Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - L 2 AS 4275/12

published on 11/12/2013 00:00
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - L 2 AS 4275/12
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt, dem Kläger für das Widerspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von weiteren 102 EUR zu erstatten.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren im Streit.
Mit Bescheid vom 14. Juli 2010 (Bl. 246 Verwaltungsakten - VA -) verhängte die Agentur für Arbeit R. (jetzt Jobcenter Landkreis R. - im Folgenden Beklagter) im Rahmen einer Sanktion gegenüber dem im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) stehenden Kläger eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 60 v. H. für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2010. Der Kläger bezog zu der hier streitigen Zeit von April bis September 2010 von der Agentur für Arbeit R. Arbeitslosengeld II in Höhe von 359,00 EUR (Bescheid vom 22. Februar 2010) zuzüglich der Kosten der Unterkunft vom Landratsamt R. Der Kläger befand sich auch in der Folgezeit 2011/2012 im SGB II-Leistungsbezug.
Der am 22. Juli 2010 bevollmächtigte Sozialrechtsreferent der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH legte mit Schreiben vom selben Tag (Bl. 254, 263 VA) hiergegen Widerspruch ein und begründete diesem mit zweiseitigem Schriftsatz vom 26. August 2010 (Bl. 273/274 VA). Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 28. September 2010 (Bl. 287 VA) den angefochtenen Sanktionsbescheid auf und erklärte sich bereit, die im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten auf Antrag zu erstatten, soweit sie notwendig waren und nachgewiesen würden.
Mit Schreiben vom 29. September 2010 beantragten die Bevollmächtigten die Festsetzung einer Vorverfahrensgebühr in Höhe von 230,- EUR entsprechend den Kostensätzen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH für Mitglieder, welche gem. § 53 Abgabenordnung (AO) bedürftig seien.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 (Bl. 295 VA) setzte der Beklagte die zu erstattenden Kosten im Widerspruchsverfahren auf 18,- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine weitergehende Kostenerstattung sei nicht möglich, weil nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 1996 (Aktenzeichen: 5 RJ 44/95) ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, nur einen Anspruch auf Auslagenersatz habe. Vertretungskosten seien nur dann erstattungsfähig, wenn sie auf einer gesetzlichen Ordnung des Kostenrahmens - einer Gebührenordnung - beruhten. Eine nur satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus, sodass im Rahmen des § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren - (SGB X) nur die durch die Rechtsberatung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH entstandenen Auslagen erstattet werden könnten, für welche anstelle eines Einzelnachweises der vereinbarte Pauschbetrag von 18,- EUR ausgezahlt werde.
Hiergegen erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch und beantragten gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens, da zum damaligen Zeitpunkt das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg die Kostensätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH prüfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, einem Ruhen des Widerspruchsverfahrens werde nicht zugestimmt, denn es existiere eine höchstrichterliche Rechtsprechung, dass ein Bevollmächtigter, welcher nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen dürfe, (nur) Anspruch auf Auslagenersatz habe.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 24. November 2010 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben und zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R; BSGE 98, 183) Bezug genommen, wonach die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Bevollmächtigten dem Grunde nach anerkannt und damit seine frühere Rechtsauffassung revidiert worden sei. Der Sozialverband VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (VdK) habe mit Wirkung zum 29. April 2009 seine Satzung geändert und die Kostenpauschalen bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in der Satzung geregelt. Für bedürftige Mitglieder im Sinne von § 53 AO betrage das Entgelt im Widerspruchsverfahren 230,- EUR. Erwerbe das Mitglied im Verfahren keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder könne ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so sei der VdK berechtigt - und über das vereinsrechtliche Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet -, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH teilweise bis auf einen Eigenanteil von 15,- bis 45,- EUR (je nach Dauer der Mitgliedschaft) zu übernehmen. Dies sei nicht anders zu bewerten als bei einer Rechtschutzversicherung. Allerdings reduziere der Kläger seine Forderung entsprechend der inzwischen getroffenen Vereinbarungen mit mehreren großen Klagegegnern (Versorgungsverwaltung, Krankenkassen) auf 120,-EUR.
