Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - S 15 R 3799/13

bei uns veröffentlicht am17.09.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.
Die Klägerin ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V. (im Folgenden: VdK Baden-Württemberg). Der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: Sozialrechtsschutz gGmbH).
Die Satzung des VdK Baden-Württemberg in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
㤠7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. […]
[…]
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. […]
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
10 
a. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
11 
Vorverfahren            120 EUR
[…]
12 
b. Bei den von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
13 
[…]
14 
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
15 
Vorverfahren            Euro 15,00
[…]
16 
8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeiten ihrer Bevollmächtigten. […]“
17 
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 mit Bescheid vom 23. Januar 2012 ab. Hiergegen erhob die Klägerin selbst am 27. Januar 2012 Widerspruch. Am 29. Februar 2012 schaltete sich die Sozialrechtsschutz gGmbH als Bevollmächtigte der Klägerin in das Vorverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 begründete diese den Widerspruch der Klägerin.
18 
Mit Bescheid vom 16. August 2012 half die Beklagte dem Widerspruch ab, gewährte der Klägerin die begehrte Rente, erkannte die Zuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich an und erklärte sich bereit, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang zu erstatten.
19 
Am 5. September 2012 machte die Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber der Beklagten Kosten in Höhe von 120 Euro geltend. Die vorgelegte Rechnung enthielt den Hinweis, dass bei der Klägerin Bedürftigkeit gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) vorliege.
20 
Mit Bescheid vom 5. März 2013 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 22,00 Euro fest. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Pauschale für ein Widerspruchsverfahren, die die Beklagte in Anlehnung an die Beschlüsse der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) zahle, wenn ein Widerspruchsführer durch einen Sozialverband vertreten werde. Mit dieser Pauschale seien die Aufwendungen für Porto, Fotokopien, Telefonate etc. abgegolten. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH geltend gemachten Kosten in Höhe von 120 Euro seien nicht erstattungsfähig. Die Kostenforderung enthalte Aufwendungen für die Arbeit des Verbandsvertreters. Die Satzung des VdK Baden-Württemberg und der Gesellschaftsvertrag der Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllten die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht nicht.
21 
Am 14. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch die Sozialrechtsschutz gGmbH, Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zurückwies.
22 
Mit ihrer am 31. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg rechtmäßig sei und insbesondere die Anforderungen, die vom Bundessozialgericht aufgestellt worden seien, erfülle. Aus § 7 Nr. 7 der Satzung ergebe sich, dass ein durch die Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes bedürftiges Mitglied im Fall des Unterliegens bzw. in Folge eines nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruchs nur in Höhe der genannten Anteile belastet werde. Zwar sei der VdK Baden-Württemberg nach dem Wortlaut der Satzung nur „berechtigt“, die Kostenschuld selbst zu begleichen; da jedoch ausnahmslos eine Übernahme der Kosten erfolge, ergebe sich ein Anspruch der bedürftigen Mitglieder aus der Praxis in Verbindung mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern beanstandet werde, dass ein bedürftiges Mitglied im Falle des Unterliegens ein geringeres Kostenrisiko zu tragen habe und damit eine Besserstellung im Vergleich zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfahre, verhalte es sich genauso wie bei einem Mandanten, dessen anwaltliche Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sei. § 7 Nr. 7 der Satzung enthalte auch keine Regelung zu Lasten Dritter, nur weil die Privilegierung der bedürftigen Mitglieder nicht auch dem Verfahrensgegner zu Gute komme.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Beklagte unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr weitere 98,00 Euro zu zahlen.
25 
Die Beklagte beantragt,
26 
die Klage abzuweisen.
27 
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg nicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen erfülle. So sei u. a. die vom Bundessozialgericht geforderte Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung des Mitglieds nicht gegeben, weil die Satzung den bedürftigen Mitgliedern keinen Anspruch auf Begleichung der Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH einräume. Auch sei unklar, wer die Bedürftigkeit feststelle und wie diese nachgewiesen werde. Die Regelung des § 7 Nr. 7 der Satzung stelle eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten Dritter dar. Im Falle des Unterliegens des Mitglieds übernehme der VdK Baden-Württemberg einen Großteil der anfallenden Gebühren. Diese Privilegierung komme dem Verfahrensgegner im Falles des Obsiegens des Mitglieds nicht zugute. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch würden Mitglieder des VdK Baden-Württemberg durch dessen Zuwendung bessergestellt als Personen, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden.
28 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
29 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
30 
1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
31 
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
32 
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der „reformatio in peius“ BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
33 
b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
34 
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
35 
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
36 
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
37 
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kammer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hingegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressaten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheitvor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleistung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
38 
bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
39 
(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
40 
(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klägerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
41 
Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
42 
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Verhältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einerseits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
43 
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
44 
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
45 
Dabei geht es nicht darum, ob die „Zuwendung“ des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der „Zuwendung“ reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlender Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vorliegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzierung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
46 
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
48 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

Gründe

 
30 
1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
31 
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
32 
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der „reformatio in peius“ BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
33 
b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
34 
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
35 
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
36 
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
37 
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kammer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hingegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressaten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheitvor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleistung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
38 
bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
39 
(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
40 
(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klägerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
41 
Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
42 
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Verhältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einerseits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
43 
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
44 
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
45 
Dabei geht es nicht darum, ob die „Zuwendung“ des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der „Zuwendung“ reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlender Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vorliegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzierung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
46 
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
48 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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Abgabenordnung - AO 1977 | § 53 Mildtätige Zwecke


Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder2. deren Bezüg

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - S 15 R 3799/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - L 2 AS 4275/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt

Bundessozialgericht Urteil, 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.06.2013

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e

Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2010 - B 13 R 63/09 R

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpfli

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - S 8 SB 3610/07

bei uns veröffentlicht am 03.09.2008

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.

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Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger lediglich weitere 185,60 Euro an Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten; die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens zu erstatten hat.

2

Der Kläger beantragte im Dezember 2005 mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts die Übernahme von Kosten für eine berufsbedingte Hörgeräteversorgung über die Festbetragsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Diesem Antrag war ua eine Schilderung über hörbedingte Probleme des Klägers am Arbeitsplatz beigefügt. Der Antrag blieb zunächst erfolglos, weil die Hörgeräteversorgung nicht ausschließlich zur Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich sei (Bescheid vom 12.1.2006). Mit dem Widerspruch trug der Bevollmächtigte vor, dass das beantragte Hörgerät nicht zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag bestimmt sei und fügte eine weitere - inhaltlich identische - Stellungnahme des Klägers über "Hörprobleme am Arbeitsplatz" vom 9.2.2006 bei. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Arbeitgeber im ebenfalls beigefügten Schreiben vom 10.2.2006. Die von der Beklagten eingeholte beratungsärztliche Stellungnahme vom 23.2.2006 empfahl die Abhilfe des Widerspruchs, weil ein höherwertiges Hörgerät zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sei.

3

Den Ablehnungsbescheid vom 12.1.2006 nahm die Beklagte daraufhin zurück. Sie half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und erklärte sich bereit, die beantragten Kosten für die Beschaffung des Hörgeräts antragsgemäß zu übernehmen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen voll zu erstatten (Bescheid vom 3.3.2006).

4

Mit Schriftsatz vom 10.3.2006 stellte der Bevollmächtigte Rechtsanwaltsgebühren iHv insgesamt 626,40 Euro der Beklagten in Rechnung. Hierin war ua eine Erledigungsgebühr (280 Euro) zzgl Umsatzsteuer von 16 % (= 324,80 Euro) nach Nr 1002, 1005, 7008 Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten, deren Erstattung die Beklagte ablehnte, weil ein Erhöhungstatbestand nach § 3 Abs 2 RVG iVm Nr 1005 VV RVG bei voller Abhilfe nicht vorliege. Sie erstattete daher lediglich einen Betrag iHv 301,60 Euro (626,40 Euro abzüglich 324,80 Euro). Im Erstattungsbetrag waren eine Geschäftsgebühr nach Nr 2500 (jetzt Nr 2400) VV RVG aF (240 Euro), die Postpauschale nach Nr 7002 VV RVG (20 Euro) und die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG (41,60 Euro) enthalten (Bescheid vom 21.3.2006). Der auf die Erstattung auch der Erledigungsgebühr zzgl Umsatzsteuer (324,80 Euro) gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.6.2006).

5

Im Klageverfahren hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger antragsgemäß den Betrag iHv 324,80 Euro zu erstatten (Urteil SG Trier vom 24.7.2007).

6

Auf die vom LSG zugelassene Berufung hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.7.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erbracht werde, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Es schließe sich der Auffassung des 2. Senats des LSG im Urteil vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08 - (nachgehend Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R) und des BSG vom 7.11.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 8)an. Eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers liege hier vor. Der Bevollmächtigte habe sich im Widerspruchsverfahren mit den Gründen des Ablehnungsbescheids auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung einen Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Hörgeräteversorgung habe. Als weiteres Beweismittel sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt worden. Der qualifizierte Vortrag und das weitere Beweismittel hätten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens beigetragen. Insoweit könne auf das Urteil des BSG vom 2.10.2008 (SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1) verwiesen werden, wo eine Erledigungsgebühr nach Vorlage neuer (medizinischer) Beweismittel im Widerspruchsverfahren zugesprochen worden sei. Unschädlich für das Entstehen der Erledigungsgebühr sei, dass das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchs- und nicht durch Abhilfebescheid erledigt worden sei.

7

Mit der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2.10.2008 und 5.5.2009) sei davon auszugehen, dass für das Entstehen der Erledigungsgebühr kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich sei. Für eine solche einengende Auslegung ließen sich weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Nr 1002 VV RVG heranziehen. Auch der Vorläuferregelung von § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) lasse sich dies dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Die Zielsetzung von Nr 1002 VV RVG, namentlich die anwaltliche Mitwirkung an einer insbesondere die Gerichte entlastenden Erledigung von Streitigkeiten besonders zu honorieren, liefe nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht leer. Die Erledigungsgebühr falle selbst dann an, wenn sich der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt teilweise erledige, zB durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts.

8

Die parallele Regelung zur Einigungsgebühr in Nr 1000 VV RVG honoriere jegliche vertragliche Beilegung des Rechtsstreits und fordere auch nicht mehr das für die Vergleichsgebühr seinerzeit noch erforderliche Nachgeben (§ 23 BRAGO iVm § 779 BGB). Nach den Gesetzesmaterialien sollte Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten seien. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr komme es allein darauf an, ob eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung vorgelegen habe.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 63 Abs 2 SGB X und § 2 Abs 2 Satz 1 RVG iVm Nr 1002 VV RVG. Zwar stimme sie dem LSG insofern zu, als der Bevollmächtigte des Klägers eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten sei. Dies entspreche den Vorgaben des BSG (SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 und Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R). Darüber hinaus müsse ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben. Nach der og Rechtsprechung werde nicht deutlich, weshalb die frühere Rechtsprechung zu § 116 Abs 3 Satz 2 und § 24 BRAGO, die auf ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens einer Erledigungsgebühr abstellte, nunmehr überholt sei. Schließlich sei der Wortlaut der Nr 1002 Satz 1 VV RVG nahezu identisch mit dem des § 24 BRAGO. Der Wortlaut der neuen Nr 1002 Satz 2 VV RVG sei jedoch nicht eindeutig. Für ihre Meinung spreche, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch beabsichtigt habe. Hierfür sei auch der enge systematische Zusammenhang zur Nr 1000 VV RVG anzuführen, wonach die Einigungsgebühr nur bei gegenseitigem Nachgeben entstehe. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1971, S 204) spreche auch der Regelungszweck von Nr 1002 VV RVG für diese Auffassung. Danach solle eine verfahrensvermeidende bzw -beendende Tätigkeit des Bevollmächtigten als Anreiz für die Erledigung gefördert werden. Hierfür reiche eine bloße Abhilfeentscheidung der Behörde nicht aus. Dem entspreche die Entstehungsgeschichte. Nr 1002 VV RVG sei die Nachfolgevorschrift zu § 24 BRAGO. Letztere habe ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten vorausgesetzt, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Hingegen könne diese bei voller Abhilfe bzw Stattgabe des Widerspruchs nicht beansprucht werden.

10

Die Beklagte trägt ferner vor, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Regelgeschäftsgebühr nach Nr 2500 (jetzt Nr 2400) VV RVG aF, sondern nur ein Anspruch auf eine verminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 (jetzt Nr 2401) VV RVG aF zustehe, weil der Bevollmächtigte bereits bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Hierfür beruft sie sich auf das Urteil des BSG vom 25.2.2010 (BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12). Die reduzierte Geschäftsgebühr sei iHv 120 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % angefallen. Selbst unter Zugrundelegung der streitigen Erledigungsgebühr iHv 280 Euro plus 16 % Umsatzsteuer verbleibe lediglich noch ein Betrag von 185,60 Euro, der allenfalls an den Kläger zu erstatten sei.

11

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 und des SG Trier vom 24. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte habe eingeräumt, dass der Bevollmächtigte eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Dass darüber hinaus ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich sei, stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des BSG vom 7.11.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 8; B 1 KR 13/06 R; B 1 KR 22/06 R). Eine Korrektur des Ansatzes für die Geschäftsgebühr sei im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet, soweit die Vorinstanzen dem Kläger zu Unrecht einen Kostenerstattungsanspruch von mehr als 185,60 Euro zuerkannt haben. Die Urteile des SG und des LSG waren daher abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen.

