Sozialgericht Stuttgart Beschluss, 14. Jan. 2011 - S 20 SF 7180/10 E

14.01.2011

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzungsverfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart vom 7.9.2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer begehrt die Festsetzung einer Terminsgebühr für den Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß Nr. 3205 VV RVG i. V. m. Nr. 3106 VV RVG.
Gegenstand des seit dem 10.6.2009 anhängigen, unter der Aktenzeichen L 8 SB 2642/09 geführten Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg war die Zuerkennung eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 vom Hundert ab Februar 2007 unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.4.2009 (Az.: S 20 SB 8840/07) und des Bescheides des Versorgungsamtes Stuttgart vom 26.4.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesversorgungsamtes vom 19.11.2007. Durch Beschluss vom 30.10.2009 wurde dem Berufungskläger hierfür Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrung seiner Rechte der Erinnerungsführer beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 12.7.2010 unterbreitete der Berufungsbeklagte ein Vergleichsangebot über die Zuerkennung eines Grades der Behinderung von 50 vom Hundert ab Juli 2009 ohne Erstattung der außergerichtlichen Kosten. Mit Schriftsatz vom 23.7.2010 nahm der Erinnerungsführer das Vergleichsangebot für den Berufungskläger an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
Mit Schreiben vom 17.8.2010 beantragte der Erinnerungsführer die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:
- 310 Euro Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG.
        
- 200 Euro Terminsgebühr gemäß Nr. 3205 VV RVG.
        
- 250 Euro Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1007 VV RVG.
        
- 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und
  Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG.
        
Zwischensumme netto:            
780 Euro
- 148,20 Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG.
        
Gesamtsumme:            
928,80 Euro
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Stuttgart setzte die von der Landeskasse zu erstattenden außergerichtlichen Kosten am 7.9.2010 in folgender Höhe fest:
- 310 Euro Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG.
        
- 250 Euro Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1007 VV RVG.
        
- 20 Euro Pauschale für Entgelte für Post- und
  Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 VV RVG.
        
Zwischensumme netto:            
580 Euro
- 110,20 Euro Umsatzsteuer in Höhe von 19 % gemäß Nr. 7008 VV RVG.
        