Der Beklagte hat an seiner Rechtsauffassung festgehalten.
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Mit Urteil vom 25. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das SG ist zunächst davon ausgegangen, dass der Landkreis R. als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten sei, da er seit dem 1. Januar 2012 als Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zugelassen worden sei.
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In der Sache hat das SG die Auffassung vertreten, dass ein weitergehender Antrag auf Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht bestehe. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung im isolierten Vorverfahren sei § 63 SGB X. Ausgehend von dem Urteil des BSG vom 29. März 2007 (B 9a SB 6/05 R) seien grundsätzlich auch die Aufwendungen für die Vertretung von Mitgliedern Berufsständiger oder auf ähnlicher Grundlage gebildeter Vereinigungen oder Stellen im Sinne von § 7 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG), die eine im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 8 und 9 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlaubte Tätigkeit entfalten würden, erstattungsfähig. Vorausgesetzt sei allerdings, dass die Bevollmächtigung notwendig und - insbesondere - die Kosten auch der Höhe nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien. Darüber hinaus müssten, sofern von Verbandsvertretern Kosten nicht auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erhoben würden, sondern auf Grundlage einer eigenen Kostenordnung, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen ebenso wie eine damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln, ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reiche nicht aus. Durch diese Anforderungen solle sichergestellt werden, dass Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten lassen würden, der nicht auf Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Im Ergebnis solle das Mitglied also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die es im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten seien (mit Hinweis auf das Urteil des BSG vom 29. März 2007 aaO, juris Rdnr. 59).
12 
Das SG könne vorliegend dahinstehen lassen, ob die Satzung des Sozialverbandes VdK Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. - und insbesondere die in den dortigen § 7 Ziff. 6 und 7 geregelten Entgeltsätze für die Wahrnehmung der Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH eine taugliche Grundlage für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegen Dritte gem. § 63 Abs. 1 SGB X darstellten. Denn dessen ungeachtet ergebe sich hieraus kein weitergehender Erstattungsanspruch. In Anwendung des Grundsatzes, dass der Kläger höchstens diejenigen Kosten erstattet erhalten könne, denen er sich auch bei negativem Ausgang des Vorverfahrens oder Rechtsstreits ausgesetzt sähe und keinesfalls somit der Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner im Falle des Obsiegens höher sein dürfe als der Anspruch des Vertreters gegen den Kläger im Falle seines Unterliegens, ergebe sich kein über die 15,- EUR hinausgehender Erstattungsanspruch. Der Kläger sei seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK und gehöre als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis mit der Folge, dass er - im Unterliegensfalle - nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK bis auf 15,- EUR für Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde.
13 
Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden sei, verstehe der VdK die satzungsgemäße Formulierung, er sei „berechtigt“, die Kostenschuld zu begleichen, in Anwendung des vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dahingehend, dass er die Kosten aller bedürftigen Mitglieder übernehme. Damit stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass der VdK auch im Falle des Klägers dessen überschießende Kosten bei Unterliegen übernommen hätte. Der Kläger sei also niemals einem ernsthaften Kostenrisiko jenseits des von ihm endgültig zu tragenden Eigenanteils von 15,- EUR ausgesetzt gewesen.
14 
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass der VdK Landesverband Baden-Württemberg e.V. und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien, erst recht könne keine Analogie zu einer Rechtschutzversicherung gezogen werden. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, dass der VdK durch eine in seinem alleinigen wirtschaftlichen Eigentum stehende weitere juristische Person (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 2 RDG, 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG, 7 Abs. 5 der Satzung) handele, deren Gründung in seinem Belieben stehe. Ihr Handeln sei ihm daher unmittelbar zuzurechnen und es bestehe keinesfalls eine mit dem Verhältnis von Rechtsanwalt zu Rechtsschutzversicherung vergleichbare Lage.
