Sozialgericht Ulm Beschluss, 06. Sept. 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A

published on 06/09/2006 00:00
Sozialgericht Ulm Beschluss, 06. Sept. 2006 - S 11 SB 3004/06 KO-A
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Gericht

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Tatbestand

 
Der Kläger begehrte im Klageverfahren (S 11 SB 901/05) unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 16.09.2004 in der Fassung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2005 die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft, d. h. die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "aG".
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen, insbesondere nach Einholung eines orthopädischen Fachgutachtens unterbreitete der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.03.2006 folgendes Vergleichsangebot: "I. Der GdB beträgt 50 ab dem 27.07.2004 II. Die außergerichtlichen Kosten werden dem Grunde nach zu 1/3 erstattet III. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit für erledigt." Mit Schriftsatz vom 09.06.2006 nahm der Kläger das Vergleichsangebot des Beklagten an.
Der Kläger beantragte gleichzeitig die Kostenfestsetzung wie folgt:
I. Widerspruchsverfahren
Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2005 VV (gekappte Mittelgebühr)
240,00 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff 7002 VV
20,00 Euro
91 Fotokopien für einen Aktenauszug gem. Ziff 7000 VV
31,15 Euro
II. Klageverfahren
Verfahrensgebühr gem. Ziff. 3103 VV (2/3-Gebühr)
226,67 Euro
Terminsgebühr gem. Ziff. 3106 VV (2/3-Gebühr)
266,67 Euro
Einigungsgebühr gem. Ziff. 1006 VV (2/3-Gebühr)
253,33 Euro
Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV
20,00 Euro
36 Fotokopien für die Erstellung weiterer Abschriften aus der Verwaltungsakte gem. Ziff. 7000 VV
5,40 Euro
Mehrwertsteuer 16 % gem. Ziff. 7007 VV
170,12 Euro
Gesamtsumme
1.233,34 Euro
Hieraus 1/3
411.14 Euro.
Bevor ein Kostenfestsetzungsbeschluss erging, erstattete der Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten i. H. v. 261,50 EUR (Verfügung/Zahlungsmitteilung vom 22.06.2006).
Mit Beschluss vom 25.07.2006 wies die Kostenbeamtin des SG den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers zurück und führte insbesondere aus, dass eine Terminsgebühr nicht entstanden sei, denn das Verfahren habe durch Vergleich und nicht durch angenommenes Anerkenntnis geendet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Bewertungsfaktoren der §§ 3, 14 RVG sei hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit eine Gebühr festzusetzen, die über der Mittelgebühr liege. Der Klägervertreter habe mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den eingeholten medizinischen Befunden und Gutachten auseinandergesetzt. Da der Klägervertreter bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei, werde die Gebühr nach VV 3103 RVG und nicht nach VV 3102 RVG festgesetzt. Die Kostenbeamtin legte folgende Gebühren zugrunde:
10 
Widerspruchsverfahren:
11 
wie vom Kläger beantragt
291,15 EUR
12 
Klageverfahren:
13 
Verfahrensgebühr VV 3102 RVG
210,00 EUR
Einigungsgebühr VV 1006 RVG
230,00 EUR
Auslagenpauschale VV 7002 RVG
20,00 EUR
Fotokopien VV 7000 RVG
5,40 EUR
Gesamtsumme
756,55 EUR
Hiervon 1/3
252,18 EUR
Bereits bezahlt
261,50 EUR
noch festzusetzen
00,00 EUR.
14 
Hiergegen hat der Kläger am 01.08.2006 Erinnerung eingelegt. Er trägt vor, das Vergleichsangebot sei richtigerweise ein Teilanerkenntnis, so dass eine Terminsgebühr entstanden sei. Insbesondere seien jedoch die Ausführungen zur Höhe der Verfahrens- und Einigungsgebühr nicht nachvollziehbar. Zwar werde im Beschluss eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, allerdings ergebe sich nicht, in welchem Umfang der Gebührenrahmen der Ziff. 3103 VV auch angewandt worden sei. Zudem habe man eine Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV beantragt, dementsprechend habe man eine 2/3-Gebühr aus dem Gebührenrahmen zwischen 20,00 EUR und 320,00 EUR in Ansatz gebracht. Letztlich sei auch die festgesetzte Einigungsgebühr nach Ziff. 1006 VV nicht nachvollziehbar.
15 
Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab (08.08.2006) und hat das Verfahren der zuständigen Richterin vorgelegt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
26 
Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
27 
Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
28 
Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
31 
Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.