Gesamtsumme:            
690,20 Euro
Zur Begründung der Absetzung der beantragten Terminsgebühr und der darauf entfallenden Umsatzsteuer führte die Urkundsbeamtin aus, dass eine Terminsgebühr nach Nr. 3205 VV RVG nicht angefallen sei, da weder eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe noch die in Nr. 3106 VV RVG genannten Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr erfüllt seien. Der Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren löse in Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, im Gegensatz zu Verfahren, dessen Gebühren nach Gegenstandswert berechnet werden, keine Terminsgebühr aus.
Hiergegen richtet sich die am 12.11.2010 bei Gericht eingegangene Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers vom 11.11.2010. Er meint, dass auch beim Abschluss eines Vergleiches im schriftlichen Verfahren in analoger Anwendung von Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG eine Terminsgebühr anfalle. Die erkennende Kammer des Sozialgerichts Stuttgart habe durch Beschluss vom 30.10.2007 (Az.: S 20 AL 6741/07 KE) ausgeführt, dass es sich bei der Nichtaufnahme des Abschlusses eines schriftlichen Vergleichs in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handle. Andernfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden.
Der Erinnerungsführer beantragt (sachdienlich gefasst),
10 
die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7.9.2010 abzuändern und die im Wege der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Erinnerungsführers auf 928,80 Euro festzusetzen.
11 
Der Erinnerungsgegner beantragt,
12 
die Erinnerung zurückzuweisen.
13 
Der Bezirksrevisor beim Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in seiner Stellungnahme vom 30.12.2010 ausgeführt, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Eine der Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dem Gesetzgeber sei erkennbar bekannt gewesen, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfalle. Dies zeigten die Regelungen in Nr. 3202, 3104 VV RVG. Es liege fern, vor diesem Hintergrund bei der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers zu sprechen.
14 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten der Hauptsache und der Kostenstreitsache verwiesen.
II.
15 
Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
16 
Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) statthafte Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7.9.2010 ist zulässig. Eine Fristbindung besteht für die Einlegung der Erinnerung nicht (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E -, in: juris, Rn. 17; SG Berlin, Beschluss vom 1.11.2010 - S 127 SF 407/10 -, in: juris, Rn. 3 m. w. N.) . Denn § 56 RVG, der keine Rechtsbehelfsfrist enthält, ist als speziellere Norm gegenüber § 178 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), wonach gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht nur binnen eines Monats nach Bekanntwerden angerufen werden kann, vorrangig(vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.1.2010 - L 13 SF 288/09 E -, in: juris, Rn. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.9.2008 - L 19 B 21/08 AS -, in: juris, Rn. 20 ) . Auch die Subsidiarität gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 1 RVG ist gewahrt; die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
17 
Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 7.9.2010 ist rechtmäßig. Dem Erinnerungsführer steht gegenüber der Staatskasse kein Anspruch auf Festsetzung einer höheren als der festgesetzten Vergütung zu.
18 
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der Erinnerungsführer als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Landeskasse. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren ist bei der Bemessung der einzelnen Gebühren zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG keine Anwendung finden, da der Berufungskläger zu dem durch § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis zählt. Daher entstehen im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG Betragsrahmengebühren.
19 
Anders als der Erinnerungsführer meint, fällt im vorliegenden Fall eine (fiktive) Terminsgebühr nicht deshalb an, weil im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden ist. Die erkennende Kammer bestätigt damit ausdrücklich die Aufgabe ihrer früheren gegenteiligen Rechtsprechung (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2007 - S 20 AL 6741/07 KE -, in: juris, Rn. 16) , die bereits zuvor - unter neuem Vorsitz - erfolgt war (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 10.11.2008 - S 20 SB 2559/08 KE -, nicht veröffentlicht; ebenso: SG Stuttgart, Beschluss vom 5.7.2010 - S 15 SF 7062/08 E -, in: juris, Rn. 14 ff.; SG Stuttgart, Beschluss vom 24.3.2010 - S 21 SF 7175/09 E -, in: juris, Rn. 21 ff.; SG Stuttgart, Beschluss vom 12.6.2008 - S 12 KR 945/08 KE -, in: juris, Rn. 26; SG Stuttgart, Beschluss vom 2.4.2008 - S 15 SO 1384/08 KE -, nicht veröffentlicht; SG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2007 - S 3 SB 3709/07 KO-A -, nicht veröffentlicht; SG Stuttgart, Beschluss vom 19.4.2007 - S 2 SB 1345/07 KO-A -, nicht veröffentlicht; entgegen SG Stuttgart, Beschluss vom 23.12.2009 - S 6 SB 2031/09 KE -, in: juris, Rn. 6) .
20 
Gemäß Nr. 3205 VV RVG beträgt die Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, 20 Euro bis 380 Euro. Die Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. Demnach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn (Ziff. 1) in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, oder (Ziff. 2) nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder (Ziff. 3) das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen des Gebührentatbestands erfüllt. Die Beteiligten haben vielmehr zur Beendigung des Verfahrens einen schriftlichen Vergleich geschlossen.
21 
Dass hierfür keine Terminsgebühr entsteht, ergibt sich im Wege der Auslegung nach dem Wortlaut der Nr. 3205, 3106 VV-RVG und systematisch im Umkehrschluss aus der abweichenden Regelung in den Nr. 3202, 3104 VV RVG, die den Regelfall der Abrechnung nach einem Gebührenstreitwert (Gegenstandswert) betreffen. Eine der Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine (fiktive) Terminsgebühr beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs entsteht, sieht Nr. 3106 VV RVG nicht vor. Da Nr. 3106 VV RVG als Spezialvorschrift zu Nr. 3104 VV RVG gefasst ist („soweit in Nr. 3106 nichts anderes bestimmt ist“, vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK -, in: juris, Rn. 8 ), hätte inhaltlicher Gleichklang zwischen Nr. 3104 und Nr. 3106 VV RVG mit Blick auf die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr ohne weiteres durch die Anordnung der entsprechenden Geltung der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG in Nr. 3106 VV RVG erreicht werden können. Dass sich der Gesetzgeber dieser Regelungstechnik bewusst war, zeigt gerade der Wortlaut von Nr. 3205 VV RVG. Die von Anmerkung 1 zu Nr. 3104 VV RVG abweichende Aufzählung einzelner Fälle einer fiktiven Terminsgebühr in Nr. 3106 VV RVG deutet deshalb auf eine abschließende Regelung hin, wonach der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs bei der Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr bewusst nicht berücksichtigt werden soll.