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Würde der Kläger daher im Falle des Unterliegens von seinen Bevollmächtigten nur in Höhe von 15,- EUR tatsächlich in Anspruch genommen, so habe er nach den dargelegten Grundsätzen auch nur in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten. Dieser Anspruch sei durch die angefochtenen Bescheide, mit denen eine Erstattung von 18,- EUR bewilligt worden sei, bereits erfüllt. Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
16 
Der Kläger hat gegen das seinen Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 4. Oktober 2012 zugestellte Urteil am 12. Oktober 2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der inzwischen bevollmächtigte Rechtsanwalt zunächst, soweit der Beklagte behaupte, der VdK und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH seien „wirtschaftlich gesehen identisch“, darauf verwiesen, dass der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH von einer Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe, die ihm durch gesetzliche Bestimmungen eingeräumt worden sei (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2 RDG und § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 SGG). Bei der Gründung und der Unterhaltung der VdK Sozialrechtschutz gGmbH als eine eigenständige juristische Person handele es sich daher um eine Gestaltung, die vom Gesetzgeber gutgeheißen werde und der der Gesetzgeber uneingeschränkte Wirksamkeit beigemessen habe und habe beimessen wollen. Hiervon sei auszugehen. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem VdK einerseits und der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH andererseits um jeweils selbstständige und von einander zu trennende Rechtsträger handele, komme dem Umstand Bedeutung zu, dass die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH bei Übernahme der Vertretung eines VdK-Mitglieds eine Entgeltforderung gegen das vertretene VdK-Mitglied erwerbe, während andererseits der VdK das Recht habe, bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere bei Bedürftigkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds - die Verbindlichkeit des jeweiligen VdK-Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (teilweise) zu begleichen. Es sei daher unrichtig, wenn der Beklagte so argumentiere, als seien bedürftige VdK-Mitglieder im Verhältnis zur VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nur mit einer Verbindlichkeit belastet, die dem nach § 7 Ziff. 1 der Satzung des VdK bestimmten Selbstbehalt entspräche.
17 
Es handle sich auch ausdrücklich nicht nur in rechtlicher Hinsicht sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht um eigenständige und somit gedanklich zu trennende Rechtsträger, die keineswegs wirtschaftlich gesehen identisch anzusehen seien.
18 
Ausgehend von den BSG-Urteilen vom 29. März 2007 habe das BSG gefordert, dass die folgenden Sachverhalte im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gleich zu behandeln seien. Zum einen der Sachverhalt, dass sich ein Rechtssuchender durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse und zum anderen, dass ein Rechtssuchender durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten werde. Den Behörden und Gerichten sei hinsichtlich der Entscheidung über die Kostenerstattung durch das BSG aufgegeben worden, bei einem Rechtssuchenden, der von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten worden sei, genauso zu verfahren und zu entscheiden wie bei einem Rechtssuchenden, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Dabei solle der durch einen Rechtsanwalt vertretene Rechtssuchende nicht allein deshalb bevorzugt werden, weil ein Rechtsanwalt nach einer gesetzlichen Gebührenordnung - dem RVG - abrechnen könne, während die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH ein Entgelt nur nach Maßgabe der einschlägigen Satzungsbestimmungen des VdK erheben könne. Im vorliegenden Fall habe der Kläger im Ausgangsverfahren obsiegt. Im Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sei hier evident, dass die Voraussetzungen, unter denen der VdK eine Leistung im Sinne von § 7 Ziff. 7 seiner Satzung erbringen dürfte, nicht vorliegen würden. Da folglich der Kläger verpflichtet sei, das Entgelt in Höhe von 230,- EUR an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen, ohne dass er, der Kläger, die Leistungen des VdK nach § 7 Ziff. 1 der Satzung erhalte, würden es sowohl der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG als auch die Rechtsprechung des BSG nach Maßgabe der Urteile vom 29. März 2007 gebieten, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den vollen Betrag von 230,- EUR zu erstatten.
