Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11

bei uns veröffentlicht am25.06.2012

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 53 Mildtätige Zwecke


Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder2. deren Bezüg

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 03. Sept. 2008 - S 8 SB 3610/07

bei uns veröffentlicht am 03.09.2008

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bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.2

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11

bei uns veröffentlicht am 25.06.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der... Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der ... Verband ... Deutschland, Landesverband B. e. V., Sitz S. (...) (...) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der ... der einzige Gesellschafter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die... Sozialrechtsschutz gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes ... B. bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den..., die der vom ... errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der... für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der Sozialrechtsschutz gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die ... Sozialrechtsschutz gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes B. des ... sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der ... und die ... Sozialrechtsschutz gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des... durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - namentlich der ... Sozialrechtsschutz gGmbH - für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die ... Sozialrechtsschutz gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die ... Sozialrechtsschutz gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur „gesetzliche Gebühren“ gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von „Gebühren“ geregelt sei.
Das von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine „notwendige Aufwendung“. Die Gesamtkosten der ... Sozialrechtsschutz gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von ... EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,-- EUR im Widerspruchsverfahren, 328,-- EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,-- EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die... Sozialrechtsschutz gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/ 2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,-- EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (Az. S 8 SB 3473/04) nahm der Kläger zunächst vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Mit Urteil vom 22.03.2005 hatte die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, erstattungsfähig im Rahmen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X seien lediglich gesetzliche Gebühren, weshalb das Kostenstatut der... Rechtsschutz gGmbH als solches keine taugliche Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch darstelle. Die Sprungrevision gegen das Urteil wurde zugelassen.
12 
Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, lediglich von § 63 Abs. 2 SGB X seien ausschließlich Gebühren in Bezug genommen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhten. Anderes gelte hingegen für die Anspruchsgrundlage des § 63 Abs. 1 SGB X, auf den als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung immer auch dann zurückgegriffen werden könne, wenn eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X ausscheidet. Gestützt hat das BSG diese Auffassung auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es kam zu dem Ergebnis, die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstoße jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bediene, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung gem. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zulässigerweise Kosten erhebe. Derartige Kosten seien daher grundsätzlich als „notwendige Aufwendungen“ gem. § 63 Abs. 1 SGB X jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Dabei hat das BSG für die Vertretung durch Verbandsvertreter bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aufgrund einer Kostenordnung außerhalb gesetzlicher Regelung um „notwendige Aufwendungen“ i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zunächst müsse ausgeschlossen sein, dass in der Ausübung der Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege, denn ein Verstoß gegen Art. 1 § 7 RBerG habe gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der von der...-Sozialrechtsschutz gGmbH erhobenen Forderung, die vorliegend insgesamt 224,70 Euro beträgt, zur Folge. Für maßgeblich hält in diesem Zusammenhang das BSG die Frage, ob Rechtsberatung und Prozessvertretung ausschließlich für Mitglieder der gem. Art. 1 § 7 RBerG privilegierten Vereinigung durchgeführt wird. Erhebe eine derartige Vereinigung Kosten für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag sieht das BSG nicht als ausreichend an. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage müsse vielmehr sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trage. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bildeten, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden könne und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen sei, müssten auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten. Das BSG äußerte hinsichtlich der ihm vorliegenden vereins- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung „erhebliche Bedenken“ bezüglich der Erfüllung der mit Urteil vom 29.03.2007 aufgestellten Voraussetzungen, sah sich jedoch aufgrund nicht vollständiger Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Schließlich betonte es, dass ausgeschlossen sein müsse, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle, sah allerdings selbst kaum Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß gegen das RBerG.
13 
Der Kläger ist Mitglied des ... Verbands ... Deutschland, Landesverband B. e.V. mit Sitz in S. (Verband ...). Er hat einen Abdruck der am 11.05.2000 beschlossenen und mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.07.2001 in Kraft getretenen Satzung des ... zu den Akten des Gerichts gereicht. Gemäß deren § 2 Nr. 2 verfolgt der... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ... dürfen gem. § 2 Nr. 3 der Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des .... Gemäß § 4 der Satzung begründet die Mitgliedschaft in einem Ortsverband gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im... Landesverband B. und die Mitgliedschaft im ... Deutschland. Gemäß § 5 endet die Mitgliedschaft, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist. § 7 der Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 7 Nr. 4 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des... in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht hiernach nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei der Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des ... besteht, leistet der ... gem. § 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. Nach § 7 Nr. 5 der Satzung obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Gem. § 7 Nr. 6 der Satzung tragen die zu vertretenden Mitglieder die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Gem. § 7 Nr. 7 der Satzung übernimmt der... die Haftung für Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus dem mit der Sozialrechtsschutz GmbH begründeten Vertragsverhältnis. Organe des ... Landesverbandes sind gem. § 9 Nr. 2 d) der Satzung u.a. der Landesverbandsvorstand, die Landesverbandskonferenz und der Landesverbandstag. Gem. § 14 Nr. 4 b) der Satzung liegt die Zuständigkeit für die Fassung und Änderung der Satzung beim Landesverbandstag.
14 
Gemäß dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom 03.04.2000 ist deren einziger Gesellschafter der ...verband ... Deutschland, Landesverband B. e.V., Sitz S.. Ausweislich § 2 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes. Es heißt dort weiter: „Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland, Landesverband B. e.V. Sitz S. (...) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.“ Gem. § 5 des Vertrages wird die Gesellschaft durch einen order mehrere Geschäftsführer vertreten. Dessen/deren Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
15 
Beigezogen von der Kammer wurde eine Abschrift des „Statuts für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“ vom 01.01.2000. Dieses hat folgenden Wortlaut:
16 
„ Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“
17 
Bedürftige Person (...-Mitglied) gem. § 53 AO
18 
Widerspruch
 DM 410,72
 EUR 210,--
Klage
 DM 641,51
 EUR 328,--
Berufung
 DM 760,82
 EUR 389,--
19 
Die vorstehend genannten Kosten sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG
20 
Nicht-bedürftige Person (...-Mitglied):
21 
                 