22 
Auch die analoge Anwendung von Nr. 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG ist ausgeschlossen. Die sinngemäße Anwendung einer Norm setzt eine planwidrige Regelungslücke und die tatbestandliche Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten Falls mit dem ungeregelten Fall voraus. Die planwidrige Lücke im Gesetz kann kraft Natur der Sache nur negativ bestimmt werden: Eine Lücke liegt vor, wo keine gesetzliche Regelung vorhanden ist. Sie ist planwidrig, solange nicht nachweisbar ist, dass der Gesetzgeber die Subsumtion des ungeregelten Sachverhalts unter die von ihm geschaffene Rechtsnorm ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Th. Schmidt, Die Analogie im Verwaltungsrecht, in: VerwArch 97 (2006), S. 139 <142 f.>) . In diesem Punkt unterscheidet sich der Analogieschluss vom Umkehrschluss (argumentum e contrario): Planwidrig kann nur eine solche Lücke sein, die unbewusst entstanden ist oder deren Schließung der Gesetzgeber bewusst der richterlichen Rechtsfortbildung überantwortet hat oder die sich erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3. 2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 13 m. w. N.) . Wenn der Gesetzgeber dagegen zum Zeitpunkt des Normerlasses von dem Willen beseelt war, dass ein bestimmter Sachverhalt gerade nicht von der erlassenen Norm erfasst werden soll, ist ein Analogieschluss ausgeschlossen.
23 
Keine dieser Voraussetzungen eines Analogieschlusses ist hier gegeben. Eine planwidrige Regelungslücke in Nr. 3106 VV RVG liegt nicht vor.
24 
Ein Versehen des Gesetzgebers durch Nichtberücksichtigung des Abschlusses eines schriftlichen Vergleichs ist aufgrund der von ihm in Kenntnis anderer Regelungstechniken gewählten Konstruktion des Nr. 3106 VV RVG als Spezialvorschrift zur Nr. 3104 VV RVG nicht anzunehmen (s. o.). Dem Gesetzgeber war erkennbar bekannt, dass bei der Entwicklung der neuen Vergütungsstruktur zu bedenken und zu entscheiden war, ob bei Beendigung eines sozialgerichtlichen Verfahrens durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt. Dies zeigt gerade die Regelung in den Nr. 3202, 3104 Anm. 1 Ziff. 1 VV RVG. Vor diesem Hintergrund der unterschiedlichen Regelung für Betragsrahmengebühren einerseits und Wertgebühren andererseits lässt sich nicht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3. 2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 14) . Für ein solches spricht nicht schon der in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG formulierte Wille des Gesetzgebers, die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die ohne Beteiligung des Gerichts auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, entstehen zu lassen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Gebührentatbestände auch andere Ziele verfolgt, wie etwa die Verfahrenskosten für die gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegierten Kläger beim Sozialgericht niedrig zu halten(vgl. SG Duisburg, Beschluss vom 24.4.2006 - S 21 RJ 140/04 -, in: juris, Rn. 18) . Da bei Vergleichen, die regelmäßig dadurch gekennzeichnet sind, dass die außergerichtlichen Kosten vom Leistungsträger nicht voll übernommen werden, bereits die Einigungsgebühr anfällt, ist es durchaus sinnvoll, insoweit die von den – typischerweise wirtschaftlich eher schwachen – Klägern teilweise zu tragenden Kosten dadurch zu begrenzen, dass neben der Einigungsgebühr nicht auch noch eine Terminsgebühr anfällt. Weil die beim Abschluss eines schriftlichen Vergleichs anfallende Einigungsgebühr nach Nr. 1005, 1007 VV RVG gemäß Anm. 1 zu Nr. 1000 VV RVG die Erklärung eines vollständigen Anerkenntnisses ausdrücklich nicht erfasst, tritt in diesem Falle gerade die fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG an die Stelle der Einigungsgebühr. Mit dieser gebührenrechtlichen Unterscheidung zwischen Anerkenntnis und Vergleich in den Fällen, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, führt der Gesetzgeber die kostenrechtliche Privilegierung des von § 183 Satz 1 SGG erfassten Personenkreises insoweit fort, als die Fiktion der Terminsgebühr nur dort eingreifen soll, wo der gesteigerte Schutzbedarf des kostenprivilegierten Beteiligten durch eine richterliche Entscheidung kompensiert wird (Nr. 3106 Ziff. 1 und 2 VV RVG) oder wo seine kostenmäßige Benachteiligung wegen Obsiegens ohnehin nicht zu befürchten steht (Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG) (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 12.6.2008 - S 12 KR 945/08 KE -, in: juris, Rn. 26) .
25 
Dass der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Lösung der Frage überlassen wollte, ob bei Verfahrensbeendigung durch schriftlichen Vergleich eine Terminsgebühr anfällt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls finden sich in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 15/1971 S. 209-212) .
26 
Diese rechtliche Würdigung steht auch mit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.3. 2009 - L 2 B 20/08 KN P -, in: juris, Rn. 11, 15 m. w. N.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK -, in: juris, Rn. 6; Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.6.2007 - L 15 B 200/07 P KO -, in: juris, Rn. 14, 17; Thüringer LSG, Beschluss vom 19.6.2007 - L 6 B 80/07 SF -, in: juris, Rn. 27).
27 
Die weiteren angefallenen Gebühren und Auslagen sind von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wie beantragt rechtsfehlerfrei festgesetzt worden.
III.
28 
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG). Gerichtskosten fallen nicht an (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
IV.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.6.2009 - L 12 AS 2241/09 KE und L 12 U 1708/09 KE -, Beschlüsse vom 8.4.2008 - L 12 SO 1504/08 KO-B und L 12 KR 1505/08 KO-B -, Beschlüsse vom 14.1.2008 - L 12 AL 5826/07 KO-B und L 12 SO 1995/06 KO-B -, Beschluss vom 12.6.2007 - L 12 AL 1353/07 KO-B -, Beschluss vom 15.10.2007 - L 12 AS 6446/06 KO-B -, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/ ) .