19 
Der vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger würde im vorliegenden Fall bei einer Erstattung des vollen Betrages von 230,- EUR besser gestellt als ein Rechtssuchender, der von einem Rechtsanwalt vertreten worden sei, sei offensichtlich unzutreffend. Im vorliegenden Fall schulde der Kläger der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH die Bezahlung des Entgelts von 230,- EUR. Der Kläger befinde sich damit in der gleichen Situation wie ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei und dem Rechtsanwalt nach Abschluss des Mandats die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG schulde. Daher müsse die Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes bzw. der Rechtsprechung des BSG dazu führen, dass dem Kläger der volle Betrag in Höhe von 230,- EUR zuzusprechen sei.
20 
Im Übrigen würde die von der Beklagten auch thematisierte vermeintliche Unwirksamkeit von § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK wegen Verstoßes gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nichts daran ändern, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Erstattungsanspruch in voller Höhe zustehe. Ganz abgesehen davon wäre allerdings dieser Einwand auch offensichtlich unzutreffend. Es sei vielmehr das gute Recht des VdK, seinen bedürftigen Mitgliedern, die ihrerseits die laufenden Vereinsbeiträge entrichten müssten, die Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zu gewähren und Nichtmitglieder bzw. Mitglieder, die sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen würden, von jenen Leistungen auszuschließen.
21 
Hinzu komme noch, dass von einer „Privilegierung“ von VdK-Mitgliedern durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung auch deshalb nicht die Rede sein könne, weil sich die begünstigten Mitglieder die Aussicht auf entsprechende Leistungen des VdK durch laufende Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erkauft hätten. Die Situation sei daher nicht anders als bei einem Versicherungsnehmer einer Rechtschutzversicherung, der sich den Versicherungsschutz durch Leistung der laufenden Versicherungsprämie erkaufe. Folglich behaupte auch niemand, ein Rechtschutzversicherter, der sich durch einen Rechtanwalt vertreten lasse, sei im Hinblick auf das Bestehen des Versicherungsschutzes privilegiert.
22 
Schließlich werde durch die Regelung in § 7 Ziff. 7 der Satzung eine Privilegierung von VdK-Mitgliedern bzw. eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zwischen VdK-Mitgliedern einerseits und Rechtssuchenden, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden, andererseits nicht bewirkt, da auch ein Rechtssuchender, der durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, im Obsiegensfall selbst dann den vollen Kostenerstattungsanspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner habe, wenn er (a) eine Rechtsschutzversicherung unterhalte und für den Unterliegensfall entsprechende Leistungen des Rechtsschutzversicherers beanspruchen könne oder (b) einem Verband wie dem VdK angehöre und der Verband nach seiner satzungsmäßigen Regelung im Unterliegensfall Leistungen an den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Rechtssuchenden erbringe, die den Leistungen nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK entsprechen würden.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufzuheben und in Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für das Ausgangswiderspruchsverfahren notwendige Aufwendungen in Höhe von 120,- EUR abzüglich der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung von 18,- EUR zu erstatten,
25 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
26 
Der Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, durch die vom SG zitierten und vom BSG aufgestellten Anforderungen solle sichergestellt werden, dass die Mitglieder von Vereinigungen nach § 7 Abs. 1 RDG, welche sich durch einen Verbandsvertreter vertreten ließen, der nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, nicht besser und nicht schlechter gestellt würden als bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes.
29 
Nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des VdK bestehe jedoch eine Berechtigung zur Begleichung der Kostenschuld für den VdK Landesverband, wenn das Verbandsmitglied wie vorliegend gegen den jeweiligen Verfahrensgegner einen Kostenerstattungsanspruch nicht erwerbe oder dieser nicht durchsetzbar sei. Der ursprüngliche Kostenanspruch nach § 7 Ziff. 6 Buchstabe a der Satzung des VdK in Höhe von 230,- EUR verringere sich auf 15,- EUR gegenüber dem Verbandsmitglied. Dies führe dazu, dass das Verbandsmitglied bei einer Vertretung durch die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten ließen, gerade doch besser gestellt sei. Denn bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt entstehe aufgrund des RVG eine Kostenforderung gegenüber dem Kläger in der durch das RVG vorgesehenen möglichen Höhe. Sollte der vom Rechtsanwalt Vertretene im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sein, übernehme diese gegebenenfalls den Kostenanspruch in der entstandenen Höhe. Im Vergleich zum RVG reduziere sich nach § 7 Ziff. 7 der Satzung des Sozialverbandes aber der Kostenanspruch gegenüber seinem Verbandsmitglied, was eine Privilegierung, folglich eine Ungleichbehandlung darstelle.