16

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind durch ausdrückliche Zulassung der Vorinstanz statthaft. Das Rechtsmittel ist nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird. Es handelt sich dann nicht um Kosten des sozialgerichtlichen Verfahren iS von § 144 Abs 4, § 165 Satz 1 SGG(stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 11; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9; BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 11; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 12).

17

2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).

18

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X). Sie hat entschieden, dass dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind (Bescheid vom 3.3.2006, § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, ob die Beklagte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X); allerdings liegt eine solche Feststellung konkludent in der Festsetzung des Erstattungsbetrags iHv 301,60 Euro (Bescheid vom 21.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2006). Einer weitergehenden Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) bedurfte es daher nicht (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 12; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 12).

19

b) Die angefochtene Kostenentscheidung hat den Erstattungsbetrag auf 301,60 Euro festgesetzt. Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere 324,80 Euro an Rechtsanwaltsgebühren des isolierten Vorverfahrens zu erstatten.

20

Anders als der Kläger meint, kann die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids nicht auf die Höhe der Erledigungsgebühr wirksam begrenzt werden. Vielmehr steht die Höhe der Geschäftsgebühr ebenfalls zur Überprüfung; dies gälte auch dann, wenn sie nicht - erstmals im Revisionsverfahren - von der Beklagten gerügt worden wäre. Die Erledigungs- und die Geschäftsgebühr sind lediglich einzelne Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung, aus denen sich die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs neben anderen Faktoren insgesamt zusammensetzt. Die isolierte Festsetzung einer Erledigungsgebühr sieht das Gesetz hingegen nicht vor; sie enthielte auch keine Regelung, die Bindungswirkung entfalten könnte. Obwohl die Beklagte die Geschäftsgebühr antragsgemäß in voller Höhe erstattet hat, haben die Gerichte eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht, als die Behörde bislang festgesetzt hat. Der Kläger ist insofern allerdings durch das prozessuale Verböserungsverbot vor einer im Ergebnis niedrigeren Kostenerstattung geschützt (vgl zur Höhe der Bestimmung der Rahmengebühr bzw des Gegenstandswerts als Berechnungsfaktor der Kostenfestsetzung: BSG vom 9.4.2008 - B 6 KA 3/07 B - Juris RdNr 12; BSG SozR 1300 § 63 Nr 8 S 25 ff, jeweils mwN; zustimmend Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 45).

21

3. Der Kläger hat gemäß § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen auf der Grundlage der Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Nr 1005 und Nr 1002 VV RVG.

22

a) Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 Abs 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

23

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet seit dem 1.7.2004 nach dem RVG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 2004, 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG). Der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ist dem Bevollmächtigten nach dem 30.6.2004 erteilt worden.

24

aa) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen," in Betracht. Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG). Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Ginge es hier um ein gerichtliches Verfahren, wäre gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 RVG eine Betragsrahmengebühr entstanden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit einem Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben behauptet. Hierfür wäre im Fall der Klageerhebung gemäß § 51 Abs 1 Nr 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dann entstünden auch Betragsrahmengebühren, da der Kläger den Anspruch als Versicherter geltend macht (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG).

25

bb) Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG erfüllt sind. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Dem steht nach Satz 2 gleich, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass sich das isolierte Vorverfahren "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat.

26

Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 42; BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - Juris RdNr 16; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und B 1 KR B 1 KR 13/06 R, jeweils RdNr 20 ff; für die Literatur zustimmend: Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, Nr 1002 VV RdNr 38; Straßfeld, NZS 2010, 253, 259; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 247; dieselbe, SGb 2008, 635, 641; Köhler, ZFSH/SGB 2009, 67, 76; Becker in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 98; Curkovic in Bischof, RVG-Kompaktkommentar, 2. Aufl 2007, Nr 1002 VV RdNr 9 f, Nr 1005 VV RdNr 3; Mayer in Mayer/Kroiß , RVG-HK, 2. Aufl 2006, Nr 1002 VV RdNr 18).

27

Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren beibringt (zB neu erstattete Befundberichte, vgl BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15). Anders verhält es sich bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X), deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Geschäftsgebühr bzw der Auslagenpauschale abgegolten ist (vgl BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 16 f; vgl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22).

28

cc) Wie die Beklagte selbst einräumt, liegt im vorliegenden Fall eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid war. Ungeachtet dessen tragen die für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Widerspruch nicht nur eingelegt und begründet, sondern darüber hinaus zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert die Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.2.2006 beigebracht, in der dieser die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben vom 9.2.2006 zu den "Hörprobleme(n) am Arbeitsplatz" bestätigte. Das während des laufenden Widerspruchsverfahrens zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers erstellte Schreiben hat die Beklagte im Wege des Urkundsbeweises (§ 21 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 416 ZPO)verwertet. Unerheblich ist, dass der Kläger eine inhaltlich identische Schilderung bereits bei Antragstellung im Dezember 2005 übersandt hatte. Denn erst die vom Kläger unaufgefordert vorgelegte Arbeitgeberbestätigung machte weitere Sachverhaltsermittlungen der Beklagten, zB durch Nachfragen beim Arbeitgeber, entbehrlich. Deshalb kommt es auch nicht auf den Umfang der Bestätigung (1,5 Zeilen) an. Entscheidend ist vielmehr der dem Anwalt entstandene Aufwand, der ua durch das Bemühen entstanden ist, an den Arbeitgeber im aufgezeigten Sinne heranzutreten. Mit der Vorlage dieser selbst beschafften Urkunde hat der Bevollmächtigte des Klägers den Rahmen der seinem Mandanten obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X; § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB I)überobligatorisch erfüllt (§ 21 Abs 2 Satz 3 SGB X).

29

Die Vorlage der Arbeitgeberbestätigung vom 10.2.2006 war im vorliegenden Fall auch ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid. Denn die Beklagte hat unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten berufsbedingten Anforderungen an sein Hörvermögen und der Bestätigung der Richtigkeit dieser Angaben durch den Arbeitgeber dem Widerspruch abgeholfen. Entgegen den Feststellungen des LSG erfolgte die Erledigung nicht durch (stattgebenden) Widerspruchsbescheid.

30

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es für das Entstehen der Erledigungsgebühr auch keines zusätzlichen "beiderseitigen Nachgebens" der Beteiligten. Hierfür ergeben sich unter Geltung des RVG keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte.

31

Der 9. Senat des BSG hat seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als er vor dem Inkrafttreten des RVG die Auffassung vertreten hatte, dass eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung eines Bevollmächtigten nach § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 20.8.1990, ) nur dann vorlag, wenn sich die Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben erledigt hatte (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 23 f; BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 19). Diese Rechtsprechung ist aufgrund des Wortlauts der inhaltlich neuen Erläuterung zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG überholt, mit welcher die teilweise und die vollständige Abhilfe gleichgestellt werden (so BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 15). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geänderte Wortlaut von Nr 1002 Satz 2 VV RVG nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abstellt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16).

32

Der Revisionsvortrag - auch im Vergleich zur Revisionserwiderung der identischen Beklagten im entschiedenen Verfahren B 13 R 137/08 R - enthält insofern keine neuen Argumente, die Anlass geben könnten, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Deshalb kann auf die vom 1. Senat des BSG getroffene Auslegung unter Zugrundelegung des Wortlauts, der systematischen Zusammenhänge mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte von Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG verwiesen werden, wonach die Erledigungsgebühr "ein besonderes Bemühen" um eine Erledigung (nicht "Einigung") des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren voraussetzt. Nur insofern ist die zu § 24 BRAGO iVm § 116 Abs 4 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 17.8.2001 ) bzw § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 20.8.1990 ) ergangene Rechtsprechung auf Nr 1005 VV RVG noch übertragbar (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 25 mwN). Für ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens der Erledigungsgebühr lassen die genannten neuen Vorschriften und mit ihnen die hierzu ergangene Rechtsprechung keinen Raum mehr. Allein entscheidend ist vielmehr, ob eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des (isolierten) Widerspruchsverfahrens durch Abhilfebescheid vorliegt, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG aaO; zustimmend Straßfeld, NZS 2010, 253, 258 f; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 248; Mayer in Mayer/Kroiß , RVG-HK, 2. Aufl 2006, Nr 1002 VV RdNr 12).

33

Auch auf den weiteren Revisionsvortrag, der danach differenziert, ob sich die Rechtssache erst nach Aufhebung bzw Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Verwaltungsakt erledige, kommt es nach der vorliegenden Rechtsprechung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht an; ebenso wenig darauf, ob die Nr 1002 VV RVG eine teilweise und vollständige Abhilfe oder eine teilweise und vollständige Erledigung gleichstelle. Unerheblich ist schließlich, ob eine verfahrensvermeidende oder -beendende Funktion der anwaltlichen Tätigkeit feststellbar sein muss oder ob es "zufälliger" Erfolg einer eigentlich "verfahrensgewinnenden" Funktion der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 20).

34

ee) Die Höhe der Erledigungsgebühr als solche ist von der Beklagten nicht angegriffen worden. Sie entspricht der Mittelgebühr von 280 Euro nach § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Nr 1005 VV RVG(Rahmengebühr zwischen 40 und 520 Euro). Die Mittelgebühr errechnet sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt werden, indem man Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert (hier: 40 plus 520, geteilt durch 2 = 280 Euro; vgl allgemein zur Berechnung, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 23 mwN).

35

Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Die Mittelgebühr ist auch unter Geltung des RVG im Grundsatz in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt in "Normalfällen" als billige Gebühr (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 16 ff). Dass die anwaltliche Tätigkeit insbesondere weder umfangreich noch schwierig, mithin durchschnittlicher Art gewesen ist, folgt aus den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG.

36

4. Der Kläger hat jedoch nur Anspruch auf Erstattung der reduzierten Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG iVm Nr 2500, 2501 VV RVG aF(als Nr 2400, 2401 VV RVG in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung von Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b KostRMoG fortgeführt). Nach der amtlichen Vorbemerkung zu Nr 2500 VV RVG aF entsteht die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information; sie beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr 2501 VV RVG aF für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Der durch die Vorbefassung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren ersparte Aufwand soll durch einen geringeren Gebührenrahmen abgegolten werden (vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 20 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1971 S 208).

37

a) Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X lediglich die geminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF iVm § 14 RVG zu erstatten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Bevollmächtigte des Klägers bereits im (selben) vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst, als er die Kostenübernahme für das digitale Hörgerät durch Anwaltsschreiben im Dezember 2005 bei der Beklagten beantragt hat. Damit war das hierauf gerichtete Verwaltungsverfahren eröffnet (§ 116 Abs 2 Nr 1 SGB VI; § 18 Satz 2 Nr 1 SGB X).

38

Für die anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Im Hinblick auf das Gebührenrecht handelt es sich beim Verwaltungs- und beim Widerspruchsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten. Für eine Kostenerstattung von Aufwendungen für das dem Widerspruchsverfahren vorausgegangene Verwaltungsverfahren bietet § 63 SGB X keine Rechtsgrundlage(vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 14 ff, 19; BSGE 55, 92, 94 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 3; zustimmend Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 6).

39

b) Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF iHv 240 Euro zzgl darauf entfallende Umsatzsteuer war daher im angefochtenen Kostenbescheid unzutreffend festgesetzt. Dem Kläger stand nur die verminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF zzgl Umsatzsteuer zu. Es handelt sich hierbei um die ausgehend von der Mittelgebühr (150 Euro) um den Schwellenwert (30 Euro) gekappte Schwellengebühr (120 Euro). Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (zur Berechnung vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 15 f; BSG vom 29.3.2007- B 9a SB 4/06 R - Juris RdNr 16).

40

Wie bereits zur Erledigungsgebühr ausgeführt, bieten die bindenden Feststellungen des LSG keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten, die Anlass geben könnten, eine höhere Geschäftsgebühr als 120 Euro anzunehmen. Dies hat auch der Kläger weder behauptet, noch ergibt sich dies aus der vom Bevollmächtigten vorgelegten Kostennote. Umstände, die die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus rechtfertigten (vgl dazu ausführlich BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff), sind daher nicht ersichtlich.

41

5. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2006 ist unter Berücksichtigung der entstandenen Erledigungsgebühr einerseits und der reduzierten Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr andererseits zu korrigieren. Es verbleibt ein noch an den Kläger zu erstattender Betrag von 185,60 Euro. Hierin enthalten ist die auf die Gebührenansätze anfallende Umsatzsteuer (67,20 Euro) nach Nr 7008 VV RVG (iHv 16 %, § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz idF vom 21.2.2005 ) und der Gebührenansatz für die Postpauschale nach Nr 7002 VV RVG (20 Euro).

42

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das anteilsmäßige Unterliegen bzw Obsiegen der Beteiligen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.

2

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihr mit Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 506,79 Euro und für den Monat November 2011 in Höhe von 540 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom gleichen Tage gewährte er ihr von Dezember 2011 bis Februar 2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 281 Euro. Lediglich gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der nicht begründet wurde.