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Tenor Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert. Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hie

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Tenor

Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hiervon abzusetzen.

Die Beschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer begehrt im Ergebnis die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Mit Beschluss vom 29.11.2006 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wurde dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen schlossen die Beteiligten auf einen schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 11.05.2007 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit gerichtlichem Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15.06.2007 beantragte Herr Rechtsanwalt … die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:
-       
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG:
170,00 EUR
-       
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
200,00 EUR
-       
Einigungs- und Erledigungsgebühren Nr. 1006 VV RVG:
190,00 EUR
-       
Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
                 
580,00 EUR
        
Umsatzsteuer 19 %:
110,20 EUR
                 
690,20 EUR
        
Abzüglich Vorschuss:
- 313,20 EUR
        
Restbetrag:
378,00 EUR
Die Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Urkundsbeamtin mit Bescheid vom 05.07.2007 festgesetzt wie beantragt mit Ausnahme der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Es wurden 452,20 EUR festgesetzt, was abzüglich des PKH-Vorschusses zu einem Restbetrag in Höhe von noch 139,00 EUR führte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer „Beschwerde“, die am 23.07.2007 bei Gericht einging.
Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Terminsgebühr in Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Der Gesetzgeber habe auch in Verfahren mit Betragsrahmengebühren einen gebührenrechtlichen Erledigungsanreiz schaffen wollen.
10 
Die Staatskasse ist dem entgegengetreten. Sie meint, eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dies hänge damit zusammen, dass es Vergleichsabschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Vergleichsschlüsse außerhalb mündlicher Verhandlungen seien daher nur außergerichtliche Vergleiche, die als Klagerücknahme zu werten seien.
II.
11 
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt … ist zulässig. Es handelt sich um eine Erinnerung gemäß § 56 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
12 
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht auch eine Terminsgebühr zu gemäß Nr. 3106 VV RVG.
13 
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzgeber hat damit den Anwendungsbereich der Terminsgebühr mit der Neuregelung des RVG deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat einen gebührenrechtlichen Anreiz für die unstreitigen Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlung schaffen wollen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006, 3 AZB 78/05, NZA 2006, S. 1060).
14 
Im Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG wirkt sich dies so aus, dass bei Vergleichsschlüssen in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgesehen ist, gemäß Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 eine Terminsgebühr entsteht. Dies betrifft nicht nur Fälle der §§ 307, 495a ZPO, sondern alle Vergleiche in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BAG a.a.O; BGH, Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, S. 157). Nach dem amtlichen Teil der Begründung soll Teil 3 des VV RVG auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drs. 15/1971 S. 208). Gemäß § 124 SGG ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.
15 
Entgegen der Ansicht der Staatskasse, kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Dies folgt zwar nicht aus § 101 SGG, in dem tatsächlich nur die Vergleichsniederschrift vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, jedoch ergibt sich dies aus § 202 SGG, über dessen Verweisung § 278 Abs. 6 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Leitherer in Meyer-Ladewig § 101 SGG Rn. 9). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde und vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde. Um den von der Staatskasse zitierten Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 (S 6 R 93/05.Ko) zu bemühen: Vorliegend fiel die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde. Untechnisch gesprochen: Es wurde der Weg einer „schriftlichen Verhandlung“ über die Verfahrensvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO gewählt, es wurde nicht nur ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen.
16 
Kann aber in den sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, eine Terminsgebühr abgerechnet werden in Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies in den Verfahren, die nach Betragsrahmengebühr abgerechnet werden, nicht gelten soll. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte und in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG angedeutete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr durch Erleichterung des Vergleichsschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht gelten soll. Im Ergebnis mit dem Sozialgericht Ulm (Beschluss vom 06.09.2006, S 11 SB 3004/06 KO-A) wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Variante in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Anderenfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden (BAG a.a.O.). Man würde im Übrigen § 278 Abs. 6 ZPO seines Hauptzwecks berauben, ohne mündliche Verhandlung schnell zu einer vollstreckbaren Vergleichslösung zu kommen.
17 
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG war als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 38,00 EUR.
18 
Der Sache wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen gem. § 56 Abs. 2 RVG iVm. § 33 Abs. 3 RVG, weshalb die Beschwerde für die Staatskasse zuzulassen war.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

Tenor

Auf die Erinnerung des Herrn Rechtsanwalt … wird der Beschluss vom 05.07.2007 abgeändert.

Die Rechtsanwaltsvergütung des Herrn Rechtsanwalt … wird auf 690,20 EUR festgesetzt. Bereits erbrachte Zahlungen sind hiervon abzusetzen.

Die Beschwerde wird für die Staatskasse zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer begehrt im Ergebnis die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit.
Mit Beschluss vom 29.11.2006 wurde dem Kläger für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wurde dem Kläger als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Nach Beweiserhebung durch Einholung schriftlicher Zeugenaussagen schlossen die Beteiligten auf einen schriftlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 11.05.2007 einen gerichtlichen Vergleich, dessen Zustandekommen mit gerichtlichem Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15.06.2007 beantragte Herr Rechtsanwalt … die Festsetzung seiner Gebühren gegen die Staatskasse wie folgt:
-       
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG:
170,00 EUR
-       
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG:
200,00 EUR
-       
Einigungs- und Erledigungsgebühren Nr. 1006 VV RVG:
190,00 EUR
-       
Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
                 