30 
Auch sei das SG nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger für den Fall des Unterliegens im Ausgangswiderspruchsverfahren insgesamt nur mit Kosten in Höhe von 15,- EUR belastet worden wäre und dabei den Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. mit der VdK Sozialrechts gGmbH in einen Topf geworfen habe. Hierzu sei im Vorfeld mit der Vertretung des Klägers geklärt gewesen, dass der Kläger unstreitig seit mindestens zwei Jahren Mitglied des VdK sei und als Leistungsbezieher nach dem SGB II unstreitig zu dem in § 53 AO umschriebenen Personenkreis gehöre, welcher im Falle des Unterliegens zum Kreis der nach § 7 Ziff. 7 der Satzung durch den VdK Landesverband bis auf 15,- EUR von den Forderungen der Sozialrechtsschutz gGmbH freigestellt würde. Nach dieser Feststellung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der VdK Landesverband und die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH verschiedene Rechtspersönlichkeiten seien. Allerdings könne sich hieraus kein anderes Ergebnis schlussfolgern lassen, als dass der Kläger lediglich mit 15,- EUR belastet worden wäre, da die beiden genannten Rechtspersönlichkeiten wirtschaftlich gesehen identisch seien
31 
Der Kläger hat im weiteren die Satzung des VdK (in der Fassung vom 1. Januar 2010 - Bl. 48 Senatsakte), den Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (vom 26. August 2008 – Bl. 80 ff. Senatsakte), die Erklärung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vom 17. Juni 2008, wonach mit der beabsichtigten Neufassung der Satzung keine aufsichtspflichtigen Versicherungsgeschäfte betrieben würden (Bl. 49 Senatsakte) sowie die vom Kläger der VdK Sozialrechtschutz gGmbH erteilte Vollmacht samt der Erklärung nach § 53 AO vorgelegt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.

Gründe

 
I.
33 
Die form- und fristgerechte (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und aufgrund der Zulassung der Berufung durch das SG, an die der Senat gebunden ist, statthafte (§ 143, 144 SGG) Berufung ist zulässig.
II.
34 
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des SG hat der Kläger über den im bereits erstatteten Betrag von 18 EUR hinaus einen Erstattungsanspruch in Höhe der nunmehr geltend gemachten insgesamt 120 EUR, also noch über einen Betrag in Höhe von 102 EUR.
35 
Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010, mit dem der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Ausgangswiderspruchsverfahrens lediglich notwendige Aufwendungen in Höhe 18 EUR erstattet hatte. Entgegen der ursprünglichen Forderung in Höhe von 230 EUR macht der Kläger nunmehr noch 120 EUR insgesamt als Aufwendungen geltend.
1.
36 
Maßgebliche Rechtsgrundlage für den Aufwendungserstattungsanspruch des Klägers ist § 63 SGB X. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind Kosten der Arbeit eines Bevollmächtigten, der nicht aufgrund einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, dann erstattungsfähig, wenn sie als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen anzusehen sind (BSG Urteil vom 29. März 2007 - B 9 a SB 3/05 R und B 9 a SB 6/05SB 6/05 R - juris Rdnr. 46). Hierzu hat das BSG mit seinem Urteil vom 29. März 2007 (aaO Rdnr.46 ff.) klargestellt, dass danach grundsätzlich Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme der Rechtsberatung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH entstehen, auch geltend gemacht werden können. In dem damalig entschiedenen Fällen bestanden beim BSG allerdings noch Bedenken im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Entgeltsätze der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lediglich in einem Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber satzungsrechtlich abgesichert waren.