3

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 27.11.2011, vom 4.1.2012 und vom 16.2.2012 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 wiederholt ab und bewilligte der Klägerin letztlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2011 endgültig in Höhe von 291,60 Euro sowie - jeweils mit Vorläufigkeitsvorbehalt - für Januar 2012 in Höhe von 314,48 Euro und für Februar 2012 in Höhe von 280,88 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die nach Erhebung des Widerspruchs ergangenen Änderungsbescheide als unbegründet zurück und entschied, dass im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen auf Antrag in Höhe von 30 vom Hundert (vH) erstattet werden und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei.

4

Nachdem der Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren abgegeben hatte und dieses von der Klägerin angenommen worden war, hat das Sozialgericht Cottbus (SG) die gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 30.7.2012). Zwar sei die Kostenentscheidung rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Wenn - wie hier - kein bezifferter Antrag gestellt werde, seien die Leistungen, die der Klägerin mit den angegriffenen Bescheiden gewährt worden seien, mit den Leistungen, die sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ergeben hätten, zu vergleichen. Dies führe zu einem Zuwachs und damit einer Erfolgsquote von 5 vH. Die vom Beklagten errechnete Quote von 30 vH sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, insoweit sei die Kostenentscheidung rechtswidrig. Eine Herabsetzung unter die bereits verfügte Kostenquote von 30 vH sei der Kammer jedoch verwehrt.

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision, die das SG in seinem Urteil zugelassen und deren Einlegung der Beklagte zugestimmt hat, eine Verletzung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Sie ist der Ansicht, die Bildung einer Kostenquote scheide vorliegend von vornherein aus. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein höherer Leistungsanspruch erworben werde. Entscheidend sei, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Sei er rechtswidrig gewesen und werde er im Widerspruchsverfahren aufgehoben, sei der Widerspruch erfolgreich. Das SG verkenne, dass der Rechtsanwalt durch eine vollständige Kostenerstattung nicht "belohnt" werde, weil der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten ohnehin in voller Höhe bestehe. Auch der Widerspruchsführer selbst werde nicht "belohnt", weil er diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet bekomme, die er zur Abwendung eines rechtswidrigen Bescheids aufzuwenden hatte. Die Auffassung, eine vollständige Kostenerstattung könne nur dann beansprucht werden, wenn der Widerspruch nur gegen denjenigen Verfügungssatz gerichtet werde, der zu beanstanden sei, verkenne, dass eine Verpflichtung zur Widerspruchsbegründung nicht gesetzlich verankert sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vorgetragen, der Klägerin seien bereits mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 494 Euro monatlich von Oktober 2011 bis Januar 2012 und in Höhe von 510 Euro für Februar 2012 bewilligt worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, bereits dem Wortlaut des § 63 Abs 1 S 1 SGB X und der Formulierung "soweit" sei zu entnehmen, dass die Kosten im Widerspruchsverfahren bei teilweisem Erfolg lediglich in Höhe des abhelfenden Umfangs zu erstatten seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung als die von dem Beklagten verfügten 30 vH.

10

1. Die von der Klägerin eingelegte Sprungrevision ist zulässig (§§ 160, 161, 164 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere ist sie statthaft. Zwar folgt aus § 165 Satz 1 SGG iVm § 144 Abs 4 SGG, dass die Revision nicht statthaft ist, wenn um die Kosten des Verfahrens gestritten wird, gemeint sind mit dieser Regelung allerdings die Kosten des jeweils laufenden Rechtsstreits. Wird, wie vorliegend, in der Hauptsache isoliert über die Kosten eines Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 SGG(vgl Urteile des Senats vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - und vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 mwN).

11

2. Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

12

Die gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaften Klagen unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach sind zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (Bundessozialgericht Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - RdNr 10, NZS 2012, 957; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 25, Stand: 12/2010; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 37). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid.

13

3. Nachdem der Beklagte vor dem SG die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 63 Abs 2 iVm Abs 3 S 2 SGB X) anerkannt hat, nur die Klägerin Sprungrevision eingelegt und der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat, dass der Klägerin 30 vH der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden, hatte der Senat nur zu entscheiden, ob der Klägerin - entsprechend ihrem Begehren - ein darüber hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dies ist nicht der Fall.

14

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 9, Stand: 12/2010).

15

4. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind der Beklagte und das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Aufwendungen nur zu erstatten sind, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist.

16

a) Die Bildung einer Kostenquote folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist"(vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 34, Stand: 12/2010; Diering in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 63 RdNr 6; Feddern in jurisPK-SGB X, § 63 RdNr 19 ff, Stand: 05/2013; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X RdNr 5, Stand: 10/2011; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 17).

17

b) Diese Sichtweise wird durch die Gesetzesentwicklung gestützt. Die Vorschrift des § 63 SGB X gilt - abgesehen von einer rein orthografischen Änderung durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 18.1.2001 (BGBl I S 130 - seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1981 in unveränderter Fassung. Sie entspricht dem § 61 des Gesetzesentwurfs(vgl BT-Drucks 8/2034, S 18) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nur in Abs 2 geändert, indem die Begrenzung der Kosten eines Bevollmächtigten "bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten im ersten Rechtszug" gestrichen wurde, um die Ausgaben zu begrenzen (Ausschussbericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83, wo versehentlich "Absatz 1" benannt wird; vgl zur Gesetzgebungsgeschichte auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 7 f, Stand: 12/2010).

18

In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung vom 4.8.1978 (BT-Drucks 8/2034, S 36) heißt es zum damaligen § 61 SGB X, der dann als § 63 SGB X Gesetz wurde: "Diese Vorschrift entspricht bis auf nachfolgende Abweichungen § 80 VwVfG." Da die dort genannten Abweichungen (Nichtübernahme des § 80 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten in § 61 Abs 2 SGB X des Entwurfs) für die hier maßgebliche Frage der Kostenverteilung bei teilweise erfolgreichem Widerspruch ohne Belang sind, kann insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 80 VwVfG zurückgegriffen werden. Dort heißt es zu diesem Aspekt (BT-Drucks VI/1173, S 75 zu § 67 Entwurf VwVfG 1970 bzw BT-Drucks 7/910, S 92 zu § 76 Entwurf VwVfG 1973, der dann als § 80 VwVfG Gesetz wurde): "Bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs 1 VwGO)." Durch den Hinweis auf § 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird insoweit unmissverständlich deutlich, dass bei einem lediglich teilweise erfolgreichen Widerspruch iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X - wie für die Regelung des § 80 Abs 1 Satz 1 VwVfG auch - eine Kostenerstattung nur im Umfang des jeweiligen Erfolgs in Betracht kommen kann.

19

c) Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch der Kostenaufteilung im sonstigen Kostenrecht (vgl § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO sowie § 92 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung), dem das "Obsiegens- und Unterliegensprinzip" zugrunde liegt (vgl § 154 Abs 1 VwGO, § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 27, 30, 34, Stand: 12/2010; v. Mutius in GK-SGB X, 1, § 63 RdNr 15; BVerwGE 17, 246, 248; zu § 80 VwVfG: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 1).

20

5. Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

21

a) Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 27, Stand: 12/2010). Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BT-Drucks 8/2034, S 36; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BVerwG Urteil vom 11.5.1981 - 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr 10 S 1<2>), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, aaO).

22

b) Entgegen der Auffassung des SG kommt es nicht auf den "Zuwachs" von Leistungen aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen an. Hierbei würden nämlich nicht Erfolg und angestrebter Erfolg miteinander in ein Verhältnis gesetzt, sondern die bereits insoweit bestandskräftig bewilligten Leistungen mit den durch das Widerspruchsverfahren erlangten Leistungen. Wenn - wie hier - bereits Leistungen bewilligt worden sind und sich der Widerspruch ersichtlich nur gegen die insoweit belastende Entscheidung des Leistungsträgers richtet, jedenfalls nicht mehr als den bewilligten Betrag zu gewähren (sog Höchstwertfestsetzung; vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 50 Nr 1 vorgesehen, RdNr 9, 15), hat der bereits durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bewilligte Betrag bei der Ermittlung der Kostenquote von vornherein außer Betracht zu bleiben. Denn es geht nur um das Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg.

23

c) Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung der Revision darauf abzustellen, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig ist, sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Soweit die Revision gegen eine solche Sichtweise auch einwendet, hierdurch würde eine - gesetzlich nicht vorgesehene Begründungspflicht des Widerspruchs eingeführt - kann dem nicht gefolgt werden, denn der Widerspruchsführer kann selbst entscheiden, ob er Angaben zu seinem sachlichen Begehren macht oder nicht. Entscheidet er sich - wie hier - dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, trägt er lediglich das Risiko, mit seinem Begehren mit der Folge einer Quotenbildung - die § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vorschreibt - zu unterliegen. Aufgrund dieser im Gesetz angelegten Risikoverteilung, deren Minimierung in der Hand des Widerspruchsführers selbst liegt, ist für die von den Beteiligten geführte Diskussion um "Bestrafungs- und Belohnungsaspekte" von vornherein kein Raum.

24

6. Wenn ein Widerspruch - wie hier - nicht begründet wird, ist zur Bestimmung des Widerspruchsbegehrens dieses vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens auszulegen (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 36, Stand: 12/2010; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 20). Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden. Hieran anknüpfend ist bei einem Begehren, das über die bloße Anfechtung eines Verwaltungsakts hinaus auf Leistungen abzielt, nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen, sondern es sind die mit der Anfechtung verbundenen weiteren Begehren ebenfalls zu berücksichtigen. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat.

25

7. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Kostenquote als die 30 vH, die der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat. Denn ihre Erfolgsquote lag bei unter 10 vH, weil als Widerspruchsbegehren von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen ist (dazu a) und der Erfolg der Klägerin aufgrund der von ihr akzeptierten nachfolgenden Bescheide bei einem Betrag in Höhe von 10,60 Euro für Dezember 2011 und von 33,48 Euro für Januar 2012 lag, während ihr für Februar 2012 sogar ein niedriger Betrag bewilligt wurde (dazu b). Nicht Gegenstand des Widerspruchsbegehrens kann nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen gewesen sein, weil dies eine Folge der nicht umstrittenen Erzielung wechselnden Einkommens durch die Klägerin war.

26

a) Als Widerspruchsbegehren ist von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen, weil der Klägerin mit dem ersten - von ihr nicht mit einem Widerspruch angegriffenen - Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 etwa 500 Euro und für den Monat November 2011 540 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren, während ihr mit dem angegriffenen Änderungsbescheid vom gleichen Tage für den Folgezeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2012 lediglich noch vorläufig 281 Euro monatliche Leistungen bewilligt wurden. Legt man das Widerspruchsbegehren anhand dieser Änderungsbescheide aus, kommt nur ein auf die Gewährung der Differenz zwischen den bewilligten Leistungen gerichtetes Begehren in Betracht.

27

b) Die aufgezeigten geringfügigen Erfolge der Klägerin ergeben sich aus einem Vergleich der erzielten Mehrbeträge gegenüber der mit dem angegriffenen Änderungsbescheid bereits bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich vorläufig 281 Euro: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurden ihr bewilligt für Dezember 2011 insgesamt 291,60 Euro, dies führt zu einem Mehrbetrag in Höhe von 10,60 Euro, für Januar 2012 insgesamt 314,48 Euro, also einem Mehrbetrag von 33,48 Euro. Für den Monat Februar 2012 ergibt sich eine Differenz zu Ungunsten der Klägerin in Höhe von 0,12 Euro.