580,00 EUR
        
Umsatzsteuer 19 %:
110,20 EUR
                 
690,20 EUR
        
Abzüglich Vorschuss:
- 313,20 EUR
        
Restbetrag:
378,00 EUR
Die Rechtsanwaltsvergütung wurde von der Urkundsbeamtin mit Bescheid vom 05.07.2007 festgesetzt wie beantragt mit Ausnahme der Terminsgebühr und der hierauf entfallenden Mehrwertsteuer. Es wurden 452,20 EUR festgesetzt, was abzüglich des PKH-Vorschusses zu einem Restbetrag in Höhe von noch 139,00 EUR führte.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer „Beschwerde“, die am 23.07.2007 bei Gericht einging.
Er ist der Ansicht, ihm stehe eine Terminsgebühr in Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Der Gesetzgeber habe auch in Verfahren mit Betragsrahmengebühren einen gebührenrechtlichen Erledigungsanreiz schaffen wollen.
10 
Die Staatskasse ist dem entgegengetreten. Sie meint, eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entsprechende Regelung sei vom Gesetzgeber bewusst nicht in Nr. 3106 VV RVG aufgenommen worden. Dies hänge damit zusammen, dass es Vergleichsabschlüsse gemäß § 278 Abs. 6 ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nicht gebe. Vergleichsschlüsse außerhalb mündlicher Verhandlungen seien daher nur außergerichtliche Vergleiche, die als Klagerücknahme zu werten seien.
II.
11 
Der Antrag des Herrn Rechtsanwalt … ist zulässig. Es handelt sich um eine Erinnerung gemäß § 56 RVG gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung.
12 
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers steht auch eine Terminsgebühr zu gemäß Nr. 3106 VV RVG.
13 
Hierbei ist zu beachten, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG eine Terminsgebühr nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Der Gesetzgeber hat damit den Anwendungsbereich der Terminsgebühr mit der Neuregelung des RVG deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat einen gebührenrechtlichen Anreiz für die unstreitigen Verfahrenserledigungen ohne mündliche Verhandlung schaffen wollen (BAG, Beschluss vom 20.06.2006, 3 AZB 78/05, NZA 2006, S. 1060).
14 
Im Anwendungsbereich der Nr. 3104 VV RVG wirkt sich dies so aus, dass bei Vergleichsschlüssen in Verfahren, für die die mündliche Verhandlung vorgesehen ist, gemäß Abs. 1 Nr. 1 Variante 4 eine Terminsgebühr entsteht. Dies betrifft nicht nur Fälle der §§ 307, 495a ZPO, sondern alle Vergleiche in Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (BAG a.a.O; BGH, Beschluss vom 27.10.2005, III ZB 42/05, NJW 2006, S. 157). Nach dem amtlichen Teil der Begründung soll Teil 3 des VV RVG auch für die Sozialgerichtsbarkeit gelten (BT-Drs. 15/1971 S. 208). Gemäß § 124 SGG ist grundsätzlich die mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren vorgeschrieben.
15 
Entgegen der Ansicht der Staatskasse, kann auch im sozialgerichtlichen Verfahren ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden. Dies folgt zwar nicht aus § 101 SGG, in dem tatsächlich nur die Vergleichsniederschrift vor dem Gericht oder dem Vorsitzenden vorgesehen ist, jedoch ergibt sich dies aus § 202 SGG, über dessen Verweisung § 278 Abs. 6 ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (Leitherer in Meyer-Ladewig § 101 SGG Rn. 9). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Hauptsacheverfahren gerade ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde und vom Vorsitzenden mit Beschluss vom 04.06.2007 festgestellt wurde. Um den von der Staatskasse zitierten Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.05.2007 (S 6 R 93/05.Ko) zu bemühen: Vorliegend fiel die mündliche Verhandlung nur deswegen aus, weil ein anderes Verfahren gewählt wurde. Untechnisch gesprochen: Es wurde der Weg einer „schriftlichen Verhandlung“ über die Verfahrensvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO gewählt, es wurde nicht nur ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen.
16 
Kann aber in den sozialgerichtlichen Verfahren, die nach Streitwert abgerechnet werden, eine Terminsgebühr abgerechnet werden in Fällen, in denen ohne mündliche Verhandlung ein gerichtlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb dies in den Verfahren, die nach Betragsrahmengebühr abgerechnet werden, nicht gelten soll. Es besteht keine Veranlassung zur Annahme, dass die vom Gesetzgeber gewollte und in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG angedeutete Erweiterung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr durch Erleichterung des Vergleichsschlusses auch außerhalb der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren nicht gelten soll. Im Ergebnis mit dem Sozialgericht Ulm (Beschluss vom 06.09.2006, S 11 SB 3004/06 KO-A) wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Nichtaufnahme dieser Variante in Nr. 3106 VV RVG um ein gesetzgeberisches Versehen handelt. Anderenfalls würde nämlich die vom Gesetzgeber gerade nicht mehr gewollte Praxis, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um der anwaltlichen Gebühr willen anzusetzen, perpetuiert werden (BAG a.a.O.). Man würde im Übrigen § 278 Abs. 6 ZPO seines Hauptzwecks berauben, ohne mündliche Verhandlung schnell zu einer vollstreckbaren Vergleichslösung zu kommen.
17 
Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV RVG war als Mittelgebühr in Höhe von 200,00 EUR festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 38,00 EUR.
18 
Der Sache wird grundsätzliche Bedeutung beigemessen gem. § 56 Abs. 2 RVG iVm. § 33 Abs. 3 RVG, weshalb die Beschwerde für die Staatskasse zuzulassen war.

Tenor

Auf die Erinnerung des Klägers hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 9. März 2009 mit der Maßgabe abgeändert, dass die von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 457,37 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. Dezember 2008 festgesetzt wird.