Netto  
7 % MwSt.
Brutto
Widerspruch
 DM
410,72
28,75
439,47
        
 EUR   
210,--
14,70
224,70
Klage
 DM
641,51
44,91
686,42
        
 EUR   
328,--
22,96
350,96
Berufung
 DM
760,82
53,26
814,08
        
 EUR   
389,--
27,23
416,23
22 
Die vorstehend genannten Kosten unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der Umsatzsteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.
23 
Stand: 01.Januar 2000“
24 
Zum 01.01.2006 wurden die Gebührensätze durch ein im übrigen identisch gestaltetes „Statut für die Kostenanforderung“ für das Widerspruchsverfahren auf netto 230,- Euro, das Klageverfahren auf netto 360,-- Euro und das Berufungsverfahren auf netto 430,-- Euro angehoben. Auf das vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte neue Kostenstatut wird Bezug genommen.
25 
Der Kläger trägt vor (Schriftsätze vom 27.11.2007 und vom 26.8.2008), durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH werde weniger als ein Drittel ...-Mitglieder vertreten, die nicht bedürftig im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) seien. § 66 Abs. 3 AO präzisiere die Regelung des § 53 AO, so dass eine mildtätige Aktivität im Sinne von § 53 AO auch dann vorliege, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungsempfänger bedürftig im Sinne von § 53 AO seien. Die kritische Grenze von einem Drittel sei bislang nicht überschritten worden, dies werde auch in Zukunft nicht eintreten. Die Formulierung in § 2 Nr. 2, 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, dass der Unternehmensgegenstand (Rechtsberatung) insbesondere dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät (...) bedeute nicht, dass Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder des ... übernommen werde. Vielmehr werde durch die Mitarbeiter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH laufend überprüft, ob die Mitgliedschaft weiter fortbestehe. Sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach der praktischen Handhabung dieser Regelung durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei sichergestellt, dass ausschließlich solche Auftraggeber beraten und vertreten würden, die Mitglied des ...-Landesverbandes seien und die Mitgliedschaft auch während der Zeit der Durchführung des Auftrages aufrecht erhielten.
26 
Zu dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH trägt der Kläger vor, mit jedem ...-Mitglied, das von ihr vertreten werden solle, schließe die ... Sozialrechtsschutz gGmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichte sich das vertretene ...-Mitglied, das jeweils nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ vorgesehene Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages werde ein klagbarer Anspruch gegen das jeweilige Mitglied begründet. Der Anspruch entstehe und bestehe unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen werde und sich demgemäß ein Anspruch des vertretenen Mitglieds gegen den jeweiligen Gegner ergibt oder ob das Verfahren verloren werde und ein Kostenerstattungsanspruch des vertretenen Mitgliedes nicht entstehe. Im Fall des Obsiegens werde zunächst versucht, den Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner zu realisieren. Falls das nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ geschuldete Entgelt nicht aufgrund eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs beim jeweiligen Gegner beigetrieben werden könne, sei das vertretene ...-Mitglied gehalten, das vereinbarte Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Dies gelte für nichtbedürftige Mitglieder ohne jede Einschränkung. Bei bedürftigen Mitgliedern werde das Entgelt teilweise vom ...-Landesverband übernommen, der damit seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgabe nachkomme, bedürftige Mitglieder entsprechend zu unterstützen. Der ...-Landesverband übernehme niemals das Entgelt in voller Höhe, vielmehr sei von dem jeweiligen bedürftigen ...-Mitglied nach derzeitigem Stand bei einem Widerspruchsverfahren ein Betrag von 15,-- EUR, einem Klageverfahren ein Betrag von 25,-- EUR und bei einem Berufungsverfahren ein Betrag von 35,-- EUR selbst zu tragen und demgemäß an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Diese Unterstützungs-Praxis sei durch Beschluss des Vorstands des ...-Landesverbandes geregelt.
27 
Die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO werde aufgrund einer schriftlichen Selbstauskunft des jeweiligen Mitglieds mit der Maßgabe geprüft, dass diese im Beisein eines Vertreters der... Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt werde. Das Formular befindet sich bei den Akten des Gerichts. Auf S. 2 der Erklärung, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen abgefragt werden, findet sich ein anzukreuzendes Feld mit der Überschrift „Ich bin nicht bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO)“, gefolgt von dem Hinweis „Für nichtbedürftige...-Mitglieder entsteht folgendes Kostenrisiko:“ Es folgt ein Abdruck des zweiten Teils des Status für die Kostenanforderung (nichtbedürftige Person) mit den geforderten Gebührensätzen, dem Mehrwertsteuersatz von 7 % und den hiernach zu entrichtenden Bruttoentgelten. Auf den Inhalt des Vordrucks wird Bezug genommen.
28 
Der Kläger trägt zum „Statut für die Kostenanforderung“ auf die Einwendung des Beklagten, dieses sei nicht unterschrieben, vor, eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Das „Kostenstatut“ sei nicht durch Unterzeichnung durch die Geschäftsführer der ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Kraft gesetzt worden, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung, dem der geschäftsführende Landesverbandsvorstand des ... in einer Sitzung vom 14.12.1999 in S. zugestimmt habe (Beschluss Nr. 275). Nach dem Zustimmungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands des ... sei das Kostenstatut sodann förmlich in der Weise in Kraft getreten, dass es in der „...-Zeitung“ veröffentlicht worden sei.
29 
Der Kläger trägt ferner ergänzend zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird im Einzelnen Bezug genommen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2004 zu verurteilen, ihm weitere Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 bemängelt der Beklagte, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der... Rechtsschutz gGmbH lasse Raum für die Beratung und Vertretung auch von Nichtmitgliedern des ..., wenn es heiße, dass die sozialrechtliche Betreuung „insbesondere“ dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbands ... berät und vertritt. Aus der Satzung des ...-Landesverbandes ergebe sich ebenfalls für die Beratung und Vertretung keine Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des .... Bemängelt wird beklagtenseitig ferner, dass das Statut für die Kostenanforderung nicht mit Unterschriften versehen sei. Dieses sei auch inhaltlich zu beanstanden, denn aus ihm gehe nicht hervor, dass bedürftige Personen im Ergebnis nicht die vollen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten wird inhaltlich Bezug genommen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Gründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Kosten des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens des Klägers streitig.