28

c) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, für den streitigen Zeitraum habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 bereits endgültig Leistungen bewilligt, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn hierbei handelt es sich um in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Sachvortrag, zumal eine auf die Beseitigung der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) gerichtete Verfahrensrüge im Rahmen einer Sprungrevision ohnehin ausgeschlossen ist (§ 161 Abs 4 SGG)

29

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Teilanerkenntnis des Beklagten vor dem SG.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der... Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der ... Verband ... Deutschland, Landesverband B. e. V., Sitz S. (...) (...) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der ... der einzige Gesellschafter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die... Sozialrechtsschutz gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes ... B. bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den..., die der vom ... errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der... für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der Sozialrechtsschutz gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die ... Sozialrechtsschutz gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes B. des ... sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der ... und die ... Sozialrechtsschutz gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des... durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - namentlich der ... Sozialrechtsschutz gGmbH - für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die ... Sozialrechtsschutz gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die ... Sozialrechtsschutz gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur „gesetzliche Gebühren“ gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von „Gebühren“ geregelt sei.
Das von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine „notwendige Aufwendung“. Die Gesamtkosten der ... Sozialrechtsschutz gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von ... EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,-- EUR im Widerspruchsverfahren, 328,-- EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,-- EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die... Sozialrechtsschutz gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/ 2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,-- EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (Az. S 8 SB 3473/04) nahm der Kläger zunächst vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Mit Urteil vom 22.03.2005 hatte die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, erstattungsfähig im Rahmen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X seien lediglich gesetzliche Gebühren, weshalb das Kostenstatut der... Rechtsschutz gGmbH als solches keine taugliche Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch darstelle. Die Sprungrevision gegen das Urteil wurde zugelassen.
12 
Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, lediglich von § 63 Abs. 2 SGB X seien ausschließlich Gebühren in Bezug genommen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhten. Anderes gelte hingegen für die Anspruchsgrundlage des § 63 Abs. 1 SGB X, auf den als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung immer auch dann zurückgegriffen werden könne, wenn eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X ausscheidet. Gestützt hat das BSG diese Auffassung auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es kam zu dem Ergebnis, die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstoße jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bediene, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung gem. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zulässigerweise Kosten erhebe. Derartige Kosten seien daher grundsätzlich als „notwendige Aufwendungen“ gem. § 63 Abs. 1 SGB X jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Dabei hat das BSG für die Vertretung durch Verbandsvertreter bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aufgrund einer Kostenordnung außerhalb gesetzlicher Regelung um „notwendige Aufwendungen“ i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zunächst müsse ausgeschlossen sein, dass in der Ausübung der Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege, denn ein Verstoß gegen Art. 1 § 7 RBerG habe gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der von der...-Sozialrechtsschutz gGmbH erhobenen Forderung, die vorliegend insgesamt 224,70 Euro beträgt, zur Folge. Für maßgeblich hält in diesem Zusammenhang das BSG die Frage, ob Rechtsberatung und Prozessvertretung ausschließlich für Mitglieder der gem. Art. 1 § 7 RBerG privilegierten Vereinigung durchgeführt wird. Erhebe eine derartige Vereinigung Kosten für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag sieht das BSG nicht als ausreichend an. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage müsse vielmehr sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trage. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bildeten, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden könne und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen sei, müssten auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten. Das BSG äußerte hinsichtlich der ihm vorliegenden vereins- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung „erhebliche Bedenken“ bezüglich der Erfüllung der mit Urteil vom 29.03.2007 aufgestellten Voraussetzungen, sah sich jedoch aufgrund nicht vollständiger Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Schließlich betonte es, dass ausgeschlossen sein müsse, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle, sah allerdings selbst kaum Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß gegen das RBerG.
13 
Der Kläger ist Mitglied des ... Verbands ... Deutschland, Landesverband B. e.V. mit Sitz in S. (Verband ...). Er hat einen Abdruck der am 11.05.2000 beschlossenen und mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.07.2001 in Kraft getretenen Satzung des ... zu den Akten des Gerichts gereicht. Gemäß deren § 2 Nr. 2 verfolgt der... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ... dürfen gem. § 2 Nr. 3 der Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des .... Gemäß § 4 der Satzung begründet die Mitgliedschaft in einem Ortsverband gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im... Landesverband B. und die Mitgliedschaft im ... Deutschland. Gemäß § 5 endet die Mitgliedschaft, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist. § 7 der Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 7 Nr. 4 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des... in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht hiernach nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei der Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des ... besteht, leistet der ... gem. § 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. Nach § 7 Nr. 5 der Satzung obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Gem. § 7 Nr. 6 der Satzung tragen die zu vertretenden Mitglieder die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Gem. § 7 Nr. 7 der Satzung übernimmt der... die Haftung für Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus dem mit der Sozialrechtsschutz GmbH begründeten Vertragsverhältnis. Organe des ... Landesverbandes sind gem. § 9 Nr. 2 d) der Satzung u.a. der Landesverbandsvorstand, die Landesverbandskonferenz und der Landesverbandstag. Gem. § 14 Nr. 4 b) der Satzung liegt die Zuständigkeit für die Fassung und Änderung der Satzung beim Landesverbandstag.
14 
Gemäß dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom 03.04.2000 ist deren einziger Gesellschafter der ...verband ... Deutschland, Landesverband B. e.V., Sitz S.. Ausweislich § 2 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes. Es heißt dort weiter: „Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland, Landesverband B. e.V. Sitz S. (...) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.“ Gem. § 5 des Vertrages wird die Gesellschaft durch einen order mehrere Geschäftsführer vertreten. Dessen/deren Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
15 
Beigezogen von der Kammer wurde eine Abschrift des „Statuts für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“ vom 01.01.2000. Dieses hat folgenden Wortlaut:
16 
„ Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“
17 
Bedürftige Person (...-Mitglied) gem. § 53 AO
18 
Widerspruch
 DM 410,72
 EUR 210,--
Klage
 DM 641,51
 EUR 328,--
Berufung
 DM 760,82
 EUR 389,--
19 
Die vorstehend genannten Kosten sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG
20 
Nicht-bedürftige Person (...-Mitglied):
21 
                 
Netto  
7 % MwSt.
Brutto
Widerspruch
 DM
410,72
28,75
439,47
        
 EUR   
210,--
14,70
224,70
Klage
 DM
641,51
44,91
686,42
        
 EUR   
328,--
22,96
350,96
Berufung
 DM
760,82
53,26
814,08
        
 EUR   
389,--
27,23
416,23
22 
Die vorstehend genannten Kosten unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der Umsatzsteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.
23 
Stand: 01.Januar 2000“
24 
Zum 01.01.2006 wurden die Gebührensätze durch ein im übrigen identisch gestaltetes „Statut für die Kostenanforderung“ für das Widerspruchsverfahren auf netto 230,- Euro, das Klageverfahren auf netto 360,-- Euro und das Berufungsverfahren auf netto 430,-- Euro angehoben. Auf das vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte neue Kostenstatut wird Bezug genommen.
25 
Der Kläger trägt vor (Schriftsätze vom 27.11.2007 und vom 26.8.2008), durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH werde weniger als ein Drittel ...-Mitglieder vertreten, die nicht bedürftig im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) seien. § 66 Abs. 3 AO präzisiere die Regelung des § 53 AO, so dass eine mildtätige Aktivität im Sinne von § 53 AO auch dann vorliege, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungsempfänger bedürftig im Sinne von § 53 AO seien. Die kritische Grenze von einem Drittel sei bislang nicht überschritten worden, dies werde auch in Zukunft nicht eintreten. Die Formulierung in § 2 Nr. 2, 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, dass der Unternehmensgegenstand (Rechtsberatung) insbesondere dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät (...) bedeute nicht, dass Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder des ... übernommen werde. Vielmehr werde durch die Mitarbeiter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH laufend überprüft, ob die Mitgliedschaft weiter fortbestehe. Sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach der praktischen Handhabung dieser Regelung durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei sichergestellt, dass ausschließlich solche Auftraggeber beraten und vertreten würden, die Mitglied des ...-Landesverbandes seien und die Mitgliedschaft auch während der Zeit der Durchführung des Auftrages aufrecht erhielten.
26 
Zu dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH trägt der Kläger vor, mit jedem ...-Mitglied, das von ihr vertreten werden solle, schließe die ... Sozialrechtsschutz gGmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichte sich das vertretene ...-Mitglied, das jeweils nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ vorgesehene Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages werde ein klagbarer Anspruch gegen das jeweilige Mitglied begründet. Der Anspruch entstehe und bestehe unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen werde und sich demgemäß ein Anspruch des vertretenen Mitglieds gegen den jeweiligen Gegner ergibt oder ob das Verfahren verloren werde und ein Kostenerstattungsanspruch des vertretenen Mitgliedes nicht entstehe. Im Fall des Obsiegens werde zunächst versucht, den Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner zu realisieren. Falls das nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ geschuldete Entgelt nicht aufgrund eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs beim jeweiligen Gegner beigetrieben werden könne, sei das vertretene ...-Mitglied gehalten, das vereinbarte Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Dies gelte für nichtbedürftige Mitglieder ohne jede Einschränkung. Bei bedürftigen Mitgliedern werde das Entgelt teilweise vom ...-Landesverband übernommen, der damit seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgabe nachkomme, bedürftige Mitglieder entsprechend zu unterstützen. Der ...-Landesverband übernehme niemals das Entgelt in voller Höhe, vielmehr sei von dem jeweiligen bedürftigen ...-Mitglied nach derzeitigem Stand bei einem Widerspruchsverfahren ein Betrag von 15,-- EUR, einem Klageverfahren ein Betrag von 25,-- EUR und bei einem Berufungsverfahren ein Betrag von 35,-- EUR selbst zu tragen und demgemäß an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Diese Unterstützungs-Praxis sei durch Beschluss des Vorstands des ...-Landesverbandes geregelt.
27 
Die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO werde aufgrund einer schriftlichen Selbstauskunft des jeweiligen Mitglieds mit der Maßgabe geprüft, dass diese im Beisein eines Vertreters der... Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt werde. Das Formular befindet sich bei den Akten des Gerichts. Auf S. 2 der Erklärung, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen abgefragt werden, findet sich ein anzukreuzendes Feld mit der Überschrift „Ich bin nicht bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO)“, gefolgt von dem Hinweis „Für nichtbedürftige...-Mitglieder entsteht folgendes Kostenrisiko:“ Es folgt ein Abdruck des zweiten Teils des Status für die Kostenanforderung (nichtbedürftige Person) mit den geforderten Gebührensätzen, dem Mehrwertsteuersatz von 7 % und den hiernach zu entrichtenden Bruttoentgelten. Auf den Inhalt des Vordrucks wird Bezug genommen.
28 
Der Kläger trägt zum „Statut für die Kostenanforderung“ auf die Einwendung des Beklagten, dieses sei nicht unterschrieben, vor, eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Das „Kostenstatut“ sei nicht durch Unterzeichnung durch die Geschäftsführer der ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Kraft gesetzt worden, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung, dem der geschäftsführende Landesverbandsvorstand des ... in einer Sitzung vom 14.12.1999 in S. zugestimmt habe (Beschluss Nr. 275). Nach dem Zustimmungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands des ... sei das Kostenstatut sodann förmlich in der Weise in Kraft getreten, dass es in der „...-Zeitung“ veröffentlicht worden sei.
29 
Der Kläger trägt ferner ergänzend zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird im Einzelnen Bezug genommen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2004 zu verurteilen, ihm weitere Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 bemängelt der Beklagte, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der... Rechtsschutz gGmbH lasse Raum für die Beratung und Vertretung auch von Nichtmitgliedern des ..., wenn es heiße, dass die sozialrechtliche Betreuung „insbesondere“ dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbands ... berät und vertritt. Aus der Satzung des ...-Landesverbandes ergebe sich ebenfalls für die Beratung und Vertretung keine Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des .... Bemängelt wird beklagtenseitig ferner, dass das Statut für die Kostenanforderung nicht mit Unterschriften versehen sei. Dieses sei auch inhaltlich zu beanstanden, denn aus ihm gehe nicht hervor, dass bedürftige Personen im Ergebnis nicht die vollen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten wird inhaltlich Bezug genommen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Gründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger lediglich weitere 185,60 Euro an Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten; die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 3/5 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit steht, in welcher Höhe die Beklagte Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen eines isolierten Vorverfahrens zu erstatten hat.

2

Der Kläger beantragte im Dezember 2005 mit Schreiben seines bevollmächtigten Rechtsanwalts die Übernahme von Kosten für eine berufsbedingte Hörgeräteversorgung über die Festbetragsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Diesem Antrag war ua eine Schilderung über hörbedingte Probleme des Klägers am Arbeitsplatz beigefügt. Der Antrag blieb zunächst erfolglos, weil die Hörgeräteversorgung nicht ausschließlich zur Ausübung seiner Berufstätigkeit erforderlich sei (Bescheid vom 12.1.2006). Mit dem Widerspruch trug der Bevollmächtigte vor, dass das beantragte Hörgerät nicht zur Herstellung der Kommunikationsfähigkeit im Alltag bestimmt sei und fügte eine weitere - inhaltlich identische - Stellungnahme des Klägers über "Hörprobleme am Arbeitsplatz" vom 9.2.2006 bei. Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Arbeitgeber im ebenfalls beigefügten Schreiben vom 10.2.2006. Die von der Beklagten eingeholte beratungsärztliche Stellungnahme vom 23.2.2006 empfahl die Abhilfe des Widerspruchs, weil ein höherwertiges Hörgerät zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz erforderlich sei.

3

Den Ablehnungsbescheid vom 12.1.2006 nahm die Beklagte daraufhin zurück. Sie half dem Widerspruch in vollem Umfang ab und erklärte sich bereit, die beantragten Kosten für die Beschaffung des Hörgeräts antragsgemäß zu übernehmen und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren notwendigen Aufwendungen voll zu erstatten (Bescheid vom 3.3.2006).

4

Mit Schriftsatz vom 10.3.2006 stellte der Bevollmächtigte Rechtsanwaltsgebühren iHv insgesamt 626,40 Euro der Beklagten in Rechnung. Hierin war ua eine Erledigungsgebühr (280 Euro) zzgl Umsatzsteuer von 16 % (= 324,80 Euro) nach Nr 1002, 1005, 7008 Vergütungsverzeichnis (VV) gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) enthalten, deren Erstattung die Beklagte ablehnte, weil ein Erhöhungstatbestand nach § 3 Abs 2 RVG iVm Nr 1005 VV RVG bei voller Abhilfe nicht vorliege. Sie erstattete daher lediglich einen Betrag iHv 301,60 Euro (626,40 Euro abzüglich 324,80 Euro). Im Erstattungsbetrag waren eine Geschäftsgebühr nach Nr 2500 (jetzt Nr 2400) VV RVG aF (240 Euro), die Postpauschale nach Nr 7002 VV RVG (20 Euro) und die Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV RVG (41,60 Euro) enthalten (Bescheid vom 21.3.2006). Der auf die Erstattung auch der Erledigungsgebühr zzgl Umsatzsteuer (324,80 Euro) gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.6.2006).

