Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 10 Beteiligungsfähigkeit

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

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(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
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published on 27/07/2016 00:00

Tenor I. Die Berufungen der Klägerin werden zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten der Berufungsverfahren, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 8), 11) und 12).
published on 17/05/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV
published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird verworfen.
published on 04/05/2016 00:00

Tenor Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 werden zurückgewiesen.
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