Mit bindendem Bescheid vom ... 1994 hatte der Beklagte beim Kläger einen Grad der Behinderung von 40 seit dem ... 1994 festgestellt. Auf den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 31.07.2001 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.11.2001 eine Erhöhung des Grades der Behinderung des Klägers ab. Hiergegen erhob für den Kläger ein Sozialrechtsreferent der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH unter Berufung auf eine dem Versorgungsamt Karlsruhe bereits vorliegende Vollmacht Widerspruch. Nach Eingang einer ausführlichen Widerspruchsbegründung stellte der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 18.02.2002 einen Grad der Behinderung von 50 seit Antragstellung fest und erklärte die dem Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren in vollem Umfange im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Hierauf beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung einer Kostenpauschale in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer, insgesamt 224,70 EUR. Er führte aus, der Kläger sei nicht bedürftig i.S.d. § 53 Abgabenordnung (AO). Nach dem Statut der ...-Sozialrechtsschutz gGmbH für Kostenerstattung habe der nicht bedürftige Kläger bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen ab dem 01.01.2000 eine Kostenpauschale von 210,- EUR zu bezahlen. Diese Aufwendungen seien zur rechtmäßigen Rechtsverfolgung auch notwendig gewesen. Der Beklagte geht gemäß seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 29.01.2008 übereinstimmend mit den Angaben des Klägers ebenfalls davon aus, dass dieser nicht bedürftig im Sinne des § 53 AO ist.
Mit Bescheid vom 07.06.2004 setzte der Beklagte auf den Antrag des Klägers die zu erstattenden Kosten auf 18,-- EUR fest. Eine weitergehende Kostenerstattung, insbesondere im Rahmen der geltend gemachten Kostenpauschale von 224,70 EUR, sei im Rahmen des § 63 SGB X nicht möglich, da das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 24.04.1996 (5 RJ 44/95, SozR 3-1300 § 63 Nr. 7) entschieden habe, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Gem. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X seien die notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhen würden. Dies folge aus der Gleichartigkeit der Erstattungsregelung des § 63 Abs. 1, 2 SGB X mit der Vorschrift des § 91 Abs. 1, 2 ZPO, der sie inhaltlich nachgebildet sei. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwands Gebühren nach der BRAGO geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für andere Personen, die nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, gebe es nicht. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus. Im Rahmen des § 63 SGB X könnten dem Kläger nur die durch die Rechtsberatung der... Sozialrechtsschutz gGmbH entstandenen Auslagen (Unkosten wie z. B. Porto) erstattet werden. Für diese Auslagen sei der anstelle eines Einzelnachweises vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR bereits ausgezahlt worden.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch am 17.06.2004 mit der Begründung, gem. § 63 Abs. 1, 2 SGB X bestehe ein Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. Der ... Verband ... Deutschland, Landesverband B. e. V., Sitz S. (...) (...) sei eine Vereinigung, die gem. Art. 1 § 7 des Rechtsberatungsgesetzes berechtigt sei, fremde Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts zu besorgen. Da der ... der einzige Gesellschafter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in S. sei, gelte dies gem. Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes auch für die... Sozialrechtsschutz gGmbH. Nach der Satzung des Landesverbandes ... B. bestehe gem. § 3 und § 7 Abs. 4-7 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf rechtliche Beratung durch den..., die der vom ... errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH und deren Geschäftsführern und Mitarbeitern obliege. Nach § 7 Abs. 7 der Satzung hafte der... für Schadenersatzansprüche der Mitglieder aus den mit der Sozialrechtsschutz gGmbH gegründeten Vertragsverhältnissen. Die ... Sozialrechtsschutz gGmbH erfülle daher auch die Voraussetzungen für eine erlaubnisfreie Tätigkeit in sozialrechtlichen Verfahren nach § 73 Abs. 6 S. 4 SGG, soweit jene Voraussetzungen über die in Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes postulierten Voraussetzungen hinausgingen. Die Satzung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei durch Eintragung der in der Satzung enthaltenen Änderungen in das Handelsregister am 17.04.2000 wirksam geworden. Die Satzung des Landesverbandes B. des ... sei in der vorgelegten Fassung ab dem 16.07.2001 (Eintragung in das Vereinregister) wirksam geworden. Damit erfüllten der ... und die ... Sozialrechtsschutz gGmbH alle nach Art. 1 § 7 S. 3 des Rechtsberatungsgesetzes und/oder nach § 73 Abs. 6 S. 4 des Sozialgerichtsgesetzes vorgeschriebenen satzungsmäßigen und/oder sonstigen Voraussetzungen für eine Vertretung von Mitgliedern des... durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH spätestens seit dem 16.07.2001 vollständig und uneingeschränkt.