5

Im Klageverfahren hat das SG die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheids verurteilt, dem Kläger antragsgemäß den Betrag iHv 324,80 Euro zu erstatten (Urteil SG Trier vom 24.7.2007).

6

Auf die vom LSG zugelassene Berufung hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.7.2009). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Erledigungsgebühr entstehe, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erbracht werde, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Es schließe sich der Auffassung des 2. Senats des LSG im Urteil vom 27.10.2008 - L 2 R 49/08 - (nachgehend Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R) und des BSG vom 7.11.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 8)an. Eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts des Klägers liege hier vor. Der Bevollmächtigte habe sich im Widerspruchsverfahren mit den Gründen des Ablehnungsbescheids auseinandergesetzt und im Einzelnen dargelegt, warum der Kläger unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung einen Anspruch auf Kostenübernahme für die begehrte Hörgeräteversorgung habe. Als weiteres Beweismittel sei eine Bestätigung des Arbeitgebers vorgelegt worden. Der qualifizierte Vortrag und das weitere Beweismittel hätten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens beigetragen. Insoweit könne auf das Urteil des BSG vom 2.10.2008 (SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1) verwiesen werden, wo eine Erledigungsgebühr nach Vorlage neuer (medizinischer) Beweismittel im Widerspruchsverfahren zugesprochen worden sei. Unschädlich für das Entstehen der Erledigungsgebühr sei, dass das Widerspruchsverfahren durch Widerspruchs- und nicht durch Abhilfebescheid erledigt worden sei.

7

Mit der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2.10.2008 und 5.5.2009) sei davon auszugehen, dass für das Entstehen der Erledigungsgebühr kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich sei. Für eine solche einengende Auslegung ließen sich weder Wortlaut noch Sinn und Zweck von Nr 1002 VV RVG heranziehen. Auch der Vorläuferregelung von § 24 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) lasse sich dies dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Die Zielsetzung von Nr 1002 VV RVG, namentlich die anwaltliche Mitwirkung an einer insbesondere die Gerichte entlastenden Erledigung von Streitigkeiten besonders zu honorieren, liefe nach der von der Beklagten vertretenen Ansicht leer. Die Erledigungsgebühr falle selbst dann an, wenn sich der mit einem Rechtsbehelf angefochtene Verwaltungsakt teilweise erledige, zB durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts.

8

Die parallele Regelung zur Einigungsgebühr in Nr 1000 VV RVG honoriere jegliche vertragliche Beilegung des Rechtsstreits und fordere auch nicht mehr das für die Vergleichsgebühr seinerzeit noch erforderliche Nachgeben (§ 23 BRAGO iVm § 779 BGB). Nach den Gesetzesmaterialien sollte Streit darüber vermieden werden, welche Abreden als Nachgeben zu bewerten seien. Für das Entstehen der Erledigungsgebühr komme es allein darauf an, ob eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung vorgelegen habe.

9

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 63 Abs 2 SGB X und § 2 Abs 2 Satz 1 RVG iVm Nr 1002 VV RVG. Zwar stimme sie dem LSG insofern zu, als der Bevollmächtigte des Klägers eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Verfahren abgegolten sei. Dies entspreche den Vorgaben des BSG (SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 und Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R). Darüber hinaus müsse ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens geführt haben. Nach der og Rechtsprechung werde nicht deutlich, weshalb die frühere Rechtsprechung zu § 116 Abs 3 Satz 2 und § 24 BRAGO, die auf ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens einer Erledigungsgebühr abstellte, nunmehr überholt sei. Schließlich sei der Wortlaut der Nr 1002 Satz 1 VV RVG nahezu identisch mit dem des § 24 BRAGO. Der Wortlaut der neuen Nr 1002 Satz 2 VV RVG sei jedoch nicht eindeutig. Für ihre Meinung spreche, dass der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung von Anfechtungs- und Verpflichtungswiderspruch beabsichtigt habe. Hierfür sei auch der enge systematische Zusammenhang zur Nr 1000 VV RVG anzuführen, wonach die Einigungsgebühr nur bei gegenseitigem Nachgeben entstehe. Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1971, S 204) spreche auch der Regelungszweck von Nr 1002 VV RVG für diese Auffassung. Danach solle eine verfahrensvermeidende bzw -beendende Tätigkeit des Bevollmächtigten als Anreiz für die Erledigung gefördert werden. Hierfür reiche eine bloße Abhilfeentscheidung der Behörde nicht aus. Dem entspreche die Entstehungsgeschichte. Nr 1002 VV RVG sei die Nachfolgevorschrift zu § 24 BRAGO. Letztere habe ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten vorausgesetzt, um die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen. Hingegen könne diese bei voller Abhilfe bzw Stattgabe des Widerspruchs nicht beansprucht werden.

10

Die Beklagte trägt ferner vor, dass dem Kläger auch kein Anspruch auf eine Regelgeschäftsgebühr nach Nr 2500 (jetzt Nr 2400) VV RVG aF, sondern nur ein Anspruch auf eine verminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 (jetzt Nr 2401) VV RVG aF zustehe, weil der Bevollmächtigte bereits bei Antragstellung im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei. Hierfür beruft sie sich auf das Urteil des BSG vom 25.2.2010 (BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12). Die reduzierte Geschäftsgebühr sei iHv 120 Euro nebst Umsatzsteuer in Höhe von 16 % angefallen. Selbst unter Zugrundelegung der streitigen Erledigungsgebühr iHv 280 Euro plus 16 % Umsatzsteuer verbleibe lediglich noch ein Betrag von 185,60 Euro, der allenfalls an den Kläger zu erstatten sei.

11

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 und des SG Trier vom 24. Juli 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

13

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagte habe eingeräumt, dass der Bevollmächtigte eine anwaltliche Tätigkeit erbracht habe, die über das Maß hinausgehe, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten sei. Dass darüber hinaus ein gegenseitiges Nachgeben erforderlich sei, stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des BSG vom 7.11.2006 (SozR 4-1300 § 63 Nr 8; B 1 KR 13/06 R; B 1 KR 22/06 R). Eine Korrektur des Ansatzes für die Geschäftsgebühr sei im Revisionsverfahren nicht mehr möglich.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet, soweit die Vorinstanzen dem Kläger zu Unrecht einen Kostenerstattungsanspruch von mehr als 185,60 Euro zuerkannt haben. Die Urteile des SG und des LSG waren daher abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Die weitergehende Revision war zurückzuweisen.

16

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel stehen einer Sachentscheidung nicht entgegen. Revision und Berufung sind durch ausdrückliche Zulassung der Vorinstanz statthaft. Das Rechtsmittel ist nicht ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache über die Kosten eines isolierten Vorverfahrens gestritten wird. Es handelt sich dann nicht um Kosten des sozialgerichtlichen Verfahren iS von § 144 Abs 4, § 165 Satz 1 SGG(stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 13 S 30; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 1 RdNr 6; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 11; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 9; BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 11; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 12).

17

2. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).

18

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein die Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe der Betrag der zu erstattenden Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren festzusetzen ist (§ 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X). Sie hat entschieden, dass dem Kläger die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten sind (Bescheid vom 3.3.2006, § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X). Zwar hat das LSG nicht festgestellt, ob die Beklagte die Zuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt hat (§ 63 Abs 2, Abs 3 Satz 2 SGB X); allerdings liegt eine solche Feststellung konkludent in der Festsetzung des Erstattungsbetrags iHv 301,60 Euro (Bescheid vom 21.3.2006; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2006). Einer weitergehenden Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) bedurfte es daher nicht (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 12; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 12; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 12).

19

b) Die angefochtene Kostenentscheidung hat den Erstattungsbetrag auf 301,60 Euro festgesetzt. Im Streit steht die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere 324,80 Euro an Rechtsanwaltsgebühren des isolierten Vorverfahrens zu erstatten.

20

Anders als der Kläger meint, kann die Anfechtung des Kostenfestsetzungsbescheids nicht auf die Höhe der Erledigungsgebühr wirksam begrenzt werden. Vielmehr steht die Höhe der Geschäftsgebühr ebenfalls zur Überprüfung; dies gälte auch dann, wenn sie nicht - erstmals im Revisionsverfahren - von der Beklagten gerügt worden wäre. Die Erledigungs- und die Geschäftsgebühr sind lediglich einzelne Berechnungsfaktoren der Kostenfestsetzung, aus denen sich die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs neben anderen Faktoren insgesamt zusammensetzt. Die isolierte Festsetzung einer Erledigungsgebühr sieht das Gesetz hingegen nicht vor; sie enthielte auch keine Regelung, die Bindungswirkung entfalten könnte. Obwohl die Beklagte die Geschäftsgebühr antragsgemäß in voller Höhe erstattet hat, haben die Gerichte eigenständig nach Maßgabe des Gesetzes unter Berücksichtigung der Berechnungsfaktoren zu entscheiden, ob dem Kläger insgesamt ein Anspruch auf höhere Kostenerstattung zusteht, als die Behörde bislang festgesetzt hat. Der Kläger ist insofern allerdings durch das prozessuale Verböserungsverbot vor einer im Ergebnis niedrigeren Kostenerstattung geschützt (vgl zur Höhe der Bestimmung der Rahmengebühr bzw des Gegenstandswerts als Berechnungsfaktor der Kostenfestsetzung: BSG vom 9.4.2008 - B 6 KA 3/07 B - Juris RdNr 12; BSG SozR 1300 § 63 Nr 8 S 25 ff, jeweils mwN; zustimmend Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 45).

21

3. Der Kläger hat gemäß § 63 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen auf der Grundlage der Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Nr 1005 und Nr 1002 VV RVG.

22

a) Nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat bei einem erfolgreichen (isolierten) Vorverfahren der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dabei sind nach § 63 Abs 2 SGB X die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.

23

b) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte richtet seit dem 1.7.2004 nach dem RVG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl I 2004, 718; vgl § 1 Abs 1 Satz 1 RVG). Der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit ist dem Bevollmächtigten nach dem 30.6.2004 erteilt worden.

24

aa) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG. Eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG kommt bei einer "Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen," in Betracht. Betragsrahmengebühren sind in sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehen, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG). Abs 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (§ 3 Abs 2 RVG). Ginge es hier um ein gerichtliches Verfahren, wäre gemäß § 3 Abs 1 Satz 1 RVG eine Betragsrahmengebühr entstanden. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit einem Hörgerät als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben behauptet. Hierfür wäre im Fall der Klageerhebung gemäß § 51 Abs 1 Nr 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dann entstünden auch Betragsrahmengebühren, da der Kläger den Anspruch als Versicherter geltend macht (§ 3 Abs 1 Satz 1 RVG, § 183 Satz 1 SGG).

25

bb) Zutreffend hat das LSG festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG erfüllt sind. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr 1002 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Dem steht nach Satz 2 gleich, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Das LSG hat zutreffend festgestellt, dass sich das isolierte Vorverfahren "durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt" hat.

26

Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG kann eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Nach dem Wortlaut der Erläuterungen zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG kommt es hiernach für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mithilfe des Anwalts an. Auch die Regelungssystematik, der Sinn und Zweck der Regelung sowie ihre Entstehungsgeschichte erfordern eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22; BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 42; BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 15; BSG vom 21.3.2007 - B 11a AL 53/06 R - Juris RdNr 16; BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 20 ff; BSG vom 7.11.2006 - B 1 KR 22/06 R - und B 1 KR B 1 KR 13/06 R, jeweils RdNr 20 ff; für die Literatur zustimmend: Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, Anhang zu § 63 RdNr 43b; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl 2010, Nr 1002 VV RdNr 38; Straßfeld, NZS 2010, 253, 259; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 247; dieselbe, SGb 2008, 635, 641; Köhler, ZFSH/SGB 2009, 67, 76; Becker in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB X, Stand 2010, K § 63 RdNr 98; Curkovic in Bischof, RVG-Kompaktkommentar, 2. Aufl 2007, Nr 1002 VV RdNr 9 f, Nr 1005 VV RdNr 3; Mayer in Mayer/Kroiß , RVG-HK, 2. Aufl 2006, Nr 1002 VV RdNr 18).

27

Eine solche qualifizierte, eine Erledigungsgebühr begründende Tätigkeit liegt zB vor, wenn der Rechtsanwalt zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert neue, bisher noch nicht bekannte Beweismittel im Widerspruchsverfahren beibringt (zB neu erstattete Befundberichte, vgl BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 15). Anders verhält es sich bei der Vorlage schon präsenter Beweismittel im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X), deren unaufgeforderte Vorlage bereits mit der Geschäftsgebühr bzw der Auslagenpauschale abgegolten ist (vgl BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 16 f; vgl auch BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 22).