Gründe

 
1. Das Ausgangsstreitverfahren betraf die Bewertung der Höhe der bei dem Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Durchführung des Behindertenrechts nach dem SGB IX. Auf einen entsprechenden Erstantrag des im Jahr 1975 geborenen Klägers vom 1. April 2006 hatte die Beklagte im Rahmen der anlassgebotenen Sachaufklärung ärztliche Befund-angaben erhoben und gelangte nach entsprechender versorgungsärztlicher Stellungnahme zunächst zu einer Feststellung des Gesamtgrads der Behinderung (GdB) mit einem Betrag in Höhe von 30. Auf den Widerspruch des Klägers hin und nach nachfolgender zweifacher versorgungsärztlicher Sachbefassung bestätigte die Beklagte mit dem im Ausgangsverfahren zugleich angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2007 den vorangegangenen ersten Feststellungsbescheid vom 7. August 2006 in vollem Umfang.
2. Der seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretene Kläger erhob hiergegen form- und fristgerecht Klage zu dem Sozialgericht Stuttgart und kündigte eine Mandatierung seines Rechtsanwalts an für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser beantragte nach erfolgter Akteneinsicht alsdann förmlich auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Neben Sachausführungen legte er dem Bericht auch die erforderlichen Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vor, einschließlich Kopie eines Leistungsbescheids über den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 153,68 EUR monatlich. Mit entsprechendem Beschluss des Kammervorsitzenden wurde dem Kläger in der Folge auch Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen unter Beiordnung des erinnerungsführenden Rechtsanwalts bewilligt. Im Rahmen der gerichtlich veranlassten Sachaufklärung und unter sinngemäßer Umsetzung entsprechender Beweisanregungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers holte das Gericht drei sachverständige ärztliche Zeugenauskünfte ein und veranlasste in der weiteren Folge zur Abklärung der von dem Kläger behaupteten Darstellung, die Beklagte habe seine Funktionsbeeinträchtigungen deutlich zu niedrig bewertet die Einholung eines gezielten neurologisch/psychiatrischen Fachgutachtens durch Dr. P./Plochingen als einem gerichtsbekannter Maßen langjährig mit den maßgeblichen Ausgangsproblematiken vertrauten Facharzt. Nach gewissen Schwierigkeiten ließ sich die erforderliche Untersuchung des Klägers realisieren. Dr. P. erstellte unter dem 13. August 2008 sein Zustandsgutachten mit dem Vorschlag einer Bewertung des Gesamt-GdB in Höhe von 50. Nachfolgend bezeichnete Versorgungsärztin Frau Dr. K. diesen gutachterlichen Vorschlag als nicht stichhaltig widerlegbar und schlug die Erklärung eines entsprechenden Anerkenntnisses vor. Mit Schriftsatz vom 12. November 2008 setzte das die Sachbearbeitung der Beklagten in Gestalt eines Vergleichsangebots auf der Basis eines GdB in Höhe von 50 ab 31. März 2006 um und erklärte sich zugleich zur Erstattung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten bereit. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hielt hierwegen zunächst Rücksprache mit dem Kläger, worauf in der Folge mit außergerichtlichem Vergleich vom 12. November 2008/2. Dezember 2008 der Rechtsstreit seine Erledigung fand.
3. Soweit für das vorliegende Kostenerinnerungsverfahren maßgeblich stellte dann der Prozessbevollmächtigte des Klägers neben den üblichen Zusatzposten eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV in Höhe von 300,00 EUR, eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 VV in Höhe von 240,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000, 1005 und 1006 VV in Höhe von 228,00 EUR als Grundlage des hälftigen Kostenerstattungsanspruchs in Rechnung. Hiergegen machte die Beklagte Gegenvorstellungen bezüglich der Verfahrensgebühr und der Erledi-gungsgebühr geltend (jeweils 250,00 EUR bzw. 190,00 EUR als aus ihrer Sicht angemessen) und bezeichnete zugleich die geltend gemachte Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV als nicht anwendbar. – Mit dem zu Grunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 9. März 2009 übernahm diese in vollem Umfang die Darstellungen der Beklagten.
4. Der Erinnerung des Klägers war großenteils und in der tenorierten Höhe zu entsprechen.
5. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt im Fall von Rahmengebühren vorliegender Art im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die Gebühr nach billigem Ermessen, wobei nach Satz 3 der Vorschrift ein Haftungsrisiko zu berücksichtigen ist. Ist im Übrigen die Gebühr von einem Dritten vorliegend (in erster Linie von der Beklagten) zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4 der Vorschrift). – Eine derartige Unbilligkeit ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen. Für den Kläger war der Rechtsstreit von einiger Bedeutung, da eine Anerkennung als Schwerbehinderter mit dem GdB-Schwellwert von 50 im sozialen Alltag von deutlich äußerem Gewicht ist, als das ansonsten der Fall wäre, wenn „nur“ eine höhere oder niedrigere graduelle Bewertung der Leistungsbeeinträchtigungen streitbefangen wäre. Ein mehr oder minder schematischer Ansatz einer sog. „Mittelgebühr“ erscheint deshalb keineswegs immer als sachgerecht. Soweit die Beklagte im Übrigen sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Februar 1992 (Az.: 9a RVs 3/90) bezieht, so betrifft diese Entscheidung (nach altem Recht in Gestalt von § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGebO) lediglich das Spannungsverhältnis von Mittelgebühr und Toleranzrahmen für Durchschnittsfälle, gibt indessen keine Ermessensrichtlinien dafür wider, wann von einem derartigen Durchschnittsfall gesprochen werden kann und beschränkt sich ausweislich der Überschrift vor den beiden Leitsätzen vom Wortlaut her auch nur für das Verwaltungsvorverfahren und damit nicht ohne Weiteres auch für nachfolgende gerichtliche Streitverfahren. Für das vorliegende Streitverfahren gilt ferner, dass das Prozess-kostenhilfeverfahren im frühen Stadium des gerichtlichen Streitverfahrens notwendigerweise auch für den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Im Übrigen folgt aus der Notwendigkeit dieser ergänzenden Antragstellung auch, dass die von der Kostenbeamtin als durchschnittlich bezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers hier auf einem offenkundigen Missverständnis beruhen. Auch vor dem Hintergrund des von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers sorgfältig dargestellten Aufwands anwaltlicher Sachbefassung insgesamt, der im Übrigen von der Beklagten auch nicht bestritten wird, ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass es sich hier um kein sog. „Durchschnittsverfahren“ handelte, weshalb der geltend gemachte Gebührenansatz als noch vertretbar und mithin nicht unbillig erscheint.
6. Hauptstreitpunkt des Kostenerinnerungsverfahrens ist im Kern die Klärung der Frage, ob die Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV in Ansatz gebracht werden kann. Entsprechend der Kostenrechtsprechung der erkennenden Kammer (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. August 2009 [Az.: S 6 SB 3986/09 KE]) ist das der Fall. Im Ergebnis gleichlautend haben sich hier bereits auch die Sozialgerichte Karlsruhe (Az.: S 10 SB 3025/05 KO-A vom 25. Oktober 2006) und Mannheim (Az.: S 11 R 526/08 vom 22. September 2008) geäußert. Hierbei überzeugt insbesondere auch der Hinweis auf ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen. Soweit in diesem Zusammenhang z.B. das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 29. August 2007 (Az.: L 2 B 13/06 KN) insbesondere in Nr. 12 des Begründungsteils aus einem Schreiben des Gesetzgebers Rückschlüsse ziehen will, so überzeugt seine Darstellung nicht. Insbesondere berücksichtigt sie nicht, dass der Gesetzgeber in einer – rechtstechnisch neuen Darstellungsweise – mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 von Teil 3 der Anlage 1 zu dem RVG seinen Willen auch in dem Sinne zum Ausdruck gebracht hat, dass objektiv überflüssige Termine zur Protokollierung eines bereits getroffenen Konsenses alleine zur Schaffung eines Kostentatbestands ohne sonstige Not nicht verfügt werden sollen (s.a. BT-Drucks. 15/1971, S. 209) und sich hierdurch keine gebührenmäßigen Nachteile einstellen soll. Dem steht auch nicht der Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 19. Dezember 2006 (Az.: 1 BvR 2091/06) entgegen, zumal Beschlüsse vorliegender Art ohnedies gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG keine Gesetzeskraft haben und der konkrete Beschluss zum einen die geltende Regelung des sog. „einfachen Rechts“ unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet und zum anderen sich im Kern auch lediglich zu einer streitwertbezogenen Sondervorschrift niedrigeren Anwaltshonorars nach § 49 RVG äußert, die vorliegend für Fälle von Betragsrahmengebühren ohnedies nicht einschlägig ist.
7. Der Erinnerung war lediglich insoweit nicht stattzugeben, wie die Kostenbeamtin bei der Ermittlung der Gebühr nach Nr. 1006 VV den Ansatz auf 190,00 EUR in Anschluss an die Beklagte beschränkt hat. Hier erscheint nämlich die entsprechende konkrete Vergleichsgebühr als durchaus angemessen und ausreichend.
8. Insgesamt ergeben sich folgende Wertansätze: Nr. 3102 VV mit 300,00 EUR, Nr. 3106 VV mit 240,00 EUR und Nr. 1006 VV mit 190,00 EUR, den Nebenposten für Auslagenpauschale und Fotokopien mit 20,00 EUR bzw. 17,00 EUR zzgl. 19 % MWSt hieraus und der Summe aus 767,00 EUR zzgl. 145,73 EUR in Form von 912,73 EUR und die von der Beklagten zu erstattenden Hälfte, was den Gesamtbetrag von 456,37 EUR ergibt.
9. Gegen diesen Beschluss findet ein Rechtsmittel nicht statt (§ 197 Abs. 2 SGG). – Bei dieser für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift handelt es sich um ein lex spezialis, das § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 RVG verdrängt (Anschluss an LSG für das Saarland, Beschluss vom 29. Januar 2009 [Az.: L 1 B 16/08 R]).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, wird zurückgewiesen.