Ein Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe der geltend gemachten 224,70 EUR ergebe sich bereits aus § 63 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen ausnahmslos vorlägen. In dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren sei der von dem Kläger eingelegte Widerspruch erfolgreich gewesen (Abhilfebescheid vom 18.02.2002). Bei dem Entgelt, das der Kläger an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen habe, handele es sich um Aufwendungen i. S. von § 63 Abs. 1 SGB X, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass in dem Abhilfebescheid vom 18.02.2002 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten - namentlich der ... Sozialrechtsschutz gGmbH - für notwendig erklärt worden sei. Zum anderen ergebe sich die Notwendigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten daraus, dass die ... Sozialrechtsschutz gGmbH ohne Übernahme einer entsprechenden Zahlungsverpflichtung durch den Kläger nicht bereit gewesen wäre, den Kläger in dem Ausgangs-Widerspruchsverfahren zu vertreten. Der Kläger habe am 06.12.2001 die ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Karlsruhe mit der Wahrnehmung seiner Interessen und insbesondere mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den ablehnenden Bescheid vom 26.11.2001 beauftragt. Bei dieser Gelegenheit sei zwischen dem Kläger und der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, nach dessen Inhalt sich die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zur Erhebung des Widerspruchs zur Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens und im übrigen zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers im Widerspruchsverfahren verpflichtet habe und sich im Gegenzug der Kläger zur Zahlung eines Entgelts (Kostenerstattung) in Höhe von 210,-- EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer (in Summe 224,70 EUR) verpflichtet habe. Die Berechtigung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, die Übernahme eines Vertretungs-Auftrags für den Kläger davon abhängig zu machen, dass dieser sich bereit erklärt habe, die nach dem Kostenstatut, das bei der Gesellschaft bestehe, geforderten Kosten zu zahlen, ergebe sich unmittelbar aus § 7 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes. Nach der Satzung hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei von dem Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH berechneten Kosten zu tragen. Hierdurch hätte die Beauftragung eines Rechtsanwalts vermieden werden können.
Hilfsweise bestehe ein Kostenerstattungsanspruch in der geforderten Höhe gem. § 63 Abs. 2 SGB X. Hiernach seien die Gebühren und Auslagen eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn dessen Hinzuziehung notwendig gewesen sei. Diese Voraussetzungen erfülle die ... Sozialrechtsschutz gGmbH. Es könne nicht eingewandt werden, dass mit Gebühren i. S. von § 63 Abs. 2 SGB X nur „gesetzliche Gebühren“ gemeint sein könnten. Vielmehr ergebe sich aus der Gegenüberstellung von § 193 Abs. 3 SGG und § 63 Abs. 2 SGB X, dass der Gesetzgeber mit letzterer Regelung eben nicht nur die Erstattung gesetzlicher Gebühren regeln habe wollen. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Vorschriften, denn in § 193 Abs. 3 SGG spreche der Gesetzgeber von gesetzlichen Gebühren, während in § 63 Abs. 2 SGB X nur die Erstattung von „Gebühren“ geregelt sei.
Das von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH geforderte Entgelt sei sachlich und wirtschaftlich angemessen und erfülle von daher alle denkbaren Kriterien für eine „notwendige Aufwendung“. Die Gesamtkosten der ... Sozialrechtsschutz gGmbH im Jahr 2003 in Höhe von ... EUR seien durch die geforderten Gebühren von 210,-- EUR im Widerspruchsverfahren, 328,-- EUR im Klageverfahren vor dem Sozialgericht, 389,-- EUR vor dem Landessozialgericht nicht zu decken. Die geforderten Gebühren führten nicht einmal zu einer anteiligen Kostendeckung und seien daher nicht geeignet, die Gesamttätigkeit der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gewinnbringend zu gestalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anwendbarkeit von Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz und § 73 Abs. 6 SGG für die... Sozialrechtsschutz gGmbH sei nie bestritten worden. Beide Regelungen enthielten jedoch keine Kostenregelung. Unstreitig sei ferner, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig i. S. des § 63 Abs. 2 SGB X gewesen sei. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 24.04.1996 festgestellt, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, gem. § 63 Abs. 2 SGB X sowie § 193 Abs. 2 SGG nur Anspruch auf Auslagenersatz habe. Hierzu zählten Aufwendungen für Porto, Fotokopien und Telefonate oder Abschriften, nicht aber die Kosten für den Arbeitsaufwand des Bevollmächtigten. Die Kosten für die Dienstleistung selbst sollten durch die in § 63 Abs. 2 SGB X bzw. § 193 Abs. 2 SGG genannten Gebühren abgedeckt werden. So könnten Rechtsanwälte und Rechtsbeistände zur Abgeltung ihres Arbeitsaufwandes Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend machen. Eine vergleichbare Regelung für Vertreter der sozialpolitischen Verbände gebe es nicht, sodass diese keine Gebühren fordern könnten. Auch die redaktionelle Änderung des § 193 Abs. 3 SGG durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 01.07.2004 spreche für die oben angeführte Rechtsauffassung, da danach weiterhin nur die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes erstattungsfähig sei. Die Erstattung von Kosten der Bevollmächtigten i. S. von § 73 Abs. 6 S. 3, 4 SGG sei derzeit erneut Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (Bundestags-Drucksache 15/ 2722, dort § 183 Abs. 2), was darauf schließen lasse, dass der Gesetzgeber insoweit einen Regelungsbedarf sehe, da auch er diese Kosten nach dem geltenden Recht als nicht erstattungsfähig ansehe. Hiernach habe es bei der pauschalisierten Abgeltung von außergerichtlichen Kosten durch die Kostenpauschale von 18,-- EUR zu verbleiben.
10 
Mit der am 18.08.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage (Az. S 8 SB 3473/04) nahm der Kläger zunächst vollinhaltlich auf die Widerspruchsbegründung Bezug.
11 
Mit Urteil vom 22.03.2005 hatte die Kammer die Klage mit der Begründung abgewiesen, erstattungsfähig im Rahmen des § 63 Abs. 1 und 2 SGB X seien lediglich gesetzliche Gebühren, weshalb das Kostenstatut der... Rechtsschutz gGmbH als solches keine taugliche Grundlage für einen Kostenerstattungsanspruch darstelle. Die Sprungrevision gegen das Urteil wurde zugelassen.
12 