28

cc) Wie die Beklagte selbst einräumt, liegt im vorliegenden Fall eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit im Sinne einer qualifizierten erledigungsgerichteten Mitwirkung des Rechtsanwalts vor, die ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid war. Ungeachtet dessen tragen die für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG dieses Ergebnis unter Zugrundelegung der aufgezeigten Maßstäbe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat den Widerspruch nicht nur eingelegt und begründet, sondern darüber hinaus zum Zwecke des Beweises entscheidungserheblicher Tatsachen unaufgefordert die Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.2.2006 beigebracht, in der dieser die Richtigkeit der vom Kläger gemachten Angaben vom 9.2.2006 zu den "Hörprobleme(n) am Arbeitsplatz" bestätigte. Das während des laufenden Widerspruchsverfahrens zur Glaubhaftmachung der Angaben des Klägers erstellte Schreiben hat die Beklagte im Wege des Urkundsbeweises (§ 21 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 3 SGB X iVm § 416 ZPO)verwertet. Unerheblich ist, dass der Kläger eine inhaltlich identische Schilderung bereits bei Antragstellung im Dezember 2005 übersandt hatte. Denn erst die vom Kläger unaufgefordert vorgelegte Arbeitgeberbestätigung machte weitere Sachverhaltsermittlungen der Beklagten, zB durch Nachfragen beim Arbeitgeber, entbehrlich. Deshalb kommt es auch nicht auf den Umfang der Bestätigung (1,5 Zeilen) an. Entscheidend ist vielmehr der dem Anwalt entstandene Aufwand, der ua durch das Bemühen entstanden ist, an den Arbeitgeber im aufgezeigten Sinne heranzutreten. Mit der Vorlage dieser selbst beschafften Urkunde hat der Bevollmächtigte des Klägers den Rahmen der seinem Mandanten obliegenden Mitwirkung (§ 21 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB X; § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Nr 3 SGB I)überobligatorisch erfüllt (§ 21 Abs 2 Satz 3 SGB X).

29

Die Vorlage der Arbeitgeberbestätigung vom 10.2.2006 war im vorliegenden Fall auch ursächlich für die (unstreitige) Erledigung des Vorverfahrens durch Abhilfebescheid. Denn die Beklagte hat unter Berücksichtigung der vom Kläger geschilderten berufsbedingten Anforderungen an sein Hörvermögen und der Bestätigung der Richtigkeit dieser Angaben durch den Arbeitgeber dem Widerspruch abgeholfen. Entgegen den Feststellungen des LSG erfolgte die Erledigung nicht durch (stattgebenden) Widerspruchsbescheid.

30

dd) Entgegen der Ansicht der Beklagten bedurfte es für das Entstehen der Erledigungsgebühr auch keines zusätzlichen "beiderseitigen Nachgebens" der Beteiligten. Hierfür ergeben sich unter Geltung des RVG keine tragfähigen rechtlichen Gesichtspunkte.

31

Der 9. Senat des BSG hat seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als er vor dem Inkrafttreten des RVG die Auffassung vertreten hatte, dass eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung eines Bevollmächtigten nach § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 20.8.1990, ) nur dann vorlag, wenn sich die Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben erledigt hatte (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr 7 S 23 f; BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 19). Diese Rechtsprechung ist aufgrund des Wortlauts der inhaltlich neuen Erläuterung zu Nr 1002 (Satz 2) VV RVG überholt, mit welcher die teilweise und die vollständige Abhilfe gleichgestellt werden (so BSG SozR 4-1935 VV Nr 1002 Nr 1 RdNr 14; BSG vom 2.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - Juris RdNr 15). Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits angeschlossen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der geänderte Wortlaut von Nr 1002 Satz 2 VV RVG nicht mehr auf ein beiderseitiges Nachgeben abstellt, sondern teilweise und vollständige Abhilfe gleichstellt (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 16).

32

Der Revisionsvortrag - auch im Vergleich zur Revisionserwiderung der identischen Beklagten im entschiedenen Verfahren B 13 R 137/08 R - enthält insofern keine neuen Argumente, die Anlass geben könnten, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Deshalb kann auf die vom 1. Senat des BSG getroffene Auslegung unter Zugrundelegung des Wortlauts, der systematischen Zusammenhänge mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung und der Entstehungsgeschichte von Nr 1005 iVm Nr 1002 VV RVG verwiesen werden, wonach die Erledigungsgebühr "ein besonderes Bemühen" um eine Erledigung (nicht "Einigung") des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren voraussetzt. Nur insofern ist die zu § 24 BRAGO iVm § 116 Abs 4 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 17.8.2001 ) bzw § 116 Abs 3 Satz 2 BRAGO(idF des Gesetzes vom 20.8.1990 ) ergangene Rechtsprechung auf Nr 1005 VV RVG noch übertragbar (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr 8 RdNr 25 mwN). Für ein beiderseitiges Nachgeben als Voraussetzung des Entstehens der Erledigungsgebühr lassen die genannten neuen Vorschriften und mit ihnen die hierzu ergangene Rechtsprechung keinen Raum mehr. Allein entscheidend ist vielmehr, ob eine Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung des (isolierten) Widerspruchsverfahrens durch Abhilfebescheid vorliegt, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (BSG aaO; zustimmend Straßfeld, NZS 2010, 253, 258 f; dieselbe, Brennpunkte des Sozialrechts 2009, 219, 248; Mayer in Mayer/Kroiß , RVG-HK, 2. Aufl 2006, Nr 1002 VV RdNr 12).

33

Auch auf den weiteren Revisionsvortrag, der danach differenziert, ob sich die Rechtssache erst nach Aufhebung bzw Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Verwaltungsakt erledige, kommt es nach der vorliegenden Rechtsprechung für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nicht an; ebenso wenig darauf, ob die Nr 1002 VV RVG eine teilweise und vollständige Abhilfe oder eine teilweise und vollständige Erledigung gleichstelle. Unerheblich ist schließlich, ob eine verfahrensvermeidende oder -beendende Funktion der anwaltlichen Tätigkeit feststellbar sein muss oder ob es "zufälliger" Erfolg einer eigentlich "verfahrensgewinnenden" Funktion der anwaltlichen Tätigkeit ist, dass die Beklagte dem Widerspruch abgeholfen hat (vgl Senatsurteil vom 5.5.2009 - B 13 R 137/08 R - Juris RdNr 20).

34

ee) Die Höhe der Erledigungsgebühr als solche ist von der Beklagten nicht angegriffen worden. Sie entspricht der Mittelgebühr von 280 Euro nach § 14 Abs 1 Satz 1 iVm Nr 1005 VV RVG(Rahmengebühr zwischen 40 und 520 Euro). Die Mittelgebühr errechnet sich aus der Mindestgebühr zuzüglich der Hälfte des Unterschieds zwischen Mindest- und Höchstgebühr. Sie kann auch ermittelt werden, indem man Mindest- und Höchstgebühr addiert und das Ergebnis durch zwei dividiert (hier: 40 plus 520, geteilt durch 2 = 280 Euro; vgl allgemein zur Berechnung, BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 23 mwN).

35

Innerhalb des Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs 1 Satz 4 RVG). Die Mittelgebühr ist auch unter Geltung des RVG im Grundsatz in Fällen zugrunde zu legen, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt; sie gilt in "Normalfällen" als billige Gebühr (BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 24 f mwN; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 16 ff). Dass die anwaltliche Tätigkeit insbesondere weder umfangreich noch schwierig, mithin durchschnittlicher Art gewesen ist, folgt aus den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG.

36

4. Der Kläger hat jedoch nur Anspruch auf Erstattung der reduzierten Geschäftsgebühr gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 RVG iVm Nr 2500, 2501 VV RVG aF(als Nr 2400, 2401 VV RVG in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung von Art 5 Abs 1 Nr 4 Buchst b KostRMoG fortgeführt). Nach der amtlichen Vorbemerkung zu Nr 2500 VV RVG aF entsteht die Geschäftsgebühr ua für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information; sie beträgt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), 40 bis 520 Euro, wobei eine Gebühr von mehr als 240 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Zusätzlich bestimmt Nr 2501 VV RVG aF für den Fall des Vorausgehens einer Tätigkeit im Verwaltungsverfahren, dass die Gebühr für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 40 bis 260 Euro beträgt, wobei eine Gebühr von mehr als 120 Euro nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war (sog Schwellengebühr). Der durch die Vorbefassung der Angelegenheit im Verwaltungsverfahren ersparte Aufwand soll durch einen geringeren Gebührenrahmen abgegolten werden (vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 20 unter Hinweis auf BT-Drucks 15/1971 S 208).

37

a) Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 und Abs 3 Satz 1 Halbs 1 SGB X lediglich die geminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF iVm § 14 RVG zu erstatten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war der Bevollmächtigte des Klägers bereits im (selben) vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst, als er die Kostenübernahme für das digitale Hörgerät durch Anwaltsschreiben im Dezember 2005 bei der Beklagten beantragt hat. Damit war das hierauf gerichtete Verwaltungsverfahren eröffnet (§ 116 Abs 2 Nr 1 SGB VI; § 18 Satz 2 Nr 1 SGB X).

38

Für die anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren besteht kein Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten. Im Hinblick auf das Gebührenrecht handelt es sich beim Verwaltungs- und beim Widerspruchsverfahren um unterschiedliche Angelegenheiten. Für eine Kostenerstattung von Aufwendungen für das dem Widerspruchsverfahren vorausgegangene Verwaltungsverfahren bietet § 63 SGB X keine Rechtsgrundlage(vgl BSGE 106, 21 = SozR 4-1300 § 63 Nr 12, RdNr 14 ff, 19; BSGE 55, 92, 94 = SozR 1300 § 63 Nr 1 S 3; zustimmend Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 6).

39

b) Die Geschäftsgebühr nach Nr 2500 VV RVG aF iHv 240 Euro zzgl darauf entfallende Umsatzsteuer war daher im angefochtenen Kostenbescheid unzutreffend festgesetzt. Dem Kläger stand nur die verminderte Geschäftsgebühr nach Nr 2501 VV RVG aF zzgl Umsatzsteuer zu. Es handelt sich hierbei um die ausgehend von der Mittelgebühr (150 Euro) um den Schwellenwert (30 Euro) gekappte Schwellengebühr (120 Euro). Die Einführung der Schwellengebühr hat zur Folge, dass die in einem ersten Schritt ausgehend von der Mittelgebühr bestimmte Gebühr in einem zweiten Schritt in Höhe des Schwellenwertes gekappt wird, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich ist (zur Berechnung vgl BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22; BSG vom 5.5.2010 - B 11 AL 14/09 R - Juris RdNr 15 f; BSG vom 29.3.2007- B 9a SB 4/06 R - Juris RdNr 16).

40

Wie bereits zur Erledigungsgebühr ausgeführt, bieten die bindenden Feststellungen des LSG keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdurchschnittlich umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit des Bevollmächtigten, die Anlass geben könnten, eine höhere Geschäftsgebühr als 120 Euro anzunehmen. Dies hat auch der Kläger weder behauptet, noch ergibt sich dies aus der vom Bevollmächtigten vorgelegten Kostennote. Umstände, die die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus rechtfertigten (vgl dazu ausführlich BSGE 104, 30 = SozR 4-1935 § 14 Nr 2, RdNr 22 ff), sind daher nicht ersichtlich.

41

5. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.3.2006 ist unter Berücksichtigung der entstandenen Erledigungsgebühr einerseits und der reduzierten Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr andererseits zu korrigieren. Es verbleibt ein noch an den Kläger zu erstattender Betrag von 185,60 Euro. Hierin enthalten ist die auf die Gebührenansätze anfallende Umsatzsteuer (67,20 Euro) nach Nr 7008 VV RVG (iHv 16 %, § 12 Abs 1 Umsatzsteuergesetz idF vom 21.2.2005 ) und der Gebührenansatz für die Postpauschale nach Nr 7002 VV RVG (20 Euro).

42

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das anteilsmäßige Unterliegen bzw Obsiegen der Beteiligen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.

2

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihr mit Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 506,79 Euro und für den Monat November 2011 in Höhe von 540 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom gleichen Tage gewährte er ihr von Dezember 2011 bis Februar 2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 281 Euro. Lediglich gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der nicht begründet wurde.

3

Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 27.11.2011, vom 4.1.2012 und vom 16.2.2012 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 wiederholt ab und bewilligte der Klägerin letztlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2011 endgültig in Höhe von 291,60 Euro sowie - jeweils mit Vorläufigkeitsvorbehalt - für Januar 2012 in Höhe von 314,48 Euro und für Februar 2012 in Höhe von 280,88 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.2.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die nach Erhebung des Widerspruchs ergangenen Änderungsbescheide als unbegründet zurück und entschied, dass im Widerspruchsverfahren entstandene notwendige Aufwendungen auf Antrag in Höhe von 30 vom Hundert (vH) erstattet werden und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten nicht notwendig gewesen sei.

4

Nachdem der Beklagte im Klageverfahren ein Teilanerkenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren abgegeben hatte und dieses von der Klägerin angenommen worden war, hat das Sozialgericht Cottbus (SG) die gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen (Urteil vom 30.7.2012). Zwar sei die Kostenentscheidung rechtswidrig, verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Wenn - wie hier - kein bezifferter Antrag gestellt werde, seien die Leistungen, die der Klägerin mit den angegriffenen Bescheiden gewährt worden seien, mit den Leistungen, die sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ergeben hätten, zu vergleichen. Dies führe zu einem Zuwachs und damit einer Erfolgsquote von 5 vH. Die vom Beklagten errechnete Quote von 30 vH sei demgegenüber nicht nachvollziehbar, insoweit sei die Kostenentscheidung rechtswidrig. Eine Herabsetzung unter die bereits verfügte Kostenquote von 30 vH sei der Kammer jedoch verwehrt.

