Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11

published on 25/06/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 25. Juni 2012 - S 11 AL 4546/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens im Streit.
Die Beklagte (Bekl.) hob durch Bescheid vom 02.02.2011 die Bewilligung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger (Kl.) auf. Auf den von der … als Bevollmächtigte des Kl. erhobenen Widerspruch vom 07.02.2011 half die Bekl. dem Widerspruch in vollem Umfang durch Abhilfebescheid vom 11.04.2011 (W 303/11) ab und erklärte sich zur Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Kl. dem Grunde nach bereit.
Am 13.04.2011 beantragte der Kl. die Erstattung der ihm infolge der Vertretung durch die … entstandenen Kosten i. H. v. 230,00 EUR. Durch Bescheid vom 27.05.2011 erklärte sich die Bekl. zur Kostenerstattung i. H. der durch das Sozialministerium Baden-Württemberg festgelegten Kostenpauschale von 18,00 EUR bereit. Weitere Kosten seien nicht zu erstatten, da die satzungsrechtliche Grundlage für die Kostenforderung der … gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Diese stelle die Mitglieder des … Landesverbands im Vergleich zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand besser. Die Mitglieder des … Landesverbands würden bei einem Unterliegen in der Hauptsache und damit dem Nichtwerb eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von wesentlichen Teilen der Kostenforderung freigestellt.
Den hiergegen vom Kl. am 22.06.2011 erhobenen und nicht weiter begründeten Widerspruch wies die Bekl. durch Widerspruchsbescheid vom 28.09.2011 unter Bekräftigung ihrer Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid als unbegründet zurück.
Mit der am 03.11.2011 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Aus der Satzung des … Landesverbands ergebe sich deutlich, in welcher Höhe bei einer Vertretung durch die … Aufwendungen zu erstatten seien. Die in der Vergangenheit gegenüber der Wirksamkeit der Satzung vorgebrachten Einwände seien durch die seit dem 29.04.2009 geltende Neufassung der Satzung beseitigt worden. Die Satzung verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz indem sie ein bedürftiges Verbandsmitglied von Teilen der Kostenforderung freistelle, wenn es in der Hauptsache unterliege und keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner erlange. Die Bedürftigkeit sei ein sachlicher Grund zur Differenzierung zwischen den Verbandsmitgliedern. Diese Vorgehensweise sei nicht anders zu beurteilen, als wenn bei einem anwaltlich vertretenen Kläger im Falle des Unterliegens dessen Rechtsschutzversicherung die Aufwendungen trage.
Der Kl. beantragt,
die Bekl. unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 zu verurteilen, ihm für das Widerspruchsverfahren W 303/11 weitere Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR zu erstatten.
Die Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte der Bekl. sowie den der Gerichtsakte (S 11 AL 4546/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
12 
Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unbegründet. Der Bescheid der Bekl. vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kl. hat gegenüber der Bekl. keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen i. H. v. 212,00 EUR.
13 
1. Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]).
14 
Orientiert an diesen gesetzlichen Voraussetzungen hat die Bekl. dem Kl. zu Recht für das Widerspruchsverfahren W 303/11 Aufwendungen nur i. H. v. 18,00 EUR erstattet.
15 
Aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X kann sich grundsätzlich auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Vertretung durch einen Bevollmächtigten, der nicht befugt ist, aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechen, ergeben (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.03.2007, B 9a SB 3/05 R, Rn. 19 - nach juris). Voraussetzung hierfür ist jedoch die Rechtswirksamkeit der Kostenforderung des Bevollmächtigten gegen den von ihm Vertretenen (BSG, a. a. O., Rn. 52). Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben soll im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X wer Dienste eines Bevollmächtigten, der nicht zur Abrechnung auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung befugt ist, nicht schlechter behandelt werden als etwa bei einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein und damit im Ergebnis nur diejenigen Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte. Demnach muss die für die Kostenerstattung einschlägige satzungsrechtliche Regelung ebenso wie eine gesetzliche Gebührenordnung eine Grundlage für die Nachvollziehbarkeit der Entstehung und Höhe der Kostenforderung bilden (BSG, a. a. O., Rn. 59). Aus der satzungsrechtlichen Regelung muss für Verbandsmitglieder und auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Verbandsmitglied sie endgültig trägt (BSG, a. a. O., Rn. 58).
16 
Gemessen an diesen Vorgaben ist die Kostenforderung der … gegen den Kl. unwirksam. Sie beruht auf § 7 Nr. 6 und 7 der Satzung des … Landesverbands.