Das im Wege der Sprungrevision hierauf angerufene Bundessozialgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache mit Urteil vom 29.03.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) an das Sozialgericht zurückverwiesen. Zur Begründung führte es aus, lediglich von § 63 Abs. 2 SGB X seien ausschließlich Gebühren in Bezug genommen, die auf gesetzlicher Grundlage beruhten. Anderes gelte hingegen für die Anspruchsgrundlage des § 63 Abs. 1 SGB X, auf den als allgemeine Regelung für die Kostenerstattung immer auch dann zurückgegriffen werden könne, wenn eine Kostenerstattung nach § 63 Abs. 2 SGB X ausscheidet. Gestützt hat das BSG diese Auffassung auf Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Es kam zu dem Ergebnis, die Ansicht, ein Widerspruchsführer könne im Rahmen des § 63 SGB X lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattet erhalten, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, verstoße jedenfalls dann gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn sich der Widerspruchsführer eines sonstigen Bevollmächtigten bediene, der im Rahmen einer erlaubten Verfahrensvertretung gem. Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zulässigerweise Kosten erhebe. Derartige Kosten seien daher grundsätzlich als „notwendige Aufwendungen“ gem. § 63 Abs. 1 SGB X jedenfalls bis zur Höhe der Kosten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem gem. § 63 Abs. 2 SGB X erstattungsfähig. Dabei hat das BSG für die Vertretung durch Verbandsvertreter bestimmte Voraussetzungen aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen aufgrund einer Kostenordnung außerhalb gesetzlicher Regelung um „notwendige Aufwendungen“ i.S.d. § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zunächst müsse ausgeschlossen sein, dass in der Ausübung der Tätigkeit ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege, denn ein Verstoß gegen Art. 1 § 7 RBerG habe gem. § 134 BGB die Nichtigkeit der von der...-Sozialrechtsschutz gGmbH erhobenen Forderung, die vorliegend insgesamt 224,70 Euro beträgt, zur Folge. Für maßgeblich hält in diesem Zusammenhang das BSG die Frage, ob Rechtsberatung und Prozessvertretung ausschließlich für Mitglieder der gem. Art. 1 § 7 RBerG privilegierten Vereinigung durchgeführt wird. Erhebe eine derartige Vereinigung Kosten für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, müssen der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, einen bloßen Geschäftsbesorgungsvertrag sieht das BSG nicht als ausreichend an. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage müsse vielmehr sowohl für Vereinsmitglieder als auch für Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entstehe und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trage. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bildeten, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden könne und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen sei, müssten auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten. Das BSG äußerte hinsichtlich der ihm vorliegenden vereins- bzw. gesellschaftsrechtlichen Regelungen und deren Anwendung „erhebliche Bedenken“ bezüglich der Erfüllung der mit Urteil vom 29.03.2007 aufgestellten Voraussetzungen, sah sich jedoch aufgrund nicht vollständiger Tatsachenfeststellungen an einer eigenen Entscheidung gehindert. Schließlich betonte es, dass ausgeschlossen sein müsse, dass die Rechtsberatungstätigkeit eine Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerb mit Gewinnerzielungsabsicht darstelle, sah allerdings selbst kaum Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß gegen das RBerG.
13 
Der Kläger ist Mitglied des ... Verbands ... Deutschland, Landesverband B. e.V. mit Sitz in S. (Verband ...). Er hat einen Abdruck der am 11.05.2000 beschlossenen und mit Eintragung in das Vereinsregister am 16.07.2001 in Kraft getretenen Satzung des ... zu den Akten des Gerichts gereicht. Gemäß deren § 2 Nr. 2 verfolgt der... ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des ... dürfen gem. § 2 Nr. 3 der Satzung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des .... Gemäß § 4 der Satzung begründet die Mitgliedschaft in einem Ortsverband gleichzeitig auch die Mitgliedschaft im... Landesverband B. und die Mitgliedschaft im ... Deutschland. Gemäß § 5 endet die Mitgliedschaft, durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet auch dann, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz zweier schriftlicher Mahnungen mit seiner Beitragszahlung im Rückstand geblieben ist. § 7 der Satzung definiert die Rechte und Pflichten der Mitglieder. Gemäß § 7 Nr. 4 der Satzung haben die Mitglieder das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des... in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht hiernach nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und bei der Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben eine Sozialrechtsschutz GmbH des ... besteht, leistet der ... gem. § 7 Nr. 4 Satz 4 der Satzung seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft. Nach § 7 Nr. 5 der Satzung obliegt die Bearbeitung von Verfahren nach dem SGG und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten in allen Instanzen der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Gem. § 7 Nr. 6 der Satzung tragen die zu vertretenden Mitglieder die durch die Bearbeitung von Verfahren und durch die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten entstehenden Kosten der vom... errichteten Sozialrechtsschutz GmbH nach den von der Geschäftsführung der Gesellschaft festgesetzten Richtlinien. Gem. § 7 Nr. 7 der Satzung übernimmt der... die Haftung für Schadensersatzansprüche der Mitglieder aus dem mit der Sozialrechtsschutz GmbH begründeten Vertragsverhältnis. Organe des ... Landesverbandes sind gem. § 9 Nr. 2 d) der Satzung u.a. der Landesverbandsvorstand, die Landesverbandskonferenz und der Landesverbandstag. Gem. § 14 Nr. 4 b) der Satzung liegt die Zuständigkeit für die Fassung und Änderung der Satzung beim Landesverbandstag.
14 
Gemäß dem ebenfalls vorliegenden Gesellschaftsvertrag der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom 03.04.2000 ist deren einziger Gesellschafter der ...verband ... Deutschland, Landesverband B. e.V., Sitz S.. Ausweislich § 2 des Vertrages ist Gegenstand der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung bedürftiger Personen i.S.d. § 53 der Abgabenordnung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere der Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes. Es heißt dort weiter: „Dieser Unternehmensgegenstand wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland, Landesverband B. e.V. Sitz S. (...) in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie gegenüber den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.“ Gem. § 5 des Vertrages wird die Gesellschaft durch einen order mehrere Geschäftsführer vertreten. Dessen/deren Befugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt. Alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung der Gesellschafter.
15 
Beigezogen von der Kammer wurde eine Abschrift des „Statuts für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“ vom 01.01.2000. Dieses hat folgenden Wortlaut:
16 
„ Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“
17 
Bedürftige Person (...-Mitglied) gem. § 53 AO
18 
Widerspruch
 DM 410,72
 EUR 210,--
Klage
 DM 641,51
 EUR 328,--
Berufung
 DM 760,82
 EUR 389,--
19 
Die vorstehend genannten Kosten sind umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 18 UStG
20 
Nicht-bedürftige Person (...-Mitglied):
21 
                 