37 
Dem hat der VdK zwischenzeitlich Rechnung getragen.
a)
38 
Zunächst hat der VdK mit der Gründung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH gem. der gesetzlichen Regelung in § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG eine juristische Person gegründet, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nr. 5-8 bezeichneten Organisationen (hier des VdK) stehen und für die juristische Person (zwischenzeitlich im Hinblick auf die Bedenken des BSG in den oben zitierten Urteilen vom 29. März 2007 klargestellt) ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation (hier VdK) und seiner Mitglieder entsprechend der Satzung durchführt und letztlich die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
b)
39 
Der VdK hat desweiteren unter Beachtung der vom BSG in dem oben zitierten Urteil vom 29. März 2007 aufgestellten Anforderungen seine Satzung in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung entsprechend angepasst und unter anderem nunmehr eine satzungsrechtliche Regelung zur Kostenerhebung hinsichtlich der Ansprüche auf Rechtsdienstleistungen geschaffen (siehe BSG a.a.O. Juris Rdnr. 58).
40 
Unter anderem enthält die Satzung folgende Regelungen:
41 
§ 2 Wesen und Zweck
...
42 
Ziff. 4 Der Verbandszweck soll vornehmlich erreicht werden durch
a)...
43 
b) Betreuung des in § 3 Ziff. 1 und 2 genannten Personenkreises in versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und in anderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sowie in der Altenhilfe und Altenarbeit; wird die Betreuung durch eine rechtlich selbständige Kapitalgesellschaft oder deren Mitarbeiter wahrgenommen, so müssen sämtliche Anteile an einer solchen Gesellschaft vom VdK gehalten werden.
44 
§ 7 Rechten und Pflichten der Mitglieder
45 
Ziff. 1 Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen , der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt.
46 
Ziff. 4 Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-,behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
47 
Ziff. 5 Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. Die Vertretung von Mitgliedern in Verfahren vor dem Bundessozialgericht wird durch den Sozialverband VdK Deutschland e.V. mit dem Sitz in Bonn wahrgenommen.
48 
Ziff. 6 Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
49 
a) die von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
50 
Vorverfahren
230 EUR 
(Anm. des Senats: seit 2012 aufgrund Satzungsänderung 120 EUR)
Verfahren in der I. Instanz
360 EUR 
Verfahren in der II. Instanz
430 EUR 
51 
b) bei denen von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
52 
Ziff. 7 Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
53 
Vorverfahren
15 EUR   
Verfahren in der I. Instanz
25 EUR   
Verfahren in der II. Instanz
35 EUR   
54 
Bestand die VdK-Mitgliedschaft des vertretenen Mitglieds bei Beauftragung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbh weniger als 2 Jahre, so verdoppeln sich die vorstehenden Beträge.in keinem Fall besteht ein Rechtsanspruch eines Mitglieds auf Leistungen des VdK nach den Bestimmungen dieses Absatzes.
55 
Ziff. 8 Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
56 
Der Gesellschaftsvertrag der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH lautet u.a. wie folgt:
§ 2
57 
Gegenstand des Unternehmens
58 
1. Die Gesellschaft erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
59 
2. Im Rahmen des vorstehenden Abs. 1 ist Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft die sozialrechtliche Betreuung von Mitgliedern des Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit dem Sitz in Stuttgart und seiner rechtlich unselbstständigen Bezirksverbände, Kreisverbände und Ortsverbände (nachstehend: "VdK-Mitglieder") mit der Maßgabe, dass es sich bei mindestens zwei Dritteln der betreuten VdK-Mitglieder um bedürftige Personen im Sinne der §§ 53 und 66 der Abgabenordnung handeln muss und die Betreuung nicht-bedürftiger VdK-Mitglieder nur in dem Umfang und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass deren Anteil an den insgesamt betreuten VdK-Mitgliedern ein Drittel nicht überschreitet.