17 
Gemäß § 7 Nr. 6 a) der Satzung hat das jeweils vertretene Mitglied, wenn es i. S. v. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig ist, die durch die Bearbeitung eines Vorverfahrens entstehenden Kosten i. H. v. 230,00 EUR zu vergüten. Sollte das i. S. d. § 53 AO bedürftige Mitglied jedoch keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung der an die … zu zahlenden Kosten erwerben oder sollte ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch nicht durchsetzbar sein, so ist der … Landesverband berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der … anstelle des Mitglieds mit der Maßgabe zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst für ein Vorverfahren lediglich 15,00 EUR zu entrichten sind (§ 7 Nr. 7 der Satzung).
18 
Aus § 7 Nr. 7 der Satzung lässt sich nicht hinreichend entnehmen, wann der … Landesverband die Kostenschuld des Verbandsmitglieds im Falle des Nichtwerbens oder der Nichtdurchsetzbarkeit eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den jeweiligen Verfahrensgegner gegenüber der … begleicht und damit in welcher Höhe letztendlich ein Kostenanspruch gegenüber dem Verbandsmitglied - i. H. des immer geschuldeten Entgelts von 15,00 EUR für die Vertretung in einem Vorverfahren oder i. H. v. 230,00 EUR - entsteht. Die Satzung selbst enthält hierzu keine weiteren Vorgaben. Sie sieht lediglich eine Berechtigung des … Landesverbands zur Begleichung der Kostenschuld vor.
19 
Entgegen der Ansicht des Kl. ist diese durch § 7 Nr. 7 der Satzung vorgesehene Möglichkeit der Begleichung der Kostenforderung der … durch den … Landesverband nicht mit der Situation vergleichbar, in der bei einem anwaltlich vertretenen Kl. im Falle dessen Unterliegens eine Rechtsschutzversicherung die Kostenforderung des Bevollmächtigten begleicht. Die Rechtsschutzversicherung und der Rechtsanwalt sind nämlich zwei grundsätzlich verschiedene Beteiligte. Es entsteht zunächst aufgrund des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) eine Kostenforderung des Rechtsanwalts gegenüber dem Kl. Diese Kostenforderung wird ggf. im Falle des Nichterwerbens eines Kostenerstattungsanspruchs gegen den Verfahrensgegner von einem Dritten - der Rechtsschutzversicherung - beglichen. Die … und der … Landesverband sind hingegen eng miteinander verflochten. Aus § 7 Nr. 5 der Satzung ergibt sich, dass der … Landesverband die … errichtet. Demnach sind die … und der … Landesverband wirtschaftlich identisch. Wirtschaftlich gesehen besteht damit keine Forderung der …, die von einem Dritten - dem … Landesverband - beglichen wird, sondern nur eine Forderung des … Landesverbands, welcher dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Nr. 7 der Satzung reduzieren kann.
20 
Zudem handelt es sich bei § 7 Nr. 7 der Satzung um eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten des Verfahrensgegners. Denn eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld besteht für den … Landesverband nur dann, wenn das Verbandsmitglied gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwirbt oder dieser nicht durchsetzbar ist. Der in diesem Fall gegenüber dem Verbandsmitglied noch bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 15,00 EUR ist um ein Vielfaches geringer als der ursprünglich bestehende Kostenerstattungsanspruch i. H. v. 230,00 EUR. Diese Satzungsbestimmung zielt mithin darauf ab, das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die … gegenüber einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt besser zu stellen, ohne diese Privilegierung auch dem Verfahrensgegner zu Gute kommen zu lassen. Auch hierin liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da ohne sachlichen Grund eine unterschiedliche Behandlung von Verbandsmitglied und Verfahrensgegner erfolgt (Sozialgericht [SG] Karlsruhe, Urteil vom 03.09.2008, S 8 SB 3610/07, Rn. 45 - nach juris).
21 
Nach alledem ist der Bescheid vom 27.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.09.2011 rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten. Der Kl. hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren W 303/11. Die Klage war demnach abzuweisen.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
23 
3. Die Berufung war zuzulassen. Die Frage, inwiefern die … aufgrund der genannten Satzung einen wirksamen Kostenanspruch erwirbt, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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published on 25/06/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e
published on 03/09/2008 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, sind nicht zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen.
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.2
published on 25/06/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.