Netto  
7 % MwSt.
Brutto
Widerspruch
 DM
410,72
28,75
439,47
        
 EUR   
210,--
14,70
224,70
Klage
 DM
641,51
44,91
686,42
        
 EUR   
328,--
22,96
350,96
Berufung
 DM
760,82
53,26
814,08
        
 EUR   
389,--
27,23
416,23
22 
Die vorstehend genannten Kosten unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG der Umsatzsteuer mit einem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %.
23 
Stand: 01.Januar 2000“
24 
Zum 01.01.2006 wurden die Gebührensätze durch ein im übrigen identisch gestaltetes „Statut für die Kostenanforderung“ für das Widerspruchsverfahren auf netto 230,- Euro, das Klageverfahren auf netto 360,-- Euro und das Berufungsverfahren auf netto 430,-- Euro angehoben. Auf das vom Kläger zu den Gerichtsakten gereichte neue Kostenstatut wird Bezug genommen.
25 
Der Kläger trägt vor (Schriftsätze vom 27.11.2007 und vom 26.8.2008), durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH werde weniger als ein Drittel ...-Mitglieder vertreten, die nicht bedürftig im Sinne von § 53 Abgabenordnung (AO) seien. § 66 Abs. 3 AO präzisiere die Regelung des § 53 AO, so dass eine mildtätige Aktivität im Sinne von § 53 AO auch dann vorliege, wenn mindestens zwei Drittel der Leistungsempfänger bedürftig im Sinne von § 53 AO seien. Die kritische Grenze von einem Drittel sei bislang nicht überschritten worden, dies werde auch in Zukunft nicht eintreten. Die Formulierung in § 2 Nr. 2, 2. Absatz des Gesellschaftsvertrages der ... Sozialrechtsschutz gGmbH, dass der Unternehmensgegenstand (Rechtsberatung) insbesondere dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbandes ... Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät (...) bedeute nicht, dass Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder des ... übernommen werde. Vielmehr werde durch die Mitarbeiter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH laufend überprüft, ob die Mitgliedschaft weiter fortbestehe. Sowohl nach dem Gesellschaftsvertrag als auch nach der praktischen Handhabung dieser Regelung durch die ... Sozialrechtsschutz gGmbH sei sichergestellt, dass ausschließlich solche Auftraggeber beraten und vertreten würden, die Mitglied des ...-Landesverbandes seien und die Mitgliedschaft auch während der Zeit der Durchführung des Auftrages aufrecht erhielten.
26 
Zu dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH trägt der Kläger vor, mit jedem ...-Mitglied, das von ihr vertreten werden solle, schließe die ... Sozialrechtsschutz gGmbH einen Geschäftsbesorgungsvertrag. In dem jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrag verpflichte sich das vertretene ...-Mitglied, das jeweils nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ vorgesehene Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Durch den Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages werde ein klagbarer Anspruch gegen das jeweilige Mitglied begründet. Der Anspruch entstehe und bestehe unabhängig davon, ob das Verfahren gewonnen werde und sich demgemäß ein Anspruch des vertretenen Mitglieds gegen den jeweiligen Gegner ergibt oder ob das Verfahren verloren werde und ein Kostenerstattungsanspruch des vertretenen Mitgliedes nicht entstehe. Im Fall des Obsiegens werde zunächst versucht, den Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner zu realisieren. Falls das nach dem „Statut für die Kostenanforderung“ geschuldete Entgelt nicht aufgrund eines entsprechenden Kostenerstattungsanspruchs beim jeweiligen Gegner beigetrieben werden könne, sei das vertretene ...-Mitglied gehalten, das vereinbarte Entgelt an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Dies gelte für nichtbedürftige Mitglieder ohne jede Einschränkung. Bei bedürftigen Mitgliedern werde das Entgelt teilweise vom ...-Landesverband übernommen, der damit seiner allgemeinen satzungsmäßigen Aufgabe nachkomme, bedürftige Mitglieder entsprechend zu unterstützen. Der ...-Landesverband übernehme niemals das Entgelt in voller Höhe, vielmehr sei von dem jeweiligen bedürftigen ...-Mitglied nach derzeitigem Stand bei einem Widerspruchsverfahren ein Betrag von 15,-- EUR, einem Klageverfahren ein Betrag von 25,-- EUR und bei einem Berufungsverfahren ein Betrag von 35,-- EUR selbst zu tragen und demgemäß an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Diese Unterstützungs-Praxis sei durch Beschluss des Vorstands des ...-Landesverbandes geregelt.
27 
Die Frage der Bedürftigkeit im Sinne des § 53 AO werde aufgrund einer schriftlichen Selbstauskunft des jeweiligen Mitglieds mit der Maßgabe geprüft, dass diese im Beisein eines Vertreters der... Sozialrechtsschutz gGmbH erteilt werde. Das Formular befindet sich bei den Akten des Gerichts. Auf S. 2 der Erklärung, in der Angaben zum Einkommen und Vermögen abgefragt werden, findet sich ein anzukreuzendes Feld mit der Überschrift „Ich bin nicht bedürftig im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO)“, gefolgt von dem Hinweis „Für nichtbedürftige...-Mitglieder entsteht folgendes Kostenrisiko:“ Es folgt ein Abdruck des zweiten Teils des Status für die Kostenanforderung (nichtbedürftige Person) mit den geforderten Gebührensätzen, dem Mehrwertsteuersatz von 7 % und den hiernach zu entrichtenden Bruttoentgelten. Auf den Inhalt des Vordrucks wird Bezug genommen.
28 
Der Kläger trägt zum „Statut für die Kostenanforderung“ auf die Einwendung des Beklagten, dieses sei nicht unterschrieben, vor, eine Unterschrift sei nicht erforderlich. Das „Kostenstatut“ sei nicht durch Unterzeichnung durch die Geschäftsführer der ... Sozialrechtsschutz gGmbH in Kraft gesetzt worden, sondern durch einen entsprechenden Beschluss der Geschäftsführung, dem der geschäftsführende Landesverbandsvorstand des ... in einer Sitzung vom 14.12.1999 in S. zugestimmt habe (Beschluss Nr. 275). Nach dem Zustimmungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands des ... sei das Kostenstatut sodann förmlich in der Weise in Kraft getreten, dass es in der „...-Zeitung“ veröffentlicht worden sei.
29 
Der Kläger trägt ferner ergänzend zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht vor. Auf das diesbezügliche Vorbringen wird im Einzelnen Bezug genommen.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 7.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.8.2004 zu verurteilen, ihm weitere Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR zu erstatten.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Mit Schriftsatz vom 29.1.2008 bemängelt der Beklagte, § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages der... Rechtsschutz gGmbH lasse Raum für die Beratung und Vertretung auch von Nichtmitgliedern des ..., wenn es heiße, dass die sozialrechtliche Betreuung „insbesondere“ dadurch verwirklicht werde, dass die Gesellschaft die Mitglieder des ... Verbands ... berät und vertritt. Aus der Satzung des ...-Landesverbandes ergebe sich ebenfalls für die Beratung und Vertretung keine Beschränkung auf den Kreis der Mitglieder des .... Bemängelt wird beklagtenseitig ferner, dass das Statut für die Kostenanforderung nicht mit Unterschriften versehen sei. Dieses sei auch inhaltlich zu beanstanden, denn aus ihm gehe nicht hervor, dass bedürftige Personen im Ergebnis nicht die vollen Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen hätten. Auf das weitere Vorbringen des Beklagten wird inhaltlich Bezug genommen.
35 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Akten des Verfahrens S 8 SB 3473/04, die Akten des Revisionsverfahrens vor dem Bundessozialgericht (Az. B 9a SB 2/05 R) und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