60 
Dieser Unternehmensgegenstand wird dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft die VdK-Mitglieder in sozialrechtlichen Angelegenheiten berät und in solchen Angelegenheiten außergerichtlich gegenüber Behörden und sonstigen Dritten sowie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit vertritt.
§ 3
61 
Stammkapital und Stammeinlage
62 
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 EUR.
63 
2. Auf das Stammkapital war der einzige Gesellschafter, der Sozialverband VdK Deutschland, Landesverband Baden-Württemberg e.V. Sitz Stuttgart (Verband der Kriegs- und Wehrdienst Opfer, Behinderten und Rentner) eine Stammeinlage von 500.000 EUR übernommen.
64 
Insgesamt ist auf dieser Grundlage festzustellen, dass nunmehr entsprechend den Vorgaben des BSG in seinen Urteilen vom 29. März 2007 (a.a.O.) die rechtlichen, insbesondere satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers als VdK-Mitglied durch die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllt sind.
2.
65 
Das BSG hat in seinen Urteilen vom 29. März 2007 - wie bereits insoweit vom SG dargestellt - darauf verwiesen, dass sofern - wie hier - Kosten erhoben werden, der Anspruch auf Rechtsdienstleistungen und die damit korrelierende Kostenerhebung in einer satzungsrechtlichen Regelung wurzeln müssen (vgl. BGHZ, 15, 315; BSG, Urteil des BSG vom 30. Januar 1991, SozR 3-1300 § 63 Nr. 2); ein bloßer Geschäftsbesorgungsvertrag reicht insoweit nicht. Aus der satzungsrechtlichen Grundlage muss dabei für Vereinsmitglieder wie auch Dritte klar und deutlich erkennbar sein, unter welchen Voraussetzungen sowie in welcher Höhe die Forderung entsteht und ob das Vereinsmitglied sie ggf. in dieser Höhe auch endgültig trägt. Dies schließt auch die Prüfung der formellen und materiellen Wirksamkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen ein.
66 
Diese Anforderungen beruhen nach BSG auf der Überlegung, dass die hier vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) geprägt ist. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der zur geschäftsmäßigen Beratung befugt ist, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen kann, in Anspruch nimmt, soll nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts. Er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Im Ergebnis soll er also nur jene Kosten ersetzt bekommen, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso wie die gesetzlichen Gebührenordnungen eine Grundlage dafür bilden, dass die Entstehung und Höhe einer Kostenforderung nachvollzogen werden kann und damit gleichzeitig die Notwendigkeit der Kosten nachgewiesen ist, müssen auch die satzungsrechtlichen Regelungen Gewähr für eine solche Nachvollziehbarkeit und Notwendigkeit bieten (so BSG aaO juris Rdnr. 59).
67 
Das BSG hat damit zum Ausdruck gebracht, dass also nicht mehr aber auch nicht weniger als jene Kosten ersetzt werden sollen, die - hier - ein durch den VdK Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretener im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gelte, die etwa durch einen Anwalt vertreten würden.