5

Die Klägerin rügt mit ihrer Sprungrevision, die das SG in seinem Urteil zugelassen und deren Einlegung der Beklagte zugestimmt hat, eine Verletzung des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Sie ist der Ansicht, die Bildung einer Kostenquote scheide vorliegend von vornherein aus. Es komme nicht darauf an, ob und in welchem Umfang ein höherer Leistungsanspruch erworben werde. Entscheidend sei, ob der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Sei er rechtswidrig gewesen und werde er im Widerspruchsverfahren aufgehoben, sei der Widerspruch erfolgreich. Das SG verkenne, dass der Rechtsanwalt durch eine vollständige Kostenerstattung nicht "belohnt" werde, weil der Vergütungsanspruch gegen den Mandanten ohnehin in voller Höhe bestehe. Auch der Widerspruchsführer selbst werde nicht "belohnt", weil er diejenigen Rechtsanwaltskosten erstattet bekomme, die er zur Abwendung eines rechtswidrigen Bescheids aufzuwenden hatte. Die Auffassung, eine vollständige Kostenerstattung könne nur dann beansprucht werden, wenn der Widerspruch nur gegen denjenigen Verfügungssatz gerichtet werde, der zu beanstanden sei, verkenne, dass eine Verpflichtung zur Widerspruchsbegründung nicht gesetzlich verankert sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vorgetragen, der Klägerin seien bereits mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 endgültig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 494 Euro monatlich von Oktober 2011 bis Januar 2012 und in Höhe von 510 Euro für Februar 2012 bewilligt worden.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 aufzuheben, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. Februar 2012 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er ist der Ansicht, bereits dem Wortlaut des § 63 Abs 1 S 1 SGB X und der Formulierung "soweit" sei zu entnehmen, dass die Kosten im Widerspruchsverfahren bei teilweisem Erfolg lediglich in Höhe des abhelfenden Umfangs zu erstatten seien.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Sprungrevision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Kostenerstattung als die von dem Beklagten verfügten 30 vH.

10

1. Die von der Klägerin eingelegte Sprungrevision ist zulässig (§§ 160, 161, 164 Sozialgerichtsgesetz), insbesondere ist sie statthaft. Zwar folgt aus § 165 Satz 1 SGG iVm § 144 Abs 4 SGG, dass die Revision nicht statthaft ist, wenn um die Kosten des Verfahrens gestritten wird, gemeint sind mit dieser Regelung allerdings die Kosten des jeweils laufenden Rechtsstreits. Wird, wie vorliegend, in der Hauptsache isoliert über die Kosten eines Vorverfahrens (§§ 78 ff SGG) gestritten, handelt es sich nicht um Kosten des Verfahrens iS von § 144 Abs 4 SGG(vgl Urteile des Senats vom 14.2.2013 - B 14 AS 62/12 R - und vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 11 mwN).

11

2. Die Revision der Klägerin ist jedoch nicht begründet.

12

Die gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaften Klagen unmittelbar gegen die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid über die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach sind zulässig. Insbesondere bedurfte es nicht eines gesonderten Vorverfahrens nach § 78 Abs 1 SGG. Zwar ist die Kostenentscheidung, die regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheids ist, eine erstmalige Entscheidung, gegen die aber - als Teil des Widerspruchsbescheids sogleich der Klageweg beschritten werden kann, wenn sie über den angefochtenen Bescheid hinaus eine weitere Beschwer enthält (Bundessozialgericht Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 142/11 R - RdNr 10, NZS 2012, 957; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 KA 7/08 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 9; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 25, Stand: 12/2010; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 8; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 37). Gegenstand des Klageverfahrens ist dann allein der Widerspruchsbescheid.

13

3. Nachdem der Beklagte vor dem SG die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbehelfsverfahren (§ 63 Abs 2 iVm Abs 3 S 2 SGB X) anerkannt hat, nur die Klägerin Sprungrevision eingelegt und der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat, dass der Klägerin 30 vH der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet werden, hatte der Senat nur zu entscheiden, ob der Klägerin - entsprechend ihrem Begehren - ein darüber hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht. Dies ist nicht der Fall.

14

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach zwar nur auf Anfechtungswidersprüche, erfasst jedoch auch Verpflichtungswidersprüche (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 9, Stand: 12/2010).

15

4. Entsprechend dieser Rechtsgrundlage sind der Beklagte und das SG zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin Aufwendungen nur zu erstatten sind, soweit der Widerspruch erfolgreich gewesen ist, und daher eine Kostenquote zu bilden ist.

16

a) Die Bildung einer Kostenquote folgt bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X. Die Kostenerstattungspflicht besteht nach § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X ausdrücklich nur, "soweit der Widerspruch erfolgreich ist"(vgl Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 34, Stand: 12/2010; Diering in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 63 RdNr 6; Feddern in jurisPK-SGB X, § 63 RdNr 19 ff, Stand: 05/2013; Mutschler in Kasseler Kommentar, § 63 SGB X RdNr 5, Stand: 10/2011; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 17).

17

b) Diese Sichtweise wird durch die Gesetzesentwicklung gestützt. Die Vorschrift des § 63 SGB X gilt - abgesehen von einer rein orthografischen Änderung durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 18.1.2001 (BGBl I S 130 - seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1981 in unveränderter Fassung. Sie entspricht dem § 61 des Gesetzesentwurfs(vgl BT-Drucks 8/2034, S 18) und wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nur in Abs 2 geändert, indem die Begrenzung der Kosten eines Bevollmächtigten "bis zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten im ersten Rechtszug" gestrichen wurde, um die Ausgaben zu begrenzen (Ausschussbericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83, wo versehentlich "Absatz 1" benannt wird; vgl zur Gesetzgebungsgeschichte auch Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 7 f, Stand: 12/2010).

18

In der Entwurfsbegründung der Bundesregierung vom 4.8.1978 (BT-Drucks 8/2034, S 36) heißt es zum damaligen § 61 SGB X, der dann als § 63 SGB X Gesetz wurde: "Diese Vorschrift entspricht bis auf nachfolgende Abweichungen § 80 VwVfG." Da die dort genannten Abweichungen (Nichtübernahme des § 80 Abs 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz und die Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten in § 61 Abs 2 SGB X des Entwurfs) für die hier maßgebliche Frage der Kostenverteilung bei teilweise erfolgreichem Widerspruch ohne Belang sind, kann insoweit auf die Gesetzesmaterialien zu § 80 VwVfG zurückgegriffen werden. Dort heißt es zu diesem Aspekt (BT-Drucks VI/1173, S 75 zu § 67 Entwurf VwVfG 1970 bzw BT-Drucks 7/910, S 92 zu § 76 Entwurf VwVfG 1973, der dann als § 80 VwVfG Gesetz wurde): "Bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs 1 VwGO)." Durch den Hinweis auf § 155 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird insoweit unmissverständlich deutlich, dass bei einem lediglich teilweise erfolgreichen Widerspruch iS des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X - wie für die Regelung des § 80 Abs 1 Satz 1 VwVfG auch - eine Kostenerstattung nur im Umfang des jeweiligen Erfolgs in Betracht kommen kann.

19

c) Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch der Kostenaufteilung im sonstigen Kostenrecht (vgl § 155 Abs 1 Satz 1 VwGO sowie § 92 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung), dem das "Obsiegens- und Unterliegensprinzip" zugrunde liegt (vgl § 154 Abs 1 VwGO, § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO; Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 27, 30, 34, Stand: 12/2010; v. Mutius in GK-SGB X, 1, § 63 RdNr 15; BVerwGE 17, 246, 248; zu § 80 VwVfG: Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl 2008, § 80 RdNr 1).

20

5. Die zu bildende Kostenquote richtet sich nach dem Verhältnis des erreichten Erfolgs zum angestrebten Erfolg oder, anders formuliert, dem Verhältnis des Erfolgs zum Misserfolg. Ein Widerspruch ist damit nur in dem Umfang erfolgreich, in dem ihm (abgeholfen oder) stattgegeben worden ist. Erfolglos geblieben ist er, soweit er förmlich zurückgewiesen worden ist oder soweit der Widerspruchsführer mit seinem sachlichen Begehren nicht durchgedrungen ist.

21

a) Aus welchen Gründen der Widerspruch Erfolg hatte oder nicht, ist unerheblich. Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 27, Stand: 12/2010). Sie soll nicht mit "schwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen" belastet werden (vgl BVerwG Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BT-Drucks 8/2034, S 36; Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drucks 8/4022, S 36, 83). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16/90 - RdNr 15, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr 33; BVerwG Urteil vom 11.5.1981 - 6 C 121.80 - Buchholz 310 § 72 VwGO Nr 10 S 1<2>), die bei einer auf die Kosten beschränkten isolierten Anfechtung bestandskräftig geworden ist und als solche nicht mehr in Frage gestellt werden kann (BVerwG Urteil vom 25.9.1992, aaO).

22

b) Entgegen der Auffassung des SG kommt es nicht auf den "Zuwachs" von Leistungen aufgrund des durchgeführten Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zu den ursprünglich bewilligten Leistungen an. Hierbei würden nämlich nicht Erfolg und angestrebter Erfolg miteinander in ein Verhältnis gesetzt, sondern die bereits insoweit bestandskräftig bewilligten Leistungen mit den durch das Widerspruchsverfahren erlangten Leistungen. Wenn - wie hier - bereits Leistungen bewilligt worden sind und sich der Widerspruch ersichtlich nur gegen die insoweit belastende Entscheidung des Leistungsträgers richtet, jedenfalls nicht mehr als den bewilligten Betrag zu gewähren (sog Höchstwertfestsetzung; vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-2700 § 50 Nr 1 vorgesehen, RdNr 9, 15), hat der bereits durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen bewilligte Betrag bei der Ermittlung der Kostenquote von vornherein außer Betracht zu bleiben. Denn es geht nur um das Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg.

23

c) Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung der Revision darauf abzustellen, ob der angegriffene Verwaltungsakt (überhaupt) rechtswidrig ist, sondern darauf, in welchem Umfang dem sachlichen Begehren im Widerspruchsverfahren entsprochen wurde. Soweit die Revision gegen eine solche Sichtweise auch einwendet, hierdurch würde eine - gesetzlich nicht vorgesehene Begründungspflicht des Widerspruchs eingeführt - kann dem nicht gefolgt werden, denn der Widerspruchsführer kann selbst entscheiden, ob er Angaben zu seinem sachlichen Begehren macht oder nicht. Entscheidet er sich - wie hier - dafür, keine weiteren Angaben machen zu wollen, trägt er lediglich das Risiko, mit seinem Begehren mit der Folge einer Quotenbildung - die § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X vorschreibt - zu unterliegen. Aufgrund dieser im Gesetz angelegten Risikoverteilung, deren Minimierung in der Hand des Widerspruchsführers selbst liegt, ist für die von den Beteiligten geführte Diskussion um "Bestrafungs- und Belohnungsaspekte" von vornherein kein Raum.

24

6. Wenn ein Widerspruch - wie hier - nicht begründet wird, ist zur Bestimmung des Widerspruchsbegehrens dieses vor dem Hintergrund des gesamten Verfahrens auszulegen (Becker in Hauck/Noftz, SGB X, K § 63 RdNr 36, Stand: 12/2010; Roos in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 63 RdNr 20). Dabei ist davon auszugehen, dass sämtliche nach Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beansprucht werden. Hieran anknüpfend ist bei einem Begehren, das über die bloße Anfechtung eines Verwaltungsakts hinaus auf Leistungen abzielt, nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzustellen, sondern es sind die mit der Anfechtung verbundenen weiteren Begehren ebenfalls zu berücksichtigen. Konkretisierende Anhaltspunkte für diese können sich, insbesondere wenn das Widerspruchsbegehren nicht benannt wird, etwa aus der bisherigen Bewilligungspraxis oder dem Widerspruchsbescheid ergeben, der das maßgebliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen hat.

25

7. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Kostenquote als die 30 vH, die der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid bereits verfügt hat. Denn ihre Erfolgsquote lag bei unter 10 vH, weil als Widerspruchsbegehren von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen ist (dazu a) und der Erfolg der Klägerin aufgrund der von ihr akzeptierten nachfolgenden Bescheide bei einem Betrag in Höhe von 10,60 Euro für Dezember 2011 und von 33,48 Euro für Januar 2012 lag, während ihr für Februar 2012 sogar ein niedriger Betrag bewilligt wurde (dazu b). Nicht Gegenstand des Widerspruchsbegehrens kann nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des SG die zunächst nur vorläufige Bewilligung der Leistungen gewesen sein, weil dies eine Folge der nicht umstrittenen Erzielung wechselnden Einkommens durch die Klägerin war.

26

a) Als Widerspruchsbegehren ist von einem Betrag von monatlich circa 220 bis 260 Euro auszugehen, weil der Klägerin mit dem ersten - von ihr nicht mit einem Widerspruch angegriffenen - Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 etwa 500 Euro und für den Monat November 2011 540 Euro als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren, während ihr mit dem angegriffenen Änderungsbescheid vom gleichen Tage für den Folgezeitraum von Dezember 2011 bis Februar 2012 lediglich noch vorläufig 281 Euro monatliche Leistungen bewilligt wurden. Legt man das Widerspruchsbegehren anhand dieser Änderungsbescheide aus, kommt nur ein auf die Gewährung der Differenz zwischen den bewilligten Leistungen gerichtetes Begehren in Betracht.