Gründe

 
I.
Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war.
Im inzwischen abgeschlossenen Verfahren der Hauptsache vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05) war zwischen den dort Beteiligten die Erstattung von Kosten der Anmietung einer Kniebewegungsschiene streitig.
Nachdem der dortige Kläger, der Mandant des Ef., zunächst persönlich, gegen den Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 07. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004) am 14. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhob, legitimierte sich unter dem 10. Februar 2005 der Ef. für den Kläger und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sodann, mit Beschluss vom 30. Mai 2005 (Az.: S 12 KR 698/05 PKH- A) unter Beiordnung des Ef., bewilligt wurde.
Im Verfahren der Hauptsache unterbreitete das Gericht sodann unter dem 05. Oktober 2007 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, dem der Kläger durch Schriftsatz des Ef. vom 30. Oktober 2007, die Beklagte durch Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 zustimmten. Hierin war u.a. beinhaltet, dass die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet.
Am 12. November 2007 beantragte der Ef. die ihm entstandenen Kosten und Auslagen wie folgt festzusetzen:
Geb.Nr. 3102: Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit vor dem Sozialgericht (PKH):
250,00 EUR
Geb.Nr. 3104: Terminsgebühr (PKH):
200,00 EUR
Geb.Nr. 1005: Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen
Angelegenheiten (PKH):
250,00 EUR
Geb.Nr. 7002: Pauschale für Entgelte für Post und
Telekommunikationsdienstleistungen:
20,00 EUR
Summe 
720,00 EUR
Geb.Nr. 7008: 19% Umsatzsteuer
136,80 EUR
                 