68 
Soweit allerdings das SG und auch der Beklagte hieraus die Schlussfolgerung ziehen, weil der Kläger im Falle des Unterliegens gem. § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung (unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung) einen „Anspruch“ als bedürftiges Mitglied im Sinne des § 53 AO auf Übernahme der nach § 7 Ziff. 6 anfallenden Entgeltsätze mit Ausnahme eines Eigenanteils in Höhe von 15 EUR hat, dass damit folglich der Beklagte nur diese 15 EUR bzw. wie tatsächlich geschehen 18 EUR zu zahlen habe, kann der Senat dem nicht folgen. Das BSG hat in der oben zitierten Entscheidung nach Auffassung des Senats vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass die von ihm nunmehr in Abweichung früherer Rechtsprechung vertretene Auslegung des § 63 SGB X maßgeblich von Erwägungen zum Gleichheitsgrundsatz geprägt sei. Wer die Dienste eines Bevollmächtigten, der (wie hier die Bevollmächtigten der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH) zur geschäftsmäßigen Beratung befugt sei, aber nicht auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenanordnung abrechnen könne (wie ein Rechtsanwalt), in Anspruch nehme, soll nach dem Willen des BSG nicht schlechter behandelt werden als etwa bei Beauftragung eines Rechtsanwalts, er soll aber auch nicht besser gestellt sein. Diese Grundsätze des BSG tragen nach Überzeugung des Senats die vom SG und vom Beklagten hier vertretene Auffassung nicht. Vielmehr ist gerade aus dem Vergleich mit einem Rechtssuchenden, der einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, nur folgende Schlussfolgerung zu ziehen: So wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre, kann bei dem hier die Rechtsdienstleistungen der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nichts anderes gelten. Auch dieser ist einer Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Höhe der in § 7 Ziff. 6 der Satzung festgesetzten Entgeltsätze ausgesetzt. Lediglich im Falle des Unterliegens, also wenn er - wie in § 7 Ziff. 7 formuliert - keinen Erstattungsanspruch gegen den Verfahrensgegner hat, kommt, sofern er im Übrigen i.S.v. § 53 AO bedürftig ist - wie dies bei dem im SGB II-Leistungsbezug stehenden Kläger - unabhängig von der noch ausdrücklich abgegebenen Erklärung vom 13. Juli 2010 nach § 53 AO - als nachgewiesen anzusehen ist (§ 53 Satz 5 AO)-, der „Befreiungstatbestand“ nach § 7 Ziff. 7 der Satzung zum Tragen.
69 
Das heißt auf Grundlage der Entscheidung des BSG für den Kläger, der die Dienste der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch genommen hat, er bekommt nur (aber auch mindestens) jene Kosten ersetzt, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte, so wie dies auch für jene Widerspruchsführer gilt, die etwa durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Ebenso aber wie ein durch einen Rechtsanwalt Vertretener, im Falle des Unterliegens der Forderung seines Rechtsanwalts nach dem RVG ausgesetzt ist, ist in gleicher Weise der Kläger hier der Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH im Falle des Unterliegens ausgesetzt. An diesem Umstand ändert im Falle des durch einen Anwalt Vertretenen das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die letztlich diese Kosten bei Unterliegen übernimmt, genauso wenig, wie die hier bestehende Regelung in § 7 Ziff. 7 der VdK-Satzung, wonach in diesen Fällen bei einem bedürftigen Mitglied der VdK-Landesverband die Kosten bis auf einen Eigenanteil übernimmt. Anderenfalls, wenn man der Auffassung des Beklagten folgen würde, wäre letztlich der Kläger im Falle des Obsiegens schlechter als im Falle des Unterliegens gestellt, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages i.H.v.18 EUR im Übrigen in voller Höhe (230 EUR bzw. jetzt noch 120 EUR abzüglich 18 EUR, also noch 102 EUR) aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten i.H.v.15 EUR (Eigenanteil gemäß § 7 Ziff 7 der VdK-Satzung) zu tragen hätte.
70 
Das heißt weiter, dass der Beklagte dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Kläger die Forderung der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, also in der Höhe, in der sie nunmehr noch geltend gemacht wird (120 EUR), ebenso zu erstatten hat, wie der Beklagte im Falle, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten gewesen wäre, diesem die vollen Anwaltsgebühren nach dem RVG zu erstatten gehabt hätte.
71 
Aus diesen Gründen ist daher auf die Berufung des Klägers das SG-Urteil aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten abzuändern und dieser zu verurteilen, an den Kläger insgesamt 120 EUR abzüglich der 18 EUR, die bereits erstattet wurden, also noch 102 EUR zu zahlen.
III.
72 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
73 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
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published on 17/09/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.2
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Annotations

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die

1.
berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigungen und deren Zusammenschlüsse,
2.
Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände sowie genossenschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genossenschaftliche Einrichtungen
im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen angehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbringen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammenschlüsse stehende juristische Person erbracht werden.

(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 erbringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. Für Krankenhäuser gilt § 67.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.