Gründe

 
16 
Die gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige und statthafte Erinnerung ist auch begründet.
17 
Das Gericht prüft im Rahmen des Erinnerungsverfahrens die Kostenfestsetzung in vollem Umfang und entscheidet nach eigenem Ermessen. Hierbei können einzelne Posten/Gebühren zwar anders/niedriger festgesetzt werden, allerdings darf der Gesamtbetrag der bislang festgesetzten Kosten (vorliegend 1/3 aus 756,55 EUR = 252,18 EUR; bereits vom Beklagten erstattet 261,50 EUR) nicht unterschritten werden.
18 
Maßgebend für die Kostenfestsetzung des erledigten Rechtsstreits sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), denn gemäß § 61 RVG kommt es für die Anwendbarkeit des alten (BRAGO) oder des neuen Rechts (RVG) auf den Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung an. Sowohl der Auftrag bezüglich der Einlegung des Widerspruchs, als auch der Auftrag zur Klageerhebung wurde nach dem 01.07.2004 erteilt, so dass die Bestimmungen des RVG für die Festsetzung der Kosten für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren Anwendung finden.
19 
Das Gerichtskostengesetz (GKG) ist nicht anwendbar, weil § 183 SGG einschlägig ist, so dass Betragsrahmengebühren entstehen, wobei dies auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt, § 3 Abs. 2 RVG. Hierbei bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.
20 
Entgegen den Darlegungen des Erinnerungsführers endete das Hauptsacheverfahren vorliegend durch Vergleich, bzw. durch übereinstimmende Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs, und nicht durch ein angenommenes Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 SGG liegt nur vor, wenn die Erklärung des Beteiligten ein uneingeschränktes Zugeständnis enthält, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht, d. h. wenn der Beklagte zugibt, "ohne drehen und wenden", dass sich das Begehren des Klägers aus dem von ihm behaupteten Tatbestand ergibt. Ob ein Vergleichsangebot vorliegt oder ein Anerkenntnis ist nach den Grundsätzen der Auslegung zu ermitteln. Hiernach stellt sich die Erklärung des Beklagten vom 30.03.2006 nicht als Anerkenntnis dar, denn der Beklagte hat – ungeachtet des eindeutigen Wortlauts – lediglich ein Angebot abgegeben, den GdB auf 50 festzustellen, jedoch die begehrte weitere Zuerkennung der beantragten Merkzeichen nicht angeboten. Dementsprechend hat der Kläger auch im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens das Vergleichsangebot mit Schriftsatz vom 09.06.2006 angenommen und hinsichtlich des Merkzeichens "G" und "aG" sein Begehren nicht mehr weiter verfolgt.
21 
Die Kosten für das Widerspruchsverfahren hat die Kostenbeamtin zutreffend wie folgt festgesetzt:
22 
Geschäftsgebühr nach Ziff. 2500 VV (Ziff. 2501 VV ist nicht einschlägig, weil eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren nicht vorausgegangen ist)
240,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für 91 Fotokopien Ziff. 7000 VV
31,15 EUR
Gesamtbetrag
291,15 EUR.
23 
Für das Klageverfahren sind die Kosten wie folgt festzusetzen:
24 
Verfahrensgebühr nach Ziff. 3103 VV
210,00 EUR
25 
(weil eine Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorausgegangen war, ist Ziff. 3102 VV nicht einschlägig). Bei dem in Ziff. 3103 VV vorgesehenen Gebührenrahmen von 20,00 EUR bis 320,00 EUR wäre eine Mittelgebühr von 170,00 EUR anzusetzen. Zutreffend hat aber die Kostenbeamtin eine erhöhte Mittelgebühr für sachgerecht erachtet, denn der Klägervertreter hat mehrere umfangreiche Schriftsätze eingereicht und sich intensiv mit den medizinischen Beweisergebnissen auseinandergesetzt, so dass die Mittelgebühr auf 210,00 EUR erhöht werden kann (sog. überdurchschnittliche Gebühr).
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Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziff. 1005/1006 VV, entsprechend erhöht (überdurchschnittliche Gebühr)
230,00 EUR
Auslagenpauschale nach Ziff. 7002 VV
20,00 EUR
Kosten für Fotokopien nach Ziff. 7000 VV
5,40 EUR.
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Letztlich ist maßgebend, dass im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer auch eine Terminsgebühr (entsprechend erhöht) von 245,00 EUR anzusetzen ist. Zwar ist nach dem Wortlaut der Ziff. 3106 VV eine Terminsgebühr für den gerichtlichen Vergleich oder den außergerichtlichen Vergleich nebst Erledigungserklärung nicht vorgesehen, aber nach Auffassung der Kammer kann es sich hierbei nur um ein gesetzgeberisches Versehen handeln, denn insbesondere fällt (auch) im sozialgerichtlichen Verfahren nach Ziff. 3104 VV (gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197 a SGG)) eine Terminsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreits durch schriftlichen Vergleich an. Nach Auffassung der Kammer ist kein Grund ersichtlich, warum dies für gerichtskostenfreie Verfahren nach Ziff. 3106 VV nicht gelten sollte. Vielmehr kann es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei