (3) - abgeändert.
Die von der Beklagten an den Kläger aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Regensburg vom 24. September 2004 zu erstattenden Kosten werden auf 1.148,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 festgesetzt.
Die Beklagte hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 347,84 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Mit seiner im Juli 2004 eingegangenen Vollstreckungsabwe hrklage begehrte der Kläger die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem von der Beklagten erwirkten Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 5.412,02 € nebst weiterer Kosten und Zinsen. Das Landgericht führte ein schriftliches Vorverfahren durch und machte nach einem entsprechenden vorangegangenen Schriftsatz des Klägers vom 14. September 2004 durch Verfügung vom 16. September 2004 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleichsvorschlag , den die Parteien annahmen. Durch Beschluss vom 24. September 2004 stellte das Landgericht das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Hiernach haben der Kläger 14 v.H. und die Beklagte 86 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen.
2
In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. November 2004 be - rücksichtigte das Landgericht die von den Parteien zum Ausgleich angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (im Folgenden: VV) in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG und die 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, sah aber von der Ausgleichung der vom Kläger beanspruchten 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV ab, weil die mündliche Verhandlung für die in § 278 Abs. 6 ZPO vorgesehene Möglichkeit, in einem schriftlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen, nicht vorgeschrieben sei. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.


3
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug. Danach lösten die außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien oder ihrer Vertreter vor einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO keine Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO aus, sondern sie wurden durch die Prozessgebühr abgegolten. Des weiteren äußerte der VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs außerhalb der tragenden Gründe die Auffassung, auch nach dem inzwischen verabschiedeten Gesetz zur Neuordnung des Rechtsanwaltsvergütungsrechts solle beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO, der die Einigungsgebühr und Verfahrensgebühr auslöse, keine Terminsgebühr entstehen. Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei. Das Beschwerdegericht folgt dieser zum neuen Recht angedeuteten Auffassung des Bundesgerichtshofs und meint, für die hier vorliegende Fallkonstellation kom- me allein die Alternative in Betracht, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Für einen Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO sei jedoch eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.
5
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
6
a) Die Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts durch das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat für den hier betroffenen Anwendungsbereich der Terminsgebühr - ungeachtet der inhaltlichen Übernahme einiger Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - zu Änderungen de r Rechtslage gegenüber der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 4 BRAGO geführt. Die Terminsgebühr entsteht nach Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Es kommt damit nicht mehr - wie bei der Verhandlungs- und Erörterungsgebühr - darauf an, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Anders als nach früherem Recht ist ihr Anwendungsbereich auch auf die Mitwirkung an Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts erstreckt worden, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, wobei dies allerdings für Besprechungen (nur) mit dem Auftraggeber nicht gilt. Der Gesetzgeber hat mit dieser Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sachund Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll.
Ihm soll nach neuem Recht eine nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr auszulösen, erspart bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO). Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden. Allerdings ist vorliegend nach dieser Bestimmung keine Terminsgebühr ausgelöst worden, weil der Inhalt des später geschlossenen Vergleichs nicht, wie im Beschwerdeverfahren berichtigend vorgetragen worden ist, Anfang September 2004 in einem Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien abgestimmt worden ist.
7
b) Auch wenn es an einer Terminswahrnehmung im vorgena nnten Sinn fehlt, eröffnet Nr. 3104 VV für bestimmte Verfahrenskonstellationen die Entstehung einer Terminsgebühr für einen tatsächlich nicht wahrgenommenen Termin. Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Bestimmung, mit der - allerdings nur zum Teil - die Regelung des § 35 BRAGO übernommen wird, entsteht eine Terminsgebühr alternativ auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, (1) im Einverständnis mit den Parteien, (2) gemäß § 307 Abs. 2 ZPO (a.F.), (3) gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird oder - und das ist gegenüber der Rechtslage nach § 35 BRAGO neu - (4) in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
8
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage soll d er Prozessbevollmächtigte , der in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleiden, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. Keller, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl. 2005, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn. 45). Dies betrifft die Fälle, in denen nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien oder gemäß § 307 Satz 2 ZPO oder bei einem 600 € nicht übersteigenden Streitwert (§ 495a Satz 1 ZPO) auch ohne deren Zustimmung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Dabei wird die Terminsgebühr erst durch den Erlass der Entscheidung ausgelöst (vgl. MüllerRabe , in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl. 2004, Nr. 3104 VV Rn. 17; Keller aaO Rn. 46, 50).