Summe:
 856,80 EUR
Am 13. Dezember 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Ef. auf 364,95 EUR fest. Nachdem der Ef. zunächst monierte, dass die erstatteten Kosten nicht aufgeschlüsselt seien, erläuterte der Kostenbeamte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 die Zusammensetzung des festgesetzten Betrages und begründete, dass eine Terminsgebühr nicht abgerechnet werden könne, da das Verfahren im Wege eines Vergleichsabschlusses beendet worden sei und die Erledigungsgebühr im Umfang von 190,00 EUR berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung der zu 1/3 von der Beklagten des Hauptsacheverfahrens zu tragenden außergerichtlichen Kosten, sei die, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu tragenden Vergütung des Ef. auf 364,95 EUR festzusetzen.
Am 31. Januar 2008 erhob der Ef. Erinnerung. Zu deren Begründung wird vorgetragen, dass auch im Falle einer Prozessbeendigung im Wege eines Vergleichsschlusses eine Terminsgebühr zu berücksichtigen sei. Im PKH- Verfahren müsse dies gleichfalls gelten. Zur weiteren Begründung wird u.a. auf einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2007 (Az.: S 20 AL 6741/07 KE) verwiesen.
Der Erinnerungsführer beantragt (zweckdienlich gefasst),
10 
die Festsetzung vom 13. Dezember 2007 in der Fassung vom 28. Januar 2008 abzuändern und die im Wege der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Bevollmächtigten entsprechend dem Schriftsatz vom 08. November 2007 auf 856,80 EUR festzusetzen
11 
Der Erinnerungsgegner beantragt,
12 
die Erinnerung zurückzuweisen, soweit eine über die Festsetzung der Kostenbeamtin hinausgehende Entschädigung begehrt wird.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte der Hauptsache und der Kostenstreitsache verwiesen.
II.
14 
Die Erinnerung des Ef. ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
15 
Gemäß § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor den Gerichten eines Landes aus der Landeskasse. Die aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt (§ 55 Abs. 1 RVG). Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S.1 RVG).
16 
Die Erinnerung ist hiernach der statthafte Rechtsbehelf und als solcher zulässig.
17 
Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Die Vergütung des Ef. für dessen Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05) wurde vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 364,95 EUR festgesetzt. Eine weitergehende Festsetzung der Vergütung findet nicht statt.
18 
Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und der Rechtsanwalt beigeordnet wurde. Da im Beschluss vom 30. Mai 2005 (Az.: S 12 KR 698/05 PKH- A) keine Einschränkung der Bewilligung bzw. der Beiordnung beinhaltet ist, ist die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalt wie die eines gewählten Rechtsanwaltes festzusetzen.
19 
Die zu erstattende gesetzliche Vergütung bestimmt sich nach dem RVG. Dies gilt gemäß § 12 RVG für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte entsprechend.
20 
Im Verfahren der Hauptsache vor dem Sozialgericht Stuttgart, in dem das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden war, da der Ef. zum Kreis der kostenprivilegierten Kläger (§ 183 Sozialgerichtsgesetz) zählte, bestimmt sich die Vergütung eines Rechtsanwalts gemäß § 3 Abs. 1 S.1 RVG anhand von Betragsrahmengebühren. Konkret bestimmt sich die anwaltliche Vergütung nach § 2 Abs. 2 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz [RVG].
21 
Nach Teil 1 „allgemeine Gebühren“ der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Vergütungsverzeichnis) entstehen, unter den dort genannten Voraussetzungen die jeweiligen Gebühren.
22 
Nach GebNr. 3106 VV beträgt die vorliegend streitige Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 20,00 bis 380,00 EUR. Sie entsteht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder der Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Ein Termin in diesem Sinne hat jedoch im Verfahren der Hauptsache nicht stattgefunden, so dass insofern kein zu vergütender Aufwand entstanden ist.
23 
Auch ist eine Terminsgebühr nicht in Ansehung des weiteren Inhalts von GebNr. 3106 VV entstanden. Dort ist bestimmt, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn
24 
- in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Nr.1),
- nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird (Nr.2) oder
- das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Nr.3).
25 
Das Verfahren (Az.: S 12 KR 266/05) endete indes weder im Wege eines Urteils ohne mündliche Verhandlung, eines Gerichtsbescheides noch im Wege eines angenommenen Anerkenntnisses, sondern im Wege eines gerichtlichen Vergleichs nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 Zivilprozessordnung. Ein solcher ist jedoch in GebNr. 3106 VV nicht als, eine Terminsgebühr auslösende Beendigungsvariante, aufgeführt.
26 
Entgegen der, auf den Beschluss des Sozialgerichtes Stuttgart vom 30. Oktober 2007 (Az.: S 20 AL 6741/07 KE) gestützten Auffassung des Ef, ist die Geb.Nr. 3106 VV auf (gerichtliche) Vergleich nicht entsprechend anwendbar. Dies ergibt sich aus einem Abgleich der Geb.Nr. 3106 VV mit der Geb.Nr.3104 VV. In dieser, für den Fall der streitwertabhängigen Vergütung geltenden Gebührennummer ist in Abs. 1 Nr. 1 auch die Entstehung einer Terminsgebühr für den Fall, in dem ein Verfahren, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, durch einen schriftlichen Vergleich endet, vorgesehen. Indes ist in Geb.Nr. 3104 VV ausdrücklich geregelt, dass dies nur gilt, „soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist“. Geb.Nr. 3106 VV beinhaltet insofern eine abschließende Sonderregelung, die einen Rückgriff auf GebNr.3104 im Anwendungsbereich der Geb.Nr. 3106 VV ausschließt. Auch hat der Gesetzgeber mit der aufgezeigten Differenzierung die kostenrechtliche Privilegierung des Personenkreises des § 183 SGG fortgeführt, als die Fiktion der Terminsgebühr nur dort eingreifen soll, wo der gesteigerte Schutzbedarf der in § 183 SGG benannten Beteiligten durch eine richterliche Entscheidung kompensiert wird (Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid) oder wo eine Benachteiligung des kostenprivilegierten Beteiligte wegen des Obsiegens ohnehin nicht zu befürchten steht (angenommenes Anerkenntnis).
27 
Mithin ist zur Überzeugung der Kammer die Geb.Nr.3106 VV auf den vorliegenden Fall einer Verfahrensbeendigung durch schriftlichen Vergleich nicht anzuwenden.
28 
Die Festsetzung der Vergütung des Bevollmächtigten des Ef. hat hiernach, in Einklang mit der Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterbleiben.
29 
Die festzusetzende Vergütung errechnet sich hiernach, in Einklang mit der Festsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, wie folgt:
30 
-       
Verfahrensgebühr Geb.Nr. 3102 VV:
250,00 EUR
-       
Einigungs- und Erledigungsgebühr GebNr.1006 VV:
190,00 EUR
-       
Pauschale Post + Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG:
20,00 EUR
        
Umsatzsteuer 19 %:
87,40 EUR
                 
547,40 EUR
        
Hiervon 2/3 im Wege der Prozesskostenhilfe zu vergüten: 
364,50 EUR
31 
Die Erinnerung ist hiernach zurückzuweisen.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.