Gründe

 
36 
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
37 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch unter Zugrundelegung der im Urteil des BSG vom 29.3.2007 (Az. B 9a SB 2/05 R) aufgestellten Rechtsgrundsätze keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von über den bisherigen Erstattungsbetrag von 18,-- EUR hinausgehenden weiteren Aufwendungen für seine Bevollmächtigten im Vorverfahren in Höhe von 206,70 EUR aus § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).
38 
Die Kammer legt ihrer Entscheidung die vom BSG im Urteil vom 29.3.2007 aufgestellten Rechtsgrundsätze zugrunde. Hiernach vermittelt § 63 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auch bei zutreffender Auslegung nur einen Erstattungsanspruch für Gebühren, die auf gesetzlicher Grundlage beruhen, wie bereits von der Kammer mit Urteil vom 22.3.2005 vertreten. Allerdings gilt diese Einschränkung für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 SGB X nicht, denn die Einwirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und - insbesondere - des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG lässt eine allzu enge Auslegung des Begriffs der „Aufwendungen“ in Abs. 1 des § 63 SGB X, nach der lediglich die Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten erstattungsfähig sind, der nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, grundrechtswidrig erscheinen.
39 
Die Kostenentscheidung im isolierten Vorverfahren regelt § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Gemäß § 63 Abs. 2 SGB X sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.
40 
Wie bereits ausgeführt, vermittelt § 63 Abs. 2 SGB X im vorliegenden Fall grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der... Sozialrechtsschutz gGmbH, denn erstattungsfähig nach dieser Rechtsnorm sind lediglich „gesetzliche“ Gebühren, mithin nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO), welche bis zum 30.6.2004 Geltung hatte, bzw. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, welches seit dem 1.7.2004 in Kraft ist, erhobene Gebühren. Da das Statut für die Kostenanforderung eigene Gebührensätze enthält und auf die genannten Regelungen nicht Bezug nimmt, handelt es sich nicht um eine taugliche Grundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 2 SGB X.
41 
Im Ergebnis besteht vorliegend darüber hinaus auch kein Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 SGB X auf die Erstattung weiterer 206,70 EUR als weitere notwendige Aufwendungen über die bereits geleisteten 18,-- EUR hinaus für die Vertretung des Klägers durch die Mitarbeiter der... Sozialrechtsschutz gGmbH. Zwar sind nach dieser Regelung grundsätzlich auch Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern berufsständischer oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von Art. 1 § 7 des bis zum 30.6.2008 in Kraft gewesenen Rechtsberatungsgesetzes für die Vertretung durch sog. „Verbandsvertreter“, die im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 eine erlaubte Tätigkeit entfalten, erstattungsfähig, allerdings ist die Notwendigkeit der insoweit erhobenen Kosten im Einzelnen zu prüfen. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen besteht nach der Rechtsprechung des BSG nur dann, wenn die Bevollmächtigung notwendig war und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte zulässigerweise eine Tätigkeit verrichtet hat, die derjenigen eines Bevollmächtigten im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X gleichwertig ist, und dafür Kosten berechnet hat, welche dann - allenfalls - bis zur Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren erstattungsfähig sind. Werden von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage der BRAGO bzw. des RVG erhoben, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, so muss der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln; ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dabei muss die Satzung insoweit sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sein. Durch diese vom BSG aufgestellten Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein Mitglied von Vereinigungen im Sinne des Art. 1 § 7 Rechtsberatungsgesetz bzw. § 73 Abs. 6 Satz 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz, welches sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lässt, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, nicht besser gestellt wird als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll im Ergebnis also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt der Fall wäre. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (vgl. Randnr. 57 des bereits in Bezug genommenen Urteils des BSG vom 29.3.2007).
42 
Diesen Anforderungen entspricht weder die Satzung des Landesverbandes des ..., noch das „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, weshalb es sich dabei nicht um eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X handelt. Zwar wurzelt der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in § 7 Nr. 4 bis 7 der Satzung des... Landesverbandes B., und damit einer satzungsrechtlichen Regelung, jedoch ergibt sich weder hieraus noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH“, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und – insbesondere – ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Rechtlichen Bedenken begegnet dabei bereits, dass gemäß § 7 Nr. 6 der Satzung des...-Landesverbandes B. die ... Sozialrechtsschutz gGmbH, deren einziger Gesellschafter der ... Landesverband ist, durch eine Generalklausel ermächtigt, die von den vertretenden Mitgliedern zu tragenden Kosten für die Bearbeitung von Verfahren und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten durch „Richtlinien“ festzusetzen, denn aus der satzungsrechtlichen Grundlage selbst ist so weder für Vereinsmitglieder noch für Dritte klar und deutlich erkennbar, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie in dieser Höhe auch endgültig trägt. Erst durch die Heranziehung des „Status für die Kostenerstattung“, welches von den Geschäftsführern der ... Sozialrechtsschutz gGmbH erlassen wurde, wird erkennbar, in welcher Höhe ein Kostenanspruch der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegen Mitglieder des ...-Landesverbandes entsteht.
43 
Selbst unter außer Achtlassung dieser rechtlichen Bedenken ist das „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, auf die ein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegen Dritte gemäß § 63 Abs. 1 SGB X gestützt werden kann, denn auch in der Zusammenschau mit der Satzung des...-Landesverbandes lässt dieses nicht erkennen, dass von der Mehrheit der Mitglieder des ..., die Rechtsschutz in Anspruch nehmen, die Kosten jedenfalls im Falle ihres Unterliegens in der jeweiligen Rechtssache tatsächlich nicht in der in diesem „Kostenstatut“ angeführten Höhe zu entrichten sind. So hat der Kläger auf Frage des Gerichts selbst eingeräumt, dass für rechtsuchende ...-Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen – und das sind nach dem Klägervortrag stets mehr als 2/3 der von der... Sozialrechtsschutz gGmbH betreuten Mitglieder –, der ...-Landesverband den Hauptteil des an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichtenden Entgelts „übernimmt“, mithin das betroffene Mitglied dann, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, für die Vertretung im Widerspruchsverfahren im Ergebnis nur 15,-- EUR an die ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entrichten hat, für die Vertretung im Klageverfahren 25,-- EUR und im Berufungsverfahren 35,-- EUR. Da diese auf einen Beschluss des ...-Landesverbandes gestützte Praxis weder aus der Satzung des ...-Landesverbandes selbst noch aus dem „Statut für die Kostenanforderung“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH zu entnehmen ist, enthalten diese insbesondere für Dritte keine ausreichend klare und deutlich erkennbare Regelung, welche Kosten im Ergebnis vom jeweiligen Mitglied zu tragen sind.