9
Der Erlass einer Entscheidung ist jedoch zur Entstehung de r Terminsgebühr nicht erforderlich, wenn nach der Variante (4) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Der Umstand, dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 der Bestimmung geschlossenen Vergleichs durch Beschluss feststellt, der nach § 128 Abs. 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, ist daher für die Entstehung der Terminsgebühr in dieser Variante ohne Bedeutung. Deshalb schöpft auch die Überlegung des Beschwerdegerichts, für ein Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sei die mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben, den Bedeutungsgehalt der Variante (4) der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV nicht aus. Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann , Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30). Der Wortlaut legt jedoch - in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung in der Literatur - die Auslegung näher, dass der in Variante (4) geregelte Abschluss eines schriftlichen Vergleichs für alle Verfahren gilt, für die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 278 Rn. 27; Müller -Rabe aaO Rn. 58, 60; Keller aaO Rn. 51; Mayer, in: Mayer/Kroiß, RVG, 2004, VV 3104 Rn. 22; Bischof, in: Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, RVG, 2004, Vergütungsverzeichnis Teil 3 Anm. 2.6.1.1; Vorwerk/Schneider, Prozessformularbuch, 8. Aufl. 2005, Kap. 42 Rn. 88; Hansens, in: Hansens /Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2004, Teil 7 Rn. 347 f; Scherer, Grundlagen des Kostenrechts - RVG, 10. Aufl. 2005, Ziffer 6.1.1.2, S. 277 f; Goebel RVG-B 2004, 105, 106 und RVG-B 2005, 8, 9 f; Schneider AGS 2004, 232, 233; wohl auch Jungbauer/Mock, Rechtsanwaltsvergütung, 3. Aufl. 2004, Rn. 1239), also auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Sache durch einen Haupttermin (§ 272 ZPO) erledigt werden soll und dieser Haupttermin nach dem Ermessen des Vorsitzenden durch ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) vorbereitet wird, während dessen Verlauf es zum Abschluss des schriftlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO kommt. Insoweit kann es im Hinblick auf das Erfordernis, dass für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nicht darauf ankommen, ob der Haupttermin durch einen frühen ersten Termin (§ 275 ZPO) oder ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet wird. Wollte man der einengenden Auffassung folgen, nach der lediglich ein im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) oder im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO geschlossener schriftlicher Vergleich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auslöst, ergäben sich Wertungswidersprüche, die durch das Argument einer günstigen kostenmäßigen Erledigung für die Parteien nicht ausgeräumt werden könnten. Aus der Sicht der anwaltlichen Tätigkeit macht es keinen Unterschied, ob eine Sache mit einem 600 € nicht übersteigenden Wert im Verfahren nach § 495a Satz 1 ZPO oder mit einem höheren Wert vor der mündlichen Verhandlung schriftlich verglichen wird. Es ließe sich wohl kaum ernsthaft vertreten, im letzteren Fall habe der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit weniger Zeit und Mühe aufgewendet, weil er noch die mündliche Verhandlung vor Augen gehabt habe. Es will auch nicht einleuchten, dass der Rechtsanwalt in dem letzteren Fall nur deshalb die Terminsgebühr erhalten sollte, weil das Gericht im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) angeordnet hat. Die einengende Auslegung wird schließlich den allgemeinen Vorstellungen des Gesetzgebers nicht gerecht, mit denen er die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr (s. oben a) begründet hat, um im Interesse auch der Gerichte zu vermeiden, dass die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben, fortgesetzt wird. Solche allgemeinen Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren können zwar nicht dazu führen, davon abzusehen, wie die Entstehung einer Gebühr im Vergütungsverzeichnis im Einzelnen umschrieben und wie der jeweils zu beurteilende Sachverhalt hierunter einzuordnen ist. Legt der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV jedoch - wie hier - die Entstehung einer Terminsgebühr nahe und stimmt dieses Ergebnis mit den in Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses zu entnehmenden Wertungen überein, verdient eine entsprechende, den Wortlaut der Bestimmung ausschöpfende Auslegung den Vorzug. Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO ), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert. Es ist daher auch ein Verfahren nach § 132 GVG nicht erforderlich.
10
3. Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1,2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/ Herget, § 106 Rn. 6). Hiernach belaufen sich die außergerichtlichen Kosten des Klägers unter Einschluss der Mehrwertsteuer gegenüber der landgerichtlichen Festsetzung auf (924,98 € + 470,50 € =) 1.395,48 € (vgl. Bl. 66, 57) und diejenigen der Beklagten ohne Mehrwertsteuer auf (797,40 € + 405,60 € =) 1.203 € (vgl. Bl. 66, 59, 57), das sind zusammen 2.598,48 €. Nach dem Vergleich hat der Kläger hiervon 14 v.H., das sind 363,79 €, zu tragen, denen eigene Kosten von 1.395,48 € gegenüberstehen. Aus der Differenz ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 1.031,69 €. Hinzu kommt hinsichtlich der Gerichtskosten nach dem insoweit unbeanstandet gebliebenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts ein Erstattungsbetrag von 116,96 €, so dass die Beklagte insgesamt 1.148,65 € nebst Zinsen an den Kläger zu erstatten hat.
11
Der Wert der Beschwerdeverfahren entspricht der Höhe de s bisher nicht ausgeglichenen Differenzbetrags auf der Grundlage der Terminsgebühr und der Kostenquote des Vergleichs.
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Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.11.2004 - 1 O 1787/04 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.02.2005 - 2 W 208/05 -
Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.