27

b) Die aufgezeigten geringfügigen Erfolge der Klägerin ergeben sich aus einem Vergleich der erzielten Mehrbeträge gegenüber der mit dem angegriffenen Änderungsbescheid bereits bewilligten Leistungen in Höhe von monatlich vorläufig 281 Euro: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens wurden ihr bewilligt für Dezember 2011 insgesamt 291,60 Euro, dies führt zu einem Mehrbetrag in Höhe von 10,60 Euro, für Januar 2012 insgesamt 314,48 Euro, also einem Mehrbetrag von 33,48 Euro. Für den Monat Februar 2012 ergibt sich eine Differenz zu Ungunsten der Klägerin in Höhe von 0,12 Euro.

28

c) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darauf hingewiesen hat, für den streitigen Zeitraum habe der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.9.2011 bereits endgültig Leistungen bewilligt, kann dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn hierbei handelt es sich um in der Revisionsinstanz unbeachtlichen Sachvortrag, zumal eine auf die Beseitigung der Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des SG (§ 163 SGG) gerichtete Verfahrensrüge im Rahmen einer Sprungrevision ohnehin ausgeschlossen ist (§ 161 Abs 4 SGG)

29

8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Teilanerkenntnis des Beklagten vor dem SG.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der... Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der ... Verband ... Deutschland, Landesverband B. e. V., Sitz S. (...) (...) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der ... der einzige Gesellschafter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die... Sozialrechtsschutz gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes ... B. bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den..., die der vom ... errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der... für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der Sozialrechtsschutz gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die ... Sozialrechtsschutz gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes B. des ... sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der ... und die ... Sozialrechtsschutz gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des... durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - namentlich der ... Sozialrechtsschutz gGmbH - für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die ... Sozialrechtsschutz gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die ... Sozialrechtsschutz gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur „gesetzliche Gebühren“ gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von „Gebühren“ geregelt sei.
Das von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine „notwendige Aufwendung“. Die Gesamtkosten der ... Sozialrechtsschutz gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von ... EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,-- EUR im Widerspruchsverfahren, 328,-- EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,-- EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die... Sozialrechtsschutz gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/ 2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,-- EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (Az. S 8 SB 3473/04) nahm der Kläger zunächst vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Mit Urteil vom 22.03.2005 hatte die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, erstattungsfähig im Rahmen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X seien lediglich gesetzliche Gebühren, weshalb das Kostenstatut der... Rechtsschutz gGmbH als solches keine taugliche Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch darstelle. Die Sprungrevision gegen das Urteil wurde zugelassen.
12 
Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, lediglich von § 63 Abs. 2 SGB X seien ausschließlich Gebühren in Bezug genommen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhten. Anderes gelte hingegen für die Anspruchsgrundlage des § 63 Abs. 1 SGB X, auf den als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung immer auch dann zurückgegriffen werden könne, wenn eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X ausscheidet. Gestützt hat das BSG diese Auffassung auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es kam zu dem Ergebnis, die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstoße jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bediene, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung gem. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zulässigerweise Kosten erhebe. Derartige Kosten seien daher grundsätzlich als „notwendige Aufwendungen“ gem. § 63 Abs. 1 SGB X jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Dabei hat das BSG für die Vertretung durch Verbandsvertreter bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aufgrund einer Kostenordnung außerhalb gesetzlicher Regelung um „notwendige Aufwendungen“ i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zunächst müsse ausgeschlossen sein, dass in der Ausübung der Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege, denn ein Verstoß gegen Art. 1 § 7 RBerG habe gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der von der...-Sozialrechtsschutz gGmbH erhobenen Forderung, die vorliegend insgesamt 224,70 Euro beträgt, zur Folge. Für maßgeblich hält in diesem Zusammenhang das BSG die Frage, ob Rechtsberatung und Prozessvertretung ausschließlich für Mitglieder der gem. Art. 1 § 7 RBerG privilegierten Vereinigung durchgeführt wird. Erhebe eine derartige Vereinigung Kosten für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag sieht das BSG nicht als ausreichend an. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage müsse vielmehr sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trage. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bildeten, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden könne und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen sei, müssten auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten. Das BSG äußerte hinsichtlich der ihm vorliegenden vereins- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung „erhebliche Bedenken“ bezüglich der Erfüllung der mit Urteil vom 29.03.2007 aufgestellten Voraussetzungen, sah sich jedoch aufgrund nicht vollständiger Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Schließlich betonte es, dass ausgeschlossen sein müsse, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle, sah allerdings selbst kaum Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß gegen das RBerG.
13 
Der Kläger ist Mitglied des ... Verbands ... Deutschland, Landesverband B. e.V. mit Sitz in S. (Verband ...). Er hat einen Abdruck der am 11.05.2000 beschlossenen und mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.07.2001 in Kraft getretenen Satzung des ... zu den Akten des Gerichts gereicht. Gemäß deren § 2 Nr. 2 verfolgt der... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ... dürfen gem. § 2 Nr. 3 der Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des .... Gemäß § 4 der Satzung begründet die Mitgliedschaft in einem Ortsverband gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im... Landesverband B. und die Mitgliedschaft im ... Deutschland. Gemäß § 5 endet die Mitgliedschaft, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist. § 7 der Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 7 Nr. 4 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des... in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht hiernach nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei der Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des ... besteht, leistet der ... gem. § 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. Nach § 7 Nr. 5 der Satzung obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Gem. § 7 Nr. 6 der Satzung tragen die zu vertretenden Mitglieder die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Gem. § 7 Nr. 7 der Satzung übernimmt der... die Haftung für Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus dem mit der Sozialrechtsschutz GmbH begründeten Vertragsverhältnis. Organe des ... Landesverbandes sind gem. § 9 Nr. 2 d) der Satzung u.a. der Landesverbandsvorstand, die Landesverbandskonferenz und der Landesverbandstag. Gem. § 14 Nr. 4 b) der Satzung liegt die Zuständigkeit für die Fassung und Änderung der Satzung beim Landesverbandstag.
14 
Gemäß dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom 03.04.2000 ist deren einziger Gesellschafter der ...verband ... Deutschland, Landesverband B. e.V., Sitz S.. Ausweislich § 2 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes. Es heißt dort weiter: „Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland, Landesverband B. e.V. Sitz S. (...) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.“ Gem. § 5 des Vertrages wird die Gesellschaft durch einen order mehrere Geschäftsführer vertreten. Dessen/deren Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
15 
Beigezogen von der Kammer wurde eine Abschrift des „Statuts für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“ vom 01.01.2000. Dieses hat folgenden Wortlaut:
16 
„ Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“
17 
Bedürftige Person (...-Mitglied) gem. § 53 AO
18 
Widerspruch
 DM 410,72
 EUR 210,--
Klage
 DM 641,51
 EUR 328,--
Berufung
 DM 760,82
 EUR 389,--
19 
Die vorstehend genannten Kosten sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG
20 
Nicht-bedürftige Person (...-Mitglied):
21 
                 
Netto  
7 % MwSt.
Brutto
Widerspruch
 DM
410,72
28,75
439,47
        
 EUR   
210,--
14,70
224,70
Klage
 DM
641,51
44,91
686,42
        
 EUR   
328,--
22,96
350,96
Berufung
 DM
760,82
53,26
814,08
        
 EUR   
389,--
27,23
416,23
22 
Die vorstehend genannten Kosten unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der Umsatzsteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.
23 
Stand: 01.Januar 2000“
24 
Zum 01.01.2006 wurden die Gebührensätze durch ein im übrigen identisch gestaltetes „Statut für die Kostenanforderung“ für das Widerspruchsverfahren auf netto 230,- Euro, das Klageverfahren auf netto 360,-- Euro und das Berufungsverfahren auf netto 430,-- Euro angehoben. Auf das vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte neue Kostenstatut wird Bezug genommen.
25 
Der Kläger trägt vor (Schriftsätze vom 27.11.2007 und vom 26.8.2008), durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH werde weniger als ein Drittel ...-Mitglieder vertreten, die nicht bedürftig im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) seien. § 66 Abs. 3 AO präzisiere die Regelung des § 53 AO, so dass eine mildtätige Aktivität im Sinne von § 53 AO auch dann vorliege, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungsempfänger bedürftig im Sinne von § 53 AO seien. Die kritische Grenze von einem Drittel sei bislang nicht überschritten worden, dies werde auch in Zukunft nicht eintreten. Die Formulierung in § 2 Nr. 2, 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, dass der Unternehmensgegenstand (Rechtsberatung) insbesondere dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät (...) bedeute nicht, dass Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder des ... übernommen werde. Vielmehr werde durch die Mitarbeiter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH laufend überprüft, ob die Mitgliedschaft weiter fortbestehe. Sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach der praktischen Handhabung dieser Regelung durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei sichergestellt, dass ausschließlich solche Auftraggeber beraten und vertreten würden, die Mitglied des ...-Landesverbandes seien und die Mitgliedschaft auch während der Zeit der Durchführung des Auftrages aufrecht erhielten.
26 
Zu dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH trägt der Kläger vor, mit jedem ...-Mitglied, das von ihr vertreten werden solle, schließe die ... Sozialrechtsschutz gGmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichte sich das vertretene ...-Mitglied, das jeweils nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ vorgesehene Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages werde ein klagbarer Anspruch gegen das jeweilige Mitglied begründet. Der Anspruch entstehe und bestehe unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen werde und sich demgemäß ein Anspruch des vertretenen Mitglieds gegen den jeweiligen Gegner ergibt oder ob das Verfahren verloren werde und ein Kostenerstattungsanspruch des vertretenen Mitgliedes nicht entstehe. Im Fall des Obsiegens werde zunächst versucht, den Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner zu realisieren. Falls das nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ geschuldete Entgelt nicht aufgrund eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs beim jeweiligen Gegner beigetrieben werden könne, sei das vertretene ...-Mitglied gehalten, das vereinbarte Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Dies gelte für nichtbedürftige Mitglieder ohne jede Einschränkung. Bei bedürftigen Mitgliedern werde das Entgelt teilweise vom ...-Landesverband übernommen, der damit seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgabe nachkomme, bedürftige Mitglieder entsprechend zu unterstützen. Der ...-Landesverband übernehme niemals das Entgelt in voller Höhe, vielmehr sei von dem jeweiligen bedürftigen ...-Mitglied nach derzeitigem Stand bei einem Widerspruchsverfahren ein Betrag von 15,-- EUR, einem Klageverfahren ein Betrag von 25,-- EUR und bei einem Berufungsverfahren ein Betrag von 35,-- EUR selbst zu tragen und demgemäß an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Diese Unterstützungs-Praxis sei durch Beschluss des Vorstands des ...-Landesverbandes geregelt.
27 
Die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO werde aufgrund einer schriftlichen Selbstauskunft des jeweiligen Mitglieds mit der Maßgabe geprüft, dass diese im Beisein eines Vertreters der... Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt werde. Das Formular befindet sich bei den Akten des Gerichts. Auf S. 2 der Erklärung, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen abgefragt werden, findet sich ein anzukreuzendes Feld mit der Überschrift „Ich bin nicht bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO)“, gefolgt von dem Hinweis „Für nichtbedürftige...-Mitglieder entsteht folgendes Kostenrisiko:“ Es folgt ein Abdruck des zweiten Teils des Status für die Kostenanforderung (nichtbedürftige Person) mit den geforderten Gebührensätzen, dem Mehrwertsteuersatz von 7 % und den hiernach zu entrichtenden Bruttoentgelten. Auf den Inhalt des Vordrucks wird Bezug genommen.
28 
Der Kläger trägt zum „Statut für die Kostenanforderung“ auf die Einwendung des Beklagten, dieses sei nicht unterschrieben, vor, eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Das „Kostenstatut“ sei nicht durch Unterzeichnung durch die Geschäftsführer der ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Kraft gesetzt worden, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung, dem der geschäftsführende Landesverbandsvorstand des ... in einer Sitzung vom 14.12.1999 in S. zugestimmt habe (Beschluss Nr. 275). Nach dem Zustimmungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands des ... sei das Kostenstatut sodann förmlich in der Weise in Kraft getreten, dass es in der „...-Zeitung“ veröffentlicht worden sei.
29 
Der Kläger trägt ferner ergänzend zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird im Einzelnen Bezug genommen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2004 zu verurteilen, ihm weitere Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 bemängelt der Beklagte, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der... Rechtsschutz gGmbH lasse Raum für die Beratung und Vertretung auch von Nichtmitgliedern des ..., wenn es heiße, dass die sozialrechtliche Betreuung „insbesondere“ dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbands ... berät und vertritt. Aus der Satzung des ...-Landesverbandes ergebe sich ebenfalls für die Beratung und Vertretung keine Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des .... Bemängelt wird beklagtenseitig ferner, dass das Statut für die Kostenanforderung nicht mit Unterschriften versehen sei. Dieses sei auch inhaltlich zu beanstanden, denn aus ihm gehe nicht hervor, dass bedürftige Personen im Ergebnis nicht die vollen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten wird inhaltlich Bezug genommen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Gründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
10 
Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
11 
In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
15 
Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.