nur um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handeln (entgegen Sächsisches LSG Beschluss vom 17.06.2006 – L 6 B 168/06 R-KO). Zwar weist das Sächsische LSG in der genannten Entscheidung zutreffend daraufhin, dass es den "schriftlichen Vergleich" in Verfahren nach dem SGG nicht gibt, aber dies gilt gleichfalls für Verfahren nach § 197 a SGG und rechtfertigt daher die unterschiedliche Ausgestaltung der Ziff. 3104 VV und Ziff. 3106 VV gerade nicht. Zwar wirkt der außergerichtliche Vergleich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht prozessbeendigend (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Komm. SGG, 8. Aufl. § 101 Rdnr. 18) allerdings ist die Prozessbeendigung in der Regel – so auch vorliegend – gleichzeitig durch eine Erledigungserklärung im Rahmen des Vergleiches gegeben. Die Kammer hat zudem entscheidend berücksichtigt, dass auch kein sachlicher Grund ersichtlich ist, eine Terminsgebühr bei der Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 SGG) anzuerkennen und nicht bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Rahmen eines Vergleichs. Dieses Ergebnis entspricht auch der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte. Gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr sollte nämlich der Anwendungsbereich für die Terminsgebühr erweitert werden. Nach der Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten soll der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr nun auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt bei auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Den Beteiligten soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein bereits ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage (nur) "protokolliert" wird, erspart bleiben. Aus diesen Gründen kann es nach Auffassung des Gerichts nur ein Redaktionsversehen sein, dass in Ziff. 3106 VV der außergerichtliche Vergleich bzw. die übereinstimmende Erledigungserklärung nicht vorgesehen ist. Der Gesetzgeber wollte nämlich in allen Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist – so auch im Verfahren nach dem SGG – die frühzeitige Beendigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung durch einen Beitrag der Beteiligten mit einer Terminsgebühr honorieren (vgl. hierzu auch BAG Beschluss vom 20.06.2006 – 3 AZB 78/05; BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05). Andernfalls würde dies zu dem Zustand führen, den der Gesetzgeber mit der Ausweitung der Terminsgebühr – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – vermeiden wollte, dass nämlich die früher geübte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin (Protokollierungstermin) nur wegen einer anwaltlichen Gebühr anzustreben, fortgesetzt wird (vgl. auch BGH Beschluss vom 03.07.2006 – II ZB 31/05; BGH Beschluss vom 27.10.2005 – III ZB 42/05; LAG Düsseldorf Beschluss vom 10.01.2006 – 16 Ta 668/05). Gegen die Auffassung der Kammer spricht auch nicht die Tatsache, dass im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs mit übereinstimmender Erledigungserklärung bereits eine Einigungsgebühr/Erledigungsgebühr nach Ziffern 1005/1006/1007 VV anfällt, denn diese kann bei einem angenommenen Anerkenntnis nach Auffassung des Gerichts (jedenfalls in der Regel) gleichfalls festgesetzt werden (vgl. hierzu Hartmann, Komm. Kostengesetze Ziff. VV 1002 Rdnr. 11 bis 17). Im Ergebnis werden daher Rechtsstreitigkeiten, die durch Annahme eines Anerkenntnisses, bzw. Annahme eines Teilanerkenntnisses mit weitergehender Prozesserklärung oder durch Vergleich mit übereinstimmender Erledigungserklärung enden von der Kammer (im Regelfall) kostenrechtlich – jedenfalls hinsichtlich der anzusetzenden Gebührentatbestände – gleich behandelt und zwar unabhängig, ob es sich um gerichtskostenpflichtige Verfahren nach § 197 a SGG handelt oder um Verfahren in denen Betragsrahmengebühren entstehen.
28 
Letztlich ist die Mehrwertsteuer
 (16 % aus 1.001,55 Euro) nach Ziff. 7008 VV
160,25 EUR
29 
hinzuzurechnen.
30 
Entsprechend der Kostengrundregelung 1/3 waren somit aus dem Gesamtbetrag von 1.161,80 EUR 387,27 EUR festzusetzen. Da der Beklagte vorliegend vor der Kostenfestsetzung durch die Kostenbeamtin bereits 261,50 EUR erstattet hatte, sind lediglich die restlichen Kosten 125,76 EUR festzusetzen. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.07.2006 war folglich auf die Erinnerung des Klägers entsprechend abzuändern.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG nicht anfechtbar.
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published on 27/10/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den
published on 03/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshän
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 30/10/2007 00:00

Tenor Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert. Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hie
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.