44 
Ein Beschluss, mithin eine Regelung unterhalb der Ebene des Satzungsrechts, bildet für einen Kostenerstattungsanspruch gem. § 63 Abs. 1 SGB X keine ausreichende Grundlage. Zudem ist der Beschluss, mit dem letztlich die aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des § 7 Nr. 6 von der... Sozialrechtsschutz gGmbH auf Grundlage des „Kostenstatuts“ bestehende Kostenforderung gegen von deren Mitarbeitern vertretene ...-Mitglieder im Falle des Unterliegens in der Rechtssache des jeweiligen Mitgliedes (und nur in diesem Fall) „durch die Hintertür“ bis auf eine Restforderung von 15,- Euro für das Widerspruchsverfahren, 25,- Euro für das Klageverfahren und 35,- Euro für das Berufungsverfahren für im Sinne des § 53 AO bedürftige Kläger reduziert wird, satzungswidrig. Der Beschluss sowie die hierauf gegründete tatsächliche Handhabung verstößt nicht nur gegen § 7 Nr. 6, sondern auch und insbesondere gegen § 2 Nr. 3 Satz 2 der Satzung, wonach die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des... erhalten sollen, denn es handelt sich der Sache nach um eine Freistellung von i.S.d. § 53 AO bedürftigen Mitgliedern von Forderungen der vom...-Landesverband gegründeten Sozialrechtsschutz gGmbH (bis auf die genannten Restbeträge) durch den ...-Landesverband und damit um eine Zuwendung des ...-Landesverbandes an das Mitglied.
45 
Es handelt sich zudem um eine – gleichheitswidrige – Regelung zu Lasten Dritter, denn ausweislich der Ausführungen des Klägers tritt der ...-Landesverband nur dann in die Forderung der ... Sozialrechtsschutz gGmbH ein, wenn ein Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner nicht besteht, weil das bedürftige Mitglied des ...-Landesverbandes in einem Widerspruchs- oder gerichtlichen Verfahren unterlegen ist. Hieraus folgt, dass jedenfalls bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes der gegen den Verfahrensgegner erhobene Kostenerstattungsanspruch mit (bis zum Jahr 2006) 210,-- EUR um ein vielfaches höher ist als der Betrag, den das Mitglied des ...-Landesverbandes im Falle seines Unterliegens gegenüber der ... Sozialrechtsschutz gGmbH letztlich zu tragen hat, nämlich 15,-- EUR. Die Regelung über die Kostentragung, wie sie vom ...-Landesverband B. und der von ihm gegründeten ...-Sozialrechtsschutz gGmbH derzeit tatsächlich praktiziert wird, zielt mithin darauf ab, ihre Mitglieder bei Vertretung durch einen Verbandsvertreter der ... Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, indem im Falle des Unterliegens der Großteil der anfallenden Gebühren nach dem „Kostenstatut“ der ... Sozialrechtsschutz gGmbH vom Landesverband übernommen wird, ohne diese Privilegierung auch einem Verfahrensgegner zugute kommen zu lassen. Die Kammer sieht hierin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, denn ein sachlicher Grund, der diese unterschiedliche Behandlung von Mitglied und Verfahrensgegner rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
46 
Bereits aus den dargestellten Gründen bildet die satzungsrechtliche Regelung in § 7 der Satzung des...-Landesverbandes B. in Zusammenschau mit dem „Statut über die Kostenanforderung“ unter Berücksichtigung deren tatsächlicher Handhabung durch den ...-Landesverband B. und die von ihm gegründete ... Sozialrechtsschutz gGmbH keine taugliche Grundlage, die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung analog einer gesetzlichen Gebührenordnung nachvollziehbar und transparent darzulegen und zu begründen, wie vom BSG gefordert. Es kommt hiernach im vorliegenden Fall nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kostenregelung, wäre sie hinreichend klar und ausführlich in der Satzung selbst dargestellt und würde sie die Privilegierung von im Sinne des § 53 AO bedürftigen Mitgliedern in Form der Freistellung vom überwiegenden Teil des Gebührenanspruchs auch zugunsten von Verfahrensgegnern entfalten, angesichts der ganz erheblichen Bevorzugung von Personen, die die Bedürftigkeitskriterien des § 53 AO erfüllen, gegenüber denjenigen Personen, die – wie der Kläger – diese Kriterien nicht erfüllen, mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot vereinbar wäre.
47 
Offen bleiben konnte ebenfalls, ob die Praxis, das Vorliegen der Kriterien für eine Bedürftigkeit i.S.d. § 53 AO, wovon die Höhe der außergerichtlichen Kosten abhängt, die ein von der... Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes ...-Mitglied im Falle seines Unterliegens in der Rechtssache im Ergebnis tatsächlich zu tragen hat, lediglich durch Erteilung einer Selbstauskunft zu prüfen, ausreichend ist, um den vom BSG aufgestellten Grundsätzen zur Klarheit und Nachvollziehbarkeit von Kostenforderungen gemäß einer eigenständigen Kostenordnung aufgrund Satzungsrechts auch für Dritte zu genügen, woran für die Kammer angesichts offenkundiger Missbrauchsmöglichkeiten Zweifel bestehen.
48 
Offen bleiben konnte hiernach ebenfalls, ob die ... Sozialrechtsschutz gGmbH tatsächlich ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine Vertretung von Nichtmitgliedern auszuschließen (vgl. Art. 1 § 7 Satz 3 des bis zum 30.6.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes) und ob von der ... Sozialrechtsschutz gGmbH eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht verrichtet wurde bzw. wird.
49 
Die Klage war hiernach als unbegründet abzuweisen.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Revisionsentscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 29.3.2007) zwar zur Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht geführt hat, die in dem Urteil des Bundessozialgerichts erfolgte grundsätzliche rechtliche Klärung jedoch den Kläger seinem Klageziel im Ergebnis nicht näher gebracht hat, da weder die Satzung des ...-Landesverbandes noch das Kostenstatut der ... Sozialrechtsschutz gGmbH die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen an eine auch für Dritte verbindliche Festsetzung außergerichtlicher Kosten, welche auf satzungsrechtlicher Grundlage fußt, nicht erfüllen. Hiernach verbleibt es insgesamt bei dem Grundsatz, dass der unterliegende Kläger die außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
51 
Zwar wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (750,-- EUR) im vorliegenden Fall, in welchem um 206,70 EUR gestritten wird, nicht erreicht, jedoch hat die Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Berufung zum Landessozialgericht zuzulassen war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.